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Entscheid

ZK1 2020 178

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

17. August 2021Deutsch9 min

A. A._____ ist die Mutter von C.________ und D.________. Sie hat die Obhut über die beiden Kinder und wohnt mit ihnen in E.________. Zusammen mit dem in F.________ lebenden Kindsvater G.________ verfügt sie über die gemeinsame elterliche Sorge.

Source gr.ch

Entscheid vom 12. Januar 2021

Referenz ZK1 20 178

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Casutt, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

Gegenstand Beistandschaft

Anfechtungsobj. Entscheide Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler vom 23.11.2020, mitgeteilt am 25.11.2020

Mitteilung 14. Januar 2021

Sachverhalt

I. Sachverhalt

A. A._____ ist die Mutter von C.________ und D.________. Sie hat die Obhut über die beiden Kinder und wohnt mit ihnen in E.________. Zusammen mit dem in F.________ lebenden Kindsvater G.________ verfügt sie über die gemeinsame elterliche Sorge.

B. Nach einer Gefährdungsmeldung bei der KESB Engadin/Südtäler (nachfolgend: KESB) nahm H.________ als Vertreterin der KESB Kontakt mit A._____ auf. Eine Besprechung mit C.________ und D.________ konnte erst nach der Einholung eines Berichts bei der Hausärztin Dr. med. I.________ und der Schule E.________ stattfinden.

C. In der Folge wurde mit Einzelentscheid der KESB vom 11. Mai 2020 ein ambulantes Gutachten bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (nachfolgend: KJS) eingeholt. Am 26. Mai 2020 ist auch der Vater persönlich über den Stand des Abklärungsverfahrens für seine Kinder informiert worden.

D. Am 23. Juli 2020 informierte der Kindesvater die KESB telefonisch darüber, dass der Kindesmutter die Wohnung gekündigt worden sei und die Familie nun provisorisch auf kleinstem Raum beim Grossvater wohne. C.________ habe jedoch mit Hilfe des Grossvaters eine Lehrstelle als Malerin ab 1. August 2020 gefunden.

E. Das Gutachten der KJS vom 28. September 2020 stellte eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Mutter sowie eine Gefährdung der Entwicklung von C.________ und D.________ fest. Als Massnahmen wurden die psychiatrische Begutachtung der Mutter, die psychologische Begleitung von C.________ und D.________ sowie die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft vorgeschlagen. Das Gutachten wurde auch dem Kindesvater zugestellt und mit ihm besprochen. Ebenso wurde das Gutachten am 19. Oktober 2020 der Mutter zusammen mit einer Einladung für eine Anhörung zugestellt.

F. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 teilte A._____ der KESB mit, sie sei mit dem Gutachten nicht einverstanden und der Besprechungstermin müsse gestrichen werden. A._____ wurde jedoch mit Schreiben der KESB vom 27. Oktober 2020 und vom 3. November 2020 auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihr wurde geraten, sich im Verfahren vor der KESB rechtlich vertreten zu lassen. Beide Schreiben wurden von A._____ negativ kommentiert und auch einer Besprechung mit der KESB blieb A._____ fern.

G. Die KESB informierte die Gemeinde E.________ mit Schreiben vom 10. November 2020, dass zur Unterstützung der Familie J.________ eine sozialpädagogische Familienbegleitung (nachfolgend: SPF) in Erwägung gezogen werde, deren vorläufige Kostenübernahme die Gemeinde E.________ zu tragen habe. Die Kostengutsprache der Gemeinde ging am 19. November 2020 bei der KESB ein.

H. A._____ wurde mit Schreiben der KESB vom 12. November 2020 ebenfalls darüber informiert, dass die KESB für ihre Familie eine SPF installieren und für C.________ und D.________ eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen errichten werde und ihr wurde Gelegenheit gegeben, an der Entscheidsitzung vom 23. November 2020 teilzunehmen oder schriftlich zu den geplanten Massnahmen Stellung zu nehmen.

I. Mit Schreiben vom 19. November 2020 teilte A._____ der KESB mit, dass sie keine Erlaubnis gegeben habe, um Entscheidungen für sie zu treffen. Sie wolle keine weitere Sitzung und auch keine weiteren Briefe erhalten. An der Sitzung der KESB nahm sie nicht teil.

J. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 23. November 2020 (vgl. KG act. E.1) wurde für C.________ und D.________ schliesslich eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) errichtet und K.________ zum Beistand ernannt. Ihm wurden Aufgaben und Kompetenzen nach Art. 308 Abs. 1 ZGB sowie nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zugewiesen. Zudem wurde er aufgefordert, sich unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit der Kindesmutter persönlich Kontakt aufzunehmen. Ausserdem wurde er angewiesen sechsmonatige Zwischenberichte und jährliche Rechenschaftsberichte einzureichen. Bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände während der Rechenschaftsperiode sollte K.________ die KESB mit einem Bericht informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen empfehlen.

Die Kindesmutter, A._____, wurde in demselben Entscheid angewiesen, während sechs Monaten aktiv an einer sozialpädagogischen Familienbegleitung durch L.________ mitzuwirken.

K. Bei ihrem Entscheid stützte sich die KESB im Wesentlichen auf die Ausführungen im Gutachten der KJP, welches die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter als eingeschränkt qualifizierte und wonach ohne enge Unterstützung der Mutter in Erziehungsangelegenheiten und ohne eine Begleitung der Kinder bei der Ausbildung und Persönlichkeitsentwicklung, deren Entwicklung gefährdet sei. Unter Berücksichtigung, dass A._____ die Zusammenarbeit mit freiwilligen Hilfsangeboten und öffentlichen Diensten abgelehnt hatte, und der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit von Massnahmen des Kindesschutzrechts, wurde eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen als angezeigt erachtet.

L. Mit handschriftlichem Schreiben vom 16. Dezember 2020 teilte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) H.________ mit, dass sie mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden sei (vgl. KG act. A.1). Die KESB leitete dieses Schreiben am 18. Dezember 2020 an das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair weiter, welches dieses wiederum mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete (vgl. KG act. D.1).

Erwägungen

II. Erwägungen

1.1

Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreicht werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]).

1.2

Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ihr wurde der Entscheid zugestellt und sie wird durch den zusprechenden mit der Einsetzung eines Beistandes nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie mit den direkt an sie gerichteten Weisungen nach Art. 307 ZGB in ihren Rechten tangiert, sodass sie als vom Entscheid betroffene Person zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist.

2.1

Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und auch das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB).

2.2

Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Von der beschwerdeführenden Partei ist jedoch trotzdem darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und auch darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, wenn das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und aus dem Schreiben hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB; Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB; vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich PQ190046 vom 31. Juli 2019, E. 2.1 m.H.a. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1;).

Immerhin kann somit erwartet werden, dass sich die Beschwerdeführerin mit den Begründungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und in der Beschwerde erklärt, weshalb diese unzutreffend oder ungenügend sein sollen. Die vorliegende Beschwerde vermag – wie dem Folgenden hervorgeht – nicht einmal diesen geringen Anforderungen zu genügen.

2.3

Mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 hat die Beschwerdeführerin handschriftlich mitgeteilt, dass sie mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden sei. Der Eingabe sind weder Anträge zu entnehmen noch enthält die Eingabe eine Begründung. Aus der Eingabe geht auch nicht hervor, gegen welchen Entscheid der KESB (C.________ oder D.________) die Beschwerdeführerin Beschwerde erhebt (vgl. KG act. A.1). Sie vermag somit nicht einmal den geringen Anforderungen an eine Eingabe gegen eine KESB-Verfügung zu genügen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.

Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) besagt, dass die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00 beträgt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 500.00 festgesetzt und gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine weitere Beschwerde dieser Art, d.h. ohne jegliche Begründung, als mutwillig angesehen würde und der Beschwerdeführerin die Kosten auferlegt würden.

4.

Gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.00] entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz bei einem offensichtlich unzulässigen oder, wie vorliegend, offensichtlich unbegründeten Rechtsmittel.

Dispositiv

III. Demnach wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero

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Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero

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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF