ZK1 2018 48
Zivilprozessordnung
7. November 2024Deutsch13 min
A. Der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart entschied über das Gesuch von B._____ und C._____ sel. um Erlass vorsorglicher Massnahmen am 18. April 2018 wie folgt:
Source gr.ch
Verfügung vom 7. November 2024
Referenz ZK1 18 48
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitzende
Bazzell, Aktuarin
Parteien A._____
Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner
Business Center, Badenerstrasse 414, 8004 Zürich
gegen
B._____
Berufungsbeklagter
Erben C._____, nämlich:
D._____
E._____
Berufungsbeklagte
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just
Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur
Gegenstand vorsorgliche Massnahmen
Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 18. April 2018, mitgeteilt am 20. April 2018 (Proz. Nr. 135-2017-340)
Mitteilung 15. November 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart entschied über das Gesuch von B._____ und C._____ sel. um Erlass vorsorglicher Massnahmen am 18. April 2018 wie folgt:
1.
Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird gutgeheissen und A._____ gerichtlich verboten:
a)
B._____ und/oder C._____ mittels Postern oder sonstigen Anzeigen auf ihrem Grundstück Nr. F._____, Grundbuch G._____, eines kriminellen, rechtswidrigen oder eines anderen unrechtmässigen Verhaltens zu beschuldigen oder derartige Poster und Anzeigen auf ihrem Grundstück zu dulden.
b)
Markierungen auf der Servitutsfläche auf ihrem Grundstück Nr. F._____, Grundbuch G._____, anzubringen oder zu dulden, welche im Zusammenhang mit der Lage und dem Umfang der Servitutsfläche oder den bestehenden Grundstückgrenzen stehen sowie ihr Grundstück für Dritte zur Verfügung zu stellen, welche derartige Markierungen auf der Servitutsfläche oder den Grundstücken der Gesuchsteller anbringen wollen.
2.
A._____ wird zudem gerichtlich befohlen:
a)
Sämtliche Plakate oder Tafeln ehrenrührigen Inhalts auf ihrem Grundstück Nr. F._____, Grundbuch G._____, insbesondere das Poster mit der Überschrift "Horror und Terror", welches am Eingangstor zu ihrer Liegenschaft am N._____ angebracht ist, sowie das an das parkierte Fahrzeug Marke T._____ angelehnte Poster/Plakat, umgehend zu entfernen.
b)
Die gelben Markierungen auf dem Grund und Boden der Servitutsfläche, Grundstück Nr. F._____, Grundbuch G._____, und des Grundstücks Nr. H._____, Grundbuch G._____, im Bereich der Zufahrt fachmännisch zu entfernen respektive entfernen zu lassen. Die Entfernung der gelben Markierungen hat innert 20 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu erfolgen.
3.
Gestützt auf Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO wird der Gesuchsgegnerin eine Ordnungsbusse von CHF 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung der unter vorstehenden Ziff. 1 lit. a und b und Ziff. 2 lit. a und lit. b erwähnten Punkte angedroht.
4.
Den Gesuchstellern wird zur Einreichung der Klage in der Hauptsache eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids angesetzt.
5.
Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'500.00 gehen zu Lasten der gesuchsgegnerischen Partei und werden mit dem geleisteten Vorschuss in derselben Höhe verrechnet.
6.
A._____ hat die Gegenparteien mit CHF 2'102.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen und ihnen den geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 2'500.00 zu ersetzen.
7.
Die vorstehende Kostenregelung (Ziff. 5. und 6.) erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Klage in der Hauptsache rechtzeitig eingereicht wird.
8. [Rechtsmittelbelehrungen]
9. [Mitteilungen]
B. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 3. Mai 2018 (Poststempel) eine als Beschwerde bezeichnete Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:
1.
Es seien Dispositivziffern 1. b), 2.a) und b) sowie 3. des angefochtenen Entscheids vom 18. April 2018 des Einzelrichters des erstinstanzlichen Zivilgerichts des Regionalgerichts Landquart (Proz. Nr. 135-2017-340) ersatzlos aufzuheben.
2.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
3.
Es seien Dispositivziffern 5 und 6 des angefochtenen Entscheids betreffend die Verlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigung aufzuheben und nach dem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens neu festzusetzen.
4.
Eventualiter seien Dispositivziffern 5 und 6 des angefochtenen Entscheids betreffend die Verlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, diese im Sinne der Erwägungen neu festzusetzen.
5.
Es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
6.
Es seien die Akten des vor dem Kantonsgericht von Graubünden pendenten Beschwerdeverfahrens ZK1 18 44 von Amtes wegen beizuziehen.
7.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich ges. MwSt. unter solidarischer Haftung der Beschwerdegegner.
C. B._____ und C._____ sel. beantragten mit Berufungsantwort vom 17. Mai 2018 (Poststempel) die Abweisung der Berufung sowie des Antrags auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, jeweils soweit darauf eingetreten werden kann und unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% zulasten der Berufungsklägerin.
D. Rechtsanwalt Hermann Just informierte mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 über den Tod von C._____ sel. am 13. November 2020 sowie über den zu Lebzeiten erfolgten Verkauf seines Grundstücks Nr. H._____ in G._____. Mit Schreiben vom 13. März 2024 teilten die Erbinnen D._____ und E._____ (nachfolgend zusammen mit B._____: Berufungsbeklagte), vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just, dem Kantonsgericht mit, den vorliegenden Prozess fortführen zu wollen.
E. Mit Poststempel vom 20. August 2024 ging beim Kantonsgericht folgende, am 19. August 2024 von Rechtsanwalt Hermann Just u. a. im Namen von B._____ und I._____, J._____ und K._____, E._____ und D._____ unterzeichnete Vereinbarung ein; mit Poststempel vom 22. August 2024 folgte dieselbe, von Beistand Remo Hablützel am 16. August 2024 und von M._____ und A._____ jeweils am 17. August 2024 persönlich unterzeichnete Vereinbarung. Sie lautet wie folgt:
Vereinbarung
zu den am Kantonsgericht von Graubünden
hängigen Zivil-Verfahren
Die Nachbarschaft unter den Liegenschaften N._____ in G._____ ist seit vielen Jahren durch Streitigkeiten belastet, welche das durch eine Dienstbarkeit gesicherte Fuss- und Fahrwegrecht über das Grundstück Nr. F._____ zur Erschliessung der Grundstücke Nr. O._____, H._____ und P._____ betreffen.
Die Beteiligten wollen einen Schlussstrich ziehen und ab sofort eine distanziert-korrekte Nachbarschaft pflegen. Im Besonderen werden die Eigentümerin des mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstücks ___, A._____ und ihr Ehemann die Ausübung des Wegrechts nicht mehr grundsätzlich in Frage stellen und in keiner Weise behindern. Die Berechtigten ihrerseits werden das Recht bewusst schonend ausüben und auch ihre Besucher/Lieferanten dazu anhalten.
In diesem Sinn vereinbaren die Beteiligten auf Vorschlag des Kantonsgerichts und unter Berücksichtigung von dessen vorläufiger Einschätzung der Chancen und Risiken der pendenten Verfahren Folgendes:
Die Beteiligten halten sich für die Begrenzung des Wegrechts im Sinne einer Friedensordnung an die vom Vermessungsamt Chur gefundene Linie, welche bei der Zufahrt zur belasteten Liegenschaft eine nach Süden ausgreifende geschwungene Kurve beschreibt (Plan 1:200 vom 19.07.2017 im Dossier 135-2015-379 der vorsorglichen Beweisaufnahme und im Dossier 135-2017-200 des Regionalgerichts Landquart). Die Berechtigten werden diese Linie nicht überfahren und übertreten, im Rahmen des Möglichen auch ihre Besucher/Lieferanten dazu anhalten, und die Belasteten werden sie beim Abstellen von Autos und anderen Dingen respektieren. Bis zu einer anders lautenden Vereinbarung oder bis zur Vollstreckbarkeit eines anders lautenden gerichtlichen Urteils können die dannzumal am Wegrecht Beteiligten das Einhalten dieser Vereinbarung verlangen und schlimmstenfalls gerichtlich erzwingen.
M._____ anerkennt ausdrücklich das vom Regionalgericht Landquart am 10. November 2022 (RGer 515-2022-9) in Disp. Ziffer 5 ausgesprochene und nicht angefochtene Kontaktverbot.
B._____ und die Erbinnen C._____ ziehen das dem Verfahren des Regionalgerichts RGer 135-2017-340 zugrunde liegende Massnahmebegehren zurück.
A._____ und M._____ verpflichten sich ferner, B._____ und/oder C._____ künftig weder mittels Postern noch sonstigen Anzeigen auf ihrem Grundstück eines kriminellen, rechtswidrigen oder eines anderen unrechtmässigen Verhaltens zu beschuldigen oder derartige Poster und Anzeigen auf ihrem Grundstück zu dulden.
A._____ übernimmt die Kosten der Verfahren RGer 135-2017-340 und des gegenstandslos werdenden Verfahrens KGer ZK1 18 48; für das letztere Verfahren soll das Kantonsgericht die den Berufungsbeklagten beim Stand Berufungsantwort zustehende Parteientschädigung festsetzen.
B._____ und die Erbinnen C._____ ziehen die (Prosequierungs-)
Klage RGer 115-2018-23 zurück; A._____ übernimmt die gerichtlichen Abschreibungskosten, auf eine Parteientschädigung wird gegenseitig verzichtet.
In den aufgrund der vorstehenden Ziff. 3 gegenstandslos gewordenen / werdenden Verfahren RGer 135-2018-146 und KGer ZK1 18 149 sowie RGer 135-2018-146 und KGer ZK1 20 73 übernehmen die beteiligten Parteien (Kläger- und Beklagtenseite) die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
Im Verfahren KGer ZK1 18 116 ziehen die Berufungskläger die Berufung gegen das Urteil RGer 115-2014-24 vom 13. Juni 2016 zurück. Damit wird das angefochtene Urteil rechtkräftig. Die Gerichtskosten und die den Berufungsbeklagten (allenfalls auch für die am Verfahren nicht aktiv teilnehmenden Eheleute Q._____) für das Verfahren KGer ZK1 18 116 beim Stand Berufungsantwort zustehende Parteientschädigung sind vom Kantonsgericht festzusetzen.
A._____ und M._____ ziehen die dem Verfahren KGer ZK1 17 153 zugrunde liegende Beschwerde zurück. Die Kläger im vorinstanzlichen Verfahren RGer 135-2017-277 erklären, an einer Vollstreckung des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils vom 10. November 2017 nicht (mehr) interessiert zu sein, soweit es in der Vergangenheit liegende Verstösse betrifft; künftig Vorbehalten ist die heutige Vereinbarung (vgl. insbesondere vorstehende Ziff. 1). Der Entscheid des Präsidenten des R._____ vom 23. Januar 2009 bleibt bestehen und ist nach wie vor zu befolgen.
Die Kosten der Verfahren RGer 135-2017-277 und KGer ZK1 17 153 übernehmen die beteiligten Parteien (Kläger- und Beklagtenseite) je zur Hälfte; auf Parteientschädigungen - auch soweit in RGer 135-2017-277 bereits zugesprochen - wird verzichtet.
A._____ und M._____ ziehen die den Verfahren ZK1 18 44, ZK1 18 153 und ZK1 20 74 zugrunde liegenden Beschwerden zurück. Die Parteien stimmen darin überein, dass die in den Verfahren RGer 135-2017-378, 135-2018-245 und 135-2020-16 ausgesprochenen Anordnungen physischen Zwanges heute nicht mehr direkt vollstreckbar sind.
Die Parteien in den genannten sechs Verfahren übernehmen die jeweiligen Gerichtskosten je (Kläger- resp. Beklagtenseite) zur Hälfte und verzichten allseits auf Parteientschädigungen. A._____ und M._____ ersetzen den jeweiligen Klägern allfällige diesen von den Organen der Zwangsvollstreckung für erfolglose Räumungsversuche in Rechnung gestellten Kosten.
A._____ und M._____ ersetzen den Gegenparteien im Verfahren der Beweissicherung RGer 135-2016-354 jene Gerichtskosten von CHF 2'744.00 und bezahlen ihnen eine Parteientschädigung von CHF 4'797.45 für jenes Verfahren.
Die in den Verfahren RGer 135-2018-146,135-2019-390 und 135-2017-378 jeweils beteiligten Parteien ersuchen das Regionalgericht Landquart, auf das Eintreiben und Vollstrecken der in diesen Verfahren ausgefällten Bussen (RGer 135-2018-146: CHF 5'000.00,135-2019-390: CHF 46'500.00 und 135-2017-378: CHF 30‘500.00) zu verzichten, auch und insofern diese Bussen rechtskräftig und vollstreckbar geworden sind.
Die den hängigen Verfahren SK1 24 13, SK2 24 2 und SK2 24 16 zugrunde liegenden Rechtsmittel werden zurückgezogen. Das Kantonsgericht wird die Kostenfolgen festlegen.
Dieser Vergleich steht unter dem Vorbehalt, dass der auch für die Verfahren der Vollstreckung zuständige Präsident des Regionalgerichts schriftlich erklärt, dass er der Vereinbarung der Parteien gemäss der vorstehenden Ziff. 8 Rechnung tragen und die dort genannten Bussen nicht eintreiben und vollstrecken wird.
Mit allseitiger Unterzeichnung des Vergleichs werden die nachstehenden Entschädigungen im Betrage von total CHF 26’549.10 zur Zahlung fällig. Der Betrag ist bis Ende 2024 auf das U._____Konto von V._____, W._____ IBAN _____________________________ zuhanden seiner Mandanten zu bezahlen, soweit diese nicht mit einer Abtretung der Rückerstattungsansprüche aus geleisteten Kostenvorschüssen für die mit dem vorliegenden Vergleich erledigten Verfahren beim Kantonsgericht im Betrag von CHF 15'000.00 getilgt werden. Der Gesamtbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
Gerichtskostenanteil
Parteientschädigung
RGer 135-2017-340:
2'500
2'102.45
RGer 135-2018-146:
500
RGer 135-2019-390:
500
RGer 115-2014-24:
10'905.20
RGer 135-2017-277:
500
RGer 135-2017-378:
1'000
RGer 135-2018-245:
500
RGer 135-2020-16:
500
RGer 135-2016-354:
2'744.00
4'797.45
Total
8'744.00
17'805.10
26'549.10
A._____ und M._____ anerkennen B._____, J._____ und K._____, E._____ und D._____, S._____ und Q._____ als Solidargläubiger gesamthaft den Betrag von CHF 26'549.10 als Solidarschuldner schuldig zu sein. Zwecks Tilgung dieses Betrags treten sie ihre Guthaben aus Rückerstattung von Kostenvorschüssen (Überschüsse) im Umfange von mindestens CHF 15'000.00 an die Solidargläubiger ab und ermächtigen das Kantonsgericht Graubünden die Überschüsse nach Abrechnung der Kostenvorschüsse auf das U._____Konto von V._____, W._____ IBAN _____________________________, zuhanden seiner Mandanten zu überweisen.
Der Vergleich ist ferner von der Zustimmung der zuständigen KESB, Zweigstelle Nordbünden, abhängig. Die Parteien und die beiden beteiligten Gerichte ersuchen die Behörde um diese Zustimmung.
F. Die in Ziffer 10 der Vereinbarung vorbehaltene schriftliche Erklärung des Präsidenten des Regionalgerichts Landquart vom 30. August 2024 sowie die in Ziffer 12 der Vereinbarung vorbehaltene Zustimmung der zuständigen KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 16. Oktober 2024 (Poststempel vom 6. November 2024), liegen vor.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die vorliegende Vereinbarung wurde mit Erteilung der letzten für ihre Gültigkeit vorbehaltenen Erklärung, der Zustimmung der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, am 16. Oktober 2024, wirksam (lit. F act. D.18.1).
2.
Das vorinstanzliche Verfahren Proz. Nr. 135-2017-340 wurde durch den in Ziffer 3 der Vereinbarung erklärten Rückzug des Massnahmebegehrens beendet (OGer SO ZKBER.2019.44 v. 31.20.2019 E. 3) und ist abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich infolgedessen als gegenstandslos, weshalb es ebenfalls abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO).
3.
Die Gerichtskosten für das vorinstanzliche Verfahren von CHF 2'500.00 sind gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung der Berufungsklägerin aufzuerlegen und mit dem von der Gegenseite geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Von der in Ziffer 11 der Vereinbarung festgehaltenen Verpflichtung der Berufungskläger zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF 2'102.45 an die Berufungsbeklagten ist Vormerk zu nehmen.
4.
Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind trotz des nicht unerheblichen Aufwandes aufgrund der Gegenstandslosigkeit deutlich zu reduzieren und auf CHF 500.00 festzusetzen (Art. 9 i.V.m. Art. 12 VGZ [BR 320.210]). Sie sind gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 109 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO); der Restbetrag von CHF 1'000.00 ist aufgrund der Anzeige der Abtretung in Ziffer 11 der Vereinbarung auf das U._____Konto von V._____, W._____ IBAN _____________________________, zuhanden der Solidargläubiger B._____, J._____, K._____, E._____, D._____, S._____ und Q._____ zu überweisen.
5.
Die Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung des vereinbarten Stundenansatzes von CHF 270.00 (act. G.1; RG act. V.1-2) ermessensweise auf pauschal CHF 2'400.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuert) festzusetzen (Art. 2 HV [BR 310.250]; act. G.1; RG act. V.1-2) und gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 109 Abs. 1 ZPO).
6.
Gestützt auf Art. 9 Abs. 2 GOG (BR 173.000) i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV (BR 173.100) ergeht die vorliegende Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Das vorinstanzliche Verfahren Proz. Nr. 135-2017-340 am Regionalgericht Landquart wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
Das Berufungsverfahren ZK1 18 48 wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens Proz. Nr. 135-2017-340 von CHF 2'500.00 werden A._____ auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von B._____, D._____ und E._____ in derselben Höhe verrechnet. A._____ wird verpflichtet, B._____, D._____ und E._____ CHF 2'500.00 direkt zu ersetzen.
Es wird vorgemerkt, dass sich A._____ verpflichtet hat, B._____, D._____ und E._____ für das vorinstanzliche Verfahren Proz. Nr. 135-2017-340 eine Parteientschädigung von CHF 2'102.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.00 werden A._____ auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet; der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird auf das U._____Konto von V._____, W._____ IBAN _____________________________, zuhanden der Solidargläubiger B._____, J._____, K._____, E._____, D._____, S._____ und Q._____ überwiesen.
A._____ wird verpflichtet, B._____, D._____ und E._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'400.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 343 ZPOart. 343 CPCart. 343 CPC
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
Art. 111 ZPOart. 111 CPCart. 111 CPC
Art. 109 ZPOart. 109 CPCart. 109 CPC
Art. 111 ZPOart. 111 CPCart. 111 CPC
Art. 109 ZPOart. 109 CPCart. 109 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF