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Entscheid

ZK1 2019 107

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden

25. August 2020Deutsch21 min

A. Mit Gesuch vom 22. Februar 2019 beantragte B.________ am Regionalgericht Plessur den superprovisorischen Erlass einer Verfügungs­beschränkung im Sinne von Art. 178 Abs. 1 ZGB über die zum landwirtschaftlichen Gewerbe ihres Ehemannes, A._____, gehörenden Grundstücke, aufgelistet in RG act. II.1.2.

Source gr.ch

Urteil vom 10. Juni 2021

Referenz ZK1 19 107

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende

Cavegn und Moses

Bazzell, Aktuarin

Parteien A._____

Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg

Quaderstrasse 8, 7000 Chur

gegen

B.________

Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law

Christina Blumenthal

Stoffelhaus, 7414 Fürstenau

Gegenstand Eheschutz (Eintragung einer Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 Abs. 1 ZGB)

Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 17. April 2019, mitgeteilt am 25. Juni 2019

(Proz. Nr. 135-2019-132)

Mitteilung 14. Juni 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Gesuch vom 22. Februar 2019 beantragte B.________ am Regionalgericht Plessur den superprovisorischen Erlass einer Verfügungs­beschränkung im Sinne von Art. 178 Abs. 1 ZGB über die zum landwirtschaftlichen Gewerbe ihres Ehemannes, A._____, gehörenden Grundstücke, aufgelistet in RG act. II.1.2.

B. Der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur hiess das Gesuch um superprovisorischen Erlass der Verfügungsbeschränkung mit Entscheid vom 25. Februar 2019 gut und wies das Grundbuchamt C.________ an, auf den besagten Grundstücken eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 178 Abs. 1 ZGB zugunsten von B.________ einzutragen. Ferner erkannte er auf folgende Verfügungsbeschränkung:

2.

A._____ ist es untersagt, ohne Zustimmung von B.________ über die in Ziff. 1 [Grundbuchanweisung] genannten Grundstücke im Allein- und Miteigentum sowie dem selbständig dauerndem (sic) Recht zu verfügen.

Am 27. Februar 2019 bescheinigte das Grundbuchamt C.________ die gleichentags erfolgte Eintragung im Grundbuch.

C. Nach Einholung der Stellungnahme von A._____ vom 5. März 2019 und der gemeinsamen Anhörung vom 17. April 2019 bestätigte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur die superprovisorisch erlassenen Massnahmen mit Entscheid vom 17. April 2019. Der Einzelrichter setzte den Parteien in Dispositivziffer 4 überdies eine dreimonatige Frist ab Rechtskraft des Entscheids, um Klage auf Gütertrennung einzureichen. Der Entscheid wurde den Parteien am 23. April 2019 ohne Begründung im Dispositiv eröffnet. Gleichentags erging die nochmalige Anweisung an das Grundbuchamt C.________, welches in der Folge die Eintragung der Verfügungsbeschränkung unter dem Datum vom 24. April 2019 bescheinigte.

D. A._____ ersuchte am 30. April 2019 um schriftliche Begründung des Entscheids vom 17. April 2019. Mit dem begründeten Entscheid berichtigte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur die Dispositivziffer 4 von Amtes wegen und setzte darin nunmehr nur B.________ eine dreimonatige Frist ab Rechtskraft des Entscheids, um Klage auf Gütertrennung einzureichen, dies verbunden mit der Anordnung, dass die erlassene Verfügungsbeschränkung nach Ablauf der ungenutzten Frist dahinfalle.

E. A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) erhob mit Eingabe vom 8. Juli 2019 Berufung gegen den Entscheid vom 17. April 2019 und stellte folgendes Rechtsbegehren:

1.

Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

2.

Das Gesuch der Ehefrau sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte[n].

F. B.________ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) beantragte mit Berufungsantwort vom 15. Juli 2019 die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden kann.

G. Der mit Verfügung vom 9. Juli 2019 dem Berufungskläger auferlegte Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 wurde mit Eingang beim Kantonsgericht am 17. Juli 2019 fristgerecht geleistet.

H. Die Parteien hielten in der Replik vom 2. August 2019 sowie in der Duplik vom 23. Juli 2019 an ihren jeweiligen Anträgen fest.

I. Da der bisherige Vorsitzende per Ende 2020 aus dem Kantonsgericht ausgeschieden ist, hat Kantonsgerichtsvizepräsidentin Ursula Michael Dürst die Verfahrensleitung in vorliegender Streitsache übernommen. Die neue Besetzung ist den Parteien mit Schreiben vom 6. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Mit Berufung sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a u. b ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend übersteigt der Wert des Gegenstands der Verfügungsbeschränkung – die zum landwirtschaftlichen Gewerbe gehörenden Grundstücke gemäss RG act. II.1.2 – klar die Grenze von CHF 10'000.00, womit die Berufung zulässig ist (RG act. II.1.8; vgl. BGer 5A_28/2013 v. 15.4.2013 E. 2.4.2). Aus demselben Grund liegt der Streitwert auch über der Grenze von CHF 30'000.00, weshalb gegen den vorliegenden Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht zulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

1.2

Über Eheschutzmassnahmen nach den Art. 172–179 ZGB ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 271 lit. a ZPO). Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde beiden Parteien am 25. Juni 2019 mitgeteilt und die Berufung wurde am 8. Juli 2019 zuhanden des Kantonsgerichts Graubünden der Post übergeben. Die Berufungsfrist ist damit gewahrt (Art. 142 Abs. 2 ZPO).

1.3

Gemäss Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) ist das Kantonsgericht für die Beurteilung von zivilrechtlichen Berufungen und Beschwerden zuständig. Die gerichtsinterne Zuständigkeit der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV (BR 173.100). Auf die Berufung ist einzutreten.

2.1

Die Parteien sind sich uneinig bezüglich des Umfangs eines zu erteilenden Baurechts an die aktuellen Pächter des dem Berufungskläger gehörenden landwirtschaftlichen Gewerbes. Während der Berufungskläger gewillt ist, den Pächtern ein Baurecht auf dem Grundstück Nr. E._____ einzuräumen, welches den Bau eines Wohnhauses sowie den bestehenden Stall und die bestehende Remise umfasst, möchte die Berufungsbeklagte nicht, dass das Baurecht auch die bestehenden zwei Gebäude einschliesst. Unstrittig ist, dass das in Frage stehende landwirtschaftliche Gewerbe sowie das Grundstück Nr. E._____ Alleineigentum des Berufungsklägers bilden (RG act. II.1.2; RG act. II.1.1) und die Ehegatten dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen (RG act. I.1, III.4; RG act. I.2, II.B ad III.4).

2.2

Sind sich die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, mahnt sie das Gericht an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen (Art. 172 ZGB). Über allfällige Streitigkeiten zwischen den Ehegatten zu entscheiden, ist jedoch grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts. Nur bei ganz bestimmten Schwierigkeiten hat das Gericht Entscheidungsbefugnis. Ein solcher Fall bildet Art. 178 ZGB. Gestützt auf diese Bestimmung kann der Richter auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen, soweit es (i) die Sicherstellung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder (ii) die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert (alternative Voraussetzungen, Verena Bräm, in: Bräm/Hasenböhler [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Bd. II/1c, Art. 159-180 ZGB, 3. Aufl., Zürich 1998, N 14 zu Art. 178 ZGB; Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, in: Berner Kommentar, Art. 159-180 ZGB, Bd. II/1/2, 2. Aufl., Bern 1999, N 7 zu Art. 178 ZGB). Die Sicherung vermögensrechtlicher Verpflichtungen aus der ehelichen Gemeinschaft betrifft ehespezifische Verpflichtungen wie die Unterhaltspflichten nach Art. 163 ff. ZGB oder die Ansprüche aus Güterrecht (BGE 118 II 378 E. 3b), d.h. insbesondere die Ansprüche auf Vorschlagsbeteiligung (Art. 215 ff. ZGB), (Ersatz-)Forderungen und Mehrwertanteile (Art. 206, 209 und 238 f. ZGB). Bei den güterrechtlichen Ansprüchen handelt es sich vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung um blosse Anwartschaften. Diese werden erst dann durch Art. 178 ZGB geschützt, wenn sich die güterrechtliche Auseinandersetzung hinreichend konkretisiert hat, so im Hinblick auf eine eingeleitete Scheidung oder im Zusammenhang mit einem Güterstandswechsel (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 7b zu Art. 178 ZGB; Bräm, a.a.O., N 16 zu Art. 178 ZGB; Rolf Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I: ZGB, 3. Aufl., Bern 2017, N 2 zu Art. 178 ZGB). Andernfalls würde eine Verfügungsbeschränkung zu sehr die güterrechtliche Dispositionsfreiheit beschneiden, wonach in den gesetzlichen Schranken jeder Ehegatte ohne die Zustimmung des anderen über sein eigenes Vermögen verfügen, dieses also veräussern, verschenken, belasten oder darauf verzichten kann (Ursula Schmid, in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 178 ZGB; Alexandra Jungo, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl., Zürich/Genf/Basel 2016, N 5 zu Art. 201 ZGB). Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann keine Verfügungsbeschränkung erlassen werden und es kann durchaus sein, dass die Ehegatten in einer Auseinandersetzung zu keiner Einigung finden bzw. der Eigentümerehegatte gegen den Willen des Nichteigentümerehegatten entscheidet. Vor diesem Hintergrund ist vor Augen zu halten, dass vorliegend nicht zu bestimmen ist, welchen Umfang das Baurecht haben sollte oder in welcher Form es gemäss den Vorgaben des BGBB realisierbar ist, sondern bloss, ob sich die angeordnete Eheschutzmassnahme einer Verfügungsbeschränkung über die dem landwirtschaftlichen Gewerbe zugehörigen Grundstücke (RG act.II.1. 2) rechtfertigt, mithin ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

3.1

Der Berufungskläger rügt, auf das Gesuch um Anordnung einer Verfügungsbeschränkung hätte sinngemäss mangels Rechtsschutzinteresse der Berufungsbeklagten nicht eingetreten werden dürfen. Es bestehe bereits ein Zustimmungserfordernis aufgrund von Art. 40 BGBB. Diese Bestimmung erlaube die Veräusserung des landwirtschaftlichen Gewerbes bei gemeinsamer Bewirtschaftung nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten (act. A.1, III.B.3). Die Berufungsbeklagte wendet ein, dass das Zustimmungserfordernis von Art. 40 BGBB bei aufgegebener gemeinsamer Bewirtschaftung nicht mehr greife. Vorliegend sei die gemeinsame Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes altershalber aufgegeben worden (act. A.2, C. zu III.B.3).

3.2

Gemäss Art. 40 BGBB kann ein landwirtschaftliches Gewerbe, dass der Eigentümer zusammen mit seinem Ehegatten bewirtschaftet, nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten veräussert werden. Es stellt sich die Frage, ob das Zustimmungserfordernis immer noch gilt, wenn die Bewirtschaftung aufgegeben wurde. Der Gesetzestext spricht von "bewirtschaften", was auf die aktuelle Tätigkeit hindeutet (Benno Studer, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. Aufl., Brugg 2011, N 9 zu Art. 40 BGBB). In dieselbe Richtung weist auch die analoge Anwendung von Art. 169 ZGB, in Anlehnung an welchen Art. 40 BGBB geschaffen wurde (Botschaft zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 19. Oktober 1988, BBl 1988 III 953 ff., S. 971 f.). Art. 169 ZGB behält die Zustimmung des Ehegatten im Zusammenhang mit Verfügungen über die Wohnung der Familie vor. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht der Charakter einer Familienwohnung verloren und der damit zusammenhängende Schutz von Art. 169 ZGB endet, bei gemeinsam gewollter Aufgabe der Familienwohnung oder bei definitivem Auszug eines Ehegatten (Michael Schlumpf/Alexandra Zeiter, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl., Zürich/Genf/Basel 2016, N 4 zu Art. 169 ZGB m.w.H.). Analog ist davon auszugehen, dass bei Aufgabe der gemeinsamen Bewirtschaftung auch der Schutz von Art. 40 BGBB entfällt (Studer, a.a.O., N 9 zu Art. 40 BGBB). Im Übrigen widerspräche es auch den Zielen des BGBB und dem zentralen Selbstbewirtschafterprinzip, wenn ein nicht mehr selbstbewirtschaftender Ehegatte das landwirtschaftliche Gewerbe einem selbstbewirtschaftenden Dritten entziehen bzw. die Veräusserung an diesen verhindern könnte (Botschaft zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB]) vom 19. Oktober 1988, BBl 1988 III 953 ff., S. 962, 971 f. und 1019 f.). Nach dem vorstehend Gesagten besteht somit kein Zustimmungserfordernis aufgrund von Art. 40 BGBB, wenn die Selbstbewirtschaftung aufgegeben wurde (Pius Koller, Der Kauf landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke, in: Koller [Hrsg.], Der Grundstückkauf, 3. Aufl., Bern 2017, N 226).

3.3

Es ist unbestritten, dass das landwirtschaftliche Gewerbe des Berufungsklägers ab Anfang 2019 verpachtet wurde (act. A.1, II.3 und III.B.1 in fine; act. A.2, III.A.2). Wer sein Gewerbe verpachtet hat, ist kein Selbstbewirtschafter mehr, weil die Bewirtschaftung per Definition dem Pächter obliegt (Eduard Hofer, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. Aufl., Brugg 2011, N 15 zu Art. 9 BGBB; Studer, a.a.O., N 10 zu Art. 40 BGBB; Lorenz Strebel, Das gesetzliche Vorkaufsrecht des Pächters gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, Zürich 2009, N 253). Somit kann der Berufungsbeklagten das Rechtsschutzinteresse an einem Gesuch um Verfügungsbeschränkung nicht mit Verweis auf Art. 40 BGBB abgesprochen werden. Das vorinstanzliche Eintreten auf das Gesuch ist nicht zu beanstanden.

4.1

Der Berufungskläger rügt ferner, die Berufungsbeklagte habe weder behauptet noch nachgewiesen, dass er ihre güterrechtlichen Ansprüche zu vereiteln versucht habe (act A.1, III.B.4). Die Berufungsbeklagte bestreitet dies und verweist auf das vorinstanzliche Urteil (act. A.2, C. zu III.B.4).

4.2

Der Ehegatte, der die Verfügungsbeschränkung verlangt, muss ein Sicherungsbedürfnis nachweisen (Roland Fankhauser, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., Basel 2018, N 4 zu Art. 178 ZGB). Er muss glaubhaft machen, dass ein schützenswerter Anspruch in einem bestimmten Umfang besteht, und erläutern, weshalb dieser ernstlich und in nächster Zukunft, d.h. akut bedroht ist und zwar in einem solchen Ausmass, dass kein genügendes Substrat für die Erfüllung der geltend gemachten Forderung mehr vorhanden ist (BGer 5A_2/2013 v. 6.6.2013 E. 3.2 und 3.3 in fine; vgl. KGer SG RF.2008.49 v. 11.8.2009; Franz Hasenböhler, Verfügungsbeschränkungen zum Schutze eines Ehegatten, in: BJM 1986 S. 80). Die Gefährdung muss gestützt auf objektive Umstände als wahrscheinlich erscheinen (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 8 f. zu Art. 178 ZGB m.w.H.; Bräm, a.a.O., N 4 zu Art. 178). Als Indizien für eine Gefährdung gelten beispielsweise die Verweigerung der Auskunft nach Art. 170 ZGB, das Veröffentlichen von Verkaufsinseraten über Liegenschaften mit tiefem Verkaufspreis, das Versprechen eines Ehegatten an eine Drittperson, er werde ihr sein Geschäft billig verkaufen, oder übermässige, der eigenen Finanzsituation nicht angepasste Bankbezüge (Bräm, a.a.O., N 11a zu Art. 178 ZGB; Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 178 ZGB; Hasenböhler, a.a.O., S. 80).

Dispositiv

4.3. Die Berufungsbeklagte berief sich einerseits darauf, dass bei Einräumung eines Baurechts, das neben dem (von den Baurechtsnehmern zu erstellenden) Wohnhaus auch den bestehenden Stall und die bestehende Remise einschliesst, der Wert des landwirtschaftlichen Gewerbes stark vermindert würde und kein sinnvolles landwirtschaftliches Gewerbe zurückbliebe, ihr jedoch an dessen ungeschmälertem Erhalt gelegen sei. Aus diesen Gründen und um ein Mitspracherecht hinsichtlich Veräusserung von Stall und Remise zu erlangen, stelle sie das Gesuch. Andererseits berief sie sich auf ihre mit dem Entzug der Bankkontovollmacht durch den Berufungskläger begründete Befürchtung, der Berufungsbeklagte könne das Entgelt für die Einräumung des Baurechts für sich vereinnahmen und zu Lasten ihrer güterrechtlichen Ansprüche darüber verfügen (RG act. I.1, III.8 f.).

4.4. Die Vorinstanz subsumierte die von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Befürchtungen unter die Gefährdung einer güterrechtlichen Verpflichtung. So stellte sie vorab fest, dass der Berufungsbeklagten bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung Ansprüche aus Güterrecht zustehen würden, wobei sie diese weder der Höhe noch der Art nach näher bestimmte (act. B.1, 7.1 in fine). Die Erfüllung dieser Ansprüche sei gefährdet, da sich das Vermögenssubstrat für eine güterrechtliche Auseinandersetzung zu Lasten der Berufungsbeklagten deutlich vermindere, wenn der Berufungskläger eigenmächtig über die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücke verfüge. Die Vorinstanz erachtete von der Berufungsbeklagten als glaubhaft dargelegt, dass eine solche eigenmächtige Verfügung zu befürchten sei. Glaubhaft sei dies insbesondere, da der Berufungskläger die Pacht-, Miet- und Kaufverträge für den Übergang des Betriebes mit den neuen Pächtern bereits geschlossen habe und er beabsichtige, diesen auch ein Baurecht an Stall und Remise einzuräumen (act. B.1, 7.2).

4.5. Vorab ist festzuhalten, dass das beabsichtigte Baurecht nach übereinstimmenden Parteibehauptungen gegen Entgelt eingeräumt würde (act. A.3, 3 f.; act. A.2, III.A.7). Die Ansprüche auf Vorschlagsbeteiligung, allfällige (Ersatz-)For­derungen oder Mehrwertanteile wirken nicht dinglich (Erhalt des landwirtschaftlichen Gewerbes in natura). Es handelt sich dabei bloss um obligatorische Ansprüche (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, in: Berner Kommentar, Art. 196-220 ZGB, Bd. II/1/3/1, Bern 1992, N 16 zu Art. 215 ZGB). Diese obligatorischen Ansprüche werden durch die entgeltliche Einräumung eines Baurechts entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht beeinträchtigt. Denn das Vermögenssubstrat für die künftige güterrechtliche Auseinandersetzung vermindert sich durch diesen Vorgang nicht. Anhaltspunkte, wonach das Baurecht "verschleudert" würde, bestehen nicht. Die Berufungsbeklagte unterlässt es darzulegen, inwiefern der Wert des landwirtschaftlichen Gewerbes durch die Einräumung eines Baurechts trotzdem derart vermindert würde, dass dadurch die Erfüllung ihrer güterrechtlichen Ansprüche gefährdet wäre.

4.6. Die Berufungsbeklagte spricht die Problematik an, wonach bei Einräumung eines Baurechts die funktionale Einheit des landwirtschaftlichen Gewerbes im Auge zu behalten ist, dies im Hinblick auf die ein solches ausmachenden Merkmale (Art. 7 BGBB). Denn würde es die betreffenden Merkmale nicht mehr erfüllen, entfiele allenfalls die Qualifikation als landwirtschaftliches Gewerbe (RG act. II.1), wobei möglich ist, dass es dann, sozusagen in seine Einzelteile zerlegt, bei einem Verkauf weniger einbrächte, als wenn es gesamthaft als landwirtschaftliches Gewerbe verkauft würde. Nach übereinstimmenden Parteibehauptungen steht ein Verkauf des landwirtschaftlichen Gewerbes jedoch nicht zur Diskussion und wenn, dann nur an die Pächter, in welchem Fall ein den Stall und die Remise umfassendes Baurecht kein Hindernis darstellt (act. A.1, III.B.2; act. A.2, C. zu III.B.2). Entgegen der vorinstanzlichen Begründung kann auch nicht vom Abschluss der Pacht-, Miet- und Kaufverträge mit den neuen Bewirtschaftern des landwirtschaftlichen Gewerbes darauf geschlossen werden, dass der Berufungskläger künftig eigenmächtig über dazu gehörende Grundstücke verfügen wird. Selbst die Berufungsbeklagte bezeichnet das Vorbringen des Berufungsklägers, wonach der Abschluss des Pachtvertrags im Interesse beider Ehegatten gelegen habe und keineswegs den Versuch darstelle, güterrechtliche Ansprüche der Berufungsbeklagten zu vereiteln (act. A.1, III.B.5), als zutreffend. Die Gefährdung güterrechtlicher Ansprüche durch einen Verkauf des landwirtschaftlichen Gewerbes nach Einräumung des Baurechts ist höchstens eine hypothetische, während eine konkrete und akute für die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung erforderlich ist. Der Berufungsbeklagten gelingt es auch mit diesem Vorbringen nicht, eine Gefährdung güterrechtlicher Ansprüche glaubhaft zu machen, aufgrund der ein qualitativer Erhalt des Vermögensstands geboten wäre.

4.7. Schliesslich bringt die Berufungsbeklagte vor, der Berufungskläger habe ihre Vollmacht zum gemeinsamen Bankkonto löschen lassen und ihr damit den Zugriff auf die ehelichen Geldmittel abgeschnitten (act. A.2, III.A.6). Sie befürchtet, der Berufungsbeklagte könne nun auch das Entgelt für die Einräumung des Baurechts für sich vereinnahmen, da sie keinen Zugang zu dem Konto mehr habe (act. A.2, III.A.7). Der Berufungskläger erklärt, der Entzug sei als Reaktion auf den vorgängigen Geldbezug der Berufungsbeklagten erfolgt (act. A.3, 2). Die Berufungsbeklagte entgegnet, dass der Geldbezug nicht widerrechtlich gewesen sei und der Entzug der Vollmacht die Haltung des Berufungsklägers offenbare, der ihr jegliche Berechtigung an den ehelichen Vermögenswerten abspreche (act. A.4, III. zu Ziff. 2 Abs. 2).

4.8. Die Begründung des Berufungsklägers für den Entzug der Vollmacht erscheint plausibel. Dies bedeutet nicht, dass die Berufungsbeklagte nicht berechtigt gewesen wäre, den Geldbezug zu tätigen. Jedoch ist damit keine Gefährdung glaubhaft gemacht, der mittels Verfügungsbeschränkung hinsichtlich der Grundstücke zu begegnen ist. Allenfalls würde dies eine Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des Entgelts für die Einräumung des Baurechts rechtfertigen. Auf eine Verfügungsbeschränkung kann jedoch verzichtet werden, wenn der Ehegatte sich bereit erklärt, die Ansprüche des anderen auf andere Weise zu garantieren (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht] vom 11. Juli 1079 II 1191 ff., S. 1283). Vorliegend bietet der Berufungskläger in Bezug auf das Entgelt für die Einräumung des Baurechts an, dieses auf ein Konto überweisen zu lassen, über welches die Parteien nur gemeinsam verfügen können (act. A.3, 3 und 4). Auf dieses Angebot ist er zu behaften. Damit wäre auch der behaupteten Gefährdung güterrechtlicher Ansprüche durch Verfügung über das Baurechtsentgelt die Grundlage entzogen. Ob sich eine diesbezügliche Verfügungsbeschränkung rechtfertigt, kann jedoch letztlich offenbleiben, da die Berufungsbeklagte dies nicht beantragt (Art. 58 ZPO; BGer 5A_704/2013 v. 15.5.2014 E. 3.4).

4.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügungsbeschränkung über die Grundstücke gemäss RG act. II.1.2 von der Berufungsbeklagten nicht dargetan wurden. Die Verfügungsbeschränkungen sind entsprechend aufzuheben und das Grundbuchamt C.________ ist anzuweisen, die dahingehenden Anmerkungen im Grundbuch zu löschen.

5.1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend unterliegt die Berufungsbeklagte vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'400.00 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 (Art. 9 VGZ [BR 320.210]) aufzuerlegen sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden mit dem vom Berufungskläger in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Berufungsbeklagte ist zu verpflichten, dem Berufungskläger den Betrag von CHF 3'000.00 direkt zu ersetzen.

5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind auch die Parteikosten des Berufungsklägers der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Mangels Honorarnote ist die Parteientschädigung des Berufungsklägers nach pflichtgemässem Ermessen und im Rahmen der üblichen Ansätze gemäss Art. 3 HV (BR 310.250) zu bemessen (Art. 2 HV). Der Berufungskläger hat zu Beginn des Hauptverfahrens vor dem Regionalgericht eine Honorarvereinbarung eingereicht (RG act. VI.2), die einen Stundenansatz von CHF 250.00 zzgl. MwSt. und Spesenpauschale von 4% ausweist. Davon ausgehend ist ein Stundensatz von CHF 250.00 als üblicher Ansatz im Sinne von Art. 3 HV anzunehmen. Angesichts der vorinstanzlich und im Berufungsverfahren auszufertigenden Rechtsschriften und der sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen erscheint für das vorinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren je ein anwaltlicher Arbeitsaufwand von 5h als angemessen, woraus sich, unter Berücksichtigung einer praxisgemässen Spesenpauschale von 3% sowie der Mehrwertsteuer, Parteientschädigungen von pauschal CHF 1'400.00 je für das vorinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren ergeben.

Demnach wird erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen und der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 17. April 2019 wird aufgehoben.

Das Gesuch von B.________ vom 22. Februar 2019 wird abgewiesen.

Das Grundbuchamt C.________ wird angewiesen, die auf den folgenden Grundstücken zugunsten von B.________ angemerkten Verfügungsbe­schränkungen zu löschen: Grund­stücke Nr. _____ und _____, allesamt im Alleineigentum von A._____ und allesamt in D.________, Gemeinde F.________, Grundbuch C.________.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'400.00 werden

B.________ auferlegt.

B.________ wird verpflichtet, A._____ für das erstinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'400.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 werden B.________ auferlegt und mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. B.________ wird verpflichtet, A._____ den Betrag von CHF 3'000.00 direkt zu ersetzen.

B.________ wird verpflichtet, A._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'400.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 12

Art. 178 ZGBart. 178 CCart. 178 Codice civile svizzero

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Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

5A_28/2013

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Art. 180 ZGBart. 180 CCart. 180 Codice civile svizzero

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5A_2/2013

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5A_704/2013

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Art. 2 HVart. 2 HVart. 2 OOA

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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

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Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF