ZK1 2020 113
Eigentumsfreiheitsklage
19. April 2022Deutsch128 min
Am _____ 2016 wurde C._____ als Tochter der nicht verheirateten Eltern A._____ (geb. _____ 1998) und B._____ (geb. _____ 1992) geboren. Da die Mutter noch minderjährig war, teilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (KESB) mit Entscheid vom 28. Januar 2016 die elterliche Sorge dem Vater zu, mit der Erwägung, dass die Mutter mit Erreichen der Volljährigkeit die elterliche Sorge von Gesetzes wegen erhalte und dannzumal die gemeinsame elterliche Sorge bestehe (KESB act. 16). Die KESB genehmigte am 14. April 2016 den Unterhaltsvertrag zwischen den Eltern und errichtete eine Erziehungsbeistandschaft und eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen für C._____ mit E._____ von der Berufsbeistandschaft F._____ als Beiständin. Aus dem Entscheid geht hervor, dass die Mutter ab März 2013 bis zu ihrer Volljährigkeit durch E._____ verbeiständet gewesen war. Auch war sie u.a. wegen Drogenkonsums und eines Suizidversuchs behördlich untergebracht gewesen. Seit August 2015 lebte A._____ mit Zustimmung ihrer Eltern bei B._____ in G._____. Ende März 2016 kam es nach einer tätlichen Auseinandersetzung zu einer ersten Trennung, während der sich A._____ mit ihrer Tochter kurzzeitig im Frauenhaus Graubünden und danach bei ihren Eltern in H._____ aufhielt. Die Notwendigkeit einer Beistandschaft begründete die KESB im Wesentlichen mit der noch wenig gefestigten Persönlichkeit von A._____ und der unklaren längerfristigen Wohn- und Betreuungssituation (KESB act. 42). In der Folge bezog A._____ mit C._____ nach einer kurzen Rückkehr zum Vater und einem Aufenthalt bei Bekannten in I._____ eine eigene Wohnung in J._____, bevor sie ab Mai 2017 wieder zu B._____ nach G._____ zog (KESB act. B18).
Source gr.ch
Entscheid vom 29. März 2022
(Mit Urteil 5A_363/2022 vom 21. November 2023 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.)
Referenz ZK1 20 11, ZK1 20 13, ZK1 20 113, ZK1 20 116
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende
Bergamin und Moses
Bernhard, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführerin (ZK1 20 11/13/116) und Beschwerdegegnerin (ZK1 20 113)
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Monica Frey
Oberer Graben 16, Postfach 622, 9001 St. Gallen
und
B._____
Beschwerdeführer (ZK1 20 113) und Beschwerdegegner (ZK1 ZK1 20 11/13/116)
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Breitenmoser
Fryberg Augustin Schmid Partner, Quaderstrasse 8, 7000 Chur
in Sachen
C._____, geboren am _____2016
D._____, geboren am _____2017
beide vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Tanja Heller
Voa davos Lai 19, 7078 Lenzerheide/Lai
Gegenstand Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht etc.
Anfechtungsobj. Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 26.11.2019 (mitgeteilt am 17.12.2019), vom 17.12.2019 (mitgeteilt am 14.01.2020) und vom 07.07.2020 (mitgeteilt am 14.07.2020)
Mitteilung 30. März 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Am _____ 2016 wurde C._____ als Tochter der nicht verheirateten Eltern A._____ (geb. _____ 1998) und B._____ (geb. _____ 1992) geboren. Da die Mutter noch minderjährig war, teilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (KESB) mit Entscheid vom 28. Januar 2016 die elterliche Sorge dem Vater zu, mit der Erwägung, dass die Mutter mit Erreichen der Volljährigkeit die elterliche Sorge von Gesetzes wegen erhalte und dannzumal die gemeinsame elterliche Sorge bestehe (KESB act. 16). Die KESB genehmigte am 14. April 2016 den Unterhaltsvertrag zwischen den Eltern und errichtete eine Erziehungsbeistandschaft und eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen für C._____ mit E._____ von der Berufsbeistandschaft F._____ als Beiständin. Aus dem Entscheid geht hervor, dass die Mutter ab März 2013 bis zu ihrer Volljährigkeit durch E._____ verbeiständet gewesen war. Auch war sie u.a. wegen Drogenkonsums und eines Suizidversuchs behördlich untergebracht gewesen. Seit August 2015 lebte A._____ mit Zustimmung ihrer Eltern bei B._____ in G._____. Ende März 2016 kam es nach einer tätlichen Auseinandersetzung zu einer ersten Trennung, während der sich A._____ mit ihrer Tochter kurzzeitig im Frauenhaus Graubünden und danach bei ihren Eltern in H._____ aufhielt. Die Notwendigkeit einer Beistandschaft begründete die KESB im Wesentlichen mit der noch wenig gefestigten Persönlichkeit von A._____ und der unklaren längerfristigen Wohn- und Betreuungssituation (KESB act. 42). In der Folge bezog A._____ mit C._____ nach einer kurzen Rückkehr zum Vater und einem Aufenthalt bei Bekannten in I._____ eine eigene Wohnung in J._____, bevor sie ab Mai 2017 wieder zu B._____ nach G._____ zog (KESB act. B18).
Am _____ 2017 kam die zweite gemeinsame Tochter, D._____, zur Welt. Nach einer Gefährdungsmeldung durch eine Nachbarin der Familie eröffnete die KESB im Juli 2018 ein Abklärungsverfahren. Am 3. August 2018 trat die Mutter wegen psychischer Beschwerden (Erschöpfung, Schlafmangel) mit ihren Kindern in die Klinik K._____, Mutter-Kind-Station L._____, ein. Der Aufenthalt dauerte bis Mitte Oktober. In der Zwischenzeit hatte sich die Mutter wieder vom Vater getrennt. Die KESB errichtete am 20. November 2018 eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen für D._____, ebenfalls mit E._____ als Beiständin. Die Aufgaben der Beiständin wurden in eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft für beide Töchter erweitert. Zudem wurde den Eltern die Weisung erteilt, aktiv an einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) durch die Fachstelle KJBE (J._____) mitzuwirken. In den Erwägungen führte die KESB aus, dass der Verdacht einer Bindungsstörung zwischen der Mutter und C._____ sowie einer emotionalen Vernachlässigung bestehe. Zudem ging die KESB von einer instabilen Persönlichkeit der Mutter aus und stellte einen anhaltenden Elternkonflikt fest (KESB act. A36 und act. 52).
C/a. Mit Eingabe vom 19. Februar 2019 beantragte Rechtsanwalt Q._____ als Vertreter der Mutter die Eröffnung eines Verfahrens zur Klärung der Obhutszuteilung und zur Festlegung von Unterhalt, worauf ihm die KESB mit Schreiben vom 21. Februar 2019 die Eröffnung zweier getrennter Verfahren (Obhutsabklärung unter der Verfahrensleitung von M._____, Unterhaltsklärung unter dem Vorsitz eines anderen Behördenmitglieds) bestätigte und weitere Abklärungen zur Obhutszuteilung nach Erhalt des per Ende März 2019 erwarteten Verlaufsberichts der Fachstelle KJBE in Aussicht stellte (KESB act. C2 und C3). Dem ebenfalls am 19. Februar 2019 gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprach die KESB mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. April 2019 in dem Sinne, als sie Rechtsanwalt Q._____ rückwirkend per 24. Januar 2019 als unentgeltlichen Rechtsbeistand der Mutter ernannte (KESB act. C5).
C/b. Am 27. Februar 2019 informierte der Präsident des Regionalgerichts Imboden die KESB telefonisch über den Eingang eines Gesuches um vorsorgliche Regelung der Obhut und des Unterhalts, welches Rechtsanwalt Q._____ namens von C._____ und D._____ zwischenzeitlich beim Gericht anhängig gemacht hatte (KESB act. 66). In der Folge hielt der Regionalgerichtspräsident die Gesuchstellerinnen mit prozessleitender Verfügung vom 12. März 2019 an, dem Gericht und der KESB mitzuteilen, bei welcher Behörde das Verfahren weitergeführt werden solle (KESB act. 76). Anlässlich eines Telefonats vom 18. März 2019 mit M._____ erklärte Rechtsanwalt Q._____ daraufhin, das Verfahren bei der KESB fortführen zu wollen, und stellte einen Rückzug der Anträge vor Gericht in Aussicht (KESB act. 83). Letzteres ist offenbar unterblieben, zumal das Regionalgericht das Verfahren erst am 20. November 2019 zufolge Gegenstandslosigkeit abschrieb, nachdem beide Parteien anlässlich der Hauptverhandlung säumig geblieben waren (Entscheid mitgeteilt am 9. Dezember 2019).
C/c. Am 18. März 2019 ging bei der KESB ein Zwischenbericht der Beiständin über ihre Tätigkeit seit dem Rechenschaftsbericht vom 19. September 2018 ein. Darin informierte die Beiständin u.a. über die bloss teilweise Umsetzung der Massnahmen, welche die behandelnde Ärztin anlässlich des Austritts der Mutter aus der Klinik K._____ empfohlen hatte (Organisation einer Tagesbetreuung und der SPF, unterbliebene psychiatrische Behandlung der Mutter), sowie die zunehmenden Elternkonflikte bei der Ausübung der Besuchskontakte. Sie empfahl zur Klärung der Obhutsfrage und im Hinblick auf eine verbindliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und seinen Töchtern die Einholung eines lösungsorientierten Gutachtens, bis zu dessen Vorliegen Besuchskontakte an jedem zweiten Wochenende in begleiteter Form vorzusehen seien (KESB act. 81). Am 19. März 2019 erhielt die KESB sodann den erwarteten Verlaufsbericht der KJBE, in welchem nebst der Weiterführung der SPF und therapeutischer Unterstützung für die Eltern und C._____ ebenfalls eine Erziehungsfähigkeitsabklärung empfohlen wurde (KESB act. 86).
C/d. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. April 2019 setzte die KESB Rechtsanwältin Tanja Heller als Kindesvertreterin ein. Die KESB erachtete es im Hinblick auf die Erstellung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Eltern und die künftigen Entscheidungen betreffend Betreuung und Obhut als notwendig, dass die Kinder im Verfahren betreffend Abklärung Kindesschutzmassnahmen eine Verfahrensbeiständin für die Vertretung ihrer Interessen erhielten (KESB act. 99).
C/e. Mit Entscheid vom 11. April 2019 erliess die KESB im Einvernehmen mit den Eltern eine vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Kindern (Wochenendbesuche vierzehntäglich von Freitag, 17.30 Uhr, bis Sonntag, 16.45 Uhr, mit Begleitung der Übergaben) und wies die Mutter an, sich regelmässig ambulant psychotherapeutisch behandeln zu lassen (KESB act. 125).
C/f. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Mai 2019 wurde eine gutachterliche Untersuchung der Eltern in Bezug auf den gegenseitig vorgeworfenen regel- bzw. übermässigen Alkohol- und Drogenkonsum durch das Institut für Rechtsmedizin, Kantonsspital Graubünden, angeordnet (KESB act. 144). Laut dessen Berichten vom 31. Mai 2019 war die Urinprobe des Vaters THC-positiv, während dessen Haaranalyse für die Zeitspanne der letzten sechs Monate einen geringfügigen Alkoholkonsum indizierte, anderweitige Betäubungsmittel aber nicht nachweisbar waren (KESB act. 168a); bei der Mutter sprachen die in den Haarproben gemessenen Werte für einen schwachen, vereinzelten Konsum von Kokain und Trinkalkohol (KESB act. 168b).
C/g. Am 14. Mai 2019 erteilte die KESB Dr. phil. N._____ den Auftrag, ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Eltern zu erstellen (KESB act. 149). Das rechtspsychologische Gutachten datiert vom 4. Oktober 2019 und wurde der KESB gleichentags übergeben (KESB act. 211). Darin stellt die Gutachterin der Mutter die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ (ICD-10: F60.31), während sie beim Vater akzentuierte Persönlichkeitszüge erkennt, welche auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F60-30) hinweisen. Bei beiden Eltern bestehe keine Einsichtsfähigkeit und -bereitschaft in ihre psychischen Beeinträchtigungen und dementsprechend auch keine Bereitschaft, eine Behandlung aufzunehmen. Nach Einschätzung der Gutachterin bestehen sodann bei beiden Kindern eindeutige Zeichen von struktureller und emotionaler Verwahrlosung und von Entwicklungsdefiziten im sozial-emotionalen und sprachlichen Bereich. Bei C._____ werden mehrere diagnostischen Kriterien für eine reaktive Bindungsstörung des Kindesalters (ICD-10; F94.1) als erfüllt erachtet. Der Mutter attestiert die Gutachterin eine unzureichende Erziehungsfähigkeit mit derzeit kaum vorhandenen Entwicklungsmöglichkeiten, woraus sie auf eine aktuelle und künftige Gefährdung der Kinder in ihrer physischen, psychischen und kognitiven Entwicklung schliesst. Die erzieherischen Kompetenzen des Vaters werden von der Gutachterin zwar positiver beurteilt. Wie die Mutter sei er aber nicht in der Lage, den Kindern eine positive Beziehung zum anderen Elternteil zu ermöglichen. Unter Hinweis auf seine ungeregelte Arbeits- und finanzielle Situation spricht sich die Gutachterin daher gegen eine Obhutszuteilung an den Vater aus und empfiehlt stattdessen eine Platzierung beider Kinder in einer stabilen, professionellen und fachlich begleiteten Pflegefamilie oder in einem Kinderheim.
C/h. Bereits einige Tage vor Eingang des Gutachtens, nämlich mit Schreiben vom 25. September 2019, hatte Rechtsanwalt Q._____ der KESB mitgeteilt, dass ihm die Mutter das Mandat entzogen habe (KESB act. 208). Nach einer telefonischen Nachfrage von Rechtsanwalt Q._____ bestätigte der Verfahrensleiter ihm und der Mutter mit Mail vom 9. Oktober 2019, dass dem Ersuchen um Entlassung aus dem Mandat als unentgeltlicher Rechtsvertreter entsprochen werde; dies werde anlässlich der nächsten Behördensitzung erfolgen (KESB act. 227).
C/i. Auf Anraten der Gutachterin lud der Verfahrensleiter die Eltern auf den 30. Oktober 2019 zu einer mündlichen Eröffnung des Gutachtens ein (KESB act. 230 und 231). In der Folge gingen bei der KESB Meldungen ein, die aufzeigten, dass sich die Kooperationsbereitschaft der Mutter zunehmend verschlechterte und sie die Zusammenarbeit mit der Tagesmutter und der Familienbegleiterin schliesslich komplett verweigerte (KESB act. 236, 238, 251). Nach einem Besuchswochenende Ende Oktober beim Vater eskalierte die Situation zwischen den Eltern anlässlich der Rückgabe der Kinder (KESB act. 255). Als Folge dieser Ereignisse gelangte die KESB am 28. Oktober 2019 anlässlich eines Austausches im Team zum Schluss, dass ein unmittelbarer Handlungsbedarf gegeben sei und die Kinder direkt nach der Gutachtenseröffnung in einer SOS-Pflegefamilie unterzubringen seien (KESB act. 259). Gleichentags hatte die Mutter mitgeteilt, dass sie wegen der Erkrankung der Kinder am geplanten Termin für die Gutachtenseröffnung nicht teilnehmen könne (KESB act. 258). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 wurde den Eltern daher die Verschiebung der Gutachtenseröffnung auf den 7. November 2019 angezeigt (KESB act. 267). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. November 2019 veranlasste die KESB zudem die polizeiliche Vorführung der Mutter, nachdem aufgrund ihrer (teils über eine Drittperson eingegangenen) Rückmeldungen davon ausgegangen werden musste, dass sie den Termin nicht wahrnehmen würde (KESB act. 275 und 286).
C/j. Am 6. November 2019 teilte Rechtsanwalt R._____ der KESB mit, dass die Mutter ihn mandatiert habe (KESB act. 282.1). Er beantragte die Verschiebung der mündlichen Gutachtenseröffnung, was von der KESB abgelehnt wurde (KESB act. 280 und 281).
C/k. Am 7. November 2019 wurde den Parteien getrennt und in Anwesenheit der Gutachterin (beim Vater war zusätzlich die Kindsvertreterin anwesend) den sie betreffenden Teil des Gutachtens eröffnet. Im Anschluss an die Gutachtenseröffnung teilte M._____ den Eltern jeweils separat mit, dass ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder superprovisorisch entzogen werde und dass die Kinder umgehend in der SOS-Pflegefamilie der Sozialpädagogischen Fachstelle O._____ (P._____) platziert würden (KESB act. 290 und 296). Der Entscheid wurde dem Rechtsvertreter der Mutter gleichentags mitgeteilt und vollstreckt. Nachdem die KESB Rechtsanwalt R._____ die Akten hatte zukommen lassen, legte dieser am 13. November 2019 sein Mandat nieder (KESB act. 343).
C/l. Zwischenzeitlich hatte die KESB von verschiedenen Seiten her Informationen über Aktionen (Flyer, Facebook-Einträge) erhalten, die sich gegen die "Kindesentführung durch die KESB" richteten (KESB act. 306, 321-330, 333, 334). Nachdem sich eine als "Verteidigerin" der Mutter auftretende Privatperson auch persönlich bei der KESB gemeldet und dabei massive Drohungen und Beschimpfungen ausgesprochen hatte (KESB act. 346), sah sich der Verfahrensleiter veranlasst, nötigenfalls polizeiliche Unterstützung anzufordern (KESB act. 347). Zudem teilte er der Mutter mit, dass die betreffende Privatperson im Verfahren vor der KESB nicht als ihre Vertretungs- und Begleitperson akzeptiert werde, und empfahl ihr, baldmöglichst eine geeignete professionelle Unterstützung (Rechtsanwalt / medizinische und psychologische Beratung) zu suchen. Da die Mutter zuvor einen persönlichen bzw. telefonischen Kontakt mit ihm verweigert hatte, kündigte er gleichzeitig an, die Verfahrensleitung an S._____ zu übergeben (KESB act. 353).
C/m. Am 21. November 2019 fanden Gespräche der KESB mit den Eltern separat zum weiteren Vorgehen betreffend superprovisorische Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrecht und Platzierung statt. Tags zuvor hatte die Mutter die Akten der KESB im Büro von S._____ eingesehen (KESB act. 378). Im Gespräch mit der Mutter waren seitens der KESB nur T._____ und U._____ anwesend, da S._____ wegen Krankheit ausfiel. Die Mutter bestand auf den Vorsitz durch S._____. Die Mutter verlangte die psychologische Betreuung der Kinder, beantragte einen Wechsel der Beistandsperson und telefonischen Kontakt alle zwei Tage während des Aufenthalts in der Pflegefamilie (KESB act. 380). Der Vater wurde begleitet durch Rechtsanwalt Marc Breitenmoser. Das Gespräch führte M._____ zusammen mit T._____ und U._____, in Anwesenheit der Kindesvertreterin. Der Vater äusserte die Intention, die Obhut über die Kinder zu erhalten. Während der Dauer der Unterbringung in der Pflegefamilie wünschte er, seine Kinder besuchen zu dürfen (KESB act. 381).
C/n. Um eine Anhörung durch denselben Spruchkörper zu gewährleisten, wurden die Eltern zur Behördensitzung vom 26. November 2019 eingeladen mit dem Hinweis, dass die Verfahrensleitung durch M._____ erfolge, falls S._____ weiterhin krankheitsbedingt ausfallen sollte (KESB act. 383). An der genannten Behördensitzung wurden die Eltern zu geplanten (weiteren) Massnahmen durch die KESB sowie zum Antrag des Vaters auf die Übertragung der Obhut über die Kinder an ihn angehört. Das Verfahren leitete wieder M._____, da S._____ für voraussichtlich mehrere Wochen krank war. Die Mutter wurde auf ihren Wunsch hin von M._____ alleine angehört, ohne Anwesenheit der Kindesvertreterin. Er empfahl ihr erneut, eine Rechtsvertretung beizuziehen. Die Mutter beantragte nebst einem Wechsel der Beistandsperson die sofortige Rückgabe der Kinder unter ihre Obhut, alternativ deren Unterbringung in einem von ihr vorgeschlagenen Kinderheim oder bei ihrem Bruder und dessen Partnerin (Gotte einer Tochter); diese seien in V._____ wohnhaft und Eltern von einjährigen Zwillingen (KESB act. 403). Der Vater kam in Begleitung von Rechtsanwalt Marc Breitenmoser und wurde in Anwesenheit der Kindsvertreterin durch den gesamten Spruchkörper der KESB angehört. Er beantragte, den superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Kinder und deren behördliche Unterbringung mit sofortiger Wirkung aufzuheben und ihm die elterliche Sorge und Obhut über C._____ und D._____ zu übertragen; ferner sei der persönliche Verkehr zwischen Kindern und Mutter behördlich zu regeln, wobei die Kontakte bis auf weiteres im Rahmen der begleiteten Besuchstage (BBT) abzuhalten seien (KESB act. 404 und 405). Die Kindesvertreterin reichte anlässlich der Behördensitzung eine schriftliche Stellungnahme mit Empfehlungen und Anträgen ein. Diesen zufolge soll den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder definitiv entzogen und die Kinder baldmöglichst in einer mit hochkonfliktösen Familiensystemen erfahrenen Pflegefamilie oder in einem Kinderheim mit familiären Strukturen untergebracht werden (KESB act. 406).
C/o. Im Anschluss an die Anhörungen fällte die KESB gleichentags ihren Entscheid, welchen sie den Parteien mittels vorzeitiger Dispositiv-Mitteilung am 28. November 2019 bekannt gab (KESB act. 434). Dabei wurde darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmittel erst gegen die vollständige Ausfertigung des Entscheides gegeben sei (Dispositiv-Ziffer 8). In schriftlich begründeter Form wurde der Entscheid den Parteien am 17. Dezember 2019 eröffnet (KESB act. 507). Die KESB erkannte darin was folgt:
1.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ und D._____ wird A._____ (Mutter) und B._____ (Vater) gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen und C._____ und D._____ werden bis auf Weiteres in der SOS-Pflegefamilie der Sozialpädagogischen Fachstelle O._____ (P._____) behördlich untergebracht.
Erwägungen
2.
[Regelung des Kontaktrechts der Eltern]
3.
[Abweisung des Antrags auf Wechsel der Beistandsperson]
4.
[Ernennung von Rechtsanwalt Breitenmoser als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B._____]
5.
[Entschädigung von Rechtsanwalt Q._____ für die Mandatsführung vom 24. Januar 2019 bis 9. Oktober 2019]
6.
[Dahinfallen der superprovisorisch angeordneten Massnahmen mit Vollstreckbarkeit dieses Entscheids]
7.
[Festsetzung der vorläufig beim Verfahren belassenen Verfahrenskosten]
8.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7001 Chur, erhoben werden (Art. 450 ff. ZGB, Art 60 Abs. 1 EGzZGB). Die Bestimmungen über den Fristenlauf finden keine Anwendung (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist gegen Ziff. 1 und 2 entzogen (Art. 450c ZGB).
9.
[Mitteilung]
Die Eröffnung des Entscheides erfolgte anlässlich einer erneuten Anhörung der Parteien, wobei die Mutter die Annahme des Entscheides verweigerte und eine Zustellung per Post wünschte (KESB act. 530).
In ihren Erwägungen legte die KESB unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. N._____, die Rückmeldungen der involvierten Fachpersonen und die im Laufe der Abklärungen eingegangenen Gefährdungsmeldungen dar, dass die Kinder in der Obhut der Mutter aktuell und auch in absehbarer Zeit gefährdet seien. Die Mutter könne aufgrund ihrer psychischen Erkrankung und fehlenden Krankheitseinsicht den Kindern nicht die nötige Sicherheit, Stabilität, Betreuung und Förderung für ein gesundes Aufwachsen bieten. Eine Betreuung durch die Gotte und den Onkel (mütterlicherseits) sei wegen der belasteten Familiengeschichte und deren eigenen Elternverpflichtungen wie auch wegen der anspruchsvollen Betreuungsaufgabe von C._____ und D._____ nicht möglich. Auch die Grossmutter (mütterlicherseits) habe ein Angebot für ein Pflegeverhältnis abgelehnt. Eine Unterbringung von Kindern bei Dritten sei bei einer Erziehungsüberforderung der Eltern erst als letzte Lösungsvariante anzuwenden. Gestützt auf das Subsidiariätsprinzip prioritär zu prüfen sei eine familieninterne Lösung, soweit dadurch das Kindeswohl gewährleistet bleibe. Der Vater habe den Kindern in der Vergangenheit ein stabileres, verlässlicheres und vorhersehbareres Alltagsleben und Betreuungsumfeld gewährleisten können, als dies bei der Mutter der Fall gewesen sei. Zudem habe er in den vergangenen Monaten gezeigt, dass er über Entwicklungspotential in seiner Erziehungsfähigkeit und der Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen verfüge. Sofern er gewisse, im Entscheid näher definierte Voraussetzungen erfülle, sei ihm daher die Chance einzuräumen, die Betreuung seiner Kinder zu übernehmen. Der Wechsel der Kinder zum Vater könne stattfinden, sobald er die erforderlichen Unterstützungsmassnahmen mit Hilfe der Beiständin organisiert habe. Bis dahin sei eine Weiterführung der verdeckten Unterbringung notwendig, da sich die Mutter bis anhin nicht von den destruktiven und kindeswohlgefährdenden Aktionen (Druckversuche auf Behörde und Pflegefamilien-Vermittlungsstelle) distanziert habe. Den Eltern sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Töchter daher zu entziehen und die Kinder bei der SOS-Pflegefamilie (seit 7. November 2019 für max. drei Monate) unterzubringen.
D/a. Bereits am 27. November 2019 hatte der Verfahrensleiter die Eltern darüber orientiert, dass die KESB dem Vater bei Erfüllen einiger Voraussetzungen die Möglichkeit zur Übernahme der Obhut geben werde (KESB act. 422 und 427). In der Folge wurden die Eltern und die Kindesvertreterin am 10. Dezember 2019 zur Behördensitzung vom 17. Dezember 2019 und den geplanten Anhörungen zu den Themenbereichen Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts an den Vater, Weisung zu Unterstützungsmassnahmen, Konsum von Suchtmitteln, Regelung des persönlichen Verkehrs und Anpassung der Anträge der Beiständin eingeladen (KESB act. 470). Die Mutter reichte daraufhin eine schriftliche Stellungnahme, datierend vom 6. Dezember 2019, ein, worin sie erneut einen Wechsel der Beistandsperson beantragte und überdies bemängelte, dass sie keine vollständige Einsicht in das Erziehungsfähigkeitsgutachten erhalten habe. Zudem erklärte sie ihre Bereitschaft zu einem Aufenthalt in einem Mutter-Kind-Heim zwecks Überprüfung der gutachterlichen Feststellungen (KESB act. 505). Ausserdem gingen weitere Stellungnahmen einer anonymen Person (angeblich Familienmitglied der Mutter), der Grossmutter (mütterlicherseits) sowie der Ex-Freundin des Vaters und ein, in denen u.a. ein gewalttätiges Verhalten des Vaters gegenüber der Mutter geschildert wird (KESB act. 504, 506 und 521).
D/b. Anlässlich der Behördensitzung vom 17. Dezember 2019 wurden die Eltern separat zu den geplanten Änderungen der Massnahmen angehört. Die Mutter bestand auf eine alleinige Anhörung durch M._____, obwohl sie zuvor noch sinngemäss dessen Ausstand verlangt hatte (KESB act. 530). Die Anhörung des Vaters erfolgte im Beisein seines Rechtsvertreters und der Kindesvertreterin vor dem gesamten Spruchkörper (KESB act. 529). Über den gleichentags gefällten Entscheid wurden die Parteien am 19. Dezember 2019 wiederum in Form einer vorzeitigen Dispositiv-Mitteilung informiert (KESB act. 540), die Mutter auch per Mail (KESB act. 538).
D/c. Am 14. Januar 2020 eröffnete die KESB den Entscheid vom 17. Dezember 2019 mit schriftlicher Begründung (KESB act. 583). Darin erkannte sie was folgt:
Der mit Entscheid vom 26.
November 2019 angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht von B._____ über C._____ und D._____ und die behördliche Unterbringung von C._____ und D._____ werden per 15. Januar 2020 aufgehoben. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A._____ (Mutter) über C._____ und D._____ bleibt entzogen.
Die KESB verfügt:
B._____ werden folgende Weisungen erteilt (Art. 307 Abs. 3 ZGB):
im Sinne der Erwägungen aktiv an einer sozialpädagogischen Familienbegleitung durch die Fachstelle W._____ mitzuwirken;
nach Vorgabe der behandelnden Therapeutin an einer ambulanten Psychotherapie teilzunehmen;
die Fachstelle W._____ ist gehalten, der KESB Nordbünden per Ende Mai 2020 einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen einzureichen;
die Fachstelle W._____ und die behandelnde Therapeutin werden aufgefordert, die KESB unverzüglich über allfällige Kooperationsschwierigkeiten mit dem Vater oder kindswohlgefährdenden Entwicklungen zu informieren.
In Anpassung der mit Entscheid vom 26.
Dispositiv
November 2019 getroffenen Regelung wird betreffend persönlichen Verkehr verfügt:
A._____ wird gestützt auf Art. 273 ZGB für berechtigt erklärt, bei kooperativem Verhalten nach Vorgabe von X._____, Y._____ zweimal monatlich à drei Stunden begleitete Besuchskontakte mit C._____ und D._____ zu pflegen;
die Fachstelle Y._____ ist gehalten, der KESB Nordbünden per Ende April 2020 einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen einzureichen;
die Fachstelle Y._____ wird aufgefordert, die KESB unverzüglich über allfällige kindswohlgefährdenden Entwicklungen zu informieren;
die Regelung über den persönlichen Verkehr zwischen B._____ und C._____ und D._____ wird aufgehoben.
Die für C._____ und D._____ bestehenden Massnahmen gemäss Ziff. 3 des Entscheids vom 14.
April 2016 und 20.
November 2018 werden per Vollstreckbarkeit dieses Entscheides wie folgt erweitert:
Die Beiständin erhält neu die Aufgaben und Kompetenzen im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB):
die sorgeberechtigten Eltern nötigenfalls in folgenden Bereichen zu vertreten:
Betreuung, inkl. Finanzierung der Fremdbetreuung;
Frühförderung, Vorschule, Schule;
medizinische Behandlung/Therapien;
die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und D._____ und der Mutter zu beraten und zu unterstützen;
der Mutter nötigenfalls auf Verlangen Auskunft über die Entwicklung von C._____ und D._____ zu erteilen.
Die Beistandsperson hat die Aufgaben und die Kompetenzen:
die Eltern und C._____ und D._____ im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung, Schule und Ausbildung, Förderung von Begabungen und Interessen;
im Rahmen der Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB):
die sorgeberechtigten Eltern von C._____ und D._____ in folgenden Bereichen nötigenfalls zu vertreten:
Betreuung, inkl. Finanzierung der Fremdbetreuung;
Frühförderung, Vorschule, Schule;
medizinische Behandlung/Therapien;
die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und D._____ und der Mutter zu beraten und zu unterstützen;
der Mutter nötigenfalls auf Verlangen Auskunft über die Entwicklung von C._____ und D._____ zu erteilen.
[Dahinfallen der Weisung vom 11. April 2019]
[Anweisung der Beiständin zur Rückgabe der Ernennungsurkunden vom 14. April 2016 und 20. November 2018]
[Festsetzung der Entschädigung der Kindesvertreterin]
[Festsetzung der Entschädigung von Rechtsanwalt Breitenmoser]
Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:
Die Kosten im Verfahren Anpassung der Massnahmen werden auf Fr. 28'506.50 (Entscheid Fr. 1'000.--, inkl. Drittkosten Fr. 19'702.20 für Gutachten, Haaranalysen und frühere Verfahrenskosten sowie Fr. 7804.30 der Kindesvertretung) festgesetzt.
Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse verzichtet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7001 Chur, erhoben werden (Art. 450 ff. ZGB, Art 60 Abs. 1 EGzZGB). Die Bestimmungen über den Fristenlauf finden keine Anwendung (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist gegen Ziff. 1, 2, 3 und 4 entzogen (Art. 450c ZGB).
[Mitteilung]
Die Ziffern 5 und 7 waren in der vorzeitigen Dispositiv-Mitteilung noch nicht enthalten, während die Ziffern 8 und 9 unter einem einzigen Stichwort (als Ziffer 6 der Dispositiv-Mitteilung) zusammengefasst waren.
In ihren Erwägungen verwies die KESB vorab auf ihren Entscheid vom 26. November 2019, in welchem bereits ausführlich begründet worden sei, weshalb dem Vater die Betreuung seiner Kinder ermöglicht werde und welche Voraussetzungen dazu vorhanden sein müssten. Zudem sei ausgeführt worden, weshalb der Mutter dies abgesprochen werde. Was Letzteres anbelangt, wurde nochmals festgestellt, dass C._____ und D._____ in der Obhut der Mutter aktuell und auch zukünftig gefährdet seien, da die Mutter aufgrund ihrer psychischen Erkrankung (emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Suchtmittelkonsum) und fehlenden Krankheitseinsicht den Kindern nicht die nötige Sicherheit, Stabilität, Betreuung und Förderung für ein gesundes Aufwachsen biete könne. Weiter erwog die KESB, die Mutter habe die umfangreichen Hilfestellungen nicht in Anspruch nehmen wollen/können oder in Frage gestellt bzw. die Zusammenarbeit abgebrochen. Beim vergangenen Aufenthalt in der Mutter-Kind-Station L._____ (PDGR Klinik K._____) habe sie sich wenig auf die Anleitungen zum Betreuungs- und Therapieangebot eingelassen und den Aufenthalt trotz gegenteiliger Empfehlung der Klinikverantwortlichen vorzeitig abgebrochen. Gemäss Rückmeldungen von Angehörigen habe sich auch wegen der aktuellen Situation das Verhältnis Grosseltern-Mutter erneut massiv verschlechtert. Die von der Mutter vorgeschlagene Betreuung durch Familienangehörige (mütterlicherseits) sei wegen der belasteten Familiengeschichte daher weder möglich noch sinnvoll. Die KESB hielt daher daran fest, dass dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ und D._____ zurückzugeben sei, während dasjenige der Mutter entzogen bleibe. Für den Fall, dass sich beim Vater künftig Gefährdungssituationen häufen sollten oder er die unterstützenden Massnahmen eigenmächtig abbrechen würde, stellte sie die umgehende Prüfung einer behördlichen Unterbringung der Kinder in eine geeignete Pflegefamilie oder in ein Kinderheim in Aussicht.
Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Betreuung der Kinder durch den Vater stellte die KESB sodann fest, dass er über eine stabile und kindsgerechte Wohnsituation verfüge, die Zusammenarbeit mit dem Regionalen Sozialdienst und die Sozialhilfeunterstützung gewährleistet und der Vater vorerst bis Juli 2020 von Arbeitsbemühungen befreit sei. Wegen seiner relativen Unerfahrenheit wie auch seiner persönlichen Situation (psychische Belastungen) sei er bei der Betreuung und Pflege seiner Kinder auf fachliche Unterstützung angewiesen. Insbesondere zu Beginn sei daher ein engmaschiges Betreuungsnetz wichtig, um bei Schwierigkeiten oder negativen Entwicklungen zu unterstützen oder allenfalls zusätzliche/alternative Unterstützungsmassnahmen zu organisieren. Der Vater zeige sich mit den von der KESB vorgegebenen Unterstützungsmassnahmen (regelmässige Teilnahme an einer ambulanten Psychotherapie und evtl. Medikation, sozialpädagogische Familienbegleitung) einverstanden. Dennoch sei der Erlass einer entsprechenden Weisung unerlässlich, um eine verbindliche und kooperative Zusammenarbeit zu gewährleisten. Ergänzend zu den angeordneten Unterstützungsmassnahmen sei bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (kjp) der Unterstützungsbedarf von C._____ und D._____ abzuklären bzw. aufzuarbeiten. Aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden der Kinder seien sodann regelmässige Kontrolltermine nach Vorgabe der zuständigen Kinderärztin wahrzunehmen. Der Vater sehe den Bedarf nach kinderpsychiatrischer bzw. kinderärztlicher Unterstützung wie auch jenen nach einer Fremdbetreuung der Kinder (zwei Tage in der Kinderkrippe) ein und werde diese Angebote in Anspruch nehmen, weshalb eine entsprechende Weisung nicht nötig sei. Ebenfalls vorerst abgesehen werde von einer Weisung an die Eltern zur Abgabe von Urinproben, während die Anweisung an die Mutter, sich regelmässig ambulant psychiatrisch behandeln zu lassen und gegebenenfalls die ärztlich verschriebenen Medikamente einzunehmen, bestehen bleibe.
D/d. In der Zwischenzeit hatte die Mutter Rechtsanwältin Monica Frey mandatiert. Auf deren telefonische Anfrage teilte ihr der Verfahrensleiter der KESB mit E-Mail vom 7. Januar 2020 mit, dass noch keine Rechtsmittelfrist hängig sei, jedoch eine vorzeitige Dispositiv-Mitteilung an die Beteiligten verschickt worden sei. Am 9. Januar 2020 stellte er ihr eine Kopie der Dispositiv-Mitteilung zu, worauf Rechtsanwältin Frey mit Schreiben vom 10. Januar 2020 die formelle Nichtigkeit des Entscheides geltend machte und eine unverzügliche Zustellung der vollständigen Akten verlangte (KESB act. 571, 575). Diesem Begehren kam die KESB am 14. Januar 2020, zusammen mit dem Versand des schriftlich begründeten Entscheides vom 17. Dezember 2019, nach (KESB act. 581).
D/e. Am 16. Januar 2020 wurden C._____ und D._____ durch die Pflegeeltern in die Obhut des Vaters übergeben (KESB act. 597).
E/a. Gegen den Entscheid der KESB vom 17. Dezember 2019 meldete die Mutter am 15. Januar 2020 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde an, dies verbunden mit dem Begehren, der Beschwerde superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Vorinstanz und weiterer Beteiligter, im Zusammenhang mit Ziff. 1 und 4 des Dispositivs die aufschiebende Wirkung zu erteilen (ZK1 20 11, act. A.1). Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Januar 2020 wies der damalige Vorsitzende der I. Zivilkammer das Gesuch um superprovisorische Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ab und stellte die Eingabe der Mutter der KESB, dem Vater und der Kindsvertreterin zur Beschwerdeantwort und vorab zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu (act. D.1). Die KESB beantragte mit Stellungnahme vom 23. Januar 2020 die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung (act. A.2), ebenso der Vater mit Stellungnahme vom 29. Januar 2020 (act. A.3). Die Kindsvertreterin liess sich zur Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht vernehmen. Das Gericht orientierte die Mutter mit Schreiben vom 18. Februar 2020 über die Stellungnahmen (act. D.5), worauf diese mit replizierender Eingabe vom 27. Februar 2020 ihr Begehren um umgehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung erneuerte (act. A.6).
E/b. Am 16. Januar 2020 erhob die Mutter Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden gegen den Entscheid vom 26. November 2019 (ZK1 20 13). Darin stellte sie die folgenden Rechtsbegehren (act. A.1):
Der Entscheid der Kollegialbehörde vom 26. November 2019, mitgeteilt am 17. Dezember 2019, sei aufzuheben;
Es sei der Beschwerdeführerin die Frist zur ausführlichen Begründung der Beschwerde abzunehmen, ihr das rechtliche Gehör zu gewähren und eine neue Frist zur ausführlichen Begründung der Beschwerde anzusetzen bzw. das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach vollständiger Gewährung des rechtlichen Gehörs einschliesslich Akteneinsicht in neuer Zusammensetzung entscheide;
[unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung]
Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.
Die Beschwerde wurde dem Vater, der KESB und der Kindesvertreterin mit Verfügung vom 20. Januar 2020 zur Vernehmlassung weitergeleitet (act. D.1). Über die beantragte Abnahme der Frist äusserte sich die Verfügung nicht.
E/c. Am 27. Januar 2020 reichte die Mutter eine ausführlich begründete Beschwerde gegen die Entscheide vom 26. November 2019 und vom 17. Dezember 2019 nach, in Ergänzung der bereits eingereichten Eingaben vom 15. und 16. Januar 2020. Die Eingabe wurde im Verfahren ZK1 20 13 registriert und enthält folgende Rechtsbegehren (act. A.2):
1.
Es seien die beiden Beschwerden gegen die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 26. November 2019, mitgeteilt am 17. Dezember 2019, Verfahrensnummer ZK1 20 13 und vom 17. Dezember 2019, mitgeteilt am 14. Dezember (recte: Januar) 2020, Verfahrensnummer ZK1 20 11 zu vereinigen;
2.
Es seien den Beschwerden im Hinblick auf beide Entscheide unverzüglich die aufschiebende Wirkung beizulegen;
3.1.
Es sei der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Dezember 2019, mitgeteilt am 14. Januar 2020, aufzuheben;
3.2.
Der Entscheid der Kollegialbehörde vom 26. November 2019, mitgeteilt am 17. Dezember 2019, (sei) aufzuheben;
3.3.
Es seien die/das Verfahren zur Durchführung eines ordnungsgemäss erstinstanzlichen Verfahrens unter Gewährung der vollen Parteirechte auch zugunsten der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Ausstand der bisher beteiligten Personen den Sachverhalt von Amtes wegen vollumfänglich feststellt und in der Folge neu entscheide;
5.
Es sei Rechtsanwältin Tanja Heller als Kindesanwältin zu entlassen und eine neutrale, unbefangene Kindsvertretung zu bestellen;
6.
Es sei eine mündliche (öffentliche) Beschwerdeverhandlung durchzuführen;
7.
[unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung]
8.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Vorinstanz.
E/d. Zur Behandlung der von der Mutter in beiden Verfahren gestellten Anträge um unentgeltliche Prozessführung wurden praxisgemäss separate Verfahren eröffnet (ZK1 20 12 und ZK1 20 14). Dasselbe gilt für die entsprechenden Gesuche des Vaters, welche in der Folge zusammen mit dessen Rechtsschriften eingereicht wurden (ZK1 20 18 und ZK1 20 19).
E/e. Die KESB erstattete ihre erste Beschwerdeantwort zu den Beschwerden in Sachen ZK1 20 11 und ZK1 20 13 am 14. Februar 2020. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (ZK1 20 13, act. A.4). Der Vater liess mit seiner ersten Beschwerdeantwort in Sachen ZK1 20 13 vom 19. Februar 2020 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen (act. A.5). Die Mutter stellte mit Schreiben vom 19. Februar 2020 fest, dass das Gericht ihre ausführliche Beschwerde vom 27. Januar 2020 den weiteren Verfahrensbeteiligten noch nicht weitergeleitet hatte (act. A.4). Dies erledigte das Gericht sodann mit Verfügung vom 20. Februar 2020 (act. D.4), worauf die Mutter mit Eingabe vom 27. Februar 2020 klarstellte, dass die Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2020 (ausführliche Beschwerdebegründung) sowohl für das Verfahren ZK1 20 11 als auch für das Verfahren ZK1 20 13 zu berücksichtigen sei (act. A.6). Die KESB erstattete am 18. März 2020 eine zweite Beschwerdeantwort, in der sie zur Eingabe vom 27. Januar 2020 Stellung nahm und die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. A.7). Die Kindsvertreterin antwortete am 21. März 2020 auf die Beschwerden der Mutter; auch sie beantragt deren Abweisung (act. A.8). Die Beschwerdeantwort des Vaters erfolgte am 25. März 2020 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerden (act. A.9). Das Gericht leitete die Eingaben mit Schreiben vom 26. März 2020 an die weiteren Verfahrensbeteiligten weiter und hielt fest, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei (act. D.10).
E/f. In der Folge reichten beide Parteien jeweils unaufgefordert replizierende Eingaben ein, so die Mutter am 1. April 2020 (act. A.10) und 29. April 2020 (act. A.13) bzw. der Vater am 9. April 2020 (act. A.11), mit Ergänzung am 14. April 2020 (act. A.12), und am 13. Mai 2020 (act. A.14).
E/g. Zwischenzeitlich hatte die Mutter bei der KESB ein Ausstandsbegehren gegen M._____ eingereicht, welches die KESB mit Entscheid vom 31. März 2020 (mitgeteilt am 17. April 2020) abgewiesen hatte (KESB act. H2). Dagegen erhob die Mutter am 15. Mai 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, welche in einem separaten Verfahren behandelt wird (ZK1 20 68).
E/f. Am 15. Juni 2020 forderte der damalige Vorsitzende der I. Zivilkammer die KESB auf, das Gericht mit dem Verlaufsbericht mit Empfehlungen der W._____ zu bedienen (act. D.17). Nach telefonischem Hinweis der KESB, dass sich dieser Bericht bei den dem Kantonsgericht im Verfahren ZK1 20 68 eingereichten Akten (KESB act. 626 – 786) befinde, teilte der Vorsitzende den Parteien mit, dass besagte Akten – einschliesslich des zwischenzeitlich vom Vater eingereichten Rechenschaftsberichts der Beiständin vom 8. Juni 2020 (act. C.7) – für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden beigezogen werden. Gleichzeitig wurde der Mutter Frist zur Stellungnahme zu den neusten Akten angesetzt (act. D.19). Diese ging nach dreimaliger Fristerstreckung am 21. August 2020 ein (KESB act. A.17).
F/a. Parallel zum Beschwerdeverfahren beim Kantonsgericht führte die KESB das Verfahren betreffend die Kinder C._____ und D._____ weiter, wofür Rechtsanwältin Frey mit Verfügung vom 6. Februar 2020 als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Mutter bestellt worden war (KESB act. E3).
F/b. Am 4. März 2020 teilte die Beiständin der KESB mit, dass der Vater C._____ anlässlich der Vierjahreskontrolle beim Kinderarzt habe impfen lassen. Mit dem Hinweis, dass eine direkte Kommunikation mit der Mutter in der aktuellen Situation unmöglich sei, ersuchte sie um einen Entscheid der KESB über die in zwei Monaten fällige Nachimpfung (KESB act. 637). Die Eltern, die Kindesvertreterin und die involvierten Kinderärzte wurden daraufhin aufgefordert, sich bis am 22. März 2020 zu einer generellen bzw. einer notwendigen Nachimpfung der Kinder zu äussern (KESB act. 639). Die entsprechenden Stellungnahmen gingen am 18. März 2020 (Kindesvertreterin), am 23. März 2020 (Vater) und – nach gewährter Fristerstreckung – am 18. Mai 2020 (Mutter) ein (KESB act. 668, 669 und 753).
F/c. Mit Datum vom 27. März 2020 reichte die Mutter eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Beiständin ein und beantragte den Wechsel der Beistandsperson und der zuständigen Berufsbeistandschaft Imboden (KESB act. I1). Auch dazu wurden den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, welche am 22. April 2020 (Beiständin) bzw. am 27. April 2020 (Vater) eingingen (KESB act. I4 und I5).
F/d. Am 22. April 2020 reichte die Beiständin der KESB einen Kurzbericht zur persönlichen und gesundheitlichen Situation von C._____ und D._____ ein (KESB act. 724). Die KESB forderte daraufhin Zwischenberichte der involvierten Fachstellen und Fachpersonen ein und lud die Eltern und die Kindesvertreterin am 20. Mai 2020 zur Behördensitzung vom 9. Juni 2020 zu den Themen Begleitete Besuchstage, Sozialpädagogische Familienbegleitung, Mandatsträgerwechsel und Impfungen Kinder ein (KESB act. 756). Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 beantragte Rechtsanwältin Frey eine Verschiebung der Sitzung. Weiter unterbreitete sie zahlreiche Zusatzfragen zum Bericht der Y._____ und beantragte, dass vorsorglich unbegleitete Besuche am Wohnort der Mutter zu verfügen seien. Zudem beschwerte sie sich über das Verhalten der Beiständin (KESB act. 762). Da eine Verschiebung der Behördensitzung auf den 7. Juli 2020 an der Ferienabwesenheit von Rechtsanwalt Breitenmoser scheiterte, wurden den Parteien am 4. Juni 2020 Frist für eine schriftliche Stellungnahme zu den aufgelisteten Themen angesetzt (KESB act. 778, 781 und 782). Am selben Tag forderte Rechtsanwältin Frey die superprovisorische Anordnung von unbegleiteten Besuchen für die Mutter und stellte ein erneutes Ausstandsbegehren gegen M._____ (KESB act. 779). Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 beantragte Rechtsanwältin Frey eine persönliche Anhörung der Mutter, an welcher auch die involvierten Fachpersonen einen persönlichen Bericht abgeben sollten (KESB act. 801). Die Kindesvertreterin und der Vater reichten ihre Stellungnahmen am 27. Juni 2020 bzw. am 29. Juni 2020 ein (KESB act. 833 und 834). Rechtsanwältin Frey bestand mit Schreiben vom 29. Juni 2020 auf der verlangten persönlichen Anhörung (KESB act. 835). Der Verfahrensleiter der KESB setzte ihr daraufhin am 2. Juli 2020 eine Nachfrist bis zum 6. Juli 2020 zur Einreichung ihrer Honorarnote an, lehnte eine persönliche Anhörung der Fachpersonen unter Verweis auf die eingegangenen Stellungnahmen ab und stellte den Abschluss des Schriftenwechsels fest. In Bezug auf die beantragte vorsorgliche Änderung der Besuchskontakte hielt er fest, dass bis zum Entscheid über die Anpassung der Massnahmen die bisherigen begleiteten Besuchstage durchgeführt werden könnten (KESB act. 844). Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 protestierte Rechtsanwältin Frey gegen das Vorgehen der KESB und wiederholte ihre Forderung nach einer persönlichen Anhörung der Mutter (KESB act. 845).
F/e. Am 10. Juni 2020 hatte die Beiständin der KESB ihren periodischen Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 1. Mai 2018 bzw. am 30. April 2020 eingereicht (KESB act. 789). Darin beantragte sie, die Beistandschaften mit den Unterstützungsmassnahmen (Therapiegespräche Eltern, sozialpädagogische Familienbegleitung, begleitete Besuchstage) unverändert weiterzuführen und die Massnahmen wegen des veränderten Wohnsitzes der Kinder an die neu zuständige Berufsbeistandschaft Plessur zu übertragen.
F/f. Mit Entscheid vom 7. Juli 2020, mitgeteilt am 14. Juli 2020, erkannte die KESB was folgt:
In Anpassung der mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 getroffenen Regelung wird betreffend den persönlichen Verkehr verfügt:
A._____ wird gestützt auf Art. 273 ZGB für berechtigt erklärt, zweimal monatlich à sechs Stunden unbegleitete Besuchskontakte mit C._____ und D._____ zu pflegen;
die jeweiligen Übergaben finden nach Vorgabe von X._____, Y._____ statt;
die Fachstelle Y._____ ist gehalten, der KESB Nordbünden per Ende Dezember 2020 einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen einzureichen;
die Fachstelle Y._____ wird aufgefordert, die Beiständin und bei Bedarf die KESB unverzüglich überallfällige kindswohlgefährdenden Entwicklungen zu informieren.
Die KESB verfügt:
B._____ wird weiterhin angewiesen (Art. 307 Abs. 3 ZGB):
im Sinne der Erwägungen aktiv an einer sozialpädagogischen Familienbegleitung durch die Fachstelle W._____ mitzuwirken;
nach Vorgabe der behandelnden Therapeutin an einer ambulanten Psychotherapie teilzunehmen;
die Fachstelle W._____ ist gehalten, der KESB Nordbünden per Ende Dezember 2020 einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen einzureichen;
die Fachstelle W._____ und die behandelnde Therapeutin werden aufgefordert, die Beiständin und bei Bedarf die KESB unverzüglich über allfällige Kooperationsschwierigkeiten mit dem Vater oder kindswohlgefährdenden Entwicklungen zu informieren;
A._____ wird weiterhin angewiesen (Art. 307 Abs. 3 ZGB):
sich regelmässig ambulant psychiatrisch behandeln zu lassen und gegebenenfalls die ärztlich verschriebenen Medikamente einzunehmen (Art. 307 Abs. 3 ZGB);
A._____ wird beauftragt, der KESB innert 30 Tagen den Namen des Psychotherapeuten/der Psychotherapeutin mitzuteilen;
der behandelnde Therapeut/die behandelnde Therapeutin wird aufgefordert, die Beiständin und bei Bedarf die KESB unverzüglich über allfällige Kooperationsschwierigkeiten mit der Mutter oder kindswohlgefährdenden Entwicklungen zu informieren.
Bezüglich einer Nachimpfung werden keine Kindesschutzmassnahmen angeordnet.
Der Rechenschaftsbericht vom 10. Juni 2020 für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 30. April 2020 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt und die geleistete Arbeit verdankt.
E._____ wird die Weisung erteilt, mit den Eltern und der neuen Beistandsperson eine geordnete Übergabe inkl. eines Übergabegesprächs durchzuführen.
Die KESB verfügt:
E._____ (Berufsbeistandschaft Imboden) wird unter Verdankung ihrer Arbeit per 31. Juli 2020 aus ihrem Amt als Beiständin von C._____ und D._____ entlassen.
Z._____ (Berufsbeistandschaft Plessur) wird per 1. August 2020 zur Beiständin von C._____ und D._____ ernannt.
[Aufgaben und Kompetenzen der Beiständin]
Z._____ wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit den Eltern sowie D._____ und C._____ persönlich Kontakt aufzunehmen.
[Anweisungen an neue Beiständin]
E._____ wird aufgefordert, der KESB spätestens innert zwei Monaten nach Übertragung der Beistandschaft den Schlussbericht über die Mandatsführung vom 1. Mai 2020 bis und mit 31. Juli 2020 einzureichen.
E._____ wird angewiesen, der KESB unverzüglich nach Vollstreckbarkeit dieses Entscheids das Original der Ernennungsurkunde vom 14. April 2016 (C._____) sowie vom 20. November 2018 (D._____) und innert drei Monaten sämtliche Akten geordnet zur Archivierung zu übergeben.
[Festsetzung der Entschädigung der Kindesvertreterin]
[Festsetzung der Entschädigung von Rechtsanwalt Breitenmoser]
Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:
Die Kosten im Verfahren Anpassung der Massnahmen werden auf Fr. 8''566.85 (Verfahren Anpassung Fr. 5'000.--, inkl. Drittkosten Fr. 850.-- für Berichte sowie Fr. Fr. 2'716.85 der Kindesvertretung) festgesetzt.
Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse verzichtet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7001 Chur, erhoben werden (Art. 450 ff. ZGB, Art 60 Abs. 1 EGzZGB). Die Bestimmungen über den Fristenlauf finden keine Anwendung (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 450c ZGB).
[Mitteilung]
G/a. Gegen diesen Entscheid erhoben beide Parteien Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Der Vater stellte mit Eingabe vom 17. August 2020 folgende Rechtsbegehren (ZK1 20 113, act. A.1):
Es seien die Ziffern 1 lit. a und b sowie 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben.
2.
Es seien die (Nach-)Impfungen von C._____ und D._____ gemäss dem Schweizerischen Impfplan 2020 des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) anzuordnen.
3.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
G/b. Die Beschwerde der Mutter datiert vom 21. August 2020 und enthält folgende Rechtsbegehren (ZK1 20 116, act A.1):
Es sei der Beschwerde in Bezug auf Ziff. 1 der Verfügung vom 7. Juli 2020, mitgeteilt am 14. Juli 2020, die aufschiebende Wirkung zu entziehen;
2.1.
Es sei der Entscheid der Kollegialbehörde vom 7. Juli 2020 ersatzlos aufzuheben;
2.2.
Es sei(en) das Verfahren zur Durchführung eines ordnungsgemäss(en) erstinstanzlichen Verfahrens unter Gewährung der vollen Parteirechte auch zugunsten der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Ausstand der bisher beteiligten Personen den Sachverhalt von Amtes wegen vollumfänglich feststellt und in der Folge neu entscheide;
3.
Es sei eine mündlich(e) (öffentliche) Beschwerdeverhandlung durchzuführen;
4.
[unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung]
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Vorinstanz.
G/c. Zur Behandlung der von den Parteien in beiden Verfahren gestellten Anträge um unentgeltliche Prozessführung wurden wiederum je separate Verfahren eröffnet (ZK1 20 114 [Vater] und ZK1 20 117 [Mutter]).
G/d. Die Beschwerdeantworten der KESB erfolgten am 17. September 2020 (ZK1 20 113, act. A.2) und am 23. September 2020 (ZK1 20 116, act. A.2), jeweils mit den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. Mit Beschwerdeantworten vom 24. September 2020 (ZK1 20 116, act. A.3) bzw. vom 28. September 2020 (ZK1 20 113, act. A.3) beantragten die Parteien jeweils ebenfalls die Abweisung der gegnerischen Beschwerde; die Mutter beantragte überdies die Vereinigung der beiden Verfahren. Die Kindesvertreterin liess sich zur Beschwerde des Vaters nicht vernehmen. In Bezug auf die Beschwerde der Mutter beantragte sie mit Eingabe vom 28. September 2020 deren Abweisung (ZK1 20 116, act. A.4). Das Gericht leitete die Eingaben in beiden Verfahren am 5. Oktober 2020 weiter und hielt fest, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei (ZK1 20 113, act. D.4; ZK1 20 116, act. D.2). Dennoch replizierte die Mutter am 29. Oktober 2020 innert erstreckter Frist (ZK1 20 116, act. A.5). Die KESB und die Kinderanwältin antworteten je am 16. November 2020 (ZK1 20 116, act. A.6 und A.7), der Vater am 30. November 2020 innert erstreckter Frist (ZK1 20 116, act. A.8).
H/a. Am 27. November 2020 erfolgte eine prozessleitende Verfügung, mit der der damalige Vorsitzende die Vereinigung der Verfahren ZK1 20 11, ZK1 20 13, ZK1 20 113 und ZK1 20 116 anordnete. Die Begehren der Mutter betreffend aufschiebende Wirkung für die Beschwerdeverfahren wurden abgewiesen, ebenso das Begehren der Mutter betreffend Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Kantonsgericht. Zudem wurde die neue Beiständin aufgefordert, einen Bericht über die derzeitige Betreuungssituation der Kinder durch den Vater sowie den Verlauf der Ausübung des persönlichen Verkehrs durch die Mutter einzureichen (act. D.30 [ohne anderslautenden Hinweis beziehen sich die Verweise fortan auf die im Verfahren ZK1 20 13 erfassten Akten]).
H/b. Z._____ teilte mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 mit, dass die KESB sie aufgrund einer Aufsichtsbeschwerde der Mutter gegen ihre Person am 5. August 2020 angewiesen habe, jegliche Tätigkeiten in besagtem Mandat sofort einzustellen; das Mandat werde bis zum Eintritt der Rechtskraft ihrer Einsetzung von E._____ weitergeführt (act. A.9). Am 7. Dezember 2020 erging daher eine Aufforderung zur Berichterstattung an die bisherige Beiständin (act. D.32), welche dem Kantonsgericht ihren Bericht am 9. Dezember 2020 einreichte (act. H.1).
H/c. Mit Entscheid der KESB vom 14. Januar 2021, mitgeteilt am 18. Januar 2021, wurde anstelle von E._____ (Berufsbeistandschaft Imboden) neu AA._____ (Berufsbeistandschaft Plessur) per 1. Februar 2021 als Beistand für C._____ und D._____ eingesetzt (ZK1 20 116, act. E.4). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
H/d. Nachdem den Parteien und der Kindesvertretung am 10. Dezember 2020 zunächst der Bericht der Beiständin und am 16. Dezember 2020 die replizierenden Rechtsschriften des Verfahrens ZK1 20 116 zur allfälligen Vernehmlassung zugestellt worden waren (act. D.33 und D.35), reichte die Mutter am 10. Februar 2021 nach erfolgter Fristerstreckung eine Stellungnahme ein (act. A.19). Auf deren Begehren wurde die KESB am 15. Februar 2021 zur Einreichung der neu angefallenen Akten (act. 928 – 987) aufgefordert (act. D.44). Die KESB äusserte sich zur Eingabe der Mutter am 25. Februar 2021 (act. A.20), die Kindsvertreterin am 1. März 2021 (act. A.21) und der Vater am 22. März 2021 (act. A.22). Die Parteien wurden am 24. März 2021 mit den jeweils anderen Eingaben bedient, worauf die Mutter mit Eingabe vom 16. April 2021, wiederum innert erstreckter Frist, nochmals replizierte (act. A.23).
H/e. In der Zwischenzeit, nämlich am 16. März 2021, hatte die KESB den Schlussbericht von E._____ vom 8. März 2021 für deren Mandatsführung vom 1. Mai 2021 bis 31. Januar 2021 genehmigt. Der Beiständin war zudem eine Weisung zur Akteneinsicht der Mutter erteilt worden, welche bei der ansonsten erteilten Entlastung vorbehalten blieb. Gegen diesen Entscheid der KESB erhob die Mutter am 28. April 2021 abermals Beschwerde, die Gegenstand eines separaten Verfahrens bildet (ZK1 21 55).
H/f. Gestützt auf die mittlerweile erhaltenen Akten der Beiständin reichte die Mutter am 30. April 2021 eine Noveneingabe ein (act. A.24). Der Vater verzichtete mit Eingabe vom 17. Mai 2021 explizit auf eine weitere Stellungnahme zu den bestrittenen Ausführungen der Mutter (act. A.25). Seitens der Kindesvertreterin und der KESB gingen keine Bemerkungen mehr ein.
H/g. Nachdem sich die Mutter mit Schreiben vom 5. August 2021 über die Verfahrensdauer beschwert hatte (act. D.58), wurde ihr mit Schreiben der Vorsitzenden vom 13. August 2021 u.a. mitgeteilt, dass die Vorbereitungen für die Urteilsberatung im Sinne von Art. 23 ff. KGV im Gange seien (act. D.59). Trotzdem reichte die Mutter mit Eingabe vom 9. November 2021 nochmals neue Beweismittel ein und forderte, dass die sich daraus ergebenden neuen Erkenntnisse im Rahmen der in den vorliegenden Verfahren geltenden Offizialmaxime bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen seien (act. A.26). Mit dem Hinweis, dass der Aktenschluss bereits eingetreten sei und die Eingabe beim Entscheid über die Beschwerden daher unberücksichtigt bleiben müsse, wurde letztere am 11. November 2021 zuständigkeitshalber an die KESB weitergeleitet (act. D.65). Dagegen protestierte die Mutter mit Schreiben vom 12. November 2021 (act. D.67), worauf ihr am 3. Dezember 2021 – unter Beilage einer Aktennotiz über den zwischenzeitlich erfolgten Austausch betreffend Zuständigkeit zur Behandlung neuer Anträge und Gefährdungsmeldungen (act. D.68) – mitgeteilt wurde, dass der abschliessende Entscheid über die Zulassung der Noven der I. Zivilkammer überlassen bleibe (act. D.72).
H/h. Am 20. Dezember 2021 ging beim Kantonsgericht eine Orientierungskopie des Entscheides der KESB vom 7. Dezember 2021 (mitgeteilt am 14. Dezember 2021) ein (ZK1 20 113, act. D.69). Darin hat die KESB in Abänderung des Entscheides vom 17. Dezember 2019 eine stufenweise Ausdehnung des persönlichen Verkehrs zwischen den Kindern und der Mutter angeordnet, welche bei positivem Verlauf zu unbegleiteten Besuchen zweimal monatlich, jeweils von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, inklusive Übernachtungen, führen soll. Gegen diesen Entscheid hat der Vater zwischenzeitlich Beschwerde erhoben, welcher mit Verfügung vom 19. Januar 2022 hinsichtlich der Phase mit Übernachtungen aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde; im Übrigen wurde der von der KESB angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung bestätigt (ZK1 21 199, act. F.1). Bereits mit Eingabe vom 5. Januar 2022 hatte die Mutter beantragt, die neuesten Ereignisse und Akten aus dem Verfahren ZK1 21 199 auch in den vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (act. A.27).
Erwägungen
I. Prozessuales
1.1. Alle angefochtenen Entscheide sind Entscheide der KESB, gegen welche Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als einzige Beschwerdeinstanz erhoben werden kann (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.000]).
1.2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer unmittelbar am Verfahren der KESB beteiligt war und im konkreten Fall ein aktuelles, (zumindest) tatsächliches Interesse an der Änderung oder Aufhebung des daraus resultierenden Entscheids hat. Dies sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der behördlichen Massnahme direkt betroffenen Personen (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 29 zu Art. 450 ZGB). Dazu zählen im Kindesschutzverfahren neben dem Kind selbst in aller Regel auch die Eltern (Droese/Steck, a.a.O., N 29 zu Art. 450 ZGB mit Hinweis auf BGer 5A_979/2013 v. 28.3.2014 E. 6). Die Eltern können zudem als nahestehende Personen der (direkt betroffenen) Kinder im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert sein. Die Legitimation der Eltern zur Beschwerde an das Kantonsgericht ist demnach grundsätzlich gegeben. Im Einzelnen ist aber auf die Beschwerdeberechtigung noch zurückzukommen.
1.3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Es handelt sich folglich um ein vollkommenes Rechtsmittel, das die Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheides in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ermöglicht (Droese/Steck, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB, m.H.a. BGE 139 III 357 E. 4.3). Erweisen sich die Rügen als begründet, fällt die Beschwerdeinstanz in aller Regel einen reformatorischen Entscheid. Eine Rückweisung an die KESB ist zwar nicht ausgeschlossen, soll aber die Ausnahme bleiben (Droese/Steck, a.a.O., N 12 zu Art. 450 ZGB). Dank der vollen Kognition der Beschwerdeinstanz, welche nach den einschlägigen Verfahrensregeln (vgl. dazu sogleich) auch selber Beweise abnehmen kann, können allfällige Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens in zweiter Instanz grundsätzlich geheilt werden, so dass sich eine Rückweisung regelmässig erübrigt (vgl. für die Berufung BGer 5A_983/2020 v. 25.11.2020 E. 2).
1.4.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich unter Vorbehalt der einschlägigen Bestimmungen des ZGB nach kantonalem Recht. Gemäss Art. 60 Abs. 3 EGzZGB (in der seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden und nach Art. 160 Abs. 1 EGzZGB auch auf hängige Verfahren anwendbaren Fassung) ist das Kantonsgericht an die Parteianträge nicht gebunden und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (sog. Offizial- und Untersuchungsmaxime); neue Tatsachen und Beweismittel sind zugelassen. Im Übrigen gelten die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss, soweit das übergeordnete Recht nichts anderes vorsieht (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB; vgl. zur bisherigen Rechtslage auch KGer GR ZK1 15 11/19 v. 10.12.2015 E. 3a). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO); sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen und Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 2 und 3). Die ZPO sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen finden überdies von Bundesrechts wegen sinngemässe Anwendung, sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben (Art. 450f ZGB). Dies gilt nicht nur im Beschwerdeverfahren, sondern auch im Verfahren vor erster Instanz (vgl. Art. 56 Abs. 1 EGzZGB sowohl in der bisherigen als auch in der aktuellen Fassung, wobei letztere nebst den allgemeinen Bestimmungen nunmehr spezifisch die Regelungen betreffend das summarische Verfahren für anwendbar erklärt).
1.4.2. Dass das gerichtliche Beschwerdeverfahren der Offizial- und Untersuchungsmaxime unterliegt, gilt nicht erst seit der Teilrevision des EGzZGB, sondern ergibt sich bereits aus dem Bundesrecht. So schreibt Art. 446 ZGB die Geltung der genannten Verfahrensgrundsätze wie auch des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen für das erstinstanzliche Verfahren explizit vor. Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses erstreckt sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – auch auf das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.; Droese/Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB).
1.5.1. Die Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime hat zur Folge, dass Noven im gerichtlichen Beschwerdeverfahren voraussetzungslos zuzulassen sind (vgl. dazu Droese/Steck, a.a.O., N 7 zu Art. 450a ZGB m.w.H.). Dies sah das kantonale Recht schon bisher ausdrücklich vor (vgl. aArt. 63 Abs. 3 EGzZGB) und hat das Bundesgericht in Bezug auf die subsidiär anwendbare Regelung für die Berufung (Art. 317 ZPO) in Verfahren mit uneingeschränkter Untersuchungsmaxime mittlerweile klargestellt (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Ebenfalls geklärt hat das Bundesgericht die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt allfällige Noven im Berufungsverfahren spätestens vorgebracht werden können. Demzufolge ist es den Parteien verwehrt, sowohl echte wie unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist. In dieser Phase soll es nicht mehr möglich sein, mit weiteren Noveneingaben eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und damit den Unterbruch der Urteilsberatung zu erzwingen (BGE 142 III 413 E. 2.2). Dieser sog. Aktenschluss gilt nach der Praxis der erkennenden Kammer auch bei Verfahren, welche der unbeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, muss doch auch in derartigen Fällen der Prozessstoff – d.h. der für die materielle Beurteilung relevante Sachverhalt – in der Phase der Urteilsberatung abschliessend fixiert sein (KGer GR ZK1 20 140 v.2.3.2021 E. 1.5; ZK1 18 144 v. 5.5.2020 E. 3.2). Dabei meint der Begriff der "Urteilsberatung" nicht den effektiven "Beratungsakt" des Gerichts (mündliche Beratung oder Zirkulation eines Entscheidantrags), sondern er entspricht dem Verfahrensstadium, das auf den Schluss des Schriftenwechsels oder – im Berufungsverfahren – der Berufungsverhandlung folgt. Entsprechend knüpft auch das Bundesgericht in seinem soeben zitierten Leitentscheid an die "Spruchreife der Sache" an (BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Eine andere Definition des Beginns der Beratungsphase würde Sinn und Zweck des Aktenschlusses widersprechen.
1.5.2. Die von den Parteien neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel sind nach dem Gesagten grundsätzlich zuzulassen und, sofern von Relevanz, zu beachten. Nichts Anderes gilt für neue Tatsachen, welche aus den – auch auf Antrag der Beschwerdeführerin – laufend aktualisierten Akten der KESB hervorgehen. Ebenfalls von Amtes wegen zu berücksichtigen sind sämtliche Entscheide, welche die KESB im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens gefällt und der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis gebracht hat. Soweit diese neuen Tatsachen nicht die Sache selber, sondern die Prozessvoraussetzungen betreffen (wie etwa Tatsachen, die einen Einfluss auf die Beschwerdelegitimation haben oder zur Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels führen), können diese sogar noch beachtlich sein, wenn sie erst nach dem Beginn der Beratungsphase eintreten (vgl. BGer 5A_448/2020 v. 18.2.2021 E. 2.4.4 f.; 5A_801/2017 v. 14.5.2018 E. 3.3.1). Nicht mehr zu berücksichtigen ist hingegen die Eingabe der Mutter vom 9. November 2021 (act. A.26). Zwar ist im vorliegenden Verfahren mit der Zustellung der letzten Rechtsschrift des Vaters (Eingabe vom 17. Mai 2021) keine förmliche Mitteilung ergangen, wonach das Gericht die Sache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (act. D.57). Die Mutter (und mittels Kopie auch die anderen Verfahrensbeteiligten) wurde indessen mit Schreiben vom 13. August 2021 darauf hingewiesen, dass die zur Phase der Urteilsberatung gehörenden Arbeiten bereits im Gang seien (act. D.59). Damit war der Aktenschluss bei Eingang ihrer Noveneingabe bereits eingetreten, was zu deren Unbeachtlichkeit im vorliegenden Verfahren führt. Ob nach dem Aktenschluss eingetretene neue Tatsachen Anlass zu einer Änderung der angefochtenen Entscheide geben (Art. 313 ZGB), ist durch die erstinstanzlich zuständige KESB zu beurteilen.
1.6.1. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Das Gesetz statuiert damit für die Beschwerde – gleich wie für die Berufung (Art. 311 ZPO) – eine Begründungspflicht. Dadurch wird die nach Art. 446 ZGB geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit eingeschränkt, als dass eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren darf (vgl. Hermann Schmid, Kommentar Erwachsenenschutz, Zürich/St. Gallen 2010, N 1 zu Art. 450a ZGB; Droese/Steck, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB m.w.H.). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen – namentlich bei Laienbeschwerden – keine hohen Anforderungen an die Begründung und die Form gestellt werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7085; BGer 5A_922/2015 v. 4.2.2016 E. 5.1). Dennoch darf – jedenfalls von einer anwaltlich vertretenen Partei – erwartet werden, dass sie sich sachbezogen mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und darlegt, inwiefern ein Beschwerdegrund im Sinne von Art. 450a ZGB gegeben sein soll. Mit der Begründung ist zudem ein Antrag darüber zu verbinden, wie das Gericht nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei entscheiden soll. Das gilt selbst dann, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt selber zu erforschen und ohne Bindung an Anträge zu entscheiden hat (vgl. für die Berufung BGE 137 III 617 E. 4 f.; BGer 5A_232/2020 v. 7.12.2020 E. 3.3.2). Bei einem vollkommenen Rechtsmittel genügt es in aller Regel nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und dessen Rückweisung an die Vorinstanz zu verlangen. Ist eine Heilung allfälliger Verfahrensfehler vor zweiter Instanz möglich, muss vielmehr ein (reformatorischer) Antrag in der Sache gestellt werden. Vorbehalten bleibt der Fall, in welchem die Rechtsmittelinstanz nicht reformatorisch entscheiden könnte, wenn sie die Rechtsauffassung des Rechtsmittelklägers teilen würde. Die Zulässigkeit des Rechtsbegehrens ist mithin nicht an diesem selber zu messen, sondern an den vorgetragenen Beanstandungen (vgl. wiederum für die Berufung BGer 5A_9/2020 v. 6.5.2020 E. 2; 5A_929/2015 v. 17.6.2016 E. 3.1). Genügt eine Beschwerde den dargelegten Begründungsanforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten (KGer GR ZK1 21 19 v. 12.3.2021 E. 2 m.w.H.).
1.6.2. Die Begründung der Beschwerde hat innert der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 450b Abs. 1 ZGB) zu erfolgen und kann nachträglich – abgesehen von behebbaren formalen Mängeln im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO – nicht mehr verbessert oder ergänzt werden. Auch in dieser Hinsicht müssen für die Beschwerde nach Art. 450 ff. ZGB dieselben Grundsätze gelten wie für die Rechtsmittel der ZPO, deren Bestimmungen mangels anderslautender kantonaler Vorschriften sinngemäss anwendbar sind (vgl. vorstehend E. 1.4.1). Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist folglich unzulässig. Auch im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder bei Ausübung des sog. Replikrechts ist es nicht mehr gestattet, die mit der Beschwerdeschrift vorgetragene Begründung inhaltlich nachzubessern oder zu erweitern. Ein (sich im Rahmen des Streitgegenstandes bewegendes) neues juristisches Argument kann gegebenenfalls vorgetragen werden, wenn der Prozessgegner zulässigerweise neue Tatsachen oder Beweismittel in das Rechtsmittelverfahren eingebracht hat (vgl. BGer 5A_7/2021 v. 2.9.2021 E. 2.2 m.w.H.). In diesem Sinne hat sich die erkennende Kammer nachfolgend in erster Linie mit den Argumenten, welche die Parteien in den fristgerecht eingereichten Beschwerdeschriften vorgebracht hat, zu befassen. Auf die späteren Eingaben ist nur einzugehen, soweit sie rechtserhebliche Noven beinhalten oder bisher nicht gerügte Mängel betreffen, die auch von Amtes wegen zu berücksichtigen wären. Anderweitige Rügen, die erstmals in den replizierenden Eingaben geltend gemacht werden und keinen erkennbaren Zusammenhang mit neuen Tatsachen und/oder Beweismitteln haben, müssen hingegen unbeachtet bleiben.
2.1. Die Mutter beantragt mit ihrer Eingabe vom 27. Januar 2020 die Bestellung einer neuen Kindesvertretung (Ziff. 4 des Rechtsbegehrens; act. A.2). Dieser Antrag kann sich nur auf das Beschwerdeverfahren beziehen, ansonsten er bei der KESB zu stellen gewesen wäre, die als erste Instanz darüber zu entscheiden hätte, wer die Kinder im bei ihr weiterhin hängigen Verfahren betreffend Anpassung der Massnahmen vertritt. Begründet wird der (als Ausstandsgesuch bezeichnete) Antrag einzig damit, dass die Kinderanwältin in diversen Anhörungen die Möglichkeit einer Entführung der Kinder durch die Mutter erwähnt habe, obwohl die Mutter Schweizerin sei und es ihrerseits keinerlei Anhaltspunkte für ein solches Verhalten gegeben habe; damit sei die Kinderanwältin als befangen zu erachten und könne ihr Mandat nicht mehr neutral ausüben (act. A.2, II.A.13). Die kritisierte Äusserung der Kindesvertreterin reicht bei objektiver Betrachtung allerdings nicht aus, um den Anschein einer Befangenheit zu begründen, zumal die Kindesvertreterin in ihrer Beschwerdeantwort nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb sie sich zur Thematisierung einer Entführungsgefahr veranlasst sah (act. A.8, II.B.4). Die entsprechenden Ausführungen der Kindesvertreterin stützen sich auf die vorinstanzlichen Akten, welche nicht nur das unkooperative Verhalten der Mutter im Vorfeld der superprovisorisch angeordneten Fremdplatzierung, sondern auch ihre wiederholt geäusserten Umzugspläne belegen (vgl. zu letzterem KESB act. 93 und 403). Der Antrag auf Bestellung einer neuen Kindesvertretung wird daher abgewiesen. Daran vermögen auch die erst im späteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens erhobenen Vorwürfe der Mutter – die Kinderanwältin habe nur zur Beschwerde der Mutter, nicht aber zu jener des Vaters eine Beschwerdeantwort verfasst, was ihre Unparteilichkeit erneut in Frage stelle (act A.5 [ZK1 20 116], 3.1); die Kinderanwältin nehme ihre Aufgabe nicht wahr, habe sich gegen die ihren Empfehlungen widersprechenden Entscheide der KESB nicht zur Wehr gesetzt, könne sich mangels eigener Beobachtungen nicht zum Umgang von Mutter und Kindern äussern und habe keinerlei Handlungen zum Wohle der Kinder, wie etwa eine Unterstützung der Besuche bei der Mutter zuhause, unternommen (act. A.19, 3.1 und 3.3; act. A.23, 3.2) – nichts zu ändern. Auch zu diesen Vorwürfen hat die Kindesvertreterin Stellung genommen und die ihr zukommenden Aufgaben als Verfahrensbeiständin der (noch nicht urteilsfähigen) Kinder – im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 III 153 E. 5.2; BGer 5A_400/2015 v. 25.2.2016 E. 2.3) – klargestellt (act. A.7 [ZK1 20 116]; act. A.21). Allein der Umstand, dass sich das Rollenverständnis der Kindesvertreterin nicht mit demjenigen der Mutter deckt, gibt noch keinen Anlass zu deren Auswechslung. Inwiefern der Mutter diesbezüglich überhaupt ein Antragsrecht zukommt, kann somit offenbleiben (vgl. dazu BGer 5A_894/2015 v. 16.3.2016 E. 4.1). Es bleibt folglich dabei, dass die Kinder im Beschwerdeverfahren wirksam von Rechtsanwältin Heller vertreten werden.
2.2. Die Mutter beantragt weiter sowohl in ihrer Eingabe vom 27. Januar 2020 als auch in der Beschwerde vom 21. August 2020 eine mündliche Verhandlung, ohne diesen Antrag näher zu begründen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. November 2020 wurde der Antrag abgewiesen. Da die Mutter in ihren späteren Eingaben den Antrag nicht mehr erwähnte und weiterhin eine Begründung dafür schuldig blieb, kann von einem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ausgegangen werden und es kann aufgrund der Akten entschieden werden.
2.3. Die weiteren prozessualen Anträge betreffend Beweisabnahmen werden im Sachzusammenhang behandelt.
II. Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. November 2019 / Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht gegenüber der Mutter
3.1. Der Vater stellt sich in seiner Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2020 auf den Standpunkt, dass es der Mutter hinsichtlich des Entscheides vom 26. November 2019 an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehle, nachdem am 17. Dezember 2019 wegen veränderter Verhältnisse im Sinne von Art. 313 Abs. 1 ZGB ein weiterer Entscheid ergangen sei, aufgrund dessen der Mutter selbst bei Gutheissung der gegenständlichen Beschwerde das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen bleibe; auf ihre Beschwerde sei daher nicht einzutreten (act. A.5, II.A.3). Ähnlich argumentiert auch die Kindesvertreterin in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. März 2020 (act. A.8, II.A.3). Hierzu gilt es zunächst klarzustellen, dass der zweite Entscheid den früheren zwar insofern ersetzt, als der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters und damit auch die Fremdplatzierung der Kinder aufgehoben wurden. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter wurde hingegen bestätigt, was bedeutet, dass der erste Entscheid in diesem Umfang bestehen blieb. Wie aus dessen Begründung hervorgeht, war der Grundsatzentscheid, die Kinder bei Erfüllen gewisser Voraussetzungen in die Obhut des Vaters zu geben, bereits damals gefällt worden. Im nachfolgenden Entscheid wurden dann lediglich noch die hiergegen erhobenen Einwände der Mutter überprüft und ob der Vater die von der KESB gemachten Vorgaben tatsächlich erfüllte. Eine erneute Prüfung der Voraussetzungen für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter (Art. 310 ZGB) hat nicht mehr stattgefunden. Diesbezüglich wurde vielmehr ausdrücklich auf den vorangegangenen Entscheid verwiesen. Bei besagtem Entscheid stützte sich die KESB zudem explizit auf Art. 313 Abs. 1 ZGB, was zeigt, dass sie sich einzig mit der Frage, ob sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid geändert hatten, befasste. In Bezug auf den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter eröffnete der Entscheid vom 17. Dezember 2019 daher keine neue Rechtsmittelfrist respektive – genauer – höchstens insoweit, als die Voraussetzungen für eine Rückgabe der Kinder an sie (also für eine Aufhebung des Entzuges) verneint wurden. Unter diesem Aspekt hat die Mutter zu Recht auch den ersten Entscheid angefochten, an dessen Überprüfung bzw. Aufhebung sie nach wie vor ein Interesse hat.
3.2. Der Entscheid vom 26. November 2019 wurde am 28. November 2019 im Dispositiv eröffnet und am 17. Dezember 2019 begründet mitgeteilt. Seitens der Mutter wird nicht in Frage gestellt, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen trotz ihrer Weigerung, die Annahme des begründeten Entscheids anlässlich der Anhörung vom 17. Dezember 2019 zu quittieren (KESB act. 509 und 530), am Folgetag zu laufen begann (Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO) und mangels Fristenstillstand über die Weihnachtstage (aArt. 60 Abs. 3 EGzZGB) am 16. Januar 2020 endete (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Diese Frist wurde mit der gleichentags der Post übergebenen Beschwerdeschrift vom 16. Januar 2020 (act. A.1) gewahrt. Letztere entspricht insofern den Formvorschriften, als sie ein (allerdings rein kassatorisches) Rechtsbegehren sowie eine (als vorläufig bezeichnete) Begründung enthält. Darin begründet die Mutter zwar in erster Linie ihren (prozessualen) Antrag auf Ansetzung einer Frist zur ausführlichen Begründung. Einzelne Rügen, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin zwingend zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen sollen, werden indessen wenigstens ansatzweise bereits in dieser Eingabe formuliert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3.3. Die ausführliche Beschwerdebegründung datiert vom 27. Januar 2020 (act. A.2) und erfolgte, ohne dass das Gericht sich zur beantragten Fristansetzung geäussert hatte. Soweit die genannte Eingabe den Entscheid vom 26. November 2019 betrifft, erweist sie sich als verspätet. Darauf wäre grundsätzlich nur einzutreten, wenn dem sinngemäss gestellten Begehren um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Art. 148 ZPO) entsprochen werden müsste. Zu dessen Begründung macht die Rechtsvertreterin der Mutter im Wesentlichen geltend, sie habe erst am Tage des Fristablaufs – nach einer ersten Durchsicht der gleichentags zugestellten umfangreichen Vorakten – feststellen können, dass die ihr zuvor erteilte Auskunft des Verfahrensleiters, es sei keine Rechtsmittelfrist hängig, offenkundig falsch gewesen sei (act. A.1, II.4.5 und II.5.1). Tatsächlich mag die Auskunft des Verfahrensleiters, welche sich – wie sein Verweis auf die vorzeitige Dispositivmitteilung zeigt (vgl. act. B.6) – nur auf den Entscheid vom 17. Dezember 2019 bezog, für die Rechtsvertreterin der Mutter missverständlich gewesen sein und sie davon abgehalten haben, die Möglichkeit einer Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. November 2019 schon früher zu prüfen. Die Mutter persönlich musste allerdings wissen, dass ihr der begründete Entscheid erst anlässlich der Anhörung vom 17. Dezember 2019 übergeben wurde und die damit in Gang gesetzte Beschwerdefrist im Zeitpunkt der Mandatierung ihrer neuen Rechtsvertreterin noch am Laufen war. Insofern hat sie es selber zu verantworten, wenn sie ihre Rechtsvertreterin unvollständig instruierte. Auf der anderen Seite hätte die KESB mit einer rascheren Zustellung der Verfahrensakten, welche die Rechtsvertreterin der Mutter notabene bereits mit Schreiben vom 8. Januar 2020 (act. B.8) und tags darauf nochmals telefonisch (act. B.8a) anforderte, ihrerseits dazu beitragen können, das Missverständnis aufzuklären und die für eine vollständige Begründung der Beschwerde erforderliche Akteneinsicht noch rechtzeitig zu gewähren. Ob unter diesen Umständen ein Wiederherstellungsgrund zu bejahen wäre, kann indes offenbleiben, da sich auch die ausführliche Beschwerde vom 27. Januar 2020 in Bezug auf den Entscheid vom 26. November 2019 als ungenügend begründet erweist, wie nachfolgend dargelegt wird.
4. Die Mutter rügt hauptsächlich die Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren, und dies unter mehreren Aspekten. Sie macht damit Ansprüche formeller Natur geltend, die im Falle der Begründetheit der Rügen zur Aufhebung des Entscheids und zur Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz führen würden. Die Rügen sind folglich vorab zu behandeln (vgl. statt vieler BGE 142 I 188 E. 3; BGer 5A_339/2017 v. 8.8.2017 E. 2.1).
4.1. Die Mutter führt eine Verletzung des Gebots der Waffengleichheit an, weil sie im Zeitpunkt des Entscheids nicht rechtlich vertreten gewesen sei, der Vater und die Kinder hingegen schon (act. A.1, II.5.3). Zutreffend ist, dass der Mutter von Ende Oktober 2019 bis anfangs Januar 2020 – abgesehen von der kurzzeitigen Mandatierung von Rechtsanwalt R._____ – kein Rechtsbeistand zur Seite stand. Das Fehlen einer anwaltlichen Vertretung ist indessen auf das eigene Verhalten der Mutter zurückzuführen, hat sie doch selber die Beendigung des Mandates von Rechtsanwalt Q._____ veranlasst. Auch die Mandatsniederlegung von Rechtsanwalt R._____ war offenkundig eine Folge davon, dass sich die Mutter zeitgleich von einer bekennenden KESB-Gegnerin beraten liess, deren Interventionen sich als wenig sachdienlich erwiesen. Der Verfahrensleiter der KESB hat der Mutter denn auch bereits am 13. November 2019 eine professionelle Unterstützung durch einen Rechtanwalt empfohlen. Insofern erscheint es treuwidrig, wenn die Mutter nun nachträglich rügt, sie sei im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ohne anwaltliche Vertretung gewesen. Hinzu kommt, dass auch der Vater erst am 11. November 2019 einen Rechtsanwalt beizog. Von einer Verletzung des Gebots der Waffengleichheit kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Gleichwohl ist die KESB darauf hinzuweisen, dass bei unentgeltlicher Rechtsvertretung der Entscheid über die Beendigung des Mandats bei der KESB und nicht bei der vertretenen Partei liegt (vgl. dazu KGer ZK1 17 117 v. 27.6.2018 E. 5 m.w.H.). Die KESB hätte es folglich in der Hand gehabt, die Entlassung von Rechtsanwalt Q._____ abzulehnen, bzw. wenn objektive Gründe für einen Wechsel vorgelegen hätten, die Entlassung vom Beizug einer neuen geeigneten Rechtsvertretung abhängig zu machen. Beim Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht handelt es sich um einen schweren Eingriff, der die Frage nach einer notwendigen Vertretung aufwirft (vgl. Art. 449a ZGB). Nach dem Vollzug des superprovisorischen Entscheids und der erkennbar werdenden Überforderung der Mutter hätte es nahegelegen, ihr für den Beizug eines Rechtsvertreters im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO eine Frist anzusetzen. Die blosse Empfehlung des Verfahrensleiters, die Mutter möge sich einen Rechtsanwalt suchen, reicht in diesem Fall nicht aus. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Mutter nur beschränkte Einsicht in das Gutachten gewährt wurde (vgl. dazu sogleich), wäre es angezeigt gewesen, ihr spätestens für die Anhörung vom 26. November 2019 einen neuen Rechtsvertreter zu bestellen (vgl. dazu Maranta/Auer/Marti, a.a.O., N 19 zu Art. 449b ZGB). Die Unterlassung der KESB, für die anwaltliche Vertretung der Mutter besorgt zu sein, wiegt aber nicht derart schwer, dass eine Aufhebung des Entscheids deswegen gerechtfertigt wäre. Seit dem 8. Januar 2020 ist die Mutter (wieder) anwaltlich vertreten. Mit Hilfe ihrer Rechtsvertreterin konnte sie sämtliche Einwände gegen die Entscheide der KESB – ohne dabei einer Novenschranke zu unterliegen – in das Beschwerdeverfahren einbringen und die Beschwerdeinstanz kann diese mit voller Kognition prüfen. Die Voraussetzungen für eine Heilung des Verfahrensfehlers sind damit erfüllt.
4.2. Die Mutter begründet den Aufhebungs- und Rückweisungsantrag damit, dass ihr rechtliches Gehör, namentlich das Recht auf Akteneinsicht, durch die KESB verletzt worden sei. Die Gehörsverweigerung sei "derart krass, dass eine Heilung durch die Beschwerdeinstanz unter keinem Aspekt möglich" sei. Insbesondere habe die Mutter keine Einsicht in das Gutachten erhalten (act. A.1, II.5.1 f.). Das Akteneinsichtsrecht ist in Art. 449 Abs. 1 ZGB verankert und bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (KGer GR ZK1 15 19 v. 2.11.2015 E. 4.a m.w.H.). Dass die Mutter gar keine Akteneinsicht erhalten hat, stimmt nicht. Ihrem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt R._____, wurden die gesamten Akten zugestellt (KESB act. 318). Die KESB wies ihn nach seiner Mandatsniederlegung jedoch explizit darauf hin, dass er der Mutter keine Kopie des Gutachtens aushändigen dürfe (KESB act. 344). Dies hatte die Gutachterin im Gutachten festgehalten (KESB act. 211 S. 57) und wurde von der KESB auch mit Blick auf die angedrohte Veröffentlichung von Informationen als erforderlich erachtet (vgl. dazu act. A.3, II.1). Der Mutter selbst hat die KESB mehrmals die Akten zur Einsicht in den Räumlichkeiten der KESB zur Verfügung gestellt (zum Beispiel am 14. Oktober 2019, s. KESB act. 235), auch hat man ihr Aktenkopien ausgehändigt (z.B. KESB act. 379). Den sie betreffenden Teil des Gutachtens hat die KESB der Mutter mündlich eröffnet (KESB act. 296). Es trifft hingegen zu, dass die Mutter zunächst keine Einsicht in den Teil des Gutachtens erhalten hat, der den Vater betrifft; die entsprechenden Passagen blieben auch in der Kopie des Gutachtens, welche ihr die KESB am 13. Dezember 2019 zugestellt hat (KESB act. 497), abgedeckt (vgl. dazu act. B.5). Das Akteneinsichtsrecht i.S.v. Art. 449b ZGB gilt indes nicht absolut. Das Recht kann eingeschränkt werden, wenn private Geheimhaltungsinteressen überwiegen (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., N 11 zu Art. 449b ZGB). In diesem Sinne ist die Beschränkung der Einsicht in das Gutachten, soweit es den Vater betrifft, nicht zu beanstanden. Dieser Teil war überdies auch nicht relevant für den Entscheid, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Der Vorwurf der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht ist in diesem Zusammenhang unberechtigt. Im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen den zweiten Entscheid vom 17. Dezember 2019 wird darauf noch zurückzukommen sein.
4.3. In ihrer ausführlichen Beschwerde vom 27. Januar 2020 bringt die Mutter vor, die Vorinstanz sei voreingenommen (act. A.2, II.C.1). Diesen pauschalen Vorwurf substanziiert sie jedoch nicht näher, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ebenso macht die Mutter geltend, sie sei vom Verfahren ausgeschlossen worden und ihr rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz krass verletzt worden. Soweit dieser Vorwurf die ungenügende Akteneinsicht betrifft, kann auf obige Erwägung verwiesen werden. Darüber hinaus mangelt es an einer ausreichenden Substanziierung, weshalb auch auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist.
4.4. In der Eingabe vom 21. August 2020 (act. A.17) bringt die Mutter weitere formelle Rügen vor, die den Entscheid vom 26. November 2019 betreffen. Wie bereits in der Eingabe vom 27. Januar 2020 (act. A.2, II.A.9.1) beanstandet sie die Aktenführung der KESB, insbesondere das Fehlen der elektronischen Akten (z.B. der beigeschlossenen Tonaufnahmen zu den KESB act. 180 und 212); das Aktenverzeichnis sei nicht korrekt, es seien Akten umgestellt worden, die Dossiers seien nachträglich neu bezeichnet worden und es gebe keine Erklärung für leere Aktenplätze (act. A.17, 2.1 ff.). Die Mutter verlangt von der KESB eine Vollständigkeitserklärung, ohne jedoch explizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen und darzulegen, inwiefern die Aktenführung der KESB sich auf die angefochtenen Entscheide ausgewirkt haben soll. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Ferner rügt die Mutter erstmals, dass die KESB es versäumt habe, die Strafakten zu den Anzeigen der Mutter gegen den Vater wegen häuslicher Gewalt beizuziehen (act. A.17, 3.1 ff.). Die Strafakten würden das beim Vater bestehende Aggressionspotential belegen und seien relevant, um zu verstehen, was die Mutter und die Kinder haben durchmachen müssen. Gleichzeitig stellt die Mutter beim Gericht den Antrag auf Edition der Strafakten und weist darauf hin, dass sich darin Sprachnachrichten mit Drohungen (begangen am 6. Juli 2019 und am 7. Oktober 2019) befänden, die bei den KESB-Akten sein müssten. Wie die Mutter selber angibt, datieren die in Frage stehenden Strafanzeigen vom 13. August 2019, 15. Oktober 2019 und 24. Januar 2020. Sie waren somit bereits bei Einreichung der Beschwerde bekannt, so dass der unterlassene Beizug der Strafakten (der sich in Zusammenhang mit dem Entscheid vom 26. November 2019 zum vornherein nur auf die vorangegangenen Anzeigen beziehen könnte) spätestens in der Eingabe vom 27. Januar 2020 hätte gerügt werden können. Auf die verspätet erhobene Rüge ist daher nicht mehr einzutreten. Im Übrigen trifft es zu, dass der Gegenstand der Strafanzeigen (Drohungen) wie auch das Thema der häuslichen Gewalt der KESB bekannt waren. Der Mutter gelingt es indessen nicht darzulegen, inwiefern ein Beizug der Strafverfahren für den angefochtenen Entscheid vom 26. November 2019 hätte relevant sein sollen. Überdies hat sie selbst mit der Eingabe vom 21. August 2020 die Einvernahmeprotokolle (act. B.25. B.34 und B.35), eine CD mit Tonaufnahmen (act. B.31) und den Kriminalrapport vom 30. Dezember 2019 (act. B.33) dem Gericht eingereicht (act. B.25, B.31), weshalb eine weitere Beweisabnahme in diesem Zusammenhang nicht erforderlich ist.
4.5. Die Mutter rügt ebenfalls erstmals mit der Eingabe vom 21. August 2020, dass die KESB vom 20. Februar 2019 bis Dezember 2019 aufgrund der Rechtshängigkeit des Gerichtsverfahrens vor Regionalgericht Imboden nicht zuständig gewesen sei. Die in diesem Zeitraum erfolgten Anhörungen und Abklärungen seien deshalb unverwertbar und die ergangenen Verfügungen seien nichtig. Die Mutter beantragt die Edition der Gerichtsakten (act. A.17, 1.6 ff.). Auch diese Rüge erfolgt verspätet. Rechtsanwältin Frey macht geltend, dass sie vom Gerichtsverfahren erst anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 12. August 2020 erfahren habe. Allerdings geht die Rechtshängigkeit des Gerichtsverfahrens bereits aus den KESB-Akten hervor, die Rechtsanwältin Frey im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vorlagen. Aus diesen Akten geht hervor, dass die Weiterführung des KESB-Verfahrens, einschliesslich die Erstellung des Gutachtens, in Absprache mit Rechtsanwalt Q._____ erfolgte (vgl. dazu auch die Stellungnahme der KESB vom 16. November 2020; act. A.6 [ZK1 20 116], S. 2). Die Berufung auf die Unverwertbarkeit der Abklärungen ist deshalb wider Treu und Glauben. Die Abschreibungsverfügung des Regionalgerichts Imboden datiert vom 20. November 2019 (act. B.28). Bei den anschliessenden Entscheiden, die mit Beschwerde angefochten wurden, war die Zuständigkeit der KESB auf jeden Fall gegeben. Ohnehin wären Entscheide der KESB, die in der Zeit der Zuständigkeit eines Gerichts getroffen werden, nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar (dazu BGE 145 III 436 E. 4).
4.6. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die von der Mutter vorgebrachten formellen Rügen nicht ausreichen, um eine Aufhebung des Entscheids der KESB vom 26. November 2019 und eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu begründen.
5. Ein reformatorisches Rechtsbegehren hat die Mutter weder in der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 16. Januar 2020 noch in der ergänzenden Eingabe vom 27. Januar 2020 gestellt. Selbst unter Einbezug der Begründung lässt sich der ersten Eingabe nicht entnehmen, welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen beanstandet werden und wie stattdessen zu entscheiden wäre. Erst in ihrer ergänzenden Eingabe vom 27. Januar 2020 rügt die Mutter die Unverhältnismässigkeit des Vorgehens der KESB. Auch rügt sie erst jetzt, dass die KESB es unterlassen habe, den von der Mutter vorgeschlagenen Eintritt in ein Mutter-Kind-Heim zu prüfen (act. A.2, II.C). Den erwähnten Vorschlag machte die Mutter allerdings erst im Vorfeld der Anhörung vom 17. Dezember 2019, weshalb die diesbezügliche Rüge strenggenommen (nur) den zweiten Entscheid betrifft. Einen konkreten Antrag, wie die Beschwerdeinstanz den Entscheid vom 26. November 2019 abändern sollte, lässt sich daraus nicht ableiten. Die Rügen der Mutter bleiben zudem gänzlich unsubstanziiert. Statt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, welche Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollen, inwiefern es an den rechtlichen Voraussetzungen für einen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts fehlen sollte und weshalb der angefochtene Entscheid den konkreten Verhältnissen nicht angemessen wäre, hat sich die Rechtsvertreterin der Mutter darauf beschränkt, den Inhalt der vorinstanzlichen Akten wiederzugeben. Ausführlich geschildert werden überdies die Vorgänge rund um den Vollzug der superprovisorischen Anordnung, welche indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Die superprovisorische Anordnung als solche ist nicht anfechtbar. Gegen allfällige Unregelmässigkeiten beim Vollzug wären andere Rechtsmittel zu ergreifen gewesen. In der Sache selber erweist sich die Begründung der Beschwerde demnach als ungenügend, was zur Folge hat, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit damit trotz Fehlen eines entsprechenden Begehrens eine materielle Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz angestrebt worden wäre.
6.1. Selbst wenn der Entscheid vom 26. November 2019 aufgrund der Offizialmaxime unabhängig von entsprechenden (substantiierten) Rügen einer materiellen Prüfung unterzogen werden müsste, wäre die Beschwerde abzuweisen und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter zu bestätigen. In diesem Zusammenhang kann vorab auf die Erwägungen der KESB verwiesen werden, denen sich die erkennende Kammer nach Prüfung der vorinstanzlichen Akten vollumfänglich anschliesst. Die KESB stützte sich bei ihrem Entscheid zur Hauptsache auf das rechtspsychologische Gutachten von lic. phil. N._____ (KESB act. 211). Gegen das Gutachten reichte die Mutter am 16. April 2021 eine Stellungnahme ihrer behandelnden Psychologin ein (act. B.68). Dabei handelt es sich um ein blosses Parteigutachten, dem nicht die Qualität eines Beweismittels zukommt (BGE 141 III 433 E. 2.6). Selbst wenn mit der Psychologin der Mutter davon auszugehen wäre, dass das Gutachten gewisse formale und methodische Mängel aufwiese, so ist es in Bezug auf die (ungenügende) Erziehungsfähigkeit der Mutter schlüssig. Die in der Stellungnahme der Psychologin angesprochenen (angeblichen) Mängel betreffen mehrheitlich die Beurteilung des Vaters respektive die fehlende Vergleichbarkeit der Erhebungen. Die Beobachtungen der Gutachterin anlässlich ihres Hausbesuches (mit Interaktionsbeobachtung von Mutter und Kindern) und die daraus (wie auch aus den Rückmeldungen der Tagesmutter und der Familienbegleiterin) gewonnenen Erkenntnisse werden dadurch nicht entkräftet. Dasselbe gilt für die deutlichen Zeichen von struktureller und emotionaler Verwahrlosung sowie von Entwicklungsdefiziten im sozial-emotionalen und sprachlichen Bereich, welche die Gutachterin bei den Kindern festgestellt hat. Auch die Tatsache, dass die behandelnde Psychologin von einer anderen Diagnose ausgeht als in den Akten bis dahin vermerkt, ändert nichts daran, dass die Mutter im massgeblichen Zeitraum, also vor der Fremdplatzierung, psychisch belastet war und mit ihrem Verhalten das Wohl der Kinder gefährdete. Welche Diagnose hinter dem kindeswohlgefährdenden Verhalten der Mutter steht, ist letztlich ebenso wenig relevant wie die Gründe, welche zur psychischen Krankheit der Mutter geführt oder diese verschlimmert haben. Wie die Kindesvertreterin schon in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. März 2020 (act. A.8) hervorgehoben hat, geht nicht nur aus dem Gutachten, sondern auch aus den weiteren Verfahrensakten klar hervor, dass die Situation bei der Mutter nicht mehr kindgerecht war. So gingen im Vorfeld des angefochtenen Entscheides wiederholt Gefährdungsmeldungen von Drittpersonen ein und auch die involvierten Fachpersonen (Beiständin, Familienbegleiterin) beschrieben in ihren Verlaufs- bzw. Zwischenberichten Vorkommnisse, welche auf eine massive Überforderung der Mutter hinwiesen. Dokumentiert sind ferner die während längerer Zeit unternommenen Versuche der KESB, die Mutter bei der Betreuung der Kinder zu unterstützen (Erziehungsbeistandschaft, SPF, Entlastung durch Tagesmutter) und sie mittels Weisung zu einer Behandlung ihrer psychischen Krankheit anzuhalten. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid der KESB, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, unverhältnismässig gewesen sein soll.
7. Die Beschwerde der Mutter gegen den Entscheid vom 26. November 2019 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III. Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2019 / Übertragung der Obhut an den Vater
8.1. Der Entscheid vom 17. Dezember 2019 wurde den Parteien wiederum zunächst im Dispositiv eröffnet und am 14. Januar 2020 mit schriftlicher Begründung mitgeteilt. Er ist der Rechtsvertreterin der Mutter – zusammen mit den bis dahin angefallenen Akten der KESB – am 16. Januar 2020 zugegangen. Bereits am Vortag hat sie dagegen Beschwerde angemeldet und diese schliesslich mit der Eingabe vom 27. Januar 2020 begründet. Damit ist die Beschwerde offenkundig fristgerecht erhoben worden.
8.2. Was die formellen Anforderungen anbelangt, kann weitgehend auf oben Ausgeführtes verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 5). Auch in Bezug auf den Entscheid vom 17. Dezember 2019 stellt die Mutter kein reformatorisches Rechtsbegehren. Wie das Gericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde zu entscheiden hätte, ergibt sich höchstens ansatzweise aus der Begründung der Beschwerde. Demzufolge scheint die Mutter die Aufhebung der Obhutszuteilung an den Vater und die Anordnung eines Eintritts in ein Mutter-Kind-Heim anzustreben. Allerdings setzt sich die Mutter in ihrer Beschwerde auch mit den Erwägungen der KESB im zweiten Entscheid in keiner Art und Weise auseinander. Stattdessen belässt sie es auch diesbezüglich bei einer Wiedergabe der vorinstanzlichen Akten und der anschliessenden Schlussfolgerung, es sei unverständlich, dass die Kinder in die Obhut des Vaters gegeben würden, der häusliche Gewalt ausübe, Drogen konsumiere und seitens der Gutachterin als nicht erziehungsfähig eingestuft worden sei. Darüber hinaus enthält die Beschwerde bloss formelle Rügen, die das kassatorische Rechtsbegehren begründen sollen. Die Beschwerde genügt demnach – wenn überhaupt – nur knapp dem Begründungserfordernis.
8.3. Unzweifelhaft ist die Mutter persönlich durch den Entscheid vom 17. Dezember 2019 dahingehend beschwert, als ihre Anträge um Rückübertragung der Obhut an sie unter Auflage eines Eintritts in ein Mutter-Kind-Heim abgewiesen wurden. Soweit sie sich darüber hinaus gegen die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an den Vater (und die damit einhergehende Zuteilung der faktischen Obhut) wehrt und dies sinngemäss mit einer drohenden Gefährdung der Kinder begründet, gilt es zu beachten, dass selbst wenn eine solche zu bejahen wäre, dies nicht automatisch zur Folge hätte, dass die Kinder in die Obhut der Mutter zurückzugeben wären. Dazu müsste überdies erstellt sein, dass der Grund für den Entzug ihres eigenen Aufenthaltsbestimmungsrecht seit dessen Anordnung weggefallen ist (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Ist solches nicht dargetan, dürfte auch die Legitimation der Mutter zur Anfechtung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters entfallen. Inwiefern sie ein eigenes Interesse daran hätte, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber beiden Eltern bestehen bleibt (mit der Folge, dass eine dauernde Fremdplatzierung der Kinder anzuordnen wäre), hat sie nämlich selber nicht geltend gemacht. Wenn sie der Vorinstanz vorwirft, sie sei Hinweisen über das Verhalten des Vaters, welches dem Kindeswohl offensichtlich abträglich sei, nicht nachgegangen, macht sie vielmehr (ausschliesslich) die Interessen der Kinder geltend. Dazu ist sie als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zwar grundsätzlich legitimiert. Vorliegend wurde den Kindern durch die KESB jedoch eine eigene Vertretung bestellt. Die Kindesvertretung schliesst parallele elterliche Vertretungshandlungen für das Kind aus (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 37 zu Art. 314abis ZGB). Ob die Mutter dennoch berechtigt ist, in eigenem Namen die Interessen der Kinder geltend zu machen, erscheint fraglich, zumal eine Kindesvertretung regelmässig gerade deshalb angeordnet wird, weil die Interessen der Eltern mit denjenigen der Kinder kollidieren könnten. Haben die Kinder eine eigene Vertretung, welche einen zu ihrem Nachteil ausgefallenen Entscheid anfechten kann, entfällt zudem ein Bedürfnis dafür, die Beschwerdebefugnis (zur Wahrung der Kindesinteressen) zusätzlich einer nahestehenden Person zuzugestehen. Die Frage nach dem Umfang der Beschwerdebefugnis der Mutter braucht vorliegend allerdings insofern nicht abschliessend beantwortet zu werden, als die Beschwerde ohnehin von der Sache her unbegründet ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden.
9.1. In Bezug auf die formellen Rügen, die die Mutter auch gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2019 vorbringt, kann grundsätzlich auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 4). Übrig bleibt die Rüge, dass die Mutter keine vollständige Einsicht in das Gutachten erhalten habe und ihr die den Vater betreffenden Teile des Gutachtens nicht offengelegt worden seien. Die KESB ist mit ihrem Entscheid, die Kinder in die Obhut des Vaters zu geben, zwar von den Empfehlungen der Gutachterin abgewichen. Wie bereits den Erwägungen des ersten Entscheides zu entnehmen ist (KESB act. 507, S. 4), bildete die gutachterliche Beurteilung der väterlichen Erziehungskompetenzen für die KESB aber dennoch eine wesentliche Entscheidgrundlage. Insofern lässt sich nicht in Abrede stellen, dass der Anspruch der Mutter auf Akteneinsicht grundsätzlich das ganze Gutachten umfasste. Stehen der Akteneinsicht überwiegende (öffentliche oder private) Interessen gegenüber, ist es zwar zulässig, das Einsichtsrecht zu beschränken. Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses jedoch nur abgestellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat (Art. 449b Abs. 2 ZGB). Vorliegend ist erstellt, dass in der Kopie des Gutachtens, welche die KESB ihr vor der Anhörung vom 17. Dezember 2019 zugestellt hat, sämtliche den Vater betreffenden Passagen abgedeckt waren (act. B.5). Ob die KESB der Mutter den Inhalt dieser Passagen in anderer Form zur Kenntnis gebracht hat, lässt sich den Akten nicht abschliessend entnehmen. Der begründete Entscheid vom 26. November 2019, in welchem die Feststellungen der Gutachterin zur Erziehungsfähigkeit des Vaters wiedergegeben werden, wurde der Mutter erst zu Beginn der Anhörung vom 17. Dezember 2019 übergeben, wobei der Entscheid dem Protokoll zufolge mündlich kurz zusammengefasst wurde (KESB act. 530). Immerhin wurde die Mutter an dieser Anhörung auch mit der Erkenntnis der Gutachterin, wonach beim Vater die Erziehungsfähigkeit teilweise gegeben sei, konfrontiert. Die Mutter nahm daraufhin auf eine Aussage der Gutachterin Bezug, welche in der ihr ausgehändigten Kopie nicht enthalten war. Dies lässt darauf schliessen, dass sie zuvor – möglicherweise bereits anlässlich der Akteneinsicht vom 20. November 2019 (KESB act. 378) – Gelegenheit erhalten hatte, in das vollständige Gutachten Einsicht zu nehmen, was sie selber allerdings bestreitet (vgl act. A.2, II.B.76). Aber selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre und insofern von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, wäre die Verletzung nicht schwerwiegend genug, dass deswegen eine Rückweisung des Verfahrens erfolgen müsste. Nach der Mandatierung ihrer neuen Rechtsvertreterin hat die Mutter nämlich umgehend Einsicht in das gesamte Gutachten erhalten, so dass sie sich in ihrer Beschwerde vom 27. Januar 2020 umfassend zu dessen Inhalt äussern konnte. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre damit auf jeden Fall im Beschwerdeverfahren geheilt worden (vgl. dazu Maranta/Auer/Marti, a.a.O., N 29 zu Art. 449b ZGB).
9.2. Sowohl gegenüber der KESB (KESB act. 575) als auch in ihren Beschwerdeschriften (act. A.1, II.4.8, und act. A.2, II.B.117; ebenso act. A.1 [ZK1 20 11], II.6.3) hat sich die Mutter auf den Standpunkt gestellt, der am 17. Dezember 2019 gefällte Entscheid sei nichtig, da die vorzeitige Dispositiv-Mitteilung den formellen Anforderungen an eine Verwaltungsverfügung bzw. an einen "Entscheid" nicht genüge. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass es sich bei der beanstandeten Mitteilung offenkundig nicht um eine Entscheideröffnung im Sinne von Art. 239 ZPO handelte, sondern um eine blosse Information über den an der Behördensitzung gefällten Entscheid. Eine derartige Mitteilung des Dispositivs bleibt für die Parteien noch ohne rechtliche Wirkungen; insbesondere wird dadurch keine (Rechtsmittel-)Frist ausgelöst (was mit dem Hinweis, ein Rechtsmittel sei erst gegen die vollständige Ausfertigung des Entscheides gegeben, denn auch zutreffend zum Ausdruck gebracht wurde). Dass die KESB die Parteien in einer von der ZPO nicht vorgesehenen Form über ihren Entscheid informiert, führt aber nicht dazu, dass der Entscheid als solches nichtig wäre. Vielmehr entfaltet dieser seine Wirkungen, sobald er den Parteien in der gesetzlich vorgesehenen Form eröffnet ist. Bis zu diesem Zeitpunkt sind unter den Voraussetzungen von Art. 334 ZPO auch Berichtigungen und Ergänzungen möglich (vgl. dazu BGE 142 III 695). Die Einwände der Mutter gegen die vorzeitige Dispositiv-Mitteilung und deren nachfolgenden Änderung im formell eröffneten Entscheid erweisen sich damit als unbehilflich.
10.1. In materieller Hinsicht rügt die Mutter in ihrer Beschwerde zum einen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihrem Vorschlag und Wunsch, zusammen mit den Kindern in ein "Mutter-Kind-Heim" einzutreten, keinerlei Rechnung getragen und entsprechende Abklärungen nicht einmal an die Hand genommen worden seien (act. A.2., II.C.1). Die KESB hat mögliche Alternativen zur Übertragung der Obhut an den Vater bereits in ihrem ersten Entscheid geprüft und mit plausibler Begründung verworfen (KESB act. 508, S. 4). Daran hielt sie mit ihrem zweiten Entscheid fest, wobei sie ergänzend auf die bereits gemachten Erfahrungen anlässlich des früheren Aufenthalts der Mutter in der Mutter-Kind-Station L._____ (K._____) verwies (KESB act. 583, S. 3). Einen nochmaligen Eintritt in ein Mutter-Kind-Heim erachtete die KESB offenbar als nicht erfolgversprechend. Weshalb die KESB in dieser Hinsicht zu einem anderen Schluss hätte kommen müssen, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Allein die Bekundung der Mutter, künftig aktiv an den sich bietenden Hilfestellungen teilnehmen zu wollen, konnte dafür jedenfalls nicht ausreichen. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.
10.2. Was die Übertragung der Obhut an den Vater anbelangt, belässt es die Mutter beim Vorwurf, es sei unverständlich, die Kinder in die Obhut eines Vaters zu geben, der häusliche Gewalt ausübe, Drogen konsumiere und seitens der Gutachterin als nicht erziehungsfähig eingestuft worden sei; unverständlich sei ebenso, dass den Hinweisen weiterer Beteiligter über sein dem Kindeswohl abträglichen Verhalten nicht nachgegangen worden sei (act. A.2, II.C.1). Sinngemäss wird damit (zumindest ansatzweise) eine Verletzung der Untersuchungsmaxime bzw. eine unvollständige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts gerügt. Sinngemäss vorgeworfen wird der KESB überdies eine falsche Anwendung von Art. 310/313 ZGB, indem sie die Voraussetzungen für eine Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an den Vater fälschlicherweise bejaht habe. Derartige pauschale Rügen vermögen den Entscheid der KESB indes nicht zu Fall zu bringen. Vorab gilt es in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass die Gutachterin dem Vater die Erziehungsfähigkeit keineswegs vollständig abgesprochen hat. Zwar hat sie eine Obhutszuteilung an den Vater sowohl in ihrem Gutachten (KESB act. 211, S. 55) als auch anlässlich eines telefonischen Austausches mit dem Verfahrensleiter (KESB act. 345) klar abgelehnt. Die Gründe hierfür lagen aber primär in seiner ungeregelten Arbeits- und finanziellen Situation, welche die Gutachterin zweifeln liess, ob er den erzieherischen Herausforderungen längerfristig gewachsen sein würde. Auch der massive Elternkonflikt sprach aus Sicht der Gutachterin gegen einen Obhutswechsel zum Vater; damit würden weitere Konfliktherde zwischen Mutter und Vater entstehen, die Kinder könnten nicht zur Ruhe kommen und das Miterleben der Elternkonflikte wirke sich immer wieder retraumatisierend aus. Dass der Vater in dieser Hinsicht – gleich wie die Mutter – Defizite aufweist, geht aus dem Gutachten denn auch deutlich hervor. Beide seien unfähig, den Kindern eine positive Beziehung zum anderen Elternteil zu ermöglichen und diese zu fördern, beide seien weder kooperations- noch kommunikationsfähig und würden ihre heftigen Streitigkeiten ungebremst vor den Kindern austragen (KESB act. 211, S. 53.). Die Erziehungskompetenzen des Vaters beurteilte die Gutachterin hingegen durchaus positiv. Er biete seinen Kindern an den Besuchswochenenden ein kindsgerechtes Unterhaltungsprogramm. Gesundes Essen, saubere Kleider und ritualisierte Tagesabläufe seien ihm wichtig. Die Kinder würden sich bei ihm sicher aufgehoben fühlen, da sein Verhalten voraussehbar sei. Seine emotionale Instabilität beeinträchtige den Umgang mit den Kindern noch nicht allzu sehr, da er sich durch die noch kleinen Mädchen nicht herausgefordert fühle. Mit Trotz und Widerstand gehe er erzieherisch sinnvoll um, Gewalt oder Ungeduld verneine er. Gegenüber seinen Kindern würde er Verhaltensregeln vermitteln und verlässliche Strukturen bieten (KESB act. 211, S. 48). Der Vater könne die Bedürfnisse der Kinder erkennen und auf diese adäquat eingehen. Er ermuntere sie zur aktiven Selbständigkeit, fördere spielerisch ihre Aktivitäten und könne sich teilweise in sie hineinfühlen. Solange er nicht von seinen emotionalen Impulsen gehindert werde, halte er Regeln und Strukturen aufrecht (KESB act. 211, S. 53). Erst bei der anschliessenden Einschätzung der Entwicklungsperspektiven relativierte die Gutachterin ihre Beurteilung dahingehend, dass die Erziehungsfähigkeit des Vaters von seiner emotionalen Instabilität beeinträchtigt sei, er als Wochenendvater bisher nur eingeschränkt erzieherisch umfassende Erfahrungen habe sammeln können und nicht schlüssig bestimmt werden könne, inwieweit sich seine erzieherischen Kompetenzen verbessern liessen; derzeit stehe seine eigene Lebensgestaltung bezüglich Arbeitsstelle, regelmässigen Einkünften und Partnerschaft im Vordergrund. Infolgedessen kam sie zum Schluss, dass es dem Vater für längerfristige Betreuungs- und Erziehungsaufgaben an der persönlichen Reife und emotionalen Stabilität fehle (KESB act. 211, S. 54). Wenn nun die KESB aufgrund des bei den Anhörungen gewonnenen persönlichen Eindruckes das Entwicklungspotential des Vaters anders beurteilte als die Gutachterin und sie dessen bisherigem Umgang mit den Kindern ausschlaggebende Bedeutung zumass, lässt sich dies nicht beanstanden. Wie sich aus der Begründung der angefochtenen Entscheide ergibt, war sich die KESB der Defizite auf Seiten des Vaters durchaus bewusst. Sie hat sich mit den Bedenken der Gutachterin auseinandergesetzt und diesen mit der Anordnung von flankierenden Unterstützungsmassnahmen Rechnung getragen. Die KESB hat im Sinne des Subsidiaritätsprinzips gehandelt, wenn sie zunächst die Voraussetzungen definiert hat, unter denen der Vater die Betreuung der Kinder übernehmen kann, und deren Vorliegen mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 schliesslich bejaht hat. Die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfolgte unter Einrichtung eines engmaschigen Betreuungsnetzes (SPF, Kita), Erteilung von Weisungen (ambulante Psychotherapie, Mitwirkung bei SPF) und entsprechender Erweiterung der Erziehungsbeistandschaft. Dem anhaltenden Elternkonflikt wurde überdies mit der Anordnung begleiteter Besuche begegnet, wodurch eine direkte Begegnung der Eltern (mit der Gefahr weiterer Streitigkeiten vor den Kindern) verhindert wurde. Durch die genannten Massnahmen war der Schutz der Kinder gewährleistet, weshalb die KESB von weiteren Abklärungen absehen durfte. Dem Vorwurf eines übermässigen Konsums von Drogen, Medikamenten oder Alkohol war sie im Übrigen bereits zu einem früheren Zeitpunkt nachgegangen, ohne dass sich dabei Hinweise auf einen schädlichen Konsum ergeben hätten.
10.3.1. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels hat die Mutter geltend gemacht, dass sämtliche Bedingungen, welche der Vater habe erfüllen müssen, um das Aufenthaltsrecht zu erhalten, weggefallen seien und sie dementsprechend das Kindeswohl gefährdet sehe (act. A.10). Dabei verwies sie auf eine gleichentags bei der KESB eingereichte Gefährdungsmeldung: dieser zufolge habe die Kinderkrippe pandemiebedingt den Betrieb bis auf weiteres eingestellt, ebenfalls ausgesetzt seien die kinderpsychologische Behandlung und die psychologische Behandlung des Vaters und seitens der W._____ erfolge, wenn überhaupt, nur noch eine telefonische Unterstützung (KESB act. 678; act. B.18). Der daraufhin eingeholte Bericht der Beiständin bestätigte einen kurzen Unterbruch bei den Hausbesuchen der W._____ (vgl. dazu auch KESB act. 663), ergab ansonsten aber keine Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung; insbesondere hätten die Kinder die Tagesstätte seit anfangs Februar 2020 regelmässig besucht, seien in einem gepflegten Zustand gewesen und die Zusammenarbeit mit dem Vater habe gut funktioniert (KESB act. 724). In späteren Eingaben bemängelte die Mutter erneut, dass der Vater die Weisungen nicht einhalte respektive deren Sinn in Frage stelle. Aufgrund der aktuellen Unterlagen müsse davon ausgegangen werden, dass der Vater seit anfangs November 2020 keinerlei Psychotherapie mehr besuche (act. A.19, 2.1). Indem er seine eigene Therapie als unnötig empfinde, in der kinderpsychologischen Behandlung wenig Nutzen sehe und keinerlei Fragen an die sozialpädagogische Familienbegleitung habe, zeige er seine fehlende Einsichtsfähigkeit (act. A.19, 2.7). Als der Vater daraufhin die Fortsetzung der Behandlung bei einem neuen Therapeuten in Aussicht stellte (act. A.22, S. 2), hielt sie ihm vor, erst auf Druck ihrer Rechtsvertreterin tätig geworden zu sein, statt sich selbständig um die Einhaltung der Weisung zu bemühen (act. A.23, 4.1). Immer wieder monierte sie zudem, dass der Vater die Kinder nur mangelhaft auf die Besuche vorbereite, er aktiv auf eine Entfremdung zwischen Mutter und Kindern hinarbeite, was sich etwa darin zeige, dass die Kinder sie nur noch A._____ nennen würden, und die Kinder mit kaputten Schuhen und unangemessener Kleidung zu den Besuchen kommen würden (u.a. act. A.19, 2.7 und 6.4; act. A.23, 4.2).
10.3.2. Erstellt ist, dass der Vater Schwierigkeiten hatte, sich auf eine Psychotherapie einzulassen, weshalb die damalige Therapeutin (nach 15 Sitzungen im Zeitraum von Dezember 2019 bis Oktober 2020) eine Weiterführung der Therapie als sinnlos erachtete (vgl. dazu KESB act. 914 und 922). Ebenso ist aktenkundig, dass seine Suche nach einem geeigneten Therapeuten aufgrund der Coronasituation längere Zeit erfolglos blieb und ihn die KESB letztlich zur Einhaltung der Weisung anhalten musste (vgl. dazu act. A.20, II.C, sowie act. E.5).
10.3.3. Die Verlaufsberichte der W._____ sind hingegen durchwegs positiv ausgefallen. Aus dem Bericht vom 25. Mai 2020 geht hervor, dass ausser in der Zeit vom 17. März 2020 bis 6. April 2020, als coronabedingt nur telefonische Kontakte möglich waren, ungefähr im Wochenrhythmus Hausbesuche stattfanden. Es wurden verschiedene Grob- und Handlungsziele definiert, welche dazu dienten, die Erziehungskompetenzen des Vaters zu stärken und ihn in der Bewältigung von alltäglichen Erziehungsfragen, aber auch im Umgang mit herausfordernden Situation zu unterstützen. Auch mögliche Handlungsweisen des Vaters zur Unterstützung des Kontakts der Mädchen zur Mutter wurden mit ihm thematisiert. Die Sozialpädagogin bewertet ihre Zusammenarbeit mit dem Vater insgesamt als gelungen. Er sei in der Terminwahrnehmung sehr verlässlich gewesen und habe sie bei Bedarf auch kontaktiert. Nach anfänglicher Skepsis habe er Themen von sich aus angesprochen und sich nach möglichen Umgangsweisen erkundigt. Die Sozialpädagogin attestiert dem Vater eine ruhige und oft auch humorvolle Art im Umgang mit den teils schwierigen Verhaltensweisen von C._____. Er fordere sie immer wieder auf, ihre Wünsche und Anliegen klar und ruhig zu äussern, was sie gelingend umsetze. Es sei sicht- und erlebbar geworden, dass der Vater für die Mädchen eine wichtige Bezugsperson sei; in seinen Armen oder auf seinen Knien sitzend seien beide nach einer stressigen Situation schnell ruhig geworden und es habe gut getröstet weitergehen können. Aufgrund des positiven Verlaufs empfahl die Sozialpädagogin bereits nach fünf Monaten eine Reduktion auf zwei Hausbesuche pro Monat (KESB act. 761). Der zweite Verlaufsbericht datiert vom 9. Dezember 2020. Die Ziele der SPF, welche im August an den positiven Verlauf angepasst worden sind, konnten dem Bericht zufolge weitgehend erreicht werden. Die Zusammenarbeit mit dem Vater sei weiterhin kooperativ verlaufen. Konkrete Erziehungsfragen oder Unsicherheiten seien vom Vater über die vergangenen Monate nicht mehr geäussert worden, er habe an den Treffen aber jeweils erzählt, welche Erziehungsgedanken er sich mache, und die Reaktionsweisen der Kinder habe die Sozialpädagogin während der Treffen beobachten können. Sie habe den Vater und die Kinder oft während alltäglichen Situationen, z.B. draussen auf dem Spielplatz, zu Hause beim Haushalten, Mittagessen zubereiten und die Kinder drinnen oder mit Nachbarskindern draussen spielend, angetroffen. Das Trotzverhalten von D._____ habe in den vergangenen Monaten in gewissen Situationen zugenommen. Dabei habe sie erleben können, wie der Vater seine Handlungsstrategien umsetze, damit D._____ realisiere, dass sie mit dem Toben nicht ans Ziel komme. Sie habe den Vater authentisch erlebt und seine Reaktionsweisen würden bei den Kindern ihre Wirkung entfalten. In gewissen Situationen sei der Vater noch zu wenig konsequent; durch seine Versuche, den Mädchen etwas zu erklären, würde deren Verhalten nur konfuser. Sie habe ihn deshalb darauf angesprochen, Anweisungen an die Mädchen kurz und bestimmt zu äussern und bei der Umsetzung konsequent dran zu bleiben. Im September sei der Vater mit den Kindern in eine grössere Wohnung gezogen, wodurch die Kinder etwas mehr Privatsphäre geniessen und z.B. für eine kurze Auszeit selbst ins eigene gemeinsame Zimmer gehen könnten. Er habe mit den Mädchen auch einen Eltern-Kind-Schwimmkurs begonnen, was beide scheinbar sehr geniessen würden. Insbesondere C._____ attestiert die Sozialpädagogin eine positive Veränderung sowohl in der motorischen Entwicklung als auch in ihrem Sozialverhalten. Den nahen und guten Kontakt zum Vater, der oft auch mit Humor und Verspieltheit gefärbt sei, würden die Mädchen sichtlich geniessen. Die Partnerin des Vaters sei während der Hausbesuche ab und zu auch dabei gewesen; sie sei den Mädchen gegenüber sehr zugewandt, herzlich und vertraut, verbunden mit einer passenden Dosierung von Nähe und Distanz, erlebt worden. Der positive Verlauf über das ganze Jahr hinweg führt die Sozialpädagogin zum Schluss, dass eine Fortsetzung der SPF nicht mehr zwingend indiziert ist (KESB act. 952).
10.3.4. Der von der Beschwerdeinstanz angeforderte Bericht der Beiständin (act. H.1) bestätigt ebenfalls, dass sich die Kinder in der Obhut des Vaters erfreulich entwickelt haben. Er nehme die Begleitung und Erziehung der Kinder humorvoll, gelassen, ruhig und angemessen wahr. Gemäss den im Bericht wiedergegebenen telefonischen Rückmeldung der involvierten Fachpersonen hat der Vater auch die weiteren Unterstützungsmassnahmen umgesetzt. Die Kinder halten sich seit anfangs Februar 2020 regelmässig am Mittwoch und Freitag in der Kinderkrippe auf und werden von ihrer Betreuerin als fröhlich und offen sowie gut in der Gruppe integriert beschrieben. Die Zusammenarbeit mit dem Vater habe sehr gut funktioniert, er sei interessiert, offen und zuverlässig. Die Spieltherapie bei der kjp Graubünden hat der Vater ebenfalls in die Wege geleitet und findet seit ca. Ende Februar 2020 – mit Unterbrüchen wegen Corona, Ferienabwesenheiten der Therapeutin und einmalig vom Vater vergessenem Termin – grundsätzlich jede zweite Woche statt. Dabei hat die Therapeutin nie Feststellungen gemacht, die auf eine Kindswohlgefährdung hinweisen würden. Im Spiel immer wieder sichtbar werde das Thema Sicherheit, was von der Therapeutin aber offenbar nicht auf ein Verhalten des Vaters, sondern auf das für die Kinder traumatische Erlebnis beim Polizeieinsatz im November 2019 zurückgeführt wird.
10.4. Entgegen den Vorbringen der Mutter bestätigt somit die Entwicklung im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Einschätzung der KESB. Es gibt demnach für die Beschwerdeinstanz keinen Grund, den Entscheid mit Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vaters aufzuheben.
11. Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass die von der Mutter erhobenen Rügen unbegründet sind, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Der Entscheid der KESB, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder zu erteilen, dasjenige der Mutter entzogen zu lassen und die Obhut über die Kinder dem Vater zu erteilen, ist zu schützen.
IV. Beschwerden gegen den Entscheid vom 7. Juli 2020
12. Der Entscheid vom 7. Juli 2020 ist dem Vater am 16. Juli 2020 und der Mutter am 22. Juli 2020 zugegangen. Mit ihren Eingaben vom 17. August 2020 (act. A.1 [ZK1 20 113]) respektive 21. August 2020 (act. A.1 [ZK1 20 116[) haben folglich sowohl der Vater als auch die Mutter die gesetzliche Beschwerdefrist gewahrt.
13.1. Die Mutter stellt mit ihrer Beschwerde erneut ein rein kassatorisches Rechtsbegehren und verlangt demnach die Aufhebung des ganzen Entscheides, damit die KESB darüber – nach Durchführung eines ordnungsgemässen Verfahrens und in neuer Besetzung – nochmals entscheide. Soweit die Beschwerde die Einsetzung einer neuen Beiständin (Dispositiv-Ziffern 6.b, 7, 8 und 9) und die Weisung zu einem geordneten Übergangsgespräch betrifft (Dispositiv-Ziffer 5), ist sie in der Zwischenzeit allerdings gegenstandlos geworden, da sich die KESB aufgrund der Ereignisse in Zusammenhang mit der (seitens der Mutter als verfrüht kritisierten) Amtsübergabe gezwungen sah, auf die Ernennung von Z._____ zurückzukommen. Mit Entscheid vom 14. Januar 2021 (act. E.4 [ZK1 20 116]) hat sie bereits einen anderen Beistand eingesetzt, weshalb eine Rückweisung in diesem Punkt hinfällig geworden ist. Mit erfolgter Übergabe der Mandatsführung an den neuen Beistand ist die frühere Beiständin (E._____) aus ihrem Amt ausgeschieden. Soweit sich die Mutter mit ihrer Beschwerde gegen die Mandatsführung der Beiständin wendet und offenbar eine andere Beurteilung der gegen sie erhobenen Aufsichtsbeschwerden anstrebt (vgl. act. A.1 [ZK1 20 116], II.C.4), ist daher ebenfalls kein schützenswertes Interesse an einer Rückweisung mehr ersichtlich (vgl. BGer 5A_562/2016 v. 15.12.2016 E. 4.1). Die Mutter legt in ihrer Beschwerde ausserdem nicht ansatzweise dar, inwiefern sie durch die Genehmigung des Rechenschaftsberichts der Beiständin in ihrer Rechtsstellung betroffen wäre oder wie ihr daraus konkrete Nachteile erwachsen könnten. Über die Entlastung der Beiständin wurde nicht entschieden und allfällige Verantwortlichkeitsansprüche blieben davon ohnehin unberührt. Damit fehlt es in diesem Punkt von Vornherein an der Beschwerdelegitimation (vgl. KGer GR ZK1 20 147 v. 2.3.2021 E. 6.1; KGer BL 810 16 91 v. 11.5.2016 E. 2 und 5, m.w.H.). Nichts Anderes gilt in Bezug auf die Verfahrenskosten. Dass die Festsetzung der Entschädigung ihrer Rechtsvertreterin mangels Einreichung einer Honorarnote einem späteren Entscheid vorbehalten wurde, betrifft alleine die Rechtsvertreterin und müsste von dieser in eigenem Namen angefochten werden. Die Festsetzung des Honorars ist im Übrigen in der Zwischenzeit erfolgt und bildet Gegenstand des separaten Beschwerdeverfahrens ZK1 21 55. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde sodann aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien verzichtet, sodass die Mutter durch eine allfällige Genehmigung überhöhter Rechnungen nicht beschwert ist. An einer Beschwer fehlt es schliesslich auch mit Bezug auf den Verzicht auf Anordnung einer Nachimpfung, entspricht dies doch ihrem eigenen Antrag. In den genannten Punkten ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
13.2. Grundsätzlich gegeben wäre eine Beschwer, soweit die Gefährdungsmeldungen der Mutter – wie von ihr als Rechtsverweigerung gerügt – nicht behandelt worden wären oder den darin gestellten Anträgen nicht entsprochen worden wäre. Aus den Akten geht indessen hervor, dass die KESB nach Eingang der Gefährdungsmeldungen jeweils umgehend tätig geworden ist und die notwendigen Abklärungen veranlasst hat. So hat sie nach den Hinweisen auf die schlechte körperliche Verfassung der Kinder und das Aussetzen der Unterstützungsmassnahmen beim Vater (KESB act. 675, 678) einen Bericht der Beiständin angefordert (KESB act. 679), welcher – zusammen mit der Rückmeldung der W._____ (KESB act. 682) – die Beanstandungen widerlegt hat (KESB act. 724). Der Bericht der Beiständin basierte auf Rückmeldungen der involvierten Fachstellen, weshalb er durch den pauschalen Vorwurf der Befangenheit der Beiständin nicht entkräftet wird. Weiter hat die KESB nach der Gefährdungsmeldung wegen "Nacktfotos" der Kinder ebenfalls umgehend interveniert und für deren Entfernung gesorgt (KESB act. 693, 698). Von der Mutter wurde zwar beanstandet, dass die blosse Zusicherung der Entfernung der Fotos durch den Vater nicht genüge (KESB act. 706). Die KESB hat die Mutter aber für weitergehende Massnahmen zu Recht an die zuständigen Stellen verwiesen (KESB act. 707). Weitere Gefährdungsmeldungen betrafen den Unterbruch der Besuchskontakte wegen Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit der Mutter mit der Begleitperson der Y._____, AB._____ (KESB act. 731, 813). Nach der Meldung der Beiständin über die Absage des Besuches vom 6. Juni 2020 (KESB act. 784) hat die KESB umgehend die Y._____ zur Stellungnahme aufgefordert (KESB act. 786). Nach deren Vorliegen (KESB act. 805) und Erhalt der Information über den von der Mutter erklärten Abbruch der Zusammenarbeit (KESB act. 809) hat die KESB die Ergänzungsfragen von Rechtsanwältin Frey zur Beantwortung an die Y._____ weitergeleitet (KESB act. 820) und die Rechtsvertreterin der Mutter betreffend Modalitäten für ein Klärungsgespräch angefragt (KESB act. 827), letzteres mit der Feststellung, dass bis zum Entscheid über die Anpassung der Massnahme begleitete Besuche weiterhin stattfinden können. Der KESB kann demnach keine Untätigkeit vorgeworfen werden. Es war vielmehr von der Mutter selber zu verantworten, wenn sie von der Möglichkeit begleiteter Besuche zeitweilig keinen Gebrauch gemacht hatte.
13.3. Dem einzigen förmlichen Antrag auf unbegleitete Besuche (vgl. KESB act. 762 und 799) hat die KESB mit ihrem Entscheid vom 7. Juli 2020 schliesslich entsprochen. Insoweit fehlt es wiederum an einer Beschwer der Mutter. Von der Notwendigkeit regelmässiger Betreuungsanteile der Mutter hat deren Rechtsvertreterin einzig in der Gefährdungsmeldung vom 18. Juni 2020 (KESB act. 813) gesprochen, aber ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Dass die Voraussetzungen für weitergehende Kontakte bzw. gar einen Betreuungsanteil der Mutter gegeben gewesen wären, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Die Mutter hat zwar pauschal die ungenügende Abklärung des Sachverhalts gerügt, aber ohne jene Tatsachen zu behaupten, welche durch zusätzliche Abklärungen zu erhärten gewesen wären, und ohne darzutun, inwiefern diese Tatsachen zu einem anderen Entscheid hätten führen müssen (vgl. BGer 5A_1029/2020 v. 19.05.2021 E. 3.5.1 m.w.H.). Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime ist damit nicht dargetan.
13.4. Auch im Zusammenhang mit der Weiterführung und der Anpassung der den Vater betreffenden Massnahmen und der nochmaligen Erteilung einer Weisung zu psychiatrischer Behandlung wird von der Mutter in erster Linie eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts gerügt. Konkret beanstandet sie, dass weder die Beiständin noch die KESB je bei der Mutter hinsichtlich ihrer Psychotherapie nachgefragt hätten, was zur falschen Feststellung geführt habe, sie nehme an keiner regelmässig stattfindenden Therapie teil. Einen Beweis dafür, dass sie im Zeitpunkt des Entscheides effektiv bereits in Behandlung war, ist sie indessen schuldig geblieben. Im erst mit Eingabe vom 10. Februar 2021 ins Recht gelegten Verlaufsbericht ihrer Therapeutin wird als Behandlungsbeginn der 20. August 2020 angegeben (act. B.31 [ZK1 20 116]). Die Notwendigkeit einer Behandlung wird im Übrigen nicht in Frage gestellt. Selbst wenn die Mutter ihre Therapie schon vorher aufgenommen hätte, hätte die KESB – gleich wie beim Vater – an der entsprechenden Weisung festhalten dürfen. Die unterlassene Nachfrage betraf demnach keine entscheidrelevante Tatsache.
13.5. Weiter wird geltend gemacht, aus dem Bericht der W._____, den Auskünften der Kinderpsychologin und den neusten Akten der Beiständin hätten sich Hinweise darauf ergeben, dass der Vater vor den Kindern gegen die Mutter arbeite. Auch im Zusammenhang mit den Ausführungen der Therapeutin des Vaters komme Sorge auf, zumal er keinerlei Entwicklungspotential und Bindungstoleranz zeige. Diesen Hinweisen und den dadurch veranlassten Ergänzungsfragen der Mutter sei die KESB überhaupt nicht nachgegangen. Auch hier vermag die Mutter nicht aufzuzeigen, inwiefern weitergehende Abklärungen zu einem anderen Entscheid hätten führen müssen. Die Weisung gegenüber dem Vater zu psychologischer Behandlung blieb – gerade mit Blick darauf, dass er sich noch nicht vertieft auf die zu bearbeitenden Themen hat einlassen können bzw. wollen – bestehen. Dass sich die SPF insgesamt positiv entwickelt hat, wird mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Eine Reduktion der Hausbesuche war damit sachlich begründet. Weshalb die dem Vater unterstellten Verhaltensweisen einer solchen Anpassung der Massnahme entgegenstehen sollten, wird in der Beschwerde nicht näher begründet. Im Übrigen hat die KESB die Ergänzungsfragen von Rechtsanwältin Frey (KESB act. 804) an die W._____ weitergeleitet (KESB act. 819), welche in Kenntnis der thematisierten Problemfelder bzw. Widersprüche keinen Anlass sah, den Inhalt des Berichts zu ändern oder zu ergänzen (KESB act. 832). Damit ist weder eine Verletzung der Untersuchungsmaxime noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.
13.6. Die Mutter rügt mehrfach die Verweigerung einer persönlichen Anhörung. Dies kann von Vornherein nur relevant sein, soweit sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, was mit Bezug auf die Regelung ihres Kontaktrechts und die Frage der Impfungen gerade nicht der Fall ist. Im Übrigen wird verkannt, dass es beim Entscheid vom 7. Juli 2020 nicht um eine nochmalige Überprüfung der früheren Entscheide betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht ging, sondern einzig um eine Anpassung der bestehenden Massnahmen in vier Bereichen (vgl. KESB act. 760 und 778). Die Interessen der Kinder wurden dabei in erster Linie von der Kindesvertreterin wahrgenommen. Die eigenen Interessen der Mutter werden durch die Anpassung der SPF kaum tangiert. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die KESB nach Ersuchen der Mutter um Terminverschiebung (KESB act. 762) auf eine Vorladung zur Behördensitzung verzichtete und stattdessen die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme einräumte. Art. 447 ZGB begründet keinen absoluten Anspruch auf eine persönliche Anhörung. Davon kann abgesehen werden, wenn dem Begehren der betroffenen Person entsprochen wird und der Entscheid von untergeordneter Bedeutung ist. Ein in Verletzung von Art. 447 ZGB ergangener Entscheid wäre überdies nur dann aufzuheben, wenn seitens der Beschwerde führenden Partei aufgezeigt wird, dass der persönliche Eindruck für den Beschluss der KESB entscheidend gewesen wäre (s. BGer 5A_902/2018 v. 14.8.2019 E. 4; KGer GR ZK1 21 32 v. 17.06.2021 E. 3.1).
13.7. Der erneut erhobene Vorwurf der Befangenheit der Behörde bzw. des Verfahrensleiters wird in der Beschwerde vom 21. August 2020 – abgesehen von einer Bemerkung im Zusammenhang mit der unterlassenen Nachfrage zur Therapie der Mutter – nicht weiter begründet. Grundsätzlich kann in diesem Zusammenhang auf das Verfahren ZK1 20 68 verwiesen werden, in welchem die geltend gemachten Ausstandsgründe geprüft werden. Kurz einzugehen ist einzig auf den wiederholten Vorwurf einer ungleichen Behandlung der Mutter respektive deren Benachteiligung durch die Verfahrensführung der KESB (ihre Fragen würden nicht oder nur unzureichend beantwortet, nur für ihre Rechtsvertreterin gelte ein Verbot von Mail-Eingaben, Fristen würden unverhältnismässig kurz angesetzt). Der Blick in die Akten zeigt, dass die Rechtsvertreterin der Mutter in kurzer Zeit mit einer Vielzahl von Eingaben an die KESB gelangt ist und ihr forderndes Auftreten, auch gegenüber anderen Stellen, zu Unstimmigkeiten und Kritik an ihrer Arbeitsweise geführt hat. Die Form der Kommunikation über den Postweg wurde daher mit Schreiben vom 6. Mai 2020 (KESB act. 735) im Interesse einer geordneten Verfahrensführung und für alle Parteien gleichermassen festgelegt. Anfragen der Rechtsvertreterin wurden jeweils innert noch angemessener Frist und mit der gebotenen Kürze beantwortet und ihre Ergänzungsfragen wurden den betroffenen Stellen weitergeleitet. Wenn deren Antworten nicht in gewünschtem Sinne ausgefallen sind, kann dies nicht der KESB angelastet werden. Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Verfahrensleiters sind bei objektiver Betrachtung seiner Fallführung (bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides) nicht ersichtlich. Inwiefern eine Befangenheit der übrigen Behördenmitglieder gegeben sein soll, ist erst recht nicht auszumachen und wird auch in der Beschwerde nicht ansatzweise begründet. In der Korrespondenz mit der Rechtsvertreterin wie auch im angefochtenen Entscheid kommt zwar eine Missbilligung über die Art und Weise der Prozessführung durch die Rechtsvertreterin der Mutter zum Ausdruck. Dies hat sich beim Entscheid vom 7. Juli 2020 aber offenkundig nicht zum Nachteil der Mutter ausgewirkt, wurde ihren Anträgen doch weitgehend entsprochen. Soweit sich der Rückweisungsantrag mit dem Vorwurf der Befangenheit erklären sollte, ist er folglich abzuweisen. Ob das (mit der Replik vom 29. Oktober 2020 bemängelte) spätere Verhalten des Verfahrensleiters in Zusammenhang mit der Durchführung von begleiteten Besuchen am Wohnort der Mutter geeignet wäre, eine Ausstandspflicht zu begründen, braucht in diesem Verfahren nicht entschieden zu werden, zumal eine solche erst für künftige Entscheide zum Tragen käme.
13.8. Zusammengefasst kann also festgehalten werden, dass die Beschwerde der Mutter gegen den Entscheid der KESB vom 7. Juli 2020 abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
14. Der Vater beanstandet mit seiner Beschwerde vom 17. August 2020 zunächst die Anordnung unbegleiteter Besuche zwischen der Mutter und den Kindern.
14.1. Diesbezüglich stellt sich vorab die Frage, ob an der Beurteilung der Beschwerde noch ein schützenswertes Interesse besteht, nachdem die KESB mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 das Kontaktrecht der Mutter aufgrund eines entsprechenden Antrages des Beistandes vom 2. September 2021 neu geregelt hat. Diese neue Regelung ersetzt jene vom 7. Juli 2020 – welche wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Beschwerde nie umgesetzt werden konnte – vollständig. Der Vater hat nun zwar auch gegen den neuen Entscheid Beschwerde erhoben, so dass zurzeit noch ungewiss ist, ob die neue Regelung in Rechtskraft erwachsen wird. Selbst wenn die Beschwerdeinstanz diese (ganz oder teilweise) aufheben sollte, wird sie im neuen Verfahren (ZK1 21 199) aber grundsätzlich reformatorisch zu entscheiden haben, wie das Besuchsrecht der Mutter in Würdigung der aktuellen Verhältnisse künftig ausgestaltet sein soll. Bis zum Vorliegen dieses Entscheides kommt, soweit der neuen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, bereits die neue Regelung zum Tragen, welche mit unbegleiteten Besuchen von jeweils acht Stunden (ab Februar 2022) weitergeht als jene vom 7. Juli 2020. Insofern ist die Beschwerde gegen den damaligen Entscheid trotz Anfechtung der neuen Regelung gegenstandslos geworden.
14.2. Sollte dennoch ein Interesse an der Überprüfung des Entscheides vom 7. Juli 2020 zu bejahen sein, ist der Vater durch den angefochtenen Entscheid zwar insofern (formell) beschwert, als die KESB seinem Antrag auf Weiterführung der begleiteten Besuche (mit schrittweiser Erhöhung der Besuchszeiten) keine Folge geleistet hat. Soweit er sich mit der Beschwerde gegen die Aufhebung der Besuchsbegleitung wehrt (und die Ausdehnung der Besuchszeit grundsätzlich unbeanstandet lässt), tut er dies indessen ausschliesslich mit der Begründung, dass das Wohl der beiden Kinder im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB gefährdet wäre. Er macht mit seiner Beschwerde folglich – gleich wie die Mutter in Bezug auf sein Aufenthaltsbestimmungsrecht – die Interessen der Kinder geltend, zu deren Vertretung er nach Einsetzung einer Kindesvertretung nicht mehr legitimiert ist. Inwiefern er persönlich durch den Verzicht auf eine Besuchsbegleitung betroffen wäre, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Die Kindesvertreterin ihrerseits sah keinen Anlass, gegen die (auch ihren Anträgen widersprechende) Anordnung unbegleiteter Besuche Beschwerde zu erheben, weil sie den Überlegungen der KESB nach nochmaliger Prüfung der Berichte der Y._____ zustimmen konnte und eine Gefährdung des Kindeswohls aus ihrer Sicht nicht gegeben war (vgl. dazu ihre Ausführungen in der Stellungnahme zur Beschwerde der Mutter, act. A.4 [ZK1 20 116], II.B.4). Sofern der Vater überhaupt berechtigt ist, in eigenem Namen die Interessen der Kinder zu wahren, wird seine Argumentation durch die Beurteilung der Kindesvertreterin auf jeden Fall erheblich in Frage gestellt.
14.3. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. In diesem Sinn hat der persönliche Verkehr den Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. Hierbei sind die Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen können. Es gilt eine Stigmatisierung des nicht obhutsberechtigten Elternteils in den Augen des Kindes zu verhindern und zu versuchen, eine Normalisierung der Beziehung herbeizuführen (BGer 5A_962/2018 v. 2.5.2019 E. 5.2. m.w.H., u.a. auf BGE 127 III 295 E. 4a und 131 III 209 E. 5). Grundsätzlich haben Eltern und Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 275 Abs. 2 ZGB), aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs verbieten indes dessen gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Es stellt daher grundsätzlich eine Übergangslösung dar, welche nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen ist. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass ein unbegleiteter Kontakt das Kindeswohl (weiterhin) gefährden könnte, ist die Begleitung aufzuheben. Dabei muss berücksichtigt werden, dass ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert hat, wie ein unbegleiteter. Entsprechend darf die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge. Auch für das begleitete Besuchsrecht gilt, dass diese Massnahme zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein muss und immer nur die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden darf (vgl. dazu BGer 5A_68/2020 v. 2.9.2020 E. 3.2 m.w. H.).
14.4. Der Vater führt in seiner Beschwerde aus, dass das unbegleitete Besuchsrecht insofern dem Kindeswohl widerspreche, als die Mutter im Zeitpunkt des Entscheids immer noch ein unkooperatives und uneinsichtiges Verhalten an den Tag gelegt habe, was von der KESB unzureichend gewürdigt worden sei. Aus dem Erziehungsfähigkeitsgutachten gehe unmissverständlich hervor, dass die Mutter an einer ausgeprägten Borderline-Persönlichkeitsstörung leide und ihr Verhalten unberechenbar sei, was sich entsprechend negativ auf die Kinder auswirken könne. Voraussetzung für eine Verbesserung ihrer erzieherischen Kompetenzen sei gemäss Gutachten, dass die Mutter eine psychiatrisch-psychologische Behandlung aufnehme und den Nachweis der Drogenabstinenz längerfristig erbringe. Bis zum Entscheid der KESB hätten nur neun begleitete Besuche stattgefunden. Der letzte Besuch sei zwei Monate vor dem Entscheid wegen der Weigerung der Mutter zur Zusammenarbeit mit der Y._____ von der Mutter abgesagt worden. Die begleiteten Besuche seien teilweise von der Mutter zweckentfremdet worden, namentlich um Informationen zu sammeln, statt um Zeit mit den Kindern zu verbringen. Die Weisung zu regelmässiger ambulanter Therapie habe die Mutter nicht eingehalten. Eine Erweiterung der Besuchszeiten bis hin zu einem unbegleiteten Besuchsrecht sei zwingend an die Bedingung zu knüpfen, dass die Mutter regelmässig die ambulante Psychotherapie absolviere, ihr Drogentest negativ sei und der Lebenspartner der Mutter nicht bei den Besuchen anwesend sei (act. A.1 [ZK1 20 113]).
14.5. Mit dieser Schilderung des aus seiner Sicht relevanten Sachverhalts gelingt es dem Vater nicht, eine fehlerhafte Rechtsanwendung oder Ermessensausübung seitens der KESB darzutun. Richtig ist zwar, dass nebst dem Vater (KESB act. 834) ursprünglich auch die Kindesvertreterin (KESB act. 833) eine Weiterführung der begleiteten Besuchstage befürwortet hat. Die Y._____ selber empfahl in ihrem Bericht vom 7. Mai 2020 (KESB act. 739) ebenfalls, den Rahmen der Besuchsbegleitung aufrechtzuerhalten, allerdings mit zwei Möglichkeiten eines stufenweisen Ausbaus, nämlich entweder einer schrittweisen Erhöhung der Besuchszeit oder einer Erweiterung durch unbegleitete Sequenzen, die im Verlaufe der nächsten Begleitperiode schrittweise in der Dauer erhöht werden könnten. In ihrem ergänzenden Bericht vom 17. Juni 2020 (KESB act. 805) nahm die Y._____ sodann zu den Vorkommnissen an den Besuchstagen vom 9. und 23. Mai 2020 Stellung, welche dazu geführt hatten, dass die Mutter eine weitere Begleitung durch Frau AB._____ ablehnte. Dabei kam sie zum Schluss, dass sich nach den neusten Ereignissen die Vermutung verstärkt habe, dass die Kinder bei unbegleiteten Besuchen durch Aussagen und das Verhalten der Eltern in einen Loyalitätskonflikt geraten könnten. Auf ihre Empfehlung im Bericht vom 7. Mai 2020 kam sie jedoch nicht zurück. Die KESB hat sich in der Folge sehr detailliert mit den Berichten der Y._____, auf welche sich der Vater in seiner Beschwerde zur Hauptsache stützt, befasst. Auch sie hat dabei festgestellt, dass die Mutter die Besuche offenbar trotz mehrfacher Ermahnung von Seiten aller beteiligter Fachpersonen nicht nur für das Zusammensein mit ihren Töchter zu nutzen vermochte, sondern stattdessen versuchte, Informationen zu sammeln, welche eine negative Entwicklung der Kinder beim obhutsberechtigten Vater aufzeigen bzw. beweisen sollten. Wie die KESB zutreffend erkannt hat, gehen aus den Berichten der Y._____ aber auch positive Aspekte hervor. So sei es der Mutter im Rahmen der begleiteten Besuchstage gelungen, die Bedürfnisse der Kinder zu erkennen und darauf kindsgerecht zu reagieren. Die Beziehung zwischen Mutter und Kindern wirke vertraut und die Kinder würden die Zeit mit der Mutter geniessen. In einer Gesamtwürdigung des bisherigen Verlaufs hat die KESB daher erwogen, dass die Mutter und ihre Rechtsvertreterin zunehmend eine Forderungshaltung und ein Infragestellen von Allem eingenommen und dabei nur wenig Verantwortung übernommen hätten. Eine Weiterführung dieses Settings sei wenig erfolgversprechend und die Kinder würden die Auseinandersetzungen der Mutter mit den beteiligten Fachpersonen direkt oder indirekt miterleben. Trotz der Bedenken der involvierten Parteien könne es verantwortet werden, dass künftig unbegleitete Besuchszeiten von bis zu sechs Stunden zwischen Mutter und Kindern ermöglicht würden. Die bisherigen Erfahrungen mit der Mutter im Umgang mit ihren Kindern zu Hause wie auch im begleiteten Rahmen würden zeigen, dass sie die Grundbedürfnisse der Kinder (Essen, Trinken, Schutz vor Gefahren im Verkehr, Spiel und Beschäftigung) für einen unbegleiteten Besuch gewährleisten könne. Für eine massive Fremdgefährdung (Flucht, Gewaltanwendung) durch die Mutter würden keine Hinweise bestehen. Somit könne die Mutter ihre seit Monaten eingeforderte Mit- bzw. Selbstverantwortung und grössere Einbindung in das Leben der Kinder übernehmen bzw. unter Beweis stellen (KESB act. 849, S. 4).
14.6. Mit den Überlegungen der KESB setzt sich der Vater in seiner Beschwerde überhaupt nicht auseinander. Die erkennende Kammer geht indessen mit der Kindesvertreterin einig, dass die KESB mit ihrem sorgfältig begründeten Entscheid in adäquater Weise auf die für die Kinder schädliche Problematik reagiert hat (vgl. dazu act. A.4 [ZK1 20 116], II.B.4). Diese bestand offensichtlich darin, dass die Mutter während der Besuchszeit die anwesende Fachperson für ihre eigenen Interessen zu instrumentalisieren versuchte, indem sie (vor den Augen der Kinder) mit der Fachperson zu diskutieren begann, Protokollierungen von ausgewählten Begebenheiten verlangte und Forderungen stellte, welche über den Auftrag der Y._____ hinausgingen. Die Begleitung drohte unter diesen Umständen mehr zu schaden als zu nützen. Zugleich ergab sich aus den Schilderungen der Y._____, dass die Mutter an den bisherigen Besuchen jeweils gut auf ihre Kinder eingehen konnte, kindgerecht agierte sowie altersgerecht und fantasievoll spielte (vgl. KESB act. 739, S.5 f.). Die Erziehungskompetenzen der Mutter – bezogen auf die Ausübung des Besuchsrechts – wurden von der bei den Besuchen anwesenden Fachperson folglich als ausreichend beurteilt, weshalb eine dauernde Begleitung gar nicht mehr zwingend nötig war. Wenn es die KESB bei dieser Sachlage als verantwortbar erachtete, Mutter und Kinder unbegleitete Besuche von einigen wenigen Stunden zu ermöglichen, lässt sich dies mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht beanstanden. Der Vater übergeht ferner, dass die der Mutter erteilte Weisung für eine regelmässige ambulante Psychotherapie bestehen blieb. Zudem sollten die Übergaben weiterhin begleitet stattfinden, wobei die Begleitperson beauftragt und verpflichtet wurde, den Kindern einen sicheren Rahmen für die Kontakte mit ihrer Mutter zu ermöglichen. Diese Massnahme diente einerseits dem Schutz der Kinder vor möglichen neuen Konfrontationen zwischen den Eltern. Anderseits blieb damit auch eine gewisse Kontrolle der gesundheitlichen Verfassung der Mutter durch die Begleitperson gewährleistet, welche bei Anzeichen für eine (zeitweise) Verschlechterung ihres psychischen Zustandes oder für einen Suchtmittelkonsum die nötigen Schritte ergreifen könnte. Damit waren die Interessen der Kinder und deren Wohl genügend gewahrt.
14.7. Soweit die Beschwerde des Vaters die Regelung des Besuchsrechts betrifft und durch den Entscheid der KESB vom 7. Dezember 2021 nicht gegenstandslos geworden ist, erweist sie sich nach dem Gesagten als unbegründet.
15. Der Vater ficht zudem den Verzicht der KESB auf die Anordnung einer Nachimpfung an.
15.1. Anlass zum Entscheid über die Impffrage gab die Tatsache, dass der Vater C._____ anlässlich der 4-Jahres-Kontrolle beim Kinderarzt am 3. März 2020 hatte impfen lassen, ohne zuvor mit der Beiständin oder der Mutter Rücksprache zu nehmen. Im Rahmen seiner hierzu eingereichten Stellungnahme vom 23. März 2020 wies der Vater darauf hin, dass auch D._____ geimpft worden sei, und zwar anlässlich ihrer 2-Jahres-Kontrolle, welche noch vor der Obhutsübertragung von behördlicher Seite veranlasst und durchgeführt worden sei (vgl. dazu auch KESB act. 602 und 673); die Anweisung zur Vornahme der Vierjahreskontrolle bei C._____ habe er dementsprechend so verstanden, dass im Zuge dieser Kontrolle auch die Impfung von C._____ vorzunehmen sei, zumal eine solche Impfung dem Impfplan des BAG entspreche und vom Kinderarzt als indiziert erachtet worden sei. Der Vater sprach sich daher für die betreffende Nachimpfung sowie die weitergehende Impfung beider Kinder gemäss Impfplan aus (KESB act. 669). Die Mutter hingegen lehnte eine Impfung der Kinder mit Stellungnahme vom 18. Mai 2020 ab: Sie sei Impfgegnerin, Impfungen enthielten diverse schädliche Stoffe, die zu Impfschäden führen würden, und zudem wolle sie keine Impfung während der Corona-Pandemie, da die Auswirkung anderer Impfungen auf die neue Erkrankung noch unbekannt sei (KESB act. 753). Die Kindesvertreterin hatte mit Eingabe vom 18. März 2020 eine gemeinsame Besprechung der Eltern mit dem Kinderarzt empfohlen, damit diese im Hinblick auf einen gemeinsamen Entscheid zweckdienlich informiert und beraten werden könnten. Bei Uneinigkeit müsse abgeklärt werden, ob die Impfung oder Nichtimpfung zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würde. Ohne Gefährdung dürfe keine Impfung angeordnet werden (KESB act. 668). Die von der KESB eingeholten Berichte der involvierten Kinderärzte (Dr. AC._____ und Dr. AD._____) bestätigten sodann die bereits erfolgte (einmalige) Impfung von D._____ und C._____, die beide im Herbst/Winter 2019/2020 an Keuchhusten gelitten hätten. Aus kinderärztlicher Sicht werde die Impfung der Kinder gemäss schweizerischem Impfplan empfohlen. Kontraindikationen bzw. Vorerkrankungen oder Gesundheitsrisiken, die gegen eine Impfung sprechen würden, lägen keine vor (KESB act. 770, 795 und 796). Anlässlich eines Telefonats vom 6. Mai 2020 hatte Dr. AC._____ dem Verfahrensleiter ausserdem mitgeteilt, dass die zweite Impfung auch noch nach Jahren erfolgen könne, es gebe keine zeitliche Vorgabe (KESB act. 733). Aufgrund dieser Aktenlage kam die KESB im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass keine Massnahme angezeigt sei, da das Wohl der Kinder durch die Unterlassung einer Nachimpfung nicht gefährdet sei. Weiter fügte die KESB an, die Beiständin solle künftig im Rahmen ihrer Beratungsbefugnisse im Bereich medizinischer Behandlung/Therapie solche Themen gemeinsam mit den Eltern bei Bedarf behandeln (KESB act. 849, II.3).
15.2. Der Vater führt an, dass eine Nichtanordnung der Impfung BGE 146 III 313 (5A_789/2019 v. 16.6.2020) widerspreche. Die Nachimpfung von C._____ sowie generell die Impfungen gemäss den Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit seien mit Blick auf den Schutz der Gesundheit der Kinder als notwendige Massnahmen zu qualifizieren, weshalb vorliegend ein Anwendungsfall von Art. 307 Abs. 1 ZGB gegeben sei. Dies umso mehr, als beide Kinder an einem starken Keuchhusten gelitten hätten. Demnach entscheide bei Uneinigkeit der Eltern die KESB nach Massgabe der Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), unter Vorbehalt von Kontraindikationen. Letztere seien von den behandelnden Kinderärzten verneint worden. Entsprechend sei die Nachimpfung anzuordnen (act. A.1 [ZK1 20 113]). Die Mutter verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf die Stellungnahme vom 18. Mai 2020 und wiederholt, dass sie sich gegen die Impfung stelle. Weitere Ausführungen zum Thema Impfen macht sie nicht (act. A.3 [ZK1 20 113]).
15.3. Die Rüge des Vaters ist berechtigt. Zwar mag es zutreffen, dass eine Unterlassung der Nachimpfung die Gesundheit der Kinder keiner unmittelbaren Gefahr aussetzt. Dies gilt umso mehr, als sie durch die bereits erfolgte Impfung bereits einen gewissen Schutz erhalten haben. Wie das Bundesgericht in Zusammenhang mit der Masern-Impfung ausgeführt hat, kann es aber nicht darauf angekommen, wie akut das Risiko einer Erkrankung droht. Mit Blick auf den Präventionszweck der Impfung soll diese erfolgen können, bevor sich eine konkrete Gefahr zu aktualisieren droht. Angesichts der gesundheitlichen Risiken und Gefahren, denen ein Kind ohne Impfschutz gegen eine potentiell schwere Krankheit ausgesetzt ist, erträgt die Frage, ob eine Impfung durchzuführen ist oder nicht, untern den Eltern keine Pattsituation. Dies ergibt sich aus der besonderen Stellung, die dem Schutz der Gesundheit des Kindes als Grundvoraussetzung für eine möglichst gute Entwicklung zukommt. Können sich die Eltern über diese Massnahme zum Schutz der Gesundheit des Kindes nicht einigen, liegt mithin ein Anwendungsfall von Art. 307 Abs. 1 ZGB vor. Dies bedeutet, dass die zuständige Behörde berufen ist, in dieser Frage anstelle der Eltern zu entscheiden, und zwar nach Massgabe der einschlägigen Empfehlungen des BAG als fachkompetente eidgenössische Behörde, es sei denn, dass die Verabreichung des Impfstoffes aufgrund besonderer konkreter Umstände kontraindiziert wäre (BGE 146 III 313 E. 6.2.6 f.). Dieser Entscheid bezieht sich, wie bereits erwähnt, auf die Masernimpfung. Für andere schwere Krankheiten, denen mit den hier in Frage stehenden Basis-Impfungen vorgebeugt werden soll (Diphterie, Starrkrampf, Keuchhusten, Kinderlähmung, Hirnhautentzündung etc.), kann jedoch nichts anderes gelten. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die KESB offenbar selber davon ausgeht, dass eine Einigung zwischen den Eltern unrealistisch sein dürfte. Wenn sie es trotzdem der Beistandsperson überlassen will, die Impffrage jeweils "bei Bedarf" mit den Eltern zu behandeln, überbindet sie dieser in einem ohnehin schon sehr schwierigen Mandat eine Aufgabe, die unweigerlich zu weiterem Konfliktpotential führt, was sich seinerseits schädlich auf das Kindeswohl auswirkt. Letztlich dürfte der Verzicht auf die Anordnung der Nachimpfung die Lösung des Problems nur auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
15.4. Daraus folgt, dass die Beschwerde des Vaters in diesem Punkt gutzuheissen ist. Dementsprechend wird die Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 7. Juli 2020 aufgehoben und der Vater ermächtigt, die Basisimpfungen gemäss aktuellem Impfplan des BAG bei einem Kinderarzt bzw. einer Kinderärztin seiner Wahl durchführen zu lassen.
V. Kosten
16.1. Mangels einer bundesrechtlichen Regelung der Prozesskosten richtet sich die Kostenverteilung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nach den einschlägigen kantonalen Bestimmungen. Diese finden sich in Art. 63 EGzZGB, der aufgrund seiner Einordnung unter dem Titel "VI. Gemeinsame Bestimmungen" auf das Verfahren vor beiden Instanzen anwendbar ist. Dessen Abs. 5 verweist hinsichtlich der Erhebung von Verfahrenskosten wiederum auf die Gesetzgebung über die Zivilrechtspflege. Zur Anwendung gelangen damit die Regeln der ZPO. Folglich werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Unter gewissen Voraussetzungen kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 ZPO). Vorbehalten bleibt auch im Beschwerdeverfahren ein Verzicht auf die Kostenerhebung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB, d.h. bei Vorliegen besonderer Umstände. Solche sind u.a. bei Personen gegeben, die nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c KESV; BR 215.010).
16.2. Die Kosten der vereinigten Beschwerdeverfahren ZK1 20 11, ZK1 20 13, ZK1 20 113 und ZK1 20 116 werden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) auf CHF 6'000.00 festgesetzt. Hinzu kommen die Kosten der Kindesvertreterin (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Diese macht mit ihrer Honorarnote vom 17. November 2021 (act G.4) einen Aufwand von 23.16 Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 zuzüglich Spesen (3%) und Mehrwertsteuer (7.7%) ein Honorar von CHF 5'139.80 (Honorar nach Zeitaufwand CHF 4'633.33, Spesen CHF 139.00, Mehrwertsteuer CHF 367.47) ergibt. Dies erscheint angemessen, weshalb die Entschädigung der Kindsvertreterin auf CHF 5'139.80 festgesetzt wird. Wie aus den separaten Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege bekannt ist, werden beide Eltern öffentlichrechtlich unterstützt. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird daher verzichtet, so dass diese beim Kanton Graubünden (Kantonsgericht) verbleiben.
16.3. Die Mutter hat in sämtlichen von ihr angehobenen Verfahren jeweils eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz beantragt. Da sie mit ihren Beschwerden vollständig unterliegt, besteht darauf von vornherein kein Anspruch. Vielmehr hat sie aufgrund des Prozessausgangs dem Vater – wie von ihm beantragt – eine angemessene Entschädigung für die durch ihre Beschwerden verursachten Anwaltskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO) zu bezahlen. Für ein Abweichen vom Grundsatz der Kostenverteilung nach Massgabe des Unterliegens besteht bei den vorliegend gegebenen Verhältnissen kein Anlass. Dass ihr selber aufgrund der ausgewiesenen Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtsvertretung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) zu bewilligen ist (vgl. dazu die entsprechende Verfügung vom 29. März 2022 [ZK1 20 12, 20 14 und 20 117]), befreit sie nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Was die Beschwerde des Vaters anbelangt, obsiegt die Mutter zwar in Bezug auf die Regelung des persönlichen Verkehrs. Sie unterliegt hingegen, soweit es um die Frage der Impfung geht. Ebenso ist sie mit ihrem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, erfolglos geblieben. Auch wenn der Impffrage für die Parteien ein etwas geringeres Gewicht zukommen mag, erscheint es gerechtfertigt, dass jeder Elternteil seine im Verfahren ZK1 20 113 angefallenen Parteikosten (bis zur Vereinigung der Beschwerdeverfahren) selber trägt. Dies gilt umso mehr, als die Mutter auch in diesem Verfahren eine Parteientschädigung ausschliesslich zulasten der Vorinstanz beantragt hat (vgl. act. A.3 [ZK1 20 113], Ziffer 6 des Rechtsbegehrens). Für die Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten des Vaters fehlt es daher an einem Antrag. Wieso die Vorinstanz entschädigungspflichtig werden sollte, wenn die Beschwerde abgewiesen und ihr Entscheid bestätigt wird, ist nicht ersichtlich. Der nach der Vereinigung entstandene Aufwand betrifft schliesslich zumindest teilweise das Besuchsrecht der Mutter, was mit einer ermessensweisen Reduktion der dem Vater in den Beschwerdeverfahren der Mutter zuzusprechenden Parteientschädigung berücksichtigt wird.
16.4. Der Rechtsvertreter des Vaters, Rechtsanwalt Breitenmoser, macht mit seiner Honorarnote vom 9. November 2021 (act. G.3) und deren Ergänzung vom 6. Dezember 2021 (act. G.6) für alle Beschwerdeverfahren zusammen einen Zeitaufwand von 66.3 h geltend. Mit einem Stundenansatz von CHF 250.00, den er gestützt auf die in seiner Vollmacht enthaltene Honorarvereinbarung (KESB act. D1.1) für die Bemessung der Parteientschädigung beansprucht, resultiert damit eine Honorarforderung von CHF 18'386.80 (inklusive Spesenpauschale und Mehrwertsteuer). Der geltend gemachte Aufwand wird entschädigt, sofern er angemessen und für die Prozessführung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 der Honorarverordnung [HV, BR 310.250]). Dem der Honorarnote beigelegten Leistungsrapport kann entnommen werden, dass für die anwaltlichen Bemühungen in Zusammenhang mit der eigenen Beschwerde des Vaters (Positionen vom 21. Juli 2020 bis 24. August 2020) rund 12.5 h in Rechnung gestellt werden. Nach deren Abzug verbleibt ein Aufwand von 53.8 h, welcher (überwiegend) den Beschwerden der Mutter zuzuordnen ist. Davon auszunehmen sind allerdings die Positionen vom 30. April 2020 (Telesguard) und 8. November 2021 (Mail an Gegenpartei), die keinen unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeverfahren haben. Dasselbe gilt für die Position vom 19. Juli 2021 (Stellungnahme), zumal der Vater seine letzte Rechtsschrift am 22. März 2021 eingereicht und mit Schreiben vom 17. Mai 2021 auf eine weitere Stellungnahme verzichtet hat. Ebenfalls nicht anrechenbar ist der verschiedentlich unter dem Titel "Administrative Arbeiten" verbuchte Aufwand. Der prozessbezogene Aufwand reduziert sich damit auf 51 h, wovon rund ein Drittel (17 Stunden) auf die Zeit nach der Vereinigung der Beschwerden entfällt. Dieser Aufwand erscheint in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als überhöht. Zwar darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Vater zu zahlreichen, teils sehr umfangreichen Eingaben der Mutter hat Stellung nehmen müssen. Seine eigenen Rechtsschriften sind aber durchwegs recht kurz ausgefallen. Seine acht Eingaben (ohne die eigene Beschwerde) umfassen gesamthaft lediglich 26 Seiten. Für deren Ausarbeitung werden nicht weniger als 41 h in Rechnung gestellt, wobei etwas mehr als die Hälfte auf die Redaktion der Rechtsschriften, rund 12 h auf das Studium der Akten und rechtliche Abklärungen sowie ca. 6 h auf Kontakte mit seinem Mandanten entfallen. Diesen hohen Instruktionsaufwand hat weitgehend die Mutter zu vertreten, welche laufend neue Akten in das Verfahren eingebracht hat. Als übersetzt erweist sich indessen der Aufwand für die im Verfahren ZK1 20 11 eingereichte, bloss zwei Seiten umfassende Stellungnahme zur Frage der aufschiebenden Wirkung (2.9 h) sowie die erste, ebenfalls nur 4 Seiten umfassende Beschwerdeantwort im Verfahren ZK1 20 13 (6.75 h). Der Vater war bereits im Verfahren vor der KESB anwaltlich vertreten, sodass seinem Rechtsvertreter der Prozessstoff grundsätzlich bekannt war. Die erst vorläufig begründeten Eingaben der Mutter warfen sodann noch keine neuen oder komplexen Fragen auf. Entsprechend ist der für diese erste Phase veranschlagte Aufwand um 3 h zu kürzen. Insgesamt mehr als 10 h werden schliesslich für die laufende Korrespondenz von und mit dem Gericht in Rechnung gestellt. Dabei fällt auf, dass selbst für die blosse Kenntnisnahme von Orientierungskopien für Fristerstreckungen etc. mindestens 0.15 h eingesetzt werden, was aufgrund der Vielzahl derartiger Positionen zu einem Betrag führt, der erheblich über der tatsächlich beanspruchten Zeit liegen dürfte. Dies zeigt sich insbesondere im Vergleich mit der Honorarnote der Rechtsvertreterin der Mutter, welche für die Gerichtskorrespondenz nicht einmal 5.5 h in Rechnung stellt. Auch bei dieser Position rechtfertigt sich daher eine Reduktion um 3 h. Berücksichtigt man ferner, dass ein Teil des nach der Vereinigung entstandenen Aufwands mit der Frage des persönlichen Verkehrs zusammenhängt, verbleibt ein von der Mutter zu entschädigender Aufwand von 40 h. Mit dem vereinbarten Stundenansatz von CHF 250.00 – welcher für die Bemessung der von der Gegenpartei geschuldeten Parteientschädigung auch dann massgeblich ist, wenn der obsiegenden Partei die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt wurde (BGE 140 III 167 E. 2.3; 121 I 113 E. 3d) – resultiert eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 11'093.10 (Honorar CHF 10'000.00, Spesen CHF 300.00, Mehrwertsteuer CHF 793.10).
16.5. Da der Mutter die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt wird, gehen die Kosten ihrer Rechtsvertretung – unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO – zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EGzZPO; BR 320.100). Rechtsanwältin Frey macht mit Honorarnoten vom 27. Mai 2021 und 24. November 2021 (act. G.2.1 und G.5) einen Zeitaufwand von aufgerundet 89 h geltend. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege entschädigungspflichtig ist nur jener Aufwand, welcher im Zusammenhang mit einer sachkundigen, engagierten und effektiven Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendig, nützlich und verhältnismässig ist. Ausgeschlossen ist die Vergütung von unnützen, überflüssigen oder aussichtslosen Rechtsvorkehren (vgl. Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 20 zu Art. 122 ZPO m.w.H.). Unter diesem Aspekt erweist sich auch die Honorarnote von Rechtsanwältin Frey als klar übersetzt. Aus ihrem Leistungsverzeichnis geht hervor, dass der grösste Teil ihres Aufwandes, nämlich rund 65 h, auf das Verfassen der zahlreichen Rechtsschriften entfällt. Ausserdem werden – neben dem bereits erwähnten Aufwand für Gerichtskorrespondenz – rund 12.5 h für Aktenstudium und etwas mehr als 5 h für Besprechungen und sonstige Kontakte mit ihrer Mandantin ausgewiesen. Die beiden letztgenannten Positionen lassen sich – auch im Vergleich mit dem entsprechenden Aufwand des gegnerischen Rechtsvertreters – nicht beanstanden. Dies gilt umso mehr, als Rechtsanwältin Frey von der Mutter erst für das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheide vom 26. November 2019 und 17. Dezember 2019 mandatiert wurde und sie sich zunächst mit dem Prozessstoff vertraut machen musste. Wenn sie zusätzlich zum Aktenstudium beinahe 25 h für das Verfassen der Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2020 in Rechnung stellt, kann dies jedoch nicht mehr als angemessen qualifiziert werden. Die besagte Eingabe weist zwar mit über 50 Seiten einen beachtlichen Umfang auf, inhaltlich beschränkt sie sich jedoch weitgehend auf eine (in dieser Breite nicht erforderliche) chronologische Wiedergabe der vorinstanzlichen Akten, ohne auf deren Relevanz für die zu beurteilenden Streitpunkte näher einzugehen. Der Aufwand für die erwähnte Rechtsschrift ist daher um rund einen Drittel zu kürzen. Was die replizierenden Eingaben und Stellungnahmen der Mutter (ab August 2020) anbelangt, fällt auf, dass sie teils unnötig breit ausgefallen sind und zahlreiche überflüssige Wiederholungen enthalten. Auch werden teilweise Vorkommnisse thematisiert, die keinen erkennbaren Bezug zum Gegenstand der verschiedenen Beschwerdeverfahren aufweisen. Auch der hierfür in Rechnung gestellte Aufwand von total 21 h ist auf das für eine effektive Interessenwahrung erforderliche Mass, mithin um 10 h, zu reduzieren. Es resultiert ein angemessener Zeitaufwand von total 70 h, was bei dem für die unentgeltliche Rechtsvertretung massgeblichen Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]), einer praxisüblichen Spesenpauschale von 3% und der Mehrwertsteuer von 7.7% zu einer Entschädigung von CHF 15'530.35 (Honorar CHF 14'000.00, Spesen CHF 420.00, Mehrwertsteuer CHF 1'110.35) führt. Soweit Rechtsanwältin Frey gestützt auf die mit ihrer Mandantin abgeschlossene Honorarvereinbarung (act. G.2.2) höhere Barauslagen geltend macht (darunter namentlich einen Betrag von CHF 1'763.50 für Fotokopien, was bei einem Ansatz von CHF 0.30 über 5800 Kopien ergäbe), ist ihr entgegenzuhalten, dass auch Barauslagen nur zu ersetzen sind, wenn sie für die Prozessführung erforderlich waren. Dies war für einen Grossteil der ins Recht gelegten Kopien nicht der Fall, zumal die KESB-Akten von Amtes wegen im Original beigezogen werden.
16.6. Auch dem Vater war aufgrund seiner Mittellosigkeit die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen (vgl. dazu die Verfügung vom 29. März 2022 [ZK1 20 18, 20 19 und 20 114]). Soweit die Kosten seiner Rechtsvertretung – als Folge seines Unterliegens – nicht durch die Parteientschädigung gedeckt werden, müssen sie daher ebenfalls vorläufig vom Kanton Graubünden übernommen werden. Konkret geht es um die Anwaltskosten, welche in Zusammenhang mit seiner Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Juli 2020 entstanden sind. Der dafür veranschlagte Zeitaufwand von rund 12.5 h (inklusive 1 h für die Ausarbeitung des URP-Gesuches) erweist sich in Anbetracht des Umfangs der Eingabe allerdings ebenfalls als überhöht. Der Sachverhalt war dem Rechtsvertreter bereits bekannt und komplexe Rechtsfragen waren nicht zu erörtern. Zudem konnte stellenweise auf die Erkenntnisse aus den anderen zwischen den Parteien hängigen Verfahren zurückgegriffen werden. Der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift, welche ohne Deckblatt und Beweismittelverzeichnis lediglich 8 Seiten umfasst, ist daher um etwa 3 h zu kürzen. Hinzu kommt der bei der Parteientschädigung unberücksichtigt gebliebene Teil des Aufwands, der nach der Vereinigung der Beschwerden angefallen ist. Im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zu entschädigen ist demnach ein Aufwand von 14.5 h, was bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 ein Honorar von CHF 3'217.00 (inklusive Spesenpauschale CHF 87.00 und Mehrwertsteuer CHF 230.00) ergibt. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Vaters, Rechtsanwalt Breitenmoser, wird entsprechend mit dem genannten Betrag aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts entschädigt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlung gemäss 123 ZPO, sobald der Vater dazu in der Lage ist.
16.7. Gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO hat Rechtsanwalt Breitenmoser überdies Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Bemühungen, die an sich durch die Parteientschädigung gedeckt sind. Ist nämlich der kostenpflichtigen Partei ihrerseits die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, was vorliegend der Fall ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung zum Vornherein als uneinbringlich (vgl. statt vieler KGer ZK1 19 212 v. 24.6.2020 E. 10.2.2 m.w.H.). Ausgehend von dem auch der Parteientschädigung zugrundeliegenden Zeitaufwand von 40 h und einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. HV) ergibt sich ein Honoraranspruch von CHF 8'874.50 (inkl. Spesen CHF 240.00 und Mehrwertsteuer CHF 634.50), welcher aus der Gerichtskasse zu leisten ist. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton Graubünden über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerden von A._____ gegen die Entscheide der KESB Nordbünden vom 26. November 2019 (ZK1 20 13), vom 17. Dezember 2019 (ZK1 20 11) und vom 7. Juli 2020 (ZK1 20 116) werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden sind.
2.1 Die Beschwerde von B._____ gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 7. Juli 2020 (ZK1 20 113) wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 des Entscheids der KESB Nordbünden vom 7. Juli 2020 wird aufgehoben und wird wie folgt geändert:
B._____ wird ermächtigt, bei C._____ und D._____ die Basisimpfungen gemäss aktuellem Impfplan des BAG bei einem Kinderarzt bzw. einer Kinderärztin seiner Wahl durchführen zu lassen.
2.2. Ansonsten wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
3.1. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von insgesamt CHF 11'139.80 (Entscheidgebühr CHF 6'000.00; Kosten der Kindesvertretung CHF 5'139.80) verbleiben beim Kanton Graubünden.
3.2. Die Kindesvertreterin Rechtsanwältin Tanja Heller wird aus der Gerichtskasse mit CHF 5'139.80 entschädigt.
3.3. A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 11'093.10 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu leisten.
Der Rechtsvertreter von B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Marc Breitenmoser, wird gestützt auf die mit Verfügung vom 29. März 2022 (ZK1 20 18, 20 19 und 20 114) gewährte unentgeltliche Verbeiständung mit CHF 8'874.50 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton Graubünden über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
3.4. Für die weiteren Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung von B._____ wird Rechtsanwalt lic. iur. Marc Breitenmoser gestützt auf die mit Verfügung vom 29. März 2022 (ZK1 20 18, 20 19 und 20 114) gewährte unentgeltliche Verbeiständung mit CHF 3'217.00 (ink. Spesen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
3.5. Die Rechtsvertreterin von A._____, Rechtsanwältin MLaw Monica Frey, wird gestützt auf die mit Verfügung vom 29. März 2022 (ZK1 20 12, 20 14 und 20 117) gewährte unentgeltliche Verbeiständung mit CHF 15'530.35 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 66
5A_363/2022
Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 Codice civile svizzero
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Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 Codice civile svizzero
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 Codice civile svizzero
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5A_979/2013
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5A_983/2020
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BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413
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5A_448/2020
5A_801/2017
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5A_922/2015
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5A_929/2015
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5A_339/2017
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