ZK1 2019 101
Erläuterungsgesuch
9. Dezember 2021Deutsch48 min
A. A._____ (fortan: Ehefrau/Mutter; geb. 1986), und B._____ (fortan: Ehemann/Vater; geb. 1983), heirateten im November 2008. Der Sohn C.________ kam im Mai 2008 zur Welt und die Tochter D.________ im April 2011. Die Ehegatten trennten sich im März 2013. Mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 11. Juli 2013 wurde den Parteien das Getrenntleben bewilligt und es wurden die Trennungsfolgen geregelt. Soweit vorliegend interessierend wurde der Ehemann zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 830.00 je Kind, zzgl. allfällige Kinderzulagen, verpflichtet. Mangels Leistungsfähigkeit wurden der Ehefrau persönlich keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen.
Source gr.ch
Urteil vom 23. Dezember 2021
(Mit Urteil 5A_57/2022 vom 27. Januar 2022 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)
Referenz ZK1 19 101
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende
Cavegn und Moses
Richter, Aktuarin
Parteien A._____
Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz
Obere Stallstrasse 18, Postfach 129, 7430 Thusis
gegen
B._____
Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Michèle Vögeli
Rütimann Rechtsanwälte, Lindstrasse 6, Postfach 2223, 8401 Winterthur
Gegenstand Nebenfolgen der Ehescheidung
Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Viamala vom 12.09.2018, mitgeteilt am 23.05.2019 (Proz. Nr. 115-2016-10)
Mitteilung 28. Dezember 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____ (fortan: Ehefrau/Mutter; geb. 1986), und B._____ (fortan: Ehemann/Vater; geb. 1983), heirateten im November 2008. Der Sohn C.________ kam im Mai 2008 zur Welt und die Tochter D.________ im April 2011. Die Ehegatten trennten sich im März 2013. Mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 11. Juli 2013 wurde den Parteien das Getrenntleben bewilligt und es wurden die Trennungsfolgen geregelt. Soweit vorliegend interessierend wurde der Ehemann zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 830.00 je Kind, zzgl. allfällige Kinderzulagen, verpflichtet. Mangels Leistungsfähigkeit wurden der Ehefrau persönlich keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen.
Erwägungen
A. A._____ (fortan: Ehefrau/Mutter; geb. 1986), und B._____ (fortan: Ehemann/Vater; geb. 1983), heirateten im November 2008. Der Sohn C.________ kam im Mai 2008 zur Welt und die Tochter D.________ im April 2011. Die Ehegatten trennten sich im März 2013. Mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 11. Juli 2013 wurde den Parteien das Getrenntleben bewilligt und es wurden die Trennungsfolgen geregelt. Soweit vorliegend interessierend wurde der Ehemann zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 830.00 je Kind, zzgl. allfällige Kinderzulagen, verpflichtet. Mangels Leistungsfähigkeit wurden der Ehefrau persönlich keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen.
Dispositiv
B. Am 7. Juni 2016 erhob die Ehefrau die Scheidungsklage beim Bezirksgericht Hinterrhein. Im Rahmen der Klageantwort ersuchte der Ehemann um (vorsorgliche) Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge. Das Gesuch wurde mit Entscheid vom 27. Juni 2018 abgewiesen. Mit Entscheid vom 12. September 2018, mitgeteilt am 23. Mai 2019, schied das Regionalgericht Viamala die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Dabei beliess es namentlich die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, übertrug die Obhut der Mutter und regelte das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters. Eine bereits zuvor für die Kinder errichtete Beistandschaft führte das Regionalgericht unter Neufestlegung der Aufgaben des Beistandes weiter. Den für die Kinder zu bezahlenden Barunterhalt bezifferte das Gericht bis Ende Mai 2026 (Volljährigkeit C.________) mit monatlich CHF 200.00 je Kind und ab Juni 2026 sprach es lediglich noch D.________ Barunterhalt von CHF 400.00 bis zu deren Volljährigkeit zu, jeweils zzgl. allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen. Ein nachehelicher Unterhalt sei nicht geschuldet. Zudem hielt das Gericht die für die Festsetzung der Unterhaltspflicht massgebenden Grundlagen fest und wies die jeweiligen Mankobeträge betreffend Bar- und Betreuungsunterhalt aus. Die Kosten auferlegte das Regionalgericht zu zwei Dritteln der Ehefrau und zu einem Drittel dem Ehemann und verpflichtete demnach Erstere zur Bezahlung einer reduzierten Entschädigung an Letzteren. Beiden Ehegatten wurde überdies die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
C. Gegen das Scheidungsurteil legte die Ehefrau am 24. Juni 2019 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Sie beantragte, der Ehemann sei zu verpflichten, an den Bar- und Betreuungsunterhalt der Kinder bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung je CHF 1'158.00 zzgl. allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Zudem seien die Gerichtskosten hälftig zu teilen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen. Darüber hinaus focht sie die Entschädigungen beider unentgeltlichen Rechtsvertreter an. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Ehemannes.
D. Der Ehemann schloss auf kosten- und entschädigungsfällige (zzgl. MwSt.) Abweisung der Berufung.
E. Es erfolgte von Amtes wegen eine Ergänzung des Beweisverfahrens mit Bezug auf die Einkommens- und Wohnverhältnissen des Ehemannes.
F. Am 26. August 2020 fand eine Instruktionsverhandlung statt. Eine Einigung konnte zwischen den Parteien nicht erzielt werden. Im Nachgang zur Instruktionsverhandlung zog die Ehefrau ihre Berufung hinsichtlich der Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsvertreter (Dispositivziffern 12b [zweiter Absatz] und 12c) mit Eingabe vom 2. November 2020 zurück.
G. Die Schlussvorträge erstatteten die Parteien am 16. Dezember 2020 bzw. 15. Januar 2021.
H. Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 (Poststempel) wendete sich der Ehemann persönlich an das Regionalgericht Viamala und ersuchte sinngemäss um Reduktion der eheschutzrichterlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge. Nach dessen Weiterleitung setzte die Vorsitzende die Rechtsvertreterin des Ehemannes darüber in Kenntnis, mit dem Hinweis, dass das Gesuch den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge und – ohne Gegenbericht samt notwendiger Ergänzung des Gesuches – kein Massnahmeverfahren eröffnet werde. Weder die Rechtsvertreterin noch der Ehemann persönlich liessen sich hierzu (erneut) vernehmen.
I. Des Weiteren wurde beiden Parteien mit Verfügungen vom 10. März 2020 (ZK1 19 102) und 26. Juni 2020 (ZK1 19 142) die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Berufungsverfahren gewährt. Beim Ehemann fand ein Wechsel des Rechtsbeistandes statt.
Erwägungen
1. Prozessuales
1.1. Die Berufung richtet sich gegen ein erstinstanzliches Scheidungsurteil (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 ZPO; Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]; act. A.1; act. B.1; act. B.2). Von der Erhebung eines Kostenvorschusses wurde abgesehen (vgl. ZK1 19 102). Der erforderliche Streitwert ist ohne Weiteres erreicht (vgl. act. B.1; act. A.1; Art. 92 ZPO; Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]).
1.2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
1.3. Für Kinderbelange gilt die Offizial- und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1, 3 ZPO). Die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88; vgl. auch BGE 147 III 301 E. 2.2).
2. Überblick / Rückzug
Gegenstand der Berufung sind zum einen die vom Ehemann zu leistenden Unterhaltsbeiträge an die Kinder C.________ und D.________ (E. 3 f.). Dabei beanstandet die Ehefrau das Einkommen des Ehemannes (E. 3.3), dessen Bedarf in Bezug auf die Wohnkosten (E. 3.6) und die Dauer der Unterhaltspflicht (E. 4.5, ferner 3.2). Zum anderen wehrt sich die Ehefrau gegen die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (E. 6). Demgegenüber zog sie, wie eingangs erwähnt, ihre Berufung gegen die Höhe der Entschädigungen beider unentgeltlicher Rechtsvertreter (Dispositivziffern 12b und 12c) zurück (act. A.6; vgl. ferner act. F.1, S. 9). In besagtem Umfang ist die Berufung infolge Rückzug als erledigt abzuschreiben.
3. Unterhaltsbeiträge: Grundlagen
3.1. Berechnungsmethode
Dass bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen die zweistufige Berechnungsmethode zur Anwendung gelangt, steht ausser Frage (act. B.1, E. 3.6b; act. A.1-2; BGE 147 III 265 E. 6.1 ff.; vgl. auch BGE 147 III 293 E. 4.5 und 147 III 301 E. 4.3).
3.2. dies a quo und Unterhaltsphasen
Die Vorinstanz unterschied bei der Unterhaltsberechnung drei Phasen (Phase I: ab Vollstreckbarkeit Scheidungsurteil bis 30. April 2021 [10. Geburtstag D.________]; Phase II: vom 1. Mai 2021 bis 31. Mai 2026 [18. Geburtstag C.________]; Phase III: vom 1. Juni 2026 bis 30. April 2029 [18. Geburtstag D.________]; act. B.1). Die Unterhaltsphasen sind neu zu definieren.
Zunächst ist der dies a quo festzulegen. Grundsätzlich beginnt die Beitragspflicht im Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils. Im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens kann das Sachgericht dem Pflichtigen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft (im Scheidungspunkt) eine Unterhaltspflicht auferlegen, und zwar unabhängig von der Frage, ob für die Zeit nach Eintritt der Teilrechtskraft schon gestützt auf einen Massnahmeentscheid eine Unterhaltspflicht besteht (vgl. BGE 142 III 193 E. 5.3 = Pra 2017 Nr. 18 m.H.). Wie eingangs erwähnt, besteht aufgrund des Eheschutzentscheids des Bezirksgerichts Winterthur eine vorsorgliche Unterhaltsverpflichtung in Höhe von CHF 830.00 je Kind (RG act. III.7). Der Scheidungspunkt erwuchs am 28. August 2019 in Rechtskraft. Da die Unterhaltsbeiträge tiefer ausfallen werden als im Rahmen des Eheschutzes ginge eine Festlegung des dies a quo auf den 1. September 2019 zulasten der minderjährigen Kinder, weshalb kein Grund für eine Abweichung vom Grundsatz vorliegt. Dergleichen wird vom Ehemann denn auch nicht eventualiter beantragt. Die Unterhaltsregelung gemäss dem vorliegenden Urteil wird somit ab Eintritt dessen Rechtskraft zum Tragen kommen. Entsprechend fällt die erste Phase der Vorinstanz weg. Alsdann ist, wie noch aufzuzeigen sein wird, der Ehefrau im Unterschied zur Vorinstanz ab dem 1. September 2024 ein 80 % Pensum (Eintritt D.________ in die Oberstufe; vgl. nachstehend E. 3.4) anzurechnen. Diese Einkommenserhöhung markiert den Beginn der Phase II. Die Vorinstanz sprach die Unterhaltsbeiträge lediglich bis zur Volljährigkeit der Kinder zu. Mit Volljährigkeit von C.________ begann mithin die vorinstanzliche dritte und letzte Phase, in welcher lediglich noch D.________ unterhaltsberechtigt war. In dieser letzten Phase verteilte die Vorinstanz den Wohnkostenanteil von C.________ neu auf die Mutter und D.________ im Verhältnis 2:1 (vgl. act. B.1, E. 3.6d). Die Ehefrau fordert mit Berufung, die Kinderunterhaltsbeiträge seien bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung zu bezahlen (act. A.1, Ziff. I, III.3). Da sich die strittige Dauer der Unterhaltspflicht sowohl auf die Berechnungsgrundlagen als auch auf die Phasenbildung auswirkt, ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die nachstehende Unterhaltsregelung bis zur Volljährigkeit der Kinder bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus anzuordnen sein wird. Auf die Begründung der strittigen Dauer wird zurückzukommen sein (nachstehend E. 4.5).
Damit ist von folgenden Unterhaltsphasen auszugehen: Phase I ab Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils bis 31. August 2024 und Phase II ab 1. September 2024 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung. Auf die Bildung weiterer Phasen kann verzichtet werden, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergeben wird (E. 4.3.3).
3.3. Einkommen Ehemann
3.3.1. Die Vorinstanz legte allen Unterhaltsphasen ein Nettomonatseinkommen des Ehemannes von gerundet CHF 3'760.00 (100 %; inkl. 13. Monatslohn und Verpflegungsspesen, abzgl. der Familienzulagen) zugrunde. Sie stützte sich dabei auf den Durchschnittslohn der Monate März 2018 (recte: Januar 2018) bis Juli 2018 (act. B.1, E. 3.6c.aa; RG act. IV.16, IV.26). Den Vorwurf der Ehefrau, der Ehemann betreibe Leistungsverweigerung resp. könne wesentlich mehr verdienen, wies die Vorinstanz zurück (act. B.1, E. 2). Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass es sich hinsichtlich der berücksichtigen Referenzperiode offensichtlich um einen Verschrieb der Vorinstanz handelte (März 2018 anstatt Januar 2018; vgl. act. act. A.1, Ziff. III.1; act. A.2, Ziff. 9).
3.3.2. Mit Berufung moniert die Ehefrau dieses Einkommen als zu tief. Dem Ehemann sei ein monatliches Einkommen in der Höhe von mindestens CHF 4'975.00 netto anzurechnen. Dabei macht sie zum einen geltend, die Vorinstanz habe das Einkommen des Ehemannes falsch ermittelt, insbesondere sei die gewählte Referenzperiode willkürlich. Zum anderen beanstandet sie sinngemäss, dass dem Ehemann kein höheres (hypothetisches) Einkommen angerechnet worden sei (act. A.1, Ziff. III.1; vgl. auch act. F.1, S. 2 ff.; act. A.8). Der Ehemann bestreitet die Ausführungen in der Berufung. Die Vorinstanz habe korrekterweise auf die jüngsten sieben Monatseinkommen des damals aktuellen Jahres abgestellt. Die Dauer der Referenzperiode liege im Ermessen des Gerichts. Was ein hypothetisches Einkommen anbelange, so fehle es an der Möglichkeit, ein höheres Einkommen zu erzielen, was die Vorinstanz zu Recht erkannt habe (act. A.2, Ziff. 4 ff.; act. A.7).
3.3.3. Der Ehemann ist ein ungelernter Arbeitnehmer mit beschränkten Kenntnissen der Landessprache. In der Vergangenheit arbeitete er mehrheitlich in temporären Anstellungen bzw. zeitlich begrenzten Arbeitseinsätzen basierend auf Einsatzverträgen. Alsdann wies er immer wieder Unterbrüche in seiner Erwerbstätigkeit auf. In solchen Zwischenphasen bezog er regelmässig Taggelder von der Arbeitslosenkasse, allerdings nicht immer durchgehend, zumal er sich entweder nicht konsequent oder zumindest nicht umgehend beim RAV für Arbeitslosenentschädigungen anmeldete. Bereits daraus erhellt, dass das Einkommen des Ehemannes in der Vergangenheit stark schwankte. Konkret ergibt sich aufgrund der Aktenlage, wie sie sich der Vorinstanz im Entscheidzeitpunkt präsentierte, das Folgende: Im Jahr 2018 arbeitete der Ehemann ausschliesslich für die E.________ AG (RG act. IV.16, IV.23, IV.26). Dabei belief sich sein Einkommen in der seitens der Vorinstanz berücksichtigten Periode von Januar 2018 bis Juli 2018 auf CHF 26'315.65 bzw. durchschnittlich CHF 3'759.00 (netto, inkl. Verpflegungsspesen, nach Abzug der Quellensteuern; RG act. IV.16, IV.26). Demgegenüber erzielte er von März 2018 bis Juli 2018 einen Nettolohn von CHF 21'102.10 bzw. durchschnittlich CHF 4'220.00 (inkl. Verpflegungsspesen, ohne Kinderzulagen, nach Abzug der Quellensteuern, RG act. IV.26) und von Februar 2018 bis Juni 2018 einen solchen von CHF 21'836.50 bzw. durchschnittlich CHF 4'367.00 (RG act. IV.26). Das von der Vorinstanz berücksichtigte Einkommen fällt tiefer aus als der Durchschnitt von März 2018 bis Juli 2018 bzw. derjenigen von Februar 2018 bis Juni 2018, weil der Ehemann im Monat Januar 2018 erst ab dem 22. Januar 2018 und im Monat Juli 2018 lediglich während dreier Wochen gearbeitet hatte (RG act. IV.16, IV.26). In den Monaten Februar 2018 bis Juni 2018 erwirtschaftete der Ehemann sein höchstes durchschnittliches Einkommen. Letzteres entspricht denn auch dem Durchschnitt derjenigen Monate, in welchen er durchgehend erwerbstätig war. Das Argument der Ehefrau, wonach die Wahl der Referenzperiode das Ergebnis der Einkommensbeurteilung erheblich beeinflusst, trifft daher zu. Zu beachten gilt alsdann, dass der Ehemann bereits im Jahr 2017 bei der E.________ AG tätig war, zumindest von Mitte Mai 2017 bis Ende Dezember 2017 (vgl. RG IV.23). In dieser Zeit verdiente er pro Monat durchschnittlich CHF 4'283.00 netto (RG act. IV.23 [CHF 35'596.00 ./. Quellensteuern von CHF 3'474.00 / 7.5 Monate]; ohne Kinderzulagen [RG act. IV.10, IV.16]). Für eine längerfristige Unterhaltsberechnung wäre daher auf das Durchschnittseinkommen der gesamten Anstellung bei der E.________ AG abzustellen gewesen. Darüber hinaus hätte für den Ehemann in Zeiten von Arbeitsunterbrüchen weiterhin die Möglichkeit eines ALV-Taggeldbezuges oder eines Zwischenverdienstes mit Kompensationszahlungen bestanden. Hiervon machte der Ehemann, wie erwähnt, nicht immer Gebrauch bzw. ist dergleichen zumindest nicht belegt (RG act. IV.13 [ALV-Abrechnungen März und April 2017]). Aufgrund der bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorliegenden Akten hätte dem Ehemann mindestens ein Einkommen von CHF 4'300.00 pro Monat angerechnet werden müssen. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass auch die wenigen vorhandenen Unterlagen hinsichtlich der früheren Einkommenssituation des Ehemannes zu keinem anderen Schluss geführt hätten: Im Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. Juli 2013 wurde dem Ehemann ein Einkommen von CHF 4'800.00 (Nettolohn, vor Steuern, ohne Kinderzulagen) angerechnet. Die Einkünfte im Jahr 2014 sind weitgehend unbekannt. Für das Jahr 2015 liegen einzig die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse der Monate Januar bis März, November und Dezember (RG act. IV.4) im Recht. Im Jahr 2016 erhielt der Ehemann im Januar noch ALV und arbeitete dann in den Monaten März bis Dezember bei der G.________ GmbH, wobei er einen durchschnittlichen Nettolohn von CHF 4'106.00 (nach Abzug Quellensteuern, ohne GA, Spesen und Kinderzulagen) erzielte (RG act. IV.3, IV.4, IV.17, IV.30).
Nach der Ergänzung des Beweisverfahrens präsentiert sich nunmehr folgendes Bild: Im Jahr 2018 erwirtschaftete der Ehemann ein Einkommen von insgesamt CHF 52'575.00 (netto; nach Abzug der Quellensteuern; exkl. Kinderzulagen und Spesen; act. C.2 [E.________ AG]; act. C.3 [H.________ AG]). Dies entspricht einem Durchschnittseinkommen von CHF 4'381.00 pro Monat. Dabei gilt es zu beachten, dass Belege für den Monat November 2018 fehlen und der Ehemann in den Monaten Januar 2018 und Dezember 2018 nicht durchgehend erwerbstätig war (vgl. auch vorstehend betreffend Januar 2018). Ob der Ehemann in dieser Zeit ALV-Taggelder bezog, blieb unklar, da lediglich die Jahresbescheinigung vorliegt (act. C.13). Für das Jahr 2019 liegen drei Lohnausweise im Recht. Zum einen hatte der Ehemann eine Festanstellung bei der I.________ AG (März 2019 bis Oktober 2019; act. C.5). Zum anderen hatte er je eine Anstellung bzw. Einsätze bei der E.________ AG (lediglich zwei Tage: 4./5. November 2019; act. C6) und bei der H.________ AG (13. November bis 20. Dezember 2019; act. C.7). Für die Monate Januar und Februar 2019 existieren wiederum keine Belege. Betreffend allfälligen ALV-Taggelder in dieser Zeit ist erneut lediglich eine Jahresbescheinigung verfügbar (act. C.13). Insgesamt erwirtschaftete der Ehemann im Jahr 2019 während zehn Monaten Erwerbstätigkeit ein Einkommen von CHF 55'361.00 (netto). Davon abzuziehen sind Quellensteuern von total CHF 2'469.00, was ein Gesamteinkommen von CHF 52'892.00 bzw. durchschnittlich pro Monat CHF 4'969.00 ergibt. Im Jahr 2020 arbeitete der Ehemann wiederum lediglich temporär mittels einzelner Einsätze über die E.________ AG. Hierzu verfügt er über Lohnabrechnungen der Monate Februar 2020 (zwei Wochen; CHF 2'138.00 nach Abzug Verpflegungsspesen und Quellensteuern; act. C.8), März 2020 (eine Woche; CHF 1'060.00 nach Abzug Verpflegungsspesen und Quellensteuern; act. C.9) und Mai 2020 (vier Wochen; CHF 3'333.00 nach Abzug der Kinderzulagen, Verpflegungsspesen und Quellensteuern; act. C.10). Beim RAV meldete sich der Ehemann erst Mitte März 2020 an (vgl. act. C.14-15; ferner act. F.1, S. 5). Zu seinem Einkommen im Jahr 2020 führte der Ehemann zudem an, dass er in den Monaten März, April und Juni 2020 keine oder nur verminderte Aufträge zugeteilt erhalten habe. Seit seinem letzten Einsatz bei der E.________ AG (18. bis 24. Mai 2020) sei er für keinen Einsatz mehr aufgeboten worden, was bedeute, dass er seit diesem Zeitpunkt kein Einkommen mehr habe. Die weitere Entwicklung der Auftragslage sei überaus ungewiss. Leider sei es auch nicht möglich, einen aktuellen Arbeitsvertrag einzureichen, da seine aktuelle Arbeitgeberin jeweils mit Einsatzverträgen arbeite, wenn sie ihren Arbeitnehmern Aufträge erteile. Da ein solcher zurzeit fehle, existiere momentan kein gültiger Arbeitsvertrag (act. A.3, Ziff. 5 mit Verweis auf act. C.8-11). Im Rahmen der Instruktionsverhandlung vom 26. August 2020 bestätigte der Ehemann, zurzeit arbeitslos zu sein. Er sei beim RAV angemeldet und erhalte die üblichen 80 % seines versicherten Lohnes. Sofern er arbeiten könne, erziele er einen Zwischenverdienst. Hierfür arbeite er insbesondere über die E.________ AG (act. F.1, S. 2 f., 5, 7). Im Zeitpunkt des Schlussvortrages war der Ehemann nach wie vor arbeitslos und erhielt ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes (CHF 5'507.00) in Höhe von CHF 4'035.35 netto (CHF 4'466.00 brutto), wovon das Betreibungs- und Gemeindeammannamt Elgg monatlich einen Abzug bis zu seinem berechneten Existenzminimum von CHF 1'325.00 vornahm (act. A.7, Ziff. 5 f.).
Die neuen Belege bestätigen somit ebenfalls, dass die Referenzperiode einen starken Einfluss auf die Höhe des Einkommens des Ehemannes hat. Des Weiteren erhellt anhand der ergänzten Beweislage, dass der Ehemann durchschnittlich ein höheres Einkommen erzielen kann, als die Vorinstanz berücksichtigte. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen, insbesondere die temporären Einsätze bei der E.________ AG, ist davon auszugehen, dass es dem Ehemann, sofern er arbeitet, möglich und zumutbar ist, ein Nettoeinkommen von CHF 4'400.00 pro Monat zu erzielen (vgl. soeben vorstehend m.N.).
Zu keinem anderen Schluss führt die gegenwärtige Arbeitslosigkeit des Ehemannes. So gab es auch in der Vergangenheit immer wieder Phasen, in welchen der Ehemann keine Anstellung hatte. Es zeigte sich jedoch, dass trotz solcher Unterbrüche ein Lohnniveau von CHF 4'400.00 erzielbar war. Sofern sich der Ehemann ausreichend anstrengt, ist ein Einkommen von CHF 4'400.00 für ihn mithin längerfristig realisierbar, und zwar selbst bei Unterbrüchen in der Erwerbstätigkeit, wie sie auch bis anhin regelmässig auftraten. In Erinnerung zu rufen ist zudem, dass der Ehemann als Vater zweier minderjähriger Kinder, die auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen sind, alle ihm zumutbaren und möglichen Anstrengungen zu unternehmen hat, um mit den von ihm erworbenen beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen ein möglichst hohes Einkommen zu erzielen. Darüber hinaus ist erneut zu betonen, dass der Ehemann als Versicherter mit Unterhaltspflicht jeweils Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von 80 % seines versicherten Verdienstes (Art. 22 AVIG [SR 837.0]) bzw. auf Kompensationszahlungen im Falle eines Zwischenverdienstes im Sinne des AVIG (vgl. Art. 16 AVIG; Art. 41a Abs. 1 AVIV [SR 837.02] i.V.m. Art. 24 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 22 AVIG; Art. 24 Abs. 3 AVIG) hat. Auch in Bezug auf die Ausschöpfung dieser Möglichkeiten steht der Ehemann in der Pflicht. Letzterer kam er in der Vergangenheit, soweit ersichtlich, nicht konsequent nach (vgl. vorstehend; act. F.1, S. 5). Erfolglos bringt der Ehemann ferner vor, es sei fraglich, wie sich seine Erwerbssituation entwickeln werde, wobei deren Vorhersehbarkeit in Anbetracht der Covid-19-Pandemie zusätzlich erschwert sei (act. F.1, S. 3). Was die erste Aussage anbelangt, so ist nicht ersichtlich, worauf er diesen Vorbehalt konkret stützt, zumal Phasen der Arbeitslosigkeit, wie soeben dargetan, immer wieder auftraten. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der Covid-19-Pandemie. Generell lässt sich zwar festhalten, dass sich das wirtschaftliche Umfeld nach dem Auftreten von Covid-19 allgemein verändert hat. Indessen wurden nicht alle Wirtschaftszweige durch die Pandemie gleich stark oder auf die gleiche Art betroffen. Allein mit dem pauschalen Hinweis auf die Covid-19-Pandemie ist mit anderen Worten noch nichts Entscheidendes zur Situation des Ehemannes gesagt. Weshalb dem Ehemann aufgrund der derzeitigen pandemiegeprägten wirtschaftlichen Lage die Erzielung des ihm als zumutbar erachteten Einkommens nicht oder erschwert möglich wäre, ist weder behauptet noch anderweitig ersichtlich (act. F.1, S. 2 f., 5, 7; vgl. ferner BGer 5A_467/2020 v. 7.9.2020 E. 5.3).
Demgegenüber kann auch der Ehefrau nicht gefolgt werden, soweit sie dem Ehemann ein (noch) höheres Einkommen, nämlich mindestens CHF 4'975.00, anrechnen will. Richtig ist zwar, dass der Ehemann im Jahr 2019 während seiner achtmonatigen Festanstellung bei der I.________ AG einen durchschnittlichen Monatslohn von CHF 5'182.00 netto erreichte (act. C.5). Angesichts der dokumentieren Entwicklung der Erwerbssituation des Ehemannes wendet er jedoch zu Recht ein, dass diese Anstellung wohl "ein Glückstreffer" gewesen sei und nicht davon ausgegangen werden dürfe, dass er ein solches Einkommen wieder erreichen werde (vgl. act. A.7, Ziff. 5 f.). Dass die Kündigung bei der I.________ AG mutmasslich nicht, wie im Kündigungsschreiben deklariert, auf interne Umstrukturierungen zurückzuführen war, sondern vielmehr selbstverschuldet erfolgte, da der Ehemann einen Schaden an einem Fahrzeug verursacht hatte und anschliessend für seine Arbeitgeberin nicht erreichbar gewesen war, ändert daran nichts (vgl. act. F.1, S. 5, 7 f.; act. C.16-17). Vergeblich beruft sich die Ehefrau bezüglich eines anrechenbaren Einkommens von CHF 4'975.00 zudem auf die Stellungnahme des Ehemannes vom 30. September 2016, in welcher er sein Einkommen selbst in dieser Höhe bezifferte (vgl. act. A.1, Ziff. III.2; RG act. II.3, S. 3; vgl. act. A.1; RG act. VIII.3, S. 2). Der Betrag von CHF 4'975.00 entspricht dem Durchschnitt von vier Monaten Erwerbstätigkeit des Ehemannes, konkret Mai 2016 bis August 2016, bei der G.________ GmbH (RG act. IV.3; RG act. II.3, S. 3). Im Gesamteinkommensbetrag für diese vier Monate von CHF 19'899.35 sind jedoch Nachzahlungen für Kinderzulagen der Monate März bis August im Umfang von CHF 2'293.30 enthalten. Der Durchschnitt der Monate Mai bis August 2016 beläuft sich mithin auf CHF 4'402.00 (ohne Nachzahlung für Kinderzulagen, indes mit Spesen und GA sowie vor Abzug der Quellensteuern; CHF 17'606.05 [CHF 19'899.35 ./. CHF 2'293.30] / 4; vgl. ferner act. B.1, E. 2).
Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass es dem Ehemann – sofern er arbeitet – möglich und zumutbar ist, ein Einkommen von CHF 4'400.00 zu erzielen. Dieses hypothetische Einkommen trägt sowohl der konkreten Erwerbssituation des Ehemannes Rechnung als auch seiner zivilrechtlichen Verpflichtung, bei zumutbarer Anstrengung einen (Mindest-)Verdienst zu erzielen, um eine Unterdeckung im Sinne von Art. 301a lit. c ZPO zu vermeiden bzw. möglichst gering zu halten.
3.3.4. Insgesamt ist dem Ehemann ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 4'400.00 pro Monat (inkl. Ferien-/Feiertagsentschädigung, inkl. allfälligem 13. Monatslohn, abzgl. Quellensteuern, exkl. Familienzulagen) anzurechnen.
3.4. Einkommen Ehefrau
Die Ehefrau erlernte keinen Beruf und war noch nie erwerbstätig. Sie ist Sozialhilfeempfängerin (vgl. act. B.1, E. 3.6c.bb; act. F.1, S. 7). Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau ab der Phase II, d.h. ab April 2021 (10. Geburtstag D.________), ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 1'500.00 pro Monat für eine Hilfstätigkeit bei einem Pensum von 50 % an (act. B.1, E. 3.6c.bb). Ab Mai 2027 (16. Geburtstag D.________) erhöhte die Vorinstanz das hypothetische Nettoeinkommen der Ehefrau auf CHF 3'000.00 pro Monat bei einem Pensum von 100 % (vgl. act. B.1, Dispositivziffer 7.6). Diese Feststellungen blieben unbeanstandet. Zu beachten gilt jedoch, dass sich die Vorinstanz in Bezug auf das zumutbare Arbeitspensum auf die inzwischen überholte 10/16-Regel anstatt auf das Schulstufenmodell stützte (vgl. statt vieler BGE 144 III 481). Dies ist von Amtes wegen zu korrigieren. Dabei ist hinsichtlich der Höhe des erzielbaren Einkommens auf die zutreffenden, unbestritten gebliebenen Schlussfolgerungen der Vorinstanz abzustellen (act. B.1, E. 3.6c.bb). Entsprechend ist der Ehefrau zusätzlich ab Eintritt von D.________ in die Oberstufe, d.h. ab dem 1. September 2024, ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 2'400.00 (80 %-Pensum) anzurechnen.
Wie bereits erwähnt, ist die erste Unterhaltsphase gemäss dem angefochtenen Entscheid (Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Entscheids bis 30. April 2021) bereits abgelaufen (vorstehende E. 3.2). In Letzterer wurde der Ehefrau kein hypothetisches Einkommen angerechnet. Die nachstehende Unterhaltsregelung wird mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zum Tragen kommen (vgl. vorstehend E. 3.2). In der Folge ist der Ehefrau bereits in der Phase I gemäss vorliegendem Urteil ein Einkommen von CHF 1'500.00 anzurechnen. Die Ehefrau wusste seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids um die Berücksichtigung besagten hypothetischen Einkommens ab Mai 2021. Dieser Punkt blieb unangefochten. Auf eine Übergangsfrist kann daher verzichtet werden, zumal mit vorliegendem Urteil der Ehefrau faktisch eine längere Übergangsfrist gewährt wurde.
Zusammenfassend ist der Ehefrau in der Phase I (ab Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils) ein hypothetisches Einkommen von CHF 1'500.00 pro Monat (netto; 50 %-Pensum), in der Phase II (ab dem 1. September 2024) ein hypothetisches Einkommen von CHF 2'400.00 pro Monat (netto; 80 %-Pensum) und ab dem 1. Mai 2027 ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'000.00 pro Monat (netto; 100 %-Pensum [16. Geburtstag von D.________]) anzurechnen.
3.5. Einkommen Kinder
Die Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf das Einkommen der beiden Kinder blieben unbeanstandet (vgl. act. A.1; act. B.1, E. 3.6c.cc). Sie erweisen sich denn auch als korrekt und sind zu übernehmen. Damit ist als Einkommen von D.________ und C.________ die Familienzulage von je CHF 220.00 zu berücksichtigen (act. B.5; vgl. auch vorstehend E. 4.4). Mit der Vorinstanz ist auf die Bildung weiterer Phasen aufgrund der minimalen Erhöhung der Eigenversorgungskapazität der Kinder zufolge Wechsel von der Kinderzulage (CHF 220.00) zur Ausbildungszulage (CHF 270.00) zu verzichten. Sofern die Familienzulagen vom Ehemann bezogen werden, besteht eine Weiterleitungspflicht.
3.6. Bedarf Ehemann
3.6.1. Die Vorinstanz berechnete den Bedarf des Ehemannes in allen Phasen auf insgesamt CHF 3'359.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00; Wohnung CHF 1'300.00; Krankenkasse CHF 319.00; Kosten Arbeitsweg CHF 340.00; auswärtige Verpflegung CHF 200.00; act. B.1, E. 3.6). Bis auf die Wohnkosten blieben die Bedarfspositionen unbeanstandet (act. A.1; ferner act. A.2). Sie erweisen sich denn auch als korrekt und sind zu übernehmen (vgl. ferner act. F.1, S. 2 ff.).
3.6.2. Die Ehefrau rügt mit Berufung die Mietkosten des Ehemannes als zu hoch. Es seien lediglich CHF 600.00, inkl. Nebenkosten, zu berücksichtigen. Zur Begründung führt sie an, der Ehemann bezahle nach eigenen Angaben einen Mietzins von CHF 600.00 pro Monat. Er wohne bereits seit gut zwei Jahren in dieser Wohnung. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er tatsächlich auf der Suche nach einer anderen Wohnung sei. Entgegen der Vorinstanz dürfe nicht einfach von einem Betrag in Höhe von CHF 1'300.00 ausgegangen werden. Vielmehr sei auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen (act. A.1, Ziff. III.2; vgl. act. F.1, S. 2 ff.; act. A.8, Ziff. II.2).
3.6.3. Der Ehemann verlangt die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids bezüglich seiner Wohnkosten. Er bringt in diesem Zusammenhang vor, die jetzige Wohnsituation sei für einen Vater mit zwei Kindern nicht angemessen und solle möglichst schnell der Vergangenheit angehören. Mit seinen enorm hohen Betreibungssummen gestalte sich die Suche nach einer neuen Wohnung jedoch sehr schwierig. Sollte das Gericht von den aktuellen Mietkosten ausgehen, so sei ein (übergangsmässiger) Betrag in Höhe von CHF 700.00, inkl. CHF 100.00 Nebenkosten, einzusetzen (act. A.7, Ziff. 7-9; act. A.3, Ziff. 6; act. A.2, Ziff. 24-26; act. F.1, S. 2 ff.).
3.6.4. Die Vorinstanz erwog, ein schriftlicher Mietvertrag bestehe nicht. Die Parteibefragung habe ergeben, dass der Ehemann in einer 1 ½-Zimmerwohnung wohne und sich seine Mietkosten auf monatlich CHF 600.00 beliefen. Der Ehemann sei jedoch auf Wohnungssuche. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Ehemann in seiner Wohnung im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts auch seine beiden Kinder zu beherbergen habe, sei eine Erhöhung der Wohnkosten grundsätzlich angezeigt. Ein Betrag von CHF 1'300.00 pro Monat für eine bescheidene 2 ½ bis 3-Zimmerwohnung in Wiesendangen und Umgebung sei bedarfsbezogen angemessen (act. B.1, E. 3.6c.ee).
3.6.5. Grundsätzlich sind im familienrechtlichen Bedarf die effektiven Wohnkosten zu berücksichtigten. Es ist jedoch zulässig, einer Partei bei der Berechnung ihres Notbedarfs nicht die tatsächlichen, freiwillig zu tief gehaltenen Wohnkosten, sondern denjenigen Betrag anzurechnen, den sie an sich verbrauchen dürfte. Dabei kommt es darauf an, ob davon auszugehen ist, dass es sich um eine vorübergehende Wohnsituation handelt, welche als unangemessen erachtet wird und demnächst geändert werden soll (vgl. ferner Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz. 02.34; ZR 2005 Nr. 54 E. 2.c; ZR 1988 Nr. 114).
Der Ehemann wohnt in einer 1 ½-Zimmerwohnung am F._____weg 2 in J.________. Besagte Wohnung befindet sich im gleichen Haus wie die ehemalige Familienwohnung und gehört demselben Vermieter. Nach dem Auszug der Ehefrau mit den beiden Kindern wechselte der Ehemann in diese kleinere Wohnung. Ein schriftlicher Mietvertrag existiert seinen Angaben zufolge nicht. Anlässlich der erstinstanzlichen persönlichen Befragung im September 2018 erklärte der Ehemann, vor zwei Jahren in diese kleinere Wohnung gewechselt zu haben. Der Mietzins betrage CHF 600.00 pro Monat (inkl. Nebenkosten). Zudem bezahle er CHF 700.00 für Schulden aus dem alten Mietverhältnis ab. Letztere beliefen sich noch auf CHF 4'000.00. Die kleinere Wohnung sei ihm nur vorübergehend überlassen worden, da sie normalerweise als Mitarbeiterwohnung für ein Restaurant genutzt werde (vgl. RG act. VII.2, Frage 14, S. 3). In der Stellungnahme vom 24. Juni 2020 liess der Ehemann vortragen, er überweise dem Vermieter monatlich CHF 700.00, davon seien CHF 600.00 für die Miete und CHF 100.00 akonto für die Nebenkosten (act. A.3, Ziff. 6 mit Verweis auf act. C.12). Im Rahmen der Instruktionsverhandlung gab der Ehemann zunächst an, die Wohnkosten für die Wohnung am F._____weg würden nunmehr CHF 700.00 betragen. Die Nachfrage bezüglich des Grundes für die Erhöhung der Miete um CHF 100.00 beantwortete der Ehemann nicht direkt. Stattdessen tätigte er Ausführungen zu seinen Schulden, welche er beim Vermieter betreffend die ehemalige Familienwohnung habe. Auf erneute Nachfrage bestätigte der Ehemann, dass CHF 100.00 für Schulden beim Vermieter seien und die eigentliche Miete lediglich CHF 600.00 betrage. Wie hoch die Schulden noch seien, wisse er nicht. Schliesslich führte er aus, die Schulden seien nicht für Miete, sondern für Gas und Heizung (act. F.1, S. 5 f.). Die persönliche Befragung des Ehemannes vermochte somit nicht alle Unklarheiten betreffend Mietkosten beseitigen. Schliesslich bestätigte der Ehemann im Schlussvortrag, Mietkosten von aktuell CHF 700.00 (inkl. CHF 100.00 Nebenkosten) zu verzeichnen (act. A.7, Ziff. 9).
Ausgewiesen ist, dass der Ehemann seit über fünf Jahren in der 1 ½-Zimmerwohnung lebt. Entgegen seinen Vorbringen ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Wohnsituation des Ehemannes nur "vorübergehender" Natur ist. Zwar behauptet er nach wie vor, eine eigene Wohnung zu suchen (vgl. act. F.1, S. 2 ff., 6; act. A.2, Ziff. 26). Die geltend gemachten Suchbemühungen untermauert der Ehemann aber mit keinem einzigen Beleg (Bewerbungen/Absagen), weshalb sie nicht glaubhaft erscheinen, geschweige denn nachgewiesen sind. Daran ändern auch die Ausführungen zu seinen zahlreichen Betreibungen nichts (vgl. act. F.1, S. 6; act. A.2, Ziff. 26). Wenngleich notorisch sein dürfte, dass Betreibungsregistereinträge – namentlich in Anzahl und Höhe, wie sie der Ehemann aufweist (act. C.18-19) – die Wohnungssuche in der Schweiz erheblich erschweren, vermag er damit nicht zu belegen, dass er sich tatsächlich um eine Verbesserung seiner Wohnsituation bemühen würde bzw. bemüht hätte. Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann die hypothetischen Wohnkosten von CHF 1'300.00 insbesondere mit Blick auf die Ausübung seines Besuchs- und Ferienrechts an. Hierauf beruft sich der Ehemann denn auch im vorliegenden Verfahren. Richtig ist, dass bei regelmässigen Übernachtungen der Kinder beim besuchsberechtigten Elternteil Letzterer auch einer Wohnung bedarf, in welcher die Ausübung des Besuchsrechts möglich ist. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass die Rückzugsmöglichkeit der Kinder in der Nacht gewährleistet ist. In der Regel ist dem Besuchsberechtigten deshalb eine Wohnung anzurechnen, in welcher die Kinder zusammen in einem separaten Zimmer schlafen können. Der Ehemann hätte mithin grundsätzlich Anspruch auf eine grössere Wohnung. Wie nachstehend noch aufzuzeigen ist, wird die Ehefrau zusammen mit den Kindern in Phase I – trotz höherem anrechenbarem Einkommen des Ehemannes (vorstehend E. 3.4) – ein Manko zu tragen haben (nachstehend E. 4.1, 4.3.1), da der Ehemann aufgrund seiner mangelnden Leistungsfähigkeit nicht zu kostendeckenden Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden kann. Darüber hinaus führte der Ehemann anlässlich der Instruktionsverhandlung aus, sein Besuchsrecht in seiner Wohnung auszuüben, wobei die Kinder sogar bei ihm übernachten würden, was seiner Ansicht nach funktioniere (act. F.1, S. 6). Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich nicht, im Bedarf des Ehemannes höhere hypothetische Wohnkosten zu berücksichtigen, auch wenn es vor dem Hintergrund der Ausübung des Wochenendbesuchs- und Ferienrechts sehr wünschenswert wäre, wenn der Ehemann eine grössere Wohnung zur Verfügung hätte. In der vorliegenden Konstellation sind ihm höhere Mietkosten jedoch erst anrechenbar, wenn dergleichen effektiv anfallen. Dass ein Umzug des Ehemannes in eine grössere Wohnung eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse und damit allenfalls einen Abänderungsgrund darstellen könnte, ist bei den vorliegenden knappen finanziellen Verhältnissen in Kauf zu nehmen. Es ist daher von den tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen und es sind dem Ehemann keine höheren hypothetischen Mietkosten anzurechnen.
Was die konkrete Höhe der Wohnkosten betrifft, so besteht, wie erwähnt, kein schriftlicher Mietvertrag. Seine Behauptung, wonach der effektive Mietzins CHF 700.00 (inkl. Nebenkosten) betrage, stützt der Ehemann auf die im Recht liegenden Zahlungsbelege der Monate März und Mai 2020 (act. C.12). Dabei handelt es sich um zulässige Noven, zumal die Untersuchungsmaxime auch zugunsten des Unterhaltsschuldners zur Anwendung gelangt (vgl. vorstehend E. 1.3). Wie aufgezeigt, erhellte sich anlässlich der persönlichen Befragung des Ehemannes im Rahmen der Instruktionsverhandlung sein derzeitiger Mietbetrag nicht zweifelsfrei (soeben vorstehend; act. F.1). Sodann lässt sich den Zahlungsbelegen per se nichts Entscheidendes entnehmen (vgl. act. C.12). Zu berücksichtigen ist indes, dass sich angesichts der eher beschränkten Sprachkenntnisse des Ehemannes ein Missverständnis resp. Durcheinander hinsichtlich Wohnkosten, Nebenkosten und Schulden bei der Befragung nicht gänzlich ausschliessen lässt. Dies gilt umso mehr, als die höheren Wohnkosten bereits vor der Instruktionsverhandlung geltend gemacht wurden (act. A.3). Es rechtfertigt sich daher, von Mietkosten in Höhe von CHF 700.00, inkl. Nebenkosten, auszugehen.
3.6.6. Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich somit insgesamt auf monatlich CHF 2'759.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00; Mietkosten [inkl. Nebenkosten] CHF 700.00; Krankenkasse CHF 319.00; Kosten Arbeitsweg CHF 340.00; auswärtige Verpflegung CHF 200.00).
3.7. Bedarf Ehefrau
Die Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf den Bedarf der Ehefrau blieben unbeanstandet (vgl. act. A.1; act. B.1, E. 3.6). Sie erweisen sich denn auch grundsätzlich als korrekt (vgl. ferner act. F.1, S. 7). Da die Unterhaltsdauer jedoch abweichend von der Vorinstanz zu regeln ist (vgl. vor- und nachstehend E. 3.2, 4.5), erweist sich die Erhöhung der Wohnkosten der Ehefrau ab Juni 2026 (Volljährigkeit C.________ und Wegfall dessen Wohnkostenanteils) als obsolet.
Entsprechend ist in allen Phasen von einem Bedarf der Ehefrau von CHF 2'174.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00; Wohnung CHF 800.00 [CHF 1'600.00 ./. je CHF 400.00 pro Kind]; Krankenkasse CHF 24.00 [CHF 375.00 ./. CHF 351.00 IPV]; act. B.1, E. 3.6) auszugehen.
3.8. Bedarf Kinder
Die Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf den Bedarf der beiden Kinder blieben unbeanstandet (vgl. act. A.1; act. B.1, E. 3.6). Sie erweisen sich als korrekt und sind mit folgenden Anpassungen zu übernehmen: Einerseits ist D.________ inzwischen zehn Jahre alt. Ihr Grundbedarf ist somit stets mit CHF 600.00 zu veranschlagen. Andererseits entfällt, wie im Zusammenhang mit dem Bedarf der Mutter, eine Erhöhung des Wohnkostenanteils von D.________ (vgl. vorstehend E. 3.7).
Entsprechend ist in allen Phasen von einem Bedarf von C.________ in Höhe von CHF 1'000.00 (Grundbetrag CHF 600.00; Wohnkostenanteil CHF 400.00; Krankenkasse CHF 0.00 [IPV]) und von D.________ in Höhe von CHF 1'000.00 (Grundbetrag CHF 600.00; Wohnkostenanteil CHF 400.00; Krankenkasse CHF 0.00 [IPV]) auszugehen.
4. Unterhaltsberechnung / Modalitäten / Dauer
4.1. Manko / Überschuss
Nach Gegenüberstellung sämtlicher Einkommen und Bedarfe der Familie resultiert in der Phase I ein Manko von CHF 593.00 (CHF 6'340.00 ./. CHF 6'933.00). Dem Ehemann ist das betreibungsrechtliche Existenzminium zu belassen; das Manko trägt die Ehefrau mit den Kindern.
In der Phase II steht dem Gesamtbedarf von CHF 6'933.00 ein Gesamteinkommen von neu CHF 7'240.00 gegenüber, da der Ehefrau nunmehr ein höheres Einkommen anzurechnen ist. Die Familie vermag mithin einen Überschuss von CHF 307.00 (CHF 7'240.00 ./. CHF 6'933.00) zu generieren. Als allein obhutsberechtigter Elternteil leistet die Ehefrau ihren Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, in dem sie den Kindern Pflege und Erziehung erweist. Entsprechend fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem Ehemann anheim. Auch ein Vergleich der Leistungsfähigkeiten der Eltern drängt keine ermessensweise Abweichung hiervon auf. So ist die Leistungsfähigkeit der Ehefrau trotz höherem Einkommen nach wie vor deutlich geringer als diejenige des Ehemannes (Überschuss Ehemann [vor Deckung der Barunterhalte der Kinder] CHF 1'641.00 bzw. Überschuss Ehefrau CHF 226.00), weshalb sie sich mit ihrem Überschussanteil nicht am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen hat. Aufgrund der Geringfügigkeit des Überschusses des Ehemannes rechtfertigt es sich alsdann, jenen dem Ehemann gänzlich zu überlassen. Dies gilt umso mehr, als dem Ehemann nur sehr tiefe Wohnkosten angerechnet wurden (vgl. vorstehend E. 3.6). Am Rande sei zudem erinnert, dass den Kindern ab Sommer 2024 bzw. Sommer 2027 Ausbildungszulagen zustehen werden, welche höher ausfallen als die Kinderzulagen, was indes nicht in die Unterhaltsberechnung einfliessen wird (vorstehend E. 3.5).
4.2. Betreuungsunterhalt
4.2.1. Des Weiteren ist der Betreuungsunterhalt auszuweisen. Dieser berechnet sich nach der sog. Lebenshaltungskostenmethode (BGE 144 III 377 E. 7.1.2.2
in fine). Massgeblich ist die Differenz zwischen dem Nettoverdienst und dem Existenzbedarf des betreuenden Elternteils, wobei hierfür vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum (sog. Notbedarf) auszugehen und dieses um weitere Positionen zu ergänzen ist (sog. familienrechtliches Existenzminimum), soweit es die konkreten Verhältnisse erlauben (BGE 147 III 265 E. 6.3).
4.2.2. Die Mutter verfügt über die alleinige Obhut. Bei den vorliegenden knappen finanziellen Verhältnissen entsprechen die Lebenshaltungskosten der Mutter ihrem Bedarf. Sie belaufen sich in allen Phasen auf CHF 2'174.00 (CHF 1'350.00; CHF 800.00; CHF 24.00; vorstehend E. 3.7). In der Phase I besteht somit mangels Eigenversorgungskapazität infolge der Betreuung der Kinder durch die Mutter Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Demgegenüber vermag die Mutter ihre Lebenshaltungskosten ab dem 1. September 2024, d.h. ab der Phase II, selbst zu decken. Dies im Gegensatz zum angefochtenen Entscheid, in welchem Betreuungsunterhalt bis April 2027 festgelegt wurde (vgl. act. B.1, E. 3.6d, Dispositivziffer 7.6).
4.2.3. Der Betreuungsunterhalt beträgt mithin CHF 674.00 (Phase I: [CHF 2'174.00 ./. Einkommen CHF 1'500.00]). Er wird vollumfänglich dem jüngsten Kind, D.________, angerechnet. Da die Barunterhaltsbeiträge für die Kinder je CHF 730.00 übersteigen werden (nachstehend E. 4.3), ist auch mit Blick auf die Bevorschussung keine ausnahmsweise Verteilung des Betreuungsunterhaltes auf beide Kinder angezeigt (vgl. act. D.14; Art. 3 Bevorschussungsverordnung [BR 215.050]).
4.3. Konkrete Unterhaltsansprüche
Unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten ergeben sich damit folgende Unterhaltsansprüche:
4.3.1. Phase I (ab Rechtskraft Berufungsurteil bis 31. August 2024):
Ehemann
C.________
D.________
Ehefrau
total
Einkommen
CHF 4'400
CHF 220
CHF 220
CHF 1'500
CHF 6'340
Bedarf
CHF 2'759
CHF 1'000
CHF 1'000
CHF 2'174
CHF 6'933
Überschuss/Manko I
CHF 1'641
-CHF 780
-CHF 780
-CHF 674
-CHF 593
Barunterhalt
-CHF 1'560
CHF 780
CHF 780
CHF 1'560
Überschuss/Manko II
CHF 81
CHF 0
CHF 0
-CHF 674
-CHF 593
Betreuungsunterhalt
-CHF 81
CHF 81
Manko Bar- und/oder Betreuungsunterhalt
CHF 0
-CHF 593
Unterhaltsbeiträge an C.________ und D.________ (gerundet; zuzusprechen)
CHF 780
CHF 860
CHF 1'640
Aufgrund der ungenügenden Mitteln ist in der Phase I zunächst der vorrangige Barunterhalt beider Kinder zu decken, anschliessend ist der verbleibende Überschuss des Ehemannes an den Betreuungsunterhalt anzurechnen (BGE 144 III 481 E. 4.3
in fine; vgl. auch BGE 144 III 377 E. 7.1.1; BGer 5A_743/2017 v. 22.5.2019 E. 5.2.3). In der Phase I ist der Ehemann zu Unterhaltsbeiträgen an C.________ in Höhe von CHF 780.00 (Barunterhalt) und an D.________ in Höhe von CHF 860.00, davon CHF 80.00 Betreuungsunterhalt, zu verpflichten. Mit Unterhaltsbeiträgen von monatlich total CHF 1'640.00 können die Barbedarfe beider Kinder vollständig gedeckt werden. Beim Betreuungsunterhalt von D.________ besteht hingegen ein Fehlbetrag bzw. ein Manko von CHF 593.00 pro Monat, was im Urteilsdispositiv entsprechend festzuhalten ist (vgl. Art. 301a lit. c ZPO).
4.3.2. Phase II (ab 1. September 2024 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung des jeweiligen Kindes):
Ehemann
C.________
D.________
Ehefrau
total
Einkommen
CHF 4'400
CHF 220
CHF 220
CHF 2'400
CHF 7'240
Bedarf
CHF 2'759
CHF 1'000
CHF 1'000
CHF 2'174
CHF 6'933
Überschuss/Manko
CHF 1'641
-CHF 780
-CHF 780
CHF 226
CHF 307
Barunterhalt
-CHF 1'560
CHF 780
CHF 780
CHF 1'560
Überschuss/Manko II
CHF 81
CHF 0
CHF 0
CHF 226
CHF 307
Betreuungsunterhalt
CHF 0
Manko Bar- und/oder Betreuungsunterhalt
CHF 0
CHF 0
Unterhaltsbeiträge an C.________ und D.________ (zuzusprechen)
CHF 780
CHF 780
CHF 1'560
In der Phase II ist der Ehemann zu verpflichten, an dem Unterhalt der Kinder C.________ und D.________ einen Barunterhalt von je CHF 780.00 zu bezahlen. Ein Betreuungsunterhalt entfällt (vorstehend E. 4.2.2). Ein Fehlbetrag im Sinne von Art. 301a lit. c ZPO besteht nicht mehr.
4.3.3. Ab Mai 2027 (16. Geburtstag von D.________) ist der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'000.00 anrechenbar (vorstehend E. 3.4). Zudem wird die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber C.________ vermutlich vor Beendigung derjenigen gegenüber D.________ wegfallen. Auf die Bildung weiterer Phasen infolge Einkommenssteigerung der Ehefrau und/oder Wegfall des Unterhaltes für C.________ kann jedoch verzichtet werden, da diese Veränderungen keine Anpassungen der Unterhaltshöhe rechtfertigen würden. Zwar könnte D.________ beim Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber C.________ am Überschuss beteiligt werden. Allerdings wäre ihr umgekehrt auch ein allfälliges eigenes Lehrlingseinkommen anzurechnen (bis Volljährigkeit zu mindestens einem Drittel, danach allenfalls auch voll; bei entsprechender Anpassung des Grundbedarfs um Mehrkosten der Ausbildung). Nach Erreichen der Volljährigkeit hätte D.________ ferner ohnehin keinen Anspruch mehr auf eine Überschussbeteiligung (BGE 147 III 265 E. 7.2; vgl. auch nachstehend E. 4.5). Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnissen wird der Vater für lange Zeit lediglich mit dem Grundbedarf leben müssen. Entsprechend rechtfertigt es sich, den Unterhalt für D.________ auch nach dem Wegfall desjenigen für C.________ nicht zu erhöhen und dem Vater den wegfallenden Unterhalt für C.________ als Überschuss zu belassen. Was die Einkommenssteigerung der Ehefrau anbelangt, so wird sie zu diesem Zeitpunkt nach wie vor weniger leistungsfähig sein als der Ehemann (Überschuss Ehemann [vor Deckung Barunterhalt] CHF 1'641.00 bzw. Überschuss Ehefrau CHF 826.00 [bei Einkommen von hypoth. CHF 3'000.00]). Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder verbleiben daher bei CHF 780.00. Der Vollständigkeit halber sei vermerkt, dass nach Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber C.________ und der Einkommenssteigerung der Ehefrau den Eltern je ein Überschuss von CHF 861.00 (CHF 4'400.00 ./. CHF 2'759.00 ./. CHF 780.00 [Barunterhalt D.________]) bzw. CHF 826.00 (CHF 3'000.00 ./. CHF 2'174.00) verbleiben wird.
4.4. Modalitäten der Unterhaltsbeiträge
4.4.1. Die Zahlungsmodalitäten sind grundsätzlich entsprechend der Vorinstanz zu übernehmen (vgl. act. B.1, Dispositivziffer 7.4).
4.4.2. Schliesslich ist die Indexklausel des vorinstanzlichen Entscheids angepasst an den aktuellen Stand (November 2021, 101.6 Punkten [Basis Dezember 2020 = 100 Punkte]; erstmalige Anpassung 1. Januar 2023) zu bestätigen (vgl. act. B.1, Dispositivziffer 7.5).
4.5. Dauer der Unterhaltspflicht
4.5.1. Die Vorinstanz sprach die Unterhaltsbeiträge je bis zur Volljährigkeit der Kinder zu (act. B.1, E. 3.6b). Hiergegen wehrt sich die Ehefrau. Da beide Parteien in zeitlicher Hinsicht beantragt hätten, die Unterhaltsbeiträge seien bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung des jeweiligen Kindes zu bezahlen, habe es für die Vorinstanz keinen Grund gegeben, davon abzuweichen. Sachfremd sei denn auch das Argument der Vorinstanz, wonach ohne jede Anhaltspunkte über die künftigen beruflichen Ausbildungen der Kinder im Speziellen davon Abstand zu nehmen sei, die Unterhaltsbeiträge bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung festzulegen (act. A.1, Ziff. III.3). Entgegen seinem eigenen Antrag vor erster Instanz beantragt der Ehemann die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Die Kinder seien noch jung und ihr beruflicher Werdegang sei noch nicht absehbar. Die Lösung der Vorinstanz sei sachgerecht (act. A.2, Ziff. 29).
4.5.2. Das Scheidungsgericht kann den Unterhaltsbeitrag für das Kind über die Volljährigkeit hinaus festlegen (Art. 133 Abs. 3 ZGB). Diese Regelung gelangt auch dann zur Anwendung, wenn das Kind im Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens noch sehr jung ist. Zweck dieser Bestimmung ist es namentlich, dem (volljährig gewordenen) Kind die psychische Belastung, die eine Klage gegen einen Elternteil darstellt, zu ersparen (BGE 139 III 401 E. 3.2.2), wenn nicht das Kind auf Unterhalt, sondern der Unterhaltspflichtige erforderlichenfalls auf Abänderung des Unterhalts (Art. 286 Abs. 2 ZGB) klagen muss (BGE 139 III 401 E. 3.2.2 = Pra 2014 Nr. 26; vgl. ferner BGer 5A_727/2018 v. 22.8.2019 E. 5.3.2). Ob der Unterhalt nach Eintritt der Volljährigkeit geschuldet ist, beurteilt sich unabhängig von der Regelung im Scheidungsurteil stets nach Massgabe von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Gemäss Letzterem sind die Eltern, falls ein Kind bis zur Volljährigkeit noch über keine angemessene Ausbildung verfügt, weiterhin bis zum entsprechenden Ausbildungsabschluss (bar-)unterhaltspflichtig, soweit es ihnen nach den gesamten wirtschaftlichen und persönlichen Umständen zumutbar ist. Infolge der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters und der in den letzten Jahren weiterentwickelten Ausbildungsstrukturen (u.a. mit stark zunehmender Bedeutung der Berufsmaturität bzw. Fachhochschulen) kommt heute dem Volljährigenunterhalt im Alltag fraglos kein Ausnahmecharakter mehr zu. Im Gegenteil, es handelt sich um den Regelfall: Ein Bruchteil der jungen Erwachsenen dürfte bei Erreichen der Volljährigkeit über eine angemessene Erstausbildung im Sinne des Gesetzes verfügen (vgl. auch Angelo Schwizer, Entscheidbesprechung von BGer 5A_311/2019, in: AJP 2/2021, S. 242 f. m.H.). Freilich rückt beim Volljährigenunterhalt die Eigenverantwortung des Kindes in den Vordergrund. Zudem erfuhr die Bemessung des Volljährigenunterhalts jüngst wesentliche Neuerungen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Allerdings enthält der Barunterhalt der Kinder vorliegend keinen Überschussanteil und die Leistungsfähigkeit der Ehefrau wird auch bei Erreichen der Volljährigkeit der Kinder und damit dem Wegfall ihrer Erziehungs- und Betreuungspflichten nach wie vor geringer sein als diejenige des Ehemannes. Des Weitern werden in den Bedarfsrechnungen der Parteien und damit auch der Kinder aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse keine Steuern berücksichtigt, womit die Veränderung der Steuerlast (beim Rentenschuldner und beim volljährigen Kind) ebenfalls entfällt. Schliesslich wird bereits ab September 2024, mithin vor Erreichen der Volljährigkeit des älteren Sohnes C.________, keine Unterdeckung mehr bestehen. Mit anderen Worten kommt eine Weitergeltung der Unterhaltspflicht für C.________ über seine Volljährigkeit hinaus auch nicht in Konflikt mit der Rangordnung der Unterhaltsansprüche (vgl. Art. 276a Abs. 1 und 2 ZGB). Anzumerken ist zudem, dass das Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020, BGE 147 III 265, nicht verbietet, weiterhin von Art. 133 Abs. 3 ZGB Gebrauch zu machen, namentlich um eine Häufung von Verfahren zu vermeiden, die volljährige Kinder gegen ihre Eltern anstrengen werden müssen.
Nach dem Gesagten gilt die vorstehende Unterhaltsregelung bis zur Volljährigkeit der Kinder bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus.
5. Fazit
Im Ergebnis ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber den beiden Kindern ist anzupassen (vgl. zur ebenfalls angefochtenen Kosten- und Entschädigungsregelung sogleich nachstehend E. 6.1).
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen
6.1. Erstinstanzliche Prozesskosten
Die Vorinstanz legte die Gerichtskosten auf CHF 6'000.00 fest, was nicht beanstandet wird und zu bestätigen ist. Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens wehrt sich die Ehefrau demgegenüber zu Recht gegen den Verteilungsschlüssel der Vorinstanz. Letztere auferlegte die Kosten zu zwei Dritteln der Ehefrau und zu einem Drittel dem Ehemann, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, der Antrag der Ehefrau auf alleinige Sorge sei abgewiesen worden und sie habe im Unterhaltspunkt massiv überklagt (Antrag: CHF 2'829.00; Entscheid CHF 400.00; act. B.1, E. 5a). Mit vorliegendem Urteil wird der Barunterhalt der Kinder mehr als vervierfacht. Die Ehefrau hat zwar nach wie vor etwas überklagt, aufgrund des Ermessens in familienrechtlichen Verfahren rechtfertigt es sich nichtsdestotrotz, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Beiden Parteien wurde zudem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
6.2. Zweitinstanzliche Prozesskosten
6.2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich auf CHF 6'000.00 (Art. 9 VGZ [BR 320.210]). Die Ehefrau dringt mit ihrer Berufung im Unterhaltspunkt teilweise und im Kostenpunkt vollumfänglich durch. Demgegenüber unterliegt sie hinsichtlich den Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände infolge Rückzugs. Angesichts der Gegenüberstellung der jeweiligen beantragten und nunmehr zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge erscheint eine hälftige Kostentragung auch im Berufungsverfahren angemessen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
6.2.2. Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (ZK1 19 102; ZK1 19 142). Die ihnen auferlegten Gerichtskosten von je CHF 3'000.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung gehen demnach zulasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt jeweils die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. Honorarnoten liegen von beiden Parteien im Recht (act. G.2-4).
Der Aufwand seitens der Ehefrau von 23 Std. 40 Min. erweist sich ohne Weiteres als angemessen und ausgewiesen (act. G.4). Einzig die Barauslagen sind von 4 auf 3 % zu reduzieren Entsprechend ist Rechtsanwalt Andri Hotz mit CHF 5'250.70 (inkl. 3 % Spesen und 7.7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Beim Ehemann fand ein Wechsel seiner Rechtsbeiständin statt. Der Aufwand der ersten Rechtsanwältin, Flavia Reinhardt, bis zum 23. März 2020 beläuft sich auf 26 Std. 30 Min. (23 Std. 25 Min. [act. G.2] + 3 Std. 5 Min. [act. G.3]). Für die erste Prüfung des Scheidungsurteils wird ein Zeitaufwand von insgesamt 50 Minuten in Rechnung gestellt. Dieser Aufwand gehört praxisgemäss noch zum erstinstanzlichen Verfahren und wäre in dessen Rahmen zu vergüten. Da dieser Aufwand in der vorinstanzlichen Honorarnote allerdings lediglich mit einer Stunde als Reserve enthalten war (RG act. VIII.5), ist der Zusatzaufwand ausnahmsweise im Berufungsverfahren zu entschädigen. Indessen erweist sich der Aufwand für die Rechtsschriften als zu hoch. So machte sie für die reine Ausarbeitung der Berufungsantwort und URP-Gesuch 13 Std. 30 Min. geltend, was dem Umfang und Komplexität der Berufungsantwort und des URP-Gesuches nicht gerecht wird. Dies gilt umso mehr, als das URP-Gesuch ergänzt werden musste (vgl. auch act. G.3). Aufgrund des erstinstanzlichen Entscheids mögen gewisse zusätzliche Abklärungen notwendig gewesen sein, im Grundsatz war der Prozessstoff jedoch bekannt und wurde in den vorinstanzlichen Rechtsschriften und Parteivorträgen bereits umfassend abgehandelt. Darauf konnte bei der Ausarbeitung der Berufungsantwort sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zurückgegriffen werden. Insgesamt ist der Aufwand für die Ausarbeitung der Berufungsantwort samt URP-Gesuch (Aktenstudium etc. nota bene ausgenommen) auf 9 Std. zu reduzieren. Damit resultiert ein zu entschädigender Aufwand von 22 Std. Die Barauslagen sind ebenfalls von 4 auf 3 % zu kürzen. Rechtsanwältin Flavia Reinhardt ist daher eine Entschädigung von CHF 4'880.00 (inkl. 3 % Barauslagen und 7.7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
Der Aufwand von Rechtsanwältin Michèle Vögeli ab dem 24. März 2020 beläuft sich auf 37 Std. 20 Min. (act. G.3 [abzgl. 3 Std. 5 Min.]). Vorab ist anzumerken, dass sich der höhere Aufwand des Ehemannes als berufungsbeklagte Partei (mehrheitlich) damit erklären und auch rechtfertigen lässt, dass die Ergänzung des Beweisverfahrens ausschliesslich ihn betraf (Einkommen und Bedarf). Letztere bedurften diverse Abklärungen und Kontakte mit dem Ehemann und Behörden seitens der Rechtsvertreterin. Nichtsdestotrotz erweisen sich die Positionen Vorbereitung der Verhandlung sowie Schlussvortrag als zu hoch und sind zu kürzen. Der Aufwand für die Vorbereitung der Verhandlung wird mit 2 Std. 30 Min. veranschlagt. Mit Blick darauf, dass die Rechtsvertreterin keinen Parteivortrag verfasste und die Thematik der Verhandlung bekannt war, erweist sich indessen eine Vorbereitungszeit von einer Stunde als ausreichend, zumal der Aufwand für das Studium der neuen Unterlagen (Editionen etc.) gesondert vergütet wird. Nach dem Vertretungswechsel verfasste Rechtsanwältin Michèle Vögeli zwei Rechtsschriften (Stellungnahme vom 24. Juni 2020 und Schlussvortrag vom 16. Dezember 2020). Für den Schlussvortrag verrechnete sie 4 Std. 30 Min. Die Eingabe umfasst ohne Deckblatt 1 ¾ Seiten und enthält keine eigentlichen Neuerungen, weshalb ein Aufwand von 1 Std. 30 Min. angemessen erscheint. Damit resultiert ein zu entschädigender Aufwand von 32 Std. 50 Min. Schliesslich ist erneut lediglich 3 % Barauslagen zu gewähren. Rechtsanwältin Michèle Vögeli ist daher mit CHF 7'284.45 (inkl. 3 % Barauslagen und 7.7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
Die Berufung wird betreffend die Dispositivziffern 12.b und 12.c des Entscheids des Regionalgerichts Viamala vom 12. September 2018 infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffern 7.1, 7.2, 7.5, 7.6, 12.a und 12.b (erster Absatz) des Entscheids des Regionalgerichts Viamala vom 12. September 2018 werden aufgehoben.
B._____ wird verpflichtet, für C.________ und D.________ folgende Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfällige von ihm bezogene Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar an A._____ und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:
Phase I (ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis 31. August 2024):
- für C.________: CHF 780.00 (Barunterhalt)
- für D.________: CHF 780.00 (Barunterhalt)
CHF 80.00 (Betreuungsunterhalt)
CHF 593.00 (Fehlbetrag Art. 301a lit. c ZPO)
Total: CHF 1'640.00
Phase II (ab 01. September 2024):
- für C.________: CHF 780.00 (Barunterhalt)
- für D.________: CHF 780.00 (Barunterhalt)
CHF 0.00 (Betreuungsunterhalt)
CHF 0.00 (Fehlbetrag Art. 301a lit. c ZPO)
Total: CHF 1'560.00
Diese Unterhaltspflicht dauert bis zur Volljährigkeit der Kinder bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus.
Ebenso gelten die Zahlungsmodalitäten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder im gleichen Haushalt wie A._____ leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber B._____ stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 3 dieses Urteils basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2021 von 101.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres wie folgt anzupassen:
neuer UB = alter UB x neuer Index
alter Index
Weist B._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor Regionalgericht Viamala von CHF 6'000.00 gehen je hälftig und damit im Umfang von je CHF 3'000.00 zulasten von A._____ und B._____. Sie werden gestützt auf die beiden Parteien gewährte unentgeltliche Rechtspflege, unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO, auf die Gerichtskasse genommen.
Für das erstinstanzliche Verfahren vor Regionalgericht Viamala werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 gehen je hälftig und damit im Umfang von je CHF 3'000.00 zulasten von A._____ und B._____.
Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die A._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 3'000.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung von CHF 5'250.70 (inkl. Spesen und MwSt.) werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 10. März 2020 (ZK1 19 102) vorerst vom Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse bezahlt.
Die B._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 3'000.00 und die Kosten seiner Rechtsvertretung von ist CHF 4'880.00 (inkl. Spesen und MwSt.; Rechtsanwältin Flavia Reinhardt) bzw. CHF 7'284.45 (inkl. Spesen und MwSt.; Rechtsanwältin Michèle Vögeli) werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechenden Verfügungen der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 26. Juni 2020 (ZK1 19 142) vorerst vom Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse bezahlt.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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5A_57/2022
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 92 ZPOart. 92 CPCart. 92 CPC
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5A_467/2020
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5A_743/2017
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5A_727/2018
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