ZK1 2019 119
Nebenfolgen der Ehescheidung
16. Februar 2022Deutsch25 min
A. A._____ (geb. 1959; fortan: Ehemann) und B._____ (geb. 1959; fortan: Ehefrau) heirateten im Jahr 1989. Aus ihrer Ehe ging die gemeinsame, volljährige Tochter C._____ (geb. 1990) hervor. Im Januar 2014 trennten sich die Ehegatten. Der Eheschutzentscheid datiert vom 2. Juli 2014. Soweit vorliegend interessierend, verpflichtete sich der Ehemann im Rahmen einer Trennungsvereinbarung, monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 1'500.00 an die Ehefrau zu leisten.
Source gr.ch
Urteil vom 16. Februar 2022
Referenz ZK1 19 119
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Richter, Vorsitzende
Cavegn und Moses
Lenz, Aktuarin
Parteien A._____
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg
Dorfstrasse 42, 7220 Schiers
gegen
B._____
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg
Quaderstrasse 8, 7000 Chur
Gegenstand vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren / Abänderung von Eheschutzmassnahmen
Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 06.06.2019, mitgeteilt am 12.07.2019 (Proz. Nr. 135-2019-79)
Mitteilung 23. Februar 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____ (geb. 1959; fortan: Ehemann) und B._____ (geb. 1959; fortan: Ehefrau) heirateten im Jahr 1989. Aus ihrer Ehe ging die gemeinsame, volljährige Tochter C._____ (geb. 1990) hervor. Im Januar 2014 trennten sich die Ehegatten. Der Eheschutzentscheid datiert vom 2. Juli 2014. Soweit vorliegend interessierend, verpflichtete sich der Ehemann im Rahmen einer Trennungsvereinbarung, monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 1'500.00 an die Ehefrau zu leisten.
B. Im Juni 2016 leitete der Ehemann die Scheidung gestützt auf Art. 114 ZGB beim (damaligen) Bezirksgericht Landquart ein.
C. Auf Gesuch des Ehemannes um Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren bzw. um Änderung eheschutzrechtlicher Massnahmen vom 27. Februar 2019 setzte der Einzelrichter am Regionalgericht mit Entscheid vom 6. Juni 2019 den geschuldeten Unterhaltsbeitrag auf CHF 1'350.00/Mt. per 1. März 2019 herab. Die Gerichtskosten wurden zu 9/10 dem Ehemann und zu 1/10 der Ehefrau auferlegt. Ersterer hatte Letzterer zudem eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten.
D. Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann am 23. Juli 2019 (Datum Poststempel) Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem Begehren um Herabsetzung des ehelichen Unterhalts auf CHF 700.00/Mt. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Anwaltskosten seien wettzuschlagen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Ehefrau.
E. Die Ehefrau schloss mit Berufungsantwort vom 5. August 2019 auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne.
F. Im Verlauf des Berufungsverfahrens reichte die Ehefrau zwei Noveneingaben, datierend vom 14. Juli 2020 und 3. September 2020, ins Recht. Betreffend die Erstere nahm der Ehemann Stellung; eine Kopie der Zweiten ist dem Ehemann mit vorliegendem Erkenntnis zuzustellen.
G. Das Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen (KGer GR ZK1 19 124; vgl. ferner BGer 5A_736/2019 v. 8.10.2019).
H. Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen. Der Wechsel im Vorsitz wurde den Parteien am 5. Januar 2022 angezeigt.
I. Beizufügen ist, dass das Regionalgericht die Ehe der Parteien mit Urteil vom 19. Juni 2019 schied (Proz. Nr. 115-2016-26). Der nacheheliche Unterhalt bildet Gegenstand eines weiteren Berufungsverfahrens (KGer GR ZK1 19 156). Besagtes Berufungsurteil ergeht ebenfalls mit heutigem Datum und in selbiger Besetzung.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Prozessuales
1.1
Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren bzw. Abänderung von Eheschutzmassnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO; Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO; Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]; act. A.1; act. B.1). Der erforderliche Streitwert ist erreicht (vgl. act. B.1; act. A.1; Art. 92 ZPO; Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. D.1). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]).
1.2
Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
1.3
Strittig ist vorliegend einzig der eheliche Unterhalt im Rahmen vorsorglicher Massnahmen (act. A.1). Der eheliche Unterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO); für die Sachverhaltsfeststellung gilt die Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 sowie Art. 276 Abs. 1 ZPO), freilich im Sinne der beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 147 III 301 E. 2.2 mit Verweis auf BGer 5A_857/2016 v. 8.11.2017 E. 4.3.3, nicht publ. in: BGE 143 III 617).
1.4
Mangels gleichzeitig zu behandelnden Kindesunterhalts gilt das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO (BGE 138 III 625 E. 2.2 = Pra 2013 Nr. 26; 147 III 301 E. 2.2). Die Zulässigkeit der beiden Noveneingaben der Ehefrau ist im konkreten Sachzusammenhang zu prüfen (nachstehend E. 5.2).
2.
Gegenstand des Verfahrens / Ausgangslage
2.1
Auf Gesuch des Ehemannes reduzierte die Vorinstanz den von ihm gemäss Eheschutzentscheid an die Ehefrau zu bezahlenden Unterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens von monatlich CHF 1'500.00 auf CHF 1'350.00 (act. B.1).
Auf den pauschalen Einwand der Ehefrau in der Berufungsantwort, es liege keine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor, weshalb die Vorinstanz auf das Abänderungsgesuch gar nicht hätte eintreten dürfen (act. A.2, Ziff. 3), braucht nicht näher eingegangen zu werden: Die Vorinstanz bejahte im angefochtenen Entscheid eine wesentliche Änderung der Verhältnisse (vgl. dazu act. B.1, E. J) und reduzierte die vom Ehemann an die Ehefrau zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge von CHF 1'500.00 auf CHF 1'350.00. Gegen diesen Entscheid erhob lediglich der Ehemann Berufung mit dem Antrag auf Herabsetzung der monatlichen Unterhaltsbeiträge auf CHF 700.00; eine Anschlussberufung war unzulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Als Folge gilt das Verbot der reformatio in peius. Die erkennende Kammer kann den Ehemann somit nicht zu höheren Ehegattenunterhaltsbeiträgen verpflichten als die Vorinstanz.
2.2
Wie bereits erwähnt, ist im Berufungsverfahren einzig der Ehegattenunterhaltsbeitrag strittig. Der Ehemann rügt die erstinstanzlich vorgenommene Unterhaltsreduktion als zu gering (act. A.1).
2.2.1
Zum einen beanstandet der Ehemann die von der Vorinstanz gewählte zweistufige Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung. Er macht geltend, es seien sachliche Gründe vorhanden (Überschreitung der Obergrenze bzw. des gebührenden Unterhalts), die Berechnungsmethode gegenüber dem Eheschutzentscheid, in welchem der Unterhalt zweistufig berechnet worden sei, zu ändern. Der Unterhalt sei vielmehr nach der einstufig konkreten Methode zu berechnen (vgl. RG act. I.1, Ziff. 10.1). Zum anderen moniert er, die Vorinstanz habe – ungeachtet der strittigen Methodenwahl – den zuletzt in der Ehe gelebten Standard als Obergrenze des Unterhaltsbeitrages missachtet. Dabei ergebe sich besagter ehelicher Lebensstandard resp. die der Ehefrau zustehende Freiquote von CHF 201.65 aus dem Eheschutzentscheid (zum Ganzen act. A.1).
2.2.2
Die Ehefrau widersetzt sich dieser Auffassung. Die zweistufige Berechnungsmethode erweise sich als korrekt. Es bestünden keine sachlichen Gründe, beim vorliegenden Abänderungsverfahren die Berechnungsmethode zu wechseln. Darüber hinaus hätten die Parteien keine Sparquote gebildet. Alsdann führt die Ehefrau diverse Bedarfspositionen an, welche bei der einstufigen Berechnung – im Gegensatz zur Bedarfsberechnung des Ehemannes, welcher lediglich vom Minimalbedarf der Ehefrau ausgehe und hierzu eine Freiquote von CHF 201.65 addiere – zusätzlich zu berücksichtigen wären (act. A.2).
3.
Methodenwahl
3.1
Mit BGE 147 III 301 entschied das Bundesgericht, dass auch im Bereich des ehelichen Unterhalts schweizweit verbindlich nach der zweistufigen Methode vorzugehen ist, soweit nicht ausnahmsweise eine Situation vorliegt, bei welcher diese schlicht keinen Sinn macht, wie dies insbesondere bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen der Fall sein kann (ibid. E. 4.3; vgl. auch BGE 147 III 265 E. 6.1 ff.; 147 III 293 E. 4.5). Der angefochtene Entscheid erging zwar vor der Abkehr des Bundesgerichts vom Methodenpluralismus. Dies ändert jedoch an der vollumfänglichen Anwendbarkeit besagter neuer Rechtsprechung nichts (vgl. dazu statt vieler BGE 142 V 551 E. 4.1; 135 II 78 E. 3.2; 132 II 153 E. 5.1). Eine Ausnahmesituation, welche die Anwendung der einstufigen Methode rechtfertigte, liegt bei den Parteien nicht vor. Die Methodenwahl der Vorinstanz (zweistufig) war mithin korrekt. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Dem Einwand des Ehemannes, der bisherige eheliche Lebensstandard dürfe nicht überschritten werden und bilde die Obergrenze des gebührenden Unterhalts, ist, wie sogleich aufzuzeigen sein wird, anderweitig Rechnung zu tragen (nachstehend E. 4.2; act. A.1, Ziff. 4; vgl. auch RG act. I.1; vgl. auch vorstehend E. 2.2.1).
3.2
Wenngleich die zweistufige Methode in casu infolge Änderung der Rechtsprechung ohne Weiteres Anwendung findet, rechtfertigen sich der Vollständigkeit halber zur Wahl der Methodik folgende Bemerkungen: Auch ohne besagte Abkehr des Bundesgerichts vom Methodenpluralismus wäre die Anwendung der zweistufigen Methode im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu beanstanden gewesen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wurde weder im Eheschutzverfahren noch im vorliegenden Abänderungsverfahren oder im Scheidungsverfahren behauptet, die Ehegatten hätten Ersparnisse gebildet. Diese Erwägungen wurden denn auch zu Recht nicht gerügt. Zwar ist es korrekt, dass die Anwendung der zweistufigen Methode im Rahmen des damaligen Eheschutzes (RG act. II.1) früher einen Wechsel der Berechnungsmethode im Abänderungsverfahren bei stark veränderten Verhältnissen nicht per se ausgeschlossen hätte (vgl. z.B. KGer GR ZK1 18 36 v. 15.04.2019 E. 11.6; act. A.1, Ziff. 4). Vorliegend hätte hierzu aber – mangels derart veränderter Verhältnisse – kein Anlass bestanden (vgl. RG act. I.1-2; RG act. II.1; act. B.1; act. A.1-2).
3.3
Der eheliche Unterhalt war bzw. ist somit anhand der zweistufigen Methode zu ermitteln. Dabei wird zunächst das Gesamteinkommen der Ehegatten (ggf. auch der Kinder) festgestellt. Anschliessend wird der Bedarf aller Betroffenen festgelegt. Soweit die vorhandenen Mittel die (familienrechtlichen) Existenzminima übersteigen, ist der Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen (statt vieler BGE 147 III 301 E. 2.2; 147 III 265 E. 7). Dies entspricht denn auch grundsätzlich dem Vorgehen der Vorinstanz (act. B.1).
4.
Überschussverteilung / ehelicher Lebensstandard
4.1
Für den Fall, dass die gewählte zweistufige Methode bestätigt würde, moniert der Ehemann, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass auch bei der Anwendung der zweistufigen Methode der bisherige eheliche Lebensstandard nicht überschritten werden dürfe (act. A.1, Ziff. 8 mit Verweis auf KGer GR ZK1 18 59 v. 8.2.2019 E. 6.4.2; vgl. vorstehend E. 2.2.1).
4.2
Bei der zweistufigen Berechnungsmethode ist im Zusammenhang mit dem angewachsenen Überschuss und dessen Verteilung zwingend folgender Punkt zu beachten: Sowohl beim ehelichen als auch beim nachehelichen Unterhalt bildet der in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebte Lebensstandard die Höchstgrenze für einen möglichen Unterhaltsanspruch (gebührender Unterhalt). Daher darf in einer späteren Unterhaltsphase ein angestiegener Gesamtüberschuss infolge ausgedehnter Erwerbstätigkeit der Ehegatten nicht unbesehen verteilt werden. Denn grundsätzlich ist im Bedarfsfall nur der familienrechtliche Grundbedarf anzupassen, während der Überschussanteil pro Kopf auf denjenigen Betrag "eingefroren" ist, der während des gemeinsamen Zusammenlebens jeweils zur Verfügung stand. Zwar müssen sich die Parteien aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten nach der Trennung zumindest vorübergehend regelmässig einschränken (und mithin mit einem tieferen Überschussanteil leben), weshalb in einer späteren Unterhaltsphase die zusätzlichen Mittel bis zum Erreichen des ehelichen Niveaus nach den üblichen Teilungsgrundsätzen (hälftige Teilung bzw. Teilung nach grossen und kleinen Köpfen, wenn auch Kindesunterhalt zur Diskussion steht) zu verteilen sind. Soweit hingegen die Beteiligten – objektiv gesehen und nicht subjektiv empfunden – keine Einschränkungen im Lebensstandard (mehr) erleiden (müssen), hat der Sachrichter bei der Überschussverteilung von der Grundregel abzuweichen. Hier bedarf es gewissermassen einer zweiten Rechnung, mit welcher in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt wird, der sodann rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist. Die Obergrenze des (Verbrauchs-)Unterhalts entspricht mithin dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Diese Limitierung gilt nur zwischen den Ehegatten; Kinder sollen am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben (BGE 147 III 293 E. 4.4 m.w.H.; 147 III 265 E. 5.4, 7.3).
4.3
Die Vorinstanz führte zur ehelichen Lebenshaltung aus, für deren Ermittlung könne nicht einfach auf die Verhältnisse gemäss Ergebnis der Berechnung des Unterhalts mittels zweistufiger Methode im Eheschutzentscheid abgestellt werden, so wie dies der Ehemann tue. Diesbezügliche eigenständige Behauptungen der ehelichen Lebenshaltung würden gänzlich fehlen (act. B.1, E. K). Nach dem Gesagten greifen diese Erwägungen der Vorinstanz zu kurz (vorstehend E. 4.2). Der hälftige Überschussanteil pro Ehegatte fiel höher aus als noch im Eheschutzverfahren (neu CHF 861.50 [act. B.1] anstatt CHF 201.65 [RG act. II.1]), da die Ehefrau ihr Einkommen im Vergleich zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides zu steigern vermochte und die aktuellen familienrechtlichen Existenzminima gegenüber dem Eheschutzentscheid geringer ausfielen (vgl. act. B.1, E. J f.; RG act. II.1). Entsprechend hätte die Vorinstanz angesichts der Vorbringen des Ehemannes überprüfen müssen, dass der aufgrund der neuen Berechnung resultierende höhere Überschussanteil denjenigen, welcher der Ehefrau während der Ehe zur Verfügung stand, nicht übersteigt. Insoweit ist dem Ehemann zuzustimmen (vgl. act. A.1, Ziff. 8, ferner Ziff. 5). Zu besagter Überprüfung kann der Eheschutzentscheid bzw. die darin aufgeführten Berechnungen durchaus herangezogen werden (vgl. auch KGer GR ZK1 14 121 v. 21.1.2015 E. 4c.bb), wenn auch nicht vollumfänglich in der vom Ehemann geforderten Art und Weise (nachstehend E. 4.4 ff.).
4.4
Für die Berechnung des gebührenden Unterhalts der Ehefrau verweist der Ehemann auf den Eheschutzentscheid vom 2. Juli 2014 bzw. die Trennungsvereinbarung vom 26./30. Juni 2014, mit welcher die Parteien die Nebenfolgen der Trennung einvernehmlich geregelt hatten (vgl. RG act. II.1). Er führt hierzu aus, die Ehegatten hätten sich im Januar 2014 getrennt und die Berechnung im Eheschutzentscheid sei nur wenige Monate später, sprich am 26. Juni 2014, gestützt auf die damals aktuellen Zahlen (Bedarf der Parteien inkl. trennungsbedingter Mehrkosten und aktuelles Einkommen der Parteien) gemacht worden. Die damalige Berechnung würde deshalb die Verhältnisse bzw. die eheliche Lebenshaltung im Trennungszeitpunkt wiederspiegeln. Die eheliche Freiquote bzw. der Überschussanteil belaufe sich dabei auf CHF 201.65. Entsprechend setze sich der gebührende Unterhalt der Ehefrau aus ihrem aktuellen Minimalbedarf von CHF 2'895.00 zuzüglich ihrer ehelichen Freiquote von CHF 201.65 zusammen und belaufe sich damit auf insgesamt CHF 3'096.65 resp. CHF 3'100.00. Mit ihrem Verdienst von CHF 2'400.00 könne sie diesen gebührenden Unterhalt bis auf CHF 700.00 selbst decken. Ehelicher Unterhalt sei deshalb lediglich in dieser Höhe (CHF 700.00) geschuldet (zum Ganzen act. A.1; vgl. auch RG I.1, Ziff. C.10.2)
4.5
Ausgangspunkt für die Festsetzung des gebührenden Unterhalts ist, wie gezeigt, die bisherige Lebensführung (vgl. vorstehend E. 4.2). Um Letztere aufrecht zu erhalten, benötigen die Ehegatten Mittel in der Höhe ihres familienrechtlichen Existenzminimums bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Es ist somit der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln und dieser anschliessend auf die Familienmitglieder zu verteilen. Der vom Ehemann der Ehefrau zugestandene Betrag von CHF 201.65 entspricht indes nicht diesem Überschussanteil vor der Trennung. Dieser Betrag ist vielmehr das Resultat der eheschutzrichterlichen Berechnung für die Zeit nach der Trennung (RG act. II.1; ferner RG act. I.2, Ad 10.2). Die Ehegatten lebten bei Abschluss der Trennungsvereinbarung bzw. Erlass des Eheschutzentscheids nämlich bereits getrennt. Entsprechend sind die trennungsbedingten Mehrkosten (insb. höherer Grundbetrag, zusätzliche Wohnkosten), wie der Ehemann im Übrigen selbst ausführt, in der damaligen Berechnung des Eheschutzentscheids denn auch bereits mitenthalten (RG act. I.1; RG act. II.1; act. A.1; vorstehend E. 4.4).
4.6
Obgleich der Überschussanteil von CHF 201.65 pro Ehegatte gemäss Eheschutzentscheid nicht dem früheren gemeinsamen Überschussanteil entspricht, kann mit dem Ehemann zu dessen Ermittlung auf den Eheschutzentscheid abgestellt werden (vorstehend E. 4.4). Dass sich aus Letzterem grundsätzlich die
massgeblichen Verhältnisse während des Zusammenlebens vor der Trennung ableiten lassen, wurde von der Ehefrau denn auch nicht bestritten (vgl. auch nachstehend E. 4.7.1). Wie bereits im Rahmen der Methodenwahl erwähnt, wurde eine Sparquote weder behauptet noch ergibt sich eine solche aus den übrigen Akten (vorstehend E. 3.2). Gestützt auf den Eheschutzentscheid ist deshalb davon auszugehen, dass den Parteien zuletzt für die Finanzierung ihres Lebensstandards monatlich CHF 8'016.00 zur Verfügung standen (RG act. II.1). Zum Einkommen der Ehefrau ist anzumerken, dass sich aus der Trennungsvereinbarung ergibt, dass die Ehefrau im Zeitpunkt deren Abschlusses, d.h. sechs Monate nach der Trennung, krankheitsbedingt nicht arbeitete; entsprechend blieb eine Anpassung des Unterhaltsbeitrages vorbehalten, sobald die Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgehe (RG act. II.1). Mangels anderweitiger Vorbringen der Parteien oder konkreter Anhaltspunkte in den Akten ist gestützt auf die Ausführungen des Ehemannes davon auszugehen, dass ein Einkommen der Ehefrau von CHF 1'850.00/Mt. der zuletzt gelebten ehelichen Lebenshaltung entspricht. Als monatlicher Gesamtbedarf der Parteien resultiert aus dem Eheschutzentscheid, bereinigt um die unmittelbaren Mehrkosten der Trennung von CHF 1'670.00 (Wohnkosten Ehefrau CHF 970.00, höhere Grundbeträge CHF 700.00 [CHF 2'400.00 ./. CHF 1'700.00]), ein Betrag von gerundet CHF 5'942.00 (Grundbetrag CHF 1'700.00, Wohnkosten inkl. Nebenkosten CHF 1'450.00 [der Ehemann verblieb in der ehelichen Wohnung vgl. hierzu act. B.1, E. B; RG act. II.1, S. 4], Garagenmiete CHF 100.00, unumgängliche Berufsauslagen CHF 264.00, Krankenkasse beide Ehegatten CHF 692.00, Steuern laufend CHF 500.00, Zahlungsraten CHF 376.70, Nachzahlung Steuern 2013 CHF 860.00). Gestützt auf die Vorbringen des Ehemannes ergibt sich damit bereits ein während des Zusammenlebens auf die Ehefrau entfallener Anteil am Überschuss von mindestens CHF 1'037.00 (Gesamteinkommen CHF 8'016.00 ./. Gesamtbedarf CHF 5'942.00 / 2). Letzterer fällt mithin erheblich höher aus als die aus der Trennungsvereinbarung resultierenden CHF 201.65, ist aber auch nach wie vor höher als CHF 861.50 bzw. als derjenige Betrag, welchen die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid als Überschussanteil der Ehefrau auswies (act. B.1, E. K; vgl. auch nachstehend E. 5.3).
Dabei handelt es sich um einen Mindestbetrag, da sowohl die Zahlungsraten von CHF 376.70 als auch die Nachzahlung der Steuern 2013 von CHF 860.00 bei der Festlegung des letzten ehelichen Lebensstandards nicht zu berücksichtigen wären. Haben die Ehegatten nämlich unter ihren Einkommensverhältnissen gelebt, weil sie noch Schulden abzuzahlen hatten, ist für die Bemessung des gebührenden Unterhalts nicht von diesem tieferen Lebensstandard auszugehen. Vielmehr ist der gebührende Unterhalt nach oben anzupassen (vgl. Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. II: Anhänge, 3. Aufl., Bern 2017, N 12 Anh. UB). Dies hätte auch vorliegend zu gelten, zumal die fraglichen Zahlungen zeitlich beschränkt zu leisten waren. Entsprechend würde der Überschussanteil während dem Zusammenleben noch höher ausfallen. Am Rande ist zudem zu erinnern, dass sich die finanzielle Mehrbelastung einer Trennung notorisch nicht lediglich auf die zusätzlichen Wohnkosten und Steigerung des Grundbetrages beläuft (soeben vorstehend). Vielmehr sind nach Aufnahme des Getrenntlebens mit der Führung zweier Haushalte stets weitere Mehrkosten verbunden, wie beispielsweise doppelte Versicherungen oder höhere Kosten für Telefon/Radio/TV. Da der von der Vorinstanz im Eheschutzverfahren errechnete Überschussanteil (CHF 201.65) jedoch bereits um Einiges kleiner ausfällt als derjenige, welcher sich gestützt auf die Vorbringen des Ehemannes resp. aus dem Eheschutzentscheid ergibt (mindestens CHF 1'037.00), erübrigen sich Weiterungen hierzu. Die Rüge des Ehemannes, wonach der Überschuss von CHF 201.65 die Obergrenze des Überschussanteils bilde, welcher der Ehefrau zugewiesen werden könne, was von der Vorinstanz missachtet worden sei, erweist sich daher jedenfalls als unbegründet.
4.7
Daran ändern auch die weiteren Argumente des Ehemannes in der Berufung nichts.
4.7.1
Vergeblich argumentiert der Ehemann, seine Berechnung samt der ehelichen Freiquote sei im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich anerkannt worden (act. A.1, Ziff. 2, S. 3). Zwar bestätigte die Ehefrau die Aufstellung der Verhältnisse wie sie dem Eheschutzentscheid zugrunde lagen als zutreffend (RG act. I.2, S. 3 ad 8; RG act. I.1, Ziff. 8; auch vorstehend E. 4.6). Damit anerkannte sie indes nicht, dass ihr Anteil an der ehelichen Lebenshaltung lediglich einem Überschuss von CHF 201.65 entsprochen hätte. Hierzu führte die Ehefrau vielmehr aus, es sei zutreffend, dass im Eheschutzentscheid ihr Bedarf inkl. Anteil am Überschuss mit CHF 3'144.65 festgestellt worden sei. Dabei handle es sich indessen nicht um den während der Ehe zuletzt gelebten Standard, sondern lediglich um das betreibungsrechtliche Existenzminimum zzgl. Steuern. Die Ehefrau habe aber nicht nur Anspruch auf das Existenzminimum, sondern auf den gebührenden Unterhalt (RG act. I.2, S. 5).
4.7.2
Ebenso wenig vermag der Ehemann etwas zu seinen Gunsten ableiten, wenn er vorbringt, die Ehefrau habe vorinstanzlich keinen höheren gebührenden Bedarf geltend gemacht als der Ehemann anerkannt habe (act. A.1, Ziff. 8, ferner Ziff. 5 mit Verweis auf KGer GR ZK1 18 59 v. 8.2.2019 E. 5.2.2 [Beweislast]). Freilich moniert der Ehemann grundsätzlich zu Recht, dass die Ehefrau keine konkreten eigenen Ausführungen zum zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard tätigte. Dies schadet der Ehefrau vorliegend jedoch nicht: Der vom Ehemann zugestandene und von der Ehefrau bestrittene Überschussanteil entspricht nicht demjenigen während des Zusammenlebens (vorstehend E. 4.5), was sich aus den Vorbringen des Ehemannes selbst bzw. dem Eheschutzentscheid ergibt (vgl. auch BGer 4A_268/2016 v. 14.12.2016 E. 4.1). Alsdann sind nicht genügend finanzielle Mittel vorhanden, um den anhand des Eheschutzentscheids berechneten Überschussanteil pro Ehegatte, der die zuletzt gelebte Lebenshaltung der Parteien tatsächlich abbildet, zu erreichen. Gegenteiliges lässt sich auch dem vom Ehemann angerufenen Urteil KGer GR ZK1 18 59 v. 8.2.2019 E. 5.2.2 betreffend die Beweislast für eine höhere eheliche Lebenshaltung nicht entnehmen. In besagtem Erkenntnis ermittelte die Vorinstanz die zuletzt gemeinsam gelebte eheliche Lebenshaltung anhand der zweistufigen Methode. Dass die Vorinstanz dabei fälschlicherweise vom Überschuss ausging, den die Parteien nach der Trennung erzielten, und der daraus resultierende Überschussanteil mithin nicht den zuletzt gemeinsam gelebten Standard – sondern eben die Verhältnisse nach der Trennung – wiederspiegelte, ist nicht ersichtlich. Bei den vom Ehemann zitierten Erwägungen ging es vielmehr darum, dass der Unterhalt beanspruchende Ehegatte nicht aufgezeigt hatte, dass ein höherer als der von der Vorinstanz gestützt auf die Verhältnisse vor der Trennung errechneter Betrag benötigt wäre, um die Kosten der bisherigen Lebenshaltung zu decken bzw. inwiefern sich der eheliche Lebensstandard ohne Trennung erhöht hätte (ibid. E. 5.1 ff.; vgl. auch BGer 5A_496/2019 v. 2.6.2021 E. 4.3.2; 5A_524/2020 v. 2.8.2021 E. 4.6.2).
5.
Konkrete Unterhaltsberechnung
5.1
Die von der Vorinstanz ermittelten Berechnungsgrundlagen (Einkommens- und Bedarfsverhältnisse) blieben seitens des Ehemannes im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ungerügt (act. A.1, Ziff. 9).
5.2
Demgegenüber brachte die Ehefrau mit Noveneingabe vom 14. Juli 2020 vor, zufolge "Corona" kein Einkommen von CHF 2'400.00, von welchem die Vor-instanz ausgegangen sei, mehr zu erreichen (act. A.3). Dazu legte sie Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Mai 2020 ins Recht (act. C.2a-e). Entgegen dem Dafürhalten des Ehemannes kann die Noveneingabe vom 14. Juli 2020 nicht lediglich mit dem Hinweis, die Berufungssache sei damals bereits in die Phase der Urteilsberatung übergegangen, als unzulässig erachtet werden (vgl. act. A.4). Ungeachtet wie das Schreiben des damaligen Vorsitzenden vom 8. August 2019, wonach weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei (act. D.4), zu qualifizieren wäre (vgl. act. A.4), befasste sich die Berufungsinstanz jedenfalls noch nicht tatsächlich mit dem spruchreifen Dossier bzw. wurde der Fall nach Eingang der Noveneingabe nicht innert angemessener Frist durch Berufungsentscheid zum Abschluss gebracht (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.5 m.w.H.). Die Ehefrau vermag mit ihren Vorbringen zu einem geringen Einkommen indessen aus anderen Gründen nicht durchzudringen. Mit dem blossen Hinweis auf die Covid-19-Pandemie kommt sie bereits ihrer Substantiierungspflicht nicht nach. Darüber hinaus wendet der Ehemann zu Recht ein, dass sich aus den Lohnabrechnungen lediglich eine vorübergehende Kurzarbeit von Mitte März 2020 bis und mit Ende Mai 2020 ergibt. In den Monaten Januar und Februar 2020 war die Ehefrau nicht von Kurzarbeit betroffen. Der Bundesrat rief die ausserordentliche Lage denn auch erst am 16. März 2020 aus. In besagten Monaten (Januar und Februar 2020) war die Ehefrau vielmehr wegen eines Unfalls und einer späteren (vorübergehenden) Krankheit häufiger an der Arbeitsleistung verhindert (vgl. act. C.2a-b; act. A.4, S. 2). Zu erinnern ist zudem, dass es sich beim Einkommen der Ehefrau von CHF 2'400.00 aufgrund ihrer Anstellung im Stundenlohn sowie saisonalen Schwankungen (vgl. RG act. I.2, Ad 9.1, S. 3) lediglich um einen Durchschnittswert handelt. An diesen Ausführungen ändert auch die spätere, zweite Noveneingabe der Ehefrau nichts. Diese erweist sich zum einen wiederum als nicht hinreichend substantiiert, begnügt sich die Ehefrau doch mit dem pauschalen Hinweis, die Lohnabrechnungen für Juni und Juli 2020 würden klar zeigen, die Lohneinbusse sei nicht vorübergehend gewesen (act. A.5; act. C.3a-b). Festzuhalten ist zudem, dass bei den Lohnabrechnungen für Juni und Juli 2020 im Gegensatz zur ersten Noveneingabe die dazugehörigen Monatsblätter fehlen (vgl. act. C.2a-e). Nichtsdestotrotz ist ersichtlich, dass die Ehefrau im Juni 2020 lediglich noch in geringfügigem Umfang und im Juli 2020 gar nicht mehr von Kurzarbeit betroffen war (vgl. act. C.3a-b). Wenngleich die Ehefrau in der Gastronomie arbeitet, welche von der Covid-19-Pandemie notorisch mehrheitlich stark getroffen wurde, war die Kurzarbeit somit nicht von Dauer. Damit kann offengelassen werden, ob insbesondere die Lohnabrechnung des Monats Juni 2020 überhaupt unverzüglich im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO eingereicht wurde. Im Zeitpunkt der ersten Noveneingabe, am 14. Juli 2020, musste diese Lohnabrechnung der Ehefrau nämlich offensichtlich bereits vorgelegen haben, da sie vom 2. Juli 2020 datiert (vgl. act. A.3; act. C.3a). Auch die Abrechnung für den Monat August wurde im Übrigen erst einen Monat nach deren Ausstellung eingereicht. Ausführungen seitens der Ehefrau zur Zulässigkeit der Noven im Sinne von Art. 317 ZPO fehlen denn auch gänzlich (vgl. act. A.3-5).
5.3
Entsprechend ergibt sich – gestützt auf den vorinstanzlichen Entscheid – folgendes Bild: Das Einkommen des Ehemannes beträgt CHF 5'931.00 (CHF 5'545.00 + CHF 386.00) und dasjenige der Ehefrau CHF 2'400.00. Der
massgebende Bedarf des Ehemannes beläuft sich auf CHF 3'713.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00; Wohnkosten inkl. NK CHF 1'450.00; Parkplatzmiete CHF 100.00; Krankenkasse CHF 414.00 [KVG und VVG]; Gesundheitskosten CHF 35.00; Berufsauslagen CHF 264.00; Steuern CHF 250.00). Die Ehefrau hat einen Bedarf von CHF 2'895.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00; Wohnkosten inkl. NK CHF 890.00; Parkplatzmiete CHF 125.00; Krankenkasse CHF 380.00 [KVG und VVG]; Berufsauslagen CHF 50.00; Steuern CHF 250.00). Dem Gesamteinkommen der Parteien von CHF 8'331.00 steht damit ein Gesamtbedarf von CHF 6'608.00 gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von CHF 1'723.00. Eine Sparquote ist weder geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich. Gleich verhält es sich mit Besonderheiten, welche ein Abweichen von den üblichen Teilungsgrundsätzen rechtfertigen würden (vgl. dazu BGE 147 II 265 E. 7.3). Der Überschuss ist mithin hälftig auf die Parteien aufzuteilen. Der Überschussanteil jedes Ehegatten von CHF 861.50 gemäss dem angefochtenen Entscheid ist, wie dargetan, geringer als der Überschuss, über den sie während des Zusammenlebens mindestens verfügen konnten. Die Vorinstanz überschritt die Obergrenze für den festzusetzenden Unterhaltsbeitrag, wie ebenfalls bereits dargetan, nicht (vgl. vorstehend E. 4.6).
6.
Fazit
Die zweistufige Berechnungsmethode der Vorinstanz erweist sich, entgegen dem Dafürhalten des Ehemannes, als korrekt. Der Ehemann weist jedoch zu Recht darauf hin, dass der während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs darstellt und eine Steigerung des Überschusses in der Trennungszeit nicht einfach bzw. unbesehen nach den üblichen Trennungsgrundsätzen geteilt werden kann. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, gelingt es ihm indessen nicht, aufzuzeigen, dass der zugesprochene Unterhaltsbeitrag zu einer Lebenshaltung der Ehefrau führt, welche den während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten Standard übersteigt. Im Ergebnis ist die Berufung daher abzuweisen. Der vorinstanzliche Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen / Abänderung von Eheschutzmassnahmen ist zu bestätigen.
7.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
7.1
Erstinstanzliche Prozesskosten
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anlass, am erstinstanzlichen Kostenentscheid etwas zu ändern. Der Ehemann greift die Festsetzung der Prozesskosten (Auferlegung Gerichtskosten und Parteientschädigung) durch die Vorinstanz, soweit ersichtlich, denn auch nur für den Fall seines Obsiegens mit Berufung an (vgl. act. A.1).
7.2
Zweitinstanzliche Prozesskosten
Ausgangsgemäss hat der Ehemann die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 (Art. 9 VGZ [BR 320.210]) zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in selbiger Höhe ist damit zu verrechnen (Art. 111 ZPO). Antragsgemäss ist der Ehemann weiter zu verpflichten, der Ehefrau eine Parteientschädigung zu bezahlen. Mangels Honorarnote erweist sich ein ermessensweise festgesetzter Betrag von CHF 1'597.40 (inkl. 3 % Spesen und 7.7 % MwSt.; 6 Std. à CHF 240.00, wobei der mittlere Stundenansatz mangels Honorarvereinbarung zur Anwendung gelangt; Art. 2 f. HV [BR 310.250]; vgl. act. B.1, E. L.b; RG VI.2) als angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen.
Die Kosten für das Berufungsverfahren in Höhe von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A._____. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet.
A._____ wird verpflichtet, B._____ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'597.40 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 114 ZGBart. 114 CCart. 114 Codice civile svizzero
5A_736/2019
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC
Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC
Art. 92 ZPOart. 92 CPCart. 92 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC
BGE 147 III 301ATF 147 III 301DTF 147 III 301
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BGE 143 III 617ATF 143 III 617DTF 143 III 617
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 138 III 625ATF 138 III 625DTF 138 III 625
BGE 147 III 301ATF 147 III 301DTF 147 III 301
Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC
BGE 147 III 301ATF 147 III 301DTF 147 III 301
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
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