ZK1 2021 1
Staatsanwaltschaft Graubünden
17. November 2020Deutsch20 min
A. A._____, geboren am A._____ 1962, wurde mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 durch Dr. med. D.________, E.________, gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik F.________, G.________, fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurde angeführt, dass bei A._____ eine bekannte paranoide Schizophrenie vorliege, sie die öffentliche Ordnung störe und akuten Verfolgungswahn habe.
Source gr.ch
Entscheid vom 11. Januar 2021
Referenz ZK1 21 1
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Moses und Nydegger
Sigron, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 22. Dezember 2020
Mitteilung 15. Januar 2021
Sachverhalt
I. Sachverhalt
A. A._____, geboren am A._____ 1962, wurde mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 durch Dr. med. D.________, E.________, gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik F.________, G.________, fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurde angeführt, dass bei A._____ eine bekannte paranoide Schizophrenie vorliege, sie die öffentliche Ordnung störe und akuten Verfolgungswahn habe.
B. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 (Datum Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die sofortige Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung.
C. Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik F.________ unter Fristansetzung bis zum 6. Januar 2021 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin an.
D. Am 6. Januar 2021 reichte die Klinik F.________ den angeforderten Bericht ein. In diesem wird ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie vorbekannt sei. Seit Frühjahr 2020 nehme sie keine antipsychotische Medikation mehr ein und fühle sich zunehmend beobachtet und verfolgt. Am Nachmittag des 22. Dezembers 2020 sei die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einem Arzt in ein Haus eingedrungen, in der Erwartung, dort Hilfe zu bekommen. Durch die verständigte Polizei sei die Beschwerdeführerin ins Medizinische Zentrum E.________ und in der Folge aufgrund akuten Verfolgungswahns und Störung der öffentlichen Ordnung durch eine ärztliche FU auf die geschlossen geführte Notfallstation der Klinik F.________ gebracht worden. Auf der Station der Klinik F.________ imponiere sie mit Misstrauen, sozialem Rückzug, sprunghaftem Gedankengang und Gereiztheit. Weiter leide sie unter Beziehungswahn und Halluzinationen und zeige bizarres Verhalten. Beispielsweise sei die Beschwerdeführerin um 05:00 Uhr in der Früh mit Rucksack und Stirnlampe bepackt aus ihrem Zimmer getreten und habe zusammenhanglose Dinge erzählt. Sie sei dünnhäutig, rasch reizüberflutet und es komme immer wieder zu Auseinandersetzungen mit Mitpatienten. Die Beschwerdeführerin benötige aufgrund der beschriebenen Symptomatik dringend eine medikamentöse Behandlung und antipsychotische Einstellung im stationären Setting. Zudem solle die Wohnform evaluiert werden, allenfalls mit Initiierung einer betreuten Wohnform. Die Beschwerdeführerin zeige sich kaum krankheits- und behandlungseinsichtig, wobei sie seit Klinikeintritt 6 mg Risperidon einnehme. Sie bagatellisiere ihre Problematik stark bei reduzierter Medikamentencompliance. Es bestehe weiterhin eine akute Eigengefährdung bei noch unzureichend behandelter Psychose. Eine stationäre Therapie und antipsychotische Medikation seien dringend indiziert, weswegen die fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht noch nicht aufgehoben werden könne.
E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden vom 6. Januar 2021 wurde Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin betraut.
F. Der Gutachter Dr. med. B._____ attestierte in seinem Kurzgutachten, datierend vom 8. Januar 2021, dass bei der Beschwerdeführerin eine akute paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) vorliege. Anlässlich der Begutachtung in der Klinik F.________ sei die Beschwerdeführerin in ihrer Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Ihr formaler Gedankengang sei eingeengt und eher beschleunigt mit gelegentlichem Vorbeireden. Die Beschwerdeführerin habe sich misstrauisch gezeigt und ihr Realitätsbezug sowie ihre Kritikfähigkeit seien deutlich eingeschränkt. Sie habe von störenden Geruchsimmissionen im Sinne von Aerosol von Urin (olfaktorische Halluzination) berichtet, welche in ihre Wohnung gespritzt würden. Ferner habe sie von komischen Geräuschen beim Toilettengang berichtet, als wolle man sie beobachten oder testen (akustische Halluzination). Ausserdem präsentiere sie deutliche Beeinflussungswahnideen, indem sie angebe, mittels Substanzen (Urin) per Spray oder Aerosol beeinflusst bzw. gestört zu werden. Die Beschwerdeführerin zeige keine Krankheitseinsicht und nur eine vordergründige Behandlungseinsicht. Sie sei stimmungsgemäss labil, zur Inkontinenz neigend, oft gereizt und vorwiegend misstrauisch, mit gesteigertem Antrieb. Sie verneine glaubhaft suizidale Absichten, eine akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung könne jedoch aufgrund des eingeschränkten Realitätsbezugs und der reduzierten Kritikfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Gemäss Gutachter sei eine stationäre Therapie in einer psychiatrischen Klinik absolut notwendig, da die Beschwerdeführerin eine kontinuierliche Beobachtung, Behandlung, Unterstützung und Betreuung benötige. Falls diese nicht gewährleistet sei, laufe die Beschwerdeführerin konkrete Gefahr, ihren Wahnideen und Realitätsverkennungen ausgeliefert zu sein und wäre in diesem Zustand akut selbst- und/oder fremdgefährdet. Sie befinde sich zur Zeit nicht in der Lage, für sich und ihre Gesundheit zu sorgen und sei nicht absprachefähig. Eine alternative ambulante Behandlung könne erst in die Wege geleitet werden, nachdem die Beschwerdeführerin in ihrem psychischen Zustand stabilisiert, krankheitseinsichtig und behandlungswillig sei sowie eine glaubhafte Absprachefähigkeit entstehe.
G. Am 11. Januar 2021 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der Beschwerdeführerin und der ärztlichen Leitung der Klinik F.________ noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.
H. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Erwägungen
1.1
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]).
1.2
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene
oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 4. Januar 2021 gewahrt (act. 01). Daher ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten.
2.1
Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.
2.2
Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 8. Januar 2021 von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 06).
2.3
Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 11. Januar 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt (Prot. S. 1 ff.).
3.
Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-Kommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
Dr. med. D.________ ist Fachärztin für Innere Medizin im medizinischen Zentrum E.________. Damit war sie gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESV; BR 215.010) als im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassene Ärztin der Grundversorgung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 22. Dezember 2020 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 22. Dezember 2020 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (act. 01.1).
4.1
Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
4.2
Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).
Dr. med. B._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 8. Januar 2021 aufgrund der Vorakten, den Unterlagen der Klinik F.________ und Gesprächen mit dem Pflegefachpersonal der Station C22 sowie seinen eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) vorliege (act. 06). Dabei handelt es sich um eine Geisteskrankheit im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand grundsätzlich gegeben.
4.3
Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung.
Dr. med. B._____ hält in seinem Kurzgutachten vom 8. Januar 2021 fest, dass eine stationäre Therapie in einer psychiatrischen Klinik zurzeit absolut notwendig sei, da die Beschwerdeführerin eine kontinuierliche Beobachtung, Behandlung, Unterstützung und Betreuung benötige. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, für sich und ihre Gesundheit zu sorgen (act. 06). Die Klinik F.________ führte in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2021 aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychotischen Zustandes weiterhin stationär behandlungsbedürftig sei (act. 03). Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik F.________ und der Vorakten scheint die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen und kann daher als gegeben betrachtet werden. Dennoch stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit der Betroffenen im konkreten Fall noch als verhältnismässig erscheint.
4.4
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegenwirken sollte (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).
4.4.1
Aus dem Eintrittsbericht der Klinik F.________ vom 22. Dezember 2020 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Begleitung der Polizei zum Hausarzt begleitet und anschliessend in die Klinik eingeliefert worden sei. Sie habe angegeben, dass sie seit Frühling keine Medikamente mehr eingenommen habe und sich vermehrt verfolgt wie auch durch Nachbarn oder Passanten gestört fühle. Im Eintrittsgespräch habe sie sich kooperativ und zugewandt gezeigt. Ihre Auffassung und Konzentration seien leichtgradig vermindert und ihr Misstrauen ausgeprägt gewesen. Im Psychostatus wurde vermerkt, dass bei der Beschwerdeführerin akustische Halluzinationen gegeben seien (act. 03.1).
4.4.2
Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. B._____ sei die Beschwerdeführerin während der Untersuchung in ihrer Konzentrations- und Gedächtnisfähigkeit eingeschränkt gewesen. Ihr formaler Gedankengang sei eingeengt, eher beschleunigt und mit gelegentlichem Vorbeireden. Die Beschwerdeführerin habe sich misstrauisch gezeigt und ihr Realitätsbezug sowie ihre Kritikfähigkeit seien deutlich eingeschränkt gewesen. Sie habe von störenden Geruchsimmissionen im Sinne von Aerosol von Urin (olfaktorische Halluzination) berichtet, welche in ihre Wohnung gespritzt würden. Ferner habe sie von komischen Geräuschen beim Toilettengang berichtet, als wolle man sie beobachten oder testen (akustische Halluzination). Ausserdem präsentiere sie deutliche Beeinflussungswahnideen, indem sie angebe, mittels Substanzen (Urin) per Spray oder Aerosol beeinflusst bzw. gestört zu werden. Die Beschwerdeführerin zeige keine Krankheitseinsicht und nur eine vordergründige Behandlungseinsicht. Sie sei stimmungsgemäss labil, zur Inkontinenz neigend, oft gereizt und vorwiegend misstrauisch, mit gesteigertem Antrieb. Sie verneine glaubhaft suizidale Absichten, eine akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung könne jedoch aufgrund des eingeschränkten Realitätsbezugs und der reduzierten Kritikfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Gemäss Gutachter sei eine stationäre Therapie in einer psychiatrischen Klinik absolut notwendig, da die Beschwerdeführerin eine kontinuierliche Beobachtung, Behandlung, Unterstützung und Betreuung benötige. Falls diese nicht gewährleistet sei, laufe die Beschwerdeführerin konkrete Gefahr, ihren Wahnideen und Realitätsverkennungen ausgeliefert zu sein und wäre in diesem Zustand akut selbst- und/oder fremdgefährdet. Sie befinde sich zur Zeit nicht in der Lage, für sich und ihre Gesundheit zu sorgen und sei nicht absprachefähig. Eine alternative ambulante Behandlung könne erst in die Wege geleitet werden, nachdem die Beschwerdeführerin in ihrem psychischen Zustand stabilisiert, krankheitseinsichtig und behandlungswillig sei sowie eine glaubhafte Absprachefähigkeit entstehe (act. 06).
4.4.3
Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 11. Januar 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild der Beschwerdeführerin machen. Diese erschien akkurat gekleidet und machte einen ruhigen und mehrheitlich kontrollierten Eindruck. Die ihr gestellten Fragen konnte sie adäquat und in einer gepflegten Sprache, jedoch teilweise abschweifend und von der Fragestellung ablenkend beantworten. Insgesamt wirkte die Beschwerdeführerin teilweise unsicher und ihre Antworten waren an einigen Stellen verwirrend, namentlich hinsichtlich der Begründung des Vorfalls in E.________ sowie bezüglich des Ablaufs der Begutachtung. In der Konfrontation mit der Diagnose zeigte sie sich nicht krankheits- und nur vordergründig behandlungseinsichtig. Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren Ausführungen bereits im Jahr 2020 eigenständig die Medikamenteneinnahme abgesetzt und bestätigte nur sehr zögerlich, die verordneten Medikamente nach dem aktuellen Klinikaufenthalt weiter einzunehmen. Angesprochen auf den Einweisungsgrund oder ihre Krankheit reagierte sie skeptisch und scheint den Ernst ihrer psychischen Erkrankung zu verkennen (Prot. S. 1 ff.).
In Anbetracht der Ausführungen des Gutachters, der Stellungnahme der Klinik F.________ und dem Eindruck des Gerichts an der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2021 kann die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbstgefährdung als erwiesen angesehen werden.
4.4.4
Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik F.________ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht in vorliegendem Fall ausser Frage, womit die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt.
5.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Das Gutachten wie auch die mündliche Verhandlung haben aufgezeigt, dass die psychische Störung der Beschwerdeführerin eine stationäre Behandlung unumgänglich macht. Die Beschwerdeführerin zeigt keinerlei Krankheitseinsicht und geringe Behandlungseinsicht. Sie ist nicht absprachefähig und nicht in der Lage für sich und ihre Gesundheit zu sorgen. Letztere kann momentan nur in einem stationären Rahmen sichergestellt werden.
Dispositiv
6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'500.00 Gutachterkosten) gehen somit zu Lasten der Beschwerdeführerin.
III. Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'000.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'500.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten von A._____.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
– A._____, F.________,
– F.________,
1 / 12
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 429 ZGBart. 429 CCart. 429 Codice civile svizzero
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
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Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
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Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero
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Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
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Art. 51 EGzZGBart. 51 EGzZGBart. 51 LICC
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Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
5A_228/2016
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
BGE 140 III 101ATF 140 III 101DTF 140 III 101
BGE 140 III 105ATF 140 III 105DTF 140 III 105
5A_312/2007
5A_288/2011
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
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Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC
Art. 60 EGzZGBart. 60 EGzZGBart. 60 LICC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
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Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF