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Entscheid

ZK1 2021 110

Benutzungsgebühren

6. Januar 2022Deutsch54 min

A. B._____ und A._____ sind die unverheirateten Eltern von C._____ (nachfolgend C._____), geb. _____ 2016. Sie üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Mit Entscheid vom 7. Juni 2018 stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden) C._____ unter die Obhut der Mutter und räumte dem Vater ein Besuchs- und Ferienrecht ein.

Source gr.ch

Entscheid vom 26. Januar 2022

Referenz ZK1 21 110

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Michael Dürst und Bergamin

Guetg, Aktuar

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Remo Dolf

Kunz Schmid, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur

gegen

B._____

Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer

Quaderstrasse 5, Postfach 44, 7001 Chur

in Sachen

C._____

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger

Quaderstrasse 2, 7000 Chur

Gegenstand Regelung der Obhut etc.

Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 23.06.2021, mitgeteilt am 07.07.2021

Mitteilung 01. Februar 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. B._____ und A._____ sind die unverheirateten Eltern von C._____ (nachfolgend C._____), geb. _____ 2016. Sie üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Mit Entscheid vom 7. Juni 2018 stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden) C._____ unter die Obhut der Mutter und räumte dem Vater ein Besuchs- und Ferienrecht ein.

B. Am 27. März 2020 reichte D._____, eine Tante von C._____, eine Gefährdungsmeldung ein, woraufhin ein Abklärungsverfahren eröffnet wurde. Am 1. Mai 2020 verlegte A._____ gemeinsam mit C._____ ihren Wohnsitz nach E._____. Am 11. August 2020 beantragte der Vater die Zuteilung der elterlichen Obhut an ihn.

C. Das Sozialamt E._____ reichte am 1. September 2020 eine Gefährdungsmeldung ein, woraufhin F._____ von der N._____ mit einem Abklärungsauftrag beauftragt wurde. Der Bericht ging am 23. Februar 2021 ein. In der Folge wurde Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. März 2021 von der KESB Nordbünden als Kindesvertreterin von C._____ eingesetzt.

D. Nach einem Rechtsschriftenwechsel wurden die Parteien von der KESB Nordbünden zu einer Sitzung vorgeladen. Anlässlich dieser Sitzung vom 23. Juni 2021 konnten sich die Parteien zum Thema Obhut und weiteren Kindesschutzmassnahmen äussern. Mit gleichentags getroffenem Entscheid hielt die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden was folgt fest:

1.

In Abänderung des Entscheids der KESB Nordbünden vom 7. Juni 2018 wird C._____ unter die Obhut von B._____ gestellt (Art. 298d Abs. 2 ZGB).

Erwägungen

2.

Für C._____ wird eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) errichtet.

3.

Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen:

a.

die Eltern und C._____ im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung, Schule, Förderung von Begabungen und Interessen;

b.

im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB):

1.

die sorgeberechtigten Eltern von C._____ in folgenden Bereichen nötigenfalls zu vertreten:

a.

Betreuung inkl. Sicherstellung der Finanzierung

b.

Betreuung KITA, Kindergarten/Schule

c.

Medizinische Behandlung / Betreuung

1.

die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und der Mutter zu beraten und zu unterstützen;

2.

die Eltern bei der Regelung des persönlichen Verkehrs zu unterstützen und konkrete Modalitäten zur Umsetzung auszuarbeiten;

3.

sämtlichen an der Betreuung und Förderung von C._____ Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kontakt zu treten und sich mit Ihnen auszutauschen.

4.

Die für C._____ errichtete Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen wird mit Entscheiddatum an die neu zuständige KESB G._____ übertragen (Art. 442 Abs. 5 ZGB).

5.

Für die Mandatsführung vom 21. April 2021 bis 23. Juni 2021 wird zugunsten von Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger (Chur) eine Entschädigung von Fr. 2'408.15 (inkl. MWST) festgesetzt.

6.

Dispositiv

Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:

a.

Die Kosten im Verfahren Neuzuteilung Obhut und Prüfung Kindesschutzmassnahmen werden auf Fr. 8'407.65 festgesetzt.

b.

Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnissen verzichtet.

7.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7001 Chur, erhoben werden (Art. 450 ff. ZGB, Art 60 Abs. 1 EGzZGB). Die Die Bestimmungen über den Fristenlauf finden keine Anwendung (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist entzogen (Art. 450c ZGB).

8.

(Mitteilung)

E. Dagegen liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Dr. iur. Remo Dolf, mit Eingabe vom 23. Juli 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben mit folgenden Anträgen:

A.

Materielle Anträge

1.

Es sei die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids der KESB Nordbünden vom 23. Juni 2021 aufzuheben und es sei C._____ weiterhin in der Obhut der Beschwerdeführerin zu belassen.

2.

Eventualiter sei die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin ein Mindestbesuchsrecht von drei Wochenenden pro Monat, beginnend jeweils am Freitagabend und endend am Sonntagabend zu gewähren.

4.

Es sei die Dispositivziffer 4 dahingehend abzuändern, als dass die Zuständigkeit für die Erziehungsbeistandschaft von C._____ an die gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB zuständige KESB am Wohnsitz der Beschwerdeführerin übertragen wird.

5.

Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin in solidarischer Haftbarkeit.

B.

Formeller Antrag

Der Beschwerde sei hinsichtlich des vorstehenden Antrags der Obhutszuteilung gemäss Ziff. I lit. a Ziff. 1 die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei die Vollstreckbarkeit der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids der Kollegialbehörde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (fortan KESB) Nordbünden vom 23. Juni 2021 aufzuschieben. Dieser Vollstreckungsaufschub sei superprovisorisch ohne vorgängige Anhörung der Parteien zu verfügen.

F. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 27. Juli 2021 wurde der Beschwerde bis zum Erlass einer anderslautenden Verfügung die aufschiebende Wirkung erteilt. In der Folge sistierte die KESB G._____ mit Schreiben vom 4. August 2021 das offene Verfahren betreffend die Übernahme und Einsetzung einer Beistandsperson bis zum Entscheid.

G. Mit Stellungnahme vom 5. August 2021 liess B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, die Abweisung des Antrags um aufschiebende Wirkung und Bestätigung des angefochtenen Entscheids beantragen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2021 stellte er folgende Anträge:

1.

Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden, Gäuggelistrasse 1, Postfach 357, 7001 Chur vom 20. Juni 2019 sei zu bestätigen.

3.

Die aufschiebende Wirkung nach Art. 315 Abs. 5 lit. b ZPO sei nicht zu gewähren.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

H. Die KESB Nordbünden stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. August 2021 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und beantragte des Weiteren den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

I. Mit Stellungnahme vom 2. September 2021 beantragte Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger als Kindesvertreterin von C._____ was folgt:

1.

Die Ziffern 1, 2 und 3 der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin seien abzuweisen und das Kind sei unter die Obhut des Kindsvaters zu stellen, analog dem Entscheid der KESB Nordbünden vom 23.06.2021.

2.

Ziffer 3 der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sei teilweise gutzuheissen. Es sei für die Beschwerdeführerin ein praxisgemässes Mindestbesuchsrecht festzulegen.

Verfahrensanträge

3.

Die mit prozessleitender Verfügung vom 27.07.2021 der Beschwerde erteilte aufschiebende Wirkung sei sofort zu entziehen und C._____ für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut des Kindsvaters zu stellen.

J. Mit Eingabe vom 15. September 2021 beantragte die Kindesvertreterin die Einholung eines Berichtes bei der zuständigen Klassenlehrperson des Kindergartens in E._____ über die Zuverlässigkeit der Beschwerdeführerin bezüglich des Bringens/Holens von C._____ bzw. bezüglich der Organisation der erforderlichen Ausrüstung/Verpflegung für den wöchentlichen Waldkindergartentag.

K. In ihrer Replik vom 8. Oktober 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die KESB Nordbünden hielt mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 an ihren Anträgen fest. Der Beschwerdegegner hielt mit Eingabe vom 2. November 2021 ebenfalls an seinen Anträgen fest.

Erwägungen

1. Vorliegend geht es um eine Beschwerde gegen den Erlass von Kindesschutzmassnahmen, für welche gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sinngemäss die Vorschriften über die Beschwerde in Erwachsenenschutzsachen (vgl. Art. 450 ff. ZGB) anwendbar sind. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB grundsätzlich dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 29 zu Art. 450 ZGB). Vorliegend tritt die Mutter von C._____ als Beschwerdeführerin auf. Als Elternteil ist sie durch die verfügte Übertragung der elterlichen Obhut über ihren Sohn an den Beschwerdegegner unmittelbar betroffen und daher als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne weiteres beschwerdelegitimiert. Die übrigen formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann. Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die gemäss Art. 446 ZGB geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. Droese/Steck, a.a.O., N 4 f. zu Art. 450a ZGB).

2.2. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der KESB und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 ff. zu Art. 446 ZGB m.w.H.).

2.3. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde von der KESB Nordbünden entzogen (vgl. angefochtener Entscheid Dispositivziffer 7). Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 erteilte der Vorsitzende der I. Zivilkammer der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung (vgl. act. D.1).

3.1. Umstritten ist in der Hauptsache die Neuregelung der Obhut (zum Begriff vgl. BGE 142 III 612 E. 4.1) über C._____ und deren Übertragung an den Beschwerdegegner allein. Die von der KESB Nordbünden errichtete Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) sowie deren Kompetenzregelung blieben unbestritten. Auf diese ist nicht weiter einzugehen.

3.2. Angefochten ist der Entscheid der KESB Nordbünden vom 23. Juni 2021, wonach C._____ in Abänderung des Entscheids der KESB Nordbünden vom 7. Juni 2018 unter die Obhut des Beschwerdegegners gestellt wird. Im Wesentlichen hielt die KESB Nordbünden fest, C._____ werde im Sommer 2021 in den Kindergarten eintreten. Seine Wohn- und Betreuungssituation müsse noch vor der Einschulung klar und von gewisser Dauer sein (act. B.1, S. 3). Die Beschwerdeführerin sei mehrmals umgezogen, verfüge über keine Arbeitsstelle und hadere mit ihrer jetzigen Wohnsituation. Es sei ihr nicht gelungen, in E._____ Anschluss zu finden und die Betreuung von C._____ sei nicht organisiert. Es sei zudem abzuwarten, ob ihre gesundheitliche Situation stabil bleibe. Demgegenüber scheine der Vater an seinem Wohnort angekommen zu sein. Die Einschulung und die Betreuung seien bereits organisiert. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits wieder einen Wohnortswechsel anstrebe oder dass sich ihr Gesundheitszustand wieder verschlechtere, was für C._____ wieder mit einem Wechsel von Betreuungs- und Ansprechpersonen verbunden sei. Demgegenüber könne der Beschwerdegegner diese Sicherheit und Ordnung, auch mithilfe seiner Mutter, gewährleisten. Mit der Zuteilung der Obhut an den Beschwerdegegner könne sich C._____ unbelastet entfalten. Auch die Beschwerdeführerin habe dann die Möglichkeit, sich gesundheitlich zu stabilisieren.

3.3. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde vom 23. Juli 2021 im Wesentlichen fest, die abklärende Person der N._____ sei voreingenommen gewesen und habe sie mit ihren suggestiven und drohenden Äusserungen verunsichert. Im Sozialbericht vom 17. Februar 2021 würden pauschale Vorwürfe hinsichtlich der Auswirkungen der Borderline-Störung erhoben, obwohl in der Klinik H._____ eine andere Diagnose gestellt worden sei. Aus diesen Gründen sei der Antrag auf ein erneutes Gutachten gestellt worden, welcher in der Beschwerde erneuert werde. Die Beschwerdeführerin habe sich auch während ihres Klinikauf­enthalts noch um C._____ gekümmert und dem Beschwerdegegner Ratschläge betreffend den Zuckerkonsum erteilt. Auch die Kindesvertreterin habe Zweifel an einem Obhutswechsel geäussert. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners habe in der Folge versucht, sie in ein schlechtes Licht zu rücken. Am 16. Juni 2021 habe C._____ mit seiner Mutter den Kindergarten in E._____ besichtigen können, wobei der Beschwerdegegner der Einladung nicht gefolgt sei. Zu Beginn der Anhörung bei der KESB Nordbünden vom 23. Juni 2021 habe das fallführende Behördenmitglied angetönt, dass die Behörde zu einem Verbleib der Obhut bei der Beschwerdeführerin tendiere, was auch die Kindesvertreterin nicht ausgeschlossen habe. In der Folge habe die KESB Nordbünden für alle überraschend die Obhut dem Kindsvater zugesprochen und dies mit mehr Stabilität und Kontinuität begründet. Entgegen der Auffassung der KESB Nordbünden knüpfe die Beschwerdeführerin soziale Kontakte und verfüge sie auch über einen strukturierten Alltag. Es treffe zwar zu, dass die Betreuungssituation für C._____ während des Klinikaufenthalts nicht ideal gewesen sei, was aber nicht das Verschulden der Beschwerdeführerin gewesen sei. Seit dem Austritt aus der Klinik am 10. März 2021 habe sie alles für verlässliche Strukturen unternommen. Mit gezielter Unterstützung durch einen Erziehungsbeistand könne dies noch verbessert werden. Der Beschwerdegegner wohne gemeinsam mit seiner Schwester und seiner Mutter in einem Mehrgenerationenhaus. Er befinde sich ebenfalls nach einem Burnout in einem Belastungsprogramm. Seine Schwester gehe einer Arbeitstätigkeit im Umfang von 70% aus, während die Mutter eine IV-Rente beziehe und körperliche Leiden aufweise. Die KESB Nordbünden habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und insbesondere nach der Abklärung der N._____ im Dezember 2020 keine aktualisierte Begutachtung mehr vorgenommen. Die persönliche Anhörung vom 23. Juni 2021 reiche dazu nicht aus. Im angefochtenen Entscheid werde unzutreffend ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei mehrmals umgezogen. Vielmehr sei sie im Mai 2020 von I._____ nach E._____ umgezogen und habe keine weiteren Umzugspläne. In der Obhut der Beschwerdeführerin sei C._____ keiner Kindswohlgefährdung ausgesetzt. Zudem sei die Betreuung von C._____ beim Beschwerdegegner nicht richtig abgeklärt worden, zumal C._____ in J._____ durch mindestens drei verschiedene Personen betreut würde (act. A.1).

3.4. In seiner Beschwerdeantwort vom 11. August 2021 liess der Beschwerdegegner ausführen, die Betreuungssituation sei bei ihm bestens gewährleistet. Das Haus verfüge über einen Garten und mehrere Personen könnten sich um die Betreuung kümmern. Während des Klinikaufenthalts der Beschwerdeführerin habe sich die Obhut beim Kindsvater bewährt. Die KESB Nordbünden sei zutreffend zum Schluss gekommen, dass C._____ beim Kindsvater die nötige Sicherheit und Stabilität habe (act. A.3).

3.5. Die KESB Nordbünden bestritt mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2021 die Vorbringen der Beschwerdeführerin. Es treffe nicht zu, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die Kooperation mit der Abklärerin eingestellt. Die KESB habe sich sehr wohl am 23. Juni 2021 ein persönliches Bild über die Beschwerdeführerin machen können, die ihr bekannt sei. Die Lebenssituation der Beschwerdeführerin sei unverändert fragil. Ihr Handeln erscheine ungeplant und nicht auf das Kindswohl von C._____ ausgerichtet (act. A.4).

3.6. Die Kindesvertreterin hielt schliesslich in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2021 fest, sie könne sich vorstellen, dass die Beschwerdeführerin mit begleitender Psychotherapie und Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts die Betreuung von C._____ schaffen könne. Wichtig sei, dass endlich Stabilität geschaffen werden könne und die Wohnsituation für C._____ stabil sei. Einen Anschluss im Kindergarten in E._____ habe er noch nicht gefunden. Er komme wohl nicht immer pünktlich in den Kindergarten und habe auch die notwendigen Nahrungsmittel nicht immer dabei. C._____ müsse unbedingt Anschluss finden. Im Umfeld der Beschwerdeführerin habe er keine Kontakte zu Gleichaltrigen und er sei oft sich selbst überlassen. Der Wechsel der Obhut könne dies ermöglichen. Aus diesem Grund schliesse sie sich dem Antrag der KESB Nordbünden an (act. A.5).

3.7. In ihrer Replik vom 8. Oktober 2021 liess die Beschwerdeführerin die Ausführungen des Beschwerdegegners, der KESB Nordbünden und der Kindesvertreterin bestreiten. C._____ habe sich im Kindergarten in E._____ gut eingelebt. Die Rückmeldung der Kindergartenlehrperson sei positiv. Die Beschwerdeführerin besuche regelmässig eine Therapie (act. A.7).

3.8. Der Beschwerdegegner liess schliesslich ausführen, es sei davon auszugehen, dass C._____ in E._____ fremdbetreut werden müsse, wenn der Beschwerdeführerin ein Belastungsprogramm der Sozialversicherungsanstalt in Appenzell in Aussicht gestellt würde. C._____ weine sehr viel, wenn er nach dem Besuchsrecht wieder nach E._____ müsse (act. A.8).

4.1. Einleitend ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach der Sozialbericht der N._____ vom 17. Februar 2021 in grundsätzlicher

Hinsicht mangelhaft sei, keine Entscheidungsgrundlage bilden könne und aus dem Recht zu weisen sei (vgl. act. A.1, Ziff. 21 ff. und Ziff. 45).

4.2. Die KESB Nordbünden erteilte mit prozessleitender Verfügung vom 9. Oktober 2020 F._____ (Sozialpädagogin FH, N._____) einen (interventionsorientierten) Abklärungsauftrag und ersuchte sie zur schriftlichen Beantwortung der Fragen gemäss dem der Verfügung beiliegenden Fragekatalog (vgl. KESB act. 150). Zu Recht bemängelt die Beschwerdeführerin weder die darin formulierten Fragen noch die fachliche Eignung von F._____ bzw. diejenige der von F._____ für die Abklärung beigezogenen K._____, Sozialarbeiterin FH (vgl. act. B.11, Ziff. 5). Unbestritten ist sodann die Zulässigkeit der Delegation von Sachverhaltsabklärungen durch ausserhalb der Behörde angesiedelte Stellen (vgl. Art. 446 Abs. 2 Satz 2 ZGB; vgl. auch act. B.11, Ziff. 7). Auf diese Aspekte ist nicht weiter einzugehen.

4.3.1. Die Beschwerdeführerin moniert, K._____ sei ihr gegenüber im Abklärungsverfahren aggressiv aufgetreten. Jene habe etwa während des Abklärungsverfahrens Kindertagesstätten ausgesucht und trotz genehmigter Regelung der Obhut und des Besuchsrechts diese zwischen den Eltern neu zu vermitteln versucht. Auch habe sie der Beschwerdeführerin nahegelegt, C._____ während der Dauer des Abklärungsverfahrens in eine stationäre Massnahme zu geben. Dieses Vorgehen sei durch den Fragekatalog nicht abgedeckt. K._____ habe ihre Kompetenzen überschritten (vgl. act. A.1, Ziff. 22 ff. und Ziff. 45; act. B.11, Ziff. 9).

4.3.2. Die Erforschung des Sachverhaltes erfolgt primär im Rahmen der Abklärungsphase. Wie bei der Abklärung methodisch vorzugehen ist, regelt das Gesetz nicht. Freilich müssen die Betroffenen sowohl aus methodischer (Prinzip der Transparenz) als auch aus rechtlicher (rechtliches Gehör) Sicht Kenntnis vom Ablauf der Abklärungsphase haben (Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 4 zu Art. 446 ZGB). Letztgenannten Aspekten kommt insbesondere dann eine wesentliche Bedeutung zu, wenn der Sachverhalt durch einen externen Dienst abgeklärt werden soll. Diesfalls erscheint es zweckdienlich, dass die KESB selbst klare Aufträge mit konkreten Fragestellungen formuliert. Dadurch wird Klarheit über die Kompetenzzuteilung geschaffen, eine Einschätzung der Verhältnismässigkeit der Abklärungshandlungen sowie die Beurteilung der fachlichen Eignung der Abklärenden ermöglicht (Kurt Affolter/Andrea Hauri/Ursula Leuthold/Heidi Simoni, in: KOKES [Hrsg.], Paxisanleitung Kindesschutzrecht, Zürich 2017, N 3.24). Diese Vorgaben dürfen indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass Inhalt und Umfang der Abklärungen durch den Interventionsgrund bestimmt werden. Abklärungsverfahren verlaufen von Beginn an nicht immer linear und schematisch. Dies bedingt einerseits ein geplantes und systematisches Vorgehen, das aber auch bei Bedarf rollend angepasst werden kann (Affolter/Hauri/Leuthold/Simoni, a.a.O., N 3.47). Die Abklärungsphase hat sodann regelmässig nicht "nur" die Ermittlung des Sachverhalts zum Ziel. Vielmehr sollte die abklärende Person versuchen, mittels Interventionen im System Lösungsoptionen zu initiieren bzw. auszuprobieren, soweit dies der Schwächezustand der betroffenen Person zulässt (sog. "interventionsorientierte Abklärung"). Die Abklärungsphase hat mithin auch zum Gegenstand, die betroffene Person nach Möglichkeiten (d.h. mit Blick auf ihren Schwächezustand) zu beraten, zu unterstützen und sie gegebenenfalls von der Sinnhaftigkeit kindes- und erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen zu überzeugen. Hierfür ist ein pragmatischer, selbstredend aber nicht gesetzeswidriger Umgang mit verfahrensrechtlichen Normen erforderlich (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., N 5 zu Art. 446 ZGB; vgl. auch VGer ZG F 2018 60 v. 4.4.2019 E. 2). Letztlich muss die Abklärung stets dem Wohl der betroffenen Personen dienen, sie soll notwendig und geeignet sein, die betroffene Person nicht unverhältnismässig belasten und sich auf die Lebensbereiche beschränken, welche Gegenstand der Intervention sind (Verena Peter/Rosmarie Dietrich/Simone Speich, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl., Bern 2018, N 270).

4.3.3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Oktober 2020 wurde F._____ (N._____) ein "Abklärungsauftrag gemäss Fragenkatalog im Anhang erteilt" (vgl. KESB act. 150). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält, findet sich weder in der Verfügung noch im Fragenkatalog ein expliziter Auftrag, zwischen den Eltern hinsichtlich der Obhutsregelung neu zu vermitteln, geschweige denn, zu vermeintlich kindeswohladäquaten Massnahmen wie einer Unterbringung von C._____ während des Abklärungsverfahrens zu raten. Nun ergibt sich indes aus den Akten, dass die mit der Abklärung betraute K._____ eben dies tat. Wie gesehen ist ein solches Vorgehen nicht per se und noch weniger im vorliegenden Fall – wie nachfolgend dargelegt – zu beanstanden. Der Vorwurf, K._____ habe trotz genehmigter Regelung versucht, neue Besuchszeiten zwischen den Eltern zu verhandeln, ist konstruiert. Die Beschwerdeführerin unterschlägt dabei den konkreten Kontext, in welchem diese "Vermittlung" stattfand. So hatte die Beschwerdeführerin anlässlich eines Telefongespräches vom 10. November 2020 K._____ gegenüber mitgeteilt, C._____ werde aktuell und während der laufenden Woche von ihrer arbeitslosen Kollegin betreut. Eine andere Lösung habe sie nicht gefunden (vgl. KESB act. 185, S. 3). Angesichts dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass K._____ offensichtlich mit Blick auf das Kindeswohl den Ratschlag erteilte, dass C._____, welcher zum damaligen Zeitpunkt unbestritten innert kurzer Zeit von verschiedensten Personen betreut worden war, bis zur Klärung der Betreuungssituation zum Beschwerdegegner ziehen solle (KESB act. 164). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin dem Ratschlag folgte und die Möglichkeit mit dem Beschwerdegegner besprach, zeigt, dass selbst die Beschwerdeführerin den Ratschlag damals als sinnvoll erachtete (vgl. KESB act. 185, S. 3). Sodann lassen sich aus dem Umgang mit Ratschlägen durchaus Schlüsse auf die Möglichkeit der Beschwerdeführerin ziehen, mögliche Bedürfnisse ihres Sohnes zu erkennen und sich danach zu richten. Mithin dient der Vorschlag denn auch ohne weiteres als probates Abklärungsmittel hinsichtlich allfälliger Ressourcen auf Seiten der Beschwerdeführerin und ist somit vom Interventionsauftrag gedeckt. Kommt hinzu, dass K._____ ihr Vorgehen gegenüber der KESB Nordbünden offenlegte, sodass sich letztere ein unverfälschtes Bild machen kann. Letztlich bleibt zudem zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin erst nach Vorliegen des Sozialberichts die "Vermittlung" monierte. Das Erteilen des Ratschlages erweist sich angesichts der Gesamtumstände als verhältnismässig und ist vom Interventionsgrund gedeckt.

Gleiches ist im Grunde hinsichtlich der erteilten Empfehlung, C._____ während der Dauer des Abklärungsverfahrens in eine stationäre Einrichtung zu geben, festzustellen. Die Empfehlung erfolgte zu einem Zeitpunkt grosser Belastung der Beschwerdeführerin. Diese war zum damaligen Zeitpunkt berufstätig, verfügte über keine adäquate Kinderbetreuung mehr und sah sich selbst einer hohen Belastung mit gesundheitlicher Beeinträchtigung ausgesetzt (vgl. KESB act. 185, S. 3; KESB act. 158 und KESB act. 164). Angesichts dieser Umstände erschien es K._____ angezeigt, auch die Möglichkeit einer kurzzeitigen externen Betreuung von C._____ zu besprechen. K._____ legte ihre Empfehlung anlässlich eines Telefongespräches mit dem damaligen verfahrensleitenden Behördenmitglied der KESB Nordbünden (KESB act. 164) sowie im Sozialbericht offen (KESB act. 185, S. 3). Der Ratschlag wird vom Interventionsinteresse gedeckt und erweist sich aufgrund der erwähnten Umstände als verhältnismässig. Überdies gilt es zu beachten, dass die Verfahrensleitung der KESB Nordbünden gegenüber der Beschwerdeführerin unmissverständlich festhielt, dass aktuell keine Fremdplatzierung, für deren Anordnung nur sie zuständig sei, vorgesehen sei (KESB act. 158). Jedenfalls liegt in den beiden gerügten Vorgängen keine Kompetenzüberschreitung, welche die Unverwertbarkeit des Sozialberichts an sich zur Folge hätte. Gleiches gilt es hinsichtlich der durchgeführten Elterngespräche festzuhalten, welche in Absprache mit der Verfahrensleitung der KESB Nordbünden durchgeführt wurden (vgl. KESB act. 164).

4.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, K._____ habe ohne Anhaltspunkte bei ihr eine Borderline-Diagnose gestellt und daraus Schlüsse gezogen. Es fehle K._____ an einer entsprechenden Ausbildung, welche eine Einschätzung über eine derartige psychiatrische Erkrankung zuliesse. Ihr, der Beschwerdeführerin, sei in der Klinik H._____ keine Borderline-Diagnose gestellt worden. K._____ habe daher die Abklärung voreingenommen und stigmatisierend vorgenommen. Dieses Vorgehen entziehe dem Bericht jegliche Berechtigungsgrundlage (vgl. act. A.1, Ziff. 19 ff.; act. B.11, Ziff. 11 ff. und Ziff. 16).

4.4.2. Das Vorbringen ist unbegründet. K._____ stellt der Beschwerdeführerin nicht eigenständig eine Borderline-Diagnose. Vielmehr hielt sie korrekt fest, den Vorakten könne entnommen werden, dass bei der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2012 "akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen Anteilen (ICD-10:F60.31)" diagnostiziert worden seien (vgl. KESB act. 185 S. 2; vgl. auch KESB act. 116). Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass selbst die Beschwerdeführerin gegenüber der KESB Nordbünden sowie gegenüber K._____ immer wieder von einer "Borderline"-Störung gesprochen hatte (vgl. etwa KESB act. 5, S. 2, act. 33). An der Richtigkeit dieser Feststellung von K._____ ändert nichts, dass gemäss ambulantem Schlussbericht ihrer Therapeutin zwischenzeitlich "nur" eine Diagnose gemäss ICD 10: F34.1 (Dysthymia) gestellt wurde (vgl. act. B.26). Sodann zielt der Vorwurf ins Leere, K._____ habe gestützt auf die (mutmasslich) falsche Diagnose falsche Schlüsse gezogen. K._____ verwies explizit darauf, sie könne die Auswirkungen der Erkrankung auf die Betreuung von C._____ nicht abschliessend beurteilen (KESB act. 185, S. 10). Sie führte weiter aus: "Wir nehmen jedoch an, dass C._____, wie viele Kinder von an Borderline-Störungen erkrankten Müttern, zu viel Verantwortung übernehmen muss. Hier stellt sich uns auch die Frage, was erlebt C._____, wenn er alleine mit seiner Mutter ist und welche Folgen dies für seine weitere Entwicklung hat. Denn die Mutter ist in solchen Phasen nicht in der Lage, C._____ Bedürfnissen gerecht zu werden." (KESB act. 185, S. 10). Auch in dieser, von der Beschwerdeführerin explizit gerügten Stelle kann kein gravierend falscher Schluss entnommen werden, welcher die Voreingenommenheit von K._____ gegenüber der Beschwerdeführerin belegen würde. Aus dem Gesamtkontext wird deutlich, dass es sich dabei um eine sich aus einem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz ableitende Annahme handelt. Mit anderen Worten deklariert K._____ ihre Ausführungen als Mutmassungen, wodurch sie die notwendige Transparenz schafft. Der KESB wird hierdurch ohne weiteres ermöglicht, die Ausführungen auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Mit anderen Worten vermag auch dieser Umstand nicht darzutun, dass der Sozialbericht gesamthaft unverwertbar wäre.

4.5. Weiter wird geltend gemacht, die im Sozialbericht empfohlene Anordnung, die Besuchstage der Beschwerdeführerin im Sinne begleiteter Besuchstage durchzuführen, sei aufgrund ihres Eingriffes unverhältnismässig. Eine entsprechend unverhältnismässige Empfehlung, so die Beschwerdeführerin, würde Fragen hinsichtlich der Qualität der Abklärung aufwerfen. Die Beschwerdeführerin übersieht damit, dass die Frage nach der Verhältnismässigkeit einer Massnahme eine Rechtsfrage darstellt, welche letztlich von der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz aufgrund der Würdigung der Gesamtumstände zu beantworten ist. Die Empfehlung an sich vermag indessen keine Rückschlüsse auf die Qualität bzw. die Verwertbarkeit des Sozialberichts zuzulassen.

4.6. Weitere Gründe, welche gegen die grundsätzliche Verwertbarkeit des

Sozialberichts sprechen, sind weder ersichtlich noch genügend substantiiert vorgebracht worden. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte für das der Beschwerdeführerin gegenüber angeblich aggressive Auftreten durch die Mitarbeitenden der N._____. Freilich ist damit noch nicht die Frage der Schlüssigkeit einzelner Schlussfolgerungen im Sozialbericht geklärt. Ebenso wenig ist damit die Frage der Vollständigkeit der Sachverhaltsabklärungen beantwortet. Diese bleiben, soweit erforderlich, einer weiteren Beweiswürdigung frei zugänglich.

5.1. Gemäss Art. 298d ZGB regelt die Kindesschutzbehörde auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Abs. 1). Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken (Abs. 2). Die Neuregelung der Obhut unterliegt damit zwei Voraussetzungen: Es muss eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sein und die Neuordnung der Obhut muss im Kindeswohl liegen (vgl. BGer 5A_100/2021 v. 25.8.2021 E. 3.1; 5A_951/2020 v. 17.2.2021 E. 4; 5A_30/2017 v. 30.5.2017 E. 4.2).

5.2. Eine Neuregelung der Obhut kommt nach Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB aus Gründen des Kindeswohls dann in Betracht, wenn die Beibehaltung der geltenden Regelung das Kindeswohl ernsthaft zu gefährden droht. In diesem Sinn setzt die Neuregelung voraus, dass sie aufgrund der Veränderung der Verhältnisse geboten ist, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und in den Lebensumständen (BGer 5A_951/2020 v. 17.2.2021 E. 4; 5A_266/2017 v. 29.11.2017 E. 8.3). Die kantonale Behörde hat den Entscheid über die Neuregelung der Obhut unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (vgl. BGer 5A_30/2017 v. 30.5.2017 E. 4.2 a.E.; vgl. zum Ganzen BGer 5A 100/2021 v. 25.8.2021 E. 3.2).

5.3. Die unter altem Recht von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Obhutszuteilung bleiben anwendbar (BGer 5A_985/2014 v. 25.6.2015 E. 3.2.1). Nach der Rechtsprechung ist oberste Maxime des Kindesrechts das Kindeswohl; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 142 III 612 E. 4.2). Einbezogen werden müssen zunächst die bestehenden Beziehungen des Kindes zu den beiden Elternteilen. Entscheidend ist sodann die Erziehungsfähigkeit der Eltern. Dazu kommen ihre Eignung und Bereitschaft, sich persönlich um die Kinder zu kümmern und sich mit ihnen zu beschäftigen sowie die Kooperationsbereitschaft und die Bereitschaft, insbesondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen (BGer 5A_985/2014 v. 25.6.2015 E. 3.2.1). Massgebend ist das Ergebnis einer Interessenabwägung, wonach die Bedingungen beim andern Elternteil den Bedürfnissen und dem Bedarf des Kindes besser Rechnung tragen (AppGer BS 810 19 90 v. 26.7.2019 E. 5.2). Es ist diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt (BGer 5A_985/2014 v. 25.6.2015 E. 3.2.1).

6. Gleich vorweg: Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden.

6.1. Veränderte Verhältnisse liegen vor (Art. 298d Abs. 1 ZGB). Speziell im vorliegenden Fall ist indes, dass sich die veränderten Verhältnisse gleichzeitig in den Umständen niederschlagen, welche für die Neuregelung der Obhut über C._____ relevant sind. An dieser Stelle ist lediglich darauf hinzuweisen, welche Umstände sich veränderten. Wie die Beschwerdeinstanz zu diesem Schluss kommt, wird sodann im Rahmen der Prüfung der für die Neuzuteilung der Obhut relevanten Faktoren erläutert.

Die Beschwerdeführerin ist seit der Zuteilung der Obhut am 7. Juni 2018 an sie (KESB act. 70) aus ihrem bekannten sozialen Umfeld nach E._____ umgezogen. In E._____ verfügte sie weder über sozialen Anschluss noch ist sie dort anderweitig verwurzelt. Ein erneuter Wegzug steht mittelfristig zur Diskussion (vgl. E. 6.4). Kommt hinzu, dass seit der erstmaligen Regelung der Obhut zwei stationäre Einweisungen in psychiatrische Kliniken erfolgten und folglich ein erhebliches Risiko einer erneuten Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes mit weiteren Einweisungen droht (vgl. E. 6.3). Dies stellt eine potenzielle Gefahr für C._____ dar, welcher – wie noch zu zeigen sein wird – gerade angesichts seines bisherigen instabilen Betreuungssettings ein stabiles und verlässliches (Betreuungs-)Umfeld braucht. Das Vorliegen veränderter Verhältnisse im vorgenannten Sinne wird grundsätzlich von keiner Partei bestritten.

6.2. Zeit seines Lebens wurde C._____ von unterschiedlichsten Personen aus dem familiären Umfeld seiner Eltern bzw. deren Freundeskreis betreut. So berichtete die Kindsvertreterin, dass insbesondere während des Zeitraumes der Abklärung durch die KESB bei der Beschwerdeführerin instabile Verhältnisse vorgelegen hätten (KESB act. 201). Die Ausführungen im Sozialbericht bestätigen dies, gleich wie die Aktenlage dies für die Zeit schon vor der Abklärung belegt. Dem Sozialbericht und den Akten ist unter anderem zu entnehmen, dass C._____ unter der Obhut der Beschwerdeführerin teilweise wenig verlässlich von ihm unbekannten Personen betreut wurde, wie beispielsweise von einer Freundin der Beschwerdeführerin, welche infolge Arbeitslosigkeit zur Verfügung stand. Auch war gemäss Angabe der Beschwerdeführerin schon ihr damaliger – kurzzeitiger – Partner für die Betreuung von C._____ eingesprungen (KESB act. 185 S. 5 und 6; vgl. auch KESB act. 213, Beilage 7). Zu Recht wird denn auch im Sozialbericht festgehalten, die Beschwerdeführerin habe es nie geschafft, C._____ eine stabile und konstante Betreuungssituation zu organisieren. Es sei ihr zwar immer wieder gelungen, jemanden zu finden, der C._____ betreue. Doch sei C._____ dadurch gezwungen, sich praktisch wöchentlich auf neue Betreuungspersonen einzulassen, womit Kinder grundsätzlich überfordert seien. Daraus wird im Sozialbericht schlüssig gefolgert, C._____ brauche künftig das Vertrauen in verlässliche Strukturen (KESB act. 185, S. 10). Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung der KESB Nordbünden, C._____ brauche nach dem bisherigen instabilen Betreuungssetting angesichts seines Alters mehr Stabilität und Kontinuität in seinem (Erziehungs-)Umfeld, um mehr Vertrauen in verlässliche Strukturen entwickeln zu können, nicht zu beanstanden. Dies erscheint gerade mit Blick auf die Kindergartenzeit sowie die weitere Schulzeit von zentraler Bedeutung. Es ist mithin nachfolgend zu prüfen, unter wessen Obhut diese Stabilität für C._____ mittel- bis längerfristig gewährleistet werden kann.

6.3. Nach eigenen Angaben befindet sich die Beschwerdeführerin seit ihrem 14. Altersjahr in ambulanter psychiatrischer Behandlung (KESB act. 5). Mit etwa 18 Jahren habe sie einen Suizidversuch begangen, gefolgt von einem Klinikaufenthalt im Jahr 2012 (KESB act. 5, S. 2). Im Dezember 2017 sei sie während einer kurzen Dauer in der Klinik L._____ in stationärer Behandlung gewesen (KESB act. 5). Zwei weitere und längere stationäre Klinikaufenthalte sind aktenkundig (vom 27. Februar 2019 bis 26. April 2019 in der Klinik L._____ [KESB act. 78] und vom 7. Januar 2021 bis 10. März 2021 in der Klinik H._____ [KESB act. 176]). Gemäss den im Recht liegenden Akten, welche sich zur Diagnose der Beschwerdeführerin äussern, ist folgendes festzuhalten: Gemäss Austrittsbericht vom 26. April 2019 der Klinik L._____ (vgl. KESB act. 78) hat die Beschwerdeführerin zum Eintrittszeitpunkt in die stationäre Klinik die diagnostischen Kriterien einer "Mittelgradigen depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung" (ICD-10: F33.1) aufgewiesen. Als Nebendiagnose wurde ihr eine "Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ" gestellt (ICD-10: F60.31). Mit Antwortschreiben der Klinik L._____ an die KESB Nordbünden vom 22. Juni 2020 wurde als Grund für die seit 2012 dauernde psychiatrisch-psychotherapeutische ambulante Behandlung die Diagnose "akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen Anteilen (ICD-10:F60.31)" angegeben (KESB act. 116). Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin – offensichtlich wurde die Klinik von der Beschwerdeführerin gegenüber der KESB nicht von der Schweigepflicht entbunden, sodass kein Klinikbericht vorliegt –, wurde ihr während ihres Klinikaufenthaltes in der Klinik H._____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), sowie eine abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (F60.7) attestiert (vgl. KESB act. 200, Ziff. 14 und act. 207, S. 2). Gemäss dem ambulanten Schlussbericht vom 13. September 2021 weist die Beschwerdeführerin eine Dysthymia auf (ICD 10: F34.1, vgl. act. B.26). Die Berichte zeigen allesamt auf, dass bei der Beschwerdeführerin zumindest eine depressive Störung vorliegt, welche von einer gewissen Chronizität geprägt ist (Dysthymia bzw. rezidivierend). Es ist offensichtlich der Erkrankung der Beschwerdeführerin geschuldet, dass ihr psychisches Wohlbefinden erheblichen Schwankungen unterliegt und sie insbesondere in Belastungssituationen verstärkt mit einer depressiven Symptomatik reagiert. So sind auch den Akten die erheblichen Schwankungen ihres psychischen Gesundheitszustandes zu entnehmen (vgl. KESB act. 33, 49, 74, 76, 86, 102, 103 und 114). Ferner hat aufgrund der Aktenlage als erstellt zu gelten, dass auch eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung die immer wiederkehrenden Akutphasen mit stationären Aufenthalten in Kliniken nicht verhindern konnte. Dies obschon ihr durchaus positive Therapieverläufe attestiert wurden. Beispielsweise wurde im Antwortschreiben der Klinik L._____ vom 22. Juni 2020 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes im Frühling 2019 und dem anschliessenden ambulanten Setting einen guten Therapieverlauf aufgewiesen habe und ihre krankheitsbedingten Einschränkungen sie in der Bewältigung von Schwierigkeiten in Bezug auf die Lebenssituation nur noch leicht einschränken würden (letzte Konsultation 16. Mai 2019). Gleichwohl fand rund eineinhalb Jahre später und trotz ambulanter Behandlung erneut eine stationäre Aufnahme in der Klinik H._____ statt (act. B.26 und KESB act. 207, S. 2). Entsprechend wenig aussagekräftig erweisen sich der im Beschwerdeverfahren eingereichte ambulante Schlussbericht vom 13. September 2021, worin wiederum ein positiver Therapieverlauf bei jedoch bestehender Restsymptomatik beschrieben wird (act. B.26), sowie die Tatsache der weiteren ambulanten Behandlung der Beschwerdeführerin (act. B.27).

Vor dem Hintergrund des soeben Gesagten ist mittel- bis längerfristig das Risiko eines krankheitsbedingten Ausfalles der Beschwerdeführerin gross. In einem solchen Fall müsste C._____, gleich wie während ihres stationären Aufenthaltes in der Klinik H._____, durch den Beschwerdeführer in J._____ betreut werden. Diesfalls würde C._____ wiederum kurzfristig und für längere Zeit aus seinem gewohnten sozialen und schulischen Umfeld genommen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie leide nicht an einer Borderline Erkrankung, zielt in diesem Kontext ins Leere. Einerseits besteht, wie ausgeführt wurde, unabhängig von einer Borderline-Diagnose ein erhebliches Risiko erneuter Akutphasen, sodass diese Diagnosestellung für die vorliegende Beurteilung irrelevant ist. Es liegt andererseits in der Natur der chronischen Erkrankung, dass deren Therapie langwierig und schwierig ist, was letztlich durch den langjährigen Therapieverlauf der Beschwerdeführerin bestätigt wird. Selbst die Beschwerdeführerin gibt an, dass sich ihre rezidivierende Depression gerade im Winter oft verschlimmern würde (KESB act. 185, S. 5).

6.4. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Wohnung in I._____ per Ende Juni 2019 gekündigt hatte, war sie bis zum Einzug in ihre neue Wohnung in E._____ – anfangs Mai 2020 – wohnungslos und hielt sich zusammen mit C._____ im Sinne einer Notlösung bei unterschiedlichen Personen auf (so etwa ein halbes Jahr bei der Partnerin ihres Vaters sowie zwei Wochen beim Stiefvater [vgl. KESB act. 103]). Wo sie sich die restliche Zeit aufgehalten hat, lässt sich aufgrund der Akten nicht schlüssig nachvollziehen. Jedenfalls ist dargelegt, dass die Beschwerdeführerin, ohne über eine adäquate Anschlusslösung zu verfügen, ihre Wohnung in I._____ kündigte. Dass die Wohnungssuche aufgrund der Covid-19-Pandemie bzw. aufgrund ihrer psychischen Verfassung schlecht verlaufen sei, rechtfertigt ihr Handeln nicht, zumal sie als Grund ihrer Kündigung lediglich angab, sich in I._____ nicht mehr wohlgefühlt zu haben (KESB act. 103). Kommt hinzu, dass die Covid-19-Pandemie erst im ersten Quartal 2020 Auswirkungen auf die Schweiz zeitigte. Der beschwerdeführerische Entscheid zugunsten von E._____ als neuer Wohnort dürfte sodann aufgrund eigener Äusserungen sowie Ausführungen des Beschwerdegegners willkürlich erfolgt sein. Die Wahl dürfte vor allem deshalb auf E._____ gefallen sein, weil die Beschwerdeführerin dort nach längerer überregionaler Suche eine Wohnung gefunden hatte (vgl. etwa act. 103 und 92). Jedenfalls verfügte sie zum Zeitpunkt ihres Zuzuges weder über ein soziales Umfeld in E._____ (KESB act. 114) noch stand eine Arbeitsstelle in der Umgebung E._____ in Aussicht. Über einen persönlichen Bezug zu E._____ verfügte sie nicht. Zur Begründung ihres Wegzuges aus Graubünden verwies sie auf eine Empfehlung ihres damaligen Psychologen (KESB act. 93 und 219, S. 5).

Weiter ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin über ein Jahr lang nicht gelang, sich in E._____ ein soziales Umfeld aufzubauen. Gemäss Aktennotiz der Kindesvertreterin vom 1. Juni 2021 habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, über keine festen Freundschaften im Wohnort E._____ zu verfügen (KESB act. 215). Anlässlich der Anhörung durch die KESB Nordbünden vom 23. Juni 2021 (KESB act. 219) äusserte sich die Beschwerdeführerin auf die Frage nach allfälligen Umzugsplänen wie folgt: "Um ehrlich zu sein, ich habe Heimweh nach Graubünden. Ich bleibe wegen C._____ in E._____." (S. 4). Auf Ermahnung der Kindesvertreterin, wonach in dem Falle, dass C._____ in der Obhut der Beschwerdeführerin verbleiben würde, sicherzustellen sei, dass die Mutter am Wohnort verbleibe, entgegnete die Beschwerdeführerin was folgt: "Ich verstehe das nicht. Ich bin nur 2x umgezogen. Einmal im gleichen Dorf und letztes Mal, um Luft zu bekommen. Meine Therapeutin damals hat mir empfohlen, wegzuziehen, um von allem, insbesondere von meiner Familie und von B._____ etwas Abstand zu haben. Und jetzt fühle ich mich alleine und manchmal nicht wohl in E._____. Ich habe aber gelernt, mit dem Chaos in meinem Kopf und den Vorwürfen umzugehen. Wieso kann ich dann nicht zurück ins Bündnerland gehen. Ich habe B._____ schon gesagt, dass ich ihm dann mit der Hälfte des Weges entgegenkommen würde." (S. 5). Der letzteren Aussage ist zweifellos zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Wegzugsabsicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber dem Beschwerdegegner kundgetan hatte, was mit dessen Ausführungen übereinstimmt. So berichtete der Beschwerdegegner K._____ am 5. Januar 2021, die Beschwerdeführerin habe ihm am 3. Januar 2021 anlässlich der Übergabe von C._____ mitgeteilt, dass sie eventuell wieder umziehen wolle (vgl. KESB act. 185, S. 6, letzter Absatz). Entgegen der Darstellung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei nicht um eine der Nervosität geschuldete, abstrakt und unbedarft geäusserte Vorstellung (vgl. KESB act. 219, S. 5; act. A.1, N 47). Vor dem Hintergrund des vorstehend Erläuterten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wenig daran hält, in E._____ wohnhaft zu bleiben. Stattdessen scheint sie vielmehr mit ihrer aktuellen Lage zu hadern, in welcher sie sich nicht wirklich wohl fühlt. Dass sie nur C._____ zuliebe in E._____ bleiben möchte, kann durchwegs als gutgemeinte Absicht qualifiziert werden, ist doch nach Dafürhalten aller im Verfahren involvierter Personen die Beschwerdeführerin darum bemüht, zum Wohle von C._____ zu handeln. Dies schützte sie bzw. C._____ in der Vergangenheit jedoch nicht vor voreiligen Entscheidungen wie beispielsweise der Kündigung ihrer Wohnung ohne adäquate Folgelösung. Die Konsequenz der Wohnungslosigkeit hatte sie sich offenkundig nicht überlegt. Kommt hinzu, dass sie eine gewisse Fremdbeeinflussbarkeit aufweist. Mit Blick auf ihre psychische Erkrankung akzentuiert sich damit das Risiko nochmalig erheblich, dass sie, gerade auch im Falle einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes – mittelfristig – aus E._____ wegzieht, was mit einem erneuten Wechsel des Umfeldes von C._____ verbunden und folglich mit seinem Bedürfnis nach Stabilität und Kontinuität nicht vereinbar wäre.

Inwiefern der von der SVA Appenzell Innerrhoden zwischenzeitlich in Aussicht gestellte Platz in einem Belastungsprogramm (Umfang von 50%, unbekannter Arbeitsort und unbekannte Arbeitszeiten) Einfluss auf ihr Wohlbefinden haben soll und sie von einem Umzugswunsch abhalten könnte, erschliesst sich der Beschwerdeinstanz nicht (vgl. die Ausführungen in act. A.7, Ziff. 8). Auch die erfolgte Anmeldung für das Schuljahr 2021/22 (Kindergarten) von C._____ liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin sich in E._____ wohlfühlt bzw. mittelfristig dort wohnen bleiben möchte, ist der Kindergartenbesuch doch vorgeschrieben (Art. 18 Abs. 1 Schulverordnung AR [bGS 411.1]). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Mühe damit bekundete, nebst der Arbeitstätigkeit auch noch die Betreuung von C._____ zu organisieren. Diese Mehrbelastung führte oft zu einer Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes.

6.5. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzustellen, dass die Belassung der Obhut über C._____ bei der Beschwerdeführerin dessen Bedürfnis nach Stabilität und Kontinuität mittelfristig gefährdet. Einerseits besteht die latente Gefahr des Ausfalls der Beschwerdeführerin infolge einer erneuten Verschlechterung ihrer psychischen Verfassung. Andererseits besteht früher oder später ein akzentuiertes Risiko eines Wegzuges aus E._____. An dieser Sichtweise ändert auch die zwischenzeitlich eingesetzte Beiständin für die Beschwerdeführerin nichts. Zwar dürfte diese in organisatorischer Hinsicht eine gewisse Entlastung der Beschwerdeführerin zur Folge haben. Es ist indes darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits in M._____ über einen Jugendberater verfügte (vgl. etwa KESB act. 89), welcher sie in organisatorischer Hinsicht unterstützte und begleitete, was weder ihre gesundheitliche Verfassung nachhaltig stabilisierte noch sie davon abhielt, aus ihrem sie unterstützenden gewohnten Umfeld wegzuziehen.

6.6. Auch der Beschwerdegegner ist seinerseits psychisch erheblich vorbelastet. Gemäss Aktenlage befindet auch er sich seit langem in psychiatrischer Behandlung (vgl. etwa KESB act. 102). Gemäss eigener Angabe erholt er sich seit Januar 2020 von einer schweren Erschöpfungsdepression (vgl. KESB act. 115 und KESB act. 185 S. 7). Obschon der Beschwerdegegner gewisser Defizite darin bekundet, einlässlich auf die Bedürfnisse von C._____ einzugehen, was bei der Beschwerdeführerin selbst indes ebenfalls zutrifft, wird ihm im Sozialbericht zugestanden, die Betreuung von C._____ – freilich mit Unterstützung einer Beistandschaft – zu übernehmen (vgl. KESB act. 185, S. 10). Diese Einschätzung wird denn auch von der Kindesvertreterin geteilt (vgl. KESB act. 201, S. 3; KESB act. 219, S. 1 f. und act. A.5, S. 3, Ziff. 3). Daran ist grundsätzlich nicht zu zweifeln, hatte der Beschwerdegegner doch auch schon in der Vergangenheit während längerer Zeit die Betreuung von C._____ übernommen, ist kurzzeitig eingesprungen oder hat ihn während zwei bzw. drei Wochenenden pro Monat betreut (vgl. etwa KESB act. 115; act. 103, S. 2; act. 129 und act. 176). Selbst die Beschwerdeführerin bestritt während des Abklärungsverfahrens die Erziehungskompetenzen des Beschwerdegegners nie in grundsätzlicher Hinsicht (KESB act. 103 und act. 114). Gleichwohl wird im Sozialbericht nachvollziehbar und plausibel festgehalten, dass auch der Beschwerdegegner als Folge seiner Erkrankung ein akzentuiertes Risiko zukünftiger phasenweiser Ausfälle als Erzieher aufweise (KESB act. 185, S. 10). In diesem Zusammenhang ist auf seinen beabsichtigten Wiedereinstieg hinzuweisen, was eine ganztägige Betreuung von C._____ durch ihn während der gesamten Woche utopisch erscheinen lässt. Bei alledem darf indessen eine wesentliche Ressource des Beschwerdegegners nicht unterschätzt werden. So verfügt er über ein enges familiäres Umfeld, welches ihm die notwendige Unterstützung gewähren kann. Aus den Akten erhellt, dass sich sowohl die Mutter des Beschwerdegegners wie auch seine Schwester bei Bedarf um C._____ gekümmert hatten und diese auch Willens sind, ihn in Zukunft zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin stellt in Abrede, dass die Mutter des Beschwerdegegners aus gesundheitlichen Gründen in der Lage wäre, die Betreuung zu übernehmen. Tatsächlich ist diese gesundheitlich angeschlagen. Dies jedoch nicht auf eine die Unterstützungsmöglichkeit ausschliessende Art und Weise. K._____ bestätigte anlässlich eines Telefongespräches vom 12. Januar 2021 gegenüber dem verfahrensleitenden KESB-Behördenmitglied zumindest implizit, dass die Mutter des Beschwerdegegners in der Lage sei, diesen in der Betreuung von C._____ zu unterstützen (KESB act. 176). Auch ein im Recht liegendes Attest des behandelnden Psychiaters bescheinigt ihr keine Kontraindikationen bezüglich der Betreuung eines Kleinkindes. Vielmehr wird ihr darin vollumfänglich die Kompetenz zur Betreuung von C._____ attestiert (vgl. act. C.1.6). Kommt hinzu, dass die Mutter des Beschwerdegegners schon früher zeitweise sowohl die Beschwerdeführerin wie auch den Beschwerdegegner in der Betreuung von C._____ unterstützte. So war es für die Beschwerdeführerin denn auch kein Problem, dass C._____ während der Anhörung vor der KESB vom 23. Juni 2021 von der Mutter des Beschwerdegegners betreut wurde (KESB act. 219, S. 1). Auch die Kindsvertreterin erkennt keine möglichen Einschränkungen in der Betreuungsfähigkeit (KESB act. 219, S. 3). Schliesslich ist die Unterstützungsmöglichkeit durch die Schwester des Beschwerdegegners nicht anzuzweifeln. Zwar ist aufgrund ihres 70% Arbeitspensums in Graubünden davon auszugehen, dass sie die Betreuung nicht über längere Zeit dauernd wird übernehmen können. Gleichwohl dürfte sie aufgrund der Möglichkeit zur flexiblen Arbeitszeiteinteilung (Jahresarbeitszeit) erhebliche Optionen insbesondere zur kurzfristigen Überbrückung der Betreuung besitzen (vgl. KESB act. 213, Beilage 5). Zu allen drei erwähnten Betreuungspersonen unterhält C._____ unbestrittenermassen eine innige Bindung.

Der Beschwerdegegner bewohnt seit April 2020 gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester ein mehrstöckiges Einfamilienhaus mit Umschwung in J._____ (KESB act. 115, act. 185, S. 5 und S. 7). In diesem steht ihm ein eigenes Stockwerk zur Verfügung, auf welchem sich ferner ein Zimmer für C._____ befindet. Angesichts dieses Settings wäre die Kontinuität und Stabilität des Erziehungsumfeldes von C._____ in zweifacher Hinsicht auch im Falle eines gesundheitlichen Ausfalles des Beschwerdegegners gesichert. So könnte C._____ weiterhin in seinem vertrauten Umfeld/Ort (J._____, Kindergarten bzw. später Schule, Freunde) verbleiben und würde von den ihm vertrauten Bezugspersonen (Grossmutter sowie allenfalls Tante) überbrückungshalber betreut werden.

Es ist sodann aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass sich an den Wohn- bzw. Familienverhältnissen des Beschwerdegegners mittel- bzw. längerfristig Änderungen ergeben würden, indem beispielsweise der Mehrgenerationenhaushalt mit seiner Mutter bzw. seiner Schwester aufgelöst würde oder er wegziehen würde. Dies einerseits deshalb, weil sich das Familiengefüge zu den genannten als innig, stabil und gefestigt erweist. So besteht der gemeinsame Haushalt zwischen Mutter und der Schwester des Beschwerdegegners bereits seit 2019, wobei der Beschwerdegegner seit April 2020 mit diesen im Haushalt lebt. Auch haben sich sowohl die Mutter wie auch die Schwester des Beschwerdegegners klar dahingehend geäussert, den Beschwerdegegner in jeglicher Hinsicht zu unterstützen (KESB act. 124.5, act. 120.3, act. 108, act. 120.4). Die Schwester hielt ferner gegenüber K._____ fest, keine Absicht zu haben, in nächster Zeit wegzuziehen. Die Ernsthaftigkeit ihrer Aussage unterstrich sie dadurch, dass sie gar ihre Bereitschaft zur Reduktion ihres Arbeitspensums äusserte, um ihren Bruder unterstützen zu können (KESB act. 185, S. 7). Auch die Absichtsbekundungen der Mutter erweisen sich als ernst gemeint. So war sie bislang eine konstante und verlässliche Bezugs- und Betreuungsperson für C._____, auf deren Unterstützung selbst die Beschwerdeführerin gerne zurückgriff. Angesichts seines familiären Rückhaltes in J._____ und seines dortigen – noch bestehenden – Freundeskreises (vgl. KESB act. 185, S. 7) erscheint auch glaubhaft, dass es dem Beschwerdegegner in J._____ gefällt. Dezidiert hielt er denn auch fest, in J._____ wohnen bleiben zu wollen (vgl. KESB act. 219, S. 4).

6.7. Ein Vergleich der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Faktoren (vgl. E. 6.3 f.) mit denjenigen beim Beschwerdegegner (vgl. E. 6.6) zeigt, dass letzterer C._____ die notwendige Stabilität hinsichtlich der Beziehungen und des sozialen (schulischen) Umfeldes mittel- bis längerfristig besser gewährleisten kann als die Beschwerdeführerin. Die Obhut ist dementsprechend dem Beschwerdegegner zuzuteilen. Die Beschwerdeinstanz kommt folglich, gestützt auf die im Recht liegenden Akten, zum gleichen Schluss wie die KESB Nordbünden. Eine falsche bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung seitens der KESB Nordbünden liegt nicht vor. Der Umstand, dass C._____ seit August 2021 den Kindergarten in E._____ besucht, vermag die Vorteile, welche eine Neuzuteilung der Obhut an den Vater mit sich bringt, nicht derart zu überwiegen, dass von dieser abzusehen wäre. Im Umfeld der Kindsmutter hat C._____ gemäss Kindesvertreterin keine Kontakte zu Gleichaltrigen (act. A.5, Ziff. 3, S. 4). Kommt hinzu, dass er zu Beginn des Jahres 2021 während des Klinikaufenthaltes der Mutter über längere Zeit beim Beschwerdegegner lebte und aufgrund der weiteren häufigen Aufenthalte bei diesem mit dessen Wohnsituation vertraut ist (vgl. etwa KESB act. 114, 115, 129, 140 und 141). Die angefochtene Neuzuteilung der Obhut an den Beschwerdegegner ist folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

7.1. Die KESB Nordbünden verzichtete in ihrem Entscheid auf eine behördliche Regelung des Besuchs- und Ferienrechts der Beschwerdeführerin. Begründend führte sie aus, der Beschwerdegegner sei bereit, einen regelmässigen Kontakt zur Beschwerdeführerin sicherzustellen. Die Beistandsperson erhalte die Aufgabe, den Eltern in der jetzigen Situation beratend und unterstützend zur Seite zu stehen und ihnen dabei zu helfen, den persönlichen Verkehr zu regeln und konkrete Modalitäten zur Umsetzung auszuarbeiten (act. B.1, E. 3).

7.2. Die Beschwerdeführerin moniert diesen Verzicht zur Regelung des Besuchs- und Ferienrechts. Sie habe dessen Regelung anlässlich der Behördensitzung explizit beantragt. Der Verzicht lasse sie ohne ein Besuchsrecht in vollstreckbarem Mindestabstand zurück. Dadurch werde sie dem Beschwerdegegner ausgeliefert. Dies auch, da der Erziehungsbeistand den Eltern in dieser Sache lediglich beratend zur Seite stehe (act. A.1, Ziff. 63).

7.3. Der Beschwerdegegner äusserte sich soweit ersichtlich nie zur Frage der Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts.

7.4. Die Kindsvertreterin unterstützt das Begehren insoweit, als sie die Einräumung eines praxisgemässen Mindestbesuchsrechts fordert (vgl. act. A.5, Begehren Ziffer 2).

7.5. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a; 120 II 229 E. 3b/aa). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. In diesem Sinn hat der persönliche Verkehr den Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. Hierbei sind die Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 5; 123 III 445 E. 3b; BGer 5A_968/2016 v.14.6.2017 E. 4.1). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).

7.6.1. Zwar trifft der Einwand der KESB zu, die Eltern hätten sich bisher über die Betreuungs- und Ferienzeiten grundsätzlich selbständig einigen können und der Beschwerdegegner habe anlässlich der Behördenanhörung kundgetan, der Beschwerdeführerin einen regelmässigen Kontakt zu C._____ sicherstellen zu wollen. Auch ist korrekt, dass die mit dem Entscheid errichtete Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) ausgestattet wurde, insbesondere die Eltern bei der Regelung des persönlichen Verkehrs zu unterstützen und konkrete Modalitäten zur Umsetzung auszuarbeiten (vgl. angefochtener Entscheid, Dispositivziffer 3.b.2.). Dabei darf aber nicht vergessen gehen, dass es in der Vergangenheit durchaus schon zu Differenzen zwischen den Eltern gekommen war, welche eine Absprache verkomplizierten bzw. den Beizug einer externen Drittperson notwendig machten. Darüber hinaus wird der Beschwerdeführerin durch den Verzicht einer "Grundregelung" die Möglichkeit eines vollstreckbaren Besuchs- und Ferienrechts genommen. Gemäss Art. 273 Abs. 3 ZGB können Vater oder Mutter verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird. Der Wortlaut der Norm ist klar und kann nur dahingehend verstanden werden, dass auf Antrag eine Pflicht der Behörde bzw. des Gerichts zur Regelung des persönlichen Verkehrs besteht. So wird denn auch in der Literatur im Zusammenhang mit Abs. 3 vom "Anspruch" auf Regelung des persönlichen Verkehrs gesprochen (vgl. etwa Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 29 zu Art. 273 ZGB; Margot Michel/Christina Schlatter, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, ZGB, 2. Aufl., Basel 2018, N 26 zu Art. 273 ZGB; vgl. dazu auch BGer 5A_454/2019 v. 16.4.2020 E. 4.2 f.). Anders zu entscheiden würde die Norm ihres Sinngehaltes entleeren. Mit anderen Worten ist auf entsprechenden Antrag hin stets der persönliche Verkehr gemäss Art. 273 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu regeln.

7.6.2. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Besuchsrechts darf die Tatsache nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Beschwerdeführerin seit der Zuteilung der Obhut an sie am 7. Juni 2018 (KESB act. 70) C._____ mehrheitlich betreut hatte. Aus ihrem unmittelbaren Umgang mit C._____ waren, abgesehen von ihren psychischen Akutphasen mit stationären Aufenthalten in psychiatrischen Institutionen, grundsätzlich keine das Kindeswohl akut gefährdende Sachverhalte ersichtlich. Jedenfalls nicht in einer derart akzentuierten Art, welche ein begleitetes Besuchsrecht als notwendig erscheinen liessen. Der entsprechenden Empfehlung im Sozialbericht kann demnach nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der Anzahl Wochenenden ist dem Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben. Ihr ist ein Mindestbesuchsrecht an drei Wochenenden pro Monat (Freitagabend bis Sonntagabend) zuzugestehen. Dies nicht zuletzt auch angesichts der bisher gelebten Verhältnisse. Die Regelung eines Ferienrechts wird nicht beantragt (vgl. act. A.1, Dispositiv 3). Die errichtete Beistandschaft wird die konkreten Modalitäten hinsichtlich der genauen Übergabezeitpunkte etc. zu regeln haben (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2, Dispositivziffern 2 und 3). Die Beschwerde ist hinsichtlich dieses subeventualiter gestellten Antrages gutzuheissen und der angefochtene Entscheid entsprechend zu ergänzen.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde einzig insoweit begründet ist, als das Besuchsrecht im Sinne des beschwerdeführerischen Antrages zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

9.1. Grundsätzlich orientiert sich die Kostenverteilung nach den Regeln der ZPO (vgl. Art. 63 Abs. 5 EGzZGB), so dass diese von der unterliegenden Partei zu tragen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Der Erfolg des Rechtsmittels misst sich danach, ob und in welchem Umfang als Folge des Rechtsmittelbegehrens zulasten der Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheides bewirkt wird (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 5 zu Art. 106 ZPO). Das Gericht kann aber von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (sinngemässe Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin lediglich mit ihrem Subeventualantrag auf Regelung ihres Besuchsrechts durchgedrungen. Mit ihrem Hauptantrag, die Obhut über C._____ bei ihr zu belassen, ist sie indessen unterlegen, gleich wie ihrem Eventualantrag auf Rückweisung kein Erfolg beschieden war. Der Beschwerdegegner unterliegt insoweit, als er die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens setzen sich aus der Spruchgebühr sowie den Kosten der Kindesvertreterin zusammen (vgl. Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 10 VZG (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Mangels eingereichter Honorarnote ist die Entschädigung der Kindesvertreterin nach Ermessen festzusetzen. Angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen und unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von CHF 200.00 (vgl. KESB act. 195) ist ihr eine Entschädigung von pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zuzusprechen. Angesichts der knappen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners, die aufgrund der separaten Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgewiesen sind (ZK1 21 111 und ZK1 21 124), rechtfertigt es sich, bei diesen keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Damit verbleiben die der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 2'500.00 beim Kanton Graubünden.

9.2. Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner zu entschädigen. Das Honorar von Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer ist mangels im Recht liegender Honorarnote nach Ermessen festzusetzen. Angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erscheint eine Entschädigung von CHF 1'941.30 (bestehend aus 7 Stunden à CHF 250.00 [vgl. act. G.2], zzgl. 3 % Barauslagen und 7.7% MwSt.) als angemessen. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner in Anwendung der Bruchteilsverrechnungsmethode – mit CHF 1'164.80 (drei Fünftel von CHF 1'941.30) zu entschädigen.

9.3. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 26. Januar 2022 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 21 111) dahingehend entschieden, dass Rechtsanwalt Dr. iur. Remo Dolf als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt wurde. Die Kosten ihrer Rechtsvertretung werden demnach vorerst durch den Kanton Graubünden übernommen und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). In der Honorarnote wird ein zu entschädigender Aufwand von 28.53 Stunden geltend gemacht. Dieser erscheint überhöht (vgl. act. G.3). Weil die Beschwerdeführerin bereits im KESB-Verfahren anwaltlich vertreten war, dürfte für die Klärung des Sachverhaltes kein grosser Aufwand angefallen sein. Die Rechtslage selbst erweist sich als nicht sehr komplex. Entsprechend ist der für das Verfassen der Beschwerde bzw. der Replik veranschlagte Aufwand von 16 Stunden respektive 8 Stunden zu hoch. Für die Beschwerderedaktion erscheint ein Stundenaufwand von 10 Stunden als angemessen. Dabei ist insbesondere berücksichtigt, dass die Beschwerde teilweise die gleichen Ausführungen wie in früheren Eingaben vor der KESB Nordbünden enthält. Der Aufwand für die Replik ist auf 4 Stunden zu kürzen. Es resultiert ein angemessener Aufwand von total 18.53 Stunden. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 200.00 ist nicht zu beanstanden. Die beantragten Barauslagen sind von 4% auf praxisübliche 3% zu reduzieren. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters Dr. iur. Remo Dolf wird entsprechend auf CHF 4'111.10 (bestehend aus 18.53 Stunden à CHF 200.00, zzgl. 3 % Barauslagen und 7.7% MwSt.) festgesetzt und zu Lasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.

9.4. Dem Beschwerdegegner wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 26. Januar 2022 (ZK1 21 124) bewilligt. Angesichts des in E. 8.2 Ausgeführten wäre das ihr zustehende Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung auf total CHF 1'553.00 festzusetzen (7 Stunden à CHF 200.00, zzgl. 3 % Barauslagen und 7.7% MwSt.). Weil die dem Beschwerdegegner zugesprochene Parteientschädigung aufgrund der ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Verfahren (ZK1 21 111) voraussichtlich nicht einbringlich ist, ist seine Rechtsvertreterin vom Kanton Graubünden zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Dabei wird indes der Aufwand lediglich zum reduzierten Tarif von CHF 200.00 entschädigt. Gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO ist Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer ein Honorar in Höhe von CHF 931.80 (drei Fünftel von CHF 1'553.00) auszubezahlen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang gegenüber der Beschwerdeführerin auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Differenz zum vollen Honorar für die unentgeltliche Rechtspflege von CHF 621.20 wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners gestützt auf die vorerwähnte Verfügung über die unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 21 124) zulasten des Kantons aus der Gerichtskasse (Kantonsgericht) bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung gegenüber dem Beschwerdegegner durch den Kostenträger i.S.v. Art. 123 ZPO.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Der angefochtene Entscheid wird dahingehend ergänzt, als dass A._____ ein Mindestbesuchsrecht von drei Wochenenden pro Monat, beginnend jeweils am Freitagabend und endend am Sonntagabend, gewährt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500.00, bestehend aus CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'000.00 Kosten der Kindsvertreterin, verbleiben beim Kanton Graubünden (Kantonsgericht).

Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger (Kindsvertreterin) ist für das Beschwerdeverfahren zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) mit CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.

Die Kosten der Rechtsvertretung von A._____ von CHF 4'111.10 (inkl. Spesen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 26. Januar 2022 (ZK1 21 111) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).

A._____ hat B._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'164.80 (inkl. Spesen und MwSt.) zu leisten.

Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung von B._____ werden gestützt auf die Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 26. Januar 2022 (ZK1 21 124) auf CHF 1'553.00 (inkl. Spesen und MwSt.) festgesetzt.

Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird die Rechtsvertreterin von B._____ gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO mit CHF 931.80 (inkl. Spesen und MwSt.) entschädigt (Kantonsgericht). Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang gegenüber der Beschwerdeführerin auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Die Differenz zum vollen Honorar für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss vorstehender Ziffer 7.2. von CHF 621.20 wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners gestützt auf die Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 26. Januar 2022 (ZK1 21 124) zulasten des Kantons aus der Gerichtskasse (Kantonsgericht) bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung gegenüber dem Beschwerdegegner durch den Kostenträger i.S.v. Art. 123 ZPO.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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