ZK1 2019 167
Betäubungsmittelgesetz BetmG
10. August 2023Deutsch19 min
A. A._____, geboren am _____ 1967, und B._____, geboren am _____ 1976, haben am _____ 2005 in C._____ geheiratet. Am _____ 2007 kam die gemeinsame Tochter D._____ zur Welt. A._____ ist zudem Vater dreier weiterer Kinder (mit Jahrgängen 1995, 1997 und 2001), von denen die beiden jüngeren zu Beginn des vorliegenden Verfahrens noch in Ausbildung standen und ebenfalls in seinem Haushalt lebten.
Source gr.ch
Urteil vom 13. Juli 2023
Referenz ZK1 19 167
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende
Bernhard, Aktuarin
Parteien A._____
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli
Aquasanastrasse 8, 7000 Chur
gegen
B._____
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Andrina Bundi
c/o Bänziger Partner, Rechtsanwälte und Notare, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur
Gegenstand Eheschutz
Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Plessur, Einzelrichter, vom 22.08.2019, mitgeteilt am 25.09.2019 (Proz. Nr. 135-2018-506)
Mitteilung 19. Juli 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____, geboren am _____ 1967, und B._____, geboren am _____ 1976, haben am _____ 2005 in C._____ geheiratet. Am _____ 2007 kam die gemeinsame Tochter D._____ zur Welt. A._____ ist zudem Vater dreier weiterer Kinder (mit Jahrgängen 1995, 1997 und 2001), von denen die beiden jüngeren zu Beginn des vorliegenden Verfahrens noch in Ausbildung standen und ebenfalls in seinem Haushalt lebten.
B. Mit Eheschutzentscheid vom 22. August 2019 (Proz. Nr. 135-2018-506) erklärte der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur A._____ (fortan Ehemann/Vater) und B._____ (fortan Ehefrau/Mutter) für berechtigt, getrennt vom anderen Ehegatten zu leben. Die elterliche Obhut über D._____ wurde für die Dauer des Getrenntlebens auf den Vater übertragen. Der Mutter wurde ein Besuchsrecht eingeräumt. Für D._____ wurde eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB zwecks Gewährleistung einer kindsgerechten schulischen und ausserschulischen Betreuung errichtet. Der Ehemann wurde verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau ab/mit Juli 2018 bis und mit Januar 2019 CHF 100.00 monatlich und danach CHF 680.00 monatlich zu bezahlen. Im Übrigen wurden die Begehren abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 3'500.00 wurden zu drei Vierteln dem Ehemann und zu einem Viertel der Ehefrau auferlegt. Der Ehemann wurde überdies verpflichtet, der Ehefrau eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'518.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. Aufgrund der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wurden sowohl die Gerichtskosten als auch die Kosten der Rechtsvertreter vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
C. Am 7. Oktober 2019 reichte A._____ (im Folgenden Berufungskläger/Ehemann/Vater) beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung gegen den vorerwähnten Eheschutzentscheid ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
1.
Es seien die Dispositiv-Ziffern 4. (Beistandschaft), 5. (Ehegattenunterhalt) und 7. (Prozesskostenverlegung) des angefochtenen Entscheides (Proz. Nr. 135-2018-506) aufzuheben.
2.
Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4. (Beistandschaft) auf die Errichtung einer Beistandschaft für Tochter D._____ zu verzichten.
3.
Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 5. (Ehegattenunterhalt) festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten keinen Ehegattenunterhalt schuldet.
4.
Es seien die Prozesskosten in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 7 (Prozesskostenverlegung) und in praxisgemässer Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je hälftig auf die Parteien zu verteilen und von der gegenseitigen Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten.
In prozessualer Hinsicht beantragte der Berufungskläger, der Berufung sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 einstweilen entsprochen.
D. B._____ (im Folgenden Berufungsbeklagte/Ehefrau/Mutter), dannzumal vertreten durch Rechtsanwalt E._____, beantragte mit Berufungsantwort vom 21. Oktober 2019 die Abweisung der Berufung sowie die Abweisung des Antrags um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Berufung, unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.
E. Mit Verfügungen vom 23. Oktober 2019 wurde sowohl A._____ (ZK1 19 168) als auch B._____ (ZK1 19 180) die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Berufungsverfahren gewährt.
F. Es folgten ein zweiter Schriftenwechsel sowie verschiedene Noveneingaben des Berufungsklägers, zu welchen die Berufungsbeklagte jeweils fristgerecht Stellung nahm. Der diesbezügliche Schriftenwechsel endete mit einer replizierenden Stellungnahme des Berufungsklägers vom 21. Mai 2020.
G. Rechtsanwalt E._____ teilte dem Gericht mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 mit, dass die Berufungsbeklagte neu durch Rechtsanwalt F._____ vertreten werde. Letzterer ersuchte am 2. Februar 2021 um Bewilligung des Wechsels des Rechtsbeistands. Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 31. Mai 2021 entsprochen.
H. Am 3. März 2022 informierte der Berufungskläger das Kantonsgericht, dass es den Parteien im Rahmen des zwischenzeitlich eingeleiteten Scheidungsverfahrens gelungen sei, eine vollumfassende Scheidungskonvention abzuschliessen, worin auch die Erledigung des Eheschutzverfahrens vereinbart sei. Das Berufungsverfahren werde damit gegenstandslos. Der Berufungskläger ersuchte das Kantonsgericht, das Berufungsverfahren dahingehend zu erledigen, als dass die Beistandschaft aufgehoben und das Verfahren im Übrigen als zufolge Vergleichs erledigt abgeschrieben werde.
I. Nach Einsicht in die Scheidungsvereinbarung wandte sich die Vorsitzende der I. Zivilkammer am 9. März 2022 an die Parteien. Sie forderte sie auf, klarzustellen, auf welche Prozesskosten sich Ziffer 10 der Scheidungsvereinbarung beziehe. Weiter wies sie darauf hin, dass die Abschreibung des Berufungsverfahrens erst erfolgen könne, wenn das Scheidungsgericht die Vereinbarung genehmigt habe, weshalb dem Kantonsgericht der entsprechende Entscheid einzureichen sei, sobald dieser rechtskräftig sei. Abschliessend stellte sie fest, dass die mit der Berufung angefochtene Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft in der Scheidungsvereinbarung nicht geregelt werde und aufgrund der Geltung der Offizialmaxime einer vergleichsweisen Erledigung auch nicht zugänglich sei. Im Hinblick auf den darüber zu fällenden Entscheid des Berufungsgerichts wurde den Parteien deshalb Frist für allfällige ergänzende Bemerkungen, insbesondere zur aktuellen Betreuungssituation des Kindes, angesetzt.
J. Die Parteien reichten am 24. März 2022 eine gemeinsame Stellungnahme ein. Darin wurde festgehalten, dass in Bezug auf die Verteilung der erstinstanzlichen Kosten des Eheschutzverfahrens an Ziffer 7 des Dispositivs des Entscheids des Regionalgerichts festgehalten werde. Die Berufung werde diesbezüglich zurückgezogen. Das Scheidungsurteil werde nach Eintritt der Rechtskraft eingereicht. In Bezug auf die Anordnung der Erziehungsbeistandschaft hielten die Parteien fest, dass sich diese aufgrund des Alters der Tochter (15 Jahre im damaligen Zeitpunkt) nicht mehr rechtfertigen liesse.
K. Nach telefonischer Anfrage reichte die Berufungsbeklagte, welche nun durch Rechtsanwältin Andrina Bundi vertreten wird, dem Kantonsgericht am 6. März 2023 den Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 31. Mai 2022 ein, mit welchem die Scheidung der Parteien ausgesprochen und die Scheidungsvereinbarung der Parteien genehmigt wurde. Der Entscheid ist seit dem 18. Juni 2022 vollstreckbar.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintretensvoraussetzungen
1.1
Entscheide des Einzelrichters am Regionalgericht zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft ergehen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 271 lit. a ZPO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). Dagegen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a KGV [BR 173.100]).
1.2
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind (bzw. waren) die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft für die Tochter (Dispositiv-Ziffer 4), der Ehegattenunterhalt (Dispositiv-Ziffer 5) sowie die Verlegung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziffer 7). Da somit nebst den vermögensrechtlichen Punkten auch eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit im Streit liegt, ist die Streitsache insgesamt als nicht vermögensrechtlich zu qualifizieren und die Berufung unabhängig des ansonsten erforderlichen Streitwerts (Art. 308 Abs. 2 ZPO) zuzulassen (vgl. BGer 5A_435/2019 v. 19.12.2019 E. 1).
1.3
Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung vom 7. Oktober 2019 ist einzutreten (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 ZPO).
2.
Ehegattenunterhalt
2.1
In Bezug auf Ehegattenunterhalt gilt die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Das heisst einerseits, das Gericht darf einer Partei nicht mehr zusprechen, als diese verlangt, andererseits können die Parteien diesen Streitpunkt vergleichsweise erledigen. Eine gerichtliche Genehmigungs- oder Überprüfungspflicht, wie sie für das Scheidungsverfahren gesetzlich vorgesehen ist (Art. 279 ZPO) oder sich bei Vereinbarungen, die nebst dem Ehegatten- auch den Kindesunterhalt regeln, aus der Offizialmaxime ergibt (Art. 296 Abs. 3 ZPO), besteht nach der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden im Eheschutzverfahren nicht. Soweit es nicht um Kinderbelange geht, gelangt vielmehr Art. 241 in Verbindung mit Art. 219 ZPO zur Anwendung. Dies bedeutet, dass der Vergleich selber die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides hat und zur unmittelbaren Beendigung des Prozesses führt, sofern der Vergleich prozessual gültig zustande gekommen ist und er sich nicht als offensichtlich rechtsmissbräuchlich erweist. Das Gericht hat vom Vergleich somit nur Kenntnis zu nehmen und nach Prüfung der formellen Voraussetzungen die Prozesserledigung im Abschreibungserkenntnis festzustellen. Der Klarheit halber wird dabei der Wortlaut der Vereinbarung ins Dispositiv aufgenommen, auch wenn dies nicht Voraussetzung für deren Vollstreckbarkeit ist (vgl. PKG 2015 Nr. 4 m.w.H., u.a. auf Jann Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, N. 1.42 ff.).
2.2
Vorliegend haben die Parteien über den ehelichen Unterhalt, der im Eheschutzverfahren strittig war, im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine vergleichsweise Einigung erzielt. Mit ihrer Scheidungsvereinbarung vom 28. Februar 2022 bzw. 1. März 2022 sind die Eheleute – in Abweichung von Dispositivziffer 5 des angefochtenen Eheschutzentscheides – übereingekommen, dass der Ehemann der Ehefrau während der Dauer der Trennung seit Juli 2018 bis Februar 2022 rückwirkend einmalig CHF 11'000.00 Unterhalt bezahlt (act. A.11.b, Ziff. 10). Als Bestandteil einer umfassenden Scheidungsvereinbarung (Art. 111 ZGB) stand allerdings auch diese Einigung über die Erledigung des Eheschutzverfahrens unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Genehmigung im Sinne von Art. 279 ZPO. So haben die Parteien in ihrer Vereinbarung denn auch explizit erklärt, sich darüber bewusst zu sein, dass sie an diese erst gebunden seien, wenn diese von ihnen in der Anhörung vor Gericht bestätigt und zum Urteil erhoben werde (act. A.11.b, Ziff. 1.e). Eine wirksame Einigung über den Trennungsunterhalt lag unter diesen Umständen erst mit der rechtskräftigen Genehmigung der Scheidungsvereinbarung durch das dafür zuständige Regionalgericht Plessur vor (Art. 279 Abs. 3 ZPO). Diese hat das Regionalgericht mit Entscheid vom 31. Mai 2022 (act. C.13) nachweislich vorgenommen. Mit Rechtskraft dieses Entscheides ist die Vereinbarung über den Trennungsunterhalt somit gültig zustande gekommen, was zur Folge hat, dass das Berufungsverfahren in diesem Punkt als durch Vergleich erledigt abzuschreiben ist.
3.
Prozesskostenverlegung
3.1
Der Berufungskläger war mit der Verteilung der Gerichtskosten durch die Vorinstanz nicht einverstanden und hat (auch für den Fall der Gutheissung seiner Begehren in der Sache) eine hälftige Kostenverlegung nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO beantragt, zumal sich die Ehegatten in den wesentlichen Punkten einig gewesen seien (act. A.1, III.B.4). Mit Schreiben vom 24. März 2022 teilten die Parteien dem Kantonsgericht mit, dass sie an der Verteilung der erstinstanzlichen Kosten des Eheschutzverfahrens festhielten und die Berufung zurückgezogen werde, soweit sie sich gegen Ziffer 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids gerichtet habe (act. A.12).
3.2
Der vorbehaltlose Rückzug der Berufung führt – gleich wie ein Klagerückzug – zur unmittelbaren Beendigung des Prozesses (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dementsprechend ist das Berufungsverfahren in dem Umfang als erledigt abzuschreiben, als es die Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten betrifft (Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Entscheides).
4.
Erziehungsbeistandschaft
4.1
Das Regionalgericht Plessur hat im Rahmen des Eheschutzverfahrens von Amtes wegen eine (Erziehungs-)Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB für die Tochter der Parteien errichtet, um die kindesgerechte schulische und ausserschulische Betreuung zu gewährleisten. Aufgrund der Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Berufung wurde die Errichtung der Erziehungsbeistandschaft bis dato nicht umgesetzt (vgl. dazu auch act. D.20).
4.2
Hintergrund der Errichtung der Beistandschaft durch die Vorinstanz war, dass der Vater als Obhutsinhaber voll berufstätig war, weshalb die damals 12-jährige Tochter häufig über Mittag, nach der Schule und phasenweise morgens nicht beaufsichtigt sei, was dem Kindeswohl abträglich sein könnte. Das Betreuungskonzept, das der Ehemann anlässlich der Verhandlung vom 2. Juli 2018 skizziert habe, sei nicht mehr aktuell und unterliege ohnehin einer stetigen Wandlung. Es dränge sich auf, die Organisation der Betreuung durch eine Fachperson begleiten zu lassen. Diese Fachperson solle auch die Zweckmässigkeit regelmässig überprüfen und gegebenenfalls anpassen (act. B.6, E. 26). In seiner Berufung bringt der Berufungskläger vor, dass die Beistandschaft nicht zweckmässig sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese das Alleinsein der Tochter verhindern solle. Die Erziehungsfähigkeit des Berufungsklägers sei nicht in Frage gestellt, weshalb die Errichtung der Beistandschaft für die 12 ½-jährige Tochter auch nicht verhältnismässig sei (act. A.1, III.B.3). Die Berufungsbeklagte meint, sie habe die Beistandschaft nicht beantragt, wehre sich aber auch nicht gegen deren Errichtung (act. A.2, III.34). Im gemeinsamen Schreiben an das Kantonsgericht vom 24. März 2022 halten die Parteien übereinstimmend fest, dass sich eine Erziehungsbeistandschaft aufgrund des Alters der Tochter nicht mehr rechtfertigen liesse und eine solche nicht zielführend sei (act. A.12).
Dispositiv
4.3. Kinderbelange (dazu gehören auch Kindesschutzmassnahmen) unterliegen der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Das Gericht ist demnach nicht an die Parteianträge gebunden und kann gar entgegen der Anträge der Parteien Anordnungen treffen. Ein Rückzug diesbezüglicher Anträge durch die Parteien hat auch keine verfahrensbeendende Wirkung, eben weil Kinderbelange der Disposition der Parteien entzogen sind. Darüber hinaus gilt die (strenge) Untersuchungsmaxime, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO).
4.4. Die Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB als allgemeine Form einer Beistandschaft soll erzieherische Missstände abbauen. Dies erfolgt durch ambulante, aber kontinuierliche Behandlung im Kontakt mit Eltern und Kind (Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 4 zu Art. 308 ZGB). Wie jede Kindesschutzmassnahme setzt die Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB voraus, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist. Weiter ist nach dem Prinzip der Subsidiarität notwendig, dass diese Gefahr nicht von den Eltern selber abgewendet werden kann (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sodann verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der das gesamte Kindesschutzrecht beherrscht, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist (vgl. dazu BGer 5A_765/2016 v. 18.7.2017 E. 3.1).
4.5. Es kann offengelassen werden, ob die Errichtung der Erziehungsbeistandschaft im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Eheschutzentscheides notwendig war. Im Haushalt des Berufungsklägers wohnten damals auch noch zwei ältere Halbgeschwister von D._____ (RG act. I/4; RG act. VII/6, II.2; act. B.6 E. 26). Ob diese tatsächlich die Betreuung der Schwester hätten übernehmen können, ist indes fraglich. Dass ein 12-jähriges Kind regelmässig alleine zu Hause ist, mag nicht ideal sein. Eine Kindeswohlgefährdung geht damit aber in diesem Alter nicht einher, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Gefährdung des Kindeswohls ist jedoch Voraussetzung für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob die Unterstützung durch einen Erziehungsbeistand tatsächlich die gewünschte Wirkung erzielen würde, nämlich das Verhindern des Alleinseins der Tochter. Ein Beistand könnte bei der Organisation einer Betreuung behilflich sein, die Betreuung an sich würde die Beistandsperson nicht übernehmen. In den Akten findet sich kein Hinweis darauf, dass die Erziehungsfähigkeit des Berufungsklägers in Frage gestanden hätte oder dass der Berufungskläger Unterstützung benötigt hätte, sich um die Betreuung zu kümmern (sofern dies denn notwendig gewesen wäre). Immerhin war D._____ in der schulergänzenden Betreuung (Mittagstisch und Aufgabenstunde), was zeigt, dass die Organisation einer Fremdbetreuung durchaus funktioniert hatte (RG act. VII/2; VII/9).
4.6. Offensichtlich ist, dass die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft, die gewährleisten soll, dass D._____ vor und nach der Schule angemessen betreut wird, sich alleine schon aufgrund des Alters von D._____ – sie ist im Februar 2023 16 Jahre alt geworden – im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils erübrigt. Dementsprechend ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen und Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheides ersatzlos aufzuheben.
5. Kosten
5.1. Nachdem die Berufung gegen die Verteilung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zurückgezogen wurde und es nach dem Willen der Parteien unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens in Bezug auf die Erziehungsbeistandschaft bei der vorinstanzlichen Kostenregelung bleiben soll, ist an dieser Stelle einzig über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
5.2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden unter Berücksichtigung der teilweisen Erledigung durch Vergleich bzw. Rückzug auf CHF 1'500.00 festgesetzt (Art. 9 und 12 VGZ [BR 320.210]). In ihrer Scheidungsvereinbarung vom 28. Februar/1. März 2022 einigten sich die Parteien in Ziffer 10 darauf, die Kosten des Berufungsverfahrens hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzuschlagen. Es besteht kein Anlass, bei der Kostenverteilung von dieser Vereinbarung abzuweichen (Art. 109 ZPO). Dementsprechend gehen die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von je CHF 750.00 zu Lasten des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten. Ihre eigenen Parteikosten trägt jede Partei selbst.
5.3.1. Da sowohl A._____ (ZK1 19 168) als auch B._____ (ZK1 19 180) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, gehen die ihnen auferlegten Gerichtskosten von je CHF 750.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertretungen zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 122 Abs. 1 ZPO) und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.
5.3.2. Mit Honorarnote vom 3. Juni 2020 machte Rechtsanwalt Tobias Brändli einen Zeitaufwand von 25 Stunden und 55 Minuten sowie eine Entschädigung von insgesamt CHF 5'749.90 (inkl. Barauslagen und 7,7% MwSt.) geltend (act. G.3). Die Honorarnote umfasst Aufwendungen im Zeitraum vom 19. September 2018 bis 3. Juni 2020. Zu entschädigen ist vorliegend nur derjenige Aufwand, der im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren stand, mithin ab dem 6. Oktober 2019, was einen Zeitaufwand von 17.33 Stunden umfasst. Der nach dem 3. Juni 2020 entstandene Aufwand, namentlich in Zusammenhang mit der in die Scheidungsvereinbarung integrierten Einigung über den Ehegattenunterhalt, scheint bereits im Scheidungsverfahren abgerechnet worden zu sein (vgl. act. C.13, E. 12.3). Jedenfalls hat Rechtsanwalt Brändli davon abgesehen, hierfür eine aktualisierte Honorarnote einzureichen. Seine Entschädigung für das Berufungsverfahren ist daher auf CHF 3'993.50 festzusetzen (Zeitaufwand gerundet 18 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Barauslagen 3% und MwSt. 7,7%).
5.3.3. Rechtsanwalt E._____ reichte am 13. Mai 2020 seine Honorarnote ein. Er macht für den Zeitraum vom 18. Oktober 2019 bis zum 7. Mai 2020 einen Zeitaufwand von 15.40 Stunden à CHF 200.00 und eine Entschädigung von CHF 3'317.15 (inkl. 7,7% MwSt.) geltend (act. G.2). Diese kann als angemessen bezeichnet werden. Rechtsanwalt F._____ machte mit Honorarnote vom 28. März 2022 für die Zeit vom 1. Februar 2021 bis 24. März 2022 einen Zeitaufwand von 2.45 Stunden à CHF 200.00 sowie Barauslagen von 3% und Mehrwertsteuer von 7,7% geltend, was einer Entschädigung von CHF 543.50 entspricht (act. G.4). Auch diese Entschädigung erscheint angemessen. Beide sind daher in beantragter Höhe aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu entschädigen. Eine Entschädigung zugunsten von Rechtsanwältin Andrina Bundi entfällt, zumal nach der kanzleiinternen Übergabe des Mandates kein nennenswerter Aufwand mehr entstanden ist und ein erneuter Wechsel der unentgeltlichen Rechtsvertretung ohnehin einer richterlichen Bewilligung bedurft hätte (BGE 141 I 70 E. 6.1 f.; vgl. auch PKG 2022 Nr. 3 E. 5.3).
6. Der vorliegende Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV in einzelrichterlicher Kompetenz.
Demnach wird erkannt:
Die Berufung von A._____ wird in Bezug auf Ziffer 2 seiner Rechtsbegehren (Beistandschaft) gutgeheissen und Dispositivziffer 4 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 22. August 2019 wird ersatzlos aufgehoben.
In Bezug auf Ziffer 3 der Rechtsbegehren von A._____ (Ehegattenunterhalt) wird davon Vormerk genommen, dass sich A._____ und B._____ mit gerichtlich genehmigter Scheidungsvereinbarung vom 28. Februar 2022/1. März 2022 in Abänderung von Dispositivziffer 5 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 22. August 2019 wie folgt über den Ehegattenunterhalt geeinigt haben:
"Der Ehemann verpflichtet sich der Ehefrau während der Dauer der Trennung seit Juli 2018 bis Februar 2022 rückwirkend CHF 11'000.00 Unterhalt zu bezahlen. Dieser Ehegattenunterhalt ist als Einmalzahlung innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils auf folgendes Konto zu leisten: _________________ lautend auf Berufsbeistandschaft Plessur mit der Rubrik B._____. Allfällige bereits geleistete Zahlungen kann der Ehemann zur Verrechnung bringen. Mit der Bezahlung dieses Betrags ist der Ehemann seiner Pflicht zur Leistung von nachehelichem Unterhalt bis Februar 2022 vollumfänglich nachgekommen."
Die Berufung von A._____ wird insoweit als durch Vergleich erledigt abgeschrieben
Die Berufung von A._____ wird in Bezug auf Ziffer 4 seiner Rechtsbegehren (Prozesskostenverlegung) als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 1'500.00 gehen je zur Hälfte und damit im Umfang von je CHF 750.00 zu Lasten von A._____ und B._____.
Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Die A._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 750.00 und die Kosten seiner Rechtsvertretung in der Höhe von CHF 3'993.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) gehen aufgrund der ihm mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 (ZK1 19 168) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
7. Die B._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 750.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung in der Höhe von CHF 3'860.65 (CHF CHF 3'317.15 für Rechtsanwalt E._____ und CHF 543.50 für Rechtsanwalt F._____, jeweils inkl. Barauslagen und MWSt) gehen aufgrund der ihr mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 (ZK1 19 180) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
8. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
9. Mitteilung an:
1 / 12
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 7 EGzZPOart. 7 EGzZPOart. 7 LACPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
5A_435/2019
Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC
Art. 279 ZPOart. 279 CPCart. 279 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 219 ZPOart. 219 CPCart. 219 CPC
Art. 111 ZGBart. 111 CCart. 111 Codice civile svizzero
Art. 279 ZPOart. 279 CPCart. 279 CPC
Art. 279 ZPOart. 279 CPCart. 279 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 Codice civile svizzero
5A_765/2016
Art. 109 ZPOart. 109 CPCart. 109 CPC
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
BGE 141 I 70ATF 141 I 70DTF 141 I 70
Art. 9 GOGart. 9 GOGart. 9 LOG
Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG
Art. 11 KGVart. 11 KGVart. 11 OOTC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF