ZK1 2019 175
fürsorgerische Unterbringung
11. Oktober 2021Deutsch120 min
A/a. B._____, geboren am _____ 2018, ist der Sohn von C._____, geboren am _____ 1993, und A._____, geboren am _____ 1994. Am 11. Januar 2018 erhob B._____, vertreten durch seine Mutter C._____ und wiedervertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, beim Regionalgericht Viamala gegen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Angelo Schwizer, eine Klage betreffend Vaterschaft und Unterhalt (Proz. Nr. 115-2018-2). Nachdem die Vaterschaft von A.________ mittels eines Abstammungsgutachtens festgestellt worden war und die Eltern sich darüber geeinigt hatten, dass B._____ unter gemeinsamer elterlicher Sorge und unter alleiniger Obhut von C._____ stehen soll, blieben vor dem Regionalgericht im Wesentlichen der persönliche Verkehr zwischen B._____ und A.________ sowie die Unterhaltspflicht des Letzteren strittig.
Source gr.ch
Urteil vom 13. April / 11. Oktober 2021
Referenz ZK1 19 175/176
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende
Cavegn und Moses
Bäder Federspiel, Aktuarin
Parteien A._____
Berufungskläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Angelo Schwizer
Bischofszellerstrasse 21a, 9201 Gossau
B._____
Berufungskläger und Berufungsbeklagter
betreffend persönlicher Verkehr vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur
betreffend Unterhalt vertreten durch die Mutter C._____ und wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel
Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur
C._____
Verfahrensbeteiligte betreffend persönlicher Verkehr
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel
Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur
Gegenstand persönlicher Verkehr und Unterhalt
Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Viamala vom 5. Juli 2018/
24. Oktober 2018, mitgeteilt am 13. September 2019
(Proz. Nr. 115-2018-2)
Mitteilung 12. Oktober 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A/a. B._____, geboren am _____ 2018, ist der Sohn von C._____, geboren am _____ 1993, und A._____, geboren am _____ 1994. Am 11. Januar 2018 erhob B._____, vertreten durch seine Mutter C._____ und wiedervertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, beim Regionalgericht Viamala gegen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Angelo Schwizer, eine Klage betreffend Vaterschaft und Unterhalt (Proz. Nr. 115-2018-2). Nachdem die Vaterschaft von A.________ mittels eines Abstammungsgutachtens festgestellt worden war und die Eltern sich darüber geeinigt hatten, dass B._____ unter gemeinsamer elterlicher Sorge und unter alleiniger Obhut von C._____ stehen soll, blieben vor dem Regionalgericht im Wesentlichen der persönliche Verkehr zwischen B._____ und A.________ sowie die Unterhaltspflicht des Letzteren strittig.
A/b. Mit Verfügung vom 20. März 2018 (Proz. Nr. 135-2018-48) verpflichtete der prozessleitende Richter A.________ zu vorsorglichen Unterhaltsleistungen für B._____ (CHF 500.00 pro Monat von Februar bis April 2018, CHF 2'600.00 pro Monat ab Mai 2018).
B. Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Viamala fand am 5. Juli 2018 statt. Mit Entscheid vom 5. Juli 2018/24. Oktober 2018, mitgeteilt am 13. September 2019, erkannte das Gericht wie folgt:
1.
Die Vaterschaftsklage wird gutgeheissen und das Kindesverhältnis zwischen A._____, geboren am _____ 1994, und dem Kind B._____, geboren am _____ 2018, von E._____ und F._____, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt von B._____ festgestellt.
2.
Die elterliche Sorge über B._____ steht der Mutter C._____ und dem Vater A._____ gemeinsam zu.
3.
B._____ steht unter der alleinigen Obhut seiner Mutter C._____. Er hat seinen Wohnsitz am jeweiligen Wohnsitz der Mutter.
4.
a.
Der von den Parteien an der Hauptverhandlung betreffend den persönlichen Verkehr von A._____ mit seinem Sohn B._____ geschlossene gerichtliche Vergleich mit folgendem Inhalt wird genehmigt:
Vorbehalten einer anderen, einvernehmlichen Regelung ist der Beklagte berechtigt/verpflichtet den Kläger wie folgt zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen:
1.
Im ersten Lebensjahr jedes Wochenende (Samstag oder Sonntag) während zwei Stunden in G._____ sowie jede zweite Woche mittwochs während zwei Stunden in G._____ jeweils unter Anwesenheit der Mutter.
2.
Ab dem zweiten Lebensjahr gemäss Ziffer 1, jedoch jeweils während drei Stunden unter Anwesenheit der Mutter.
3.
Ab dem dritten Lebensjahr jedes zweite Wochenende (Samstag oder Sonntag) während vier Stunden in G._____ sowie jede zweite Woche pro Wochenende ein ganzer Tag (Samstag oder Sonntag) von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr zu sich sowie auf Wunsch des Vaters zweimal im Monat jeweils mittwochs während drei Stunden in G._____.
4.
Ab dem vierten Lebensjahr jedes zweite Wochenende jeweils von Samstag 14:00 Uhr bis Sonntagabend 19:00 Uhr zu sich sowie zweimal im Monat jeweils mittwochs während drei Stunden in G._____.
5.
Ab Kindergarteneintritt jeweils jede zweite Woche von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 19:00 Uhr zu sich und zweimal im Monat jeweils mittwochs während drei Stunden in G._____ sowie während zwei Wochen Ferien im Jahr. Die nachfolgenden Feiertage verbringt der Kläger jeweils im Zeitstrahl alternierend/abwechselnd beim Vater oder bei der Mutter, beginnend mit dem ersten Feiertag nach Kindergarteneintritt beim Vater:
Geburtstag tagsüber ab 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Ostertage ab Donnerstagabend 18:00 Uhr bis Ostermontagabend 19:00 Uhr
Auffahrt ab Mittwochabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 19:00 Uhr
Pfingsten ab Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 19:00 Uhr
1. August tagsüber ab 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Weihnachten ab 23. Dezember 18:00 Uhr bis 25. Dezember 10:00 Uhr
Neujahr/Silvester ab 31. Dezember 9:00 Uhr bis 1. Januar 19:00 Uhr
6.
Ab dem Schuleintritt gilt Ziffer 5, jedoch drei Wochen Ferien im Jahr.
b.
Die KESB Mittelbünden/Moesa ist angewiesen, für B._____, geboren am _____ 2018, eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB (Besuchsrechtsbeistandschaft) zu errichten, mit folgenden Aufgaben/Kompetenzen der Beistandsperson:
Die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kind und dem Vater angemessen zu beraten, zu unterstützen und zwischen ihnen zu vermitteln;
Prüfung/Sicherung eines kindergerechten Umfelds bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs;
Überwachung und Feststellung der Entwicklung des persönlichen Verkehrs;
beiden Elternteilen als neutrale Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, falls sich bei der Ausübung des Besuchsrechts Probleme ergeben;
im Konfliktfall konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen.
5.
a.
Die Unterhaltsklage wird teilweise gutgeheissen und A._____ zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen (in CHF auf ganze Franken gerundet), zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, soweit er sie bezieht, an B._____ verpflichtet:
Bar-
unterhalt
Betreuungs-
unterhalt
Total
Vom 03.01.2018 bis 11.04.2018
706
0
706
Vom 12.04.2018 bis 31.07.2023
(bis vor Eintritt Kindergarten)
611
1605
2216
Vom 01.08.2023 bis 31.01.2028
(Eintritt Kindergarten bis 10. Altersjahr)
809
861
1670
Vom 01.02.2028 bis 31.07.2031
(10. Altersjahr bis Ende Primarschulstufe)
956
849
1805
Vom 01.08.2031 bis 31.07.2034
(während Schuloberstufe)
933
0
933
Vom 01.08.2034 bis 31.07.2037
(während der Lehre bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung)
730
0
730
Der Zeitraster basiert auf einem Kindergartenbesuch von B._____ ab August 2023, seiner Einschulung im August 2025 und einer 3-jährigen Lehre mit Beginn ab August 2034. Bei Änderung eines oder mehrerer dieser Zeitpunkte und/oder Ausbildungsdauern verschieben beziehungsweise erstrecken sich die Phasen entsprechend.
Unterhaltsbeiträge, welche gestützt auf den vorsorglichen Massnahmeentscheid vom 20. März 2018 (Proz. Nr. 135-2018-48) während des Verfahrens geleistet wurden (vorläufige Zahlungen gemäss Art. 303 Abs. 1 ZPO), sind auf die vorstehend angeordneten Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
Sofern die während des Verfahrens provisorisch verfügten Unterhaltsbeiträge ab Mai 2018 von CHF 2'600.00 in voller Höhe geleistet wurden, ist der Beklagte befugt, jenen Teil, der die mit vorliegender Entscheidung angeordneten Unterhaltsbeiträge übersteigt, mit künftigen Unterhaltsbeiträgen monatlich zu verrechnen (Art. 304 ZPO; monatlicher Abzug von maximal CHF 384.00 [CHF 2'600.00 – CHF 2'216.00]).
b.
Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Deckung ausserordentlicher Bedürfnisse des Kindes im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB sowie weitergehender Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB bleiben vorbehalten.
c.
Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils monatlich vorschüssig auf den 1. Arbeitstag eines jeden Monats an die Mutter zu bezahlen. Diese Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit des Kindes hinaus, solange es im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt beziehungsweise selbst keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
d.
Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik mit Stand Mai 2018 von 102.1 Punkten (Basis Dezember 2015=100). Sie sind jeweils auf den 01. Januar jeden Jahres, erstmals auf den 01. Januar 2020, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach der Formel: Ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand November ÷ ursprünglicher Indexstand. Weist die unterhaltsverpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Mai 2018 berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
e.
Die Kinderunterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen (netto pro Monat auf ganze Franken gerundet) sowie Vermögens- und Unterhaltsdeckungsverhältnissen:
[…]
f.
Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten fallen ab der Geburt von B._____ vollumfänglich der Mutter zu. Es ist Sache der Parteien die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren.
6.
a.
Die Gerichtskosten von CHF 7'039.00 (Entscheidgebühr Hauptverfahren CHF 5'000.00, Kosten der Beweisführung von CHF 1'339.00; Kosten vorsorgliches Massnahmeverfahren Proz. Nr. 135-2018-48 CHF 700.00) gehen je zur Hälfte zu Lasten von A._____ und B._____. Der auf B._____ entfallende Teil wird gestützt auf die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2018-11) zu Lasten des Kantons Graubünden auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachforderung durch den Kanton gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
b.
Die Parteientschädigungen werden wettschlagen.
c.
Der gerichtlich bestellte Rechtsbeistand von B._____, Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, Chur, wird gestützt auf die B._____ gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2018-11) zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 11'817.90 (Barauslagen und MWST eingeschlossen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachforderung gegenüber B._____ gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
7.
(Rechtsmittelbelehrungen)
8.
(Mitteilung)
C/a. Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 hatte der prozessleitende Richter eine vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs getroffen, die vorsorgliche Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft angeordnet und A.________ verpflichtet, B._____ vorsorglich neu CHF 611.00 Barunterhalt (zuzüglich Kinderzulagen) sowie CHF 1'605.00 Betreuungsunterhalt pro Monat zu leisten (Proz. Nr. 135-2018-299).
C/b. Die KESB Mittelbünden/Moesa errichtete in der Folge mit Entscheid vom 4. April 2019 die Besuchsrechtsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 2 ZGB) für B._____ und ernannte H._____ als Beistand.
D/a. Gegen den Entscheid des Regionalgerichts Viamala vom 5. Juli 2018/ 24. Oktober 2018 erklärte A.________ (nachfolgend auch als [Kinds-]Vater bezeichnet) mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden (Verfahren ZK1 19 175). B._____ stellte in seiner Berufungsant-wort vom 18. November 2019 eigene Begehren und beantragte die Abweisung der Anträge von A.________.
D/b. Auch B._____ (nachfolgend auch als B._____ bezeichnet) erhob gegen den Entscheid des Regionalgerichts Viamala mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 Berufung (Verfahren ZK1 19 176), wobei A.________ in seiner Berufungsantwort vom 20. November 2019 deren Abweisung sowie die Vereinigung der beiden Berufungsverfahren beantragte.
E/a. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Januar 2020 vereinigte die Vorsitzende der I. Zivilkammer die Verfahren ZK1 19 175 und ZK1 19 176 und ordnete die Durchführung einer Instruktionsverhandlung an. Sodann forderte sie die Parteien sowie die KESB Mittelbünden/Moesa zur Edition verschiedener Unterlagen sowie den Kindsbeistand zum Einreichen einer schriftlichen Auskunft auf.
E/b. A.________ reichte am 17. Januar 2020 beim Kantonsgericht von Graubünden gegen B._____ ein Gesuch auf Erlass vorsorglicher Massnahmen in den Berufungsverfahren ZK1 19 175/ZK1 19 176 ein (Verfahren ZK1 20 15). Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 21. Januar 2020 wurde C._____ (nachfolgend auch als [Kinds-]Mutter bezeichnet) von Amtes wegen als weitere Beteiligte in das Gesuchsverfahren einbezogen.
F. Am 27. Mai 2020 fand in den beiden Berufungsverfahren sowie im Massnahmeverfahren eine Instruktionsverhandlung statt, in dessen Nachgang den Parteien der Entwurf eines gerichtlichen Vergleichs unterbreitet wurde. Auf diesen konnten sich die Parteien in der Folge nicht einigen.
G. C._____ hatte am 24. Januar 2020 mit I._____ die Ehe geschlossen. Am _____ 2020 wurden sie und ihr Ehemann Eltern von J._____. A.________ hatte sich am 18. April 2020 mit K._____ verehelicht. Am _____ 2020 kam die gemeinsame Tochter L._____ zur Welt.
H. Infolge einer Interessenkollision von C._____ ordnete die Vorsitzende der I. Zivilkammer in ihrer Verfügung vom 1. Dezember 2020 für B._____ in den Verfahren ZK1 20 15 und ZK1 19 176 eine Kindesvertretung nach Art. 299 ZPO an, wobei sie deren Aufgabe vorderhand auf die Wahrnehmung der Kindesinteressen im Bereich des persönlichen Verkehrs beschränkte. Als Prozessbeiständin wurde Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen eingesetzt. Sodann wurde festgehalten, dass die Kindsmutter den Prozess in Bezug auf den Kindesunterhalt als gesetzliche Vertreterin von B._____ weiterführe und Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel als von ihr mandatierter Rechtsvertreter in diesem Bereich dementsprechend ebenfalls als Vertreter des Kindes und nicht der Mutter tätig werde. Mit Bezug auf die Regelung des persönlichen Verkehrs sei C._____ fortan auch in den vereinigten Berufungsverfahren als Partei bzw. mit parteiähnlicher Stellung zu beteiligen. Schliesslich wurde in den Verfahren ZK1 19 175/176 mit Blick auf die bisherige Verfahrensdauer sowie die veränderten persönlichen Verhältnisse die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung angekündigt.
I. Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen und zur Edition verschiedener Unterlagen aufgefordert.
J. Am 25. März 2021 traf die Vorsitzende der I. Zivilkammer im Verfahren ZK1 20 15 für die Dauer der Berufungsverfahren ZK1 19 175/176 eine vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs.
K. Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden fand am 13. April 2021 statt.
K/a. Die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin Silvia Däppen, stellte in Bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen A.________ und B._____ folgende Anträge:
1.
Ziff. 4.a Dispositiv des Entscheids des Regionalgerichts Viamala vom 5.7.2018/24.10.2018 (Proz.Nr. 115-2018-2) sei aufzuheben und A._____ sei zu berechtigen und zu verpflichten, B._____, geb. 3.1.2018, wie folgt zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen:
a)
bis Ende August 2021 einmal wöchentlich, samstags oder sonntags, in der Wohnregion von B._____, jeweils für drei bis vier Stunden;
b)
ab September 2021 bis Ende März 2022 jedes zweite Wochenende, samstags oder sonntags, bei sich zuhause, während sechs Stunden (ohne Fahrzeiten), wobei C._____ die Hinfahrt zum Vater und A.________ die Rückfahrt zur Mutter zu übernehmen habe;
ab September 2021 bis Ende März 2022 jedes Wochenende, an welchem B._____ nicht bei A.________ zu Besuch ist, samstags oder sonntags, in der Wohnregion von B._____, jeweils für drei bis vier Stunden;
c)
ab April 2022 bis Dezember 2022 jedes zweite Wochenende, jeweils von Samstag, 14 Uhr, bis Sonntag, 19 Uhr, wobei C._____ die Hinfahrt zum Vater und A.________ die Rückfahrt zur Mutter zu übernehmen habe;
d)
ab Januar 2023 jedes zweite Wochenende, jeweils von Freitagabend, bis Sonntag, 19 Uhr, wobei C._____ die Hinfahrt zum Vater und A.________ die Rückfahrt zur Mutter zu übernehmen habe;
e)
ab August 2023 bis Juli 2025 für jährlich zwei Wochen Ferien, jeweils maximal eine Woche am Stück, und an Feiertagen, welche einem Besuchswochenende des Vaters unmittelbar vorgehen oder unmittelbar an dieses anschliessen, während der schulfreien Feiertage.
f)
ab August 2025 für jährlich drei Wochen Ferien und in Jahren mit gerader Jahreszahl von Silvester bis zum Geburtstag von B._____ und an Pfingsten, von Freitag- bis Montagabend, in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern, Gründonnerstag- bis Ostermontagabend, und an Weihnachten, jeweils vom 23. bis 25. Dezember.
2.
Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden sei abzuweisen.
3.
Den Eltern sei die Weisung zu erteilen, den Kurs "Kinder im Blick" zu besuchen, sollte der Besuch noch nicht erfolgt sein.
4.
Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
K/b. Rechtsanwältin Ursina Heldstab beantragte als Rechtsvertreterin von B._____ und C._____, in Vertretung von Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, was folgt:
A.
Anträge von B._____ bzw. C._____
1.
Aufhebung Dispositivziffern 1. Instanz
Es seien Dispositiv-Ziffern 4. (Regelung des persönlichen Verkehrs) und 5. (Unterhalt) des Entscheides des Kollegialgerichtes des Regionalgerichtes Viamala vom 05.07./24.10.2018 (Proz. Nr. 115-2018-2) aufzuheben und durch nachfolgende Regelungen zu ersetzen.
2.
Besuchsrecht
2.1.
A.________ sei zu verpflichten, zwei Termine zusammen mit B._____ bei Dr. med. M._____ wahrzunehmen.
2.2.
A.________ sei nach Wahrnehmung dieser Termine unter Vorbehalt einer anderen, einvernehmlichen Regelung zu berechtigen und verpflichten, B._____ wie folgt zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen:
a)
Bis Ende Juni 2021 Besuche im Rahmen der Begleiteten Besuchstage (BBT) bei der Fachstelle für Kinderbetreuung, familienunterstützende Angebote und Dienstleistungen in Graubünden (famur), jeweils für zwei bis drei Stunden, wobei die Kosten den Eltern zur Hälfte aufzuerlegen sind.
b)
Ab Juli 2021 bis Ende August 2021 einmal wöchentlich, samstags oder sonntags, in der Wohnregion von B._____, jeweils für drei bis vier Stunden.
c)
Ab September 2021 jedes zweite Wochenende, samstags oder sonntags, bei A.________, jeweils von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, wobei C._____ die Hinfahrt und A.________ die Rückfahrt zu übernehmen hat. An den Wochenenden dazwischen, samstags oder sonntags, in der Wohnregion von B._____, jeweils für drei bis vier Stunden.
d)
Frühestens ab Januar 2023 jedes zweite Wochenende bei A.________ von Samstag, 14.00 Uhr bis Sonntag, 19.00 Uhr, wobei A.________ sämtliche Fahrten für das Holen und Bringen von B._____ zu übernehmen hat.
e)
Frühestens ab Januar 2024 jedes zweite Wochenende bei A.________ von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, wobei A.________ sämtliche Fahrten für das Holen und Bringen von B._____ zu übernehmen hat.
f)
Ab Ostern 2024 verbringt B._____ nachfolgende Feiertage alternierend/abwechselnd bei C._____ und A.________:
-
Geburtstag tagsüber von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr, es sei denn, der Geburtstag falle auf einen Kindergarten- bzw. Schultag
-
Ostertage ab Donnerstag 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr
-
Auffahrt ab Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr
-
Pfingsten ab Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag 19.00 Uhr
-
1. August von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr
-
Weihnachten ab 23. Dezember, 18.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr
-
Silvester/Neujahr ab 31. Dezember, 09.00 Uhr, bis 1. Januar, 19.00 Uhr.
g)
Ab Sommer 2024 sei A.________ zu berechtigen und verpflichten, B._____ für zwei Wochen und ab Schuleintritt für drei Wochen Ferien zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei ein Ferienaufenthalt bis zum Schuleintritt jeweils maximal eine Woche dauern soll.
2.3
Die mit einzelrichterlichem Entscheid des Regionalgerichtes Viamala vom 12.02.2019 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angeordnete und von der KESB Mittelbünden/Moesa mit Entscheid vom 04.04.2019 errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für B._____ sei beizubehalten. Dabei seien der Beistandsperson zusätzlich zu den bereits erteilten Aufträgen folgende Aufgaben und Kompetenzen zu übertragen:
die konkreten Modalitäten der Durchführung der einzelnen Besuche verbindlich festzulegen, falls sich die Parteien darüber nicht einigen können; insbesondere sei der Beistand zu verpflichten, unter Einbezug von A.________ und C._____ einen Besuchsplan auszuarbeiten, in welchem Daten und Zeiten für die persönlichen Kontakte verbindlich festgelegt werden,
Unterstützungsmassnahmen zu prüfen und in die Wege zu leiten,
den Übergang von Besuchen im Rahmen der Begleiteten Besuchstage zu Besuchen in der Wohnregion von B._____ sowie den Übergang von tageweisen Besuchen zu Besuchen mit Übernachtungen zu beobachten und nötigenfalls auf eine Anpassung der Besuchsregelung hinzuwirken, falls B._____ mit der Ausdehnung des Besuchsrechts überfordert sein sollte; hierzu sei der Beistand zu verpflichten, mit Dr. med. M._____ Rücksprache zu halten.
3.
Unterhalt
3.1.
A.________ sei zu verpflichten, seinem Sohn B._____ folgende monatliche im Voraus auf den ersten eines Monats zu bezahlende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (zahlbar an C._____), zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, soweit er diese bezieht:
Vom 03.01.2018 bis 31.03.2018:
Fr. 1‘000.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil)
Vom 01.04.2018 - 31.08.2019:
Fr. 3‘380.00 (Fr. 1'110.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil,
Fr. 2‘270.00 Betreuungsunterhalt)
Vom 01.09.2019 - 31.08.2020:
Fr. 2‘930.00 (Fr. 1'355.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil,
Fr. 1‘575.00 Betreuungsunterhalt)
Vom 01.09.2020 - 30.06.2021:
Fr. 1‘890.00 (Fr. 1‘105.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil,
Fr. 785.00 Betreuungsunterhalt)
Vom 01.07.2021 - 31.12.2022:
Fr. 2‘020.00 (Fr. 925.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil,
Fr. 1‘095.00 Betreuungsunterhalt)
Vom 01.01.2023 - 31.08.2023:
Fr. 1‘745.00 (Fr. 960.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil,
Fr. 785.00 Betreuungsunterhalt)
Vom 01.09.2023- 31.12.2027:
Fr. 1‘160.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil)
Vom 01.01.2028 bis zum Ende der Erstausbildung:
Fr. 1‘220.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil)
3.2.
Sofern B._____ nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre absolviert, sei A.________ zu berechtigen, von dem dannzumal geltenden und über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag den Betrag von 1/3 des monatlichen Nettolohnes (exkl. des Anteils eines allfälligen 13. Monatslohnes) von B._____ in Abzug zu bringen.
3.3.
Sofern B._____ die Fahrt zum Kindsvater an den Besuchswochenenden selbst mittels öffentlichen Verkehrsmitteln bestreitet, sei der Kindsvater zu verpflichten, die Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs durch B._____ zu übernehmen.
3.4.
Die Höhe der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3.1. vorstehend sei an den Index der Konsumentenpreise zu binden und es sei anzuordnen, dass die Unterhaltsbeiträge jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres dem Stand des Indexes per Ende November des vorausgegangenen Jahres anzupassen ist, wobei eine Indexanpassung nach unten nicht erfolgt.
3.5.
A.________ sei zu berechtigen, von den rückwirkend zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen die bereits geleisteten Beträge in Höhe von Fr. 89‘764.00 (inkl. Kinderzulagen) in Abzug zu bringen.
4.
Erziehungsgutschriften
Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten seien ab der Geburt von B._____ vollumfänglich der Kindsmutter, C._____, anzurechnen.
5.
Kostenfolgen
Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer gemäss Gesetz.
B.
Zur Berufung von A.________
1.
Die Berufung von A.________ sei abzuweisen, soweit seine Anträge von den Anträgen von B._____ bzw. C._____ abweichen.
2.
Die Anträge der Kindesvertreterin seien abzuweisen, soweit sie von den Anträgen von B._____ bzw. C._____ abweichen.
K/c. Schliesslich stellte Rechtsanwalt Schwizer für A.________ folgende Anträge:
1.
Dispositivziffer 5 des Entscheids 115-2018-2 des Regionalgerichts Via-mala vom 05. Juli 2018/24. Oktober 2018 sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
2.
Der Kindsvater sei zu verpflichten, der Kindsmutter an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes monatlich im Voraus zu bezahlen (jeweils zzgl. allfälliger Familienzulagen):
a)
Januar 2018 bis April 2018: CHF 470.00;
b)
Mai 2018 bis Januar 2019: CHF 1'510.00, davon CHF 950 Betreuungsunterhalt;
c)
Februar 2019 bis Dezember 2019: CHF 565;
d)
Januar 2020 bis Dezember 2027: CHF 470;
e)
Januar 2028 bis Dezember 2033: CHF 650;
f)
ab Januar 2034 bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung: CHF 700 abzüglich 60% eines Kindeseinkommens.
3.
Die Unterhaltsbeiträge bis und mit Dezember 2027 sind für Phasen der Erwerbstätigkeit der Kindsmutter um monatlich CHF 20 zu reduzieren.
4.
Der Kindsvater sei zu berechtigen, sämtliche geleisteten Unterhaltszahlungen mit der Unterhaltsverpflichtung zu verrechnen.
5.
Dispositivziffer 4 des Entscheids 115-2018-2 des Regionalgerichts Via-mala vom 05. Juli 2018/24. Oktober 2018 sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
6.
Der Kindsvater und der Sohn seien in einer Aufbauphase zu berechtigen:
a)
zwei gemeinsame Termine bei Dr. M._____, G._____ zu verbringen;
b)
danach bis und mit Juni 2021 wöchentlich bis zu vier Stunden am Samstag oder Sonntag in der Wohnregion des Sohnes, ohne Begleitung der Kindsmutter, zu verbringen;
c)
danach bis und mit September 2021 in jeder geraden Kalenderwoche, entweder Samstag oder Sonntag von 10:00 bis 16:00 in der Wohnregion des Kindsvaters und in jeder ungeraden Kalenderwoche, Samstag oder Sonntag während bis zu vier Stunden in der Wohnregion des Sohnes, ohne Begleitung der Kindsmutter, miteinander zu verbringen, wobei die Übergabe jeweils durch den abgebenden Elternteil beim übernehmenden Elternteil erfolgt.
d)
danach bis Dezember 2021 jedes gerade Wochenende von Samstag 14:00 bis Sonntag 19:00 in der Wohnregion des Kindsvaters miteinander zu verbringen, wobei die Übergabe jeweils durch den abgebenden Elternteil beim übernehmenden Elternteil erfolgt.
7.
Ab 2022 seien Kindsvater und Sohn zu berechtigen:
7.1.
Als Grundregel jedes Wochenende einer geraden Kalenderwoche von Freitag 18:00 bis Sonntag 19:00 miteinander zu verbringen.
7.2.
In Abweichung der Grundregel in geraden Kalenderjahren Gründonnerstag 18:00 bis Ostermontag 19:00, Pfingstfreitag 18:00 bis Pfingstsonntag 19:00, 23. Dezember 18:00 bis 25. Dezember 19:00, in ungeraden Kalenderjahren Mittwoch vor Auffahrt 18:00 bis Sonntag 19:00, 31. Juli 18:00 bis 02. August 19:00 und 30. Dezember 18:00 bis 03. Januar 19:00 (des Folgejahres) miteinander zu verbringen. Die jahreweise umgekehrte Zuordnung gelte für die Kindsmutter und Sohn.
7.3.
In Abweichung von Grund- und Feiertagsregel vier Wochen Schulferien (Freitag 18:00 bis Sonntag 19:00) miteinander zu verbringen. Die Ferien werden mindestens drei Monate im Voraus abgesprochen, im Konfliktfall steht in geraden Kalenderjahren der Kindsmutter, in ungeraden Kalenderjahren dem Kindsvater der Stichentscheid zu.
8.
Die Eltern seien unter Hinweis auf die Strafdrohung nach Art. 292 StGB zur Wahrnehmung bzw. Ermöglichung des persönlichen Verkehrs gemäss Antrag 6 bzw. 7 zu verpflichten.
9.
Die Besuchsbeistandschaft sei zu ermächtigen
a)
Strittige Modalitäten des persönlichen Verkehrs verbindlich zu entscheiden;
b)
Ausgefallene Besuchszeiten alternativ anzusetzen;
c)
Strafanzeige bei Verstoss gegen die Besuchsregelung zu stellen.
10.
Die Berufung des Sohnes bzw. der Kindsmutter sei abzuweisen.
11.
(Antrag betr. unentgeltliche Rechtspflege)
12.
Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Kindsmutter.
K/d. Im Übrigen wird für den Verlauf der Hauptverhandlung, die persönliche Befragung von A.________ und C._____ sowie die Ausführungen der Rechtsvertreter auf das separat ausgefertigte Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Beim angefochtenen Entscheid des Regionalgerichts Viamala handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung anfechtbar ist (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Da im Berufungsverfahren nicht nur die Unterhaltspflicht von A.________ gegenüber B._____ strittig ist, sondern auch der persönliche Verkehr zwischen Vater und Sohn, ist die Angelegenheit nicht ausschliesslich vermögensrechtlicher Natur, so dass die Berufungsfähigkeit des Entscheids nicht vom Erreichen eines bestimmten Streitwerts abhängt (BGE 116 II 493; BGer 5A_399/2014 v. 17.12.2014 E. 1).
Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a KGV [BR 173.100]).
1.2
Der Entscheid des Regionalgerichts Viamala vom 5. Juli 2018/24. Oktober 2018 wurde am 13. September 2019 schriftlich begründet mitgeteilt und ging den Berufungsklägern am 16. September 2019 zu (RG act. VII./9). Die von ihnen am 16. Oktober 2019 dagegen erhobenen Berufungen erfolgten frist- und darüber hinaus auch formgerecht (vgl. Art. 311 ZPO), so dass darauf einzutreten ist.
1.3
Die Berufungsverfahren ZK1 19 175 und ZK1 19 176 wurden aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO, der auch in Rechtsmittelverfahren zur Anwendung gelangt, vereinigt (vgl. Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO m.w.H.).
1.4
Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO).
1.5
Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Zu beachten ist allerdings, dass es vorliegend um Kinderbelange in einer familienrechtlichen Angelegenheit geht, so dass das Gericht nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Untersuchungsmaxime) und überdies ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Offizialmaxime). Die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht das erwähnte Novenregime, mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.w.H. = Pra 2019 Nr. 88; BGer 5A_800/2019 v. 9.2.2021 E. 2.2). Die von den Parteien neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel sind in diesem Sinn grundsätzlich zuzulassen und, sofern von Relevanz, zu beachten.
1.6.1
Der Kindsvater beantragte im Berufungsverfahren mit Eingaben vom 24. Februar 2021 sowie vom 8. März 2021 die Edition von Einkommens- und Bedarfsunterlagen des Ehemannes von C._____, I._____, sowie des gemeinsamen Kindes J._____; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Unterhaltsbeiträge für B._____ ohne Berücksichtigung sämtlicher Unterhaltsverhältnisse nicht korrekt bestimmt werden könnten. Namentlich hingen Bedarf und Leistungsfähigkeit der Elternteile von den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten ab.
Vorliegend ist Natural-, Bar- und Betreuungsunterhalt für B._____ festzusetzen, wobei zu dessen Leistung die Kindseltern verpflichtet sind. Um die Leistungsfähigkeit des Kindsvaters zu bestimmen, müssen Einkommen und Bedarf von ihm, von seiner Ehefrau und von Tochter L._____ bekannt sein. Für den Ehemann der Mutter und den gemeinsamen Sohn J._____ gilt dies indes nicht. Zwar hat I._____ nach der Geburt von J._____ einen Teil des Bedarfs der Kindsmutter zu decken, wodurch sich der vom Kindsvater für B._____ zu leistende Betreuungsunterhalt reduziert. Zur Bestimmung des vom Ehemann zu übernehmenden Anteils wird indes auf die Betreuungsbedürftigkeit von J._____ und B._____ und nicht auf die Leistungsfähigkeit der beiden Väter abgestellt (vgl. E. 11.3). Dass I._____ leistungsfähig ist, wird – namentlich mangels entsprechender Einwände – angenommen, auch was den von ihm zu bezahlenden Barunterhalt für J._____ betrifft. Aus diesem Grund erübrigt sich eine Abklärung von Einkünften und Bedarf des Ehemannes sowie des gemeinsamen Kindes, zumal angesichts der Tatsache, dass der Barunterhalt für B._____ keinen ausserordentlich hohen Überschussanteil enthält und sich der Betreuungsunterhalt durch die Beteiligung des Ehemannes reduziert, entgegen der vom Vater geäusserten Befürchtung nicht von einer Quersubventionierung der Ehe oder des neuen Kindesverhältnisses auszugehen ist. Angaben und Unterlagen zur Bestimmung der Einkommens- und Bedarfsverhältnisse der Kindsmutter liegen vor, wobei darauf hinzuweisen bleibt, dass die genaue Höhe der Steuerlast der Familie I.________ offen gelassen werden kann (vgl. E. 12.1.4). Der Beweisantrag des Kindsvaters ist deshalb auch vor diesem Hintergrund abzuweisen.
1.6.2
Rechtsanwalt Brändli hatte in der für B._____ am 16. Oktober 2019 eingereichten Berufung beantragt, zwecks Regelung des persönlichen Verkehrs ein Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (KJP GR) und schriftliche Auskünfte des Besuchsrechtsbeistands sowie von Dr. med. M._____ einzuholen. Verlaufsberichte des Besuchsrechtsbeistands H._____ liegen mit Datum vom 25. Februar 2020 und vom 11. Dezember 2020 vor, während an den Anträgen auf Einholen eines kinderpsychologischen Gutachtens sowie eines Arztberichts anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr festgehalten wurde.
Persönlicher Verkehr
2.1
Das minderjährige Kind und die Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Zweck des Besuchsrechts ist es, den Aufbau einer lebendigen Eltern-Kindesbeziehung zu ermöglichen. Für das Kind ist es sehr wichtig, zu beiden Eltern Kontakt zu haben, da dies bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann. Es handelt sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts bildet das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Die Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; BGer 5A_290/2020 v. 8.12.2020 E. 2.2 m.w.H.). Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte richten sich vor allem nach dem Alter des Kindes. Bei kleinen Kindern sollten aufgrund des kindlichen Zeitempfindens einerseits die Trennungszeiten von der Hauptbezugsperson nicht allzu lang sein und andererseits die Besuche nicht länger als vierzehn Tage auseinander liegen. Ideal sind somit häufige und kurze Besuchsintervalle. Zudem sind bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs die Bindung an einen Elternteil, die Intensität der Beziehung zum Besuchsberechtigten, die vor der Trennung der Eltern gelebte Betreuung, die Lebensgestaltung der Eltern und des Kindes, die räumlichen Gegebenheiten und die zeitlichen Verfügbarkeiten der Eltern zu beachten. Für die Umsetzung und namentlich auch den Detaillierungsgrad der Regelung ist sodann das Verhältnis zwischen den Eltern wichtig (BGer 5A_290/2020 v. 8.12.2020 E. 2.3 m.w.H. sowie 5A_654/2019 v. 14.5.2020 E. 3.1).
2.2
Die Regelung des persönlichen Verkehrs im angefochtenen Entscheid beruht auf einem anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2018 geschlossenen gerichtlichen Vergleich. Dieser sah einen schrittweisen Aufbau des Kontakts zwischen dem Vater und dem damals sechsmonatigen Sohn vor, konnte in der Folge aufgrund von Konflikten unter den Eltern jedoch nicht umgesetzt werden. Wie dem Verlaufsbericht des Besuchsrechtsbeistands H._____ vom 25. Februar 2020 (act. J.1 [ZK1 19 175]) sowie seinem ergänzenden Bericht vom 11. Dezember 2020 (act. I.1.0 [ZK1 20 15]) zu entnehmen ist, fanden zwar Besuche statt, doch kam es immer wieder zu längeren Unterbrüchen des Kontakts zwischen dem Vater und B._____. Es erweist sich daher als notwendig, die Besuchsrechtsregelung den aktuellen Umständen anzupassen.
Zu beachten ist, dass mit Verfügung vom 25. März 2021 (ZK1 20 15) für die Dauer der Berufungsverfahren eine vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs getroffen wurde, die einen schrittweisen Aufbau der Vater-Sohn-Beziehung vorsieht. Es ist somit davon auszugehen, dass mittlerweile wieder einzelne Besuche des Vaters bei B._____ stattgefunden haben, nachdem der Kontakt zuvor seit anfangs August 2020 unterbrochen war. An dieser Ausgangslage hat sich die vorliegend zu treffende Besuchsrechtsregelung betreffend den mittlerweile dreieinhalbjährigen Jungen zu orientieren.
3.1.1
Die Kindesvertreterin beantragt zunächst, den Vater zu berechtigen und zu verpflichten, B._____ bis Ende August 2021 einmal wöchentlich, samstags oder sonntags, für drei bis vier Stunden in dessen Wohnregion zu besuchen. Ab September 2021 bis Ende März 2022 sollen diese Besuche noch jedes zweite Wochenende stattfinden, während der Vater seinen Sohn an den Wochenenden dazwischen samstags oder sonntags für sechs Stunden (ohne Fahrzeiten) zu sich auf Besuch nimmt.
Nachdem in den ersten Lebensjahren wie erwähnt keine regelmässigen Kontakte zwischen B._____ und seinem Vater stattfanden, erfordert es das Kindeswohl, dass die Vater-Sohn-Beziehung schrittweise wieder aufgebaut bzw. der mit der Verfügung vom 25. März 2021 eingeleitete stufenweise Aufbau der Beziehung fortgeführt wird. Hierfür erscheinen die von der Kindesvertreterin beantragten anfänglichen Besuche in der Wohnregion von B._____ mit einer flexiblen Dauer von drei bis vier Stunden optimal. B._____ ist dadurch in seiner gewohnten Umgebung und noch nicht allzu lange von seiner Mutter getrennt. Ausserdem entspricht der Wochenrhythmus den Bedürfnissen von B._____ als dreijährigem Kind (vgl. E. 2.1) und trägt daher dazu bei, eine stabile Beziehung und ein Vertrauensverhältnis zum Vater aufzubauen. Nach einigen Monaten mit regelmässigen Kontakten ist es sodann angemessen, dass die Besuche zeitlich ausgedehnt werden und B._____ das Umfeld seines Vaters sowie seine Halbschwester kennenlernt.
Der Vater selbst strebt an, die Tagesbesuche nur bis und mit September 2021 durchzuführen und danach bereits mit Übernachtungsbesuchen zu beginnen. Dies erscheint nicht zielführend, benötigt B._____ aufgrund seiner engen Beziehung zur Mutter doch ausreichend Zeit, um sich an die unbegleiteten Besuche des Vaters zu gewöhnen. Ferner dürfte ein behutsamer Aufbau des Kontakts das Vertrauen der Mutter in die Vater-Sohn-Beziehung stärken und so die Umsetzung der vorgesehenen Regelung begünstigen.
Darauf, Besuche anfänglich nur im Rahmen der Begleiteten Besuchstage (BBT) durchzuführen, ist entgegen dem Antrag der Kindsmutter zu verzichten. Einerseits sind solche Besuche nach den Angaben der Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung im Moment pandemiebedingt nur erschwert durchführbar. Anderseits bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls, die die Anwesenheit von Drittpersonen rechtfertigen würden (vgl. BGer 5A_564/2019 v. 14.5.2020 E. 3.1). Es ist in diesem Zusammenhang namentlich auf den Bericht der Fachstelle "famur", die die BBT organisiert, vom 26. Oktober 2020 zu verweisen (act. I.1.1 [ZK1 20 15]). Daraus geht hervor, dass die dortigen vier Besuche, die zwischen Juni und August 2020 stattfanden, gut verlaufen sind, B._____ den Vater als Bezugsperson annimmt und Letzterer die Bedürfnisse seines Kindes wahrnimmt.
3.1.2
Das Holen und Bringen des Kindes gehört grundsätzlich zu den Pflichten des Besuchsberechtigten (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 18 zu Art. 273 ZGB; Gisela Kilde, Der persönliche Verkehr: Eltern - Kind - Dritte, Zürich 2015, Rz. 384 m.w.H.). Allerdings wird vermehrt auch die Meinung vertreten, dass die Ortsveränderung jedenfalls bei jüngeren Kindern von dem Elternteil begleitet werden soll, von welchem das Kind weggeht. Dies liegt insofern im Kindeswohl, als der jeweilige Elternteil nicht nur verbal, sondern auch mit seinem Verhalten zum Ausdruck bringt, den Ortswechsel und den Aufenthalt beim andern Elternteil mitzutragen. Er leistet damit aktiv einen Beitrag zur Ausübung des Besuchsrechts (KGer LU 3H 14 75 v. 26.11.2014 E. 5.2; KGer SG KES.2017.4 v. 24.10.2017; OGer ZH PQ200007 vom 8.5.2020 E. 3.3 [S. 14 u. S. 19 m.w.H.]; Kilde, a.a.O., Rz. 384 m.w.H.). Auch vorliegend kann die Mutter B._____ signalisieren, dass sie die Besuche beim Vater unterstützt, indem sie den Jungen zu diesem begleitet. Die von der Kindesvertreterin vorgeschlagene Lösung, dass die Kindsmutter die Hinfahrt zum Vater und der Vater die Rückfahrt zur Mutter übernimmt, erscheint daher angemessen und im Kindeswohl liegend (vgl. ZK1 20 15 E. 3.4.2). Bis zum Beginn der Übernachtungsbesuche wird dies von der Kindsmutter denn auch nicht mehr in Frage gestellt.
3.1.3
Anlässlich der Hauptverhandlung beantragten beide Elternteile, dass der Kindsvater zunächst zwei Termine zusammen mit B._____ bei dessen Therapeuten Dr. M._____ wahrnehme. Das erscheint sinnvoll, weshalb eine solche Anordnung bereits in der Verfügung vom 25. März 2021 getroffen worden ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Kindsvater an, dass er bereits einmal allein bei Dr. M._____ gewesen sei und der erste Besuch zusammen mit B._____ für den 23. April 2021 vorgesehen sei. Bei dieser Gelegenheit werde ein weiterer gemeinsamer Termin vereinbart (vgl. act. H.5 S. 8 [ZK1 19 175]). In Anbetracht dessen darf angenommen werden, dass die beiden Besuche bei Dr. M._____ mittlerweile stattgefunden haben, weshalb sich eine entsprechende Anordnung erübrigt.
3.1.4
Der Kindsvater wird somit in Übereinstimmung mit der Massnahmeverfügung berechtigt und verpflichtet, B._____ anfänglich einmal wöchentlich, samstags oder sonntags, in dessen Wohnregion jeweils für drei bis vier Stunden zu besuchen. Nach einigen Monaten sollen solche Besuche dann noch jedes zweite Wochenende stattfinden, während B._____ den Vater an den Wochenenden dazwischen in dessen Zuhause besucht, jeweils samstags oder sonntags während sechs Stunden (ohne Fahrzeit). Dabei übernimmt die Kindsmutter die Hinfahrt und der Kindsvater die Rückfahrt.
Im vorliegenden Entscheid ist das Besuchsrecht ab dem Urteilszeitpunkt, d.h. ab 1. Oktober 2021 zu regeln. Während des Berufungsverfahrens galt die Verfügung vom 25. März 2021 (ZK1 20 15), wobei gemäss dieser der Wechsel zu Besuchen beim Vater bereits stattgefunden hat.
3.2.1
Im Weiteren beantragt die Kindesvertreterin, dass ab April 2022 jedes zweite Wochenende Besuche beim Vater stattfinden, und zwar bis Dezember 2022 mit einer Übernachtung (von Samstag auf Sonntag), und ab Januar 2023 mit zwei Übernachtungen (von Freitag bis Sonntag).
Im April 2022 wird B._____ viereinviertel Jahre alt sein. Zudem haben bis dann für rund ein Jahr wöchentliche Kontakte zwischen ihm und dem Vater stattgefunden. Das Kind sollte daher nicht nur mit seinem Vater, sondern auch mit dessen Umfeld vertraut und folglich in der Lage sein, Übernachtungsbesuche zu meistern. Eine Notwendigkeit, mit den Übernachtungsbesuchen bis im Jahr 2023 zuzuwarten, wie dies die Kindsmutter beantragt, besteht nicht. Es erscheint sodann sinnvoll, dass mit einer Übernachtung begonnen wird und nach einem dreiviertel Jahr, am fünften Geburtstag von B._____, eine Ausdehnung der Wochenendbesuche auf zwei Übernachtungen erfolgt. Der Besuchsrhythmus von zwei Wochen berücksichtigt, dass B._____ für den Beziehungsaufbau dannzumal nicht mehr auf wöchentliche Besuche angewiesen sein wird, und ermöglicht es ausserdem beiden Elternteilen, ganze Wochenenden mit der "neuen" Familie zu verbringen. Die seitens der Kindesvertreterin vorgeschlagene Lösung erweist sich somit als angemessen.
3.2.2
Dies gilt auch für die von ihr beantragte Aufteilung der Fahrten mit B._____. Zwar tritt der Aspekt, dass dem Kind durch das Begleiten zum Vater die Unterstützung der Besuche signalisiert werden soll, mit zunehmenden Alter und mit der Festigung der Beziehung zum Vater in den Hintergrund. Angesichts der vergleichbaren familiären Verhältnisse rechtfertigt es sich aber, den doch erheblichen zeitlichen Aufwand für die entsprechenden Fahrten unter den Eltern aufzuteilen. Dies gilt, bis B._____ die Primarschule beendet hat, also bis und mit Juli 2031. Danach sollte er in der Lage sein, den Weg zum Vater mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bestreiten (vgl. auch E. 14.1.1).
3.2.3
Ab April 2022 werden somit Wochenendbesuche von B._____ beim Vater angeordnet und zwar bis Ende Dezember 2022 jedes zweite Wochenende von Samstag 14:00 Uhr, bis Sonntag 19:00 Uhr, und ab Januar 2023 jedes zweite Wochenende von Freitag 18:00 Uhr, bis Sonntag 19:00 Uhr. Dabei übernimmt bis Ende Juli 2031 C._____ die Hinfahrt und A.________ die Rückfahrt.
3.3.1
Ebenfalls zu regeln ist das Ferienrecht des Vaters. Die Kindesvertreterin beantragt, dass Vater und Sohn ab August 2023 jährlich zwei Wochen Ferien, maximal eine Woche am Stück, und ab August 2025 jährlich drei Wochen Ferien miteinander verbringen.
B._____ wird im August 2023 fünfeinhalb Jahre alt sein, den Kindergarten besuchen und an regelmässige Kontakte mit seinem Vater gewöhnt sein. Es erscheint daher gerechtfertigt, zu diesem Zeitpunkt ein Ferienrecht von zwei Wochen einzuführen, zumal dadurch, dass die Ferien maximal eine Woche dauern, auch in Bezug auf das Ferienrecht ein stufenweiser Aufbau garantiert ist. Mit Ferienaufenthalten bis 2024 zuzuwarten, wie es die Kindsmutter beantragt, erscheint im Hinblick auf das Kindeswohl nicht notwendig. Gleichzeitig erscheinen solche bereits ab Januar 2022, wie vom Vater angestrebt, als offensichtlich verfrüht, finden dannzumal doch noch nicht einmal Übernachtungsbesuche statt. Dass das Ferienrecht ab dem Eintritt von B._____ in die Primarschule im August 2025 ausgedehnt wird, ist konsequent, wobei angesichts der Wichtigkeit von Kontakten zwischen Vater und Sohn dem Antrag des Kindsvaters entsprochen und ein Ferienrecht von vier Wochen angeordnet wird.
3.3.2
Der Kindsvater ist somit zu berechtigen und zu verpflichten, ab August 2023 bis Ende Juli 2025 jährlich zwei Wochen Ferien, jeweils maximal eine Woche am Stück, und ab August 2025 jährlich vier Wochen Ferien mit B._____ zu verbringen.
3.4
Was die Feiertagsregelung betrifft, gilt es zu beachten, dass der Kontakt zwischen B._____ und seinem Vater praktisch von Grund auf wieder aufgebaut werden muss. Der Antrag der Kindesvertreterin, erst ab dem Kindergarteneintritt im August 2023 ein Besuchsrecht während den Feiertagen vorzusehen, erscheint daher begründet. Ebenso erweist es sich als angemessen, dass B._____ vorerst nur diejenigen Feiertage beim Vater verbringt, die einem Besuchswochenende unmittelbar vorgehen oder unmittelbar an dieses anschliessen, zumal mit dem Kindergarteneintritt und der Einführung von Ferienaufenthalten beim bzw. mit dem Vater bereits grössere Veränderungen für B._____ verbunden sind. Ab dem Schuleintritt im August 2025 spricht indes nichts mehr gegen eine gleichmässige Aufteilung der Feiertage auf beide Elternteile. Das bedeutet, dass B._____ ab August 2025 Ostern (Donnerstag 18:00 Uhr bis Montag 19:00 Uhr), Auffahrt (Mittwoch 18:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr), Pfingsten (Freitag 18:00 Uhr bis Montag 19:00 Uhr [gemäss Antrag der Kindesvertreterin]), den ersten August (9:00 Uhr bis 19:00 Uhr), Weihnachten (23. Dezember 18:00 Uhr bis 25. Dezember 10:00 Uhr), Silvester/Neujahr (31. Dezember 9:00 Uhr bis 1. Januar 19:00 Uhr) und seinen Geburtstag (3. Januar 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr) abwechselnd bei seinem Vater und seiner Mutter verbringt.
3.5
Schliesslich beantragte die Kindesvertreterin anlässlich der Berufungsverhandlung, die Eltern zum Besuch des Kurses "Kinder im Blick" zu verpflichten, sollte dieser Besuch noch nicht erfolgt sein. Eine entsprechende Anordnung wurde bereits in der Massnahmeverfügung vom 25. März 2021 (ZK1 20 15) getroffen, da es wichtig ist, den Eltern mittels des erwähnten Kurses zu vermitteln, wie sie nach einer Trennung ihr Kind unterstützen und mit zwischenelterlichen Konflikten und Spannungen umgehen können. Der Kindsvater führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe sich für einen entsprechenden Kurs in Q._____ angemeldet, während die Kindsmutter angab, mit dem Kurs am 11. Mai 2021 in G._____ zu beginnen (vgl. act. H.5 S. 8 [ZK1 19 175]). Um sicherzustellen, dass der Kursbesuch auch tatsächlich erfolgt, ist die entsprechende Weisung im vorliegenden Urteil nochmals aufzunehmen. Es ist indes darauf hinzuweisen, dass mit dem vorgesehenen Aufbau des Besuchs- und Ferienrechts nicht bis zum erfolgten Kursbesuch zugewartet werden soll.
3.6
Im Ergebnis ist Ziff. 4 lit. a des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben und der persönliche Verkehr zwischen B._____ und A.________ im Sinne vorstehender Erwägungen neu zu regeln.
4.1
Der Kindsvater beantragt vorliegend, die Regelung des persönlichen Verkehrs mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verbinden. Zur Begründung führt er aus, aufgrund der Vorgeschichte sei angezeigt, die Bedeutung des persönlichen Verkehrs für das Wohl des Sohnes seitens der Behörden nochmals besonders zu unterstreichen. Es seien daher beide Eltern in die Pflicht zu nehmen, dem persönlichen Verkehr nun tatsächlich zum Durchbruch zu verhelfen.
4.2
Über die Vollstreckung eines Urteils ist grundsätzlich im Vollstreckungs- und nicht im Erkenntnisverfahren zu befinden. Auf Antrag der obsiegenden Partei kann das Gericht jedoch auch im Erkenntnisverfahren Vollstreckungsmassnahmen anordnen (Art. 236 Abs. 3 ZPO; BGer 5A_702/2018 v. 1.2.2019 E. 7.3 m.w.H.; Kilde, a.a.O., Rz. 509 ff.). Besuchs- und Ferienrechte sind einer Zwangsvollstreckung im Grundsatz zugänglich, wobei u.a. eine indirekte Vollstreckung durch Androhen der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB in Frage kommt. Die Strafandrohung steht als Vollstreckungsmassnahme dann zur Diskussion, wenn der andere Elternteil sich der Ausübung des Besuchsrechts in grundsätzlicher Weise widersetzt. Da sie aufgrund ihrer pönalen Natur sehr einschneidende Folgen zeitigen kann, kommt der Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes besondere Bedeutung zu (BGer 5A_167/2017 v. 11.9.2017 E. 6.1; Franz Kellerhals, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 11 u. N 100 ff. zu Art. 343 ZPO; Kilde, a.a.O., Rz. 530 ff.).
4.3
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für das Verbinden der Besuchs- und Ferienrechtsregelung mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB nicht gegeben. Zwar konnte bis anhin keine Vater-Sohn-Beziehung aufgebaut werden, sei es mangels regelmässiger Wahrnehmung der Besuchsrechtstermine durch den Vater oder mangels Vertrauen der Mutter in den Vater und dessen Fähigkeiten zur Betreuung des Sohnes. Bereits in der Verfügung vom 25. März 2021 (ZK1 20 15) wurde indes ein schrittweiser Aufbau der Beziehung zwischen B._____ und seinem Vater eingeleitet, mit begleitenden Massnahmen wie der Wahrnehmung zweier Termine beim Therapeuten von B._____ oder dem Besuch des Kurses "Kinder im Blick". Dieser Aufbau wird gemäss vorliegendem Urteil weitergeführt. Das Gericht geht vom Bewusstsein des Kindsvaters aus, dass er sein Besuchsrecht zuverlässig und regelmässig wahrnehmen muss, damit er zu B._____ eine tragfähige und dauerhafte Beziehung aufbauen kann und der Annäherungsprozess nicht immer wieder neu begonnen werden muss. Sofern er seinen Pflichten nachkommt, ist sodann zu erwarten, dass die Mutter Vertrauen in die Vater-Sohn-Beziehung gewinnt und es ihr dadurch leichter fällt, die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Teil zu fördern und das Kind positiv für die Kontaktpflege vorzubereiten (vgl. Art. 274 Abs. 1 ZGB; BGE 130 III 585 E. 2.2.1.). Dementsprechend muss bei beiden Elternteilen nicht damit gerechnet werden, dass sie sich der Ausübung des Besuchsrechts künftig in grundsätzlicher Weise widersetzen werden. Hinzu kommt, dass eine Besuchsrechtsbeistandschaft besteht (vgl. E. 5) und der Besuchsrechtsbeistand die Möglichkeit hat, auf die Einhaltung der gerichtlich festgelegten Besuchsordnung hinzuwirken. Aktuell erweist sich dies zur Durchsetzung des Besuchsrechts als ausreichend, so dass darauf verzichtet werden kann, die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts mit der Strafandrohung des Art. 292 StGB zu verbinden.
5.1
Gestützt auf Ziffer 4 lit. b des Dispositivs des angefochtenen Urteils wurde für B._____ eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet, wobei der Beistandsperson folgende Aufgaben und Kompetenzen eingeräumt wurden:
-
Die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kind und dem Vater angemessen zu beraten, zu unterstützen und zwischen ihnen zu vermitteln;
-
Prüfung/Sicherung eines kindergerechten Umfelds bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs;
-
Überwachung und Feststellung der Entwicklung des persönlichen Verkehrs;
-
beiden Elternteilen als neutrale Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, falls sich bei der Ausübung des Besuchsrechts Probleme ergeben
-
im Konfliktfall konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen.
5.2
Die Weiterführung der Besuchsrechtsbeistandschaft ist grundsätzlich unbestritten und angesichts der konfliktbehafteten Situation zwischen den Kindeseltern auch notwendig und sinnvoll. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragten indessen sowohl die Kindsmutter als auch der Kindsvater eine Erweiterung der Kompetenzen des Beistands.
5.2.1
Die Kindsmutter möchte den Beistand zunächst verpflichten, unter Einbezug der Kindseltern einen Besuchsplan auszuarbeiten, in welchem Daten und Zeiten für die persönlichen Kontakte verbindlich festgelegt werden. Da die vorstehend getroffene Besuchs- und Ferienrechtsregelung mit einem erheblichen Organisationsaufwand verbunden ist, erscheint die Ausarbeitung eines entsprechenden Plans durchaus sinnvoll. Allerdings hat der Beistand bereits die Aufgabe, im Konfliktfall die Modalitäten der Durchführung für die einzelnen Besuche zu konkretisieren. Das beinhaltet auch die Festsetzung des konkreten Tages eines Besuchs oder der Ferien sowie die Verschiebung eines bereits festgesetzten Besuchszeitpunktes, wenn eine solche Verschiebung auf Grund bestimmter neuer Umstände notwendig wird (BGer 5A_883/2017 v. 21.8.2018 E. 3.3). Es braucht daher keine gesonderte Ermächtigung des Beistands, einen Besuchs- und Ferienplan auszuarbeiten und darin die Daten sowie die Bring- und Holzeiten für die persönlichen Kontakte konkret und verbindlich festzulegen.
Ihren Antrag, dass der Beistand Unterstützungsmassnahmen zu prüfen und in die Wege zu leiten habe, begründete die Kindsmutter nicht näher, so dass darauf mangels Substantiierung nicht näher einzugehen ist.
Schliesslich strebt die Kindsmutter an, dass der Beistand den Übergang von Besuchen im Rahmen der Begleiteten Besuchstage zu Besuchen in der Wohnregion von B._____ sowie den Übergang von tageweisen Besuchen zu Besuchen mit Übernachtungen beobachtet und in Rücksprache mit Dr. M._____ auf eine Anpassung der Besuchsregelung hinwirkt, falls B._____ mit der Ausdehnung des Besuchsrechts überfordert sein sollte. Auch diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Zum einen wurde vorliegend auf die Anordnung von begleiteten Besuchen verzichtet. Zum anderen könnte ein Beistand grundsätzlich zwar ermächtigt werden, innerhalb einer vom Gericht festgesetzten Stufenfolge je nach günstigem oder ungünstigem Verlauf das Besuchsrecht zu erweitern oder einzuschränken (KGer SG FS.2018.26 v. 26.7.2019 m.w.H.). In casu wurde die Stufenfolge indes so festgelegt, dass sie eine behutsame Annäherung von Vater und Sohn ermöglicht. Es erscheint daher nicht notwendig, dass der Beistand den Zeitpunkt, ab welchem Übernachtungen stattfinden sollen, in eigener Kompetenz ändern kann. Eine solche Regelung ist unter den gegebenen Umständen auch nicht sinnvoll, wäre doch mangels eines verbindlichen Zeitpunkts für den Übergang zu Übernachtungsbesuchen früher oder später mit erneuten Diskussionen bzw. Auseinandersetzungen unter den Kindseltern zu rechnen. Sollte der Kindsvater sein Besuchsrecht in Zukunft wider Erwarten nicht zuverlässig wahrnehmen und B._____ mit den vorgesehenen Ausdehnungsschritten überfordert sein, könnte der Beistand immer noch bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf eine Abänderung der Besuchsrechtsregelung stellen. Es soll ihm dabei aber freigestellt sein, mit Dr. M._____ Rücksprache zu nehmen.
5.2.2
Der Kindsvater beantragt seinerseits, den Besuchsbeistand zu ermächtigen, strittige Modalitäten des persönlichen Verkehrs verbindlich zu entscheiden, ausgefallene Besuchszeiten alternativ anzusetzen und bei Verstoss gegen die Besuchsregelung Strafanzeige zu stellen.
Wie in E. 5.2.1 dargelegt, kommt dem Beistand die Kompetenz, im Konfliktfall die Modalitäten der Durchführung für die einzelnen Besuche zu konkretisieren, bereits zu. Diese umfasst gegebenenfalls auch die alternative Ansetzung ausgefallener Besuche, sofern dies aufgrund der grossen Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern und angesichts der Tatsache, dass die Besuche anfänglich wöchentlich stattfinden, überhaupt möglich ist. Eine Anpassung der Kompetenzen des Beistands ist folglich nicht notwendig. Zu verzichten ist schliesslich auch auf eine Ermächtigung des Beistands zur Erhebung einer Strafanzeige. Zum einen wurde die vorliegend getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs nicht mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB verbunden und zum anderen würde dies einer vertrauensvollen Zusammenarbeit der Eltern mit dem Beistand entgegenstehen.
5.3
Damit steht fest, dass die Anträge der Kindseltern auf Anpassung der Kompetenzen des Beistands abzulehnen sind und Ziff. 4 lit. b des Dispositivs des angefochtenen Entscheids dementsprechend nicht angepasst werden muss.
Unterhalt
6.1
Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Sie sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln selbst zu bestreiten (Art. 276 ZGB). Der Begriff des gebührenden Unterhalts bezieht sich zunächst auf den Barunterhalt und soll zum Ausdruck bringen, dass durch die Geldleistungen der Eltern nicht nur der unmittelbare Lebensunterhalt des Kindes, sondern auch spezifische Bedürfnisse eines jeden Kindes wie beispielsweise sportliche, künstlerische oder kulturelle Tätigkeiten abzudecken sind. Zum gebührenden Unterhalt gehört aber auch der Betreuungsunterhalt, mit welchem die zur erforderlichen persönlichen Betreuung eines Kindes notwendige physische Präsenz des betreffenden Elternteils sichergestellt werden soll (BGer 5A_311/2019 v. 11.11.2020 E. 5.3 sowie E. 6.3). Entscheidende Faktoren für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts des Kindes sind neben seinen Bedürfnissen die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern (vgl. Art. 285 Abs. 1 u. 2 ZGB; BGer 5A_311/2019 v. 11.11.2020 E. 5.4).
6.2.1
Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Kindesunterhalt nach der sog. zweistufigen Methode berechnet (BGer 5A_311/2019 v. 11.11.2020 E. 7). Dabei werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ermittelt. Bei den unterhaltsverpflichteten Elternteilen sind in die Einkommensermittlung sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen, in Ausnahmefällen auch die Vermögenssubstanz, einzubeziehen. Beim Kind werden die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (Art. 285a Abs. 1 ZGB) sowie allfällige Sozialversicherungsrenten (Art. 285a Abs. 2 ZGB), Vermögenserträge (Art. 319 Abs. 1 ZGB), Erwerbseinkommen (Art. 276 Abs. 3 und Art. 323 Abs. 2 ZGB), Stipendien u.ä.m. in der Rechnung als dessen Einkommen eingesetzt (BGer 5A_311/2019 v. 11.11.2020 E. 7 u. 7.1).
Zu beachten ist, dass die bei einem Elternteil vorhandene Arbeitskapazität umfassend auszuschöpfen ist. Dies ist ein allgemeiner Grundsatz im Unterhaltsrecht, doch gilt er in besonderer Weise für den Kindesunterhalt. Es besteht eine besondere Anstrengungspflicht, welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann (BGer 5A_311/2019 v. 11.11.2020 E. 7.4 m.w.H.). Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGer 5A_743/2017 v. 22.5.2019 E. 5.3.2. m.w.H.). Wird eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich bejaht und ein hypothetisches Einkommen angerechnet, ist der unterhaltsverpflichteten Partei eine angemessene Frist zur Umstellung einzuräumen; sie muss hinreichend Zeit dafür haben, die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 m.w.H.).
6.2.2
Zum anderen wird der gebührende Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt, der keine feste Grösse ist, sondern sich wie bereits angetönt aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln ergibt. Den Ausgangspunkt bilden die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt indessen zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden. Der Betreuungsunterhalt bleibt hingegen auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt. Der gebührende Unterhalt des Kindes hat mithin in Bezug auf den Barbedarf und den Betreuungsunterhalt nicht die gleiche Obergrenze (BGer 5A_311/2019 E. 7. u. 7.2; BGer 5A_743/2017 v. 22.5.2019 E. 5.2.3; für den Betreuungsunterhalt vgl. BGE 144 III 377 E. 7.1.4 = Pra 2018 Nr. 104).
6.2.3
Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalles. Soweit die vorhandenen Mittel die (familienrechtlichen) Existenzminima übersteigen, kommt es zu einem Überschuss, welchen es zuzuweisen gilt. Bei ungenügenden Mitteln ist hingegen das Verhältnis der zueinander in Konkurrenz tretenden Unterhaltskategorien zu regeln. Nach Gesetz und Rechtsprechung ist dem oder den Unterhaltsverpflichteten stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist – jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss daran der Betreuungsunterhalt und sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf das – entsprechend dem dynamischen Begriff des gebührenden Unterhalts je nach finanziellen Verhältnissen enger oder weiter bemessene – familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt) aufzufüllen sind und etappenweise vorzugehen ist, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird etc. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus den verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen, wobei die Aufteilung in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen erfolgt (BGer 5A_311/2019 v. 11.11.2020 E. 7.3 m.w.H.).
6.2.4
Steht ein Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls ist der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig vom anderen Elternteil zu tragen, sofern dieser entsprechend leistungsfähig ist. Dies gilt auch, wenn der Betreuungsaufwand mit zunehmendem Alter abnimmt, da der betreuende Elternteil weiterhin Naturalunterhalt in der Form von Betreuung zu Randzeiten sowie von anderen Aufgaben wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Taxidiensten sowie Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes leistet. Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist allenfalls dann geboten, wenn der obhutsberechtigte Elternteil überproportional leistungsfähiger ist als der andere Elternteil (BGer 5A_926/2019 v. 30.6.2020 E. 6.3, BGer 5A_311/2019 v. 11.11.2020 E. 5.5 u. 8.1; BGer 5A_737/2018 v. 3.2.2021 E. 4, je m.w.H.).
Dispositiv
6.3.1. Der Betreuungsunterhalt entspricht dem Betrag, welcher einem betreuenden Elternteil fehlt, um seinen eigenen Bedarf zu decken, soweit das Manko darauf zurückzuführen ist, dass er aufgrund der Kinderbetreuung seine Erwerbstätigkeit nicht voll ausschöpfen kann. Er stellt wirtschaftlich eine Abgeltung für die Betreuungszeit an den betreuenden Elternteil dar, steht juristisch indes dem Kind zu. Für die Bemessung des Betreuungsunterhalts gelangt nach Bundesgericht die Lebenshaltungskosten-Methode zur Anwendung, die darin besteht, die Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils und dessen (allenfalls hypothetischen) Einkommen auszugleichen. Als Richtschnur gilt das familienrechtliche Existenzminimum (vgl. BGE 144 III 377 E. 7.1 = Pra 2018 Nr. 104 m.w.H.; Sabine Aeschlimann/Jonas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Aufl., Bern 2017, N 15 f. Allg. Bem. zu Art. 276‒293 ZGB). Zur Beurteilung der Frage, ab welchem Zeitpunkt von einem betreuenden Elternteil die Wiederaufnahme einer (teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit verlangt werden kann und sich der Betreuungsunterhalt dementsprechend um das (neben der Kinderbetreuung) mögliche Erwerbseinkommen des betreffenden Elternteils reduziert, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Sinne einer Richtlinie das sog. Schulstufenmodell anwendbar. Demnach soll der hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich zu 50% einer Erwerbsarbeit nachgehen, ab seinem Eintritt in die Sekundarstufe zu 80% und ab vollendetem 16. Lebensjahr zu 100% (vgl. dazu eingehend BGE 144 III 481 E. 4.7).
6.3.2. Bei mehreren betreuungsbedürftigen Kindern fällt der Betreuungsunterhalt nur einmal an, da es die Erwerbseinbusse des Betreuenden nur einmal auszugleichen gilt (Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 54 zu Art. 285 ZGB). Er ist daher unter den Kindern aufzuteilen, wobei die Aufteilung entweder nach Köpfen (Annette Spycher, Betreuungsunterhalt, in: FamPra.ch 2017, S. 221 f.) oder anhand des konkreten Betreuungsbedarfs vorgenommen werden kann (vgl. KGer SG FO.2018.14 v. 5.2.2020 E. 9; Jonas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Aufl., Bern 2017, N 117 ff. zu Art. 285 ZGB; Alexandra Jungo/Regina E. Aebi-Müller/Jonas Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, in: FamPra.ch 2017, S. 193; Andrea Büchler/Rolf Vetterli, Ehe Partnerschaft Kinder, 3. Auflage, Basel 2018, S. 233). Schulden mehrere Elternteile Betreuungsunterhalt, was dann der Fall ist, wenn der mit dem Kind im gleichen Haushalt lebende Elternteil später mit einem neuen Partner ein weiteres Kind bekommt, ist der Betreuungsunterhalt anteilsmässig auch vom neuen Partner zu tragen (Philipp Maier/Katharina Niederberger/Sara Hampel, Die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen bei Patchworkfamilien, in: AJP 2019, S. 884; vgl. auch KGer GR ZK1 18 105/107 v. 1.10.2020 E. 4.2.2).
6.4. Gestützt auf diese Grundsätze sind die seitens der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge für B._____ nun zu überprüfen bzw. den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Zu beachten ist, dass das Regionalgericht Viamala bei der Festlegung der Unterhaltspflicht des Kindsvaters mehrere Phasen unterschied. Dies macht mehrere Berechnungen erforderlich, ist aufgrund von Veränderungen der persönlichen und der Einkommensverhältnisse der Parteien indessen nachvollziehbar und auch notwendig. Jedenfalls wurde die Vorgehensweise der Vorinstanz von keiner der Parteien beanstandet, so dass sich auch die Berufungsinstanz daran orientiert.
7. Phase 1 – 3. Januar 2018 (Geburt) bis 11. April 2018 (Wegfall der Mutterschaftsbeiträge)
Die erste Unterhaltsphase umfasst den Zeitraum von der Geburt von B._____ am 3. Januar 2018 bis zum Wegfall der Mutterschaftsbeiträge für C._____ am 10. April 2018.
7.1.1. Die Vorinstanz errechnete für B._____ einen Grundbedarf von CHF 811.00 pro Monat, bestehend aus dem Grundbetrag von CHF 400.00, einem Wohnkostenanteil von CHF 347.00 sowie Krankenkassenprämien von CHF 64.00 (KVG). Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, besteht doch entgegen der Ansicht des Kindsvaters kein Anlass, bei den Wohnkosten vom betreibungsrechtlichen Ansatz auszugehen. Vielmehr erscheint es angemessen, dass die Vorinstanz für das Kind einen Viertel der effektiven Wohnkosten von CHF 1'390.00 (RG act. K2), d.h. CHF 347.00, berücksichtigte. Da in der ersten Phase keine Mankosituation vorliegt, können jedoch bei allen Parteien zusätzlich noch die Prämien für die Zusatzversicherungen berücksichtigt werden. Diese belaufen sich bei B._____ auf CHF 23.00 (RG act. K3). Sein Grundbedarf beläuft sich somit auf monatlich CHF 834.00.
7.1.2. Beim Vater ermittelte das Regionalgericht einen Bedarf von insgesamt CHF 3'915.00 pro Monat, bestehend aus dem Grundbetrag von CHF 1'200.00, Wohnkosten von CHF 1'390.00, Krankenversicherungsprämien von CHF 306.00, Telekommunikationskosten von CHF 100.00, der Steuerlast von CHF 598.00 sowie Fahrkosten für die Ausübung des Besuchsrechts von CHF 321.00. Dieser Bedarf erweist sich als überhöht:
Zu beachten ist zunächst, dass der Vater in der ersten Phase bereits mit seiner damaligen Freundin und heutigen Ehefrau zusammenlebte (vgl. RG act. K9 sowie der per 1. Dezember 2017 abgeschlossene Mietvertrag mit A.________ und K._____ als Mieter (RG act. BV2 [Proz. Nr. 135-2018-48]). Da mit einer Wohn- oder Lebensgemeinschaft Einsparungen in den Lebenshaltungskosten verbunden sind, ist dem Kindsvater unabhängig von der konkreten finanziellen Beteiligung der Partnerin praxisgemäss nicht der volle Grundbetrag anzurechnen (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.2; BGer 5A_882/2014 v. 2.7.2015 E. 2.3.3. m.w.H.). Auszugehen ist vielmehr von dem von ihm selbst in der Duplik vom 24. April 2018 (RG act. II.4 Ziff. 10.1) sowie in der Gesuchsantwort vom 16. März 2018 (RG act. II.2 [Proz. Nr. 135-218-48]) geltend gemachten Betrag von CHF 1'050.00. Ausserdem ist lediglich die Hälfte der effektiven Mietkosten von CHF 1'900.00, also CHF 950.00 zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Krankenkasse kann dem Vater in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein Betrag von CHF 306.00 angerechnet werden (KVG CHF 234.00, VVG CHF 72.00; RG act. BV3 [Proz. Nr. 135-2018-48]). Anrechenbar sind sodann Kosten für Telekommunikation von CHF 100.00. Demgegenüber ist kein zusätzlicher Betrag für Berufsunkosten einzurechnen, da wie die Vorinstanz davon auszugehen ist, dass mit der pauschalen Spesenzahlung von CHF 360.00 pro Monat (act. I.B.1 [ZK1 19 175]) oder rund CHF 17.00 pro Arbeitstag sowohl der Mehraufwand für die auswärtige Verpflegung (gemäss betreibungsrechtlichen Richtlinien max. CHF 11.00 pro Arbeitstag) als auch die Kosten für erhöhten Nahrungsbedarf (CHF 5.50 pro Arbeitstag) gedeckt sind. Dass das Regionalgericht im Bedarf des Vaters Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts berücksichtigte, ist angesichts der grossen Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern sowie des dem Gericht in diesem Punkt zustehenden Ermessens (vgl. BGer 5A_390/2012 v. 21.1.2013 E. 6.4; Kilde, a.a.O., Rz. 406) nicht zu beanstanden. Dabei erweist sich der eingesetzte Betrag von CHF 321.00 (GA 2. Klasse) als ausreichend, zumal in dieser Phase offenbar lediglich sporadisch Besuche stattfanden. Im Grundbedarf anzurechnen ist aufgrund ausreichender finanzieller Verhältnisse schliesslich die Steuerbelastung, die sich gemäss Steuerkalkulator des Kantons N._____ bzw. gemäss den vom Vater eingereichten Steuerveranlagungen (act. I.B.4 [ZK1 19 175]) auf monatlich CHF 528.00 beläuft. Damit ergibt sich ein Bedarf des Vaters von insgesamt CHF 3'255.00 pro Monat. Da B._____ in der ersten Phase lediglich ein geringer Anteil des Überschusses des Vaters zugewiesen wird (vgl. E. 7.3.3), wäre dessen Bedarf im Übrigen selbst dann gedeckt, wenn man diesen in der von ihm geltend gemachten Höhe von monatlich CHF 4'290.00 (act. B.6 [ZK1 19 175]) festsetzen würde.
7.1.3. Der Grundbedarf der Mutter beläuft sich in der ersten Phase gemäss Vor-instanz auf CHF 2'946.00 pro Monat, bestehend aus dem Grundbetrag von CHF 1'350.00, Wohnkosten von CHF 1'043.00 (CHF 1'390.00 abzüglich Anteil B._____ CHF 347.00 [vgl. E. 7.1.1]), Kosten für die Krankenkasse von CHF 339.00 (KVG CHF 319.00, VVG CHF 20.00; RG act. K4), für Telekommunikation von CHF 100.00 sowie für die Steuern von CHF 114.00. Da die Mutter ihren Überschuss für sich behalten darf und in der ersten Phase ausserdem kein Betreuungsunterhalt gefordert bzw. zugesprochen wird, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Bedarfswerten.
7.2.1. Was die Einkommensseite betrifft, so ist B._____ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Parteien die Kinderzulage des Kantons N._____ von monatlich CHF 200.00 anzurechnen.
7.2.2. Beim Vater ging die Vorinstanz von einem Einkommen von CHF 5'800.00 pro Monat aus (vgl. act. B.1 E. 4.3.1 S. 30 f. [ZK1 19 175]). Mittlerweile liegt der Lohnausweis für das Jahr 2018 vor (act. I.B.1 [ZK1 19 175]), so dass auf diesen abgestellt werden kann. Es geht daraus ein Einkommen von CHF 78'479.00 auf das Jahr bzw. CHF 6'540.00 pro Monat hervor, was nach Abzug der Kinderzulagen von CHF 200.00 ein Nettoeinkommen von CHF 6'340.00 monatlich ergibt.
7.2.3. Die Kindsmutter erhielt vom 3. Januar 2018 bis zum 11. April 2018 Mutterschaftsbeiträge. Ausbezahlt wurden ihr von Februar bis April 2018 maximal CHF 2'960.00 pro Monat (RG act. VII.5), weshalb auf diesen Betrag und nicht wie seitens der Vorinstanz auf ein hypothetisches Erwerbseinkommen von monatlich CHF 3'440.00 abgestellt wird.
7.3.1 Vergleicht man Bedarf und Einkommen der Eltern, ist beim Vater von einem Überschuss von CHF 3'085.00 (Einkommen CHF 6'340.00 abzüglich familienrechtliches Existenzminimum CHF 3'255.00) und bei der Mutter von einem Überschuss von CHF 14.00 (Einkommen CHF 2'960.00 abzüglich familienrechtliches Existenzminimum CHF 2'946.00) pro Monat auszugehen. Letztere ist somit in der Lage, ihre Lebenshaltungskosten selbst zu decken, so dass in der ersten Phase kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.
7.3.2. Der Barunterhalt für B._____ von monatlich CHF 634.00 (Grundbedarf CHF 834.00 abzüglich Kinderzulage CHF 200.00) ist vollständig vom Vater zu tragen, was sich bereits daraus ergibt, dass die Mutter gar keinen massgeblichen Überschuss erwirtschaftet. Im Weiteren ist zu beachten, dass B._____ unter der alleinigen Obhut bzw. im Haushalt seiner Mutter lebt und seinen Vater nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht. Die Mutter leistet ihren Unterhaltsbeitrag dementsprechend durch Pflege und Erziehung, d.h. in der Form von Naturalunterhalt (vgl. E. 6.2.4).
7.3.3. Zu prüfen bleibt, ob und wie B._____ am Überschuss seines Vaters zu beteiligen ist, der nach Abzug des Barunterhalts noch CHF 2'451.00 pro Monat beträgt. Der Kindsvater klammert eine Überschussbeteiligung vollständig aus, während die Kindsmutter anlässlich der Berufungsverhandlung gestützt auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 5A_311/2019 v. 11.11.2020 E. 7.3) eine Aufteilung des von ihr errechneten Betrags nach grossen und kleinen Köpfen geltend machte. Letzteres würde vorliegend einen Überschussanteil für B._____ von CHF 817.00 (CHF 2'451.00 ÷ 3) ergeben, was sich für einen Säugling als unangemessen erweist. Gerechtfertigt erscheint, B._____ in der ersten Phase durch Zuteilung eines Überschussanteils von CHF 150.00 an den guten finanziellen Verhältnissen des Vaters teilhaben zu lassen. Dies entspricht dem vor Vorinstanz sowie in der Berufungsschrift vom 16. Oktober 2019 (act. A.1 Ziff. 3.5 [ZK1 19 176]) unter dem Titel "Freizeit" geforderten Betrag.
Der Überschuss der Kindsmutter muss bei der Überschussverteilung ausgeklammert bleiben und kommt allein ihr zu. Ist der Barunterhalt nur durch einen Elternteil abzudecken, darf der Überschussanteil des Kindes nämlich nicht in Abhängigkeit der Überschüsse beider Elternteile bestimmt werden (BGer 5A_1032/2019 v. 9.6.2020 E. 5.6, BGer 5A_102/2019 v. 12.12.2019 E. 5.3). Die Vorinstanz ermittelte die Überschussanteile entgegen dieser Rechtsprechung unter Einbezug des Überschusses der Mutter. Zusätzlich verteilte sie den Überschuss ausschliesslich auf Vater und Kind, mit der Folge, dass die Mutter ihren gesamten Überschuss für den Barunterhalt des Kindes hätte verwenden müssen, während dem Vater ein erheblicher Betrag für sich allein verblieben wäre.
Damit beläuft sich der seitens des Kindsvaters geschuldete Unterhaltsbeitrag in der ersten Phase auf monatlich CHF 784.00 (ungedeckter Grundbedarf CHF 634.00 zuzüglich Überschussanteil CHF 150.00) zuzüglich Kinderzulagen (CHF 200.00).
7.4. Der Übersicht halber wird die Unterhaltsberechnung vom 3. Januar 2018 bis 11. April 2018 nachfolgend noch tabellarisch dargestellt (Beträge in CHF):
Vater
B._____
Mutter
Total
Grundbedarf
Grundbetrag
1'050
400
1'350
2'800
Wohnkosten
950
347
1'043
2'340
Krankenkasse KVG
234
64
319
617
Krankenkasse VVG
72
23
20
115
Telekommunikation
100
100
200
Fahrkosten Besuchsrecht
321
321
Steuern
528
114
642
total
3'255
834
2'946
7'035
Einkommen
Monatslohn netto inkl. 13. Monatsl.
6'340
6'340
Mutterschaftsbeiträge
2'960
2'960
Kinderzulagen
200
200
total
6'340
200
2'960
9'500
Überschuss/Manko
3'085
-634
14
2'465
nach Deckung des Barunterhalts für B._____
2'451
14
2'465
Betreuungsunterhalt
Lebenshaltungskosten Mutter
2'946
./.Einkommen Mutter
-2'960
total
0
Unterhaltsanspruch
Grundbedarf
3'255
834
2'946
7'035
Überschussanteil
2'301
150
14
2'465
Anspruch
5'556
984
2'960
9'500
./. eigenes Einkommen
-6'340
-200
-2'960
-9'500
total
-784
784
0
0
Unterhaltsbeiträge
784
Barunterhalt
784
Betreuungsunterhalt
0
zuzüglich Kinderzulagen
200
8.1. Nach dem Entfallen der Mutterschaftsbeiträge stellt sich die Frage, ob und ab wann der Kindsmutter ein Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Während der Kindsvater die Ansicht vertritt, dass der Mutter bereits ab dem zweiten Lebensjahr von B._____ eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei, stellte sich B._____ vor Vorinstanz und in der Berufungsschrift auf den Standpunkt, dies sei erst ab seinem Eintritt in die Primarschule der Fall. Die Vorinstanz gelangte mit einlässlicher Begründung zur Erkenntnis, dass es der Kindsmutter in Anlehnung an das Schulstufenmodell zumutbar sei, ab dem Kindergarteneintritt von B._____ im August 2023 einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50%, ab dem Eintritt in die Sekundarstufe I im August 2031 mit einem Pensum von 80% und ab dem voraussichtlichen Lehrbeginn im August 2034 mit einem solchen von 100% nachzugehen. Zwar erfolge die obligatorische Einschulung von Kindern in Graubünden erst im 7. Altersjahr, doch seien die Gemeinden verpflichtet, einen zweijährigen (freiwilligen) Kindergartenbesuch anzubieten, welcher von fast allen Eltern in Anspruch genommen werde. Der Mutter sei deshalb nicht erst ab der Einschulung von B._____ eine Erwerbsaufnahme zumutbar. Gleichzeitig lägen keine Gründe vor, jene bereits ab dem 2. Lebensjahr von B._____ zu einer Erwerbstätigkeit zu verpflichten (im Einzelnen vgl. act. B.1 E. 4.1, S. 18 ff. [ZK1 19 175]). Die Ausführungen des Regionalgerichts überzeugen. Von der Kindsmutter darf daher grundsätzlich ab dem Kindergarteneintritt von B._____ ein Wiedereinstieg ins Erwerbsleben erwartet werden, was sie anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch anerkannt hat (vgl. act. H.2 Rz. 55 [ZK1 19 175]). Gründe für eine frühere Erwerbsaufnahme, wie der Vater dies anstrebt, sind nach wie vor nicht ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass die Kindsmutter vor der Geburt von B._____ für einige Zeit als Nanny arbeitete und es theoretisch möglich wäre, das eigene Kind bei einer derartigen Tätigkeit parallel zu betreuen. Allerdings verfügt sie weder über eine Ausbildung in diesem Bereich – sie absolvierte eine kaufmännische Ausbildung – noch war es ihr seit der Geburt von B._____ möglich, für längere Zeit eine entsprechende Stelle zu finden. Sodann hat sie mittlerweile zwei Kinder zu betreuen, wovon der Kindsvater im Übrigen insofern profitiert, als sich der von ihm zu leistende Betreuungsunterhalt um die Hälfte reduziert (vgl. E. 11.3.1). Es liegen daher keine Umstände vor, die ein Abweichen von der Schulstufenregel in dem Sinne rechtfertigen würden, dass der Kindsmutter bereits ab dem zweiten Lebensjahr von B._____ ein Erwerbseinkommen anrechenbar wäre.
Nicht gefolgt werden kann im Übrigen auch der Argumentation des Kindsvaters, dass deswegen kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei, weil die Selbstversorgungskapazität der Kindsmutter durch die Kinderbetreuung aufgrund der gewählten ehelichen Aufgabenteilung überhaupt nicht eingeschränkt werde. Abgesehen davon, dass der Betreuungsunterhalt ein Anspruch des Kindes ist, der bei Wiederverheiratung des betreuenden Elternteils nicht einfach erlischt, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Mutter ohne Kinder ihren Bedarf vollständig aus ehelichem Unterhalt bestreiten bzw. höchstens zuarbeiten würde. Die vom Vater erwähnte Abrechnung der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung mit einem versicherten Jahreslohn von CHF 5'000.00 (vgl. act. H.1 Rz. 12.3 u. act. I.D.2 [ZK1 19 175]) belegt dies jedenfalls nicht, trat die Mutter die versicherte Tätigkeit doch nach der Geburt von B._____ an.
8.2. Somit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer zweiten Unterhaltsphase auszugehen, die vom Entfallen der Mutterschaftsbeiträge bis zum Eintritt von B._____ in den Kindergarten dauert. Beachtet werden muss allerdings, dass die Kindsmutter am 1. September 2019 mit ihrem Partner I._____ zusammenzog, was ihren Grundbedarf senkt. Ab diesem Zeitpunkt ist daher eine neue Berechnung vorzunehmen. In der nachfolgenden Zeit kam es zu weiteren, sich auf die massgebenden Unterhaltsparameter auswirkenden Veränderungen bei den Eltern. So schloss die Kindsmutter am 24. Januar 2020 mit I._____ die Ehe und am _____2020 kam das gemeinsame Kind J._____ auf die Welt. Der Kindsvater verheiratete sich am 18. April 2020 mit K._____. Am _____ 2020 wurden sie Eltern des gemeinsamen Kindes L._____. Unter diesen Umständen drängt sich ab 1. September 2020 eine weitere Neuberechnung auf.
9.
Phase 2a – 12. April 2018 bis 31. August 2019
9.1. Bei B._____ kann in der Phase 2a weiterhin von einem monatlichen Grundbedarf von CHF 834.00 (E. 7.1.1) und beim Vater weiterhin von einem solchen von CHF 3'255.00 (E. 7.1.2.) ausgegangen werden. Im Bedarf der Mutter sind aufgrund der tieferen Einkünfte im Gegensatz zur ersten Phase und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Steuern mehr zu berücksichtigen. Ihr Grundbedarf sinkt somit um CHF 114.00 auf CHF 2'832.00 (vgl. E. 7.1.3).
9.2.1. Wie bereits in der ersten Phase sind B._____ die Kinderzulagen von CHF 200.00 pro Monat als Einkommen anzurechnen.
9.2.2. Der Kindsvater erzielte im Jahr 2018 Einkünfte von monatlich CHF 6'340.00 (E. 7.2.2). Sein Einkommen im Jahr 2019 belief sich auf CHF 75'180.00 (act. I.B.2 [ZK1 19 175]), was pro Monat einen Betrag von CHF 6'265.00 bzw. abzüglich Kinderzulagen von CHF 200.00 einen solchen von CHF 6'065.00 ergibt. In der Phase 2a kann somit auf ein durchschnittliches Einkommen des Kindsvaters von monatlich CHF 6'200.00 abgestellt werden.
9.2.3. Die Kindsmutter war im Februar und März 2019 als Kinderbetreuerin tätig, wobei das Arbeitsverhältnis in der Probezeit wieder aufgelöst wurde (vgl. act. H.4 S. 6 [ZK1 19 175]). In den erwähnten Monaten erzielte sie ein Einkommen von CHF 5'917.00 (act. I.A.2 [ZK1 19 175]). Damit ist für die Phase 2a von einem durchschnittlichen Einkommen der Kindsmutter von CHF 370.00 pro Monat auszugehen (CHF 5'917.00 ÷ 16 Mt.).
9.3.1. Vergleicht man Bedarf und Einkommen, so ergibt sich, dass die Mutter in der Phase 2a mit einem Einkommen von CHF 370.00 nicht in der Lage ist, ihren Grundbedarf bzw. ihre Lebenshaltungskosten von CHF 2'832.00 zu decken. B._____ hat daher im Umfang von CHF 2'462.00 pro Monat einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
9.3.2. Dem Vater bleibt nach Deckung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums ein Betrag von CHF 3'966.00 (Einkommen CHF 6'200.00 abzüglich Grundbedarf ohne Steuern sowie Kosten für Telekommunikation, Krankenzusatzversicherung und Besuchsrecht CHF 2'234.00). Daraus hat er zunächst den Barunterhalt für B._____ von CHF 634.00 (Grundbetrag CHF 834.00 abzüglich Kinderzulage CHF 200.00) und danach dessen Betreuungsunterhalt von CHF 2'462.00 zu leisten. Mit dem verbleibenden Betrag von CHF 870.00 darf er gemäss den in E. 6.2.3 dargelegten Grundsätzen zunächst seine Steuerlast von CHF 528.00 decken, handelt es sich dabei doch um eine gesetzliche Verpflichtung (vgl. Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler/Jonas Schweighauser/Diego Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, in: FamPra.ch 2021 S. 258), und danach – aus Gründen der Gleichbehandlung mit Mutter und Sohn – die Kosten für Telekommunikation und VVG-Versicherung von CHF 100.00 und CHF 72.00. Mit dem dann noch verbleibenden Betrag von CHF 170.00 kann er die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts von CHF 321.00 nicht mehr vollumfänglich decken; es resultiert ein Fehlbetrag von CHF 151.00. Diesen beim Besuchsrecht anzurechnen, rechtfertigt sich namentlich vor dem Hintergrund, dass in der Phase 2a keine regelmässigen Besuche stattfanden (vgl. act. J.1 [ZK1 19 175]; act. A.1 S. 8 [ZK1 19 176]; act. C.4 [ZK1 20 15]).
Damit beläuft sich der seitens des Kindsvaters geschuldete Unterhaltsbeitrag in der Phase 2a auf monatlich CHF 3'096.00 (Barunterhalt CHF 634.00, Betreuungsunterhalt CHF 2'462.00) zuzüglich Kinderzulagen (CHF 200.00).
9.4. Tabellarisch stellt sich die Unterhaltsberechnung vom 12. April 2018 bis 31. August 2019 wie folgt dar (Beträge in CHF):
Vater
B._____
Mutter
Total
Grundbedarf
Grundbetrag
1'050
400
1'350
2'800
Wohnkosten
950
347
1'043
2'340
Krankenkasse KVG
234
64
319
617
Krankenkasse VVG
72
23
20
115
Telekommunikation
100
100
200
Fahrkosten Besuchsrecht
321
321
Steuern
528
528
total
3'255
834
2'832
6'921
(betreibungsrechtliches Existenzmin.
2'234
811
2'712
5'757)
Einkommen
Monatslohn netto inkl. 13. Monatsl.
6'200
370
6'570
Kinderzulagen
200
200
total
6'200
200
370
6'770
Überschuss/Manko
2'945
-634
-2'462
-151
(nach Deckung betreibungsr. Existenzmin.
3'966
-611
-2'342
1'013)
Betreuungsunterhalt
Lebenshaltungskosten Mutter
2'832
./.Einkommen Mutter
-370
total
2'462
Unterhaltsanspruch
Grundbedarf (unter Einbezug BU)
3'255
3'296
370
6'921
Fehlbetrag Besuchsrecht
-151
0
0
-151
Anspruch
3'104
3'296
370
6'770
./. eigenes Einkommen
-6'200
-200
-370
-6'770
total
-3'096
3'096
0
0
Unterhaltsbeiträge
3'096
Barunterhalt
634
Betreuungsunterhalt
2'462
zuzüglich Kinderzulagen
200
10.
Phase 2b – 1. September 2019 bis 31. August 2020
10.1.1. Da die Mutter am 1. September 2019 mit ihrem Partner I._____ zusammenzog, verändert sich in der Phase 2b der Wohnkostenanteil von B._____. Die monatlichen Kosten für das gemietete Haus belaufen sich inklusive Nebenkosten auf rund CHF 1'950.00 (act. C.5 [ZK1 19 175]). Es erscheint gerechtfertigt, B._____ hiervon CHF 350.00 als Wohnkostenanteil anzurechnen. Die Wohnkosten bewegen sich damit im bisherigen Rahmen und entsprechen überdies rund einem Fünftel der gesamten Miete. Für die Mutter und ihren Partner verblieben Anteile von je CHF 800.00. Die Krankenkassenprämien belaufen sich auf monatlich CHF 68.00 und CHF 23.00 (KVG u. VVG; act. B.4 [ZK1 19 176]), wobei zu berücksichtigen ist, dass B._____ für das Jahr 2020 eine Prämienverbilligung von CHF 57.00 pro Monat erhielt (act. I.D.5 [ZK1 19 175]). Inklusive des Grundbetrags von CHF 400.00 ergibt sich für B._____ somit ein Grundbedarf von insgesamt CHF 784.00 pro Monat.
10.1.2. Beim Vater ist zufolge Festigung seiner Wohngemeinschaft neu von einem Grundbetrag von CHF 850.00 auszugehen. Was die Wohnkosten betrifft, so bezog er am 1. Juli 2019 mit seiner Partnerin K._____ eine neue Wohnung, mit Mietkosten inklusive Nebenkosten von CHF 1'590.00 pro Monat (act. I.B.7 [ZK1 19 175]). Davon hat er einen hälftigen Anteil bzw. CHF 795.00 zu tragen. Für die Krankenversicherung fallen Kosten von CHF 278.00 (KVG mit Franchise CHF 2'000.00) und CHF 120.00 (VVG) an (act. I.B.5 [ZK1 19 175]). Die Kosten für die Telekommunikation reduzieren sich aufgrund der Wohngemeinschaft auf die Hälfte, d.h. CHF 50.00, während dem Vater für die Ausübung des Besuchsrechts und die Steuern weiterhin CHF 321.00 und CHF 528.00 angerechnet werden (vgl. E. 7.1.2). Damit ergibt sich ein Grundbedarf von insgesamt CHF 2'942.00 pro Monat.
10.1.3. Der Grundbetrag der Mutter reduziert sich aufgrund der Wohngemeinschaft mit I._____ auf CHF 850.00 und auch die Wohnkosten fallen mit CHF 800.00 tiefer als bisher aus (vgl. E. 10.1.1). Die Kosten für die Krankenkasse belaufen sich in der Phase 2b auf CHF 333.00 und CHF 28.00 (KVG u. VVG; act. B.5 [ZK1 19 176]), wobei die Kindsmutter für das Jahr 2020 eine Prämienverbilligung von CHF 237.00 erhielt (act. I.D.5 [ZK1 19 175]). Für die Telekommunikation wird der Mutter wie dem Vater noch CHF 50.00 angerechnet. Ihr Grundbedarf beläuft sich damit auf insgesamt CHF 1'824.00 pro Monat.
10.2.1. Die Einkünfte von B._____ betragen weiterhin CHF 200.00, während dem Kindsvater in der Phase 2b ein Einkommen von durchschnittlich rund CHF 6'000.00 pro Monat angerechnet wird. So erzielte er im Jahr 2019 Einnahmen von monatlich CHF 6'065.00 (E. 9.2.2). Im Jahr 2020 belief sich sein Einkommen auf CHF 74'614.00 (act. I.B.10 [ZK1 19 175]), was monatlich CHF 6'218.00 entspricht. Es ist damit ohne Kinderzulagen, die für ein halbes Jahr auch für L._____ ausgerichtet wurden, von einem Nettolohn von CHF 5'918.00 auszugehen.
10.2.2. Die Kindsmutter war von August bis Dezember 2019 für die Gemeinde O._____ tätig, wobei sie hierfür einen Lohn von netto CHF 1'102.00 erhielt (act. I.A.1 u. C.1 f. [ZK1 19 175]). Als Aushilfe im Restaurant D.________ von September bis Dezember 2019 erzielte sie ein Einkommen von CHF 1'700.00 (act. I.A.3 u. C.3 f. [ZK1 19 175]). Danach war sie aufgrund von Schwangerschaftskomplikationen krank geschrieben, wobei sie für den Zeitraum von April 2020 bis September 2020 Krankentaggelder von insgesamt CHF 1'465.00 ausbezahlt bekam (act. I.D.2 [ZK1 19 175]). Damit resultiert für die Phase 2b ein monatliches Einkommen von durchschnittlich rund CHF 350.00 (CHF 4'267.00 ÷ 12 Mt.).
10.3.1. Aufgrund des Gesagten ist die Mutter auch in der Phase 2b nicht in der Lage, ihre Lebenshaltungskosten selbst zu decken, so dass B._____ weiterhin Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat. Dieser beläuft sich auf CHF 1'474.00 (Grundbedarf Mutter CHF 1'824.00 abzüglich Einkommen Mutter CHF 350.00).
10.3.2. Mit einem Einkommen von CHF 6'000.00 verbleibt dem Vater nach Deckung seines familienrechtlichen Existenzminimums von CHF 2'942.00 – da keine Mankosituation mehr vorliegt, wird der Einfachheit halber von Beginn an das familienrechtliche Existenzminimum subtrahiert – ein Betrag von CHF 3'058.00. Daraus hat er zunächst den Barunterhalt für B._____ von CHF 584.00 (Grundbetrag CHF 784.00 abzüglich Kinderzulage CHF 200.00) und danach dessen Betreuungsunterhalt von CHF 1'474.00 zu leisten, wonach ein Überschuss von CHF 1'000.00 verbleibt. Von diesem wird B._____ – in Berücksichtigung des Umstands, dass der Vater Ende Juli 2020 Vater einer Tochter wurde, seine Unterhaltspflicht dieser gegenüber in der obigen Berechnung indes unberücksichtigt blieb – nicht ein Drittel, sondern ein Viertel, d.h. CHF 250.00, zugeteilt.
Der Vater schuldet B._____ in der Phase 2b somit einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 2'308.00 (Barunterhalt CHF 834.00 [ungedeckter Grundbedarf CHF 584.00, Überschussanteil CHF 250.00], Betreuungsunterhalt CHF 1'474.00) zuzüglich Kinderzulagen (CHF 200.00).
10.4. Tabellarisch stellt sich die Unterhaltsberechnung vom 1. September 2019 bis 31. August 2020 wie folgt dar (Beträge in CHF):
Vater
B._____
Mutter
Total
Grundbedarf
Grundbetrag
850
400
850
2'100
Wohnkosten
795
350
800
1'945
Krankenkasse KVG
278
68
333
679
Krankkasse VVG
120
23
28
171
Prämienverbilligung
-57
-237
-294
Telekommunikation
50
50
100
Fahrkosten Besuchsrecht
321
321
Steuern
528
528
total
2'942
784
1'824
5'550
Einkommen
Monatslohn netto inkl. 13. Monatsl.
6'000
350
6'350
Kinderzulagen
200
200
total
6'000
200
350
6'550
Überschuss/Manko
3'058
-584
-1'474
1'000
Betreuungsunterhalt
Lebenshaltungskosten Mutter
1'824
./.Einkommen Mutter
-350
total
1'474
Unterhaltsanspruch
Grundbedarf (unter Einbezug BU)
2'942
2'258
350
5'550
Überschussanteil
750
250
0
1'000
Anspruch
3'692
2'508
350
6'550
./. eigenes Einkommen
-6'000
-200
-350
-6'550
total
-2'308
2'308
0
0
Unterhaltsbeiträge
2'308
Sohn Barunterhalt
834
Sohn Betreuungsunterhalt
1'474
zuzüglich Kinderzulagen
200
11.
Phase 2c – 1. September 2020 bis 31. Juli 2023 (Eintritt Kindergarten)
11.1.1. Bei der Berechnung des Grundbedarfs für B._____ in der Phase 2c ist zu berücksichtigen, dass C._____ am 5. September 2020 Mutter von J._____ wurde, was zu einer Veränderung des Wohnkostenanteils führt. B._____ hat neu einen Sechstel der Wohnkosten von rund CHF 1'950.00 (act. C.5 [ZK1 19 175]), demnach CHF 325.00, zu tragen, während ein weiterer Sechstel J._____ und je ein Drittel, demnach CHF 650.00, der Kindsmutter und deren Ehemann anzurechnen sind. Die Krankenkassenprämien belaufen sich ab 2021 auf monatlich CHF 76.00 und CHF 22.00 (KVG u. VVG; act. I.D.4 [ZK1 19 175]). Dass ab 2021 noch ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, steht bei keiner der Parteien fest (vgl. act. I.D.6 u. act. H.5 S. 8 [ZK1 19 175]), weshalb aufgrund ausreichender finanzieller Mittel auf einen entsprechenden Abzug verzichtet wird. Zu berücksichtigen sind sodann Kosten von CHF 200.00 für die Ausübung des Besuchsrechts (vgl. dazu E. 11.1.2). Demgegenüber sind die seitens der Mutter geltend gemachten Kosten für die Spielgruppe (vgl. act. H.2 Rz. 47 [ZK1 19 175]) aus dem Überschuss zu decken. Der Grundbedarf von B._____ beträgt damit inklusive des Grundbetrags von CHF 400.00 CHF 1'023.00 pro Monat.
11.1.2. Der Grundbetrag des Kindsvaters beläuft sich weiterhin auf CHF 850.00. Was die Wohnkosten betrifft, so bezog er am 1. Februar 2021 mit seiner Familie eine Wohnung in P._____. Der Mietzins beläuft sich inklusive Nebenkosten auf CHF 1'750.00 pro Monat (act. I.B.9 [ZK1 19 175]), wovon der Vater und seine Ehefrau je zwei Fünftel, demnach CHF 700.00, zu tragen haben. Auf die Tochter entfällt ein Anteil von einem Fünftel, demnach CHF 350.00. Für die Krankenversicherung ist von Kosten von CHF 285.00 und CHF 121.00 (KVG u. VVG; act. I.B.15 [ZK1 19 175]) und für die Telekommunikation von einem Betrag von CHF 50.00 auszugehen (vgl. E. 10.1.2).
Was das Besuchsrecht betrifft, so wird es im weiteren Verlauf der Phase 2c voraussichtlich zu regelmässigen Besuchskontakten zwischen Vater und Sohn kommen. Da die Fahrten zwischen den Wohnorten der Eltern (O._____ und P._____) mit dem öffentlichen Verkehr rund doppelt so lange dauern wie mit dem Auto, erfolgt das Bringen und Holen von B._____ sinnvollerweise mit einem privaten Fahrzeug. Die Strecke für eine Hin- und Rückfahrt beträgt via Q._____ 258 Kilometer, wobei es sich aufgrund der Anzahl und der Länge der Fahrten rechtfertigt, nicht mit einem Kilometeransatz von CHF 0.70, sondern mit einem reduzierten Ansatz von CHF 0.60 zu rechnen (vgl. auch act. H.2 S. 17 [ZK1 19 175]). Eine (Hin- und Rück-)Fahrt ist somit mit Kosten von CHF 155.00 verbunden. Zu beachten ist, dass von September 2020 bis Ende März 2021 keine Besuche stattfanden, so dass in dieser Zeit keine Kosten anfielen. Von April bis und mit August 2021 fährt der Vater einmal pro Woche bzw. vier Mal pro Monat von P._____ nach O._____ und zurück, so dass monatliche Kosten von CHF 620.00 entstehen. Ab September 2021 bis Ende März 2022 fallen gestützt auf die getroffene Besuchsrechtsregelung sechs Fahrten oder Kosten von CHF 930.00 pro Monat an. Da die Mutter an jedem zweiten Wochenende eine Fahrt und damit auch Kosten übernimmt, die grundsätzlich vom Vater als Besuchsberechtigtem zu tragen sind (vgl. BGer 5A_288/2019 v. 16.8.2019 E. 5.5), hat der Genannte sie hierfür zu entschädigen. Die entsprechenden Kosten von CHF 310.00 werden vorliegend in den Bedarf von B._____ eingerechnet. Würden diese im Bedarf der Mutter veranschlagt, müsste deren Ehemann sie nämlich über den Betreuungsunterhalt indirekt mittragen. Im Bedarf des Vaters verbleiben Kosten von CHF 620.00. Von April 2022 bis Ende Juli 2023 wird es zu vier monatlichen Fahrten bzw. Kosten von CHF 620.00 kommen, wobei die Hälfte davon im Bedarf des Vaters und die andere Hälfte wiederum im Bedarf von B._____ zu berücksichtigen ist. Im Durchschnitt fallen in der Phase 2c damit Kosten von rund CHF 350.00 monatlich (7 Mt. à CHF 0.00, 12 Mt. à CHF 620.00, 16 Mt. à CHF 310.00 ÷ 35 Mt.) im Bedarf des Vaters und von rund CHF 200.00 monatlich (12 Mt. à CHF 0.00, 23 Mt. à CHF 310.00 ÷ 35 Mt.) im Bedarf von B._____ an. Darauf hinzuweisen bleibt, dass die vorgenommenen Berechnungen auf Besuchen während 48 Wochen pro Jahr basieren und der Ausfall einzelner Besuche aufgrund von Krankheit oder Ferien in diesem Sinn berücksichtigt ist.
Zu schätzen ist schliesslich noch die Steuerbelastung. Bei einem Nettoeinkommen der Familie von rund CHF 94'000.00 (Vater CHF 73'800 [12 x CHF 6'150.00], Ehefrau CHF 19'600.00 [12 x CHF 1'633.00]) und geschätzten Abzügen von CHF 46'000.00 (Unterhaltsbeitrage CHF 23'000.00, Berufsauslagen geschätzt CHF 9'000.00, Versicherungen max. CHF 7'000.00, Kinderabzug CHF 7'000.00) ergibt sich ein steuerbares Einkommen im Bereich von CHF 50'000.00, das in der Gemeinde S.________ mit einer Steuerbelastung von jährlich rund CHF 3'350.00 oder monatlich rund CHF 280.00 verbunden ist. Teilt man die Steuerbelastung im Verhältnis der Einkommen auf, entfallen auf den Vater rund CHF 220.00 und auf die Ehefrau rund CHF 60.00.
Damit ergibt sich ein Grundbedarf des Vaters von insgesamt CHF 2'576.00 pro Monat.
11.1.3. Aufgrund der Heirat des Vaters sowie der Geburt von Tochter L._____ (vgl. E. 8.2) sind ab der Phase 2c auch Bedarf und Einkommen von Ehefrau und Tochter in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen.
Der Grundbedarf von K._____ beträgt CHF 1'886.00, bestehend aus dem Grundbetrag von CHF 850.00, einem Wohnkostenanteil von CHF 700.00 (vgl. E. 11.1.2), Kosten für die Krankenkasse von CHF 183.00 und CHF 43.00 (KVG u. VVG; act. I.B.15 [ZK1 19 175]), Telekommunikationskosten von CHF 50.00 sowie einem Anteil an der Steuerlast von CHF 60.00 (vgl. E. 11.1.2).
11.1.4. Die Tochter L._____ hat einen Grundbedarf von CHF 864.00, bestehend aus dem Grundbetrag von CHF 400.00, einem Wohnkostenanteil von CHF 350.00 (vgl. E. 11.1.2) sowie Kosten für die Krankenkasse von CHF 94.00 und CHF 20.00 (KVG u. VVG; act. I.B.15 [ZK1 19 175]). Fremdbetreuungskosten fallen gemäss Angaben des Vaters anlässlich der Berufungsverhandlung (act. H.5 S. 8 [ZK1 19 175]) keine an.
11.1.5. Im Grundbedarf der Mutter ist zunächst ihr Grundbetrag von CHF 850.00 zu berücksichtigen. Die Wohnkosten reduzieren sich aufgrund der Geburt von J._____ auf CHF 650.00 pro Monat (vgl. E. 11.1.1), während sich die Kosten für die Krankenkasse auf CHF 332.00 und CHF 29.00 (KVG u. VVG; act. I.D.3 [ZK1 19 175]) belaufen. Für die Telekommunikation wird der Mutter weiterhin CHF 50.00 angerechnet. Ihr Grundbedarf beläuft sich damit auf insgesamt CHF 1'911.00 pro Monat.
11.2.1. Was die Einkünfte in der Phase 2c betrifft, so sind B._____ und L._____ die Kinderzulagen von CHF 200.00 als Einkommen anzurechnen.
11.2.2. Beim Vater ermittelte die Vorinstanz ein Einkommen von CHF 5'800.00 pro Monat. Sie ging dabei vom Lohnausweis 2017 (RG act. B6) bzw. vom darin aufgeführten Nettolohn von CHF 6'600.00 pro Monat aus, bereinigte diesen um Ferien- und Feiertagsentschädigungen und berücksichtigte ausserdem, dass die verfügbare Arbeitszeit durch die Ausübung des Besuchsrechts unter der Woche geschmälert wird (act. B.1 E. 4.3.1 S. 30 f. [ZK1 19 175]). Der Vater selbst gab anlässlich der Instruktionsverhandlung an, dass der Lohn von CHF 5'800.00 einem Pensum von 90% entspreche (act. H.4 S. 7 [ZK1 19 175]). Zu beachten ist, dass der Vater mittlerweile für zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig ist und die vorhandene Arbeitskapazität folglich umfassend auszuschöpfen hat (vgl. E. 6.2.1). Ein Pensum von 100% ist dem Genannten ohne weiteres zumutbar und möglich, hat er unter der Woche gestützt auf die nun getroffene Besuchsrechtsregelung für B._____ sowie die mit seiner Ehefrau vereinbarte Betreuungslösung für L._____ doch keine Betreuungspflichten. Ausserdem hat er die von ihm absolvierte Zusatzausbildung als Polier inzwischen abgeschlossen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Vater künftig den Lohn für ein Vollpensum anzurechnen bzw. den für 90% ausgerichteten Lohn auf 100% aufzurechnen, für die Zukunft folglich von einem hypothetischen Einkommen von CHF 6'400.00 pro Monat auszugehen. Damit dem Vater ausreichend Zeit bleibt, diesen Vorgaben nachzukommen, wird ihm eine halbjährige Übergangsfrist bis Ende März 2022 gewährt.
Dass der Lohn von CHF 5'800.00 pro Monat einem Pensum von 100% entspricht, wie der Vater anlässlich der Hauptverhandlung angab, ist nicht ausgewiesen und widerspricht nicht nur seinen Angaben anlässlich der Instruktionsverhandlung, sondern auch der Tatsache, dass er in den vergangenen Jahren trotz einer berufsbegleitend absolvierten Ausbildung mehr verdiente. Es besteht daher kein Grund, lediglich von einem Einkommen von CHF 5'800.00 monatlich auszugehen. Gleichzeitig ist auch auf die Anrechnung eines Lohnes von CHF 6'600.00 pro Monat, wie von der Gegenseite verlangt, zu verzichten. Zwar entspricht dies dem vom Vater im Jahr 2017 erzielten Einkommen, doch leistete jener damals offenbar zahlreiche Überstunden.
Im Ergebnis ist dem Vater für die Phase 2c gestützt auf den im Jahr 2020 erzielten Nettolohn von CHF 5'918.00 (E. 10.2.1) sowie den ab 1. April 2022 anzurechnenden hypothetischen Nettolohn von CHF 6'400.00 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von gerundet CHF 6'150.00 anzurechnen.
11.2.3. Die Ehefrau des Vaters erzielte im Januar 2021 einen Lohn von CHF 1'507.00 netto pro Monat (act. I.B.13 [ZK1 19 175]). Inklusive eines Anteils am 13. Monatslohn ist damit von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1'633.00 auszugehen.
11.2.4. Die Kindsmutter war in der Phase 2c nicht mehr erwerbstätig und erhielt nach eigenen Angaben auch keine Taggelder mehr. Ein hypothetisches Einkommen ist ihr bis zum Kindergarteneintritt von B._____ nicht anzurechnen (vgl. E. 8.1), zumal der Kindsvater durch die Geburt von J._____ bzw. die damit verbundene Reduktion des Betreuungsunterhalts (vgl. E. 11.3) erheblich entlastet wird.
11.3.1. Der Vergleich von Bedarf und Einkommen ergibt, dass bei der Mutter mangels Einkommen von einem Manko in der Höhe ihres Grundbedarfs bzw. ihrer Lebenshaltungskosten auszugehen ist. An sich würde B._____ damit ein Betreuungsunterhalt seitens des Vaters im Betrag von CHF 1'911.00 pro Monat zustehen. Allerdings muss beachtet werden, dass nicht nur A.________ für B._____ Betreuungsunterhalt schuldet, sondern auch I._____ für J._____. Der Betreuungsunterhalt ist daher anteilsmässig auch vom Ehemann der Mutter zu tragen (vgl. E. 6.3.2). Gemäss Schulstufenmodell bedürfen sowohl B._____ als auch J._____ bis zum Kindergarteneintritt einer 100%-Betreuung, weshalb der Betreuungsunterhalt hälftig auf die beiden Väter aufzuteilen ist. Für B._____ resultiert somit ein seitens seines Vaters geschuldeter Betreuungsunterhalt von CHF 955.00 pro Monat.
11.3.2. Der Vater darf mit seinen Einkünften von CHF 6'150.00 pro Monat zunächst sein familienrechtliches Existenzminimum von CHF 2'576.00 decken. Danach verbleibt ihm ein Betrag von CHF 3'574.00, aus dem er als erstes den ungedeckten Barbedarf von B._____ von CHF 823.00 (Grundbedarf CHF 1'023.00 abzüglich Kinderzulage CHF 200.00) sowie von L._____ von CHF 664.00 (Grundbedarf CHF 864.00 abzüglich Kinderzulage CHF 200.00) und als zweites den Betreuungsunterhalt für B._____ von CHF 955.00 sowie für L._____ von CHF 253.00 (Lebenshaltungskosten Ehefrau CHF 1'886.00 abzüglich Einkommen Ehefrau von CHF 1'633.00) zu leisten hat. Der verbleibende Überschuss von CHF 879.00 ist nach grossen und kleinen Köpfen zu je einem Drittel oder CHF 293.00 auf den Vater und dessen Ehefrau und zu je einem Sechstel oder CHF 147.00 auf B._____ und L._____ zu verteilen. Eine Beteiligung der Ehefrau des Vaters am Überschuss ist gerechtfertigt, da sie trotz Kind zu 40% erwerbstätig ist und sich der Betreuungsunterhalt für L._____ dadurch deutlich reduziert.
Der Vater hat B._____ in der Phase 2c somit einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1'925.00 (Barunterhalt CHF 970.00 [ungedeckter Grundbedarf CHF 823.00, Überschussanteil CHF 147.00], Betreuungsunterhalt CHF 955.00) zuzüglich Kinderzulagen (CHF 200.00) zu leisten.
11.4. Tabellarisch stellt sich die Unterhaltsberechnung vom 1. September 2020 bis 31. Juli 2023 wie folgt dar (Beträge in CHF):
Ehefrau
L._____
Vater
B._____
Mutter
Total
Grundbedarf
Grundbetrag
850
400
850
400
850
3'350
Wohnkosten
700
350
700
325
650
2'725
Krankenkasse KVG
183
94
285
76
332
970
Krankkasse VVG
43
20
121
22
29
235
Prämienverbilligung
Telekommunikation
50
50
50
150
Fahrkosten Besuchsrecht
350
200
550
Steuern
60
220
280
total
1'886
864
2'576
1'023
1'911
8'260
Einkommen
Monatslohn netto inkl. 13. ML
1'633
6'150
7'783
Kinderzulagen
200
200
400
Betreuungsunterhalt I._____
956
956
total
1'633
200
6'150
200
956
9'139
Überschuss/Manko
-253
-664
3'574
-823
-955
879
Betreuungsunterhalt
Lebenshaltungskosten Ehefrau/Mutter
1'886
1'911
./.Einkommen
-1'633
total
253
1'911
vom Vater zu tragen
253
955
von I._____ zu tragen
956
Unterhaltsanspruch
Grundbedarf (unter Einbezug BU)
1'633
1'117
2'576
1'978
956
8'260
Überschussanteil (gerundet)
293
147
292
147
0
879
Anspruch
1'926
1'264
2'868
2'125
956
9'139
./. eigenes Einkommen/Beitrag Ehemann
-1'633
-200
-6'150
-200
-956
-9'139
total
293
1'064
-3'282
1'925
0
0
Unterhaltsbeiträge
1'925
Sohn Barunterhalt
970
Sohn Betreuungsunterhalt
955
zuzüglich Kinderzulagen
200
12. Phase 3 – 1. August 2023 (Eintritt Kindergarten) bis 31. Januar 2028 (Erreichen 10. Altersjahr)
12.1.1. Der Grundbedarf von B._____ steigt in der dritten Phase von CHF 1'023.00 (vgl. E. 11.1.1) auf CHF 1'133.00 pro Monat, da sich die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts von CHF 200.00 auf CHF 310.00 erhöhen (vgl. E. 12.1.2). Drittbetreuungskosten sind in seinem Bedarf entgegen der Ansicht der Kindsmutter (vgl. act. H.2 Rz. 46) nicht zu berücksichtigen, ist doch aufgrund der Blockzeiten davon auszugehen, dass die Betreuung von B._____ auch vor und nach dem Kindergarten sichergestellt ist.
12.1.2. Im Grundbedarf des Vaters verändern sich die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts sowie für die Steuern. Was Erstere betrifft, so finden in der Phase 3 jedes zweite Wochenende Besuche von B._____ beim Vater in P._____ statt (vgl. E. 3.2), so dass es zu vier monatlichen Fahrten bzw. Kosten von CHF 620.00 kommt (4 x CHF 155.00 [258 km à CHF 0.60]). Da die Mutter weiterhin die Hinfahrt zum Vater übernimmt, ist wiederum die Hälfte dieser Kosten bzw. CHF 310.00 im Bedarf des Vaters und die andere Hälfte im Bedarf von B._____ zu berücksichtigen. Die Steuerbelastung des Vaters steigt, da ihm ein höheres Einkommen angerechnet wird und er gleichzeitig weniger Unterhaltsbeiträge abziehen kann. Rechnet man damit, dass das steuerbare Einkommen um rund CHF 10'000.00 steigt und damit geschätzt CHF 60'000.00 beträgt, ergibt sich eine Steuerbelastung von jährlich rund CHF 5'300.00 oder monatlich rund CHF 440.00. Bei einer Aufteilung im Verhältnis der Einkommen entfallen davon auf den Vater rund CHF 350.00 und auf dessen Ehefrau rund CHF 90.00.
Damit ergibt sich ein Grundbedarf von insgesamt CHF 2'666.00 pro Monat (Grundbetrag CHF 850.00, Wohnkostenanteil CHF 700.00, Krankenversicherung CHF 285.00 und CHF 121.00, Telekommunikation CHF 50.00, Kosten Besuchsrecht CHF 310.00, Steuern CHF 350.00; vgl. E. 11.1.2).
12.1.3. Der Grundbedarf von K._____ steigt aufgrund der höheren Steuerlast (vgl. E. 12.1.2) von CHF 1'886.00 (vgl. E. 11.1.3) auf CHF 1'916.00 pro Monat, während er für die Tochter L._____ unverändert bei CHF 864.00 pro Monat liegt (vgl. E. 11.1.4).
12.1.4. Im Grundbedarf der Mutter, der sich bis anhin auf CHF 1'911.00 belief (vgl. E. 11.1.5), sind – da ihr nun ein Einkommen aus einer 50%-igen Erwerbstätigkeit angerechnet wird (vgl. E. 12.2.2) – neu die von ihr geltend gemachten Berufsauslagen von CHF 144.00 zu berücksichtigen. Sodann wird sie mit ihrem Einkommen sowie den von ihr zu versteuernden Unterhaltsbeiträgen für B._____ ab Phase 3 auch wieder Steuern zahlen müssen. Da die finanziellen Verhältnisse ihres Ehepartners nicht bekannt sind, lässt sich die Steuerlast der Familie bzw. der Steueranteil, der auf die Mutter entfällt, nicht exakt feststellen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Steuern den auf Seiten der Kindsmutter ermittelten Überschuss nicht übersteigen, so dass auf eine genauere Berechnung verzichtet und hilfsweise von den seitens der Vorinstanz angenommenen Beträgen ausgegangen werden kann. In der dritten Phase wird für die Steuern somit ein Betrag von CHF 35.00 pro Monat eingesetzt. Der Grundbedarf der Mutter beläuft sich folglich auf insgesamt CHF 2'090.00 pro Monat.
Darauf hinzuweisen bleibt, dass die Mutter nach Rechtsprechung und Lehre die Steuerlast an sich nicht alleine tragen muss, sondern ein Anteil an den Steuern auch im Barbedarf des Kindes zu berücksichtigen ist. Dabei sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag und Familienzulagen, nicht aber Betreuungsunterhalt) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und ist der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im Bedarf des Kindes zu veranschlagen (BGer 5A_816/2019 v. 25.6.2021 E. 4.2 m.w.H.). Voliegend ist die Steuerlast der Mutter allerdings so tief, dass der Steueranteil von B._____ sowohl in Phase 3 als auch in den nachfolgenden Unterhaltsphasen unter CHF 20.00 liegt (Phase 3 z.B.: Einkünfte B._____ [Barunterhalt zuzüglich Kinderzulage CHF 1'442.00] / von der Mutter insgesamt zu versteuernde Einkünfte CHF 3'592.00 [Erwerbseinkünfte CHF 2'150.00, Einkünfte B._____ CHF 1'442.00] / Anteil B._____ 40% von CHF 35.00 = CHF 14.00). Der Steueranteil lässt sich daher aus der Differenz zwischen den Kinderzulagen des Kantons N._____ (CHF 200.00) und dem Kanton Graubünden (CHF 220.00), die die Mutter bei einer eigenen Erwerbstätigkeit beziehen kann, decken. In diesem Sinn kann der Einfachheit halber darauf verzichtet werden, für B._____ jeweils einen Steueranteil auszuscheiden, und in allen Phasen mit einer Kinderzulage von CHF 200.00 gerechnet werden.
12.2.1. Als Einkommen werden bei B._____ und L._____ die Kinderzulagen von je CHF 200.00 pro Monat berücksichtigt, während beim Vater in der dritten Phase von Einkünften von CHF 6'400.00 monatlich auszugehen ist (vgl. E. 11.2.2). Seiner Ehefrau wird weiterhin ein Einkommen von CHF 1'633.00 monatlich angerechnet (vgl. E. 11.2.3). Zwar kommt Tochter L._____ im August 2024 in den Kindergarten, so dass der Ehefrau eine Erhöhung ihres Pensums von 40 auf 50% zumutbar wäre. Da die Genannte indes zuvor bereits erwerbstätig war, ohne dass dies gemäss Schulstufenmodell hätte verlangt werden können, wird darauf verzichtet, ihr bereits in der dritten Phase ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen anzurechnen.
12.2.2. Der Kindsmutter ist gemäss dem Schulstufenmodell ab dem Kindergarteneintritt von B._____ eine 50%-ige Erwerbstätigkeit zuzumuten (vgl. E. 8.1). Dass die Mutter dannzumal noch ihren jüngeren Sohn zu betreuen haben wird, ändert daran nichts, hat der Kindsvater für die durch die Geburt von J._____ eingetretene Verzögerung bei der Einkommenserzielung doch nicht einzustehen (BGer 5A_926/2019 v. 30.6.2020 E. 6.4 in fine). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Parteien ist von einem hypothetischen Erwerbseinkommen der Mutter von CHF 2'150.00 pro Monat auszugehen (vgl. E. 4.3.2, S. 31, des angefochtenen Urteils).
12.3.1. Mit einem Einkommen von CHF 2'150.00 und einem Grundbedarf von CHF 2'090.00 erzielt die Mutter einen Überschuss von CHF 60.00. Damit ist sie in der Lage, ihre Lebenshaltungskosten selbst zu decken, weshalb in der Phase 3 kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist.
12.3.2. Der Vater darf mit seinen Einkünften von CHF 6'400.00 pro Monat zunächst seinen familienrechtlichen Grundbedarf von CHF 2'666.00 decken, wonach ihm ein Betrag von CHF 3'734.00 bleibt, aus dem er den ungedeckten Barbedarf von B._____ von CHF 933.00 (Grundbedarf CHF 1'133.00 abzüglich Kinderzulage CHF 200.00) und von L._____ von CHF 664.00 (Grundbedarf CHF 864.00 abzüglich Kinderzulage CHF 200.00) sowie den Betreuungsunterhalt für L._____ von CHF 283.00 (Lebenshaltungskosten Ehefrau CHF 1'916.00 abzüglich Einkommen Ehefrau von CHF 1'633.00) zu leisten hat. Der danach verbleibende Überschuss von CHF 1'854.00 ist nach grossen und kleinen Köpfen zu je einem Drittel oder CHF 618.00 auf den Vater und dessen Ehefrau und zu je einem Sechstel oder CHF 309.00 auf B._____ und L._____ zu verteilen.
Damit beläuft sich der seitens des Kindsvaters geschuldete Unterhaltsbeitrag in der Phase 3 auf monatlich CHF 1'242.00 (ungedeckter Grundbedarf CHF 933.00 zuzüglich Überschussanteil CHF 309.00) zuzüglich Kinderzulagen (CHF 200.00).
12.4. Tabellarisch stellt sich die Unterhaltsberechnung vom 1. August 2023 bis 31. Januar 2028 wie folgt dar (Beträge in CHF):
Ehefrau
L._____
Vater
B._____
Mutter
Total
Grundbedarf
Grundbetrag
850
400
850
400
850
3'350
Wohnkosten
700
350
700
325
650
2'725
Krankenkasse KVG
183
94
285
76
332
970
Krankkasse VVG
43
20
121
22
29
235
Prämienverbilligung
Telekommunikation
50
50
50
150
Berufsauslagen
144
144
Fahrkosten Besuchsrecht
310
310
620
Steuern
90
350
35
475
total
1'916
864
2'666
1'133
2'090
8'669
Einkommen
Monatslohn netto inkl. 13. ML
1'633
6'400
2'150
10'183
Kinderzulagen
200
200
400
total
1'633
200
6'400
200
2'150
10'583
Überschuss/Manko
-283
-664
3'734
-933
60
1'914
ohne Anteil Mutter
-283
-664
3'734
-933
1'854
Betreuungsunterhalt
Lebenshaltungskosten Ehefrau/Mutter
1'916
2'090
./.Einkommen Ehefrau/Mutter
-1'633
-2'150
total
283
0
Unterhaltsanspruch
Grundbedarf (unter Einbezug BU)
1'633
1'147
2'666
1'133
2'090
8'669
Überschussanteil
618
309
618
309
60
1'914
Anspruch
2'251
1'456
3'284
1'442
2'150
10'583
./. eigenes Einkommen
-1'633
-200
-6'400
-200
-2'150
-10'583
total
618
1'256
-3'116
1'242
0
0
Unterhaltsbeiträge
1'242
Sohn Barunterhalt
1'242
Sohn Betreuungsunterhalt
0
zuzüglich Kinderzulagen
200
13. Phase 4 – 1. Februar 2028 (10. Altersjahr) bis 31. Juli 2031 (Ende Primarschulstufe)
13.1.1. Ab dem 10. Altersjahr erhöht sich der Grundbetrag von B._____ von CHF 400.00 auf CHF 600.00, so dass sein Grundbedarf auf insgesamt CHF 1'333.00 pro Monat steigt (vgl. E. 12.1.1).
13.1.2. Der Grundbedarf des Vaters ist in Phase 4 mit unverändert CHF 2'666.00 pro Monat zu beziffern (vgl. E. 12.1.2), zumal dasselbe Besuchsrechtsregime wie in Phase 3 gilt und daher von gleichbleibenden Besuchsrechtskosten auszugehen ist. Auch die Steuerbelastung verändert sich voraussichtlich nicht. Zwar steigt das Einkommen der Ehefrau an, doch sind vom steuerbaren Einkommen höhere Unterhaltsbeiträge abziehbar. Das steuerbare Einkommen dürfte sich daher weiterhin im Bereich von CHF 60'000.00 bewegen. Auf eine Anpassung des vom jeweiligen Ehegatten zu tragenden Anteils an der Steuerlast kann ebenfalls verzichtet werden.
13.1.3. Ebenfalls unverändert präsentieren sich die Grundbedarfe von K._____ von CHF 1'916.00, der Tochter L._____ von CHF 864.00 (vgl. E. 12.1.3) sowie der Mutter von CHF 2'090.00 (E. 12.1.4) pro Monat.
13.2. Was die Einkünfte betrifft, so bleiben diese bei B._____ und L._____ (Kinderzulagen von je CHF 200.00), beim Vater (Nettoeinkommen CHF 6'400.00; vgl. E. 11.2.2) und bei der Kindsmutter (Nettoeinkommen CHF 2'150.00; vgl. E. 12.2.2) gleich. Der Ehefrau des Vaters wird – da die Tochter L._____ dannzumal die Primarschule besuchen wird – neu der Lohn für ein 50%-Pensum angerechnet bzw. der bisher für ein 40%-Pensum erzielte Lohn von CHF 1'633.00 (vgl. E. 11.2.3) auf 50% und damit auf rund CHF 2'000.00 aufgerechnet.
13.3.1. Die Mutter erzielt mit einem Einkommen von CHF 2'150.00 und einem Grundbedarf von CHF 2'090.00 einen Überschuss von CHF 60.00 pro Monat, so dass sie ihre Lebenshaltungskosen weiterhin selbst decken kann und kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.
13.3.2. Dem Vater bleibt mit seinen Einkünften von CHF 6'400.00 pro Monat nach Deckung seines familienrechtlichen Existenzminimums von CHF 2'666.00 ein Betrag von CHF 3'734.00. Daraus hat er den ungedeckten Barbedarf von B._____ von CHF 1'133.00 (Grundbedarf CHF 1'333.00 abzüglich Kinderzulage CHF 200.00) sowie von L._____ von CHF 664.00 (Grundbedarf CHF 864.00 abzüglich Kinderzulage CHF 200.00) zu leisten. Betreuungsunterhalt für Letztere ist nicht mehr geschuldet, da die Ehefrau ihre Lebenshaltungskosten von CHF 1'916.00 mit ihrem Einkommen von CHF 2'000.00 selbst decken kann. Dem Vater verbleibt damit ein Überschuss von CHF 1'937.00. Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen zu je einem Drittel oder CHF 645.00 auf den Vater und dessen Ehefrau und zu je einem Sechstel oder CHF 323.00 auf B._____ und L._____ zu verteilen.
Der seitens des Kindsvaters geschuldete Unterhaltsbeitrag beträgt in der Phase 4 somit monatlich CHF 1'456.00 (ungedeckter Grundbedarf CHF 1'133.00 zuzüglich Überschussanteil CHF 323.00) zuzüglich Kinderzulagen (CHF 200.00). Der Beitrag liegt damit über dem seitens des Kinds geforderten Betrag von CHF 1'220.00 zuzüglich Kinderzulagen pro Monat, wobei zu beachten ist, dass dies im Bereich der Offizialmaxime zulässig und überdies in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass die Fahrkosten für das Besuchsrecht im Bedarf von B._____ berücksichtigt werden.
13.4. In Tabellenform präsentiert sich die Unterhaltsberechnung vom 1. Februar 2028 bis 31. Juli 2031 wie folgt (Beträge in CHF):
Ehefrau
L._____
Vater
B._____
Mutter
Total
Grundbedarf
Grundbetrag
850
400
850
600
850
3'550
Wohnkosten
700
350
700
325
650
2'725
Krankenkasse KVG
183
94
285
76
332
970
Krankkasse VVG
43
20
121
22
29
235
Prämienverbilligung
Telekommunikation
50
50
50
150
Berufsauslagen
144
144
Fahrkosten Besuchsrecht
310
310
620
Steuern
90
350
35
475
total
1'916
864
2'666
1'333
2'090
8'869
Einkommen
Monatslohn netto inkl. 13. ML
2'000
6'400
2'150
10'550
Kinderzulagen
200
200
400
total
2'000
200
6'400
200
2'150
10'950
Überschuss/Manko
84
-664
3'734
-1'133
60
2'081
ohne Anteil Ehefrau/Mutter
-664
3'734
-1'133
1'937
Unterhaltsanspruch
Grundbedarf
1'916
864
2'666
1'333
2'090
8'869
eigener Überschuss
84
60
144
Überschussanteil Vater (gerundet)
645
323
646
323
1'937
Anspruch
2'645
1'187
3'312
1'656
2'150
10'950
./. eigenes Einkommen
-2'000
-200
-6'400
-200
-2'150
-10'950
total
645
987
-3'088
1'456
0
0
Unterhaltsbeiträge
1'456
Sohn Barunterhalt
1'456
Sohn Betreuungsunterhalt
0
zuzüglich Kinderzulagen
200
14. Phase 5 – 1. August 2031 bis 31. Juli 2034 (Schuloberstufe)
14.1.1. Der Grundbedarf von B._____ bleibt während der Oberstufe grundsätzlich unverändert, mit Ausnahme der Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts. B._____ sollte dannzumal nämlich in der Lage sein, den Weg zum Vater grösstenteils mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Die Reise von G._____ bis nach R._____ ist mit dem Zug ohne Umsteigen möglich. Nach G._____ kann er von seiner Mutter gebracht und in R._____ von seinem Vater abgeholt werden. Ein Retourbillett kostet CHF 43.00, so dass bei zwei Fahrten pro Monat Kosten von CHF 86.00 anfallen, die im Bedarf von B._____ zu berücksichtigen sind. Sein Grundbedarf beläuft sich damit auf CHF 1'109.00 (Grundbetrag CHF 600.00, Wohnkostenanteil CHF 325.00, Krankenkasse CHF 76.00 und CHF 22.00, Fahrkosten Besuchsrecht CHF 86.00).
14.1.2. Da die Fahrkosten für die Ausübung des Besuchsrechts entfallen, sinkt in Phase 5 der Grundbedarf des Vaters. Dieser beträgt noch CHF 2'356.00 (Grundbetrag CHF 850.00, Wohnkostenanteil CHF 700.00, Krankenkasse CHF 285.00 und CHF 121.00, Telekommunikation CHF 50.00, Anteil Steuerlast CHF 350.00 [vgl. E. 12.1.2 u. 13.1.2]).
14.1.3. Der Grundbedarf von K._____ beläuft sich unverändert auf CHF 1'916.00, während derjenige von L._____ aufgrund des Erreichens des 10. Altersjahres um CHF 200.00 auf CHF 1'064.00 steigt (vgl. E. 12.1.3 u. 13.1.3).
14.1.4. Bei der Mutter ist in Anlehnung an die vorinstanzlichen Berechnungen von einer minim erhöhten Steuerlast von rund CHF 60.00 pro Monat auszugehen, so dass ihr Grundbedarf von CHF 2'090.00 (vgl. E. 12.1.4) auf CHF 2'115.00 steigt.
14.2. Die Einkommen von B._____ und L._____ (je CHF 200.00), des Vaters (CHF 6'400.00) sowie dessen Ehefrau (CHF 2'000.00) bleiben im Vergleich zur vierten Phase unverändert (vgl. E. 13.2.1). Demgegenüber ist die Kindsmutter gemäss Schulstufenmodell zu einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80% verpflichtet, sobald B._____ die Oberstufe erreicht. Ihr wird daher neu ein Einkommen von CHF 3'440.00 angerechnet (80% von CHF 4'300.00, vgl. act. B.1 E. 4.3.2. S. 31 [ZK1 19 175]).
14.3. Die Kindsmutter erzielt mit einem Einkommen von CHF 3'440.00 und einem Grundbedarf von CHF 2'115.00 einen Überschuss von CHF 1'325.00 pro Monat. Sie ist damit nicht nur weiterhin in der Lage, ihre Lebenshaltungskosen selbst zu decken, sondern es stellt sich auch die Frage, ob sie sich angesichts der verbesserten finanziellen Verhältnisse ab der fünften Phase am Barunterhalt von B._____ zu beteiligen hat. Wie in E. 6.2.4 dargelegt, würde eine Beteiligung der Mutter am Geldunterhalt allerdings voraussetzen, dass sie deutlich leistungsfähiger wäre als der Kindsvater. Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal ihr wie dem Vater zuzugestehen, dass sie einen Teil ihres Überschusses für das zweite Kind verwendet. Dem Vater verbleibt mit seinen Einkünften von CHF 6'400.00 pro Monat nach Deckung seines familienrechtlichen Existenzminimums von CHF 2'356.00 sowie des Barbedarfs von B._____ von CHF 909.00 (Grundbedarf CHF 1'109.00 abzüglich Kinderzulage CHF 200.00) sowie von L._____ von CHF 864.00 (Grundbedarf CHF 1'064.00 abzüglich Kinderzulage CHF 200.00) ein Überschuss von CHF 2'271.00. Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen zu je einem Drittel oder CHF 757.00 auf den Vater und dessen Ehefrau und zu je einem Sechstel oder CHF 378.00 auf B._____ und L._____ zu verteilen.
Der Unterhaltsbeitrag für B._____ beläuft sich in Phase 5 somit auf CHF 1'287.00 (ungedeckter Grundbedarf CHF 909.00 zuzüglich Überschussanteil CHF 378.00) zuzüglich Kinderzulagen (CHF 200.00).
14.4. Tabellarisch stellt sich die Unterhaltsberechnung vom 1. August 2031 bis 31. Juli 2034 wie folgt dar (Beträge in CHF):
Ehefrau
L._____
Vater
B._____
Mutter
Total
Grundbedarf
Grundbetrag
850
600
850
600
850
3'750
Wohnkosten
700
350
700
325
650
2'725
Krankenkasse KVG
183
94
285
76
332
970
Krankkasse VVG
43
20
121
22
29
235
Prämienverbilligung
Telekommunikation
50
50
50
150
Berufsauslagen
144
144
Fahrkosten Besuchsrecht
86
86
Steuern
90
350
60
500
total
1'916
1'064
2'356
1'109
2'115
8'560
Einkommen
Monatslohn netto inkl. 13. ML
2'000
6'400
3'440
11'840
Kinderzulagen
200
200
400
total
2'000
200
6'400
200
3'440
12'240
Überschuss/Manko
84
-864
4'044
-909
1'325
3'680
ohne Anteil Ehefrau/Mutter
-864
4'044
-909
2'271
Unterhaltsanspruch
Grundbedarf
1'916
1'064
2'356
1'109
2'115
8'560
Eigener Überschuss
84
1'325
1'409
Überschussanteil Vater (gerundet)
757
378
758
378
2'271
Anspruch
2'757
1'442
3'114
1'487
3'440
12'240
./. eigenes Einkommen
-2'000
-200
-6'400
-200
-3'440
-12'240
total
757
1'242
-3'286
1'287
0
0
Unterhaltsbeiträge
1'287
Sohn Barunterhalt
1'287
Sohn Betreuungsunterhalt
0
zuzüglich Kinderzulagen
200
15. Phase 6 – 1. August 2034 (Ende Schuloberstufe) bis 31. Januar 2036 (Mündigkeit)
15.1.1. Der Grundbedarf von B._____ ändert sich mit dem Abschluss der Oberstufe grundsätzlich nicht und beträgt daher unverändert CHF 1'109.00 (vgl. E. 14.1.1). Sollte er dannzumal eine Lehre absolvieren und dabei Berufsauslagen haben, können diese aus dem Lehrlingslohn gedeckt werden.
15.1.2. Der Grundbedarf des Vaters steigt in der sechsten Phase wieder, da das höhere Einkommen seiner Ehefrau zu einer grösseren Steuerlast führt. Bei einem Nettoeinkommen der Familie von rund CHF 115'000.00 (Vater CHF 76'800 [12 x CHF 6'400.00], Ehefrau CHF 38'400.00 [12 x CHF 3'200.00]) und geschätzten Abzügen von rund CHF 40'000.00 (Unterhaltsbeitrage CHF 17'000.00, Berufsauslagen geschätzt CHF 9'000.00, Versicherungen max. CHF 7'000.00, Kinderabzug CHF 8'000.00) ergibt sich ein steuerbares Einkommen im Bereich von CHF 75'000.00, das in der Gemeinde S.________ mit einer Steuerbelastung von jährlich rund CHF 8'540.00 oder monatlich rund CHF 710.00 verbunden ist. Dem Vater sind davon zwei Drittel oder CHF 475.00 und der Ehefrau ein Drittel oder CHF 235.00 anzurechnen. Dies führt beim Vater zu einem Grundbedarf von insgesamt CHF 2'481.00 (Grundbetrag CHF 850.00, Wohnkostenanteil CHF 700.00, Krankenkasse CHF 285.00 und CHF 121.00, Telekommunikation CHF 50.00, Anteil Steuerlast CHF 475.00; vgl. auch E. 11.1.2).
15.1.3. Der Grundbedarf von K._____ beläuft sich mit dem höheren Anteil an der Steuerlast von CHF 235.00 neu auf CHF 2'061.00 (Grundbetrag CHF 850.00, Wohnkostenanteil CHF 700.00, Krankenkasse CHF 183.00 und CHF 43.00, Telekommunikation CHF 50.00, Anteil Steuerlast CHF 235.00; vgl. auch E. 11.1.3).
15.1.4. Tochter L._____ weist einen unveränderten Grundbedarf von CHF 1'064.00 auf (vgl. E. 14.1.3).
15.1.5. Der Grundbedarf der Mutter bleibt unter der Annahme, dass die Steuerlast sich im gleichen Rahmen wie in Phase 5 bewegt, ebenfalls unverändert und liegt bei CHF 2'115.00 (vgl. E. 14.1.4).
15.2.1. Als Einkommen ist bei L._____ die Kinderzulage von CHF 200.00 und bei B._____ die Ausbildungszulage von CHF 280.00 (§1a Familienzulagengesetz; RB 836.1) zu berücksichtigen. Sodann stellt sich bei B._____ die Frage, ob ihm die Vorinstanz zu Recht einen hypothetischen Lehrlingslohn von monatlich CHF 500.00 angerechnet hat. Das Erwerbseinkommen eines Kindes ist bei der Unterhaltsberechnung grundsätzlich als dessen Einkommen einzusetzen (BGer 5A_311/2019 v. 11.11.2020 E. 7.1 in fine). So sind die Eltern nach Art. 276 Abs. 3 ZGB von ihrer Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln selbst zu bestreiten. Die Zumutbarkeit i.S.v. Art. 276 Abs. 3 ZGB bestimmt sich einerseits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und andererseits nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes. Mit anderen Worten hängt der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens von den Verhältnissen des Einzelfalls ab. Eine Regel, wonach ungeachtet der konkreten Umstände ein noch nicht volljähriges Kind einen Drittel seines Einkommens für den eigenen Barbedarf aufwenden müsste und ein volljähriges Kind die Hälfte, besteht nicht (BGer 5A_513/2020 v. 14.5.2021 E. 4.3 m.w.H.; 5A_727/2018 v. 22.8.2019 E. 5.3.1). Gemäss Lehre soll der Beitrag des Kindes in der Regel 60% seines Einkommens nicht übersteigen (Fountoulakis, a.a.O., N 35 zu Art. 276 ZGB m.w.H.; Schweighauser, a.a.O., N 34 zu Art. 285 ZGB m.w.H.).
Vorliegend ist noch ungewiss, ob B._____ überhaupt eine Lehre absolvieren wird und welche dies allenfalls sein wird, so dass die Berücksichtigung eines hypothetischen Lehrlingslohns mit einem fixen Betrag von CHF 500.00 nicht als angemessen erscheint. Nichtsdestotrotz soll ein allfälliges Einkommen von B._____ berücksichtigt werden, indem sich der dannzumalige Unterhaltsbeitrag um einen bestimmten Anteil des Nettoeinkommens des Kindes reduziert. Dieser Anteil wird in Anbetracht dessen, dass B._____ aus dem Lehrlingslohn bereits seine Berufsauslagen (Schulmaterial, Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung) zu decken haben wird, auf einen Drittel festgesetzt.
15.2.2. Das Einkommen des Vaters beläuft sich unverändert auf CHF 6'400.00 pro Monat (E. 11.2.2), während seiner Ehefrau neu ein solches für ein 80%-Pensum angerechnet wird, wird Tochter L._____ doch dannzumal die Oberstufe besuchen. Ausgehend von einem Einkommen von CHF 1'633.00 für 40% (vgl. E. 11.2.3) ist neu von Einkünften von monatlich CHF 3'200.00 auszugehen.
15.2.3. Der Kindsmutter ist ab dem vollendeten 16. Lebensjahr von B._____ eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar, so dass bei ihr in der Phase 6 mit einem Einkommen von CHF 4'300.00 gerechnet wird (vgl. E. 14.2).
15.3. Die Mutter erzielt mit einem Einkommen von CHF 4'300.00 und einem Grundbedarf von CHF 2'115.00 einen Überschuss von CHF 2'185.00 pro Monat, während dem Vater mit einem Einkommen von CHF 6'400.00 nach Deckung seines familienrechtlichen Existenzminimums von CHF 2'481.00 ein Betrag CHF 3'919.00 und nach Übernahme des ungedeckten Barbedarfs von B._____ von CHF 829.00 (Grundbedarf CHF 1'109.00 abzüglich Ausbildungszulage CHF 280.00) sowie von L._____ von CHF 864.00 (Grundbedarf CHF 1'064.00 abzüglich Kinderzulage CHF 200.00) ein Überschuss von CHF 2'226.00 pro Monat verbleibt.
Zu beachten ist, dass auch die Ehefrau des Vaters in der sechsten Phase einen erheblichen Überschuss von CHF 1'139.00 erzielt. Würde man diesen in die Überschussverteilung einbeziehen, müsste sie mit einem Teil ihres Überschusses einen höheren Unterhalt für B._____ finanzieren. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass der Unterhaltsbeitrag, den der Unterhaltspflichtige dem Kind auszurichten hat, nicht höher ausfallen darf, als wenn der Pflichtige nicht verheiratet wäre (vgl. Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 8 zu Art. 278 ZGB). Es rechtfertigt sich daher, dass die Ehefrau ihren eigenen Überschuss behält, während derjenige des Vaters im Betrag von CHF 2'226.00 nach grossen und kleinen Köpfen zu je einem Drittel oder CHF 742.00 auf den Vater und dessen Ehefrau und zu je einem Sechstel oder CHF 371.00 auf B._____ und L._____ verteilt wird.
Im Ergebnis beträgt der Unterhaltsbeitrag für B._____ in Phase 6 monatlich CHF 1'200.00 (ungedeckter Grundbedarf CHF 829.00, Überschussanteil CHF 371.00) zuzüglich Ausbildungszulage (CHF 280.00) abzüglich 1/3 eines dannzumal erzielten Nettoeinkommens.
15.4. In Tabellenform präsentiert sich die Unterhaltsberechnung vom 1. August 2034 bis 31. Januar 2036 wie folgt (Beträge in CHF):
Ehefrau
L._____
Vater
B._____
Mutter
Total
Grundbedarf
Grundbetrag
850
600
850
600
850
3'750
Wohnkosten
700
350
700
325
650
2'725
Krankenkasse KVG
183
94
285
76
332
970
Krankkasse VVG
43
20
121
22
29
235
Prämienverbilligung
Telekommunikation
50
50
50
150
Berufsauslagen
144
144
Fahrkosten Besuchsrecht
86
86
Steuern
235
475
60
770
total
2'061
1'064
2'481
1'109
2'115
8'830
Einkommen
Monatslohn netto inkl. 13. ML
3'200
6'400
4'300
13'900
Kinderzulagen
200
280
480
total
3'200
200
6'400
280
4'300
14'380
Überschuss/Manko
1'139
-864
3'919
-829
2'185
5'550
ohne Anteil Ehefrau/Mutter
-864
3'919
-829
2'226
Unterhaltsanspruch
Grundbedarf
2'061
1'064
2'481
1'109
2'115
8'830
eigener Überschuss
1'139
2'185
3'324
Überschussanteil Vater
742
371
742
371
2'226
Anspruch
3'942
1'435
3'223
1'480
4'300
14'380
./. eigenes Einkommen
-3'200
-200
-6'400
-280
-4'300
-14'380
total
742
1'235
-3'177
1'200
0
0
Unterhaltsbeiträge
1'200
Sohn Barunterhalt
1'200
Sohn Betreuungsunterhalt
0
zuzüglich Ausbildungszulagen
280
abzüglich 1/3 des Nettoeinkommens
15.5. Die Unterhaltspflicht dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (Art. 277 ZGB). Dabei ist zu beachten, dass die Berücksichtigung von Naturalunterhalt mit der Volljährigkeit des Kindes endet. Selbst wenn tatsächlich noch gewisse Unterstützungsleistungen erbracht werden, konzentriert sich die Pflicht, ein volljähriges Kind zu unterstützen, auf einen finanziellen Beitrag an den Lebensunterhalt, wozu beide Elternteile im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in gleicher Weise verpflichtet sind (BGer 5A_1032/2019 v. 9.6.2020 E. 5.4.2 u. 5.5).
Da B._____ noch sehr jung ist, ist eine Voraussage, wie sich Einkommen und Bedarf aller Beteiligten bei seiner Volljährigkeit präsentieren werden, schwierig. Aus diesem Grund wird im aktuellen Zeitpunkt auf eine Regelung des Mündigenunterhalts verzichtet. Die Eltern und das Kind haben sich bei dessen Volljährigkeit entsprechend der dannzumaligen und für die weitere Zeit absehbaren Wohn- und Ausbildungssituation neu über die Tragung des Unterhalts verständigen (vgl. BGer 5A_311/2019 v. 11.11.2020 E. 8.5).
16. Im Ergebnis bedarf die Regelung der Unterhaltspflicht von A.________ gegenüber B._____ einer Anpassung, weshalb die Ziff. 5 lit. a, d u. e des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben sind. Ziff. 5 lit. a ist im Sinne vorstehender Erwägungen neu zu fassen, während Ziff. 5 lit. e angesichts der in den Erwägungen enthaltenen Unterhaltstabellen, aus denen die Berechnungsgrundlagen hervorgehen, ersatzlos aufgehoben werden kann. Aufgrund der langen Verfahrensdauer erscheint es schliesslich angezeigt, die in Ziff. 5 lit. d des Dispositivs enthaltene Indexklausel in Bezug auf den massgeblichen Indexstand und den Zeitpunkt der ersten Anpassung von Amtes wegen anzupassen.
17.1. Gestützt auf die Verfügungen vom 20. März 2018 (RG act. I./3 [Proz. Nr. 135-2018-48]) sowie vom 12. Februar 2019 (RG act. I./9 [Proz. Nr. 135-2018-299]) bezahlte der Kindsvater in den letzten Jahren für B._____ vorsorglichen Unterhalt. Die entsprechenden Leistungen sind in Übereinstimmung mit den Anträgen der Parteien an die vorliegend festgesetzten Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
Nach den Angaben der Kindseltern leistete der Vater von Februar 2018 bis und mit April 2021 Unterhaltszahlungen von insgesamt CHF 89'764.00 (act. I.B.16, I.D.13, H.2 Rz. 71 f. u. H.5 S. 8 [ZK1 19 175]). Geschuldet sind für diesen Zeitraum Unterhaltsbeiträge inklusive Kinderzulagen von insgesamt CHF 106'080.00 (Phase 1: 3 Mt. à CHF 984.00 = CHF 2'952.00 / Phase 2a: 17 Mt. à CHF 3'296.00 = CHF 56'032.00 / Phase 2b: 12 Mt. à CHF 2'508.00 = CHF 30'096.00 / Phase 2c: 8 Mt. à CHF 2'125.00 = CHF 17'000.00). Somit hat der Vater bis und mit April 2021 eine Nachzahlung von CHF 16'316.00 zu leisten.
17.2. Sofern der Kindsvater die provisorisch verfügten Unterhaltsbeiträge von aktuell CHF 2'216.00 zuzüglich Kinderzulagen ab Mai 2021 in voller Höhe geleistet hat, ist er berechtigt, die Differenz zu den mit vorliegendem Urteil angeordneten Unterhaltsbeiträgen mit der Nachzahlung zu verrechnen.
18.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Anwendungsbereich von Art. 107 lit. c ZPO verfügt das Gericht nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3).
18.2. Die Vorinstanz verteilte die Gerichtskosten hälftig auf B._____ und seinen Vater und schlug die ausseramtlichen Kosten wett, da sie insgesamt von einem schätzungsweise hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien ausging (act. B.1 E. 6 S. 46 ff. [ZK1 19 175]). Daran ändert sich in Anbetracht der vor erster Instanz gestellten Anträge sowie des Ausgangs der Berufungsverfahren grundsätzlich nichts. Es besteht daher kein Anlass, die erstinstanzlich getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung zu ändern, was im Übrigen auch seitens der Parteien nicht verlangt wird.
19. Auch im Berufungsverfahren sind die Kosten gestützt auf Art. 106 f. ZPO zu verteilen (vgl. dazu E. 18.1 vorstehend). Zu beachten ist indes, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 107 ZPO m.w.H.). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Mutter im Hinblick auf die Regelung des persönlichen Verkehrs von Amtes wegen als Partei bzw. in parteiähnlicher Stellung in das Verfahren einbezogen wurde. Dementsprechend kann sie nach Art. 106 ff. ZPO auch kostenpflichtig werden (vgl. KGer LU 3B 18 68 / 3U 18 89 v. 16.09.2019, publ. in LGVE 2020 II Nr. 1, mit Hinweis auf Samuel Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, in: Fampra.ch 2019, S. 32 ff.).
19.1.1. Gegenstand der Berufungsverfahren bilden die Regelung des persönlichen Verkehrs sowie der Kindesunterhalt. Gestützt auf Art. 9 VGZ (BR 320.210) wird die Entscheidgebühr auf insgesamt CHF 7'500.00 festgesetzt. Davon entfallen zwei Drittel oder CHF 5'000.00 auf die Beurteilung des Kindesunterhalts und ein Drittel oder CHF 2'500.00 auf die Beurteilung des persönlichen Verkehrs, war die Regelung des Letzteren doch mit einem geringeren Aufwand verbunden.
19.1.2. Betrachtet man den Ausgang der Berufungsverfahren, was den persönlichen Verkehr betrifft, so ergibt sich, dass sich die drei Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung über den stufenweisen Aufbau des Kontakts zwischen Vater und Kind einig waren. Allerdings erfolgt der Aufbau nun rascher als seitens der Mutter beantragt, indes nicht so schnell wie vom Vater verlangt. Die Kompetenzen des Besuchsrechtsbeistands werden entgegen den Anträgen beider Elternteile unverändert belassen. Der Vater unterliegt sodann mit seinem Antrag, die Regelung des persönlichen Verkehrs mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verbinden, während er in Bezug auf die zusätzlich beantragte Ferienwoche obsiegt. Den Anträgen von B._____ bzw. der Kindesvertreterin wird weitestgehend entsprochen. In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich, in die Gerichtskosten betreffend Regelung des Besuchs- und Ferienrechts von CHF 2'500.00 je hälftig den Kindseltern aufzuerlegen, während B._____ keine Kosten zu tragen hat.
Zu den Kosten des Gerichtsverfahrens gehören auch die Kosten der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Sofern die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wahrgenommen wird, ist der kantonale Tarif massgebend (vgl. Art. 96 ZPO), wobei die Entschädigung nach dem angemessenen Aufwand bestimmt wird. In ihrer Honorarnote vom 13. April 2021 (act. G.5 [ZK1 19 175]) macht die als Kindesvertreterin eingesetzte Rechtsanwältin Silvia Däppen einen Aufwand von 12.3 Stunden geltend, was inklusive Spesen und Mehrwertsteuer ein Honorar von CHF 2'728.90 (Honorar nach Zeitaufwand CHF 2'460.00 [12.3 h à CHF 200.00], Spesen CHF 73.80 [3% von CHF 2'460.00], Mehrwertsteuer CHF 195.10 [7.7% von CHF 2'533.80]) ergibt. Dies erscheint angemessen, weshalb die Entschädigung der Kindsvertreterin auf gerundet CHF 2'730.00 festgesetzt wird.
Die Gerichtskosten belaufen sich betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs somit auf total CHF 5'230.00 (Entscheidgebühr CHF 2'500.00, Kosten Kindesvertretung CHF 2'730.00) und gehen im Betrag von je CHF 2'615.00 zu Lasten von A.________ und von C._____.
19.1.3. In Bezug auf die Regelung des Kindesunterhalts stehen sich nur der Vater und das Kind als Parteien gegenüber. Da sich die persönlichen Verhältnisse der Kindseltern während der Berufungsverfahren geändert haben und sich die fraglichen Änderungen auf die festzusetzenden Unterhaltsbeiträge auswirken, wird zur Bestimmung des Obsiegens bzw. Unterliegens auch hier auf die anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Anträge abgestellt. Hierbei ergibt sich, dass das Kind in der ersten, kurzen Phase rund hälftig, in der Phase 2a zu rund vier Fünfteln, in der Phase 2b zu rund drei Vierteln und in den darauffolgenden, zeitlich überwiegenden Phasen vollumfänglich obsiegt. Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang sowie in Anbetracht des der Berufungsinstanz nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zustehenden Ermessens rechtfertigt es sich, die Kosten betreffend Regelung der Unterhaltspflicht von CHF 5'000.00 allein dem Vater aufzuerlegen.
19.2.1. Zu regeln sind neben den Gerichts- auch die Parteikosten. In Anbetracht des Verfahrensausgangs haben die Eltern bezüglich Regelung des persönlichen Verkehrs ihre Parteikosten selbst zu tragen und ausserdem B._____ angemessen aussergerichtlich zu entschädigen. Die Kosten für die Kindesvertreterin wurden bereits bei den Gerichtskosten berücksichtigt. Vor Anordnung der Kindesvertretung war B._____ durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli vertreten. Dessen Kosten haben die Kindseltern je hälftig zu übernehmen. Rechtsanwalt Brändli macht in seiner Honorarnote vom 3. September 2020 (act. G.1.a [ZK1 19 175]) für die Vertretung von B._____ in den Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt 54.58 Stunden geltend. Davon entfallen allerdings 4.5 Stunden auf Bemühungen, die er vor der Mitteilung des vorinstanzlichen Urteils tätigte und deren Entschädigung daher nicht im vorliegenden Zusammenhang zu regeln ist. Für die Berufungsverfahren verbleibt ein Aufwand von rund 50 Stunden. Nimmt man an, dass ein Drittel dieses Aufwands auf die Frage des persönlichen Verkehrs entfällt, sind diesbezüglich 16 Stunden entschädigungspflichtig. Inklusive Spesen und Mehrwertsteuer ergibt sich ein Honorar von gerundet CHF 4'260.00 (Honorar nach Zeitaufwand CHF 3'840.00 [16 h à CHF 240.00], Spesen CHF 115.20 [3% von CHF 3'840.00]. Mehrwertsteuer CHF 304.55 [7.7% von CHF 3'955.20]), so dass A.________ und C._____ B._____ im Hinblick auf die Regelung des persönlichen Verkehrs mit je CHF 2'130.00 aussergerichtlich zu entschädigen haben.
19.2.2. Im Unterhaltspunkt hat der Vater B._____ dessen Parteikosten vollumfänglich zu ersetzen. Bis anfangs September 2020 wurde das Kind betreffend Unterhalt durch Rechtsanwalt Brändli vertreten, wobei diesbezüglich von einem Aufwand von 34 Stunden auszugehen ist (Aufwand total 50 Stunden abzüglich Anteil persönlicher Verkehr von 16 Stunden, vgl. E. 19.2.1). Damit resultiert inklusive Spesen und Mehrwertsteuer ein Honorar von gerundet CHF 9'070.00 (Honorar nach Zeitaufwand CHF 8'160.00 [34 h à CHF 240.00], Spesen CHF 263.00 [3% von CHF 8'160.00 = CHF 244.80 + Fahrspesen CHF 18.20], Mehrwertsteuer CHF 648.60 [7.7% von CHF 8'423.00]). Ab September 2020 war B._____ im Unterhaltspunkt durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel vertreten. In seiner Honorarnote vom 13. April 2021 (act. G.3 [ZK1 19 175]) macht der Genannte einen Aufwand von insgesamt 44.65 Stunden geltend, wobei auf die Zeit ab September 2020 25.75 Stunden entfallen. Da Rechtsanwalt Caviezel nicht nur B._____ im Unterhaltspunkt vertrat, sondern auch dessen Mutter betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs, ist sein Aufwand sodann auf Mutter und Kind aufzuteilen, wobei davon ausgegangen wird, dass auf die Frage des Unterhalts zwei Drittel des Aufwands, d.h. rund 17 Stunden, entfallen. Diese sind zu entschädigen, indes nicht mit dem vereinbarten Stundenansatz von CHF 300.00, sondern mit dem maximal üblichen Ansatz von CHF 270.00 (vgl. Art. 2 u. Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250] sowie KGer GR ZK1 18 87 v. 29.08.2018 E. 2). Inklusive Spesen und Mehrwertsteuer resultiert ein Honorar von gerundet CHF 5'100.00 (Honorar nach Zeitaufwand CHF 4'590.00 [17 h à CHF 270.00], Spesen CHF 137.70 [3% von CHF 4'590.00], Mehrwertsteuer CHF 364.00 [7.7% von CHF 4'727.70]). Somit hat A.________ B._____ für das Berufungsverfahren im Unterhaltspunkt mit insgesamt CHF 14'170.00 zu entschädigen.
19.3.1. Mit Verfügungen der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 9. Januar 2020 und vom 21. Januar 2020 (ZK1 19 183) wurde A.________ für die Berufungsverfahren ZK1 19 175/176 sowie für das Massnahmeverfahren ZK1 20 15 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Angelo Schwizer. Die A.________ in den Berufungsverfahren auferlegten Gerichtskosten von CHF 7'615.00 gehen somit nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden.
19.3.2. Zu Lasten des Kantons gehen auch die Kosten der Rechtsvertretung von A.________, wobei vorliegend nicht nur die Entschädigung seines Vertreters für die Berufungsverfahren, sondern auch diejenige für das Massnahmeverfahren festzulegen ist (vgl. ZK1 20 15 E. 5.2.3).
Rechtsanwalt Schwizer macht in seiner Honorarnote vom 13. April 2021 (act. G.2 [ZK1 19 175]) für das Massnahmeverfahren einen Aufwand von 27.2 Stunden und für die Berufungsverfahren einen solchen von 67.82 Stunden, insgesamt also einen Aufwand von 95.02 Stunden geltend. Daraus resultiert inklusive Spesen und Mehrwertsteuer eine Entschädigung von gerundet CHF 21'465.00 (Honorar nach Zeitaufwand CHF 19'004.00 [95.02 h à CHF 200.00], Spesen CHF 886.50 [3% von CHF 9'004.00 = CHF 570.12 + Fahrkosten CHF 316.40], Mehrwertsteuer CHF 1'531.55 [7.7% von CHF 19'890.50], Rechnung Zivilstandsamt CHF 41.00).
19.3.3. Die erwähnten Gerichtskosten und die Entschädigung von Rechtsanwalt Schwizer werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
19.4.1. Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 9. Januar 2020 (ZK1 19 177) wurde auch B._____ für die Berufungsverfahren ZK1 19 175/176 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli. Am 14. September 2020 wurde der Genannte gestützt auf seinen Antrag vom 3. September 2020 aus seinem Mandat als unentgeltlicher Rechtsvertreter entlassen (act. D.21 [ZK 19 175]). B._____ hat vorliegend keine Gerichtskosten zu tragen und erhält eine Parteientschädigung zu Lasten seiner Eltern zugesprochen. Nichtsdestotrotz muss die Entschädigung, welche seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zusteht, festgesetzt werden, da ein Rechtsbeistand auch bei Obsiegen der unentgeltlich prozessführenden Partei durch den Kanton angemessen zu entschädigen ist, falls die der Gegenpartei auferlegte Parteientschädigung nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 11 u. N 13 zu Art. 122 ZPO). Nach der Praxis des Kantonsgerichts ist die Uneinbringlichkeit in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen. Ist der kostenpflichtigen Partei ihrerseits die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, was vorliegend bei A.________ der Fall ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich (Alfred Bühler; in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I: Art. 1–149 ZPO, Bern 2012, N 67 zu Art. 122 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 21 zu Art. 122 ZPO).
19.4.2. Der seitens des Vaters bis September 2020 geschuldeten Parteientschädigung liegt ein Zeitaufwand von 42 Stunden zugrunde (8 Stunden betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs und 34 Stunden betreffend Unterhalt [E. 19.2]). Mit einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 HV) resultiert daraus ein Honoraranspruch von CHF 8'400.00, so dass die im Falle der Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse zu leistende Entschädigung unter Berücksichtigung der Barauslagen von CHF 270.20 (3% von CHF 8'400.00 = CHF 252.00 + Fahrspesen CHF 18.20) und der Mehrwertsteuer von CHF 667.60 (7.7% von CHF 8'670.20) auf gerundet CHF 9'340.00 festzusetzen ist. Die seitens der Mutter geschuldete Parteientschädigung basiert auf einem Zeitaufwand von 8 Stunden, so dass sich ein Honoraranspruch von CHF 1'600.00 ergibt (8 h à CHF 200.00). Die im Falle der Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse zu leistende Entschädigung wird somit unter Berücksichtigung der Barauslagen von CHF 48.00 (3% von CHF 1'600.00) und der Mehrwertsteuer von CHF 126.90 (7.7% von CHF 1'648.00) auf gerundet CHF 1'775.00 festgesetzt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigungen im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
19.5. Gestützt auf das Gesuch vom 24. Februar 2020 (act. A.2.2 [ZK1 20 15]) wird die B._____ mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 9. Januar 2020 (ZK1 19 177) für die Berufungsverfahren ZK1 19 175/176 gewährte unentgeltliche Rechtspflege auf das Massnahmeverfahren ausgedehnt. In diesem Verfahren war Rechtsanwalt Brändli bis zur Einsetzung der Kindesvertretung als Rechtsvertreter von B._____ tätig, wobei seine Entschädigung in der Massnahmeverfügung vom 25. März 2021 noch nicht geregelt wurde. In der Honorarnote vom 3. September 2020 macht Rechtsanwalt Brändli für das Massnahmeverfahren einen Aufwand von 7.6 Stunden geltend, was inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu einer Entschädigung von gerundet CHF 1'630.00 (Honorar nach Zeitaufwand CHF 1'470.00 [6.6 h à CHF 200.00 = CHF 1'320.00 + 1 h à CHF 150.00], Spesen CHF 44.10 [3% von CHF 1'470.00], Mehrwertsteuer CHF 116.60 [7.7% von CHF 1'514.10]) führt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Demnach wird erkannt:
Die Berufungen von A.________ (ZK1 19 175) und von B._____ (ZK1 19 176) werden teilweise gutgeheissen. Ziffer 4 lit. a und Ziffer 5 lit. a, d und e des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Viamala vom 5. Juli 2018/24. Oktober 2018 werden aufgehoben.
Ziffer 4 lit. a des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Viamala vom 5. Juli 2018/24. Oktober 2018 wird durch folgende Regelung ersetzt:
a.
Der persönliche Verkehr zwischen A.________ und B._____ wird wie folgt geregelt:
A)
A.________ ist unter Vorbehalt einer anderen, einvernehmlichen Regelung berechtigt/verpflichtet, B._____ wie folgt zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen:
a)
ab Oktober 2021 bis Ende März 2022 jedes zweite Wochenende, samstags oder sonntags, Besuche von B._____ bei A.________ zu Hause, während sechs Stunden (ohne Fahrzeit), wobei C._____ die Hinfahrt und A.________ die Rückfahrt übernimmt.
an den Wochenenden dazwischen, samstags oder sonntags, Besuche von A.________ in der Wohnregion von B._____, jeweils für drei bis vier Stunden.
b)
ab April 2022 bis Ende Dezember 2022 jedes zweite Wochenende Besuche von B._____ bei A.________ zu Hause, von Samstag, 14:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr, wobei C._____ die Hinfahrt und A.________ die Rückfahrt übernimmt.
c)
ab Januar 2023 jedes zweite Wochenende Besuche von B._____ bei A.________ zu Hause, von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr, wobei bis Ende Juli 2031 C._____ die Hinfahrt und A.________ die Rückfahrt übernimmt.
d)
ab August 2023 bis Ende Juli 2025 für jährlich zwei Wochen Ferien, jeweils maximal eine Woche am Stück;
ab August 2025 für jährlich vier Wochen Ferien.
e)
ab August 2023 an schulfreien Feiertagen, welche einem Besuchswochenende unmittelbar vorgehen oder unmittelbar an dieses anschliessen;
ab August 2025 abwechselnd mit C._____ an folgenden Feiertagen, beginnend mit dem ersten Feiertag nach Kindergarteneintritt bei A.________:
-
Ostern, Donnerstag 18:00 Uhr bis Montag 19:00 Uhr
-
Auffahrt, Mittwoch 18:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr
-
Pfingsten, Freitag 18:00 Uhr bis Montag 19:00 Uhr
-
1. August 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr
-
Weihnachten, 23. Dezember 18:00 Uhr bis 25. Dezember
10:00 Uhr
-
31. Dezember 9:00 Uhr bis 1. Januar 19:00 Uhr
-
Geburtstag 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr
B)
A.________ und C._____ wird die Weisung erteilt, den Kurs "Kinder im Blick" zu besuchen, sofern der Kursbesuch noch nicht erfolgt ist.
Die Ziffern 5 lit. a und d des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Viamala vom 5. Juli 2018/24. Oktober 2018 werden durch folgende Regelung ersetzt:
a.
Die Unterhaltsklage wird teilweise gutgeheissen und A.________ zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen (in CHF auf ganze Franken gerundet), zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, soweit er sie bezieht, an B._____ verpflichtet:
Phase
Zeitraum
Bar-
unterhalt
Betreuungs-
unterhalt
Total
1
03.01.2018 bis 11.04.2018
784
0
784
2a
12.04.2018 bis 31.08.2019
634
2'462
3'096
2b
01.09.2019 bis 31.08.2020
834
1'474
2'308
2c
01.09.2020 bis 31.07.2023
970
955
1'925
3
01.08.2023 bis 31.01.2028
1'242
0
1'242
4
01.02.2028 bis 31.07.2031
1'456
0
1'456
5
01.08.2031 bis 31.07.2034
1'288
0
1'288
6
01.08.2034 bis 31.01.2036
1'200
0
1'200
Der Zeitraster basiert auf einem Kindergartenbesuch von B._____ ab August 2023, seiner Einschulung im August 2025 und einem Übertritt in die Oberstufe im August 2031. Bei Änderung eines oder mehrerer dieser Zeitpunkte verschieben beziehungsweise erstrecken sich die Phasen entsprechend.
Falls B._____ nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre absolviert, reduziert sich der für die Phase 6 zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ab Lehrbeginn um einen Drittel seines monatlichen Nettolohns (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn).
Unterhaltsbeiträge, welche gestützt auf die vorsorglichen Massnahmeentscheide vom 20. März 2018 (Proz. Nr. 135-2018-48) und vom 12. Februar 2019 (Proz. Nr. 135-2018-299) während des Verfahrens geleistet wurden (vorläufige Zahlungen gemäss Art. 303 Abs. 1 ZPO), sind auf die vorstehend angeordneten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Vom 3. Januar 2018 bis 30. April 2021 hat A.________ Unterhaltszahlungen von CHF 89'764.00 geleistet und schuldet B._____ für diesen Zeitraum noch CHF 16'316.00. Sofern die vorsorglich verfügten Unterhaltsbeiträge ab Mai 2021 geleistet wurden, ist A.________ berechtigt, die Differenz zu den mit vorliegender Entscheidung angeordneten Unterhaltsbeiträgen mit der Nachzahlung zu verrechnen.
d.
Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreis des Bundesamtes für Statistik mit Stand August 2021 von 101.3 Punkten (Basis Dezember 2020=100). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2022, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach der Formel: Ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand November ÷ ursprünglicher Indexstand. Weist die unterhaltsverpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Juli 2021, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
a) Die Kosten der Berufungsverfahren von CHF 10'230.00 (Entscheidgebühr CHF 7'500.00, Kosten Kindesvertretung CHF 2'730.00) gehen im Betrag von CHF 7'615.00 zu Lasten von A.________ und im Betrag von CHF 2'615.00 zu Lasten von C._____.
b) A.________ hat B._____ für die Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 16'300.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu leisten.
Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli als unentgeltlicher Rechtsvertreter von B._____ gestützt auf die mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 9. Januar 2020 (ZK1 19 177) gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 9'340.00 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
c) C._____ hat B._____ für die Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'130.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu leisten.
Sofern sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, wird Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli als unentgeltlicher Rechtsvertreter von B._____ gestützt auf die mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 9. Januar 2020 (ZK1 19 177) gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 1'775.00 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Uneinbringlichkeit ist in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen.
d) Die A.________ auferlegten Gerichtskosten von CHF 7'615.00 und die Kosten seiner Rechtsvertretung von CHF 21'465.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechenden Verfügungen der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 9. Januar 2020 und vom 21. Januar 2020 (ZK1 19 183) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
Die Kosten der Rechtsvertretung von B._____ im Verfahren ZK1 20 15 von CHF 1'630.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 9. Januar 2020 (ZK1 19 177) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 72
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero
Art. 303 ZPOart. 303 CPCart. 303 CPC
Art. 304 ZPOart. 304 CPCart. 304 CPC
Art. 286 ZGBart. 286 CCart. 286 Codice civile svizzero
Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 Codice civile svizzero
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero
Art. 299 ZPOart. 299 CPCart. 299 CPC
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
BGE 116 II 493ATF 116 II 493DTF 116 II 493
5A_399/2014
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349
5A_800/2019
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 Codice civile svizzero
BGE 130 III 585ATF 130 III 585DTF 130 III 585
5A_290/2020
5A_290/2020
5A_654/2019
5A_564/2019
Art. 1 ZGBart. 1 CCart. 1 Codice civile svizzero
Art. 456 ZGBart. 456 CCart. 456 Codice civile svizzero
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 Codice civile svizzero
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 236 ZPOart. 236 CPCart. 236 CPC
5A_702/2018
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
5A_167/2017
Art. 150 ZPOart. 150 CPCart. 150 CPC
Art. 352 ZPOart. 352 CPCart. 352 CPC
Art. 400 ZPOart. 400 CPCart. 400 CPC
Art. 406 ZPOart. 406 CPCart. 406 CPC
Art. 343 ZPOart. 343 CPCart. 343 CPC
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 274 ZGBart. 274 CCart. 274 Codice civile svizzero
BGE 130 III 585ATF 130 III 585DTF 130 III 585
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero
5A_883/2017
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 Codice civile svizzero
5A_311/2019
5A_311/2019
5A_311/2019
Art. 285a ZGBart. 285a CCart. 285a Codice civile svizzero
Art. 285a ZGBart. 285a CCart. 285a Codice civile svizzero
Art. 319 ZGBart. 319 CCart. 319 Codice civile svizzero
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 Codice civile svizzero
Art. 323 ZGBart. 323 CCart. 323 Codice civile svizzero
5A_311/2019
5A_311/2019
5A_743/2017
BGE 129 III 417ATF 129 III 417DTF 129 III 417
5A_311/2019
5A_743/2017
BGE 144 III 377ATF 144 III 377DTF 144 III 377
5A_311/2019
5A_926/2019
5A_311/2019
5A_737/2018
BGE 144 III 377ATF 144 III 377DTF 144 III 377
BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481
Art. 1 ZGBart. 1 CCart. 1 Codice civile svizzero
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Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 Codice civile svizzero
BGE 138 III 97ATF 138 III 97DTF 138 III 97
5A_882/2014
5A_390/2012
5A_311/2019
5A_1032/2019
5A_102/2019
5A_311/2019
5A_288/2019
5A_816/2019
5A_926/2019
5A_311/2019
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 Codice civile svizzero
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 Codice civile svizzero
5A_513/2020
5A_727/2018
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 Codice civile svizzero
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 Codice civile svizzero
Art. 1 ZGBart. 1 CCart. 1 Codice civile svizzero
Art. 456 ZGBart. 456 CCart. 456 Codice civile svizzero
Art. 278 ZGBart. 278 CCart. 278 Codice civile svizzero
Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 Codice civile svizzero
5A_1032/2019
5A_311/2019
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
BGE 139 III 358ATF 139 III 358DTF 139 III 358
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 1 ZPOart. 1 CPCart. 1 CPC
Art. 149 ZPOart. 149 CPCart. 149 CPC
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 5 HVart. 5 HVart. 5 OOA
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 303 ZPOart. 303 CPCart. 303 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF