ZK1 2018 61
Neubeurteilung - versuchte vorsätzliche Tötung etc. (Proz. Nr. 515-2014-28)
2. März 2021Deutsch26 min
A. A._____, geboren am ________ 1969, und C._____, geboren am _____ 1967, haben am _____ 2007 geheiratet. Aus dieser Ehe sind die Kinder B.________, geboren am _____ 2007, D.________, geboren am _____ 2008, und F.________, geboren am 11. Juni 2010, hervorgegangen. Seit dem 1. Januar 2017 leben die Parteien getrennt.
Source gr.ch
Urteil vom 02. März 2021
Referenz ZK1 18 61
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende
Bergamin und Moses
Bazzell, Aktuarin
Parteien A._____
Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli
Aquasanastrasse 8, 7000 Chur
gegen
C._____
Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger
Gegenstand Eheschutz
Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 27. April 2018, mitgeteilt am 9. Mai 2018 (Proz. Nr. 135-2018-85)
Mitteilung 05. März 2021
Sachverhalt
I. Sachverhalt
A. A._____, geboren am ________ 1969, und C._____, geboren am _____ 1967, haben am _____ 2007 geheiratet. Aus dieser Ehe sind die Kinder B.________, geboren am _____ 2007, D.________, geboren am _____ 2008, und F.________, geboren am 11. Juni 2010, hervorgegangen. Seit dem 1. Januar 2017 leben die Parteien getrennt.
B. Am 1. Februar 2018 reichte A._____ beim Regionalgericht Plessur ein Gesuch um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen ein. Der Einzelrichter für Zivilsachen des Regionalgerichts Plessur erkannte darüber mit Entscheid vom 27. April 2018, schriftlich begründet mitgeteilt am 9. Mai 2018, wie folgt:
[1.
Vormerknahme Getrenntleben]
[2.
Zuteilung eheliche Liegenschaft]
[3.
Zuteilung Obhut]
[4.
Regelung Besuchsrecht]
[5.a-c) Bar- und Betreuungsunterhalt ab 01.05.2018]
5.d)
C._____ ist berechtigt für die Ziffern 5. und 6. die CHF 8'639.35 zu viel erbrachten Leistungen zu verrechnen.
e)
C._____ hat seine Unterhaltspflicht für die Monate Februar 2017 bis 30.04.2018 erfüllt.
[6.
Nachehelicher Unterhalt ab 01.05.2018]
[7.
Beteiligung ausserordentliche Kinderkosten]
[8.
Anordnung Gütertrennung]
9.a)
Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 gehen je Hälftig zu Lasten von A._____ und C._____. C._____ hat die Kosten in Höhe von CHF 750.00 dem Kanton Graubünden zu bezahlen. Die A._____ auferlegten Kosten von CHF 750.00 gehen – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
b)
Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber.
c)
Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 4'640.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt.
[10. Rechtsmittelbelehrung]
[11.
Mitteilung]
C. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin oder Ehefrau) mit Eingabe vom 24. Mai 2018 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren:
1.1
Es sei Dispositiv-Ziff. 5. d und e des Entscheides des Regionalgerichtes Plessur vom 27. April 2018 (Proz. Nr. 135-2018-85) aufzuheben.
1.2
Es sei festzustellen, dass der Berufungsbeklagte seine Unterhaltspflicht für die Monate Februar 2017 bis April 2018 noch nicht erfüllt hat und der Berufungsklägerin für die Zeit von Februar 2017 bis April 2018 noch einen Betrag von CHF 6'048.80 schuldet.
2.1
Es sei Dispositiv-Ziff. 9. des Entscheides des Regionalgerichtes Plessur vom 27. April 2018 (Proz. Nr. 135-2018-85) gesamthaft aufzuheben.
2.2
Es seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
2.3
Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Ehefrau für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'165.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
2.4
Es sei der unentgeltliche Rechtsvertreter der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 5'732.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Ferner beantragte die Berufungsklägerin, der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Diesem Antrag wurde mit prozessleitender Verfügung vom 28. Mai 2018 einstweilen entsprochen.
D. Mit Berufungsantwort vom 7. Juni 2018 stellte C._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter oder Ehemann) folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Ziffern 1.1, 1.2 sind nicht gutzuheissen.
Der Gesuchsgegner hat seine Unterhaltspflicht für die Monate Februar 2017 bis April 2018 erfüllt.
Der Gesuchsgegner ist berechtigt die CHF 1047.90 zu viel erbrachte Leistung zu verrechnen.
2.
Die Ziffer 2 ist vollumfänglich abzuweisen.
3.
Es sei bei den Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen, dass die Kinder 5 Wochen in den Ferien beim Gesuchsgegner sind.
Der monatliche Unterhaltsbeitrag ist um CHF 80 auf CHF 5353.35 zu reduzieren.
4.
Es sei der Zeitpunkt der monatlichen Unterhaltszahlungen auf Ende Monat festzulegen.
5.
Es sei die Übernahme von ausserordentlichen Kosten auf 2/7 für den Gesuchsgegner festzulegen.
6.
Die Kosten des Verfahrens sind vollumfänglich vom Regionalgericht zu übernehmen.
7.
Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% zu Lasten der Gesuchstellerin.
E. Am 19. Juni 2018 wurde der Berufungsklägerin die Berufungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt, dies verbunden mit dem Hinweis, es sei weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen. Mit Verfügung vom 6. August 2018 wurde sodann ihrem mit separater Eingabe vom 24. Mai 2018 gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren entsprochen und Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (ZK1 18 62).
F. Mit Verfügung vom 13. August 2018 kam der damalige Vorsitzende der I. Zivilkammer auf seine Anordnung betreffend aufschiebende Wirkung insofern zurück, als er ausschliesslich die Vollstreckbarkeit von Dispositiv-Ziffer 5.d des angefochtenen Entscheides aufschob und im Übrigen auf den Antrag nicht eintrat. Mit einer weiteren Verfügung vom 26. November 2018 stellte er zudem fest, dass der Berufungsbeklagte mit den in seiner Berufungsantwort gestellten Rechtsbegehren (Ziffern 3-5) zusätzliche Punkte des erstinstanzlichen Entscheides angefochten und damit eine Anschlussberufung eingereicht habe. Der Berufungsklägerin wurde daher Gelegenheit zur Einreichung einer Anschlussberufungsantwort eingeräumt. Ebenfalls mit Verfügung vom 26. November 2018 wurde dem Berufungsbeklagten aufgrund der Anschlussberufung Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Die Berufungsklägerin reichte ihre Anschlussberufungsantwort mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 ein. Gleichentags ging beim Kantonsgericht die schriftliche Erklärung des Berufungsbeklagten ein, wonach er die Ziffern 3-5 seines Rechtsbegehrens zurückziehe. Infolgedessen entfiel die Verpflichtung zur Leistung des Kostenvorschusses, was dem Berufungsbeklagten am 10. Dezember 2018 mitgeteilt wurde.
G. Da der bisherige Vorsitzende per Ende 2020 aus dem Kantonsgericht ausgeschieden ist, hat Kantonsgerichtsvizepräsidentin Ursula Michael Dürst die Verfahrensleitung in vorliegender Streitsache übernommen. Infolge des Ausstandes von Kantonsgerichtspräsident Remo Cavegn, welcher im erstinstanzlichen Verfahren als Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten tätig war, wirkt zudem in Abweichung von der ordentlichen Kammerbesetzung Kantonsrichter Christof Bergamin mit. Die neue Besetzung ist den Parteien mit Schreiben vom 3. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht worden.
Erwägungen
II. Erwägungen
1.1
Der im summarischen Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO) ergangene Eheschutzentscheid vom 27. April 2018 wurde der Berufungsklägerin am 14. Mai 2018 in schriftlich begründeter Form zugestellt (RG act. V./4). Ihre dagegen erhobene Berufung datiert vom 24. Mai 2018 und wurde gleichentags zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden der Post übergeben (act. A.1). Damit erweist sich die massgebliche Berufungsfrist von zehn Tagen als gewahrt (Art. 142 Abs. 3, Art. 314 ZPO). Überdies entspricht die Eingabe den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 311 ZPO). Insofern sind die Eintretensvoraussetzungen somit erfüllt.
Dispositiv
1.2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet – nebst dem Kostenentscheid (Art. 91 Abs. 1 ZPO) – die Berechtigung des Berufungsbeklagten, zu viel erbrachte Leistungen in der Höhe von CHF 8'639.35 mit den ab dem 1. Mai 2018 geschuldeten Unterhaltsbeiträgen für die Berufungsklägerin und die gemeinsamen Kinder zu verrechnen, sowie die Feststellung, dass der Berufungsbeklagte die Unterhaltspflicht für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 30. April 2018 bereits erfüllt hat. Entsprechend liegt eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 116 II 493). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist dabei nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Vorliegend hat die Berufungsklägerin vor erster Instanz unter anderem die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen von monatlich total CHF 4'953.00, und zwar rückwirkend ab 1. Januar 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens, verlangt, während der Berufungsbeklagte für die Zeit ab 1. Februar 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von gesamthaft CHF 4'186.00 offerierte. Strittig war demnach, abgesehen vom Beginn der Unterhaltspflicht, eine monatliche Differenz von CHF 767.00. In Anwendung von Art. 92 Abs. 2 ZPO, wonach bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer einer wiederkehrenden Leistung der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung als Kapitalwert gilt, ist die massgebliche Streitwertgrenze daher offenkundig erreicht und die Berufung somit zulässig. Wird in der Sache selber Berufung erhoben, kann mit diesem Rechtsmittel auch der Kostenentscheid angefochten werden. Selbst wenn die Kostenverteilung – wie dies vorliegend der Fall ist – mit selbständiger Begründung und nicht bloss für den Fall eines anderen Verfahrensausgangs in der Sache angefochten wird, braucht dazu keine separate Beschwerde gemäss Art. 110 ZPO ergriffen zu werden (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 110 ZPO; Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 1 zu Art. 110 ZPO). Auch hinsichtlich des Kostenpunktes erweist sich die Berufung mithin als zulässig.
1.3. Im Berufungsverfahren strittig ist – nach dem Rückzug der mit der Berufungsantwort gestellten eigenständigen Rechtsbegehren des Ehemannes (Ziffern 3-5) – noch ein Betrag von CHF 7'096.70. Bei der Bestimmung des für die Beschwerde an das Bundesgericht massgeblichen Streitwerts (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) ausser Betracht bleibt der Streitwert des Kostenpunktes (Art. 51 Abs. 3 BGG). Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von CHF 30'000.00 ist daher nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
1.4. Unter Ziffer 2.4 ihres Rechtsbegehrens verlangt die Berufungsklägerin eine höhere Entschädigung für ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter. Im Gegensatz zur Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 ZPO) steht die staatliche Entschädigung gemäss Art. 122 ZPO nicht der Partei, sondern dem unentgeltlichen Rechtsvertreter persönlich zu. Entsprechend ist dieser legitimiert, die Festsetzung bzw. die Herabsetzung seines Honorars in eigenem Namen anzufechten. Nicht beschwerdeberechtigt ist hingegen die verbeiständete Partei, weil sie angesichts der Nachzahlungspflicht (Art. 123 ZPO) kein schützenswertes Interesse an einer höheren Entschädigung hat (vgl. Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. Zürich 2016, N 8 zu Art. 122 ZPO mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 8 zu Art. 122 ZPO). Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hätte nach dem soeben Gesagten in eigenem Namen eine Beschwerde gemäss Art. 110 ZPO erheben müssen, um sich gegen die zu tiefe Entschädigung für seine von der Bewilligung umfassten Tätigkeiten zu wehren. Entsprechend ist auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten.
2. In der Sache beanstandet die Berufungsklägerin die vorinstanzliche Beurteilung einzig hinsichtlich der Unterhaltspflicht für den Zeitraum von Februar 2017 bis April 2018. Ausdrücklich akzeptiert wird, dass die Vorinstanz den Unterhalt für die Ehefrau und die Kinder trotz ihres anderslautenden Begehrens erst ab dem 1. Februar 2017, also rückwirkend für ein Jahr vor Klageeinreichung (Art. 279 ZGB), geprüft und eine Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für den Januar 2017 somit implizit abgelehnt hat (act. A.1, Ziff. III.B.1.b).
2.1. Die Vorinstanz hat den Unterhalt für die Kinder und die Ehefrau in drei Phasen berechnet und gestützt darauf für den in Frage stehenden Zeitraum ein Guthaben von total CHF 71'567.05 ermittelt, nämlich CHF 4'740.15 für Februar 2017 (bestehend aus Kindesunterhalt von CHF 4'128.45 und Ehegattenunterhalt von CHF 611.70) und 14 x CHF 4'773.35 (bestehend aus Kindesunterhalt von CHF 4'218.80 und Ehegattenunterhalt von CHF 554.55) für März 2017 bis April 2018 (act. B.1, E. 12.9). Die an seine Unterhaltspflicht anrechenbaren Leistungen des Ehemannes hat die Vorinstanz auf CHF 80'206.40 beziffert und daraus gefolgert, dass derselbe in der Zeit von Februar 2017 bis April 2018 CHF 8'639.35 zu viel bezahlt habe und daher berechtigt sei, dies mit ausstehenden Unterhaltszahlungen zu verrechnen (act. B.1, E. 13.2).
2.2. Die Ehefrau rügt mit ihrer Berufung, dass im von der Vorinstanz berücksichtigten Betrag von CHF 80'206.40 auch im Januar 2017 erbrachte Zahlungen in Höhe von CHF 4'788.15 enthalten seien, welche zu Unrecht an die Unterhaltsverpflichtung für die Zeit von Februar 2017 bis April 2018 angerechnet worden seien (act. A.1, Ziff. III.B1.c). Zudem habe die Vorinstanz bei der Berechnung des Guthabens der Ehefrau und der Kinder die Kinderzulagen von total CHF 9'900.00 (15 x CHF 660.00) ausser Acht gelassen (act. A.1, Ziff.III.B.1.e). Unter Einbezug der Kinderzulagen schulde der Ehemann für den relevanten Zeitraum CHF 81'467.05, wovon er CHF 75'418.25 bezahlt habe, sodass er nun noch CHF 6'048.80 schulde (act. A.1, Ziff. III.B.1.f).
2.3. Der Ehemann anerkennt mit der Berufungsantwort, dass der Vorinstanz bei der Berechnung insofern ein Fehler unterlaufen ist, als dass die Kinderzulagen unberücksichtigt blieben (act. A.2, Ziff. III.5). Er selber geht unter Einbezug der Kinderzulagen von einer Unterhaltspflicht in der Höhe von CHF 81'500.25 aus, wobei er für Februar 2017 versehentlich denselben Betrag eingesetzt hat wie für die nachfolgenden Monate (act. A.2, Ziff. III.1 S. 4). Berücksichtigt man stattdessen die von der Vorinstanz für den genannten Monat errechneten Unterhaltsbeiträge, welche sich bei korrekter Addition der Beiträge für F.________ (vgl. act. B.1, S. 13: total CHF 1'352.15 und nicht CHF 1'376.15) auf CHF 4'716.85 (statt CHF 4'740.15) belaufen, resultiert inklusive Kinderzulagen eine Unterhaltsschuld von total CHF 81'443.75.
2.4. Vom Ehemann ebenfalls (implizit) anerkannt wird, dass die im Januar 2017 getätigten Überweisungen von CHF 4'788.15 nicht an obgenannte Schuld anrechenbar sind, zumal er diese in seiner Aufstellung in der Berufungsantwort (act. A.2, Ziff. III.1 S. 2) – anders als in der vor erster Instanz eingereichten Zusammenstellung (RG act. III./8), auf welche die Vorinstanz abgestellt hat – nicht mehr aufführt. Dass er dennoch zu einem anderen Ergebnis gelangt als die Ehefrau und meint, CHF 1'047.90 zu viel erbracht zu haben, ist darauf zurückzuführen, dass er in der Berufungsantwort weitere Zahlungen auflistet, die an seine Unterhaltspflicht anzurechnen seien. Dies betrifft einerseits die Zahlung vom 29. März 2018 im Betrage von CHF 5'417.00, welche zwar in der vorinstanzlichen Zusammenstellung (RG act. III./8) nicht enthalten war, in der Eingabe vom 20. April 2018 (RG act. I./4, Ziff. II.4) als für den April 2018 bestimmte Zahlung aber erwähnt und von der Ehefrau in ihrer eigenen Eingabe vom 13. April 2018 (RG act. I./3, S. 2) auch anerkannt worden war. Die genannte Zahlung ist daher zu berücksichtigen. Dies im Gegensatz zu jener vom 1. Mai 2018, welche der Ehemann erstmals im Berufungsverfahren belegt (act. A.2, Ziff. III.1; act. C.3). Ob letzteres vor dem Hintergrund von Art. 317 Abs. 1 ZPO noch zulässig wäre, kann offenbleiben, da die Zahlung als für den Monat Mai 2018 bestimmte Leistung ohnehin nicht mehr anrechenbar ist. Gleiches gilt für die weiteren erstmals im Berufungsverfahren belegten Zahlungen, die allesamt bereits im Januar 2017 erbracht wurden (act. A.2, Ziff. III.1 S. 3).
2.5. Ausgehend von der Zusammenstellung der Ehefrau (RG act. I./3) sind für den relevanten Zeitraum daher Überweisungen von total CHF 70'926.80 belegt und unbestritten (CHF 75'714.95 - CHF 4'788.15). Hinzu kommen die weiteren Leistungen des Ehemannes, welche im von der Vorinstanz berücksichtigten Betrag von CHF 80'206.40 enthalten waren, nämlich der vom Ehemann auf das Hypothekarzinskonto überwiesene Betrag von CHF 7'305.25, die vom Ehemann direkt bezahlten Krankenkassenprämien in Höhe von CHF 1'894.00 und die zwei von ihm bezahlten Rechnungen für das Haus in E.________ im Betrag von CHF 708.85 (vgl. RG act. I./4, Ziff. 8). Nachdem die Ehefrau in ihrer Berufung den Betrag von CHF 80'206.40 mit Ausnahme der Zahlungen für Januar 2017 explizit anerkannt hat, müssen auch die betreffenden Leistungen als anerkannt gelten (act. A.1, Ziff. III.B.1.d). Der anrechenbare Betrag beläuft sich damit auf total CHF 80'834.90.
2.6. Bei Gegenüberstellung der Unterhaltsschuld von total CHF 81'443.75 und der anrechenbaren Leistungen von CHF 80'834.90 resultiert noch ein Guthaben der Ehefrau von CHF 608.85. Die Berufung erweist sich dementsprechend als teilweise begründet, weshalb die Dispositiv-Ziffern 5.d und 5.e des angefochtenen Entscheides antragsgemäss aufzuheben sind und stattdessen festzustellen ist, dass der Ehemann der Ehefrau für den Zeitraum von Februar 2017 bis April 2018 unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Zahlungen von CHF 80'834.90 noch einen Betrag von CHF 608.85 schuldet.
3. Mit ihrer Berufung beanstandet die Ehefrau ferner die erstinstanzliche Kostenverlegung.
3.1.1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit der letztgenannten Bestimmung wird dem Gericht ein Spielraum eingeräumt, der es ihm ermöglicht, die Prozesskosten nach Billigkeitserwägungen zu verlegen. Nebst dem Prozessausgang können daher auch weitere Aspekte wie etwa die regelmässig beidseitige Verantwortlichkeit am das gerichtliche Verfahren auslösenden familienrechtlichen Konflikt, die gegenseitige Unterhalts- und Beistandspflicht der Ehegatten oder auch die jeweilige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den Entscheid über die Kostenverlegung einbezogen werden (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 6 zu Art. 107 ZPO). Im Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO verfügt das Gericht nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 2 zu Art. 107 ZPO).
3.1.2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Jedoch ist, wie bei der Beschwerde, auch bei der Berufung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden eine gewisse Zurückhaltung geboten (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 34 ff. zu Art. 310). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist dem erstinstanzlich urteilenden Gericht im Rahmen von Kostenbeschwerden ein erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 73 vom 22. August 2013 E. 4 m.w.H.). Vorliegend ist der erstinstanzliche Kostenentscheid im Rahmen einer Berufung zu überprüfen. Somit ist die Frage, ob eine von Art. 106 ZPO abweichende Verteilung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO im konkreten Fall angebracht ist, zwar mit voller Kognition, aber mit erwähnter Zurückhaltung bei der Ermessenskontrolle unter Belassung eines weiten Ermessensspielraumes zugunsten der Vorinstanz zu beurteilen.
3.2.1. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten je hälftig auf die Parteien verteilt und keine Parteientschädigung zugesprochen, dies unter Verweis auf den Verfahrensausgang und damit in Anwendung von Art. 106 ZPO. Auf den erweiterten Ermessensspielraum in familienrechtlichen Verfahren nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO hat sie sich nicht berufen (act. B.1, E. 16).
3.2.2. Daran anknüpfend macht die Ehefrau geltend, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren praktisch vollständig obsiegt habe, weshalb die Gerichtskosten gestützt auf die von der Vorinstanz angewandten Grundsätze vollumfänglich dem Ehemann aufzuerlegen seien und dieser überdies zur Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe der – bereits vor erster Instanz eingereichten – Honorarnoten zu verpflichten sei (act. A.1, III.B Ziff. 2; act. B.3; RG act. VI./4). Der Ehemann ist in seiner Berufungsantwort auf die Frage der Kostenverteilung nicht eingegangen, sondern hat einzig festgehalten, die Kosten seien vom Regionalgericht zu übernehmen, da diesem mit der Nichtberücksichtigung der Kinderzulagen offensichtlich ein gravierender Fehler unterlaufen sei (act. A.2, Ziff. III.5).
3.3.1. Richtig ist, dass der Verfahrensausgang allein für eine überwiegende Kostentragung durch den Ehemann sprechen würde. Die Berechtigung zum Getrenntleben, die Zuweisung des ehelichen Wohnhauses und die Anordnung der Gütertrennung waren im vorinstanzlichen Verfahren von Beginn weg unbestritten. Strittig waren einerseits die Zuteilung der Obhut und anderseits die Unterhaltspflicht für Ehefrau und Kinder. Im ersten Punkt hat die Ehefrau vollständig obsiegt. Hinsichtlich des Unterhalts ist die Ehefrau hingegen unterlegen, soweit sie auch für Januar 2017 Unterhaltsbeiträge verlangt hat. Ansonsten ist sie mit ihren Anträgen für den Zeitraum von Februar 2017 bis Juli 2018 zu 76% und ab August 2018 sogar zu 84% durchgedrungen, insgesamt also zu rund 80%. Ebenfalls weitgehend obsiegt hat sie in Bezug auf die Beteiligung an den ausserordentlichen Kinderkosten, während hinsichtlich der an die Unterhaltspflicht anrechenbaren Leistungen der Ehemann zumindest mit einem Teil der über die anerkannten Zahlungen hinausgehenden Positionen durchgedrungen ist. Gewichtet man den Ausgang des Verfahrens mit Bezug auf die Obhutszuteilung und den Unterhalt je hälftig, ist der Ehemann insgesamt etwa zu 90% unterlegen. Aufgrund welcher Überlegungen die Vorinstanz den Verfahrensausgang dennoch als je hälftiges Obsiegen und Unterliegen gewertet hat, lässt sich mangels weiterer Ausführungen nicht nachvollziehen, weshalb sich die Vorinstanz jedenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vorwerfen lassen muss. Denkbar ist, dass die Vorinstanz den Umstand, dass der Ehemann gemäss ihren Feststellungen seine Unterhaltspflicht für die Zeit bis zur Urteilsfällung bereits erfüllt hatte und ihm für die zu viel erbrachten Leistungen ein Verrechnungsrecht eingeräumt wurde, als Unterliegen der Ehefrau gewertet hat. Dass die bereits erbrachten Leistungen anzurechnen sind, hat die Ehefrau mit ihrem Rechtsbegehren (Ziffern 5.1, 5.2 und 5.3) aber von Beginn weg anerkannt (vgl. RG act. I./1, S. 2 f.), weshalb insoweit nicht von einem Unterliegen gesprochen werden kann. Wäre allein auf den Verfahrensausgang abzustellen, wie dies die Vorinstanz vordergründig getan hat, liesse sich eine hälftige Verteilung der Prozesskosten tatsächlich nicht rechtfertigen.
3.3.2. Bei der Überprüfung des Kostenentscheides darf das Berufungsgericht, das aufgrund der teilweise Gutheissung der Berufung über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens ohnehin neu zu entscheiden hat (Art. 318 Abs. 3 ZPO), allerdings auch Kriterien im Sinne von Art. 107 ZPO einbeziehen, die ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO und eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen nahelegen (Art. 57 ZPO). Unter Berücksichtigung dieses erweiterten Ermessensspielraums liegt der erstinstanzliche Kostenentscheid noch im Rahmen des Zulässigen. Zum einen handelt es sich um ein Eheschutzverfahren, in welchem die hälftige Kostentragung einer verbreiteten Praxis entspricht (vgl. dazu Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, N 1.68 m.w.H.). Zum andern ist dem Ehemann zuzugestehen, dass er seinen Antrag auf gemeinsame Obhut in guten Treuen und aus seiner Sicht auch im Interesse der Kinder gestellt hat, so dass das Unterliegen in diesem Punkt von vornherein von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. dazu die ständige Praxis des Obergerichts Zürich, welches bei Verfahren um Kinderbelange regelmässig auf eine hälftige Kostentragung erkennt, sofern die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten; so u.a. das Urteil LE140008 vom 1. September 2014, E. IX.2.1, mit Verweis auf ZR 1985 Nr. 41). Die tieferen Anträge zum Unterhalt waren sodann zwar nicht allein Folge der beantragten Obhutsregelung, sondern in erster Linie auf das der Ehefrau angerechnete eigene Einkommen zurückzuführen. Die Höhe des Unterhalts hängt aber, insbesondere was die Eigenversorgungskapazität anbelangt, wiederum vom gerichtlichen Ermessen ab, so dass auch in diesem Punkt das Unterliegen nicht zwingend voll kostenwirksam wird. Berücksichtigt werden darf sodann, dass die vom Ehemann ab Januar 2018 freiwillig geleisteten Zahlungen nur geringfügig unter den letztlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen lagen. Schliesslich darf bei der Kostenverteilung nicht unbeachtet bleiben, dass die Parteien, ausser bei der Obhut und den Unterhaltsbeiträgen, in allen weiteren Punkten praktisch übereinstimmende Anträge stellten und diesbezüglich nicht von Obsiegen und Unterliegen gesprochen werden kann. Die darauf entfallenden Prozesskosten wären auch in Anwendung von Art. 106 ZPO hälftig zu tragen. Aufgrund der gesamten Umstände erscheint eine Halbierung der Gerichtskosten und das Wettschlagen der aussergerichtlichen Kosten vertretbar. Im Ergebnis ist die Berufung in diesem Punkt daher abzuweisen.
4.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens, wobei im Hinblick auf die für die Kostenverteilung massgebenden Grundsätze auf die Ausführungen in Erwägung 3.1.1. vorstehend verwiesen werden kann. Zu beachten ist indes, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, a.a.O., N 5 zu Art. 107 ZPO m.w.H.).
4.2. In der Sache selber und ausgehend von den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen ist die Ehefrau zu ca. 20% durchgedrungen, während ihre Berufung im Kostenpunkt erfolglos bleibt und auf ihren Antrag um Erhöhung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht einzutreten ist. Der Ehemann wiederum ist mit den zurückgezogenen eigenen Anträgen unterlegen. Insgesamt rechtfertigt sich eine Kostenverteilung im Verhältnis von 4/5 zulasten der Ehefrau und von 1/5 zulasten des Ehemannes. Der Tatsache, dass das Berufungsverfahren zumindest teilweise durch einen Fehler der Vorinstanz, nämlich die Nichtberücksichtigung der Kinderzulagen, veranlasst wurde, den keine Partei zu vertreten hat, wird mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 Rechnung getragen (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]).
4.3. Der Ehemann war im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten. Er hat zwar einen Antrag auf Entschädigung zulasten der Ehefrau gestellt (act. A./2 Ziff. I.7), dabei aber nicht begründet, welche besonderen Umstände eine Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO rechtfertigen würden, weshalb von der Zusprechung einer solchen abzusehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_233/2017 vom 28. September 2017, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
4.4. Der Ehefrau wurde für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (ZK1 18 62). Daher gehen die ihr auferlegten Gerichtskosten wie auch die Kosten ihrer Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Mit Honorarnote vom 11. Dezember 2018 (act. G./3) beziffert der Rechtsvertreter der Ehefrau seinen Aufwand für das Berufungsverfahren und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf 14.25 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde und macht damit eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'998.15 (inkl. Spesenpauschale von 3% und der MwSt. von 7.7%) geltend. Der Rechtsvertreter der Ehefrau hat in der Anschlussberufungsantwort zu weiten Teilen auf die – ihm bereits früher zugestellte – Berufungsantwort repliziert, statt bloss zu den Ziffern 3-5 des gegnerischen Rechtsbegehrens Stellung zu nehmen. Dafür kann maximal ein Zeitaufwand von ca. einer Stunde entschädigt werden, was eine Kürzung um 45 Minuten bedeutet. Ferner ist das Honorar aufgrund des nicht nachvollziehbaren Aufwands nach dem Rückzug der gegnerischen Anträge um 30 Minuten zu kürzen. Der Zusatzaufwand in Zusammenhang mit der (mehrfachen) Verbesserung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ebenfalls nicht anrechenbar, darf von einem Rechtsanwalt doch erwartet werden, dass er ein vollständig begründetes Gesuch mit aktuellen Belegen einreicht. Entsprechend ist das Honorar um zwei Stunden und 15 Minuten zu kürzen. Der entschädigungspflichtige Aufwand beläuft sich somit auf total 10.75 Stunden. Bei einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 gemäss Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV; BR 310.250]), einer Spesenpauschale von 3% und der MwSt von 7.7% ergibt sich daraus eine angemessene Entschädigung von CHF 2'385.00.
III. Demnach wird erkannt:
Die Berufung von A._____ wird teilweise gutgeheissen.
Die Dispositiv-Ziffern 5.d und 5.e des Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 27.04.2018 werden aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt:
"5.d Es wird festgestellt, dass C._____ vom 01.02.2017 bis 30.04.2018 an seine Unterhaltspflicht anrechenbare Leistungen von total CHF 80'834.90 erbracht hat und er A._____ für den genannten Zeitraum noch einen Betrag von CHF 608.85 schuldet."
Im weitergehenden Umfang wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die als Anschlussberufung entgegengenommenen Rechtsbegehren von C._____ (Ziffern 3-5) werden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 gehen im Umfang von CHF 1'200.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 300.00 zulasten von C._____.
C._____ wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
Die A._____ auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertretung in Höhe von CHF 2'385.00 (einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer) werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung vom 06. August 2018 (ZK1 18 62) dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
Mitteilung an:
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