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Entscheid

ZK1 2020 49

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Surselva

17. Juni 2021Deutsch75 min

A. A._____, geboren am _____ 1965, und B.________, geboren am _____ 1957, schlossen am _____ 2009 vor dem Zivilstandsamt C.________ die Ehe. Sie haben je zwei volljährige Kinder aus früheren Ehen. Am 15. Dezember 2014 schlossen die Ehegatten A./B.________ einen Ehe- und Erbvertrag ab, in welchem sie wie bereits in einem am 12. Juli 2011 beurkundeten Vertrag den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft gemäss Art. 221 f. ZGB wählten und sich gegenseitig sowohl güter- als auch erbrechtlich maximal begünstigten. Im Sommer 2015 erfolgte die Trennung der Ehegatten.

Source gr.ch

Urteil vom 17. Juni 2021

(Mit Urteil 5A_567/2021 vom 13. Juli 2021 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)

Referenz ZK1 20 49

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende

Cavegn und Moses

Bäder Federspiel, Aktuarin

Parteien A._____

Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Ulrich Kobelt

Hirschmattstrasse 1, 6003 Luzern

gegen

B.________

Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether

Lautengartenstrasse 7, Postfach 123, 4010 Basel

Gegenstand Ehescheidung (Erlass eines Teilurteils)

Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 20. Februar 2020, mitgeteilt am 28. Februar 2020 (Proz. Nr. 115-2017-31)

Mitteilung 22. Juni 2021

Sachverhalt

I. Sachverhalt

A. A._____, geboren am _____ 1965, und B.________, geboren am _____ 1957, schlossen am _____ 2009 vor dem Zivilstandsamt C.________ die Ehe. Sie haben je zwei volljährige Kinder aus früheren Ehen. Am 15. Dezember 2014 schlossen die Ehegatten A./B.________ einen Ehe- und Erbvertrag ab, in welchem sie wie bereits in einem am 12. Juli 2011 beurkundeten Vertrag den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft gemäss Art. 221 f. ZGB wählten und sich gegenseitig sowohl güter- als auch erbrechtlich maximal begünstigten. Im Sommer 2015 erfolgte die Trennung der Ehegatten.

B. Am 29. September 2015 leitete B.________ ein Eheschutzverfahren ein, welches mit Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2018 (5A_629/2017 u. 5A_668/2017) seinen Abschluss fand. Im fraglichen Verfahren wurde unter anderem festgestellt, dass die Parteien seit 23. Juli 2015 getrennt leben, und es wurde die Gütertrennung mit Wirkung ab 22. Oktober 2015 angeordnet. Ausserdem wurde B.________ verpflichtet, A._____ mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 einen monatlich im Voraus zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag von CHF 15'000.00 zu bezahlen.

C/a. B.________ reichte am 24. Juli 2017 beim Regionalgericht Maloja die Scheidungsklage ein und beantragte, die Ehe in Anwendung von Art. 114 ZGB zu scheiden sowie die Nebenfolgen zu regeln. Am 11. Dezember 2018, nach rechtskräftiger Erledigung des Eheschutzverfahrens, ersuchte der Genannte das Gericht um Fortsetzung des Scheidungsverfahrens. Die Einigungsverhandlung wurde am 6. Februar 2019 durchgeführt, wobei diese ergebnislos verlief. Am 26. Februar 2019 reichte B.________ eine ergänzende Klagebegründung ein. Die Klageantwort von A._____ erfolgte mit Datum vom 23. Mai 2019.

C/b. Mit Eingabe vom 17. September 2019 stellte B.________ ein Gesuch betreffend Erlass eines Teilurteils, mit folgenden Rechtsbegehren:

1.

Es sei das zwischen den Parteien seit 24. Juli 2017 hängige Scheidungsverfahren (Prozess-Nr. 115-2017-31) auf den Scheidungspunkt zu beschränken und darüber ein Teilurteil zu fällen, sodass demzufolge die Scheidungsfolgen in einem besonderen Verfahren später zu beurteilen seien.

Erwägungen

2.

Es sei die zwischen den Parteien am 25. Dezember 2009 vor Zivilstandsamt C.________ geschlossene Ehe in Anwendung von Art. 114 ZGB sofort zu scheiden.

3.

Verfahrensantrag: Es sei umgehend eine Verhandlung anzusetzen und durchzuführen zwecks Erlass eines Teilurteils gemäss Ziffer 1 und 2 hiervor.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

A._____ beantragte in ihrer Eingabe vom 30. Oktober 2019, auf das Gesuch vom 17. September 2019 nicht einzutreten, eventuell dieses abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers.

C/c. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Dezember 2019 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung betreffend Ehescheidung vom 20. Februar 2020 vorgeladen.

C/d. Nach Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung erkannte das Regionalgericht Maloja mit Entscheid vom 20. Februar 2020, mitgeteilt am 28. Februar 2020, wie folgt:

1.

Die Klage wird gutgeheissen und die von den Parteien am_____ 2009 in C.________ geschlossene Ehe wird geschieden.

2.

Dispositiv

Über die Nebenfolgen wird in einem separaten Verfahren entschieden.

3.

Die Gerichtskosten für das Teilurteil von CHF 5'000.- werden der Beklagten auferlegt.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für dieses Teilverfahren mit pauschal CHF 20'000.- zu entschädigen.

4.

(Rechtsmittelbelehrung)

5.

(Mitteilung)

D. Zwischen den Parteien waren bzw. sind verschiedene weitere Verfahren hängig, die unter anderem Auskunftsbegehren beider Ehegatten und Sistierungsgesuche von A._____ betreffen. Noch nicht rechtskräftig entschieden ist namentlich ein Auskunftsgesuch der Genannten vom 31. Januar 2020.

E/a. Gegen den Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 20. Februar 2020 erklärte A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 1. April 2020 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Ziffern 1 bis 3 des Entscheides vom 20. Februar 2020 des Erstinstanzlichen Zivilgerichts, Kollegialgericht, beim Regionalgericht Maloja im Verfahren Proz.Nr. 115-2017-31 seien aufzuheben;

2.

In Gutheissung der Berufung sei der Berufungsbeklagte bzw. Kläger unter Androhung von Busse oder Gefängnis gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die folgenden Unterlagen zu edieren beziehungsweise die folgenden Auskünfte zu erteilen:

[a.-k.

Editions- und Auskunftsbegehren, Begehren um Durchführung eines Augenscheins, Eventualbegehren um Inventaraufnahme]

3.

Sodann sei das Erstinstanzliche Zivilgericht, Kollegialgericht, beim Regionalgericht Maloja anzuweisen, das Protokoll der Hauptverhandlung wie folgt zu berichtigen:

a.

Ziffer III., Seite 7 des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 20. Februar 2020: Entfernung des Kreuzes aus den Quadraten Abschluss des Beweisverfahrens;

b.

Ziffer IV., Seite 7 des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 20. Februar 2020: [Entfernung des Kreuzes aus dem Quadrat] Verzicht auf mündliche Schlussvorträge;

c.

Ziffer V., Seite 7 des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 20. Februar 2020: Entfernung des Kreuzes aus dem Quadrat Keine Prozesserklärungen;

sowie ein Beweisverfahren mit Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO zu eröffnen und durchzuführen sowie die Parteien, eventuell die Berufungsklägerin und Beklagte alleine, zur Erstattung der Schlussvorträge, allenfalls des Schlussvortrags, einzuladen;

4.

Für den Fall der Gutheissung der Berufung, Aufhebung des Entscheides vom 20. Februar 2020 des Erstinstanzlichen Zivilgerichts, Kollegialgericht, beim Regionalgericht Maloja im Verfahren Proz.Nr. 115-2017-31 [betreffend] das Gesuch des Klägers vom 17. September 2019 über den Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt sowie der Entscheide gemäss Ziff. III. bis V. des Protokolls der Hauptverhandlung unter Rückweisung der Sache an das erstinstanzliche Zivilgericht, Kollegialgericht, beim Regionalgericht Maloja sei dieses Gericht anzuweisen,

a.

den Berufungsbeklagten und Kläger zur Auskunftserteilung gemäss vorstehendem Rechtsbegehren Ziffer 2 lit. a bis e zu verpflichten;

b.

das Protokoll der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2020 gemäss Rechtsbegehren Ziffer 3 lit. a bis c zu berichtigen; und

c.

ein Beweisverfahren mit Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO zu eröffnen und durchzuführen sowie die Parteien, eventuell die Berufungsklägerin und Beklagte alleine, zur Erstattung der Schlussvorträge, allenfalls des Schlussvortrags, einzuladen;

5.

Es sei der Berufungsbeklagte und Kläger im Sinne der vorsorglichen Beweisaufnahme im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Berufungsverfahrens superprovisorisch und ohne seine Anhörung, eventuell nach seiner Anhörung, unter Ansetzung einer angemessenen Frist von maximal 30 Tagen zur Erteilung der Auskünfte gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 lit. a bis i zu verpflichten, und es seien superprovisorisch und ohne Anhörung des Berufungsbeklagten und Klägers, eventuell nach seiner Anhörung, bei der Zentralstelle 2. Säule BVG, Sicherheitsfonds BVG Geschäftsstelle, 3000 Bern 14 die schriftliche Auskunft gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 lit. j einzuholen;

6.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuern von 7.7% zu Lasten des Berufungsbeklagten.

E/b. In ihrer Verfügung vom 8. Mai 2020 wies die Vorsitzende der I. Zivilkammer den Antrag der Berufungsklägerin auf Erlass superprovisorischer Massnahmen ab und räumte B.________ Gelegenheit ein, sich im Rahmen seiner Berufungsantwort zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen zu äussern. Von der Eröffnung eines selbständigen Nebenverfahrens wurde einstweilen abgesehen.

E/c. B.________ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) stellte in seiner Berufungsantwort vom 5. Juni 2020 folgende Anträge:

1.

Die Berufung sei abzuweisen und demzufolge das Teilurteil des Regionalgerichts Maloja vom 20. Februar 2020 im Verfahren Prozess-Nr. 115-2017-31 zu bestätigen.

2.

Auf die Rechtsbegehren der Berufungsklägerin gemäss Berufung vom 1. April 2020, nämlich Ziffer 2 (Editions- und Auskunftsbegehren) und Ziffer 4 (Rückweisung an das Regionalgericht Maloja mit Anweisung) sei nicht einzutreten, eventuell seien dieselben abzuweisen.

3.

Auf das Protokollberichtigungsbegehren (Ziffer 3 des Rechtsbegehrens in der Berufung) sei nicht einzutreten; eventuell sei es abzuweisen, da es gegenstandslos geworden ist.

4.

Auf das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 5 der Berufungsklägerin und Beklagten sei ebenfalls nicht einzutreten, eventuell sei dasselbe abzuweisen.

5.

Alles unter Auferlegung der gesamten Prozesskosten, bestehend aus den Gerichts- und Parteikosten, an die Berufungsklägerin und Beklagte.

E/d. Am 9. Juni 2020 äusserte sich das Regionalgericht Maloja gegenüber dem Kantonsgericht zur Frage der Protokollberichtigung und zu den prozessualen Rügen der Berufungsklägerin.

E/e. Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 nahm die Berufungsklägerin zur Eingabe des Regionalgerichts vom 9. Juni 2020 Stellung und ersuchte um Ansetzung einer Frist für eine Replik. Der Berufungsbeklagte liess sich hierzu am 30. Juni 2020 vernehmen.

E/f. Nach entsprechender Fristeinräumung bzw. –erstreckung reichte die Berufungsklägerin am 23. Juli 2020 eine Replik und ein weiteres Schreiben ein. Zudem nahm sie am 28. August 2020 zu der ihr nachträglich zugestellten Honorarnote des Gegenanwalts vom 5. Juni 2020 Stellung. Die Duplik des Berufungsbeklagten ging mit Datum vom 4. September 2020 ein. Gleichentags beantragte der Genannte die Durchführung einer Instruktionsverhandlung.

E/g. In ihrem Schreiben vom 11. September 2020 wies die Vorsitzende der I. Zivilkammer darauf hin, dass sie eine Instruktionsverhandlung bei der gegebenen Prozesslage nicht für erfolgversprechend erachte und es daher dabei bleibe, dass die I. Zivilkammer aufgrund der Akten und ohne Parteivortritt über die Berufung entscheiden werde.

E/h. Mit Stellungnahme vom 24. September 2020 äusserte sich die Berufungsklägerin zur Duplik des Berufungsbeklagten. Nachdem Letzterer am 30. September 2020 auf die erneute Wahrnehmung seines Replikrechts verzichtet hatte, hielt die Vorsitzende mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 fest, dass sich ein weiterer Schriftenwechsel erübrige und das Verfahren spruchreif sei.

F. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Mai 2020, mitgeteilt am 2. Juni 2020, hatte das Regionalgericht Maloja ein Protokollberichtigungsbegehren der Berufungsklägerin vom 13. März 2020 teilweise gutgeheissen und das Protokoll der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2020 entsprechend angepasst.

II. Erwägungen

1.1. Beim angefochtenen Entscheid des Regionalgerichts Maloja betreffend Ehescheidung handelt es sich um einen erstinstanzlichen Teilentscheid, gegen den – als Endentscheid hinsichtlich der Statusfrage und als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit – Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO erhoben werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a u. Abs. 2 ZPO; Matthias Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 91 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 u. 19 f. zu Art. 308 ZPO).

Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a KGV [BR 173.100]).

1.2. Der Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 20. Februar 2020 wurde den Parteien am 28. Februar 2020 mitgeteilt und ging der Berufungsklägerin am 2. März 2020 zu (RG act. IV.6). Die von ihr am 1. April 2020 dagegen erhobene Berufung erfolgte frist- und darüber hinaus auch formgerecht (vgl. Art. 311 ZPO), so dass darauf grundsätzlich einzutreten ist.

1.3.1 Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vor­instanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Reetz/Theiler, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 310 ZPO).

1.3.2. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist eine Berufung zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist. Der blosse Verweis auf Rügen vor erster Instanz oder allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid genügen nicht. Die kritisierten Ausführungen und die Beilagen müssen genau bezeichnet werden. Ausserdem sind in der Berufungseingabe Rechtsbegehren zu stellen, wobei ein Rechtsbegehren so bestimmt sein muss, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Im Falle von Geldforderungen sind die Anträge zu beziffern. Fehlt eine Begründung oder sind die Anträge auch im Lichte der Begründung ungenügend, ist auf die Berufung nicht einzutreten (BGE 138 III 374 E. 4.3 = Pra 2013 Nr. 4; BGE 137 III 617; BGer 5A_141/2014 v. 28.04.2014 E. 2.4; Reetz/Theiler, a.a.O., N 34 u. 36 ff. zu Art. 311 ZPO).

1.4.1. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren trotz Geltung der beschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. dazu E. 3.1.2) nach Art. 317 Abs. 1 ZPO (BGE 138 III 625 = Pra 2013 Nr. 26). Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf Noven beruft, hat die Voraussetzungen für deren Berücksichtigung zu substantiieren und zu beweisen (Reetz/Theiler, a.a.O., N 34 zu Art. 317 ZPO).

1.4.2. Ob die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO bezüglich der im vorliegenden Verfahren neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel erfüllt sind, wird nachfolgend, im jeweiligen Sachzusammenhang, geprüft (vgl. namentlich E. 5.3.3). Es sei indes bereits hier darauf hingewiesen, dass der Grossteil der seitens der Parteien eingelegten Urkunden sich schon in den vorinstanzlichen bzw. beigezogenen Akten befindet oder nicht entscheidrelevant ist. Letzteres gilt namentlich, soweit die Akten in casu nicht zu klärende Fragen betreffen wie die Auskunftspflicht der Ehegatten oder den nachehelichen Unterhalt und hierbei insbesondere das Ausmass der Leistungen der Berufungsklägerin, die jene für den Berufungsbeklagten während dessen Krebserkrankung in pflegerischer und/oder organisatorischer Hinsicht erbracht hat. Von einer Befragung der Parteien sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, so dass darauf verzichtet werden kann. Die seitens der Parteien zur Edition verlangten Akten des Ehescheidungsverfahrens (Proz. Nr. 115-2017-31) und des Eheschutzverfahrens (Proz. Nr. 135-2015-308) wurden soweit erforderlich beigezogen. Verzichtet wurde hingegen – mangels erkennbarer Relevanz für die vorliegend zu beurteilenden Fragen – auf einen Aktenbeizug der weiteren Verfahren vor dem Regionalgericht Maloja (Proz. Nr. 135-2017-228, 135-2017-231) respektive der Schlichtungsbehörde der Region Maloja (Geschäft V 018/19).

2.

Vorsorgliche Massnahmen

2.1. In Ziffer 5 ihrer Berufungsbegehren beantragt die Berufungsklägerin, den Berufungsbeklagten im Sinne einer vorsorglichen Beweisaufnahme im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Berufungsverfahrens superprovisorisch und ohne seine Anhörung, eventuell nach seiner Anhörung, unter Ansetzung einer angemessenen Frist von maximal 30 Tagen zur Erteilung der Auskünfte gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 lit. a bis i zu verpflichten. Ausserdem sei superprovisorisch und ohne Anhörung des Berufungsbeklagten, eventuell nach seiner Anhörung, bei der Zentralstelle 2. Säule BVG, die schriftliche Auskunft gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 lit. j einzuholen.

Zur Begründung führt die Berufungsklägerin aus, am 23. Mai 2019 und am 31. Januar 2020 habe sie Auskunftsbegehren gestellt, die sich auf den materiell-rechtlichen Informationsanspruch von Art. 170 ZGB stützten. Die Auskunftspflicht könne mittels einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 276 ZPO durchgesetzt werden. Sie verlange vorliegend notwendige und weiter solche Auskünfte vom Berufungsbeklagten, die zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt sowie ihrer Ansprüche aus Güter- und Vorsorgerecht erforderlich seien, und die sie bislang noch nicht erhalten habe. In diesem Rahmen benötige sie Belege über Bankbezüge sowie Kreditkarten- und Krankenkassenabrechnungen, die seit dem Datum des Eheschlusses am 25. Dezember 2009 erstellt worden seien. Um dem allenfalls bereits eingetretenen, auf jeden Fall aber drohenden Verlust dieser Belege zufolge Ablaufs der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist entgegen zu wirken, erscheine es angebracht, den Berufungsbeklagten bereits im Verlauf des vorliegenden Berufungsverfahrens im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zur Auskunftserteilung zu verpflichten. Sie stütze sich hierbei auf Art. 158 ZPO, der die vorsorgliche Beweisführung regle (Berufung Ziff. 3.2.1.3 – 3.2.1.5).

2.2. Der Antrag auf superprovisorische Massnahmen wurde von der Vorsitzenden der I. Zivilkammer in ihrer Verfügung vom 8. Mai 2020 mangels Darlegung einer besonderen Dringlichkeit seitens der Berufungsklägerin abgewiesen (act. D.4). Was den Erlass vorsorglicher Massnahmen betrifft, ist zu beachten, dass die – lediglich im Hinblick auf die Nebenfolgen der Scheidung massgebliche – Auskunftserteilung durch den Berufungsbeklagten gestützt auf die materiellrechtliche Bestimmung von Art. 170 ZGB nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist (vgl. E. 6.2 nachstehend). Sie kann folglich auch nicht Inhalt eines Begehrens auf Erlass vorsorglicher Massnahmen durch das Berufungsgericht sein.

Bei einer vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 ZPO geht es sodann nicht um eine materiellrechtliche Auskunftspflicht, sondern um die zeitliche Vorverlegung der Beweisabnahme, in casu um eine vorzeitige Editionspflicht. Zur Beurteilung eines entsprechenden Gesuchs ist nicht die Berufungsinstanz, sondern das erstinstanzliche Gericht zuständig (vgl. Walter Fellmann, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 6 u. N 33 ff. zu Art. 158 ZPO). Das Kantonsgericht hat nämlich wie bereits erwähnt nur die Rechtmässigkeit des Entscheids im Scheidungspunkt zu beurteilen, während die Beweisführung zu Fragen des Güterrechts, des nachehelichen Unterhalts oder des Vorsorgeausgleichs im Rahmen des diesbezüglich noch hängigen Verfahrens vor dem Regionalgericht Maloja stattzufinden hat (vgl. E. 6.3).

Auf das Gesuch der Berufungsklägerin betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen kann folglich nicht eingetreten werden, weshalb die Kammervorsitzende, in deren Zuständigkeit der Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens an sich fiele (Art. 9 Abs. 1 GOG [BR 173.000] in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 lit. b KGV), denn auch von der Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens abgesehen hat.

3.

Teilentscheid im Scheidungspunkt

3.1.1. Nach Art. 283 Abs. 1 ZPO befindet das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen. Es handelt sich um den sog. Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils, nach welchem in ein und demselben Urteil über das Scheidungsbegehren sowie über die Nebenfolgen der Scheidung zu entscheiden ist. Ausnahmen bestehen gemäss Art. 283 Abs. 2 ZPO für die güterrechtliche Auseinandersetzung, die aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden kann, und gemäss Art. 283 Abs. 3 ZPO für den Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge, der gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden kann, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann.

Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Teilentscheid im Scheidungspunkt sodann nicht ausgeschlossen, wenn die Ehegatten einem solchen zustimmen oder das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilurteil das Interesse des anderen an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt. Widersetzt sich ein Ehegatte der Ausfällung eines Teilentscheids im Scheidungspunkt, ist somit eine Interessenabwägung vorzunehmen. In diesem Rahmen sind die Liquidität des Scheidungsgrunds, die Dauer des Scheidungsverfahrens, das Recht auf Ehe in der Ausprägung des Rechts auf Wiederverheiratung und weitere relevante Umstände wie das Erbrecht, das Alter der Parteien oder Kinder aus einer neuen Beziehung zu berücksichtigen (BGE 144 III 298 m.w.H.; BGer 5A_426/2018 v. 15.11.2018). Bei gegebenen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Erlass eines Teilentscheids, der sich auf das materielle Recht – in den erwähnten Entscheiden auf Art. 114 ZGB – stützt (Lorenz Sieber, Anspruch auf einen Teilentscheid im Scheidungspunkt vor Regelung der Nebenfolgen?, in: ZBJV 155/2019, S. 51).

3.1.2. Für den Scheidungspunkt – und damit auch für den der Interessenabwägung zugrundeliegenden Sachverhalt – gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 3 ZPO; Annette Spycher, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 16 ff. zu Art. 283 ZPO, N 27 zu Art. 277 ZPO). Danach stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (im Einzelnen vgl. Thomas Sutter-Somm/Nicolas Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 9 u. N 17 ff. zu Art. 277 ZPO; BGer 5A_645/2016 bzw. 5A_651/2016 v. 18.05.2017 E. 3.2.3 m.w.H.)

3.2. Die Vorinstanz stützte sich im angefochtenen Entscheid auf den erwähnten BGE 144 III 298, was von der Berufungsklägerin in grundsätzlicher Weise gerügt wird. Sie macht geltend, der erwähnte Entscheid sei grundrechts- und gesetzeswidrig. Das Bundesgericht könne sein Auslegungsergebnis weder auf den Wortlaut des Gesetzes noch auf einen explizit geäusserten Willen des Gesetzgebers stützen. Es habe seine Zuständigkeit überschritten und verletze den Grundsatz der Gewaltenteilung. In seiner Wirkung führe eine solche Verfahrensweise sodann zum vorzeitigen und entschädigungslosen Verlust des Erbrechts, das der Gesetzgeber einem Ehegatten bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung zugestehe und das zudem den Grundrechtsschutz der Eigentums- und Bestandes­garantie geniesse (Berufung Ziff. 3.3.1.2-3.3.1.10).

3.3. Entgegen dieser Auffassung ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vor­instanz bei der Fällung ihres Entscheids auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung, namentlich auf den erwähnten BGE 144 III 298, stützte. Der Entscheid, in dem sich das Gericht einlässlich mit der Entwicklung der Rechtsgrundlagen, der Diskussion in der Lehre und der eigenen Rechtsprechung auseinandergesetzt hat, überzeugt, nicht zuletzt mit dem Hinweis auf die weitgehend verschuldensunabhängige Ausgestaltung des geltenden Scheidungsrechts, die den Koordinationsbedarf zwischen Scheidung einerseits und Scheidungsfolgen andererseits – und damit das Grundanliegen des Einheitsgrundsatzes, nämlich ein Vermeiden sich widersprechender Entscheide (vgl. BGE 130 III 537 E. 5.1) – praktisch vollständig entfallen lässt. Auch bei der vorliegenden, auf Art. 114 ZGB gestützten Scheidung besteht kein zwingender Bedarf, die Beurteilung von Scheidungsanspruch und Scheidungsfolgen zu koordinieren. Die sich über mehrere Seiten erstreckenden Einwände der Berufungsklägerin vermögen eine Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen, zumal sich das Bundesgericht mit den von der Genannten thematisierten Punkten und dem von ihr angeführten Entscheid des Obergerichts Zürich (OGer ZH PC170006 v. 20.06.2017) explizit auseinandergesetzt hat. Ausserdem hat das höchste Gericht seine Rechtsprechung im Urteil 5A_426/2018 vom 15. November 2018 sowie in weiteren Urteilen (BGer 5A_213/2019 v. 25.09.2019 E. 1.4; 5A_689/2019 v. 05.03.2020 E. 3.1) bestätigt, weshalb diese mittlerweile als gefestigt gelten kann. Schliesslich scheint die Berufungsklägerin zu ignorieren, dass das Bundesgericht an der prinzipiellen Geltung des Einheitsgrundsatzes nichts geändert bzw. diesen Grundsatz nicht voraussetzungslos aufgehoben hat. Vielmehr postuliert es bei fehlendem Einverständnis eine Interessenabwägung, die Raum für die Betrachtung des Einzelfalls lässt und in die daher auch erbrechtliche Aspekte einbezogen werden können. In Anbetracht dessen besteht kein Anlass, die Anwendung der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch die Vorinstanz generell in Frage zu stellen. Was die Interessenabwägung im konkreten Fall betrifft, kann auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.

4.

Interessenabwägung

4.1. Bei der vorliegend vorzunehmenden Gewichtung und dem gegenseitigen Abwägen der auf dem Spiel stehenden Interessen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Liquidität des Scheidungspunkts zu Recht auch seitens der Berufungsklägerin nicht in Frage gestellt wird. Gemäss Eheschutzentscheid leben die Ehegatten A./B.________ seit 23. Juli 2015 getrennt. Bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage am 24. Juli 2017 war das Erfordernis des zweijährigen Getrenntlebens gemäss Art. 114 ZGB somit erfüllt.

4.2. Teil der Interessenabwägung ist alsdann die bisherige und geschätzte zukünftige Verfahrensdauer (BGE 144 III 298 E. 7.2.2 in fine und E. 7.2.3; vgl. auch OGer ZH LC190018 v. 24.10.2019 E. II.8).

4.2.1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid unter anderem fest, die Ehegatten stünden sich seit dem Jahr 2015 in einem äusserst heftig geführten Scheidungsverfahren gegenüber, wobei insbesondere die Beklagte gegen Zwischenentscheide regelmässig Rechtsmittel eingelegt und das Verfahren mit wiederholten Sistierungsanträgen zu verzögern versucht habe. Ausserdem gelangte sie andernorts zum Schluss, dass das Interesse des Berufungsbeklagten an einer sofortigen Teilentscheidung im Scheidungspunkt durch die zu erwartende Verfahrensdauer noch verstärkt werde (E. 5, S. 7 f., des angefochtenen Entscheids).

4.2.2. In ihrer Berufung bringt die Berufungsklägerin vor, weder ihr noch der Vor­instanz sei der Vorwurf einer Verfahrensverzögerung zu machen. Letztere habe aber das Gleichheitsgebot verletzt, indem sie die Ursachen der bisherigen Dauer des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens augenscheinlich allein ihr zur Last gelegt habe. Die Ergreifung von Rechtsmitteln durch sie habe nämlich keine Verzögerung des Scheidungsverfahrens verursacht. Demgegenüber habe der Berufungsbeklagte selbst prozessuale Handlungen und Massnahmen angehoben, bspw. eine Klage auf Durchführung der Gütertrennung. Auch habe jener untaugliche Vergleichsangebote gemacht, seine Vermögensverhältnisse verschleiert und es nicht zuletzt unterlassen, substantiiert darzulegen, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, nach Ablauf der zweijährigen Frist des Art. 114 ZGB das Scheidungsverfahren voranzutreiben. Sein Gesuch stehe damit im Widerspruch zum eigenen Prozessverhalten, weshalb dieses treuwidrig sei, selbst wenn eine Verfahrensverzögerung gegeben wäre. Im Übrigen sei im Scheidungsverfahren unerheblich, wie lange das Eheschutzverfahren gedauert habe (Berufung Ziff. 3.4).

4.2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Prüfung der Frage, ob sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge zieht, einzig auf die tatsächliche Dauer des Verfahrens an. Dass die überlange Verfahrensdauer auf einer dem urteilenden Gericht oder der Gegenpartei vorzuwerfenden Verfahrensverzögerung beruht, ist nicht vorausgesetzt. Über die Feststellung der bisherigen Verfahrensdauer hinaus ist sodann eine Prognose über die noch zu erwartende Verfahrensdauer anzustellen (BGE 144 III 298 E. 7.2.3; BGer 5A_426/2018 v. 15.11.2018 E. 2.3 f.).

4.2.4. Ab Rechtshängigkeit der Scheidungsklage (24. Juli 2017) bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Teilurteils im Scheidungspunkt (20. Februar 2020) hat das Verfahren vor dem Regionalgericht rund zweidreiviertel Jahre und bis heute beinahe vier Jahre gedauert. Was die zu erwartende Verfahrensdauer betrifft, so ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf einen absehbaren Abschluss des Prozesses. Das Regionalgericht hat den Entscheid über die Nebenfolgen in ein separates Verfahren verwiesen und wird gemäss seinen Ausführungen im Protokoll (act. C.17, S. 7) zunächst eine Beweisverfügung erlassen, anschliessend die Beweise abnehmen und erst dann, voraussichtlich nach einem weiteren Schriftenwechsel zum Ergebnis des Beweisverfahrens, das Urteil betreffend die Nebenfolgen treffen, wobei anzunehmen ist, dass die Parteien die Fristen ausschöpfen und von Rechtsmitteln Gebrauch machen. Zu beachten ist sodann, dass noch ein Nebenverfahren rechtshängig ist, hat die Berufungsklägerin doch am 31. Januar 2020 ein weiteres Gesuch um Auskunftserteilung gestellt. Eine vergleichsweise Erledigung der Nebenfolgen erscheint nach dem bisherigen Verlauf – und nachdem sich die Parteien nicht einmal über die Abtrennung einer grundsätzlich unbestrittenen Scheidung einig sind – ausgeschlossen. Mit einem raschen Abschluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen ist unter diesen Umständen nicht zu rechnen, so dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht von einer langen Verfahrensdauer ausgegangen ist.

4.2.5. Spielen die Ursachen für die lange Verfahrensdauer keine Rolle, wäre es an sich nicht notwendig gewesen, dass die Vorinstanz auf das prozessuale Verhalten der Berufungsklägerin Bezug nimmt. Zu beachten ist immerhin, dass sie dies nicht im Zusammenhang mit der Feststellung der bisherigen Verfahrensdauer tat, sondern bei der Prüfung der Frage, ob die eheliche Gemeinschaft noch gelebt werde bzw. die Berufungsklägerin sich in guten Treuen auf das Bestehen des Ehebandes berufe (vgl. dazu E. 4.5.3.1 nachfolgend). In diesem Kontext durfte die erste Instanz durchaus auf den Umstand hinweisen, dass die gerichtlichen Auseinandersetzungen bereits seit dem Jahr 2015 andauern, auch wenn sie dabei ungenau davon spricht, dass das Scheidungsverfahren bereits so lange hängig sei.

Als zutreffend erweist sich der Einwand der Berufungsklägerin, dass die lange Verfahrensdauer nicht ihr allein zuzurechnen ist. Zwar stellte sie mehrere Auskunftsbegehren sowie Sistierungsanträge und erhob gegen Entscheide des Regionalgerichts und des Kantonsgerichts Rechtsmittel. Allerdings reichte auch der Berufungsbeklagte verschiedene Gesuche und Rechtsmittel ein und ersuchte sodann erst nach rechtskräftigem Abschluss des Eheschutzverfahrens – und damit rund eineinhalb Jahre nach Erheben der Scheidungsklage – um Fortsetzung des Verfahrens. Nichtsdestotrotz kann der Argumentation der Berufungsklägerin, dass sich der Berufungsbeklagte treuwidrig auf die lange Verfahrensdauer berufe, nicht gefolgt werden. Nach Art. 52 ZPO gilt das Gebot, Prozesshandlungen am Redlichkeitsmassstab von Treu und Glauben auszurichten, und das Verbot, prozessuale Befugnisse und Institute zu missbrauchen (Christoph Hurni, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 9 zu Art. 52 ZPO). Dass der Berufungsbeklagte in casu nur deshalb Gesuche gestellt hätte, um Zeit zu gewinnen oder die Gegenpartei durch Zeitverlust zu schädigen, aussichtslose Rechtsmittel erhoben oder sonst Prozesshandlungen vorgenommen hätte, die nutzlos wären oder lediglich auf Verzögerung des Prozesses abzielen (vgl. Hurni, a.a.O., N 47 ff. zu Art. 52 ZPO), ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist ihm grundsätzlich genauso wenig wie der Berufungsklägerin vorzuwerfen, wenn er sich im Streit um die Trennungs- und Scheidungsfolgen der ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel bedient.

4.3.1. Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, das Bundesgericht motiviere die Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils damit, dem interessierten Ehegatten die Ausübung seines verfassungsmässig garantierten Grundrechts auf Ehe, mithin auf Wiederverheiratung, zu ermöglichen. Vorliegend bestehe augenscheinlich kein konkretes Schutzbedürfnis des Berufungsbeklagten. Die Vorinstanz stelle bezüglich des Grundrechts auf Ehe vielmehr allein auf das abstrakte Wiederverheiratungsrecht ab, womit sie über den Rahmen der unter Art. 283 ZPO geforderten Tatbestandsvoraussetzungen zur ausnahmsweisen Abweichung vom Einheitsgrundsatz hinausgegangen sei (Berufung Ziff. 3.5.1.2).

4.3.2. Es trifft zu, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Interesse des Berufungsbeklagten an einer sofortigen Teilentscheidung im Scheidungspunkt lediglich in Bezug auf sein Recht, sich allenfalls wieder zu verheiraten, bejahte (E. 5, S. 7 f., des angefochtenen Entscheids). Dies, nachdem es der Genannte in seinem Gesuch vom 17. September 2019 offengelassen hatte, ob er sich nach Eintritt der Rechtskraft im Scheidungspunkt wiederverheiraten wolle, solches indes als nicht ausgeschlossen erachtete (RG act. I.9, Ziff. 5.3). Auch im Berufungsverfahren beruft sich der Berufungsbeklagte allgemein auf die Möglichkeit und das Recht, sich wieder zu verehelichen (vgl. Berufungsantwort, Ziff. 11, 34, 36 u. 56). Unter diesen Umständen unterscheidet sich der vorliegende Fall effektiv von den bereits zitierten bundesgerichtlichen Entscheiden (BGE 144 II 298; BGer 5A_426/2018 v. 15.11.2018), in denen konkrete Wiederverheiratungspläne der scheidungswilligen Partei vorlagen.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass ein abstraktes Interesse auf Wiederverheiratung für sich allein nicht genügen würde, um den Anspruch auf ein Teilurteil zu begründen, ansonsten der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils vorbehaltlos aufgehoben würde. Als Teilaspekt darf ein abstraktes Wiederverheiratungsinteresse aber durchaus in die Interessenabwägung einbezogen werden. Das Gesagte gilt im Übrigen auch in Bezug auf das Alter des Berufungsbeklagten von mittlerweile 63 Jahren (vgl. Berufung Ziff. 3.5.1.3), wobei dieses mit zunehmender Verfahrensdauer an Bedeutung gewinnt.

4.4.1. Im Hinblick auf die seitens der Vorinstanz berücksichtigte Krebserkrankung des Berufungsbeklagten rügt die Berufungsklägerin, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die erste Instanz der bestrittenen und unsubstantiiert gebliebenen Behauptung ihres Ehemannes folge, jener könnte krank sein. Sie vermöge keine medizinischen Gründe zu nennen oder Belege vorzulegen, die sich auf eine unabhängige Expertise über den Gesundheitszustand des Berufungsbeklagten abstützten (Berufung Ziff. 3.5.1.3).

4.4.2. In casu ist unbestritten und ausgewiesen, dass beim Berufungsbeklagter im Jahr 2011 eine schwere Krebserkrankung diagnostiziert wurde (Mantelzell-Lymphom), die in den Folgejahren eine intensive Immun-Chemotherapie mit Stammstellentransplantation sowie weitere Therapien erforderlich machte. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Bericht seines behandelnden Arztes Dr. D.________ vom 13. Januar 2020 (RG act. II.61; act. C.20), sondern auch aus den Darlegungen der Berufungsklägerin selbst, bspw. in ihrer Klageantwort vom 23. Mai 2019 (RG act. III.22, Ziff. 1.4.3) oder ihrer Replik vom 23. Juli 2020 (act. A.7, S. 12). Nach den Ausführungen des Arztes hat sich der Gesundheitszustand des Berufungsbeklagten mittlerweile verbessert, doch ist eine regelmässige Nachsorge erforderlich und besteht die Möglichkeit, dass es zu einem Rückfall kommt. Dass der Berufungsbeklagte wieder Reisen unternehmen kann, bedeutet daher entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht, dass er vollständig geheilt wäre. Die Genannte spricht in der Replik denn auch selber vom Risiko einer eingeschränkten Lebenserwartung des Berufungsbeklagten, woraus sie im Übrigen das Recht auf nachehelichen Unterhalt in Form einer Kapitalabfindung ableitet (vgl. act. A.7, S. 12; RG act. VII.5, Ziff. 2.5.5.3). Damit steht fest, dass die Krebserkrankung des Ehemannes momentan zwar nicht akut und insofern für die geschätzte zukünftige Dauer des Verfahrens nicht von einem signifikant erhöhten Mortalitätsrisiko auszugehen ist. Dennoch bleibt die Gefahr eines Rückfalls, die höher einzustufen ist als diejenige einer Ersterkrankung. Insofern darf die Krebserkrankung bei der Interessenabwägung durchaus berücksichtigt werden.

4.5.1. Schwergewichtig begründete die Vorinstanz ihren Entscheid, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_426/2018 vom 15. November 2018, damit, dass das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten und deren Pflichtteilsberechtigung in der ehelichen Gemeinschaft gründe, dass diese Gemeinschaft zwischen den Parteien jedoch aktenkundig und unbestritten längst nicht mehr gelebt werde. Die Ehegatten stünden sich seit 2015 in einem äusserst heftig geführten Scheidungsverfahren gegenüber, wobei insbesondere die Berufungsklägerin gegen Zwischenentscheide regelmässig Rechtsmittel eingelegt und das Verfahren mit wiederholten Sistierungsanträgen zu verzögern versucht habe. Unter diesen Umständen vermöge sie sich zur Begründung dafür, dass über die Scheidung erst mit den Nebenfolgen zu entscheiden sei, das eheliche Band formell also noch etwas länger aufrechterhalten werden soll, nicht in guten Treuen auf die Stellung als gesetzliche Erbin zu berufen. Im Weiteren gewichtete die Vorinstanz den Umstand, dass der Berufungsbeklagte zwei mündige Kinder habe, für deren Ausbildung er noch aufkommen müsse, sowie das Interesse des Genannten an einer freien Nachlassplanung als Grund für einen sofortigen Teilentscheid im Scheidungspunkt (E. 5, S. 7 f., des angefochtenen Entscheids).

4.5.2. Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe das Interesse des Berufungsbeklagten am Widerruf seiner erbvertraglichen Bindung bzw. daran, vorzeitig über seinen Nachlass verfügen zu können, zu Unrecht höher eingestuft als den grundrechtlich geschützten Bestand der Pflichtteilsregelung des überlebenden Ehegatten bzw. ihr Vertrauen in den Bestand der ehe- und erbvertraglichen Vereinbarung vom 15. Dezember 2014 (Berufung, Ziff. 3.3.1.1 u. 3.5.1.1). Das Gericht unterschlage, dass der Berufungsbeklagte beim Abschluss der Ehe- und Erbverträge eine Einschränkung seiner erbrechtlichen Verfügungsfreiheit und eine Benachteiligung seiner Kinder oder anderer möglicher Begünstigter zu Gunsten der gegenseitigen Meistbegünstigung der Parteien habe in Kauf nehmen wollen. Dass die vertragliche Bindung zumindest für die erbrechtliche Komponente Bestand geniessen solle, habe das Kantonsgericht im Entscheid ZK1 15 272/273 ausdrücklich bestätigt. Sie habe daher darauf vertrauen dürfen, dass der Berufungsbeklagte auch in schlechten Zeiten gebunden bleibe. Gleichzeitig habe auch der Genannte damit rechnen müssen, dass die ihr vertraglich eingeräumte Erbenstellung für die Dauer eines allfälligen Scheidungsverfahrens bindend bleibe. Er habe dies auch so gewollt, zumal das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils im Mai 2018 und damit nach Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens bzw. nach Abschluss der Ehe- und Erbverträge präzisiert habe. Die Praxisänderung vermöge keine Rückwirkung zu entfalten. Ob er seine heute volljährigen Kinder tatsächlich finanziell unterstütze, habe der Berufungsbeklagte trotz Einforderung entsprechender Nachweise nicht substantiiert darlegen können oder wollen. Dieses Argument entbehre daher einer sachlichen Grundlage. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht begründet, aus welchen Gründen das Interesse des Berufungsbeklagten an der Rückgewinnung seiner Verfügungsbefugnis über den Nachlass höher einzustufen sei als der Schutz ihres Vertrauens in den Fortbestand der erbvertraglichen Regelungen vom 15. Dezember 2014. Dem Berufungsbeklagten werde die Verfügungsbefugnis über seinen Nachlass nicht verunmöglicht, sondern nur erschwert. Sie hingegen verlöre vorzeitig und entschädigungslos ihr gesetzliches Erbrecht und ihre vertraglichen Anwartschaften und bliebe mit leeren Händen zurück. Eine Güterabwägung zu Gunsten des Berufungsbeklagten treffe sie wirtschaftlich im Vergleich zu diesem ungleich härter (Berufung Ziff. 3.5.1.4-3.5.1.6). Bei der Anlehnung an das bundesgerichtliche Urteil 5A_426/2018 übersehe die Vorinstanz, dass sich ihr Erbrecht nicht aus Gesetz, sondern aus den erbvertraglichen Vereinbarungen vom 12. Juli 2011 und vom 15. Dezember 2014 ergebe. Ihr Ehemann habe sie für die Aufgabe ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit und ihres persönlichen Umfelds zu Gunsten ihres tatsächlich geleisteten Einsatzes zu seiner Pflege und Betreuung während seiner Krebskrankheit entschädigen wollen. Der Vorhalt der Treuwidrigkeit wegen des Dahinfallens der ehelichen Gemeinschaft sei willkürlich und unbegründet, zumal nicht ersichtlich sei, worin die Treuwidrigkeit konkret zu erblicken sei. Es entspreche der Wertung des Gesetzgebers in Art. 462 ZGB, dass die erbrechtlichen Ansprüche des Ehegatten beim Dahinfallen der ehelichen Gemeinschaft gerade nicht auch vorzeitig entfallen würden. Ausserdem sei es eine willkürliche Diskriminierung und Gehörsverletzung, dass die Vorinstanz einseitig ihr Verhalten, nicht aber dasjenige des Berufungsbeklagten würdige, der den Bruch der Parteien von langer Hand vorbereitet habe und sich schuldhaft widersprüchlich verhalte. Der Genannte nehme seine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich in Anspruch (Berufung Ziff. 3.6).

4.5.3. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid und den Rügen der Berufungsklägerin ergibt, berief sich der Berufungsbeklagte vor erster Instanz für den Erlass eines Teilentscheids auf sein Interesse, seine Erbfolge den neuen Gegebenheiten anzupassen, über seinen Nachlass folglich frei verfügen zu können (RG act. I.9 Ziff. 5.2), während die Berufungsklägerin gegen den Erlass eines Teilentscheids ihre Erbenstellung sowie ihre Begünstigung durch den Ehe- und Erbvertrag vom 15. Dezember 2014 ins Feld führte (RG act. I.10 Ziff. 2.3.3).

4.5.3.1. Das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten und deren Pflichtteilsberechtigung gründen in der ehelichen Gemeinschaft (Art. 159 ZGB), mithin in der familiären Beziehung zwischen den Beteiligten. Die Stellung eines Ehegatten als gesetzlicher Erbe und Pflichtteilsberechtigter (Art. 462 und 471 Ziff. 3 ZGB) entfällt nach geltendem Recht erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils (vgl. Art. 120 Abs. 2 ZGB). Für die Phase zwischen der Einreichung eines berechtigten Scheidungsbegehrens bis zur Scheidung, also während des Scheidungsverfahrens, bleiben der Pflichtteil sowie bei deren Vorhandensein ehe- und erbvertraglich bindende Begünstigungen des noch nicht geschiedenen Ehegatten unentziehbar, was die Nachlassregelung erschwert. Einseitig kann ein scheidungswilliger Ehegatte nicht erreichen, dass der andere Ehegatte für den Fall seines Versterbens während des Scheidungsverfahrens nicht in den Genuss der mit der Stellung als überlebender Ehegatte verbundenen ehegüter- und erbrechtlichen Begünstigung gelangt. Durch die Möglichkeit eines Teilurteils im Scheidungspunkt wird der Zeitraum der erschwerten Nachlassregelung verkürzt, was in Rechtsprechung und Lehre als schützenswertes Interesse gewertet wird, insbesondere in Fällen, in denen die eheliche Gemeinschaft nicht mehr gelebt wird, sondern nur noch formell besteht (vgl. BGE 144 III 298 E. 7.2.2; BGer 5A_426/2018 v. 15.11.2018 E. 3.2.2; Stephan Wolf/Martin Eggel, Jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung und hängige Erbrechtsrevision – erste Folgerungen und Überlegungen zur Rechtsgeschäftsplanung, in: Wolf [Hrsg.], Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung – insbesondere aus der Sicht des Notariats, Bern 2019, S. 7).

In casu wird die eheliche Gemeinschaft aktenkundig und unbestritten seit bald sechs Jahren nicht mehr gelebt, sind die Ehegatten doch seit 23. Juli 2015 getrennt. Am 29. September 2015 wurde seitens des Berufungsbeklagten ein Eheschutzverfahren und am 24. Juli 2017 das Scheidungsverfahren eingeleitet. Ausserdem waren bzw. sind verschiedene Nebenverfahren hängig (u.a. Gesuche um Abänderung der Eheschutzmassnahmen, um Auskunftserteilung sowie um Verfahrenssistierung, Strafanzeige durch die Berufungsklägerin). Sämtliche Verfahren erweisen sich als hoch strittig. Das eheliche Band zwischen den Parteien besteht daher offenkundig lediglich noch auf dem Papier. Dass noch eine besondere persönliche Beziehung zwischen den Parteien vorliegt, die die der Berufungsklägerin eingeräumte Vorzugsstellung rechtfertigen würde, behauptet auch die Genannte nicht. Vielmehr beantragte sie in ihrer Klageantwort auch selbst die Scheidung der Ehe. Sie beruft sich denn auch primär auf wirtschaftliche Gründe und möchte über den potentiellen Erbanspruch die für den Berufungsbeklagten während dessen Krebserkrankung geleisteten Dienste – über deren Umfang sich die Parteien im Übrigen nicht einig sind – abgegolten haben. In diesem Zusammenhang macht sie wie erwähnt geltend, ihr persönliches Umfeld und ihre eigene Erwerbstätigkeit aufgegeben oder zumindest reduziert zu haben. Zu beachten ist allerdings, dass die Folgen der ehelichen Aufgabenteilung bzw. einer dadurch allenfalls eingetretenen Einschränkung der wirtschaftlichen Leistungskraft über den ehelichen Unterhalt – aktuell CHF 15'000.00 pro Monat – und den nachehelichen Unterhalt ausgeglichen werden (vgl. auch KGer GR ZK1 15 172/173 v. 26.07.2017 E. 5.5), weshalb dieser Umstand kein besonderes Interesse der Berufungsklägerin begründet, ihren Ehemann trotz fehlender Ehegemeinschaft während der Trennungszeit zu beerben. Demgegenüber kann ein schützenswertes Interesse des Berufungsbeklagten, seinen Nachlass nach sechsjähriger Trennung – also einer Trennungsdauer, die mittlerweile länger ist als die Dauer des ehelichen Zusammenlebens von rund fünfeinhalb Jahren – und ohne Aussicht auf ein baldiges Ende des Ehescheidungsverfahrens frei regeln zu können, nicht verneint werden. Dieses Interesse besteht im Übrigen unabhängig davon, ob und in welchem Umfang er seine Kinder oder andere Personen begünstigen möchte.

4.5.3.2. Der Einwand der Berufungsklägerin, dass ihr Interesse, den Berufungsbeklagten für den Fall seines Ablebens während des Scheidungsverfahrens zu beerben, deswegen besonders schützenswert sei, weil ihr Erbrecht nicht nur auf dem Gesetz, sondern auch auf einem Ehe- und Erbvertrag beruhe, mit dem sie der Berufungsbeklagte besonders habe begünstigen wollen, verfängt nicht. Es mag sein, dass der Abschluss des Ehe- und Erbvertrags durch die Krebserkrankung des Berufungsbeklagten motiviert war und er seine Ehefrau für den Fall seines Ablebens damit maximal begünstigen wollte (vgl. KGer GR ZK1 15 172/173 v. 26.07.2017 E. 5.6). Gerade diese maximale Begünstigung akzentuiert indessen das Interesse des Berufungsbeklagten, die vertragliche Bindung vor der abschliessenden Regelung der Nebenfolgen aufzuheben, da sie die Nachlassplanung besonders erschwert. Zwar ist nicht zu übersehen, dass der Berufungsbeklagte die Einschränkungen seiner erbrechtlichen Verfügungsfreiheit bei Abschluss des Ehe- und Erbvertrags in Kauf nahm. Er tat dies jedoch im Vertrauen auf den Bestand der Ehe als Lebensgemeinschaft, weshalb für die Begünstigung der Berufungsklägerin denn auch das Mittel des Ehe- und Erbvertrags und nicht etwa eine Schenkung gewählt wurde. Der Wille, die Berufungsklägerin bedingungslos bzw. unabhängig vom Bestehen der ehelichen Gemeinschaft abzugelten, bestand offenbar nicht. Aus diesem Grund durfte jene auch nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, selbst in "schlechten Zeiten" von der erbrechtlichen Begünstigung zu profitieren. Hinzu kommt der Umstand, dass der Berufungsbeklagte zwar mit dem Bestehen der vertraglich eingeräumten Erbenstellung seiner Ehefrau während des Verfahrens rechnen musste, indes nicht damit, dass das Verfahren derart lange dauern wird. Was den von der Berufungsklägerin zitierten Eheschutzentscheid betrifft, so ist darin in der Tat die Rede davon, dass ihre wirtschaftlichen Interessen trotz der angeordneten Gütertrennung mit dem Weiterbestand der erbvertraglichen Begünstigung bis zur Rechtskraft der Scheidung ausreichend gewahrt würden (KGer GR ZK1 15 172/173 v. 26.07.2017 E. 5.6). Das Urteil vom 26. Juli 2017 enthält indes keine Aussage zur Möglichkeit eines Teilurteils im Scheidungspunkt, zumal die Scheidungsklage erst am 24. Juli 2017 eingereicht worden war.

4.5.3.3. Was die Argumentation der Berufungsklägerin betrifft, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche, die erbrechtlichen Ansprüche der Ehegatten bereits beim Dahinfallen der ehelichen Gemeinschaft enden zu lassen, so ist darauf hinzuweisen, dass das Parlament am 18. Dezember 2020 eine Revision des Erbrechts verabschiedet hat. Gemäss dieser geht der gegenseitige Pflichtteilsanspruch der (Noch-)Ehegatten bei Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens unter, wenn die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt oder mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. In einem solchen Fall kann ein Ehegatte sodann unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung auch keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen mehr erheben (Art. 472 Abs. 1 sowie Art. 120 Abs. 3 Ziff. 2 E-ZGB, publ. in BBl 2020 9923 ff.; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erbrecht] vom 29. August 2018, BBl 2018 5813 ff., 5837 ff.). Diese Gesetzesänderung ist noch nicht in Kraft und daher vorliegend nicht anwendbar, doch setzt der Gesetzgeber damit ein klares Signal, dass er die Erbberechtigung eines Ehegatten nach dem Erlöschen der ehelichen Gemeinschaft bzw. des Ehewillens künftig nicht mehr als schützenswert erachtet.

4.5.3.4. Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass eine neue Rechtsprechung grundsätzlich sofort und auf alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen oder zukünftigen Fälle angewendet werden muss (BGE 142 V 551 E. 4.1; BGer 5A_931/2017 v. 01.11.2018 E. 3.1.3 sowie 2C_199/2017 v. 12.06.2018 E. 3.5), so dass die Berufungsklägerin aus dem Umstand, dass BGE 144 III 298 zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehe- und Erbvertrages im Dezember 2014 noch nicht ergangen war, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Im Weiteren trifft es nicht zu, dass neben einem gewichtigen Interesse an einem Teilentscheid im Scheidungspunkt zusätzlich eine komplizierte güterrechtliche oder vorsorgerechtliche Auseinandersetzung vorliegen müsste, um vom Einheitsgrundsatz abzuweichen, wie die Berufungsklägerin dies suggerieren möchte (vgl. Berufung Ziff. 3.5.1.3). Mangels Relevanz offen gelassen werden können schliesslich die Umstände der Trennung der Ehegatten, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern ein allfälliges Verschulden des Berufungsbeklagten an der Trennung seine Berufung auf ein Teilurteil im Scheidungspunkt als rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse.

4.5.4. Unter den erwähnten Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz der Berufungsklägerin im Rahmen der vorgenommenen Interessenabwägung die Berufung auf ihre Stellung als gesetzliche bzw. vertragliche Erbin verwehrte. Selbst wenn man deren Verhalten nicht als eigentlich treuwidrig bezeichnen wollte, ist ihr rein wirtschaftlich motiviertes Interesse an der Aufrechterhaltung ihrer Erbenstellung während des Ehescheidungsverfahrens im Verhältnis zum Interesse des Berufungsbeklagten, seine Nachfolgeregelung nach langjähriger Trennung den neuen Gegebenheiten anzupassen, zumindest nicht als überwiegend zu betrachten.

4.6. Zusammenfassend vermag der Berufungsbeklagte mit der langen Verfahrensdauer, seinem Alter, seiner Krankheit und seinem Interesse an einer freien Nachfolgeplanung mehrere Aspekte geltend zu machen, unter denen er insgesamt ein erhebliches und schützenswertes Interesse am Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt hat. Dieses überwiegt das rein finanzielle Interesse der Berufungsklägerin, den Berufungsbeklagten für den Fall seines Ablebens während des Scheidungsverfahrens gemäss dem Ehe- und Erbvertrag vom 15. Dezember 2014 beerben zu können. Die Vorinstanz hat dem Gesuch des Berufungsbeklagten mit Rücksicht auf die Interessenlage und aufgrund der Feststellung, dass der Scheidungsgrund gemäss Art. 114 ZGB erfüllt ist, folglich zu Recht entsprochen.

5.

Formelle Rügen (fehlende Beweisverfügung / fehlende Spruchreife des Verfahrens / Verletzung des rechtlichen Gehörs)

5.1. Die Berufungsklägerin macht im Weiteren eine Verletzung von Art. 154 ZPO und Art. 231 ZPO in Verbindung mit dem Gehörsanspruch nach Art. 53 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Die Tatsachen, auf welche sich die Vorinstanz für den Erlass des Teilurteils gestützt habe, seien bis zum Abschluss der Hauptverhandlung nicht nachgewiesen und auch nicht ohne Nachweis gegeben gewesen. Vielmehr habe sich die Vorinstanz unbesehen ihrer Pflicht zum Erlass einer Beweisverfügung sowie ohne Würdigung ihrer Entgegnungen auf die unsubstantiierten und von ihr bestrittenen Vorbringen des Berufungsbeklagten gestützt, dass er heute 63 Jahre alt und an Krebs erkrankt sei, dass er zwei mündige Kinder habe, für deren Ausbildung er noch aufkommen müsse, dass eine testamentarische Erbfolgeregelung erschwert sei, solange das gesetzliche Erbrecht der Berufungsklägerin noch bestehe, und dass er ein Recht darauf habe, sich wieder zu verheiraten. Indem die Vorinstanz auf diese Tatsachen abgestellt habe, erwiesen sie sich als rechtserheblich. Dennoch habe sie keine Beweisverfügung erlassen, sondern Beweise, namentlich ihre Mitteilung vom 13. August 2015, unzulässigerweise ausserhalb eines Beweisverfahrens gewürdigt. Ausserdem hätte die Vorinstanz die von ihr selbst angebotenen Beweis- und Auskunftsbegehren sowie die von ihr angebotenen Nachweise über den Gesundheitszustand des Berufungsbeklagten oder seinen tatsächlich fehlenden Wiederverheiratungswillen nicht als untauglich verwerfen dürfen. Mit diesem Vorgehen habe die erste Instanz ihr Recht auf Mitwirkung bei der Beweiserhebung sowie auf Äusserung zum Beweisergebnis in Form eines Schlussvortrags verletzt. Der Gehörsanspruch sei formeller Natur und könne daher nicht geheilt werden. Aufgrund des fehlenden Beweisverfahrens sei die Sache sodann nicht spruchreif gewesen (Berufung Ziff. 3.1).

5.2.1. Spruchreife liegt vor, wenn der Sachverhalt so weit abgeklärt ist, dass über die Rechtsbegehren mit ausreichender rechtlicher Begründung entschieden werden kann. Das Gericht muss über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügen, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs befinden zu können. Voraussetzung der Spruchreife ist überdies, dass das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden ist (BGE 140 III 450 E. 3.2; Daniel Steck/Norbert Brunner, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 12 u. 12a zu Art. 236 ZPO).

5.2.2. Im Rahmen des am 24. Juli 2017 instanzierten Ehescheidungsverfahrens reichte der Berufungsbeklagte am 17. September 2019 ein schriftlich begründetes Gesuch um Ausfällung eines Teilurteils im Scheidungspunkt ein (RG act. I.9), wozu sich die Berufungsklägerin mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 schriftlich vernehmen liess (RG act. I.10). Am 20. Februar 2020 fand die Hauptverhandlung statt, an der beide Parteien sich nicht nur zum Scheidungspunkt sowie den Nebenfolgen, sondern auch zur Frage eines Teilurteils äussern konnten und dies auch taten (vgl. RG act. VII.2 u. VII.4). Damit ist dem Erfordernis, dass im ordentlichen Verfahren jede Partei grundsätzlich zweimal das Recht hat, unbeschränkt Tatsachen und Beweise vorzutragen (BGE 143 III 297 E. 6.6; BGer 4A_338/2017 v. 24.11.2017 E. 2.1), Genüge getan worden. Nach den Parteivorträgen teilte das Regionalgericht den Parteien mit, dass es ein Urteil fällen werde, wenn dies aufgrund der vorliegenden Akten möglich sei. Andernfalls werde es eine Beweisverfügung erlassen und anschliessend die Beweismittel abnehmen (RG act. Vll.1/act. C.17 S. 7). In der Folge erliess die Vorinstanz den angefochtenen Teilentscheid im Scheidungspunkt und brachte damit zum Ausdruck, dass es die Sache in Bezug auf die Frage eines Teilurteils als spruchreif und die Abnahme weiterer Beweise folglich als nicht notwendig erachtete. Namentlich verzichtete sie auf den Erlass einer Beweisverfügung. Dies ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, nicht zu beanstanden.

5.3.1. Gemäss der allgemeinen Regel der Beweislastverteilung hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, welche aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Beantragt ein Ehegatte die Ausfällung eines Teilurteils im Scheidungspunkt, trägt folglich er die Beweislast für die Tatsachen, welche seinem überwiegenden Interesse zugrunde liegen (KGer Schwyz ZK1 2019 3 v. 01.10.2019 E. 1f, publ. in CAN 2020 Nr. 13). Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Offenkundige und gerichtsnotorische sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises (Art. 151 ZPO). Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Vor der Beweisabnahme werden die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Darin werden insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und wird bestimmt, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Beweisverfügungen können jederzeit abgeändert oder ergänzt werden (Art. 154 ZPO). Mit der Beweisverfügung wird somit vermittelt, welche Tatsachenbehauptungen das Gericht für relevant, streitig und beweisbedürftig hält, wer die Beweislast trägt, und allem voran, welche beantragten Beweismittel zugelassen werden bzw. welche Beweismittel von Amtes wegen relevant erklärt werden. Es handelt sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO (Peter Guyan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 154 ZPO; Franz Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5a zu Art. 154 ZPO).

Im ordentlichen Verfahren – wie es vorliegend zur Anwendung kommt – ist grundsätzlich eine Beweisverfügung zu erlassen. Dennoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob Art. 154 ZPO anzuwenden und eine entsprechende Verfügung erforderlich ist (Guyan, a.a.O., N 12 f. zu Art. 154 ZPO; Nicolas Wuillemin, Beweisführungslast und Beweisverfügung nach der Schweizerischen ZPO, Zürich 2018, Rz. 670 f.; Christan Leu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 13 zu Art. 154 ZPO). So kann dann auf eine Beweisverfügung verzichtet werden, wenn keine eigentliche Beweisabnahme stattfindet, was zunächst der Fall ist, wenn kein Beweisgegenstand, also keine rechtserheblichen streitigen Tatsachen nach Art. 150 Abs. 1 ZPO, vorliegt. Weiter ist eine Beweisverfügung dann obsolet, wenn zwar ein Beweisgegenstand vorhanden ist, das Gericht diesbezüglich aber nur bereits eingereichte Urkunden zu würdigen hat. Es hat in einem solchen Fall nichts mehr vorzukehren, um die bereits real produzierten und sich in den Akten befindlichen Beweise abzunehmen und zu würdigen, weshalb der Erlass einer Beweis(abnahme)verfügung entfällt. Werden bestimmte Beweismittel nicht zugelassen, kann dies im Endentscheid – bis zu welchem keine gerichtliche Beweisabnahmehandlung mehr notwendig ist – begründet werden (Wuillemin, a.a.O., Rz. 483, 491, 647 u. 650 ff. m.w.H.).

5.3.2. In casu ist zunächst zu beachten, dass die von den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Urkunden zu den Akten genommen wurden und insofern eine Beweisabnahme erfolgte (vgl. Art. 235 Abs. 1 lit. e ZPO; Protokoll der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2020 [RG act. Vll.1/act. C.17] S. 6). Der Erlass einer gesonderten Beweisverfügung war für die Urkundeneinlagen daher bereits aus diesem Grund, darüber hinaus aber auch ganz allgemein nicht erforderlich (vgl. E. 5.3.1). Darauf hinzuweisen ist, dass im Protokoll der Hauptverhandlung lediglich die vom Berufungsbeklagten eingereichten Beilagen erwähnt werden, dass sich indessen auch die seitens der Berufungsklägerin eingelegten Urkunden in den Akten befinden (vgl. das Aktenverzeichnis vom 16. April 2020 [act. E.1] bzw. die darin erwähnten RG act. II.56-98 und RG act. III.22-29). Beim Nichterwähnen dieser Beilagen im Protokoll dürfte es sich daher um ein – seitens der Berufungsklägerin im Übrigen nicht gerügtes – Versehen handeln.

5.3.3. Darüber hinaus waren im Hinblick auf die Frage eines Teilentscheids im Scheidungspunkt keine Beweisabnahmen mehr erforderlich:

Das Alter des Berufungsbeklagten ist aktenkundig. Dies gilt auch für seine familiären Verhältnisse. So ist aus dem Eheschutzverfahren bekannt, dass er zwei mündige Kinder hat, für die er grundsätzlich unterhaltspflichtig ist. Die genaue Höhe und die Dauer der Unterhaltspflicht sind nicht von ausschlaggebender Bedeutung und brauchen daher nicht geklärt zu werden. Massgebend ist, dass für den Berufungsbeklagten eine freie Regelung der Erbfolge und damit auch eine allfällige testamentarische Begünstigung seiner Kinder erschwert ist, solange der Ehe- und Erbvertrag vom 15. Dezember 2014 zum Tragen kommt (vgl. E. 4.5.3.1). Dieser Umstand ergibt sich wiederum aus dem Gesetz, weshalb dazu keine Beweise abgenommen werden müssen. Solches erübrigt sich auch im Hinblick auf das – lediglich abstrakte – Wiederverheiratungsinteresse des Berufungsbeklagten.

Was dessen Gesundheitszustand betrifft, so steht wie bereits dargelegt fest, dass jener eine schwere Krebserkrankung durchgemacht macht, dass sich sein Gesundheitszustand mittlerweile aber verbessert hat, so dass er unbestrittenermassen auch wieder Reisen unternehmen kann. Allerdings ist eine regelmässige Nachsorge erforderlich – ohne dass von entscheidender Bedeutung wäre, in welchen Intervallen die Nachsorgeuntersuchungen genau erfolgen – und besteht die Möglichkeit eines Rückfalls (vgl. E. 4.4). Das Gesagte geht namentlich aus dem Bericht von Dr. D.________ vom 13. Januar 2020 (RG act. II./61; act. C.20) hervor, der seitens der Vorinstanz als Beweismittel zugelassen wurde (vgl. E. 5.3.2) und auf den die Berufungsklägerin in ihrer Replik vom 23. Juli 2020 (S. 12) auch selbst Bezug nimmt. Ein Beweisverfahren über den aktuellen Gesundheitszustand und die konkrete Lebenserwartung des Berufungsbeklagten durchzuführen, würde im vorliegenden Zusammenhang zu weit führen, zumal für dessen Interesse, die Erbfolge den geänderten Verhältnissen anzupassen, keine hohe Wahrscheinlichkeit eines nahen Todes zu verlangen ist und das konkrete Rückfall- bzw. Sterberisiko einem Beweis ohnehin nicht zugänglich sein dürfte. Vielmehr genügt die allgemeine Feststellung, dass das Risiko eines Rückfalls gegenüber dem einer erstmaligen Erkrankung erhöht ist, um im Sinne eines Teilaspekts ein Interesse des Berufungsbeklagten an einem Teilentscheid im Scheidungspunkt zu bejahen (vgl. in diesem Zusammenhang auch OGer ZH LC190018 v. 24.10.2019 E. II./7a u. b). Die Frage, wie intensiv die Pflege des Berufungsbeklagten durch die Berufungsklägerin während dessen Krebserkrankung war bzw. inwieweit der Genannte während seiner Krebserkrankung seinen Alltag autonom bewältigen konnte, braucht nicht hier, sondern im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt geklärt zu werden. Daher kann im Übrigen auch auf das Einholen des im Berufungsverfahren (vgl. Replik vom 23. Juli 2020) beantragten diesbezüglichen Gutachtens verzichtet werden. Ebenfalls nicht notwendig ist die vom Berufungsbeklagten beantragte Einvernahme von Dr. D.________ als sachverständiger Zeuge, befindet sich vom Genannten doch ein Arztbericht in den Akten, der die sich vorliegend stellenden Fragen beantwortet.

Schliesslich erweist sich die bisherige Dauer des Ehescheidungsverfahrens als gerichtsnotorisch, ebenso wie der Umstand, dass zwischen den Parteien verschiedene weitere Verfahren hängig waren und sind. Auf eine Klärung der Ursache für die lange Verfahrensdauer kann mangels Relevanz verzichtet werden (vgl. E. 4.2.3).

5.3.4. Was die Rüge der Berufungsklägerin betrifft, dass die Vorinstanz die von ihr angebotenen Beweise über den Gesundheitszustand des Berufungsbeklagten und seinen tatsächlich fehlenden Wiederverheiratungswillen hätte abnehmen müssen, so substantiiert sie in den Berufungsschriften nicht, um welche Beweisanträge es sich konkret handelt. Diesbezügliche Hinweise ergeben sich auch aus ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 nicht, weshalb auf die erwähnte Rüge mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten ist. Die von der Berufungsklägerin zusammen mit der erwähnten Stellungnahme sowie anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Urkunden wurden wie oben erwähnt zu den Akten genommen.

5.3.5. Schliesslich verfängt auch der Einwand der Berufungsklägerin, ihre Mitteilung vom 13. August 2015 sei ausserhalb eines Beweisverfahrens gewürdigt worden, nicht. Dieses Dokument ist gerichtsnotorisch. Es wurde bereits im Eheschutzverfahren thematisiert (KGer GR ZK1 15 172/173 v. 26.07.2017 E. 5.4) und ist dementsprechend sowohl dem Gericht als auch den Parteien bekannt. Ausserdem hat die Berufungsklägerin den Beizug der Akten des Eheschutzverfahrens (Proz.Nr. 135-2015-308) im Scheidungsverfahren selbst beantragt (vgl. das Beweismittelverzeichnis der Berufungsklägerin vom 20. Februar 2020 [RG act. III.] S. 4). Da die im Sommer 2015 erfolgte Trennung und die damit verbundene Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft ohnehin unbestritten ist, wäre der Beizug des erwähnten Dokuments im Übrigen gar nicht erforderlich gewesen.

5.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend keine Notwendigkeit bestand, zur Frage eines Teilurteils im Scheidungspunkt weitere Beweise abzunehmen. Vielmehr waren lediglich bereits real produzierte Urkunden zu würden, so dass sich der Erlass einer Beweisverfügung erübrigte. Mit anderen Worten verfügte das Gericht über sämtliche Grundlagen, um über die Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs auf ein Teilurteil zu befinden. Die Sache erwies sich folglich als spruchreif. Die Spruchreife in Bezug auf die Nebenfolgen ist für Zulässigkeit eines Teilurteils gerade nicht vorausgesetzt.

5.5.1. Waren im Hinblick auf die Statusfrage keine Beweise mehr abzunehmen, wurde auch das Recht der Berufungsklägerin, sich im Rahmen eines Schlussvortrags zum entsprechenden Beweisergebnis zu äussern, nicht verletzt.

5.5.2. Eine Verletzung des Rechts der Berufungsklägerin auf einen Schlussvortrag ist im Übrigen auch darüber hinaus nicht gegeben (vgl. zur entsprechenden Rüge die Stellungnahme vom 23. Juni 2020 [act. A.4] Ziff. 1). Im Hinblick auf die Nebenfolgen der Ehescheidung wird die Berufungsklägerin nach den entsprechenden Beweisabnahmen noch Gelegenheit zu einem Schlussvortrag erhalten (vgl. act. A.3.1 S. 5 f. sowie E. 4.2.4). Was den Scheidungspunkt betrifft, ist der Berufungsklägerin die Berufung auf den fehlenden Schlussvortrag sodann verwehrt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst es nämlich gegen das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 52 ZPO), formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGE 141 III 210 E. 5.2; BGer 5A_85/2016 v. 23.08.2016 E. 2.3 sowie 4A_479/2015 vom 02.02.2016 E. 5.2; Hurni, a.a.O., N 60 zu Art. 52 ZPO). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2020 wurden die Parteien über den geplanten Verfahrensablauf informiert, namentlich über die Absicht des Gerichts, ein Urteil zu fällen, sofern dies aufgrund der vorliegenden Akten möglich sei. Es musste der Berufungsklägerin daher bewusst sein, dass das Gericht bei ausreichender Aktenlage ein Urteil – namentlich ein Teilurteil im Scheidungspunkt – fällen würde, ohne dass es diesbezüglich noch zu einer weiteren Äusserungsmöglichkeit in Form eines Schlussvortrags kommen würde. Mit dieser Vorgehensweise erklärte sie sich einverstanden (vgl. das Protokoll der Hauptverhandlung [act. C.17] S. 7), so dass sie sich widersprüchlich verhält, wenn sie den damals erklärten Verzicht auf einen Schlussvortrag heute nicht mehr gelten lassen will.

Selbst wenn man auf die Rüge der Berufungsklägerin, im Hinblick auf den Scheidungspunkt nicht zu einem Schlussvortrag zugelassen worden zu sein, eintreten würde, würde die damit verbundene Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nicht zu der von ihr beantragten Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz führen. Zwar stellt das verfassungsmässige Recht, gehört zu werden, einen fundamentalen Verfahrensgrundsatz dar, dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Indessen kann eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, mithin über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz, und wenn den Betroffenen daraus kein Nachteil erwächst. Dies gilt auch bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs, bei der von einer Rückweisung dann abzusehen ist, wenn und soweit eine solche zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 = Pra 2017 Nr. 2; BGer 4A_587/2018 v. 16.04.2019 E. 2.1 m.w.H.; PKG 2016 Nr. 4 E. 2a; Hurni, a.a.O., N 81 ff. zu Art. 53 ZPO).

In casu ist zu beachten, dass der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts im Berufungsverfahren dieselbe Kognitionsbefugnis wie der Vorinstanz zukommt. Der Berufungsklägerin erwächst durch die Reformation des Entscheids sodann insofern kein Nachteil, als sie im Berufungsverfahren Gelegenheit hatte, in die Verfahrensakten Einsicht zu nehmen und sich im Rahmen eines mehrfachen Schriftenwechsels umfassend zur Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils – und namentlich auch zum ärztlichen Bericht von Dr. D.________ vom 13. Januar 2020, den der Berufungsbeklagte anlässlich der Hauptverhandlung eingereicht hatte, und auf den vorliegend abgestellt wird – zu äussern. Dass sich die Angelegenheit als spruchreif erweist, wurde bereits dargelegt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde unter diesen Umständen nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. Ist demnach eine Heilung der Gehörsverletzung im Berufungsverfahren möglich, kann auf eine ohnehin nur mit Zurückhaltung vorzunehmende Rückweisung (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II: Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 13d zu Art. 318 ZPO) verzichtet werden.

5.6. Zu beachten ist schliesslich, dass die Berufungsklägerin die Spruchreife des Verfahrens in ihrer erstinstanzlichen Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 (RG act. I.10 Ziff. 2.1) auch mit Bezug auf eine fehlende Hauptverhandlung bestritten hatte. Da eine solche in der Folge durchgeführt wurde, erweist sich der diesbezügliche Einwand als unbegründet. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Angelegenheit im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid über die Nebenfolgen wiederum im Stadium der Hauptverhandlung vor erster Instanz aufzunehmen wäre (vgl. den entsprechenden Einwand in der Berufung Ziff. 3.2.1.8-3.2.1.11). Die Hauptverhandlung zum Scheidungspunkt als Voraussetzung der Spruchreife bliebe davon nämlich unberührt.

5.7. Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid nicht nur in materieller, sondern auch in formeller Hinsicht einer Überprüfung stand (vgl. ausserdem E. 8).

6.

Auskunfts- / Editionsbegehren

6.1. In Ziffer 2 ihrer Berufungsanträge stellt die Berufungsklägerin verschiedene Auskunfts- und Editionsbegehren, das Begehren um Durchführung eines Augenscheins sowie ein Eventualbegehren um Inventaraufnahme im Sinne von Art. 195a ZGB. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, sie habe in der Klageantwort vom 23. Mai 2019 und in ihrem Gesuch auf Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 31. Januar 2020 materiellrechtliche Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB gestellt. Diese Begehren seien begründet und ausgewiesen. Namentlich sei sie auf die entsprechenden Auskünfte angewiesen, um ihrer Behauptungs- und Beweislast zu genügen, wenn es darum gehe, ihre güter- und vorsorgerechtlichen Ansprüche sowie ihre Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt vollständig begründen und beziffern zu können. Die Vorinstanz habe die Auskunftsbegehren nicht behandelt bzw. darüber ohne weitere Begründung entschieden. Ausserdem habe sie fälschlicherweise protokolliert, dass die Parteien auf ein Beweisverfahren, auf Prozesserklärungen und auf ihren Schlussvortrag verzichtet hätten. Damit verletze das Regionalgericht Art. 170 ZGB, ihr Recht zur Stufenklage nach Art. 85 ZPO, ihr Recht auf Beweisabnahme nach Art. 231 ZPO sowie ihr rechtliches Gehör (Berufung Ziff. 2.4 u. 3.2).

6.2. Im Entscheid vom 20. Februar 2020 wurde lediglich über eine Teilfrage, nämlich den Scheidungspunkt, befunden, während die Beurteilung der Nebenfolgen explizit in ein separates Verfahren verwiesen wurde (Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). Der Verweis in ein gesondertes Verfahren betrifft auch die mit den Nebenfolgen zusammenhängenden Auskunftsbegehren. Über diese wurde am 20. Februar 2020 somit kein Entscheid getroffen. Ist die Auskunftserteilung nach Art. 170 ZGB – die sich im Übrigen auch nach den Ausführungen der Berufungsklägerin lediglich auf die Nebenfolgen bezieht – nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils, kann sie auch nicht Gegenstand der Berufung sein. Dies gilt auch für die mit dem Massnahmegesuch der Berufungsklägerin vom 31. Januar 2020 angestrebten Auskünfte. Diesbezüglich wurde ein separates Massnahmeverfahren eröffnet. Auf die in Ziffer 2 der Berufungsanträge gestellten Auskunfts- und Editionsbegehren ist daher nicht einzutreten.

6.3. Das Protokoll der Hauptverhandlung wurde seitens der Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Mai 2020 berichtigt (vgl. dazu E. 7.1). Damit steht fest, dass die Berufungsklägerin in Bezug auf die Nebenfolgen der Ehescheidung nicht auf eine weitere Beweisaufnahme verzichtet hat, das Beweisverfahren noch nicht abgeschlossen ist und sie nach Abschluss der Beweisabnahme noch Gelegenheit zu einem Schlussvortrag erhalten wird (act. A.3.1 S. 5 f.; zum Abschluss des Beweisverfahrens im Hinblick auf den Scheidungspunkt vgl. E. 5). Aktuell erweist sich die Rüge der Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz ihr Recht auf Beweisabnahme verletzt habe, daher als unbegründet.

6.4. Sollten im Verfahren betreffend Nebenfolgen materielle Auskunftsbegehren oder Beweisanträge unbehandelt bleiben und/oder der Berufungsklägerin der Schlussvortrag zu den Nebenfolgen verwehrt werden, kann dies mit der Berufung gegen den Endentscheid gerügt werden.

6.5. Ist über die Anträge der Berufungsklägerin zu den Nebenfolgen inklusive der damit zusammenhängenden Auskunftsbegehren und Beweisanträge erst im noch durchzuführenden separaten Verfahren zu entscheiden, trifft es ferner nicht zu, dass die Vorinstanz ihr das Recht zur stufenweisen Geltendmachung ihrer Ansprüche aus Güterrecht, dem Vorsorgeausgleich oder dem nachehelichen Unterhalt entzogen und damit eine Rechtsverweigerung begangen hätte.

6.6. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass weder gestützt auf die Verfügung des Regionalgerichts vom 12. Juli 2019 (RG act. IV.2) noch gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts ZK1 19 141 (KGer GR ZK1 19 141 v. 21.11.2019 E. 2.1.1 u. E. 3), das auf diese Verfügung Bezug nahm, ausgeschlossen ist, dass nach der Hauptverhandlung ein Teilentscheid über den Scheidungspunkt getroffen und erst danach über die Auskunftsbegehren entschieden wird. Die Berufungsklägerin kann daraus folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Berufung Ziff. 3.2.1.9 u. 3.2.1.11).

Protokollberichtigung/Anweisungen an die Vorinstanz

7.1. In Ziffer 3 ihrer Rechtsbegehren verlangt die Berufungsklägerin zunächst, das Regionalgericht Maloja zu einer Berichtigung des Protokolls der Hauptverhandlung anzuweisen. Auf diesen Antrag ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Über eine Protokollberichtigung hat nämlich dasjenige Gericht zu entscheiden, über dessen Verfahren das Protokoll Aufschluss gibt, und nicht die Rechtsmittelinstanz. Diese kann nicht aufgrund eigener Wahrnehmung beurteilen, ob das Protokoll richtig und vollständig geführt ist, weshalb ihr darüber kein Entscheidungsrecht zusteht (Art. 235 Abs. 3 ZPO; Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 41 zu Art. 235 ZPO).

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 13. März 2020 auch vor dem Regionalgericht Maloja ein entsprechendes Begehren gestellt hatte. Dieses wurde mit prozessleitender Verfügung vom 29. Mai 2020, mitgeteilt am 2. Juni 2020, teilweise gutgeheissen und das Protokoll vom 20. Februar 2020 danach entsprechend angepasst (act. A.3.1 u. C.17). Von der Anpassung erfasst sind u.a. die drei im Berufungsantrag erwähnten Punkte. Selbst wenn man die das vorinstanzliche Protokoll betreffenden Rügen – unter Berücksichtigung dessen, dass dem Berichtigungsbegehren erst nach Einreichen der Berufung stattgegeben wurde – zulassen würde, würden sie sich daher mittlerweile als gegenstandslos erweisen.

7.2. Neben der Protokollberichtigung verlangt die Berufungsklägerin in Ziffer 3 ihrer Rechtsbegehren, das Regionalgericht Maloja anzuweisen, ein Beweisverfahren mit Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO zu eröffnen und durchzuführen sowie die Parteien zur Erstattung der Schlussvorträge einzuladen.

Wie in E. 5 vorstehend dargelegt, sind in Bezug auf den Scheidungspunkt keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich. Ebenso kann in diesem Zusammenhang auf eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks Zulassung der Parteien zum Schlussvortrag verzichtet werden. Der Entscheid über die Nebenfolgen der Ehescheidung wurde in ein separates Verfahren verwiesen. Anlass, diesbezüglich in die Verfahrensleitung des Regionalgerichts einzugreifen, besteht nicht, zumal sich aus der Verfügung betreffend Protokollberichtigung (act. A.3.1 S. 5 f.) ableiten lässt, dass der Erlass einer Beweisverfügung, die Abnahme der entsprechenden Beweismittel und die anschliessende Zulassung zum Schlussvortrag vorgesehen sind. Infolgedessen ist der einleitend erwähnte Antrag der Berufungsklägerin abzuweisen.

8.

Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht

8.1. Die Berufungsklägerin rügt im Weiteren eine willkürliche Gehörsverweigerung sowie die Verletzung des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter. Sie führt aus, im Vorfeld sowie im Zeitpunkt der Hauptverhandlung und der Entscheidfassung hätten nicht alle drei Mitglieder des Kollegialgerichts vollständige Kenntnis sämtlicher Verfahrensakten gehabt. Damit hätte sie ihren Entscheid in Unkenntnis der bis zum 20. Februar 2020 erfolgten prozessleitenden Verfügungen, Prozesshandlungen, Parteivorträge, Beweisanträge und der bislang ergangenen Rechtsmittelentscheide gefällt. Namentlich die Akten des Hauptverfahrens seien erst mit Datum ab dem 28. August 2019 vorgelegen. Die bis 15. Juli 2019 produzierten Akten hätten sich beim Kantonsgericht befunden. Trotz dieser Lückenhaftigkeit hätten der Vorsitzende und der Aktuar das Anfechtungsobjekt noch am 20. Februar 2020 verfasst und unterzeichnet. Die beisitzenden Richterinnen hätten sich infolge ihrer unvollständigen Aktenkenntnis und der Tatsache, dass die Hauptverhandlung erst um 18.00 Uhr geendet hätte, kein vollständiges und unbeeinflusstes Bild über die vorliegende Rechtssache und die relevanten Fragen machen können. Sie hätten wohl ungeprüft den Urteilsvorschlag des Vorsitzenden übernommen und damit das Gebot der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verletzt. Das Vorgehen der Vorinstanz erscheine stossend und verletze das Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise (Berufung Ziff. 3.7; Stellungnahme vom 23. Juni 2020 Ziff. 2).

8.2. Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2020 (act. A.3) fest, dem Gericht hätten alle für den Erlass des Teilentscheids vom 20. Februar 2020 relevanten Unterlagen in Kopie vorgelegen, wie auch alle Akten des umfangreichen Eheschutzverfahrens. Sodann beständen keine Anhaltspunkte, dass die Richter die Verfahrensakten vor der Hauptverhandlung nicht studiert hätten, wie sie gemäss internem Merkblatt verpflichtet seien.

8.3. Es trifft zu, dass sich die Akten des Ehescheidungsverfahrens (Proz. Nr. 115-2017-31) mit Datum bis zum 15. Juli 2019 zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht am 20. Februar 2020 beim Kantonsgericht befanden (RG act. V.26 u. V.32). Allein aus diesem Umstand lässt sich indes nicht schliessen, dass die Vorinstanz im Urteilszeitpunkt nicht über alle für den Erlass des Teil­entscheids relevanten Akten verfügt hätte. Die lediglich die Nebenfolgen betreffenden Ausführungen und Urkunden waren für die Beurteilung des Scheidungspunktes nicht erforderlich. Dem Regionalgericht Maloja lagen die Rechtsschriften zur Frage eines Teilurteils und die damit eingereichten Beweismittel vor. Anlässlich der Hauptverhandlung nahmen die Gerichtmitglieder ferner die entsprechenden Vorträge der Parteivertreter sowie die von diesen eingelegten Urkunden zur Kenntnis. Weitere für den Erlass des Teilentscheids relevante Unterlagen lagen dem Gericht nach dessen Angaben in Kopie vor (vgl. bereits das Schreiben des Regionalgerichts vom 18. März 2020, RG act. V.34), wobei angenommen werden kann, dass davon zumindest die Rechtsschriften des Scheidungsverfahrens erfasst sind. Soweit die Berufungsklägerin das Fehlen ihrer Klageantwort vom 23. Mai 2019 rügt, ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass sie diese anlässlich der Hauptverhandlung selbst eingereicht hat (RG act. III.22). Im Bild war das Re­gionalgericht sodann über die verschiedenen bei ihm noch hängigen oder bereits abgeschlossenen Verfahren zwischen den Parteien, u.a. über das Eheschutzverfahren. Aus diesem Grund war es im Übrigen nicht nur in der Lage, die bisherige Verfahrensdauer festzustellen, sondern auch eine Prognose über die zukünftige Prozessdauer zu treffen. In Anbetracht dieser Umstände besteht kein Zweifel, dass das Gericht über ausreichende Grundlagen verfügte, um über die Frage eines Teilurteils befinden zu können. Was die beisitzenden Richterinnen betrifft, so liegen entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass jene die beim Gericht im Original oder in Kopie vorhandenen Akten vorgängig zur Hauptverhandlung nicht studiert hätten oder nach der Hauptverhandlung nicht zu einer eigenen Meinungsbildung über die Frage eines Teilurteils im Scheidungspunkt im Stande gewesen wären. Es wurde daher weder das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin noch ihr Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht verletzt.

8.4. Im Ergebnis erweisen sich somit auch die weiteren formellen Rügen der Berufungsklägerin als unbegründet, so dass kein Anlass besteht, die Rechtmässigkeit des ergangenen Teilurteils in Frage zu stellen. Die Berufung von A._____ ist folglich abzuweisen, soweit sie die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids beantragt.

9. Für den Fall der Rückweisung der Sache an das erstinstanzliche Zivilgericht infolge Gutheissung der Berufung und Aufhebung des Entscheides vom 20. Februar 2020 beantragt die Berufungsklägerin in Ziffer 4 ihrer Berufungsbegehren den Erlass verschiedener Anweisungen an das Regionalgericht Maloja. Dieser Antrag ist abzuweisen, besteht gemäss den vorangegangenen Erwägungen doch kein Grund, den angefochtenen Entscheid aufzuheben.

10.

Vorinstanzliche Kostenregelung

10.1.1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Anwendungsbereich von Art. 107 lit. c ZPO verfügt das Gericht nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3).

10.1.2. Entscheide über die Höhe der Gerichtskosten, die Kostenverteilung sowie die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung sind typische Ermessensentscheide. Die Unangemessenheit eines Entscheids kann zwar mittels Berufung gerügt werden (E. 1.3.1), doch hat die Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung der Angemessenheit Zurückhaltung zu üben (PKG 2012 Nr. 11 m.w.H.; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 10 zu Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 310 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist dem erstinstanzlich urteilenden Gericht im Rahmen von Kostenbeschwerden – und analog bei der Prüfung der Kostenregelung im Rahmen einer Berufung – ein erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen (vgl. KGer GR ZK1 13 73 v. 22.08.2013 E. 4 m.w.H.).

10.1.3. Wie in E. 1.3.2. dargelegt, müssen Rechtsbegehren, die auf Geldzahlung gerichtet sind, bezifferte Anträge enthalten. Werden die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens selbständig – d.h. unabhängig vom Ausgang der Hauptsache im Rechtsmittelverfahren – angefochten, ist erforderlich, dass aus den Anträgen klar hervorgeht, in welchen Beträgen die Verfahrenskosten welcher Partei aufzuerlegen sein sollen. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt daher, wenn aus der Berufungsbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der Entscheid abgeändert werden soll. Fehlt ein genügender Antrag, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (BGer 4A_35/2015 v. 12.06.2015 E. 3.2. m.w.H., u.a. auf BGE 137 III 617; BGer 5A_466/2016 v. 12.04.2017 E. 4; KGer GR ZK1 17 46 v. 12.06.2018 E. 1.2 m.w.H.; OGer ZH PF200071 v. 18.09.2020 E. 2.4 m.w.H.; die kantonalen Entscheide betreffen Beschwerden gegen einen Kostenentscheid, sind bei Anfechtung des Kostenpunkts im Rahmen einer Berufung aber analog anzuwenden).

10.2. Die Berufungsklägerin rügt die erstinstanzlich getroffene Kostenregelung, wobei sie zunächst vorbringt, dass sich die Kostenverteilung bereits deshalb als unrechtmässig erweise, weil das Anfechtungsobjekt aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsse, sofern das Kantonsgericht in der Sache nicht selbst entscheide (Berufung Ziff. 3.8.1.2). Wie den vorangegangenen Erwägungen entnommen werden kann, ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Es bleibt somit dabei, dass die Berufungsklägerin unterliegt, so dass das Regionalgericht die Prozesskosten zu Recht ihr auferlegt hat.

10.3.1. Bemängelt wird seitens der Berufungsklägerin sodann die Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Gerichtskosten von CHF 5'000.00. Sie macht geltend, bei der Festsetzung der Prozesskosten in der Höhe von CHF 5'000.00 würden Art. 104 Abs. 2 ZPO und Art. 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen verletzt, zumal es an einer Begründung für diese Kosten fehle (Berufung Ziff. 3.8.1.1 u. 3.8.1.3).

10.3.2. Nach Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Gerichtskosten fest. Im Kanton Graubünden ist diesbezüglich die Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) massgebend. Der Entscheid der Vorinstanz betreffend Teilurteil im Scheidungspunkt ist im ordentlichen Verfahren ergangen, was zur Anwendung von Art. 3 VGZ führt. Nach dessen Abs. 1 erhebt das Gericht in vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten, welche im ordentlichen Verfahren vom Kollegialgericht beurteilt werden, Entscheidgebühren von CHF 3'000.00 bis CHF 30'000.00. Innerhalb dieses Rahmens sind bei der Gebührenbemessung der Aufwand, das Interesse sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Partei zu berücksichtigen (Art. 15 Abs. 2 EGzZPO).

10.3.3. Dass das Regionalgericht vorliegend die Höhe der Gerichtskosten von CHF 5'000.00 nicht begründet hat, trifft zu. Allerdings bewegt sich die Entscheidgebühr im (unteren) Rahmen des kantonalen Tarifs, weshalb eine gesonderte Begründung für die Gebührenhöhe praxisgemäss nicht erforderlich ist (vgl. auch Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 11 zu Art. 105 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 104 ZPO). Im Übrigen ist eine Verletzung von Art. 104 Abs. 2 ZPO bereits deshalb nicht ersichtlich, weil es sich bei einem Teilentscheid nicht um einen Zwischenentscheid nach Art. 237 ZPO, sondern um einen Endentscheid handelt (Steck/Brunner, a.a.O., N 11 zu Art. 237 ZPO). Die Gebührenhöhe bzw. die fehlende Begründung ist in diesem Sinn nicht zu beanstanden.

10.4.1. Schliesslich rügt die Berufungsklägerin, eine Begründung fehle auch für die Festsetzung der pauschalen aussergerichtlichen Entschädigung für den Berufungsbeklagten von CHF 20'000.00. Zudem werde Art. 105 Abs. 2 ZPO verletzt, wonach die Parteientschädigung nicht pauschal, sondern nach den von den Kantonen festzusetzenden Tarifen zu bestimmen sei. Praxisgemäss sei die Parteientschädigung in einem ersten Schritt auf der Grundlage des geltend gemachten Stundenansatzes zu überprüfen. Vorliegend sei der übliche Stundenansatz überschritten worden, weshalb lediglich mit einem Betrag von CHF 240.00 pro Stunde hätte gerechnet werden dürfen. Für das Teilverfahren ergebe dies nach der Metrik der Vorinstanz eine Entschädigung von höchstens CHF 12'495.00 netto Mehrwertsteuer. In einem zweiten Schritt seien die Positionen in der Honorarnote auf ihre Angemessenheit zu prüfen. In casu sei eine solche Prüfung indes nicht möglich, da sich aus der unsubstantiierten Rechnung des gegnerischen Rechtsvertreters nicht erschliesse, welcher Anteil des gesamten Zeitaufwandes auf das Teilverfahren entfalle (Berufung Ziff. 3.8.1.4 f.).

10.4.2. Die Vorinstanz beruft sich in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2020 (act. A.3) auf die Bestimmung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO. Ausserdem führt sie aus, sie sei davon ausgegangen, dass der Scheidungspunkt in etwa einen Viertel des Gesamtaufwandes für das vorliegende Verfahren ausmache. In der Folge habe sie die Parteientschädigung, ausgehend von dem vom Parteivertreter bislang geltend gemachten Teil-Honorar von rund CHF 80'000.00, pauschal auf CHF 20'000.00 festgesetzt.

10.4.3. Die Höhe der Parteientschädigung wird ebenfalls nach kantonalen Tarifen bemessen (Art. 96 ZPO), in Graubünden nach der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250). Art. 2 HV bestimmt, dass die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen festsetzt. Sie geht dabei vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält, der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat. Als üblich gilt nach Art. 3 Abs. 1 HV ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00. Ein höherer Stundenansatz als CHF 270.00 wird vom Gericht – auch wenn ein solcher vereinbart wurde – von vornherein nicht berücksichtigt (KGer GR ZK1 18 87 v. 29.08.2018 E. 2).

10.4.4. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung für den Berufungsbeklagten orientierte sich die Vorinstanz an der Honorarnote seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Grether, vom 20. Februar 2020 (RG act. VI.10; vgl. E. 7, S. 8, des angefochtenen Entscheids). In dieser wurde ein Aufwand von 208.25 Stunden à CHF 350.00 in Rechnung gestellt. Der angewandte Stundenansatz entspricht zwar dem in der Honorarvereinbarung vom 17. Mai 2017 zwischen dem Berufungsbeklagten und seinem Rechtsvertreter (Akten RG II.98) festgesetzten Betrag, überschreitet aber den üblichen Ansatz von Art. 3 Abs. 1 HV, weshalb er auf CHF 270.00 zu reduzieren ist. Dies anerkennt auch Rechtsanwalt Grether in seiner Berufungsantwort (Ziff. 20.4). Das Honorar nach Zeitaufwand beläuft sich daher maximal auf CHF 56'227.50 (208.25 h à CHF 270.00). Dazu treten die geltend gemachten Spesen von CHF 1'264.00 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 4'426.85 (7.7% von CHF 57'491.50), so dass sich mit dem üblichen Stundenansatz ein Honorar von CHF 61'918.35 ergibt. Nimmt man davon wie die Vorinstanz einen Viertel, resultiert eine ausseramtliche Entschädigung für den Berufungsbeklagten von CHF 15'480.00.

Ob vom geltend gemachten Aufwand von 208.25 Stunden effektiv ein Viertel auf den Scheidungspunkt entfällt bzw. ob ein Aufwand von rund 50 Stunden für die Rechtsvertretung des Berufungsbeklagten hinsichtlich der Teilfrage der Scheidung angemessen bzw. erforderlich war, lässt sich anhand der Honorarnote von Rechtsanwalt Grether nicht nachprüfen, da diese entgegen dessen Ausführungen keine detaillierte Aufstellung seiner Leistungen enthält. Allerdings können diese Fragen offen gelassen werden, da sich die entsprechende Rüge der Berufungsklägerin als nicht ausreichend begründet erweist: In casu hat die Genannte die Kostenfolgen selbständig angefochten, beantragt sie doch auch für den Fall der Abweisung ihrer Berufung die Aufhebung von Dispositivziffer 3 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids (Berufung Ziff. 3.8.1.5 in fine). Demzufolge hätte sie ihr Rechtsbegehren beziffern und konkret nennen müssen, auf welchen Betrag die ausseramtliche Entschädigung festzusetzen ist. Ein bezifferter Antrag liegt allerdings nicht vor, und die Begründung der Berufung erweist sich lediglich im Hinblick auf den seitens der Vorinstanz angewandten Stundenansatz als hinreichend. Demgegenüber erschliesst sich daraus nicht, wie viele Stunden die Berufungsklägerin für die Vertretung des Berufungsbeklagten im Scheidungspunkt als angemessen erachtet und auf welchen Betrag das Kantonsgericht die Parteientschädigung in Anwendung des aus ihrer Sicht gerechtfertigten Stundenansatzes folglich reduzieren soll. Eine solche Einschätzung wäre ihrem Rechtsvertreter zweifellos möglich gewesen. Unter diesen Umständen kann auf die Berufung mangels eines rechtsgenüglichen Antrags nicht eingetreten werden, soweit die Berufungsklägerin einen unangemessenen Zeitaufwand rügt. Es bleibt demzufolge bei einer Reduktion der erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 20'000.00 auf CHF 15'480.00.

10.5. Im Ergebnis ist die Berufung von A._____ im Kostenpunkt teilweise gutzuheissen, wobei Ziffer 3 Abs. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids zu bestätigen und die in Ziffer 3 Abs. 2 festgelegte Parteientschädigung für den Berufungsbeklagten im erwähnten Umfang zu reduzieren ist.

11.

Kosten des Berufungsverfahrens

11.1 Im Hinblick auf die für die Kostenverteilung massgebenden Grundsätze kann auf die Ausführungen in Erwägung 10.1.1 vorstehend verwiesen werden.

11.2. Betrachtet man das Ergebnis des Berufungsverfahrens, ergibt sich, dass der Antrag der Berufungsklägerin auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Entscheids (Ziff. 1 der Berufungsbegehren) grossmehrheitlich abzuweisen ist. Es erfolgt lediglich eine Teilgutheissung in Bezug auf Ziff. 3 Abs. 2 des Dispositivs (Reduktion der Parteientschädigung). Vollumfänglich abzuweisen sind die Anträge der Berufungsklägerin auf Erlass von Anweisungen an die Vor­instanz (Ziff. 3 Abs. 2 sowie Ziff. 4 der Berufungsbegehren). Auf ihre Auskunftsbegehren, das Protokollberichtigungsbegehren sowie auf ihr Gesuch betreffend Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen während des Berufungsverfahrens (Ziff. 2, 3 Abs. 1 u. 5 der Berufungsbegehren) ist nicht einzutreten. Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang sowie in Anbetracht des der Berufungsinstanz nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zustehenden Ermessens rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit des Protokollberichtigungsbegehrens verursacht hat, war die Berufungsinstanz für dessen Beurteilung doch von Anfang an nicht zuständig. Die Gerichtskosten werden gestützt auf den Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 VGZ) auf CHF 5'000.00 festgesetzt und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von CHF 5'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

11.3. Überdies hat die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten für das vorliegende Verfahren aussergerichtlich zu entschädigen. Rechtsanwalt Grether macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt CHF 39'637.40 geltend, bestehend aus einem Aufwand bis und mit Berufungsantwort von CHF 24'731.20 sowie einem solchen bis und mit Duplik von CHF 14'906.20 (Duplik Ziff. III; act. G.2, act. C.41 [identisch mit act. G.2]). Eine Überprüfung der Angemessenheit des geltend gemachten Aufwands ist nicht möglich, findet sich in der Honorarnote vom 5. Juni 2020, die einen Gesamtaufwand von 84 Stunden à CHF 270.00 zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer ausweist, zwar eine Auflistung der vorgenommenen Verrichtungen, jedoch keine Aufstellung, wieviel Zeit Rechtsanwalt Grether für welche Tätigkeit in Rechnung stellt. Sodann ist in der Duplik und im Beweismittelverzeichnis zwar von einer Kostennote vom 14. September 2020 die Rede, doch wurde an deren Stelle nochmals jene vom 5. Juni 2020 eingereicht. Aus dem in der Duplik erwähnten Betrag von CHF 14'906.20 lässt sich immerhin ableiten, dass rund 50 Stunden à CHF 270.00 zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden. Fehlen detaillierte Honorarnoten, ist die Parteientschädigung für den Berufungsbeklagten nach Ermessen des Gerichts gestützt auf den mutmasslich notwendigen Aufwand festzusetzen.

Inwiefern für die Vertretung des Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren ein Aufwand in der Grössenordnung von 130 Stunden, wie er aus den beiden Kostennoten hervorgeht, erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Zu beachten ist namentlich, dass sich die zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen auf die Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils im Scheidungspunkt beschränken, wobei zu einem wesentlichen Teil auf im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens getätigte Abklärungen zurückgegriffen werden konnte. Sodann musste sich Rechtsanwalt Grether zweifellos mit den Rechtsschriften des Gegenanwalts auseinandersetzen, mit seinem Mandanten Rücksprache nehmen und selbst Eingaben machen, im Wesentlichen eine Berufungsantwort und eine Duplik. Es erwies sich indes als nicht notwendig, zu den ausufernden Ausführungen des gegnerischen Rechtsvertreters betreffend die Auskunftsbegehren oder die Nebenfolgen der Ehescheidung – also zu Fragen, die gar nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten – im Einzelnen Stellung zu nehmen, wie Rechtsanwalt Grehter es insbesondere in der Duplik tat. In Anbetracht dieser Umstände erscheint ein Honorar und damit eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 15'000.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer als angemessen.

III. Demnach wird erkannt:

Auf das Gesuch von A._____ betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Berufungsverfahrens wird nicht eingetreten.

Die Berufung von A._____ wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 Absatz 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Maloja vom 20. Februar 2020 wird aufgehoben.

A._____ wird verpflichtet, B.________ für das erstinstanzliche Teilverfahren eine Parteientschädigung von CHF 15'480.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu leisten.

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000.00 gehen zu Lasten von A._____. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 verrechnet.

b) A._____ hat B.________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 15'000.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu leisten.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 221 ZGBart. 221 CCart. 221 Codice civile svizzero

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Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

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BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

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Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

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Art. 283 ZPOart. 283 CPCart. 283 CPC

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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

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4A_35/2015

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

5A_466/2016

Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC

Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC

Art. 3 VGZart. 3 VGZart. 3 OECC

Art. 15 EGzZPOart. 15 EGzZPOart. 15 LACPC

Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC

Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC

Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC

Art. 237 ZPOart. 237 CPCart. 237 CPC

Art. 237 ZPOart. 237 CPCart. 237 CPC

Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC

Art. 2 HVart. 2 HVart. 2 OOA

Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA

Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 9 VGZart. 9 VGZart. 9 OECC

Art. 111 ZPOart. 111 CPCart. 111 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF