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Entscheid

ZK1 2019 159

Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR)

8. Juli 2022Deutsch44 min

A._____ und B._____ heirateten 1996 und haben zwei mittlerweile erwachsene Kinder.

Source gr.ch

Urteil vom 12. April 2022

Referenz ZK1 19 159 / ZK1 19 160

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Richter, Vorsitzende

Cavegn und Moses

Diggelmann, Aktuar ad hoc

Parteien A._____

Berufungskläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Seraina Aebli

Kunz Schmid, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur

gegen

B._____

Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg

Quaderstrasse 8, 7000 Chur

Gegenstand Nebenfolgen der Ehescheidung

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden vom 09.04.2019, mitgeteilt am 26.08.2019 (Proz. Nr. 115-2017-13)

Mitteilung 20. April 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A._____ und B._____ heirateten 1996 und haben zwei mittlerweile erwachsene Kinder.

B. Nach Darstellung im angefochtenen Entscheid des Regionalgerichts Imboden ist im Jahr 2014 die Scheidungsklage erhoben und dann im Jahr 2015 ein Eheschutzverfahren eingeleitet worden. Das wäre ungewöhnlich, weil Eheschutzmassnahmen nur vor dem Scheidungsprozess getroffen werden und während der Dauer des Letzteren erforderlichenfalls vorsorgliche Massnahmen zur Verfügung stehen (Art. 271 lit. a und 276 ZPO). Tatsächlich wurde das Eheschutzbegehren am 2. Juni 2015 gestellt, die Scheidungsklage datiert vom 3. April 2017 (RG act. I.1 im RG-Dossier 135-2015-226 und RG act. I.1 im RG-Dossier 115-2017-13). Im Folgenden wird aus dem Dossier des Regionalgerichts zur Scheidung mit "RG act. …" zitiert, aus den Dossiers der beiden Berufungen mit "act. … [159]" resp. "act. … [160]".

Der angefochtene Entscheid soll nach der Angabe auf dem Deckblatt am 4. April 2019 gefällt worden sein. Im Aktenverzeichnis heisst es "I.9. Entscheid […] vom 4. April (recte 9. April)". Das erste Datum ist unwahrscheinlich, weil am 9. April 2019 noch die mündliche Hauptverhandlung stattgefunden haben soll. Wann die sechs laut Deckblatt Mitwirkenden das Urteil tatsächlich gefällt resp. protokolliert haben, geht aus den Akten nicht hervor; das Protokoll der Hauptverhandlung (RG act. I.8) gibt keinen Hinweis darauf, dass unmittelbar anschliessend beraten worden wäre, und die Unterschriften auf Seite 31 in Verbindung mit dem auf Seite 1 vermerkten Datum des erst Monate später versandten Entscheids (RG act. I.9) sind dafür kaum beweiskräftig. Keine Partei widerspricht dem indessen. Es ist daher hier davon auszugehen, dass ein Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 9. April 2019 angefochten und zu überprüfen ist.

C. Das Rechtsbegehren der Scheidungsklage (RG act. I.1) lautete wie folgt:

1.

Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zufolge Trennung seit dem 1. April 2015 zu scheiden.

2.a)

Der Sohn P._____, geb. am _____ 1999, sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern zu belassen und unter die elterliche Obhut der Mutter zu stellen.

b)

Die AHV-Erziehungsgutschriften seien der obhutsberechtigten Mutter gutzuschreiben.

c)

Auf die Regelung eines Besuchs- und Ferienrechts sei aufgrund des Alters des Sohnes zu verzichten.

d)

Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung für den Sohn P._____ monatlich und im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 750.00 zuzüglich allfällige Ausbildungszulagen zu entrichten, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Dieser Betrag sei ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Mündigkeit des Sohnes zu leisten, solange der Sohn im Haushalt der Mutter lebt. Nach Erreichen der Mündigkeit des Sohnes P._____ sei festzuhalten, dass sich der Kläger bereit erklärt, seinem Sohn P._____ bis zum Abschluss einer angemessenen ersten Ausbildung einen Mündigenunterhalt in Höhe von monatlich CHF 300.00 zuzüglich allfällige Ausbildungszulagen zu bezahlen.

3.

Es sei der Beklagten kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen.

4.a)

Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei gemäss Gesetz vorzunehmen.

b)

Das im hälftigen Miteigentum der Ehegatten stehende Reiheneinfamilienhaus C._____strasse in O.1._____, Plan-Parzelle _____, Geb.-Nummer _____, sei dem Kläger zu Alleineigentum zuzuweisen.

c)

Die im hälftigen Miteigentum der Ehegatten stehenden Autoeinstellplätze Nr. 4 und Nr. 5, D._____strasse in O.1._____, Plan-Parzelle _____, Miteigentumsblatt _____ und _____, seien dem Kläger zu Alleineigentum zuzuweisen.

d)

Die Beklagte sei aus der hypothekarischen Solidarschuld bei der Hypothekarbank K._____ zu entlassen.

e)

Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten unter dem Titel "güterrechtliche Auseinandersetzung" einen noch festzusetzenden Betrag zu bezahlen.

5.

Es sei ein vollständiger Ausgleich der von den Parteien während der Ehe erworbenen BVG-Guthaben vorzunehmen.

6.

Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.

In der Folge konnten sich die Eheleute am 29. Oktober / 6. November 2017 über die Scheidungsfolgen weitgehend einigen; das betraf auch die Belange des Sohnes P._____, welcher am _____ 2017 volljährig wurde (der angefochtene Entscheid nennt die Fundstelle nicht, der Text findet sich in RG act. II.2).

Am 27. November 2017 reichte A._____ die Klagebegründung im Sinne von Art. 291 ZPO ein, mit den Anträgen (RG act. I.3):

1.

Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zufolge Trennung seit dem 1. April 2015 zu scheiden.

2.

Die Teil-Scheidungskonvention vom 29.10.2017/06.11.2017 sei gerichtlich zu genehmigen.

3.

Der Beklagten sei kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen.

4.

Es seien die Kosten mit Bezug auf die strittig gebliebenen Scheidungsfolgen vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen, welche zu verpflichten ist, dem Kläger für das strittige Verfahren eine volle Parteientschädigung in der Höhe der Honorarnote, welche an der Hauptverhandlung eingereicht wird, zu bezahlen.

B._____ liess die Klage am 29. Januar 2018 beantworten (RG act. I.4), mit den Anträgen:

1.

Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.

2.

Die Teil-Konvention vom 29.10./06.11.2017 sei gerichtlich zu genehmigen.

3.

Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 2'000.00, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen.

4.

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.

Die Anträge blieben in Replik und Duplik unverändert (RG act. I.5-6).

D. Das Regionalgericht erliess am 12. September 2018 eine Beweisverfügung, führte am 9. April 2017 die Hauptverhandlung durch und fällte zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt seinen Entscheid (RG act. I.7-9).

Das Dispositiv des Urteils lautet wie folgt:

1.

Die am 15. Mai 1996 vor Zivilstandsamt L._____ geschlossene Ehe von B._____ und von A._____ wird gestützt auf Art. 112 geschieden.

2.

A._____ wird verpflichtet, B._____ mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt der Unterhaltsberechtigten in das ordentliche AHV-Alter einen monatlich zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 870.00 zu entrichten.

3.

Die Pensionskasse der M._____-Gesellschaften in der Schweiz, E._____strasse, Postfach, O.2._____, wird angewiesen, vom Pensionskassenguthaben des A._____ (Personal-Nr. _____, Versicherten-Nr. _____, AHV-Nr. _____) den Betrag von CHF 64'783.50 auf das Konto von B._____ bei der Pensionskasse P._____, F._____strasse, O.3._____ (Versichertennummer _____, Personal-Nr. _____, AHV-Nr. ) zu überweisen.

4.

Die Pensionskasse der M._____-Gesellschaften in der Schweiz, E._____strasse, Postfach, O.2._____, wird angewiesen, vom Pensionskassenguthaben des A._____ (Personal-Nr. _____, Versicherten-Nr. _____, AHV-Nr. _____) den Betrag von CHF 49'642.95 mit dem Vermerk "Rückzahlung WEF-Vorbezug" auf das Konto von B._____ bei der Q._____ Freizügigkeitsstiftung, Postfach, O.6._____ (IBAN: _____; Konto Nr. G._____ Pensionskasse P._____, F._____strasse, O.3._____ (Versichertennummer _____, Personal-Nr. _____, AHV-Nr. / _____) zu überweisen.

Die Q._____ Freizügigkeitsstiftung wird angewiesen, nach Erhalt der vorstehend erwähnten Rückzahlung WEF-Vorbezug beim Grundbuch R._____ die Löschung der auf dem hälftigen Miteigentumsanteil von B._____ an der Liegenschaft Nr. _____ Plan Nr. 4 (Reiheneinfamilienhaus Vers. Nr. _____ mit 218 m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung, C._____, O.1._____) vorgemerkten Veräusserungsbeschränkung zu veranlassen.

5.

Das Grundbuchamt R._____ wird angewiesen, A._____ (unter Übertragung des hälftigen Miteigentums von B._____) als Alleineigentümer der Liegenschaft Nr. _____ Plan Nr. 4 (Reiheneinfamilienhaus Vers. Nr. _____ mit 218 m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung, C._____, O.1._____) im Grundbuch einzutragen.

Das Grundbuchamt O.1._____ wird des Weiteren angewiesen, A._____ (unter Übertragung des hälftigen Miteigentums von B._____) als Alleineigentümer der Grundstücke Nr. _____ / - / _____ - (Autoeinstellplatz Nr. 4) sowie _____ / - / _____ / - (Autoeinstellplatz Nr. 5) im Grundbuch einzutragen.

Gleichzeitig wird A._____ Alleinschuldner der auf den Grundstücken Nr. _____, _____ und _____ lastenden Grundpfandforderung, sichergestellt durch den Inhaberschuldbrief Nr. _____ über CHF 550'000.00 im 1. Rang z.G. der Hypothekarbank K._____, K._____ 1. Vorbehalten bleibt Art. 832 ZGB betreffend Schuldübernahme. Die Grundbuchgebühren gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien.

6.

A._____ wird verpflichtet, B._____ eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 80'000.00 zu entrichten, zahlbar in drei Raten wie folgt:

a) CHF 20'000.00 innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungs-

urteils;

b) CHF 30'000.00 innert zwei Monaten nach der ersten Transaktion;

c) CHF 30'000.00 innert zwei Monaten nach der zweiten Transaktion.

7.

Im Übrigen wird die am 29. Oktober/6. November 2017 abgeschlossene Teil-Ehescheidungskonvention im Sinne von Art. 279 ZPO genehmigt.

8.

Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf B._____ anfallende Anteil geht infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden und wird auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Gemeinwesens (Art. 123 ZPO).

Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg ist nach Massgabe von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 8'430.75 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Gemeinwesens.

9.

(Rechtsmittelbelehrung)

10.

(Mitteilungen)

E. Beide Parteien führen Berufung. Der besseren Lesbarkeit halber werden sie im Folgenden nicht mit "Berufungskläger" und "Berufungsklägerin", sondern wie im angefochtenen Entscheid als "Kläger" (A._____) und "Beklagte" (B._____) bezeichnet.

Die Anträge des Klägers in der Berufung (act. A.1 [159]) lauten wie folgt:

1.

Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Imboden vom 4. April (recte 9. April) 2019 (Proz. Nr. 115-2017-13) sei aufzuheben, und es sei der Berufungsbeklagten kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen.

2.

Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Imboden vom 4. April (recte 9. April) 2019 (Proz. Nr. 115-2017-13) sei aufzuheben, und die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge der Parteien seien gemäss Gesetz zu teilen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung des Klägers, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers (act. A.2 [159]).

Die Anträge der Beklagten in der Berufung (act. A.1 [160]) lauten wie folgt:

1.

In Abänderung von Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei A._____ zu verpflichten, B._____ mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt der Unterhaltsberechtigten in das ordentliche AHV-Alter einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 2'000.00 zu entrichten.

Der Unterhaltsbeitrag sei zu indexieren.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.

Der Kläger beantragt die Abweisung der Berufung der Beklagten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (act. A.2 [160]).

Die beiden Berufungsantworten wurden je der Gegenpartei zugestellt. Mit Ausnahme des Punktes zum Vorsorgeausgleich im Zusammenhang mit einem "WEF"-Vorbezug der Beklagten (dazu nachstehend) gingen keine weiteren Eingaben der Parteien zur Sache ein.

F. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren der Berufung zog die Beklagte zurück (Dossier KGer GR ZK1 19 161, Verfügung vom 15. November 2019).

G. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 wurden die beiden Berufungsverfahren vereinigt, wurde den Parteien der Wechsel des Vorsitzes für die beiden Verfahren bekannt gegeben und ferner mitgeteilt, dass das Gericht bei der Bearbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KGV (BR 173.100) von Aktuar ad hoc Peter Diggelmann unterstützt werde (act. D.16 [159] und D.15 [160]).

In der Folge nahm der Aktuar Kontakt mit den beiden Parteivertretungen auf, um die Frage der Rückzahlung des "WEF"-Vorbezuges der Beklagten samt Löschung der Veräusserungsbeschränkung zu klären (dazu nachstehend). Zudem wurden in Bezug auf die strittige Höhe des der Beklagten bei der Teilung der Vorsorgeguthaben anzurechnenden Betrages ergänzende Auskünfte seitens des Kantonsgerichts eingeholt.

H. Die Sache ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO). Beide Berufungen erfolgten form- und fristgerecht (Art. 311 ZPO; vgl. auch vorstehend E. B; act. A.1 [159/160]; act. B.2 [159]), weshalb auf sie einzutreten ist. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]; Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV).

1.1

Die Berufung stellt auch dann keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, wenn das erstinstanzliche Gericht den Sachverhalt ganz oder doch wie hier mit Bezug auf den Vorsorgeausgleich von Amtes wegen festzustellen hatte. Das Rechtsmittel dient vielmehr der Überprüfung des angefochtenen Entscheides und des Verfahrens der ersten Instanz (Art. 310 ZPO). Es obliegt dabei den Parteien, geltend gemachte Mängel aufzuzeigen. Das hebt den Grundsatz nicht auf, dass die Gerichte und damit auch die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen anzuwenden haben (Art. 57 ZPO). Einer Partei kann es daher nicht schaden, wenn sie sich auf unzutreffende Gesetzesbestimmungen beruft oder solche gar nicht nennt. Es obliegt ihr aber, den geltend gemachten Fehler aufzuzeigen, und zwar nicht nur allgemein, sondern so präzis, dass es die Berufungsinstanz ohne Mühe verstehen kann. Sie darf nicht einfach auf Vorbringen in erster Instanz verweisen, sondern muss sowohl die Passagen im angefochtenen Urteil als auch die angerufenen Aktenstücke genau bezeichnen. Das Bundesgericht formuliert es im grundlegenden Urteil so: Die anfechtende Partei müsse "motiver son appel (art. 311 al. 1 CPC), c'est-à-dire […] démontrer le caractère erroné de la motivation attaquée. Pour satisfaire à cette exigence, il ne lui suffit cependant pas de renvoyer aux moyens soulevés en première instance, ni de se livrer à des critiques toutes générales de la décision attaquée. Sa motivation doit être suffisamment explicite pour que l'instance d'appel puisse la comprendre aisément, ce qui suppose une désignation précise des passages de la décision que le recourant attaque et des pièces du dossier sur lesquelles repose sa critique" (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; 141 III 576 E. 2.3.3).

Diese Anforderungen sind immerhin mit Augenmass, nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) zu handhaben. Wenn der Berufung bei loyalem Bemühen zu entnehmen ist, was warum kritisiert werden soll, und wenn das angefochtene Urteil den Punkt nicht besonders eingehend abhandelt, sodass auch ohne das Bezeichnen einzelner Seiten oder Absätze klar wird, was gemeint ist, lässt sich die Kritik häufig ohne Schwierigkeiten ("aisément", sagt das Bundesgericht) verstehen und beurteilen. Jedenfalls dürfen die formellen Anforderungen nicht überspannt oder überspitzt formalistisch angewendet werden. Im Einzelnen lässt sich das freilich nur bei der Diskussion konkreter Kritikpunkte beurteilen.

1.2

In der Berufung sind neue Vorbringen mit wenigen Ausnahmen ausgeschlossen (Art. 317 ZPO). Die Parteien müssen, um den vorstehend genannten Erfordernissen zu genügen, die Voraussetzungen einer der gesetzlichen Ausnahmen begründen. Wenn sie in der Berufung tatsächliche Behauptungen vortragen, die nicht auf den ersten Blick etwas betreffen, wovon schon das erstinstanzliche Gericht ausging, werden sie als neu betrachtet, ohne dass die Berufungsinstanz die erstinstanzlichen Rechtsschriften und Akten darauf hin zu durchsuchen hätte, wo die Behauptung allenfalls schon aufgestellt worden sein könnte.

Auch neue Beweismittel unterliegen der Noven-Beschränkung. Novenrechtlich unzulässige Dokumente sind allerdings nicht nach einem häufig verwendeten Ausdruck in einem physischen Sinn "aus dem Recht zu weisen". Wohl sind sie wie unzulässige neue Behauptungen für die Entscheidfindung nicht zu beachten. Weil aber eine obere Instanz ihre Zulässigkeit anders beurteilen mag und nur schon aus Gründen der Transparenz und der Vollständigkeit des Dossiers im Sinne einer tatsächlichen Chronologie dürfen sie aus den Akten nicht etwa entfernt und dem Einleger zurückgeschickt werden.

Gegenstand der Berufung ist zunächst der nacheheliche Unterhalt.

2.1

Abgesehen von der Höhe des Unterhalts ist die Bedeutung des Umstandes streitig, dass die Beklagte mit einem Mann zusammenlebt. Der Kläger vertrat und vertritt die Auffassung, das stehe der Zusprechung von nachehelichem Unterhalt entgegen (act. A.1, Rz. 14 ff. [159]).

2.1.1

Das Regionalgericht führt aus, die Beklagte lebe nach der Angabe des Klägers seit September 2016 mit einem neuen Partner zusammen. Nach der Praxis des Bundesgerichts könne ein qualifiziertes Konkubinat den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt aufheben. "Die von A._____ ins Feld geführten Indizien vermögen den Nachweis einer Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe nicht zu erbringen, zumal das Zusammenleben in zeitlicher Hinsicht deutlich weniger als 5 Jahre andauert…" (act. B.1, S. 22 f. [159/160]).

Dispositiv

2.1.2. In seiner Berufung führt der Kläger aus, die Beklagte sei seit Sommer 2015 mit ihrem neuen Partner N._____ "zusammen". Im April 2016 habe sie mit N._____ den Mietvertrag für ein Einfamilienhaus in O.5_____ unterzeichnet, und seit dem 1. September 2016 lebten die beiden gemeinsam dort. Die beiden Partner lebten zusammen und unterstützten einander in allen Bereichen, somit auch finanziell. Sie hätten kaum ein Haus gemeinsam gemietet, wenn sie ihre Beziehung nicht als gefestigt betrachteten; dabei weist er auch auf die Traueranzeige für die Mutter der Beklagten hin. Die nötige zeitliche Dauer sei damit (fast) erreicht oder werde doch demnächst erreicht – und sonst wäre er gezwungen, sofort nach Ende des Berufungsverfahrens ein Abänderungsverfahren einzuleiten (act. A.1, S. 11 f. [159]). Die Beklagte wendet dagegen ein, sie bestreite alle Ausführungen, und sie lebe nicht in einem qualifizierten Konkubinat (act. A.2, S. 7 unten [159]).

2.1.3. Die Begründung des Regionalgerichts, die kein einziges Aktenzitat enthält und sich mit den "von A._____ ins Feld geführten Indizien" nicht hinreichend auseinandersetzt, erfüllt die Ansprüche an die Begründung eines Urteils (Art. 238 lit. g ZPO) nicht. Dafür wäre nötig, dass man den Gedankengang wenigstens in den Grundzügen nachvollziehen und damit auch kritisieren könnte (BGer 5A_466/2014 v. 22.7.2014 E. 2.3 [zu Art. 112 BGG]; 5A_913/2018 v. 14.5.2019 E. 2 und 5A_1016/2018 v. 9.10.2019 E. 2; für das kantonale Rechtsmittelverfahren: OGer ZH LB200003 v. 16.12.2020 E. 3.1). Schon aus diesem Grund wäre das angefochtene Urteil wegen Verletzung von Verfahrensrecht gestützt auf Art. 310 ZPO aufzuheben – dieser rein formelle Punkt wird allerdings nicht entscheidend sein, wie sich zeigen wird. Das Regionalgericht übergeht auch die differenzierte Praxis des Bundesgerichts, welche insbesondere als weniger weitgehende Konsequenz eines Konkubinates das vorübergehende Aussetzen des nachehelichen Unterhalts erlaubt (dazu sogleich).

2.1.4. Mit der Klagebegründung hatte der Kläger den Mietvertrag vom 25. April 2016 vorgelegt, aufgrund dessen das Paar (die Beklagte mit Angabe einer Adresse in O.1._____, ihr Partner mit einer Adresse in O.4_____/Kanton._____) per 1. September 2016 ein Einfamilienhaus in O.5_____ mietete, die beiden zusätzlich je einen Parkplatz (RG act. II.1). Er legte ferner die Traueranzeige zum Tod der Mutter der Beklagten am 26. Juni 2016 vor, in welcher neben der Beklagten auf derselben Zeile ihr Partner N._____ aufgeführt ist, dann die beiden Kinder H._____ und P._____ der Parteien, und erst dann auf einer eigenen Zeile der Kläger (RG act. II.13). Das Zusammenleben der Beklagten mit N._____ betrachtete er als mindestens relevant für den nachehelichen Bedarf der Ersteren, aber auch als qualifiziertes Konkubinat, wenngleich dieses in jenem Zeitpunkt noch keine fünf Jahre dauerte (RG act. I.3, S. 4 f.). Die Beklagte wandte ein, sie habe zuerst eine Wochenend-Beziehung geführt, sie lebe erst seit dem 1. September 2016 mit N._____ zusammen, und ob das von Dauer sein werde, sei ungewiss (RG act. I.4, S. 3). In der Replik ergänzte der Kläger, N._____ habe sich schon vor dem 1. September 2016 regelmässig und nicht nur am Wochenende bei der Beklagten aufgehalten (RG act. I.5, S. 2 f., mit Offerte seiner eigenen Beweisaussage). Die Duplik hält an der reinen Wochenendbeziehung vor dem 1. September 2016 fest (RG act. I.6, S. 2).

2.2. Für den nachehelichen Unterhalt gilt der sogenannte Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO), wonach es den Parteien obliegt, die massgebenden Behauptungen aufzustellen und für den Fall der Bestreitung Beweise zu nennen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Unstreitig war und ist der Umstand, dass die Beklagte seit dem 1. September 2016 mit N._____ zusammenlebt, dass der Mietvertrag für das gemeinsame bewohnte Haus vom 25. April 2016 datiert, und dass in der Traueranzeige für die am 26. Juni 2016 verstorbene J._____ neben der Beklagten N._____ aufgeführt ist. Die Beklagte anerkennt, mit dem Letzteren schon vor dem 1. September 2016 eine Beziehung geführt zu haben, doch sei diese auf die Wochenenden beschränkt gewesen. Für die bestrittene Behauptung, N._____ habe sich auch ausserhalb der Wochenenden regelmässig bei der Beklagten aufgehalten, nannte der Kläger zum Beweis nur seine eigene Befragung. Das war ein offenkundig untaugliches Beweismittel. Damit ist diese Behauptung als unbewiesen nicht zu berücksichtigen.

Schon im alten Scheidungsrecht war vorgesehen, dass eine nachehelich zugesprochene Unterhaltsrente mit der Wiederverheiratung des Berechtigten dahinfalle (heute Art. 130 Abs. 2 ZGB). Unter den Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 2 ZGB

("offenbarer Rechtsmissbrauch") verlor der Berechtigte die Rente auch, wenn er neu in einem stabilen Konkubinat lebte, das nach der Praxis des Bundesgerichts fünf Jahre gedauert haben musste (BGE 116 II 394; 118 II 235). Eine nachfolgende Scheidung der neuen Ehe liess die Rente nach der Praxis nicht wiederaufleben. Die Revision des ZGB von 1998, in Kraft ab 2000, verzichtete im Vertrauen auf die Praxis der Gerichte darauf, den Einfluss eines Konkubinats auf den nachehelichen Unterhalt ausdrücklich zu regeln. Das Bundesgericht hat den Spielraum ausgeweitet und lässt nun insbesondere zu, den Unterhaltsanspruch mit Bezug auf ein Konkubinat nicht untergehen zu lassen, sondern nur auszusetzen. Das hat für die Berechtigte (in der Praxis mehrheitlich die Ehefrau) den Vorteil, dass mit der Auflösung des Konkubinates der Unterhaltsanspruch wiederauflebt. Das Bundesgericht scheint die Schwelle für das Aussetzen einer Rente bei einer Konkubinatsdauer von drei Jahren anzusetzen (BGer 5C.296/2001 v. 12.3.2002 E. 3.bb). Es schliesst eine Aufhebung der Rente allerdings nicht aus und stellt auf die Umstände ab; so erwog es, nach fünf Jahren wäre eine Aufhebung denkbar, allerdings sei das aufgrund der konkret zu beurteilenden Situation nicht angezeigt (BGer 5C.93/2006 v. 23.10.2006 E. 2.2 und 2.3). In einem anderen, jüngeren Urteil erklärte das Bundesgericht, die Aufhebung der Rente sei nach fünf Jahren angezeigt, aber auch nach einer kürzeren Dauer, wenn das Konkubinat ausreichend stabil erscheine (BGer 5A_373/2016 v. 2.6.2016 E. 4.3.3).

Nach feststehender Praxis schon zum alten Scheidungsrecht war zwar Voraussetzung für einen Wegfall der Scheidungsrente, dass der Berechtigte vom neuen Partner oder der neuen Partnerin ähnlich wie bei einer Ehe Beistand und Unterstützung erhielt. Unerheblich war aber, ob das Konkubinat finanziell ebenso günstig war wie die Situation mit der Rente – das war und ist gleich bei einer Wiederverheiratung: ob der neue Ehegatte finanziell ähnlich leistungsfähig ist wie der frühere Ehegatte, spielt keine Rolle. Es ist kommt auch bei einem Konkubinat also nicht darauf an, wie erheblich der daraus entstehende finanzielle Vorteil für den geschiedenen Teil der neuen Gemeinschaft ist. Das Bundesgericht weist zutreffend darauf hin, dass eine Ehe oder neu auch eine eingetragene Partnerschaft nicht ganz so formlos eingegangen werden können wie ein Konkubinat und auch nicht so leicht aufzulösen sind. Das ist ein guter Grund, bei einer relativ kurzen Dauer des Konkubinats einen an sich geschuldeten nachehelichen Unterhalt zunächst nicht gänzlich untergehen zu lassen, sondern erst einmal auszusetzen. Anderseits schliesst das Bundesgericht das Erlöschen des entsprechenden Anspruchs nicht aus. Es wird in der Literatur zu Recht darauf hingewiesen, die Gesetzesrevision von 1998/2000 habe weder die Stellung des zu nachehelichem Unterhalt Verpflichteten noch die des dazu Berechtigten grundsätzlich ändern, sondern in erster Linie eine Flexibilisierung erreichen wollen (Annette Spycher/Heinz Hausheer, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz. 10.40; Peter Liatowitsch/Claudia Mordasini-Rohner, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Aufl., Bern 2017, Bd. 2, S. 607 ff.; Urs Gloor/Annette Spycher, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl., Basel 2018, N 14 zu Art. 129 ZGB). Spycher und Hausheer postulieren im zitierten "Handbuch" eine Dauer des Konkubinats von sieben Jahren, nach welcher der Anspruch auf eine nacheheliche Rente erlöschen solle. Als Höchst-Dauer, nach welcher der Anspruch in der Regel erlischt, ist das überzeugend. Als fixe Grenze widerspräche es dem Anliegen der Revision und der darauf entwickelten Praxis der Gerichte, namentlich des Bundesgerichts, den nachehelichen Unterhalt zu flexibilisieren. Es kann auch nicht übersehen werden, dass der nacheheliche Unterhalt mit der Revision tendenziell restriktiver geregelt werden sollte. Und endlich wäre es nicht ganz einsichtig, die frühere Praxis der fünf Jahre aufzugeben und fest auf sieben Jahre abzustellen, was eine generelle Schlechterstellung des verpflichteten Teils bedeutete; der zitierte Entscheid BGer 5C.93/2006 vom 23. Oktober 2006 spricht sich für eine Aufhebung nach fünf Jahren aus, und der ebenfalls vorstehend referierte BGer 5A_373/2016 ist deutlich strenger. Ob ein Anspruch ausgesetzt oder ganz verweigert werden soll ("suspension ou suppression" gemäss dem letztgenannten Entscheid), ist letztlich im Einzelfall zu entscheiden.

2.3. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beklagte und N._____ seit dem 1. September 2016 zusammen ein Einfamilienhaus in O.5_____ bewohnen. Sie schlossen den Mietvertrag dafür bereits im April 2016 gemeinsam ab, als die Beklagte noch in O.1._____ und N._____ in O.4_____/SG lebten. Damit haben sie vorausschauend und planend das gemeinsame Leben aufgenommen. Nach dem Tod (26. Juni 2016 bzw. gemäss Lebenserfahrung wenige Tage danach) der Mutter der Beklagten führte die Familie in der Traueranzeige die Beklagte und ihren neuen Partner in der gleichen Zeile auf, darunter die beiden Kinder der Parteien. Das stellt den Partner in einer engen Beziehung zur Beklagten und dazu sozusagen als Stiefvater der Kinder dar. Es dokumentiert die hier diskutierte nichteheliche Lebensgemeinschaft so deutlich, wie es sonst kaum zu beobachten ist. Gleichviel, ob das Paar sich zu diesem Zeitpunkt nur am Wochenende sah, wie die Beklagte geltend macht (was auch unter Eheleuten vorkommt), bestand also eine ausgesprochen enge Gemeinschaft nicht nur unter den beiden Partnern, sondern auch mit der Familie B._____. Ohne dass es weiterer Beweise bedürfte, ist daher ein Konkubinat im Sinne der zitierten Rechtsprechung ab Ende Juni 2016 erstellt. Mit Recht wendet die Beklagte im Prozess ein, ob ihre neue Beziehung von Dauer sein werde, sei unsicher. Das ist wohl so. Aber scheitern kann auch eine zweite Ehe, welche von Gesetzes wegen einen nachehelichen Unterhaltsanspruch zwingend und dauernd erlöschen lässt. Der geltend gemachten Unsicherheit trägt die Praxis damit Rechnung, dass es wie dargestellt in aller Regel einer mehrjährigen Dauer des Konkubinats bedarf, bevor eine Rente ausgesetzt oder beendet wird.

Das angefochtene Urteil datiert vom April 2019. In jenem Zeitpunkt waren seit dem Juni 2016 erst knapp drei Jahre vergangen. In der Regel wäre das für ein Aussetzen des Unterhaltsanspruchs eher kurz gewesen. Hier lagen die Verhältnisse aber besonders: Das Konkubinat war vorausschauend geplant geworden und mit Wohnsitzwechseln beider Seiten verbunden. Erstellt ist auch, dass N._____ bereits als Mitglied der Familie seiner Partnerin und sozusagen als Stiefvater von deren Kindern behandelt wurde. Unter diesen Umständen wäre es angezeigt gewesen, trotz der knappen zeitlichen Dauer den Unterhaltsanspruch der Beklagten für die Dauer des bestehenden Konkubinats mindestens auszusetzen. Das ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt.

Mittlerweile besteht die Lebensgemeinschaft der Beklagten mit ihrem neuen Partner seit rund 5 ¾ Jahren. Das ist gegenüber der Situation im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids neu. Es fragt sich, was das im Licht des grundsätzlichen Novenverbots von Art. 317 ZPO bedeutet. In einem gewissen Sinn ist neu, dass das Konkubinat noch besteht. Die durch den Kläger in den Prozess des Regionalgerichts eingebrachte und von der Beklagten unbestrittene Behauptung war aber, dass die Beklagte in einem dauerhaften Konkubinat lebe – und das umfasste nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) verstanden, dass es auch in Zukunft andauern werde. Dass (oder falls) es auch heute noch besteht, ist zwar buchstäblich gesprochen "neu", nicht aber was die prozessual relevante Behauptung betrifft. Neu im Sinne des Novenrechts wäre, dass das Konkubinat nicht mehr bestehe, oder dass es gewichtige Anzeichen dafür gebe, es sei im Bestand relevant gefährdet. Das wären auch in der Berufung zulässige Behauptungen gewesen, und die anwaltlich vertretene Beklagte hätte sie als echte Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO ins Verfahren einbringen können und müssen, um die Berücksichtigung der nunmehr um gegen Jahre verlängerten Dauer der Gemeinschaft zu verhindern. Wenn die Rechtsmittelinstanz wie hier reformatorisch entscheidet, fällt sie ihr Urteil aufgrund des prozessual zulässig ins Verfahren eingeführten Sachverhalts im Urteilszeitpunkt. Es ist daher davon auszugehen, wie sich die Situation (konkret das Konkubinat der Beklagten mit N._____) heute präsentiert. Alles in allem ist ein blosses Aussetzen des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nicht mehr gerechtfertigt. Vielmehr ist ein nachehelicher Unterhalt ganz und dauerhaft zu verweigern.

2.4. Damit kann offenbleiben, ob der vom Regionalgericht festgesetzte Unterhalt ohnehin zu hoch war (so nach der Berufung des Klägers) oder umgekehrt hätte erhöht werden müssen (nach der Berufung der Beklagten).

3. Sodann geht es um den Vorsorgeausgleich. Dieser Punkt unterliegt anders als das Güterrecht und der nacheheliche Unterhalt nicht der Parteimaxime, sondern verlangt vom Gericht, dass es den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 277 ZPO). Das geht zwar nicht so weit wie die umfassende Erforschungsmaxime des Kindes- und des Erwachsenenschutzrechts (Art. 296 ZPO, Art. 446 ZGB). Es ist zulässig, dass sich das Gericht auf von den Parteien vorgelegte Bestätigungen von Vorsorgeeinrichtungen stützt, wenn keine Anzeichen dafür bestehen, dass diese Auszüge unvollständig oder falsch sind. Bei besonderen Umständen muss das Gericht aber genauer nachfragen oder selber Erkundigungen einziehen.

3.1. Das Regionalgericht übernahm die Vereinbarung der Parteien in den Ziffern 18-10 ihrer Konvention (RG act. I.2), wonach die Vorsorgeeinrichtung des Klägers knapp CHF 50'000.00 der Freizügigkeitsstiftung O._____ überweisen solle, zum Ablösen eines "WEF"-Vorbezuges der Ehefrau. Das ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Kläger die eheliche Liegenschaft übernahm, dass auf dieser aber zur Sicherung des unter dem Titel "WEF" vorbezogenen Kapitals eine Verfügungsbeschränkung lastete. Wenn die Freizügigkeitsstiftung das Kapital zurückerhielte, so die Überlegung, könne auch die Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. Das war insoweit plausibel, und die entsprechende(n) Anweisung(en) des Regionalgerichts in seiner Dispositiv-Ziffer 4 wurde auch von keiner Partei angefochten.

Nach Abschluss des Schriftenwechsels in der Berufung, als der Punkt auch nicht mehr mit Anschlussberufung angefochten werden konnte, eröffnete das Kantonsgericht die entsprechende rechtskräftig gewordene Anweisung der Freizügigkeitsstiftung (act. D.12 [159]). Die Stiftung bestätigte den "WEF"-Vorbezug durch die Beklagte und teilte mit, der entsprechende Betrag sei von der Vorsorgeeinrichtung des Klägers bereits überwiesen worden. Das Geld könne dem Vorsorgekonto der Beklagten wohl gutgeschrieben, die Verfügungsbeschränkung aber nicht gelöscht werden. Das wäre nur zulässig, wenn die Rückzahlung aus "privatem" (gemeint offenbar: freiem, nicht vorsorgerechtlich gebundenem) Vermögen erfolgte. Eine Löschung aufgrund eines Übertrags innerhalb des Vorsorgekreislaufs sei nicht möglich (act. D.13 [159]).

Die Auskunft der Freizügigkeitsstiftung war für nicht-Vorsorgespezialisten etwas überraschend. Sie ist aber bei genauerer Überlegung plausibel und kaum anfechtbar: Vor der Transaktion waren zweimal CHF 50'000.00 im Vorsorgekreislauf gebunden, nachher wären es nur noch einmal CHF 50'000.00 gewesen. Dass das Regionalgericht diese Schwierigkeit nicht selber erkannte, ist kein Fehler. Gerade weil dieses Rechtsgebiet den Praktikerinnen des Zivil- und Strafrechts nicht geläufig ist, sollten aber solche speziellen Konstellationen mit den betreffenden Vorsorgeeinrichtungen abgestimmt werden. Das Regionalgericht hat mit seinem Vorgehen seine Pflicht verletzt, die massgeblichen Verhältnisse beim Vorsorgeausgleich von Amtes wegen festzustellen (Art. 277 ZPO), wozu auch die rechtliche Durchführbarkeit von Vereinbarungen der Parteien gehört. Mangels Anfechtung des entsprechenden Punktes im Entscheid des Regionalgerichtes konnte das Kantonsgericht allerdings keine eigenen Anordnungen treffen.

Das Kantonsgericht suchte den Kontakt zur Freizügigkeitsstiftung und zu den Parteien, um eine informelle Lösung zu finden. Es ergab sich, dass der Punkt bereits bereinigt ist: Das von der Pensionskasse des Klägers der Freizügigkeitsstiftung (wie in der Konvention vereinbart) überwiesene Kapital wurde und wird neu als WEF-Vorbezug des Klägers geführt, für welchen ein eigenes Vorsorgekonto eröffnet wurde. Damit ist auch die Verfügungsbeschränkung auf dem nunmehr im alleinigen Eigentum des Klägers stehenden Grundstück kein Problem mehr (act. D.15 und D.17 [beide 159]).

Es rechtfertigt sich immerhin der Hinweis an das Regionalgericht und an beide Parteivertreter, dass vor gerichtlichen Entscheiden und bei Konventionen, welche Vorsorgeeinrichtungen (oder Grundbuchämter) betreffen, die Zulässigkeit und Durchführbarkeit der vorgesehenen Anordnungen/Vereinbarungen generell mit der betreffenden Stelle abgeklärt werden sollte – was beim Vorsorgeausgleich aus guten Gründen vorgeschrieben ist (Art. 280 Abs. 1 lit. b ZPO).

3.2. Der Kläger ficht Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids an, wonach als Vorsorgeausgleich CHF 64'783.50 von seiner Pensionskasse auf die der Beklagten übertragen werden sollen. Er vermutet, das angenommene Vorsorgekapital auf der Seite der Beklagten betrage in Wirklichkeit nicht nur die gemäss einer von ihr vorgelegten Bestätigung rund CHF 360.00. Sie sei nämlich während der Ehe vom 15. Mai 1996 bis in den April 1997 erwerbstätig gewesen, und mindestens ein Teil des vorstehend erörterten WEF-Vorbezuges stamme aus während der Ehe erworbenem Alterskapital. Die Beklagte habe die Auflage des Regionalgerichts zum Offenlegen ihrer Vorsorgeguthaben nicht erfüllt, und das Regionalgericht habe seinerseits seiner Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung nur ungenügend nachgelebt (act. A.1, Rz. 47 ff. [159]).

Die Beklagte wendet dagegen ein, sie habe nach Eheschliessung zwar noch knapp ein Jahr lang gearbeitet, in dieser Zeit aber offenkundig die bezogenen rund CHF 50'000.00 als Alterskapital nicht ansparen können (act. A.2, S. 8 [159]).

Unstreitig ist, dass die von den Ehegatten während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens geäufneten Vorsorgeguthaben hälftig zu teilen sind (Art. 122 ZGB), und dass dazu auch Vorbezüge für Wohneigentum gehören (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Zum letzten Punkt ist klarzustellen, dass das nur für Mittel gelten kann, welche aus während der Ehe angespartem Vorsorgekapital stammen.

Dem Regionalgericht lagen zwei Bestätigungen über das von den Parteien während der Ehe geäufnete Alterskapital vor: Dieses machte danach beim Kläger CHF 129'930.85 aus, bei der Beklagten CHF 363.84 (RG act. II.11; RG act. III.19)

Der Kläger wies mit Recht darauf hin, das Altersguthaben der Beklagten von nur rund CHF 360.00 sei auffällig klein, wenn sie nach Eheschliessung noch knapp ein Jahr lang berufstätig war (und, so ist anzufügen, nach der Geburt der Tochter wohl noch eine gewisse Zeit ihr Gehalt erhielt und dieses alters-versichert war). Die Eintrittsschwelle eines Jahreslohnes von damals CHF 23'280.00 dürfte sie überschritten haben. Allerdings war sie bei der Heirat erst 26-jährig, der minimale Beitragssatz entsprechend noch niedrig (heute wäre er gemäss BVG mindestens 7 Prozent für die Beiträge von Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin zusammen). Es kommt hinzu, dass das BVG auch einen Risiko-Anteil enthält, der sich nicht im Alterskapital niederschlägt. Auch wenn man das alles berücksichtigt, ist ein Alterskapital der Beklagten von nur rund CHF 360.00 nicht schlechterdings ausgeschlossen, aber jedenfalls nicht plausibel; es deutete auf ein Einkommen in den rund elf Monaten zwischen Eheschluss und Geburt des ersten Kindes von weniger als CHF 30'000.00 (zum Vergleich der Vorsorgeausweis für die Beklagte über das Jahr 2017, RG act. II.12). Hier bestand Klärungsbedarf. – Ebenso wenig plausibel war, dass die Beklagte allein mit ihrer Erwerbstätigkeit zu Beginn der Ehe das Kapital für den WEF-Vorbezug äufnen konnte: Für jene rund CHF 50'000.00 müsste ihr Salär unrealistisch hoch gewesen sein. Das machte sie in der Berufungsantwort denn auch geltend (act. A.2, S. 8 [159]). Denkbar war allerdings, dass der Vorbezug teils aus vorehelichem, teils aus während der ersten elf Monate der Ehe angespartem Vorsorgekapital stammte.

Es ist daher auf die Vorbringen und Massnahmen in erster Instanz näher einzugehen. Die Teil-Konvention hatte bezüglich beruflicher Vorsorge keine Zahlen genannt, sondern nur die gesetzliche Lösung wiederholt: dass die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen hälftig zu teilen seien und das Regionalgericht die entsprechenden Anweisungen erteilen solle (RG act. II.72, Abschnitt VI). Die vorstehend genannten Bescheinigungen der Vorsorgeeinrichtungen wurden vom Kläger mit der Klagebegründung eingereicht, von der Beklagten nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels mit einer Eingabe vom 8. Oktober 2018 (im Mäppchen "Korrespondenz" des Regionalgerichts nicht nummeriert; der Hinweis im Aktenverzeichnis auf eine Eingabe vom 27. September 2018 ist unrichtig), als Reaktion auf die Beweisverfügung des Regionalgerichts vom 12. September 2018 (RG act. I.7). Mit der Beweisverfügung hatte das Regionalgericht der Beklagten aufgegeben, Belege über die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen einzureichen, ferner verlangte es (offenbar) eine Auskunft der Zentralstelle 2. Säule betreffend vorhandene Freizügigkeitsleistungen von der Beklagten (RG act. I.7, S. 7 unten, S. 8). Das Letztere war unklar formuliert, weil die Beklagte diese Auskunft offenkundig nicht "in Händen" hatte – und übrigens auch gar nicht haben konnte, wenn es um Verhältnisse bei der Eheschliessung und im Jahr danach ging, weil die Zentralstelle erst seit 1999 überhaupt existiert. Das Regionalgericht scheint auch seine eigene Ankündigung nicht in die Tat umgesetzt zu haben, soweit es eine gerichtlich einzuholende Auskunft meinte (wogegen dann zwar Ziff. E spricht: "Schriftliche Auskunft: keine") resp. wenn "aus Händen der Beklagten" gemeint sein sollte, bei dieser nicht nachgefragt zu haben, wo diese Bestätigung bleibe. Das Protokoll der Hauptverhandlung enthält soweit erkennbar keine Bemerkungen zur Vorsorge, weder seitens der Parteien noch seitens des Gerichtes (RG act. I.8).

Auch wenn das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat, entlässt das die Parteien nicht aus der Verantwortung, das ihnen Mögliche beizutragen (BGE 128 III 411; 133 III 507; 138 III 374). Damit kann anders als bei Kinderbelangen fehlende Mitwirkung einer Partei im Sinne von Art. 164 ZPO durchaus zu ihren Ungunsten gewertet werden. Der Kläger zielt darauf, wenn er festhält, die Beklagte habe entgegen der Auflage in der erstinstanzlichen Beweisverfügung nicht offengelegt, aus welchen Mitteln ihr WEF-Vorbezug finanziert worden sei (act. A.1, S. 14 [159]). Falls das Regionalgericht das eruieren wollte (was der Wortlaut der Beweisverfügung wie gesehen nicht nahelegt), drückte es sich unglücklich und jedenfalls missverständlich aus. Dass ein WEF-Vorbezug aus Mitteln der Beklagten erfolgt war, ergab sich aus der Konvention. Die Beklagte konnte aber jedenfalls nicht klar erkennen, es werde von ihr verlangt, die Herkunft jener Mittel (vorehelich oder während der Ehe geäufnet) nachzuweisen. Darum kann ihr nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) nicht mangelnde Mitwirkung vorgeworfen werden. Es bleibt vielmehr dabei, dass das Regionalgericht seine Pflicht zum Abklären des Sachverhaltes in diesem Punkt nur ungenügend erfüllt hat.

3.3. Unter diesen Umständen war eine Rückweisung der Sache an das Regionalgericht die naheliegende Konsequenz (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Da das Verfahren aber schon ziemlich lange gedauert hatte und die Rückweisung eine weitere Verzögerung mit sich gebracht hätte, entschloss sich das Kantonsgericht, die nötigen weiteren Abklärungen selber vorzunehmen. Es richtete Anfragen an die Pensionskasse P._____, welche den merkwürdig tiefen Betrag angesparten Kapitals von rund CHF 360.00 bescheinigt hatte (act. D.20 [159]), an die O._____ Freizügigkeitsstiftung, von welcher der WEF-Vorbezug stammte (act. D.21 [159]), an die S._____ (vormals I._____) Pensionskasse des Bundes, bei welcher Bundesangestellte versichert sind (act. D.23 [159]) und einem Hinweis der O._____ Freizügigkeitsstiftung folgend an die Stiftung Auffangeinrichtung, von welcher die Erstere das Kapital für den späteren Vorbezug erhalten hatte (act. D.24 [159]).

Die angefragten Vorsorgeeinrichtungen antworteten wie folgt: Die Pensionskasse P._____ teilte mit, die Beklagte sei (nur) von September 2016 bis Oktober 2017 bei ihr versichert gewesen und habe in die Versicherung keine Austrittsleistung aus früherer Vorsorge eingebracht (act. D.25a [159]). Die S._____ (vormals I._____) Pensionskasse des Bundes hat Unterlagen über die fragliche Zeit vernichtet (act. D.25 [159]). Die Stiftung Auffangeinrichtung hat für die Beklagte am 31. Juli 1998 ein Konto eröffnet, und zwar mit CHF 42'728.50, welche ihr von der Pensionskasse des Bundes (heute S._____) überwiesen wurden. Das Guthaben wurde laufend verzinst, und am 14. November 2003 überwies die Stiftung der Q._____ (heute O._____) Freizügigkeitsstiftung CHF 49'315.00 unter Auflösung des für die Beklagte geführten Kontos (act. D.26 [159]). Die O._____ Freizügigkeitsstiftung ihrerseits bestätigt den Eingang des letztgenannten Betrages (act. D.22 [159]).

Die Parteien bestreiten diese Auskünfte nicht (vgl. ihre nachstehend zu würdigenden Stellungnahmen). Das auf den ersten Blick merkwürdig tiefe Altersguthaben der Beklagten bei der Pensionskasse P._____ ist auch nicht (mehr) unplausibel, weil es aus einer relativ kurzen Zeit einer offenbar nur teilzeitlichen Beschäftigung stammt. Dazu erübrigen sich Weiterungen. Offenbleibt die güterrechtliche Zuordnung der knapp CHF 50'000.00, welche die O._____ Vorsorgestiftung der Beklagten für den WEF-Vorbezug auszahlte. Dass dieses Kapital von der Stiftung Auffangeinrichtung kam, welche es einige Jahre verzinst hatte, ist belegt und nicht zu bezweifeln, ebenso, dass es der Stiftung Auffangeinrichtung von der Pensionskasse des Bundes überwiesen worden war. Diese hat wie erwähnt keine Unterlagen mehr, welche die Aufteilung nach vorehelich resp. ehelich erworbener Altersleistung erlauben würden. Das ist durchaus bedauerlich, weil die Pensionskasse des Bundes damit die Anwendung des Bundesrechts, nämlich die korrekte Aufteilung der Altersguthaben bei einer Scheidung im Sinne von Art. 122 f. ZGB, unterläuft oder jedenfalls erheblich erschwert. Diesem Missstand kann das Kantonsgericht allerdings jedenfalls rückwirkend und für den Prozess der Parteien nicht abhelfen. Wie auch die Parteien anerkennen, muss "faute de mieux" eine Schätzung vorgenommen werden.

Zu dieser Schätzung äussern sich die Parteien wie folgt: Der Kläger schliesst in der Stellungnahme vom 15. März 2022 (act. A.3 [159]) auf einen zu teilenden Betrag von CHF 25'000.00. Er macht geltend, die Beklagte habe ab 1994 in Vollzeit für den Bund gearbeitet, ab anfangs 1995 Beiträge an die Altersvorsorge geleistet, und zwar bis zur Geburt des ersten Kindes am 16. April 1997 oder elf Monate nach der Heirat. Darüber hinaus habe sie noch vier Monate (versicherten) Lohn erhalten. Zu dessen Höhe äussert er sich nicht. Die Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer seien aber jedenfalls deutlich höher gewesen als das gesetzliche Minimum von 7% gemäss Art. 16 BVG (act. A.3 [159]). Die Beklagte behauptet, sie habe schon ab 1990 beim Bund als T._____ gearbeitet, und sie habe von Anfang an Beiträge an die Pensionskasse leisten müssen. Das Freizügigkeitsguthaben sei demnach während einer Zeit von über sechs Jahren vorehelich und nur während fünfzehn Monaten während der Ehe geäufnet worden. Sie schliesst auf einen zu teilenden Anteil an der Austrittsleistung der Pensionskasse des Bundes von höchstens CHF 7'000.00 (act. A.5 [159]). Die Stellungnahme der Beklagten wurde dem Kläger zugestellt (act. D.30 [159]); dieser verzichtete auf eine nochmalige Stellungnahme und verwies auf seine eigene Eingabe vom 15. März 2022 (act. A.6 [159]).

Wie das Freizügigkeitsguthaben von knapp CHF 43'000.00 im Juli 1998 zustande gekommen ist, vermögen die Parteien nicht zu erhellen. Beide bleiben bei mehr oder weniger plausiblen Spekulationen. Ihre Standpunkte differieren vor allem beim Beginn der Beitragspflicht für die damals junge Frau. Das kann aber offenbleiben, weil insbesondere denkbar und möglich bleibt, dass die Beklagte zu dem nach ihrer Darstellung von nur gut zweieinhalb Jahren Beitragsdauer eher hohen Austrittkapital durch einen Einkauf beigetragen hat, welcher für Aufteilung bei der Scheidung nicht berücksichtigt würde (Art. 123 Abs. 2 ZGB). Ohnehin ist es aber richtig und geboten, für die Schätzung von den fünfzehn Monaten auszugehen, für welche die Beklagte zu Beginn der Ehe pensionsversichert war. Mangels jeglicher Behauptungen der Parteien ist nach Ermessen (Art. 4 ZGB) und allgemeiner gerichtlicher Notorietät ein Jahreslohn von CHF 80'000.00 anzunehmen. Davon geht der Koordinationsabzug von CHF 23'000.00 ab, versichert war also ein Jahreslohn von CHF 57'000.00. Auf die fünfzehn Monate umgerechnet (geteilt durch 12, mal 15) sind das CHF 71'250.00. Zutreffend ist der Hinweis des Klägers, dass das gesetzliche Minimum der Beiträge jedenfalls bei den Vorsorgeeinrichtungen der öffentlichen Hand weit über dem gesetzlichen Minimum von 7% liegt. Bei der Pensionskasse des Bundes sind es für das damalige Alter der Beklagten 5.85% (Arbeitnehmerin) und 6.95% (Arbeitgeber), zusammen 12.75% (https://S._____.ch/ihre-vorsorge/vorsorgewerk-S._____/ueberblick/sparbeitraege; letztmals besucht am 11. April 2022). Das ist plausibel angesichts kantonaler Regelungen wie der Graubündens (zusammen 15%, nach einer jüngsten Erhöhung) oder Zürichs (zusammen 13%). 12.75% kapitalbildender Anteil von CHF 71'250.00 sind CHF 9'084.00. Diese wurden schon während der massgeblichen Beschäftigungs- und Beitragsdauer verzinst. Nimmt man den danach von der Stiftung Auffangeinrichtung für das erste volle Jahr angewendeten Satz von rund 3.3% (dazu act. D.26, Blatt 2 [159]) für die Hälfte der Beitragsdauer oder aber die Hälfte der CHF 9'084.00 für die ganze Dauer, kommen also rund CHF 375.00 hinzu. Die für den Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Beklagten resultierenden CHF 9'459.00 wurden von der Stiftung Auffangeinrichtung weiter verzinst. Die einzelnen Sätze sind nicht bekannt, aber aus der soeben erwähnten Aufstellung, act. D.26, Blatt 2 (159), lässt sich eine mittlere Verzinsung zu 2.9% ableiten. Das gibt einen weiteren Betrag für die Zeit vom 31. Juli 1997 bis zum 14. November 2003 von CHF 1'451.00. Damit ergibt sich ein der O._____ Vorsorgestiftung von der Beklagten überwiesenes Vorsorgekapital aus zu Beginn der Ehe erworbenen Beiträgen einschliesslich Zins von CHF 10'910.00. Die O._____ Vorsorgestiftung hielt das Kapital dann bis zur Auszahlung als WEF-Vorbezug für weitere gut vier Monate. Dabei kamen geschätzt noch einmal vielleicht CHF 100.00 hinzu, es mag aber auch Spesen gegeben haben. Alles in allem ist das der Beklagten zuzurechnende Vorsorgekapital aus der Zeit zu Beginn der Ehe auf CHF 11'000.00 zu schätzen.

3.4. Im Sinne einer Kontroll-Überlegung sind diese CHF 11'000.00 in Relation zu setzen zu den insgesamt rund CHF 50'000.00 (auch diese als Ganzes verzinst, also auch für den vorehelich erworbenen Anteil). Wenn die Beklagte vor und nach Eheschluss ungefähr gleich lang pensionsversichert arbeitete, müssten die Anteile in einer ähnlichen Grössenordnung sein – der Lohn mag mit der Zeit etwas angestiegen sein, aber die früheren Beiträge wurden auch länger verzinst. Wurde das Kapital aus sechs Jahren vorehelicher Erwerbstätigkeit und nur aus fünfzehn Monaten nach Eheschluss geäufnet, dürfte der Anteil des sozusagen "vorehelichen" Alterskapitals etwa einen Fünftel ausmachen. Das stimmt ebenfalls nicht ganz, vor allem wenn man unterstellt, dass das Salär der zu Beginn für die Tätigkeit als T._____ nicht qualifizierte Beklagte mit der Zeit deutlich gestiegen sein dürfte, es ist aber deutlich plausibler. Angesichts der wenig belastbaren Grundlagen der Schätzung lässt sich eine Übereinstimmung so oder so nicht völlig erstellen. Die Plausibilitäts-Überlegungen zeigen aber jedenfalls auch nicht die offenkundige Unrichtigkeit der vorstehend dargestellten Schätzung. Es bleibt daher bei dieser und bei der gefundenen Zahl von CHF 11'000.00.

3.5. Da das Kapital des Klägers und das Guthaben der Beklagten für die kurze Zeit vor der Einleitung des Scheidungsprozesses unstreitig und plausibel sind, bleibt der (bereits durch Verrechnung ermittelte) Betrag von CHF 64'783.50, welchen die Pensionskasse des Klägers der Pensionskasse der Beklagten gemäss dem angefochtenen Urteil zu zahlen hat, um die Hälfte von CHF 11'000.00 oder CHF 5'500.00 zu reduzieren. Das ergibt CHF 59'283.50.

4. Im Ergebnis ist die Berufung des Klägers teilweise gutzuheissen; diejenige der Beklagten ist abzuweisen.

5. Zu regeln bleiben die erst- und zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5.1. Die Kosten der beiden Berufungsverfahren zusammen sind auf CHF 10'000.00 festzusetzen (Art. 9 VGZ [BR 320.210]). Streitig war in erster Linie der nacheheliche Unterhalt, gegenüber den vom Regionalgericht gefundenen CHF 870.00 zwischen Null und CHF 2'000.00 monatlich. Gleichviel ob es beim heutigen Rentenalter 64 der Frauen bleibt oder ein neues einheitliches Rentenalter 65 eingeführt wird, sind das streitige Beträge um die CHF 300'000.00. Dem gegenüber ist der Streit um das Vorsorgeguthaben der Beklagten betragsmässig untergeordnet, wenn er auch einen unverhältnismässig grossen Aufwand erforderte. Alles in allem erscheint eine Aufteilung der Kosten für das Berufungsverfahren zu 9/10 zu Lasten der Beklagten und zu 1/10 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt. Die Kosten sind aus den von den Parteien bezahlten Vorschüssen (act. D.1 [160]; act. D.5 [159]) zu beziehen, unter Inanspruchnahme des ganzen Vorschusses der Beklagten und eines Teilbetrages von CHF 4'000.00 vom Vorschuss des Klägers; diesem hat die Beklagte demnach CHF 3'000.00 zu ersetzen. Die Beklagte ist ferner zu verpflichten, dem Kläger eine auf 4/5 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Der Kläger liess zwei Honorarnoten inklusive Spesen und Mehrwertsteuer über insgesamt CHF 10'637.95 (act. G.2-3 [159] bzw. act. G.1-2 [160]) einreichen. Eine ermessensweise Festsetzung der Parteientschädigung würde zu keinem anderen Ergebnis führen (vgl. Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Die Parteientschädigung ist mithin auf CHF 8'510.35 (inkl. Spesen und MwSt.) festzusetzen.

5.2. Es sind zudem die Kostenfolgen für das Verfahren in erster Instanz neu zu regeln (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Vor Regionalgericht wurde ein Grossteil der im Rahmen der Scheidung zu regelnden Punkte, auch betreffend den fast volljährigen Sohn, durch eine Konvention geregelt. Diese musste immerhin genehmigt werden, was den Sohn anging mit voller Kognition, und dieser Aufwand geht zu gleichen Teilen zu Lasten der Parteien. Beim Vorsorgeausgleich kommt das Kantonsgericht zu einem wie gesehen etwas anderen Ergebnis als das Regionalgericht, welches für sein unrichtiges Ergebnis kaum Aufwand betrieb. Den grössten streitigen Teil auch in erster Instanz machte der nacheheliche Unterhalt aus, bei welchem der Kläger nun vollständig obsiegt, wobei das Regionalgericht auch dazu keinen besonderen Aufwand trieb. Alles in allem sind die Kosten der ersten Instanz daher der Beklagten zu drei Vierteln und dem Kläger zu einem Viertel aufzuerlegen. Das führt zu einer Parteientschädigung von 50%. Die Honorarrechnungen der Vertreterin des Klägers belaufen sich auf insgesamt fast CHF 13'000.00 (RG act. IV.3). Auch das hält sich im Rahmen der Honorarverordnung und ist angesichts der zahlreichen auch für die Konvention zu bearbeitenden Punkte vertretbar. Die Parteientschädigung ist demnach auf CHF 6'500.00 festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

Die Berufung von B._____ wird abgewiesen.

Die Berufung von A._____ wird teilweise gutgeheissen.

2.1. Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben, und B._____ wird kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen.

2.2. Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wird wie folgt neu gefasst:

"3.

Die Pensionskasse der M._____-Gesellschaften in der Schweiz, E._____strasse, Postfach, O.2._____, wird angewiesen, vom Pensionskassenguthaben des A._____ (Personal-Nr. _____, Versicherten-Nr. _____, AHV-Nr. _____) den Betrag von CHF 59'283.50 auf das Konto von B._____ bei der Pensionskasse P._____, F._____strasse, O.3._____ (Versichertennummer _____, Personal-Nr. _____, AHV-Nr. ) zu überweisen."

2.3. Soweit A._____ mehr oder anderes verlangt, wird die Berufung abgewiesen.

In Abänderung von Ziffer 8 Abs. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids werden die Kosten des Regionalgerichts von CHF 6'000.00 zu 1/4 (CHF 1'500.00) A._____ und zu 3/4 (CHF 4'500.00) B._____ auferlegt. Die B._____ auferlegten Kosten werden infolge der ihr für das erstinstanzliche Verfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Gemeinwesens (Art. 123 ZPO).

Ziffer 8 Abs. 2 erster Satz des Dispositivs des angefochtenen Entscheids (Wettschlagen der Parteientschädigungen) wird aufgehoben. B._____ wird verpflichtet, A._____ für das Verfahren in erster Instanz eine Parteientschädigung von CHF 6'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.

Die Entscheidgebühr für die beiden Berufungsverfahren ZK1 19 159 und ZK1 19 160 wird festgesetzt auf CHF 10'000.00. Sie wird zu 1/10 (CHF 1'000.00) A._____ und zu 9/10 (CHF 9'000.00) B._____ auferlegt. Für die Kosten werden die von den Parteien für das Berufungsverfahren geleisteten Kostenvorschüsse herangezogen, und zwar der ganze Vorschuss von B._____ (CHF 6'000.00) und CHF 4'000.00 vom Vorschuss von A._____. CHF 2'000.00 werden A._____ von der Gerichtskasse zurückerstattet. B._____ wird verpflichtet, A._____ CHF 3'000.00 zu ersetzen.

B._____ wird verpflichtet, A._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'510.35 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.

Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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