ZK1 2019 13
KES Kindesschutzrecht (allgemein)
22. Dezember 2020Deutsch133 min
A. A._____, geboren am _____ 1958, und D._____, geboren am _____ 1965, schlossen am _____ 1996 in P._____ die Ehe. Gleichentags unterzeichneten sie ein "Prenuptial Agreement", in dem sie eine umfangreiche Regelung ihrer finanziellen Belange trafen, auch im Hinblick auf eine mögliche Trennung oder Scheidung der Ehe. A._____ und D._____ sind Eltern von R._____, geboren am _____ 1996, und S._____, geboren am _____ 1998. Am _____ 2014 schlossen A._____ und D._____ im Rahmen ihres Umzugs in die Schweiz einen Ehe- und Erbvertrag, der das Prenuptial Agreement aus dem Jahr 1996 sowie eine im Jahr 2004 abgeschlossene Zusatzvereinbarung ergänzen sollte.
Source gr.ch
Urteil vom 12. Januar 2021
Referenz ZK1 19 12 / ZK1 19 13
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende
Cavegn und Moses
Bäder Federspiel, Aktuarin
Parteien A._____
Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. B._____ u/o Rechtsanwalt MLaw N._____,
sowie
D._____
Berufungskläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E._____ u/o Rechtsanwalt O._____,
Gegenstand vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren
Anfechtungsobj. Entscheid der Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja vom 12. April 2018, mitgeteilt am 17. Januar 2019 (Proz. Nr. 135-2017-280)
Mitteilung 14. Januar 2021
Sachverhalt
I. Sachverhalt
A. A._____, geboren am _____ 1958, und D._____, geboren am _____ 1965, schlossen am _____ 1996 in P._____ die Ehe. Gleichentags unterzeichneten sie ein "Prenuptial Agreement", in dem sie eine umfangreiche Regelung ihrer finanziellen Belange trafen, auch im Hinblick auf eine mögliche Trennung oder Scheidung der Ehe. A._____ und D._____ sind Eltern von R._____, geboren am _____ 1996, und S._____, geboren am _____ 1998. Am _____ 2014 schlossen A._____ und D._____ im Rahmen ihres Umzugs in die Schweiz einen Ehe- und Erbvertrag, der das Prenuptial Agreement aus dem Jahr 1996 sowie eine im Jahr 2004 abgeschlossene Zusatzvereinbarung ergänzen sollte.
B/a. Am 15. September 2017 reichte A._____ beim Regionalgericht Maloja gegen D._____ eine Klage auf Ehetrennung ein. Mit Eingabe vom 18. September 2017 wandelte sie diese in eine Klage auf Ehescheidung um. Gleichzeitig beantragte sie den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Dabei stellte sie folgende Rechtsbegehren:
1.
Rechtsbegehren
1.
Es sei die am 15. September 2017 rechtshängig gemachte Trennungsklage in eine Scheidungsklage umzuwandeln.
2.
Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gemäss Art. 170 ZGB vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden zu erteilen;
3.
Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils nach Erhalt der Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden noch zu beziffernde nacheheliche Unterhaltsbeiträge i.S.v. Art. 125 ZGB, mindestens aber CHF 30'000.00 pro Monat, zu bezahlen;
4.-7.
[…]
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
2.
Vorsorgliche Massnahmen
8.
Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gemäss Art. 170 ZGB vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden zu erteilen;
9.
Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin, rückwirkend ab dem 1. Oktober 2016, für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von mind. CHF 30'000.00 für sie persönlich zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten des jeweiligen Monats;
10.
Es sei die eheliche Liegenschaft an der T._____, U._____ samt Hausrat und Mobiliar (mit Ausnahme der persönlichen Effekten des Beklagten) für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Klägerin zur alleinigen und uneingeschränkten Benützung zuzuweisen;
11.
Es sei dem Beklagten gerichtlich zu verbieten, seine persönlichen Effekten ohne vorherige Absprache mit der Klägerin aus der ehelichen Liegenschaft an der T._____, U._____, abzuholen;
12.
Es sei dem Beklagten zu untersagen, ohne die vorgängige Zustimmung des Klägers im Sinne von Art. 178 ZGB über die eheliche Liegenschaft an der T._____, U._____, samt Hausrat und Mobiliar zu verfügen und veräussern und es sei das Grundbuchamt der Region Maloja gerichtlich anzuweisen, eine Verfügungssperre gemäss Art. 178 Abs. 3 ZGB, auf dem Stockwerkeigentumsanteil _____ auf der Liegenschaft Nr. _____ im Grundbuch U._____ anzumerken;
13.
Es sei die Anordnung gemäss Rechtsbegehren 12 superprovisorisch, d.h. ohne vorherige Anhörung des Gesuchstellers [recte Gesuchsgegners] und unter der Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB zu erlassen;
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
B/b. Mit Entscheid der Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja vom 20. September 2017 wurde D._____ superprovisorisch untersagt, ohne die vorgängige Zustimmung von A._____ i.S.v. Art. 178 ZGB über die eheliche Liegenschaft an der T._____ in U._____ zu verfügen und diese zu veräussern.
B/c. Am 25. September 2017 stellte A._____ ein weiteres Gesuch mit folgenden Rechtsbegehren:
1.
Es sei dem Gesuchsgegner für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu verbieten, ohne Zustimmung der Gesuchstellerin über das in seinem Eigentum stehende Grundstück "V._____" in der W._____ zum Nachteil der Gesuchstellerin, d.h. zum Zwecke der Verminderung und / oder Umgehung seiner gegenüber der Gesuchstellerin während des Scheidungsverfahrens bestehenden Unterhaltspflichten, zu verfügen und es sei der Rechtsanwalt durch das Regionalgericht Maloja über die verfügte Sicherungsmassnahme vorweg per Fax zu informieren;
2.
Es sei dem Gesuchsgegner für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu verbieten, ohne Zustimmung der Gesuchstellerin über folgende auf seinen Namen oder im Namen einer durch ihn kontrollierten Unternehmung / Stiftung bei der X._____ lautenden Konti;
_____
_____
_____
_____
und das folgende Konto bei der Y._____;
_____
wie auch allfällige bei anderen Banken auf ihn oder auf den Namen einer durch ihn kontrollierten Unternehmung / Stiftung lautenden Bankkonti zu verfügen bzw. allfällige Gelder zum Nachteil der Gesuchstellerin, d.h. zum Zwecke der Verminderung und / oder Umgehung seiner gegenüber der Gesuchstellerin während des Scheidungsverfahrens bestehenden Unterhaltspflichten zu verbrauchen und / oder ins Ausland zu schaffen und / oder diese in eine Stiftung zum Nachteil der Gesuchstellerin, d.h. zum Zwecke der Verminderung und / oder Umgehung seiner gegenüber der Gesuchstellerin während des Scheidungsverfahrens bestehenden Unterhaltspflichten, einzubringen und / oder zu verwenden und es seien die genannten Banken und der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners durch das Regionalgericht Maloja vorweg über die verfügte Sicherungsmassnahme mittels Fax zu informieren;
3.
Es sei der Gesuchsgegner für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflichten, der Gesuchstellerin wöchentlich Auskunft über den Stand des beabsichtigten Verkaufs der Z._____, C._____strasse, AA._____, zu erteilen bzw. dem Gesuchsgegner zu verbieten, ohne Zustimmung der Gesuchstellerin einen allfälligen Erlös aus dem Verkauf der Unternehmung bzw. der im Eigentum und / oder im Besitz der Unternehmung stehenden, im Zollfreilager F.________ befindlichen Kunstgegenstände zum Nachteil der Gesuchstellerin, d.h. zum Zwecke der Verminderung und / oder Umgehung seiner gegenüber der Gesuchstellerin während des Scheidungsverfahrens bestehenden Unterhaltspflichten, zu verwenden und / oder zu vermindern und / oder zu veräussern, und / oder unentgeltlich zu übertragen, und / oder zu verpfänden und / oder ins Ausland zu verschaffen und es sei die genannte Unternehmung und der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners durch das Regionalgericht Maloja vorweg über die verfügte Sicherungsmassnahme per Fax zu informieren;
4.
Es sei dem Gesuchsgegner für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu verbieten, seine sich in seinem Eigentum und / oder Besitz im Zollfreilager F.________ befindlichen Kunstgegenstände ohne Zustimmung der Gesuchstellerin zu veräussern und / oder diese ohne Zustimmung der Gesuchstellerin ins Ausland zu schaffen und / oder diese ohne Zustimmung der Gesuchstellerin unentgeltlich zu übertragen und / oder diese zu verpfänden und es sei die Zolldirektion Zollkreis II – G.________ und der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners durch das Regionalgericht Maloja vorweg über die verfügte Sicherungsmassnahme per Fax zu informieren;
5.
Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Dauer des Scheidungsverfahrens den Anspruch auf Vergütung der Gesuchstellerin gemäss Art. 165 ZGB zu sichern;
6.
Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die künftigen Unterhaltsbeiträge eine angemessene Sicherheit gemäss Art. 132 ZGB von mindestens CHF 3'000'000.00 zu leisten und diesen Betrag auf ein auf das Regionalgericht Maloja lautendes Konto zu überweisen und zu hinterlegen;
7.
Es seien die Anordnungen gemäss Rechtsbegehren 1 – 6 superprovisorisch, d.h. ohne vorherige Anhörung des Gesuchsgegners und unter der Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB zu erlassen;
8.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.
B/d. Mit Entscheid vom 26. September 2017 wurde der Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen.
B/e. In seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2017 beantragte D._____, was folgt:
1.
Der Antrag der Gesuchstellerin gemäss Eingabe vom 18. September 2017 Ziff. 8 auf vorsorgliche Anordnung der Auskunftserteilung nach Art. 170 ZGB sei abzuweisen.
2.
Der Antrag der Gesuchstellerin gemäss Eingabe vom 18. September 2017 Ziff. 9 auf vorsorgliche Anordnung von monatlichen Unterhaltsbeträgen von mindestens CHF 30'000.00 sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens keinen Unterhalt schuldet.
3.
Es sei festzuhalten, dass der Gesuchsgegner seit dem 1. Oktober 2016 total anzurechnende CHF 452'000 an den Unterhalt der Gesuchstellerin bezahlt hat, darin eingeschlossen monatliche Zahlungen von EUR 15'000 sowie u.a. für die Kosten der Hypothek, der Stockwerkeigentümergemeinschaft, Sozialversicherung, Krankenkasse und Anwaltskosten.
4.
Der Antrag der Gesuchstellerin gemäss Eingabe vom 18. September 2017 Ziff. 10 auf vorsorgliche Zuweisung der ehelichen Liegenschaft zur alleinigen und uneingeschränkten Benützung während der Dauer des Scheidungsverfahrens sei gutzuheissen, längstens aber bis zum 9. April 2023.
5.
Der Gesuchsgegner sei zu berechtigen, auf ihn lautende finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft (inkl. Hypothekarzinsen und Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft), die er gegenüber der Bank bzw. der Stockwerkeigentümergemeinschaft bezahlt, während der Dauer des Scheidungsverfahrens von einem allfälligen Unterhalt an die Gesuchstellerin abzuziehen.
6.
Es sei festzuhalten, dass der Gesuchsgegner dem Antrag der Gesuchstellerin gemäss Eingabe vom 18. September 2017 Ziff. 11 auf vorsorgliche Anordnung eines Verbots des Gesuchsgegners, unangekündigt seine persönlichen Effekten aus der ehelichen Liegenschaft abzuholen, zustimmt.
7.
Der Antrag der Gesuchstellerin gemäss Eingabe vom 18. September 2017 Ziff. 12 auf vorsorgliche Anordnung eines zeitlich uneingeschränkten Verfügungsverbots über die Liegenschaft in U._____ sei abzuweisen.
8.
Eventualiter sei ein Verfügungsverbot über die Liegenschaft in U._____ nur für die Dauer des Scheidungsverfahrens anzuordnen.
9.
Der Antrag der Gesuchstellerin gemäss Eingabe vom 25. September 2017 Ziff. 1 auf vorsorgliche Anordnung eines Verfügungsverbots betreffend das Grundstück "V._____" in W._____ sei abzuweisen.
10.
Der Antrag der Gesuchstellerin gemäss Eingabe vom 25. September 2017 Ziff. 2 auf vorsorgliche Anordnung eines Verbots des Gesuchsgegners ohne Zustimmung der Gesuchstellerin über seine Konten zu verfügen, sei abzuweisen.
11.
Der Antrag der Gesuchstellerin gemäss Eingabe vom 25. September 2017 Ziff. 3 auf vorsorgliche Anordnung einer wöchentlichen Berichterstattungspflicht über den beabsichtigten Verkauf der dem Gesuchsgegner gehörenden Z._____ sei abzuweisen.
12.
Der Antrag der Gesuchstellerin gemäss Eingabe vom 25. September 2017 Ziff. 3 auf vorsorgliche Anordnung eines Verfügungsverbots über einen allfälligen Erlös aus dem Verkauf der Z._____ und / oder deren Kunstgegenstände sei abzuweisen.
13.
Der Antrag der Gesuchstellerin gemäss Eingabe vom 25. September 2017 Ziff. 4 auf vorsorgliche Anordnung eines Verfügungsverbotes über die im Eigentum des Gesuchsgegners stehenden Kunstgegenstände sei abzuweisen.
14.
Der Antrag der Gesuchstellerin gemäss Eingabe vom 25. September 2017 Ziff. 5 auf vorsorgliche Anordnung einer Sicherstellung des Anspruchs der Gesuchstellerin auf Vergütung gemäss Art. 165 ZGB sei abzuweisen.
15.
Der Antrag der Gesuchstellerin gemäss Eingabe vom 25. September 2017 Ziff. 6 auf vorsorgliche Anordnung einer Sicherstellung der künftigen Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 132 ZGB in der Höhe von mindestens CHF 3'000'000.00 sei abzuweisen.
16.
Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, über ihre Einkommens- und Vermögenssituation, einschliesslich ihrer Konten und Vermögenswerte in- und ausserhalb der Schweiz, vollständig Auskunft zu erteilen.
17.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchstellerin.
C. Am 21. November 2017 fand die mündliche Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren statt. Dabei unterzeichneten die Ehegatten eine Teil-Ehescheidungskonvention, in welcher sie dem Gericht gemeinsam die Ehescheidung beantragten. Ausserdem stellten sie fest, dass sie sich über die Neben- und Kostenfolgen nicht einig seien, weshalb das Gericht darüber zu befinden habe.
D/a. In ihrer replizierenden Stellungnahme vom 14. Dezember 2017 stellte A._____ folgende Anträge:
1.
Es sei der Gesuchsgegner – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, sämtliche im Rahmen des Scheidungsverfahrens anfallende Kosten, unabhängig vom Verfahrensausgang, für die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin zu bezahlen;
2.
Es sei der Gesuchsgegner – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, während der Dauer des Scheidungsverfahrens die bisher geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von mindestens CHF 16'250.00 an und für die Gesuchstellerin weiterhin zu tätigen;
3.
Es sei der Gesuchsgegner – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, eine vollständige und wahrheitsgetreue Vermögensaufstellung über sämtliche weltweiten Einkommensquellen und oder andere Vermögenswerte, die er direkt / indirekt oder über Treuhandverhältnisse hält, zu erstellen bzw. hierüber vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen beim Regionalgericht Maloja einzureichen;
4.
(Editionsbegehren betr. in W._____ eingereichte Steuererklärungen der letzten 5 Jahre);
5.
Es sei der Gesuchsgegner – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, der Gesuchstellerin vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über sämtliche durch ihn während den letzten 5 Jahren getätigten Verkäufe von Anteilen an Gesellschaften, Aktien, Kunstgegenstände usw. zu erteilen und ihr vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über die Verwendung der erzielten Erlöse, Erträge etc. zu erteilen;
6.
(Auskunftsbegehren betr. Vermögenswerte in einem Zollfreilager);
7.
Der Gesuchsgegner sei – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, die letzten 5 Jahresabschlüsse der Z._____ innert einer vom Regionalgericht Maloja anzusetzenden Frist einzureichen;
8.
Der Gesuchsgegner sei – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, sämtliche Geschäftskonti der Z._____ offenzulegen und die entsprechenden detaillierten Bankauszüge der letzten fünf Jahre innert einer vom Regionalgericht Maloja anzusetzenden Frist einzureichen;
9.-13. (Auskunftsbegehren betr. Z._____ [Beteiligungen, Aktionäre, Jahresabschlüsse, Geschäftskonti]);
14.
Der Gesuchsgegner sei – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, innert einer vom Regionalgericht Maloja anzusetzenden Frist sämtliche Geschäftskonti der AB._____ offenzulegen und die entsprechenden detaillierten Bankauszüge der betreffenden Konti der letzten 5 Jahre innert einer vom Regionalgericht Maloja anzusetzenden Frist einzureichen;
15.
Der Gesuchsgegner sei – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, innert einer vom Regionalgericht Maloja anzusetzenden Frist sämtliche detaillierten Bankauszüge seiner Bankkonti bei der Y._____, der X._____ und der weiteren, nicht offen gelegten Konti, der letzten 5 Jahre einzureichen;
16.
Der Gesuchsgegner sei – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, innert einer vom Regionalgericht Maloja anzusetzenden Frist sämtliche Kreditkartenabrechnungen des Jahres 2017 bzw. sämtliche private und berufliche Reiseauslagen für das Jahr 2017 vollständig und wahrheitsgetreu offen zu legen und beim Regionalgericht Maloja einzureichen;
17.
Der Gesuchsgegner sei – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, innert einer vom Regionalgericht Maloja anzusetzenden Frist vollständig und wahrheitsgetreu eine Aufstellung von sämtlichen privaten und geschäftlichen Debitoren einzureichen;
18.
(Auskunftsbegehren betr. Beteiligung an der J.________);
19.
Der Gesuchsgegner sei – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, innert einer vom Regionalgericht Maloja anzusetzenden Frist vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen, wie der Vermögensabgang im Jahr 2013 auf dem Konto _____ in Höhe von CHF 4'916'201.00 zustande gekommen ist und wofür die CHF 4'916'201.00 verwendet wurden;
20.
Der Gesuchsgegner sei – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, innert einer vom Regionalgericht Maloja anzusetzenden Frist vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über sämtliche in den eingereichten Steuerunterlagen ersichtlichen dem DBA unterstehenden Erträge Auskunft zu erteilen;
21.
Der Gesuchsgegner sei – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, innert einer vom Regionalgericht Maloja anzusetzenden Frist vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über den Verkauf sämtlicher von ihm gehaltenen Aktien / sonstigen Beteiligungen zu erteilen und offenzulegen, wofür er den Erlös verwendet hat;
22.-24. (Auskunftsbegehren betr. die AC._____);
25.
Der Gesuchsgegner sei – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, innert einer vom Regionalgericht Maloja anzusetzenden Frist vollständig und wahrheitsgetreu über die Verwendung die im Rahmen der aufgenommenen Hypotheken auf der Liegenschaft AD._____ erhaltenen Gelder Auskunft zu erteilen;
26.
Der Gesuchsgegner sei – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, sich inskünftig, d.h. ab 2017, getrennt von der Gesuchstellerin durch die Steuerbehörden veranlagen zu lassen;
27.
Der Gesuchsgegner sei – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, innert einer vom Regionalgericht Maloja anzusetzenden Frist die Steuerbehörden des Kantons Graubünden darüber zu informieren, dass er sich künftig der ordentlichen Besteuerung unterstellen lässt;
28.
Der Gesuchsgegner sei – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, die monatlichen Zahlungen an die gemeinsamen Kinder wie folgt zu reduzieren:
-
S.________:
CHF
7'713.47 pro Monat
-
R.________:
CHF
5'000.00 pro Monat
29.
Es sei der Gesuchsgegner zu einer Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 1'000'000.00 zu verpflichten und diese auf ein durch das Regionalgericht Maloja zu nennendes Konto innert einer vom Regionalgericht Maloja anzusetzenden Frist zu leisten;
30.
Es sei der Gesuchsgegner – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB – zu verpflichten, für die im Rahmen des Scheidungsverfahrens voraussichtlich anfallenden Kosten für die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 30'000.00 zu bezahlen;
31.
Es sei dem Gesuchsgegner bis zur Leistung der Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 1'000'000.00 gemäss Rechtsbegehren 29 zu verbieten, über das in seinem Eigentum bzw. im Eigentum der von ihm kontrollierten Gesellschaft AB._____ stehende Grundstück V._____ in der W.________ zu verfügen;
32.-37. (weitere Anträge auf Verfügungsbeschränkungen [betr. Bankkonti, Anteile an der Z._____ und deren Vermögenswerte, Kunstgegenstände, Vermögenswerte in einem Zollfreilager, Verkaufserlöse aus Wertschriften]);
38.
Der Gesuchsgegner sei – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, die Liegenschaft AD._____ in U._____ der Gesuchstellerin allein und uneingeschränkt bis zum 9. April 2023 zuzuweisen und die damit zusammenhängenden Kosten in Anrechnung an den von ihm geschuldeten Unterhaltsbeitrag vollständig zu bezahlen;
39.
Es sei Herr AE._____, H._____strasse, AF._____ – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, sämtliche zwischen ihm und / oder von ihm direkt oder indirekt kontrollierte Gesellschaften / Stiftungen (oder an denen er direkt / indirekt beteiligt ist) und dem Gesuchsgegner und / oder von ihm direkt / indirekt kontrollierte Gesellschaften / Stiftungen (oder an denen er direkt / indirekt beteiligt ist) vollständig und wahrheitsgetreu über sämtliche bestehende Treuhands-, Mandats- und / oder Beteiligungsverträge Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Verträge zu Handen des Regionalgerichts Maloja einzureichen;
40.
(Auskunftsbegehren analog Ziff. 39 betreffend AG._____ bzw. mit diesem bestehenden Treuhands-, Mandats- und / oder Beteiligungsverträgen);
41.
(Auskunftsbegehren analog Ziff. 39 betreffend die Organe der AH._____ bzw. mit diesen bestehenden Treuhands-, Mandats- und / oder Beteiligungsverträgen);
42.
Es seien die Organe der AI._____, H._____strasse, AF._____ – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, sämtliche zwischen ihr und / oder von ihr direkt oder indirekt kontrollierte Gesellschaften / Stiftungen (oder an denen sie direkt / indirekt beteiligt ist) und dem Gesuchsgegner bzw. Herrn AE._____ bzw. AG._____ und / oder von ihm direkt / indirekt kontrollierte Gesellschaften / Stiftungen (oder an denen er direkt / indirekt beteiligt ist) vollständig und wahrheitsgetreu über sämtliche bestehende Treuhands-, Mandats- und / oder Beteiligungsverträge Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Verträge zu Handen des Regionalgerichts Maloja einzureichen;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners.
D/b. D._____ stellte in seiner duplizierenden Stellungnahme vom 25. Januar 2018 folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Anträge der Gesuchstellerin gemäss den Rechtsbegehren Nr. 1 – Nr. 42 der replizierenden Stellungnahme vom 14. Dezember 2017 seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, über ihre weltweiten Vermögenswerte schriftlich und mit Belegen Auskunft zu geben.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchstellerin.
E/a. Am 12. April 2018 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, an der keine Einigung erzielt werden konnte. Mit Entscheid vom 12. April 2018, mitgeteilt am 17. Januar 2019, erkannte die Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja wie folgt:
1.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 4'464.- zu entrichten, zahlbar ab 1. Oktober 2017.
2.
Die eheliche Liegenschaft an der T._____, U._____, wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens, längstens bis zum 9. April 2023, der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
3.
Die mit Entscheid vom 20. September 2017 verfügte Verfügungssperre im Grundbuchamt der Region Maloja auf Stockwerkeigentumsanteil _____ auf der Liegenschaft Nr. _____ im Grundbuch U._____ bleibt bestehen.
4.
Der Gesuchsgegner ist berechtigt, sämtliche ihm gehörenden und sich in der Liegenschaft an der T._____, U._____, befindenden Gegenstände nach Vorankündigung abzuholen.
5.
Im Übrigen werden die Anträge der Gesuchstellerin abgewiesen.
6.
Die Gerichtskosten von CHF 5'000.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem im Hauptverfahren geleisteten Vorschuss verrechnet.
Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
7.
(Rechtsmittelbelehrungen)
8.
(Mitteilung)
E/b. Am 23. April 2018 liess A._____ dem Regionalgericht Maloja unaufgefordert eine weitere Stellungnahme zukommen. D._____ liess sich zu dieser am 14. Mai 2018 vernehmen.
F/a. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 erhob A._____ gegen den Entscheid der Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja vom 12. April 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung (Verfahren ZK1 19 12). Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei Ziffer 1. des Dispositivs des Entscheids des Regionalgerichts Maloja, Prozess-Nr. 135-2017-280, vom 12. April 2018 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
1.1.
Es sei der Berufungsbeklagte – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, während des Scheidungsverfahrens die bisher geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von mindestens CHF 16'250.- an und für die Berufungsklägerin weiterhin zu tätigen; rückwirkend zahlbar ab 1. Oktober 2017.
1.2.
Es sei festzustellen, dass die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1.1 nebst die Kostentragung im bisherigen Umfang tritt.
1.3.
Eventualiter sei die Sache zur Festsetzung der Unterhaltsbeiträge an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Es sei Ziffer 5 des Dispositivs des Entscheids des Regionalgerichts Maloja, Prozess-Nr. 135-2017-280, vom 12. April 2018 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
2.1
Es sei der Berufungsbeklagte – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, sämtliche im Rahmen des Scheidungsverfahrens anfallende Kosten, unabhängig vom Verfahrensausgang, für die Rechtsvertretung der Berufungsklägerin zu bezahlen;
2.2
Es sei der Berufungsbeklagte – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, eine vollständige und wahrheitsgetreue Vermögensaufstellung über sämtliche weltweiten Einkommensquellen und oder andere Vermögenswerte, die er direkt / indirekt oder über Treuhandverhältnisse hält, zu erstellen bzw. hierüber vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen beim Regionalgericht Maloja einzureichen;
2.3
Es sei der Berufungsbeklagte – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, die in W._____ eingereichte(n) Steuererklärungen der letzten 5 Jahre innert einer durch das Regionalgericht Maloja anzusetzenden Frist einzureichen;
2.4.
Es sei der Berufungsbeklagte – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, der Gesuchstellerin vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über sämtliche durch ihn während den letzten 5 Jahren getätigten Verkäufe von Anteilen an Gesellschaften, Aktien, Kunstgegenstände usw. zu erteilen und ihr vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über die Verwendung der erzielten Erlöse, Erträge etc. zu erteilen;
2.5
Der Berufungsbeklagte sei – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, zuhanden des Regionalgerichts Maloja eine wahrheitsgetreue und vollständige Auflistung sämtlicher sich in einem Zollfreilager in der Schweiz, in seinem Eigentum / Besitz bzw. im Eigentum / Besitz einer von ihm direkt, indirekt oder durch ein Treuhandverhältnis kontrollierte / gehaltene Gesellschaft / Stiftung befindlichen Vermögenswerte einzureichen;
2.6
Der Berufungsbeklagte sei – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, die letzten 5 Jahresabschlüsse der Z._____ innert einer vom Regionalgericht Maloja anzusetzenden Frist einzureichen;
2.7
Der Berufungsbeklagte sei – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, sämtliche Geschäftskonti der Z._____ offenzulegen und die entsprechenden detaillierten Bankauszüge der letzten fünf Jahre innert einer vom Regionalgericht Maloja anzusetzenden Frist einzureichen;
2.8
Der Berufungsbeklagte sei – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, vollständig und wahrheitsgetreu innert einer vom Regionalgericht Maloja anzusetzenden Frist offenzulegen, ob und welche Beteiligungen Z._____ an anderen Gesellschaften / Stiftungen / Strukturen hält;
2.9
Der Berufungsbeklagte sei – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, die Jahresabschlüsse der letzten 5 Jahre der Z._____ einzureichen;
2.10
Der Berufungsbeklagte sei – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, innert einer vom Regionalgericht Maloja anzusetzenden Frist sämtliche Geschäftskonti der Z._____ offenzulegen und die entsprechenden detaillierten Bankauszüge der betreffenden Konti der letzten 5 Jahre innert einer vom Regionalgericht Maloja anzusetzenden Frist einzureichen;
2.11
Der Berufungsbeklagte sei – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, innert einer vom Regionalgericht Maloja anzusetzenden Frist sämtliche detaillierten Bankauszüge seiner Bankkonti bei der Y._____, der X._____ und der weiteren, nicht offen gelegten Konti, der letzten 5 Jahre einzureichen;
2.12
Der Berufungsbeklagte sei – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, innert einer vom Regionalgericht Maloja anzusetzenden Frist sämtliche Kreditkartenabrechnungen des Jahres 2017 bzw. sämtliche private und berufliche Reiseauslagen für das Jahr 2017 vollständig und wahrheitsgetreu offen zu legen und beim Regionalgericht Maloja einzureichen; insbesondere der K.________ Karte endend auf _____.
2.13
Der Berufungsbeklagte sei – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, innert einer vom Regionalgericht Maloja anzusetzenden Frist vollständig und wahrheitsgetreu eine Aufstellung von sämtlichen privaten und geschäftlichen Debitoren einzureichen;
2.14
Der Berufungsbeklagte sei – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, innert einer vom Regionalgericht Maloja anzusetzenden Frist vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über sämtliche in den eingereichten Steuerunterlagen ersichtlichen dem DBA unterstehenden Erträge Auskunft zu erteilen;
2.15
Der Berufungsbeklagte sei – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, innert einer vom Regionalgericht Maloja anzusetzenden Frist vollständig und wahrheitsgetreu über den Erwerb und den Umfang seiner Beteiligung an der AC._____ Auskunft zu erteilen;
2.16
Der Berufungsbeklagte sei – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, innert einer vom Regionalgericht Maloja anzusetzenden Frist die Geschäftsabschlüsse der letzten 5 Jahre der AC._____ einzureichen;
2.17
Der Berufungsbeklagte sei – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, innert einer vom Regionalgericht Maloja anzusetzenden Frist vollständig und wahrheitsgetreu sämtliche Konti der AC._____ offenzulegen und die entsprechenden detaillierten Bankauszüge der letzten 5 Jahre einzureichen;
2.18
Es sei Herr AE._____, H._____strasse, AF._____ – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, sämtliche zwischen ihm und / oder von ihm direkt oder indirekt kontrollierte Gesellschaften/Stiftungen (oder an denen er direkt / indirekt beteiligt ist) und dem Berufungsbeklagten und / oder von ihm direkt / indirekt kontrollierte Gesellschaften / Stiftungen (oder an denen er direkt / indirekt beteiligt ist) vollständig und wahrheitsgetreu über sämtliche bestehende Treuhands-, Mandats- und / oder Beteiligungsverträge Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Verträge zu Handen des Regionalgerichts Maloja einzureichen;
2.19
Es sei Herr AG._____ [recte AG._____], I._____strasse, AA._____ – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, sämtliche zwischen ihm und / oder von ihm direkt oder indirekt kontrollierte Gesellschaften / Stiftungen (oder an denen er direkt / indirekt beteiligt ist) und dem Berufungsbeklagten und / oder von ihm direkt / indirekt kontrollierte Gesellschaften / Stiftungen (oder an denen er direkt / indirekt beteiligt ist) vollständig und wahrheitsgetreu über sämtliche bestehende Treuhands-, Mandats- und / oder Beteiligungsverträge Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Verträge zu Handen des Regionalgerichts Maloja einzureichen;
2.20
Es seien die Organe der AH._____, c/o AI._____, H._____strasse, AF._____ – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, sämtliche zwischen ihr und / oder von ihr direkt oder indirekt kontrollierte Gesellschaften / Stiftungen (oder an denen sie direkt / indirekt beteiligt ist) und dem Berufungsbeklagten und / oder von ihm direkt / indirekt kontrollierte Gesellschaften / Stiftungen (oder an denen er direkt / indirekt beteiligt ist) vollständig und wahrheitsgetreu über sämtliche bestehende Treuhands-, Mandats- und / oder Beteiligungsverträge Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Verträge zu Handen des Regionalgerichts Maloja einzureichen;
2.21
Es seien die Organe der AI._____, H._____strasse, AF._____ – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und der Busse nach Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall – zu verpflichten, sämtliche zwischen ihr und / oder von ihr direkt oder indirekt kontrollierte Gesellschaften / Stiftungen (oder an denen sie direkt / indirekt beteiligt ist) und dem Berufungsbeklagten bzw. Herrn AE._____ bzw. AG._____ und / oder von ihm direkt / indirekt kontrollierte Gesellschaften / Stiftungen (oder an denen er direkt / indirekt beteiligt ist) vollständig und wahrheitsgetreu über sämtliche bestehende Treuhands-, Mandats- und / oder Beteiligungsverträge Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Verträge zu Handen des Regionalgerichts Maloja einzureichen;
3.
Es sei Ziffer 6 des Dispositivs des Entscheids des Regionalgerichts Maloja, Prozess-Nr. 135-2017-280 vom 12. April 2018, aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
3.1.
Die Gerichtskosten von CHF 5'000.- seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten.
F/b. D._____ beantragt in seiner Berufungsantwort vom 11. Februar 2019 die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zulasten der Berufungsklägerin.
G/a. Auch D._____ erhob gegen den Entscheid der Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja vom 12. April 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung (Verfahren ZK1 19 13). In seiner Eingabe vom 28. Januar 2019 stellt er folgende Anträge:
1.
Dispositiv Ziffer 1 sei aufzuheben und wie folgt zu ändern:
"1.
Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens keinen Unterhalt schuldet."
2.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner/Berufungskläger zwischen dem 1. Oktober 2017 und dem Tag der heutigen Eingabe (28. Januar 2019) CHF 76'072.83 an Zahlungen an die Gesuchstellerin/Berufungsbeklagte geleistet hat, welche an eine allfällige Unterhaltspflicht anzurechnen wären.
3.
Der Gesuchsteller/Berufungskläger sei berechtigt zu erklären, auf ihn lautende finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft (inkl. Hypothekarzinsen und Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft), die er gegenüber der Bank bzw. der Stockwerkeigentümergemeinschaft bezahlt, während der Dauer des Scheidungsverfahrens von einem allfälligen Unterhalt an die Gesuchstellerin/Berufungsbeklagte abzuziehen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchstellerin/Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren.
G/b. A._____ beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 11. Februar 2019 die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.
G/c. Am 27. Februar 2019 reichte D._____ eine Stellungnahme zu den von A._____ in der Berufungsantwort vorgebrachten Noven ein und beantragte, die neuen Vorbringen und Beweismittel aus dem Recht zu weisen. A._____ liess sich dazu am 13. März 2019 vernehmen, wobei sie die Zulassung ihrer Noven verlangte.
H. In ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2019 nahm die Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja Bezug auf den Verfahrensablauf, verzichtete darüber hinaus aber unter Hinweis auf den ergangenen Entscheid auf Ausführungen.
Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Erwägungen
1.1
Erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, die vom Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht im summarischen Verfahren getroffen werden (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), sind mit Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO anfechtbar, sofern eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt oder der Streitwert im Falle einer vermögensrechtlichen Streitigkeit wie vorliegend den Betrag von CHF 10'000.00 übersteigt (Art. 308 Abs. 1 lit. b u. Abs. 2 ZPO).
1.2
Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid der Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja vom 12. April 2018 wurde am 17. Januar 2019 mitgeteilt und ging den Parteien am 18. Januar 2019 zu (VI act. IV./6). Sowohl A._____ als auch D._____ erhoben gegen den erwähnten Entscheid am 28. Januar 2019 fristgerecht Berufung. Überdies entsprechen ihre Eingaben den an sie gestellten Formerfordernissen, so dass darauf im Grundsatz einzutreten ist.
1.3
Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]).
1.4.1
Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO).
1.4.2
Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist eine Berufung zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist. Der blosse Verweis auf Rügen vor erster Instanz oder allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid genügen nicht. Die kritisierten Ausführungen und die Beilagen müssen genau bezeichnet werden. Fehlt eine Begründung oder sind die Anträge auch im Lichte der Begründung ungenügend, ist auf die Berufung nicht einzutreten (BGE 138 III 374 E. 4.3 = Pra 2013 Nr. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4; Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründungsobliegenheit ist auch dann zu beachten, wenn im erstinstanzlichen Verfahren die eingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangte (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 2016 Nr. 99).
Dispositiv
1.5. Die Berufungsverfahren ZK1 19 12 und ZK1 19 13 werden aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO, der auch in Rechtsmittelverfahren zur Anwendung gelangt, vereinigt (vgl. Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO m.w.H.). In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO wird zudem aufgrund der Akten entschieden.
1.6. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren trotz Geltung der beschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. dazu E. 4.2.1) nach Art. 317 Abs. 1 ZPO (BGE 138 III 625 = Pra 2013 Nr. 26). Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens – genauer nach dem Zeitpunkt, in welchem Tatsachen und Beweismittel vor erster Instanz letztmals vorgebracht werden konnten, bei Geltung der Untersuchungsmaxime also nach dem Beginn der Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO) – entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – respektive bei Beginn der Urteilsberatung – vorhanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 5.1; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO). Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines neuen Vorbringens oder eines neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 10 zu Art. 317 ZPO; Thomas Alexander Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 5 u. N 7 zu Art. 317 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 34 zu Art. 317 ZPO).
Ob die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO bezüglich der im vorliegenden Verfahren neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel erfüllt sind, wird nachfolgend, im jeweiligen Sachzusammenhang, geprüft (vgl. namentlich E. 7.9 u. 9.2.3). Es sei indes bereits hier darauf hingewiesen, dass der Grossteil der vorgebrachten Noven nicht entscheidrelevant ist, insbesondere weil zufolge Anwendbarkeit des Prenuptial Agreements keine detaillierte Berechnung des Bedarfs und der Eigenversorgungskapazität von A._____ vorgenommen werden muss.
2.1.1. A._____ (im Folgenden als Ehefrau bezeichnet) wirft in ihrer Berufung Fragen zum Ablauf der vorinstanzlichen Urteilsberatung auf. Sie führt aus, es erscheine unwahrscheinlich, dass die Vorinstanz noch am Tag der Instruktionsverhandlung vom 12. April 2018 über Franken und Rappenbeträge beraten haben soll. Das Kantonsgericht habe daher die Nichtigkeit des Entscheids aufgrund einer möglichen fehlenden Entscheidberatung bzw. fehlerhaften Urteilsfindung zu prüfen. Unabhängig davon habe die Vorinstanz – indem sie ihre Eingabe vom 23. April 2018 zwar an die Gegenpartei weitergeleitet, dann aber nicht in der Urteilsfindung berücksichtigt, sie auch nicht über die Nichtberücksichtigung informiert und ¾ Jahre mit der Zustellung des Entscheids zugewartet habe – wider Treu und Glauben gehandelt, ihr keinen Rechtsschutz gewährt, das Beschleunigungsgebot missachtet und gegen Art. 272 ZPO verstossen. Hätte sie um den Urteilszeitpunkt gewusst, hätte sie ein neues vorsorgliches Verfahren anstrengen können. Das Kantonsgericht habe die Eingabe vom 23. April 2018 samt Beilagen in ihrer Urteilsfindung zu berücksichtigen, eventualiter die Sache unter Berücksichtigung der erwähnten Eingabe und des Beschleunigungsgebots an die Vorinstanz zur erneuten Urteilsfindung zurückzuweisen (Berufung Ehefrau, Rz. 13 ff.).
2.1.2. D._____ (im Folgenden als Ehemann bezeichnet) erachtet den Vorwurf der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids als haltlos. Er bringt im Wesentlichen vor, die Ehefrau habe sich im vorinstanzlichen Verfahren trotz dessen summarischen Charakters insgesamt vier Mal schriftlich und zwei Mal mündlich vernehmen lassen können. Des Weiteren habe sie noch drei unaufgeforderte Stellungnahmen eingereicht. Danach habe das Gericht ohne weiteres zur Meinungsbildung schreiten können. Weshalb die Eröffnung des Entscheids erst am 17. Januar 2019 erfolgt sei, sei ihm nicht bekannt. Die Rüge der möglichen fehlenden Entscheidberatung scheine jedoch völlig unbegründet, zumal es sich um einen Einzelrichterentscheid handle (Berufungsantwort Ehemann, Rz. 10 ff.).
2.2. Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 III 436 E. 4, BGE 138 II 501 E. 3.1, je m.w.H.).
2.3.1. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass am 21. November 2017, nach dem ersten Schriftenwechsel, eine Einigungsverhandlung durchgeführt wurde. Nach einem zweiten Schriftenwechsel fand am 12. April 2018 eine weitere Einigungsverhandlung statt. Gemäss Stellungnahme der Vorderrichterin vom 11. Februar 2019 (ZK1 19 12 act. A.3) wurde der angefochtene Entscheid noch am selben Tag, im Anschluss an die erwähnte zweite Einigungsverhandlung, gefällt und in der Folge begründet. Die Verzögerung bei der Verfassung des Entscheides habe sich aufgrund der ausserordentlich umfangreichen Rechtsschriften und Akten sowie der Arbeitsbelastung und der Ressourcen ergeben.
2.3.2. Aus den vorstehenden Ausführungen wird ersichtlich, dass spätestens am 12. April 2018 der Aktenschluss eingetreten ist (vgl. BGE 140 III 312). Die Vorderrichterin konnte und durfte daher an diesem Tag zur Urteilsberatung bzw. –fällung schreiten. Unregelmässigkeiten bei der Entscheidfindung sind nicht ersichtlich. Namentlich erscheint es nach mehrmonatiger Hängigkeit eines Verfahrens und bei sorgfältiger Vorbereitung einer Instruktionsverhandlung nicht ausgeschlossen, dass noch am selben Tag ein Entscheid getroffen wird. Nach der Entscheidfällung war die Vorinstanz sodann nicht verpflichtet, die Eingabe der Ehefrau vom 23. April 2018 zu beachten, zumal selbst im Anwendungsbereich der beschränkten Untersuchungsmaxime neue Tatsachen und Beweismittel nur bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Eine Verletzung von Art. 272 ZPO liegt daher nicht vor. Man hätte zwar erwarten können, dass das Gericht die Ehefrau nach Eingang ihrer Eingabe vom 23. April 2018 auf den bereits gefällten Entscheid hinweist und die schriftliche Entscheidbegründung in Aussicht stellt, anstatt die Rechtsschrift kommentarlos an die Gegenpartei weiterzuleiten. Dass es dies nicht getan hat, stellt indes keinen Verfahrensfehler dar, der zur Nichtigkeit des Entscheids führt, und bietet auch keinen Anlass, das Verfahren zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ebensowenig liegt eine Missachtung des Beschleunigungsgebots vor, ist es bei umfangreichen Fällen und einer hohen Arbeitsbelastung des Aktuariats doch noch vertretbar, dass die Redaktion eines Entscheides ein Dreivierteljahr in Anspruch nimmt. Inwieweit die in der Eingabe vom 23. August 2018 enthaltenen Behauptungen und Beweismittel vorliegend zu berücksichtigen sind, hängt schliesslich davon ab, ob sie entscheidrelevant sind und ob die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind.
3.1. Gegenstand der vorliegenden Berufungsverfahren bildet in erster Linie die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber seiner Ehefrau während des Scheidungsverfahrens. Die Ehefrau beantragt in Ziff. 1.1 ihrer Berufungsbegehren, den Ehemann zu verpflichten, während des Scheidungsverfahrens die bisher geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von mindestens CHF 16'250.00 an und für sie weiterhin zu tätigen. Zu bemerken ist hierzu einerseits, dass auf diesen Antrag nur im Umfang des Mindestbetrags eingetreten werden darf (Urteil des Bundesgerichts 5A_906/2012 vom 18. April 2013 E. 6.1.1 m.w.H.). Anderseits ist festzustellen, dass die Ehefrau in ihrem Gesuch vom 18. September 2017 noch die Leistung von Unterhaltsbeiträgen von mindestens CHF 30'000.00 monatlich beantragt hatte. In ihrer Replik vom 14. Dezember 2017 reduzierte sie den geforderten Unterhaltsbeitrag dann auf mindestens CHF 16'250.00 pro Monat. Bei diesem Betrag handelt es sich gemäss Ehefrau um die pauschale Unterhaltszahlung von EUR 15'000.00, die der Ehemann ihr gemäss dem Prenuptial Agreement aus dem Jahr 1996 bis am _____ 2023, also bis zum 25. Geburtstag der jüngsten Tochter, schuldet. An der Unterhaltszahlung von monatlich EUR 15'000.00 bis zum erwähnten Datum orientierte sich die Ehefrau auch bei der Berechnung des sicherzustellenden Betrags, nahm sie hier im zweiten Schriftenwechsel doch ebenfalls eine Reduktion vor (Rz. 191–194 u. 330–337 der Replik). In ihrer Berufung führt die Genannte damit übereinstimmend aus, sie habe anfänglich ihren gesamten Bedarf von CHF 34'237.30 geltend gemacht. Da dies indes nicht dem mehrfach, auch notariell bestätigten Willen der Parteien entspreche, verlange sie nur noch den vereinbarten Betrag, weshalb sich ihre Forderung im vorliegenden Verfahren auf CHF 16'250.00 pro Monat beschränke (Berufung Ehefrau, Rz. 23).
3.2. In Ziffer 1.2 der Rechtsbegehren verlangt die Ehefrau die Feststellung, dass die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1.1 nebst die Kostentragung im bisherigen Umfang treten würden. Sofern die Genannte damit anstrebt, den Ehemann nun doch wieder zu mehr als zur pauschalen Unterhaltsleistung zu verpflichten, handelt es sich um eine unzulässige Klageerweiterung. Nach Art. 317 Abs. 2 lit. a u. b ZPO ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren nämlich nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird auch von der Ehefrau nicht geltend gemacht, dass die von ihr vorgenommene Klageerweiterung auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhen würde. Hinzu tritt der Umstand, dass die Ehefrau ein Feststellungsbegehren stellt. In einem solchen Fall hat die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der Feststellungsklage nachzuweisen (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Darunter fällt unter anderem die Unmöglichkeit, die Unsicherheit über den Bestand und Inhalt der betroffenen Rechtsbeziehungen unter den Parteien mit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage zu beheben (Subsidiarität der Feststellungklage) (BGE 135 III 378 = Pra 2009 Nr. 138; Urteil des Bundesgerichts 4A_532/2019 vom 21. April 2020 E. 4.1; Marc Weber, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 9 ff. zu Art. 88 ZPO). Ausführungen dazu, inwieweit die Ehefrau über ein Feststellungsinteresse verfügen würde, bzw. weshalb sie in Bezug auf die entsprechenden Unterhaltspositionen nicht direkt auf Leistung durch den Ehemann klagt, fehlen vorliegend gänzlich. Schliesslich ist zu beachten, dass die Ehefrau ihr Berufungsbegehren nicht ausreichend bestimmt hat. Ein Rechtsbegehren muss auch im Berufungsverfahren so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (vgl. BGE 137 III 617 E. 4 m.w.H.). In casu geht aus dem Rechtsbegehren der Ehefrau nicht hervor, welche Unterhaltspositionen bzw. welche Kosten von ihrem Feststellungsbegehren betroffen sind. Auch in der Berufungsbegründung nimmt sie keine Bezifferung vor. Sie spricht lediglich davon, dass diese Auslagen – gemeint sind offenbar die vom Ehemann gemäss dessen Unterhaltstabelle bisher bezahlten Rechnungen – eventualiter auf den gebührenden Unterhalt von CHF 16'250.00 draufzuschlagen seien (Berufung Ehefrau, Rz. 37 u. 42). Unter diesen Umständen kann auf Ziff. 1.2 der Berufungsbegehren der Ehefrau nicht eingetreten werden.
4.1. Im Ehescheidungsverfahren trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Dabei sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB legt das Gericht, ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten fest. Der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhaltsbeiträge während der Dauer des Scheidungsverfahrens ist Ausfluss der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB, geht es doch um die Regelung der Folgen des Getrenntlebens während bestehender Ehe. Die erwähnte Bestimmung bleibt Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten, selbst wenn nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu rechnen ist. Für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags geht das Gericht daher grundsätzlich von der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung aus, welche die Ehegatten bezüglich der Aufteilung der Aufgaben und Geldmittel unter sich getroffen haben. Festzusetzen ist in dieser Phase der Verbrauchsunterhalt. Massgebend sind der zuletzt gemeinsam gelebte eheliche Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehegatten. Dem Gericht steht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 137 III 385 E. 3.1 = Pra 2012 Nr. 4; Urteile des Bundesgerichts 5A_323/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 4 in fine sowie 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1; PKG 2010 Nr. 19 E. 11; Thomas Sutter-Somm/Flora Stanischewski, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 11 zu Art. 276 ZPO).
4.2.1. Für vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 272 ZPO und Art. 273 ZPO das summarische Verfahren anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO; Thomas Sutter-Somm/Flora Stanischewski, a.a.O., N 41 zu Art. 276 ZPO; Marcel Leuenberger, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Auflage, Bern 2017, N 21 Anh. ZPO Art. 276). Nach Art. 272 ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Diese sog. soziale oder eingeschränkte Untersuchungsmaxime verpflichtet das Gericht nicht zur eigentlichen Erforschung des Sachverhalts. Sie auferlegt ihm bloss die Pflicht, eine unbeholfene oder schwächere Partei zu unterstützen. Im Wesentlichen trifft das Gericht eine verstärkte Fragepflicht während der mündlichen Verhandlung (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZPO) sowie die Pflicht, die Parteien zur Einreichung fehlender Beweismittel aufzufordern und in diesem Sinn auf die Vervollständigung des Sachverhalts hinzuwirken. Umfangreiche Ermittlungen sind nicht notwendig. Die Geltung der (eingeschränkten oder vollen) Untersuchungsmaxime ändert nichts an der Beweislast und enthebt die Parteien nicht davon, an der Sammlung des Prozessstoffes mitzuwirken. Es obliegt ihnen, dem Gericht die rechtserheblichen Tatsachen zu unterbreiten und es auf die verfügbaren Beweismittel hinzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 5A_645/2016 bzw. 5A_651/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.3 m.w.H.; BGE 125 III 231 E. 4a; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 8 ff. zu Art. 272 ZPO; Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 1 zu Art. 272 ZPO).
4.2.2. Die Festlegung der zwischen Ehegatten geschuldeten Unterhaltsbeiträge unterliegt der Dispositionsmaxime. Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können und das Gericht an die Parteianträge gebunden ist. Es darf einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Rolf Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Auflage, Bern 2017, N 3 Anh. ZPO Art. 272; Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 9 ff. zu Art. 58 ZPO).
4.2.3. Was das Beweismass betrifft, so genügt in Massnahmeverfahren hinsichtlich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen (Urteile des Bundesgerichts 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3 sowie 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, a.a.O., N 12 zu Art. 271 ZPO; Marcel Leuenberger, a.a.O., N 21 Anh. ZPO Art. 276). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 130 III 321 E. 3.3, BGE 120 II 393 E. 4c).
5.1. Im vorliegenden Fall stützt die Ehefrau ihr Unterhaltsbegehren auf eine im Prenuptial Agreement vom 3. Juli 1996 getroffene Abrede. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, im Prenuptial Agreement hätten die Parteien anlässlich ihrer Heirat rechtsgeschäftliche Vereinbarungen getroffen, die neben ehe- und erbvertraglichen Dispositionen auch die scheidungsrechtlichen Nebenfolgen konkretisiert hätten. Eine Scheidungsvereinbarung könne bereits vor der Scheidung abgeschlossen werden, bedürfe zu ihrer Rechtsgültigkeit indes der gerichtlichen Genehmigung im Urteil über die Auflösung der Ehe. Der Vereinbarung, welche zumindest Ausdruck eines früher einmal vorhandenen Konsenses darstelle, komme dann allenfalls eine gewisse präjudizielle Wirkung zu, soweit sich die damaligen Verhältnisse nicht wesentlich verändert hätten. In Bezug auf den nachehelichen Unterhalt sei die Wirksamkeit und Zulässigkeit von Vorauskonventionen mit Blick auf das Verbot der übermässigen Bindung gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB zu verneinen. Mit der zu ihrer Rechtsgültigkeit erforderlichen Überprüfung und gerichtlichen Genehmigung nach Massgabe von Art. 279 ZPO werde die freie Willensbildung und die Angemessenheit der Vereinbarung gewährleistet. Vorliegend stehe eine Anerkennung der vor der Eheschliessung abgeschlossenen Vereinbarung von beiden Parteien bis anhin aus. Sie könne somit nicht zur Festsetzung der Unterhaltsbeiträge herangezogen werden. Sodann sei diese vor mehr als 20 Jahren abgeschlossen worden, womit deren Wirksamkeit in Frage zu stellen sei, nachdem sich gezeigt habe, dass die finanziellen Verhältnisse von damals und von heute nicht mehr vergleichbar seien (E. 4, S. 17 f., des angefochtenen Entscheids).
5.2. Diese Erkenntnis wird von der Ehefrau in ihrer Berufung gerügt. Sie macht dabei im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz verkenne, dass der Inhalt und die Vereinbarungen des Prenuptial Agreement sowie der Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 2004 im öffentlich beurkundeten Ehe- und Erbvertrag vom 30. Juni 2014 ausdrücklich bestätigt worden seien. Insgesamt hätten die Parteien ihren Willen, die nachehelichen Unterhaltsansprüche zu regeln, dreimal beurkunden lassen, wobei die Zusatzvereinbarung von 2004 sogar vor dem Hintergrund einer bevorstehenden Scheidung entstanden sei. Dadurch habe sich der vereinbarte Unterhaltsanspruch manifestiert. Verträge, welche eine öffentliche Beurkundung benötigten, könnten weitreichende Verpflichtungen und Einschränkungen der Parteien nach sich ziehen, ohne dabei gleich das auf Art. 27 ZGB gestützte Verbot der übermässigen Bindung zu missachten. Die Vorinstanz habe daher die Möglichkeit der Vorauskonvention in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt mit Blick auf Art. 27 ZGB zu Unrecht verneint. Es könne bei der ehevertraglichen Festsetzung der Scheidungsnebenfolgen ebensowenig von einer übermässigen Bindung gesprochen werden wie bei der Eingehung der Ehe an sich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien Eheverträge, welche bereits Nebenfolgen für den Fall der Scheidung regeln, nicht per se unzulässig, sondern bedürften der Genehmigung durch das Scheidungsgericht nach Art. 279 ZPO. Vorliegend seien die entsprechenden Voraussetzungen gegeben. Im Gesamtkontext, der zur Beurteilung einer übermässigen Bindung massgeblich sei, sei von Bedeutung, dass die Parteien bei einer über zehnjährigen Ehe einen Unterhaltsbeitrag von USD 10'000.00 vereinbart hätten. Dieser Betrag sei sowohl ausgehend vom heutigen vom Ehemann geltend gemachten Bedarf von monatlich CHF 97'846.95 als auch mit Blick auf die Vermögensverhältnisse bei der Vermählung von USD 167 Mio. als untergeordnet anzusehen und sicherlich nicht übermässig bindend. Ebenso werde ersichtlich, dass die Vereinbarung nicht offensichtlich unangemessen sei. Durch die öffentliche Beurkundung seien ferner der freie Wille und die reifliche Überlegung gegeben. Wie ausgeführt sei die Vereinbarung zuletzt im öffentlich beurkundeten Ehe- und Erbvertrag vom 30. Juni 2014 bestätigt worden, also zu einem Zeitpunkt, zu welchem der Ehemann gemäss eigenen Aussagen bereits kaum mehr finanzielle Ressourcen gehabt habe. Es werde aber bestritten, dass sich die finanziellen Verhältnisse in dem Ausmass verändert hätten, wie der Ehemann geltend mache. Gerade hierfür seien Auskunftsbegehren gestellt worden. Der Ehemann habe den entsprechenden Beweis denn auch nicht erbringen können, vielmehr verweigere er eine transparente Offenlegung seiner Finanzflüsse und verhalte sich mit dem beanspruchten monatlichen Bedarf von knapp CHF 100'000.00 äusserst unglaubwürdig. Zumindest habe der Genannte gegenüber dem AB.________ ein Guthaben von mindestens EUR 29'145'571.00 ausstehend. Die Vorinstanz habe sich zu keinem Zeitpunkt mit den Konstrukten aus Treueverhältnissen, Gesellschaften und Offshore-Konten auseinandergesetzt. Auch das offensichtliche Missverhältnis zwischen dem durch den Ehemann angegebenen Lebensstil (jährliche Auslagen von CHF 1'435'347.00) und den behaupteten bescheidenen finanziellen Ressourcen habe die Vorinstanz nicht aufhorchen lassen. Sie hätte indes merken müssen, was offensichtlich sei, nämlich, dass der Ehemann entgegen seinen Beteuerungen erhebliche finanzielle Mittel habe, welche durch Mittelsmänner und versteckte Konstrukte verwaltet und ihm zur Verfügung gestellt würden. Im Weiteren habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass der Ehemann ihren gebührenden Unterhalt selbst mit CHF 16'250.00 beziffert und seine Tragungspflicht zumindest in diesem Umfang anerkannt habe. Er habe nämlich in der von ihm erstellten Tabelle seine an sie zu leistenden Unterhaltszahlungen mit diesem Betrag eingesetzt. Zudem habe er ausgeführt, dass er nebst den Hypothekarkosten und den StWE-Beiträgen AD._____ auch für die Krankenkassenprämie samt Franchise, Sozialversicherungsbeiträge sowie die Rechtsberatungskosten von ihr aufzukommen habe. Er anerkenne ihren Lebensstandard somit in diesem Umfang. Seit dem Verlassen der ehelichen Wohnung und bis zur Klageeinleitung habe er ihr denn auch einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 16'250.00 bezahlt, so quasi als Taschengeld neben weiteren Zahlungen für das Wohnen, die Krankenkasse, die Steuern, die AHV-Beiträge, die Mobilitätskosten etc. Ferner habe der Ehemann mit Schreiben vom 12. August 2015 an das AJ._____ der Stockwerkeigentümergemeinschaft ihrer Liegenschaft in AK._____ festgehalten, dass er ihr lebenslang jährlich EUR 400'000.00 geben werde, und zwar vorbehaltlos. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich die Parteien über den Unterhaltsanspruch geeinigt und diesen sodann auch gelebt hätten. Die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen sei durch das Scheidungsgericht in der Hauptsache zu genehmigen. Entsprechend sei ihr ein monatlicher Unterhalt von mindestens CHF 16'250.00 zuzusprechen. Darüber hinaus habe der Ehemann sämtliche bisher durch ihn bezahlten Rechnungen gemäss seiner Unterhaltstabelle weiterhin zu bezahlen, eventualiter seien diese Auslagen auf den gebührenden Unterhalt von CHF 16'250.00 draufzuschlagen. Sollte die direkte Wirksamkeit des Prenuptial Agreement verneint werden, müsste der Vereinbarung zumindest eine präjudizielle Wirkung zukommen. Die Vorinstanz habe sich indessen gänzlich über die Vereinbarung hinweggesetzt. Indem sie das Prenuptial Agreement zusammen mit der Zusatzvereinbarung und der Bestätigung im Ehe- und Erbvertrag nicht berücksichtigt, sondern dessen Anwendbarkeit verneint (anstatt die Genehmigungsfähigkeit bestätigt) habe und dabei von veränderten Umständen sowie einer übermässigen Bindung ausgegangen sei, ohne auf diese überraschende Rechtsanwendung hinzuweisen, und indem sie die stillschweigende Einigung zwischen den Parteien nicht berücksichtigt habe, habe die Vorinstanz zahlreiche Rechtsverletzungen begangen und den Sachverhalt offensichtlich falsch, zum Teil gar willkürlich, festgestellt (Berufung Ehefrau, Rz. 17 ff.).
5.3. Der Ehemann bringt in seiner Berufungsantwort vor, die Vorinstanz habe das Prenuptial Agreement aus dem Jahr 1996 und die nachfolgenden Vereinbarungen zu Recht als untaugliche Grundlage für die Regelung der Scheidungsnebenfolgen betrachtet. So übersehe die Ehefrau, dass Scheidungsvereinbarungen von beiden Parteien gemeinsam dem Gericht vorgelegt werden müssten, woran es vorliegend offensichtlich gebreche. Weder seien die Vereinbarungen in der konkreten Scheidungssituation geschlossen noch seien diese von ihm bestätigt worden. Für die Unverbindlichkeit einer dem Gericht nicht gemeinsam vorgelegten früheren Vereinbarung spreche sich auch die massgebliche Lehre aus. Damit spiele es keine Rolle, wie oft die Parteien Jahre vor Rechtshängigkeit dieses Scheidungsverfahrens ihren Willen zur Regelung von Scheidungsfolgen bekundet hätten. Ausserdem könne für die Beurteilung im Jahr 2019 keine Geltung beanspruchen, was die Parteien in den Jahren 1996, 2004 oder 2014 als massgeblich betrachtet haben könnten. Dies gelte umso mehr, als bei Einleitung des Scheidungsverfahrens im September 2017 weder ein Einverständnis zum Scheidungspunkt noch eine Regelung der Nebenfolgen, welche von beiden Parteien bestätigt worden wäre, vorgelegen habe. Relevant seien die aktuellen Verhältnisse, welche sich in massgeblicher Hinsicht von den früheren unterschieden. Das Prenuptial Agreement könne somit nicht zur Begründung der Unterhaltsansprüche der Ehefrau herangezogen werden. Hinzu komme, dass sich die Ehefrau selbst nicht an die entsprechenden Vereinbarungen gebunden fühle, habe sie bei der Vorinstanz doch Unterhaltsbeiträge verlangt, die von dem, was im Prenuptial Agreement vereinbart worden sei, massiv gegen oben abweichen würden. Er habe umfassend über sein Vermögen Auskunft erteilt und dargelegt, dass das seinerzeitige stattliche Millionenvermögen während der letzten gut 20 Jahre grösstenteils von der Familie verbraucht worden sei. Seine auf Bankbelege gestützte Darlegung habe die Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert bestritten, sondern nur pauschal als unglaubwürdig abgetan, was selbstverständlich nicht genüge. Im Berufungsverfahren gelte auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime eine strikte Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit. Diesen Anforderungen entspreche die Berufungsbegründung der Ehefrau nicht. Statt die Begründung der Vorinstanz nachvollziehbar zu rügen, behaupte sie erneut schlicht, er habe sich einer transparenten Offenlegung seiner Finanzflüsse verweigert und sich äusserst unglaubwürdig verhalten. Dass er früher einen hohen Bedarf gehabt habe, habe er bei der Vorinstanz bereits selbst dargelegt. Es treffe aber nicht zu, dass er heute über nicht offengelegte finanzielle Mittel verfügen würde, welche durch Mittelmänner und versteckte Konstrukte verwaltet würden. Die Vorinstanz habe die umfangreichen Unterlagen geprüft und sei zur Überzeugung gelangt, dass die eingereichten Akten für die Beurteilung des vorsorglichen Massnahmegesuchs ausreichend seien. Der Vorwurf der Ehefrau, das Darlehen gegenüber AB.________ im Betrag von rund EUR 29 Mio. sei nicht in den privaten Büchern aufgeführt, ziele ins Leere. Die eigenkapitalersetzenden Darlehen seien nicht werthaltig. Ausserdem seien die ausufernden Auskunftsbegehren der Ehefrau auch vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sie bei sich selbst mit Blick auf die Auskunft über das eigene Vermögen und das Einkommen einen ganz anderen Massstab anlege. Schliesslich sei zu bemerken, dass er den gebührenden Unterhalt der Ehefrau nie behauptet habe. Im Gegenteil habe er die fehlende Darstellung des Bedarfs gerade gerügt und die Ehefrau aufgefordert, ihre Positionen zu behaupten und zu belegen, wenn sie solche geltend mache wolle. In der duplizierenden Stellungnahme habe er sodann die nachträglich geltend gemachten Bedarfspositionen allesamt bis auf die Krankenkassenprämien und die Franchise sowie die Kosten der Stockwerkeigentümergemeinschaft und der Billag mangels Substantiierung bestritten (Berufungsantwort Ehemann, Rz. 16 ff. u. Rz. 42 ff.).
6.1. Am 3. Juli 1996 unterzeichneten die Ehegatten A._____ und D._____ anlässlich ihrer Eheschliessung ein sog. Prenuptial Agreement (Proz. Nr. 115-2017-44, act. II./3). Es handelt sich dabei um ein Instrument des US-amerikanischen Rechts, in dem die finanziellen Folgen einer Scheidung bereits vor der Heirat umfassend geregelt werden können (Zeno Raveane/Antonella Schmucki, Die antizipierte Scheidungskonvention, in: FamPra.ch 2020, S. 591). In casu klärten die Parteien in der erwähnten Vereinbarung nicht nur die finanziellen Folgen der Scheidung, sondern auch diejenigen einer Trennung. Im April 2004 schlossen sie eine Zusatzvereinbarung ab. Ausserdem unterzeichneten sie am 30. Juni 2014 einen Ehe- und Erbvertrag (nach schweizerischem Recht), der die Vereinbarung aus dem Jahr 1996 und diejenige aus dem Jahr 2004 ergänzen sollte. Gemäss dem Prenuptial Agreement steht der Ehefrau für den Fall der Trennung der Ehegatten nach einer über zehnjährigen Ehe unter anderem eine indexierte Unterhaltszahlung von USD 10'000.00 pro Monat zu (Ziff. 10.2.2 u. 10.3). Gestützt auf die Rügen der Ehefrau ist nachfolgend zu prüfen, ob die vorsorglichen Unterhaltsbeiträge an sie gestützt auf die im Jahr 1996 getroffene Abrede über die Folgen der Trennung festzulegen sind oder ob die Vorinstanz deren Anwendbarkeit zu Recht verneint hat.
6.2.1. Die Verbindlichkeit von im Voraus, ohne konkreten Bezug zu einem Verfahren getroffenen Scheidungsvereinbarungen wird in der Lehre kontrovers diskutiert. Das Bundesgericht geht in seiner neueren Rechtsprechung davon aus, dass ein handlungsfähiger Ehegatte mit dem anderen Ehegatten oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen kann, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt. Das Gesetz enthält nun keine spezielle Regel, die es einem Ehegatten verbietet, sich vor oder nach dem Eingehen einer Ehe vertraglich zu verpflichten, dem andern im Fall einer Scheidung einen bestimmten Beitrag an dessen Unterhalt zu leisten, d.h. eine sog. antizipierte Scheidungskonvention zu schliessen. Es verträgt sich daher nicht, einer antizipierten Vertragsabrede über den nachehelichen Unterhalt allein unter Hinweis auf Art. 27 ZGB und ohne Prüfung der konkreten Umstände pauschal jegliche Bindungswirkung abzusprechen. Eine solche Vertragsabrede bindet die Parteien somit grundsätzlich, steht aber unter dem Vorbehalt einer späteren Genehmigung durch das Scheidungsgericht (BGE 145 III 474 E. 5.5 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 3; Zeno Raveane/Antonella Schmucki, a.a.O., S. 589 ff.; Alexandra Jungo/Christine Arndt, Scheidungskonventionen auf Vorrat sind bindend, in: Jusletter 9. Dezember 2019; kritisch dazu Thomas Geiser, Regelung des Scheidungsunterhalts im Ehevertrag? in: Jusletter 4. November 2019; Philipp Bornhauser, Ehevertrag – Regelungsmöglichkeiten und Grenzen, in: SJZ 2020 S. 515 ff.).
Da die Vereinbarung über die Folgen der Scheidung erst rechtsgültig ist, wenn das Gericht sie genehmigt hat, haben die Parteien in einem durch Klage eingeleiteten Scheidungsverfahren die Möglichkeit, dem Gericht die Nichtgenehmigung der sie zwar bindenden, aber noch nicht rechtsgültigen Vereinbarung zu beantragen. Ein Ehegatte kann die Nichtgenehmigung bspw. damit begründen, dass die Vereinbarung an einem Willensmangel leide oder für ihn eine zu grosse Bindung bedeute, namentlich, weil sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit in nicht vorhersehbarer Weise geändert haben. Für die gerichtliche Prüfung, ob die Scheidungsvereinbarung nach Massgabe von Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt werden kann, kommt es denn auch nicht auf den Moment an, in welchem die Parteien die Vereinbarung geschlossen haben. Namentlich für die inhaltliche Kontrolle ist vielmehr der Zeitpunkt des Scheidungsprozesses, genauer der gerichtlichen Genehmigung, massgebend. Entsprechend hat das Gericht auch allfälligen Veränderungen der Verhältnisse Rechnung zu tragen, die seit dem Abschluss der Vereinbarung eingetreten sind (BGE 145 III 474 E. 5.6 m.w.H.).
6.2.2. Das für die Regelung der Scheidungsfolgen Gesagte gilt sinngemäss auch für Vereinbarungen über die Folgen des Getrenntlebens. Unterhaltsvereinbarungen im vorsorglichen Massnahmeverfahren unterliegen deshalb ebenfalls der gerichtlichen Genehmigung, und zwar unabhängig davon, ob die Unterhaltsregelung bereits vorgängig in einem Ehevertrag oder erst im Lauf des Scheidungsverfahrens getroffen wurde. Die Tatsache, dass eine Vereinbarung nicht im Hinblick auf eine konkrete Scheidungssituation getroffen wurde, schliesst deren Genehmigungsfähigkeit nicht von vornherein aus (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen FS.2016.13 vom 29. Mai 2017, vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018; Urteil des Kantonsgericht Graubünden ZK1 18 150 vom 12. November 2019 E. 3.4; Thomas Sutter-Somm/Nicolas Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 4 zu Art. 279 ZPO; Rolf Vetterli, a.a.O., N 7 ff. Anh. ZPO Art. 272; Daniel Bähler, a.a.O., N 1 zu Art. 279 ZPO).
6.2.3. Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht eine Vereinbarung der erwähnten Art, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen oder über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren ist somit nicht nur auf ihre Vollständigkeit und Klarheit zu prüfen, sondern zusätzlich auch auf ihre rechtliche Zulässigkeit und ihre sachliche Angemessenheit, wobei die Prüfung der Angemessenheit aufgrund der erwähnten Verfahrensmaximen beschränkt ist, soweit lediglich die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen zwischen den Ehegatten infrage stehen (vgl. BGE 138 III 532 E. 1.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_128/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.4). Die Genehmigung ist nur bei offensichtlicher Unangemessenheit zu versagen, namentlich wenn die vereinbarte Lösung in sofort erkennbarer und eklatanter Art und Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und sich diese Abweichung aus Billigkeitsüberlegungen nicht rechtfertigen lässt. Auf diese Weise soll die Übervorteilung eines der Ehegatten verhindert werden. Beim Entscheid über die Genehmigung kommt dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 4.1; Daniel Bähler, a.a.O., N 3b f. zu Art. 279 ZPO).
6.3. Aufgrund des Gesagten steht Art. 27 ZGB der Bindungswirkung des von den Ehegatten im Jahr 1996 abgeschlossenen Prenuptial Agreements nicht per se entgegen. Auch der Umstand, dass die Vereinbarung nicht mehr von beiden Parteien anerkannt bzw. bestätigt wird, stellt deren Verbindlichkeit entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Ehemannes nicht in Frage, ist ein einseitiger Widerruf der Vorausvereinbarung doch nicht möglich (vgl. E. 6.2.1 sowie Alexandra Jungo/Christine Arndt, a.a.O., Rz. 8). Der besondere Schutz, der den Eheleuten zukommt, erfolgt nur, aber immerhin, über das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung nach Art. 279 ZPO. Insofern steht es dem Ehemann lediglich frei, sich auf Gründe für die Nichtgenehmigung der Vereinbarung zu berufen. Dies macht der Genannte denn auch, indem er argumentiert, die damals getroffene Vereinbarung sei heute infolge einer Reduktion seiner wirtschaftlichen Leistungskraft offensichtlich unangemessen. Die Ehefrau rügt nun zu Recht, dass sich die Vorinstanz mit dieser Argumentation nicht hinlänglich befasst habe. Im angefochtenen Entscheid wird nämlich bloss festgehalten, dass die finanziellen Verhältnisse von damals und von heute nicht mehr vergleichbar seien. Eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Vorbringen der Parteien erfolgt jedoch nicht. Da die Voraussetzungen für die Genehmigung des Prenuptial Agreements anhand der vorhandenen Akten und der Ausführungen der Parteien geprüft werden können, die Angelegenheit folglich spruchreif ist, rechtfertigt es sich, dass die Berufungsinstanz über diese Frage entscheidet (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. b u. c ZPO). Von einer Rückweisung an die erste Instanz ist abzusehen, nicht zuletzt, um eine weitere zeitliche Verzögerung zu vermeiden.
6.4.1. Zu beachten bleibt, dass im vorliegenden Verfahren, in dem es um eine vorläufige Regelung der Unterhaltspflicht für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens geht, nicht abschliessend über die Gültigkeit des Prenuptial Agreements zu befinden, sondern lediglich eine summarische Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit vorzunehmen ist.
6.4.2. Wie oben erwähnt, sind für die Prüfung der Frage, ob das Prenuptial Agreement als antizipierte Vereinbarung über die Trennungsfolgen nach Massgabe von Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt werden kann, sodann die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Genehmigung zu berücksichtigen. Da der Ehemann eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage geltend macht, sind die heutigen sodann den früheren Verhältnissen gegenüber zu stellen. Hierbei ist nicht der Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung, also das Jahr 1996, massgebend, sondern das Jahr 2014. In ihrem Ehe- und Erbvertrag vom 30. Juni 2014 haben die Ehegatten nämlich ausdrücklich bestätigt, dass das Prenuptial Agreement vom 3. Juli 1996 und die Ergänzungsvereinbarung vom April 2004 in Kraft bleiben und die darin stipulierten Regeln betreffend Haushaltsbeiträge, Unterstützungs- und laufende Unterhaltszahlungen nicht geändert werden sollen (Proz. Nr. 115-2017-44, act. II./4 Ziff. II./A). Mitte 2014 gingen die Parteien somit klar davon aus, dass der Ehemann über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um seiner Ehefrau die vereinbarten Unterhaltszahlungen zu leisten. Er war denn auch effektiv in der Lage, ihr ab 1. Oktober 2015 monatlich EUR 15'000.00 zu überweisen und weitere Kosten, bspw. für die Wohnung oder die Krankenkasse, zu übernehmen (vgl. Stellungnahme Ehemann vom 12. Oktober 2017, Rz. 99 ff. u. 142; VI act. III./57). Es ist folglich zu prüfen, ob seit Mitte 2014 eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation eingetreten ist, wobei dieser Umstand als anspruchshindernde Tatsache vom Ehemann glaubhaft gemacht werden muss (vgl. auch E. 12.3.2).
6.4.3. Bei der Betrachtung der finanziellen Situation des Ehemannes liegt das Schwergewicht auf dessen Vermögen, von dem bzw. von dessen Erträgen die Ehegatten ihren Lebensunterhalt bis anhin hauptsächlich bestritten (vgl. die Stellungnahme vom 12. Oktober 2017, Rz. 45 f.; Duplik, Rz. 79). Einer eigentlichen Erwerbstätigkeit, aus der er ein regelmässiges Einkommen erzielt hätte, ging der Ehemann soweit ersichtlich nie nach. Der Grundsatz, dass der Zugriff auf die Vermögenssubstanz im Vergleich zum Einkommen lediglich subsidiär erfolgen soll (vgl. BGE 134 III 581 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_25/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2, Heinz Hausheer/Rolf Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 03.142 ff.), tritt im konkreten Fall daher in den Hintergrund.
7.1.1. Zu betrachten ist zunächst das Vermögen des Ehemannes bei Bankinstituten. Nach eigenen Angaben verfügt er über Bankverbindungen bei der Y._____ AG und bei der X._____ (X._____). Aus den von ihm eingereichten Auszügen gehen folgende Vermögenswerte hervor:
Konto/ Depot
Währung
31.12.13
31.12.14
31.12.15
31.12.16.
06.10.17
31.12.17
VI act. III.
_____
CHF
320'375
263'742
1'260'466
289'436
386'323
122'653
2.6b, 2.7-2.9,
3, 64
X._____ _____
EUR
5'927'402
4'939'590
1'782'526
(463'275)
695'175
17'015
4.2a, 4.3a, 4.4c, 5, 65
X._____ _____
EUR
2'647'807
427'632
(31.8.2015)
185'975
4.2b, 4.3b, 4.4b
_____
EUR
203'466
136'309
4.4a, 4.5b
X._____ _____
CHF
1'736'599
4.5a
X._____ _____
EUR
516'725
895'115
6, 66
Die vom Ehemann in der Duplik erwähnten zwei Konten, nämlich das Betriebskonto des L.________ in W._____ mit einem Saldo per Ende 2017 von EUR 4'546.25 sowie das zusammen mit seinem Vater gehaltene Konto bei der Y._____ mit einem Saldo per Ende 2017 von EUR 7'972.70 (Duplik, Rz. 45; VI act. III./69 ff.), sind vernachlässigbar.
Gegenüber der Y._____ hatte der Ehemann im Jahr 2017 sodann eine grundpfandgesicherte Darlehensschuld von CHF 2'554'000.00 (VI act. III./3; siehe dazu auch E. 7.2 nachstehend).
7.1.2. Gemäss obiger Tabelle und den dazugehörenden Kontoauszügen ist das Bankvermögen des Ehemannes in der Tendenz abnehmend. Nach seinen Angaben betrug es im Oktober 2017 noch CHF 1'779'323.00 bzw. hatte er unter Berücksichtigung des Hypothekardarlehens gegenüber den Banken gar eine Schuld von CHF 777'678.00 (vgl. die Stellungnahme vom 12. Oktober 2017, Rz. 13 u. 24 ff.). Ein transparentes Bild ergibt sich jedoch nicht. So fehlen bei einigen Konti vollständige bzw. durchgehende Angaben über die Kontostände, namentlich bei den X._____-Konti. Der Ehemann erwähnt bspw. nicht, wie der Saldo des X._____ Kontos _____, das Ende 2016 immerhin noch einen Stand von CHF 1'736'599.00 (act. III./4.5a) aufwies, im Jahr 2017 war. Ebenso mangelt es an Auskünften zur Eröffnung bzw. Saldierung von Konten oder zu allfälligen Kontoüberträgen. Aus den Kontoauszügen wird ausserdem ersichtlich, dass es auf den verschiedenen Konten nicht nur zu Abflüssen, sondern auch zu Zuflüssen, teilweise in Millionenhöhe, kam (exemplarisch: VI act. III./4.2a S. 2, III./4.3a S. 2, III./4.4c S. 2, III./5 S. 2). Auch dazu äussert sich der Ehemann nicht, nicht einmal bei grösseren Beträgen. Es ist folglich nicht nachvollziehbar, wohin die Gelder des Ehemannes geflossen sind, namentlich ob bzw. inwieweit sie tatsächlich in dessen L.________ in W._____ oder in dessen Gesellschaften investiert wurden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang u.a., dass der Ehemann seit Ende 2013 "lediglich" noch EUR 1.1 Mio. in das L.________ eingeschossen hat (vgl. E. 7.6.2). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass er per Saldo nicht über weniger Vermögen verfügt, wenn einem Vermögensabfluss auf seinen Konten ein Vermögenszuwachs in seinen Gesellschaften gegenübersteht. Die Vermögensflüsse sind aufgrund fehlender Belege und/oder Erläuterungen des Ehemannes aber wie erwähnt generell nicht nachvollziehbar.
7.1.3. Eine Abnahme des Vermögens des Ehemannes ergibt sich demgegenüber aus seinen Steuererklärungen. So deklarierte er bspw. per Ende 2016 ein Wertschriftenvermögen von CHF 4'429'316.00, während das Wertschriftenverzeichnis Ende 2013 noch ein Vermögen von CHF 7'572'620.00 ausgewiesen hatte (VI act. III./7-10 u. III./77). Da die Ehegatten A./D.________ pauschalbesteuert sind, liegen indes keine Steuererklärungen vor, die inklusive Hilfsblätter vollständige Auskünfte über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden der Ehegatten enthalten würden. Namentlich ausländische Vermögenswerte sind nicht erfasst. Die Steuererklärungen sind daher wenig aussagekräftig (vgl. auch Duplik, Rz. 85).
7.2. Die eheliche Liegenschaft in U._____, die im Eigentum des Ehemannes steht, weist einen Verkehrswert von rund CHF 4'000'000.00 auf. Sie ist mit Hypothekarschulden in der Höhe von CHF 1'100'000.00 und CHF 1'454'000.00 belastet, so dass der Nettowert bei rund CHF 1'450'000.00 liegt (VI act. III./3 u. III./11). Entgegen der Auffassung des Ehemannes (Stellungnahme vom 12. Oktober 2017, Rz. 13, 23, 25 u. 29) ist das Hypothekardarlehen bei seinen Bankguthaben nicht nochmals in dem Sinne zu berücksichtigen, dass bei diesen eine Überschuldung resultieren würde.
7.3.1. Im Weiteren gibt der Ehemann an, Eigentümer einer Kunstsammlung zu sein, die Fotografien, Kunstgegenstände und Designartikel umfasse. Er habe rund CHF 1.727 Mio. in die Sammlung investiert. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass die ganze Sammlung zu diesem Preis an einen Dritten verkauft werden könne. Im Liquidationsfall dürfte höchstens ein Bruchteil der ursprünglichen Investition erzielbar sein. Der aktuelle Wert werde vorsichtig auf rund einen Viertel der ursprünglich investierten Summe, demnach CHF 432'000.00, geschätzt (Stellungnahme vom 12. Oktober 2017, Rz. 30; VI act. III./12-14). Die Ehefrau bestreitet dies und macht geltend, der tatsächliche Wert der Kunstgegenstände sei um ein Vielfaches höher. Ausserdem zweifelt sie die Aktualität bzw. Vollständigkeit der vom Ehemann eingereichten Auflistung an (Replik, Rz. 73 ff.).
7.3.2. Im vorliegenden Summarverfahren lässt sich der Umfang und der Wert der Kunstsammlung nicht exakt bestimmen. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Schätzung des Ehemannes nicht nachvollzogen werden kann, da er weder näher substantiiert noch belegt, aus welchen Motiven der aktuelle Wert der Sammlung lediglich noch ein Viertel der investierten Summe betragen soll. Zu beachten ist, dass sich im Eigentum der Z._____ ähnliche Kunstgegenstände befinden (vgl. die gemeinsame Auflistung in VI act. III./14). Bei der erwähnten Gesellschaft führte eine Neubewertung des Kunstwarenlagers zu einer Wertberichtigung von CHF 4 Mio. auf CHF 3 Mio., also um rund einen Viertel (vgl. E. 7.4.2 sowie VI act. III./17 S. 4). Auch vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass die private Kunstsammlung des Ehemannes einen Wertverlust von rund drei Vierteln erlitten haben soll.
7.4.1. Der Ehemann ist alleiniger Inhaber der Z._____, die auf dem Gebiet des Kunsthandels und der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Kunst tätig ist. Er führt aus, die Haupttätigkeit der Gesellschaft sei derzeit die Vermarktung und Verwaltung einer Negativsammlung des Schweizer Künstlers AL._____. In den letzten drei Jahren habe die Gesellschaft mehrheitlich Verluste produziert und per Ende 2016 mit einem Verlustvortrag in der Höhe von CHF 1.4 Mio. abgeschlossen. Die neuste Bewertung des eigenen Kunstlagers habe zu einer wesentlichen Wertberichtigung der Aktiven der Gesellschaft geführt. Er finanziere die Gesellschaft seit geraumer Zeit mittels zinslosen Aktionärsdarlehen, um eine Überschuldung und einen Konkurs abzuwenden. Derzeit betrage die Höhe der Darlehen ca. CHF 4.5 Mio., wovon ein Teil mit einem Rangrücktritt versehen sei. Er versuche seit längerem, die Firmenbeteiligung oder die Kunstgegenstände zu veräussern, auch durch Einschaltung von professionellen Agenten, allerdings ohne Erfolg. Es sei nicht zu erwarten, dass innerhalb absehbarer Zeit Gewinne in einer Höhe generiert werden könnten, die eine Reduktion des Verlustvortrags von CHF 1.4 Mio. erlauben würden. Damit sei auch nicht absehbar, dass die Ausstände ihm gegenüber demnächst zurückbezahlt werden könnten. Auch ein Dividendeneinkommen sei mittelfristig unrealistisch. Die Beteiligung sei mit null zu bewerten (Stellungnahme vom 12. Oktober 2017, Rz. 32 ff.). Seitens der Ehefrau wird dieser Beteiligungswert bestritten. Ausserdem erachtet sie es unter anderem als nicht nachvollziehbar, dass der Ehemann einer angeblich überschuldeten Firma weiterhin substantielle Darlehen gewährt (Replik, Rz. 89 ff.).
7.4.2. Aus den vom Ehemann eingereichten Jahresrechnungen der Z._____ geht hervor, dass die Gesellschaft nach einem Verlust von CHF 13'761.00 im Jahr 2013 im Jahr 2014 einen Gewinn von CHF 47'123.00 und im Jahr 2015 eine solchen von CHF 97'195.00 erzielte. Im Jahr 2016 resultierte ein Verlust von CHF 812'016.00, wobei dieser namentlich durch eine Neubewertung des Kunstwarenlagers durch AM._____ bzw. den damit verbundenen ausserordentlichen Aufwand von rund CHF 1 Mio. bedingt war (VI act. III./15-17). Ohne die Wertberichtigung hätte die Gesellschaft auch 2016 einen Gewinn erzielt, zumal aus Lieferungen und Leistungen Erträge von CHF 628'200.00 resultierten. Auch in den Vorjahren konnten jeweils Erträge in sechsstelliger Höhe generiert werden. Eine künftige Reduktion des Verlustvortrags, wie es im Übrigen in den Jahren 2014 und 2015 der Fall war, erscheint daher nicht unrealistisch, doch dürfte dies einige Zeit in Anspruch nehmen. Während des Scheidungsverfahrens sind daher aus der Gesellschaft effektiv keine Einkünfte zu erwarten. Nicht vorbehaltlos gefolgt werden kann dem Ehemann indessen, wenn er davon ausgeht, dass seine Beteiligung mit null zu bewerten sei, hat er den Steuerwert der Gesellschaftsbeteiligung in der Steuererklärung 2016 doch selbst mit CHF 200'000.00 deklariert (VI act. III./77). Selbst wenn die Beteiligung wertlos wäre, gilt dies nicht gleichzeitig auch für die Darlehensforderung des Ehemannes gegenüber der Gesellschaft. Diese belief sich gemäss Steuererklärung 2016 auf CHF 3'618'109.00, nach CHF 3'261'003.00 im 2015, CHF 1'407'527.00 im 2014 und CHF 1'147'541.00 im Jahr 2013 (VI act. III./8-10 u. III./77). Nach seinen Angaben und den eingereichten Abschlüssen hat er der Gesellschaft insgesamt sogar ein Darlehen von CHF 4'500'000.00 gewährt (vgl. VI act. III./15-17). Die Darlehensgewährung erfolgte aber zweifellos nicht nur, um den Konkurs der überschuldeten Gesellschaft abzuwenden, sondern auch, um dieser durch den Erwerb von Kunstgegenständen ihre Geschäftstätigkeit zu ermöglichen. So erhöhte sich bspw. von 2014 auf 2015 nicht nur der Stand des Aktionärsdarlehens, von CHF 1'407'527.00 auf CHF 3'261'003.00, sondern auch der Wert der – wirtschaftlich dem Ehemann gehörenden – Kunstsammlung, von CHF 1'650'398.00 auf CHF 3'614.775.00. Zu beachten ist jedenfalls, dass die Z._____ keine massgeblichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten hat und im Jahr 2016 nebst flüssigen Mitteln von CHF 346'725.00 unter anderem über einen – wertberichtigten – Warenbestand im Wert von CHF 2'855'988.00 verfügte. In diesem Sinn stehen der Darlehensforderung – wenn diese im Umfang der eingetretenen Verluste von rund CHF 1.3 Mio. momentan, bis zu einer allfälligen Reduktion des Verlustvortrags durch zukünftige Gewinne, auch nicht werthaltig ist – zumindest Vermögenswerte von rund CHF 3.2 Mio. gegenüber.
7.5.1. Auch Z._____ mit Sitz auf den Q.________ befindet sich im Besitz des Ehemannes. Er ist nach eigenen Angaben mit 60% der Aktien direkt beteiligt. Die anderen 40% der Aktien werden von der AN._____ mit Sitz in AO._____ gehalten, wobei der Ehemann wiederum Alleinaktionär dieser Unternehmung ist. Z._____ hält ein Fotoarchiv des Fotografen AL._____, welches von der Z._____ verwaltet wird. Der Ehemann macht geltend, die Gesellschaft habe in den letzten beiden Geschäftsjahren einen kleinen Gewinn produziert, der aber in der Gesellschaft thesauriert worden sei. Diese verfüge kaum über Liquidität, da ihr gesamtes Vermögen in der Kunstsammlung stecke. Gleichzeitig schulde sie ihrem Hauptaktionär USD 2 Mio. Ein Käufer für das Kunstarchiv habe bis anhin nicht gefunden werden können. Die Investition in die Gesellschaft sei somit derzeit illiquid und werfe auch keine Erträge ab. Sie sei mit null zu bewerten (Stellungnahme vom 12. Oktober 2017, Rz. 35 f.; Duplik vom 25. Januar 2018, Rz. 39). Die Ehefrau hält dem unter anderem entgegen, dass für die Bewertung der Beteiligung und somit des Vermögens des Ehemannes das Warenlager im Wert von USD 5'711'083.00 massgebend sei (Replik, Rz. 98 ff.).
7.5.2. Bei der Z._____ handelt es sich um eine Gesellschaft, die in den letzten Jahren offenbar stattliche Gewinne erzielt hat. So belaufen sich die in der Gesellschaft thesaurierten Gewinne bzw. der Gewinnvortrag gemäss den eingereichten Abschlüssen per Ende 2015 auf rund USD 3.7 Mio. (VI act. III./18 f.). Die eher geringen Gewinne von rund USD 24'000.00 im Jahr 2014 und rund USD 16'000.00 im Jahr 2015 scheinen daher die Ausnahme zu sein. Auch dieser Unternehmung gewährte der Ehemann ein Darlehen von rund USD 2 Mio. In Anbetracht des Umstands, dass das Hauptaktivum der Gesellschaft, die Kunstsammlung, einen Wert von rund USD 5.7 Mio. aufweist, kann der Ansicht des Ehemannes als wirtschaftlichem Eigentümer der Gesellschaft, dass die Investition in diese bzw. das dieser gewährte Darlehen mit null zu bewerten sei, auch hier klar nicht gefolgt werden. Vielmehr verfügt er mit der Z._____ über ein erhebliches Vermögen von rund USD 5.7 Mio. Dass bzw. aus welchem Grund die Kunstsammlung im Bedarfsfall nicht verkauft werden könnte, auch nicht teilweise, substantiiert oder belegt der Ehemann nicht näher.
7.6.1. Schliesslich ist auf den _____ Landwirtschaftsbetrieb AB._____, eine _____zucht in der W.________, einzugehen. Der Ehemann führte vor erster Instanz aus, er sei seit 2007 Eigentümer von 99.99% des Aktienkapitals dieses Unternehmens und amte ausserdem als dessen Geschäftsführer. Das L.________ sei seine wirtschaftliche Zukunft. Er sei überzeugt, dass er damit mittelfristig eine stabile Einkommensquelle aufbauen könne und habe schon viel in die Infrastruktur investiert. Allerdings werde es noch längere Zeit dauern, bis der Betrieb rentabel sei. Seit Übernahme der Aktien im Jahr 2007 sei die Gesellschaft defizitär. Per Ende 2016 habe sich der Verlustvortrag auf EUR 32.4 Mio. belaufen. Er habe nicht nur sein Herzblut und seine Zeit und Energie in dieses Projekt gesteckt, sondern auch einen grossen Teil seines Privatvermögens. So habe er Zuschüsse von knapp EUR 30 Mio. getätigt. Dies erkläre den massgeblichen Anteil am Rückgang seines Privatvermögens, welches in dieser langfristigen Anlage gebunden sei. Überdies sei das L.________ zu einem grossen Teil fremdfinanziert. Die Hypothek für den Betrieb habe per Ende 2016 knapp EUR 6.6 Mio. betragen. Nachdem die Geschäftstätigkeit nunmehr an Schwung gewonnen habe, hätten sich die jährlichen Verluste etwas reduziert. Es bestehe die Hoffnung, dass dereinst Gewinne erzielt werden könnten, wenngleich dies nicht gesichert sei. Zudem müssten aus zukünftigen Jahresgewinnen zunächst die erheblichen Verlustvorträge in zweistelliger Millionenhöhe abgetragen und enorme Schulden zurückbezahlt werden, bevor an Ausschüttungen gedacht werden könne. Es sei für ihn aus dieser Investition zumindest kurz- und wohl auch mittelfristig kein Einkommen zu erwarten. Seine Tätigkeit als Geschäftsführer werde ebenfalls nicht entschädigt. Die Anlage sei derzeit mit null zu bewerten (Stellungnahme vom 12. Oktober 2017, Rz. 37 ff.). Die Ehefrau stellt die vom Ehemann geleisteten Zuschüsse von EUR 30 Mio. in Abrede. Ausserdem bringt sie vor, es sei bekannt, dass man Verluste durch entsprechende buchhalterische Verbuchungen erhöhen oder aber verringern könne. In casu sei man darauf bedacht, die Verluste möglichst hoch zu halten. Dass die Beteiligung mit null zu bewerten sei, sei unglaubwürdig und werde bestritten (Replik, Rz. 106 ff.).
7.6.2. Aus den vom Ehemann eingereichten Abschlüssen ergibt sich, dass das L.________ in W._____ 2013 einen Verlust von EUR 3'313'359.00, 2014 einen Verlust von EUR 1'388'322.00, 2015 einen Verlust von EUR 2'673'807.00 und 2016 einen solchen von EUR 850'379.00 erlitt. Die kumulierten Verluste beliefen sich per Ende 2016 auf EUR 32.4 Mio. (VI act. III./24-27), im Vergleich zu EUR 8 Mio. bei der Übernahme der Aktien im Jahr 2007 (Stellungnahme vom 12. Oktober 2017, Rz. 42). Auffallend ist, dass die Verluste massgeblich durch sehr hohe Abschreibungen bedingt sind. Diese beliefen sich im Jahr 2016 bspw. auf EUR 1'759'382.00, bei einem Jahresverlust von wie erwähnt EUR 850'379.00. Massgebliche Ausschüttungen dürften zumindest während des Scheidungsverfahrens aus der Gesellschaft nicht zu erwarten sein, selbst wenn künftig Gewinne erzielt werden sollten, wären diesfalls doch zunächst Verlustvorträge abzubauen und Schulden zurückzubezahlen. Immerhin ist davon auszugehen, dass der Ehemann mit abnehmenden Verlusten zumindest für seine Geschäftsführertätigkeit entschädigt werden wird.
Um das Weiterbestehen des Betriebs zu gewährleisten und diesem trotz der hohen Verluste Investitionen zu ermöglichen, leistete der Ehemann in den vergangenen Jahren hohe Zuschüsse an die Gesellschaft. Im Jahr 2016 hatte er dieser gegenüber ein Guthaben von EUR 29'101'260.00 (VI act. III./20 u. III./27 S. 25). Durch die Verluste der letzten Jahre dürfte dieses momentan zu grossen Teilen nicht werthaltig sein. Allerdings ist auch hier nicht glaubhaft, dass der Wert der Anlage null betragen soll. So waren im Jahr 2016 doch erhebliche Aktiven mit einem Buchwert von EUR 13.9 Mio. vorhanden. Auf der Passivseite sind gegenüber Dritten (Banken, Lieferanten, Behörden) Verbindlichkeiten von rund EUR 9.3 Mio. ersichtlich. Dies ergibt immer noch einen Betrag von EUR 4.6 Mio., der dem Ehemann als wirtschaftlichem Eigentümer der Gesellschaft zusteht. Im Jahr 2015 waren dies bei Aktiven von rund 13.5 Mio. und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten von rund EUR 8 Mio. gar EUR 5.5 Mio. Ob die Buchwerte den für das Familienrecht massgeblichen tatsächlichen Verkehrswerten entsprechen oder die Aktiven unterbewertet sind, wird im Hauptverfahren zu klären sein. Im vorliegenden summarischen Verfahren ist einstweilen auf die vom Ehemann eingereichten Bilanzen und Erfolgsrechnungen abzustellen.
Was die Argumentation des Ehemannes angeht, dass sich sein Privatvermögen aufgrund der hohen Zuschüsse an die Gesellschaft massgeblich verringert habe, bleibt festzuhalten, dass sich die Darlehensschuld des Betriebs gegenüber dem Ehemann zwischen Ende 2013 und Ende 2016 von EUR 28'008'775.00 auf EUR 29'101'260.00 erhöhte. Die grossen Zuschüsse aus dem Privatvermögen erfolgten somit vor Mitte 2014, d.h. vor der im Ehe- und Erbvertrag enthaltenen ausdrücklichen Bestätigung der im Prenuptial Agreement getroffenen Unterhaltsregelung.
7.7. Aus den Akten wird ersichtlich, dass der Ehemann noch an weiteren Gesellschaften beteiligt ist oder war. So ist er bspw. Alleinaktionär der AN._____ mit Sitz in AO._____, die u.a. 40% der Aktien der Z._____ hält (vgl. E. 7.5.1; Duplik, Rz. 39). Zudem wies der Ehemann in seinen Steuererklärungen eine stille Beteiligung an der AC._____ aus. Diese Anlage wurde offenbar zwischenzeitlich liquidiert, wobei dem Genannten gemäss einer vorläufigen Zwischenrechnung EUR 72'386.05 zuflossen, welche wiederum auf eines seiner UBP-Konten überwiesen wurden (Duplik, Rz. 54 ff.; VI act. III./73 f. u. 77). Im Weiteren hatte der Ehemann eine grössere Beteiligung an der AP._____. Ende 2011 wiesen die entsprechenden Aktien einen Wert von rund EUR 35 Mio. auf (Replik, Rz. 456 u. 459 ff.; VI act. III./2.3a, 2.4b, 2.5a). Im Jahr 2015 wurden nach den Angaben des Ehemannes die letzten dieser Aktien veräussert (Duplik, Rz. 166). Schliesslich legte die Ehefrau mehrere Treuhand- und Mandatsverträge aus dem Jahr 2000 ins Recht, aus denen hervorgeht, dass der Ehemann in verschiedene Gesellschaften investierte, ohne in eigenem Namen aufzutreten, so u.a. in die AW.________, die AH._____, die AX.________, die V._____ SA oder die AS._____ (Replik, Rz. 479 ff.; VI act. II./21 ff.). Nach Angaben des Ehemannes existieren heute keine Treuhandverhältnisse mehr. Die Verträge seien seit langem aufgelöst und alle Erlöse auf seine Konten zurückgeflossen (Duplik, Rz. 89 u. 167 f.). Fest steht jedenfalls, dass einige dieser Gesellschaften mittlerweile liquidiert wurden, bspw. die AQ._____, die AR._____ oder die AS._____ (VI act. II./28, 31 u. 33).
Im vorliegenden Summarverfahren kann der Wert der erwähnten früheren und aktuellen Beteiligungen offen bleiben, da sich bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Behauptung des Ehemannes, heute über kein substantielles Vermögen mehr zu verfügen, nicht glaubhaft ist (vgl. auch E. 8.1; zur Relevanz der erwähnten Beteiligungen für die gestellten Auskunftsbegehren vgl. E. 13 nachstehend).
7.8. Ein Indiz, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes seit Mitte 2014 nicht massgeblich verschlechtert haben, stellt auch der Umstand dar, dass jener in den letzten Jahren einen Lebensstil pflegte, der nur mit ausreichenden finanziellen Mitteln möglich ist. In den erstinstanzlichen Rechtsschriften machte er zwar sinngemäss geltend, erst eine Analyse der finanziellen Situation nach Einreichen der Scheidungsklage durch die Ehefrau – dies geschah im September 2017 - habe gezeigt, dass er an seinem Lebensstil etwas ändern bzw. seine Lebenshaltungskosten substantiell reduzieren müsse (Duplik, Rz. 78, 110 u. 155). Ob er dies seit Ende 2017 effektiv getan hat, ist nicht nachprüfbar. Indessen steht fest, dass ihn auch die erwähnte Analyse nicht davon abhielt, für sich allein einen Bedarf von monatlich rund CHF 50'000.00 geltend zu machen (CHF 97'846.95 abzüglich Auslagen für seine Ehefrau und seine Töchter sowie die Kosten der Liegenschaft in AT._____; Stellungnahme vom 12. Oktober 2017, Rz. 107).
7.9. Darauf hinzuweisen bleibt, dass das Schreiben des Ehemannes an das AJ._____ der Stockwerkeigentümerschaft der Liegenschaft der Ehefrau in AK._____ vom 12. August 2015 (Verfahren ZK1 19 12, act. B.4) vorliegend nicht zu berücksichtigen ist. Wie der Ehemann zu Recht vorbringt (Berufungsantwort Ehemann, Rz. 29 ff.), handelt es sich um ein unechtes Novum, das verspätet eingereicht wurde. Abgesehen davon dürfte das erwähnte Schreiben ohnehin den Zweck gehabt haben, der Ehefrau den Kauf der fraglichen Wohnung zu ermöglichen, nicht aber denjenigen der vorbehaltlosen Zusicherung einer jährlichen Zahlung von EUR 400'000.00 an die Genannte.
8.1. Zusammenfassend erweist sich die Behauptung des Ehemannes, dass er gegenüber den Banken überschuldet sei und sein restliches Vermögen in verschiedene, teils hoch illiquide, Anlagen investiert habe, die (derzeit) keine Rendite abwerfen und deren Liquidationserlöse gegen Null tendieren würden, als nicht glaubhaft. Was seine Vermögenswerte bei Banken bzw. deren Entwicklung seit 2014 betrifft, so ergibt sich aufgrund der Lückenhaftigkeit der eingereichten Auszüge und fehlender Ausführungen zu Eröffnungen/Saldierungen oder namhaften Veränderungen auf den jeweiligen Konten schlichtweg kein transparentes Bild, weder über den Vermögensstand noch über die erzielten Kapitalerträge. Sodann bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Kunstsammlung des Ehemannes rund drei Viertel ihres Wertes verloren haben soll. Bei seinen Gesellschaften kann aufgrund des Umstands, dass lediglich einzelne Jahresrechnungen vorliegen, nicht zuverlässig abgeschätzt werden, ob und welche Einkommen der Ehemann erzielt oder erzielen könnte. Es erscheint aber naheliegend, dass zumindest während des Scheidungsverfahrens keine massgeblichen Einkünfte resultieren dürften. Dass sämtliche Gesellschaften bzw. sämtliche diesen gegenüber bestehenden Forderungen keinen Wert hätten, trifft aber kaum zu. Zwar hat der Ehemann mit der Z._____ und mit der AB._____ in den letzten Jahren zweifellos massive Verluste erlitten, die auch den Wert seiner Beteiligungen mindern. Es kann aber trotzdem davon ausgegangen werden, dass in diesen und den weiteren Gesellschaften des Ehemannes noch Aktiven von mehreren Millionen Franken vorhanden sind. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass es vorliegend primär um eine Beurteilung der Vermögensentwicklung und nicht um ein "Liquidationsszenario" (vgl. die Stellungnahme vom 12. Oktober 2017, Rz. 45 ff.) geht.
8.2.1. Hat der Ehemann demzufolge nicht glaubhaft gemacht, dass sich seine wirtschaftliche Situation seit Bestätigung des Prenuptial Agreements im Jahr 2014 massgeblich verschlechtert hätte – er mit anderen Worten nicht mehr leistungsfähig wäre –, verfängt seine Argumentation, dass die darin enthaltene Unterhaltsregelung offensichtlich unangemessen sei, nicht, zumal vorliegend lediglich die pauschale Unterhaltsleistung von CHF 16'250.00 pro Monat zur Diskussion steht (vgl. E. 3) und zwar für die beschränkte Zeit vom 1. Oktober 2017 bis zum Abschluss des Ehescheidungsverfahrens, längstens jedoch bis zum _____ 2023, dem Zeitpunkt, in dem die jüngste Tochter ihr 25. Lebensjahr erreicht (vgl. Replik, Rz. 257 ff.). Eine Übervorteilung des Ehemannes ist in der Vereinbarung nicht zu erblicken, auch vor dem Hintergrund, dass er selbst über die Anlage seines Vermögens entschieden hat und entscheiden wird. Er hat es selbst in der Hand, ob er weiterhin in (angeblich nur) verlustreiche Gesellschaften bzw. Kunst investiert, oder ob er sein Vermögen konservativer, dafür mit absehbarem Ertrag anlegt.
8.2.2. Andere Gründe, weshalb die im Prenuptial Agreement getroffene Unterhaltsregelung offensichtlich unangemessen sein sollte, macht der Ehemann nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. So steht namentlich fest, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens einen sehr hohen Lebensstandard pflegten, was nicht zuletzt der Ehemann selbst durch seine Bedarfsberechnung bzw. die darin enthaltenen auch die Ehefrau betreffenden Positionen zum Ausdruck bringt (vgl. Stellungnahme vom 12. Oktober 2017, Rz. 107).
Das Vermögen der Ehefrau steht den monatlichen Unterhaltszahlungen ebenfalls nicht entgegen. Zwar ist unbestritten, dass die Genannte über ein Kapital von mehreren Millionen Franken verfügt. Der im Prenuptial Agreement vereinbarte Unterhaltsbeitrag wurde aber nicht von den finanziellen Verhältnissen der Parteien bzw. von einer fehlenden Eigenversorgungskapazität der Ehefrau abhängig gemacht. Zudem wurde die Unterhaltszahlung im Ehe- und Erbvertrag vom 30. Juni 2014 ausdrücklich bestätigt, im Wissen um das Eigenkapital der Ehefrau bzw. um den ihr zufliessenden Erlös aus dem Verkauf der früheren ehelichen Wohnung von EUR 7.3 Mio. (vgl. Berufung Ehefrau, Rz. 27). Die Ehefrau ist daher während des Scheidungsverfahrens nicht verpflichtet, ihr Vermögen zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts zu verwenden. Anders ausgedrückt besteht kein Anlass, die von den Ehegatten für das Zusammenleben getroffenen Vereinbarungen über Aufgabenteilung und Geldleistungen nach Art. 163 Abs. 2 ZGB in dem Sinn anzupassen, dass die Genannte verpflichtet wäre, ihren Lebensunterhalt aus den Erträgen ihres Vermögens oder aus dem Vermögen selbst zu bestreiten, zumal eine solche Anpassung im Massnahmeverfahren namentlich in guten finanziellen Verhältnissen keineswegs zwingend ist bzw. der Eigenversorgungskapazität im Vergleich zum nachehelichen Unterhalt noch eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Im Übrigen ergibt sich faktisch insofern eine Veränderung der Vereinbarung über die Geldleistungen, als die Ehefrau für ihren gebührenden Unterhalt während des Scheidungsverfahrens selbst aufzukommen hat, sofern dieser den (zulässigerweise) geforderten Betrag CHF 16'250.00 pro Monat überschreiten sollte. Jedenfalls aber liegt eine offensichtliche Unbilligkeit der im Prenuptial Agreement enthaltenen Unterhaltsregelung auch in diesem Kontext nicht vor. Wie sich die Eigenversorgungskapazität bzw. die Vermögensituation der Ehefrau (Zusammensetzung, Anlage, etc.) im Einzelnen präsentiert, braucht unter diesen Umständen nicht geklärt zu werden, weshalb auf die diesbezüglichen Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids und die dagegen erhobenen Rügen des Ehemannes nicht einzugehen ist.
8.3. In der erwähnten Vereinbarung wurde für den Fall der Trennung der Ehegatten nach einer über zehnjährigen Ehe eine indexierte Unterhaltszahlung von USD 10'000.00 vereinbart (Proz. Nr. 115-2017-44, act. II./3 Ziff. 10.2.2 u. 10.3). Im Hinblick auf die Indexierung macht die Ehefrau geltend, die USD 10'000.00 entsprächen heute gemäss dem amerikanischen consumer price index for all urban consumers einem Betrag von CHF 16'250.00 (vgl. Berufung, Rz. 23). Seitens des Ehemannes wurde dies nie explizit bestritten. Zudem überwies er ihr seit der faktischen Trennung bzw. seit dem 1. Oktober 2015 monatlich EUR 15'000.00
oder CHF 16'250.00 unter dem Titel "pauschale Unterhaltszahlung" (Stellungnahme vom 12. Oktober 2017, Rz. 99 f., 107 u. 142). In Anbetracht dessen kann davon ausgegangen werden, dass der von der Ehefrau geforderte Betrag der pauschalen Unterhaltszahlung gemäss Prenuptial Agreement entspricht. Da vorliegend lediglich die erwähnte Zahlung zur Diskussion steht (vgl. auch E. 3), braucht der konkrete Bedarf der Ehefrau nicht erörtert zu werden. Auch diesbezüglich erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid und mit den dagegen im Berufungsverfahren erhobenen Einwänden der Parteien.
8.4. Was die Rüge der Ehefrau betrifft, die Vorinstanz habe die stillschweigende Einigung zwischen den Parteien nicht berücksichtigt (Berufung Ehefrau, Rz. 40 ff.), so ist unbestritten, dass der Ehemann ihr bis im Herbst 2017 nicht nur eine monatliche Zahlung von CHF 16'250.00 geleistet, sondern auch weitere Auslagen übernommen hat, wie diejenigen für die eheliche Liegenschaft, für die Krankenkasse, die Steuern, die Sozialversicherungsbeiträge oder die Mobilitätskosten der Ehefrau (Stellungnahme vom 12. Oktober 2017, Rz. 99 ff.). Dies stellt ein Indiz dar, dass er sich – solange er seiner Ansicht nach noch über ausreichend finanzielle Mittel verfügte – an das Prenuptial Agreement gebunden fühlte, und gibt, wie im vorangehenden Abschnitt dargelegt, auch einen Hinweis auf die aktuelle Höhe der pauschalen Unterhaltszahlung. Mehr kann daraus indes nicht abgeleitet werden. Treffen die Ehegatten in Bezug auf ihr Getrenntleben ohne Einschaltung des Gerichts eine Vereinbarung, so bringt die Vereinbarung nämlich zwar das zum Ausdruck, was die Parteien in Bezug auf ihr Getrenntleben als angezeigt erachteten. Die Trennungsvereinbarung wird aber nur als Regelung verstanden, die gelten soll, solange man glaubt, diese trage der Situation angemessen Rechnung. Will einer der Ehegatten die bestehende Regelung nicht mehr gelten lassen, hat er Anspruch darauf, dass das Gericht ausgehend von den Behauptungen der Parteien in allen strittigen Punkten abklärt, welche Regelungen in der konkreten Situation in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht angemessen erscheinen – ungeachtet des Umstands, dass die Parteien zuvor unter Umständen schon geraume Zeit einer einvernehmlich getroffenen Vereinbarung nachgelebt haben (vgl. das Urteil des Kantonsgericht von Graubünden ZK1 11 18 vom 12. August 2011 E. 4c-e m.w.H.).
8.5. Im Ergebnis erweist sich die im Prenuptial Agreement enthaltene und seitens der Ehefrau für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens geforderte pauschale Unterhaltszahlung als genehmigungsfähig. Die Vorinstanz hat die Gültigkeit der Vereinbarung zu Unrecht und mit ungenügender Begründung verneint. Dementsprechend ist der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau ab 1. Oktober 2017 bis zum Abschluss des Ehescheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 16'250.00 zu leisten. Die Berufung der Ehefrau ist im Unterhaltspunkt gutzuheissen, sofern darauf eingetreten werden kann, während die Berufung des Ehemannes abzuweisen ist.
9.1.1. Der Ehemann beantragt in seiner Berufung, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er der Ehefrau zwischen dem 1. Oktober 2017 und dem 28. Januar 2019 CHF 76'072.83 an Zahlungen geleistet habe, welche an eine allfällige Unterhaltspflicht anzurechnen wären (Ziff. 2 der Berufungsanträge). Einen entsprechenden Antrag hatte er bereits vor der ersten Instanz gestellt, allerdings in grösserem Umfang, da die Ehefrau damals ab 1. Oktober 2016 und nicht wie vorliegend ab 1. Oktober 2017 Unterhalt gefordert hatte. Ausserdem strebt der Ehemann in Übereinstimmung mit seinem schon vor Vorinstanz gestellten Antrag die Berechtigung an, auf ihn lautende finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft (inkl. Hypothekarzinsen und Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft), die er gegenüber der Bank bzw. der Stockwerkeigentümergemeinschaft bezahle, während der Dauer des Scheidungsverfahrens von einem allfälligen Unterhalt an die Ehefrau abzuziehen (Ziff. 3 der Berufungsanträge).
Zur Begründung seiner Begehren führt der Ehemann aus, er habe bereits vor der Vorinstanz eine Anrechnung der fraglichen Leistungen verlangt. Indessen seien beide Anträge nicht behandelt worden. Sofern das Kantonsgericht seinen Berufungsanträgen nicht vollumfänglich folge, werde erneut verlangt, bereits geleistete Zahlungen von einer allfälligen Unterhaltspflicht in Abzug bringen zu können. Er habe der Ehefrau am 29. September 2017 und am 1. November 2017 je EUR 15'000.00, insgesamt also CHF 34'620.00, als Akonto-Beiträge bezahlt und sodann weitere Zahlungen geleistet, bspw. für die Krankenkasse oder zu Gunsten der Stockwerkeigentümergemeinschaft der ehelichen Wohnung. Die Ehefrau habe sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass Unterhalts- und Finanzierungskosten für die eheliche Liegenschaft in U._____ an einen allfälligen Unterhalt angerechnet werden. Insgesamt seien seit 1. Oktober 2017 CHF 76'072.83 an oder zu Gunsten der Ehefrau geleistet worden. Um Klarheit zu schaffen, sei der Betrag für die Vergangenheit festzustellen. Überdies sei er alleiniger Schuldner gegenüber der Bank und der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Um Komplikationen zu vermeiden, die dadurch entstehen könnten, dass die Ehefrau trotz Zuweisung der ehelichen Wohnung an sie die entsprechenden Zahlungen nicht leiste, verlange er das Recht, von ihm vorgenommene inskünftige Zahlungen an die Bank oder die Stockwerkeigentümergemeinschaft als anrechenbar zu erklären (Berufung Ehemann, Rz. 40 ff.).
9.1.2. Die Ehefrau bringt im Wesentlichen vor, der Ehemann sei zu den bisher geleisteten Zahlungen verpflichtet gewesen. Es handle sich um Zahlungen, über welche sich die Parteien im Sinne von Art. 163 Abs. 2 ZGB geeinigt hätten, und die in Übereinstimmung mit dem Prenuptial Agreement und ihrem Lebensstandard erfolgt seien. Eine Anrechnung an den festzusetzenden Unterhalt falle somit ausser Betracht. Ausserdem sei zu beachten, dass es sich bei den vom Ehemann vor der Berufungsinstanz geltend gemachten Zahlungen um unzulässige Noven handle, die aus dem Recht zu weisen seien. Gegen die Anrechnung zukünftiger Zahlungen habe sie grundsätzlich nichts, doch könnten nicht sämtliche an die Stockwerkeigentümergemeinschaft geleisteten Zahlungen in Abzug gebracht werden, sondern nur diejenigen, welche dem laufenden Unterhalt dienten. Ausserdem werde der Anrechnung nur zugestimmt, wenn die Wohnkosten auf die monatliche Zahlung von CHF 16'250.00 draufgeschlagen würden (Berufungsantwort Ehefrau, Rz. 47 ff.)
9.2.1. Nachdem die Vorinstanz eine Unterhaltspflicht des Ehemannes, wenn auch in geringerem Umfang, bejaht hat, hätte sie gestützt auf dessen Rechtsbegehren über die Anrechnung früherer und allfälliger künftiger Zahlungen befinden können und müssen. In diesem Sinn rügt der Ehemann zu Recht, dass sich die Vorinstanz mit seinen Anträgen nicht auseinandergesetzt hat.
9.2.2. Befindet man im Berufungsverfahren über eine Anrechnung von Leistungen seitens des Ehemannes, ist zu beachten, dass die Ehefrau die pauschale Unterhaltszahlung von CHF 16'250.00 pro Monat zugesprochen erhält, während auf ihr Feststellungsbegehren, dass dieser Unterhaltsbeitrag nebst die Kostentragung im bisherigen Umfang trete, nicht eingetreten werden kann. Voraussetzung für eine Anrechnung vergangener und/oder künftiger Zahlungen des Ehemannes ist nun, dass sie Positionen betreffen, die mit dem zugesprochenen Unterhaltsbeitrag abgegolten werden sollen. Vorliegend ist deshalb lediglich über die Anrechnung der beiden pauschalen Zahlungen von EUR 15'000.00 bzw. CHF 16'250.00 (Wechselkurs vom 11. Oktober 2017; vgl. Duplik, Rz. 100) zu entscheiden, nicht jedoch über die Anrechnung von Leistungen, die der Ehemann darüber hinaus erbracht hat oder erbringen wird, bspw. Auslagen hinsichtlich der von der Ehefrau bewohnten Liegenschaft. Es kann daher offen gelassen werden, ob bzw. inwiefern sich die Ehefrau damit einverstanden erklärt hat, dass vom Ehemann geleistete Finanzierungs- und Unterhaltskosten für die Liegenschaft an einen Unterhaltsbeitrag angerechnet werden.
9.2.3. Es ist ausgewiesen, dass der Ehemann am 2. Oktober 2017 und am 1. November 2017 je EUR 15'000.00 an die Ehefrau überwiesen hat (Verfahren ZK1 19 13, act. B.2 f.). Dabei handelt es sich offenbar um die Unterhaltszahlungen für den Monat Oktober 2017 und November 2017. Da die entsprechenden Belege bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens vorlagen, handelt es sich um unechte Noven. Diese bzw. die entsprechenden Zahlungen können vorliegend entgegen der Ansicht der Ehefrau berücksichtigt werden. Die Genannte hat nämlich grundsätzlich anerkannt, dass der Ehemann die pauschale Unterhaltszahlung bis Ende November 2017 geleistet hat. So sprach sie in ihrer Replik vom 14. Dezember 2017 selbst davon, dass die Zahlungen nunmehr eingestellt worden seien. Ausserdem verwies sie auf die Beilage 8, ein Schreiben des Rechtsvertreters des Ehemannes vom 23. November 2017. Aus diesem geht hervor, dass der Ehemann an der Verhandlung vom 21. November 2017 angekündigt hatte, bestimmte Zahlungen, die er bisher freiwillig zu Gunsten der Ehefrau geleistet habe, inklusive die monatliche Zahlung von EUR 15'000.00, einzustellen (VI act. II./8). Die Ehefrau bestritt in diesem Zusammenhang lediglich die Auffassung des Ehemannes, dass es sich um freiwillige Zahlungen gehandelt habe. Deren Leistung bis Ende November 2017 an sich stellte sie aber nie in Frage (Stellungnahme vom 12. Oktober 2017 Rz. 109 f.; Replik, Rz. 191 ff. u. 210 ff.). In diesem Sinn hatte der Ehemann im vorinstanzlichen Verfahren keine Veranlassung, die entsprechenden Belege ein- bzw. nachzureichen. Eine Verletzung der zumutbaren Sorgfalt liegt folglich nicht vor.
9.3. Im Ergebnis sind die Rechtsbegehren 2 und 3 des Ehemannes insofern gutzuheissen, als davon Vormerk zu nehmen ist, dass er die Unterhaltszahlungen für die Monate Oktober 2017 und November 2017 bereits geleistet hat. Darüber hinaus sind seine entsprechenden Berufungsbegehren abzuweisen.
10.1. Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen (Art. 170 Abs. 1 ZGB). Auf Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Bei Art. 170 ZGB handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Informationsanspruch. Davon zu unterscheiden sind prozessuale Editions- und Auskunftspflichten, welche namentlich in Art. 150 ff. ZPO geregelt werden. Ein materieller Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB kann grundsätzlich jederzeit gestellt werden, und zwar entweder in einem familienrechtlichen Verfahren zusammen mit einem anderen materiellen Hauptsacheanspruch – gewissermassen als Stufenklage – oder aber unabhängig von einem anderen (bereits gerichtlich geltend gemachten) Anspruch in einem selbständigen summarischen Verfahren (Art. 271 lit. d ZPO). Ist ein Scheidungsbegehren hängig, kann der Auskunftsanspruch nach dem Gesagten im Hauptverfahren selber geltend gemacht werden, mit der Folge, dass das in der Sache zuständige Kollegialgericht (Art. 5 Abs. 1 EGzZPO) darüber einen Teilentscheid fällen muss, falls die Auskunftserteilung Voraussetzung für eine Bezifferung und substantiierte Begründung der scheidungsrechtlichen Ansprüche bildet (Art. 85 ZPO). Es kann zur Durchsetzung der Auskunftspflicht aber auch der Erlass einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 276 ZPO verlangt werden, was funktionell wiederum der Geltendmachung in einem selbständigen Summarverfahren entspricht und zur Folge hat, dass darüber einzelrichterlich entschieden werden kann (Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO). Angesichts dessen, dass ein materielles Recht zur Beurteilung gelangt, kommen die Art. 261 ff. ZPO nicht zur Anwendung. Der richterliche Entscheid über den materiellen Auskunftsanspruch hat materielle Rechtskraft und unterliegt der Realvollstreckung nach Art. 335 ff. ZPO (vgl. BGE 143 III 113 E. 4.3.1 sowie die Urteile des Bundesgerichts 5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 3.1 und 5A_421/2013 vom 19. August 2013 E. 1.2; Urteil des Obergerichts Zürich LY180022 vom 22. August 2018 E. 8.3 m.w.H.; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 19 49 vom 14. Januar 2020 E. 2.1; Roland Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Diss. Zürich 2012, Rz. 8 u. 48).
10.2. Das Gesetz beschränkt die Auskunftspflicht auf die Erteilung der erforderlichen Auskünfte und die Vorlage der notwendigen Urkunden. Einem Auskunftsbegehren ist mithin nur zu entsprechen, wenn der darum ersuchende Ehegatte ein Rechtsschutzinteresse glaubhaft zu machen vermag. Auskunft verlangt werden kann über alles, was für die Geltendmachung und Beurteilung von Ansprüchen nötig ist oder geeignet erscheint, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln. Dabei reicht es, wenn aus dem Auskunftsbegehren explizit oder implizit hervorgeht, für welchen materiell-rechtlichen Anspruch die Informationen verlangt werden. Ein Rechtsschutzinteresse besteht insbesondere, wenn der Ehegatte Auskünfte benötigt, um gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB gegenüber dem anderen Ehegatten vermögensrechtliche Ansprüche zu begründen. Dazu gehören u.a. Ansprüche auf ehelichen oder nachehelichen Unterhalt oder solche aus Güterrecht. Ausgeschlossen sind hingegen Auskunftsersuchen aus Schikane oder aus blosser Neugier (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 7.1 und 5A_918/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2.2, beide u.a. mit Hinweis auf BGE 132 III 291 E. 4.2; Roland Kokotek, a.a.O., Rz. 2, 75, 79 u. 86). Zu beachten ist, dass die Ehegatten während eines hängigen Scheidungsverfahrens eine erhöhte Pflicht trifft, einander von sich aus und unaufgefordert über alle für die Regelung des Getrenntlebens und der Scheidungsfolgen massgebenden wirtschaftlichen Gegebenheiten Auskunft zu erteilen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_816/2014 vom 3. März 2015 E. 3.3 m.w.H.; Ivo Schwander, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 14 ff. zu Art. 170 ZGB).
Welche Auskünfte erforderlich und welche Urkunden notwendig sind, um ein zutreffendes Bild über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden eines Ehegatten zu erhalten, hat das Gericht im konkreten Einzelfall und je nach dem eherechtlichen Anspruch, für dessen Beurteilung der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht, festzulegen. Dabei hat das Gericht das Interesse des antragstellenden Ehegatten am Erhalt der Auskünfte und dasjenige des anderen Ehegatten an deren Verweigerung abzuwägen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_918/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2.3; Ivo Schwander, a.a.O., N 20 zu Art. 170 ZGB; Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, Berner Kommentar zu Art. 159–180 ZGB, Bd. II/1/2, 2. Auflage, Bern 1999, N 23 zu Art. 170 ZGB). In zeitlicher Hinsicht bezieht sich der Auskunftsanspruch grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Stellung des Antrages; je nach Art des materiell-rechtlichen Anspruches, in Bezug auf welchen das Editionsbegehren gestellt wird, kann jedoch auch ein Rechtsschutzinteresse daran bestehen, dass über die Vergangenheit informiert wird. So kann über Vermögenstransaktionen und einzelne Rechtsgeschäfte in der Vergangenheit dann Auskunft verlangt werden, wenn dies für die Beurteilung des gegenwärtigen Vermögensstands notwendig ist (vgl. Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, a.a.O., N 17 zu Art. 170 ZGB; Urteil des Obergerichts Zürich LY180022 vom 22. August 2018 E. 8.5 m.w.H.).
10.3. Im Auskunftsbegehren muss konkret angegeben werden, über welche Tatsachen Auskunft verlangt wird und in welche Belege Einsicht genommen werden will. Ausserdem müssen die in Bezug auf den jeweiligen Hauptsacheanspruch zu klärenden Tatsachen genannt werden, wobei die zu liefernden Auskünfte und Unterlagen zumindest geeignet sein müssen, einen solchen zu begründen bzw. zu beweisen. Die Angaben müssen so genau sein, dass das Gericht konkret verfügen kann; es ist nicht seine Aufgabe, die einzuholenden Informationen selbst zu bestimmen. Spezifische Anträge und darauf gestützt präzise formulierte gerichtliche Anordnungen sind insbesondere im Hinblick auf die Strafandrohung nach Art. 292 StGB wichtig, da der Verpflichtete klar erkennen können muss, was er zu tun oder zu unterlassen hat. Allerdings ist auch zu beachten, dass Editionsbegehren naturgemäss eine gewisse Unschärfe aufweisen, so dass die Anforderungen an die Bestimmtheit des Auskunftsbegehrens nicht zu hoch angesetzt werden dürfen (vgl. die Urteile des Obergerichts Zürich LY160026 vom 17. Oktober 2016 E. III.5.3 sowie LY180022 vom 22. August 2018 E. 8.6. jeweils m.w.H., insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.308/2001 vom 22. Januar 2002 E. 4; Roland Kokotek, a.a.O., Rz. 114). Zum Wesen des Informationsanspruchs gehört, dass der Berechtigte für seine Geltendmachung nicht zu beweisen hat, wonach er sucht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 7.4). Ausserdem darf das Gericht bei der Beurteilung des Auskunftsinteresses – selbst wenn es auch unter der Herrschaft der beschränkten Untersuchungsmaxime in erster Linie den Parteien obliegt, die rechtserheblichen Tatsachen darzulegen und die nötigen Beweismittel zu nennen – auch nicht behauptete Tatsachen berücksichtigen, sofern solche aus den Verfahrensakten hervorgehen oder ihm aus einem anderen Verfahren derselben Parteien bekannt sind (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 19 49 vom 14. Januar 2020 E. 3.2.3).
11.1. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte die Ehefrau diverse Auskunftsbegehren gestellt. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid dazu aus, der Umfang der Auskunftspflicht sei durch das Rechtschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt. Ausserdem sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Obwohl es in casu nicht um eine güterrechtliche Auseinandersetzung gehe, sei grundsätzlich ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung vereinbart hätten. Das Auskunftsbegehren der Ehefrau sei abzuweisen, soweit es darum gehe, für die geltend gemachten Ansprüche nicht erforderliche Informationen zu erhalten. Die Ehefrau begründe ihr Auskunftsbegehren teilweise nur mittelbar mit finanziellen Ansprüchen, indem der Beweis des erhöhten Lebensstandards durch Offenlegung sämtlicher Tätigkeiten geschäftlicher Natur sowie aller Beteiligungen und aller privaten Ausgaben erbracht werden solle. Der Ehemann habe demgegenüber umfangreiche und detaillierte Unterlagen zu seinen heutigen finanziellen Verhältnissen vorgelegt. Die eingereichten Akten seien für die Beurteilung des vorsorglichen Massnahmegesuchs als genügend zu qualifizieren. Damit sei der Ehemann seiner Auskunftspflicht nachgekommen. Eine weitergehende Pflicht bestehe nicht, und die entsprechenden Anträge der Ehefrau seien abzuweisen (E. 5.1, S. 19, des angefochtenen Entscheids).
11.2. In ihrer Berufung hält die Ehefrau an einem Grossteil ihrer Auskunftsbegehren fest (Ziff. 2.2-2.21 der Rechtsbegehren). Zur Begründung führt sie aus, indem die Vorinstanz der Argumentation des Ehemannes folge, dass er seinen Offenlegungspflichten nachgekommen sei und Unterlagen vor 2014 nicht relevant seien, da sich die Auskunftspflicht der Ehegatten auf den gegenwärtigen Stand beziehe, übersehe sie das Wesentliche. So könnten aus den Unterlagen, welche vor 2014 datierten, die Vermögensflüsse nachvollzogen werden, welche zur Situation geführt hätten, dass der Ehemann offiziell kaum mehr Vermögen besitze. Um den Verbleib des Vermögens aufklären zu können, sei es notwendig, ihre Auskunftsbegehren gutzuheissen, da diese weiter in die Vergangenheit reichen würden als das, was der Ehemann offengelegt habe. Die Vermögensstrukturen seien über Jahre hinweg aufgebaut worden, frühere Unterlagen demnach von grosser Bedeutung. Unter anderem seien auch Drittpersonen zur Auskunft zu verpflichten. Der Ehemann sei aktenkundig Treuhandverhältnisse zur Verschleierung der Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften eingegangen, sei mit Gesellschaften in einschlägigen Jurisdiktionen verbunden gewesen, und sein Name komme in den Offshoreleaks wie auch in den Paradise Papers vor. Obwohl der Vorinstanz Unterlagen über Treuhandverhältnisse vorgelegt worden seien, habe sie es als nicht notwendig erachtet, die Treunehmer zur Auskunft zu verpflichten. Der Ehemann mache geltend, das Prenuptial Agreement sei aufgrund veränderter Umstände nicht anwendbar. Damit bestehe für sie ein umfassendes Rechtsschutzinteresse, über seine weltweite finanzielle Lage Auskunft zu erhalten. Es sei aufgezeigt worden, dass der Ehemann nicht vollständig Auskunft erteilt habe und weshalb seine Ausführungen zu seinen Vermögenswerten und seinem Einkommen unglaubwürdig seien. So seien Einnahmen nicht deklariert und insbesondere diverse Beteiligungen nicht offengelegt worden. Zur Auskunft über sämtliche Kreditoren und Debitoren sei der Ehemann auch deshalb zu verpflichten, weil er sein Darlehensguthaben über EUR 29'110'775 gegenüber AB.________ nicht in seinen privaten Büchern aufführe. Die Vorinstanz habe sich trotz ihrer Ausführungen und Anträge nicht mit den Auskunftsbegehren auseinandergesetzt und sich mit den Beteuerungen des Ehemannes abspeisen lassen. Ausserdem verkenne sie, dass die Auskunftsbegehren nicht für die Beurteilung des Gesuches um vorsorgliche Massnahmen benötigt würden, sondern für die Hauptsache. Sie habe dadurch Bundesrecht verletzt und ihr den Rechtsschutz verwehrt (Berufung Ehefrau, Rz. 75 ff.).
11.3. Der Ehemann hält dem entgegen, er habe bei der Vorinstanz erschöpfend Auskunft erteilt, soweit die Ehefrau überhaupt ein schützenswertes Interesse daran haben könne. Die verlangte Einvernahme von Zeugen etc. zu Verträgen, die längst nicht mehr aktuell seien, sei haltlos. Im vorliegenden Summarverfahren sei der Beweis nach Art. 254 Abs. 1 ZPO durch Urkunden zu erbringen. Dass die restriktiven Voraussetzungen für die Zulässigkeit anderer Beweismittel gemäss Art. 254 Abs. 2 ZPO in Betracht fallen würden, erkläre die Ehefrau mit keinem Wort. Die Vorinstanz habe ihre umfangreichen Rechtsbegehren mit guten Gründen abgewiesen und in nachvollziehbarer Weise geschlossen, dass er seiner Auskunftspflicht ausreichend nachgekommen sei. Mit dieser Begründung setze sich die Ehefrau nicht auseinander. Namentlich äussere sie sich nicht zur Begründung der Vorinstanz, dass in Fällen der Gütertrennung ein Auskunftsrecht für die Vergangenheit nicht gegeben sei. Er selbst sei mit der Offenlegung seiner Finanzverhältnisse im vorinstanzlichen Verfahren bereits weit über das hinausgegangen, was von ihm verlangt werden könne. Ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse an der Offenlegung sämtlicher Tätigkeiten geschäftlicher Natur, aller Beteiligungen und aller privaten Ausgaben habe die Ehefrau in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht. Ausserdem sei der Vorwurf, er verschleiere seine Vermögenssituation, unberechtigt. Er habe Dutzende von Belegen eingereicht, während die Ehefrau weiterhin die Offenlegung ihrer Vermögenslage verweigere. Schliesslich bestätige jene selbst, dass ihr jedenfalls im Massnahmeverfahren ein Rechtsschutzinteresse fehle. Damit sei auf die Auskunftsbegehren nicht einzutreten (Berufungsantwort Ehemann, Rz. 8 u. 114 ff.).
12.1. Nachdem die Ehefrau bereits in ihrem Gesuch vom 18. September 2017 beantragt hatte, den Ehemann gestützt auf Art. 170 ZGB zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden zu verpflichten, stellte sie in ihrer Replik vom 14. Dezember 2017 neben dem allgemeinen rund 25 konkrete Auskunftsersuchen. Aus ihren Rechtsschriften geht eindeutig hervor, dass sie materiell-rechtliche Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB (in Verbindung mit Art. 276 ZPO) und nicht Beweisanträge stellt. Der im Hinblick auf Auskünfte von Dritten erhobene Einwand des Ehemannes, die Ehefrau erkläre mit keinem Wort, dass im vorliegenden Summarverfahren die restriktiven Voraussetzungen für die Zulässigkeit anderer Beweismittel als Urkunden gemäss Art. 254 Abs. 2 ZPO in Betracht fielen, verfängt daher nicht.
12.2. Darüber hinaus wird aus den Ausführungen der Ehefrau ersichtlich, dass sie die entsprechenden Auskünfte nicht nur für das Massnahmeverfahren anstrebt, sondern ihr Massnahmebegehren gerade auch das Ziel hat, die erlangten Auskünfte im Hauptverfahren zur Bezifferung und Begründung der Anträge zum nachehelichen Unterhalt zu verwenden (vgl. ihre Eingabe vom 18. September 2017, Rechtsbegehren Ziff. 3). Die Begründung der Vorinstanz, dass die eingereichten Akten für die Beurteilung des vorsorglichen Massnahmegesuchs als genügend zu qualifizieren seien, womit der Ehemann seiner Auskunftspflicht nachgekommen sei, greift daher zu kurz und wird von der Ehefrau zu Recht gerügt. Die Vorinstanz hätte die Auskunftsbegehren der Ehefrau zusätzlich im Hinblick auf das Hauptverfahren bzw. den dort geltend gemachten Anspruch auf nachehelichen Unterhalt prüfen müssen. Da die Angelegenheit spruchreif ist, ist auch im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht von einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abzusehen und durch die Berufungsinstanz ein Entscheid zu fällen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. b u. c ZPO).
12.3.1. Bei der Beurteilung des Auskunftsbegehrens ist zu beachten, dass die Ehefrau ihr Auskunftsbegehren nicht aus Schikane oder blosser Neugier, sondern wie erwähnt im Hinblick auf allfälligen nachehelichen Unterhalt stellt. Ihre konkreten Begehren betreffen namentlich die verschiedenen Bestandteile des Vermögens des Ehemannes und die damit erzielten bzw. erzielbaren Einkünfte. Beim Einkommen und dem Vermögen der Ehegatten handelt es sich um für die Beurteilung des nachehelichen Unterhalts massgebliche Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB). Somit beziehen sich die beantragten Auskünfte und die eingeforderten Urkunden auf Tatsachen und Umstände, welche für den Unterhaltsanspruch der Ehefrau entscheidrelevant bzw. potenziell entscheidrelevant sind (vgl. Roland Kokotek, a.a.O., Rz. 125, 134 u. 399; Urteil des Obergerichts Zürich LE 160021 vom 23. September 2016 E. II./A./6.1). Sodann ist zu berücksichtigen, dass für den nachehelichen Unterhalt die Verhandlungsmaxime gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO), was bedeutet, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von der Grundregel von Art. 8 ZGB hat derjenige Ehegatte, der einen Unterhaltsanspruch geltend macht, zu beweisen, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Mithin hat die Ehefrau nicht nur die eheliche Lebenshaltung und den Umstand, dass es ihr nicht zumutbar ist, selbst für ihren gebührenden Unterhalt zu sorgen, zu beweisen, sondern auch die wirtschaftliche Leistungskraft des Ehemannes (Urteil des Bundesgerichts 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.3; Urs Gloor/Annette Spycher, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 43 zu Art. 125 ZGB; Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz 05.173 m.w.H.). Unter diesen Umständen ist ein Rechtsschutzinteresse der Ehefrau an den beantragten Auskünften grundsätzlich zu bejahen (zum konkreten Inhalt der Auskunftspflicht des Ehemannes vgl. E. 13).
12.3.2. Dass sich die Ehefrau zur Begründung ihres nachehelichen Unterhaltsanspruchs primär auf das Prenuptial Agreement und nicht auf Art. 125 ZGB beruft, ändert daran nichts. Zwar trägt der Ehemann die Beweislast, wenn er im Sinne einer rechtshindernden Tatsache geltend macht, dass die Vereinbarung aufgrund der erheblichen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage nicht (mehr) anwendbar sei (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.1). Dies vermag das Rechtsschutzinteresse der Ehefrau an Auskünften seine finanzielle Leistungsfähigkeit betreffend allerdings nicht aufzuwiegen. So ermöglichen es die fraglichen Informationen ihr unter Umständen, den Gegenbeweis zu führen bzw. die vom Ehemann vorgebrachte Reduktion seiner wirtschaftlichen Leistungskraft zu widerlegen (so die Ehefrau in ihrer Replik, Rz. 39 ff. u. 352 ff.; Berufung Ehefrau, Rz. 32). Ausserdem führt sie in ihrer Berufung aus, sie werde in der Hauptsache für den Fall, dass das Prenuptial Agreement nicht durchsetzbar sein sollte, einen Eventualantrag mit dem gesamten Bedarf geltend machen (Berufung Ehefrau, Rz. 23). Dies bedeutet nichts Anderes, als dass sie im Eventualstandpunkt nach Art. 125 ZGB nachehelichen Unterhalt fordert, wobei in einem solchen Fall wieder die im vorangegangenen Abschnitt dargelegte ordentliche Beweislastverteilung greift.
13.1. Im vorliegenden Fall kommt insbesondere dem Vermögen des Ehemannes grosse Bedeutung zu (vgl. auch E. 6.4.3). Zum Vermögen zählen alle vermögenswerten Rechte, bspw. Liegenschaften, Wertpapiere, Forderungen, Konten und Gesellschaftsanteile. Auch Pseudonym- oder Nummernkonti, welche dem auskunftspflichtigen Ehegatten bei einer Bank zustehen, gehören dazu (Roland Kokotek, a.a.O., Rz. 112 m.w.H.).
Der Ehemann hat somit über sämtliche ihm gehörenden Vermögenswerte vollständig Auskunft zu erteilen, und zwar auch dann, wenn diese Werte nicht auf seinen Namen, sondern auf den Namen Dritter lauten, wirtschaftlich aber ihm zustehen. Die Auskunftspflicht gilt unabhängig davon, ob die Vermögenswerte im In- oder Ausland belegen sind, und unabhängig davon, ob es sich um Kontoguthaben, Aktien oder andere Wertpapiere, Gesellschaftsanteile, Liegenschaften, Kunstgegenstände, Darlehensforderungen oder andere Vermögenswerte handelt. Bei der Vielzahl der Konti, über die der Ehemann verfügt, und Investitionen, die jener tätigt, interessiert ferner nicht nur der Vermögensstand als Ganzes, sondern auch die Vermögenszusammensetzung und Anlagestruktur im Einzelnen, zumal eine starke Verflechtung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen besteht und die Beteiligungen nicht immer transparent sind. So investiert der Ehemann bspw. in Z._____ (auch) über die AN._____ (vgl. E. 7.5).
Auch wenn für den gesetzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in erster Linie die aktuellen Verhältnisse massgebend sind, ist nicht zu übersehen, dass es vorliegend wesentlich ist, vergangene Vermögensflüsse offenzulegen. Dies namentlich, weil sich der Ehemann auf eine Verschlechterung seiner finanziellen Situation beruft und nicht nur ein Interesse des Ehemannes selbst besteht, diese Verschlechterung nachzuweisen, sondern auch ein Interesse der Ehefrau, den Wahrheitsgehalt und die Vollständigkeit der Angaben des Ehemannes zu überprüfen. Ein Mehrjahresvergleich ermöglicht Rückschlüsse auf früher vorhandenes Vermögen und dessen Verbleib. Insofern ist die Auskunftspflicht auf den Zeitraum ab 2014 zu erstrecken.
Damit sind die allgemeinen Auskunftsbegehren der Ehefrau (Ziffer 2.2 u. 2.4 ihrer Berufungsbegehren) im Grundsatz gutzuheissen, wobei folgende Ergänzungen und Präzisierungen anzubringen sind:
13.1.1. Die Auskunftspflicht des Ehemannes betrifft zunächst seine Konten und Depots bei in- und ausländischen Bankinstituten, u.a. bei der Y._____ und der X._____ (Ziff. 2.11 der Berufungsbegehren der Ehefrau). Die von ihm bis anhin vorgelegten Auszüge erweisen sich als lückenhaft. Ausserdem fehlen Angaben über Eröffnungen, Saldierungen, Kontoüberträge und grössere Zu- und Abflüsse (vgl. E. 7.1). Um die Verhältnismässigkeit zu wahren, ist die Informationspflicht betreffend Kontoüberträge bzw. Zu- und Abflüsse auf Beträge über CHF 50'000.00 zu begrenzen. Die Konto- und Depotauszüge dürften auch Rückschlüsse auf den Verkauf von Aktien, Gesellschaftsanteilen oder Kunstgegenständen bzw. den Verbleib entsprechender Erlöse zulassen.
13.1.2. Sodann interessieren die Gesellschaften, an denen der Ehemann beteiligt ist. Zwar handelt es sich um juristische Personen, deren Vermögen an sich von demjenigen des Ehemannes getrennt ist. Sofern jener jedoch alleiniger Inhaber der Gesellschaft ist, wie bspw. bei der Z._____, der Z._____, der AN._____ und der AB._____, ist deren Vermögen ihm zuzuordnen. Auch bei nicht ausschliesslichen Beteiligungen an Gesellschaften, wie es bspw. bei der AP._____ oder der AC._____ der Fall war (vgl. E. 7.7), weisen die entsprechenden Aktien bzw. anderweitigen Gesellschaftsanteile für den Ehemann einen Vermögenswert auf.
In diesem Sinn hat der Ehemann Auskunft zu erteilen über Gesellschaften und andere Unternehmungen, an denen er beteiligt ist. Betroffen von dieser Auskunftspflicht sind insbesondere die Z._____ (Ziff. 2.6 f. der Berufungsbegehren der Ehefrau), Z._____ (Ziff. 2.8-2.10 der Berufungsbegehren der Ehefrau), die AN._____ oder die AB._____. Offenzulegen sind aber auch weitere Beteiligungen, sofern diese nicht bereits aus den einzureichenden Depotauszügen hervorgehen und den Betrag von CHF 50'000.00 überschreiten. Bei Gesellschaften, die der Ehemann allein innehat, hat er ausserdem die Bilanzen und Erfolgsrechnungen inklusive die Kontoblätter der Buchhaltung einzureichen, zumal diese Unterlagen auch Aufschlüsse über seine Einkünfte erlauben (vgl. E. 13.2 nachfolgend). Aus den entsprechenden Dokumenten sollte ersichtlich werden, über welche Geschäftskonten die Z._____ sowie Z._____ verfügen und wie hoch der Saldo dieser Konten ist, aber auch, welche Beteiligungen Z._____ an anderen Gesellschaften, Stiftungen oder Strukturen hält (vgl. Ziff. 2.7 f. u. 2.10 der Berufungsbegehren der Ehefrau). Das Einreichen von detaillierten Bankauszügen zu den erwähnten Geschäftskonten erscheint zumindest in einem ersten Schritt nicht notwendig, zumal auch die Ehefrau nicht näher substantiiert, weshalb dies der Fall sein sollte (vgl. Replik, Rz. 97 u. 105).
Sollte der Ehemann im fraglichen Zeitraum eine Beteiligung abgestossen haben oder sollte eine Gesellschaft liquidiert worden sein, hat er über das Ergebnis des Verkaufs bzw. der Liquidation zu informieren und darzulegen, wohin ein allfälliger Erlös geflossen ist. Davon betroffen sind namentlich die AP._____ und die AC._____ (Ziff. 2.15–2.17 der Berufungsbegehren der Ehefrau). Im Hinblick auf Letztere ist zu bemerken, dass der Ehemann eine provisorische Abrechnung über seine Beteiligung an der Unternehmung aus dem Jahr 2017 bereits eingereicht hat (vgl. E. 7.7). Hier fehlen lediglich noch Angaben über den definitiven Liquidationserlös. Auskünfte über die Geschäftsabschlüsse oder die Geschäftskonten der Gesellschaft erübrigen sich demgegenüber.
Zu beachten bleibt, dass der Ehemann nicht immer direkt in Unternehmungen investierte, sondern auch Dritte beauftragte, in seinem Interesse tätig zu sein. So reichte die Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren verschiedene Treuhand- und Mandatsverträge aus dem Jahr 2000 ins Recht (vgl. E. 7.7). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Ehemann auch heute noch über die eine oder andere verdeckte Beteiligung verfügt. Er hat daher ebenfalls Auskunft zu erteilen, ob er im massgebenden Zeitraum indirekt – u.a. mittels Treuhand-, Mandats- und/oder Beteiligungsverträgen – an in- oder ausländischen Gesellschaften beteiligt war.
13.1.3. Da die Auskunftspflicht über das Vermögen unabhängig von dessen Standort besteht, sind von der allgemeinen Auskunftspflicht auch Vermögenswerte erfasst, die sich in einem Zollfreilager befinden. Ziffer 2.5 der Berufungsbegehren der Ehefrau kommt daher keine selbständige Bedeutung zu.
13.1.4. Über den konkreten Wert des Vermögens, bspw. der Gesellschaften oder der Kunstgegenstände des Ehemannes, wird, sofern dieser streitig bleibt, im Hauptverfahren ein Gutachten einzuholen sein. Nichtsdestotrotz ergibt sich die Verpflichtung, über die für die Bewertung notwendigen Tatsachen Auskunft zu geben, aus Art. 170 ZGB (vgl. Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, a.a.O., N 25a zu Art. 170 ZGB).
13.2. Was das Einkommen betrifft, ist im Familienrecht von einem wirtschaftlichen Einkommensbegriff auszugehen, wonach alle tatsächlich zufliessenden finanziellen Mittel anrechenbares Einkommen darstellen. Erfasst sind folglich nicht nur Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, sondern bspw. auch Gewinnbeteiligungen, Kapitalerträge, Einkünfte aus Liegenschaften oder sonstige Vermögenserträge (Roland Kokotek, a.a.O., Rz. 98 f.).
Damit die Ehefrau einen allfälligen Unterhaltsanspruch beweisen kann, muss sie sich nicht nur über das Vermögen, sondern auch über das Einkommen des Ehemannes ein möglichst zuverlässiges Bild machen können, selbst wenn diesem vorliegend eher untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. E. 6.4.3). Sie hat daher ein Interesse, dass der Ehemann über sämtliche im In- und Ausland erzielten Einkünfte Auskunft erteilt. Ihre allgemeinen Auskunftsbegehren (Ziffer 2.2 u. 2.4 ihrer Berufungsbegehren) sind in diesem Sinn grundsätzlich auch in Bezug auf die Einkommensverhältnisse des Ehemannes gutzuheissen. Hierbei sind wiederum gewisse Ergänzungen und Präzisierungen anzubringen:
13.2.1. In casu geht der Ehemann keiner klassischen Erwerbstätigkeit nach. Er hat aber die Möglichkeit, mit den verschiedenen Gesellschaften, die er besitzt oder an denen er beteiligt ist, Einnahmen zu erzielen. Wie bereits dargelegt, ist der Ehemann alleiniger Inhaber der Z._____, der Z._____, der AN._____ und der AB._____. Von diesen Unternehmungen bezieht er nach eigenen Angaben zwar keinen Lohn, auch nicht, soweit er als Geschäftsführer des L.________ in W._____ tätig ist. Dennoch sind die Gesellschaften bzw. deren Geschäftsgang für sein Einkommen relevant. Zur Bestimmung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit sind namentlich die Gewinne der ihm gehörenden Gesellschaften einzubeziehen, wobei es grundsätzlich keine Rolle spielt, ob diese den Unternehmen entnommen werden oder nicht. Bei wirtschaftlicher Einheit zwischen Aktiengesellschaft und Alleinaktionär kann das Einkommen des Alleinaktionärs so bestimmt werden, wie wenn er selbständig erwerbend wäre (vgl. hierzu das Urteil des Obergerichts Zürich LE160021 vom 23. September 2016 E. 6.2.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selbständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil sich der Gewinnausweis relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden – bzw. vorliegend des Alleinaktionärs bzw. des Alleininhabers der fraglichen Unternehmung – als schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei und bei grösseren Schwankungen allenfalls mehr – Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte, Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeter Rückstellungen und Privatbezügen (Urteile des Bundesgerichts 5A_937/2016 vom 5. Oktober 2017 E. 3.2.2 m.w.H., 5A_684/2011 vom 31. Mai 2012 E. 2.2 sowie 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2).
Sind die Gewinne oder Verluste der dem Ehemann gehörenden Gesellschaften in diesem Sinn für dessen Einkommen von Relevanz, hat der Genannte die Bilanzen und Erfolgsrechnungen dieser Gesellschaften, namentlich der Z._____, der Z._____, der AN._____ und der AB._____, zu edieren, aber auch über allfällige Ausschüttungen an ihn zu informieren. Ausserdem hat er Einsicht in die Kontoblätter der jeweiligen Buchhaltung zu gewähren (vgl. Ziff. 2.6 f. und 2.9 f. der Berufungsbegehren der Ehefrau). Im Hinblick auf die Ermittlung der jeweiligen Ergebnisse ist nämlich u.a. von Interesse, ob der Ehemann offene oder verdeckte Privatbezüge tätigt oder den Aufwand der Gesellschaften aufbläht, beispielsweise mittels ausserordentlicher Abschreibungen oder unbegründeter Rückstellungen, und damit die Gewinnausweise über einzelne Bilanzpositionen beeinflusst (vgl. auch Roland Kokotek, a.a.O., Rz. 111). Vorliegend vermutet die Ehefrau eine Beeinflussung des Gewinns insbesondere bei der AB._____ (vgl. Replik, Rz. 112). Informationen dieser Art dürften aus den einzelnen Kontoblättern ersichtlich werden, weshalb wie erwähnt auch diese von der Editionspflicht erfasst sind. Die Notwendigkeit, Bankauszüge zu den jeweiligen Geschäftskonten einzureichen, besteht demgegenüber nicht (vgl. E. 13.1.2).
Da die Gewinne bzw. Verluste der einzelnen Gesellschaften stark schwanken – bspw. bei Z._____ durch den ausserordentlichen Aufwand im Jahr 2016 (vgl. E. 7.4) –, besteht ein Interesse, dass der Ehemann über den Geschäftsgang mehrerer Jahre informiert. Nur so kann zuverlässig abgeschätzt werden, welches Einkommen durchschnittlich erzielt werden kann bzw. ob sich eine Tendenz zu steigenden oder sinkenden Gewinnen abzeichnet. Es rechtfertigt sich daher auch hier, den Ehemann zur Auskunft ab dem Jahr 2014 zu verpflichten.
13.2.2. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass das namhafte Kapital des Ehemannes durch dessen Anlage in bzw. den Handel mit Wertschriften Gewinne abwirft. Über derartige Einnahmen ab 2014 hat der Ehemann ebenfalls Auskunft zu erteilen.
Betreffend Ziff. 2.14 der Berufungsbegehren der Ehefrau ist zu bemerken, dass von der allgemeinen Auskunftspflicht zu den Einkünften des Ehemannes sämtliche Erträge, die jener erzielt, erfasst sind, also auch solche, die dem DBA unterstehen. Diesem Begehren kommt daher keine eigenständige Bedeutung zu.
13.3. Bei der vorliegend (unbestrittenermassen) zur Anwendung gelangenden einstufig-konkreten Methode obliegt der Ehefrau wie dargelegt auch der Nachweis der bisherigen Lebenshaltung bzw. des bisherigen Lebensstandards. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich ebenfalls, den Ehemann zur Auskunftserteilung über sein Vermögen und seine Einkünfte bzw. zur Herausgabe entsprechender Belege zu verpflichten. Einen Hinweis auf die Lebenshaltung der Ehegatten können auch die Kreditkartenabrechnungen der letzten Jahre geben. Diesbezügliche Auszüge und Informationen sind geeignet, die Ausgaben und damit den Lebensstandard der Ehegatten zu konkretisieren. In casu verlangt die Ehefrau, dass der Ehemann sämtliche Kreditkartenabrechnungen des Jahres 2017 bzw. sämtliche privaten und beruflichen Reiseauslagen für das Jahr 2017 vollständig und wahrheitsgetreu offen legt. Dies mit dem Ziel, die Behauptung des Ehemannes betreffend die stetige Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse zu widerlegen (vgl. Replik, Rz. 143 ff.). An diesem Nachweis hat die Ehefrau zweifellos ein Interesse, wäre der Umstand, dass der Ehemann seine hohen Ausgaben trotz angeblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht vermindert hat, doch in der Tat ein Indiz, welches gegen die erwähnte Behauptung spricht. Im Berufungsverfahren macht die Ehefrau ausserdem geltend, anhand der Kreditkartenabrechnungen sowie der diese begleichenden Konti könne der Geldfluss nachvollzogen werden (Berufung Ehefrau, Rz. 80). In diesem Sinn ist dem Berufungsbegehren Ziff. 2.12 der Ehefrau stattzugeben. Sollte der Ehemann über gewisse Kreditkarten gar nicht oder nicht mehr verfügen, wie er im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte (vgl. Duplik, Rz. 48), bleibt es ihm unbenommen, eine entsprechende Negativbestätigung der Kreditkartenfirma beizubringen.
13.4. Was den Antrag der Ehefrau betrifft, dass der Ehemann eine Aufstellung von sämtlichen privaten und geschäftlichen Debitoren einzureichen habe (Ziff. 2.13 der Berufungsbegehren), so ist festzuhalten, dass dieses Auskunftsbegehren bereits vom allgemeinen Begehren (Ziff. 2.2 der Berufungsbegehren) erfasst wird und insofern keine selbständige Bedeutung aufweist. Im Rahmen der Auskunft über sein Vermögen hat der Ehemann nämlich auch über Forderungen gegenüber Dritten (vgl. E. 13.1), bspw. über Forderungen gegenüber der AB._____, Auskunft zu geben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Eheleute keine allgemeine rechtliche Pflicht trifft, während der Ehe ihre finanziellen Verhältnisse zu dokumentieren oder Buch zu führen. Ein Ehegatte ist daher nicht verpflichtet, alle Belege aufzubewahren, um in einem späteren Rechtsstreit lückenlos Auskunft über den Verbleib von Vermögenswerten geben zu können. Er ist aber nicht berechtigt, mit seinem Wissen und mit vorhandenen Belegen im Streitfall zurückzuhalten (BGE 118 II 27 E. 3a zum Güterrecht, wobei die darin erwähnten Grundsätze auch für den nachehelichen Unterhalt gelten dürften; Roland Kokotek, a.a.O., Rz. 9).
13.5. Ihr Begehren betreffend Edition der _____ Steuererklärungen begründete die Ehefrau damit, dass W._____ wie die Schweiz eine Vermögenssteuer kenne (Replik, Rz. 46 f.). Der Ehemann präzisierte, W._____ kenne eine Art Vermögenssteuer, die indes nur auf dem Privatvermögen, nicht aber auf dem Betriebsvermögen, erhoben werde. Er sei nach _____ Steuerrecht lediglich für das Wohnhaus auf dem L.________ steuerpflichtig (Duplik, Rz. 83). Aus den französischen Steuererklärungen können sich unter diesen Umständen zumindest Hinweise auf Liegenschaften in W._____ bzw. deren Wert ergeben, weshalb auch Ziffer 2.3 der Berufungsbegehren der Ehefrau für den Zeitraum ab 2014 gutzuheissen ist.
13.6.1. Die Verpflichtung des anderen Ehegatten durch das Gericht genügt bisweilen nicht, um dem berechtigen Anspruch des einen Ehegatten auf Auskunft durch den andern zum Durchbruch zu verhelfen. Das Gesetz sieht daher vor, dass das Gericht auf Begehren eines Ehegatten auch Dritte verpflichten kann, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Es steht im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, ob es die Drittperson zur Auskunft auffordert. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich der Anspruch in erster Linie gegen den Ehepartner richtet und die Auskunft seitens von Dritten subsidiär ist. Führen indes ausschliesslich Auskünfte von Dritten zur erforderlichen Kenntnis der finanziellen Verhältnisse eines Ehegatten und bestehen keine überwiegenden Interessen an der Geheimhaltung, muss das Gericht die notwendigen Auskünfte einholen (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, a.a.O., N 26 zu Art. 170 ZGB; Ivo Schwander, a.a.O., N 20 zu Art. 170 ZGB; Annette Dolge, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 12 zu Art. 276 ZPO).
13.6.2. Die Ehefrau beantragt vorliegend auch von Dritten Auskunft, nämlich von AE._____ (Berufungsbegehren Ehefrau, Ziff. 2.18), AG._____ (Berufungsbegehren Ehefrau, Ziff. 2.19), den Organen der AH._____ (Berufungsbegehren Ehefrau, Ziff. 2.20) und den Organen der AI._____ (Berufungsbegehren Ehefrau, Ziff. 2.21). Die Auskünfte stehen im Zusammenhang mit vom Ehemann geschlossenen Treuhand-, Mandats- und/oder Beteiligungsverträgen (vgl. E. 7.7). Zu beachten ist, dass der Ehemann gemäss vorstehenden Ausführungen verpflichtet ist, über seine Beteiligungen an Gesellschaften ab dem Jahr 2014 Auskunft zu erteilen, auch wenn es sich um indirekte Beteiligungen handelt (vgl. E. 13.1.2). In einem ersten Schritt erscheint es ausreichend, den Ehemann selbst zu den entsprechenden Auskünften zu verpflichten. Im Säumnisfall oder bei Zweifeln über die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Auskünfte wäre es der Ehefrau in einem zweiten Schritt ohne weiteres möglich, ein weiteres Auskunftsbegehren zu stellen oder im Hauptverfahren mittels Editionen und/oder Zeugenbefragungen zu den erforderlichen Informationen zu gelangen (vgl. Ivo Schwander, a.a.O., N 21 f. zu Art. 170 ZGB). Aktuell fehlt es aber an einem Rechtsschutzinteresse an Auskünften von Dritten, weshalb die entsprechenden Auskunftsbegehren der Ehefrau abzuweisen sind.
13.7. Im gerichtlichen Verfahren haben der verpflichtete Ehegatte und allfällige Drittperson grundsätzlich dem Gericht, und nicht dem anderen Ehegatten, Auskunft zu erteilen (vgl. Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, a.a.O., N 24 zu Art. 170 ZGB). Dies gilt auch vorliegend, zumal die Ehefrau nicht beantragt, direkt informiert zu werden. Die Erfüllungsfrist wird auf 60 Tage ab Zustellung des Urteils angesetzt.
13.8.1. Die Verpflichtung zur Erteilung bestimmter Auskünfte gemäss Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB kann vom Gericht mit der Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB oder der vom Prozessrecht vorgesehenen Zwangsmittel (Art. 164 ZPO und Art. 343 ZPO) verbunden werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Vermögenswerte, über welche Auskünfte verlangt wird, der Wohnsitz des auskunftspflichtigen Ehegatten oder die fraglichen Urkunden im In- oder im Ausland befinden (Roland Kokotek, a.a.O., Rz. 35 f.; Ivo Schwander, a.a.O., N 21 zu Art. 170 ZGB; Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, a.a.O., N 25 u. 30 zu Art. 170 ZGB). Vollstreckungsmassnahmen müssen in allen Fällen erforderlich, geeignet und verhältnismässig sein und dürfen deshalb weder über die Umsetzung und Verwirklichung der vorsorglichen Massnahme hinausgehen noch hinter dem Notwendigen zurückbleiben (Thomas Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 7b zu Art. 267 ZPO m.w.H.).
13.8.2. Im vorliegenden Fall gebietet es das Erfüllungsinteresse der Ehefrau, dass die Auskunftspflicht des Ehemannes mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB verbunden wird. Letzterer hat bis anhin entgegen seiner Darlegung lediglich lückenhaft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse informiert (vgl. E. 8.1), so dass diese Massnahme verhältnismässig erscheint. Weshalb dem Ehemann zusätzlich eine Busse nach Art. 343 ZPO angedroht werden sollte, begründet die Ehefrau nicht, so dass auf den diesbezüglichen Antrag nicht näher einzugehen ist.
13.9. Zu beachten bleibt und vorgemerkt wird, dass der Ehemann dem Regionalgericht Maloja folgende, seine Auskunftspflicht ab 2014 betreffenden Unterlagen bereits eingereicht und die Auskunftsbegehren der Ehefrau insofern bereits erfüllt hat:
- Y.________ Depot _____: Vermögensausweis per 31.12.2013 (VI act. III./2.6a)
- Y.________ Depot_____ (Konti _____): Vermögensausweise per 31.12.2013, 31.12.2014, 31.12.2015, 31.12.2016, 06.10.2017, 31.12.2017 (VI act. III./2.6b, 2.7-2.9, 3, 64)
- Y._____: Auszüge per 31.12.2015, 31.12.2016, 31.12.2017 (VI act. III./70-72)
- X._____ _____ (Konti _____, _____, _____, _____, _____, _____, _____): Übersicht Vermögenswerte per 31.12.2013, 31.12.2014, 31.12.2015, 06.10.2017, 31.12.2017 (VI act. III./4.2a, 4.3a, 4.4c, 5, 65) / Depotauszug vom 28.03.2016 (VI act. III./82)
- X._____: Übersicht Vermögenswerte per 31.12.2013, 31.12.2014, 31.08.2015 (VI act. III./4.2b, 4.3b, 4.4b)
- X._____: Übersicht Vermögenswerte per 31.12.2015, 31.12.2016 (VI act. III./4.4a, 4.5b)
- X._____: Übersicht Vermögenswerte per 31.12.2016 (VI act. III./4.5a)
- X._____: Übersicht Vermögenswerte per 06.10.2017, 31.12.2017 (VI act. III./6, 66)
- L._____: Auszüge für das Jahr 2017 (VI act. III./69)
- Verkehrswertschätzung Y._____ betr. Liegenschaft U._____ vom 17. September 2015 (VI act. III./11)
- Übersichten Kunstgegenstände per Oktober 2017 (VI act. III./12-14)
- Jahresrechnungen Z._____ M._____-2016 (VI act. III./15-17)
- Jahresrechnungen Z._____ 2014-2015 (VI act. III./18 u. 19)
- Jahresrechnungen AB._____ 2012-2016 (VI act. III./23-27)
- Kreditkartenabrechnung Bonviva Platinum Credit Cards vom 11. Februar 2014 – 10. Januar 2017 (VI act. III./28, 33, 35)
- Kreditkartenabrechnung AU._____ vom 3. Januar 2014 – 2. Januar 2017 (VI act. III./29, 34, 36)
- Beteiligungserklärung betr. AV._____ vom 21. April 2008 (VI act. III./73)
- Schreiben der AV._____ vom 28. August 2017 (VI act. III./74)
- Impôt de solidarité sur la fortune 2017 (VI act. III./76)
- Steuerbescheinigung betr. Erträge der Aktien AP._____ von 2014 u. 2015 (VI act. III./79-81)
- Bericht Sotheby's vom 23. März 2017 (VI act. III./84)
13.10. Im Ergebnis sind Ziff. 2.2 – 2.17 der Berufungsbegehren der Ehefrau im vorstehend umschriebenen Umfang gutzuheissen. Abzuweisen sind die Ziff. 2.18 – 2.21, also die Dritte betreffenden Berufungsbegehren. Die Pflicht zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte und zur Vorlage der notwendigen Urkunden wird mit der Bussandrohung nach Art. 292 StGB verbunden. Damit ist die Berufung der Ehefrau im Hinblick auf die gestellten Auskunftsbegehren teilweise gutzuheissen.
14.1. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte die Ehefrau unter Berufung auf das Prenuptial Agreement aus dem Jahr 1996 beantragt, den Ehemann unabhängig vom Verfahrensausgang zur Bezahlung sämtlicher im Rahmen des Scheidungsverfahrens anfallender Kosten für ihre Rechtsvertretung zu verpflichten. Überdies hatte sie für die voraussichtlich anfallenden Kosten eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 30'000.00 verlangt. Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, das Prenuptial Agreement könne im Hinblick auf die vom Ehemann erläuterten und dargelegten substantiell veränderten finanziellen Verhältnisse zur Begründung einer Sicherheitsleistung nicht herangezogen werden. Vor dem Hintergrund des Verbots der übermässigen Bindung nach Art. 27 Abs. 2 ZGB sei sodann festzustellen, dass sich die persönlichkeitsrechtswidrige Beschränkung der Vertragsfreiheit sowohl aus der mangelhaften Definierbarkeit des zu sichernden, als auch des zur Sicherung heranzuziehenden Substrats ergeben könne. Die vorliegend strittige Vereinbarung im Prenuptial Agreement zur Deckung sämtlicher Anwaltskosten für das Scheidungsverfahren in unbegrenzter Höhe und unabhängig vom Verfahrensausgang scheitere an der Begrenzbarkeit der zu sichernden effektiven Kosten, verstosse damit gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB und sei unbehelflich. Ausserdem sei die beantragte Sicherstellung der Anwaltskosten mit Blick auf das Vermögen der Ehefrau nicht notwendig und demnach abzuweisen (E. 7.1, S. 27 f., des angefochtenen Entscheids).
14.2.1. Im Berufungsverfahren beantragt die Ehefrau erneut, dass der Ehemann unabhängig vom Verfahrensausgang zur Bezahlung sämtlicher für ihre Rechtsvertretung im Rahmen des Scheidungsverfahrens anfallender Kosten zu verpflichten sei (Ziff. 2.1 ihrer Berufungsbegehren). Sie macht geltend, die Parteien hätten in Ziffer 14 des Prenuptial Agreement vereinbart, dass der Ehemann für die Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Scheidung aufzukommen habe. Die Vorinstanz habe die Anwendbarkeit dieser Vereinbarung mit dem Hinweis auf die gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB verstossende fehlende Begrenzbarkeit der Kosten verneint. Allerdings hätten die Parteien klar umschrieben, für welches Ereignis (Scheidung) der Ehemann welche Kosten (Anwaltskosten und Gerichtsgebühren) zu tragen habe. Die Kostentragungspflicht sei somit zeitlich begrenzt auf die Dauer der Scheidung und die Höhe der Kosten durch die Sache selbst bestimmt. Es sei eine Schadloshaltung für den Fall der Scheidung vereinbart worden. Der Ehemann habe die scheidungsbedingten Anwaltskosten für die ersten aussergerichtlichen Einigungsgespräche denn auch übernommen und damit die Anwendbarkeit dieser Klausel bestätigt. Dass es zu keiner Einigung gekommen sei, ändere nichts an der weiteren Kostentragungspflicht. Die Vorinstanz übersehe ferner, dass die fragliche Vereinbarung nicht eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen sei, welche einer gerichtlichen Genehmigung bedürfe, sondern eine solche nach Art. 163 ZGB betreffend die Aufteilung von während der Ehe anfallenden Auslagen. Die entsprechende Parteivereinbarung sei zu respektieren, und die Gerichtskosten seien folglich vollumfänglich dem Ehemann aufzuerlegen (Berufung Ehefrau, Rz. 67 ff.).
14.2.2. Der Ehemann beantragt die Abweisung des Antrags. Das Prenuptial Agreement sei keine taugliche Grundlage für die Begehren der Ehefrau. Ausserdem sei die massgebliche Ziffer 14 des damaligen Vertrages nur anwendbar, solange dessen Gültigkeit nicht in Frage stehe. Dies sei vorliegend jedoch der Fall, stelle er die Gültigkeit des Prenuptial Agreements doch in Abrede. Die Kosten für die Rechtsvertretung seien dementsprechend nach Gesetz zu verlegen, zumal aus der Kostentragung für erste aussergerichtliche Gespräche nichts abgeleitet werden könne (Berufungsantwort Ehemann, Rz. 110 ff.).
14.3. Wie der Ehemann zu Recht geltend macht, wird für die Übernahme von Anwalts- und Prozesskosten durch den Ehemann in Ziffer 14 des Prenuptial Agreements effektiv vorausgesetzt, dass die Gültigkeit der Vereinbarung oder eines Teils der Vereinbarung nicht in Frage gestellt wird. Vorliegend ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird die Gültigkeit des Prenuptial Agreements durch den Ehemann doch ausdrücklich bestritten. Die besagte Klausel bietet daher keine Grundlage dafür, den Ehemann zur Übernahme sämtlicher Kosten zu verpflichten. In diesem Punkt ist die Berufung der Ehefrau folglich abzuweisen.
15.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
15.2. Die Vorinstanz erlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auf und schlug die ausseramtlichen Kosten wett. Dies mit Hinweis auf den Ausgang und den familienrechtlichen Charakter des Verfahrens (E. 9, S. 29, des angefochtenen Entscheids). Betrachtet man den Ausgang des Berufungsverfahrens, ergibt sich, dass die Ehefrau im Unterhaltspunkt, der in casu im Vordergrund steht, betragsmässig etwas mehr als hälftig obsiegt, wird ihr doch ein Betrag von CHF 16'250.00 statt den ursprünglich geforderten CHF 30'000.00 pro Monat zugesprochen. Sie erhält indes erst ab 1. Oktober 2017 und nicht wie beantragt ab 1. Oktober 2016 Unterhalt. Die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft während des Scheidungsverfahrens an die Ehefrau sowie das Verbot des Ehemannes, seine persönlichen Effekten ohne vorherige Absprache aus der ehelichen Liegenschaft abzuholen, waren von Beginn weg unbestritten. Die Ehefrau obsiegt sodann im Grundsatz, was ihre Auskunftsbegehren betrifft. In Bezug auf die von ihr angestrebten diversen Verfügungsbeschränkungen obsiegte sie demgegenüber einzig betreffend die eheliche Liegenschaft. Auch ihre superprovisorischen Begehren wurden lediglich diesbezüglich gutgeheissen. Sodann unterliegt die Ehefrau mit ihren Anträgen auf Sicherheitsleistungen sowie auf Reduktion der monatlichen Zahlungen an die gemeinsamen Kinder. Schliesslich dringt sie auch mit ihrer Argumentation, dass der Ehemann die Verfahrenskosten unabhängig vom Prozessausgang zu tragen habe, nicht durch. Letzterer unterliegt wiederum zu einem grossen Teil bei der Frage der Anrechnung bisheriger und künftiger Leistungen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die bereits geleisteten Zahlungen, die der Ehemann an den Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen wollte, den Zeitraum zwischen Oktober 2016 und Oktober 2017 betreffen und der Ehefrau wie erwähnt erst ab 1. Oktober 2017 statt wie ursprünglich beantragt ab 1. Oktober 2016 Unterhalt zugesprochen wird. In Würdigung all dieser Umstände erscheint die seitens der ersten Instanz vorgenommene hälftige Aufteilung der Gerichtskosten sowie das Wettschlagen der ausseramtlichen Entschädigungen trotz des vom vorinstanzlichen Entscheids abweichenden Verfahrensausgangs als angemessen. Für eine Abänderung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung besteht folglich kein Anlass.
16. Zu regeln verbleiben die Kosten der Berufungsverfahren, wobei im Hinblick auf die für die Kostenverteilung massgebenden Grundsätze auf die Ausführungen in Erwägung 15.1 vorstehend verwiesen werden kann. In den Berufungsverfahren lag das Schwergewicht ebenfalls auf den von der Ehefrau geforderten Unterhaltsbeiträgen. Die Genannte strebte eine Erhöhung des seitens der Vorinstanz zugesprochenen Betrags von CHF 4'464.00 auf CHF 16'250.00 pro Monat sowie die Feststellung, dass dieser Betrag nebst die Kostentragung im bisherigen Umfang trete, an. Der Ehemann verlangte die vollumfängliche Aufhebung seiner Unterhaltspflicht. Im Ergebnis erhält die Ehefrau CHF 16'250.00 pro Monat zugesprochen, während auf ihr Feststellungsbegehren nicht eingetreten wird. Der Streitwert des Feststellungsbegehrens lässt sich nicht exakt ermitteln, da die Ehefrau nicht substantiiert, welche bisherigen Leistungen sie weiterhin bezahlt haben möchte (vgl. E. 3.2). Im Wesentlichen dürfte es sich gemäss der Unterhaltstabelle des Ehemannes, auf die die Ehefrau in ihrer Berufung Bezug nimmt (vgl. Berufung Ehefrau, Rz. 37), um die Kosten für die eheliche Liegenschaft (Hypothek und Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft), die Krankenkasse, die Sozialversicherung und die Rechtsberatung, und damit um einen Betrag im Bereich von CHF 15'000.00 handeln (Stellungnahme vom 12. Oktober 2017, Rz. 107). Damit ist im Unterhaltspunkt von einem rund hälftigen Obsiegen der Ehefrau auszugehen. Strittig war in den Berufungsverfahren sodann die Auskunftspflicht des Ehemannes, wobei die Ehefrau diesbezüglich im Grundsatz obsiegt. Demgegenüber unterliegt sie mit ihrer Argumentation, dass der Ehemann die Kosten ihrer Rechtsvertretung gestützt auf das Prenuptial Agreement unabhängig vom Verfahrensausgang zu tragen habe, wobei es hier um Beträge in der Grössenordnung von mehreren CHF 10'000.00 gehen dürfte (vgl. auch VI act. II./42 u. III./60 f.; Replik, Rz. 448). Der Ehemann wiederum unterliegt mit seinem Begehren, von einem allfälligen Unterhalt an die Ehefrau auf ihn lautende finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft abziehen zu können. Sein Antrag auf Vormerknahme, dass er ab 1. Oktober 2017 rund CHF 76'000.00 geleistet habe, die an eine allfällige Unterhaltspflicht anzurechnen seien, wird im Umfang von rund CHF 33'000.00 gutgeheissen. Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang sowie in Anbetracht des der Berufungsinstanz nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zustehenden Ermessens rechtfertigt es sich, die Kosten der Berufungsverfahren, die gestützt auf den Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ, BR 320.210]) auf CHF 8'000.00 festgesetzt werden, je hälftig den Parteien aufzuerlegen und die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen. Die von den Parteien zu tragenden Gerichtskosten von je CHF 4'000.00 werden mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen von je CHF 6'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag von je CHF 2'000.00 wird ihnen durch das Kantonsgericht erstattet.
III. Demnach wird erkannt:
Die Berufung von A._____ (ZK1 19 12) wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen.
Die Berufung von D._____ (ZK1 19 13) wird teilweise gutgeheissen.
Die Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids der Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja vom 12. April 2018 wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt:
"1.
D._____ wird verpflichtet, A._____ ab 1. Oktober 2017 bis zum Abschluss des Ehescheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 16'250.00 zu leisten.
Es wird davon Vormerk genommen, dass D._____ den Unterhaltsbeitrag für die Monate Oktober 2017 und November 2017 bereits geleistet hat."
Die Ziffer 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids der Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja vom 12. April 2018 wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt:
"5.a)
D._____ wird verpflichtet, dem Regionalgericht Maloja innert 60 Tagen seit Zustellung des Urteils im Sinne der Erwägungen über seine im In- und Ausland erzielten Einkünfte und über sein im In- und Ausland belegenes Vermögen (Kontoguthaben, Wertschriften, Gesellschaftsanteile, Liegenschaften, Kunstgegenstände, Forderungen, etc.), unabhängig davon, ob dieses auf seinen oder auf den Namen Dritter lautet, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen, insbesondere – aber nicht nur – durch:
Edition lückenloser Auszüge seiner Konten und Depots bei in- und ausländischen Bankinstituten, insbesondere bei der Y._____ AG und der X._____, sowie Erteilung von Auskünften zu Eröffnungen, Saldierungen, Kontoüberträgen und Zu- und Abflüssen, wobei die Auskunftspflicht bei Kontoüberträgen sowie Zu- und Abflüssen auf Beträge über CHF 50'000.00 beschränkt ist;
Erteilung von Auskünften und Edition entsprechender Urkunden über aktuelle und vergangene, direkte oder indirekte Beteiligungen an Gesellschaften oder anderen Unternehmungen, sofern diese nicht bereits aus den einzureichenden Depotauszügen hervorgehen und den Betrag von CHF 50'000.00 überschreiten, inklusive Informationen über Ausschüttungen sowie allfällige Verkaufs- oder Liquidationserlöse.
Edition von Bilanzen und Erfolgsrechnungen inklusive Kontoblätter der jeweiligen Buchhaltungen von Gesellschaften und Unternehmungen, deren alleiniger Inhaber D._____ ist, namentlich der Z._____, der Z._____, der AN._____ und der AB._____.
Auskünfte über Erträge aus der Anlage in bzw. dem Handel mit Wertschriften;
Edition sämtlicher Kreditkartenabrechnungen des Jahres 2017, insbesondere der K.________ Karte endend auf _____, sowie Auskünfte über sämtliche privaten und beruflichen Reiseauslagen des Jahres 2017;
Edition der in W._____ eingereichten Steuererklärungen.
b)
Diese Anordnung betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
c)
Diese Anordnung ergeht unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
d)
Soweit D._____ entsprechende Auskünfte bereits erteilt und entsprechende Urkunden bereits ediert hat, ist er von seiner Auskunftspflicht befreit.
e)
Im Übrigen werden die Anträge von A._____ abgewiesen."
a) Die gerichtlichen Kosten der Berufungsverfahren von CHF 8'000.00 gehen je hälftig zu Lasten von A._____ und von D._____.
Die von A._____ zu tragenden Gerichtskosten von CHF 4'000.00 werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird ihr durch das Kantonsgericht erstattet.
Die von D._____ zu tragenden Gerichtskosten von CHF 4'000.00 werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird ihm durch das Kantonsgericht erstattet.
b) Die aussergerichtlichen Kosten für die Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
– B._____, N._____, C._____
– E._____, O._____,
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Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 Codice civile svizzero
Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 Codice civile svizzero
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Art. 178 ZGBart. 178 CCart. 178 Codice civile svizzero
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Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC
Art. 7 EGzZPOart. 7 EGzZPOart. 7 LACPC
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
5A_141/2014
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
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Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
5A_621/2012
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Art. 400 ZPOart. 400 CPCart. 400 CPC
Art. 406 ZPOart. 406 CPCart. 406 CPC
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Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
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Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
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BGE 145 III 436ATF 145 III 436DTF 145 III 436
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Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
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5A_906/2012
Art. 227 ZPOart. 227 CPCart. 227 CPC
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
BGE 135 III 378ATF 135 III 378DTF 135 III 378
4A_532/2019
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5A_323/2014
5A_493/2017
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5A_25/2015
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Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 Codice civile svizzero
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5A_1022/2015
5A_918/2014
BGE 132 III 291ATF 132 III 291DTF 132 III 291
5A_816/2014
Art. 1 ZGBart. 1 CCart. 1 Codice civile svizzero
Art. 456 ZGBart. 456 CCart. 456 Codice civile svizzero
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 Codice civile svizzero
5A_918/2014
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 Codice civile svizzero
Art. 159 ZGBart. 159 CCart. 159 Codice civile svizzero
Art. 180 ZGBart. 180 CCart. 180 Codice civile svizzero
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 Codice civile svizzero
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Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
5C.308/2001
5A_1022/2015
Art. 254 ZPOart. 254 CPCart. 254 CPC
Art. 254 ZPOart. 254 CPCart. 254 CPC
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 Codice civile svizzero
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Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC
Art. 254 ZPOart. 254 CPCart. 254 CPC
Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 Codice civile svizzero
Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC
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Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 Codice civile svizzero
5A_808/2018
Art. 1 ZGBart. 1 CCart. 1 Codice civile svizzero
Art. 456 ZGBart. 456 CCart. 456 Codice civile svizzero
Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 Codice civile svizzero
Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 Codice civile svizzero
BGE 141 III 241ATF 141 III 241DTF 141 III 241
Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 Codice civile svizzero
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 Codice civile svizzero
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5A_937/2016
5A_684/2011
5D_167/2008
BGE 118 II 27ATF 118 II 27DTF 118 II 27
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 Codice civile svizzero
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Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC
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Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 164 ZPOart. 164 CPCart. 164 CPC
Art. 343 ZPOart. 343 CPCart. 343 CPC
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Art. 267 ZPOart. 267 CPCart. 267 CPC
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Art. 27 ZGBart. 27 CCart. 27 Codice civile svizzero
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Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 Codice civile svizzero
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
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