ZK1 2020 73
Entscheide Obergericht
23. Januar 2025Deutsch13 min
A. Der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart entschied über das Vollstreckungsgesuch von B._____ und C._____ sel. am 12. Mai 2020 wie folgt:
Source gr.ch
Verfügung vom 7. November 2024
Referenz ZK1 20 73
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitzende
Bazzell, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner
Business Center, Badenerstrasse 414, 8004 Zürich
gegen
B._____
Beschwerdegegner
Erben C._____, nämlich:
D._____
E._____
Beschwerdegegner
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just
Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur
Gegenstand Vollstreckung (Ordnungsbusse)
Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 12. Mai 2020, mitgeteilt am 13. Mai 2020 (Proz. Nr. 135-2019-390)
Mitteilung 15. November 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart entschied über das Vollstreckungsgesuch von B._____ und C._____ sel. am 12. Mai 2020 wie folgt:
1.
A._____ wird für jeden Tag der Nichtbeachtung des Verbots des Entscheids des Einzelrichters des Regionalgerichts Landquart vom 18. April 2018 (Proz. Nr. 135-2017-340), Dispositivziffer 1a, wonach A._____ verboten wurde, B._____ und/oder C._____ mittels Postern oder sonstigen Anzeigen auf ihrem Grundstück Nr. F._____, Grundbuch G._____, eines kriminellen, rechtswidrigen oder eines anderen unrechtmässigen Verhaltens zu beschuldigen oder derartige Poster und Anzeigen auf ihrem Grundstück zu dulden, in der Zeitspanne vom 11. September bis 11. Dezember 2019 eine Ordnungsbusse von CHF 500.00 pro Tag auferlegt. Der geschuldete Gesamtbetrag beläuft sich somit auf CHF 46'500.00.
2.
Die Anträge der gesuchsgegnerischen Partei werden abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet.
4.
A._____ hat die Gegenparteien pauschal mit CHF 500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für das vorliegende Verfahren aussergerichtlich zu entschädigen und ihnen den geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 zu ersetzen.
5. [Rechtsmittelbelehrungen]
6. [Mitteilungen]
B. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. Mai 2020 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:
1.
Es sei der angefochtene Vollstreckungsentscheid vom 12. Mai 2020 des Einzelrichters des erstinstanzlichen Zivilgerichts des Regionalgerichts Landquart (Proz. Nr. 135-2017-277) ersatzlos aufzuheben.
2.
Auf jeden Fall sei die in Dispositivziffer 1. des angefochtenen Vollstreckungsentscheid vom 12. Mai 2020 verhängte Ordnungsbusse von CHF 500.00 pro Tag für die Zeitspanne vom 11. September 2019 bis 11. Dezember 2019 im Gesamtbetrag von CHF 46'500.00 ersatzlos aufzuheben.
3.
Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Vollstreckungsverfahren nicht passivlegitimiert ist, weshalb auf das Vollstreckungsbegehren der Beschwerdegegner nicht einzutreten gewesen wäre.
4.
Es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich ges. MwSt unter solidarischer Haftung der Beschwerdegegner.
6.
Es seien die Akten des vor dem Kantonsgericht von Graubünden pendenten Berufungsverfahren ZK 18 48 in der nämlichen Streitsache sowie die Urteile des Bezirksgerichts Unterlandquart vom 28. Oktober 1998 und 6. Januar 1999 von Amtes wegen beizuziehen.
C. B._____ und C._____ sel. beantragten mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2020 (Poststempel) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, sowie die Abweisung des Antrags um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und des Antrags in Ziffer 6 der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. von 7.7% und Spesen zulasten der Beschwerdeführerin.
D. B._____ und C._____ sel. bezogen mit Replik vom 11. Juni 2020 (Poststempel), die Beschwerdeführerin mit Duplik vom 17. Juni 2020 (Poststempel) weiter Stellung.
E. Rechtsanwalt Hermann Just informierte mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 über den Tod von C._____ sel. am 13. November 2020 sowie über den zu Lebzeiten erfolgten Verkauf seines Grundstücks Nr. H._____ in G._____.
F. Mit Schreiben vom 13. März 2024 teilten die Erbinnen D._____ und E._____ (nachfolgend zusammen mit B._____: Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just, dem Kantonsgericht mit, den vorliegenden Prozess fortführen zu wollen.
G. Mit Poststempel vom 20. August 2024 ging beim Kantonsgericht folgende, am 19. August 2024 von Rechtsanwalt Hermann Just u. a. im Namen von B._____ und I._____, J._____ und K._____, E._____ und D._____ unterzeichnete Vereinbarung ein; mit Poststempel vom 22. August 2024 folgte dieselbe, von Beistand Remo Hablützel am 16. August 2024 und von M._____ und A._____ jeweils am 17. August 2024 persönlich unterzeichnete, folgende Vereinbarung:
Vereinbarung
zu den am Kantonsgericht von Graubünden
hängigen Zivil-Verfahren
Die Nachbarschaft unter den Liegenschaften N._____ in G._____ ist seit vielen Jahren durch Streitigkeiten belastet, welche das durch eine Dienstbarkeit gesicherte Fuss- und Fahrwegrecht über das Grundstück Nr. F._____ zur Erschliessung der Grundstücke Nr. O._____, H._____ und P._____ betreffen.
Die Beteiligten wollen einen Schlussstrich ziehen und ab sofort eine distanziert-korrekte Nachbarschaft pflegen. Im Besonderen werden die Eigentümerin des mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstücks F._____, A._____ und ihr Ehemann die Ausübung des Wegrechts nicht mehr grundsätzlich in Frage stellen und in keiner Weise behindern. Die Berechtigten ihrerseits werden das Recht bewusst schonend ausüben und auch ihre Besucher/Lieferanten dazu anhalten.
In diesem Sinn vereinbaren die Beteiligten auf Vorschlag des Kantonsgerichts und unter Berücksichtigung von dessen vorläufiger Einschätzung der Chancen und Risiken der pendenten Verfahren Folgendes:
Die Beteiligten halten sich für die Begrenzung des Wegrechts im Sinne einer Friedensordnung an die vom Vermessungsamt Chur gefundene Linie, welche bei der Zufahrt zur belasteten Liegenschaft eine nach Süden ausgreifende geschwungene Kurve beschreibt (Plan 1:200 vom 19.07.2017 im Dossier 135-2015-379 der vorsorglichen Beweisaufnahme und im Dossier 135-2017-200 des Regionalgerichts Landquart). Die Berechtigten werden diese Linie nicht überfahren und übertreten, im Rahmen des Möglichen auch ihre Besucher/Lieferanten dazu anhalten, und die Belasteten werden sie beim Abstellen von Autos und anderen Dingen respektieren. Bis zu einer anders lautenden Vereinbarung oder bis zur Vollstreckbarkeit eines anders lautenden gerichtlichen Urteils können die dannzumal am Wegrecht Beteiligten das Einhalten dieser Vereinbarung verlangen und schlimmstenfalls gerichtlich erzwingen.
M._____ anerkennt ausdrücklich das vom Regionalgericht Landquart am 10. November 2022 (RGer 515-2022-9) in Disp. Ziffer 5 ausgesprochene und nicht angefochtene Kontaktverbot.
B._____ und die Erbinnen C._____ ziehen das dem Verfahren des Regionalgerichts RGer 135-2017-340 zugrunde liegende Massnahmebegehren zurück.
A._____ und M._____ verpflichten sich ferner, B._____ und/oder C._____ künftig weder mittels Postern noch sonstigen Anzeigen auf ihrem Grundstück eines kriminellen, rechtswidrigen oder eines anderen unrechtmässigen Verhaltens zu beschuldigen oder derartige Poster und Anzeigen auf ihrem Grundstück zu dulden.
A._____ übernimmt die Kosten der Verfahren RGer 135-2017-340 und des gegenstandslos werdenden Verfahrens KGer ZK1 18 48; für das letztere Verfahren soll das Kantonsgericht die den Berufungsbeklagten beim Stand Berufungsantwort zustehende Parteientschädigung festsetzen.
B._____ und die Erbinnen C._____ ziehen die (Prosequierungs-)
Klage RGer 115-2018-23 zurück; A._____ übernimmt die gerichtlichen Abschreibungskosten, auf eine Parteientschädigung wird gegenseitig verzichtet.
In den aufgrund der vorstehenden Ziff. 3 gegenstandslos gewordenen / werdenden Verfahren RGer 135-2018-146 und KGer ZK1 18 149 sowie RGer 135-2018-146 und KGer ZK1 20 73 übernehmen die beteiligten Parteien (Kläger- und Beklagtenseite) die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
Im Verfahren KGer ZK1 18 116 ziehen die Berufungskläger die Berufung gegen das Urteil RGer 115-2014-24 vom 13. Juni 2016 zurück. Damit wird das angefochtene Urteil rechtkräftig. Die Gerichtskosten und die den Berufungsbeklagten (allenfalls auch für die am Verfahren nicht aktiv teilnehmenden Eheleute Q._____) für das Verfahren KGer ZK1 18 116 beim Stand Berufungsantwort zustehende Parteientschädigung sind vom Kantonsgericht festzusetzen.
A._____ und M._____ ziehen die dem Verfahren KGer ZK1 17 153 zugrunde liegende Beschwerde zurück. Die Kläger im vorinstanzlichen Verfahren RGer 135-2017-277 erklären, an einer Vollstreckung des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils vom 10. November 2017 nicht (mehr) interessiert zu sein, soweit es in der Vergangenheit liegende Verstösse betrifft; künftig Vorbehalten ist die heutige Vereinbarung (vgl. insbesondere vorstehende Ziff. 1). Der Entscheid des Präsidenten des R._____ vom 23. Januar 2009 bleibt bestehen und ist nach wie vor zu befolgen.
Die Kosten der Verfahren RGer 135-2017-277 und KGer ZK1 17 153 übernehmen die beteiligten Parteien (Kläger- und Beklagtenseite) je zur Hälfte; auf Parteientschädigungen - auch soweit in RGer 135-2017-277 bereits zugesprochen - wird verzichtet.
A._____ und M._____ ziehen die den Verfahren ZK1 18 44, ZK1 18 153 und ZK1 20 74 zugrunde liegenden Beschwerden zurück. Die Parteien stimmen darin überein, dass die in den Verfahren RGer 135-2017-378, 135-2018-245 und 135-2020-16 ausgesprochenen Anordnungen physischen Zwanges heute nicht mehr direkt vollstreckbar sind.
Die Parteien in den genannten sechs Verfahren übernehmen die jeweiligen Gerichtskosten je (Kläger- resp. Beklagtenseite) zur Hälfte und verzichten allseits auf Parteientschädigungen. A._____ und M._____ ersetzen den jeweiligen Klägern allfällige diesen von den Organen der Zwangsvollstreckung für erfolglose Räumungsversuche in Rechnung gestellten Kosten.
A._____ und M._____ ersetzen den Gegenparteien im Verfahren der Beweissicherung RGer 135-2016-354 jene Gerichtskosten von CHF 2'744.00 und bezahlen ihnen eine Parteientschädigung von CHF 4'797.45 für jenes Verfahren.
Die in den Verfahren RGer 135-2018-146,135-2019-390 und 135-2017-378 jeweils beteiligten Parteien ersuchen das Regionalgericht Landquart, auf das Eintreiben und Vollstrecken der in diesen Verfahren ausgefällten Bussen (RGer 135-2018-146: CHF 5'000.00,135-2019-390: CHF 46'500.00 und 135-2017-378: CHF 30‘500.00) zu verzichten, auch und insofern diese Bussen rechtskräftig und vollstreckbar geworden sind.
Die den hängigen Verfahren SK1 24 13, SK2 24 2 und SK2 24 16 zugrunde liegenden Rechtsmittel werden zurückgezogen. Das Kantonsgericht wird die Kostenfolgen festlegen.
Dieser Vergleich steht unter dem Vorbehalt, dass der auch für die Verfahren der Vollstreckung zuständige Präsident des Regionalgerichts schriftlich erklärt, dass er der Vereinbarung der Parteien gemäss der vorstehenden Ziff. 8 Rechnung tragen und die dort genannten Bussen nicht eintreiben und vollstrecken wird.
Mit allseitiger Unterzeichnung des Vergleichs werden die nachstehenden Entschädigungen im Betrage von total CHF 26’549.10 zur Zahlung fällig. Der Betrag ist bis Ende 2024 auf das T._____Konto von U._____, V._____ ___, zuhanden seiner Mandanten zu bezahlen, soweit diese nicht mit einer Abtretung der Rückerstattungsansprüche aus geleisteten Kostenvorschüssen für die mit dem vorliegenden Vergleich erledigten Verfahren beim Kantonsgericht im Betrag von CHF 15'000.00 getilgt werden. Der Gesamtbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
Gerichtskostenanteil
Parteientschädigung
RGer 135-2017-340:
2'500
2'102.45
RGer 135-2018-146:
500
RGer 135-2019-390:
500
RGer 115-2014-24:
10'905.20
RGer 135-2017-277:
500
RGer 135-2017-378:
1'000
RGer 135-2018-245:
500
RGer 135-2020-16:
500
RGer 135-2016-354:
2'744.00
4'797.45
Total
8'744.00
17'805.10
26'549.10
A._____ und M._____ anerkennen B._____, J._____ und K._____, E._____ und D._____, S._____ und Q._____ als Solidargläubiger gesamthaft den Betrag von CHF 26'549.10 als Solidarschuldner schuldig zu sein. Zwecks Tilgung dieses Betrags treten sie ihre Guthaben aus Rückerstattung von Kostenvorschüssen (Überschüsse) im Umfange von mindestens CHF 15'000.00 an die Solidargläubiger ab und ermächtigen das Kantonsgericht Graubünden die Überschüsse nach Abrechnung der Kostenvorschüsse auf das T._____Konto von U._____, V._____ IBAN _____________________________, zuhanden seiner Mandanten zu überweisen.
Der Vergleich ist ferner von der Zustimmung der zuständigen KESB, Zweigstelle Nordbünden, abhängig. Die Parteien und die beiden beteiligten Gerichte ersuchen die Behörde um diese Zustimmung.
H. Die in Ziffer 10 der Vereinbarung vorbehaltene schriftliche Erklärung des Präsidenten des Regionalgerichts Landquart vom 30. August 2024 sowie die in Ziffer 12 der Vereinbarung vorbehaltene Zustimmung der zuständigen KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 16. Oktober 2024 (Poststempel vom 6. November 2024), liegen vor.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die vorliegende Vereinbarung wurde mit Erteilung der letzten für ihre Gültigkeit vorbehaltenen Erklärung, der Zustimmung der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, am 16. Oktober 2024, wirksam (lit. H; act. D.20.1).
2.
Das Verfahren Proz. Nr. 135-2017-340 wurde durch den in Ziffer 3 der Vereinbarung erklärten Rückzug des Massnahmebegehrens beendet und ist abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO; siehe ZK1 18 48 E. 2). Infolgedessen erweisen sich das damit zusammenhängenden vorinstanzliche Vollstreckungsverfahren Proz. Nr. 135-2019-390 und das dagegen angestrengte, vorliegende Beschwerdeverfahren ZK1 20 73 als gegenstandslos (vgl. Ziffer 4 der Vereinbarung: zweite Erwähnung Proz. Nr. 135-2018-146, recte: Proz. Nr. 135-2019-390). Diese Verfahren sind unter Regelung der Prozesskosten nach Massgabe von Ziffer 4 und 11 abzuschreiben (Art. 109 Abs. 1 und Art. 242 ZPO).
3.
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens Proz. Nr. 135-2019-390 von CHF 1'000.00 sind gemäss Ziffer 4 der Vereinbarung den Parteien hälftig aufzuerlegen (Art. 109 Abs. 1 ZPO) und mit dem von der Gegenseite geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, den Beschwerdegegnern CHF 500.00 direkt zu ersetzen.
4.
Von dem in Ziffer 4 der Vereinbarung erklärten gegenseitigen Verzicht auf eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ist Vormerk zu nehmen (Art. 109 Abs. 1 ZPO).
5.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind trotz des nicht unerheblichen Aufwandes aufgrund der Gegenstandslosigkeit deutlich zu reduzieren und auf CHF 500.00 festzusetzen (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 f. VGZ [BR 320.210]). Sie sind gemäss Ziffer 4 der Vereinbarung den Parteien hälftig aufzuerlegen (Art. 109 Abs. 1 ZPO) und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO); der Restbetrag von CHF 2'000.00 ist aufgrund der Anzeige der Abtretung in Ziffer 11 der Vereinbarung auf das T._____Konto von U._____, V._____ ___, zuhanden der Solidargläubiger B._____, J._____, K._____, E._____, D._____, S._____ und Q._____ zu überweisen.
6.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7.
Gestützt auf Art. 9 Abs. 2 GOG (BR 173.000) i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV (BR 173.100) ergeht die vorliegende Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Das vorinstanzliche Verfahren Proz. Nr. 135-2019-390 am Regionalgericht Landquart wird infolge Gegenstandlosigkeit abgeschrieben.
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens Proz. Nr. 135-2019-390 von CHF 1'000.00 werden je zur Hälfte A._____ einerseits und B._____, D._____ und E._____ andererseits auferlegt. Sie werden mit dem von B._____, D._____ und E._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. A._____ wird verpflichtet, B._____, D._____ und E._____ CHF 500.00 direkt zu ersetzen.
Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren Proz. Nr. 135-2019-390 wird Vormerk genommen.
Das Beschwerdeverfahren ZK1 20 73 wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 werden je zur Hälfte A._____ einerseits und B._____, D._____ und E._____ andererseits auferlegt. Sie werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 verrechnet; der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird auf das T._____Konto von U._____, V._____ IBAN _____________________________, zuhanden der Solidargläubiger B._____, J._____, K._____, E._____, D._____, S._____ und Q._____ überwiesen. B._____, D._____ und E._____ werden verpflichtet, A._____ CHF 250.00 direkt zu ersetzen.
Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ZK1 18 149 wird Vormerk genommen.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 109 ZPOart. 109 CPCart. 109 CPC
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
Art. 109 ZPOart. 109 CPCart. 109 CPC
Art. 109 ZPOart. 109 CPCart. 109 CPC
Art. 109 ZPOart. 109 CPCart. 109 CPC
Art. 111 ZPOart. 111 CPCart. 111 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF