ZK1 2020 162
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
18. Oktober 2021Deutsch12 min
A/a. Beim B._____ ist seit dem 24. Juli 2017 das Ehescheidungsverfahren zwischen A._____ (vormals A._____; nachfolgend: Ehefrau) und C._____ (nachfolgend: Ehemann) hängig (Proz. Nr. 115-2017-31).
Source gr.ch
Verfügung vom 18. Oktober 2021
Referenz ZK1 20 162
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende
Bäder Federspiel, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
gegen
B._____
Beschwerdegegner
C._____
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether,
Lautengartenstrasse 7, Postfach 123, 4052 Basel
Gegenstand Rechtsverzögerung (Auskunft/vorsorgliche Beweisführung)
Mitteilung 20. Oktober 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A/a. Beim B._____ ist seit dem 24. Juli 2017 das Ehescheidungsverfahren zwischen A._____ (vormals A._____; nachfolgend: Ehefrau) und C._____ (nachfolgend: Ehemann) hängig (Proz. Nr. 115-2017-31).
A/b. Die Ehefrau reichte am 31. Januar 2020 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren ein (Proz.Nr. 135-2020-31), wobei sie den Antrag stellte, den Ehemann gestützt auf Art. 170 ZGB zur Erteilung zahlreicher Auskünfte und zur Edition verschiedener Urkunden zu verpflichten.
A/c. Am 20. Juli 2020 stellte die Ehefrau ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung im Sinne von Art. 158 ZPO (Proz. Nr. 135-2020-236), in dem sie beantragte, verschiedene Institutionen zur Edition von Urkunden zu verpflichten.
B/a. Mit Eingabe vom 12. November 2020 erhob A._____ im Verfahren betreffend Auskunft (Proz. Nr. 135-2020-33) und im Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung (Proz. Nr. 135-2020-236) beim Kantonsgericht von Graubünden eine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO. Darin stellte sie sinngemäss das Rechtsbegehren, es sei das B._____ anzuweisen, die beiden erwähnten Verfahren mit Entscheid zu erledigen bzw. bei Ausbleiben der Erledigung selbst die Edition entsprechender Urkunden anzuordnen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Graubünden, eventuell zu Lasten des Beschwerdegegners.
B/b. Das B._____ nahm mit Schreiben vom 26. November 2020 zur Beschwerde Stellung, wobei es das Vorliegen einer Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung mit Blick auf die Vielzahl der in der Scheidungssache anhängig gemachten, umfangreichen Nebenverfahren und das derzeit gegebene Umfeld (hohe Arbeitslast, Ausfall eines Aktuars, Verhandlungsstau aufgrund Corona) in Abrede stellte. Es folgten weitere Stellungnahmen der Ehefrau wie auch des Ehemannes, der sich aus freien Stücken ebenfalls zur Beschwerde äusserte. In seinem Schreiben vom 18. März 2021 an die Eheleute A./C._____ stellte der Präsident des B.________ die Behandlung bzw. Weiterinstruktion der Massnahmeverfahren betreffend Auskunft und vorsorgliche Beweisführung in Aussicht.
C. Am 4. Mai 2021 reichte die Ehefrau beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 94 BGG gegen das Kantonsgericht von Graubünden ein (Verfahren 5A_348/2021).
D. Mit gleichentags mitgeteiltem Entscheid vom 7. Mai 2021 hiess der Einzelrichter in Zivilsachen am B._____ das Auskunftsbegehren der Ehefrau (Proz. Nr. 135-2020-33) teilweise gut. Das Gesuch betreffend vorsorgliche Beweisführung (Proz. Nr. 135-2020-236) wies die Einzelrichterin in Zivilsachen am B._____ mit Entscheid vom 14. Mai 2021, mitgeteilt am 20. Mai 2021, ab.
E. Das Bundesgericht schrieb das Beschwerdeverfahren 5A_348/2021 in der Folge mit Verfügung vom 1. Juli 2021 als gegenstandslos geworden ab, verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten und verpflichtete den Kanton Graubünden, die Ehefrau für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 1'500.00 zu entschädigen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Mit den Entscheiden des B.________ in den Prozessen Nr. 135-2020-33 und Nr. 135-2020-236 wurde die seitens der Ehefrau gerügte Rechtsverzögerung beseitigt. Damit ist das Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Beschwerdeverfahren entfallen (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 21 zu Art. 319 ZPO). Die Beschwerde ist somit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
2.1
Nach Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Dabei ist je nach Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben, und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 8 zu Art. 107 ZPO m.w.H.). Der Kostenentscheid ergeht aufgrund einer summarischen Prüfung und Würdigung des aktenkundigen Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt des Erledigungsgrundes. Ein besonderes Beweisverfahren findet nicht statt (BGE 142 V 551 E. 8.2; BGer 4A_24/2019 v. 26.02.2019 E. 1.2).
2.2
Vorliegend gab das Zuwarten des B.________ mit dem Entscheid über die beiden Gesuche der Ehefrau Anlass zur Rechtsverzögerungsbeschwerde. Letztere wäre nach summarischer Prüfung und Würdigung der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes mutmasslich gutzuheissen gewesen:
2.2.1
Artikel 29 Abs. 1 BV verpflichtet eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, jeden Entscheid binnen einer Frist zu fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Natur sowie der Umfang und die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (BGer 5A_191/2011 v. 30.06.2011 m.w.H.). In rein schriftlichen Summarverfahren ist nach Eingang der letzten schriftlichen Parteistellungnahme ein Entscheid des Gerichts innert vernünftiger Frist zu erwarten. Diese Frist kann je nach Dringlichkeit erheblich variieren. Insbesondere bei vorsorglichen Massnahmen darf die um Rechtsschutz ersuchende Partei bei begründetem Schutzanspruch mit einer gerichtlichen Anordnung innert weniger Tage rechnen, während in komplexeren und nicht dringlichen Angelegenheiten eine Zeitdauer von einigen Wochen hingenommen werden kann (Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II: Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 18 zu Art. 319 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 49 zu Art. 319 ZPO).
2.2.2
Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Auskunftserteilung (Proz. Nr. 135-202-33) wurde von der Ehefrau am 31. Januar 2020 eingereicht. Der Ehemann nahm dazu mit Eingabe vom 17. Februar 2020 Stellung. Weitere Eingaben der Parteien folgten, letztmals am 11. Juni 2020 seitens des Ehemannes. Der Entscheid über das Gesuch wurde schliesslich am 7. Mai 2021, d.h. rund elf Monate nach Abschluss des Schriftenwechsels, gefällt. Das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung (Proz. Nr. 135-2020-236) wurde von der Ehefrau am 20. Juli 2020 eingereicht, wobei die letzte schriftliche Parteistellungnahme vom 8. September 2020 datiert. Der Entscheid über das Gesuch erfolgte am 14. Mai 2021, also rund acht Monate später.
Damit wurde die angemessene Frist zur Beurteilung der Gesuche in beiden Fällen überschritten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang u.a., dass die Ehefrau im Scheidungsverfahren grundsätzlich über ein Interesse verfügt, Auskünfte und Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehemannes zu erhalten, da ihr (erst) diese die Bezifferung und Begründung ihrer Anträge zum nachehelichen Unterhalt, zum Güterrecht und zum Vorsorgeausgleich ermöglichen. Die beiden Massnahmeverfahren erwiesen sich sodann als nicht besonders komplex. Was die Einwände des Regionalgerichts betrifft, so wurden zwar in beiden in Frage stehenden (Summar-)Verfahren verschiedene Stellungnahmen ungefragt eingereicht, doch waren die Prozesse bei Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 12. November 2020 seit mehreren Monaten spruchreif und verging danach bis zum Entscheid ein weiteres halbes Jahr. Dass sich im massgeblichen Zeitraum ein wesentlicher Teil der Verfahrensakten aufgrund von Rechtsmittelverfahren – namentlich der seitens der Ehefrau gegen das Teilurteil im Scheidungspunkt erhobenen Berufung – beim Kantonsgericht befand, ist zutreffend. Es hätte aber durchaus die Möglichkeit bestanden, die Akten des Hauptverfahrens dort zwecks Entscheid über die Massnahmegesuche für eine gewisse Zeit anzufordern, sofern deren Beizug zur Beurteilung der Gesuche überhaupt notwendig war. Die hohe Arbeitslast und die schwierige personelle Situation sind als Verzögerungsgründe zwar verständlich, doch stellt Arbeitsüberlastung und eine ungenügende Anzahl an Richtern oder Gerichtsschreibern nach Rechtsprechung und Lehre keine Entschuldigung für Verzögerungen dar (BGer 1B_122/2020 v. 20.03.2020 E. 3.1; Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 49 zu Art. 319 ZPO). Unter diesen Umständen fehlt es an zureichenden Gründen für die verzögerte Behandlung der Massnahmegesuche, so dass eine Rechtsverzögerung vorliegt und die Beschwerde mutmasslich gutzuheissen gewesen wäre. Bei Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde wären die Kosten vom Kanton Graubünden zu tragen und wäre dieser zu Leistung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten gewesen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 142 III 110 E. 3.2 m.w.H.; BGE 139 III 471 E. 3.3; Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 47 zu Art. 319 ZPO).
2.3
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die nach Art. 10 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, sind somit dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Kasse des B.________ zu bezahlen.
2.4.1
Ausserdem ist die Ehefrau für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Mit Schreiben der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 28. September 2021 wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, für die Festsetzung einer Parteientschädigung eine Kostennote einzureichen. In der Folge liess die Ehefrau dem Gericht über ihr Treuhandbüro eine Stellungnahme sowie eine Kopie der Honorarrechnung ihres ehemaligen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Ulrich Kobelt, zukommen (act. A.12, B.5 u. D.18). Abgesehen davon, dass es an einer gültigen Vollmacht des Treuhänders zur Vertretung der Ehefrau fehlen dürfte, geht aus der Honorar- und Auslagennote von Rechtsanwalt Kobelt vom 9. Juli 2021 nicht hervor, welchen Aufwand er für das vorliegende Beschwerdeverfahren hatte. Die Parteientschädigung ist daher nach gerichtlichem Ermessen festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Hierbei ist zu beachten, dass sich der Rechtsvertreter in der Beschwerde nicht auf die Begründung der Rechtsverzögerung beschränkte, sondern sich auf weite Strecken zu den verschiedenen Verfahren vor dem B._____ äusserte und dabei auch die materielle Begründetheit der vor erster Instanz gestellten Anträge thematisierte. Insoweit gehen seine weitschweifigen Ausführungen am Prozessgegenstand vorbei und erweisen sich als unnötig. Ausserdem ist der von ihm gestellte Eventualantrag im Rechtsverzögerungsverfahren offensichtlich unzulässig. Gegenstand der Beschwerde ist ausschliesslich die Frage, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, wobei bei deren Gutheissung eine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt (Art. 327 Abs. 4 ZPO). Demgegenüber kann im Rahmen einer solchen Beschwerde nicht verlangt werden, dass superprovisorisch und sodann vorsorglich Banken und die Krankenkasse zur Herausgabe von Urkunden anzuweisen seien. Unter diesen Umständen erweist sich eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer als angemessen. Die Entschädigung ist vom Kanton Graubünden zu übernehmen und aus der Gerichtskasse des B.________ zu bezahlen.
2.4.2
Dem Ehemann ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten. Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung ist gegen die Vor-instanz gerichtet, die den Entscheid verzögert, nicht gegen die Gegenpartei (BGE 139 III 471 E. 3.3; Karl Spühler, a.a.O., N 27 zu Art. 319 ZPO; Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 47 zu Art. 319 ZPO), weshalb dem Ehemann in diesem Verfahren grundsätzlich keine Parteistellung zukommt. In seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2021 (act. A.8) führte sein Rechtsvertreter denn auch selbst aus, zur Rechtsverzögerung weder ein Rechtsbegehren gestellt noch eine Begründung abgegeben zu haben. Soweit mit der Beschwerde (grösstenteils als Eventualbegehren formulierte) Anträge gestellt wurden, die über den Gegenstand einer Rechtsverzögerungsbeschwerde hinausgehen und sich potentiell gegen den Ehemann richten, kommt jenem allenfalls Parteistellung zu. Er wurde allerdings bereits im Schreiben der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 2. Dezember 2020 darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Beurteilung die Einholung einer Beschwerdeantwort nicht als erforderlich erscheine. Auf sein ausdrückliches Ersuchen hin wurde ihm dann das Einreichen einer Stellungnahme freigestellt. Von dieser Gelegenheit machte der Ehemann in der Folge Gebrauch, wobei zu beachten ist, dass er sich darin hauptsächlich zu Themen äusserte, die nicht Verfahrensgegenstand sind, wie bspw. zur Frage der Lebensprägung der Ehe und damit des nachehelichen Unterhalts. Seine Ausführungen erweisen sich in diesem Sinn als unnötig und die entsprechenden Stellungnahmen folglich als nicht entschädigungspflichtig.
3.
Der vorliegende Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 GOG (BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 KGV (BR 173.100) in einzelrichterlicher Kompetenz.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Kasse des B.________ bezahlt.
Der Kanton Graubünden hat A._____ eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu leisten. Diese wird aus der Kasse des B.________ bezahlt.
C._____ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 Codice civile svizzero
Art. 158 ZPOart. 158 CPCart. 158 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 94 BGGart. 94 LTFart. 94 LTF
5A_348/2021
5A_348/2021
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
BGE 142 V 551ATF 142 V 551DTF 142 V 551
4A_24/2019
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
5A_191/2011
Art. 150 ZPOart. 150 CPCart. 150 CPC
Art. 352 ZPOart. 352 CPCart. 352 CPC
Art. 400 ZPOart. 400 CPCart. 400 CPC
Art. 406 ZPOart. 406 CPCart. 406 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
1B_122/2020
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
BGE 142 III 110ATF 142 III 110DTF 142 III 110
BGE 139 III 471ATF 139 III 471DTF 139 III 471
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC
BGE 139 III 471ATF 139 III 471DTF 139 III 471
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF