ZK1 2019 96
1C_495/2024 vom 03.09.2025
20. April 2021Deutsch21 min
A.a. A._____ ist Eigentümer der Grundstücke Nrn. _____ und _____, Gemeinde C.________, mit einer Fläche von 294 m2 und 1066 m2. Das nördlich angrenzende Grundstück Nr. _____, Gemeinde C.________, mit einer Fläche von 2'206 m2 steht im Eigentum der B.________. Die Situation ist auf Seite 2 des Entscheids des Regionalgerichts Viamala bildnerisch dargestellt (KG act. B.0).
Source gr.ch
Urteil vom 19. März 2021
Referenz ZK1 19 96
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Hubert und Nydegger
Casutt, Aktuarin
Parteien A._____
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi
Quaderstrasse 5, Postfach 519, 7001 Chur
gegen
B.________
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hess
Obergass 1, 7414 Fürstenau
Gegenstand Dienstbarkeit (landwirtschaftliches Fuss- und Fahrwegrecht; Inhalt/Umfang Beseitigung von Hindernissen; Löschung)
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Viamala vom 06.09.2018, mitgeteilt am 08.05.2019 (Proz. Nr. 115-2017-7)
Mitteilung 30. März 2021
Sachverhalt
I. Sachverhalt
A.a. A._____ ist Eigentümer der Grundstücke Nrn. _____ und _____, Gemeinde C.________, mit einer Fläche von 294 m2 und 1066 m2. Das nördlich angrenzende Grundstück Nr. _____, Gemeinde C.________, mit einer Fläche von 2'206 m2 steht im Eigentum der B.________. Die Situation ist auf Seite 2 des Entscheids des Regionalgerichts Viamala bildnerisch dargestellt (KG act. B.0).
A.b. A._____ und die B.________ stehen in einem Streit wegen einer Dienstbarkeit im Sinne eines landwirtschaftlichen Fuss- und Fahrwegrechts zugunsten des Grundstücks ________ und zulasten der Grundstücke _____ und _____. Diese Dienstbarkeit wurde im Jahre 1979 von den damaligen Eigentümern der Grundstücke vertraglich vereinbart und im Grundbuch eingetragen.
B. Die B.________ reichte am 10. Dezember 2015 beim Bezirksgericht Hinterrhein (nunmehr: Regionalgericht Viamala) ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen ein. Mit Entscheid vom 23. Februar 2016 verpflichtete der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Hinterrhein A._____, auf den Parzellen ________ und ________ die Aufschüttungen dergestalt wiederherzustellen und die Holzstapel soweit zu entfernen, dass das Befahren des Wegs mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen dauernd auf einer Mindestbreite von 3 m möglich sei. Das Kantonsgericht von Graubünden hob diesen Entscheid am 15. Juni 2016 auf, mit der Begründung, es handle sich bei der Feststellung der Breite der Dienstbarkeit um einen Ermessensentscheid, sodass keine klare Rechtslage herrsche und auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht eingetreten werden dürfe (ZK1 16 53).
C. In der Folge initiierte die B.________ ein ordentliches Verfahren. Nach erfolglosem Schlichtungsversuch leitete sie am 7. März 2017 beim Regionalgericht Viamala eine Klage gegen A._____ ein, wobei sie folgendes Rechtsbegehren stellte:
1.
Der Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche Aufschüttungen und Hindernisse zu entfernen und die Benützung der Dienstbarkeit auf einer Breite von 3 Metern zu gewährleisten.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
D. Mit Klageantwort vom 12. Mai 2017 beantragte A._____ was folgt:
1.
Die Klage sei abzuweisen.
Widerklage
2.
Es sei das im Dienstbarkeitsvertrag vom 25. Oktober 1979 unter Ziffer I. zugunsten der Parzelle Nr. ________ und zulasten der Parzelle Nr. ________ begründete, später durch Parzellteilungen vom _____ 1993 (Beleg Nr. _____/C.________) und vom_____ 1999 (Beleg Nr. _____/C.________) zugunsten der Parzelle Nr. ________ übertragene, und später zufolge Abparzellierung vom _____ 1983 (Beleg _____, C.________) zulasten der Parzellen ________ und ________ im Grundbuch eingetragene "landwirtschaftliche Fuss- und Fahrwegrecht" richterlich aufzuheben.
3.
Das Grundbuchamt sei in Gutheissung des Antrags von Ziffer 2 entsprechend anzuweisen, dieses zugunsten der Parzelle ________ eingetragene Landwirtschaftliche Fuss- und Fahrwegrecht im Grundbuch C.________ zu löschen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin.
E. Mit Replik und Widerklageantwort vom 20. Juni 2017 (Poststempel) stellte die B.________ folgendes ergänztes Rechtsbegehren:
1.
Der Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche Aufschüttungen und Hindernisse zu entfernen und die Benützung der Dienstbarkeit auf einer Breite von 3 Metern zu gewährleisten.
2.
Dem Beklagten sei zur Vornahme der nötigen Arbeiten eine Frist anzusetzen mit Androhung von Busse nach Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO im Unterlassungsfalle.
3.
Im Unterlassungsfalle sei die Klägerin zudem durch das Gericht zur vollumfänglichen Selbstvornahme zu ermächtigen, eventualiter soweit nötig unter zu Hilfenahme des staatlichen Zwangsapparates.
4.
Die Widerklage sei vollumfänglich abzuweisen.
5.
Eventualiter sei bei einer Löschung oder Einschränkung des Landwirtschaftlichen Fuss- und Fahrwegrecht eine Entschädigung auszurichten, dessen Umfang aufgrund eines richterlichen Gutachtens festzustellen sei. Der Beklagte und Widerkläger sei zu verpflichten, für entsprechende Entschädigung vorgängig vollumfängliche Sicherheit zu leisten. Vor der Leistung einer vollumfänglichen Sicherheit seien jegliche Anweisungen an das Grundbuch bezüglich Auflösung oder Einschränkung des Landwirtschaftlichen Fuss- und Fahrwegrechts richterlich zu verbieten.
6.
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
F. Mit Duplik und Widerklagereplik vom 25. September 2017 hielt A._____ an seinem Rechtsbegehren unverändert fest.
G. Am 27. Oktober 2017 reichte die B.________ ihre Widerklageduplik samt Replik zur Duplik ein, mit der sie ihre Rechtsbegehren bestätigte.
H. Beide Parteien reichten am 28. Dezember 2017 bzw. am 10. Januar 2018 je eine weitere Stellungnahme ein, wobei sie an ihren Rechtsbegehren weiter festhielten.
I. Am 4. Juni 2018 wurden die Zeugen D.________ und E.________ vor dem Regionalgericht Viamala einvernommen. Am 6. September 2018 fanden ein Augenschein sowie die Hauptverhandlung statt.
J. Mit Entscheid vom 6. September 2018, begründet mitgeteilt am 8. Mai 2019, erkannte das Regionalgericht Viamala Folgendes:
1.
Die Klage der B.________ wird wie folgt teilweise gutgeheissen:
a.
Es wird festgestellt, dass das im Grundbuch der Gemeinde C.________ zu Gunsten Grundstück Nr. ________, Plan 15, F.________, und zu Lasten der Grundstücke LIG C.________/________, Plan 15, F.________, und LIG C.________/________, Plan 15, F.________, eingetragene landwirtschaftliche Fuss- und Fahrwegrecht auf einer Breite von 3.00 Metern besteht.
b.
A._____ beziehungsweise die jeweiligen Grundeigentümer der Grundstücke LIG C.________/________ und LIG C.________/________ sind verpflichtet, die an der Ostseite von Gebäude Nr. 144 befindlichen Holzbeigen/Holzstapel und alle weiteren beweglichen Hindernisse im Bereich der dienstbarkeitsbelasteten Fläche/Raum innert eines Monats seit Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung dauernd zu entfernen.
2.
Im Übrigen (Entfernung von Aufschüttungen) wird die Klage abgewiesen.
3.
Für den Unterlassungsfall erfolgt die Anordnung gemäss Dispositiv-Ziffer 1.b. unter der Androhung von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen), wonach jener, der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, mit Busse bestraft wird.
4.
Sofern und soweit A._____ der Anordnung gemäss Dispositiv-Ziffer 1.b. innert eines Monats seit Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung nicht nachkommt, ist die B.________ zur Ersatzvornahme auf Kosten von A._____ ermächtigt (Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 98 Abs. 1 OR). Sie und von ihr mit der Ersatzvornahme beauftragte Dritte können die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen (Art. 343 Abs. 3 ZPO, Art. 9 Abs. 1 EGzZPO).
5.
Die Widerklage von A._____ wird abgewiesen.
6.
a.
Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 10'000.00 gehen zu Lasten von A._____. Sie werden aus den von beiden Parteien geleisteten Vorschüssen von je CHF 5'000.00 bezogen. A._____ ist verpflichtet, der B.________ den Betrag von CHF 5'000.00 zu ersetzen.
b.
A._____ ist verpflichtet, der B.________ eine Parteientschädigung von CHF 12'012.55 (Barauslagen und MWST eingeschlossen) zu bezahlen.
7.
[Rechtsmittel]
8.
[Mitteilung]
K. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 11. Juni 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung, wobei er folgende Anträge stellte:
1.
Das hiermit angefochtene Urteil sei aufzuheben.
2.
Es sei die Klage der B.________ abzuweisen.
3.
Es sei die Widerklage von G.________ mit folgenden Rechtsbegehren gutzuheissen:
3.1.
Das mit Dienstbarkeitsvertrag vom 25. Oktober 1979 unter Ziffer I. zugunsten der Parzelle Nr. ________ und zulasten der Parzelle Nr. ________ begründete, später durch Parzellenteilungen vom _____ 1993 (Beleg Nr. 183/C.________) und vom 6. September 1999 (Belege Nr. 543/C.________) zugunsten der Parzelle Nr. ________ übertragene, und später zufolge Abparzellierung vom _____ 1983 (Beleg 85/83, C.________) zulasten der Parzellen ________ und ________ im Grundbuch eingetragene "landwirtschaftliche Fuss- und Fahrwegrecht" richterlich – eventualiter gegen eine vom Gericht festzulegende Entschädigung – aufzuheben und zu löschen.
3.2.
Das Grundbuchamt sei in Gutheissung des Antrags von Ziffer 3.1 entsprechend anzuweisen, dieses zugunsten der Parzelle ________ eingetragene Landwirtschaftliche Fuss- und Fahrwegrecht im Grundbuch C.________ zu löschen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten sowohl für das Verfahren bei der Vorinstanz als auch für das Berufungsverfahren beim Kantonsgericht von Graubünden.
L. Mit Berufungsantwort vom 1. Juli 2019 (Poststempel) stellte die B.________ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) folgendes Rechtsbegehren:
1.
Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3.
Prozessualer Antrag: Gemäss Art. 315 Abs. 2 ZPO sei die vorzeitige Vollstreckung zu gewähren.
M. Der vom Berufungskläger einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 6'000.00 ging fristgerecht ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt.
Erwägungen
II. Erwägungen
1.
Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
2.
Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid vom 6. September 2018 zusammengefasst zum Schluss, dass die Dienstbarkeit gestützt auf Art. 736 ZGB nicht abgelöst werden könne. In Anwendung von Art. 738 ZGB legte sie sodann die Breite des landwirtschaftlichen Fuss- und Fahrwegrechtes auf 3 m fest und ordnete im entsprechenden Umfang die Freihaltung des Weges von beweglichen Hindernissen an (vgl. KG act. B.0).
3.
In seiner Berufung rügt der Berufungskläger vorab zwei allgemeine Feststellungen, die die Vorinstanz in der Einleitung ihres Entscheids machte, als "teilweise unrichtig" oder "nicht präzis genug" (KG act. A.1, II.B.2-4).
3.1
Dabei bezieht er sich zum einen auf die Aussage der Vorinstanz, wonach die Parzelle ________ im Eigentum der Berufungsbeklagten stehe (vgl. KG act. B.0, I.A.1). Eigentümer dieser Parzelle sei nicht die Berufungsbeklagte, sondern vielmehr H.________. Entsprechend sei die Darstellung im Plan falsch (KG act. A.1, B.2). Diese Kritik ist, wie ein aktueller Grundbuchauszug belegt (act. B.1), inhaltlich berechtigt. Wem die Parzelle ________ gehört, war für die Vorinstanz allerdings nicht entscheidrelevant. Betroffen von der fraglichen Dienstbarkeit sind heute ausschliesslich die Grundstücke ________ und ________ (als belasteter Teil) und das Grundstück ________ (als berechtigter Teil). Auch der Berufungskläger zeigt in seiner Berufung nicht auf, inwiefern die Eigentumsverhältnisse bezüglich des heutigen Grundstücks ________ für den Entscheid der Vorinstanz eine Rolle gespielt hätten. Folglich erweist sich seine Rüge als unerheblich.
3.2
Zum anderen verweist der Berufungskläger auf die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Dienstbarkeit zugunsten des Grundstücks ________ eingetragen sei (KG act. B.0, I.A.2). Zum Zeitpunkt von deren Begründung habe die Dienstbarkeit, so der Berufungskläger, die Grundstücke ________, ________ und ________ belastet und der Bewirtschaftung einer Wiesenfläche von 12'980 m2 gedient. Die Berufungsbeklagte habe die Dienstbarkeit auf den Grundstücken ________ und ________ zwischenzeitlich löschen lassen. Das heute noch berechtigte Grundstück ________ weise eine Fläche von 2'206 m2 auf. Davon sei der grösste Teil überbaut, die freie Wiesenfläche betrage gemäss Feststellungen des Gerichts am Augenschein bloss noch 576 m2. Somit sei nur noch ca. 1/6 der Gesamtfläche übrig, welche sich heute in der Kernzone befinde und unter anderem mit Garagen und einem Wohnhaus bedeckt sei (KG act. A.1, II.B.3-4). Diese Rüge des Berufungsklägers geht fehl. Der Vorinstanz war durchaus bewusst, dass sich die landwirtschaftliche Fläche, welcher die Dienstbarkeit dient, im Verlaufe der Zeit auf einen Bruchteil des ursprünglichen Ausmasses verkleinerte. Aufgrund eines Augenscheins ging sie in ihrem Entscheid davon aus, dass die freie Wiesenfläche in der Südostecke von Parzelle ________ gemessene 576 m2 betrage (KG act. B.0, Sachverhalt E.). Gestützt auf die Zeugenaussage von E.________, Landwirt und Pächter des Grundstücks ________, rechnete sie sodann einen Teil des Vorgartens von Wohnhaus 145A im Umfang von rund 150 m2 hinzu, womit sie im Ergebnis von einer heute noch landwirtschaftlich zu bewirtschaftenden Fläche von 700 bis 800 m2 ausging (KG act. B.0, E. II.6.1.b). Dass die landwirtschaftlich zu bewirtschaftende Fläche lediglich 576 m2, und nicht 700 bis 800 m2 beträgt, zeigt der Berufungskläger nicht näher auf. Diese Differenz wäre im Übrigen zu gering, als dass sie auf den Ausgang des Entscheides einen Einfluss haben könnte (vgl. unten E. 4.3).
4.
Im Weiteren rügt der Berufungskläger die vorinstanzliche Würdigung des Ablösungsanspruchs gemäss Art. 736 ZGB, den er im vorinstanzlichen Verfahren widerklageweise geltend machte (KG act. A.1, II.B.4 ff.).
4.1
Nach Art. 736 ZGB kann der Belastete die Löschung einer Dienstbarkeit verlangen, wenn diese für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren hat (Abs. 1). Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden (Abs. 2). Unter dem Interesse für das berechtigte Grundstück bzw. dem Interesse des Berechtigten versteht die Rechtsprechung das Interesse des Eigentümers des berechtigten Grundstücks an der Ausübung der Dienstbarkeit gemäss deren Inhalt und Umfang. Dabei ist vom Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit auszugehen, der besagt, dass eine Dienstbarkeit nicht zu einem anderen Zweck aufrechterhalten werden darf als jenem, zu dem sie errichtet worden ist. Zu prüfen ist somit in erster Linie, ob der Eigentümer des berechtigten Grundstücks noch ein Interesse daran hat, die Dienstbarkeit zum ursprünglichen Zweck auszuüben, und wie sich dieses Interesse zu jenem verhält, das anlässlich der Begründung der Dienstbarkeit bestand. Dabei bestimmt sich die Interessenlage des Eigentümers des berechtigten Grundstücks nach objektiven Kriterien (BGE 130 III 554 E. 2 m.H.).
4.2
Laut der Vorinstanz genügt eine landwirtschaftlich zu bewirtschaftende Fläche von 700 bis 800 m2, um ein vernünftiges Interesse am Fortbestand der Grunddienstbarkeit zu bejahen (KG act. B.0, E. 6.1b). Der Berufungskläger rügt diese Würdigung als fehlerhaft. Die Vorinstanz habe es unterlassen zu berücksichtigen, wozu die Dienstbarkeit berechtige. Diese sei zur "Benützung des Stalles Nr. 145b, zur Mistausführung und zur Feldbewirtschaftung" errichtet worden. Vorliegend könne nicht mehr von einer eigentlichen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, namentlich einer "Feldbewirtschaftung", gesprochen werden. Zum einen sei der Viehtrieb ausgeschlossen. Zum anderen sei die verwendbare Restparzelle zu klein, um sie wirtschaftlich als Feld bewirtschaften zu können. Die Parzelle liege zudem in einer Bauzone, wobei die Berufungsbeklagte früher deren Bebauung mit einem Wohnhaus vorgesehen habe. Auf der kleinen Rest-Wiese könne nicht mit grossen, breiten Maschinen gefahren und gewendet werden. Mit anderen Worten sei die für den Pächter überhaupt noch verwendbare Fläche derart klein und unhandlich, dass sich deren Nutzung für ihn gar nicht lohne (KG act. A.1, II.4b).
4.3
Was den Einwand angeht, die landwirtschaftliche Fläche sei mittlerweile zu klein, als dass sie für die Berufungsbeklagte noch nutzbar und entsprechend von Interesse wäre (Art. 736 Abs. 1 ZGB), ist auf die vorinstanzliche Feststellung zu verweisen, wonach diese Fläche nach wie vor landwirtschaftlich genutzt wird und zu diesem Zweck einem Landwirt verpachtet ist. Allein wegen der Grösse der zu bewirtschaftenden Fläche lässt sich daher nicht annehmen, die Berufungsbeklagte habe an der Dienstbarkeit jegliches Interesse verloren. Ähnliches gilt für den Einwand des Berufungsklägers, wonach der Stall Nr. 145b nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werde. Dieser Umstand ist, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (KG act. A.1, II.B.5), nicht von Relevanz. Denn die Dienstbarkeit dient laut der Eintragung im Grundbuch nicht nur der Benützung des Stalles, sondern unter anderem auch der Feldbewirtschaftung auf der fraglichen Parzelle, wie sie nach wie vor namentlich zur Gewinnung von Heu und Stroh aktuell ist. Schliesslich geht auch das Vorbingen, die Berufungsbeklagte könne auch anderweitig auf die zu bewirtschaftende Fläche gelangen, ins Leere. Zur Diskussion steht nicht ein Notwegrecht, sondern ein durch Dienstbarkeitsvertrag vereinbartes Wegrecht, weshalb es irrelevant ist, ob die Dienstbarkeitsberechtigte über einen anderen Weg auf die zu bearbeitende Wiese gelangen kann. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen ein Interesse der Berufungsbeklagten am Fortbestand der Dienstbarkeit bejahte, ist nicht zu beanstanden. Der Schluss, wonach der für die Ablösung der Dienstbarkeit gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB vorausgesetzte Interessenwegfall nicht gegeben ist, erweist sich demzufolge als korrekt.
Dispositiv
4.4. Betreffend die vom Berufungskläger geltend gemachte Ablösung der Dienstbarkeit gegen Entschädigung (Art. 736 Abs. 2 ZGB) führte die Vorinstanz zwei Begründungen für deren Abweisung an: In erster Linie erwog sie, dass einem solchen Begehren bereits aus prozessualen Gründen nicht entsprochen werden könne, da es seitens des Berufungsklägers an jeglicher Äusserung über eine geldwerte Entschädigung für eine richterliche Ablösung der Dienstbarkeit fehle und dieser Antrag somit nicht genügend substantiiert sei. Damit könne schon aufgrund der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime der Ablösungsanspruch nicht erteilt werden (KG act. B.0, E. 6.2a). Subsidiär hielt die Vorinstanz fest, vorliegend könne weder gesagt werden, dass das Klägerinteresse an der Servitut minim sei, noch dass die Belastung des belasteten Eigentümers sehr hoch sei. Es fehle folglich auch das für die Ablösung vorausgesetzte Missverhältnis der Interessen (KG act. B.0, E. 6.2b). Der Berufungskläger wendet sich in seiner Berufung ausschliesslich gegen diese subsidiäre Begründung; die primäre Begründung lässt er unwidersprochen. Eine unangefochtene Begründung wird von der Berufungsinstanz nicht überprüft (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.). Daraus folgt, dass die Berufung im betreffenden Punkt keinen Erfolg haben kann, wenn nicht sämtliche Begründungen angefochten werden. Auf die betreffende Rüge ist nicht einzutreten (BGE 138 I 97 E. 4.1.4 m.H.). Auch was den Ablösungsanspruch gemäss Art. 736 Abs. 2 ZGB betrifft, ist der Entscheid der Vorinstanz demnach zu bestätigen.
5. Ferner wendet sich der Berufungskläger gegen die Breite des Fuss- und Fahrwegrechts von 3 m, wie sie von der Vorinstanz festgelegt wurde (KG act. A.1, II.B.7-9).
5.1. Das Gesetz sieht für die Ermittlung des Inhalts einer Dienstbarkeit eine Stufenordnung vor (vgl. BGE 137 III 145 E. 3.1): Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage der Dienstbarkeit deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB). Ausgehend von dieser Stufenordnung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich weder dem Grundbucheintrag noch dem Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahre 1979 konkrete Hinweise zur Ausdehnung des Fuss- und Fahrwegrechts entnehmen liessen. Die Parteien des Dienstbarkeitsvertrags hätten mithin ein ungemessenes Wegrecht vereinbart. Folglich habe sich die Tragweite der Dienstbarkeit nach den sachbezogenen legitimen Bedürfnissen der Berechtigung zu richten (act. B.0, E. 7). Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz wird vom Berufungskläger nicht gerügt. Sie steht denn auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach für Inhalt und Umfang ungemessener Wegrechte die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks massgebend sind (BGE 139 III 404 E. 7.3 m.H.).
5.2. Bei ihrem Entscheid über die Breite der Dienstbarkeit stellte die Vorinstanz in einem weiteren Schritt auf die Empfehlungen des Vereins des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS-Normalien) ab, die für Grundstückzufahrten eine Breite von 3 m und längs von Mauern, Hecken und Zäunen eine zusätzliche lichte Breite von mindestens 20 cm vorsehen. Zusammen mit den Aussagen des Pächters anlässlich der Zeugeneinvernahme, wonach 2,3 bis 2,5 m notwendig seien, und dem Antrag der Berufungsbeklagten, die Breite auf 3 m festzulegen, kam die Vorinstanz schliesslich zum Ergebnis, dass eine Fahrbahnbreite von 3 m für landwirtschaftliche Fahrzeuge für die heute und bereits im Jahre 1979 üblichen Fahrzeugdimensionen zweckbezogen angemessen sei (KG act. B.0, E. 7.3.b). Die Berücksichtigung der VSS-Normalien seitens der Vor-instanz wird vom Berufungskläger wiederum nicht in Zweifel gezogen und von der Rechtsprechung gestützt. So hat es das Bundesgericht als "nicht unzulässig" bezeichnet, in der Beurteilung der Frage, was für Anforderungen an ein Wegrecht zu stellen sind, damit es die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks befriedigt, die VSS-Normalien zu berücksichtigen (BGE 139 III 404 E. 7.4.2 m.H.). Die Vorgehensweise der Vorinstanz erweist sich somit auch in dieser Hinsicht als zutreffend.
5.3. Im Übrigen lässt sich aus dem Umstand, dass sich die landwirtschaftliche Fläche zwischenzeitlich verkleinerte (vgl. oben E. 3.2), nicht darauf schliessen, dass der Landwirt entsprechend schmalere Maschinen verwenden könnte. Die Traktorbreite hängt grundsätzlich nicht vom Ausmass einer einzelnen Wiese ab, die bewirtschaftet wird. Hinzu kommt eine allgemeine Tendenz nach immer breiteren Fahrzeugen. Diese Tendenz muss sich auch der Berufungskläger als Eigentümer der belasteten Grundstücke entgegenhalten lassen. Denn laut Bundesgericht ist bei der Bestimmung des Inhalts und Umfangs einer Dienstbarkeit eine gewisse künftige Entwicklung nicht ausgeschlossen. Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks, darf dem Verpflichteten zwar eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden (Art. 739 ZGB). Bei der ungemessenen Dienstbarkeit ist dem Dienstbarkeitsbelasteten aber diejenige Mehrbelastung grundsätzlich zumutbar, die auf eine objektive Veränderung der Verhältnisse, wie etwa die Entwicklung der Technik, zurückgeht und nicht auf willentlicher Änderung der bisherigen Zweckbestimmung beruht und die die zweckentsprechende Benützung des belasteten Grundstücks nicht behindert oder wesentlich mehr als bisher einschränkt. Erst wenn die – verglichen mit dem früheren Zustand – gesteigerte Inanspruchnahme des belasteten Grundstücks zur Befriedigung der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks eine erhebliche Überschreitung der ungemessenen Dienstbarkeit bedeutet, liegt eine unzumutbare Mehrbelastung vor. Diesfalls muss die Zunahme aber derart stark sein, dass mit Sicherheit angenommen werden kann, sie überschreite die Grenze dessen, was bei der Begründung der Dienstbarkeit vernünftigerweise in Betracht gezogen worden sein könnte (BGE 139 III 404 E. 7.3 m.H.). Eine solche Überschreitung ist vorliegend mit der Festlegung des ungemessenen Wegrechts auf eine Breite von 3 m nicht gegeben, zumal bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeit in den kantonalen Einführungsgesetzen zum ZGB, soweit sie die Frage regelten, Mindestbreiten von 2,7 m (Kanton Schwyz) und 2,6 m (Kanton Zug) vorgesehen waren (vgl. die Übersicht bei Peter Liver, Zürcher Kommentar, Die Dienstbarkeiten und Grundlasten [Art. 730 bis 792], 2. Aufl., Zürich 1980, N 44 zu Art. 740 ZGB). Das landwirtschaftliche Wegrecht würde mehr oder weniger nutzlos dahinfallen, wenn es nicht auch mit modernen Traktoren befahren werden könnte, was sich mit dem Zweck der Dienstbarkeit als landwirtschaftliches Wegrecht nicht vereinbaren liesse.
6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Ablösungsanspruch gemäss Art. 736 ZGB zu Recht verneint, während sie die Breite des Wegrechts in Anwendung von Art. 738 ZGB korrekt auf 3 m festlegte. Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
7. Bei diesem Ergebnis gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) werden die Verfahrenskosten auf CHF 3'500.00 festgesetzt. Zudem hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte für die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu entschädigen. Die Berufungsbeklagte hat zu Beginn des Verfahrens eine Honorarvereinbarung eingereicht, aus der hervorgeht, dass sich das Honorar (ohne Auslagen und Mehrwertsteuer) nach dem Zeitaufwand zum Stundenansatz von CHF 260.00 bemisst (RG act. K4). Da sie im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist gemäss Art. 2 und 3 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) der Stundenaufwand vom Kantonsgericht zu schätzen. Angesichts der eingereichten Rechtsschrift (vgl. act. A.2) erscheint ein Aufwand von rund acht Stunden angemessen, was zusammen mit einer Pauschale für die Barauslagen und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von total CHF 2'500.00 ergibt.
III. Demnach wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'500.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 2'500.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet.
A._____ hat der B.________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 12
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 343 ZPOart. 343 CPCart. 343 CPC
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 343 ZPOart. 343 CPCart. 343 CPC
Art. 98 ORart. 98 COart. 98 CO
Art. 343 ZPOart. 343 CPCart. 343 CPC
Art. 9 EGzZPOart. 9 EGzZPOart. 9 LACPC
Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
Art. 736 ZGBart. 736 CCart. 736 Codice civile svizzero
Art. 738 ZGBart. 738 CCart. 738 Codice civile svizzero
Art. 736 ZGBart. 736 CCart. 736 Codice civile svizzero
Art. 736 ZGBart. 736 CCart. 736 Codice civile svizzero
BGE 130 III 554ATF 130 III 554DTF 130 III 554
Art. 736 ZGBart. 736 CCart. 736 Codice civile svizzero
Art. 736 ZGBart. 736 CCart. 736 Codice civile svizzero
Art. 736 ZGBart. 736 CCart. 736 Codice civile svizzero
BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413
BGE 138 I 97ATF 138 I 97DTF 138 I 97
Art. 736 ZGBart. 736 CCart. 736 Codice civile svizzero
BGE 137 III 145ATF 137 III 145DTF 137 III 145
Art. 738 ZGBart. 738 CCart. 738 Codice civile svizzero
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BGE 139 III 404ATF 139 III 404DTF 139 III 404
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Art. 740 ZGBart. 740 CCart. 740 Codice civile svizzero
Art. 736 ZGBart. 736 CCart. 736 Codice civile svizzero
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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
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Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
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