ZK1 2020 128
Zivilprozessordnung
30. März 2021Deutsch31 min
A. D._____ und A._____ sind die unverheirateten und getrenntlebenden Eltern des am C._____ 2017 geborenen C._____. A._____ hat Leon auf dem Zivilstandsamt F._____ am _____ 2016 vorgeburtlich als sein Kind anerkannt.
Source gr.ch
Entscheid vom 30. März 2021
Referenz ZK1 20 128
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Bergamin
Guetg, Aktuar
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG B._____
gegen
C._____
Beschwerdegegner
D._____
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG E._____
Gegenstand Aufhebung begleitete Besuchstage/Beistandschaft
Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 11.08.2020, mitgeteilt am 13.08.2020
Mitteilung 07. April 2021
Sachverhalt
I. Sachverhalt
A. D._____ und A._____ sind die unverheirateten und getrenntlebenden Eltern des am C._____ 2017 geborenen C._____. A._____ hat Leon auf dem Zivilstandsamt F._____ am _____ 2016 vorgeburtlich als sein Kind anerkannt.
B. Mit Entscheid der damals zuständigen KESB Nordbünden vom 5. Juli 2018 wurde unter anderem das Folgende erkannt:
1.
[…]
3.
Der persönliche Verkehr zwischen C._____ und A._____ wird im Sinne einer Minimalregelung wie folgt festgesetzt (Art. 298b Abs. 3 ZGB):
a.
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Besuche wahlweise wöchentlich während eines halben Tages oder zweiwöchentlich während eines Tages (ohne Übernachtung). Ferien erfolgen in einvernehmlicher Absprache zwischen den Eltern;
b.
ab dem 6. Lebensjahr: Besuche an zwei Wochenenden pro Monat von Freitagabend bis Sonntagabend und drei Wochen Ferien pro Jahr.
4.
Im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr zwischen C._____ und A._____ wird festgelegt, was folgt:
a.
D._____ (Mutter) und A._____ (Vater) wird die Weisung erteilt (Art. 273 Abs. 2 ZGB), zweimal monatlich (alternierend am Samstag oder am Sonntag) begleitete Kontakte zwischen C._____ und A._____ bei den Begleiteten Besuchstagen Graubünden (P.________) in H._____ durchzuführen.
b.
Die Fachstelle P.________ wird aufgefordert, der KESB per Ende Oktober 2018 einen Verlaufsbericht über die begleiteten Besuchstage mit Empfehlungen für die weitere Ausgestaltung der persönlichen Kontakte einzureichen.
c.
im Widerhandlungsfall (Litera a und b) wird eine Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB angedroht, wonach mit Busse bis Fr. 10'000.--bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
d.
Das Recht auf persönlichen Verkehr gemäss vorstehender Ziffer 3 wird im Sinne der Erwägungen bis auf Weiteres sistiert (Art. 274 Abs. 2 ZGB).
5.
Für C._____ wird eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) errichtet.
6.
Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen:
a.
die Eltern und C._____ im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen;
b.
im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB):
1.
die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und dem Vater zu beraten und zu unterstützen;
2.
im Konfliktfall im Rahmen der behördlichen Regelung über den persönlichen Verkehr konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen;
3.
dem Vater auf Verlangen Auskunft über die Entwicklung von C._____ zu erteilen;
4.
sämtlichen an der Betreuung und Förderung von C._____ Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen.
7.
Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit den Eltern und C._____ persönlich Kontakt aufzunehmen.
8.
Die Beistandsperson ist gehalten:
a.
der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 30. Juni 2020) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von C._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) einzureichen;
b.
bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von C._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen.
9.
G._____ (Berufsbeistandschaft Q.________) wird zur Beiständin von C._____ ernannt.
[…]
C. D._____ zog am 1. August 2018 von H._____ nach I._____.
D. Mit Beschwerde vom 16. August 2018 wandte sich D._____ ans Kantonsgericht von Graubünden und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angeordneten Kindesschutzmassnahmen.
E. Das Kantonsgericht von Graubünden hiess mit Entscheid ZK1 18 109 vom 20. November 2018 die Beschwerde teilweise gut und hob Dispositivziffer 6.a des angefochtenen Entscheides auf (Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB). Im Übrigen wurde der Entscheid der KESB bestätigt.
F. Mit Entscheid vom 13. März 2019 übernahm die KESB Prättigau/Davos die bestehenden Kindesschutzmassnahmen ab dem 15. April 2019 zur Weiterführung. Als Beiständin wurde J._____ eingesetzt.
G. Schon mit Schreiben vom 21. März 2019 beantragte D._____ den Wechsel der eingesetzten Beiständin, ohne diese vorgängig kennengelernt zu haben.
H. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 gelangte D._____ an die KESB Prättigau/Davos. Darin beantragte sie im Wesentlichen die "komplette Neuabklärung", d.h. die Aufhebung des Besuchsrechts, der Beistandschaft sowie die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts an sie.
I. Die KESB Prättigau/Davos prüfte in der Folge die Einsetzung einer anderen Person als Beiständin. Im Rahmen dieser Abklärungen zeigten sich sowohl der Vater wie auch die Mutter mit der Einsetzung von Frau K._____ als Beiständin einverstanden. K._____ lehnte die Übernahme des Mandates letztlich ab, weil sie ihrer Ansicht nach über zu wenig Kapazitäten verfüge, um den sehr komplexen Fall zu betreuen.
J. Die KESB Prättigau/Davos führte in der Folge weitere Abklärungen mit der L._____ zwecks möglicher Mandatsübernahme. Die Kindseltern hätten sich beide die L._____ zur Unterstützung der Besuchsbegleitungen vorstellen können.
K. Anlässlich eines telefonischen Gesprächs vom 23. April 2020 informierte Dr. med. M._____ (R.________) die KESB Prättigau/Davos über eine getätigte Abklärung bei C._____, aufgrund welcher der hochgradige Verdacht einer Autismus-Spektrum-Störung bestehen würde. Die Diagnose könne aber erst nach einer weiteren Testung definitiv bestätigt werden.
L. In der Folge wurde das vereinbarte Erstgespräch mit der Besuchsbegleiterin der L._____ abgesagt.
M. Am 27. Mai 2020 fand ein Informationsgespräch statt, an welchem A._____, N._____ (KESB Prättigau/Davos) sowie Dr. med. M._____ (R.________) teilnahmen. Die Teilnehmenden wurden von Dr. med. M._____ über das Störungsbild von C._____ sowie die potentiell damit verbundenen Schwierigkeiten aufgeklärt.
N. Datiert vom 14. Mai 2020 bzw. 27. Mai 2020 gingen die Diagnoseberichte von Dr. med. M._____ in Kopie bei der KESB Prättigau/Davos ein. Die Autismus-Spektrum-Störung wurde bestätigt.
O. A._____ wie auch D._____ konnten sich in der Folge zu den jeweils im Verlauf der Abklärungen gestellten Anträgen und zum Sachverhalt äussern.
P. Mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Prättigau/Davos vom 11. August 2020, mitgeteilt am 13. August 2020, wurde was folgt erkannt:
1.
Die gegenseitigen Anträge um Anordnung von Gutachtenserstellungen über die Eltern von C._____ werden abgewiesen.
2.
Der Antrag von D._____ (Mutter) um Erteilung der alleinigen elterlichen Sorge wird abgewiesen.
3.
Die für C._____ bestehende Beistandschaft und die Weisung zum Besuch von begleiteten Besuchen in Chur (Verein P.________) wird per Datum dieses Entscheids ersatzlos aufgehoben.
4.
Der Schlussbericht für die Zeit vom 15.04.2019 bis 01.04.2020 wird genehmigt und die geleistete Arbeit verdankt.
5.
J._____ wird als Beistandsperson von C._____ entlastet. Es wird ausdrücklich auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hingewiesen (Art. 454 ff. ZGB).
6.
J._____ wird angewiesen, der KESB unverzüglich nach Vollstreckbarkeit dieses Entscheids das Original der Ernennungsurkunde vom 13.03.2019 und innert drei Monaten sämtliche Akten geordnet zur Archivierung zu übergeben.
[…]
Q. Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law B._____, Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben mit folgenden Anträgen:
1.
Es sei der Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 11. August 2020 in den Ziffern 3 und 6 aufzuheben.
2.
Es sei die bestehende Beistandschaft für C._____, geb. _____ 2017 aufrecht zu erhalten.
3.
Es sei die Weisung zur Teilnahme an begleiteten Besuchstagen unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle aufrecht zu erhalten und die Vorinstanz aufzufordern, eine andere Stelle als der Verein P.________ Chur mit der Durchführung zu betrauen.
4.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung einer ganzheitlichen interventionsorientierten Abklärung über den Unterstützungsbedarf und die Förderungsmöglichkeiten für C._____ und der anschliessenden Anpassung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen gemäss den Ergebnissen der interventionsorientierten Abklärung an die KESB Prättigau/Davos zurückzuweisen.
5.
Eventualiter sei die O._____, mit der Durchführung der ganzheitlichen interventionsorientierten Abklärung gemäss vorstehender Ziffer 3. zu beauftragen.
6.
Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Kantonsgerichts von Graubünden an die KESB Prättigau/Davos zurückzuweisen.
7.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2.
R. Die KESB Prättigau/Davos beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne.
S. In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 liess D._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG E._____, das Folgende beantragen:
1.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. September 2020 sei vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 11. August 2020 sei vollumfänglich zu bestätigen.
2.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung einer ganzheitlichen interventionsorientierten Abklärung über den Unterstützungsbedarf und die Förderungsmöglichkeiten für C._____, geb. _____ 2017 und der anschliessenden Anpassung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen gemäss den Ergebnissen der von der KESB noch in Auftrag zugebenden interventionsorientierten Abklärung an die KESB zurückzuweisen.
3.
Die KESB sei anzuweisen, die interventionsorientierte Abklärung einer im Kanton Graubünden geeigneten Fachstelle / Begutachtungsstelle (z.B. der Kinder- und Jugendpsychatrie Graubünden, Masanserstrasse 14, 7000 Chur) in Auftrag zu geben.
4.
Der Beschwerdegegnerin sei im am Kantonsgericht Graubünden anhängigen Zivilverfahren (ZK1 20 128) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der unterzeichnende Rechtsanwalt mit Wirkung ab dem 24. September 2020 als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
T. In Wahrnehmung seines unbedingten Replikrechts nahm der Beschwerdeführer zu den Beschwerdeantworten mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 Stellung, wobei er an den in seiner Beschwerdeschrift gestellten Anträgen festhielt.
Erwägungen
II. Erwägungen
1.
Gegen kindesschutzrechtliche Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ihm wurde der Entscheid zugestellt. Durch die Aufhebung der begleiteten Besuchstage (nachfolgend "BBT") sowie der zur Überwachung derselbigen eingesetzten Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) wird ihm – zumindest in rechtlicher Hinsicht – die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit seinem Sohn eingeschränkt. Er hat folglich an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Dispositivziffern ein schutzwürdiges Interesse und ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. dazu BGE 141 III 353 E. 4; BGer 5A_979/2013 v. 28.3.2014, E. 6). Der angefochtene Entscheid wurde am 13. August 2020 mitgeteilt. Damit erfolgte die Beschwerde vom 11. September 2020 zweifellos innert der gesetzlichen Frist (Art. 450b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich auch für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der KESB und erstreckt sich infolge des Devolutiveffekts der Beschwerde auch auf das kantonale Beschwerdeverfahren (vgl. dazu BGer 5A_922/2017 v. 2.8.2018, E. 5.1 und 5A_327/2013 v. 17.7.2013, E. 3.1).
2.2
Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel. Die Beschwerdeinstanz überprüft den erstinstanzlichen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (BGer 5A_775/2016 v. 17.1.2017, E. 2.2 und 5A_327/2013 v. 17.7.2013, E. 3.1). Auch ist die Beschwerdeinstanz nicht an die Anträge der Parteien gebunden und kann sogar, als Ausfluss der geltenden Offizialmaxime, zu Ungunsten des Beschwerdeführers entscheiden (vgl. BGE 129 III 417 E. 2.1.1). Es gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB. Dieses schränkt die Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit ein, dass eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheides eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. KGer GR ZK1 19 60 v. 17.7.2020, E. 1.4 und ZK1 17 10 v. 6.3.2017, E. 2c).
3.1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Dispositivziffern 3 und 6 des angefochtenen Entscheides der KESB Prättigau/Davos, mit welchen sowohl die Weisung betreffend die BBT bei der P.________ wie auch die bestehende Beistandschaft ersatzlos aufgehoben wurden (vgl. Entscheid der KESB Nordbünden vom 5. Juli 2018, Dispositivziffer 4 sowie Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 13. März 2019, Dispositivziffer 1).
3.2
Die KESB Prättigau/Davos begründete die Aufhebung der BBT in Chur (P.________) wie folgt: Die BBT seien durch die KESB Nordbünden am 5. Juli 2018 angeordnet worden. Die Leitung der P.________ habe am 4. Juli 2019 mitgeteilt, dass die Beschwerdegegnerin und C._____ nicht länger zu den BBT eingeladen würden. Seit April 2018 hätten keine Besuche mehr stattgefunden. Die Beschwerdegegnerin verweigere sich. Der persönliche Verkehr zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer habe durch die BBT nicht etabliert werden können. Die BBT seien folglich zur Herstellung eines persönlichen Kontaktes ungeeignet und aufzuheben.
3.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der unterbleibende Kontakt zwischen Vater und Kind dem Kindeswohl abträglich und eine Intervention indiziert sei. Auch die diagnostizierte Autismus-Spektrum-Störung, welche nur mässig ausgeprägt sei, stehe den Besuchen nicht entgegen. Die Voraussetzungen einer Anpassung der Massnahmen zum Schutz des Kindes gemäss Art. 313 ZGB lägen nicht vor. Die KESB Prättigau/Davos habe nicht mit Blick auf das Kindeswohl entschieden. Vielmehr habe sie vor dem renitenten Verhalten der Beschwerdegegnerin kapituliert. Anstatt nach einer Alternative zu suchen, um die bestehenden Kindesschutzmassnahmen in geeigneter Form weiterzuführen, habe sie den Weg des geringsten Widerstandes gewählt. So habe die KESB Prättigau/Davos nicht einmal versucht, die Beschwerdegegnerin mittels Strafe zum Einlenken zu bewegen. Die KESB Prättigau/Davos habe es unterlassen, den relevanten Sachverhalt und die Bedürfnisse von C._____ abzuklären. Stattdessen habe sie einzig aufgegeben.
4.1
Einleitend sind nochmals die allgemeinen Ausführungen im – die gleichen Parteien betreffenden – Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 109 vom 20. November 2018 zum persönlichen Verkehr in Erinnerung zu rufen, welche nach wie vor von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Persönlicher Verkehr umschreibt die Kontakte zwischen Eltern ohne elterliche Sorge oder Obhut und dem Kind (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt es sich um ein unverzichtbares und unübertragbares Recht der Eltern und des Kindes um ihrer Persönlichkeit willen. Zweck des persönlichen Verkehrs ist die Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind, ausgehend vom Grundbedürfnis von sich nahestehenden Personen, regelmässige Kontakte pflegen zu können, und der Erkenntnis, dass es für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes förderlich ist, wenn es zu Vater und Mutter regelmässige Kontakte pflegen und eine tragfähige Beziehung aufbauen kann. Oberste Richtschnur bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Wohl des Kindes. Die Interessen und Bedürfnisse der Eltern sind zweitrangig. Der regelmässige Kontakt zu beiden Elternteilen ist von zentraler Bedeutung für die Entwicklung des Kindes und dient seiner Identitätsfindung (vgl. KGer GR ZK1 18 109 v. 20.11.2018, E. 6.2 und E. 7.1). Ausgehend von diesen Überlegungen und der Tatsache, dass unter den Parteien nicht die Anordnung der begleiteten Besuchstage an sich, sondern deren Ausgestaltung umstritten war, gelangte das Kantonsgericht zum Schluss, dass diese dem Wohl von C._____ dienlich seien.
4.2
Zentrales Element des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts ist die Verhältnismässigkeitsprüfung. Sie setzt voraus, dass der Sachverhalt ermittelt und daraus eine Prognose abgeleitet wird (vgl. BGE 120 II 384 E. 4d). Die Verhältnismässigkeitsprüfung beinhaltet dabei grundsätzlich die drei Elemente der Geeignetheit, Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit (sog. Mittel-Zweck-Relation; vgl. Art. 389 ZGB; vgl. zum Ganzen Daniel Rosch, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Bern 2018, N 19 ff.).
4.3
Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Diese allgemeine Regel ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (BGer 5A_981/2018 v. 29.1.2019, E. 3.3.2.1; 5A_715/2011 v. 31.1.2012, E. 2; 5A_339/2009 v. 29. September 2009, E. 3.1 m.w.H.; 5C.137/2006 v. 23. August 2006, E. 1). Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt allerdings eine dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten voraus (BGer 5A_981/2018 v. 29.1.2019, E. 3.3.2.1; 5A_715/2011 v. 31.1.2012, E. 2; 5C.137/2006 v. 23.8.2006, E. 1) und bedingt bis zu einem gewissen Grad eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände, wobei die Beurteilung dieser Entwicklung wiederum durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt wird (BGE 120 II 384 E. 4d). Schliesslich gilt es zu beachten, dass Kindesschutzmassnahmen auf die Besserung des gestörten Zustandes hinwirken sollen und deshalb laufend zu optimieren sind, bis sie schliesslich durch ihre Wirkung selbst hinfällig werden (BGer 5A_981/2018 v. 29.1.2019, E. 3.3.2.1; 5A_715/2011 v. 31.1.2012, E. 2 in fine m.w.H.). Ob eine Massnahme an geänderte Verhältnisse anzupassen ist oder nicht, ist ferner aufgrund des bei allen kindesschutzrechtlichen Massnahmen beachtlichen Kindeswohls zu beurteilen.
5.1
Die KESB Prättigau/Davos beruft sich im Wesentlichen darauf, dass die angeordneten BBT nicht hätten umgesetzt und die Kontakte zwischen Vater und Sohn nicht hätten etabliert werden können. Die Massnahme sei zur Zweckerreichung ungeeignet und somit unverhältnismässig.
5.2
Es bedarf eines einleitenden Hinweises. Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 5. Juli 2018 (KESB act. 3) bzw. mit dem diesen bestätigenden Übernahmeentscheid der KESB Prättigau/Davos vom 13. März 2019 (KESB act. 20) wurde das "ordentliche Besuchsrecht" des Beschwerdegegners sistiert. Dies gilt nach wie vor, sodass durch die Aufhebung der BBT nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich ein Kontaktaufbau zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn verunmöglicht wird. Angesichts dessen war die KESB Prättigau/Davos gehalten, den Sachverhalt und mögliche Alternativen besonders eingehend zu prüfen.
5.3
Es ist unbestritten, dass die angeordneten BBT bei der P.________ seit April 2018 nicht mehr stattgefunden haben. Aus dem Verlaufsbericht vom 18. Oktober 2018 sowie dem Abschlussbericht der P.________ vom 4. Juli 2019 wird dies vor allem mit dem renitenten Verhalten der Beschwerdegegnerin begründet (vgl. KESB act. 75; siehe ferner KESB act. 3 und act. 33). Mittlerweile (wohl seit ca. Sommer 2019) wird seitens der P.________ nicht mehr zu den BBT eingeladen (vgl. KESB act. 75). Auch die im Rahmen der Weisungserteilung verfügte Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB konnte die Beschwerdegegnerin nicht dazu bewegen, die BBT zu ermöglichen. Nun aber daraus abzuleiten, die Massnahme sei generell ungeeignet, regelmässige Kontakte zu etablieren, greift zu kurz. Das Bundesgericht hat mit Urteil 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 in E. 6.4 bezüglich der Aufhebung einer Beistandschaft infolge unterbliebener Kontakte das Folgende ausgeführt: "Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann allein deshalb, dass in der Vergangenheit das Besuchsrecht trotz Beistandschaft nicht umgesetzt werden konnte, diese Massnahme nicht als untauglich abqualifiziert werden." Obschon diese Erwägung in ihrem spezifischen Kontext zu verstehen ist, so lässt sich daraus doch allgemein ableiten, dass das Bundesgericht einer Massnahme deren Geeignetheit nicht schon deshalb absprechen möchte, weil die Massnahmenumsetzung in der Vergangenheit am Verhalten einer Person scheiterte. Sodann ist nicht nachvollziehbar, dass die KESB Prättigau/Davos der Massnahme die Geeignetheit abspricht, ohne vorgängig die zur Zielerreichung vorgesehenen repressiven Zwangsmittel auszuschöpfen. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich das Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der KESB Prättigau/Davos zwischenzeitlich leicht stabilisierte. Insbesondere die Kommunikation sowie die Bereitschaft zu Veränderungen verbesserten sich doch merklich. Die Beschwerdeinstanz ist sich dessen bewusst, dass ein autoritatives Vorgehen diese fragilen Verhältnisse stark belasten könnte und die KESB Prättigau/Davos die Fortschritte nicht aufs Spiel setzen möchte. Dies ändert jedoch nichts am Grundsatz, dass eine Massnahme solange nicht als ungeeignet qualifiziert werden kann, als nicht sämtliche für deren Umsetzung vorgesehenen Hilfsmittel ausgeschöpft wurden. Wie erwähnt, fällt darunter auch die konkrete Androhung bzw. Einreichung einer Strafanzeige wegen Verletzung von Art. 292 StGB. Inwieweit im vorliegenden Fall das Kindeswohl durch eine entsprechende Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin tangiert werden könnte, ist für die Beschwerdeinstanz nicht ersichtlich. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellungen lässt sich vorliegend also nicht sagen, dass die Massnahme zur Zielerreichung (zwischenzeitlich) ungeeignet wäre. Es fehlt mithin zur Aufhebung der Massnahme an der Voraussetzung von Art. 313 Abs. 1 ZGB (veränderte Verhältnisse). Anders zu entscheiden führte zur paradoxen Situation, dass das renitente Verhalten einer Partei gegen eine ihr unliebsame Massnahme gefördert würde.
6.1
Die Aufhebung der bestehenden Beistandschaft mit besonderen Befugnissen gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB begründete die KESB Prättigau/Davos einerseits mit dem Wegfall der BBT beim Verein P.________. Aufgrund deren Wegfalls habe die Beistandsperson keinen konkreten Auftrag mehr zu überwachen bzw. zu organisieren. Andererseits hielt die KESB Prättigau/Davos wiederum fest, dass selbst wenn eine einvernehmliche Lösung zu persönlichen Kontakten erarbeitet werden könnte, diese Massnahme an der Weigerungshaltung der Mutter scheitern würde.
6.2
Der Beschwerdeführer moniert diese Begründung und hält fest, dass es zur Umsetzung des Besuchsrechts einer Beistandschaft bedürfe, andernfalls dieses scheitern würde.
6.3
Soweit die KESB Prättigau/Davos ihren Entscheid mit dem Wegfall der Weisung zu BBT begründet, kann ihr nicht mehr gefolgt werden. Wie gezeigt, ist der diesbezügliche Entscheid aufzuheben (vgl. E. 5.1 ff.). Die Beiständin hat entsprechend wieder eine Funktion wahrzunehmen. Soweit die KESB Prättigau/Davos auf die nicht umsetzbaren Kontakte hinweist, scheint sie gleich wie im Zusammenhang mit den begleiteten Besuchstagen die Verhältnismässigkeit der Massnahme in Frage zu stellen. Dieses Vorgehen ist aus den gleichen Gründen, wie sie in E. 5.3. ausgeführt wurden, nicht korrekt. Kommt hinzu, dass der Beiständin bislang ein Tätigwerden untersagt war, da die Beschwerdegegnerin kurz nach ihrer Ernennung ein Gesuch auf Wechsel der Beiständin gestellt hatte und die KESB Prättigau/Davos ein entsprechendes Verfahren einleitete (vgl. KESB act. 24, act. 27, act. 28 und 45). Eine Prognose über die zukünftige Zusammenarbeit zwischen der Beiständin und der Beschwerdegegnerin lässt sich mangels Erkenntnissen nicht anstellen. Eine Beurteilung der Geeignetheit der Massnahme lässt sich jedenfalls so nicht vornehmen. Die Beschwerde erweist sich folglich auch in diesem Punkt als begründet.
7.
Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Rügen des Beschwerdeführers begründet sind. Die Aufhebung der BBT bei der P.________ sowie der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB lässt sich nicht mit der Begründung veränderter Verhältnisse (Wegfall der Verhältnismässigkeit) rechtfertigten. Der Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 11. August 2020 ist hinsichtlich der angefochtenen Dispositivziffern 3 und 6 aufzuheben. Dies führt dazu, dass die mit diesen Dispositivziffern aufgehobenen Massnahmen (begleitete Besuchstage/Beistandschaft) wirksam bleiben. Wie noch zu zeigen sein wird, kann es damit aber nicht sein Bewenden haben. Vielmehr ist die Sache überdies zur weiteren Abklärung an die KESB Prättigau/Davos zurückzuweisen.
8.1
Nach Durchführung des standardisierten Autismus-Interviews äusserte die Fachärztin, Dr. med. M._____, einen hochgradigen Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung, wobei eine abschliessende Beurteilung noch von einer weiteren Testung (Autismus-Spielsituation, sog. ADOS) abhing. Bereits nach dieser ersten Testung hielt die Fachärztin anlässlich einer telefonischen Besprechung gegenüber der KESB Prättigau/Davos vom 23. April 2020 fest, dass aufgrund des bestehenden hochgradigen Verdachts auf eine Autismus-Spektrum-Störung die Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ noch sorgfältiger als sonst geplant werden müssten, da alles ausserhalb der Routine für C._____ sehr viel Stress bedeuten würde (vgl. KESB act. 145, S. 5). Falls die Diagnose definitiv gestellt werden könne, mache dies die Betreuung hochanspruchsvoll (KESB act. 140, S. 1). Zwar sei nicht in jedem Fall davon auszugehen, dass der Umgang mit dem Vater dem Kind schaden könne. Zu beachten sei indessen, dass es aufgrund der vielen Entwicklungsschwierigkeiten, welche C._____ aufweise, schwierig werden könnte, einen Kontakt aufzubauen. Der Beschwerdeführer sei für C._____ fremd, was bei Autisten sehr schwierig sei (KESB act. 140, S. 2). Gleichwohl betonte die Fachärztin, dass die Folgen der Störung insgesamt und insbesondere hinsichtlich der Besuchskontakte erst nach definitiver Diagnosestellung abschätzbar seien. Erst dann seien die weiteren Schritte planbar. Es könne sein, dass C._____ nur über ein eingeschränktes Sprachvermögen verfüge, aber kognitiv normal entwickelt sei. Es könne aber auch sein, dass er keinen Zugang habe und kognitiv ein Besuchsrecht nicht verarbeiten könne. Es sei jedoch noch zu vieles unklar (vgl. KESB act. 140, S. 3).
Nach Abschluss der diagnostischen Spielsituation (ADOS) vom 12. Mai 2020 konnte der anfängliche Verdacht bestätigt und bei C._____ eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert werden (vgl. KESB act. 153). Dr. med. M._____ hielt in ihrem Bericht vom 14. Mai 2020 an die Beschwerdegegnerin sowie an die KESB Prättigau/Davos fest, dass der Vergleichswert zur Bestimmung des Symptomlevels der autistischen Störung bei 6 (Skala von 1-10) liege. Die diagnostizierte Autismus-Spektrum-Störung sei demgemäss mässig ausgeprägt. Im Bericht wird weiter darauf hingewiesen, dass die kognitive Entwicklung von C._____ einen normalen Wert aufweisen würde. Festgestellt worden sei aber eine deutliche Sprachentwicklungsverzögerung. Die Kommunikation sei häufig nicht interaktiv. Er plaudere vor sich hin, vertieft in sein eigenes Spiel. Sein Einschlafritual sei sehr lange und könne nur durch die Mutter durchgeführt werden. Äusserlich erscheine er unauffällig, seine motorische Entwicklung sei gut.
Im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung vom 27. Mai 2020 erläuterte Dr. med. M._____ die Diagnose gegenüber dem Beschwerdegegner sowie der KESB Prättigau/Davos. Sie wies darauf hin, dass Kinder mit einer entsprechenden Diagnose nicht gut andere Personen lesen könnten, Emotionen nicht verstehen würden und auch Erwartungen nicht lesen könnten (1. Komponente). Sie könnten ihre eigenen Bedürfnisse nicht ausdrücken und hätten Mühe, selber Kontakt aufzunehmen oder zu zeigen, was sie bräuchten (2. Komponente). Solche Kinder hätten oft ganz starre Abläufe und Vorstellungen. Alles Neue könne sie verunsichern. Orte, Personen und Abläufe müssten immer gleich sein (3. Komponente). C._____ verfüge über eine normale Intelligenz und könne vieles ganz normal verstehen. Jedoch bekunde er hinsichtlich der drei erwähnten Komponenten Mühe. Die Fachärztin wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass Besuche nur begleitet stattfinden könnten, stundenweise und erst dann, wenn C._____ die Begleitperson gut kennen würde (vgl. KESB act. 150).
8.2
Vor dem Hintergrund des soeben Gesagten wird deutlich, dass C._____ aufgrund der bei ihm diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung besondere Bedürfnisse aufweist. Daran lassen die Ausführungen der Fachärztin keinen Zweifel. Diese hält fest, dass Besuche erst stattfinden könnten, wenn C._____ die ihn begleitende Person gut kennen würde. C._____ dürfe nicht überfordert werden (vgl. KESB act. 150). Aus ihrem Bericht geht jedoch auch hervor, dass das Symptomlevel der autistischen Störung einer mässig ausgeprägten Form entspricht (vgl. KESB act. 153, S. 3). Sie räumt C._____ sogar Chancen auf einen Schulbesuch ein (vgl. S. 4). C._____ besuchte zum damaligen Zeitpunkt zudem einmal im Monat den Spieltreff zusammen mit seiner Mutter und war für die Spielgruppe (Beginn im Sommer 2020) angemeldet (vgl. KESB act. 145). Es erschliesst sich der Beschwerdeinstanz nun nicht, dass C._____ ein monatlicher Besuch des Spieltreffs sowie regelmässige Besuche der Spielgruppe ohne spezielles Setting möglich sein sollen, während die von Fachleuten begleiteten Kontakte zu seinem Vater ein auf seine Bedürfnisse angepasstes spezielles Setting verlangen würden. Bei dieser Ausgangslage ist nicht erkennbar, ob die speziellen Bedürfnisse von C._____ mit den angeordneten BBT bei der P.________ unvereinbar sind bzw. deren Anpassung nötig machen. Aufgrund der Aktenlage lässt sich dies nicht abschliessend beurteilen. Damit ist ein wesentlicher Sachverhalt ungeklärt. Der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdegegnerin befürworten in ihren Eventualanträgen die Einholung eines interventionsorientierten Gutachtens zwecks Klärung eben dieser Fragen. Die Beschwerdeinstanz erachtet indessen eine Rückweisung an die verfügende Behörde, d.h. an die KESB, als sinnvoller. Zum einen verfügt diese mit ihrem Abklärungsfachdienst über weitergehende interdisziplinäre Ressourcen als die Beschwerdeinstanz, was für die individuell abzuklärende Situation von Vorteil ist. Eine Rückweisung bietet im weiteren die Möglichkeit, dass die KESB Prättigau/Davos ihre bisherigen Erkenntnisse, welche sie aus dem parallel laufenden Verfahren zur Etablierung eines 1:1 begleiteten Besuchsrechts gewonnen haben dürfte, nutzen kann. Die Angelegenheit ist dementsprechend an die KESB Prättigau/Davos zurückzuweisen. Diese wird insbesondere zu klären haben, ob die bestehenden begleiteten Besuchstage aufgrund der diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung in ihrer bisherigen Form durchgeführt werden können oder – aufgrund veränderter Verhältnisse – anzupassen (Ort, Dauer, fachliche Begleitung und Betreuung, vorgängige Autismus spezifische Beratung des Beschwerdeführers etc.), zu sistieren oder gänzlich aufzuheben sind. Ob die KESB Prättigau/Davos hierfür ein interventionsorientiertes Gutachten einholt, steht in ihrem Ermessen. Die KESB Prättigau/Davos ist aber gehalten, das Verfahren beförderlich zu behandeln.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 11. August 2020 hinsichtlich der Dispositivziffern 3 und 6 aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die KESB Prättigau/Davos zurückzuweisen ist.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten für das Beschwerdeverfahren, welche auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden (vgl. Art. 10 der Verordnung über Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), grundsätzlich zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der knappen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdegegnerin, die aufgrund des separaten Verfahrens um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgewiesen sind (ZK1 20 138), rechtfertigt es sich, bei der Beschwerdegegnerin keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Damit verbleiben die der Beschwerdegegnerin auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden.
11.1
Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet nicht von der Leistung einer Parteientschädigung (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO). Rechtsanwalt M.A. HSG in Law B._____ macht in seiner Honorarnote vom 3. Februar 2021 einen zu entschädigenden Stundenaufwand von total 30.25 Stunden geltend. Dieser erweist sich als stark überhöht und ist zu kürzen. Die Position vom 20.08.2020 (Prüfung Fallanfrage) in Höhe von 0.5 Stunden ist zu streichen, erscheint diese, insbesondere mit Blick auf den folgenden Emailverkehr und das Studium der Klientenakten als unnötig. Sodann ist die bereits angesprochene Korrespondenz zwischen Beschwerdeführer und Rechtsanwalt B._____ von total 2.56 Stunden unangemessen hoch. Angesichts der wenig komplexen Sachlage, die keinen grossen Austausch erfordert, ist diese Position um 1 Stunde zu kürzen. Ebenso ist der Stundenaufwand für das Studium der KESB Akten von 6.33 Stunden überhöht. Angesichts deren Umfanges erscheint ein Aufwand von 3 Stunden angemessen. Es resultiert eine Aufwandskürzung um 3.33 Stunden. Für das Verfassen der Beschwerdeschrift macht Rechtsanwalt Schumacher einen Aufwand von 11.91 Stunden geltend. In der Beschwerdeschrift wird über weite Teile der Sachverhalt wiedergeben, wobei es sich dabei oft um die Wiedergabe der Erwägungen im Entscheid der KESB Prättigau/Davos handelt. Teilweise enthält die Beschwerdeschrift reine Zitate (vgl. etwa S. 4 f.). Angesichts der sich vorliegend stellenden und wenig komplexen Sach- und Rechtsfragen erscheint der Beschwerdeinstanz für das Verfassen der Beschwerdeschrift ein Aufwand von maximal 8 Stunden als gerechtfertigt. Die Position ist folglich um 3.91 Stunden zu kürzen. Gleiches ist bezüglich des für die Replik geltend gemachten Aufwandes von 4.66 Stunden festzuhalten. Dieser ist angesichts ihres Umfanges um 1.11 Stunden auf 3.5 Stunden zu kürzen. Es resultiert ein total zu entschädigender Aufwand von 20.4 Stunden. Die Parteientschädigung ist indessen zu dem gemäss Honorarvereinbarung (vgl. act. G.1) höheren Stundenansatz von CHF 250.00 und nicht zum Tarif des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu berechnen. Die in der Honorarnote geltend gemachte Auslagenpauschale von 4% (act. G.5) ist auf die gemäss Honorarvereinbarung ausgewiesene Pauschale von 1% (act. G.1) zu kürzen. Es resultiert eine Honorarentschädigung in Höhe von CHF 5'547.65 (20.4h x CHF 250.00 zzgl. 1% Spesen und 7.7% MwSt.).
11.2
Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law B._____ mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 21. Januar 2021 (ZK1 20 129) bewilligt. Weil die ihm zugesprochene Parteientschädigung aufgrund der ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdegegnerin im Verfahren (ZK1 20 128; vgl. nachfolgend) zumindest voraussichtlich nicht einbringlich ist, ist sein Rechtsvertreter vom Kanton Graubünden zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Ausgehend von dem auch der Parteientschädigung zugrundeliegenden Zeitaufwand von 20.4 Stunden und einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 (vgl. Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]) ergibt sich ein Honoraranspruch von CHF 4'438.10 (inkl. 1% Spesen und 7.7% MwSt.), welcher aus der Gerichtskasse zu leisten ist. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Dispositiv
11.3. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 21. Januar 2021 (ZK1 20 138) wurde das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 20 128) gutgeheissen und Rechtsanwalt lic. iur. HSG E._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt. Die Kosten ihrer Rechtsvertretung werden demnach vorerst durch den Kanton Graubünden übernommen und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Der mit Honorarnote vom 21. Januar 2021 (act. G. 4) geltend gemachte Aufwand von 21.75 Stunden erweist sich als übermässig hoch und ist zu kürzen. Für das Verfassen der Beschwerdeantwort werden total 420 Minuten geltend gemacht. Die sich vorliegend stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sind wenig komplex. Die Beschwerdeantwort umfasst lediglich neun Seiten (inkl. Deckblatt). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin beschränkt sich dabei im Wesentlichen auf einfache Bestreitungen. Vor diesem Hintergrund ist der Aufwand für die Redaktion der Beschwerdeantwort um 90 Minuten auf 330 Minuten zu kürzen. Der Korrespondenzaufwand von total ca. 380 Minuten (Positionen vom 24.09.20, 25.09.20, 29.09.20, 30.09.20, 20.10.20, 29.10.20, 16.12.20, 18.1.20, 20.01.21, 25.01.21) erweist sich aufgrund der konkreten Sachlage ebenfalls als zu hoch und ist um 80 Minuten auf 300 Minuten zu kürzen. Der "Folgeaufwand nach Einreichung der Honorarnote bis Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts" (15 Minuten und 90 Minuten) ist um 45 Minuten auf angemessene 60 Minuten zu kürzen. Es resultiert ein zu entschädigender Aufwand von gerundet 18.17 Stunden (1'305 Minuten - 215 Minuten). Der geltend gemachte tarifliche Stundenansatz von CHF 200.00 ist nicht zu beanstanden. Als zu hoch erweist sich der Ansatz für die in den Barauslagen enthaltenen Kopierkosten (CHF 1.00 pro Kopie). Jedenfalls im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege beträgt dieser Ansatz lediglich CHF 0.25 pro Kopie (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 210 vom 17. März 2020, E. 9.2). Für die Barauslagen sind folglich total CHF 136.75 (CHF 18.00 [Telefone], CHF 83.75 [335 Kopien], CHF 35.00 [Porto]) zuzusprechen. Es resultiert ein zu entschädigendes Honorar in Höhe von CHF 4'061.10. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.
III. Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositivziffern 3 und 6 des angefochtenen Entscheides der KESB Prättigau/Davos werden aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an die KESB Prättigau/Davos zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
D._____ hat A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 5'547.65 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen. Da sich die Parteientschädigung in diesem Umfang als voraussichtlich uneinbringlich erweist, wird Rechtsanwalt M.A. HSG in Law B._____ gestützt auf die mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 21. Januar 2021 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 20 129) zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 4'438.10 (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von D._____, Rechtsanwalt lic. iur. HSG E._____, wird auf CHF 4'061.10 (inkl. Spesen und MwSt.) festgesetzt. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden bleibt im Sinne von Art. 123 ZPO vorbehalten.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
– Rechtsanwalt M.A. HSG B._____, auch zu Handen der Mandantschaft (im Doppel)
– Rechtsanwalt lic. iur. HSG E._____, auch zu Handen der Mandantschaft (im Doppel)
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Art. 298b ZGBart. 298b CCart. 298b Codice civile svizzero
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 Codice civile svizzero
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 274 ZGBart. 274 CCart. 274 Codice civile svizzero
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero
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Art. 454 ZGBart. 454 CCart. 454 Codice civile svizzero
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
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Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero
BGE 141 III 353ATF 141 III 353DTF 141 III 353
5A_979/2013
Art. 450b ZGBart. 450b CCart. 450b Codice civile svizzero
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Art. 443 ZGBart. 443 CCart. 443 Codice civile svizzero
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5C.137/2006
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
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