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Entscheid

ZK1 2020 181

Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils

5. April 2024Deutsch33 min

A.a. In einem vor dem Regionalgericht Plessur hängigen Ehescheidungsverfahren (Proz. Nr. 135-2017-818) zwischen A._____ und C._____ wurde zur Klärung der Arbeitsfähigkeit von A._____ ein Gutachten in Auftrag gegeben. Die Gutachtensleitung wurde mit prozessleitender Verfügung vom 30. April 2019 Prof. Dr. med. D._____ übertragen mit dem Auftrag, für einen Teil des Gutachtens Prof. Dr. Dr. E._____ beizuziehen. Dabei ordnete der verfahrensleitende Richter, Regionalrichter B._____, unter anderem an, dass den Gutachtern keine Verfahrensakten des Gerichts zur Verfügung gestellt würden.

Source gr.ch

Urteil vom 23. Mai 2022

Referenz ZK1 20 181

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende

Cavegn und Moses

Nyfeler, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen

Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur

gegen

B._____

Beschwerdegegner

Gegenstand Ausstand

Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 17.09.2020, mitgeteilt am 15.12.2020 (Proz. Nr. 115-2020-41)

Mitteilung 24. Mai 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A.a. In einem vor dem Regionalgericht Plessur hängigen Ehescheidungsverfahren (Proz. Nr. 135-2017-818) zwischen A._____ und C._____ wurde zur Klärung der Arbeitsfähigkeit von A._____ ein Gutachten in Auftrag gegeben. Die Gutachtensleitung wurde mit prozessleitender Verfügung vom 30. April 2019 Prof. Dr. med. D._____ übertragen mit dem Auftrag, für einen Teil des Gutachtens Prof. Dr. Dr. E._____ beizuziehen. Dabei ordnete der verfahrensleitende Richter, Regionalrichter B._____, unter anderem an, dass den Gutachtern keine Verfahrensakten des Gerichts zur Verfügung gestellt würden.

A.b. Nach Eingang des Teilgutachtens von Prof. Dr. Dr. E._____ vom 2. April 2020 sowie des (verbesserten) Gutachtens von Prof. Dr. med. D._____ vom 16. April 2020 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zu den Gutachten angesetzt. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 respektive vom 11. Mai 2020 reichten C._____ und A._____ ihre jeweiligen Stellungnahmen ein. In der Folge forderte der verfahrensleitende Richter Prof. Dr. Dr. E._____ mit Schreiben vom 10. Juni 2020 dazu auf, sein Teilgutachten zu verbessern, wobei die geforderten Verbesserungen im Wesentlichen den von den Parteien in ihren Stellungnahmen aufgebrachten Punkten entsprachen. Nach Eingang des verbesserten bzw. ergänzten Teilgutachtens von Prof. Dr. Dr. E._____ vom 25. Juli 2020 forderte er sodann Prof. Dr. med. D._____ mit Schreiben vom 7. August 2020 dazu auf, sein Gutachten mit Blick auf das verbesserte bzw. ergänzte Teilgutachten von Prof. Dr. Dr. E._____ ebenfalls zu verbessern bzw. zu präzisieren. Der Gutachter wurde spezifisch ersucht, die von C._____ in seiner – diesem Schreiben beigelegten – Stellungnahme vom 4. Mai 2020 aufgeworfenen Fragen bzw. bemängelten Widersprüche aufzuklären und das Gutachten auf einzelne Fachbereiche unter Ausschluss anderer Fachbereiche zu beschränken. Die Stellungnahme von A._____ vom 11. Mai 2020 wurde dem Gutachter nicht zugestellt.

A.c. Mit Eingabe vom 12. August 2020 teilte A._____ Regionalrichter B._____ mit, dass sie mit seinem Vorgehen nicht einverstanden sei. Indem er dem Gutachter nur die Stellungnahme des Ehemannes zugestellt und ihn pauschal aufgefordert habe, die darin bemängelten Widersprüche aufzuklären, habe er nicht unparteiisch agiert, impliziere er damit doch, dass er die Ausführungen des Ehemannes als zutreffend erachte. Sie beantragte, den Gutachter anzuweisen, die Stellungnahme des Ehemannes nicht zu beachten oder ihm eventualiter auch ihre eigenen Stellungnahmen zur Verfügung zu stellen und die Aufforderung zur Verbesserung bzw. Überprüfung des Gutachtens neu zu formulieren.

A.d. Mit Schreiben vom 13. August 2020 erklärte Regionalrichter B._____, den durch A._____ geäusserten Vorwurf der Parteilichkeit als Geltendmachung eines Ausstandsgrundes zu qualifizieren, weshalb er die Einleitung eines Ausstandsverfahrens veranlassen werde. In demselben Schreiben hielt Regionalrichter B._____ ohne weitere Begründung fest, dass er den geltend gemachten Ausstandsgrund bestreite.

B.a. Zur Behandlung der Ausstandsfrage eröffnete das Regionalgericht Plessur ein separates Verfahren unter dem Vorsitz des damaligen Regionalgerichtspräsidenten (Proz. Nr. 115-2020-41). Dieser orientierte den Gutachter auf Ersuchen von A._____ am 18. August 2020 über das hängige Ausstandsverfahren und nahm ihm die Frist zur Verbesserung des Gutachtens ab. Gleichentags forderte er A._____ zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.

B.b. Mit Schreiben vom 21. August 2020 warf A._____ die Frage auf, ob sie für das Ausstandsverfahren, dessen Durchführung nicht sie, sondern Regionalrichter B._____ beantragt habe, überhaupt kostenpflichtig werden könne. Zugleich hielt sie daran fest, dass dessen Vorgehen den Anschein der Befangenheit erwecke, weshalb die Frage seiner Ausstandspflicht zu klären sei. In der Folge bestand der Regionalgerichtspräsident auf der Leistung eines (reduzierten) Kostenvorschusses, welchen A._____ fristgerecht leistete.

B.c. Mit Eingabe vom 24. August 2020 reichte C._____ eine freiwillige Stellungnahme zum Ausstandsgesuch ein, worin er dessen Abweisung beantragte. Mit einer weiteren Eingabe vom 25. August 2020 stellte er sodann Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen. A._____ nahm dazu wiederum mit Eingaben vom 28. August 2020 und 1. September 2020 Stellung.

B.d. Mit Entscheid vom 17. September 2020, ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 8. Oktober 2020, mit schriftlicher Begründung mitgeteilt am 15. Dezember 2020, erkannte das Regionalgericht Plessur wie folgt:

1.

Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

2.

a)

Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von

A._____ und werden mit dem von ihr ge-

leisteten Vorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet.

b)

Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber.

c)

Der Antrag von C._____ auf ausseramtliche

Entschädigung wird abgewiesen.

3.

(Rechtsmittelbelehrung).

4.

(Mitteilung).

C.a. Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. Dezember 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren erheben:

1.

Es sei Dispositiv Ziff. 1, 2. a und b des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 17.9/15.12.2020 aufzuheben.

2.

Es sei festzustellen, dass der Gesuchs- und Beschwerdegegner befangen ist und daher im Scheidungsverfahren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (Proz.Nr. 135-2017-818) in den Ausstand zu treten hat.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor Vor­instanz und das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Gerichtskasse der Vorinstanz.

C.b. Mit Eingabe vom 9. Januar 2021 reichte Regionalrichter B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) seine Beschwerdeantwort mit den folgenden Rechtsbegehren ein:

1.

Betreffend die beantragte selbständige Feststellung der Befangenheit sei mangels Rechtsschutzinteresses nicht auf die Beschwerde vom 28.12.2020 einzutreten.

2.

Die Beschwerde vom 28.12.2020 sei abzuweisen, soweit damit ein materieller Entscheid der Rechtsmittelinstanz verlangt wird.

3.

Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

C.c. C._____ verzichtete mit Schreiben vom 6. Januar 2021 auf eine freiwillige Stellungnahme. Das Regionalgericht Plessur liess sich nicht vernehmen.

C.d. Die vorinstanzlichen Akten (Proz.Nr. 115-2020-41) wurden beigezogen. Bei deren Durchsicht musste festgestellt werden, dass darin nicht sämtliche Akten, auf welche im angefochtenen Entscheid Bezug genommen wurde, enthalten waren. Auf entsprechende Aufforderung reichte das Regionalgericht Plessur daraufhin die Akten des Hauptverfahrens (Proz. Nr. 135-2017-818) nach, von deren Beizug den Parteien am 29. Januar 2021 Kenntnis gegeben wurde.

D. Auf die weitere Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Prozessuales

Dispositiv

1.1. Gegen Entscheide betreffend Ausstand kann nach Art. 50 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist bestimmt sich nach Art. 321 ZPO. Der Entscheid über den Ausstand ergeht in einem Zwischenverfahren und ist prozessleitender Natur. Das Ausstandsverfahren ist dementsprechend als Summarverfahren einzustufen. Es gilt folglich eine 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und die Be­stimmungen über den Fristenstillstand gelangen nicht zur Anwendung (Art. 145 Abs. 2 ZPO; vgl. KGer GR ZK2 15 5 v. 2.9.2015 E. 1a m.w.H.). Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2020 zugegangen (RG act. V/21). Unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO erweist sich ihre Eingabe vom 28. Dezember 2020 (act. A.1) demnach als rechtzeitig.

1.2. Die Beschwerdeschrift entspricht zudem den formellen Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO, indem sie sowohl eine Begründung als auch Rechtsmittelanträge enthält. Dabei schadet es entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nicht, dass die Beschwerdeführerin Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens als blosses Feststellungsbegehren formuliert hat und darin auch die Feststellung der Befangenheit beantragt wird. Letzteres hat nämlich keine selbständige Bedeutung, sondern dient einzig der Benennung des geltend gemachten Ausstandsgrundes (Art. 50 Abs. 1 lit. f ZPO), welcher gegebenenfalls die beantragte Rechtsfolge – den Ausstand des Beschwerdegegners – nach sich zieht. Rechtsbegehren sind im Übrigen stets im Lichte ihrer Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Vorliegend erhebt die Beschwerdeführerin zwar in erster Linie formelle Rügen am Verfahren der Vorinstanz (act. A.1, Rz. 6 ff.), welche bei Gutheissung zu einer Rückweisung der Sache an die Vor­instanz führen könnten (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Daneben wirft sie der Vor­instanz indessen auch eine falsche Beurteilung der Ausstandsfrage vor (act. A.1, Rz. 21 ff.) und bringt dabei zum Ausdruck, dass sie trotz der geltend gemachten Verfahrensmängel einen reformatorischen Entscheid der Beschwerdeinstanz anstrebt (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Wenn sie in diesem Zusammenhang davon spricht, es sei festzustellen, dass Umstände vorliegen würden, welche bei objektiver Betrachtung geeignet seien, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Beschwerdegegners zu erwecken, weshalb derselbe im Scheidungsverfahren in den Ausstand zu treten habe (act. A.1, Rz. 40), beantragt sie letztlich nichts anderes als eine Gutheissung ihrer Ausstandseinrede. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.

1.3. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung beinhaltet jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht und umfasst auch die Unangemessenheit. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit „willkürlich“ im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 320 ZPO sowie N 10 zu Art. 310 ZPO i.V.m. N 4 zu Art. 320 ZPO). Die unrichtige Sachverhaltsfeststellung muss sodann entscheidwesentliche, für den Verfahrensausgang kausale Tatsachen betreffen (Blickenstorfer, a.a.O., N 8 und 16 f. zu Art. 320 ZPO).

1.4. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieses Novenverbot gilt auch bei der Überprüfung eines Ausstandsentscheids (Peter Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 10 zu Art. 50 ZPO). Der Novenausschluss betrifft allerdings nur die Hauptsache. Das Tatsachenfundament, das der Vorinstanz zur Beurteilung der Ausstandsfrage vorgetragen wurde, kann mit anderen Worten im Beschwerdeverfahren von keiner Partei mehr ergänzt werden (vgl. KGer GR ZK2 15 5 v. 2.9.2015 E. 3c m.w.H.). Die Einschränkung gilt hingegen nicht für die Beschwerde selbst, welche zwangsläufig neue Anträge enthält, und sie gilt ebenfalls nicht für Beschwerdegründe, zu denen erst der Entscheid der Vor­instanz Anlass gibt und zu deren Unterlegung neue Behauptungen und Beweismittel unerlässlich sind (vgl. Thomas Alexander Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 2 zu Art. 326 ZPO m.w.H., u.a. auf BGE 139 III 466 E. 3.4).

2. Formelle Rügen

2.1. In formeller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin zunächst eine mangelhafte Aktenführung durch die Vorinstanz. So befinde sich bei deren Akten als Nachweis für die Eröffnung des unbegründeten Entscheides die Zustellungsbescheinigung eines nicht am Verfahren beteiligten Rechtsanwaltes, während jene der Rechtsvertreterin des Ehemannes fehle, obwohl sie den Entscheid nach eigenem Bekunden erhalten habe. Es dränge sich daher die Vermutung auf, dass der betreffende GU-Zettel vernichtet anstatt zu den Gerichtsakten genommen worden sei (act. A.1, Rz. 6 ff.). Gemäss den Gerichtsakten habe der Beschwerdegegner ausserdem weder schriftlich noch mündlich zur Ausstandsfrage Stellung genommen. Angesichts dessen, dass der GU-Zettel nicht zu den Gerichtsakten genommen worden sei, könne allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass selbiges auch für die Stellungnahme des Beschwerdegegners gelte (act. A.1, Rz. 18). Etliche Eingaben der Beschwerdeführerin, darunter ihr Schreiben vom 1. September 2020, seien sodann – gleich wie das vorangegangene Schreiben der gegnerischen Rechtsanwältin und der unbegründete Entscheid – fälschlicherweise als "Prozessleitende Verfügungen, Zwischenentscheide" in die Gerichtsakten aufgenommen worden. Von einem Teil ihres Schreibens vom 1. September 2020 habe die Vorinstanz zwar Kenntnis genommen, nicht aber davon, dass die Beschwerdeführerin noch auf die Zustellung der Stellungnahme des Beschwerdegegners gewartet habe, welche gemäss Art. 49 Abs. 2 ZPO schriftlich oder mündlich habe eingeholt werden müssen. Mit der Nichteinholung dieser Stellungnahme oder deren Einholung ohne Erstellung eines Protokolls bzw. Aufnahme in die Gerichtsakten sei ihr das rechtliche Gehör verweigert worden, da es ihr nicht möglich gewesen sei zu erfahren, aus welchen Gründen er seine Befangenheit bestreite und wie er das von ihr beanstandete Vorgehen begründe (act. A.1, Rz. 11 ff.).

2.2. In den Akten der Vorinstanz lässt sich in der Tat keine Empfangsbestätigung der gegnerischen Rechtsvertreterin, dafür diejenige eines nicht involvierten Rechtsanwaltes (RG act. V/13) finden. Jedoch hat, wie die Beschwerdeführerin selbst zugesteht, die Rechtsanwältin des Ehemannes die Zustellung bzw. den Empfang des Entscheids bestätigt (RG act. IV/12). Sodann hat die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 (RG act. IV/13) erläutert, dass der Post bei der Angabe der Prozessnummer auf der Empfangsbestätigung ein Versehen unterlaufen sei, indem sie die letzte Ziffer der Prozessnummer falsch angegeben habe. Dem Lieferschein für Gerichtsurkunden der Vorinstanz (RG act. IV/13) lässt sich denn auch die korrekte Zustellung entnehmen. Insgesamt kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass die Vorinstanz den unbegründeten Entscheid den Verfahrensbeteiligten korrekt eröffnet hat. Dass die Empfangsbescheinigung der gegnerischen Rechtsanwältin in den Verfahrensakten fehlt, ist zwar unschön, für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheides aber genauso wenig von Relevanz wie die fehlerhafte Nummerierung im Aktenverzeichnis (act. B.3), welche zwischenzeitlich korrigiert wurde (vgl. act. E.I). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Aktenführung der Vorinstanz: weshalb die Parteieingaben teilweise im Pli "Verfügungen" abgelegt werden, ist in der Tat nicht nachvollziehbar. Dass sich die Art der Ablage auf den Entscheid ausgewirkt hätte, ist jedoch nicht erkennbar, zumal die Beschwerdeführerin letztlich selber einräumt, dass die Vor­instanz auch ihr Schreiben vom 1. September 2020 zur Kenntnis genommen hat. Die festgestellten Mängel in der Aktenführung sind jedenfalls nicht geeignet, die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens als Ganzes in Frage zu stellen.

2.3.1. Was den Vorwurf der unterbliebenen bzw. nicht aktenkundigen Stellungnahme des Beschwerdegegners anbelangt, bezieht sich die Beschwerdeführerin auf Art. 49 Abs. 2 ZPO, wonach die von einem Ausstandsgesuch betroffene Gerichtsperson zum Gesuch Stellung nimmt. Die Stellungnahme dient einerseits der Abklärung des Sachverhalts, andererseits erhält die Gerichtsperson auf diese Weise die Möglichkeit, das Vorliegen des geltend gemachten Ausstandsgrundes zu akzeptieren oder zu bestreiten. Nur im letzteren Fall kommt es zur Einleitung eines Zwischenverfahrens, in welchem das Gericht – ohne Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson – über das Vorliegen des Ausstandsgrundes entscheidet (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Vom Einholen einer Stellungnahme kann nur abgesehen werden, wenn das urteilende Gericht das Ausstandsgesuch als rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich unbegründet einstuft (vgl. BGer 4A_155/2021 v. 30.9.2021 E. 5.4 m.w.H.).

2.3.2. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin das vom Beschwerdegegner gewählte Vorgehen zur Erläuterung des Gutachtens als "nicht unparteiisch" gerügt, ohne explizit ein Ausstandsbegehren zu stellen (RG act. I/1). Der Beschwerdegegner sah darin dennoch die Geltendmachung eines Ausstandsgrundes und übergab die Sache – bei gleichzeitiger Bestreitung desselben – zwecks Durchführung des Verfahrens nach Art. 50 ZPO an den Gerichtspräsidenten, was er den Parteivertreterinnen mit Schreiben vom 13. August 2020 auch direkt mitteilte (Proz. Nr. 135-2017-818, act. IV/30). Die Vorinstanz wiederum qualifizierte das besagte Schreiben als Stellungnahme im Sinne von Art. 49 Abs. 2 ZPO (vgl. act. B.1, Lit. D und E. 2.3), weshalb sie von einer entsprechenden Fristansetzung an den Beschwerdegegner absah. Zur Stellungnahme eingeladen wurde – für die Beschwerdeführerin erkennbar – einzig die Gegenpartei (RG act. IV/2). Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz weder vorgeworfen werden, vom Beschwerdegegner in Missachtung der gesetzlichen Vorgaben keine Stellungnahme eingeholt zu haben, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass von dessen Seite eine weitere (schriftliche oder mündliche) Stellungnahme eingegangen wäre, welche keinen Eingang in die Akten gefunden hätte (vgl. dazu auch act. A.3, II.B.2 f., worin der Beschwerdegegner explizit verneint, sich im Rahmen einer weiteren Stellungnahme geäussert zu haben). Bemängeln lässt sich einzig, dass das Schreiben bzw. die Stellungnahme des Beschwerdegegners nur in den Akten des Scheidungsverfahrens abgelegt ist. Auch dieses Versehen bei der Aktenführung wiegt jedoch keinesfalls derart schwer, dass es eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides rechtfertigen könnte.

2.3.3. Einzuräumen ist, dass der Beschwerdegegner den (sinngemäss) geltend gemachten Ausstandsgrund bestritten hat, ohne sich näher zum Vorwurf der Parteilichkeit zu äussern bzw. in substantiierter Weise dazu Stellung zu nehmen. Das ändert indessen nichts daran, dass mit seiner Bestreitung die von Art. 49 Abs. 2 ZPO geforderte Stellungnahme vorlag und die Voraussetzung für eine gerichtliche Überprüfung des Ausstandsgrundes (Art. 50 ZPO) damit erfüllt war. In der Folge hat auch die Gegenpartei einen Ausstand des Beschwerdegegners abgelehnt und dessen Vorgehen verteidigt (RG act. I/2), wozu sich die Beschwerdeführerin ihrerseits hat äussern können (RG act. I/3). Das Ausbleiben einer (weiteren) Stellungnahme des Beschwerdegegners hat sie dabei nicht gerügt. Solches geschah sinngemäss erst in ihrem Schreiben vom 1. September 2020, mit welchem sie der Vorinstanz mitteilte, sie gehe davon aus, dass ihr zur Gewährung des rechtlichen Gehörs demnächst die gemäss Art. 49 Abs. 2 ZPO abzugebende Stellungnahme des Beschwerdegegners zugestellt werde (RG act. IV/7). Das besagte Schreiben leitete die Vor­­instanz kommentarlos an den Beschwerdegegner und die Gegenpartei weiter (RG act. V/7). Am 14. September 2020 folgte sodann die "Vorladung zur Hauptverhandlung ohne Parteien" (RG act. IV/8), wodurch die Vorinstanz (nochmals) zum Ausdruck brachte, dass sie den Fall als spruchreif erachte. Nach deren Erhalt und Kenntnisnahme reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. September 2020 (RG act. V/10) ihre ebenso datierte Honorarnote (RG act. VI/1) ein, ohne gegen das Vorgehen der Vorinstanz zu opponieren und auf einer zusätzlichen Stellungnahme des Beschwerdegegners zu bestehen. Indem sie durch Einreichen ihrer Honorarnote implizit die Spruchreife des Falles anerkannt hat und erst in ihrer Beschwerde gegen den (nicht zu ihren Gunsten ausgefallenen) Entscheid wieder anführt, es hätte eine (weitere) Stellungnahme des Beschwerdegegners eingeholt werden müssen, verstösst die Beschwerdeführerin gegen das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO). Mit ihrer Rüge der Verletzung ihres Gehörsanspruchs ist sie daher nicht zu hören.

3.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das sehr kurze Verhandlungsprotokoll der Vorinstanz entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen von Art. 235 ZPO. Aus den Gerichtsakten der Vorinstanz müsse geschlossen werden, dass sie ihren Entscheid lediglich gestützt auf die Akten des Ausstandsverfahrens (Proz. Nr. 115-2020-41) gefällt habe und kein Aktenbeizug aus dem Scheidungsverfahren (Proz. Nr. 135-2017-818) erfolgt sei. Da die Vorinstanz sich in ihren Erwägungen aber dennoch auf Fakten gestützt habe, welche ihr nur aus den Akten des Scheidungsverfahrens hätten bekannt sein, bleibe unklar, auf welches Wissen bzw. welche Akten die Vorinstanz ihren Entscheid abgestellt habe. Die Vorinstanz habe dadurch das Recht der Beschwerdeführerin auf Aktenvollständigkeit und somit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (act. A.1, Rz. 15 ff.).

3.2. Es gilt vorab festzuhalten, dass die ZPO keine Hauptverhandlung ohne Parteien vorsieht. Richtigerweise ist das Vorgehen der Vorinstanz als Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung und Entscheid aufgrund der Akten zu qualifizieren, wie dies Art. 256 ZPO für das summarische Verfahren ermöglicht. Mangels Durchführung einer Verhandlung ist Art. 235 ZPO nicht anwendbar. Der von der Vorinstanz vorgenommene Verfahrensschritt stellt vielmehr eine Beratung dar, wofür die ZPO keine Protokollierungsvorschriften enthält. Dementsprechend und unter Berücksichtigung des Beratungsgeheimnisses (vgl. Art. 15 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]) ist es ausreichend, dass die Durchführung der Beratung sowie deren Ergebnis im Sinne des Entscheiddispositivs festgehalten werden, was vorliegend unbestrittenermassen geschah (RG act. VII/1 und RG act. IV/9). Die Entscheidgründe hingegen ergeben sich aus den auf der Beratung basierenden Entscheiderwägungen, wobei mit der Unterzeichnung des Entscheids seitens des Vorsitzenden und der Aktuarin die Übereinstimmung der Entscheidbegründung mit dem anlässlich der Beratung Besprochenen bestätigt wird.

3.3. Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass den Akten der Vor­instanz nicht explizit zu entnehmen ist, dass die Akten des Scheidungsverfahrens (Proz. Nr. 135-2017-818) beigezogen worden wären. Dies geht insbesondere weder aus dem Beratungsprotokoll (RG act. VII/1) noch dem Aktenverzeichnis des Ausstandsverfahrens (act. E.1) hervor. Jedoch bezieht sich die Vorinstanz in ihren Entscheiderwägungen, so insbesondere in E. 3.1.1, mehrfach auf Fakten, welche sich nur aus den Akten des Scheidungsverfahrens ergeben, was die Beschwerdeführerin denn auch selbst vorbringt. Folglich kann der Vorinstanz kein Vorwurf betreffend Ausbleiben des Aktenbeizugs, sondern höchstens betreffend mangelnde Dokumentation dieses tatsächlich erfolgten Beizugs gemacht werden. Auch dieses (offensichtliche) Versehen stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin dar.

4. Materielle Rügen

4.1. Als materielle Rüge bringt die Beschwerdeführerin einerseits vor, die Vor­instanz gehe fälschlicherweise davon aus, das Gutachten von Prof. Dr. med. D._____ sei, wie vom Ehemann der Beschwerdeführerin behauptet, mangelhaft. Da den Gerichtsakten nicht zu entnehmen sei, dass die Vorinstanz die Akten des Scheidungsverfahrens beigezogen hätte, habe sie mit ihrer Feststellung bezüglich der Mangelhaftigkeit des Gutachtens entweder den Sachverhalt ohne Aktenkenntnis offensichtlich unrichtig festgestellt oder auf eine nicht offengelegte Stellungnahme des Beschwerdegegners abgestellt, jedenfalls aber unzulässigerweise bereits im Ausstandsverfahren Fragen des materiellen Rechts entschieden (act. A.1, Rz. 21 ff.). Dieser Schluss ergibt sich für die Beschwerdeführerin aus der Formulierung in lit. A des angefochtenen Entscheids, wonach dem Gutachter durch den Beschwerdegegner mit Schreiben vom 7. August 2020 "die Stellungnahme des Ehemannes (mit Mängeln zum Gutachten) zugestellt [wurde], jene der Ehefrau nicht".

4.2. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz bei der Begründung ihrer materiellen Rügen erneut vorwirft, ohne Beizug der Akten des Hauptverfahrens entschieden zu haben und ihr die Stellungnahme des Beschwerdegegners vorenthalten zu haben, geht sie, wie soeben festgestellt, von unzutreffenden Annahmen aus. Diesbezüglich kann auf das vorstehend Gesagte (E. 2.3) verwiesen werden. Fehl geht die Beschwerdeführerin aber auch mit ihrer Interpretation der beanstandeten Stelle im angefochtenen Entscheid. Auch wenn die Formulierung in lit. A des vorinstanzlichen Entscheids zugestandenermassen etwas unglücklich ausgefallen ist, waren damit klarerweise die vom Ehemann der Beschwerdeführerin behaupteten Mängel am Gutachten gemeint. Die Vorinstanz drückt in ihrem Entscheid in keiner Weise aus, dass sie diese Ansicht des Ehemannes teile. Vielmehr bringt die Vorinstanz in E. 3.1.1 ihres Entscheids klar zum Ausdruck, dass die Stellungnahme des Ehemannes einzig dessen Ansicht wiedergebe. Die Vorwürfe der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und der unerlaubten Entscheidung über Fragen des Hauptverfahrens zielen somit ins Leere.

5.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz weiter vor, dass sie sich mit ihren konkreten Rügen am Vorgehen des Beschwerdegegners nicht auseinandergesetzt und es – wohl in der auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung beruhenden Annahme, die vom Ehemann behaupteten Mängel seien tatsächliche Mängel – unterlassen habe abzuklären, ob die mit der Zustellung der Stellungnahme verbundene Aufforderung an den Gutachter, "die bemängelten Widersprüchen aufzuklären", den Anschein der Befangenheit erwecke, weil damit der Eindruck entstehe, dass der Beschwerdegegner dem Ehemann der Beschwerdeführerin zustimme. Damit habe die Vor­instanz das Recht falsch angewendet und eine Rechtsverweigerung begangen (act. A.1, Rz. 24 ff. und 32).

5.2. Entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz in E. 3.1 ihres Entscheids ausführlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. So führt die Vorinstanz in E. 3.1.1 namentlich aus, der Beschwerdegegner habe lediglich seine Pflicht als Verfahrensleiter erfüllt, indem er die Stellungnahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit den von diesem aufgeführten, dessen Ansicht nach bestehenden Widersprüchen dem Gutachter zur Klärung zugestellt habe. Damit sei jedoch nicht gesagt, dass den Ausführungen des Ehemannes seitens des Beschwerdegegners gefolgt worden sei. In E. 3.1.2 führt die Vorinstanz sodann insbesondere aus, dass dem Gutachter deshalb die gesamte Stellungnahme des Ehemannes zugestellt worden sei, weil vom Gericht keine Umformulierung umfassender Stellungnahmen verlangt werden könne und so auch eine Verfälschung des Inhalts der Stellungnahme habe vermieden werden können. Die Vorinstanz hat somit das Vorliegen von Fehlern des Beschwerdegegners bei der Prozessleitung verneint, womit nach ihrer Beurteilung auch die Grundlage für den Vorwurf der Parteilichkeit entfiel. Dass die Vorinstanz dabei keine explizite Unterscheidung von (Ergänzungs-)Fragen und Behauptungen betreffend angebliche Widersprüche (mit wohl jeweils implizierter Frage nach der richtigen Interpretation der betreffenden Gutachtensstellen) vornimmt, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, beziehen sich doch ihre Erwägungen augenscheinlich auch auf letztere. Die Rüge der Rechtsverweigerung zufolge Nichtbehandlung von Vorbringen erweist sich somit als unbegründet. Eine andere Frage ist, ob die Beurteilung der Vorinstanz zutreffend ist bzw. ob ihr eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine falsche Rechtsanwendung zugrunde liegt. Darauf wird nachfolgend noch zurückzukommen sein.

6.1. Sodann bemängelt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe keine Kenntnis der Motivation des Beschwerdegegners für sein Vorgehen gehabt bzw. dieses Wissen nicht offengelegt, da sie von ihm keine Stellungnahme eingeholt oder diese nicht zu den Akten genommen habe (act. A.1, Rz. 28).

6.2. Die Auseinandersetzung mit dem formellen Aspekt der vorgebrachten Rüge erfolgte bereits vorstehend unter E. 2.3. Was den materiellen Aspekt der Rüge betrifft, so scheint die Vorinstanz mangels Vorliegen einer substantiierten Stellungnahme des Beschwerdegegners in der Tat gewisse Annahmen betreffend die Beweggründe des Beschwerdegegners angestellt zu haben. Die Ausführungen des Beschwerdegegners betreffend seine tatsächlichen Beweggründe (vgl. etwa act. A.3, B.II.10 und B.II.18) lagen der Vorinstanz im Zeitpunkt ihres Entscheids naturgemäss nicht vor und dürfen auch im vorliegenden Verfahren aufgrund des Novenverbots (Art. 326 ZPO) keine Beachtung finden. Es gilt jedoch festzuhalten, dass der Zweck des Ausstandsverfahrens – wie unter E. 9.2. weiter auszuführen sein wird – einzig darin besteht, festzustellen, ob das Verhalten einer Gerichtsperson objektiv geeignet ist, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Hingegen hat das Gericht nicht über eine allfällige tatsächliche Befangenheit der Gerichtsperson zu befinden (vgl. BGE 140 III 221 E. 4.1 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund können bzw. müssen die subjektiven Motive der betroffenen Gerichtsperson somit ohnehin unbeachtlich bleiben, weshalb fehlende Kenntnis der Beweggründe des Beschwerdegegners durch die Vorinstanz nicht schadet.

7.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe die Aufgaben des Gerichts, des Gutachters und der Parteien sowie den Zweck eines Gutachtens verkannt, indem sie davon ausgehe, nur der Ehemann der Beschwerdeführerin könne sich differenziert mit dem Gutachten auseinandersetzen. Die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Gutachtens sei jedoch eine Frage der Beweiswürdigung und sei deshalb zwingend durch das Gericht vorzunehmen. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz habe der Beschwerdegegner jedoch die Aufgabe der Würdigung der Schlüssigkeit des Gutachtens faktisch an den Ehemann der Beschwerdeführerin delegiert. Damit habe er ihren verfassungsmässigen Anspruch auf Verfahrensführung durch das Gericht verletzt und den Anschein der Befangenheit erweckt (act. A.1, Rz. 29 f). Eine falsche Rechtsanwendung erblickt die Beschwerdeführerin sodann in der vorinstanzlichen Erwägung, das Gericht könne nicht ignorieren, wenn eine Partei zur Ansicht gelange, ein Gutachten stehe in Widerspruch zu einem dem Gericht bereits vorliegenden Gutachten. Auch hier verkenne die Vorinstanz, dass das Scheidungsgericht sich nicht im Urteilsstadium befunden habe, in welchem die Schlüssigkeit des Gutachtens zu beurteilen sei, sondern im Stadium der Nachbesserung des Gutachtens (act. A.1, Rz. 31). Wenn die Vorinstanz erwäge, es habe keine "denkbare Alternative" zur Bereinigung des Gutachtens gegeben, verkenne sie schliesslich den Auftrag des Gutachters, welcher nicht über die Schlüssigkeit seines eigenen Gutachtens zu befinden habe, sondern lediglich die vom Gericht gestellten Sachfragen beantworten müsse (act. A.1, Rz. 35).

7.2. Im Hinblick auf diese Rüge ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid zwar ausführt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über ein besonderes Fachwissen verfüge und deshalb in der Lage sei, sich differenzierter als andere Parteien oder das Gericht mit einem medizinischen Gutachten auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz drückt jedoch in keiner Weise aus, dass dem Ehemann deshalb vom Beschwerdegegner die Würdigung des (finalen) Gutachtens überlassen worden sei oder werden solle. Ebenso wenig lässt sich dem Entscheid der Vorinstanz entnehmen, dass diese es als Aufgabe des Gutachters erachte, die Schlüssigkeit seines eigenen Gutachtens zu beurteilen. Vielmehr betont die Vorinstanz die Zweckmässigkeit des Vorgehens des Beschwerdegegners, mit welchem dieser die für ihn nicht unmittelbar von der Hand zu weisenden Fragen des Ehemannes dem Gutachter zur gutachterlichen Klärung unterbreitet habe. Die Vorinstanz qualifiziert dieses Vorgehen jedoch klarer- und richtigerweise als Gewähren des rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner an die Verfahrensparteien, welche so zum Gutachten Stellung nehmen und Ergänzungsfragen stellen konnten (vgl. Art. 187 Abs. 4 ZPO). Dem Gutachter wiederum wurden die gestellten Fragen zwecks Beantwortung im Sinne einer Gutachtensverbesserung zugestellt (vgl. Art. 188 Abs. 2 ZPO). Dabei wurde der Gutachter nicht aufgefordert, über die Schlüssigkeit seines Gutachtens zu befinden, sondern er wurde angehalten, dieses zu ergänzen, und zwar namentlich durch Aufklärung spezifischer Fragen und behaupteter Widersprüche.

7.3. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz das Verfahrensstadium verkannt haben solle, ist nicht nachvollziehbar. So macht die Vor­instanz an keiner Stelle im angefochtenen Entscheid Ausführungen betreffend Würdigung der Schlüssigkeit des Gutachtens im Entscheidstadium. Die kritisierte Erwägung der Vorinstanz, wonach Parteihinweise auf behauptete Widersprüche nicht ignoriert werden könnten, bezieht sich offensichtlich auf die Nachbesserung bzw. Ergänzung des noch nicht finalen Gutachtens, mithin auf das Beweisstadium (vgl. Art. 150 ff. ZPO). In diesem sollen – unter anderem durch die Verfahrensparteien geltend gemachte – vorläufige Fragen, Widersprüche oder Mängel durch den Gutachter aufgeklärt werden, sodass das Gericht das finale, verbesserte Gutachten im darauffolgenden Entscheidstadium umfassend, mithin auch in Bezug auf dessen Schlüssigkeit, würdigen und schlussendlich seinen Entscheid darauf abstützen kann (vgl. Thomas Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 188 ZPO; BGer 9C_794/2012 v. 4.3.2013 E. 4.4.1).

7.4. Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung im Sinne einer Verkennung der Rollen der Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Erstellung und Würdigung eines Gutachtens sowie einer Verkennung des Verfahrensstadiums verfängt deshalb nicht. Inwiefern darüber hinaus die Vorinstanz Fragen des materiellen Rechts im Rahmen des Ausstandsverfahrens beurteilt haben solle, wird durch die Beschwerdeführerin nicht weiter ausgeführt und ergibt sich auch in keiner Weise aus dem angefochtenen Entscheid.

8.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine offensichtlich falsche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, wenn diese festhalte, der Beschwerdegegner habe nicht gegen seine Verfügung vom 30. April 2019 gehandelt und es könne aus seinem Verhalten keine Parteilichkeit abgeleitet werden. Die Vorinstanz verkenne insbesondere, dass es sich bei der Stellungnahme des Ehemannes um Gerichtsakten und nicht etwa um ein Schreiben ausserhalb der Prozessunterlagen handle (act. A.1, Rz. 33).

8.2. In der Tat kommt die Vorinstanz in E. 3.1.2 ihres Entscheids mit der Begründung, die Stellungnahme des Ehemannes einzig zum Gutachten habe nichts mit den übrigen Prozessunterlagen zu tun, zum Schluss, dass der Beschwerdegegner nicht entgegen seiner Verfügung vom 30. April 2019 gehandelt habe. Der Beschwerdeführerin kann insofern beigepflichtet werden, als dass sich die Interpretation der Verfügung des Beschwerdegegners sowie der Stellungnahme des Ehemannes, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, sowie deren darauf basierendes Sachverhaltsverständnis nicht ohne Weiteres aufdrängen. Die Beschwerdeführerin unterlässt es jedoch, aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz schlechthin unhaltbar bzw. willkürlich sein soll. Darüber hinaus kann, wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, von der Antwort auf die Frage, ob der Beschwerdegegner gegen seine eigene Verfügung verstossen habe oder nicht, ohnehin nicht direkt auf dessen Befangenheit bzw. den entsprechenden Anschein geschlossen werden. Das Vorliegen einer offensichtlich unrichtigen, für den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens kausalen Sachverhaltsfeststellung ist demnach zu verneinen.

9.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz schliesslich eine falsche Rechtsanwendung vor, weil diese fälschlicherweise verneint habe, dass durch das Vorgehen des Beschwerdegegners der Anschein der Befangenheit entstanden sei, und ihr Ausstandsgesuch demnach zu Unrecht abgewiesen habe. Sie führt dazu insbesondere aus, dass der Beschwerdegegner dadurch, dass er den Ehemann als Fachperson in allen medizinischen Belangen betrachtet habe und daher dessen rechtliche Behauptungen, namentlich betreffend fehlende Schlüssigkeit, vom Gutachter habe beantworten lassen wollen, zwangsweise den Eindruck erweckt habe, dass er nicht mehr unabhängig sei (act. A.1, Rz. 34). Die Beschwerdeführerin weist weiter darauf hin, dass es Sache des Beschwerdegegners gewesen wäre, darüber zu entscheiden, welche Erläuterungs- bzw. Ergänzungsfragen dem Gutachter zu stellen seien und diese dann dem Gutachter zu stellen. Zudem habe der Beschwerdegegner dem Gutachter nicht nur die Fragen des Ehemannes, sondern dessen gesamte Stellungnahme mit pauschaler Aufforderung zur Aufklärung der Fragen und bemängelten Widersprüche zugestellt (act. A.1, Rz. 25).

9.2.1. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 47 ZPO schützen den Anspruch der Verfahrensparteien auf einen unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Ein Ausstandsgrund ist generell dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung der Befangenheit kann allerdings nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen in den Richter muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 137 I 227 E. 2.1; BGE 134 I 238 E. 2.1, je m.w.H.).

9.2.2. Die Beschwerdeführerin stützt sich für ihr Ausstandsgesuch auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. Gemäss dieser als Auffangklausel formulierten Bestimmung hat eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 47 Abs. 1 lit. a bis lit. e genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Unter diese Bestimmung kann das richterliche Verhalten im Prozess fallen. Allerdings sind fehlerhafte Verfahrenshandlungen von Gerichtspersonen grundsätzlich nicht dazu geeignet, einen Ausstandsgrund zu begründen, es sei denn, es lägen besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vor, die einseitig zulasten einer Partei gerichtet wären und eine schwere Verletzung der Amtspflicht darstellten (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; Stephan Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 35 zu Art. 47 ZPO). Es muss sich um unverständliche Verhaltensweisen handeln, blosse Ungeschicklichkeiten oder Missverständnisse reichen in keinem Falle aus (BGer 5A_206/2008 v. 23.05.2008 E. 3.2 ff.). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass allgemeine Verfahrensverstösse in erster Linie im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen sind (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb).

9.3.1. Gemäss Art. 187 Abs. 4 ZPO steht den Parteien in Zusammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens das Recht zu, eine Erläuterung oder Ergänzung dieses Gutachtens zu beantragen. Die Parteien haben konkrete Fragen zu stellen, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, aus aufgeworfenen Problemkreisen und kritischen Bemerkungen selbst geeignete Fragen herauszuarbeiten. Die Anträge sind kurz zu begründen. Über die von den Parteien gestellten Anträge entscheidet das Gericht und bestimmt, welche Erläuterungs- bzw. Ergänzungsfragen der sachverständigen Person gestellt werden (Annette Dolge, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 7 ff. zu Art. 187 ZPO, m.w.H.).

9.3.2. Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, ist das Weiterleiten der Stellungnahme des Ehemannes an den Gutachter durch den Beschwerdegegner zur Aufklärung der darin aufgeworfenen Fragen bzw. bemängelten Widersprüche als wertungsfreie Gewährung des rechtlichen Gehörs – und nicht etwa als implizite Zustimmung zu dessen Ausführungen – zu qualifizieren. Das Gewähren des rechtlichen Gehörs (zunächst) an den Ehemann schafft nicht den Anschein der Befangenheit, solange keine Verweigerung der entsprechenden Ansprüche der Beschwerdeführerin stattfindet. Dass dies der Fall gewesen wäre, insbesondere, dass ihrerseits gestellte Erläuterungs- oder Ergänzungsanträge ungerechtfertigterweise nicht gutgeheissen worden seien, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Was sodann die Art und Weise der Unterbreitung der Ergänzungsfragen an den Gutachter betrifft, so ist nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dass das Vorgehen des Beschwerdegegners nicht in sämtlichen Punkten mit den Vorgaben von Art. 187 ZPO übereinstimmt. So fehlen sowohl ein expliziter Antrag als auch konkret formulierte Ergänzungsfragen des Ehemannes. Die Qualifikation der Ausführungen des Ehemannes durch den Beschwerdegegner als Ergänzungsanträge stellt jedoch höchstens einen leichten Verfahrensfehler dar, mitnichten aber einen besonders krassen oder wiederholten Irrtum einseitig zulasten der Beschwerdeführerin. Ohnehin kann das Gericht gemäss Art. 188 Abs. 2 ZPO nicht nur auf Antrag der Parteien, sondern auch von Amtes wegen Erläuterungs- und Ergänzungsfragen an den Gutachter stellen. Was die Auswahl der zu stellenden Erläuterungs- und Ergänzungsfragen anbelangt, ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner sämtliche (implizierten) Fragen des Ehemannes als relevant angesehen und diese deshalb dem Gutachter in ihrer Gesamtheit zur Beantwortung vorgelegt hat. Das Gesetz sieht ausserdem nicht vor, dass das Gericht dem Gutachter Erläuterungs- und Ergänzungsfragen nicht unter Verweis auf Eingaben der Parteien stellen dürfte. Hinsichtlich dieser Punkte können dem Beschwerdegegner somit nicht einmal Verfahrensfehler vorgeworfen werden. Die subjektive Wertung der Beschwerdeführerin bezüglich des Vorgehens des Beschwerdegegners und dessen Qualifikation als Ausstandsgrund ist nicht ausschlaggebend. Im Resultat ist somit festzuhalten, dass vorliegend bei objektiver Betrachtungsweise keine Gegebenheiten vorliegen, die entweder einzeln oder in ihrer Gesamtheit betrachtet den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO zu begründen vermögen. Die Vorinstanz hat das Ausstandsgesuch somit zu Recht abgewiesen.

10. Fazit und Kostenfolge

10.1. Weder die formellen noch die materiellen Rügen der Beschwerdeführerin am Entscheid der Vorinstanz verfangen. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

10.2. Ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Sie sind mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Da C._____ auf eine Beteiligung am Verfahren verzichtet hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner hat sich mit seiner Beschwerdeantwort in amtlicher Funktion zur Beschwerde vernehmen lassen, weshalb ihm zum vornherein kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zusteht. Inwiefern ihm ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden sein soll, hat er ausserdem nicht ansatzweise dargelegt.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 werden A._____ auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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