ZK1 2021 104
Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)
6. Juli 2021Deutsch19 min
A. A._____, geboren am A._____ 1961, wurde mit Verfügung vom 11. Juli 2021 durch Dr. med. B._____ gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von 6 Wochen in der Klinik C._____, D._____, fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung von A._____ wurde angeführt, dass sie von der Polizei in einem Zug aufgegriffen worden sei, nachdem sie mit aufgesetztem Velohelm bei jeder Haltestelle versucht habe auszusteigen und repetitiv Worte von sich gegeben habe. Sie sei verwirrt und desorientiert, wobei sie geäussert habe, sie sei der Papst, könne zaubern und müsse sterben.
Source gr.ch
Urteil vom 20. Juli 2021
Referenz ZK1 21 104
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Michael Dürst und Nydegger
Blumenthal, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 11.07.2021
Mitteilung 26. Juli 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____, geboren am A._____ 1961, wurde mit Verfügung vom 11. Juli 2021 durch Dr. med. B._____ gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von 6 Wochen in der Klinik C._____, D._____, fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung von A._____ wurde angeführt, dass sie von der Polizei in einem Zug aufgegriffen worden sei, nachdem sie mit aufgesetztem Velohelm bei jeder Haltestelle versucht habe auszusteigen und repetitiv Worte von sich gegeben habe. Sie sei verwirrt und desorientiert, wobei sie geäussert habe, sie sei der Papst, könne zaubern und müsse sterben.
B. Mit Eingabe vom 13. Juli 2021 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die sofortige Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung.
C. Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik C._____ unter Fristansetzung bis zum 15. Juli 2021 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin an.
D. Am 14. Juli 2021 reichte die Klinik C._____ den angeforderten Bericht ein, worauf mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 15. Juli 2021 Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt wurde.
E. Nach Eingang des Gutachtens von Dr. med. E._____ vom 19. Juli 2021 fand am 20. Juli 2021 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik C._____, auch zu Handen der Beschwerdeführerin, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.
F. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]).
1.2
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene
oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 13. Juli 2021 gewahrt (act. 01). Daher ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten.
2.1
Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.
2.2
Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 19. Juli 2021 von Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche die Beschwerdeführerin persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 07).
2.3
Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 20. Juli 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 8).
3.1
Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-Kommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
3.2
Dr. med. B._____ ist Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin in F._____. Damit war sie gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESV; BR 215.010) als im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassene Ärztin der Grundversorgung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 11. Juli 2021 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 11. Juli 2021 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (act. 04.2).
4.1
Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
4.2
Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).
Dr. med. E._____ kam in ihrem Kurzgutachten vom 19. Juli 2021 aufgrund der Akten der Klinik C._____ und einem Gespräch mit Frau G._____, Fachpflegerin auf der Station H.________, sowie ihren eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) vorliege (act. 07). Bei der vorliegenden Diagnose handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben.
4.3
Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung.
Im Bericht der Psychiatrischen Klinik C._____ vom 14. Juli 2021 wird die Notwendigkeit einer stationären Behandlung bejaht. Die Beschwerdeführerin sei den Psychiatrischen Diensten Graubünden seit 2010 bekannt. Bei ihr bestehe eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, die sich sowohl in formalen als auch in inhaltlichen Denkstörungen zeigen würde. Affektiv sei eine impulsive Gereiztheit zu beobachten, wobei eine Fremdgefährdung im stationären Rahmen verneint wurde. Weiter hätten sich deutliche Beeinträchtigungen der exekutiven Funktionen gezeigt. Die Beschwerdeführerin verweigere seit Eintritt sowohl antipsychotische als auch somatische Medikation. Es bestehe eine schwergradige Ablehnung der Behandlung und ferner auch Fluchtgefahr. Es sei davon auszugehen, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin aufgrund der bewussten Nicht-Einnahme der antipsychotischen Medikation nicht verbessern werde. Dies führe langfristig zu irreversiblen Hirnstrukturalterationen, die zu einer Verschlechterung der Gesamtprognose beitragen würden (act. 04).
Im Kurzgutachten von Dr. med. E._____ vom 19. Juli 2021 wird die Notwendigkeit einer stationären Behandlung verneint. Die Beschwerdeführerin scheine sich in einem akuten Schub zu befinden, wobei aufgrund der Akten auch möglich wäre, dass sich die Beschwerdeführerin permanent in einer gewissen psychotischen Situation befinden würde. Es sei möglich, dass sie bereits seit einigen Jahren keine Medikation mehr einnehme, es aber immer wieder bewerkstellige, sich wenn nötig in der Realität zu behaupten. Entgegen den Ausführungen im Bericht der Klinik liege keine Fluchtgefahr vor und es bestehe keine nachweisliche Gefahr von strukturellen Hirnveränderungen bei Nichteinnahme der Medikation. Der Beschwerdeführerin sei es trotz Erkrankung möglich, bei wichtigen Angelegenheiten im Alltag einigermassen geordnet zu funktionieren. Eine Medikation wäre wünschenswert, doch keineswegs zwingend. Dies gelte auch für eine Behandlung, jedoch wenigstens im ambulanten und freiwilligen Rahmen, wobei kein Grund bestehen würde, diese mit Zwang durchzusetzen (act. 07).
Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik C._____ und der Vorakten scheint für das Kantonsgericht die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin fraglich. Es stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik C._____ angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall und aktuell noch als verhältnismässig erscheint.
4.4
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H. auf BGer 5A_312/2007 v. 10.7.2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 v. 19.5.2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).
4.4.1
Aus der einweisenden Verfügung vom 11. Juli 2021 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Aufgriffs durch die Polizei in einem Zug infolge eines verwirrten und desorientierten Verhaltens eingewiesen wurde (act. 01.1). Aus dem Eintrittsbericht der Klinik C._____ ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin im Eintrittsgespräch im Kontakt auffällig, im Denken zerfahren, nicht logisch, mit Beobachtungs- und Verfolgungswahn und im Affekt mittelgradig deprimiert, flach sowie innerlich und psychomotorisch unruhig präsentierte. Sie habe von wahnhaften Ideen berichtet, wie der Papst zu sein oder Zwillinge zu haben. Sie habe das Gefühl gehabt, während des Gesprächs aufgenommen zu werden, wobei sie von Beobachtungs- und Verfolgungswahn berichtete. Weiter berichtete die Klinik, dass im geschützten Rahmen keine Selbst- oder Fremdgefährdung bestehen würde, weshalb eine Unterbringung in der stationären Abteilung indiziert sei (act. 04.1).
4.4.2
Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. E._____ seien während der Untersuchung die Konzentration etwa mittelgradig reduziert und das Gedächtnis in Bezug auf die Inhalte, die sich auf die aktuelle Realität betreffen, intakt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand. Es zeige sich ein deutliches Misstrauen im Rahmen des inhaltlichen Denkens, wobei Wahnideen nicht eruierbar seien. Die Beschwerdeführerin sei fähig, sich auf Alltagsdinge und die Realität zurückzubesinnen, und mache diesbezüglich kohärente Antworten, wenn auch die deutliche Tendenz bestehe, viele Fragen offen zu lassen. Zum jetzigen Zeitpunkt gäbe es keine Hinweise für eine akute Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung (act. 07).
4.4.3
Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 20. Juli 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild von der Beschwerdeführerin machen. Die ihr gestellten Fragen beantwortete sie zurückhaltend, wenn auch manchmal ausschweifend. Die Ausführungen waren, wie der Beschwerdeführerin im Kurzgutachten in Stresssituationen attestiert wurde, teils ohne Zusammenhang. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Verhandlung geltend, die Umstände in der Klinik seien katastrophal und ihr seien sowohl Kleider als auch persönliche Effekten entzogen worden. Sie beobachte und dokumentiere, was in der Klinik passiere. In der Konfrontation mit der Diagnose, respektive der Behandlung in der Klinik, zeigte sie sich nüchtern. Es würde keine Rolle spielen, was für eine Diagnose gestellt werde, da sie ihrer Ansicht nach lediglich ein Problem mit Dopamin habe, was sie durch Sport und Zunahme von gewissen Lebensmitteln zu verbessern versuche. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe diverse Behandlungen ohne Zustimmung über sich ergehen lassen müsse, für welche ihres Wissens keine Entscheide vorgelegen hätten, weshalb sie damit nicht einverstanden wäre und dagegen rekurriere (act. 8).
In Anbetracht der Ausführungen der Gutachterin, der Stellungnahme der Klinik C._____ und des Eindrucks des Gerichts an der Hauptverhandlung vom 20. Juli 2021 kann die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Fremd- bzw. Selbstgefährdung nicht erkannt werden. Weder den Berichten der Psychiatrischen Klinik C._____ noch dem Kurzgutachten ist zu entnehmen, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben insbesondere Dritter zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit unterbliebe. Anlässlich der Hauptverhandlung zeigte sich die Beschwerdeführerin in einer einigermassen guten Verfassung und liess keine Hinweise auf eine hinreichend konkrete Fremd- bzw. Selbstgefährdung erkennen. Eine Nichtverbesserung des Zustandes aufgrund der ausbleibenden Medikation und die damit einhergehenden hypothetischen Hirnstrukturalterationen genügen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht für eine fürsorgerische Unterbringung. Dies gilt umso mehr, als die Gutachterin in Ziff. 6 f. des Kurzgutachtens ausführte, es würde keine nachweisliche Gefahr von strukturellen Hirnveränderungen bei Nichteinnahme der Medikation bestehen. Eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung sei nicht ersichtlich und somit auch kein Grund, welcher eine Unterbringung notwendig machen würde. Das Gericht sieht keinen Anlass, von dieser Schlussfolgerung des Kurzgutachtens abzuweichen.
4.4.4
Auch wenn sich die Beschwerdeführerin als behandlungsbedürftig erweist, was fraglich ist, rechtfertigt dieser Umstand für sich alleine noch keine fürsorgerische Unterbringung. Eine Unterbringung darf nur gestützt auf ein hinreichend klares Gutachten und nur als ultima ratio in Betracht fallen. Wenngleich dem Kurzgutachten von Dr. med. E._____ zu entnehmen ist, dass der freiwillige Verbleib der Beschwerdeführerin in der Klinik für die Erreichung einer psychischen Stabilität wünschenswert wäre, ist die zwangsweise stationäre Unterbringung in der Klinik C._____ aufgrund der fehlenden konkreten Selbst- und Fremdgefährdung nicht mehr zu rechtfertigen und somit unverhältnismässig.
5.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine Behandlung des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Schwächezustands angesichts wiederholter Einweisungen wünschenswert wäre, die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB im Zeitpunkt der Beurteilung jedoch nicht mehr gegeben sind. Daher ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben.
6.
Die von der Beschwerdeführerin während der Hauptverhandlung erhobene mündliche Beschwerde gegen die mehrfachen Behandlungen ohne Zustimmung wird infolge der Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung gegenstandslos.
Dispositiv
7. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik C._____ umfassend durchgedrungen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'463.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 963.00 Gutachterkosten) gehen somit zu Lasten des Kantons Graubünden.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.
Die Klinik C._____ wird angewiesen, A._____ unverzüglich aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'463.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 963.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 11
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 429 ZGBart. 429 CCart. 429 Codice civile svizzero
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
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Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
BGE 143 III 189ATF 143 III 189DTF 143 III 189
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
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Art. 51 EGzZGBart. 51 EGzZGBart. 51 LICC
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Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
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5A_228/2016
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
BGE 140 III 101ATF 140 III 101DTF 140 III 101
BGE 140 III 105ATF 140 III 105DTF 140 III 105
5A_312/2007
5A_288/2011
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
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