ZK1 2020 119
Führerausweisentzug
3. September 2021Deutsch28 min
A. A._____, geboren am _____ 1982, und B._____, geboren am _____ 1980, heirateten am _____ 2011 vor dem Zivilstandsamt C._____. Aus der Ehe ging der Sohn D._____, geboren am _____ 2013, hervor. Die Parteien leben seit April 2016 getrennt.
Source gr.ch
Urteil vom 06. August 2021
Referenz ZK1 20 119
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende
Cavegn und Moses
Bazzell, Aktuarin
Parteien A._____
Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg
Quaderstrasse 8, 7000 Chur
gegen
B._____
Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel
Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur
Gegenstand Nebenfolgen der Ehescheidung
Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 5. Mai 2020,
mitgeteilt am 25. Juni 2020 (Proz. Nr. 115-2018-20)
Mitteilung 11. August 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____, geboren am _____ 1982, und B._____, geboren am _____ 1980, heirateten am _____ 2011 vor dem Zivilstandsamt C._____. Aus der Ehe ging der Sohn D._____, geboren am _____ 2013, hervor. Die Parteien leben seit April 2016 getrennt.
B. Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 reichte B._____ beim Regionalgericht Surselva eine Scheidungsklage ein. Mit Entscheid vom 5. Mai 2020 erkannte das Regionalgericht Surselva wie folgt:
1.
[Scheidungspunkt]
2.
Das gemeinsame Kind D._____, geboren am _____ 2013, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
3.a)
B._____ wird berechtigt, D._____ an jedem zweiten Wochenende von Freitag 18:00 bis Sonntag um 18:00 Uhr auf eigene Kosten zu
betreuen. A._____ hat D._____ jeweils am Freitag bis spätestens um 18:00 Uhr nach E._____ zu bringen, während B._____ D._____ anschliessend am Sonntag um spätestens 18:00 Uhr nach F._____ zu bringen hat.
b)
Weiter wird B._____ berechtigt, D._____ jährlich in den Schulferien während sechs Wochen auf eigene Kosten zu betreuen. B._____ wird verpflichtet, A._____ die Ausübung des
Ferienrechts mindestens 2 Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit ihr abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt B._____ in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten.
c)
Darüber hinaus ist B._____ berechtigt, den Sohn D._____ in
geraden Jahren von Karfreitag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag sowie in ungeraden Jahren über Weihnachten am 24./25. Dezember und in
geraden Jahren am 31. Dezember/1. Januar über Neujahr zu sich auf Besuch zu nehmen. Die Parteien sprechen sich bezüglich der Feiertage mindestens einen Monat im Voraus miteinander ab.
4.
[Fortführung Besuchsbeistandschaft]
5.
[Anrechnung Erziehungs- bzw. Betreuungsgutschriften]
6.
B._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes D._____ folgende im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige von ihm bezogene Kinder-/Ausbildungszulagen an A._____ zu bezahlen:
Phase
Ehegattenunterh.
Betreuungsu.
Barunterhalt
Gesamt
August 20 – Mai 23
CHF 388.00
CHF 333.00
CHF 779.00
CHF 1'500.00
Juni 23 – Juli 26
CHF 308.00
CHF 333.00
CHF 993.00
CHF 1'580.00
August 26 – Mai 29
CHF 69.00
-
CHF 1'103.00
CHF 1'172.00
Juni 29 – Abschluss Erstausbildung
-
CHF 853.00
CHF 853.00
7.a)
[Indexklausel]
b)
Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.
c)
[Indexklausel]
8.
[Güterrechtliche Ausgleichszahlung]
9.
[Vorsorgeausgleich]
10.a)Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 15'440.00 (Entscheidgebühr CHF 8'000.00, Gutachterkosten CHF 7'440.00) gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien.
Der Anteil von B._____ an den Gerichtskosten (CHF 7'720.00) wird aus dem von ihm in der Höhe von CHF 8'500.00 geleisteten Vorschuss bezogen. Der Differenzbetrag zum geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 780.00 wird B._____
gerichtsseits erstattet.
A._____ erlangte die Befugnis zur unentgeltlichen Rechtspflege, womit ihr Anteil an den Gerichtskosten – unter Vorbehalt der Verpflichtung zur Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden geht und aus der Gerichtskasse bezahlt wird.
b)
Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
c)
Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg als unentgeltlicher Rechtsvertreter von A._____ wird auf CHF 11'636.65 festgesetzt. Die Entschädigung geht – unter Vorbehalt der Verpflichtung zur Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt.
11.
[Rechtsmittelbelehrung]
12.
[Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid]
13.
[Mitteilung]
C. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 24. August 2020 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgendes Rechtsbegehren:
1.
Ziff. 3, 6 (soweit es den Betreuungs- und Barunterhalt für den Sohn D._____ anbetrifft). Ziff. 7b sowie Ziff. 10 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.
2.
Die Obhut über den Sohn D._____ sei der Mutter zu übertragen, welche auch den Wohnsitz bestimmt.
Dem Vater sei das Recht einzuräumen, D._____ an jedem 2. Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu betreuen.
3.a)
Der Besuchsberechtigte habe den Sohn D._____ in F._____ abzuholen und wiederum nach F._____ zu bringen.
b)
Dem Vater sei das Recht einzuräumen, D._____ in den Schulferien während 3 Wochen auf eigene Kosten zu betreuen.
Die Ausübung des Besuchsrechtes sei mindestens 2 Monate im
Voraus anzumelden.
c)
Ziff. 3 lit. c des Dispositivs sei ersatzlos zu streichen.
4.
Ziff. 6 des angefochtenen Urteils sei wie folgt abzuändern. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes D._____ folgende im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger von ihm bezogenen Kinder- Ausbildungszulagen an A._____ zu bezahlen:
Barunterhalt
CHF
1'500.00
Betreuungsunterhalt
CHF
2'000.00
Der Barunterhalt ist bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung geschuldet und an die Mutter, auch über die Mündigkeit von D._____ hinaus, zu bezahlen, solange dieser bei der Mutter wohnt und nicht eine andere Zahlstelle nennt.
Der Betreuungsunterhalt sei ab 30. Juni 2023 bis 31. Juli auf CHF 333.00 zu reduzieren und ist bis zum 16. Altersjahr des Sohnes D._____ geschuldet, somit bis _____ 2029.
5.
Ziff. 7 lit. b des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzuheben.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.
D. Mit Berufungsantwort vom 25. September 2020 schloss B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Berufungsbeklagten.
E. Die Berufungsantwort wurde der Berufungsklägerin zur Kenntnisnahme zugestellt, verbunden mit dem Hinweis, es sei weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen.
F. Mit heutiger Verfügung wird das von der Berufungsklägerin mit separater Eingabe vom 24. August 2020 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Pius Fryberg abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist (ZK1 20 120).
Erwägungen
Erwägungen
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Er wurde der Berufungsklägerin am 26. Juni 2020 zugestellt (Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post). Die von ihr dagegen erhobene Berufung wurde am 24. August 2020 zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden der Schweizerischen Post übergeben (act. A.1). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während der Gerichtsferien erweist sich die Berufungsfrist von 30 Tagen als gewahrt (Art. 142, Art. 145 Abs. 1 lit. b und Art. 311 ZPO).
2.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Ergänzung des vorinstanzlichen Dispositivs um Zuteilung der Obhut, die Regelung des Besuchsrechts des Berufungsbeklagten sowie des Bar- und Betreuungsunterhalts für den Sohn der Parteien, einschliesslich der dazugehörenden Indexklausel, womit eine teils vermögensrechtliche und teils nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt. Da die finanziellen Aspekte (Bar- und Betreuungsunterhalt) als notwendiger Bestandteil und akzessorisch zum Hauptpunkt (Obhut respektive Betreuungsregelung und Besuchsrecht) gelten, ist die Angelegenheit insgesamt als nicht vermögensrechtliche zu behandeln und die Berufung streitwertunabhängig zulässig (BGer 5A_399/2014 v. 17.12.2014 E. 1; BGE 116 II 493 E. 2a; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I., Bern 2012, N 23b zu Art. 91 ZPO).
3.1
Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO zu begründen. Auch im Anwendungsbereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten und es gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen an diese (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1; BGE 141 III 569 = Pra 2016 Nr. 99 E. 2.3.3). Der Berufungskläger muss sich in der Berufungsbegründung sachbezogen und substantiiert mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen. Er muss darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewandt hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll, mithin welchen Rügegrund er geltend macht (Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich 2015, N 4 zu Art. 311 ZPO). Verweise auf vorinstanzliche Vorbringen, frühere Prozesshandlungen oder die erstinstanzlichen Akten genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung nicht. Auch die Wiederholung des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen reicht nicht aus, denn was in Unkenntnis der Erwägungen des angefochtenen Urteils geäussert worden ist, kann die darin angeblich enthaltenen Mängel noch gar nicht erfasst haben (Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 896). Ebenso wenig reicht eine allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. den erstinstanzlichen Erwägungen. Die Begründung muss genügend ausführlich, genau und eindeutig sein, damit die Berufungsinstanz sie ohne Weiteres verstehen kann. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger die von ihm kritisierten Erwägungen des Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die er seine Kritik stützt, genau bezeichnet. Er muss dabei aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1). Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Eintretensvoraussetzung für die Berufung. Bei Fehlen einer genügenden Begründung ist auf die Berufung nicht einzutreten (Gehri, a.a.O., N 4 zu Art. 311 ZPO).
3.2
Vorliegend genügt die Begründung der Berufung den gesetzlichen Anforderungen auf weiten Strecken nicht. Die Berufungsklägerin nennt an keiner Stelle die von ihr kritisierten Erwägungen oder Passagen des angefochtenen Entscheids. Sie befasst sich nicht mit den von der Vorinstanz angeführten Entscheidgründen, nimmt diese mehrheitlich nicht mal auf. Vielerorts stützt sie ihre Behauptungen nicht argumentativ, sondern richtet sich bloss mahnend gegen den angefochtenen Entscheid ("Es wird angezweifelt, …", "Es ist viel vernünftiger…", "Es darf nicht sein, …"). Sodann begnügt sie sich teilweise damit, bereits vorinstanzlich Ausgeführtes zu wiederholen. Weitgehend verfasst sie die Berufung wie eine erstinstanzliche Rechtsschrift und stellt Behauptungen auf, die sie weder substantiiert begründet noch belegt. In der gesamten Berufungsschrift findet sich kein einziges Mal die Angabe eines Aktenstückes oder einer Belegstelle, wo in ihrer Klageantwort, ihrer Duplik oder ihrem Plädoyer sie entsprechende Behauptungen aufgestellt haben soll.
3.2.1
Ungenügend ist insbesondere die Begründung der Dauer des Ferienrechts des Berufungsbeklagten, welche die Berufungsklägerin von sechs Wochen auf drei Wochen herabgesetzt haben möchte. Sie verweist in diesem Zusammenhang bloss auf die allgemein übliche Regelung von drei, maximal vier Ferienwochen, ihren Zweifeln an der Möglichkeit des Berufungsbeklagten, Ferien in grösserem Umfang beziehen zu können und der Absicht, dem Berufungsbeklagten sowie dem Sohn "keine falschen Hoffnungen zu machen" (act. A.1, III.B.3). Sie wiederholt bloss, was sie bereits vorinstanzlich geltend gemacht hat (act. A.1, III.B.3 Abs. 1 = RG act. I.2, II.B.3 ad 20 und RG act. III.23, 2 Abs. 4 und 5) und setzt sich damit nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, wonach aufgrund der Beziehung zwischen dem Berufungsbeklagten und dem Sohn sowie aufgrund der gutachterlichen Empfehlung ein ausgedehntes Ferienrecht angezeigt sei (act. B.1, E. 3.2 Abs. 6).
3.2.2
Während sich die Berufungsklägerin mit Blick auf die Betreuung während den Ferien auf die Üblichkeit eines drei bis vierwöchigen Ferienrechts beruft, verlangt sie hinsichtlich der Feiertage ein Abweichen von der allgemein üblichen Regelung einer hälftigen bzw. alternierenden Aufteilung der Betreuung, mit der Bemerkung, dass sich eine solche Regelung in aller Regel nicht bewähre und es vernünftiger sei, wenn die Parteien flexibel bleiben könnten und dürften (act. A.1, III.B.4). Hierbei handelt es sich um bloss allgemeine Behauptungen. Weshalb die vorinstanzlich angeordnete alternierende Betreuung des Sohnes während der Feiertage im vorliegenden Fall und mit Bezug auf die konkreten Parteien fehlerhaft oder nicht dem Kindeswohl entsprechend sein sollte, lässt die Berufungsklägerin unbegründet. Im Übrigen haben sich die Parteien hinsichtlich der Feiertagsregelung ohnehin im Voraus miteinander abzusprechen, wobei es ihnen freisteht, sich bei Konsens abweichend von dieser (flexibel) zu einigen. Angesichts der zwischen den Parteien gutachterlich festgestellten Kommunikationsschwierigkeiten ist eine Rückfallregelung für die Feiertage jedenfalls in keiner Weise zu beanstanden.
3.2.3
Ebenfalls ungenügend substantiiert die Berufungsklägerin, weshalb dem Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen von CHF 6'000.00 anzurechnen sei. Sie wiederholt berufungsweise bloss, was sie bereits vor der Vorinstanz schlicht statuierte; dass ihres Erachtens von einem Einkommen des Berufungsbeklagten von CHF 6'000.00 auszugehen sei (RG act. I.2, II.B.4.3 in fine; RG act. III.23, Abs. 9). Darüber hinaus beschränkt sie sich auf die Behauptung, der Berufungsbeklagte dürfte heute bedeutend mehr verdienen als im Eheschutzentscheid festgehalten (act. A.1, III.B.5). Dies, sowie das appellatorische Vorbringen, der Berufungsbeklagte dürfe nicht für falsche Angaben belohnt werden, genügen nicht den Anforderungen an eine Begründung.
3.2.4
Die Berufungsklägerin moniert sinngemäss, im Bedarf des Sohnes seien nicht nur der Grundbetrag, der Wohnkostenanteil und die Krankenkassenprämien zu berücksichtigen, sondern auch die Ausgaben für Freizeit, Hobbies und Gesundheit. Gestützt auf die Zürcher-Kinderkosten-Tabelle und die Kosten für die Sprachheilschule, die der Sohn besucht, macht sie einen Bedarf des Sohnes von CHF 1'500.00 (exkl. Kinderzulagen) geltend (act. A.1, III.B.7). Dabei unterscheidet sie nicht nach den von der Vorinstanz gebildeten Phasen, die vom Alter respektive dem sich ändernden Grundbetrag des Sohnes und dem gemäss Schulphasenmodell steigenden Pensum der Berufungsklägerin abhängen und gerade für den Barunterhalt unterschiedliche Beträge ausweisen (siehe Tabelle in B.1, E. 5.8). Sie geht auch nicht darauf ein, weshalb sie dies nicht tut bzw. weshalb die Methodik der Vorinstanz, den Unterhalt in Phasen zu berechnen, fehlerhaft sein sollte. Damit kritisiert sie nicht den angefochtenen Entscheid, sondern trägt wiederholend vor, was sie bereits in der Klageantwort und anlässlich der Hauptverhandlung vorgebracht hat (RG act. I.2, II.B.4.5; RG act. III.23, 2 Abs. 9). Mit Bezug auf die Kosten für den Besuch der Sprachheilschule erläutert die Berufungsklägerin weder, wofür, noch in welcher Höhe diese anfallen und lässt es damit auch offen, ob diese – beispielsweise als Kosten für die Verpflegung des Sohnes in der Tagessonderschule – bereits durch den Grundbetrag gedeckt sind. Die Berufungsklägerin übernimmt die in der Zürcher-Kinderkosten-Tabelle angegebenen Gesamtkosten sodann pauschal als Bedarf des Sohnes, undifferenziert mit Blick auf die verschiedenen Positionen (Ernährung, Wohnen, Freizeit etc.) und undifferenziert mit Blick auf die Abstufungen nach Altersjahren (erstes bis sechstes, siebtes bis zwölftes, 13. – 18. Altersjahr). Sie begründet nicht, weshalb die Wohnkosten und Krankenkassenprämien im Vergleich zu den vorinstanzlich – nota bene basierend auf der eigenen Aussage der Berufungsklägerin (act. B.1, 5.3 Abs. 2; Protokoll Hauptverhandlung Rückseite von S. 6) und konkretem Beleg (RG act. III.18) – angenommenen Wohn- und Krankenkassenkosten höher ausfallen sollten und ganz allgemein nicht, weshalb in Abweichung zum angefochtenen Entscheid auf die Zürcher-Kinderkosten-Tabelle abzustellen sein sollte. Im Übrigen fallen die geltend gemachten Zusatzpositionen Freizeit und Hobbies nunmehr unter die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbies u.ä.m. nicht beim Bedarf zu berücksichtigen, sondern aus dem Überschussanteil zu finanzieren sind (BGer 5A_311/2019 v. 11.11.2020 E. 7.2). Zweifellos ist die Berufungsklägerin ihrer Begründungsobliegenheit auch in diesem Punkt nicht nachgekommen.
3.2.5
Schliesslich beantragt die Berufungsklägerin die Aufhebung der Dispositivziffer 7.b des angefochtenen Entscheids (act. A.1, I.1 und I.5). Eine Begründung dazu fehlt gänzlich. In all den aufgeführten Punkten ist auf die Berufung mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten. Zu den einzelnen, höchstens knapp ausreichend begründeten Rügen, gilt im Übrigen was folgt.
4.1
Die Berufungsklägerin rügt sinngemäss die unterlassene Aufnahme der Zuteilung der Obhut ins Dispositiv (act. A.1, I.2, II.2 Abs. 1 und III.B.1).
4.2
Abgesehen von der Dauer des Ferienrechts geht das Betreuungsrecht des Berufungsbeklagten nicht über ein praxisübliches Besuchsrecht hinaus, daher liegt, wie dies die Vorinstanz explizit festhält (act. B.1, 3.2 Abs. 2), keine alternierende Obhut vor. Liegt die Betreuung ausserhalb der dem Berufungsbeklagten eingeräumten Zeiten bei der Berufungsklägerin, ist ihr – wie von beiden Parteien beantragt (RG act. I.2, I.3; RG act. II.54, 3) und gesetzlich vorgesehen (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 298 Abs. 2 ZGB) – die alleinige Obhut (im Sinne der faktischen Obhut, d.h. der Befugnis zur täglichen Betreuung und zur Ausübung der damit verbundenen Rechte und Pflichten) zuzuweisen. Der angefochtene Entscheid oder jedenfalls dessen Dispositiv ist in diesem Punkt offensichtlich unvollständig und muss durch die Berufungsinstanz antragsgemäss ergänzt werden. Ob auch die Möglichkeit einer (berichtigenden) Erläuterung im Sinne von Art. 334 ZPO durch die Vorinstanz gegeben wäre, was voraussetzen würde, dass die Unvollständigkeit des Dispositivs auf eine mangelhafte Formulierung des tatsächlichen Entscheidwillens (vgl. Begründung mit der Zuteilung der Obhut an Berufungsklägerin in act. B.1, E. 3.3 Abs. 2) zurückzuführen wäre, kann offengelassen werden, da die Rüge einer mangelhaften Willensäusserung im Rahmen einer Berufung dadurch nicht ausgeschlossen würde (vgl. KGer GR ZK2 13 51 v. 2.11.2015 E. 2.e).
5.1
Die Berufungsklägerin beantragt sinngemäss, es sei ihr mit der Übertragung der Obhut auch das Recht zur Bestimmung des Wohnsitzes des Sohnes zu übertragen (act. A.1, I.2 und III.B.1).
5.2
Der Wohnsitz des Kindes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (Art. 25 Abs. 1 ZGB) und muss nicht mit dem Aufenthaltsort übereinstimmen (Andrea Büchler/Sandro Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Bd. I, 3. Aufl., 2017, N 4 zu Art. 301a ZGB). Bei alleiniger Obhut folgt er dem Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Vorliegend gilt als Wohnsitz des Sohnes somit der Wohnsitz der Berufungsklägerin. Davon zu unterscheiden ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dieses wurde bisher von der "rechtlichen" Obhut erfasst, ist unter geltendem Recht aber Teil der elterlichen Sorge (BGE 142 III 612 E. 4.1; Art. 301 Abs. 1 ZGB). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht lässt sich grundsätzlich nicht getrennt von der elterlichen Sorge einem Elternteil allein zuteilen (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 4 zu Art. 301a ZGB; Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) vom 16. November 2011, BBl 2011 9077 ff., S. 9107). Soll bei gemeinsamer elterlicher Sorge alleine bzw. ohne die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils der Aufenthaltsort des Kindes (erneut) verlegt werden, so bedarf dies der Genehmigung durch das Gericht, wenn die Voraussetzungen von Art. 301a Abs. 2 ZGB gegeben sind. Eine generelle Genehmigung käme einer Übertragung eines Teilinhalts der elterlichen Sorge gleich. Diese ist nur in Ausnahmefällen zulässig und muss besonders begründet werden (Büchler/Clausen, a.a.O., N 5 zu Art. 301a ZGB). Weshalb das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Berufungsklägerin zukommen sollte, bleibt in der Berufung jedoch ohne jede Begründung. Somit ist das Begehren I.2 der Berufungsklägerin nur teilweise und hinsichtlich der Zuteilung der Obhut an die Berufungsklägerin gutzuheissen, im Übrigen ist auch auf dieses Begehren mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten.
5.3.1
Die Vorinstanz prüfte und bestätigte in Erwägung 3.1, den mit Entscheid vom 24. März 2020 für die Dauer des Scheidungsverfahrens vorsorglich genehmigten Wechsel des Aufenthaltsortes des Sohnes von C._____ nach F._____ (RG act. VI, Dispositivziffer 2 [Proz. Nr. 135-2020-109]), ohne dies jedoch ins Dispositiv aufzunehmen.
5.3.2
Ist das Dispositiv unvollständig, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 334 ZPO). Zuständig ist das Gericht, das den Entscheid gefällt hat; der Rechtsbehelf der Erläuterung oder Berichtigung ist mithin nicht devolutiv. Diese Zuständigkeit bleibt auch dann erhalten, wenn eine Berufung erhoben wurde. Die Berufungsinstanz darf sich über den Entscheidwillen des entscheidenden Gerichts nicht hinwegsetzen (BGer 5A_747/2016 v. 31.8.2017, E. 3.1; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221 ff., S. 7381 f.; Sterchi, a.a.O., N 3 und 14 zu Art. 334 ZPO). Die Rüge einer mangelhaften Willensäusserung im Dispositiv kann gleichwohl im Rahmen einer Berufung geltend gemacht werden (vgl. KGer GR ZK2 13 51 v. 2.11.2015 E. 2.e).
5.3.3
In der Begründung ihres Berufungsbegehrens betreffend Obhut und Betreuung führt die Berufungsklägerin aus, der angefochtene Entscheid sei "von Amtes wegen" um die Feststellung zu ergänzen, "dass diese [die Mutter] den Wohnsitz [des Sohnes] bestimmt" (act. A.1, III.B.1). Diese Formulierung legt es nahe, dass die Berufungsklägerin mit dem entsprechenden Rechtsbegehren nicht die Einräumung eines alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. vorstehend E. 5.2), sondern eine Bestätigung der vorsorglich erteilten Bewilligung, den Aufenthaltsort des Sohnes von C._____ nach F._____ zu verlegen (vgl. Proz. Nr. 135-2020-109, RG act.VI Dispositivziffer 2), anstrebt. Eine dahingehende Ergänzung des angefochtenen Entscheids bliebe somit innerhalb des Berufungsantrags (act. A.1, I.2). Ohnehin ist das Berufungsgericht aufgrund der anwendbaren Offizialmaxime nicht an die Parteianträge gebunden und kann daher von Amtes wegen einschreiten und den offensichtlich unvollständigen Entscheid um die entsprechende Dispositivziffer ergänzen. Dispositivziffer 2 des Entscheids vom 24. März 2020 ist somit entsprechend Erwägung 3.1 des angefochtenen Entscheids zu bestätigen und damit der erfolgte Wechsel des Aufenthaltsortes des Sohnes von C._____ nach F._____ auch für die Zeit nach dem Scheidungsverfahren zu genehmigen.
6.1
Die Berufungsklägerin beantragt, der Berufungsbeklagte habe den Sohn nicht nur am Sonntag zu bringen, sondern auch am Freitag abzuholen (act. A.1, I.3.a). Es sei allgemein üblich, dass der Besuchsberechtigte das Kind abhole und zurückbringe. Auch bedürfe es nicht einer Fahrt von F._____ nach E._____, sondern genüge die Vorbereitung des Sohnes durch die Berufungsklägerin auf die Übergabe an den Berufungsbeklagten, um die von der Vorinstanz angesprochene Symbolwirkung gegenüber dem Sohn zu erreichen. Schliesslich sei – sinngemäss – die von ihr verlangte Halbtagesbeschäftigung mit der Verpflichtung zum Bringen des Sohnes nicht zu vereinbaren (act. A.1, III.B.2).
6.2
Auch wenn die Berufung im vorliegenden Punkt auf die Begründung der Vorinstanz eingeht, bleiben die Einwände wenig substantiiert und – was die von der Berufungsklägerin verlangte Arbeitstätigkeit und das verlangte Arbeitspensum anbelangt – kaum nachvollziehbar. Angerechnet wird ihr in einer ersten Phase ein Einkommen aus einem 50% Pensum. Ein solches kann grundsätzlich während der Schulzeit des Sohnes ausgeübt werden, da dieser gemäss Angaben der Berufungsklägerin nur am Mittwoch- und Freitagnachmittag frei hat (Protokoll Hauptverhandlung, Rückseite von S. 6). Dass für die Berufungsklägerin nur Stellen in Frage kämen, die eine Tätigkeit am Freitagnachmittag bedingen würden, ist nicht dargetan und auch nicht plausibel. Die Arbeitstätigkeit kann daher keinen Grund bilden, um auf die von ihr im Rahmen des Gutachtens gemachte Zusage zurückzukommen, den Sohn am Freitag zum Berufungsbeklagten zu bringen (RG act. VI.2, 2.1 S. 48). Im Übrigen stützt sich der Entscheid der Vorinstanz auf die explizite Empfehlung der Gutachter (RG act. VI.2, H. S. 52). Mit der blossen Behauptung, sie bereite den Sohn jeweils auf die Übergabe an den Vater vor, vermag sie nicht dagegen anzukommen. Ebenso nicht mit dem Hinweis auf eine allgemein übliche Regelung, die es in dieser absoluten Form nicht mehr gibt: In etlichen Kantonen finden sich gerade für den Fall des Wegzuges eines Elternteils nach der Trennung gegenteilige Entscheide (vgl. LGVE 2014 II Nr. 19 E. 5.2 m.w.H.; OGer ZH PQ200007 = ZR 2020 Nr. 23; KGer GR ZK1 15 152 E. 4.e]).
7.1
Die Berufungsklägerin erhebt keine Einwände gegen die Höhe des ihr angerechneten Einkommens, sondern einzig gegen die Anrechnung bereits ab August 2020, d.h. ohne – bzw. ab Mitteilung des Entscheids im Juni 2020 bloss einmonatiger – Übergangsfrist (act. B.1, Dispositivziffer 6). Sie beansprucht eine Übergangsfrist von (mindestens) zwei Jahren respektive bis zum 10. Geburtstag des Sohnes im Mai 2023 mit der Folge eines höheren Betreuungsunterhalts (CHF 2'000.00) bis zum 30. Juni 2023 (in act. A.1, III.B.8 Abs. 2 bis zum 1. Juni 2023 und in III.B.8 Abs. 4 bis Ende Mai 2023; act. A.1, III.B.6). Für die Zeit danach, also ab dem 30. Juni 2023 und bis zum 31. Juli (ohne Angabe der Jahreszahl, in act. A.1, III.B.8 Abs. 4 bis zum 31. Juli 2026) wird der angefochtene Entscheid akzeptiert, dies entgegen dem Antrag, wonach der Betreuungsunterhalt von CHF 333.00 bis zum 16. Altersjahr des Sohnes bzw. bis zum _____ 2029 (act. A.1, I.4 Abs. 4 zweiter Halbsatz) geschuldet sein soll. Für Letzteres fehlt somit jede Begründung, weshalb darauf wiederum nicht einzutreten ist.
7.2
Es bleibt die Frage, ob die Vorinstanz der Berufungsklägerin praktisch ohne Übergangsfrist ein hypothetisches Einkommen anrechnen durfte. Die Vorinstanz hat die früheren beruflichen Tätigkeiten der Berufungsklägerin im Service und im Detailhandel berücksichtigt und ist mit der Überlegung, dass in diesen Bereichen erfahrungsgemäss ein Nachfrageüberschuss bezüglich Arbeitskräften bestehe, davon ausgegangen, dass es ihr keine grösseren Probleme bereiten werde, einigermassen schnell wieder beruflich Fuss zu fassen (act. B.1, 4.4). Diese Erwägung bleibt in der Berufung unbeanstandet – abgesehen von der Bemerkung, dass sie noch keine Stelle gefunden habe, wobei sie nicht angibt, ob und welche Suchbemühungen sie denn unternommen hätte (act. A.1, III.B.6). Die Notwendigkeit einer Übergangsfrist wird im Wesentlichen einzig damit begründet, dass sie und das Kind sich zunächst im Kanton St. Gallen einleben müssten und sich der Sohn an die Sprachheilschule gewöhnen müsse (act. A.1, III.B.6 und III.B.8). Wiederum fehlt jede Substantiierung, weshalb die Zeit seit dem Umzug nach F._____ (Abmeldung bereits per 31. März 2020 [act. B.1, 3.1], tatsächlicher Umzug gemäss Angaben in der Hauptverhandlung anfangs Mai 2020 [Protokoll Hauptverhandlung Rückseite von S. 6]) für ein Einleben in die neue Umgebung noch nicht genügt hätte und aus Gründen des Kindeswohls mit der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit noch zugewartet werden müsste. Namentlich werden weder besondere Unterrichtszeiten noch ein ausserschulischer Förderbedarf des Kindes, der eine vermehrte Unterstützung durch die Berufungsklägerin nötig machen würden, dargetan. Auch die Notwendigkeit einer Begleitung auf dem Schulweg wird nicht geltend gemacht. Die Berufungsklägerin gab vor Schranken der Vorinstanz selbst an, dass das Kind mit dem Bus abgeholt würde (Protokoll Hauptverhandlung Rückseite von S. 6). Die Zumutbarkeit eines sofortigen Stellenantritts wurde von der Vorinstanz somit zu Recht bejaht. Dass es der Berufungsklägerin möglich ist, bei entsprechenden ernsthaften Suchbemühungen im Raum F._____ rasch eine Stelle zu finden, wird sodann gerade nicht bestritten. Das Gesagte führt zur Abweisung der Berufung in diesem Punkt und der Bestätigung des angefochtenen Entscheids.
7.3
Die aufschiebende Wirkung der Berufung hat allerdings zur Folge, dass der erstinstanzliche Entscheid mit Bezug auf die angefochtenen Punkte erst ab Rechtskraft des Berufungsurteils wirksam werden kann (Art. 315 ZPO). Bis dahin ist der mit Eheschutzentscheid festgesetzte Unterhaltsbeitrag geschuldet (Art. 276 Abs. 2 ZPO), nachdem der Berufungsbeklagte zu keinem Zeitpunkt dessen Abänderung mit Wirkung ab Eintreten der Teilrechtskraft des Entscheids im Scheidungspunkt beantragt hat (Entscheid vom 15. Juni 2016, Dispositivziffer 5, [Proz. Nr. 135-2016-152]). Dass die Vorinstanz im Scheidungsurteil tiefere Unterhaltsbeiträge festgesetzt hat, die nunmehr zu bestätigen sind, führt nicht zum rückwirkenden Wegfall des Anspruchs auf vorsorglichen Unterhalt (vgl. BGer 5A_907/2018 v. 3.11.2020 E. 3.5.3 in fine; BGer 5A_709/2014 v. 18.7.2016 E. 3.4.1.1). Auf rechtskräftig festgesetzten (und definitiv erworbenen) vorsorglichen Unterhalt kann im Hauptverfahren nicht mehr zurückgekommen werden (BGE 142 III 193 = Pra 2018 Nr. 18 E. 5.3). Dank ihrer Berufung ist die Berufungsklägerin somit faktisch in den Genuss einer längeren Übergangsfrist gekommen, die den üblichen Zeitraum für eine Stellensuche (drei bis sechs Monate) jedenfalls übersteigt (vgl. KGer GR ZK1 18 164 v. 20.10.2020 E. 4.2 m.w.H.). Selbst wenn der angefochtene Entscheid in diesem Punkt zu korrigieren gewesen wäre, wäre der Berufungsklägerin im Zeitpunkt des Entscheides über die Berufung daher keine Übergangsfrist mehr einzuräumen und die Unterhaltsberechnung für die Zeit ab Rechtskraft des Berufungsurteils zu bestätigen.
Dispositiv
8.1. Indem die Berufungsklägerin bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Sohnes Barunterhalt in unveränderter Höhe (CHF 1'500.00) beantragt und dazu ausführt, dass sie ihren Anteil am Unterhalt bereits durch Pflege und Erziehung leiste, weshalb der Berufungsbeklagte für den gesamten Barunterhalt aufkommen müsse, wendet sie sich im Ergebnis – aber wieder ohne vertiefte Begründung – gegen die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages in der Phase 4 (1. Juni 2029 bis Abschluss der Erstausbildung [act. B.1, E. 5.8]; act. A.1, III.B.7). Gemäss der Berechnung der Vorinstanz soll die Berufungsklägerin ab dem 16. Geburtstag des Sohnes einen Anteil von CHF 332.00 am anhand der Überschüsse beider Eltern errechneten gebührenden Barunterhalt von CHF 1'175.00 (nach Berücksichtigung der Ausbildungszulagen von CHF 270.00, nicht aber eines allfälligen Lehrlingslohnes) selber tragen (act. B.1, 5.7). Ihr verbliebe damit (bei vollzeitiger Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen von CHF 3'500.00) ein gleich hoher persönlicher Überschuss wie dem Berufungsbeklagten (CHF 880.00). Die Berechnung entspricht der herkömmlichen Unterhaltsberechnung für verheiratete Eltern, lässt aber den von der Berufungsklägerin geleisteten Naturalunterhalt entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausser Acht (BGer 5A_311/2019 v. 11.11.2020 E. 8.1; BGer 5A_727/2018 v. 22.8.2019 E. 4.3.2.2). Wollte man dieser (Mehr-)Leistung der Berufungsklägerin Rechnung tragen, wäre der Anteil des Berufungsbeklagten am Barunterhalt in der Tat zu erhöhen, allerdings unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er immerhin die Betreuung während der Hälfte der Schulferien und an jedem zweiten Wochenende übernimmt (also an annähernd 90 Tagen pro Jahr). In dieser Zeit erbringt er selber Naturalunterhalt und trägt auch einen Teil der für den Sohn anfallenden Kosten (Verpflegung, Freizeit etc.). Die vollständige Überbindung des errechneten Barunterhalts wäre daher nicht gerechtfertigt. Angemessen erschiene unter den genannten Aspekten eher ein Barunterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten von etwa CHF 1'000.00. Dies gälte freilich nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit, da anschliessend eine Berücksichtigung des Naturalunterhalts entfällt und beide Eltern proportional zu ihrer Leistungsfähigkeit für den Barunterhalt aufzukommen haben (BGer 5A_311/2019 v. 11.11.2020 E. 8.5). Letzterer könnte gemäss dem Bundesgericht zudem auf den familienrechtlichen Grundbedarf (ohne Überschussbeteiligung) beschränkt werden (BGer 5A_311/2019 v. 11.11.2020 E. 7.2 in fine). Ab dem 18. Geburtstag wäre demnach seitens des Berufungsbeklagten ein erheblich tieferer Unterhaltsbeitrag geschuldet, als ihn die Vorinstanz über die Volljährigkeit hinaus festgesetzt hat. Über die gesamte Phase 4 gleichen sich mögliche Änderungen in etwa aus, weshalb für das Berufungsgericht kein Grund zur Korrektur besteht.
8.2. Nach dem Gesagten bleibt es für alle Phasen bei den Unterhaltsbeiträgen gemäss Vorinstanz (act. B.1, Dispositivziffer 6). Diese hat der Berufungsklägerin im Übrigen bis und mit Phase 3 nebst Kindesunterhalt auch nachehelichen Unterhalt zugesprochen, und zwar obwohl die Berufungsklägerin in ihren Rechtsschriften keinen solchen beantragt und an der Hauptverhandlung sogar explizit darauf verzichtet hat (RG act. III.23, 3). Dies stellt eine klare Verletzung der für den nachehelichen Unterhalt geltenden Dispositionsmaxime dar (Art. 58 ZPO; BGE 129 III 417 E. 2.1.2). Mangels Anfechtung des Entscheides durch den Berufungsbeklagten ist eine Korrektur in diesem Punkt ausgeschlossen, wovon wiederum die Berufungsklägerin profitiert.
9. Mit Ausnahme der Ergänzung des Dispositivs betreffend Zuteilung der Obhut unterliegt die Berufungsklägerin mit ihren Anträgen vollständig. Entsprechend bleibt es bei der Verteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten gemäss Vorinstanz (act. B.1, Dispositivziffer 10). Die Berufungsklägerin obsiegt vorliegend einzig in einem untergeordneten Punkt, weshalb die Berufungskosten – in Anwendung von Art. 9 VGZ (BR 320.210) festzulegen auf CHF 4'000.00 – zu 1/10 dem Berufungsbeklagten und zu 9/10 der Berufungsklägerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Parteientschädigung des Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren ist mangels Honorarnote nach Ermessen (Art. 2 Abs. 1 HV) und unter Berücksichtigung des vereinbarten Stundensatzes von CHF 270.00 (RG act. II.1, Art. 2) auf pauschal CHF 3'000.00 festzulegen. Die Berufungsklägerin ist zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'400.00 (4/5 [9/10-1/10] von CHF 3'000.00, zur Verrechnung der Quoten siehe KGer GR ZK1 14 115 v. 17.9.2015 E. 15b; inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entrichten.
Demnach wird erkannt:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Regionalgerichts Surselva vom 5. Mai 2020 um folgende Absätze b) und c) ergänzt:
b)
Das Kind D._____ wird unter die Obhut von A._____ gestellt. Der Hauptwohnsitz von D._____ befindet sich bei A._____.
c)
Dispositivziffer 2 des Entscheids vom 24. März 2020 wird bestätigt und damit der erfolgte Wechsel des Aufenthaltsortes des Sohnes D._____ von C._____ nach F._____ auch für die Zeit nach dem Scheidungsverfahren genehmigt.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zu 1/10 (= CHF 400.00) zu Lasten von B._____ und zu 9/10 (= CHF 3'600.00) zu Lasten von A._____.
A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'400.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
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Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_399/2014
BGE 116 II 493ATF 116 II 493DTF 116 II 493
Art. 91 ZPOart. 91 CPCart. 91 CPC
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Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
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Art. 133 ZGBart. 133 CCart. 133 Codice civile svizzero
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