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Entscheid

ZK1 2021 100

Arbeitslosenversicherung

2. August 2021Deutsch7 min

A._____, geboren am _____ 2003, ist der Sohn von D._____ und C._____. A._____ wurde seit dem 26. März 2021 mit Unterbrechungen in der Klinik Waldhaus, Psychiatrische Dienste Graubünden, Chur, behandelt.

Source gr.ch

Entscheid vom 2. August 2021

Referenz ZK1 21 100

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Bernhard, Aktuarin

Parteien A._____, geboren am _____2003

zur Zeit Psychiatrische Klinik Waldhaus, Loëstrasse 220, 7000 Chur

Beschwerdeführer

in Sachen

C._____

D._____

Gegenstand Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht

Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa vom 10.06.2021, mitgeteilt am 10.06.2021

Mitteilung 3. September 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A._____, geboren am _____ 2003, ist der Sohn von D._____ und C._____. A._____ wurde seit dem 26. März 2021 mit Unterbrechungen in der Klinik Waldhaus, Psychiatrische Dienste Graubünden, Chur, behandelt.

Erwägungen

Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 10. Juni 2021, gleichentags mitgeteilt, erkannte die KESB Mittelbünden/Moesa (fortan KESB) wie folgt:

Dispositiv

Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von A._____ wird gestützt auf Art. 310 ZGB in Verbindung mit Art. 314b Abs. 1 ZGB verfügt:

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über A._____ wird entzogen (Art. 310 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314b Abs. 1 ZGB);

A._____ bleibt zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Akutpsychiatrie den Psychiatrischen Diensten Graubünden fürsorgerisch untergebracht (Art. 429 Abs. 2 ZGB).

Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt:

Zuständig für die Entlassung ist die KESB;

Die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Dienste Graubünden wird angewiesen, die KESB Mittelbünden/Moesa mit einem Verlaufsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu benachrichtigen, sobald sich abzeichnet, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung demnächst nicht mehr erfüllt sein werden bzw. spätestens per 19.11.2021.

Betreffend die Verfahrenskosten wird verfügt:

Die Kosten im vorliegenden Verfahren werden auf Fr. 2'770.—festgesetzt.

Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern verzichtet.

(Rechtsmittelbelehrung)

(Mitteilung)

Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer) sowohl eine Beschwerde wegen des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (Art. 310 Abs. 1 ZGB) als auch eine Beschwerde wegen der Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 310 Abs. 1 ZGB und Art. 314b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 426 ff. ZGB) in der Akutpsychiatrie der Klinik Waldhaus. Die Beschwerde wegen der Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung wurde im separaten Verfahren ZK1 21 83 behandelt.

Die Mutter des Beschwerdeführers liess sich mit Schreiben vom 12. Juli 2021 vernehmen. Sie widersetzte sich dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht. Der Vater des Beschwerdeführers reichte keine Stellungnahme ein. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2021 beantragte die KESB die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

Erwägungen

1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid der KESB vom 10. Juni 2021 soweit er den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB betrifft.

1.2. Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 ZGB sowie Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Zur Beschwerde berechtigt sind insbesondere die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Wer ein Rechtsmittel ergreifen möchte, muss prozessfähig sein. Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Es gibt keinen Grund, an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Einreichung des Rechtsmittels zu zweifeln. Indes war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht volljährig, entsprechend war er beschränkt handlungsunfähig bzw. beschränkt prozessunfähig. Erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens, nämlich am _____ 2021, wurde er 18 Jahre alt. Urteilsfähige Kinder und Jugendliche können ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Prozesse über höchstpersönliche Rechte führen. Sie können selbständig ein Rechtsmittel einlegen in einem Verfahren, in dem sie unmittelbar betroffen sind (Christophe A. Herzig, Die Partei- und Prozessfähigkeit von Kindern und Jugendlichen sowie ihr Anspruch auf rechtliches Gehör, in: AJP 2/2013, S. 185 und S. 187; s. auch Art. 67 Abs. 3 lit. a ZPO und Art. 305 Abs. 1 ZGB). Die KESB hat mit dem angefochtenen Entscheid den Eltern des Beschwerdeführers das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Von diesem Entscheid ist der Beschwerdeführer zweifelsohne unmittelbar und schwerwiegend in seinen persönlichen Rechten betroffen. Der Beschwerdeführer war demnach zur Erhebung der Beschwerde legitimiert, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch nicht volljährig war.

2.1. Die elterliche Sorge und damit eingeschlossen auch das Recht der Eltern, den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen, endet, sobald ein Kind das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat (Art. 296 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 301a Abs. 1 ZGB und Art. 14 ZGB). Die KESB hat mit Entscheid vom 10. Juni 2021 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB den Eltern des Beschwerdeführers das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes fallen die durch die KESB angeordneten Kindesschutzmassnahmen von Gesetzes wegen dahin (Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 20 zu Art. 307 ZGB).

2.2. Der Beschwerdeführer wurde am _____ 2021 volljährig. Auf dieses Datum hin fällt der von der KESB angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht dahin. Damit besteht kein schutzwürdiges Interesse an einem Beschwerdeentscheid und das vorliegende Verfahren ist gegenstandslos geworden (vgl. BGer 5A_21/2017 v. 9.6.2017 E. 2).

2.3. Gemäss Art. 242 ZPO ist das Verfahren, das aus anderen als der in Art. 241 ZPO vorgesehenen Gründen ohne Entscheid endet, abzuschreiben. Dies insbesondere dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv wegfällt (Thomas Engler, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, ZPO, 2. Aufl., Zürich 2015, N 1 zu Art. 242 ZPO).

3. In Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG ergeht vorliegender Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz.

4. Im Abschreibungsentscheid hat das Gericht die Prozesskosten festzusetzen und über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten zu entscheiden. (Julia Gschwend/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 19 zu Art. 242 ZPO). Grundsätzlich werden die Kosten nach Ermessen des Gerichts verteilt (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Es kann vorliegend offenbleiben, wem die Kosten für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen wären (dem Beschwerdeführer bzw. seinen Eltern [vgl. Art. 63 Abs. 2 EGzZGB] oder dem Kanton), weil angesichts der engen finanziellen Verhältnisse der Verfahrensbeteiligten gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (vgl. auch Entscheid vom 22. Juni 2021 betreffend Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung im Verfahren ZK1 21 83). Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 beim Kanton Graubünden.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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