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Entscheid

ZK1 2018 153

Berufung ZGB Personenrecht

24. Juni 2024Deutsch11 min

A. Der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart entschied über das Vollstreckungsgesuch von B._____ und C._____ sel. am 3. September 2018 wie folgt:

Source gr.ch

Verfügung vom 7. November 2024

Referenz ZK1 18 153

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitzende

Bazzell, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner

Business Center, Badenerstrasse 414, 8004 Zürich

gegen

B._____

Beschwerdegegner

Erben C._____, nämlich:

D._____

E._____

Beschwerdegegnerinnen

alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just

Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur

Gegenstand Vollstreckung

Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 3. September 2018, mitgeteilt am 2. Oktober 2018 (Proz. Nr. 135-2018-245)

Mitteilung 15. November 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart entschied über das Vollstreckungsgesuch von B._____ und C._____ sel. am 3. September 2018 wie folgt:

1.

Das Gesuch um Räumung der Servitutsfläche auf dem Grundstück Nr. F._____, Grundbuch G._____, durch die zuständige Polizeibehörde wird, soweit sich dieses gegen A._____ richtet, gutgeheissen.

2.

Die Kantonspolizei Graubünden wird angewiesen, die Räumung der Servitutsfläche auf dem Grundstück Nr. F._____, Grundbuch G._____, im Sinne einer Ersatzvornahme mit direkt zwingendem Charakter vorzunehmen und den roten T._____ sowie sämtliche weitere in die Servitutsfläche hineinragenden Gegenstände (insbesondere einen Verkehrskegel, Plakate, Beschläge usw.) zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.

3.

Die Kosten für die Vollstreckung gemäss vorstehender Ziffer 2 werden von den Gesuchstellern getragen, unter Erteilung des Regressrechts.

4.

Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden den Parteien gemäss dem Ausgang des Verfahrens im Verhältnis 2/3 zu Lasten von A._____ und zu 1/3 zulasten von B._____ und C._____ auferlegt. In Höhe von CHF 333.30 gehen die Gerichtskosten folglich unter solidarischer Haftung zulasten der Gesuchsteller. In Höhe von CHF 666.70 gehen die Gerichtskosten zulasten von A._____. Der Gesamtbetrag wird mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet.

5.

A._____ hat die Gegenparteien mit insgesamt CHF 898.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen und ihnen den auf sie anfallenden Anteil der Gerichtskosten in Höhe von CHF 666.70 zu ersetzen.

6.

B._____ und C._____ haben H._____ unter solidarischer Haftung mit insgesamt CHF 262.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.

7. [Rechtsmittelbelehrungen]

8. [Mitteilungen]

B. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. Oktober 2018 (IncaMail) bzw. mit digitaler Signatur innert Nachfrist am 18. Oktober 2018 (IncaMail), Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

1.

Es sei der angefochtene Vollstreckungsentscheid vom 3. September des Einzelrichters des erstinstanzlichen Zivilgerichts des Regionalgerichts Landquart (Proz. Nr. 135-2018-245) ersatzlos aufzuheben.

2.

Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

3.

Es sei ein Augenschein auf dem Lokal unter Beizug der Parteien und ihrer Rechtsvertreter durchzuführen.

4.

Es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5.

Es sei das vorliegende Verfahren mit den beiden pendenten Beschwerdeverfahren zwischen den nämlichen Prozessparteien (ref ZK1 17 1534 und ref ZK1 18 44) aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen.

6.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich ges. MwSt. unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdegegner.

C. B._____ und C._____ sel. beantragten mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2018 (Poststempel) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Abweisung des Antrags auf aufschiebenden Wirkung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. von 7.7% zulasten der Beschwerdeführerin.

D. Rechtsanwalt Hermann Just informierte mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 über den Tod von C._____ sel. am 13. November 2020 sowie über den zu Lebzeiten erfolgten Verkauf seines Grundstücks Nr. I._____ in G._____. Mit Schreiben vom 13. März 2024 teilten die Erbinnen D._____ und E._____ (nachfolgend zusammen mit B._____: Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just, dem Kantonsgericht mit, den vorliegenden Prozess fortführen zu wollen.

E. Mit Poststempel vom 20. August 2024 ging beim Kantonsgericht folgende, am 19. August 2024 von Rechtsanwalt Hermann Just u. a. im Namen von B._____ und J._____, K._____ und L._____, E._____ und D._____ unterzeichnete Vereinbarung ein; mit Poststempel vom 22. August 2024 folgte dieselbe, von Beistand Remo Hablützel am 16. August 2024 und von H._____ und A._____ jeweils am 17. August 2024 persönlich unterzeichnete Vereinbarung. Sie lautet wie folgt:

Vereinbarung

zu den am Kantonsgericht von Graubünden

hängigen Zivil-Verfahren

Die Nachbarschaft unter den Liegenschaften N._____ in G._____ ist seit vielen Jahren durch Streitigkeiten belastet, welche das durch eine Dienstbarkeit gesicherte Fuss- und Fahrwegrecht über das Grundstück Nr. F._____ zur Erschliessung der Grundstücke Nr. O._____, I._____ und P._____ betreffen.

Die Beteiligten wollen einen Schlussstrich ziehen und ab sofort eine distanziert-korrekte Nachbarschaft pflegen. Im Besonderen werden die Eigentümerin des mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstücks F._____, A._____ und ihr Ehemann die Ausübung des Wegrechts nicht mehr grundsätzlich in Frage stellen und in keiner Weise behindern. Die Berechtigten ihrerseits werden das Recht bewusst schonend ausüben und auch ihre Besucher/Lieferanten dazu anhalten.

In diesem Sinn vereinbaren die Beteiligten auf Vorschlag des Kantonsgerichts und unter Berücksichtigung von dessen vorläufiger Einschätzung der Chancen und Risiken der pendenten Verfahren Folgendes:

Die Beteiligten halten sich für die Begrenzung des Wegrechts im Sinne einer Friedensordnung an die vom Vermessungsamt Chur gefundene Linie, welche bei der Zufahrt zur belasteten Liegenschaft eine nach Süden ausgreifende geschwungene Kurve beschreibt (Plan 1:200 vom 19.07.2017 im Dossier 135-2015-379 der vorsorglichen Beweisaufnahme und im Dossier 135-2017-200 des Regionalgerichts Landquart). Die Berechtigten werden diese Linie nicht überfahren und übertreten, im Rahmen des Möglichen auch ihre Besucher/Lieferanten dazu anhalten, und die Belasteten werden sie beim Abstellen von Autos und anderen Dingen respektieren. Bis zu einer anders lautenden Vereinbarung oder bis zur Vollstreckbarkeit eines anders lautenden gerichtlichen Urteils können die dannzumal am Wegrecht Beteiligten das Einhalten dieser Vereinbarung verlangen und schlimmstenfalls gerichtlich erzwingen.

H._____ anerkennt ausdrücklich das vom Regionalgericht Landquart am 10. November 2022 (RGer 515-2022-9) in Disp. Ziffer 5 ausgesprochene und nicht angefochtene Kontaktverbot.

B._____ und die Erbinnen C._____ ziehen das dem Verfahren des Regionalgerichts RGer 135-2017-340 zugrunde liegende Massnahmebegehren zurück.

A._____ und H._____ verpflichten sich ferner, B._____ und/oder C._____ künftig weder mittels Postern noch sonstigen Anzeigen auf ihrem Grundstück eines kriminellen, rechtswidrigen oder eines anderen unrechtmässigen Verhaltens zu beschuldigen oder derartige Poster und Anzeigen auf ihrem Grundstück zu dulden.

A._____ übernimmt die Kosten der Verfahren RGer 135-2017-340 und des gegenstandslos werdenden Verfahrens KGer ZK1 18 48; für das letztere Verfahren soll das Kantonsgericht die den Berufungsbeklagten beim Stand Berufungsantwort zustehende Parteientschädigung festsetzen.

B._____ und die Erbinnen C._____ ziehen die (Prosequierungs-)

Klage RGer 115-2018-23 zurück; A._____ übernimmt die gerichtlichen Abschreibungskosten, auf eine Parteientschädigung wird gegenseitig verzichtet.

In den aufgrund der vorstehenden Ziff. 3 gegenstandslos gewordenen / werdenden Verfahren RGer 135-2018-146 und KGer ZK1 18 149 sowie RGer 135-2018-146 und KGer ZK1 20 73 übernehmen die beteiligten Parteien (Kläger- und Beklagtenseite) die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

Im Verfahren KGer ZK1 18 116 ziehen die Berufungskläger die Berufung gegen das Urteil RGer 115-2014-24 vom 13. Juni 2016 zurück. Damit wird das angefochtene Urteil rechtkräftig. Die Gerichtskosten und die den Berufungsbeklagten (allenfalls auch für die am Verfahren nicht aktiv teilnehmenden Eheleute Q._____) für das Verfahren KGer ZK1 18 116 beim Stand Berufungsantwort zustehende Parteientschädigung sind vom Kantonsgericht festzusetzen.

A._____ und H._____ ziehen die dem Verfahren KGer ZK1 17 153 zugrunde liegende Beschwerde zurück. Die Kläger im vorinstanzlichen Verfahren RGer 135-2017-277 erklären, an einer Vollstreckung des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils vom 10. November 2017 nicht (mehr) interessiert zu sein, soweit es in der Vergangenheit liegende Verstösse betrifft; künftig Vorbehalten ist die heutige Vereinbarung (vgl. insbesondere vorstehende Ziff. 1). Der Entscheid des Präsidenten des R._____ vom 23. Januar 2009 bleibt bestehen und ist nach wie vor zu befolgen.

Die Kosten der Verfahren RGer 135-2017-277 und KGer ZK1 17 153 übernehmen die beteiligten Parteien (Kläger- und Beklagtenseite) je zur Hälfte; auf Parteientschädigungen - auch soweit in RGer 135-2017-277 bereits zugesprochen - wird verzichtet.

A._____ und H._____ ziehen die den Verfahren ZK1 18 44, ZK1 18 153 und ZK1 20 74 zugrunde liegenden Beschwerden zurück. Die Parteien stimmen darin überein, dass die in den Verfahren RGer 135-2017-378, 135-2018-245 und 135-2020-16 ausgesprochenen Anordnungen physischen Zwanges heute nicht mehr direkt vollstreckbar sind.

Die Parteien in den genannten sechs Verfahren übernehmen die jeweiligen Gerichtskosten je (Kläger- resp. Beklagtenseite) zur Hälfte und verzichten allseits auf Parteientschädigungen. A._____ und H._____ ersetzen den jeweiligen Klägern allfällige diesen von den Organen der Zwangsvollstreckung für erfolglose Räumungsversuche in Rechnung gestellten Kosten.

A._____ und H._____ ersetzen den Gegenparteien im Verfahren der Beweissicherung RGer 135-2016-354 jene Gerichtskosten von CHF 2'744.00 und bezahlen ihnen eine Parteientschädigung von CHF 4'797.45 für jenes Verfahren.

Die in den Verfahren RGer 135-2018-146,135-2019-390 und 135-2017-378 jeweils beteiligten Parteien ersuchen das Regionalgericht Landquart, auf das Eintreiben und Vollstrecken der in diesen Verfahren ausgefällten Bussen (RGer 135-2018-146: CHF 5'000.00,135-2019-390: CHF 46'500.00 und 135-2017-378: CHF 30‘500.00) zu verzichten, auch und insofern diese Bussen rechtskräftig und vollstreckbar geworden sind.

Die den hängigen Verfahren SK1 24 13, SK2 24 2 und SK2 24 16 zugrunde liegenden Rechtsmittel werden zurückgezogen. Das Kantonsgericht wird die Kostenfolgen festlegen.

Dieser Vergleich steht unter dem Vorbehalt, dass der auch für die Verfahren der Vollstreckung zuständige Präsident des Regionalgerichts schriftlich erklärt, dass er der Vereinbarung der Parteien gemäss der vorstehenden Ziff. 8 Rechnung tragen und die dort genannten Bussen nicht eintreiben und vollstrecken wird.

Mit allseitiger Unterzeichnung des Vergleichs werden die nachstehenden Entschädigungen im Betrage von total CHF 26’549.10 zur Zahlung fällig. Der Betrag ist bis Ende 2024 auf das U._____Konto von V._____, W._____, IBAN ______________________________, zuhanden seiner Mandanten zu bezahlen, soweit diese nicht mit einer Abtretung der Rückerstattungsansprüche aus geleisteten Kostenvorschüssen für die mit dem vorliegenden Vergleich erledigten Verfahren beim Kantonsgericht im Betrag von CHF 15'000.00 getilgt werden. Der Gesamtbetrag setzt sich wie folgt zusammen:

Gerichtskostenanteil

Parteientschädigung

RGer 135-2017-340:

2'500

2'102.45

RGer 135-2018-146:

500

RGer 135-2019-390:

500

RGer 115-2014-24:

10'905.20

RGer 135-2017-277:

500

RGer 135-2017-378:

1'000

RGer 135-2018-245:

500

RGer 135-2020-16:

500

RGer 135-2016-354:

2'744.00

4'797.45

Total

8'744.00

17'805.10

26'549.10

A._____ und H._____ anerkennen B._____, K._____ und L._____, E._____ und D._____, S._____ und Q._____ als Solidargläubiger gesamthaft den Betrag von CHF 26'549.10 als Solidarschuldner schuldig zu sein. Zwecks Tilgung dieses Betrags treten sie ihre Guthaben aus Rückerstattung von Kostenvorschüssen (Überschüsse) im Umfange von mindestens CHF 15'000.00 an die Solidargläubiger ab und ermächtigen das Kantonsgericht Graubünden die Überschüsse nach Abrechnung der Kostenvorschüsse auf das U._____Konto von V._____, W._____ IBAN ______________________________, zuhanden seiner Mandanten zu überweisen.

Der Vergleich ist ferner von der Zustimmung der zuständigen KESB, Zweigstelle Nordbünden, abhängig. Die Parteien und die beiden beteiligten Gerichte ersuchen die Behörde um diese Zustimmung.

F. Die in Ziffer 10 der Vereinbarung vorbehaltene schriftliche Erklärung des Präsidenten des Regionalgerichts Landquart vom 30. August 2024 sowie die in Ziffer 12 der Vereinbarung vorbehaltene Zustimmung der zuständigen KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 16. Oktober 2024 (Poststempel vom 6. November 2024), liegen vor.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die vorliegende Vereinbarung wurde mit Erteilung der letzten für ihre Gültigkeit vorbehaltenen Erklärung, der Zustimmung der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, am 16. Oktober 2024, wirksam (lit. F; act. D.19.1).

2.

Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde durch den in Ziffer 7 der Vereinbarung erklärten Rückzug der Beschwerde beendet und ist abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

3.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind trotz des nicht unerheblichen Aufwandes aufgrund des Rückzugs deutlich zu reduzieren und auf CHF 500.00 festzusetzen (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 f. VGZ [BR 320.210]). Sie sind gemäss Ziffer 7 der Vereinbarung den Parteien hälftig aufzuerlegen (Art. 109 Abs. 1 ZPO) und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO); der Restbetrag von CHF 1'500.00 ist aufgrund der Anzeige der Abtretung in Ziffer 11 der Vereinbarung auf das U._____Konto von V._____, W._____ IBAN ______________________________, zuhanden der Solidargläubiger B._____, K._____, L._____, E._____, D._____, S._____ und Q._____ zu überweisen.

4.

Aufgrund des gegenseitigen Verzichts auf eine Parteientschädigung in Ziffer 7 der Vereinbarung ist keine solche zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO).

5.

Gestützt auf Art. 9 Abs. 2 GOG (BR 173.000) i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV (BR 173.100) ergeht die vorliegende Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Das Beschwerdeverfahren ZK1 18 153 wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 werden je zur Hälfte A._____ einerseits und B._____, D._____ und E._____ andererseits auferlegt. Sie werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet; der Restbetrag von CHF 1'500.00 wird auf das U._____Konto von V._____, W._____ IBAN ______________________________, zuhanden der Solidargläubiger B._____, K._____, L._____, E._____, D._____, S._____ und Q._____ überwiesen. B._____, D._____ und E._____ werden verpflichtet, A._____ CHF 250.00 direkt zu ersetzen.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG

Mitteilung an:

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Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

Art. 109 ZPOart. 109 CPCart. 109 CPC

Art. 111 ZPOart. 111 CPCart. 111 CPC

Art. 109 ZPOart. 109 CPCart. 109 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF