ZK1 2021 113
Zivilprozessordnung
26. Juli 2021Deutsch6 min
A. Zwischen B._____ (Kläger) und A._____ (Beklagte) ist vor Regionalgericht Prättigau/Davos ein Prozess bezüglich Einräumung eines Notwegs (Art. 694 ZGB) hängig (Proz. Nr. 115-2021-1). Mit Beweisverfügung vom 15. Juli 2021 wies der verfahrensleitende Richter am Regionalgericht Prättigau/Davos unter anderem die folgenden drei Editionsanträge von A._____ ab: (1) Baugesuch für Anbau Geräteraum/Fassadenisolation vom 21. Februar 2012 und (2) Baugesuch für Ausbau Studio vom 3. Januar 2019, je aus Händen des Bauamtes C._____; (3) Dossier Vermittlungsverfahren B._____ c. A._____ vom Sommer 2011 aus Händen der Schlichtungsbehörde Prättigau/Davos.
Source gr.ch
Entscheid vom 02. August 2021
Referenz ZK1 21 113
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner
Rosenhügelweg 6, Postfach 222, 7270 Davos Platz
gegen
B._____
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Gilles Brugger
Bartholoméplatz 3, Postfach, 7310 Bad Ragaz
Gegenstand Beweisverfügung
Anfechtungsobj. Verfügung Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter, vom 15.07.2021, mitgeteilt am 15.07.2021 (Proz. Nr. 115-2021-1)
Mitteilung 04. August 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Zwischen B._____ (Kläger) und A._____ (Beklagte) ist vor Regionalgericht Prättigau/Davos ein Prozess bezüglich Einräumung eines Notwegs (Art. 694 ZGB) hängig (Proz. Nr. 115-2021-1). Mit Beweisverfügung vom 15. Juli 2021 wies der verfahrensleitende Richter am Regionalgericht Prättigau/Davos unter anderem die folgenden drei Editionsanträge von A._____ ab: (1) Baugesuch für Anbau Geräteraum/Fassadenisolation vom 21. Februar 2012 und (2) Baugesuch für Ausbau Studio vom 3. Januar 2019, je aus Händen des Bauamtes C._____; (3) Dossier Vermittlungsverfahren B._____ c. A._____ vom Sommer 2011 aus Händen der Schlichtungsbehörde Prättigau/Davos.
B. Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 ersuchte A._____ das Regionalgericht Prättigau/Davos, auf die Beweisverfügung vom 15. Juli 2021 zurückzukommen. Es sei editionsweise ein aktueller Grundbuchauszug anzufordern. Zudem seien betreffend die Baukosten für den Anbau Geräteraum/Fassadenisolation und für das Studio das jeweilige Baugesuchsformular zu den Akten zu nehmen. Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 teilte der verfahrensleitende Richter A._____ mit, dass die Beweisverfügung vom 15. Juli 2021 weder abgeändert noch ergänzt werde.
C. Gegen die Beweisverfügung vom 15. Juli 2021 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 26. Juli 2021 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellte folgendes Rechtsbegehren:
1.
Es sei die angefochtene Beweisverfügung im Proz. Nr. 115-2021-1 des erstinstanzlichen Zivilgerichtes Regionalgericht Prättigau/Davos vom 15. Juli 2021 wie folgt abzuändern bzw. zu ergänzen, indem
1.1.
Dem beklagtischen Editionsbegehren auf Einholung des vollständigen Schlichtungsdossiers im Fall Nr. S18/033 des Vermittleramtes Prättigau/Davos auf Herausgabe durch das Vermittleramt Prättigau/Davos, und
1.2.
Dem beklagtischen Editionsbegehren auf Einholung der beiden Baugesuche aus Ausbau einer Einliegerwohnung (Studio) im 2019 und Bau eines Geräteschuppens mit Falltor im Jahr 2019 auf Parzelle 5017 der Kläger auf Herausgabe durch das Bauamt Davos,
stattgegeben wird.
2.
Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.
D. Auf die Einholung eines Kostenvorschusses, der vorinstanzlichen Akten sowie einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
Dispositiv
1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine prozessleitende Beweisverfügung, deren Anfechtung im Gesetz nicht eigens vorgesehen ist. Die Beschwerde ist demnach nur zulässig, sofern durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Eine selbständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen, welche nicht unter Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO fallen, soll erschwert sein, damit das erstinstanzliche Hauptverfahren zum einen nicht unnötig verzögert und zum anderen vermieden wird, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit dem gleichen Fall mehrmals zu beschäftigen hat. Diese soll einen ihr vorgelegten Fall in der Regel einmal und unter gesamthafter Berücksichtigung der Rügen beurteilen. In Anbetracht dieser Überlegungen ist eine prozessleitende Verfügung grundsätzlich mit dem Endentscheid anzufechten und an die Annahme eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sind entsprechend strenge Anforderungen zu stellen. Die anfechtende Partei hat in jedem Fall substantiiert darzulegen, inwieweit ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen (statt vieler KGer ZK2 2015 44 v. 19.11.2015 E. 2a m.w.H.).
2. Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerde zwar fest, durch den Verzicht auf die verlangten Editionen würde ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen. Worin dieser Nachteil konkret besteht, lässt sich der Beschwerdebegründung indes nicht entnehmen. Zum einen beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf zu betonen, dass die Editionen für sie "wichtig" seien. Das Gericht habe diese Argumente zu würdigen. Ohne Einsicht in diese Akten könne kein zuverlässiger Entscheid gefällt werden (act. A.1 S. 4). Zum anderen verweist die Beschwerdeführerin lediglich darauf, dass die begehrten Editionen für das Gericht mit geringem Aufwand verbunden wären und zu keiner Verzögerung des Prozesses führen würden. Auch gerichtliche Mehrkosten würden nicht entstehen (act. A.1 S. 5). Solche Umstände vermögen keinen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen. Insbesondere zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die fraglichen Urkunden der Gefahr der Vernichtung ausgesetzt wären oder sonst eine Beweiserschwerung drohen würde, wenn die fraglichen Urkunden nicht jetzt als Beweismittel abgenommen würden, zumal die fraglichen Urkunden allesamt bei Behörden (Bauamt Davos und Schlichtungsbehörde Prättigau/Davos) lagern. Es ist für die Beschwerdeführerin daher möglich und zumutbar, den Verzicht der Vorinstanz auf die Editionen im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Endentscheid zu rügen. Sollte sich ihre Rüge dannzumal als begründet erweisen, können die Editionen nachgeholt werden.
3. Kann mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr wird angesichts des verursachten Aufwands auf CHF 600.00 festgesetzt (Art. 10 VGZ [BR320.210]). Da den Beschwerdegegnern kein Aufwand entstanden ist, erübrigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung.
4. Nachdem sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO (BR 320.100) in einzelrichterlicher Kompetenz.
Demnach wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 gehen zu Lasten von A._____.
Es werden keine aussergerichtlichen Entschädigungen gesprochen.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 694 ZGBart. 694 CCart. 694 Codice civile svizzero
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 10 VGZart. 10 VGZart. 10 OECC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF