ZK1 2019 98
Steuern der jur. Personen
28. November 2022Deutsch60 min
A. A._____ (fortan: Ehefrau/Mutter; geb. 1975) und B._____ (fortan: Ehemann/Vater; geb. 1987), heirateten im Oktober 2014. Der gemeinsame Sohn C._____ kam am 28. September 2015 zur Welt.
Source gr.ch
Urteil vom 20. Oktober 2022
Referenz ZK1 19 98
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Richter, Vorsitzende
Cavegn und Moses
Gabriel, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg
Quaderstrasse 8, 7000 Chur
gegen
B._____
Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel
Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur
Gegenstand Ehescheidung und Nebenfolgen
Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom 20.03.2019, mitgeteilt am 10.05.2019 (Proz. Nr. 115-2016-39)
Mitteilung 24. Oktober 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____ (fortan: Ehefrau/Mutter; geb. 1975) und B._____ (fortan: Ehemann/Vater; geb. 1987), heirateten im Oktober 2014. Der gemeinsame Sohn C._____ kam am 28. September 2015 zur Welt.
B. Die Eltern reichten dem Bezirksgericht Landquart am 25. August 2015, d.h. vor der Geburt des Sohnes, ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Infolge offener Punkte – namentlich bezüglich der Kinderbelange und des nachehelichen Unterhalts – konnte die Scheidungskonvention vom Bezirksgericht Landquart nicht genehmigt werden und es folgte betreffend die Nebenfolgen der Scheidung der Wechsel ins kontradiktorische Verfahren.
Erwägungen
C.a. Während des Scheidungsverfahrens ersuchte die Ehefrau das Bezirksgericht Landquart erstmals im Oktober 2015 um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Der Einzelrichter entschied am 28. September 2016 (Proz. Nr. 135-2015-314), C._____ – welcher seit Geburt mit dem Einverständnis der Mutter bei seinem Vater lebt – unter der Obhut des Vaters zu belassen, sprach der Mutter ein wöchentliches Besuchsrecht von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr sowie ein gerichtsübliches Ferienrecht zu und verpflichtete diese zur Zahlung eines Kindesunterhaltsbeitrages in Höhe von CHF 1'220.00 (rückwirkend vom 1. Oktober 2015 bis 30. März 2016) bzw. CHF 1'000.00 (zuzüglich Kinderzulagen; ab 1. April 2016) sowie zur Leistung eines ehelichen Unterhalts in Höhe von CHF 1'900.00 (rückwirkend vom 1. Oktober 2015 bis 30. März 2016) bzw. CHF 1'610.00 (rückwirkend vom 1. April 2016 bis 31. Juli 2016) bzw. CHF 2'350.00 (ab 1. August 2016) an den Ehemann.
C.b. Im Februar 2017 beantragte die Ehefrau beim zuständigen Gericht erneut den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Abänderung des Entscheides vom 28. September 2016) und verlangte die Aufhebung des ehelichen Unterhalts an den Ehemann, da sich infolge Verlusts ihrer Arbeitsstellen eine Veränderung ihrer Einkommensverhältnisse ergeben habe. Der Einzelrichter wies das Gesuch der Ehefrau (Aufhebung der Unterhaltspflicht) sowie auch die auf das Gesuch folgenden Anträge des Ehemannes (Anpassung der Unterhaltspflicht) mit Entscheid vom 16. August 2017 ab (Proz. Nr. 135-2017-47). Die von der Ehefrau dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Kantons- und Bundesgericht abgewiesen (vgl. KGer GR ZK1 17 146 v. 26.9.2018 u. BGer 5A_979/2018 v. 7.12.2018).
C.c. Im Juli 2018 stellte die Ehefrau beim Regionalgericht Landquart ein Gesuch betreffend Abänderung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren und verlangte die alternierende Obhut über C._____. Infolge Rückzugs des Gesuchs schrieb der Einzelrichter das Verfahren am 13./14. März 2018 ab (Proz. Nr. 135-2018-273).
Dispositiv
D. Mit Entscheid vom 20. März 2019 schied das Regionalgericht Landquart die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Dabei beliess es namentlich C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, übertrug die Obhut dem Vater und regelte das Besuchs- und Ferienrecht der Mutter. Eine bereits zuvor für C._____ errichtete Beistandschaft führte das Regionalgericht weiter. Zudem verpflichtete das Regionalgericht die Mutter zur Zahlung eines Kindesunterhaltsbeitrages (ab Rechtskraft bis zum 30. September 2025: CHF 2'117.00; ab 1. Oktober 2025 bis zum 31. Juli 2028 CHF 1'995.00; ab 1. August 2028 bis zum 30. September 2031 CHF 1'675.00; ab 1. Oktober 2031 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung CHF 1'842.00) sowie eines nachehelichen Unterhalts an den Vater (ab Rechtskraft bis zum 30. September 2025: CHF 377.00; ab 1. Oktober 2025 bis zum 31. Juli 2028: CHF 439.00; ab 1. August 2028 bis zum 30. September 2031: CHF 599.00). Im Weiteren nahm das Regionalgericht davon Vormerk, dass sich die Parteien güterrechtlich als auseinandergesetzt erklärt hätten. Auf die Aufteilung der Gelder der beruflichen Vorsorge wurde verzichtet. Die Kosten auferlegte das Regionalgericht zu einem Fünftel dem Ehemann und zu vier Fünfteln der Ehefrau und verpflichtete demnach Letztere zur Bezahlung einer reduzierten Entschädigung an Ersteren. Beiden Ehegatten wurde überdies die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
E. Gegen das Scheidungsurteil legte die Ehefrau am 18. Juni 2019 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Es sei festzustellen, dass sie rückwirkend seit dem 20. März 2019 nicht in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Gerichtskosten seien zu drei Vierteln dem Ehemann und zu einem Viertel ihr aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien gänzlich dem Ehemann aufzuerlegen und der Ehefrau eine Entschädigung zuzusprechen.
F. Der Ehemann schloss auf kosten- und entschädigungspflichtige (zzgl. MwSt.) Abweisung der Berufung.
G. Mit Eingabe vom 27. August 2019 legte die Ehefrau die sie betreffende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten vom 19. August 2019 ins Recht. Der Ehemann nahm hierzu am 24. Oktober 2019 Stellung.
H. Der Ehefrau wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (KGer GR ZK1 19 99 v. 16.3.2020). Der Ehemann verzichtete infolge eines Vermögenszugangs auf die ihm ebenfalls gewährte unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab dem 29. Oktober 2020 (KGer GR ZK1 19 118 v. 16.3.2020 u. ZK1 20 157 v. 12.11.2020).
I. Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen (inkl. der bereits von der Vor-instanz beigezogenen Akten betreffend vorsorgliche Massnahmen [Proz. Nr. 135-2015-314]). Der Wechsel im Vorsitz wurde den Parteien angezeigt.
Erwägungen
1. Prozessuales
1.1. Die Berufung richtet sich gegen ein erstinstanzliches Scheidungsurteil (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 ZPO; Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]; act. A.1; act. B.1; act. B.2). Von der Erhebung eines Kostenvorschusses wurde abgesehen (vgl. KGer GR ZK1 19 99). Der erforderliche Streitwert für die Berufung (Art. 92 und Art. 308 Abs. 2 ZPO; act. B.1; act. A.1) sowie derjenige für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht (Art. 51 und 74 BGG) ist ohne Weiteres erreicht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung ist auf die Berufung einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]).
1.2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
1.3. Für den im Rahmen des Scheidungsverfahrens festzusetzenden nachehelichen Unterhalt gilt grundsätzlich die Dispositions- und Verhandlungsmaxime (Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO). Für Kinderbelange gelten die Offizial- und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1, 3 ZPO). Dabei können die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden (nach-)ehelichen Unterhalt nicht einfach ausgeblendet werden (BGE 147 III 301 E. 2).
1.4. Die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht zudem das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88; vgl. auch BGE 147 III 301 E. 2.2).
2. Verfahrensgegenstand
Gegenstand der Berufung bilden zum einen der nacheheliche Unterhalt (nachstehend E. 3) sowie der Kindesunterhalt (nachstehend E. 4 ff.). Zum anderen wehrt sich die Ehefrau gegen die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (nachstehend E. 8).
3. Nachehelicher Unterhalt
Umstritten ist die nacheheliche Unterhaltspflicht der Ehefrau als solche.
3.1. Die Vorinstanz qualifizierte die Ehe der Parteien als lebensprägend. Nach Darlegung der theoretischen rechtlichen Grundlagen erwog sie dazu: "Festzuhalten ist, dass es sich vorliegend zwar um eine sehr kurze, aber aufgrund der Tatsache, dass der Ehe ein Kind entsprungen ist, nichtsdestotrotz um eine lebensprägende Ehe handelt" (act. B.1, E. 4.2). Im Rahmen der Unterhaltsberechnung führte die Vorinstanz zudem aus, der Ehemann besitze Anspruch auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag, um seinen gebührenden Unterhalt inklusive Vorsorgeunterhalt zu erreichen (act. B.1, E. 4.5 in fine). In der Folge sprach sie dem Ehemann nachehelichen Unterhalt zu, und zwar bis zum 16. Altersjahr des Sohnes (act. B.1, E. 4.5 ff.).
3.2. Mit Berufung bestreitet die Ehefrau, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, den Anspruch des Ehemannes auf nachehelichen Unterhalt. Sie führt diesbezüglich aus, obgleich die Ehe der Parteien nicht einmal zehn Monate gedauert habe, sei sie zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet worden. Dies verletze Art. 125 ZGB. Die Dauer der Ehe sei nämlich auf jeden Fall zu berücksichtigen (act. A.1, Ziff. III.B.11).
Der Ehemann widersetzt sich den Einwänden der Ehefrau. Die Vorinstanz habe die Kriterien genannt, welche beim Entscheid, ob es einem Ehegatten zuzumuten sei oder nicht, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, zu berücksichtigen seien. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt fusse auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend gewesen sei oder nicht; bei fehlender Prägung werde an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung hätten. Für oder gegen die Annahme einer Lebensprägung würden verschiedene Vermutungen spielen. So werde bei einer Kurzehe von weniger als fünf Jahren vermutet, dass keine Lebensprägung vorliege, während eine Ehe, die mehr als zehn Jahre gedauert habe, vermutungsweise lebensprägend gewesen sei. Unabhängig von der Dauer gelte die Ehe als lebensprägend, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen seien. Wohl habe die Ehe der Parteien nur gerade rund zehn Monate gedauert. Entscheidend sei hingegen, dass aus der Ehe der gemeinsame Sohn C._____ hervorgegangen sei, weshalb es sich unabhängig von der Dauer um eine lebensprägende Ehe handle. Zu diesem Schluss sei die Vorinstanz gelangt. Die Ehefrau lege nicht dar, weshalb vorliegend von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen sei. Somit habe der Ehemann entgegen der Behauptung der Ehefrau sehr wohl Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, zumal es ihm nicht möglich sei, für den gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen (act. A.2, Rz. 47-51, insb. m.H.a. BGE 135 III 59 E. 4.1).
3.3. Ist es einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere Ehegatte nach Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessenen Beitrag zu leisten. Für den Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und Dauer sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien entscheidend (BGE 147 III 293 E. 4.4; 138 III 289 E. 11.1.2). Bei der Unterhaltsfestsetzung kommt dem Sachgericht weites Ermessen zu (BGE 134 III 577 E. 4; BGer 5A_868/2021 v. 21.6.2022 E. 3.1; 5A_510/2021 v. 14.6.2022 E. 3.1.2; 5A_568/2021 v. 25.3.2022 E. 4.1 [zur Publ.]; 5A_78/2020 v. 5.2.2021 E. 4.1).
Für die Festlegung des gebührenden Unterhalts nimmt die Rechtsprechung zum Ausgangspunkt, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei lebensprägenden Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig und Art. 125 Abs. 1 ZGB gibt deshalb bei genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Eigenversorgungskapazität Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards bzw. bei zufolge scheidungsbedingter Mehrkosten ungenügenden Mitteln Anspruch auf beidseits gleiche Lebenshaltung. Kann dagegen nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen auf Fortführung der Ehe ausgegangen werden, ist für den nachehelichen Unterhalt am vorehelichen Stand anzuknüpfen und der berechtigte Ehegatte so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre (BGE 147 III 249 E. 3.4.1; BGer 5A_868/2021 v. 21.6.2022 E. 3.1; 5A_510/2021 v. 14.6.2022 E. 3.1.2; 5A_568/2021 v. 25.3.2022 E. 4.1 [zur Publ.]; 5A_93/2019 v. 13.9.2021 E. 3.1; 5A_907/2019 v. 27.8.2021 E. 3.1.1).
3.4. Wie das Bundesgericht betont, kommt dem Umstand, ob eine lebensprägende oder eine nicht lebensprägende Ehe vorliegt, indes nicht die Funktion eines "Kippschalters" zu. Die bisher für das Vorliegen von Lebensprägung sprechenden Vermutungen (namentlich auch das Vorhandensein gemeinsamer Kinder der Ehegatten; dazu statt vieler: BGE 141 III 465 E. 3.1; 137 III 102 E. 4.1.2; 135 III 59 E. 4.1) sind zu relativieren und haben keine absolute Geltung. Der nacheheliche Unterhalt ist vielmehr am ergebnisoffenen Katalog der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB auszurichten (BGE 147 III 249 E. 3.4.2; BGer 5A_568/2021 v. 25.3.2022 E. 4.2 [zur Publ.]). Als lebensprägend ist eine Ehe jedenfalls dann einzustufen, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (BGE 147 III 308 Regeste und E. 5.6; BGer 5A_868/2021 v. 21.6.2022 E. 3.1; 5A_510/2021 v. 14.6.2022 E. 3.1.2; 5A_568/2021 v. 25.3.2022 E. 4.2 [zur Publ.]).
3.5. Die Vorinstanz und der Ehemann erachten die Ehe der Parteien aufgrund der Geburt des gemeinsamen Sohnes als lebensprägend. Ihnen ist insoweit zuzustimmen, als bisher eine Lebensprägung regelmässig bejaht wurde, wenn während der Ehe ein gemeinsames Kind geboren wurde (vgl. statt vieler BGE 141 III 465 E. 3.1; 137 III 102 E. 4.1.2). Zu betonen gilt jedoch, dass Ausnahmen auch unter früherer Rechtsprechung möglich blieben (vgl. etwa BGer 5A_177/2010 v. 8.6.2010 E. 6.5). Unterdessen ist das Bundesgericht, wie soeben darlegt, in seiner neueren Rechtsprechung auf den Begriff der lebensprägenden Ehe zurückgekommen und hat insbesondere klargestellt, dass nicht abstrakte Dauervermutungen, sondern die Umstände des Einzelfalles massgebend sind.
3.5.1. In einem (weiteren) zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts hält dieses nunmehr erstmals fest, dass aus dem Vorhandensein gemeinsamer Kinder der Ehegatten allein nicht (mehr) auf die Lebensprägung der Ehe geschlossen werden kann (ausführlich BGer 5A_568/2021 v. 25.3.2022 E. 4.3.1 [zur Publ.]). Entgegen dem Standpunkt der Vorinstanz und des Ehemannes ist die Geburt des gemeinsamen Sohnes C._____ für sich genommen nicht als ausschlaggebendes, vertrauensbildendes Kriterium zu werten. Mit anderen Worten konnte alleine die Geburt des gemeinsamen Sohnes nicht genügen, um bei den Ehegatten ein Vertrauen auf die Fortführung der Ehe zu begründen. Dies gilt vorliegend umso mehr in Anbetracht der äusserst kurzen Ehedauer, der Geburt des Sohnes erst nach der Trennung der Parteien und sogar nach Einleitung des Scheidungsverfahrens (RG act. I.5: 25. August 2015) sowie der Tatsache, dass der Ehemann bereits seit April 2018 wieder im Umfang von 80 % erwerbstätig ist (vgl. dazu sogleich nachstehend). Dass der Ehemann verbleibende Betreuungspflichten für den Sohn hat, vermag hier keine Lebensprägung zu begründen, da sich allfällige aus der Kinderbetreuung ergebende Nachteile vorliegend nicht mit einem für die Bejahung der Lebensprägung entscheidenden Fortwirken der ehelichen Gemeinschaft erklären lassen (vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.6 sowie nachstehend E. 3.6; BGer 5A_568/2021 v. 25.3.2022 E. 4.3.1 [zur Publ.]).
3.5.2. Die Ehegatten lernten sich im Sommer 2014 kennen. Kurz darauf – am 14. Oktober 2014 – heirateten sie. Im Januar 2015 wurde die Ehefrau schwanger. Zur Trennung kam es im August 2015. Am 25. August 2015 reichten die Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht Landquart ein. Rund einen Monat später, am 28. September 2015, kam der gemeinsame Sohn
C._____ zur Welt. Die Ehe der Parteien dauerte mithin unbestrittenermassen lediglich rund zehn Monate, wobei der gemeinsame Haushalt bereits vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes aufgehoben worden ist. Eine klassische Rollenteilung resp. eine Hausgattenehe im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde nie gelebt (zum Begriff vgl. BGE 147 III 249 E. 3.5.1). Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich auch unter allfälliger Berücksichtigung der vorehelichen Beziehung kein anderes Bild ergäbe. Lernten sich die Ehegatten, wie soeben erwähnt, doch erst im Sommer 2014, sprich wenige Monate vor der Eheschliessung, kennen. Daraus erhellt, dass sich vorliegend auch nicht aus einem während der Ehe gelebten Rollenmodell eine Lebensprägung ergibt. Ebenso wenig liegt eine anderweitige, ehebedingte wirtschaftliche Abhängigkeit des Ehemannes vor.
3.5.3. Weitere Umstände, wonach die eheliche Gemeinschaft die Lebensumstände des Ehemannes im Sinne der geltenden Rechtsprechung nachhaltig geprägt hätte, sind weder dargetan noch ersichtlich (zu den fortbestehenden Betreuungspflichten des Ehemannes siehe nachstehend, E. 3.6).
3.5.4. Nach dem Gesagten qualifizierte die Vorinstanz die Ehe der Parteien zu Unrecht als lebensprägend. Die Vorinstanz verletzte damit Art. 125 ZGB. Die Berufung der Ehefrau erweist sich in diesem Punkt als begründet. Dass der Vor-instanz diesbezüglich ein Ermessen zukam, ändert daran nichts. Gleich verhält es sich mit der Tatsache, dass der angefochtene Entscheid vor den besagten (Leit-) Entscheiden des Bundesgerichts erging (vgl. dazu statt vieler BGE 142 V 551 E. 4.1; 135 II 78 E. 3.2; 132 II 153 E. 5.1). Wie es sich mit der Frage der Lebensprägung in der vorliegenden Situation vor Erlass der massgeblichen neuen Rechtsprechung verhielt, braucht nicht geprüft zu werden. Hervorzuheben sei indes erneut (vorstehend E. 3.5), dass auch unter alter Rechtsprechung keine der erwähnten Vermutungsgrundlagen bezüglich der Vermutungsfolge absolute Gültigkeit hatten; vielmehr handelte es sich bereits damals um Grundsätze, die auf durchschnittliche Verhältnisse zugeschnitten waren; das Sachgericht hatte sie im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens auf den jeweiligen Einzelfall anzuwenden (BGer 5A_215/2018 v. 1.11.2018 E. 3.1 m.H. auf 5A_95/2012 v. 28.3.2012 E. 3.1; 5A_177/2010 v. 8.6.2010 E. 6.4 i.f., 6.5). Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Vermutungsgrundlagen in der Praxis freilich oft beinahe absolut angewandt wurden (vgl. hierzu auch BGE 147 III 249 E. 3.4.3 i.f.: "Indes ist mit Deutlichkeit festzuhalten, dass Richtlinien jedenfalls nie schematisch, d.h. losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalles gehandhabt werden dürfen").
3.6. Bei der Auflösung einer nicht lebensprägenden Ehe wird mit Blick auf einen allfälligen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt prinzipiell an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, das heisst die Ehegatten sind so zu stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre (BGE 141 III 465 E. 3.1; 135 III 59 E. 4.1). Damit besteht unter Umständen ein aus dem Gedanken der nachehelichen Solidarität fliessender Anspruch auf Ersatz einer Art negativen Interesses ("Heiratsschaden"; BGE 147 III 249 E. 3.4.1 und 3.4.6; BGer 5A_568/2021 v. 25.3.2022 E. 5 [zur Publ.]).
Inwiefern vorliegend von den vorehelichen Verhältnissen ausgehend ein Unterhaltsanspruch des Ehemannes in Betracht kommen könnte, ist nicht ersichtlich. Zwar hat der Ehemann die Obhut und die Betreuung des gemeinsamen Sohnes inne und arbeitet (noch) nicht in einem Vollzeitpensum. Aus der Kinderbetreuung stammende Nachteile können im Rahmen des nachehelichen Unterhalts (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 ZGB) im Einzelfall auch ohne Annahme einer lebensprägenden Ehe und Anknüpfung an den ehelichen Lebensstandard abgegolten werden (BGer 5A_568/2021 v. 25.3.2022 E. 4.3.1 [zur Publ.]). Allerdings ist der Ehemann trotz seiner Betreuungspflichten bereits seit April 2018 wieder in einem Arbeitspensum von 80 % tätig. Ebenfalls zu beachten gilt, dass der Ehemann besagte Stelle antrat, nachdem er zuvor eine Zeit lang (nach eigenen Angaben seit Anfang 2015) auf selbständiger Basis mit seiner Firma D._____, über welche im Jahr 2017 der Konkurs eröffnet wurde, erwerbstätig war (vgl. RG act. I.2; RG act. II.3, Rz. 18 ff.), dort aber nur ein geringes Einkommen erzielte. In welchem Umfang der Ehemann nach der Geburt bis ins Jahr 2017 selbstständig erwerbstätig war bzw. in welchem Umfang er sich der Kinderbetreuung widmete, blieb strittig (RG act. II.2-8; RG act. X.1-2), kann jedoch offenbleiben. Denn eine wirtschaftliche Wiedereingliederung des Ehemannes ins Erwerbsleben – sofern denn überhaupt von einer "Wiedereingliederung" gesprochen werden kann – fand jedenfalls längst statt. Sein tatsächlich erzieltes Einkommen deckt alsdann seinen erweiterten familienrechtlichen Bedarf inklusive eines (unbestritten gebliebenen) Vorsorgeunterhalts (vgl. nachstehend E. 4.3, 4.6, 5.3; ferner act. B.1, E. 4.5 ff.). Dass der Ehemann bei dieser Ausgangslage Anspruch auf Deckung eines darüberhinausgehenden Unterhaltes, namentlich unter Einschluss eines Anteils am Überschuss, haben sollte, erhellt nicht (vgl. act. A.2, Rz. 47 ff.). Unter diesen konkreten Umständen ist kein nachehelicher Unterhalt an den Ehemann geschuldet. Am Rande sei erwähnt, dass sich der Sachverhalt in casu durch die früh erfolgte wirtschaftliche "Wiedereingliederung" des Ehemannes zu 80 % wesentlich von demjenigen gemäss BGer 5A_568/2021 v. 25.3.2021 unterscheidet. Letzterem lag eine Konstellation zugrunde, bei welcher sich die betreuende Ehefrau dazu entschied, einen beruflichen Wiedereinstieg nicht einmal zu versuchen und sich gänzlich der Kinder zu widmen.
3.7. Betreffend den nachehelichen Unterhalt ist die Berufung der Ehefrau gutzuheissen. Dem Ehemann ist kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. Dies gilt ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die angeordneten vorsorglichen Massnahmen (Proz. Nr. 135-2015-314; 135-2017-47; KGer GR ZK1 17 146 v. 26.09.2018; BGer 5A_979/2018 v. 7.12.2018; vgl. dazu BGE 142 III 193 = Pra 2018 Nr. 18 E. 5.3). Es besteht keine Möglichkeit einer rückwirkenden Aufhebung, wie dies die Ehefrau beantragt (vgl. act. A.1).
4. Kindesunterhaltsbeiträge: Grundlagen
4.1. Berechnungsmethode
Dass bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen die zweistufige Berechnungsmethode zur Anwendung gelangt, steht ausser Frage (act. B.1, E. 4; BGE 147 III 265 E. 6.1 ff.; vgl. auch BGE 147 III 293 E. 4.5 und 147 III 301 E. 4.3).
4.2. Unterhaltsphasen
Die Vorinstanz unterschied bei der Unterhaltsberechnung vier Phasen (Phase I: bis 30. September 2025 [10. Geburtstag C._____]; Phase II: vom 1. Oktober 2025 bis 31. Juli 2028 [Eintritt Oberstufe]; Phase III: vom 1. August 2028 bis 30. September 2031 [16. Geburtstag C._____]; Phase IV: vom 1. Oktober 2031 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung von C._____; act. B.1). Diese Unterhaltsphasen sind dem Grundsatz nach zu übernehmen. Wie sich nachstehend ergibt (E. 5.1.2, 5.3.4 [kein Überschussanteil bei Volljährigenunterhalt]), drängt sich indes eine zusätzliche fünfte Phase ab Erreichen der Volljährigkeit von C._____ auf. Auf den Beginn der Unterhaltspflicht ist – ebenfalls nachstehend – zurückzukommen (E. 6.3).
4.3. Einkommen Ehemann
Die Vorinstanz legte den Unterhaltsphasen I-III ein Nettomonatseinkommen des Ehemannes von CHF 3'793.00 (80 %; inkl. 13. Monatslohn und Zivilschutzentschädigung; vgl. RG act. IV.58, IV.60 und X.3, Rz. 33) zugrunde. Für die Phase IV (ab Vollendung des 16. Lebensjahrs von C._____ bis zum Abschluss seiner ordentlichen Erstausbildung) ging sie in Anwendung des Schulstufenmodells (vgl. dazu BGE 144 III 481 E. 4.7.6) davon aus, dass dem Ehemann eine Ausdehnung seiner Erwerbstätigkeit auf 100 % zugemutet werden könne. Entsprechend rechnete sie dem Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'732.00 (inkl. 13. Monatslohn und Zivilschutzentschädigung; vgl. RG act. IV.60 und X.3, Rz. 33) an (act. B.1, E. 4.8).
Die Ehefrau moniert in der Berufung, dass der Ehemann weit mehr als CHF 3'793.00 (inkl. 13. Monatslohn und Zivilschutzentschädigung) verdiene und beantragt berufungsweise die Edition sämtlicher Lohnabrechnungen des Ehemannes ab 2019, Bankauszüge und die Steuererklärungen 2018 und 2019 (act. A.1, Ziff. III.B. 12). Der Ehemann beantragt die Abweisung der Beweisanträge (act. A.2, Rechtsbegehren Nr. 2). Entgegen der Ansicht des Ehemannes (act. A.2, Rz. 52) steht die Novenschranke von Art. 317 Abs. 1 ZPO den erstmals in der Berufung erhobenen Beweisanträgen der Ehefrau nicht entgegen. Wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 1.4), durchbricht die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Die beantragten Beweismittel sind indessen aus anderen Gründen nicht zu edieren. Die Einkommensverhältnisse des Ehemannes basieren auf dem Arbeitsvertrag zwischen dem Ehemann und der Armin Schneller AG (RG act. IV.56), deren Lohnausweis 2018 (RG act. IV.60) sowie dem Lohnausweis des Personalamts Graubünden 2017 betreffend Zivilschutzentschädigung (RG act. IV.62). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Angaben unzutreffend sein sollten und es bestehen keine Hinweise, dass der Ehemann wie von der Ehefrau behauptet ein höheres Einkommen erzielen würde. Die pauschale Vermutung und Behauptung der Ehefrau, der Ehemann dürfte weit mehr verdienen (act. A.1, Ziff. III.B. 12), findet keine Stütze in den Akten. Der Beweisantrag ist daher abzulehnen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Ehemann, was sein Arbeitspensum in den Phasen I und II betrifft, bereits mehr arbeitet, als gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung infolge der Kinderbetreuung gefordert wäre (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6).
Das Nettomonatseinkommen des Ehemannes beträgt nach dem Gesagtem, wie von der Vorinstanz festgehalten, für die Phasen I-III CHF 3'793.00 (inkl. 13. Monatslohn und Zivilschutzentschädigung; 80 %) und ab der Phase IV CHF 4'732.00 (inkl. 13. Monatslohn und Zivilschutzentschädigung; 100 %).
4.4. Einkommen Ehefrau
4.4.1. Hypothetisches Erwerbseinkommen
Die Ehefrau absolvierte eine zweijährige Lehre als Büroangestellte und war danach in verschiedenen Berufen erwerbstätig, insbesondere als kaufmännische Angestellte und im Verkauf. Ab April 2017 bezog sie Arbeitslosengelder und wurde später ausgesteuert. Sie bezieht seitdem Unterstützungsgelder ihrer Wohnsitzgemeinde. Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau ein hypothetisches monatliches Nettoerwerbseinkommen in Höhe von CHF 5'500.00 (inkl. 13. Monatslohn; 100 %) an. Die Erzielung eines solchen sei sowohl möglich als auch zumutbar. Die vom Ehemann ins Recht gelegten Stelleninserate zeigten, dass die Erzielung eines Einkommens in dieser Grössenordnung möglich sei. Die Ehefrau habe keine Belege über ihre behaupteten Suchbemühungen eingereicht und damit nicht nachgewiesen, dass sie sich um geeignete Arbeitsstellen bemüht hätte, mit welchen sie ihre wirtschaftliche Leistungskraft in zumutbarer Weise ausschöpfen könnte. Eine Übergangsfrist sei ihr nicht zuzugestehen, zumal sie schon seit längerer Zeit habe damit rechnen müssen, Unterhaltsbeiträge zu leisten (act. B.1, E. 4.3.2 ff.).
Gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in Höhe von monatlich CHF 5'500.00 (inkl. 13. Monatslohn) wehrt sich die Ehefrau berufungsweise (act. A.1, Ziff. III.B. 4 ff.).
4.4.1.1. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder höheres Einkommen angerechnet werden kann, als das tatsächlich erzielte, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3). Massgeblich ist eine konkrete Prüfung anhand der im Leitentscheid BGE 147 III 249 E. 3.4.4 genannten Kriterien (Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt u.Ä.m.). Mithin ist generell auf die konkreten Chancen abzustellen, in einem bestimmten Bereich, welcher nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. "Konkrete Prüfung" meint nicht, dass es ausschliesslich um die Feststellung von Tatsachen geht. Vielmehr ist auf der Basis der erhobenen Tatsachen weiterhin die Rechtsfrage zu prüfen, ob insgesamt und in welchem Umfang die Aufnahme einer Erwerbsarbeit zumutbar ist. (BGE 147 III 308 E. 5.6; BGer 5A_7/2021 v. 2.9.2021 E. 4.2). Die für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erforderlichen Voraussetzungen der tatsächlichen Möglichkeit und der Zumutbarkeit greifen ineinander und können nicht unter allen Titeln klar auseinandergehalten werden, zumal den soeben vorstehend genannten Kriterien stets ein Aspekt der Zumutbarkeit inhärent ist und es zumindest gedanklich um einen iterativen Prozess geht. Eine an sich mögliche Erwerbstätigkeit kann unzumutbar und umgekehrt eine an sich zumutbare Erwerbstätigkeit tatsächlich nicht möglich sein. Massgebend ist letztlich das Ergebnis des iterativen Prozesses. Damit ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, muss eine als tatsächlich möglich erachtete Erwerbstätigkeit auch zumutbar sein (BGer 5A_1049/2019 v. 25.8.2021 E. 5; 5A_7/2021 v. 2.9.2021 E. 4.4).
4.4.1.2. Unbegründet ist die Rüge der Ehefrau, die Vorinstanz sei in unrichtiger Sachverhaltsfeststellung von einer eigenwilligen Kündigung bei der H._____ ausgegangen (act. A.1, Ziff. III.B. 5). Die Vorinstanz hielt vielmehr fest, dass die H._____ der Ehefrau per 31. Januar 2017 gekündigt habe, nachdem diese die geforderten Umsatzzahlen nicht erreicht hätte (act. B.1, E. 4.3.2). Nicht ersichtlich ist sodann, was die Ehefrau aus dem Einwand, sie habe ihre Arbeitsstelle nicht infolge eigenwilliger Kündigung verloren, ableiten will. Ein hypothetisches Einkommen kann dem Unterhaltspflichtigen selbst bei unverschuldeter Einkommensverminderung angerechnet werden, da er alles in seiner Macht stehende unternehmen und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen muss, um das erforderliche Erwerbseinkommen zu erzielen (BGer 5A_340/2018 v. 15.1.2019 E. 4; 5D_183/2017 v. 13.6.2018 E. 4.1). Es bleibt auch im Falle eines unfreiwilligen Verlusts der Arbeitsstelle zu prüfen, ob der Ehegatte alles unternommen hat, eine der bisherigen Stelle einkommensmässig gleichwertige Arbeit zu finden (BGE 143 III 617 E. 5.4.1).
Die Ehefrau stellt sich auf den Standpunkt, ihre Suchbemühungen ergäben sich bereits aus der Tatsache, dass ihr eine Arbeitslosenentschädigung zugesprochen worden sei. Gemäss BGE 143 III 617 E. 5.2 sei dies zumindest als Indiz dafür zu würdigen, dass die Ehefrau tatsächlich und unfreiwillig arbeitslos sei und sich persönlich um Arbeit bemühe. Der fortdauernde Bezug von Arbeitslosenentschädigung setze gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 26 AVIV (SR 837.02) insbesondere voraus, dass der Versicherte den von der Amtsstelle monatlich überprüften Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen erbringe. Auch die Wohnsitzgemeinde der Ehefrau zahle nur Unterstützungsleistungen, wenn sich die Ehefrau um Arbeit bemühe (act. A.1, Ziff. III.B.5). Ob bei der Ehefrau die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Arbeitslosen- und Unterstützungsgeldern – darunter der Nachweis von Arbeitsbemühungen – gegeben sind, ist für die sich in casu stellende Frage des hypothetischen Einkommens irrelevant. Die im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung geltenden Kriterien können nicht unbesehen übernommen werden. Namentlich ist die Tatsache, dass die Ehefrau arbeitslos war und trotz entsprechender Bemühungen keine Stelle fand, kein Beweis dafür, dass es ihr tatsächlich nicht möglich ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. BGE 137 III 118 E. 3.1).
Auch wenn, wie die Ehefrau anführt (act. A.1, Ziff. III.B.5), der Bezug von Arbeitslosengelder in ihrem Fall als Indiz dafür gewürdigt werden kann, dass sie sich persönlich um Arbeit bemühte (vgl. dazu BGE 143 III 617 E. 5.2), entbindet dies die Ehefrau nicht vom entsprechenden Nachweis. Die Ehefrau wäre nämlich auch im vorliegenden Verfahren verpflichtet gewesen, nachzuweisen, dass sie Suchbemühungen unternommen hat, und insbesondere auch welche. Dieser Nachweis gelingt ihr vorliegend nicht. Die Ehefrau reichte im vorinstanzlichen Verfahren mit Replik vom 24. Mai 2017 zwar einen Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen zuhanden der Arbeitslosenversicherung betreffend die Monate April bis August 2017 (RG act. III.5) sowie zwei weitere Absagen von der I._____ vom März 2017 (RG act. III.5) bzw. von der E._____ vom Januar 2017 (RG act. III.6) ins Recht. Weitere Belege ihrer Suchbemühungen finden sich indessen in den Akten nicht, obwohl die Ehefrau mittels vorinstanzlicher Beweisverfügung vom 18. Mai 2018 (RG act. II.9) zur Edition von Urkunden betreffend den Nachweis sämtlicher Arbeitsbemühungen seit Beginn der Arbeitslosigkeit bis zum Datum der Hauptverhandlung (20. März 2019) aufgefordert worden war. Dass sich die Ehefrau auch nach August 2017 um Arbeit bemüht hätte, ist vor diesem Hintergrund nicht erstellt. Sie lässt es denn auch im Berufungsverfahren bei der Behauptung bewenden, sie habe sich nach einer entsprechenden Arbeit umgesehen aber keine gefunden. Es wäre ihr indessen ein Leichtes gewesen, Bewerbungsschreiben o.Ä. ins Recht zu legen, zumal sie eine Behauptungs- und Substanziierungsobliegenheit trifft, wenn sie in Abrede stellt, das strittige hypothetische Einkommen tatsächlich erzielen zu können (vgl. BGer 5A_808/2018 v. 15.7.2019 E. 4.3 m.H. auf 5A_96/2016 v. 18.11.2016 E. 3.1).
4.4.1.3. Weiter wendet sich die Berufungsklägerin gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass ihr die Erzielung eines monatlichen Einkommens von CHF 5'500.00 (inkl. 13. Monatslohn) möglich sei. Solche Stellen seien rar und die Ehefrau für diese zudem aufgrund ihrer Ausbildung (zweijährige Bürolehre) nicht gerade prädestiniert (act. A.1, Ziff. III.B.5). Auszugehen sei von einem Nettoeinkommen von CHF 1'187.10 (Unterstützungsgelder der Wohnsitzgemeinde), allerhöchstens aber in der Grössenordnung von CHF 3'000.00 bis CHF 3'500.00 (act. A.1, Ziff. III.B.7). Soweit die Ehefrau damit die Höhe des von der Vorinstanz angenommenen hypothetischen Einkommens beanstandet, kann auf ihre Rüge nicht eingetreten werden. Die Ehefrau hat sich als Berufungsklägerin sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen. Ungenügend ist eine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid. Es ist konkret aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und welche Dokumente diese Argumentation stützen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 34 ff. zu Art. 311 ZPO m.w.H.). Die Ehefrau hat sich in ihrer Berufung mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz und deren ausführlicher Begründung zur Höhe des hypothetischen Einkommens (act. B.1, E. 4.3.4) in keiner Weise auseinandergesetzt. Auf die Rüge ist daher mangels Begründung nicht einzutreten.
Selbst wenn auf die Rüge eingetreten werden könnte, erweist sie sich als unbegründet: Die Vorinstanz hat eingehend dargelegt (vgl. act. B.1, E. 4.3.2), weshalb sie von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von CHF 5'500.00 ausgegangen ist. Sie kam zum Schluss, dass – ausgehend vom bekannten Bruttoeinkommen der Ehefrau bei der H._____ in Höhe von CHF 6'067.00 (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Bonus) – das monatliche Nettoeinkommen bei der H._____ mangels entsprechender Lohnabrechnungen auf CHF 5'500.00 festzusetzen sei. Die Erzielung eines solchen Einkommens sei auch zukünftig möglich, zum einen aufgrund der fundierten Berufserfahrung der Ehefrau, welche ihr insbesondere in der Vergangenheit die Erzielung eines noch höheren Einkommens ermöglich habe, und zum anderen auch aufgrund der vom Ehemann ins Recht gelegten Stelleninserate (RG act. IV.59). Bei der kaufmännischen Tätigkeit und dem Verkauf handelt es sich zudem nicht um Branchen, in welchen sich die Anforderungen in der Zeitspanne der Arbeitslosigkeit der Ehefrau massgeblich verändert hätten. Gegenteiliges wird von der Ehefrau denn auch nicht geltend gemacht. Dass sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt zwischenzeitlich anderweitig entscheiderheblich geändert hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Ehefrau ebenfalls nicht geltend gemacht. Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass an die Erwerbskraft der Ehefrau im Verhältnis zu minderjährigen Kindern, insbesondere bei engen finanziellen Verhältnissen, besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 147 III 265 E. 7.4; BGE 137 III 118 E. 3.1; BGer 5A_806/2016 v. 22.2.2017 E. 4). Die Ehefrau hat daher alles daran zu setzen, auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen und ein Einkommen im genannten Bereich zu erzielen. Dafür sprechen namentlich auch das Alter der Ehefrau (47 Jahre) sowie ihre bisherigen Aus- und Weiterbildungen und beruflichen Erfahrungen sowie die Tatsache, dass sie über ein maximales Mass an persönlicher und geographischer Flexibilität verfügt, zumal C._____ beim Ehemann wohnt und, abgesehen von den gerichtsüblichen Besuchs- und Ferienzeiten der Mutter, auch von diesem betreut wird.
4.4.1.4. Wie ausgeführt, greifen die Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit bei der Beurteilung des hypothetischen Einkommens ineinander. Ob beide Voraussetzungen gegeben sind, ist letztlich, wie bereits dargelegt, das Ergebnis eines iterativen Prozesses. Die Ehefrau macht in der Berufung nicht geltend, die Erzielung des von der Vorinstanz festgestellten hypothetischen Einkommens sei unzumutbar. Solches ist denn auch nicht ersichtlich, zumal die Zumutbarkeit aufgrund der genannten Kriterien – Alter, bisherige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt – ohne Weiteres zu bejahen ist. Dass insbesondere ihr Gesundheitszustand einer entsprechenden Tätigkeit entgegenstünde, macht die Ehefrau zu Recht ebenfalls nicht geltend.
4.4.1.5. An den vorstehenden Ausführungen ändert auch das Schreiben der Ehefrau vom 27. August 2019 (act. D.3), mit welchem diese die sie betreffende Einstellungsverfügung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten einreichte (act. B.3) nichts. Welche rechtserheblichen Tatsachen damit bewiesen werden sollen, ist unerfindlich. Hätte die Ehefrau damit die vorinstanzlichen Erwägungen kritisieren wollen, hätte sie auch im Anwendungsbereich der umfassenden Untersuchungsmaxime infolge der Begründungspflicht (Art. 310 lit. a und b sowie Art. 311 Abs. 1 ZPO) darlegen müssen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid rechtsfehlerhaft gewesen sein soll (BGer 5A_800/2019 v. 9.2.2021 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 147 III 301).
4.4.1.6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Ehefrau die Erzielung eines monatlichen Nettoeinkommens von CHF 5'500.00 sowohl möglich als auch zumutbar ist und ihr entsprechend ein hypothetisches Erwerbseinkommen in dieser Höhe anzurechnen ist.
4.4.2. Mietzinseinnahmen
Als weiterer Bestandteil des Einkommens der Ehefrau berücksichtigte die Vor-instanz CHF 560.00 als Ertrag bzw. als Nettomietzinseinnahmen aus ihrer Liegenschaft in G._____ (act. B.1, E. 4.3.5 mit Verweis auf RG act. II.25, Formular 7 [Proz. Nr. 135-2015-314]; Bruttoerlös von CHF 8'400.00 ./. Unterhaltskosten von CHF 1'680.00 / 12).
Hiergegen wendet die Ehefrau mit Berufung das Folgende ein: Der Ehemann habe sie betreffend Unterhaltszahlungen betrieben. Die Arbeitslosengelder sowie die Mietzinseinnahmen an der Wohnung in G._____ seien gepfändet worden. Diese Beträge hätten nicht ausgereicht, um sämtliche Schulden abzutragen. Soweit ihre Grundstücke (Wohnhaus in F._____ und ½ Miteigentumsanteil in G._____) nicht bereits gepfändet seien, dürfte dies nächstens der Fall sein und würden dann zur Verwertung kommen. Von diesem Erlös werde die Ehefrau nach menschlichem Ermessen nichts erhalten; sie könne froh sein, wenn damit sämtliche Schulden gedeckt seien, was indessen eher unwahrscheinlich sei (act. A.1, Ziff. III.B.6).
Unbestritten ist, dass die Ehefrau Eigentümerin eines (selbstbewohnten) Wohnhauses in F._____ sowie zu ½ Miteigentümerin an einem Haus in G._____ (Gemeinde G._____) ist. Ebenfalls unstrittig ist, dass das Wohnhaus der Ehefrau in F._____ gepfändet wurde (vgl. act. A.2, Rz. 34). Die Ehefrau spricht selbst lediglich von der Möglichkeit einer künftigen Pfändung des fraglichen Miteigentumsanteils am Haus in G._____. Näheres darzulegen unterliess sie. Diese Ausführungen reichen nicht aus, um von der vorinstanzlichen Anrechnung der entsprechenden Mietzinseinnahmen abzusehen. Dass eine Pfändung zwischenzeitlich erfolgt wäre, ist nicht geltend gemacht. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die (anwaltlich vertretene) Ehefrau auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime eine Mitwirkungspflicht trifft, insbesondere bei der Sachverhaltsabklärung. Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid auch in Bezug auf die angerechneten Nettomietzinseinnahmen als Einkommen der Ehefrau nicht zu beanstanden. Auf die Einwände des Ehemannes, wonach es sich bei der entsprechenden Behauptung betreffend Wegfall der Mietzinseinnahmen um ein unzulässiges Novum handle und wonach der Ehefrau auch bei einem allfälligen selbstverschuldeten Verlust der Mietzinseinnahmen selbige hypothetisch anzurechnen wären (act. A.2, Rz. 35 f.), ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. indes zur Zulässigkeit von Noven vorstehend E. 1.4, ferner E. 4.3).
4.4.3. Fazit Einkommen Ehefrau
Insgesamt ist der Ehefrau mit der Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen von CHF 5'500.00 zzgl. CHF 560.00 an Nettomietzinseinnahmen anzurechnen. Mithin ist der Unterhaltsberechnung ein Einkommen seitens der Ehefrau von CHF 6'060.00 zugrunde zu legen.
4.5. Einkommen C._____
Die Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf das Einkommen des Kindes blieben unbeanstandet (vgl. act. A.1; act. B.1, E. 4.5 ff.). Sie erweisen sich denn auch als korrekt und sind zu übernehmen. Damit ist als Einkommen von C._____ die Familienzulage von CHF 220.00 (Kinderzulage) bzw. ab dem 1. Oktober 2031 von CHF 270.00 (Ausbildungszulage) zu berücksichtigen.
4.6. Bedarf Ehemann
Die Vorinstanz berechnete den monatlichen Bedarf des Ehemannes in den Phasen I bis III auf CHF 2'754.00 (Notbedarf: Grundbetrag CHF 1'350.00; Wohnkosten(-anteil) CHF 900.00; Wohnnebenkosten(-anteil) CHF 67.00; Parkplatz CHF 0.00; Krankenkasse CHF 290.00; Zuschlag auswärtige Verpflegung CHF 147.00) bzw. auf CHF 3'324.00 (familienrechtliches Existenzminimum erweitert um die laufende Steuerlast von CHF 400.00 und Vorsorgeunterhalt von CHF 170.00; act. B.1, E. 4.5 ff.). In der Phase IV erhöhte die Vorinstanz infolge der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit des Ehemannes auf 100 % den Zuschlag für die auswärtige Verpflegung auf CHF 170.00 und die Steuerlast auf CHF 450.00. Zudem liess sie den Vorsorgeunterhalt entfallen. Neu belief sich der Bedarf des Ehemannes auf CHF 2'777.00 bzw. CHF 3'227.00 (erweitert um Steuerlast).
Sämtliche Bedarfspositionen des Ehemannes blieben im Berufungsverfahren unbestritten und sind zu übernehmen. Was die Steuern anbelangt, so sind allfällige Veränderungen – insbesondere aufgrund des Wegfalls des (eher) geringen nachehelichen Unterhalts – vernachlässigbar, zumal es sich bei der berücksichtigten Steuerlast ohnehin lediglich um einen Annäherungswert handelt (vgl. act. B.1, E. 4.5).
4.7. Bedarf Ehefrau
Den Notbedarf der Ehefrau bezifferte die Vorinstanz in allen vier Phasen auf CHF 2'319.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00; Wohnkosten CHF 480.00; Wohnnebenkosten CHF 300.00; Krankenkasse CHF 216.00; Versicherungen i.Z.m. Haus CHF 123.00) und das um die laufenden Steuern (CHF 400.00) erweiterte familienrechtliche Existenzminium auf CHF 2'719.00 (act. B.1, E. 4.5 ff.).
Mit Berufung beanstandet die Ehefrau die Wohnkosten. Das Wohnhaus in F._____ "dürfte" nächstens zur Versteigerung gelangen. Sie habe dort somit auszuziehen. Bei ihrem Bedarf seien deshalb höhere Wohnkosten zu berücksichtigen, und zwar in Höhe von CHF 1'200.00 (act. A.1, Ziff. III.B.8). Diesbezüglich kann vorab auf die Erwägungen zum Einkommen der Ehefrau verwiesen werden (vorstehend E. 4.4.2). Alsdann ist zwar unstrittig, dass das Wohnhaus in F._____ gepfändet wurde (act. A.2, Rz. 34). Der Ehemann seinerseits machte indes geltend, keiner der Gläubiger habe die Verwertung verlangt. Dass diese mittlerweile erfolgt wäre, ist nicht geltend gemacht. Diesbezüglich ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die (anwaltlich vertretene) Ehefrau auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime eine Mitwirkungspflicht trifft, insbesondere bei der Sachverhaltsabklärung. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Wohnkosten und Wohnnebenkosten sind daher zu übernehmen. Auf die Ausführungen des Ehemannes zu den Wohnkosten braucht in der Folge nicht näher eingegangen zu werden (vgl. act. A.2, Rz. 37 ff.).
Soweit die Ehefrau weiter pauschal vorträgt, "[b]ei richtiger Betrachtung liegt ihr Bedarf bei ca. CHF 3'100.00 bis CHF 3'500.00", ist darauf mangels Begründung nicht einzutreten (act. A.1, Ziff. III.B.8).
Allerdings ist der Ehefrau aus Gründen der Gleichbehandlung von Amtes wegen ein Zuschlag für Berufsauslagen von mutmasslich CHF 170.00 pro Monat in ihrem Bedarf zuzugestehen, da ihr mit vorliegendem Erkenntnis (hypothetische) Einnahmen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit anzurechnen sind. Alles andere wäre inkonsequent (vgl. zum Bedarf des Ehemannes vorstehend E. 4.6). Was die Steuern anbelangt, so gilt grundsätzlich das bereits Gesagte (vorstehend E. 4.6); allfällige Veränderungen aufgrund der Anpassungen bei den Unterhaltsbeträgen fallen geringfügig aus und sind daher vernachlässigbar, zumal es sich bei der berücksichtigen Steuerlast ohnehin lediglich um einen approximativen Annäherungswert handelt (vgl. act. B.1, E. 4.5). Entsprechend beläuft sich der Bedarf der Ehefrau (inkl. Steuerlast) in allen Phasen auf CHF 2'889.00.
4.8. Bedarf C._____ Max
Den erweiterten Bedarf von C._____ bezifferte die Vorinstanz mit CHF 1'914.00 (Phase I: Grundbetrag CHF 400.00; Wohnkosten(-anteil) CHF 450.00; Wohnkostennebenkosten(-anteil) CHF 33.00; Krankenkasse CHF 78.00; Kita CHF 753.00; Steuern CHF 200.00), CHF 1'761.00 (Phase II: neu Grundbetrag CHF 600.00 und neu Kita bzw. Schultagesstruktur CHF 400.00) bzw. CHF 1'361.00 (Phase III und IV: neu Kita bzw. Schultagesstruktur CHF 0.00; act. B.1, E. 4.5 ff.).
Sämtliche Bedarfspositionen des Sohnes blieben im Berufungsverfahren unbestritten. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind zu übernehmen. Was die Steuerlast von C._____ betrifft, so schied die Vorinstanz korrekt einen eigenen Steueranteil für ihn aus (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2; 147 III 265 E. 7.2; ferner KGer GR ZK1 20 121 E. 4.8.7, 4.9). Betreffend allfällige geringe Änderungen im Unterhaltsbetrag gilt das Gesagte (vorstehend E. 4.6 f.; vgl. auch vgl. act. B.1, E. 4.5).
4.9 Vermögen der Familie
Das Vermögen der Familie ist für die Unterhaltsberechnung vernachlässigbar.
5. Konkrete Unterhaltsberechnung
5.1. Überschussverteilung
5.1.1. Beide Ehegatten erzielen, wie von der Vorinstanz errechnet, in allen Unterhaltsphasen einen Überschuss; dies gilt auch nach Deckung des Mankos von
C._____ (vgl. nachstehend E. 5.3; act. B.1, E. 4.5 ff.). Eine Sparquote wurde nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz sprach dem Ehemann nachehelichen Unterhalt zu und verteilte in der Konsequenz den Überschuss folgerichtig nach grossen und kleinen Köpfen (act. B.1, E. 4.5 ff.). Ein derartiges (schematisches) Vorgehen, wie es bei verheirateten Eltern zur koordinierten Berechnung von Ehegatten- und Kindesunterhalt üblich ist, erscheint in casu allerdings nicht mehr sachgerecht. Denn dem Ehemann ist mit vorliegendem Erkenntnis kein nachehelicher Unterhalt mehr zuzugestehen (vorstehend E. 3). Er hat dementsprechend keinen Anspruch auf eine Beteiligung am Überschuss der Ehefrau, womit sich die Leistungsfähigkeit der Ehefrau erhöht, während diejenige des Ehemannes auf seinen eigenen Überschuss (CHF 469.00 [Phase I-III] bzw. CHF 1'505.00 [ab Phase IV]) beschränkt bleibt. Selbst nach Deckung des Mankos von C._____ verbleibt der Ehefrau ein Überschuss von CHF 1'477.00 (Phase I), CHF 1'630.00 (Phase II), CHF 2'030.00 (Phase III) bzw. CHF 2'050.00 (ab Phase IV) was – zumindest in den Phasen I bis III dem drei- bis vierfachen des Überschusses des Ehemannes entspricht. Sie ist daher wesentlich leistungsfähiger als der Ehemann, der seinen Anteil am Unterhalt durch die Betreuung bereits in natura erbringt. Somit besteht kein Anlass für eine Abweichung vom Grundsatz, dass der nicht die Obhut innehabende Elternteil alleine für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufzukommen hat. Bei dieser Sachlage drängt es sich auf, wie bei unverheirateten Eltern den Überschussanteil des Kindes nur anhand des eigenen Überschusses des Unterhaltsschuldners zu bestimmen (BGer 5A_102/2019 v. 12.12.2019 E. 5.4; 5A_1032/2019 v. 6.9.2020 E. 5.6). Der Ehemann muss sich mit seinem Überschuss (der seinen rechnerischen Anteil [2/5] am Gesamtüberschuss nota bene nicht erreicht) nicht am Barunterhalt von C._____ beteiligen, weshalb er bei der Berechnung des Barunterhalts für C._____ konsequenterweise unberücksichtigt bleiben muss. Im Gegenzug ist der verbleibende Überschuss der Ehefrau nur auf diese (2/3) und C._____ (1/3) zu verteilen. (vgl. zum Ganzen mit vertiefen Ausführungen KGer GR ZK1 18 85 v. 22.12.2021 E. 2.1.5, 2.9, insb. auch 2.9.2).
Des Weiteren drängt sich auch mit Blick auf das gerichtsübliche Besuchs- und Ferienrecht der Mutter als barunterhaltspflichtiger Elternteil keine Anpassung der soeben dargelegten Überschussverteilung auf (vgl. hierzu auch KGer GR ZK1 18 85 v. 22.12.2021 E. 2.9.3). Ebenso wenig erscheint eine Limitierung des zu verteilenden Überschusses aufgrund der Höhe desselben geboten, namentlich liegen keine weit überdurchschnittlich guten Verhältnisse vor (vgl. BGer 5A_52/2021 v. 25.10.2021 E. 3.1, 7.2 f.).
5.1.2. Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz C._____ zu Unrecht einen Überschussanteil auch über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus zusprach (BGE 147 III 265 E. 7.2 f.; act. B.1, E. 4.8). Dies ist von Amtes wegen zu korrigieren (nachstehend E. 5.3.4).
5.2. Betreuungsunterhalt
Betreuungsunterhalt sprach die Vorinstanz zu Recht nicht zu. Der Ehemann vermag seine Lebenshaltungskosten mit seinem eigenen Einkommen stets ohne Weiteres zu decken (vgl. act. B.1, E. 4.5 ff.; vor- und nachstehend E. 4.3, 4.6, 5.3).
5.3. Konkrete Unterhaltsansprüche
Wenngleich die Berufung der Ehefrau in Bezug auf die Berechnungsparameter "Einkommen" und "Bedarf" abzuweisen ist, erfordert der Wegfall des nachehelichen Unterhaltes eine neue Berechnung des Kindesunterhaltes. Unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten ergeben sich damit folgende Unterhaltsansprüche (der Ehemann ist lediglich der Vollständigkeit halber ebenfalls aufzuführen):
5.3.1. Phase I (bis 30. September 2025 [Vollendung des zehnten Lebensjahrs von C._____]):
Ehemann
C._____
Ehefrau
total
Einkommen
CHF 3'793
CHF 220
CHF 6'060
CHF 10'073
davon total Ehefrau / C._____
CHF 6'280
Bedarf
CHF 3'324
CHF 1'914
CHF 2'889
CHF 8'127
davon total Ehefrau /C._____
CHF 4'803
Überschuss/Manko I
CHF 469
-CHF 1'694
CHF 3'171
CHF 1'946
davon total Ehefrau / C._____
CHF 1'477
Barunterhalt
(ohne Überschussanteil)
CHF 1'694
CHF 1'694
Betreuungsunterhalt
CHF 0
CHF 0
Überschuss/Manko II
CHF 469
CHF 0
CHF 1'477
CHF 1'946
Anspruch Überschuss Ehefrau / C._____
CHF 492
CHF 985
CHF 1'477
Unterhaltsbeitrag
an C._____
CHF 2'186
CHF 2'186
5.3.2. Phase II (ab 01. Oktober 2025 bis 31. Juli 2028 [Eintritt C._____ in die Oberstufe]):
Ehemann
C._____
Ehefrau
total
Einkommen
CHF 3'793
CHF 220
CHF 6'060
CHF 10'073
davon total Ehefrau / C._____
CHF 6'280
Bedarf
CHF 3'324
CHF 1'761
CHF 2'889
CHF 7'974
davon total Ehefrau / C._____
CHF 4'650
Überschuss/Manko I
CHF 469
-CHF 1'541
CHF 3'171
CHF 2'099
davon total Ehefrau / C._____
CHF 1'630
Barunterhalt
(ohne Überschussanteil)
CHF 1'541
CHF 1'541
Betreuungsunterhalt
CHF 0
CHF 0
Überschuss/Manko II
CHF 469
CHF 0
CHF 1'630
CHF 2'099
Anspruch Überschuss Ehefrau / C._____
CHF 543
CHF 1'087
CHF 1'630
Unterhaltsbeitrag
an C._____
CHF 2'084
CHF 2'084
5.3.2. Phase III (ab 01. August 2028 bis 30. September 2031 [Vollendung des 16. Lebensjahrs von C._____]):
Ehemann
C._____
Ehefrau
total
Einkommen
CHF 3'793
CHF 220
CHF 6'060
CHF 10'073
davon total Ehefrau / Kind
CHF 6'280
Bedarf
CHF 3'324
CHF 1'361
CHF 2'889
CHF 7'574
davon total Ehefrau /C._____
CHF 4'250
Überschuss/Manko I
CHF 469
-CHF 1'141
CHF 3'171
CHF 2'499
davon total Ehefrau / C._____
CHF 2'030
Barunterhalt
(ohne Überschussanteil)
CHF 1'141
CHF 1'141
Betreuungsunterhalt
CHF 0
CHF 0
Überschuss/Manko II
CHF 469
CHF 0
CHF 2'030
CHF 2'499
Anspruch Überschuss Ehefrau / C._____
CHF 676
CHF 1'354
CHF 2'030
Unterhaltsbeitrag
an C._____
CHF 1'817
CHF 1'817
5.3.3. Phase IV (ab 01. Oktober 2031 bis zum 30. September 2033 [Erreichen der Volljährigkeit von C._____]):
Ehemann
C._____
Ehefrau
total
Einkommen
CHF 4'732
CHF 270
CHF 6'060
CHF 11'062
davon total Ehefrau / C._____
CHF 6'330
Bedarf
CHF 3'227
CHF 1'361
CHF 2'889
CHF 7'477
davon total Ehefrau / C._____
CHF 4'250
Überschuss/Manko I
CHF 1'505
-CHF 1'091
CHF 3'171
CHF 3'585
davon total Ehefrau / C._____
CHF 2'080
Barunterhalt
(ohne Überschussanteil)
CHF 1'091
CHF 1'091
Betreuungsunterhalt
–
–
Überschuss/Manko II
CHF 1'505
CHF 0
CHF 2'080
CHF 3'585
Anspruch Überschuss Ehefrau / C._____
CHF 693
CHF 1'387
CHF 2'080
Unterhaltsbeitrag
an C._____
CHF 1'784
CHF 1'784
Wie im Rahmen der Grundlagen der Unterhaltsberechnung erwähnt, begründete die Vorinstanz ab dem 1. Oktober 2031 (Vollendung des 16. Lebensjahres von C._____) bis zum Erreichen der Volljährigkeit von C._____ bzw. bis zum 30. September 2033 die vierte Phase. Diese Phase war in der vorinstanzlichen Berechnung wichtig, da sich ab diesem Zeitpunkt das Einkommen des Ehemannes von CHF 3'793.00 (80 %) auf CHF 4'732.00 (100 %) erhöhte, was sich wiederum auf den Überschuss der Familie auswirkte (vgl. act. B.1, E. 4.8). Nach Wegfall des nachehelichen Unterhaltsanspruches des Ehemannes und damit einhergehend dem Wegfall der Berücksichtigung seines Überschussanteiles (vorstehend E. 5.1.1) besteht im konkreten vorliegenden Fall die einzige Veränderung der Phase IV zur Phase III in der Erhöhung der Familienzulage von C._____ um CHF 50.00 (Wechsel zur Ausbildungszulage). Grundsätzlich könnte auf diese Erhöhung verzichtet werden, um unnötige Phasenbildungen zu vermeiden. Da indes – entgegen der Vorinstanz – ohnehin eine zusätzliche Phase nach Erreichen der Volljährigkeit auszuscheiden ist (vgl. vor- und nachstehend E. 4.4.2, 5.1.2, 5.3.4) und in dieser Phase der Wechsel zur Ausbildungszulage immerhin die genannten CHF 50.00 pro Monat ausmacht, rechtfertigt es sich die Phase IV beizubehalten.
5.3.4. Infolge des Wegfalles des Anspruches von C._____ auf Beteiligung an einem Überschuss ab Erreichen der Volljährigkeit bzw. ab dem 1. Oktober 2033 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung drängt sich die Bildung einer Phase V auf. In Letzterer verringert sich der Unterhalt für C._____ – unter Beibehaltung sämtlicher Parameter gemäss der Phase IV – ab Erreichen der Volljährigkeit bzw. ab dem 1. Oktober 2033 um den Überschussanteil von CHF 693.00 auf CHF 1'091.00 (vgl. hierzu vorstehend E. 5.1.2 m.H.).
6. Modalitäten und Beginn der Unterhaltspflicht
6.1. Die Zahlungsmodalitäten sind grundsätzlich entsprechend der Vorinstanz zu übernehmen (vgl. act. B.1, Dispositivziffer 6).
6.2. Schliesslich ist die Indexklausel des vorinstanzlichen Entscheids angepasst an den aktuellen Stand (September 2022, 104.6 Punkte [Basis Dezember 2020 = 100 Punkte]; erstmalige Anpassung 1. Januar 2024) grundsätzlich zu bestätigen (vgl. act. B.1, Dispositivziffer 7).
6.3. Alsdann ist der dies a quo für den Kindesunterhalt bzw. der Beginn der Unterhaltspflicht gemäss Phase I festzulegen. Grundsätzlich beginnt die Beitragspflicht im Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils. Im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens kann das Sachgericht dem Pflichtigen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft (im Scheidungspunkt) eine Unterhaltspflicht auferlegen, und zwar unabhängig von der Frage, ob für die Zeit nach Eintritt der Teilrechtskraft schon gestützt auf einen Massnahmeentscheid eine Unterhaltspflicht besteht (vgl. BGE 142 III 193 E. 5.3 = Pra 2017 Nr. 18 m.H.). Bei Bestehen einer vorsorglichen Massnahme ist jedoch eine rückwirkende Zusprechung eines tieferen Unterhaltsbeitrages ausgeschlossen. Wie eingangs erwähnt, besteht eine vorsorgliche Unterhaltsverpflichtung der Ehefrau gegenüber C._____ in Höhe von CHF 1'000.00 (vgl. Proz. Nr. 135-2015-314; 135-2017-47; KGer GR ZK1 17 146 v. 26.9.2018; BGer 5A_979/2018 v. 7.12.2018). Der Scheidungspunkt erwuchs am 22. August 2019 in Rechtskraft. Da der Unterhaltsbeitrag vorliegend höher ausfällt als im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeentscheids bestünde theoretisch die Möglichkeit einer rückwirkenden Festlegung des dies a quo auf den 1. September 2019 zugunsten des minderjährigen Kindes. Hier ist allerdings bereits angesichts der Höhe des von der Ehefrau bis Rechtskraft dieses Urteils noch zu leistenden vorsorglichen Unterhalts an den Ehemann, trotz der langen Verfahrensdauer, nicht vom Grundsatz abzuweichen. Hinzu kommt, dass der Ehefrau – in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und in Abweisung der Berufung der Ehefrau gegen diesen Punkt – ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Die Unterhaltsregelung gemäss dem vorliegenden Urteil hat somit ab Eintritt der Rechtskraft desselben zum Tragen zu kommen. Dass vor diesem Hintergrund, mit der Vorinstanz, von der Gewährung einer Übergangsfrist für die Anrechnung des hypothetischen Einkommens der Ehefrau abzusehen ist, erklärt sich von selbst (vgl. act. B.1, E. 4.3.4).
6.4. Die Vorinstanz sprach den Kindesunterhalt bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung von C._____ zu (act. B.1, E. 4.8). Es besteht kein Anlass die Unterhaltsdauer von Amtes wegen zu kürzen (vgl. auch KGer GR ZK1 19 101 v. 23.12.2021 E. 4.5 m.H.; BGer 5A_382/2021 v. 20.4.2022 E. 8 [zur Publ.]). Dass C._____ allerdings ab Erreichen der Volljährigkeit entgegen der Vorinstanz kein Überschussanteil mehr zuzugestehen ist, ist bereits dargetan (vorstehend E. 5.1.2, 5.3.4 m.N.).
7. Fazit
Im Ergebnis ist die Berufung der Ehefrau teilweise gutzuheissen und die Ziffern 6, 7 und 8 des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben. Auf die zusätzlich beanstandeten erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ist sogleich nachstehend einzugehen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen
8.1. Erstinstanzliche Prozesskosten
8.1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
8.1.2. Die Vorinstanz legte die Gerichtskosten auf CHF 18'040.00 fest (Verfahrenskosten CHF 10'000.00, Gutachterkosten CHF 8'040.00), was die Parteien nicht beanstanden und zu bestätigen ist. Zur Kostenverteilung erwog die Vor-instanz, der Ehemann obsiege sowohl mit seinen Anträgen bezüglich der Kinderbelange, namentlich hinsichtlich der Obhut und des Unterhalts, wie auch mit seinem Begehren im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt mehrheitlich. Der Scheidungspunkt, das Güterrecht und die Regelung der beruflichen Vorsorge seien hingegen ausgeglichen. Unter Berücksichtigung der Kostenverteilung nach Ermessen, namentlich in familienrechtlichen Angelegenheiten, erachte das Gericht eine Verlegung der Kosten von einem Fünftel zulasten des Ehemannes und zu vier Fünfteln zulasten der Ehefrau für angemessen (act. B.1, E. 7.1, insb. mit Verweis auf Art. 107 lit. c ZPO).
8.1.3. Für den Fall der Gutheissung der Berufung verlangt die Ehefrau eine Kostenverteilung von ¾ (Ehemann) zu ¼ (sie selbst; act. A.1, Ziff. III.B.13). Darüber hinaus ficht die Ehefrau die Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens an. Sie hält dafür, die Vor-instanz habe nicht beachtet, dass der Ehemann in güterrechtlicher Hinsicht noch anlässlich der Hauptverhandlung eine grössere Forderung gegenüber der Ehefrau gestellt habe, wie auch in Bezug auf die BVG. Auch wenn die Parteien sich darüber anlässlich der Hauptverhandlung gütlich geeinigt hätten, sei dies bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen. Selbst wenn die Berufung abgewiesen werden sollte, seien die Kosten daher hälftig aufzuteilen (act. A.1, Ziff. III.B.13). Der Ehemann verlangt die Bestätigung des erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheids (act. A.2, Rz. 57 ff.).
8.1.4. Unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erfolgten Korrekturen obsiegt die Ehefrau mit ihren erstinstanzlichen Anträgen neu betreffend nachehelichem Unterhalt, betreffend Kindesunterhalt unterliegt sie demgegenüber nach wie vor. Was die übrigen Punkte anbelangt so gilt das Folgende: Zu Recht wertete die Vorinstanz das Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien im Scheidungspunkt als ausgeglichen. Was die güterrechtliche Auseinandersetzung und die berufliche Vorsorge anbelangt, so ist das Ergebnis ebenfalls mit der Vorinstanz als ausgeglichen zu betrachten. Daran ändern die Einwände der Ehefrau nichts. In Bezug auf das Güterrecht weist der Ehemann zu Recht darauf hin, dass die Ehefrau selbst bis zur Hauptverhandlung einen Betrag von CHF 20'000.00 forderte (RG act. II.4, II.6; ferner RG act. X.1, S. 2 ff.). Hinsichtlich der beruflichen Vorsorge verlangte der Ehemann bis zur Einigung der Parteien vor Schranken die gesetzliche Teilung (RG act. II.3, II.5, II.7; RG act. X.1, X.2); die Ehefrau beantragte stets einen Verzicht auf Teilung (RG act. II.2, II.4, II.6; ferner RG act. X.1, S. 2 ff.). Wie die Vor-instanz im Protokoll der Hauptverhandlung festhält (RG act. X.1, S. 4 f.), unterliess es die Ehefrau die diesbezüglich relevanten Unterlagen zu edieren (vgl. insb. Editionsbegehren RG act. II.7, Rz. 74; Beweisverfügung RG act. II.9; ferner RG act. III). Angesichts des ihr zustehenden Ermessens ist es mithin nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage nicht von einem Unterliegen des Ehemannes in besagtem Punkt ausging. Betreffend Obhutszuteilung unterliegt, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, die Ehefrau. Zwar einigten sich die Parteien auch bezüglich der Obhutsfrage letztlich vor Schranken. Indessen hielt die Ehefrau ihre Anträge bezüglich Obhut bis zur Hauptverhandlung aufrecht, und zwar selbst nachdem ein umfassendes Gutachten der KJP Graubünden vorlag, dessen Ergebnis vollumfänglich mit dem Antrag des Vaters auf Zuteilung der alleinigen Obhut an ihn korrespondierte.
8.1.5. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Prozesskosten zu ¾ der Ehefrau (CHF 13'530.00) und zu ¼ dem Ehemann (CHF 4'510.00) aufzuerlegen. Zudem hat die Ehefrau dem Ehemann eine reduzierte Parteientschädigung (½) zu bezahlen. Die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung ist betreffend (gekürztem) Aufwand (72.33 Stunden) zu übernehmen, zumal sie denn auch nicht beanstandet wurde. Ebenso findet sich eine Honorarvereinbarung für den Stundenansatz bei den Akten (vgl. zum Ganzen act. B.1, E. 7.2; RG act. XI.7; RG act. XI.3-4). Dementsprechend ist die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 11'009.70 (inkl. effektive Spesen und MwSt. [8 % bzw. 7.7 %]) auszurichten.
8.1.6. Wenn wie vorliegend der kostenpflichtigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel von vornherein als uneinbringlich (Alfred Bühler; in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur ZPO, Band I, Bern 2012, N 67 zu Art. 122 ZPO). Für diesen Fall ist für die obsiegende unentgeltlich prozessführende Partei die vom Kanton zu bezahlende Entschädigung festzulegen (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO), was bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 zu einer Entschädigung aus der Gerichtskasse von CHF 8'035.60 (½; inkl. Spesen und MwSt. [8 % bzw. 7.7 %]) führt. Betreffend die Spesen rechtfertigt es sich wie die Vorinstanz für die unentgeltliche Rechtspflege nur die Pauschale von 3 % zu veranschlagen, indessen sind entgegen der Vorinstanz nicht zusätzlich noch effektive Reisespesen zu vergüten (act. B.1, E. 7.2). Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Infolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege gehen auch die weiteren nicht von der Parteienschädigung gedeckten Kosten der Rechtsvertretung des Ehemannes von CHF 8'035.60 (½; inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
8.1.7. Der Ehefrau wurde ebenfalls vor Regionalgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Entschädigung ihres Rechtsbeistandes ist gemäss der Vor-instanz zu bestätigen (act. B.1, E. 7.5, Dispositivziffer 11 lit. e), zumal auch diese Entschädigung unangefochten blieb. Rechtsanwalt Pius Fryberg ist daher mit CHF 6'101.20 (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
8.2. Zweitinstanzliche Prozesskosten
8.2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich auf CHF 6'000.00 (Art. 9 VGZ [BR 320.210]). Die Ehefrau dringt mit ihrer Berufung im nachehelichen Unterhaltspunkt vollumfänglich durch. Die geringfügige Änderung im Kostenpunkt ist lediglich auf den Wegfall des nachehelichen Unterhalts zurückzuführen und nicht auf die selbständige Anfechtung der Kostenverteilung durch die Ehefrau. In Bezug auf den Kindesunterhalt unterliegt sie demgegenüber grundsätzlich, wobei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist, dass ab Erreichen der Volljährigkeit der Unterhaltsbeitrag deutlich tiefer ausfällt als noch vor Vorinstanz. Die übrigen Änderungen im Betrag aufgrund der Neuberechnung sind für die Kostenverteilung vernachlässigbar. Angesichts der Gegenüberstellung der jeweiligen beantragten und nunmehr zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge erscheint eine Kostentragung von ¾ (Ehefrau) und ¼ (Ehemann) im Berufungsverfahren angemessen. Zudem hat die Ehefrau dem Ehemann eine reduzierte Parteientschädigung (½) zu bezahlen.
8.2.2. Der Ehefrau wurde auch für das Berufungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege gewährt (KGer GR ZK1 19 99). Daher gehen die ihr auferlegten Gerichtskosten zulasten des Kantons und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.
Da die Ehefrau unterliegt, ist ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Mangels Honorarnote ist der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (Art. 5 Abs. 2 HV [BR 310.250]; Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache rechtfertigt es sich, den Aufwand für das Berufungsverfahren, inkl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, auf 15 Stunden zum reduzierten Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde (Art. 5 HV [BR 310.250]) festzusetzten. Insgesamt resultiert damit eine Entschädigung von CHF 3'327.95 (inkl. 3 % Barauslagen und 7.7 % MwSt.). Diese geht zulasten des Kantons und ist aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.
8.2.3. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 2 ZPO; Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO), weshalb die unentgeltlich prozessführende und unterliegende Ehefrau dem Ehemann die durch die anwaltliche Vertretung entstandenen Kosten im Umfang von ½ zu ersetzen hat.
Der Rechtsvertreter des Ehemannes reichte eine Honorarnote ins Recht (act. G.1). Der Aufwand beläuft sich auf 25.58 Stunden à CHF 270.00 zzgl. effektive Spesen (CHF 205.20) und MwSt. Er erweist sich unter Berücksichtigung der umfangreichen Berufungsantwort und der Stellungnahme vom 24. Oktober 2019 gerade noch als angemessen. Für den Stundenansatz liegt eine entsprechende Vereinbarung bei den Akten (RG act. XI.3-4). Die Ehefrau ist mithin zu verpflichten, dem Ehemann eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'829.70 (½; inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.
Die dem Ehemann für das Berufungsverfahren mit Entscheid vom 16. März 2020 gewährte unentgeltliche Rechtspflege wurde auf dessen Antrag per 29. Oktober 2020 (mit Wirkung ex nunc) widerrufen (KGer GR ZK1 19 118 u. ZK1 20 157). Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens gilt zu beachten, dass der Hauptaufwand der Berufungsinstanz nach diesem Stichtag anfiel, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die Gerichtskosten zulasten des Ehemannes einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Demgegenüber sind die vorstehenden Aufwände des Rechtsvertreters des Ehemannes bereits im Zeitraum vom 13. Mai 2019 bis 19. Februar 2020 entstanden (act. G.1). Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, ist daher die vom Kanton zu bezahlende Entschädigung festzulegen (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO), was bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 zu einer Entschädigung aus der Gerichtskasse von CHF 2'867.55 (½; inkl. Spesen und MwSt.) führt. Betreffend die Spesen rechtfertigt es sich, erneut für die unentgeltliche Rechtspflege nur die Pauschale von 3 % zu veranschlagen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Infolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege gehen auch die weiteren nicht von der Parteienschädigung gedeckten Kosten der Rechtsvertretung des Ehemannes von CHF 2'867.55 (½; inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
Demnach wird erkannt:
Die Berufung von A._____ wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffern 6, 7, 8 und 11 des Entscheids des Regionalgerichts Landquart vom 20. März 2019 werden aufgehoben.
A._____ wird verpflichtet, folgende monatliche Unterhaltsbeiträge für C._____ zu bezahlen:
Phase I (ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahrs von C._____ bzw. bis zum 30. September 2025): CHF 2'186.00
Phase II (ab 01. Oktober 2025 bis zum Eintritt von C._____ in die Oberstufe bzw. bis zum 31. Juli 2028): CHF 2'084.00
Phase III (ab 01. August 2028 bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres von C._____ bzw. bis zum 30. September 2031): CHF 1'817.00
Phase IV (ab Vollendung des 16. Lebensjahres von C._____ bzw. ab dem 01. Oktober 2031 bis zum Erreichen der Volljährigkeit von C._____ bzw. bis zum 30. September 2033): CHF 1'784.00
Phase V (ab 01. Oktober 2033 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung von C._____): CHF 1'091.00
Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus auf den ersten Tag des Anspruchsmonats an B._____ zu leisten.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 2 dieses Urteils basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende September 2022 von 104.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres wie folgt anzupassen:
neuer UB = alter UB x neuer Index
alter Index
Weist A._____ nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung.
B._____ wird kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen.
5.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor Regionalgericht Landquart von CHF 18'040.00 (Verfahrenskosten CHF 10'000.00, Gutachterkosten CHF 8'040.00) gehen zu 3/4, d.h. im Umfang von CHF 13'530.00, zulasten von A._____ und zu 1/4, d.h. im Umfang von CHF 4'510.00, zulasten von B._____. Sie werden gestützt auf die beiden Parteien gewährte unentgeltliche Rechtspflege, unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO, auf die Gerichtskasse genommen.
5.2. A._____ wird verpflichtet, B._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 11'009.70 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.
5.3. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter von B._____, Rechtsanwalt Wilfried Caviezel, für das erstinstanzliche Verfahren gestützt auf die vor Regionalgericht Landquart gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2015-299) zulasten des Kantons Graubünden mit CHF 8'035.60 (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
5.4. Der Rechtsvertreter von B._____, Rechtsanwalt Wilfried Caviezel, wird für das erstinstanzliche Verfahren gestützt auf die vor Regionalgericht Landquart gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2015-299) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO durch den Kanton Graubünden des Weiteren mit CHF 8'035.60 (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5.5. Der Rechtsvertreter von A._____, Rechtsanwalt Pius Fryberg, wird für das erstinstanzliche Verfahren gestützt auf die vor Regionalgericht Landquart gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2015-312) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO, durch den Kanton Graubünden mit CHF 6'101.20 (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
7.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 gehen zu 3/4, d.h. im Umfang von CHF 4'500.00, zulasten von A._____ und zu 1/4, d.h. im Umfang von CHF 1'500.00, zulasten von B._____. Diejenigen Kosten zulasten von A._____ werden gestützt auf die ihr gewährte unentgeltliche Rechtspflege, unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO, auf die Gerichtskasse genommen.
7.2. A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'829.70 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.
7.3. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter von B._____, Rechtsanwalt Wilfried Caviezel, für das Berufungsverfahren gestützt auf die Verfügung vom 16. März 2020 (ZK1 19 118) zulasten des Kantons Graubünden mit CHF 2'867.55 (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
7.4. Der Rechtsvertreter von B._____, Rechtsanwalt Wilfried Caviezel, wird für das Berufungsverfahren gestützt auf die Verfügung vom 16. März 2020 (ZK1 19 118) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO durch den Kanton Graubünden des Weiteren mit CHF 2'867.55 (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
7.5. Der Rechtsvertreter von A._____, Rechtsanwalt Pius Fryberg, wird für das Berufungsverfahren gestützt auf die Verfügung vom 16. März 2020 (ZK1 19 99) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO, durch den Kanton Graubünden mit CHF 3'327.95 (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
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5A_979/2018
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