ZK1 2020 142
Entscheide Obergericht
25. August 2021Deutsch15 min
A. Die A._____ SA ist eine Immobiliengesellschaft mit Sitz in B.________. Sie ist Eigentümerin der Stockwerkeinheit D.________, eines ehemaligen Ladenlokals, in der Überbauung "F.________", Grundstück Nr. E._____, Grundbuch G.________. Die A._____ SA beabsichtigt, das Ladenlokal in zwei Erstwohnungen umzubauen. Anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 30. Dezember 2019 wurde das Umbauprojekt mit verschiedenen Auflagen einstimmig genehmigt.
Source gr.ch
Urteil vom 2. Juli 2021
Referenz ZK1 20 142
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Parteien A._____ SA
Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Bundi
Meisser & Partners AG, Schulstrasse 1, Postfach 232,
7302 Landquart
gegen
C._____
San Bastiaun 18, 7503 G.________
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr
Crappun 8, 7503 G.________
Gegenstand vorsorgliche Massnahme (Bauverbot)
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 21.09.2020, mitgeteilt am 24.09.2020 (Proz. Nr. 135-2020-228)
Mitteilung 2. Juli 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Die A._____ SA ist eine Immobiliengesellschaft mit Sitz in B.________. Sie ist Eigentümerin der Stockwerkeinheit D.________, eines ehemaligen Ladenlokals, in der Überbauung "F.________", Grundstück Nr. E._____, Grundbuch G.________. Die A._____ SA beabsichtigt, das Ladenlokal in zwei Erstwohnungen umzubauen. Anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 30. Dezember 2019 wurde das Umbauprojekt mit verschiedenen Auflagen einstimmig genehmigt.
B. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 stellte die C._____ gegen die A._____ SA beim Regionalgericht Maloja ein Gesuch um Anordnung eines superprovisorischen Bauverbots.
C. Am 16. Juli 2020 ordnete der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja superprovisorisch das Bauverbot an. Zugleich forderte er die A._____ SA zur Stellungnahme innert zehn Tagen auf. Dieser Entscheid wurde der A._____ SA am 24. August 2020 polizeilich zugestellt.
D. Am 14. September 2021 ersuchte die A._____ SA den Einzelrichter am Regionalgericht Maloja um Fristerstreckung für die Stellungnahme. Diesem Gesuch wurde infolge Verspätung nicht stattgegeben.
E. Mit Entscheid vom 21. September 2020 (mitgeteilt am 24. September 2020) erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja Folgendes:
1.
Das Gesuch wird gutgeheissen und der Gesuchsgegnerin wird bis zur Erfüllung der Auflagen gemäss Stockwerkeigentümerbeschluss vom 30. Dezember 2019 untersagt, jegliche Bau- und/oder anderweitige Arbeiten und/oder bauliche Massnahmen und/oder anderweitige Veränderungen in und/oder an der Stockwerkeinheit D.________, Überbauung F.________, Grundstück Nr. E._____, Grundbuch G.________, auszuführen und/oder ausführen zu lassen und/oder vornehmen zu lassen und/oder vorzunehmen.
2.
Die Anordnung ergeht an die Organe bzw. an die Vertreter der Gesuchsgegnerin unter dem Hinweis der Strafandrohung nach Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf diese Strafandrohung an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
3.
Der Gesuchstellerin wird gestützt auf Art. 263 ZPO eine Frist von 60 Tagen zur Einreichung der Klage angesetzt. Bei unbenutztem Ablauf der Frist fallen die angeordneten Massnahmen ohne Weiteres dahin.
4.
Die Gerichtskosten des Verfahrens für die superprovisorische Verfügung und den vorliegenden Entscheid von insgesamt CHF 1'000.- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss verrechnet, unter Erteilung des Regressrechts auf die Gesuchsgegnerin.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Gesuchstellerin mit CHF 5'419.55, (inkl. MwSt. und Spesen) ausseramtlich zu entschädigen.
Diese Kosten- und Entschädigungsregelung ergeht unter dem Vorbehalt einer anderslautenden Kostenregelung in einem allfälligen Hauptverfahren.
5.-7.
[Rechtsmittelbelehrung]
8.
[Mitteilung]
Der Entscheid wurde der A._____ SA auf ihren Wunsch hin in deutscher und italienischer Sprache ausgefertigt.
F. Gegen diesen Entscheid erhob die A._____ SA (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 5. Oktober 2020 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden, wobei sie folgendes Rechtsbegehren stellte:
1)
Es sei der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 21. September 2020 aufzuheben (Proz. Nr. 135-2020-228) und das Gesuch der Berufungsbeklagten zurückzuweisen.
2)
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten (zuzüglich MWST).
G. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der von der Berufungsklägerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'500.00 ging innert Frist ein.
H. Am 19. Oktober 2020 erstattete die C._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) ihre Berufungsantwort, wobei sie die kostenfällige Abweisung der Berufung verlangte, soweit auf diese einzutreten sei. In formeller Hinsicht stellte sie den Antrag, das Verfahren sei vorerst auf die Frage zu beschränken, welches Rechtsmittel im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu erheben sei.
I. Beide Parteien machten von ihrem Replikrecht Gebrauch und reichten weitere Eingaben ein (Replik der Berufungsklägerin vom 24. März 2021 – Stellungnahme der Berufungsbeklagten vom 30. März 2021; Eingabe der Berufungsklägerin vom 3. Juni 2021 – Stellungnahme der Berufungsbeklagten vom 10. Juni 2021).
J. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid ist ein erstinstanzlicher Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, der grundsätzlich mit Berufung anfechtbar ist (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsklägerin äusserte sich in der Berufungsschrift nicht zum Streitwert. Erst in der Replik führte sie aus, ein Baustopp habe weitreichende Folgen, gerade in der Umsetzung des Bauprojektes, die Verzögerung koste ebenso viel wie der Umbau an sich, der sich hier auf knapp eine Million Franken belaufen würde. Ein Streitwert von CHF 10'000.00 in einer Baurechtssache dürfte gerichtsnotorisch sein (act. A.3). Die Berufungsbeklagte ihrerseits wendete in der Berufungsantwort ein, die Berufungsklägerin habe nach ihren eigenen Angaben lediglich Vorbereitungsarbeiten getätigt. Solche hätten mit Sicherheit nicht einen Wert von mindestens CHF 10'000.00 (act. A.2 Ziff. 18 ff.). Parallel bezifferte die Berufungsbeklagte den Streitwert in der von ihr beim Regionalgericht Maloja am 5. März 2021 angehobenen Prosequierungsklage jedoch auf über CHF 30'000.00 (act. A.3 Beilage Ziff. 4 ff.). Wie die Berufungsklägerin misst auch die Berufungsbeklagte dem Streit offensichtlich einen Wert von über CHF 10'000.00 zu. Damit ist die für die Berufung vorausgesetzte Streitwerthöhe erreicht. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.
2.
Die Berufungsklägerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts keine Stellungnahme ein. Nun legt sie im Berufungsverfahren, in dem es lediglich um eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids auf Rechtsfehler und falsche Sachverhaltsfeststellungen hin geht (Art. 310 ZPO), erstmals ihre eigene Sicht der Dinge dar. So führt sie aus, im Hinblick auf die Umsetzung des Umbauprojektes seien nicht nur ihr Voraussetzungen auferlegt worden, sondern auch der Berufungsbeklagten, so hinsichtlich Projektleitung und Rechtsberatung. Die Berufungsbeklagte habe bislang aber nicht aktiv zur Projektrealisierung beigetragen (act. A.1 Ziff. 8 ff.). Entgegen der Darstellung der Berufungsbeklagten seien sodann weder Bauarbeiten ausgeführt noch tragende Wände durchbrochen worden, es seien lediglich Vorbereitungsarbeiten getroffen worden (act. A.1 Ziff. 13 ff.). Dabei verweist die Berufungsklägerin auf Fotos der Liegenschaft, welche sie in die Berufungsschrift integriert hat (act. A.1 S. 6 f.). Auf der Grundlage dieser Behauptungen und Beweismittel wirft die Berufungsklägerin der Vorinstanz einerseits Fehler in der Sachverhaltsfeststellung vor. Andererseits beanstandet sie, mangels Baubeginns sei keine Dringlichkeit für vorsorgliche Massnahmen gegeben (act. A.1 Ziff. 7 und 32 f.). Diese Rügen erweisen sich zum Vornherein als unbegründet. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Inwiefern es ihr nicht möglich und zumutbar war, die erwähnten Behauptungen und Beweismittel bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzubringen, zeigt die Berufungsklägerin nicht auf. Nachdem diese Vorbringen nicht mehr berücksichtigt werden können, entbehren die genannten Rügen der Grundlage.
3.
Sodann erhebt die Berufungsklägerin eine prozessuale Rüge. Das von der Berufungsbeklagten gestellte Rechtsbegehren sei, so die Berufungsklägerin, zu unbestimmt. Es sei zwar klar, was mit dem Verbot von "Bauarbeiten" gemeint sei. Unklar sei hingegen, was unter dem Verbot der "anderweitigen Arbeiten" und der "anderweitigen Veränderungen" zu verstehen sei. Auf ein solch unspezifisches Rechtsbegehren hätte die Vorinstanz nicht eintreten dürfen (act. A.1 Ziff. 19 ff.). Ein Unterlassungsbegehren muss genau angeben, welches Verhalten der Gegenpartei zu verbieten ist. Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben (BGE 131 III 70 E. 3.3 m.w.H.). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Wortlauts des Begehrens und der Klagebegründung auszulegen. Erst wenn dann ein Rechtsbegehren unklar oder unbestimmt bleibt, ist auf das Begehren nicht einzutreten (BGE 121 III 474 E. 4a). Vorliegend beantragte die Berufungsbeklagte ein Verbot, "jegliche Bau- und/oder anderweitige Arbeiten und/oder bauliche Massnahmen und/oder anderweite Veränderungen in und/oder an der Stockwerkeinheit D.________" auszuführen. Die Aufzählung der zu verbietenden Verhaltensweisen geht inhaltlich tatsächlich weit. Liest man das Rechtsbegehren jedoch im Lichte der Gesuchsbegründung, bleibt kein Zweifel, dass mit der Aufzählung all jene Verhaltensweisen erfasst werden sollen, die zu einer Veränderung der Bausubstanz oder dann des äusseren Erscheinungsbildes der Baute führen können (vgl. RG act. I/1 Ziff. 78 ff.). Es ist anerkannt, dass Unterlassungsbegehren über die enge konkrete Verletzungsform hinaus entsprechend weit formuliert werden dürfen, solange das Charakteristische der verbotenen Handlung erkennbar bleibt (Ramon Mabillard, Grundsätze zur Formulierung der Rechtsbegehren, in: Kren Kostkiewicz/Markus/Rodriguez [Hrsg.], Das Rechtsbegehren im Zivilverfahren: Theoretische Fragen, praktische Antworten, Bern 2016, S. 17 m.w.H.). Dementsprechend wird in der Praxis eine enumerative Aufzählung verschiedener Handlungen empfohlen, mit denen die Rechtsverletzung begangen werden könnte. Das Rechtsbegehren sollte so abgefasst werden, dass damit auch ähnliche Handlungen, mit denen die verpflichtete Partei das Verbot umgehen könnte, erfasst werden (Lukas Bopp/Balthasar Bessenich, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 10 Art. 84 ZPO). Der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, dass die Qualifikation einzelner Verhaltensweisen abhängig von der jeweiligen Betrachterin oder dem jeweiligen Betrachter stark divergieren kann, qualifiziert die Berufungsbeklagte die ausgeführten Arbeiten doch als klare "Bauarbeiten" (vgl. act. A.2 Ziff. 96), während die Berufungsklägerin darin lediglich "Vorbereitungshandlungen" erblickt (vgl. act. A.1 Ziff. 33). Angesichts solcher möglicher Differenzen muss es zulässig sein, dass die Berufungsbeklagte das Verbot vorsorglich nicht auf bauliche Massnahmen beschränkte, sondern allgemein auf Arbeiten und Veränderungen bezog, zumal die Berufungsklägerin zusammen mit der Gesuchsbegründung von Beginn weg wissen konnte, wogegen sie sich wehren muss, und auch eine allfällige Vollstreckung keine Probleme bieten sollte. Der Schluss der Vorinstanz, wonach das Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten hinreichend bestimmt ist, damit darauf eingetreten werden kann, ist nicht zu beanstanden.
Dispositiv
4. Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, es sei weder behauptet noch bewiesen worden, dass die H.________ AG vertretungsberechtigt sei. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft habe ihre Kompetenzen überschritten, indem sie in das Sonderrecht eingreife (act. A.1 Ziff. 26 ff.). Mit dieser Rüge vermischt die Berufungsklägerin zwei Aspekte: Partei im vorliegenden Prozess ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Nach Art. 712l ZGB kann die Stockwerkeigentümergemeinschaft unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie beklagt und betrieben werden. Von diesem Prozessführungsrecht erfasst sind insbesondere Prozesse gegen einzelne Stockwerkeigentümer, in denen es – wie hier – um die Einhaltung gesetzlicher oder reglementarischer Bestimmungen oder auf Befolgung von Beschlüssen der Gemeinschaft geht (René Bösch, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, N 14 zu Art. 712l ZGB). Das Prozessführungsrecht der Berufungsbeklagten ist somit gegeben. Eine andere Frage ist, ob die Verwalterin befugt war, von sich aus den vorliegenden Prozess für die Berufungsbeklagte in die Wege zu leiten. Auch diese Frage ist zu bejahen. Denn nach Art. 712s ZGB trifft die Verwalterin alle dringlichen Massnahmen zur Abwehr oder Beseitigung von Schädigungen. Zur Führung eines Prozesses im summarischen Verfahren bedarf sie dabei gemäss Art. 712t Abs. 2 ZGB nicht einmal der vorgängigen Ermächtigung durch die Stockwerkeigentümerversammlung. Die Verwalterin war demnach berechtigt, den Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten mit der Führung des vorliegenden Prozesses zu mandatieren. Dafür, dass die H.________ AG nicht Verwalterin der Berufungsbeklagten wäre, bestanden im Übrigen bereits im erstinstanzlichen Verfahren keine Anhaltspunkte, weshalb die Vorinstanz auf diese Frage nicht näher eingehen musste. Soweit die Berufungsklägerin die Verwalterstellung der H.________ AG nun im Berufungsverfahren in Abrede stellen will, kommt sie damit wiederum zu spät (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
5. Darüber hinaus macht die Berufungsklägerin geltend, sie bedürfe für den inneren Ausbau ihrer Stockwerkeinheit keiner Ermächtigung seitens der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Das Recht zur baulichen Ausgestaltung erstrecke sich grundsätzlich auf sämtliche Teile im Sonderrecht (act. A.1 Ziff. 34 ff.). Auch hier gilt es zu unterscheiden: Wenn die Berufungsklägerin geltend machen will, die Stockwerkeigentümergemeinschaft hätte den geplanten Umbau nicht unter Auflagen stellen dürfen, weil dadurch unzulässigerweise in ihr Sonderrecht eingegriffen werden, kann ihr Vorbringen nicht gehört werden. Ob der Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 30. Dezember 2019 rechtswidrig ist, wäre im Rahmen einer Anfechtungsklage i.S.v. Art. 712m Abs. 2 ZGB zu klären. Dass die Berufungsklägerin oder sonst eine Stockwerkeigentümerin oder ein Stockwerkeigentümer den Beschluss angefochten hätte, lässt sich den Eingaben nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ob das Bauverbot nur bezüglich gemeinschaftlicher Teile oder auch Teilen im Sonderrecht gelten darf, ist hier abgesehen davon eine Frage der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO). Diesbezüglich erhebt die Berufungsklägerin keine Rüge, die den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren genügen würde. Allein die Tatsache, dass das Bauverbot auch in das Sonderrecht der Berufungsklägerin eingreift, bedeutet jedenfalls noch nicht, dass das Bauverbot unverhältnismässig wäre, zumal zwischen den Parteien auch streitig zu sein scheint, welche Teile überhaupt gemeinschaftlich und welche dem Sonderrecht vorbehalten sind.
6. Ferner moniert die Berufungsklägerin, die Kostenregelung der Vorinstanz würde der Praxis des Kantonsgerichts widersprechen, wonach über die Prozesskosten bei vorsorglichen Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werde (act. A.1 Ziff. 39 f.). Auch diese Rüge geht fehl. Die Vorinstanz traf keine definitive Kostenregelung. Vielmehr hielt sie im Dispositiv explizit fest, dass die Kosten- und Entschädigungsregelung unter dem Vorbehalt einer anderslautenden Kostenregelung in einem allfälligen Hauptverfahren ergehe (act. B.1 Dispositiv-Ziff. 4). Ein solcher Vorbehalt ist nach der Praxis des Kantonsgerichts zulässig (PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2; PKG 2013 Nr. 22 E. 2). Was daran rechtsfehlerhaft sein soll, geht aus der Berufung nicht hervor.
7. Schliesslich ist auf die Frage der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens einzugehen, welche die Berufungsklägerin in ihrer Eingabe vom 3. Juni 2021 aufwirft. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Prosequierungsklage betreffe nur noch gemeinschaftliche Teile und zudem ein völlig anderes Grundstück. Damit sei das Bauverbot von Gesetzes wegen dahingefallen. Der Streitgegenstand habe sich somit ausserprozessual erledigt. Ein Sachentscheid sei nicht mehr möglich, so dass das Verfahren gegenstandslos geworden sei (act. D.16). Wird die Prosequierungsklage nicht fristgerecht anhängig gemacht, fallen die vorsorglichen Massnahmen ex lege dahin; einer richterlichen Aufhebung bedarf es nicht (KGer GR ZK1 2016 193 v. 21.12.2017 E. 3.2 m.w.H.). Der Massnahmeentscheid vom 21. September 2020 bezieht sich auf Arbeiten und Veränderungen "in und/oder an der Stockwerkeinheit D.________, Überbauung F.________ (act. B.1 Dispositiv-Ziff. 1). Die Prosequierungsklage vom 5. März 2021 nimmt dagegen Bezug auf Arbeiten und Veränderungen "in und/oder an den gemeinschaftlichen Bestandteilen der Überbauung F.________ (act. A.3 Beilage Klageantrag Ziff. 1). Die beiden Formulierungen sind in der Tat nicht identisch. Eine Schnittmenge besteht aber immerhin insofern, als sowohl das Massnahme- als auch das Hauptverfahren auf den Schutz der gemeinschaftlichen Teile im Zusammenhang mit der Stockwerkeinheit D.________ gerichtet sind. In diesem Umfang liegt dem Massnahme- und dem Hauptverfahren ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde. Gänzlich dahingefallen sind die vorsorglichen Massnahmen mit der Modifikation des Rechtsbegehrens der Prosequierungsklage somit nicht, weshalb sich auch keine Abschreibung des vorliegenden Verfahrens aufdrängt. Ob die vorsorglichen Massnahmen allenfalls teilweise dahingefallen sind, kann hier im Übrigen dahingestellt bleiben, weil es im Falle der Nichtprosequierung – wie erwähnt – keiner richterlichen Aufhebung bedarf.
8. Zusammengefasst erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet. Sie ist daher in einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen (Art. 18 Abs. 3 GOG).
9. Bei diesem Ergebnis gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Berufungsklägerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Aufwands und des Streitinteresses werden die Verfahrenskosten auf CHF 2'500.00 festgesetzt (Art. 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] i.V.m. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Zudem hat die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagte für die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu entschädigen. Die Berufungsbeklagte hat zu Beginn des Verfahrens eine Honorarvereinbarung eingereicht, aus der hervorgeht, dass sich das Honorar zum Stundenansatz von CHF 270.00 bemisst (RG act. VI/2). Da die Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist ihr Stundenaufwand zu schätzen (Art. 2 und 3 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Angesichts der eingereichten Rechtsschriften (vgl. act. A.2, A.4 und A.5) erscheint ein Aufwand von zehn Stunden angemessen, was zusammen mit einer Pauschale für die Barauslagen (3 %) und der Mehrwertsteuer (7.7 %) eine Entschädigung von total CHF 3'000.00 ergibt.
Demnach wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 gehen zu Lasten der A._____ SA und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 verrechnet.
Die A._____ SA hat der C._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 263 ZPOart. 263 CPCart. 263 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 131 III 70ATF 131 III 70DTF 131 III 70
BGE 121 III 474ATF 121 III 474DTF 121 III 474
Art. 84 ZPOart. 84 CPCart. 84 CPC
Art. 712l ZGBart. 712l CCart. 712l Codice civile svizzero
Art. 712l ZGBart. 712l CCart. 712l Codice civile svizzero
Art. 712s ZGBart. 712s CCart. 712s Codice civile svizzero
Art. 712t ZGBart. 712t CCart. 712t Codice civile svizzero
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 712m ZGBart. 712m CCart. 712m Codice civile svizzero
Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC
Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF