ZK1 2020 166
Personenrecht
21. Februar 2022Deutsch15 min
A. Am 7. September 2017 reichte A._____ beim Regionalgericht Viamala die Scheidungsklage gegen B._____ ein.
Source gr.ch
Urteil vom 7. Februar 2022
Referenz ZK1 20 166
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Aebli, Vorsitzende
Eckstein, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg
Quaderstrasse 8, 7000 Chur
gegen
B._____
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos
Plazza da Scoula 12, 7500 St. Moritz
Gegenstand Auferlegung von Prozesskosten (Scheidungsverfahren)
Anfechtungsobj. prozessleitende Verfügung des Regionalgerichts Viamala, Einzelrichter vom 16.11.2020, mitgeteilt am 16.11.2020 (Proz. Nr. 115-2017-25)
Mitteilung 10. Februar 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 7. September 2017 reichte A._____ beim Regionalgericht Viamala die Scheidungsklage gegen B._____ ein.
B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 stellte B._____ den prozessualen Antrag, im Scheidungspunkt sei ein Teilurteil zu erlassen und die Ehe der Parteien sei sofort zu scheiden. A._____ schloss am 17. August 2020 auf Abweisung dieses Begehrens, eventualiter sei bei Erlass eines Teilurteils auch die Aufteilung der Pensionskassenguthaben vorzunehmen.
C. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. November 2020 hiess die Instruktionsrichterin des Regionalgerichts Viamala den prozessualen Antrag um Fällung eines Teilurteils im Scheidungspunkt gut und wies den Eventualantrag von A._____ ab. Die Gerichtskosten über CHF 2'000.00 auferlegte es A._____ und verpflichtete diesen zudem, B._____ eine Parteientschädigung über CHF 2'000.00 zu bezahlen.
C. Gegen den Kostenentscheid dieser prozessleitenden Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg, mit Eingabe vom 26. November 2020 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde, wobei er folgende Rechtsbegehren stellen liess:
1.
Ziff. 2.5 der angefochtenen prozessleitenden Verfügung sei aufzuheben.
2.
Es seien keine Gerichtskosten zu erheben, allenfalls seien diese zur Prozedur zu nehmen.
3.
Die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung an den Rechtsvertreter der Ehefrau sei aufzuheben.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
D. Gleichentags beantragte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht Viamala, dass die Instruktionsrichterin bei der weiteren Behandlung der Ehescheidung in den Ausstand zu treten habe. Das Regionalgericht Viamala wies seinen Antrag unter Ausschluss der vom Ausstandsbegehren betroffenen Richterin mit Entscheid vom 13. Januar 2021 ab, wogegen der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 21. Januar 2021 an das Kantonsgericht von Graubünden gelangte (Verfahren ZK1 21 4).
E. Am 27. November 2020 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung der Vorsitzenden aufgefordert, dem Kantonsgericht von Graubünden bis zum 11. Dezember 2020 einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer fristgerecht nachgekommen.
F. Am 4. Dezember 2020 reichte B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos, dem Kantonsgericht ihre Beschwerdeantwort ein. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.
G. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Die Beschwerde richtet sich gegen die mit prozessleitender Verfügung des Regionalgerichts Viamala vom 16. November 2020 auferlegten Prozesskosten. Nach Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist ein Kostenentscheid selbständig mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen, da sie die Kostenfolge einer prozessleitenden Verfügung betrifft, einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die genannten Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.
1.2
Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Beschwerde als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwerden auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a KGV [BR 173.100]). Bei deren Zuständigkeit bleibt es, auch wenn es zur Hauptsache einzig um prozessuale Streitigkeiten oder den Kostenpunkt geht (Art. 12 Abs. 2 KGV). Da der Streitwert der Beschwerde unter CHF 5'000.00 liegt, ergeht das Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO).
2.
Gegenstand dieser Beschwerde bildet einzig die Verlegung der Prozesskosten in der prozessleitenden Verfügung vom 16. November 2020. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob sich aufgrund der konkreten Umstände eine andere Kostenfolge, als sie von der Vorinstanz angeordnet wurde, aufdrängt (vgl. Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Darüber hinausgehende Streitpunkte haben unberücksichtigt zu bleiben und betreffen das separat geführte Ausstandsverfahren (ZK1 21 4).
3.1
Nach Art. 104 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die sich nach Art. 95 Abs. 1 ZPO aus den Gerichtskosten (lit. a) und der Parteientschädigung (lit. b) zusammensetzen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sehen Abs. 2 bis 4 derselben Bestimmung vor. Bei einem Zwischenentscheid (Art. 237 ZPO) können die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten verteilt werden (Art. 104 Abs. 2 ZPO), über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache entschieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO) und in einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO).
3.2
Der Wortlaut des Gesetzes beschränkt sich somit auf Sonderregelungen bei Zwischenentscheiden, vorsorglichen Massnahmen und Rückweisungsentscheiden. Prozessleitende Verfügungen werden von Abs. 2 bis 4 nicht erfasst. In der Literatur wird allerdings die Ansicht vertreten, dass es sich bei den in Art. 104 Abs. 2 bis 4 ZPO aufgelisteten Ausnahmen nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt, sondern dass weitere Ausnahmen möglich sind (vgl. dazu KGer GR ZK2 15 11 v. 27.8.2015 E. 3.2 m.w.H.). Prozessleitende Verfügungen im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO ergehen regelmässig ohne Kostenentscheid (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 5 zu Art. 104 ZPO). Es soll im Einzelfall jedoch – ohne den Endentscheid abzuwarten – möglich sein, die Prozesskosten bereits in einer prozessleitenden Verfügung festzusetzen und zu verteilen (Dheden C. Zotsang, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, S. 187 m.w.H.). Ferner wird in der Lehre auch die Meinung vertreten, dass als Zwischenentscheide in einem weiteren Sinne auch die prozessleitenden Verfügungen (Art. 124 Abs. 1 ZPO) bezeichnet werden können, diese aber nicht unter die Bestimmung nach Art. 104 ZPO fallen. Demzufolge wird es als unzulässig angesehen, für prozessleitende Verfügungen eine separate Kosten- und Entschädigungsregelung zu treffen (Hans Schmid/Ingrid Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domjet/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N 4 zu Art. 104 ZPO). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich bislang zu dieser Frage, soweit ersichtlich, nicht geäussert.
4.1
Die Vorinstanz hat mit Blick auf die nicht abschliessende Regelung in Art. 104 Abs. 2 bis 4 ZPO die Prozesskosten, welche sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen, bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 16. November 2020 festgesetzt und verteilt. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Fällung eines Teilurteils über den Scheidungspunkt wurde gutgeheissen und der Antrag des Beschwerdeführers sowie sein Eventualantrag auf gleichzeitige Vornahme des Vorsorgeausgleichs zusammen mit dem Scheidungspunkt wurden abgewiesen. Die Gerichtskosten über CHF 2'000.00 auferlegte die Vorderrichterin mit prozessleitender Verfügung dem "unterliegenden" Beschwerdeführer und verpflichtete diesen zudem, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung über CHF 2'000.00 zu bezahlen (act. B.1).
4.1.1
Der Beschwerdeführer moniert, dass die Vorinstanz mit der prozessleitenden Verfügung das Urteil vorweggenommen habe. Es hätte vollauf genügt, festzuhalten, dass die Angelegenheit spruchreif sei und dass das Gericht ohne Vortritt der Parteien entscheide, ausser die Parteien würden dies verlangen. Für unnötige Rechtshandlungen der Vorinstanz könnten keine Kosten erhoben werden. Hätte sich die Vorinstanz an das Notwendige gehalten, wären Kosten in Höhe von maximal CHF 100.00 entstanden, über welche im Hauptverfahren zu entscheiden gewesen wäre, wie auch über alle übrigen Kosten, die während der Dauer des Verfahrens entstanden seien. Ferner entbehre die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung jeglicher Grundlage (act. A.1).
4.1.2
Die Beschwerdegegnerin stützt das Vorgehen der Vorinstanz. Sie weist insbesondere darauf hin, dass es nach Art. 104 Abs. 2 ZPO gesetzeskonform sei, wenn eine Verfügung über die entstandenen Kosten erlassen werde. Im Weiteren habe die unterliegende Partei nach Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen (act. A.3).
4.2
Zu prüfen wird nachfolgend sein, ob sich dieses Vorgehen als zulässig erweist. Da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, prüft die Beschwerdeinstanz diese mit freier Kognition (Art. 320 ZPO). Nebst der Kostenverteilung ist die beanstandete Kostenhöhe zu überprüfen.
4.2.1
Mit der herrschenden Lehre (vgl. E. 3.2) ist übereinstimmend davon auszugehen, dass es sich bei Art. 104 Abs. 2 bis 4 ZPO um eine nicht abschliessende Aufzählung von Ausnahmen des Grundsatzes, wonach über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid zu entscheiden ist, handelt. Fraglich ist, ob sich die von der Vorinstanz angenommene und gesetzlich nicht vorgesehene Ausnahme vorliegend rechtfertigt. Dies ist aus den nachfolgenden Gründen zu verneinen.
4.2.2
Mit prozessleitender Verfügung vom 16. November 2020 wurde angeordnet, dass das Scheidungsverfahren auf die Rechtsbegehren zum Scheidungspunkt beschränkt wird. Über den Scheidungspunkt per se wurde aber mit dieser prozessleitenden Verfügung nicht entschieden. Dies wäre in einer prozessleitenden Verfügung denn auch gar nicht möglich. Darüber wird vielmehr das Kollegialgericht in einem Teilurteil und damit in einem materiellen Entscheid befinden. Bei Gutheissung des Antrags wird die Ehe der Parteien mittels Teilurteils geschieden, bei Abweisung wird über den Scheidungspunkt erst gemeinsam mit dem Entscheid über die Nebenfolgen befunden. Angesichts dessen kann nicht von einem Obsiegen der Beschwerdegegnerin und einem Unterliegen des Beschwerdeführers, wie es im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 16. November 2020 erfolgt ist, gesprochen werden. Die Gutheissung eines prozessualen Begehrens begründet noch kein Obsiegen, sondern hierfür muss die betreffenden Partei erst noch in der Sache selbst durchdringen. Somit kann die Kostenverteilung vorliegend nicht auf Art. 106 Abs. 1 ZPO gestützt werden. Erst im als Teilurteil ergehenden Sachentscheid kann eine definitive Kostenverlegung vorgenommen werden.
4.2.3
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass die auf CHF 2'000.00 festgelegten Gerichtskosten überhöht seien. Die unrichtige Rechtsanwendung gemäss Art. 320 ZPO umfasst auch Unangemessenheit. So kann im Rahmen der Beschwerde grundsätzlich auch die Angemessenheit einer Kostenauferlegung durch die Vorinstanz von der Rechtsmittelinstanz frei überprüft werden. Unangemessenheit ist gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid, der auf sachlichen Kriterien beruht und die Grenzen der Ermessensausübung beachtet, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falls dennoch als unzweckmässig erscheint (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 zu Art. 310 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition, doch hat sie bei der Überprüfung der Angemessenheit Zurückhaltung zu üben (PKG 2012 Nr. 11 m.w.H.; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197-408 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 10 zu Art. 310 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 320 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist dem erstinstanzlich urteilenden Gericht im Rahmen von Kostenbeschwerden ein erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen (vgl. KGer GR ZK1 13 73 v. 22.08.2013 E. 4 m.w.H.). Einzugreifen ist erst bei einer ungemessenen Entscheidung im dargelegten Sinne.
4.2.4
Die Vorderrichterin musste sich vor Erlass der prozessleitenden Verfügung mit der Ausgangs- und Rechtslage befassen und sich mit den Eingaben der Parteien auseinanderzusetzen, um den weiteren Verfahrensfortgang festlegen zu können. Dies hat sie in der prozessleitenden Verfügung vom 16. November 2020 in ausführlicher Weise getan. Dass es sich um ein aufwendiges und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplexes Scheidungsverfahren handelt, ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung unter Ziff. 2.2 der prozessleitenden Verfügung. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt. Der Aufwand ist in Anbetracht dessen weder als unnötig zu bezeichnen noch gelten die Gerichtskosten als überhöht. Es lag im Ermessen der Vorinstanz, die Kostenhöhe für die mit nicht geringfügigem Aufwand verbundene prozessleitende Verfügung auf CHF 2'000.00 festzusetzen und es besteht kein Anlass, in das entsprechende Ermessen der verfahrensleitenden Richterin einzugreifen. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Gerichtskosten überhöht seien, ist folglich unbegründet.
4.2.5
Da die Gerichtskosten der prozessleitenden Verfügung bei der Prozedur bleiben, kann auch nicht über die Parteikosten entschieden werden. Der Entscheid über die zuzusprechende Parteientschädigung ist ebenfalls durch Kollegialgericht im Teilurteil vorzunehmen. Die Aufwendungen der Parteien – namentlich für die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2020 sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. August 2020 – werden im Sachentscheid, in welchem die materielle Beurteilung der Streitsache erfolgen wird, entsprechend zu berücksichtigen sein.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend eine Abweichung vom Grundsatz in Art. 104 Abs. 1 ZPO nicht sachgerecht erscheint. Über die Kosten ist erst zusammen mit dem Sachentscheid zu befinden, zumal der materielle Ausgang der Streitsache für die definitive Kostenregelung entscheidend sein wird. Eine Kostenverteilung in der prozessleitenden Verfügung hat daher zu unterbleiben und die bis dahin entstandenen Prozesskosten müssen zur Prozedur genommen werden. Damit erweist sich die Kostenbeschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 16. November 2020 als begründet und die Kostenverteilung wird aufgehoben. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird zwar nicht gänzlich verzichtet, diese sind aber, wie vom Beschwerdeführer unter Ziffer 2 des Rechtsbegehrens eventualiter beantragt, zur Prozedur zu nehmen.
6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt (Art. 10 VGZ; BR 320.210) und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der Restbetrag von CHF 500.00 wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Dispositiv
6.2. Ausserdem hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten seiner Rechtsvertretung zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO). Mangels Einreichung einer Honorarnote wird der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nach Ermessen des Gerichts festgelegt (Art. 2 HV; BR 310.250). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschrift und der Gutheissung der Beschwerde erscheint eine dem Beschwerdeführer zuzusprechende – entsprechend dem Verfahrensausgang – Parteientschädigung in der Höhe von pauschal 500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer demnach im Umfang von CHF 500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositivziffer 2.5 der prozessleitenden Verfügung vom 16. November 2020 wird aufgehoben und die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 verbleiben bei der Prozedur des vorinstanzlichen Verfahrens.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von B._____ und werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. B._____ wird verpflichtet, A._____ den Betrag von CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet.
B._____ hat A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 9
Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 12 KGVart. 12 KGVart. 12 OOTC
Art. 7 EGzZPOart. 7 EGzZPOart. 7 LACPC
Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 237 ZPOart. 237 CPCart. 237 CPC
Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC
Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC
Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC
Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC
Art. 124 ZPOart. 124 CPCart. 124 CPC
Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC
Art. 124 ZPOart. 124 CPCart. 124 CPC
Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC
Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC
Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC
Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
Art. 197 ZPOart. 197 CPCart. 197 CPC
Art. 408 ZPOart. 408 CPCart. 408 CPC
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 10 VGZart. 10 VGZart. 10 OECC
Art. 111 ZPOart. 111 CPCart. 111 CPC
Art. 111 ZPOart. 111 CPCart. 111 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 2 HVart. 2 HVart. 2 OOA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF