ZK1 2018 36
Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
22. Januar 2020Deutsch117 min
der X._____, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Schmid, Schmid Christoffel Rechtsanwälte, Obere Strasse 19, Postfach 546, 7270 Davos,
Source gr.ch
Ref.: Chur, 15. April 2019 Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 18 36 18. April 2019
(Mit Urteil 5A_451/2019 vom 28. Januar 2020 hat das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.)
Urteil
Sachverhalt
I. Zivilkammer
Vorsitz Schnyder
RichterInnen Michael Dürst und Pedrotti
Aktuarin Richter
In der zivilrechtlichen Berufung
der X._____, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Schmid, Schmid Christoffel Rechtsanwälte, Obere Strasse 19, Postfach 546, 7270 Davos,
gegen
den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 26. März 2018, mitgeteilt am 29. März 2018, in Sachen der Berufungsklägerin gegen Y._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christine Arndt, Lavaterstrasse 45, 8027 Zürich,
betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A. X._____, geboren am _____ 1969, und Y._____, geboren am _____ 1974, heirateten im Jahr 2005 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder A._____, geboren am _____ 2005, und B._____, geboren am _____ 2008, hervor. Mit Ehe- und Erbvertrag vom 23. November 2005 vereinbarten die Ehegatten unter anderem rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Eheschliessung den Güterstand der Gütertrennung. Am 7. Dezember 2014 verliess X._____ mit den Kindern das Familienwohnhaus in O.1_____. Ab dem 11. Januar 2015 bewohnten sie und die Kinder eine ehemalige Familienwohnung in O.1_____, bis X._____ schliesslich im November 2015 mit den Kindern von O.1_____ nach O.2_____ umzog.
B.a. Am 1. Dezember 2014 machte X._____ am Bezirksgericht O.3_____ ein Eheschutzverfahren anhängig. Auf Antrag von X._____ erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht O.3_____ mit Urteil vom 10. Juli 2015 zur Sicherung der Unterhaltsbeiträge Verfügungsbeschränkungen betreffend die Stockwerkeigentümerparzellen Nr. _____, Nr. _____, Nr. _____, Nr. _____, Plan Nr. _____, und die Parzelle Nr. _____, Plan Nr. _____, in O.1_____. Mit Urteil vom 27. November 2015 regelte der Einzelrichter sodann das Getrenntleben der Parteien. Soweit hier interessierend ordnete er Folgendes an: Er stellte die beiden Kinder unter die Obhut von X._____ (Dispositivziffer 2). Y._____ erhielt an jedem zweiten Wochenende ein Besuchsrecht, wobei das Besuchsrecht während drei Phasen kontinuierlich ausgedehnt werden sollte (Dispositivziffer 6). Zudem wies der Einzelrichter die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (fortan KESB Nordbünden) an, einen (neuen) Beistand für die Kinder zu ernennen, insbesondere um den Beistand mit der Überwachung sowie der näheren Ausgestaltung der festgesetzten Besuchsrechtsregelung zu betrauen (Dispositivziffer 4). Die von Y._____ geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge setzte der Einzelrichter für A._____ ab dem 1. Dezember 2015 auf CHF 1'295.00 sowie ab dem 1. Januar 2028 [recte wohl: 2018] auf CHF 1'595.00 und für B._____ ab dem 1. Dezember 2015 auf CHF 1'295.00, ab dem 1. Oktober 2021 auf CHF 1'595.00 sowie ab dem 1. Februar 2023 auf CHF 1'770.00 fest. Die Kinderunterhaltspflicht beschränkte der Einzelrichter bis zur Mündigkeit der Kinder (Dispositivziffer 7). Des Weiteren verpflichtete der Einzelrichter Y._____, X._____ monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge ab dem 1. Dezember 2015 von CHF 11'704.00, ab dem 1. November 2018 von CHF 10'504.00, ab dem 1. Februar 2021 CHF 9'704.00 sowie ab dem 1. November 2024 bis zum 27. November 2034 von CHF 7'704.00 zu bezahlen (Dispositivziffer 8). Darüber hinaus wies der Einzelrichter Y._____ an, zur Sicherung der Unterhaltsansprüche für X._____ und die Kinder CHF 2.3 Millionen auf ein Sperrkonto einzubezahlen, wobei die Verfügungsbeschränkung für diese CHF 2.3 Millionen aufzuheben sei (Dispositivziffer 10). Alle weiteren Anträge wies der Einzelrichter ab (Dispositivziffer 11).
B.b. Gegen dieses Urteil erhob Y._____ am 10. Dezember 2015 Berufung beim Kantonsgericht O.4_____. Am 15. Juli 2016 reichte Y._____ zudem ein Gesuch um Erlass vorsorglicher bzw. superprovisorischer Massnahmen ein und ersuchte um Anordnung von Erinnerungskontakten zwischen den Kindern und ihm. Mit Entscheid vom 8. September 2016 entsprach das Kantonsgericht O.4_____ seinem Massnahmegesuch und ordnete vierteljährliche Erinnerungskontakte an. Die KESB Nordbünden bzw. der Beistand wurde mit dem Vollzug und der Umsetzung der Erinnerungskontakte betraut.
B.c. Mit Urteil vom 30. Dezember 2016 änderte das Kantonsgericht O.4_____ in teilweiser Gutheissung der Berufung des Ehemannes das Urteil des Bezirksgerichts O.3_____ vom 27. November 2015, soweit hier interessierend, wie folgt:
[…]
6.
Die zwischen Y._____ und den Kindern A._____, geb. _____ 2005, und B._____, geb. _____ 2008, vorsorglich angeordneten vierteljährlichen Erinnerungskontakte im Beisein einer Fachperson aus dem psychosozialen Bereich sind weiterzuführen.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden bzw. der Beistand der Kinder, Benjamin Boss (Berufsbeistandschaft Landquart) wird mit dem Vollzug und der Umsetzung der Erinnerungskontakte betraut.
Ab dem 1. Januar 2018 besteht folgendes Besuchsrecht zwischen Vater und Kindern:
Das Besuchsrecht zwischen Vater und Kindern erfolgt an jedem zweiten Wochenende (jeweils die Wochen mit ungeraden Zahlen; 1, 3, 5, 7 usw.).
Das Besuchsrecht wird kontinuierlich ausgedehnt und zwar in folgenden Phasen (wobei die genaue Ausgestaltung dem Beistand überlassen wird, der im eigenen Ermessen die nächste Phase einzuleiten hat):
(1)
Vom Beistand oder einer geeigneten Drittperson begleitete stundenweise Besuche in Graubünden mit Übergabe an einem vom Beistand bestimmten Zeitpunkt;
(2)
Unbegleitete stundenweise Besuche in Graubünden mit Übergabe an einem vom Beistand bestimmten Zeitpunkt in Anwesenheit einer Drittperson;
(3)
Besuchsrecht beim Kindsvater zu Hause (jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; O.1_____ oder O.5_____).
Der Kindsvater kann ausserdem, sobald die Phase 3 der Besuche wieder möglich ist, nach Vereinbarung mit der Kindsmutter und dem Beistand, seine Kinder während insgesamt drei Wochen Ferien zu sich nehmen. Die Ferienzeit ist jeweils mindestens einen Monat im Voraus anzukündigen. Die Feiertage an Ostern oder Pfingsten, Weihnachten oder Neujahr werden im jährlichen Wechsel beim Vater resp. der Mutter verbracht. Die Kindsmutter kann in den geraden Jahren, der Kindsvater in den ungeraden Jahren frei wählen, ob es Ostern oder Pfingsten, resp. Weihnachten oder Neujahr sein soll. Auch diese Regelung gilt erst ab Eintritt der Phase 3.
X._____ bringt und holt die Kinder bei der Besuchsrechtsausübung.
X._____ wird verpflichten [sic!], kooperativ und konstruktiv mit dem Beistand der Kinder zusammen zu arbeiten, die Erinnerungskontakte zu Y._____ und die Besuchsrechtsausübung zuzulassen. Zuwiderhandeln wird mit Busse gemäss Art. 292 StGB bestraft.
[…]
8.
Der Ehegatte schuldet der Ehegattin folgende Unterhaltsbeiträge:
Ab 1. Dezember 2015 bis zum 31. Oktober 2018 monatlich Fr. 9'824.–
Ab 1. November 2018 bis zum 31. Januar 2021 monatlich Fr. 8'624.–
Ab 1. Februar 2021 bis zum 31. Oktober 2024 monatlich Fr. 7'824.–
Ab 1. November 2024 bis 27. November 2034 monatlich Fr. 5'824.–
Die Ehegattenunterhaltsbeiträge werden jeweils auf den 1. des Monats geschuldet und zwar bis zum Erreichen des 65. Altersjahres der Kindsmutter.
9.
[…]
10.
Die im Verfahren Z2 15 34 angeordneten Verfügungsbeschränkungen betreffend die Stockwerkeigentümerparzellen Nr. _____, Nr. _____, Nr. _____, Nr. _____, Plan Nr. _____ und die Parzelle Nr. _____, Plan Nr. _____ in O.1_____ bleiben bestehen.
[…]
C. Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 erhob Y._____ beim Regionalgericht Landquart die Scheidungsklage (Proz. Nr. 115-2017-1). Dieses Verfahren ist noch pendent.
D. Am 20. Februar 2017 (Datum Poststempel) reichte X._____ beim Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:
1.
a.
Es sei Ziffer 6 des Urteils des Kantonsgerichts O.4_____ vom 30. Dezember 2016 aufzuheben.
b.
Es sei auf die Durchführung von Erinnerungskontakten zu verzichten, bis das Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner betreffend Drohung und Körperverletzung zum Nachteil seiner Kinder A._____ und B._____ rechtskräftig abgeschlossen ist.
c.
Es sei eine Begutachtung der Kinder bezüglich Zumutbarkeit von Erinnerungskontakten gerichtlich anzuordnen.
2.
a.
Es sei die Bank, auf welche die Mieteinnahmen aus der Vermietung der privaten Liegenschaften des Gesuchsgegners in der Gemeinde O.1_____ (Parzelle Nr. _____, _____, _____, _____ jeweils Plan _____ und Parzellen Nr. _____ Plan _____) [recte wohl: fliessen,] anzuweisen, die eingehenden Mietzinsen auf das Bankkonto der Gesuchstellerin bei der C. _____, IBAN: _____, lautend auf X._____, zu überweisen.
b.
Es sei die Bank, auf welche die durch die D._____, die E._____, sowie die F._____ generierten Mieteinnahmen fliessen, anzuweisen, monatlich den gemäss Urteil des Kantonsgerichts O.4_____ vom 30. Dezember 2016 in Verbindung mit dem Urteil des Bezirksgerichts O.3_____ vom 27. November 2015 geschuldeten Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 12'414.00 direkt der Gesuchstellerin auf das Bankkonto von ihr bei der C. _____, IBAN: _____, lautend auf X._____, zu überweisen.
c.
Eventualiter sei die D._____, die E._____, sowie die F._____ anzuweisen, von den erhaltenen Provisionen für den Verkauf von Liegenschaften sowie vom Gewinn aus dem Betrieb des G._____, monatlich den gemäss Urteil des Kantonsgerichts O.4_____ vom 30. Dezember 2016 in Verbindung mit dem Urteil des Bezirksgerichts O.3_____ vom 27. November 2015 geschuldeten Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 12'414.00 direkt der Gesuchstellerin auf das Bankkonto von ihr bei der C. _____, IBAN: _____, lautend auf X._____, zu überweisen.
d.
Subeventualiter seien die Arbeitgeber des Gesuchsgegners, insbesondere die D._____, die E._____, die F._____, sowie allenfalls weitere Arbeitgeber des Gesuchsgegners, anzuweisen, vom Einkommen des Gesuchsgegners monatlich den gemäss Urteil des Kantonsgerichts O.4_____ vom 30. Dezember 2016 in Verbindung mit dem Urteil des Bezirksgerichts O.3_____ vom 27. November 2015 geschuldeten Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 12'414.00 direkt der Gesuchstellerin auf das Bankkonto bei der C. _____, IBAN: _____, lautend auf X._____, zu überweisen.
3.
Die D._____, die E._____, die F._____, allenfalls weitere Arbeitgeber des Gesuchsgegners, sowie der Gesuchsgegner selbst, seien unter Androhung von Bestrafung gemäss Art. 292 StGB für den Weigerungsfall zu verpflichten, Belege über die Mieteinnahmen, die erhaltenen Verkaufsprovisionen sowie über das Einkommen und die finanzielle Situation des Gesuchsgegners herauszugeben.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inklusive MWST zulasten des Gesuchsgegners.
E. Mit Eingabe vom 3. März 2017 (Datum Eingang: 6. März 2017) stellte Y._____ seinerseits ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren mit folgenden Rechtsbegehren:
1.
Es sei Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts O.3_____ vom 27. November 2015 aufzuheben und der Gesuchsteller sei – solange die Verfügungsbeschränkungen bestehen – zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ab Rechtshängigkeit des vorliegenden Massnahmeverfahrens bis zur Obhutsumteilung der beiden Kinder auf ihn an den Unterhalt der Kinder A._____, geb. _____ 2005, und B._____, geb. _____ 2008, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 379 (Barunterhalt) pro Kind zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
2.
Es sei Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts O.3_____ vom 27. November 2015 aufzuheben und der Gesuchsteller sei – nach sechs Monaten nach Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen – zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin bis zur Obhutsumteilung der beiden Kinder auf ihn an den Unterhalt der Kinder A._____, geb. _____ 2005, und B._____, geb. _____ 2008, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 1'200 (Barunterhalt) pro Kind zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
Der Gesuchsteller sei weiter zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin nach sechs Monaten nach Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen bis zur Obhutsumteilung der beiden Kinder auf ihn bzw. längstens bis zum 30. September 2020 für die beiden Kinder A._____ und B._____ einen monatlichen Betreuungsunterhalt von insgesamt CHF 625 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
3.
Es sei Dispositiv-Ziffer 3.8 des Urteils des Kantonsgerichts O.4_____ vom 30. Dezember 2016 ab Rechtshängigkeit des vorliegenden Massnahmeverfahrens vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein Ehegattenunterhaltsbeitrag geschuldet ist.
4.
Es sei Dispositiv-Ziffer 3.10 des Urteils des Kantonsgerichts O.4_____ vom 30. Dezember 2016 aufzuheben und es seien die Verfügungbeschränkungen betreffend die Stockwerkeigentümerparzellen Nr. _____, Nr. _____, Nr. _____, Nr. _____, Plan Nr. _____und die Parzelle Nr. _____, Plan Nr. _____ in O.1_____ vollumfänglich zu löschen und es sei das Grundbuchamt O.6_____ entsprechend anzuweisen, die Löschung im Grundbuch vorzunehmen.
5.
Es sei der Gesuchsgegnerin zu verbieten, das Verwertungsbegehren betreffend Grundbuch O.6_____, Liegenschaftsparzelle _____, "H._____" (Casa _____), Plan Nr. _____, zu stellen und es sei das Betreibungsund Konkursamt des Bezirkes O.3_____ anzuweisen, einem allfällig im Namen der Gesuchsgegnerin gestellten Verwertungsbegehren betreffend Grundbuch O.6_____, Liegenschaftsparzelle _____, "H._____" (Casa _____), Plan Nr. _____, einstweilen keine Folge zu leisten.
6.
Ziffer 5 sei superprovisorisch zu verfügen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchsgegnerin.
F. Mit prozessleitender Verfügung und superprovisorischer Anordnung vom 7. März 2017 vereinigte der Einzelrichter die beiden Gesuche um Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Ehescheidungsverfahren. Zudem entsprach er Ziffer 5 des Gesuchs von Y._____ superprovisorisch.
G. Am 9. März 2017 fand die Einigungsverhandlung statt. Diese verlief erfolglos.
H. X._____ nahm mit Eingabe vom 28. März 2017 zum Gesuch von Y._____ Stellung und beantragte, was folgt:
1.
Das Gesuch vom 3. März 2017 um Erlass von vorsorglichen Massnahmen sei abzuweisen.
2.
a.
Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, lückenlose Auszüge sämtlicher auf den Gesuchsteller, die F._____, die E._____ und die D._____ lautenden Kreditkarten ab 1. Januar 2013 bis dato zu edieren.
b.
Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, lückenlose Detailauszüge sämtlicher Konto- und/oder Depotbeziehungen, an denen der Gesuchsteller alleine und/oder zusammen mit weiteren natürlichen und/oder juristischen Personen (direkt oder indirekt) beteiligt oder sonst wie wirtschaftlich berechtigt war und/oder ist ab dem 1. Januar 2013 bis dato zu edieren.
3.
Die Verpflichtung zur Edition gemäss vorstehend Ziffer 2 seien unter Androhung der Strafdrohung nach Art. 292 StGB anzuordnen.
4.
Im Säumnisfall seien die Unterlagen gemäss vorstehend Ziffer 2 durch das Gericht direkt bei der I._____, der J._____, der K._____ sowie der L._____ einzuholen.
5.
Das mit Prozessleitender [sic!] Verfügung mit superprovisorischer Anordnung vom 7. März 2017 erteilte Verbot an die Gesuchsgegnerin, das Verwertungsbegehren betreffend Grundbuch O.6_____, Liegenschaftsparzelle _____, "H._____" (Casa _____), Plan Nr. _____, zu stellen, sei sofort aufzuheben.
6.
Ziffer 5 sei superprovisorisch zu verfügen.
7.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten des Gesuchstellers.
I. In der Folge erstattete Y._____ die Stellungnahme zum Gesuch von X._____ sowie die Stellungnahme zur Stellungnahme von X._____ bzw. die Replik zu seinem Gesuch. Sodann folgten die Duplik von X._____ und die Triplik von Y._____. Auf das Einreichen einer Quadruplik verzichtete X._____.
J. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 entsprach das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden dem Namensänderungsgesuch von X._____, und bewilligte ihr fortan als Familien- und Ledignamen X._____ zu führen. Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 setzte X._____ den Einzelrichter über die Namensänderung in Kenntnis.
K. Mit Noveneingabe vom 7. September 2017 samt Beilagen informierte Y._____ den Einzelrichter über den Wegzug von X._____ mit den gemeinsamen Kindern aus O.2_____ nach O.7_____ sowie über eine neue Erwerbstätigkeit von X._____ als Betreiberin und Geschäftsführerin des Restaurants "M._____" in O.7_____. In ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2017 zur Noveneingabe bestätigte X._____ den Wegzug und die Eröffnung eines Restaurants in O.7_____. Es folgten von Y._____ eine Stellungnahme zur Stellungnahme bzw. Replik, datierend vom 15. November 2017, sowie eine weitere Noveneingabe, datierend vom 27. Februar 2018. Beide Eingaben wurden X._____ zugestellt. Diese verzichtete mit Schreiben vom 5. März 2018 auf eine Stellungnahme hierzu.
L. Auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtete der Einzelrichter (Art. 256 Abs. 1 ZPO).
M. Darüber hinaus kann der Prozessverlauf vor dem Einzelrichter am Regionalgericht Landquart dem angefochtenen Entscheid sowie den Akten entnommen werden.
N. Mit Entscheid vom 26. März 2018, mitgeteilt am 29. März 2018, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart, wie folgt:
1.
Das Gesuch der Ehefrau wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch des Ehemannes wird teilweise gutgeheissen.
3.
Ziff. 6 Abs. 2 und 3 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts O.4_____ vom 30. Dezember 2016 wird in dem Sinne von Amtes wegen angepasst:
dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde O.8_____ bzw. der Beistand der Kinder mit dem Vollzug und der Umsetzung der Erinnerungskontakte betraut wird und
dass das vom Kantonsgericht O.4_____ geregelte Besuchs- und nach Abschluss der drei Phasen verfügte Ferienrecht nach vier erfolgreichen Erinnerungskontakten ausgeübt werden kann.
4.
Ziff. 7 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts O.3_____ vom 27. November 2015 wird mit Wirkung ab 1. März 2017 aufgehoben und ab diesem Zeitpunkt durch folgende Regelung ersetzt:
Y._____ wird verpflichtet, mit Wirkung ab 1. März 2017 an den Unterhalt der Kinder A._____ und B._____ monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 1'295.00 sowie einen Betreuungsunterhalt von monatlich CHF 1'410.00 vom 1. März 2017 bis 30. Oktober 2018 sowie von monatlich CHF 310.00 vom 1. November 2018 bis 31. Januar 2021 zu bezahlen.
5.
Ziff. 3.8 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts O.4_____ vom 30. Dezember 2016 wird mit Wirkung ab 1. März 2017 aufgehoben und ab diesem Zeitpunkt furch [sic!] folgende Regelung ersetzt:
Y._____ schuldet X._____ für die Zeit vom 1. März 2017 bis 30. Oktober 2018 keinen Ehegattenunterhalt.
Y._____ schuldet X._____ einen jeweils im Voraus zahlbaren Ehegattenunterhalt von monatlich CHF 1'100.00 vom 1. November 2018 bis 31. Januar 2021 und von monatlich CHF 1'410.00 vom 1. Februar 2021 bis 30. Oktober 2024.
Danach endet die Ehegattenunterhaltspflicht.
6.
Ziff. 3.10 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts O.4_____ vom 30. Dezember 2016 wird teilweise aufgehoben und es werden die Verfügungsbeschränkungen betreffend die Stockwerkeigentümerparzellen Nr. _____, Nr. _____, Nr. _____, Plan _____, und die Parzelle Nr. _____, Plan _____, alle in O.1_____, gelöscht. Das Grundbuchamt O.6_____ wird gerichtlich angewiesen, die Löschungen im Grundbuch vorzunehmen.
Die auf Stockwerkeigentümerparzelle Nr. _____, Plan _____ in O.1_____, eingetragene Verfügungsbeschränkung bleibt bestehen.
7.
Das mit superprovisorischer Anordnung des Einzelrichters des Regionalgerichts Landquart vom 7. März 2017 verfügte Verwertungsverbot betreffend Grundbuch O.6_____, Liegenschaftsparzelle _____, "H._____" (Casa _____), Plan _____, wird hiermit aufgehoben.
8.
Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5'000.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten beider Parteien und werden mit dem geleisteten Vorschuss von je CHF 2'500.00 verrechnet.
9.
Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen geschuldet.
10.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand von X._____, Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz, wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 3'337.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt.
11.
(Rechtsmittelbelehrungen)
12.
(Mitteilung).
Der Einzelrichter erwog im Wesentlichen, dass in Bezug auf die Durchführung von Erinnerungskontakten seit Erlass des Urteils des Kantonsgerichts O.4_____ vom 30. Dezember 2016 keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, weshalb der entsprechende Antrag von X._____ abzuweisen sei. Auch die Anträge auf Schuldneranweisung seien abzuweisen. X._____ lege in ihrem Gesuch nicht dar, inwieweit sich die Verhältnisse seit dem Urteil des Bezirksgerichts O.3_____ vom 27. November 2015 verändert hätten. Demgegenüber ging der Einzelrichter zufolge eines geringeren Einkommens des Ehemannes von einer wesentlichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse aus und setzte die Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge herab. Die seitens des Kantonsgerichts O.4_____ angeordneten Verfügungsbeschränkungen auf fünf Grundstücken erachtete der Einzelrichter als unverhältnismässig und beschränkte die Verfügungsbeschränkungen auf die Stockwerkeigentümerparzelle Nr. _____, Plan Nr. _____, in O.1_____. Im Gegenzug hob er das superprovisorisch verfügte Verwertungsverbot betreffend Grundbuch O.6_____, Liegenschaftsparzelle _____, "H._____" (Casa _____), Plan Nr. _____, auf.
O. Mit Schreiben vom 4. April 2018 nahm der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart eine Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung vor. Die Rechtsmittelbelehrung enthielt anstelle einer zehntägigen fälschlicherweise eine dreissigtägige Frist.
P. Gegen diesen Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart liess X._____ (fortan Ehefrau bzw. Mutter) mit Eingabe vom 10. April 2018 (Datum Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erheben. Sie stellte folgende Anträge:
1.
Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 6 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben.
2.
a.
Es sei Ziffer 6 des Urteils des Kantonsgerichts O.4_____ vom 30. Dezember 2016 aufzuheben.
b.
Es sei auf die Durchführung von Erinnerungskontakten zu verzichten, bis das Strafverfahren gegen den Ehemann betreffend Drohung und Körperverletzung zum Nachteil seiner Kinder A._____ und B._____ rechtskräftig abgeschlossen ist.
c.
Es sei eine Begutachtung der Kinder bezüglich Zumutbarkeit von Erinnerungskontakten gerichtlich anzuordnen.
3.
a.
Es sei die Bank, auf welche die Mieteinnahmen aus der Vermietung der privaten Liegenschaften des Ehemannes in der Gemeinde O.1_____ (Parzelle Nr. _____, _____, _____, _____ jeweils Plan _____ und Parzellen Nr. _____ Plan _____) anzuweisen, die eingehenden Mietzinsen auf das Bankkonto der Ehefrau bei der C. _____, IBAN: _____, lautend auf X._____, zu überweisen.
b.
Es sei die Bank, auf welche die durch die D._____, die E._____, sowie die F._____ generierten Mieteinnahmen fliessen, anzuweisen, monatlich den gemäss Urteil des Kantonsgerichts O.4_____ vom 30. Dezember 2016 in Verbindung mit dem Urteil des Bezirksgerichts O.3_____ vom 27. November 2015 geschuldeten Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 12'414.00 direkt der Ehefrau auf das Bankkonto von ihr bei der C. _____, IBAN: _____, lautend auf X._____, zu überweisen.
c.
Eventualiter sei die D._____, die E._____, sowie die F._____ anzuweisen, von den erhaltenen Provisionen für den Verkauf von Liegenschaften sowie vom Gewinn aus dem Betrieb des G._____, monatlich den gemäss Urteil des Kantonsgerichts O.4_____ vom 30. Dezember 2016 in Verbindung mit dem Urteil des Bezirksgerichts O.3_____ vom 27. November 2015 geschuldeten Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 12'414.00 direkt der Ehefrau auf das Bankkonto von ihr bei der C. _____, IBAN: _____, lautend auf X._____, zu überweisen.
d.
Subeventualiter seien die Arbeitgeber des Ehemannes, insbesondere die D._____, die E._____, die F._____, die N._____ sowie allenfalls weitere Arbeitgeber des Ehemannes, anzuweisen, vom Einkommen des Ehemannes monatlich den gemäss Urteil des Kantonsgerichts O.4_____ vom 30. Dezember 2016 in Verbindung mit dem Urteil des Bezirksgerichts O.3_____ vom 27. November 2015 geschuldeten Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 12'414.00 direkt der Ehefrau auf das Bankkonto von ihr bei der C. _____, IBAN: _____, lautend auf X._____, zu überweisen.
4.
Die D._____, die E._____, die F._____, allenfalls weitere Arbeitgeber des Ehemannes, sowie der Ehemann selbst, seien unter Androhung von Bestrafung gemäss Art. 292 StGB für den Weigerungsfall zu verpflichten, Belege über die Mieteinnahmen, die erhaltenen Verkaufsprovisionen sowie über das Einkommen und die finanzielle Situation des Ehemannes herauszugeben.
5.
Vorliegender Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
6.
Der Ehemann sei zu einem Prozesskostenvorschuss zu verpflichten.
7.
Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten des Ehemannes.
8.
Vorsorglich wird die Stellung eines Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege angemeldet.
Die Ehefrau bringt mit ihrer Berufung zusammengefasst vor, die Kinder hätten Angst vor Y._____ (fortan Ehemann bzw. Vater). Es sei deshalb angezeigt, bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen den Ehemann auf die Durchführung von Erinnerungskontakten zu verzichten. Hinsichtlich der Anträge auf Schuldneranweisung wirft die Ehefrau der Vorinstanz vor, Letztere sei von falschen Tatsachen ausgegangen, habe Wesentliches ausser Acht gelassen und unangemessen entschieden. Mit Blick auf die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge bestreitet die Ehefrau das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abänderung der im Eheschutzverfahren festgelegten Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge.
Q. Mit Verfügung vom 11. April 2018 setzte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden dem Ehemann Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort an. Gleichzeitig erteilte er der Berufung in Bezug auf die Dispositivziffern 6 und 7 des angefochtenen Entscheids bis auf weiteres aufschiebende Wirkung.
R. Mit Berufungsantwort vom 20. April 2018 (Datum Poststempel) beantragte der Ehemann, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 26. März 2018 sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuern zulasten der Ehefrau. Darüber hinaus stellte er den prozessualen Antrag, der Berufung sei betreffend die Dispositivziffern 6 und 7 des angefochtenen Entscheids die mit Verfügung vom 11. April 2018 erteilte aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen. Für den Fall, dass der Berufung betreffend die Dispositivziffer 6 die erteilte aufschiebende Wirkung belassen werde, sei betreffend die Dispositivziffer 7 ebenfalls die aufschiebende Wirkung zu belassen.
S. Der Vorsitzende stellte der Ehefrau die Berufungsantwort mit Schreiben vom 25. April 2018 zu, unter Ansetzung einer Frist für die Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 teilte die Ehefrau dem Kantonsgericht mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten.
T. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Mai 2018 wies der Vorsitzende den Antrag der Ehefrau auf Einholung eines Gutachtens betreffend die Zumutbarkeit von Erinnerungskontakten ab und stellte die Anhörung der Kinder durch das Gericht in Aussicht. Hinsichtlich der Verfügungsbeschränkungen betreffend die Stockwerkeigentumsparzellen Nr. _____, Nr. _____ und Nr. _____, Plan _____, in O.1_____, erteilte der Vorsitzende der Berufung in teilweiser Gutheissung des Antrages der Ehefrau aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich der Verfügungsbeschränkung betreffend die Parzelle Nr. _____, Plan _____, in O.1_____, erkannte er der Berufung keine aufschiebende Wirkung zu. Auf den Antrag des Ehemannes um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Dispositivziffer 7 des angefochtenen Entscheids trat der Vorsitzende nicht ein. Zudem setzte er der Ehefrau eine Frist zur Einreichung eines ausreichend begründeten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an. Die Kosten der Verfügung verblieben bei der Prozedur.
U. Am 8. Juni 2018 stellte die Ehefrau das Verwertungsbegehren betreffend Grundbuch O.6_____, Liegenschaftsparzelle _____, "H._____" (Casa _____), Plan Nr. _____. Mit Schreiben vom 5. Juli 2018 teilte sie dem Kantonsgericht mit, dass sie infolgedessen davon absehe, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen.
V.a. Am 10. Juli 2018 hörte der Vorsitzende A._____ und B._____ an. Die Parteien erhielten Kopien des Anhörungsprotokolls zugestellt, mit dem Hinweis, allfällige Bemerkungen dem Kantonsgericht bis zum 2. August 2018 einzureichen.
V.b. Die Stellungnahme des Ehemannes zum Protokoll der Kinderanhörungen datiert vom 13. August 2018 (Datum Poststempel). Zudem reichte er diverse Beilagen ins Recht. Die Stellungnahme samt Beilagen stellte der Vorsitzende der Ehefrau mit Schreiben vom 21. August 2018 zu. Gleichzeitig setzte er die Ehefrau darüber in Kenntnis, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei. Das Schreiben ging in Kopie an den Ehemann.
W. Am 27. August 2018 reichte die Ehefrau dem Kantonsgericht eine Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft OberO.4_____ vom 9. August 2018 zu den Akten, welche das Kantonsgericht dem Ehemann zur Kenntnisnahme zukommen liess. Daraufhin reagierte der Ehemann mit Stellungnahme vom 31. August 2018 samt Beilagen, welche wiederum der Ehefrau zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 reichte sodann der Ehemann eine ergänzte Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft OberO.4_____ vom 10. Oktober 2018 ins Recht. Die Ehefrau erhielt diese ihrerseits zur Kenntnisnahme.
X. Mit Schreiben vom 12. November 2018 stellte N._____, Berufsbeiständin, Regionale Berufsbeistandschaft Bezirk O.8_____, dem Kantonsgericht ihre Ernennungsurkunde zur Beiständin im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB von A._____ und B._____ zu.
Y. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 zeigte Rechtsanwältin lic. iur. Martina Schmid dem Kantonsgericht an, ab sofort die Rechtsvertretung der Ehefrau zu übernehmen.
Z. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen
II. Erwägungen
1.
Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen die Rechtsmittelvoraussetzungen.
1.1
Mit dem angefochtenen Entscheid wird das Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens abgeschlossen. Dieses gilt als selbständiges Nebenverfahren. Es handelt sich beim angefochtenen Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart somit um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, gegen den auf kantonaler Ebene die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden offensteht (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]).
1.2
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen werden im summarischen Verfahren getroffen (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 271 lit. a ZPO). Die Berufung ist daher innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids einzureichen, und zwar schriftlich, begründet und unter Beilage des angefochtenen Entscheids (Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart vom 26. März 2018 wurde den Parteien am 29. März 2018 mitgeteilt und ging der Ehefrau am 31. März 2018 zu (vorinstanzliches act. V./1, Anhang). Die von ihr dagegen erhobene Berufung vom 10. April 2018 (Datum Poststempel; act. A.1) erweist sich als fristgerecht (vgl. Art. 142 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).
1.3
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Gegenstand der Berufung bilden nebst vermögensrechtlichen Aspekten auch nicht vermögensrechtliche Kinderbelange, sodass die Angelegenheit insgesamt als nicht vermögensrechtliche zu behandeln ist (vgl. dazu Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 23b zu Art. 91 ZPO; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_399/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 1).
1.4
Die Berufung hat Berufungsanträge zu enthalten. Bei diesen darf sich der Berufungskläger nicht damit begnügen, einzig die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids oder die Rückweisung des Prozesses an die Vor-instanz zu beantragen. Er hat auch einen Antrag in der Sache selbst zu stellen und grundsätzlich in den Berufungsanträgen anzugeben, wie im Fall der Gutheissung der Berufung zu entscheiden wäre. Das folgt zwangsläufig aus der reformatorischen und nicht bloss kassatorischen Natur der Berufung (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Mindestens aber muss sich der Berufungsantrag aus der Begründung der Berufung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergeben (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.2 und 4A_439/2014 vom 16. Februar 2015 E. 5.4.3.1 je mit weiteren Hinweisen; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 883 f.; Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 16 ff. zu Art. 311 ZPO). Über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten entscheidet das Gericht nach Art. 296 Abs. 3 ZPO grundsätzlich ohne Bindung an die Parteianträge. Die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens setzt aber auch unter der Offizialmaxime voraus, dass eine Partei ein form- und fristgerechtes Rechtsschutzersuchen an die Rechtsmittelinstanz richtet (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.3).
Die anwaltlich vertretene Ehefrau stellt betreffend die Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge und betreffend die Verfügungsbeschränkungen in der Sache keine formellen Berufungsanträge, sondern verlangt diesbezüglich lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (act. A.1, S. 2). Aus diesem Aufhebungsantrag in Verbindung mit der Berufungsbegründung ergeben sich jedoch die Anträge in der Sache selbst. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge erachtet die Ehefrau die Abänderungsvoraussetzungen als nicht gegeben und will, selbst wenn ein tieferes Einkommen des Ehemannes bejaht würde, an der bisherigen Unterhaltsregelung gemäss Urteil des Bezirksgerichts O.3_____ (Urteil vom 27. November 2015; Kinderunterhalt) respektive des Kantonsgerichts O.4_____ (Urteil vom 30. Dezember 2016; Ehegattenunterhalt) festhalten (act. A.1, S. 5 ff.). Auch in Bezug auf die Verfügungsbeschränkungen will die Ehefrau am Urteil des Kantonsgerichts O.4_____ vom 30. Dezember 2016 festhalten (act. A.1, S. 11 f.). Entgegen der Auffassung des Ehemannes ist damit auf die eingereichte Berufung – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten (act. A.2, S. 3 f.).
2.
Nicht angefochten werden vorliegend die Dispositivziffern 7 bis 11 des vor-instanzlichen Entscheids (act. A.1, S. 2 f.). Die Rechtskraft der nicht angefochtenen Dispositivziffern ist festzuhalten. Davon ausgenommen sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 8 und 9). Diesbezüglich hat das Berufungsgericht gegebenenfalls von Amtes wegen eine umfassende neue Regelung zu treffen (Art. 318 Abs. 3 ZPO; nachstehend E. 20.1.).
3.
Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und über den Wortlaut hinaus die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen. Ein Verweis auf die Vorakten genügt ebenso wenig wie eine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid. Es ist konkret aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und welche Dokumente diese Argumentation stützen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 34 ff. zu Art. 311 ZPO mit weiteren Hinweisen). Ob die einzelnen Vorbringen der Ehefrau diesen Begründungsanforderungen zu genügen vermögen, ist im entsprechenden Sachzusammenhang zu erörtern.
Dispositiv
4.1. Art. 276 ZPO regelt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren. Gemäss Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO finden die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft und damit die Art. 271 ff. ZPO sinngemäss Anwendung. Dem Grundsatz nach gilt, dass das Gericht den Sachverhalt in eherechtlichen Verfahren von Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO). Soweit dabei Kinderbelange zu regeln sind, gelten gemäss Art. 296 ZPO die uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime: Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Abs. 1) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Abs. 3). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGE 128 III 411 E. 3.2.1 = Pra 2003 Nr. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1). Die Festlegung der zwischen den Parteien persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge dagegen unterliegt der Dispositionsmaxime. Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können und das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 6 ff. zu Art. 58 ZPO).
4.2. Die Tatsache, dass im vorliegenden Verfahren sowohl der Kindes- als auch der Ehegattenunterhalt angefochten sind, hat Auswirkungen auf die vorstehend beschriebenen Verfahrensmaximen. Zwar handelt es sich dabei um selbständige Ansprüche mit je eigenem rechtlichem Schicksal (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3; BGE 129 III 417 E. 2.1). Da die Unterhaltsbeiträge für Ehegatten und Kinder unter dem Aspekt der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen indessen eine Einheit bilden und die einzelnen Ansprüche nicht vollständig unabhängig voneinander festgesetzt werden können, wirkt sich die im Bereiche des Kindesunterhalts geltende unbeschränkte Untersuchungsmaxime unweigerlich auch auf den Ehegattenunterhalt aus: so können Tatsachen, die in Befolgung der Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt festgestellt werden müssen, unter Beachtung der diesbezüglich geltenden Dispositionsmaxime (das heisst im Rahmen der Parteianträge) auch für die Bestimmung des Ehegattenunterhalts verwendet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_645/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2; 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 3.4; Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 14 vom 22. Mai 2014 E. 3a).
5. Das vorliegende Verfahren ist summarischer Natur, weshalb die behaupteten Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen sind. Es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsachen eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Somit ist es zulässig, auf die Zusicherungen eines Ehegatten abzustellen, wenn dieser glaubwürdig erscheint und seine Darstellung plausibel ist (Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.01 mit weiteren Hinweisen). Es soll in einem raschen Verfahren, ohne Anspruch auf abschliessende Beurteilung, eine vorläufige Friedensordnung hergestellt werden (Marcel Leuenberger, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Auflage, Bern 2017, N 1 ff. zu Art. 276 ZPO). Das Gericht muss somit nicht von der Richtigkeit einer Behauptung überzeugt sein, es reicht aus, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der fraglichen Tatsachen spricht. Dabei ist analog zu Art. 8 ZGB eine "Glaubhaftmachungslast" derjenigen Partei zu beachten, welche aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet (Urteil des Bundesgerichts 5A_117/2010 vom 5. März 2010 E. 3.3).
6.1. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Be-rufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens – genauer nach dem Zeitpunkt, in welchem Tatsachen und Beweismittel vor erster Instanz letztmals vorgebracht werden konnten, bei Geltung der Untersuchungsmaxime also nach dem Beginn der Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO) – entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung respektive bei Beginn der Urteilsberatung vorhanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 5.1; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO). Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft. Mit anderen Worten hat die novenwillige Partei zu substantiieren und zu beweisen, dass ihr Vorbringen unverzüglich erfolgt ist und dass ein Einbringen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor der Vorinstanz möglich war (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 10 zu Art. 317 ZPO; Benedikt Seiler, a.a.O., Rz. 1311 und 1335; Thomas Alexander Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 5 und N 7 zu Art. 317 ZPO).
6.2. Nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Verfahren, welche der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, die strikte Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO jedoch nicht gerechtfertigt. Auch der Berufungsrichter hat nach Art. 296 Abs. 1 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und kann daher von Amtes wegen die Erhebung aller zur Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen Beweismittel anordnen, um einen dem Wohle des Kindes entsprechenden Entscheid zu treffen. Insofern ist in Kauf zu nehmen, dass die Parteien, wenn das Verfahren der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterliegt, Noven im Berufungsverfahren einreichen können, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. zur Praxisänderung der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Urteil ZK1 16 105 vom 19. September 2018 E. 2.2.2, wonach für eine strengere Handhabung des Novenrechts, wie sie die I. Zivilkammer in der Vergangenheit befürwortet hat, bei Streitigkeiten um Kinderbelange kein Raum mehr bleibt). Wie bereits dargelegt, wirkt sich die für Kinderbelange geltende unbeschränkte Untersuchungsmaxime auch im Bereich des Ehegattenunterhalts aus (vorstehend E. 4.2.). Soweit es aber im Berufungsverfahren ausschliesslich um die Regelung der persönlichen Belange der Ehegatten geht, bleibt es hingegen dabei, dass Noven nur in den Schranken von Art. 317 ZPO zulässig sind (vgl. in diesem Sinne bereits Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 76/77 vom 26. April 2013 E. 5).
6.3. Ob die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO bezüglich der im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Tatsachen erfüllt sind oder aufgrund der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin zu beachten sind, wird nachstehend, im jeweiligen Sachzusammenhang, geprüft.
7. Für die rechtlichen Prämissen einer Abänderung oder Aufhebung vorsorglicher Massnahmen bzw. von Eheschutzmassnahmen kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen und die dort aufgeführten Zitate aus Lehre und Praxis verwiesen werden (act. B.1, S. 9).
8. Die Vorinstanz wies die von der Ehefrau beantragte Aufhebung der mit Urteil des Kantonsgerichts O.4_____ vom 30. Dezember 2016 angeordneten Erinnerungskontakte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Ehemann betreffend Drohung und einfache Körperverletzung zum Nachteil von A._____ und B._____ ab. Zusammengefasst verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse, welche eine vorsorgliche Abänderung der bisherigen Regelung erforderlich machen würde. So sei das Kantonsgericht O.4_____ im Wissen um sämtliche Argumente, Schwierigkeiten (darunter auch die bereits damals vorliegende Verweigerungshaltung der Kinder) und auch um die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem hängigen Strafverfahren gegen den Ehemann zu dem von ihm gefällten Entscheid gelangt. Zwar hätten sich die Kinder nach wie vor gegen die Durchführung von Erinnerungskontakten gewehrt. Aufgrund der geringen Anzahl der Versuche sowie der Modalitäten der Versuche bestünden aktuell jedoch keine Gründe, die Erinnerungskontakte aufzuheben (act. B.1, S. 10 f.).
8.1. Die Ehefrau hält mit der Berufung daran fest, dass einstweilen auf die Durchführung der Erinnerungskontakte zu verzichten sei. Insbesondere beruft sie sich auf ein Schreiben von P._____, KESB Nordbünden, vom 3. April 2017. In diesem Schreiben führe P._____ zu den angeordneten Erinnerungskontakten aus, dass es für sie fraglich sei, ob weitere Versuche von Erinnerungskontakten Sinn machen würden und dass A._____ und B._____ durch die Termine der Erinnerungskontakte zweifelsohne zusätzlich belastet seien. Die Vorinstanz könne sich deshalb nicht auf den Entscheid der KESB Nordbünden vom 14. März 2017 beziehen und ausführen, dass Erinnerungskontakte für die Kinder zumutbar seien, insbesondere ohne die Kinder einmal selber angehört zu haben. Tatsache sei, dass seit dem Urteil des Kantonsgerichts O.4_____ vom 30. Dezember 2016 Versuche von Erinnerungskontakten stattgefunden hätten, diese hätten aber nicht durchgeführt werden können, weil die Kinder diese nicht gewollt und sich dagegen gesträubt hätten (vgl. zum Ganzen act. A.1, S. 3 f.). Darüber hinaus stellt die Ehefrau einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens über die Zumutbarkeit von Erinnerungskontakten. Diesen Antrag wies der Vorsitzende bereits mit prozessleitender Verfügung ab. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (act. D.6, S. 3 f.).
8.2. In der Berufungsantwort wendet der Ehemann ein, indem sich die Ehefrau auf das Schreiben von P._____ berufe, verkenne sie, dass P._____ im gleichen Absatz besagten Schreibens an der Aufrechterhaltung der Erinnerungskontakte festgehalten und die nächsten Durchführungstermine aufgelistet habe. P._____ sei damit ganz offensichtlich der dezidierten Auffassung gewesen, dass die Erinnerungskontakte aufrecht zu erhalten seien. Die Ehefrau lasse ausser Acht, dass sämtliche bislang involvierten Stellen (Kantonsgericht O.4_____, KESB Nordbünden, Beistand der Kinder, Regionalgericht Landquart) zum Schluss gekommen seien, dass die Erinnerungskontakte für die Kinder wichtig und weiterzuführen seien. Der Ehemann bringt sodann vor, die Ehefrau setze sich in keiner Art und Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern begnüge sich damit, ihre Behauptungen vor Vorinstanz zu wiederholen. Auf die Berufung sei deshalb nicht einzutreten, eventualiter sei ihr Antrag auf Aufhebung der Erinnerungskontakte abzuweisen (act. A.2, S. 5 f.).
8.3. Entgegen dem Vorbringen des Ehemannes hat sich die Ehefrau in ihrer Berufung in Bezug auf die Erinnerungskontakte zwar knapp, aber genügend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt. Wie eingangs dargelegt, herrschen bezüglich der Kinderbelange die Untersuchungs- und Offizialmaximen (vorstehend E. 4.1.). Das Vorliegen einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung, welche eine vorsorgliche Abänderung der bisherigen Regelung zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich machen würde, ist somit von Amtes wegen zu prüfen.
8.4. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5 mit Hinweisen). In der Entwicklung des Kindes sind dessen Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können. Gerade bei Knaben kann die Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur für die Entwicklung der Männlichkeit von grosser Bedeutung sein (vgl. dazu BGE 130 III 585 E. 2.2.2; 122 III 404 E. 3a; 120 II 229 E. 3b/aa). Das Recht auf persönlichen Verkehr steht den Eltern und dem Kind um ihrer Persönlichkeit willen zu; es ist unübertragbar und unverzichtbar (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 3 zu Art. 273 ZGB). Gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB kann das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes dadurch gefährdet wird. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kind und dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Der gänzliche Ausschluss des persönlichen Verkehrs kommt nur als ultima ratio in Frage. Er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes sind zunächst dessen Alter, sodann aber auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral. Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden; sie bilden jedoch stets nur eines von mehreren und nicht das einzige Kriterium. So wie es nicht zur freien Disposition des Kindes steht, bei welchem Elternteil es aufwachsen möchte, kann es auch nicht in Eigenregie bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte. Bei älteren Kindern rückt ein konstant und nachdrücklich geäusserter Wille freilich in den Vordergrund (Urteile des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17 Oktober 2014 E. 4.1. bis 4.4; 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.; 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1.; je mit weiteren Hinweisen).
8.5. Vorliegend geht es um die Beurteilung eines einstweiligen Verzichts auf Weiterführung von vierteljährlichen Erinnerungskontakten zwischen dem Vater und den Kindern. Die Kinder A._____ und B._____ haben sich anlässlich der Kinderanhörung vom 10. Juli 2018 beim hiesigen Gericht zu den vierteljährlichen Erinnerungskontakten im Wesentlichen wie folgt geäussert (act. H.1): Auf die Frage, wann B._____ ihren Vater das letzte Mal gesehen habe, berichtete B._____ von einem Vorfall in O.9_____. Ihr Bruder habe ein Smiley oder etwas Ähnliches auf eine Tafel gemalt, woraufhin ihr Vater aggressiv reagiert und den Bruder an die Wand gedrückt habe, sodass sich dieser verletzt habe. Sie sei bei diesem Vorfall dabei gewesen. Sie habe sich wie versteinert gefühlt und habe nichts machen können. Seither habe sie ihren Vater nicht mehr gesehen. Sie wolle ihren Vater auch nicht mehr sehen. Ob sie sich vorstellen könne, ihren Vater in Zukunft wieder einmal zu sehen, wusste B._____ nicht genau. Sie meinte, vielleicht einmal im Erwachsenenalter. Dies müsse aber freiwillig geschehen, im Moment wisse sie dies noch nicht. B._____ beantwortete die Frage, wie sie sich bei einem angeordneten Besuch des Vaters fühlen würde, dahingehend, dass sie dies stressen würde. Sie wolle den Vater nicht sehen. Sie würde es auch stressen, weil die Schule bereits um 7.30 Uhr beginnen würde und sie dann wegen des langen Anfahrtsweges nicht genügend Schlaf bekomme. Abschliessend danach gefragt, was sie machen würde, wenn das Besuchsrecht angeordnet werden würde, erklärte B._____, wenn sie müsse, dann müsse sie; sie wolle aber nicht (zum Ganzen act. H.1, S. 1 f.). Auf die vierteljährlichen Erinnerungskontakte angesprochen erklärte A._____, dass er seinen Vater nicht sehen wolle, da er damals auch nie für die Familie dagewesen sei. Allgemein wolle er keinen Kontakt mit seinem Vater. Das letzte Mal, dass er seinen Vater gesehen habe, sei in O.10_____ gewesen, als er dazu aufgefordert worden sei, den Vater zu besuchen. Er habe aber nur im Vorbeigehen seinen Kopf gesehen. Vor etwa vier bis fünf Jahren habe er das letzte Mal mit seinem Vater gesprochen. Bei der Ausübung des letzten Besuchsrechts habe er den Vater nicht gesehen, weil er, A._____, nicht gewollt habe. Auf den Vorfall in O.9_____ vor ein paar Jahren angesprochen erzählt A._____, dass er ein Strichmännchen oder etwas Ähnliches auf eine Wandtafel gezeichnet und den Namen des Vaters darüber geschrieben habe. Dies sei aber nicht böse gemeint gewesen. Der Vater habe dies aber ernst genommen und ihn deshalb an die Wand gedrückt, woraufhin er Verletzungen erlitten habe. Er sage es nochmals, er wolle seinen Vater nicht sehen. Auf die Frage hin, was er denn fühle, wenn er an die Anordnung des Besuchsrechts denke, sagt A._____, dass er Angst verspüre. Er wolle den Vater nicht sehen, deshalb seien sie das letzte Mal auch direkt wieder weggegangen. Er wolle sehr wahrscheinlich auch in Zukunft keinen Kontakt mit dem Vater. A._____ betont abschliessend nochmals, dass er seinen Vater nicht sehen wolle. Er habe Angst vor ihm. Er glaube, dass auch B._____ Angst vor ihm habe und nichts mit ihm zu tun haben wolle. Er habe mit B._____ darüber gesprochen. Die Mutter habe den Kontakt zum Vater nicht verboten, für die Mutter wäre es kein Problem, wenn die Kinder den Vater sähen. Er wisse aber nicht, wieso er den Vater sehen solle. Es mache einfach keinen Sinn, den Vater zu sehen und das Besuchsrecht erzwingen zu wollen (zum Ganzen act H.1 S. 3 ff.).
In seiner Stellungnahme zu den Kinderanhörungen stellt der Vater nicht in Abrede, dass sich die Kinder in Bezug auf die Erinnerungskontakte ablehnend äusserten. Den Wert der Aussagen relativierte er jedoch dahingehend, dass die Kinder von der Mutter massiv in den Elternkonflikt einbezogen würden. Die Kinder hätten stark vorgefasste, gegen den Vater gerichtete und wenig differenzierte Meinungen und gäben auf die ihnen gestellten Fragen stereotype Antworten. Zu beachten sei auch, dass die Mutter den Kinder seit Jahren ein schlechtes und falsches Bild des Vaters vermittle und sie glauben mache, der Vater sei böse und sorge sich nicht wirklich um sie. Sodann bestreitet der Vater die Schilderungen der Kinder, insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorfall im O.11_____ in O.9_____ und dem Zusammenleben. Die Aussagen der Kinder vor Gericht seien alleine auf die jahrelangen Manipulationen der Mutter zurückzuführen. Für eine gesunde Entwicklung der Kinder sollten sie Kontakt zu beiden Eltern haben. Dieser Kontakt dürfe nicht einseitig von einem Elternteil unterbunden werden (vgl. zum Ganzen act. A.4).
Aus der gerichtlichen Anhörung ergibt sich, dass beide Kinder derzeit Kontakt zum Vater gänzlich ablehnen. Sie erklären deutlich, den Vater nicht sehen zu wollen. Die Aussicht auf behördlich angeordnete Treffen mit dem Vater scheint die Kinder sodann erheblich zu belasten. Festzuhalten ist, dass eine entsprechende Ablehnung bei beiden Kindern vorhanden ist, auch wenn diese ihre Haltung unterschiedlich deutlich zum Ausdruck bringen. Die organisatorischen Bedenken, wie sie B._____ zusätzlich äussert, erscheinen denn auch für sie nicht als Hauptgrund für die Kontaktverweigerung, sondern eher als nützliche Vorwände, um ungewollte Begegnungen nicht umsetzen zu müssen bzw. scheitern lassen zu können.
Eine ablehnende Haltung der Kinder zeigt sich bereits seit der Trennung der Eltern Ende 2014: Gemäss Abklärungsbericht vom 16. April 2015 der Fachperson für Kindesschutz, Amt für Kindesschutz des Kantons O.4_____, hätten bereits die ersten angeordneten Besuchswochenenden nicht durchgeführt werden können. So habe ein erstes geplantes Besuchswochenende frühzeitig abgebrochen werden müssen, weil die Kinder nach kurzer Zeit beim Vater wieder zur Mutter zurückgekehrt seien. Beim zweiten Besuchswochenende sei es zu einem Polizeieinsatz gekommen. Die Eltern hätten sich gegenseitig für das Scheitern des Besuchsrechts verantwortlich gemacht. Daraufhin habe sich die Fachperson gezwungen gesehen, die Besuche nach O.9_____ ins O.11_____ zu verlegen. Zur persönlichen Beziehung zwischen dem Vater und den Kindern hält die Fachperson fest, dass die Kinder den Kontakt zum Vater ablehnen würden. Sie hätten geäussert, dass sie mit dem Vater nichts mehr zu tun haben wollten (act. C.3). Nach den Vorkommnissen vom 15. August 2015 im O.11_____ in O.9_____, als der Vater A._____ im Beisein von B._____ verletzt und den Kindern gedroht haben soll, erstellte die Fachperson für Kindesschutz den Abklärungsbericht vom 16. September 2015. Sie resümiert darin, dass die Besuche sehr ambivalent verlaufen seien. In den Augen der Verantwortlichen des O.11_____ seien die Kinder in der Problematik der Kindseltern komplett miteinbezogen. Der Vorfall im O.11_____ selbst blieb nicht eruierbar (act. C.9). Sodann lässt sich dem Eheschutzurteil des Bezirksgerichts O.3_____ vom 27. November 2015 einerseits entnehmen, dass die Kinder gegenüber ihrem damaligen Kindsvertreter, im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung, den Wunsch nach möglichst wenig Kontakt zum Vater äusserten. Andererseits spricht der Eheschutzrichter in diesem Urteil betreffend die Anhörung der Kinder, welche bereits am 16. Dezember 2014 stattgefunden hatte, von einer gewissen Ablehnung des Vaters durch die Kinder (vorinstanzliches act. II./1, S. 19 f.). Im Rahmen des Berufungsverfahrens ordnete das Kantonsgericht O.4_____ auf Antrag des Vaters zunächst vorsorglich mit Entscheid vom 8. September 2016 und sodann endgültig mit Urteil vom 30. Dezember 2016 vierteljährliche Erinnerungskontakte an, wobei auch das Kantonsgericht O.4_____ die Ablehnung der Kinder gegenüber Kontakt zum Vater festhielt (vorinstanzliche act. II./2; act. II.3). Des Weiteren ergibt sich aus dem Entscheid der KESB Nordbünden vom 14. März 2017, dass der erste behördlich angeordnete Erinnerungskontakt vom 21. Dezember 2016 nicht zustande gekommen sei, da sich insbesondere A._____ verschlossen und vehement ablehnend gezeigt habe. Die Rahmenbedingungen seien derart ungünstig gewesen, dass eine Begegnung der Kinder mit dem Vater nicht zumutbar gewesen sei. Anlässlich der Anhörungen der Kinder vom 1. März 2017 habe sich gezeigt, dass die Kinder weitere Erinnerungskontakte mit dem Vater immer noch ablehnen würden (vorinstanzliches act. VII./1). Ebenso konnte der zweite Erinnerungskontakt vom 22. März 2017 nicht realisiert werden, was wiederum auf eine Weigerung der Kinder zurückzuführen ist (vorinstanzliches act. VII./2). Die weiteren geplanten Erinnerungskontakte vom 31. Mai 2017, vom 13. September 2017 und vom 6. Dezember 2017 scheiterten ebenfalls: Im Mai war die Mutter lediglich mit A._____ erschienen. Der Termin im September wurde seitens der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (fortan kjp Graubünden) abgesagt, weil die Parteien die offenen Rechnungen der kjp Graubünden nicht beglichen hatten, und der letzte Termin im Dezember 2017 wurde zufolge des Wegzugs der Mutter mit den Kinder aus dem Kanton Graubünden als zwecklos erachtet (vorinstanzliches act. VII./4). Die Kinder haben in den vergangenen Jahren denn auch nie freiwillig den Kontakt mit dem Vater gesucht.
Wie bereits erwähnt, bestreitet auch der Vater die ablehnende Haltung der Kinder nicht, er führt diese aber auf den negativen Einfluss der Mutter zurück. Die Aussagen der Kinder anlässlich ihrer jüngsten Anhörung beim hiesigen Gericht wirken jedoch nicht indoktriniert, sondern vielmehr authentisch, spontan, nachvollziehbar und glaubwürdig. Sodann handelt es sich nicht um einmalige Willensäusserungen der Kinder. Vielmehr haben die Kinder ihre ablehnende Haltung über einen Zeitraum von beinahe vier Jahren wiederholt – mündlich wie auch durch ihr Verhalten – beim Bezirksgericht O.3_____, gegenüber dem Kindsvertreter im Eheschutzverfahren, gegenüber der Fachperson für Kindesschutz des Amts für Kindesschutz des Kantons O.4_____, bei der KESB Nordbünden, gegenüber Q._____ als Fachpsychologen der kjp Graubünden und letztlich beim hiesigen Gericht zum Ausdruck gebracht. Bereits diese mehrfachen Erklärungen sind ein starkes Indiz für die Ernsthaftigkeit ihres Willens. Mit seinen 13 ½ Jahren im Zeitpunkt der letzten Anhörung ist A._____, zumindest im fraglichen Zusammenhang, als urteilsfähig zu betrachten. Dies schliesst sich, nebst seinem Alter, insbesondere daraus, dass A._____ seinen Willen wohl überlegt und in nachvollziehbarer Art und Weise darzulegen vermag. B._____ war anlässlich der Anhörung 9 ¾ Jahre alt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Kindern die Fähigkeit zu autonomer Willensbildung hinsichtlich der Frage der elterlichen Sorge ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen; die Urteilsfähigkeit bezüglich der Frage des Besuchsrecht dürfte schon in einem etwas tieferen Alter vorhanden sein (Urteile des Bundesgericht 5C.293/2005 vom 6. April 2006 E. 4.2; 5A_107/2007 vom 16. November E. 3.2 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 5.1). B._____ steht somit in einem Alter, in dem ihren Äusserungen nicht ausschlaggebendes Gewicht zukommen kann. Zu beachten ist aber, dass auch B._____ ihren Willen anlässlich der letzten Anhörung klar und begründet zu äussern vermochte. So ist es sachlich nachvollziehbar und verständlich, dass auch B._____ derzeit Kontakte mit dem Vater ablehnt, nachdem die behördlich angeordneten Treffen in der Vergangenheit stets mit Spannungen und Belastungen verbunden waren. Unter diesen Umständen entspricht es denn auch einem vernünftigen Denken, wenn B._____ eine Weiterführung der Erinnerungskontakte derzeit ablehnt und erklärt, Kontakte zum Vater müssten auf freiwilliger Ebene geschehen. Dass die derzeitige Ablehnung der Kinder gegenüber Kontakt mit dem Vater ihrem eigenen Willen entspricht, erscheint nicht zweifelhaft. Ob und zu welchem Anteil es eigene Erfahrungen sind, die zu dieser Haltung führten, ob und inwieweit sie von der Mutter beeinflusst sind, oder ob die Haltung das Ergebnis eines Loyalitätskonflikts ist, dem sie durch Kontaktverweigerung ausweichen wollen, muss offen bleiben.
8.6. Die Realisierung der Besuchsrechtsregelung, wie sie das Kantonsgericht O.4_____ nach Durchführung von vier erfolgreichen Erinnerungskontakten noch vorsah, scheint heute in weite Ferne gerückt. Es trifft zwar zu, dass sich das Kantonsgericht O.4_____ der Problematik, insbesondere der Verweigerungshaltung der Kinder und des Vorfalles im O.11_____, bewusst gewesen war und diese in seine Entscheidfindung miteinbezogen hatte (vorinstanzliche act. II./2; act. II./3). Heute liegen jedoch keineswegs unveränderte Verhältnisse seit Dezember 2016 vor. Vielmehr sind die Kinder älter geworden, haben sich in ihrer Persönlichkeit weiter entwickelt und haben ihre Haltung weiter bekräftigt. Ausserdem ist davon auszugehen, dass sich der Konflikt zwischen den Eltern dahingehend verschärft hat, dass die Eltern – nebst dem Scheidungsverfahren – in zahlreichen weiteren Verfahren im Streit liegen. So waren im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides vor dem Regionalgericht Landquart zwei zusätzliche Verfahren in Sachen der Parteien pendent (act. B.1, S. 2 mit Verweis auf Proz. Nr. 115-2016-43 [Klage des Vaters gegen die Mutter betreffend Herausgabe eines Aktienzertifikates über 50 Inhaberaktien an der F._____] und Proz. Nr. 115-2017-30 [Klage der F._____ gegen beide Parteien betreffend Löschung einer Nutzniessung]). Sodann ersuchte der Vater am 8. Februar 2018 beim Bezirksgericht O.8_____ um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die Mutter betreffend Persönlichkeitsschutz aufgrund von Facebook-Posts (act. C.5). Schliesslich stellte die Staatsanwaltschaft O.4_____ mit Parteimitteilung vom 9. August 2018 in der Strafuntersuchung sowohl gegen den Vater als auch gegen die Mutter eine Anklageerhebung in Aussicht (act. B.8; vgl. vorstehend E. 6.1.). Mit ergänzter Parteimitteilung vom 10. Oktober 2018 zeigte die Staatsanwaltschaft O.4_____ zudem die Übernahme eines Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen die Mutter, unter anderem aufgrund der Facebook-Posts, an (act. C.10; vgl. vorstehend E. 6.1.). Diese Verfahren legen eine konstante, hoch eskalierte Streitsituation dar, in der beidseits heftig und hartnäckig gekämpft wird. Seit Erlass des Urteils des Kantonsgerichts O.4_____ vom 30. Dezember 2016 hat die Vehemenz der Streitsituation zwischen den Parteien also weiter zugenommen, was zwar Erinnerungskontakten zwischen Vater und Kindern nicht per se entgegensteht, die Belastungssituation der Kinder aber weiter erhöht. Insgesamt erscheint die Ablehnung der Kinder in wesentlich neuem Licht, als dies noch im eheschutzrechtlichen Verfahren vor dem Kantonsgericht O.4_____ der Fall war.
8.7.1. Die ablehnenden Willensäusserungen der Kinder zeichnen sich durch eine hohe Konstanz aus, sodass eine Beziehungs- und Konfliktklärung zwischen dem Vater und den Kindern trotz vielfältiger Bemühungen verschiedener Behörden bislang gescheitert ist. Ohne dass darüber zu befinden ist, welche verschiedenen Einflussfaktoren zur heutigen Situation geführt haben und wie die Haltung der Kinder subjektiv oder objektiv begründet ist, steht fest, dass die Kinder Kontakte mit ihrem Vater ablehnen und sich gegen behördlich auferlegte Verpflichtungen, solche zu pflegen, wehren. Dies tun sie bereits seit mehreren Jahren. Auch wenn die Kinder bis zum Erreichen ihrer Volljährigkeit nicht autonom bestimmen können, ob und zu welchen Bedingungen sie Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchten, und der von ihnen geäusserte Wille nicht das alleinige Element bei der richterlichen Entscheidfindung sein kann, so muss diesem vorliegend doch entscheidende Bedeutung zu kommen. Dies gilt insbesondere für A._____.
8.7.2. Demgegenüber spricht für die Weiterführung der Erinnerungskontakte zum einen, dass es sich um eine pädagogisch-erzieherische Massnahme handelt, durch welche einem Kind verdeutlicht werden soll, dass zwar notgedrungen respektiert wird, dass es keinen regelmässigen Kontakt zum Elternteil pflegen möchte, aber gleichwohl den anderen Elternteil nicht völlig aus seinem Leben ausschliessen kann. Auch gegenüber dem (häufig mitverweigernden) obhutsberechtigten Elternteil wird signalisiert, dass eine komplette Eliminierung des anderen Elternteils aus dem Leben des Kindes nicht geduldet wird. Zum anderen bedeuten Erinnerungskontakte keinen Zwang zur Beziehung, sondern Zwang zur Realitätskontrolle. Durch die strukturierten, informellen Begegnungen im Rahmen von Erinnerungskontakten sollen immer wieder Chancen zur Konfliktbereinigung bereitgestellt werden. Weiter wird dem umgangsberechtigten Elternteil ermöglicht, sein Kind zumindest wieder einmal zu "sehen", was ihm ansonsten wohl nicht möglich ist. Erinnert werden Kind und Elternteil daran, dass es eine Mutter und einen Vater gibt und man diese Tatsache auch nicht durch eine Verweigerung von Kontakten negieren kann (Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern ZK 13 605 vom 22. Mai 2014, in: FamPra.ch 4/2014, S. 1098 ff.; Joseph Salzgeber/Joachim Schreiner, Kontakt- und Betreuungsmodelle nach Trennung und Scheidung, FamPra.ch 1/2014, S. 66 ff., 88 ff.).
Vorliegend stehen der Weiterführung der Erinnerungskontakte, nebst dem gefestigten Willen der Kinder, jedoch folgende Überlegungen entgegen: Da A._____ und B._____ derzeit explizit jeglichen Kontakt zum Vater verweigern, empfinden sie die gerichtlich angeordneten Erinnerungskontakte als erzwungen sowie als Missachtung ihres Willens. Dieser Zwang in der Dynamik der anhaltenden Konfliktsituation zwischen den Eltern führt zu erheblichem Stresserleben der Kinder. Erinnerungskontakte sind dann sinnvoll und angezeigt, wenn sie der Verbesserung einer Eltern-Kind-Beziehung dienen, indem die Treffen zu einer Entspannung der Situation beitragen. Dies ist aktuell nicht der Fall. Vielmehr stellen die Erinnerungskontakte emotionalen Stress und eine Belastung für die Kinder dar. Zudem besteht bei einer Weiterführung gar das Risiko einer weiteren Zuspitzung, wenn die Treffen weiterhin nicht gut verlaufen (vgl. ferner Liselotte Staub, Bedeutung des Kindeswillen und des Persönlichkeitsrechts bei Umgangswiderständen, in: Rumbo-Jungo/Fountoulakis/Pichonnaz [Hrsg.], Symposium zum Familienrecht, Der neue Familienprozess, 6. Symposium zum Familienrecht 2011, S. 141 ff., 153 ff.; Joseph Salzgeber/Joachim Schreiner, a.a.O., S. 88 ff.). Ausserdem wären die Erinnerungskontakte mit einem ständigen Druck nach einer Ausdehnung verbunden. Wenn die drohende fehlende Vollstreckbarkeit einer Regelung auch nicht entscheidend sein kann, so kann dieser Umstand bei deren Festsetzung dennoch bis zu einem gewissen Grad Eingang finden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17 Oktober 2014 E. 4.5. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgericht 5C.298/2006 vom 21. Februar 2007 E. 2.3.). Seit der Trennung konnte trotz gerichtlichen Anordnungen und Bemühungen seitens verschiedener Behörden kaum Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern realisiert werden. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der letzten Kinderanhörung erscheint es wahrscheinlich, dass Erinnerungskontakte letztlich nur zwangsweise und gegen den Widerstand der Kinder (zumindest von A._____) durchgesetzt werden könnten. Die Belastungssituation für die Kinder würde dadurch weiter erhöht. Angesichts der gegebenen Umstände widerspräche die Weiterführung der Erinnerungskontakte derzeit dem Kindswohl.
8.8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Verhältnisse seit der Anordnung der Erinnerungskontakte durch das Kantonsgericht O.4_____ insoweit wesentlich verändert haben, als dass der konstant und nachdrücklich geäusserte Wille der Kinder, die gesteigerte Belastungssituation sowie die bisherigen und künftig zu erwartenden Umsetzungsschwierigkeiten es geboten erscheinen lassen, einstweilen von der Weiterführung von Erinnerungskontakten abzusehen. Die Weiterführung der Erinnerungskontakte würde die Kinder einem anhaltenden Handlungsdruck aussetzen und eine stetig wachsende emotionale Belastung für sie bedeuten. Dies erscheint derzeit mit dem Wohl der Kinder nicht vereinbar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Abschluss des Strafverfahrens betreffend die Vorwürfe zum Nachteil der Kinder das Potential hat, die Konflikte zumindest soweit zu entspannen, dass die Situation auch für die Kinder wieder erträglicher wird. Entsprechend ist auf die Weiterführung von vierteljährlichen Erinnerungskontakten zwischen dem Vater und den Kindern A._____ und B._____ einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft O.4_____ gegen den Vater betreffend Drohung und Körperverletzung zum Nachteil seiner Kinder A._____ und B._____ zu verzichten.
9. Entscheide über Anweisungen an die Schuldner nach Art. 177 ZGB, welche im Rahmen eines Eheschutzverfahrens oder als vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens ergingen, sind unter den Voraussetzungen von Art. 179 Abs. 1 Satz 1 ZGB einer Abänderung oder Aufhebung zugänglich (Martina Patricia Steiner, Die Anweisung an die Schuldner, Zürich 2015, S. 198 ff.).
9.1.1. Die Vorinstanz wies die Anträge der Ehefrau betreffend Schuldneranweisungen allesamt ab. Zur Begründung führte sie im Hauptpunkt aus, das Bezirksgericht O.3_____ als Eheschutzgericht habe die damals von der Ehefrau beantragten Schuldneranweisungen mangels Sicherungsbedarf abgewiesen. In ihrem neuen Gesuch lege die Ehefrau nicht dar, inwieweit sich die Verhältnisse seither verändert hätten. Entsprechend dürfe auf die abgeurteilte Sache nicht zurückgekommen werden (act. B.1, S. 12).
9.1.2. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Ehefrau in ihrer Berufungsschrift in keiner Weise auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, dass und inwiefern sie sich in ihrem Gesuch, entgegen der Vorinstanz, mit der Frage der veränderten Verhältnisse befasst hätte. Die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit gilt unabhängig davon, ob die Sache der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) oder wie vorliegend der Untersuchungsmaxime unterliegt (Art. 55 Abs. 2 ZPO, Art. 272 ZPO und Art. 296 Abs. 1 ZPO; vgl. auch vorstehend E. 3.; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4). Auf die entsprechende Rüge der Ehefrau ist daher bereits mangels hinreichender Substantiierung nicht einzutreten. Im Berufungsverfahren moniert die Ehefrau, die Vorinstanz habe übersehen, dass die seitens des Bezirksgerichts O.3_____ angeordnete Sicherstellung von CHF 2.3 Millionen durch das Kantonsgericht O.4_____ wiederum aufgehoben worden sei, und verkennt dabei, dass dies kein Abänderungsgrund darstellt. Der im Summarverfahren gefällte Entscheid betreffend Eheschutz ist vom Zweck her nicht auf Dauer angelegt und besitzt nur eine beschränkte Rechtskraft in dem Sinne, dass er bei dauerhafter und wesentlicher Veränderung der Verhältnisse – etwa durch vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren – angepasst werden kann. In diesem Rahmen hat der Entscheid jedoch Bindungswirkung. Soweit die Ehefrau folglich ihr Abänderungsbegehren pauschal mit der Aufhebung der Sicherstellung im damaligen Berufungsverfahren gegen das Eheschutzurteil des Bezirksgerichts O.3_____ begründen will, so kann sie heute nicht auf diese veränderte Situation zurückkommen, wenn sie damals auf die Ergreifung eines Rechtmittels und somit auf eine Überprüfung dieser Verhältnisveränderung verzichtet hatte (vgl. auch vor-instanzliche act. II./1; act. II./3).
9.1.3. Darüber hinaus beurteilte die Vorinstanz die Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 lit. a und b des Gesuchs der Ehefrau auch in formeller Hinsicht als ungenügend. So fehle es hinsichtlich der Bank an einem klaren und bestimmten Anweisungssubjekt (act. B.1, S. 12). Diesbezüglich räumt die Ehefrau in ihrer Berufung selbst ein, dass die Anweisungsschuldnerin nicht bezeichnet worden sei. Sie macht jedoch geltend, die Vorinstanz habe den Ehemann trotz entsprechender Begehren nicht zur Edition der massgeblichen Angaben verpflichtet (act. A.1, S. 5). Es ist richtig, dass die Vorinstanz den Editionsbegehren der Ehefrau nicht nachgekommen ist (act. B.1, S. 13 f.; vgl. vorinstanzliche act. I./1, S. 2 ff.; act. I./4, S. 2, 4 ff.). Aus den vorinstanzlichen Rechtsschriften der Ehefrau erhellt jedoch nicht, dass die Editionsbegehren im Zusammenhang mit der Bezeichnung der Bank als Drittschuldnerin gestellt worden wären. Die Editionsbegehren bezogen sich vielmehr auf die Mieteinnahmen und die Verkaufsprovisionen des Ehemannes bzw. der Gesellschaften sowie auf die generelle Einkommenssituation des Ehemannes (vorinstanzliche act. I./1, S. 2 ff.; act. I./4, S. 2, 4 ff.). Im Übrigen unterlässt es die Ehefrau auch im Berufungsverfahren, ein entsprechendes Editionsbegehren auf Bekanntgabe des Namens der anzuweisenden Bank zu stellen (act. A.1, S. 2, 5, 10; vgl. auch nachstehend E. 9.3.). Die Vorinstanz erachtete die Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 lit. a und b, welche den Berufungsanträgen gemäss Ziffer 3 lit. a und b entsprechen, mithin zu Recht in formeller Hinsicht als ungenügend.
9.1.4. Auf die Berufungsanträge gemäss Ziffer 3 lit. a bis d ist somit nicht einzutreten.
9.2. Die Anträge der Ehefrau auf Schuldneranweisungen wären aber auch in materieller Hinsicht abzuweisen. Die Anweisung nach Art. 177 ZGB hat sich gegen den Schuldner der Anweisungsforderung (sog. Drittschuldner) zu richten (Martina Patricia Steiner, a.a.O., S. 73 ff., 88 ff.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es betreffend die Mieteinnahmen aus der Vermietung der Ferienwohnungen durch die D._____, die E._____ und die F._____ an der Eigenschaft der Schuldnerin der verpflichteten Person fehlt. Es mangelt somit an einer für die Schuldneranweisung notwendigen Voraussetzung. Subeventualiter ersuchte die Ehefrau um eine Schuldneranweisung gegenüber den Arbeitgebern des Ehemannes. Anzuweisen seien insbesondere die D._____, die E._____ und die F._____. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Ehefrau im Berufungsverfahren neu insbesondere auch die N._____ als Arbeitgeberin des Ehemannes angewiesen haben will. Da sie jedoch keine weiteren Ausführungen dazu tätigt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog, steht der Ehemann einzig zur D._____ in einem Anstellungsverhältnis. Der Lohn, welcher der Ehemann von der D._____ erhält, wurde mit Pfändungsurkunde vom 3. November 2016 des Betreibungs- und Konkursamtes des Bezirks O.3_____ bis zur pfändbaren Quote für die Unterhaltszahlungen bereits gepfändet (vorinstanzliches act. III./16). Eine Anweisung an allfällige weitere Arbeitgeber kann von vornherein nicht erfolgen, weil die Anweisung an einen oder mehrere ganz bestimmte(n) Schuldner des pflichtvergessenen Ehegatten zu richten ist (vgl. Ursula Schmid, in: Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OFK ZGB, 3. Auflage, Zürich 2016, N 4 zu Art. 177 ZGB). Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz setzte sich die Ehefrau in der Berufung nicht auseinander. Zwar bringt sie vor, es dränge sich vorliegend auf, mittels Durchgriff Teile des Vermögens und der Einnahmen der drei Gesellschaften D._____, E._____ und F._____ zur Tilgung der Unterhaltsschulden des Ehemannes heranzuziehen (act. A.1, S. 5). Aus ihren Ausführungen betreffend umgekehrten Durchgriff vermag die Ehefrau jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Bezweckt der Rechtskomplex der Vermögenszuordnung gemäss Durchgriffstatbestand im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB doch die Missachtung des Prinzips der Selbständigkeit einer juristischen Person, indem durch den körperschaftlichen Schleier der Gesellschaft hindurch auf die dahinterstehende natürliche Person gegriffen wird, vorliegend mithin auf den Unterhaltsschuldner selbst, während die Schuldneranweisung gerade auf die Verpflichtung eines Dritten zur Leistung von dem Unterhaltsschuldner zustehenden Geldzahlungen an den Unterhaltsgläubiger abzielt. Inwiefern vorliegend mittels umgekehrten Durchgriffs eine Schuldneranweisung vorgenommen werden soll, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Dies führt auch die Ehefrau nicht aus. Allein der Hinweis auf die Identität der wirtschaftlichen Interessen der juristischen Personen (D._____, E._____, F._____) mit der sie beherrschenden Person (Ehemann als Einzelzeichnungsberechtigter) und die Behauptung, die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person diene offensichtlich dazu, die Ehefrau und die Kinder finanziell aushungern zu lassen, genügt nicht (act. A.1, S. 5).
9.3. Unzureichend ist auch der Versuch der Ehefrau mithilfe von Editionsbegehren ihre ungenügenden Vorbringen betreffend Schuldneranweisungen zu kompensieren. So stellt die Ehefrau in Ziffer 4 ihrer Berufungsanträge erneut die Editionsbegehren gemäss ihrem Gesuch vom 20. Februar 2017, Ziffer 3 (vorinstanzliches act. I./1, S. 2), ohne in der Berufung Näheres dazu auszuführen (act. A.1, S. 2, 4 f.). Dementsprechend sind die Editionsbegehren der Ehefrau gemäss Ziffer 4 der Berufungsanträge, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist, abzuweisen.
10.1. Die Vorinstanz hiess das Gesuch des Ehemannes teilweise gut und bejahte einen Abänderungsgrund aufgrund der geltend gemachten Reduktion seines Einkommens. Die gestützt darauf vorgenommene Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge führte zum eingangs erwähnten Resultat (vorstehend Sachverhalt N.). Im Einzelnen erwog die Vorinstanz, aus den drei Gesellschaften D._____, E._____ und F._____ sei dem Ehemann mangels Geschäftsgewinn kein Einkommen anzurechnen. Als Einkünfte des Ehemannes seien einzig sein Nettoeinkommen von jährlich CHF 39'000.00, welches er als angestellter Geschäftsführer der D._____ erwirtschafte, sowie die durchschnittlichen Nettoeinnahmen von jährlich CHF 29'585.90, welche er aus der Vermietung seiner vier Wohnungen in der Casa _____ in O.1_____ generiere, zu berücksichtigen. Insgesamt ging die Vorinstanz von einem jährlichen Nettoeinkommen des Ehemannes in der Höhe von monatlich CHF 5'715.50 aus (vgl. zum Ganzen act. B.1, S. 12 ff.)
10.2. Nach dem Standpunkt der Ehefrau rechnete die Vorinstanz dem Ehemann fälschlicherweise ein tieferes Einkommen an. Zusammengefasst bringt sie vor, die Jahresrechnungen der Gesellschaften seien unglaubwürdig, es handle sich um Gefälligkeitsjahresrechnungen. Entsprechend sei von einem monatlichen Einkommen des Ehemannes in der Höhe von mindestens CHF 47'000.00 auszugehen. Anderenfalls müsse die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens geprüft werden. Sodann macht sie geltend, dass selbst wenn der Ehemann lediglich CHF 5'715.50 pro Monat verdienen sollte, es zumindest an der Dauerhaftigkeit der Einkommensreduktion fehle (zum Ganzen act. A.1, S. 5 ff.). Mit seiner Berufungsantwort hält der Ehemann dem entgegen, die Ehefrau setze sich weder mit den aktuellen, veränderten Tatsachen noch mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Die Vorinstanz sei zum zutreffenden Schluss gelangt, dass die Jahresabschlüsse der Gesellschaften korrekt seien. Wenn die Ehefrau diese Feststellungen anzweifle, ohne jedoch zu begründen weshalb, könne sie damit nicht gehört werden. Zudem seien die Behauptungen der Ehefrau bezüglich eines Einkommens des Ehemannes von CHF 47'000.00, eines hypothetischen Einkommens sowie zur angeblich fehlenden Dauerhaftigkeit unsubstantiiert geblieben. Die Ehefrau könne daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten (act. A.2, S. 7).
10.3. Die Festlegung, nach welcher Methode das Einkommen des Ehemannes aus den Gesellschaften zu berechnen ist, stellt eine von Amtes wegen zu entscheidende Rechtsfrage dar (vgl. auch act. D.6, S. 9). Zunächst ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer verminderten Leistungsfähigkeit des Ehemannes ausging, mithin eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist.
10.4. Der Ehemann ist Inhaber der D._____, der E._____ und der F._____. Im Eheschutzverfahren bezifferten die O.4_____ Gerichte das Einkommen des Ehemannes aus diesen Gesellschaften auf CHF 505'000.00 pro Jahr bzw. CHF 42'000.00 pro Monat (nebst Einnahmen aus der Vermietung der Casa _____ [im Jahr 2013: CHF 58'370.00] und Lohn von der D._____ [im Jahr 2013: CHF 39'787.25]). Hierfür stellten sie auf die Durchschnittsreingewinne der Jahre 2011 bis 2013 aus den drei Gesellschaften ab, wobei hinsichtlich der F._____ lediglich eine Beteiligung des Ehemannes von 50 % Berücksichtigung fand (vorinstanzliche act. II./1, S. 30 ff.; act. II./3, S. 34 ff.). Der Vorinstanz lagen die Abschlüsse der Geschäftsjahre 2013 bis 2015 vor. Unter Verrechnung der jeweiligen durchschnittlichen Jahresgewinne bzw. Jahresverluste der einzelnen Gesellschaften ging die Vorinstanz von einem durchschnittlichen Jahresverlust von insgesamt rund CHF 87'000.00 aus (act. B.1, S. 12 ff.).
10.4.1. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selbständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei und bei grösseren Schwankungen allenfalls mehr – Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen. Gleichermassen müssen in der Jahresrechnung ausgewiesene, rein buchmässige, d.h. nicht liquiditätswirksame Einnahmen, wie z.B. die Auflösung von Rückstellungen, denen keine entsprechende Ausgabenposition gegenübersteht, bei der Ermittlung des massgeblichen Einkommens unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteile des Bundesgericht 5A_857/2016 vom 8. November 2017, zur amtlichen Publikation bestimmt, E. 5.1; 5A_937/2016 vom 5. Oktober 2017 E. 3.2.2; 5A_684/2011 vom 31. Mai 2012 E. 2.2; 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2; 5P.342/2001 vom 20. Dezember 2001 E. 3a).
Im vorinstanzlichen Verfahren beantragte die Ehefrau die Edition verschiedener Unterlagen im Zusammenhang mit der Einkommenssituation des Ehemannes
(vorinstanzliches act. I./4, S. 2). Die Vorinstanz wies die Anträge der Ehefrau mit der Begründung ab, bei den Akten lägen die Jahresabschlüsse 2013 bis 2015 der drei Gesellschaften und es bestehe keine Notwendigkeit, dass diese Abschlüsse durch die Herausgabe lückenloser Detailauszüge sämtlicher Konto- und/oder Depotbeziehungen überprüft werden müssten. Der Geschäftsverlauf der drei Gesellschaften sei durch die Angaben des Ehemannes in seinen Rechtsschriften glaubhaft dargelegt. Komme hinzu, dass die Geschäftsjahre 2011 bis 2013 bereits im eheschutzrichterlichen Verfahren detailliert überprüft worden seien. Von den neun damals vorliegenden und zur Berechnung des Einkommens herangezogenen Jahresabschlüssen hätten auch bereits zwei Jahresabschlüsse (Jahresabschluss 2013 der D._____ und Jahresabschluss 2013 der E._____) einen Verlust aufgewiesen. Das Geschäftsjahr 2013 der drei Gesellschaften bilde sodann auch Bestandteil der Berechnung im vorliegenden Verfahren und für eine unkorrekte Erstellung der zwei übrigen Jahresabschlüsse 2014 und 2015 lägen keine Anhaltspunkte vor (act. B.1, S. 13 f.; vgl. auch vorinstanzliches act. I./4, S. 4). Die Ehefrau ersucht im Berufungsverfahren erneut um Edition zahlreicher Urkunden im Zusammenhang mit den drei Gesellschaften bzw. der Einkommenssituation des Ehemannes. Dazu führt sie im Wesentlichen aus, eine Einsichtnahme in die Kontoblätter der drei Gesellschaften sei unabdingbar, um die Geschäftstätigkeit und die Buchführung effektiv beurteilen zu können. Darüber hinaus erklärt die Ehefrau, dass gestützt auf die Editionen ein Gutachten in Auftrag gegeben werden solle, welches die Korrektheit der vom Ehemann eingereichten Jahresrechnungen der drei Gesellschaften der Jahre 2013 bis dato überprüfe sowie den aktuellen Wert der Gesellschaften ermittle (act. A.1, S. 10).
Der Ehemann reichte im vorinstanzlichen Verfahren diverse Unterlagen zu seiner Einkommenssituation ein: die Jahresrechnungen der D._____, der E._____ und der F._____ für das Jahr 2015 mit Vergleich zum Vorjahr (vorinstanzliche act. III./19-20), die Lohnausweise der Jahre 2014 bis 2016 (vorinstanzliches act. III./24), die Belege betreffend Nettomietzinseinnahmen 2014 bis 2016 sowie die Belege betreffend AHV-Abrechnung 2014 bis 2016 (vorinstanzliche act. III./25-30). Die Ehefrau brachte die Jahresrechnungen der drei Gesellschaften für das Jahr 2014 mit Vergleich zum Vorjahr in die vorinstanzlichen Akten mit ein (vorinstanzliche act. II./16-18). Im Berufungsverfahren legt der Ehemann überdies die Kontosaldi seines Privatkontos, seines Sparkontos und seines Vorsorge 3a-Kontos bei der I._____ per 18. April 2018 ins Recht (act. C.2). Anhand der im Eheschutzverfahren ergangenen Urteile der O.4_____ Gerichte lässt sich sodann die finanzielle Situation des Ehemannes in den Jahren 2011 bis 2013 ableiten (vorinstanzliche act. II./1; act. II./3). Im Rahmen des summarischen Verfahrens liegen somit hinreichende Unterlagen zur sachgerechten Beurteilung der massgeblichen Einkommenssituation des Ehemannes vor. Anhand der im Recht liegenden Urkunden lassen sich die erwirtschafteten Gewinne und Verluste der Gesellschaften des Ehemannes in den Jahren 2013, 2014 und 2015 glaubhaft bestimmen. Es bestehen keine Hinweise, wonach die Gesellschaften nicht deklarierte Gewinne generieren sollten. Entsprechend hielt die Vor-instanz zu Recht fest, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Gesellschaften unkorrekte Jahresrechnungen erstellten haben sollten. Weitergehende Beweiserhebungen erübrigen sich. Den Editionsbegehren der Ehefrau ist somit auch im Berufungsverfahren nicht stattzugeben. Die Einholung eines gerichtlichen Fachgutachtens betreffend die Korrektheit der vom Ehemann eingereichten Jahresrechnungen und des Wertes der Gesellschaften fällt mangels Anordnung der dafür erforderlichen Editionen sowie in Nachachtung des summarischen Verfahrenscharakters von vornherein ausser Betracht.
10.4.2. Die Geschäftsabschlüsse der Jahre 2013 bis 2015 präsentieren sich demnach wie folgt (alle Beträge in Schweizer Franken):
D._____
E._____
F._____
Total
2013
-242'785.33
-92'451.81
220'736.09
-114'501.05
2014
33'981.90
-191793.94
75'342.98
-82'469.06
2015
256'738.19
-270972.21
-49'776.71
-64'010.73
Summe
47'934.76
-555'217.96
246'302.36
-260'980.84
Jahres-
durschnitt
-86'993.61
Indem die Vorinstanz eine Verlustverrechnung zwischen den einzelnen Gesellschaften vornahm, übersieht sie, dass weder eine Konzernstruktur noch eine gegenseitige Verlustausgleichspflicht oder eine persönliche Haftung des Ehemannes für Verbindlichkeiten der Gesellschaften behauptet und glaubhaft gemacht ist. Mangels gesellschaftsrechtlicher Zusammenhänge ist eine Verlustverrechnung unter den Gesellschaften nicht möglich. Die Vorgehensweise der Vorinstanz erweist sich somit als unzulässig und ist nachstehend zu korrigieren.
10.4.3. Die drei Gesellschaften weisen entgegengesetzte Gewinnentwicklungen auf. Die E._____ generiert durchwegs wachsende Verluste. Auch bei der F._____ ist eine rückläufige Entwicklung (negativer Trend) zu verzeichnen. Demgegenüber ist bei der D._____ eine klar steigende Tendenz (positiver Trend) ausgewiesen. Dies lässt sich mutmasslich dadurch erklären, dass sich der Ehemann verstärkt dem Mietgeschäft zuwandte, und aufgrund der Annahme der Zweitwohnungsinitiative und der Verfügungsbeschränkungen eine Verlagerung vom Verkauf in die Vermietungstätigkeit stattfand (vgl. vorinstanzliches act. I./2, S. 9 ff.). Es rechtfertigt sich somit für die Einkommensberechnung des Ehemannes aus den drei Gesellschaften einzig auf die D._____ abzustellen. Ausser Betracht bleibt das Jahr 2013 mit einem atypischen und trendwidrigen Verlust von CHF 242'785.33. Mit Blick auf die Jahresabschlüsse der Jahre 2011 und 2012 könnte gar erwogen werden, einzig das Jahr 2015 zu berücksichtigen. Im Sinne einer zurückhaltenden Einschätzung ist indessen auf den Durchschnitt der Reingewinne der Jahre 2014 und 2015 abzustellen. Das dem Ehemann aus der D._____ anrechenbare Einkommen berechnet sich demnach wie folgt:
Reingewinn 2014
CHF 33'981.90
Reingewinn 2015
CHF 256'738.19
Total
CHF 290'720.09
Jahresdurchschnitt (gerundet)
CHF 145'360.05
10.5. Die von der Vorinstanz festgestellten Einkünfte des Ehemannes aus seiner Anstellung als Geschäftsführer bei der D._____ und aus der Vermietung der vier Wohnungen in der Casa _____ blieben unbeanstandet und erscheinen angemessen (act. B.1, S. 14). Entsprechend ist darauf abzustellen.
10.6. Nach dem Gesagten ergibt sich für den Ehemann folgendes monatliches Durchschnittseinkommen:
Durchschnittsreingewinn D._____
2014/2015
CHF 145'360.05
Lohn Geschäftsführer D._____
CHF 39'000.00
Mieteinnahmen
CHF 29'585.90
Total (p.a.; gerundet)
CHF 213'945.95
Total (p.m.; gerundet)
CHF 17'828.85
10.7. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Vorbringen der Ehefrau in Bezug auf eine allfällige Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes als ungenügend erweisen. So hält sie lediglich in abstrakter Weise fest, dass wenn ein erwerbstätiger Ehegatte sein Erwerbseinkommen und allenfalls auch sein Arbeitspensum ohne äusseren Anlass in der Absicht reduziert habe, den Unterhaltsanspruch der anderen Familienmitglieder zu schmälern, könne das Gericht ihm ein hypothetisches Einkommen anrechnen, sofern die Erzielung eines höheren Einkommens möglich und zumutbar sei (act. A.1, S. 11). Mit diesen allgemeinen Ausführungen vermag die Ehefrau indes nicht aufzuzeigen, inwiefern dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen anzurechnen wäre. Allein ihr Verweis auf den Auszug des LinkedIn-Profils des Ehemannes ist hierzu jedenfalls nicht geeignet (act. B.3).
10.8. Zusammengefasst ist dem Ehemann ein durchschnittliches Monatseinkommen von gerundet CHF 17'800.00 anzurechnen. Dies entspricht einer Verschlechterung gegenüber dem im Eheschutzverfahren festgestellten Einkommen von insgesamt rund CHF 32'400.00 (CHF 50'200.00 ./. CHF 17'800.00) oder knapp 65 Prozent (vgl. vorstehend E. 10.4. [Einkommen aus den Gesellschaften zuzüglich Einnahmen Vermietung Casa _____ und Lohn D._____]). In diesem Sinne ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, das Einkommen des Ehemannes habe sich seit dem Eheschutzverfahren wesentlich und dauerhaft vermindert. Zudem erweist sich die Berufung der Ehefrau insoweit als begründet, als diese geltend macht, die Vorinstanz habe dem Ehemann zu Unrecht ein Einkommen von lediglich CHF 5'715.50 angerechnet.
11.1. Da nach dem Gesagten ein Abänderungsgrund bezüglich der Unterhaltsbeiträge vorliegt, muss die gesamte Unterhaltsberechnung neu durchgeführt werden, und zwar mit den aktuellen Einkommen und den aktuellen Bedarfspositionen, steht doch nicht von vornherein fest, ob sich Änderungen nicht allenfalls gegenseitig aufheben. Die Neuberechnung hat sich jedoch an den im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren. Davon darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Zudem ist zu beachten, dass aufgrund des dem Gericht eingeräumten weiten Ermessens derselbe Prozessstoff unter Umständen von einem anderen Gericht unterschiedlich gewürdigt werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens muss verhindert werden, dass Abänderungsgesuche nur zur Erstreitung einer anderen und für die streitbereite Partei vorteilhafteren Würdigung angehoben werden, zumal vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich nur für einen begrenzten Zeitraum wirken. Deshalb ist im Rahmen eines Abänderungsverfahrens die Wiedererwägung einer eheschutzrichterlichen (oder im Massnahmeverfahren getroffenen) Anordnung bloss aufgrund abweichender Würdigung des Prozessstoffes ausgeschlossen. Dass eine frühere Entscheidung unbillig oder unzweckmässig erscheint, vermag – krasse Ausnahmefälle vorbehalten – eine Abänderung nicht zu rechtfertigen (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts Zürich LQ100089 vom 16. November 2012 E. 7.4 f.).
11.2. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der in der Ehe zuletzt, bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom gebührenden Unterhalt. Der Unterhaltsbeiträge beanspruchende Ehegatte muss sich sodann anrechnen lassen, was er mit eigenen Einkünften selber zu decken in der Lage ist (sog. Eigenversorgungskapazität). Verbleibt eine Differenz, wird der Unterhaltsbeitrag nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Person festgesetzt. Die derart ermittelten Beiträge stellen gleichzeitig die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Ein Ehegatte soll nach der Trennung kein materiell besseres, immerhin aber ‒ sofern möglich ‒ das gleich gute Leben wie bis anhin führen dürfen (BGE 140 III 485 E. 3.3; 140 III 337 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_1020/2015 vom 15. November 2016 E. 5.1; Rolf Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 30 f. zu Art. 176 ZGB). Im Idealfall, das heisst bei ausreichenden finanziellen Mitteln, umfasst der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 163 ZGB somit sämtliche Kosten für die Weiterführung des ehelichen Lebensstandards unter Einschluss der trennungsbedingten Mehrkosten. Die Schranke des in der Ehe zuletzt gelebten Standards ist generell für den gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB festzulegenden ehelichen Unterhalt zu beachten und gilt damit auch während der Dauer des Scheidungsverfahrens. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten bei der Regelung des Getrenntlebens darf nicht dazu führen, dass über den Umweg der hälftigen Teilung des den Ehegatten insgesamt zustehenden Einkommens eine Vermögensverschiebung eintritt, welche die güterrechtliche Auseinandersetzung vorwegnehmen würde (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016 E. 3 m.w.H.; PKG 2010 Nr. 19 E. 14; Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 121 vom 19. Januar 2015 E. 4b sowie ZK1 11 20 vom 13. Juli 2011 E. 4b m.w.H.; Jann Six, a.a.O., Rz. 1.171).
11.3. Für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge hat der Gesetzgeber keine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben und den Gerichten damit ein weites Ermessen zugestanden. Weil sich der Unterhaltsanspruch im Eheschutz- und im Massnahmeverfahren an dem während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten Standard ausrichtet, ist dieser grundsätzlich konkret, auf der Basis der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln (sog. einstufig-konkrete Methode). Dabei kann nicht einfach von dem Betrag ausgegangen werden, der während des gemeinsamen Haushaltes ausgegeben wurde, weil das Getrenntleben in aller Regel mit Mehrkosten verbunden ist, die durch eine regelmässig tiefere Steuerlast (tiefere Progression zufolge separater Besteuerung der beiden Haushalte) nicht wettgemacht werden. Indessen ist auch die Anwendung der zweistufigen Methode (Existenzminimumberechnung mit allfälliger Überschussverteilung) zulässig, wenn sich die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht zuverlässig ermitteln lässt, wenn feststeht, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben, oder aber wenn eine bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen aufgebraucht wird. Diese Voraussetzungen können auch bei guten finanziellen Verhältnissen gegeben sein, weshalb allein der Umstand, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielten, der Anwendung der zweistufigen Methode nicht entgegensteht (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 140 III 337 E. 4.2.2; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_267/2014 vom 15. September 2014 E. 5.1; 5A_1020/2015 vom 15. November 2016 E. 5.1.; 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016 E. 3). Die Wahl der Berechnungsmethode sowie deren konkrete Anwendung ist eine Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 5A_425/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 3.2).
11.4. Im Eheschutzverfahren stellten das Bezirksgericht O.3_____ und das Kantonsgericht O.4_____ mit Blick auf das hohe Einkommen des Ehemannes (damals rund CHF 50'200.00 pro Monat; vorstehend E. 10.4.) für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge auf die einstufige Methode ab (vorinstanzliche act. II./1, S. 30 ff.; act. II./3, S. 35 ff.). Demgegenüber wandte die Vorinstanz unter Berücksichtigung eines Einkommens des Ehemannes von lediglich noch rund CHF 5'700.00 im Grundsatz die zweistufige Berechnungsmethode an (act. B.1, S. 15 ff.). Die Parteien äusserten sich im Rahmen des Abänderungsverfahrens nicht explizit zur Methodenwahl (vgl. vorinstanzliche act. I./1-13; act. A.1; act. A.2).
11.5. Vorliegend spiegelt sich die eheliche Lebenshaltung anhand der im Eheschutzverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge. Mit Letzteren wurde den Kindern und der Ehefrau ein über den reinen Grundbetrag hinausgehender Geldbetrag, mithin eine Freiquote, zugesprochen. Für die Ehefrau beläuft sich diese Freiquote gemäss Urteil des Kantonsgerichts O.4_____ auf monatlich CHF 3'650.00 (Fahrzeugkosten CHF 1'000.00; Freibetrag CHF 1'000.00; Ferien/Freizeit CHF 1'500.00; Selbstbehalt CHF 150.00 [Krankenkassenprämie/Selbstbehalte CHF 604.00 ./. Krankenkassenprämie CHF 454.00]; vorinstanzliche act. II./3, S. 44; act. II./1, S. 40).
11.6. Im Berufungsverfahren ist von einem Gesamteinkommen der Familie zwischen CHF 17'800.00 und CHF 21'800.00, zuzüglich Familienzulagen, auszugehen (vorstehend E. 10.8.; nachstehend E. 13. und 16.) Dieses Einkommen liegt klar über dem Betrag, der noch als durchschnittlich bezeichnet werden kann, erreicht jedoch das dem Eheschutzverfahren zugrunde gelegene Einkommen bei weitem nicht. Es ist deshalb zu prüfen, welche Berechnungsmethode sich für die vorliegenden Verhältnisse als sachgerecht erweist. Dem Urteil des Kantonsgerichts O.4_____ lässt sich entnehmen, dass der Ehemann eine Sparquote geltend gemacht hatte, welche in Anwendung der einstufig konkreten Berechnungsmethode auch Nachachtung fand (vorinstanzliches act. II.3, S. 37). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, übersteigt die beim Ehemann eingetretene Einkommensreduktion die ihm bisher belassene Sparquote jedenfalls und dem Ehemann verbliebe mit den bisherigen Unterhaltsbeiträgen ein geringerer Überschuss als der Ehefrau. Wenngleich die verbleibenden Einkünfte der Familie immer noch als hoch zu bezeichnen sind, rechtfertigt es sich vorliegend, den Unterhalt nach der zweistufigen Methode zu bestimmen. Die damit bezweckte Gleichbehandlung der Ehegatten findet jedoch ihre Schranke weiterhin an der letzten ehelichen Lebenshaltung, wie sie in den im Eheschutzverfahren zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen zum Ausdruck kommt. Die vorstehend dargelegte Freiquote der Ehefrau von CHF 3'650.00 bildet somit die Obergrenze ihrer allfälligen Überschussbeteiligung.
12. In Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode ist zunächst die massgebliche Einkommenssituation der Familie zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist der (familienrechtliche) Bedarf, je für beide Ehegatten und jedes Kind separat festzulegen. Der Gesamtbedarf der Familie ist in einem dritten Schritt dem Gesamteinkommen gegenüberzustellen und ein allfälliger Überschuss aufzuteilen. Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Überschussverteilung ist im Zusammenhang mit der konkreten Unterhaltsberechnung eingehend zu erläutern (nachstehend E. 15.1.).
13.1. Hinsichtlich des Einkommens des Ehemannes ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (vorstehend E. 10.3. bis 10.8.).
13.2.1. Was das Einkommen der Ehefrau anbelangt, erwog die Vorinstanz, die Ehefrau verfüge aktuell über kein geregeltes Einkommen, sei doch das von ihr gepachtete Restaurant erst im Aufbau. Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau sodann ab November 2018 ein hypothetisches Einkommen von CHF 1'200.00 (30 % Pensum) pro Monat an und ab Februar 2021 ein solches von CHF 2'000.00 (50 % Pensum). Ab November 2024 verzichtete die Vorinstanz auf Äusserungen zum Einkommen der Ehefrau und hielt fest, nach diesem Zeitpunkt sei es der Ehefrau zumutbar, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Die Vorinstanz stützte sich dabei grundsätzlich, in Anlehnung an die Entscheide der O.4_____er Gerichte, auf die sog. 10/16-Regel, die vorsieht, dass es für den betreuenden Elternteil in der Regel erst dann zumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit zu 50 % auszuüben, wenn das jüngste Kind 10 Jahre alt ist, und eine solche zu 100 %, wenn das jüngste Kind 16 Jahre alt ist (act. B.1, S. 16; vgl. auch vorinstanzliche act. II./1; act. II./3). Diese Erwägungen blieben im Berufungsverfahren ungerügt (act. A.1; vgl. auch act. A.2).
13.2.2. Mit Urteil vom 21. September 2018 fällte das Bundesgericht einen weiteren Grundsatzentscheid bezüglich der Anwendung des seit dem 1. Januar 2017 geltenden, revidierten Kinderunterhaltsrechts. Das Bundesgericht kam in diesem Entscheid zum Schluss, dass die 10/16-Regel für den Betreuungsunterhalt nicht sachgerecht ist und auch nicht mehr der heutigen gesellschaftlichen Realität entspricht. Bezüglich der stattdessen anzuwendenden Richtlinien erwog das Bundesgericht, dass sich jeder Entscheid mit unmittelbaren Auswirkungen auf ein Kind an dessen Wohl messen lassen muss. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber die Eigenbetreuung durch die Eltern und die Fremdbetreuung – zum Beispiel in einer Kinderkrippe – als gleichwertig bezeichnet. In diesem Sinne gibt es keine verallgemeinerungsfähige Vermutung zugunsten des einen oder des anderen Betreuungsmodells. Grundsätzlich entscheiden die Eltern darüber, welche Betreuungsform für ihr Kind geeignet ist und in welchem zeitlichen Umfang die Eigen- oder Fremdbetreuung erfolgen soll. Weil stabile Verhältnisse dem Kindeswohl dienlich sind, ist bei fehlender Einigung der Eltern im Trennungs- oder Scheidungsfall jedenfalls in einer ersten Phase das von diesen vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes vereinbarte, beziehungsweise praktizierte Betreuungsmodell fortzuführen. Für die weitere Zeit, aber auch wenn keine elterliche Vereinbarung über das Betreuungsmodell besteht, ist das Schulstufenmodell anzuwenden. Demnach soll der hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich zu 50 % einer Erwerbsarbeit nachgehen, zu 80 % ab seinem Eintritt in die Sekundarstufe und zu 100 % ab vollendetem 16. Lebensjahr. Dies gilt auch beim ehelichen oder nachehelichen Unterhalt zwischen verheirateten oder geschiedenen Eltern. Für die Anwendung des Schulstufenmodells spricht, dass der obhutsberechtigte Elternteil mit der Einschulung des Kindes während der betreffenden Zeit von der Betreuung entlastet wird. Die schulische Betreuung dehnt sich sodann im Verlauf der Jahre aus. Dies, sowie die allgemeine Entwicklung des Kindes lassen eine Erweiterung der zumutbaren Erwerbsquote nach Schulstufen des Kindes als angezeigt erscheinen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2018 vom 21. September 2018).
13.2.3. Wie bereits erläutert (vorstehend E. 11.1.), ist bei Vorliegen eines Abänderungsgrundes die gesamte Unterhaltsberechnung neu durchzuführen. Da keine Wiedererwägung des früheren Entscheids erfolgen darf, hat sich die Neuberechnung jedoch an den im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren. Wertungsentscheide sind grundsätzlich nur zurückhaltend zu ändern. Immerhin hat das mit der Abänderung betraute Gericht die neuen Unterhaltsbeiträge mit seinem Ermessensspielraum festzusetzen, nachdem es alle im vorausgegangen Urteil für die Berechnung berücksichtigten Elemente auf den neusten Stand gebracht hat. Damit das Gericht diese Aktualisierung vornehmen kann, muss die Änderung dieser anderen Elemente nicht auch eine neue Tatsache im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB sein. Mit Blick auf die geltende Untersuchungsmaxime und den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen rechtfertigt es sich vorliegend, im Zuge der Aktualisierung aller massgeblichen Parameter der Unterhaltsberechnung diese grundlegende Rechtsprechungsänderung soweit zulässig zu berücksichtigen und im Grundsatz auf das Schulstufenmodell abzustellen, zumal das Einkommen der Ehefrau die Höhe und die Dauer des Betreuungsunterhalts beeinflusst und damit (auch) den Kindesunterhalt betrifft. Dies gilt umso mehr, als dass sich das Bundesgericht bereits mehrfach für die Anwendung der neuen Praxis auch in Fällen, die von den kantonalen Instanzen noch vor Bekanntwerden der neuen Praxis entschieden wurden, aussprach (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 4.2.3; 5A_931/2017 vom 1. November 2018 E. 3.1.3). Zudem musste mit einer diesbezüglichen Praxisänderung des Bundesgerichts zumindest seit erfolgter Kindesunterhaltsrevision gerechnet werden, da sich mit Letzterer die bereits seit längerem aufgeworfene Frage nach einer Abkehr von der 10/16-Regel besonders akzentuiert stellte. Ob dem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen in der angenommenen Höhe zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage und von Amtes wegen frei prüfbar (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_697/2014 vom 23. April 2015 E. 3.1.2). Da die Abänderung eines Unterhaltsbeitrages grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Gesuches erfolgt, ist die Neuberechnung vorliegend ab März 2017 vorzunehmen (vgl. vorinstanzliches act. I./2). Zu diesem Zeitpunkt besuchte B._____ bereits die zweite Primarschulklasse. Gemäss Schulstufenmodell wäre der Ehefrau ab Eintritt von B._____ in die erste Primarschulklasse eine 50 % Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens kommt grundsätzlich nicht in Frage (Urteil des Bundesgerichts 5A_549/2017 vom 11. September 2017 E. 4). Dem Unterhaltspflichtigen ist sodann eine angemessene Frist zur Umstellung einzuräumen, wenn die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich bejaht wird; er muss hinreichend Zeit dafür haben, die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen. Die Übergangsfrist muss ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 421 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Parteien trennten sich im Dezember 2014. Bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushaltes war die Ehefrau nicht berufstätig, allenfalls in einem gewissen Umfang mit der Gründung der längst konkursiten R._____ beschäftigt, betreute die Kinder und besorgte den Haushalt (vorinstanzliche act. II./1; act. II./3, S. 26 f.). Seit Erlass des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts O.3_____ im November 2015 weiss die Ehefrau um ihre Pflicht zur Aufnahme und stufenweisen Ausweitung einer Erwerbstätigkeit, zumal sie gegen dieses Urteil weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hatte. Alsdann konnte die Ehefrau spätestens nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens im Januar 2017 grundsätzlich nicht mehr mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts rechnen. Ausserdem ist die Ehefrau seit Herbst 2017 bereits wieder erwerbstätig (vorinstanzliche act. I./9, S. 3; act. I./10, S. 2). Es rechtfertigt sich daher, unter Einräumung einer kurzen Übergangsfrist, der Ehefrau ab dem 1. September 2019 ein hypothetisches Einkommen zu einem Pensum von 50 % anstatt von 30 % anzurechnen. Sodann ist es der Ehefrau zumutbar, ab dem Übertritt von B._____ in die Sekundarstufe in einem Pensum von 80 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ab vollendetem 16. Lebensjahr von B._____ ist bei der Ehefrau unverändert von einem Pensum zu 100 % auszugehen. Hinsichtlich der Höhe des hypothetischen Einkommens der Ehefrau ist auf die zutreffenden Feststellungen der O.4_____ Gerichte abzustellen (vorinstanzliche act. II./1, S. 42 f.; act. II./3, S. 45 ff.).
13.2.4. Zusammenfassend ist der Ehefrau für die Unterhaltsberechnung ab dem 1. November 2018 bis zum 31. August 2019 ein hypothetisches Einkommen von CHF 1'200.00 (30 % Pensum), ab dem 1. September 2019 ein solches von CHF 2'000.00 (50 % Pensum), ab dem 1. September 2021 ein solches von CHF 3'200.00 (80 % Pensum) und ab dem 1. November 2024 ein solches von CHF 4'000.00 (100 % Pensum) einzusetzen.
13.3. Nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Das Einkommen des Kindes besteht grundsätzlich aus den Familienzulagen. Weder dem angefochtenen Entscheid noch den Akten lässt sich entnehmen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine der Parteien die Familienzulagen für die Kinder A._____ und B._____ bezieht. Angesichts nachstehender Erwägungen zum Barbedarf der Kinder erübrigen sich jedoch weitere Ausführungen zu den Familienzulagen als Einkommen der Kinder (nachstehend E. 14.3.). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass den Kindern A._____ und B._____ die Mindestleistungen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) von CHF 200.00 bzw. CHF 250.00 zustehen (Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG). Es liegt in der Verantwortung der Parteien, diese zu beantragen.
14.1. Die Vorinstanz bezifferte das Existenzminimum des Ehemannes mit CHF 1'715.00 pro Monat. Sie berücksichtigte dabei den Grundbetrag von CHF 1'200.00, Krankenversicherungskosten von CHF 446.00 sowie Kosten für eine Haftpflicht- und Hausratsversicherung von CHF 69.00. Wohnkosten rechnete sie dem Ehemann indessen nicht an, da er das Chalet Sogno bewohne, welches der F._____ gehöre und deren Büroräumlichkeiten sich ebenfalls dort befänden. Dass der Ehemann der F._____ einen Mietzins bezahle, sei weder substantiiert dargelegt worden noch anderweitig ersichtlich (act. B.1, S. 15). Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Bedarf des Ehemannes blieben unbeanstandet und erweisen sich grundsätzlich als angemessen. Die Bedarfsberechnung ist einzig um die Steuerlast zu erweitern. Die Vorinstanz nahm in die Bedarfsberechnung des Ehemannes keine Position für Steuern auf. Nach Praxis der erkennenden Kammer ist die Steuerlast des Ehemannes infolge seines höheren Einkommens als Bedarfsposition anhand der aktuellen Steuerfaktoren zu schätzen. Bei der Berechnung der Steuerlast ist die gegenseitige Abhängigkeit von Einkommen – seien es Erwerbseinkünfte, Vermögenserträge oder Unterhaltsbeiträge – und Steuern notorisch und praxisgemäss zu berücksichtigen. Wie noch darzulegen sein wird, sind der Ehefrau und den Kindern insgesamt durchschnittliche monatliche Unterhaltsbeiträge von etwa CHF 8'700.00 zuzusprechen, was einem jährlichen Betrag von CHF 104'400.00 entspricht. Das zu versteuernden Einkommen des Ehemannes beläuft sich auf CHF 213'600.00 (12 x CHF 17'800.00). Davon kann er Abzüge von mindestens geschätzt CHF 107'400.00 tätigen (Unterhaltsbeiträge CHF 104'400.00; Versicherungsprämien CHF 3'000.00 [Art. 29 Abs. 1 lit. g Ziff. 2.2 des Steuergesetzes des Kantons O.4_____; StG; SGS 642.1]). Daraus resultiert bei den Kantonssteuern ein steuerbares Einkommen im Bereich von geschätzt CHF 106'200.00. Bei den Bundessteuern ergibt sich unter Berücksichtigung tieferer Versicherungsprämien (CHF 1'700.00) ein steuerbares Einkommen von geschätzt CHF 107'500.00. Gemäss dem elektronischen Steuerrechner des Kantons O.4_____ sind diese steuerbaren Einkommen in der Gemeinde O.1_____ mit einer mutmasslichen monatlichen Steuerbelastung von CHF 1'900.00 verbunden. Der (erweiterte) familienrechtliche Bedarf des Ehemannes beläuft sich unter diesen Umständen auf CHF 3'615.00 pro Monat (Grundbetrag CHF 1'200.00, Krankenversicherungskosten CHF 446.00, Haftpflicht- und Hausratsversicherungskosten CHF 69.00, Steuerlast CHF 1'900.00).
14.2. Eine eigentliche Bedarfsberechnung für die Ehefrau nahm die Vorinstanz nicht vor. Im Rahmen der Berechnung des Betreuungsunterhaltes setzte sie jedoch die pauschalisierten Lebenshaltungskosten der Ehefrau auf CHF 1'510.00 fest. Dabei ging die Vorinstanz von einem zufolge Konkubinats verminderten Grundbetrag von CHF 850.00, einem Wohnkostenanteil von CHF 360.00 (CHF 2'120.00 / 2 = CHF 1'060.00 / 3) sowie geschätzten Krankenversicherungskosten von CHF 300.00 aus. Steuern seien keine zu berücksichtigen, da die Ehefrau aufgrund der bisherigen effektiven Unterhaltszahlungen und der Tatsache, dass sie von der Wohnsitzgemeinde Sozialunterstützung habe beziehen müssen, voraussichtlich auch keine bezahlen müsse (act. B.1, S. 15 f.). Die von der Vor-instanz vorgenommene Berechnung der Lebenshaltungskosten bzw. des Existenzminimums der Ehefrau fusst im Wesentlichen auf den Ausführungen des Ehemannes zur Berechnung des Betreuungsunterhaltes (vgl. vorinstanzliches act. I./2, S. 15 f.). An der entsprechenden Vorgehensweise des Ehemannes zur Berechnung des Betreuungsunterhaltes übte die Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren lediglich pauschale Kritik; eigene Ausführungen zu ihrem Bedarf oder ihren Lebenshaltungskosten tätigte sie nicht (vgl. vorinstanzliches act. I./4, S. 16).
In der Berufung rügt die Ehefrau den verminderten Grundbetrag und die Wohnkosten. Hinsichtlich des Konkubinats bringt sie vor, die entsprechende Behauptung des Ehemannes im vorinstanzlichen Verfahren sei nicht substantiiert vorgetragen worden. Sie lebe alleine mit den zwei Kindern und nicht in einer Gemeinschaft mit einer erwachsenen Person. Dies belege der ins Recht gelegte Mietvertrag für die Wohnung in O.7_____. Dem aktuellen Mietvertrag könne sodann auch entnommen werden, dass der Mietzins sich auf monatlich CHF 2'191.00 belaufe und nicht auf CHF 2'120.00, wie bei der vormaligen Wohnung in O.2_____ (act. A.1, S. 11 f.; vorinstanzliches act. II./49.). Der Ehemann beruft sich in seiner Berufungsantwort auf die fehlende Bestreitung des Konkubinats durch die Ehefrau vor Vorinstanz (act. A.2, S. 7 f.).
Vor Vorinstanz behauptete der Ehemann in seinem Gesuch, unter Verweis auf den Mietvertrag für die Wohnung in O.2_____, die Ehefrau lebe im Konkubinat (vorinstanzliche act. I./2, S. 15; act. III./35). Wie bereits erwähnt, bestritt die Ehefrau die Ausführungen des Ehemannes zum Betreuungsunterhalt im vorinstanzlichen Verfahren lediglich pauschal. Die Behauptung des Ehemannes, sie lebe im Konkubinat, wurde dementsprechend nicht substantiiert bestritten. Indessen ist zu berücksichtigen, dass auch der Ehemann seine entsprechende Behauptung nicht weiter substantiierte. Er verwies lediglich auf den damaligen Mietvertrag der Ehefrau, ohne zu erwähnen, dass dieser auf S._____ laute und von S._____ und der Ehefrau unterzeichnet worden sei (vgl. vorinstanzliche act. I./2, S. 15; act. III./35). Kommt hinzu, dass der besagte Mietvertrag bereits dem Kantonsgericht O.4_____ im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen das Eheschutzurteil des Bezirksgerichts O.3_____ vorgelegen hatte. Dies führte dazu, dass das Kantonsgericht O.4_____ der Ehefrau im Berufungsverfahren als Wohnkosten ein Betrag von CHF 2'120.00 anstatt der erstinstanzlich vom Bezirksgericht O.3_____ berücksichtigten CHF 2'500.00 anrechnete (vorinstanzliche act. II./1, S. 39 f.; act. II./3, S. 42). Eine zusätzliche Reduktion sowohl der Wohnkosten als auch des Grundbetrages zufolge eines Konkubinats der Ehefrau wurde vor dem Kantonsgericht O.4_____ nicht thematisiert. Damit stützt sich die Behauptung des Ehemannes in seinem Abänderungsgesuch auf ein im vorangegangen Verfahren bereits bekanntes Beweismittel. Letzteres hätte folglich bereits in jenem Verfahren vorgebracht werden können und müssen. Sodann würde sich die Annahme eines Konkubinats unmittelbar in der Bemessung des Betreuungsunterhalts (Lebenshaltungskosten der Ehefrau und Mutter) sowie im Barbedarf der Kinder (Wohnkostenanteil) niederschlagen. Wäre die Behauptung des Ehemannes ungeachtet vorstehender Erwägungen im Abänderungsverfahren zu berücksichtigen, unterstünde sie somit der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO; vorstehend E. 4.2.). Im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime sind die Parteien zwar nicht von ihrer Mitwirkungspflicht entbunden, wohl aber ihrer Bestreitungslast enthoben (Christoph Hurni, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1–149 ZPO, N 75 zu Art. 55 ZPO mit weiteren Hinweisen), weshalb sich der Einwand des Ehemannes, die Vorinstanz sei aufgrund der fehlenden Bestreitung zu Recht von einem Konkubinat ausgegangen, als unbehelflich erweist. Ihrer Mitwirkungspflicht kam die Ehefrau zumindest insofern nach, als sie bereits vor Vorinstanz mit der Duplik den ab dem 1. April 2017 gültigen, einzig auf ihren Namen lautenden Mietvertrag einreichte (vorinstanzliche act. I./7; act. II./38), und zwar zusammen mit dem Berechnungsblatt für die Bemessung der Sozialhilfe, aus welchem die Unterstützung für einen Dreipersonenhaushalt hervorgeht (vorinstanzliches act. II./37). Zudem legte sie nach dem Umzug nach O.7_____ den ab dem 1. Oktober 2017 wirksamen Mietvertrag ins Recht (vorinstanzliches act. II./45). Dieser neue Mietvertrag lautet ebenfalls einzig auf ihren Namen und enthält den Vermerk "zu Wohnzwecken für drei Personen". Bei beiden Gelegenheiten machte die Ehefrau geltend, sie bezahle den (vollen) Mietzins, was von der Gegenpartei wiederum nicht bestritten wurde. Vor diesem Hintergrund ist ein Konkubinat der Ehefrau, jedenfalls ab dem 1. April 2017, nicht erstellt bzw. nicht glaubhaft gemacht. Zu diesem Schluss hätte auch der Vorderrichter kommen müssen, zumal er den Umstand, dass die Ehefrau Sozialhilfe bezog, im selben Abschnitt seiner Erwägungen zu den infolge Konkubinats reduzierten Mietkosten berücksichtigte (act. B.1, S. 16). Was die Zeitspanne vom 1. März 2017 (Einreichung Abänderungsgesuch durch den Ehemann) bis zum 31. März 2017 anbelangt, stützt sich der Ehemann, wie gesagt, auf ein im abzuändernden Urteil bereits gewürdigtes Beweismittel (soeben vorstehend). Die Rüge der Ehefrau hinsichtlich der Annahme eines Konkubinats durch die Vorinstanz erweist sich somit als begründet. Im Bedarf der Ehefrau sind die (vollen) Wohnkosten und der ungekürzte Grundbetrag einzusetzen. Was die konkrete Höhe der Wohnkosten anbelangt, erweist sich die Rüge der Ehefrau ebenfalls als begründet. Für die Wohnung in O.7_____ ist ein monatlicher Mietzins von CHF 2'191.00 ausgewiesen (vorinstanzliches act. II./49). Dieser Mietzins wäre grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Wie noch darzulegen sein wird, rechtfertigt es sich vorliegend jedoch die vollen Wohnkosten im Bedarf der Ehefrau zu berücksichtigen (vgl. nachstehend E. 14.3.). Schliesslich ist auch die Steuerlast der Ehefrau neu zu schätzen und als Bedarfsposition anzurechnen. Unter Berücksichtigung der mutmasslich zu versteuernden Einkünfte der Ehefrau von rund CHF 126'600.00 (eigenes durchschnittliches Einkommen CHF 22'200.00 [12 x CHF 1'850.00; vorstehend E. 13.2.1. bis 13.2.4.], durchschnittliche Unterhaltsbeiträge von etwa CHF 104'400.00 [12 x CHF 8'700.00; nachstehend E. 16.]) und der zulässigen Abzüge von mindestens geschätzt CHF 18'700.00 (Kinderabzüge CHF 14'000.00 [CHF 7'000.00 pro Kind; § 36 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau; StG TG; RB 640.1], Versicherungsprämien CHF 4'700.00 [CHF 3'100.00 + CHF 800 pro Kind; § 34 Abs. 1 Ziff. 9 lit. b und c StG TG]) ergibt sich beim Kanton ein steuerbares Einkommen von geschätzt CHF 107'900.00 und beim Bund infolge tieferer Kinderabzüge (CHF 13'000.00 [CHF 6'500.00 pro Kind]) sowie tieferer Versicherungsprämien (CHF 3'100.00 [CHF 1'700.00 + CHF 700.00 pro Kind]) ein solches von rund CHF 110'500.00. Mit diesen Einkommen beläuft sich gemäss dem elektronischen Steuerrechner des Kantons Thurgau die mutmassliche monatliche Steuerlast der Ehefrau in der Gemeinde O.7_____ auf rund CHF 1'300.00. Zusammengefasst beträgt der zu berücksichtigende (erweiterte) familienrechtliche Bedarf der Ehefrau CHF 5'141.00 (Grundbedarf CHF 1'350.00, Wohnkosten CHF 2'191.00, Krankenversicherungskosten CHF 300.00, Steuerlast CHF 1'300.00).
14.3. Was den Barbedarf der Kinder A._____ und B._____ anbelangt, äussert sich die Vorinstanz dahingehend, dass der Vater weiterhin in der Lage sei, den Barunterhalt seiner zwei Kinder von je CHF 1'295.00 gemäss Eheschutzurteil zu bezahlen. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge mit steigendem Alter der Kinder, wie sie das Bezirksgericht O.3_____ mit Eheschutzurteil angeordnet hatte, sei jedoch aufgrund der aktuellen Einkommenssituation des Vaters und seiner Leistungsfähigkeit nicht möglich (act. B.1, S. 15). Das Bezirksgericht O.3_____ orientierte sich im Eheschutzverfahren an den Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (sog. Zürcher Tabellen, damals Stand 2015). Es legte den sich daraus ergebenden Betrag – praxisgemäss exklusiv Kosten für Pflege und Erziehung – von CHF 1'295.00 je Kind bzw. von CHF 1'595.00 je Kind nach deren 13. Altersjahr bzw. von CHF 1'770.00 für B._____ nach Vollendung des 18. Altersjahrs von A._____ als Unterhaltsbeitrag fest (vorinstanzliches act. II./1, S. 38). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Abstellen auf vorgegebene Bedarfszahlen, wie sie in den Zürcher Tabellen enthalten sind, zulässig, soweit die notwendigen Anpassungen vorgenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 9.1; 5A_733/2009 vom 10. Februar 2010 E. 3.3.2, nicht publiziert in: BGE 136 III 209, aber in: ZBGR 2012, S. 179). Die Anwendung dieser Zürcher Richtlinien wird von den Parteien nicht beanstandet und erscheint angesichts des nach wie vor überdurchschnittlichen Einkommens des Vaters als angemessen.
Da für die Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge im Rahmen eines Abänderungsverfahrens alle Berechnungsparameter zu aktualisieren sind (vorstehend E. 13.2.3.), rechtfertigt es sich, auf die aktuelle Zürcher Kinderkosten-Tabelle, Stand 1. Januar 2018, abzustellen. Diese bildet somit den Ausgangspunkt für die Bemessung des Barbedarfs der Kinder. Anzumerken ist, dass die Zürcher Kinderkosten-Tabelle im Zuge der Kindesunterhaltsrechtsrevision seit dem 1. Januar 2017 überarbeitet worden ist. Die Angaben gemäss Tabelle berücksichtigen zudem nur die Barkosten, ausgenommen sind die Drittbetreuungskosten und der Betreuungsunterhalt. Der Barbedarf eines Kindes mit einem Geschwister beträgt demnach zwischen dem siebten und zwölften Altersjahr CHF 1'250.00 (Ernährung CHF 250.00, Kleidung CHF 80.00, Wohnen CHF 440.00, Wohnnebenkosten und Haushalt CHF 40.00, Krankenkasse CHF 110.00, Gesundheit CHF 30.00, Telefon und Internet CHF 0.00, Freizeit, Förderung und öffentliche Transportkosten CHF 300.00) sowie zwischen dem dreizehnten und achtzehnten Altersjahr CHF 1'595.00 (Ernährung CHF 350.00, Kleidung CHF 100.00, Wohnen CHF 440.00, Wohnnebenkosten und Haushalt CHF 40.00, Krankenkasse CHF 110.00, Gesundheit CHF 150.00, Telefon und Internet CHF 45.00, Freizeit, Förderung und öffentliche Transportkosten CHF 360.00). Dabei wird jedes Altersjahr mit dem entsprechenden Geburtstag vollendet, d.h. das 13. Altersjahr beginnt einen Tag nach dem 12. Geburtstag (vgl. Erläuterung zum Begriff Altersjahre gemäss Kinderkosten-Tabelle; dies im Gegensatz zum Bezirksgericht O.3_____, welches sich auf die Vollendung des jeweiligen Altersjahres stützte). Vorliegend rechtfertigt es sich für den Barbedarf von A._____ und B._____ auf die vollen Tabellenwerte abzustellen. So haben im Eheschutzverfahren beide O.4_____er Instanzen den Kindern Unterhaltsbeiträge in Höhe der lediglich um die Pflege- und Erziehungskosten gekürzten Werte gemäss Zürcher Tabellen (Stand 2015) zugesprochen. Von diesen Unterhaltsbeiträgen wurden zum einen keine Kinderzulagen, welche gemäss damaliger Fassung von aArt. 285 Abs. 2 ZGB von Gesetzes wegen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen waren, in Abzug gebracht. Zum anderen musste aus diesen Kinderunterhaltsbeiträgen kein Wohnkostenanteil der Kinder finanziert werden, da die O.4_____er Instanzen die Kinderunterhaltsbeiträge zusätzlich zum Ehegattenunterhalt, mit welchem die gesamten Wohnkosten gedeckt wurden (vorinstanzliche act. II./1, S. 41; act. II./3, S. 44), zusprachen. Im Ergebnis wurde den Kindern damit im abzuändernden Eheschutzverfahren ein über ihren Grundbedarf (Grundbetrag CHF 600.00/400.00, Krankenkassenprämien ca. CHF 110.00) hinausgehende Freiquote zwischen knapp CHF 600.00 (für A._____ in der ersten Phase) und CHF 1'000.00 (für B._____ in der dritten Phase), je zuzüglich Kinderzulagen, zugestanden, dies unter Berücksichtigung der sehr guten finanziellen Verhältnissen des Ehemannes (vgl. vorinstanzliches act. II./3, S. 39 f.). Zwischenzeitlich ist zwar von einem tieferen Einkommen des Ehemannes auszugehen (vgl. vorstehend E. 10.8.), sein anrechenbares Einkommen liegt aber nach wie vor um mehr als 100 % über dem den Zürcher Tabellen zugrundeliegenden Durchschnittseinkommen. Die in den Zürcher Tabellen verwendeten Werte basieren grösstenteils auf der Haushaltsbudgeterhebung (HABE) des Bundesamtes für Statistik, wobei die Ausgaben das tatsächliche Konsumverhalten eines Paarhaushaltes mit Kindern bei einem Referenzeinkommen von CHF 7'633.00 spiegeln (vgl. Erläuterungen des Amts für Jugend und Berufsberatung zur Zürcher Kinderkosten-Tabelle). Gemäss Rechtsprechung liegt den Werten ein mittleres Familieneinkommen von schätzungsweise CHF 7'000.00 bis CHF 7'500.00 zugrunde (Urteile des Bundesgerichts 5A_751/2016 vom 6. April 2017 E. 3.3.1; 5C.171/2003 vom 11. November 2003 E. 3.3.). Ebenso ist angesichts nach wie vor günstigen finanziellen Verhältnissen – entgegen der Vorinstanz (act. B.1, S. 15) – die gemäss Zürcher Kinderkosten-Tabelle vorgesehene stufenweise Erhöhung des Barbedarfs mit steigendem Alter der Kinder realisierbar und zu berücksichtigen.
Anzumerken bleibt, dass vorliegend trotz überdurchschnittlich gutem Einkommen des Vaters keine prozentualen Zuschläge auf einzelne Positionen vorzunehmen sind. Dies rechtfertigt sich, da bereits im Eheschutzverfahren, als die Einkünfte der Familie noch mehr als doppelt so hoch waren, auf entsprechende Zuschläge verzichtet worden ist (vorinstanzliche act. II./1, S. 37 ff.; act. II./3, S. 39 f.). Zumal Kinderunterhaltsbeiträge bei überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen ohnehin nicht einfach linear nach der finanziellen Leistungskraft des zahlungspflichtigen Elternteils zu bemessen sind (BGE 137 III 586 E. 4.2 = Pra 2012 Nr. 49). Umgekehrt ist aber zufolge des hohen Einkommens des Vaters von einem Abzug aufgrund des im schweizerischen Durchschnitt vergleichsweise tiefen Lebenshaltungskostenniveaus am derzeitigen Wohnort der Kinder im Kanton Thurgau abzusehen (vgl. vorinstanzliche act. II./1, S. 37; act. II./3, S. 40: auch die O.4_____er Gerichte sahen von einer Anpassung an O.4_____er Verhältnisse bzw. einer Reduktion um 15 % ab).
Der Barbedarf der Kinder A._____ und B._____ beziffert sich demnach vom 1. März 2017 bis zum 31. Oktober 2020 auf CHF 1'595.00 für A._____ und auf CHF 1'250.00 für B._____ sowie ab dem 1. November 2020 auf CHF 1'595.00 je Kind.
15. Der nachstehenden Unterhaltsberechnung sind folgende Überlegungen vorauszuschicken:
15.1. Die Verteilung des Überschusses liegt im Ermessen des Gerichts. Kommt in guten finanziellen Verhältnissen die zweistufige Berechnungsmethode zum Zuge, ist darauf zu achten, dass über den Umweg der Überschussteilung keine Vermögensverschiebung herbeigeführt wird. Nach Einführung der Revision des Kindesunterhaltrechts ist eine bislang in der Regel angewendete 2/3 zu 1/3-Lösung zugunsten des betreuenden Elternteils nicht mehr sachgerecht, da die Barbedarfe der Kinder separat ausgewiesen werden müssen. Der Überschuss wäre somit grundsätzlich auf die beiden Elternteile und die Kinder (als Teil des Barunterhaltes) nach grossen und kleinen Köpfen in Prozenten aufzuteilen (z.B. je 35 % für die Eltern und je 15 % für jedes der beiden Kinder). In der vorliegenden Unterhaltsberechnung darf indessen der Überschussanteil der Kinder keine Berücksichtigung finden. Der den Kindern zustehende Überschussanteil ist in der Zürcher Kinderkosten-Tabelle und damit im Barbedarf der Kinder bereits inbegriffen (vgl. Daniel Bähler, Unterhaltsberechnungen – Von der Methode zu den Franken, FamPra.ch 2/2015, S. 271 ff., 281 mit weiteren Hinweisen; Beschluss und Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts Zürich LY130041 vom 4. April 2014 E. C.2.6, C.3). Im Barbedarf von A._____ und B._____ sind somit diverse Auslagen enthalten, welche in Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode eigentlich aus dem Überschuss zu bezahlen wären (vorstehend E. 14.3.). Bei einer (zusätzlichen) Partizipation der Kinder am Überschuss würde eine unrechtmässige Methodenvermischung stattfinden (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 5A_1020/2015 vom 15. November 2016 E. 5.1; 5A_425/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 3.3; 5A_267/2014 vom 15. September 2014 E. 5.2; 5A_798/2013 vom 21. August 2014 E. 3.5.2). Der verbleibende Überschuss ist deshalb einzig auf die Ehegatten aufzuteilen. Grundsätzlich ist der Überschuss hälftig zu teilen. Vorliegend wird die Teilung des Überschusses unter den Ehegatten jedoch durch die eheliche Lebenshaltung, wie sie im Rahmen der im Eheschutzverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ermittelt wurde, begrenzt. Die Freiquote von CHF 3'650.00 bildet mithin die Obergrenze des Überschussanteils der Ehefrau (vorstehend E. 11.5. und 11.6.).
15.2. Sodann sind per 1. Januar 2017 die neuen Bestimmungen zum Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten. Unter neuem Recht ist der Unterhaltsanspruch des Ehegatten klar vom Unterhaltsanspruch der Kinder zu unterscheiden, d.h. der Bedarf der Kinder ist nicht mehr beim betreuenden Elternteil einzurechnen, sondern separat auszuweisen. Nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes grundsätzlich zu berücksichtigen. Da die Familienzulagen für die Bezahlung der Lebenshaltungskosten der Kinder, das heisst ihres Barbedarfes, bestimmt sind, sind die Familienzulagen bei der Unterhaltsberechnung vom Barbedarf der Kinder in Abzug zu bringen (BGE 137 III 59 E. 4.4). Wie bereits dargelegt (vorstehend E. 14.3.), ist vorliegend jedoch in Anlehnung an den abzuändernden Eheschutzentscheid von einem Abzug der Familienzulagen abzusehen. Andernfalls würde sich die den Kindern verbleibende Freiquote unverhältnismässig stark reduzieren. Der Unterhaltsbeitrag dient neu auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Jedes Kind soll dadurch von den bestmöglichen Betreuungsverhältnissen profitieren können. Somit ist beim Kindesunterhalt zwischen dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt zu unterscheiden. Der Barunterhalt dient zur Deckung der direkten Kinderkosten (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Krankenkassenprämien, Fremdbetreuung, etc.). Der Betreuungsunterhalt deckt die indirekten Kosten, welche durch die persönliche Betreuung durch einen Elternteil entstehen (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013 [fortan Botschaft Kindesunterhalt], BBl 2014 529 ff., Ziff. 1.5.2 S. 551 ff.; Ziff. 2.1.3 S. 576 ff.; Leitfaden neues Unterhaltsrecht des Obergerichts des Kantons Zürich [fortan Leitfaden], Version August 2018, S. 5 ff., abrufbar auf: http://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/obergericht/Leitfaden_Unterhaltsrecht_v 8.0.pdf). Als für die Bemessung des Betreuungsunterhalts am besten geeigneten Ansatz erklärte das Bundesgericht unlängst die Lebenshaltungskosten-Methode, die darin besteht, die Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils und dessen (allenfalls hypothetischen) Einkommen auszugleichen, wobei mindestens vom familienrechtlichen Existenzminimum einer Familie auszugehen ist (BGE 144 III 377 E. 7.1.2.2 und 7.1.4 = Pra 2018 Nr. 104). Darüber hinausgehende ehebedingte Nachteile (erschwerter Wiedereinstieg, reduzierte berufliche Entwicklungsmöglichkeiten etc.) sind ebenso wie ein allfälliger höherer Lebensstandard weiterhin im Rahmen des (nach-)ehelichen Unterhalts zu berücksichtigen, da diese über den Betreuungsunterhalt nicht abgegolten werden (vgl. Botschaft Kindesunterhalt, a.a.O., S. 555 ff., 576; Leitfaden, a.a.O., S. 17 f.).
16. Nach dem Gesagten ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:
16.1. Als erste Phase gilt die Zeit ab dem 1. März 2017 bis zum 31. Oktober 2018. Bei einem Einkommen von CHF 17'800.00 und einem Bedarf von CHF 3'615.00 resultiert eine Leistungsfähigkeit des Ehemannes von CHF 14'185.00. Der Barbedarf von A._____ beträgt pro Monat CHF 1'595.00 und derjenige von B._____ CHF 1'250.00. Da es sich vorliegend nicht rechtfertigt, die Familienzulagen vom Barbedarf der Kinder in Abzug zu bringen (vorstehend E. 14.3. und 15.2.), entspricht der Barbedarf dem Barunterhalt der Kinder.
Für die Bemessung der Lebenshaltungskosten der Ehefrau ist von ihrem familienrechtlichen Existenzminimum auszugehen, das vorliegend um den auf die Lebenshaltungskosten entfallenden Steueranteil zu erweitern ist (vgl. Leitfaden, a.a.O., S. 8; vorstehend E. 15.2.). Die Lebenshaltungskosten der Ehefrau betragen somit CHF 3'941.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00, Wohnkosten CHF 2'191.00, Krankenkasse CHF 300.00, Steueranteil CHF 100.00 [Steuerpauschale auf die Lebenshaltungskosten]; vgl. auch vorstehend E. 14.2.). In dieser Phase ist der Ehefrau kein Einkommen anzurechnen. Folglich vermag die Ehefrau ihre Lebenshaltungskosten nicht zu decken. Es resultiert ein Betreuungsunterhalt von CHF 3'941.00. Festzulegen bleibt, wie der Betreuungsunterhalt auf die zwei Kinder zu verteilen ist. A._____ wurde im Jahr 2017 zwölf Jahre alt, seine Schwester B._____ neun Jahre alt. Es rechtfertigt sich, den gesamten Betreuungsunterhalt B._____, dem jüngsten gemeinsamen Kind, anzurechnen. Damit kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Betreuungsintensität je Kind mit fortschreitendem Alter abnimmt, B._____ indes am längsten noch auf eine Betreuung angewiesen sein wird. Zudem können komplizierte Berechnungen mit zahlreichen Phasen vermieden werden (vgl. Leitfaden, a.a.O., S. 13 f.).
Der Ehefrau ist zudem zur Deckung ihres (erweiterten) familienrechtlichen Bedarfes ein persönlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'200.00 (CHF 5'141.00 ./. CHF 3'941.00) zuzusprechen (vgl. vorstehend E. 14.2.).
Wenn sämtliche Ansprüche (Bar- und Betreuungsunterhalt sowie ehelicher Unterhalt) befriedigt sind, bleibt Raum für die Verteilung eines allfälligen Überschusses. Vorliegend verbleibt nach Abzug des Bar- und Betreuungsunterhalts sowie des ehelichen Unterhalts ein Überschuss von CHF 6'199.00 (CHF 17'800.00 ./. [CHF 3'615.00 + CHF 5'141.00 + 1'595.00 + CHF 1'250.00]). Wie vorstehend erläutert, ist der verbleibende Überschuss hälftig bzw. nach Massgabe der ehelichen Lebenshaltung auf die Ehegatten zu verteilen (vorstehend E. 11.5., 11.6. und 15.1.). Der Anteil jedes Ehegatten am Überschuss beläuft sich somit auf rund CHF 3'095.00.
Die Ehefrau hat sich am Barunterhalt der Kinder nicht zu beteiligen, da sie mit ihren finanziellen Mittel ihren Bedarf (inkl. Überschussanteil) nicht zu decken vermag, zumal sie die alleinige Obhut über die Kinder innehat und ihren Beitrag in natura erbringt. Dies gilt im Übrigen in allen nachstehend zu unterscheidenden Phasen der Unterhaltsberechnung.
Damit rechtfertigen sich für die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 31. Oktober 2018 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge: für A._____ CHF 1'595.00, für B._____ CHF 5'191.00 (davon CHF 3'941.00 Betreuungsunterhalt) und für die Ehefrau persönlich CHF 4'295.00.
16.2. Als zweite Phase der Unterhaltsberechnung gilt die Zeit ab dem 1. November 2018 bis zum 31. August 2019. Die Leistungsfähigkeit des Ehemannes sowie der Barunterhalt von A._____ und B._____ sind unverändert. Neu ist der Ehefrau ein Einkommen von CHF 1'200.00 anzurechnen. Die Ehefrau vermag ihre Lebenshaltungskosten in der Höhe von CHF 3'941.00 mit ihrem Einkommen jedoch nicht zu decken. Mithin resultiert ein Betreuungsunterhalt von CHF 2'741.00 (CHF 3'941.00 ./. CHF 1'200.00). Der gesamte Betreuungsunterhalt ist B._____ anzurechnen. Der persönliche Unterhaltsbeitrag der Ehefrau zur Deckung ihres (erweiterten) familienrechtlichen Bedarfs beträgt unverändert CHF 1'200.00.
Infolge des Einkommens der Ehefrau resultiert ein grösserer Überschuss. Dieser beläuft sich nach Abzug des Bar- und Betreuungsunterhalts sowie des ehelichen Unterhalts auf CHF 7'399.00 ([CHF 17'800.00 + CHF 1'200.00] ./. [CHF 3'615.00 + CHF 5'141.00 + 1'595.00 + CHF 1'250.00]). Der Überschuss ist grundsätzlich je zur Hälfte bzw. nach Massgabe der ehelichen Lebenshaltung auf die Ehegatten zu verteilen. Der hälftige Überschuss beläuft sich auf CHF 3'699.50. Der Überschuss-anteil der Ehefrau – begrenzt durch die eheliche Lebenshaltung – beschränkt sich auf CHF 3'650.00.
Entsprechend ergeben sich für die Zeit vom 1. November 2018 bis zum 31. August 2019 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge: für A._____ CHF 1'595.00, für B._____ CHF 3'991.00 (davon CHF 2'741.00 Betreuungsunterhalt) und für die Ehefrau persönlich CHF 4'850.00.
16.3. Die dritte Phase erstreckt sich vom 1. September 2019 bis zum 31. Oktober 2020. Die Leistungsfähigkeit des Ehemannes ist unverändert. Ebenso unverändert sind die Barunterhalte von A._____ und B._____. Das Einkommen der Ehefrau beträgt CHF 2'000.00. Ihre Lebenshaltungskosten sind unverändert. Es resultiert ein Betreuungsunterhalt für B._____ von CHF 1'941.00 (CHF 3'941.00 ./. CHF 2'000.00). Der persönliche Unterhaltsbeitrag der Ehefrau zur Deckung ihres (erweiterten) familienrechtlichen Bedarfs beträgt unverändert CHF 1'200.00.
Infolge des höheren Einkommens der Ehefrau resultiert ein grösserer Überschuss. Der zwischen den Ehegatten zu verteilende Überschuss beläuft sich auf CHF 8'199.00 ([CHF 17'800.00 + CHF 2'000.00] ./. [CHF 3'615.00 + CHF 5'141.00 + CHF 1'595.00 + CHF 1'250.00]), was einem hälftigen Anteil von CHF 4'099.50 entspricht. Der Überschussanteil der Ehefrau wird indessen durch die eheliche Lebenshaltung (CHF 3'650.00) begrenzt.
Damit rechtfertigen sich für die Zeit vom 1. September 2019 bis zum 31. Oktober 2020 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge: für A._____ CHF 1'595.00, für B._____ CHF 3'191.00 (davon CHF 1'941.00 Betreuungsunterhalt) und für die Ehefrau persönlich CHF 4'850.00.
16.4. Die Zeit ab dem 1. November 2020 bis zum 31. August 2021 bildet die vierte Phase der Unterhaltsberechnung. Die Leistungsfähigkeit des Ehemannes ist unverändert. Der Barunterhalt von A._____ ist unverändert. Infolge der Vollendung ihres 12. Altersjahres erhöht sich der Barunterhalt von B._____ ebenfalls auf CHF 1'595.00 pro Monat. Das Einkommen der Ehefrau und ihre Lebenshaltungskosten sind unverändert, weshalb nach wie vor ein Betreuungsunterhalt für B._____ von CHF 1'941.00 (CHF 3'941.00 ./. CHF 2'000.00) resultiert. Der persönliche Unterhaltsbeitrag der Ehefrau zur Deckung ihres (erweiterten) familienrechtlichen Bedarfs beträgt unverändert CHF 1'200.00.
Der höhere Barunterhalt von B._____ schlägt sich in einem geringeren Überschuss nieder. Der zwischen den Ehegatten zu verteilende Überschuss beläuft sich auf CHF 7'854.00 ([CHF 17'800.00 + CHF 2'000.00] ./. [CHF 3'615.00 + CHF 5'141.00 + CHF 1'595.00 + CHF 1'595.00]), was einem hälftigen Anteil von CHF 3'927.00 entspricht. Der Überschussanteil der Ehefrau wird durch die eheliche Lebenshaltung (CHF 3'650.00) begrenzt.
Damit rechtfertigen sich für die Zeit vom 1. November 2020 bis zum 31. August 2021 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge: für A._____ CHF 1'595.00, für B._____ CHF 3'536.00 (davon CHF 1'941.00 Betreuungsunterhalt) und für die Ehefrau persönlich CHF 4'850.00.
16.5. Die fünfte Phase der Unterhaltsberechnung umfasst die Zeit ab dem 1. September 2021 bis zum 31. Oktober 2024. Die Leistungsfähigkeit des Ehemannes sowie der Barunterhalt von A._____ und B._____ bleiben unverändert. Das Einkommen der Ehefrau erhöht sich auf CHF 3'200.00. Bei unveränderten Lebenshaltungskosten resultiert ein Betreuungsunterhalt für B._____ von CHF 741.00 (CHF 3'941.00 ./. CHF 3'200.00). Der persönliche Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau zur Deckung ihres (erweiterten) familienrechtlichen Bedarfs beträgt unverändert CHF 1'200.00.
Der zwischen den Ehegatten zu verteilende Überschuss beläuft sich auf CHF 9'054.00 ([CHF 17'800.00 + CHF 3'200.00] ./. [CHF 3'615.00 + CHF 5'141.00 + 1'595.00 + CHF 1'595.00]). Der hälftige Anteil entspricht CHF 4'527.00. Der Überschussanteil der Ehefrau wird durch die eheliche Lebenshaltung (CHF 3'650.00) begrenzt.
Damit rechtfertigen sich für die Zeit vom 1. September 2021 bis zum 31. Oktober 2024 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge: für A._____ CHF 1'595.00, für B._____ CHF 2'336.00 (davon CHF 741.00 Betreuungsunterhalt) und für die Ehefrau persönlich CHF 4'850.00.
16.6. Die sechste und letzte Phase der Unterhaltsberechnung beginnt ab dem 1. November 2024. Die Leistungsfähigkeit des Ehemannes und der Barunterhalt von A._____ und B._____ sind unverändert.
Das Einkommen der Ehefrau beträgt CHF 4'000.00. Sie vermag ihre Lebenshaltungskosten mit ihrem Einkommen nunmehr vollumfänglich selbst zu decken. Ein Betreuungsunterhalt gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB ist nicht mehr geschuldet, zumal B._____ in dieser Phase ohnehin das 16. Altersjahr vollendet hat.
Den persönlichen Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau befristete die Vorinstanz bis Ende Oktober 2024, mit der Begründung, nach Vollendung des 16. Altersjahrs von B._____ sei es der Ehefrau zumutbar, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen (act. B.1, S. 16). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Ehefrau im Berufungsverfahren nicht auseinander. Zwar beantragt sie mit der Berufung, die Beibehaltung der Regelung gemäss Urteil des Kantonsgerichts O.4_____ und somit ein Ende der Unterhaltspflicht des Ehemannes mit ihrem Übertritt ins ordentliche Pensionsalter (27. November 2034; act. A.1; vorinstanzliches act. II./3). Da die Ehefrau mit den von ihr erhobenen Beanstandungen des vorinstanzlichen Entscheids in keiner Weise aufzeigt, weshalb der Vorinstanz in Bezug auf die Dauer der persönlichen Unterhaltsbeiträge eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes anzulasten wäre, genügt die Berufung der Ehefrau in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Hinsichtlich der Dauer der Kinderunterhaltsbeiträge ist folgendes auszuführen: Während die O.4_____ Gerichte die Kinderunterhaltsbeiträge bis zur Volljährigkeit der Kinder befristeten, beschränkte die Vorinstanz im Abänderungsverfahren die Kinderunterhaltsbeiträge nicht explizit, stellte jedoch in Aussicht, dass die Parteien Ende Oktober 2024 wohl längst geschieden sein dürften (act. B.1, S. 15, 20; vorinstanzliche act. II./1; act. II./3). Diese Erwägungen wurden im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Mit einem Verzicht auf eine klare Regelung aufgrund des pauschalen Verlasses auf das Vorliegen eines Scheidungsurteils bis zu diesem Zeitpunkt dürfte im vorliegenden Fall dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit jedoch nicht Genüge getan sein. Aufgrund des Umstandes, dass A._____ das Gymnasium besucht und somit voraussichtlich bei Erreichen der Volljährigkeit noch über keine angemessene (Erst-)Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB verfügen wird (vgl. act. H.1, S. 3), erscheint es angezeigt, die Kinderunterhaltsbeiträge längstens bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung der Kinder zuzusprechen.
Damit rechtfertigen sich ab dem 1. November 2024 für die Dauer des Scheidungsverfahrens, längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Kinder, monatliche Unterhaltsbeiträge für A._____ von CHF 1'595.00 und für B._____ von CHF 1'595.00.
17. Insgesamt ergibt eine Gegenüberstellung vorstehender Unterhaltsbeiträge mit denjenigen, die im Eheschutzverfahren zugesprochen worden sind, dass auch nach Durchführung der gesamten neuen Unterhaltsberechnung nach wie vor ein Abänderungsgrund zufolge einer Einkommensreduktion beim Ehemann vorliegt (vgl. vorstehend E. 11.1.). Die Berufung der Ehefrau betreffend die Unterhaltsbeiträge erweist sich jedoch insoweit als (teilweise) begründet, als die Vorinstanz dem Ehemann ein zu tiefes Einkommens angerechnet hat und entsprechend höhere Unterhaltsbeiträge resultieren.
18. Zur Sicherung der Unterhaltsansprüche der Ehefrau und der Kinder hielt das Kantonsgericht O.4_____ mit Urteil vom 30. Dezember 2016 die durch das Bezirksgericht O.3_____ angeordneten Verfügungsbeschränkungen betreffend die Stockwerkeigentumsparzellen Nr. _____, Nr. _____, Nr. _____, Nr. _____, Plan Nr. _____und die Parzelle Nr. _____, Plan Nr. _____, in O.1_____ aufrecht. Zur Begründung führten die O.4_____er Gerichte die sehr guten finanziellen Verhältnisse des Ehemannes sowie die Gefährdung der Ansprüche der Ehefrau und der Kinder durch eigenmächtiges Vorgehen des Ehemannes wie beispielsweise Veräusserung, Schenkung oder treuhänderische Übertragung an. Im Rahmen seines Abänderungsgesuches beantragte der Ehemann vor Vorinstanz, die Löschung dieser Verfügungsbeschränkungen. Die Vorinstanz übernahm hinsichtlich der Voraussetzungen der Verfügungsbeschränkungen die Argumentation der O.4_____ Gerichte. Während das Kantonsgericht O.4_____ jedoch noch von einem Sicherungsbedarf für die Unterhaltsleistungen von CHF 1'850'000.00 ausgegangen war, bezifferte die Vorinstanz den auf die voraussichtliche Dauer des Scheidungsverfahrens beschränkten Sicherstellungsbedarf gestützt auf die im vorinstanzlichen Verfahren ermittelten tieferen Unterhaltsbeiträge auf maximal CHF 240'000.00 (CHF 4'000.00 pro Monat, während fünf Jahren). Entsprechend erachtete die Vor-instanz die Aufrechterhaltung von Verfügungsbeschränkungen auf fünf Grundstücken als unverhältnismässig und beschränkte die Verfügungsbeschränkung für die pendente lite geschuldeten Beiträge auf die Stockwerkeigentumsparzelle Nr. _____. Die übrigen von den O.4_____ Gerichten angeordneten Verfügungsbeschränkungen hob sie auf (act. B.1, S. 17; vgl. auch vorinstanzliche act. II./1, S. 46 ff.; act. II./3, S. 48 ff.).
18.1. Die Ehefrau ficht mit der Berufung die Reduktion der Sicherungsmassnahme an. Sie begründet dies zum einen sinngemäss damit, dass bereits die Verminderung der sicherzustellenden Unterhaltleistungen zu Unrecht erfolgt sei. Zum anderen gehe es bei den Parteien nicht nur um die Frage des Unterhalts, sondern die Ehefrau mache unter anderem auch Ansprüche aus ihrer Beteiligung an den Gesellschaften geltend. Ausserdem gelte es noch eine Ferienvilla in Italien zu teilen (act. A.1, S. 12). Der Ehemann schliesst sich in seiner Berufungsantwort den Erwägungen der Vorinstanz an. Angesichts der Reduktion der Unterhaltsbeiträge sei ein maximaler Betrag von CHF 240'0000.00 zu sichern. Die Verfügungsbeschränkung lediglich auf einem Grundstück beizubehalten, sei aufgrund der Verhältnismässigkeit richtig (A.2, S. 8).
18.2. Mit superprovisorischer Verfügung vom 11. April 2018 erteilte der Vorsitzende der Berufung in Bezug die Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen (Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids) bis auf weiteres aufschiebende Wirkung (act. D.1). Sodann wurde der Berufung mit prozessleitender Verfügung vom 31. Mai 2018 in teilweiser Gutheissung des Antrages der Ehefrau hinsichtlich der Verfügungsbeschränkungen betreffend die Stockwerkeigentumsparzellen Nr. _____, Nr. _____, Nr. _____, Plan Nr. _____, in O.1_____, aufschiebende Wirkung zuerkannt. Demgegenüber wurde der Berufung in teilweiser Abweisung des Antrages der Ehefrau hinsichtlich der Verfügungsbeschränkung betreffend die Parzelle Nr. _____, Plan Nr. _____, in O.1_____, keine aufschiebende Wirkung erteilt (act. D.6).
18.3. Zufolge der Reduktion der Unterhaltsbeiträge bejahte die Vorinstanz zu Recht einen Abänderungsgrund in Bezug auf die im Rahmen des Eheschutzverfahrens angeordneten Verfügungsbeschränkungen. Auch im Berufungsverfahren sind die von den O.4_____er Gerichten zugesprochenen Unterhaltsbeiträge zu reduzieren, allerdings fallen die ermittelten Unterhaltsbeiträge höher als vor Vorinstanz aus. Nachstehend sind die Beschränkungen der Verfügungsbefugnis deshalb zu überprüfen.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Ehefrau die von der Vorinstanz vorgenommene Beschränkung der Sicherheiten auf die Abdeckung der während der präsumtiven Dauer des Scheidungsverfahrens anfallenden Unterhaltsbeiträge nicht beanstandet. Demgegenüber stellt der Ehemann die Feststellung sämtlicher mit der Sache befassten Instanzen, dass die Voraussetzungen für die Verfügungsbeschränkungen als solche grundsätzlich gegeben sind, nicht in Frage (act. A.1, S. 12 f.; act. A.2, S. 8 f.; act. D.6; vgl. auch vorinstanzliche act. II./1; act. II./3). Wie bereits mit prozessleitender Verfügung vom 31. Mai 2018 ausgeführt, können im Rahmen der vorliegenden vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren nur Ansprüche gemäss Art. 178 ZGB sichergestellt werden. Die Sicherstellung hat sich mithin auf Unterhaltsleistungen für Ehefrau und Kind oder allfällige güterrechtliche Ansprüche zu beschränken. Vorliegend werden keine güterrechtlicher Ansprüche geltend gemacht, und solche wären aufgrund der zwischen den Parteien vereinbarten Gütertrennung auch nicht ohne weiteres erkennbar. Allfällige gesellschafts- oder obligationenrechtliche Ansprüche können zum vornherein nicht Gegenstand der Sicherstellungspflicht im Sinne von Art. 178 ZGB bilden, ebenso wenig können auf diesem Weg Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt sichergestellt werden (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Das Familienrecht, Das Eherecht, Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Band II, I. Abteilung, 2. Teilband, Art. 159-180 ZGB, Bern 1999, N 7 ff. zu Art. 178 ZGB). Vorliegend beläuft sich der Gesamtdurchschnitt der zu leistenden Unterhaltsbeiträge auf etwa CHF 8'700.00 pro Monat (vgl. vorstehend E. 14.1. und 14.2.) und derjenige für die Jahre 2017 bis 2022 auf etwa rund CHF 9'500.00 pro Monat. Entsprechend resultieren bei einer voraussichtlichen Dauer des Scheidungsverfahrens von maximal fünf Jahren und in dieser Zeit zu leistenden durchschnittlichen Unterhaltsbeiträgen von monatlich insgesamt CHF 9'500.00 eine kapitalisierte Sicherstellungspflicht von maximal CHF 570'000.00. Gegenüber dem Urteil des Kantonsgerichts O.4_____ reduziert sich der sicherzustellende Betrag um rund CHF 1'280'000.00 (CHF 1'850'000.00 ./. CHF 570'000.00) oder knapp 70 % Prozent. Dies stellt eine wesentliche Veränderung dar, die sich in einer Verminderung der sicherzustellenden Werte niederschlagen muss. Wie bereits mit prozessleitender Verfügung vom 31. Mai 2018 festgestellt, ist nicht ohne weiteres erkennbar, inwiefern die nämlichen Grundstücke durch anderweitige Ansprüche belastet sind, weshalb sich ein zurückhaltendes Vorgehen aufdrängt. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich der Stockwerkeigentumsparzellen Nr. _____, Nr. _____, Nr. _____ und Nr. _____, Plan Nr. _____, in O.1_____, aufrecht zu erhalten. Die Verfügungsbeschränkung hinsichtlich der Parzelle Nr. _____, Plan Nr. _____, in O.1_____, ist aufzuheben.
19. Im Ergebnis ist die Berufung damit teilweise gutzuheissen sowie teilweise abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
20.1. Abschliessend bleibt über die Kosten zu befinden. Trifft die Rechtsmittel-instanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Vor-instanz setzte die Gerichtskosten auf CHF 5'000.00 fest und auferlegte den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte. Die Parteientschädigungen schlug sie wett (act. B.1, S. 18). Keine der Parteien rügt den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheid (act. A.1; act. A.2). Unter Berücksichtigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens und des Ermessensspielraums in familienrechtlichen Angelegenheiten erscheint der vorinstanzliche Kostenentscheid trotz einer Erhöhung der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge nach wie vor als angemessen. Bezüglich der Kinderbelange im engeren Sinn (Erinnerungskontakte) sind die Kosten den Parteien ohnehin praxisgemäss je hälftig aufzuerlegen, zumal beiden Parteien gute Gründe für ihre Standpunkte zuzugestehen sind. Vollumfänglich unterlegen ist die Ehefrau vor beiden Instanzen mit Bezug auf die Schuldneranweisungen. Hinsichtlich den Verfügungsbeschränkungen und den Unterhaltsbeiträgen hat keine der Parteien vollständig obsiegt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, auch die Kosten des Berufungsverfahrens, welche gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 6'000.00 festzusetzen sind, den Parteien je hälftig zu überbinden und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von je CHF 2'500.00 zu verrechnen (vgl. act. B.1, S. 18). Im Berufungsverfahren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, weshalb keine Verrechnung stattfindet.
20.2. Die Vorinstanz erteilte der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege (teilweise) für die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung, nicht jedoch für die Gerichtskosten (act. B.1, S. 18). Für das Rechtsmittelverfahren stellte die Ehefrau einen Antrag auf Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter meldete sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an (act. A.1, S. 2, 13). Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses setzt Bedürftigkeit der ansprechenden und Leistungsfähigkeit der angesprochenen Partei voraus. Dabei finden die für die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ZPO entwickelten Grundsätze analog Anwendung. Es obliegt der ansprechenden Person ihre Bedürftigkeit glaubhaft zu machen. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 setzte der Vorsitzende der Ehefrau eine Frist zur Einreichung eines ausreichend begründeten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an (act. D.6). Innert erstreckter Frist teilte die Ehefrau hierorts mit, dass beim Betreibungsamt O.3_____ das Verwertungsbegehren gestellt worden sei, weshalb die Ehefrau kein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einreiche (act. D.7; act. D.8; act. D.11; act. B.6; act. B.7). Entsprechend ist der Antrag der Ehefrau um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren mangels Bedürftigkeit abzuweisen und das eventualiter gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zufolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben.
21. Gestützt auf Art. 301 lit. b ZPO ist das Ergebnis dieses Urteils auch A._____ im Dispositivauszug, insoweit als er direkt betroffen ist, mit einem separaten Begleitschreiben persönlich zu eröffnen.
III. Demnach wird erkannt:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart vom 26. März 2018 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
In Abänderung von Ziffer 3.6 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts O.4_____ vom 30. Dezember 2016 wird auf die Weiterführung von vierteljährlichen Erinnerungskontakten zwischen Y._____ und den Kindern A._____ und B._____ einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft OberO.4_____ gegen Y._____ betreffend Drohung und einfache Körperverletzung zum Nachteil seiner Kinder A._____ und B._____ verzichtet.
In Abänderung von Ziffer 7 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts O.3_____ vom 27. November 2015 wird Y._____ verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder A._____ und B._____ mit Wirkung ab dem 1. März 2017 für die Dauer des Scheidungsverfahrens, längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Kinder, folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Familienzulagen) zu bezahlen:
vom 1. März 2017 bis 31. Oktober 2018:
für A._____: CHF 1'595.00
für B._____: CHF 5'191.00 (davon CHF 3'941.00 Betreuungsunterhalt)
vom 1. November 2018 bis 31. August 2019:
für A._____: CHF 1'595.00
für B._____: CHF 3'991.00 (davon CHF 2'741.00 Betreuungsunterhalt)
vom 1. September 2019 bis 31. Oktober 2020:
für A._____: CHF 1'595.00
für B._____: CHF 3'191.00 (davon CHF 1'941.00 Betreuungsunterhalt)
vom 1. November 2020 bis 31. August 2021:
für A._____: CHF 1'595.00
für B._____: CHF 3'536.00 (davon CHF 1'941.00 Betreuungsunterhalt)
vom 1. September 2021 bis 31. Oktober 2024:
für A._____: CHF 1'595.00
für B._____: CHF 2'336.00 (davon CHF 741.00 Betreuungsunterhalt)
ab 1. November 2024:
für A._____: CHF 1'595.00
für B._____: CHF 1'595.00 (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt)
Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an X._____ zahlbar und zwar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Zahlungsmodalitäten gelten auch über die Volljährigkeit der Kinder hinaus, solange die Kinder im Haushalt von X._____ leben und keine eigenen Ansprüche stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.
In Abänderung von Ziffer 3.8 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts O.4_____ vom 30. Dezember 2016 wird Y._____ verpflichtet, X._____ mit Wirkung ab dem 1. März 2017 für die Dauer des Scheidungsverfahrens, längstens bis zum 31. Oktober 2024, für sich persönlich folgende monatliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen:
vom 1. März 2017 bis 31. Oktober 2018: CHF 4'295.00
vom 1. November 2018 bis 31. Oktober 2024: CHF 4'850.00
In Abänderung von Ziffer 3.10 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts O.4_____ vom 30. Dezember 2016 wird die Verfügungsbeschränkung betreffend die Parzelle Nr. _____, Plan _____, in O.1_____, gelöscht. Das Grundbuchamt O.6_____ wird gerichtlich angewiesen, die Löschung im Grundbuch vorzunehmen.
Im ÜO.6_____en bleibt der angefochtene Entscheid bestehen.
7.a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'000.00 gehen je hälftig zu Lasten der Parteien und werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je CHF 2'500.00 verrechnet.
b) Für das erstinstanzliche Verfahren sind gegenseitig keine Parteientschädigungen geschuldet.
8.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 6'000.00 gehen je hälftig zu Lasten der Parteien.
b) Für das Berufungsverfahren sind gegenseitig keine Parteientschädigungen geschuldet.
Der Antrag von X._____ um Verpflichtung von Y._____ zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Das Gesuch von X._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird zufolge Rückzug als erledigt abgeschrieben.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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5A_451/2019
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
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Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero
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Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC
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Art. 1 ZPOart. 1 CPCart. 1 CPC
Art. 149 ZPOart. 149 CPCart. 149 CPC
Art. 91 ZPOart. 91 CPCart. 91 CPC
5A_399/2014
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5A_929/2015
4A_439/2014
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
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