ZK1 2021 116
KES Kindesschutzrecht (allgemein)
8. Dezember 2022Deutsch27 min
A.a. Das Grundstück Nr. C._____ in der Gemeinde D._____ ist in Stockwerkeigentum aufgeteilt. B._____ ist Alleineigentümerin der Stockwerkeinheit Nr. E._____ und hälftige Miteigentümerin der Stockwerkeinheit Nr. F._____. A._____ ist Alleineigentümer des nördlich und westlich angrenzenden Grundstücks Nr. G._____. Seit dem Jahr 1998 lasten auf dem Grundstück Nr. G._____ zu Gunsten des Grundstücks Nr. C._____ zwei Grunddienstbarkeiten, nämlich ein Fuss- und Fahrwegrecht sowie ein Parkplatzbenützungsrecht.
Source gr.ch
Urteil vom 8. Dezember 2022
Referenz ZK1 21 116
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Gabriel, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher
Hinterm Bach 6, Postfach 72, 7001 Chur
gegen
B._____
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Placi Berther
Via Alpsu 119, 7188 Sedrun
Gegenstand Vollstreckung gerichtlicher Vergleich
Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Surselva, Einzelrichter, vom 02.08.2021, mitgeteilt am 03.08.2021 (Proz. Nr. 135-2021-266)
Mitteilung 8. Dezember 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A.a. Das Grundstück Nr. C._____ in der Gemeinde D._____ ist in Stockwerkeigentum aufgeteilt. B._____ ist Alleineigentümerin der Stockwerkeinheit Nr. E._____ und hälftige Miteigentümerin der Stockwerkeinheit Nr. F._____. A._____ ist Alleineigentümer des nördlich und westlich angrenzenden Grundstücks Nr. G._____. Seit dem Jahr 1998 lasten auf dem Grundstück Nr. G._____ zu Gunsten des Grundstücks Nr. C._____ zwei Grunddienstbarkeiten, nämlich ein Fuss- und Fahrwegrecht sowie ein Parkplatzbenützungsrecht.
A.b. Die Parteien stehen seit Jahren in Auseinandersetzungen um die Ausübung der Dienstbarkeiten. Ein im Jahr 2013 beim damaligen Bezirksgericht Surselva (heute: Regionalgericht Surselva) hängig gemachtes Verfahren konnte im Jahr 2015 zufolge Vergleichs abgeschrieben werden (Proz. Nr. 115-2013-7). Am 20. August 2015 gelangte B._____ erneut mit Klage ans Bezirksgericht Surselva. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. April 2016 schlossen die Parteien wiederum einen Vergleich, wobei sie die Dienstbarkeiten neu definierten (Ziffern 2 und 3 des Vergleichs) und eine Freihaltepflicht (Ziffer 4 des Vergleichs) vereinbarten. Mit Entscheid vom 26. April 2016 schrieb das Bezirksgericht Surselva das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab (Proz. Nr. 115-2015-15). Gestützt auf den Vergleich vom 26. April 2016 schlossen B._____ und A._____ am 9. Mai 2017 einen neuen Dienstbarkeitsvertrag ab. Dabei wurden die bisherigen beiden Grunddienstbarkeiten durch zwei neue Grunddienstbarkeiten ersetzt.
A.c. Im Sommer 2020 liess B._____ auf dem Grundstück Nr. C._____ einen zusätzlichen Parkplatz erstellen, der unmittelbar an die Parkierungsfläche auf Grundstück Nr. G._____ angrenzt. Daraufhin, Ende 2020, errichtete A._____ auf der Grenze zwischen dem Grundstück Nr. G._____ und dem Grundstück Nr. C._____ einen Holzzaun.
B. Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 ersuchte B._____ das Regionalgericht Surselva um Vollstreckung der Freihaltepflicht gemäss Ziffer 4 des im Jahr 2016 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs. Mit Entscheid vom 2. August 2021 erkannte das Regionalgericht Surselva Folgendes:
1.
Dem Gesuchsgegner wird in Vollstreckung von Ziffer 4 (Freihaltepflicht) des im Abschreibungsentscheid des Regionalgericht Surselva vom 26./28. April 2016 (Proz. Nr. 115-2015-15) enthaltenen Vergleichs vom 26. April 2018 [sic!] befohlen, den auf dem Grundstück Nr. H._____ [recte: Nr. G._____] an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. C._____ aufgestellten Holzzaun bis spätestens am 16. August 2021 auf eigene Kosten zu beseitigen und den alten Zustand wiederherzustellen.
2.
Kommt der Gesuchsgegner dieser Anordnung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 nicht innert der vom Gericht gesetzten Frist nach, so wird die Gesuchstellerin ermächtigt, den Holzzaun auf Kosten des Gesuchsgegners selber zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen. Der Gesuchsgegner wird diesfalls verpflichtet, der Gesuchstellerin die entsprechenden Kosten zu erstatten.
3.
Dem Gesuchsgegner wird untersagt, inskünftig Gegenstände jeglicher Art auf den Weg und den Parkplatz auf Parzelle Nr. H._____ [recte: Nr. G._____], D._____, abzustellen.
Das Verbot gemäss Dispositiv-Ziffer 3 ergeht unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO).
4.1.
Die Gerichtskosten inkl. Kosten des superprovisorischen Entscheids in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu 7/8 zu Lasten des Gesuchsgegners (CHF 1'312.50) und zu 1/8 zu Lasten der Gesuchstellerin (CHF 187.50). Sie werden gesamthaft mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin den Kostenvorschuss im Umfang der ihm auferlegten Kosten, nämlich in der Höhe von CHF 1'312.50 zu ersetzen.
4.2.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'125.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.-6.
[Rechtsmittelbelehrung]
7.
[Mitteilung]
C. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. August 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er stellt folgende Anträge:
1.
Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 2. August 2021 sei aufzuheben und es sei auf das Vollstreckungsgesuch vom 15. Juni 2021 nicht einzutreten bzw. es sei das Vollstreckungsgesuch vom 15. Juni 2021 abzuweisen.
2.
Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7,7 % MwSt. für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
D. Der vom Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.
E. Mit Eingabe vom 30. August 2021 erstattete B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ihre Beschwerdeantwort, wobei sie die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf eingetreten werden könne, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
F. Am 17. September 2021 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Replik ein. Die Beschwerdegegnerin nahm hierzu unaufgefordert mit Duplik vom 28. September 2021 Stellung.
G. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Prozessuales
1.1
Gegen Vollstreckungsentscheide kann gemäss Art. 309 lit. a i.V.m. Art. 319 ff. ZPO Beschwerde erhoben werden. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdefrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid vom 2. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 4. August 2021 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde datiert vom 13. August 2021 und erfolgte somit rechtzeitig. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist – unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGE 147 III 176 E. 4.2.1) – auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
1.2. Zum Streitwert haben sich weder die Parteien noch die Vorinstanz geäussert. Bei Beseitigungsklagen bemisst sich der Streitwert nach der Differenz zwischen dem bestehenden und dem störungsfreien Zustand aus Sicht der klagenden Partei (Samuel Rickli, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozessrecht, Zürich 2014, Rz. 254). Die Parkfläche auf Grundstück Nr. C._____ und Grundstück Nr. G._____ umfasst zusammengenommen rund 80 m2. Gemäss dem gerichtlichen Vergleich von 2016 und dem Dienstbarkeitsvertrag von 2017 beträgt der Bodenpreis für die Einräumung der vorliegenden Dienstbarkeiten CHF 75.00 pro m2 (RG act. II/1, Ziff. 2 S. 7; RG act. III/3, Ziff. IV.B S. 8). Der Nutzungswert der gesamten Parkfläche beträgt demnach rund CHF 6'000.00 (= 80 x CHF 75.00). Das Interesse der Beschwerdegegnerin, die Parkfläche ohne Trennung durch einen Holzzaun benützen zu können, liegt bei einem Bruchteil davon, jedenfalls unter CHF 5'000.00. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Kompetenz des Vorsitzenden (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]).
1.3 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin – unter Vorbehalt besonderer, im vorliegenden Fall nicht einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerdegegnerin reichte mit ihrer Beschwerdeantwort eine neue Beilage ein (act. C.3). In Anwendung von Art. 326 Abs. 1 ZPO müssen das eingereichte Dokument wie auch die dazu vorgetragenen Tatsachen unberücksichtigt bleiben.
2. Streitgegenstand
2.1. Der gerichtliche Vergleich, den die Parteien am 26. April 2016 abschlossen, enthält die folgenden, hier relevanten Klauseln (vgl. RG act. II/1):
…
2.
Fuss- und Fahrwegrecht
B._____ und A._____ stellen fest, dass das zu Gunsten der Parzelle Nr. C._____ und zu Lasten der Parzelle Nr. H._____ bestehende Fuss- und Fahrwegrecht auf die im beiliegenden Plan gelb eingezeichnete Fläche ausgeweitet wird (3m an der engsten Stelle, im Plan mit 2.06 bezeichnet). Längs der Fassade des Stalls auf Parzelle Nr. G._____ (Gebäude 213B und 213B-A, Ost-West-Richtung) besteht ein Zaunverbot. B._____ steht das Recht zu, die Dienstbarkeitsflächen zu befestigen.
Für die Ausweitung der Grunddienstbarkeit zahlt B._____ an A._____ eine Entschädigung von pauschal CHF 2'000.00 (ca. 27 m2 à CHF 75.00/m2 inkl. Spickel gemäss Ziff.3).
3.
Parkplatzbenützungsrecht
B._____ und A._____ stellen fest, dass das zu Gunsten der Parzelle Nr. C._____ und zu Lasten der Parzelle Nr. H._____ bestehende Parkplatzbenützungsrecht auf die im beiliegenden Plan gelb eingezeichnete Fläche ausgeweitet wird (Spickel 50cm lang/50cm breit).
A._____ ist berechtigt, entlang des Parkplatzes (westliche Dienstbarkeitsgrenze/Längsseite des Parkplatzes), mit Ausnahme im Bereich des Spickels, einen Zaun zu errichten. B._____ verzichtet auf eine allfällige diesbezügliche Baueinsprache.
4.
Freihaltepflicht
A._____ verpflichtet sich, den Weg und den Parkplatz auf Parzelle Nr. H._____ jederzeit durchgehend im oben definierten Ausmass frei zu halten und keine Objekte darauf abzustellen.
…
7.
Grundbuchanmeldung
B._____ und A._____ verpflichten sich, beim Grundbuchamt J._____ einen neuen Grunddienstbarkeitsvertrag mit dem Inhalt gemäss dem ursprünglichen Dienstbarkeitsvertrag vom 25. April 1998 und den Ergänzungen des vorliegenden gerichtlichen Vergleichs vom 26. April 2016 abzuschliessen.
B._____ verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass auch die übrigen Stockwerkeigentümer, nämlich die Erben der I._____, den neuen Grunddienstbarkeitsvertrag unterzeichnen.
…
Im Dienstbarkeitsvertrag, den die Parteien am 9. Mai 2017 abschlossen, wurden auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs ein neues Fuss- und Fahrwegrecht sowie ein neues Parkplatzbenützungsrecht begründet. Das bislang im Grundbuch eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht sowie das bislang eingetragene Parkplatzbenützungsrecht wurden gelöscht (RG act. III/3, Ziff. II und III).
2.2. Anlass für das vorliegende Vollstreckungsverfahren ist ein Holzzaun, den der Beschwerdeführer auf der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 2337 und Nr. 268, errichtet hat. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Freihaltepflicht gemäss Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs könne unabhängig vom späteren Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags vollstreckt werden. Der Holzzaun stehe auf der freizuhaltenden Parkfläche und sei daher gestützt auf den gerichtlichen Vergleich zu entfernen. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, der Vergleich sei durch den späteren Dienstbarkeitsvertrag umgesetzt bzw. aufgehoben worden, so dass dieser nicht mehr als Vollstreckungstitel tauge. Ausserdem befinde sich der Holzzaun auf der gemeinsamen Grenze und damit nicht auf der freizuhaltenden Parkfläche. Das Parkplatzbenützungsrecht könne trotz Holzzaun uneingeschränkt ausgeübt werden, weil eine Breite von fünf Metern weiterhin zur Verfügung stehe. Folglich könne auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs die Entfernung des Holzzauns nicht verlangt werden.
3. Entscheid der Vorinstanz
3.1. Die Vorinstanz hiess das Vollstreckungsgesuch der Beschwerdegegnerin gut. In einer ersten Begründung hielt sie fest, der Inhalt des Dienstbarkeitsvertrags von 2017 habe sich unter anderem auch nach den Vorgaben im gerichtlichen Vergleich vom 26. April 2016 zu richten gehabt. Es seien aber nicht sämtliche Bestimmungen des gerichtlichen Vergleichs in den neuen Dienstbarkeitsvertrag übernommen worden. Die in casu relevante Bestimmung betreffend die Freihaltepflicht in Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs sei nicht in den neuen Dienstbarkeitsvertrag geflossen. Der Abschreibungsentscheid vom 26. April 2016 habe bezüglich dieser Bestimmung weiterhin Bestand. Nach dem Wortlaut von Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs dürfe der Beschwerdeführer keine Objekte auf den Parkplatz und den Weg abstellen. Somit dürfe er auch keinen Holzzaun auf die gemeinsame Grenze stellen. Das Vollstreckungsgesuch sei folglich gutzuheissen (act. B.1, E. 2.1-2.3).
3.2. In einer zweiten Begründung nahm die Vorinstanz auf die Hintergründe des gerichtlichen Vergleichs vom 26. April 2016 Bezug. Thema der damaligen Vergleichsgespräche sei vor allem das Einparken gewesen. Die Ergebnisse der Vergleichsgespräche seien in Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs eingeflossen. Dabei habe für alle Beteiligten zweifelsfrei festgestanden, dass insbesondere auch die Einfahrt in und die Ausfahrt aus dem Parkplatz nicht durch das Aufstellen von Hindernissen erschwert werden dürfe. Dem Beschwerdeführer sei dementsprechend in Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs verboten worden, Gegenstände und somit auch einen Holzzaun auf dem Parkplatz abzustellen. Es sei nicht entscheidend, dass die Beschwerdegegnerin ihren Gartenzaun entfernt habe, um einen weiteren Parkplatz zu errichten. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers an Rechtsmissbrauch grenze, da dieser kein Interesse an der Errichtung eines Zaunes auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze habe, sondern es ihm vielmehr darum gehe, den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf ungehinderte Ausübung des Parkplatzbenützungsrechts zu vereiteln (act. B.1, E. 2.4).
4. Voraussetzungen der Vollstreckung
Ein Entscheid ist nach Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und Art. 331 Abs. 2 ZPO).
Hat nicht bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen. Die gesuchstellende Partei hat die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen (Art. 338 ZPO). Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren (Art. 339 Abs. 2 ZPO) von Amtes wegen und nach Anhörung der Gegenpartei über die Vollstreckbarkeit (Art. 341 ZPO). Dem Wesen des summarischen Vollstreckungsverfahrens entspricht es nicht, über heikle materiellrechtliche Fragen bzw. Fragen, bei denen das gerichtliche Ermessen eine wichtige Rolle spielt, zu befinden.
Zur formellen Vollstreckbarkeit i.S.v. Art. 336 ZPO tritt als weitere Vollstreckbarkeitsvoraussetzung die tatsächliche Möglichkeit hinzu, die im Entscheid oder Entscheidsurrogat festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken. Hierzu ist namentlich erforderlich, dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss. Das Vollstreckungsgericht ist an den Inhalt des zu vollstreckenden Entscheides gebunden. Es hat abzuklären, ob der Verpflichtete den ihm im zu vollstreckenden Urteil auferlegten Pflichten nachgekommen ist, nicht deren Umfang festzulegen, soweit sich dieser nicht aus dem zu vollstreckenden Urteil ergibt.
Weist ein Urteilsdispositiv selbst nicht den für eine erfolgreiche Vollstreckung des Urteils erforderlichen Detailierungsgrad auf, ist die Tragweite des Dispositivs im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens im Lichte der Urteilserwägungen auszulegen. Dabei kann es allerdings nicht darum gehen, unbestimmte Begriffe auszulegen. Vielmehr muss sich aus den Erwägungen klar ergeben, was von der verpflichteten Partei verlangt werden kann. Verweigert das Vollstreckungsgericht zu Unrecht eine Vollstreckung von Verpflichtungen, die sich aus dem Urteil klar ergeben, kann dies mit einem Rechtsmittel gegen den Vollstreckungsentscheid gerügt werden. Eine Konkretisierung des Dispositivs im Vollstreckungsverfahren ist mit Blick auf den Zweck des Vollstreckungsverfahrens, in dem es einzig um die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils geht, nur denkbar, soweit sie sich klar aus den Erwägungen des zu vollstreckenden Urteils ergibt.
Im Vollstreckungsverfahren kann der Urteilsschuldner nur sehr beschränkt Einwendungen gegen die Vollstreckung vorbringen. Einerseits kann er formelle Einwendungen erheben, namentlich gegen die Vollstreckbarkeit als solche (siehe dazu Art. 336 ZPO), oder verfahrensrechtliche Einwendungen, die im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren stehen. Andererseits kann er (Art. 341 Abs. 3 ZPO) materiellrechtliche Einwendungen erheben – wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung –, jedoch nur insofern als diese auf Tatsachen beruhen, die erst seit der Eröffnung des Entscheides eingetreten sind (echte Noven). Das Vollstreckungsverfahren bezweckt nicht, den im Erkenntnisverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheid zu überprüfen. Rügen, die im Erkenntnisverfahren hätten vorgebracht werden können, sind im Vollstreckungsverfahren nicht zu hören. Allerdings entfällt bei Unmöglichkeit der Anspruch auf Vollstreckung durch unmittelbaren oder mittelbaren Zwang selbst dann, wenn die Unmöglichkeit bereits vor Erlass des zu vollstreckenden Entscheides eingetreten ist und die entsprechende Einwendung entweder nicht erhoben wurde oder vom erkennenden Gericht abgewiesen wurde.
Die Beweislast hinsichtlich der Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen obliegt der berechtigten Partei. Auch die "Beweislast" für die Tragweite des zu vollstreckenden Urteils obliegt insoweit der berechtigten Partei, als diesbezügliche Zweifel zu ihren Lasten gehen. Es geht dabei aber nicht um ein Beweisverfahren, sondern um die Auslegung des zu vollstreckenden Entscheides. Sache der verpflichteten Partei ist es, im Streitfall zu beweisen, was sie tatsächlich geleistet hat und dass dies den Anforderungen des zu vollstreckenden Urteils genügt. Zweifel in Bezug auf den Umfang dieser Anforderungen gehen zu Lasten der berechtigten Partei, denn von der verpflichteten Partei kann nur verlangt werden, was sich aus dem Dispositiv und den Erwägungen des zu vollstreckenden Urteils klar ergibt (zum Ganzen BGer 4A_287/2020 v. 24.3.2021 E. 2 m.w.H.).
5. Verletzung der vertraglichen Freihaltepflicht
5.1. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, die Feststellung der Vorinstanz sei falsch, dass der Beschwerdegegnerin insgesamt drei Parkplätze zur Verfügung stünden. Der Beschwerdegegnerin stehe auf seinem Grundstück lediglich das Recht zu, auf einer Breite von fünf Metern Fahrzeuge abzustellen. Der Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrags sei klar. Die Vorinstanz unterschlage, dass die Beschwerdegegnerin zur Erstellung ihres neuen Parkplatzes einen bestehenden Grenzzaun auf der Grundstücksgrenze entfernt habe. Auf der Parzelle Nr. C._____ habe sich ursprünglich ein Gemüsegarten befunden, welcher gegen die Parzelle Nr. G._____ mit einem Hag/Holzzaun und einer Stützmauer abgetrennt gewesen sei. Erst lange nach der Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertrags sei von der Beschwerdegegnerin – ohne vorgängiges Baugesuch – der Grenzzaun und die Stützmauer entfernt und der neue Parkplatz auf Parzelle Nr. C._____ errichtet worden. Die heutige Situation habe sich folglich, was den Grenzzaun betreffe, gegenüber der Situation im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht verändert. Gestützt auf den klaren Wortlaut des Erwerbsgrundes sei es dem Beschwerdeführer nicht verboten, an dieser Stelle einen Grenzzaun zu erstellen.
Selbst wenn Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs zu vollstrecken wäre, sei festzuhalten, so der Beschwerdeführer weiter, dass der Holzzaun die Freihaltepflicht nicht verletze. Es sei falsch, dass ein auf der gemeinsamen Grenze erstellter Holzzaun immer noch als auf der Parkplatzfläche abgestellt gelte. Damit sei nicht die von der Freihaltepflicht umfasste Fläche betroffen. Das Parkplatzbenützungsrecht könne trotz Holzzaun uneingeschränkt ausgeübt werden, weil eine Breite von fünf Metern nach wie vor zur Verfügung stehe. Das Gegenteil sei von der Beschwerdegegnerin nie behauptet worden und sei aktenmässig auch nicht erstellt. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Holzzaun die Einfahrt auf die belastete Fläche erschwere, sei schlichtweg falsch und geradezu willkürlich. Da der heutige Holzzaun an der genau gleichen Stelle stehe wie der frühere, hindere er die Beschwerdegegnerin nicht daran, das Parkplatzbenützungsrecht vereinbarungsgemäss auszuüben. Der Holzzaun sei von der Baubehörde der Gemeinde rechtskräftig bewilligt worden, wogegen sich die Beschwerdegegnerin nicht gewehrt habe. Die Beschwerdegegnerin erweitere die Dienstbarkeit, indem sie die Parkierungsfläche unberechtigt als Durchfahrts- und Manövrierfläche zur Nutzung ihres neuen Parkplatzes bzw. als Zufahrt zu ihrem Grundstück in Anspruch nehme. Das Fuss- und Fahrwegrecht beziehe sich jedoch lediglich auf die im Situationsplan rosarot und gelb gekennzeichnete Fläche. Er – der Beschwerdeführer – müsse eine zusätzliche Belastung seiner Parzelle durch Wendemanöver oder Durchfahrten auf einem nicht mit einem Fuss- und Fahrwegrecht belasten Parzellenteil schlichtweg nicht dulden, weshalb er zu Recht einen Grenzzaun habe erstellen lassen. Es sei widersprüchlich, wenn gemäss Vergleich und Dienstbarkeitsvertrag im Westen der Parkfläche ein Zaun explizit erlaubt sei, die Vorinstanz umgekehrt aber argumentiere, die Holzlatten mit Eisenpfosten im Osten der Parkfläche würden die Einfahrt erschweren. An der fraglichen Stelle bestehe kein Zaunverbot.
5.2. Die Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Nach dem Wortlaut von Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs ist der Beschwerdeführer verpflichtet, den Parkplatz "jederzeit durchgehend im oben definierten Ausmass freizuhalten und keine Objekte darauf abzustellen". Die Umschreibung des Parkplatzbenützungsrechts in Ziffer 3 des gerichtlichen Vergleichs, auf die Ziffer 4 mit der Wendung "im oben definierten Ausmass" verweist, definiert die örtliche Lage der Parkfläche selber zwar nicht. Doch nimmt Ziffer 3 für den zusätzlichen Spickel auf die gelbe Markierung im Plan Bezug, welcher dem gerichtlichen Vergleich als Anhang beigelegt ist. In diesem Plan ist die Parkfläche – neben dem gelb markierten zusätzlichen Spickel – mit blauer Farbe gekennzeichnet, wobei diese blaue Markierung unmittelbar bis zur amtlich vermessenen Grundstücksgrenze reicht (RG act. III/1, Anhang). Dass die Parteien entlang der Grundstücksgrenze einen Bereich oder Streifen von der Parkfläche ausgenommen hätten, ist nicht ersichtlich. Da nicht nur der gerichtliche Vergleich, sondern auch der integrierte Plan von den bereits damals anwaltlich vertretenen Parteien unterzeichnet wurde, ist davon auszugehen, dass er die örtliche Lage der Parkfläche mit seinen Markierungen präzise wiedergibt. Anhand der Vermessungslinien geht aus dem integrierten Plan zudem hervor, dass sich der frühere Gartenzaun, welcher das Grundstück Nr. C._____ einschloss (vgl. das Foto in RG act. III/4), nicht auf der Grenze, sondern ganz auf dem Grundstück Nr. C._____ befand. Auch mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des gerichtlichen Vergleichs lässt sich somit kein Vorbehalt zugunsten eines Zauns auf der Grundstückgrenze herleiten. Wenn die Vorinstanz davon ausging, dass sich die freizuhaltende Parkfläche örtlich bis unmittelbar an die Grenze zu Grundstück Nr. C._____ erstreckt, lässt sich ihr Entscheid folglich nicht beanstanden.
5.3. Was die örtliche Lage des Holzzauns betrifft, gibt der Beschwerdeführer zu, diesen "auf der Grundstücksgrenze" erstellt zu haben (RG act. I/2, Ziff. 7.3). Anders als die Grenze als solche weisen die Grenzvorrichtungen seitliche Ausdehnung auf und müssen daher entweder ganz auf dem einen oder andern Grundstück oder auf beiden zugleich stehen (Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Das Sachenrecht, 1. Abteilung, Das Eigentum, 2. Teilband, Grundeigentum I, Art. 655–679 ZGB, 3. Aufl., Bern 1965, N 1 zu Art. 670 ZGB). Wird die Grenzvorrichtung "auf der Grenze" erstellt, bedeutet dies, dass sie teils auf dem eigenen Grundstück, teils auf dem Nachbargrundstück liegt (vgl. Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Sachenrecht, 1. Abteilung, Das Eigentum, 3. Teilband, Das Grundeigentum II, 2. Lieferung, Art. 684–698 ZGB, 3. Aufl., Bern 1967, N 16 zu Art. 697 ZGB). Nach der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers steht der von ihm aufgestellte Holzzaun somit zumindest teilweise auch auf seinem Grundstück Nr. G._____. Da – wie eben erwähnt (E. 5.2) – die Freihaltepflicht gemäss Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs das Grundstück Nr. G._____ in diesem östlichen Bereich bis unmittelbar zur Grundstücksgrenze hin gilt, erweist sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Holzzaun auf der freizuhaltenden Fläche steht, ebenfalls als richtig. Dass die Parkplatzbreite von fünf Metern trotz des Holzzauns eingehalten werden kann, was der Beschwerdeführer wiederholt vorbringt, ändert daran nichts, weil die Parteien die genaue Lage der freizuhaltenden Parkfläche im Plan des gerichtlichen Vergleichs eben im beschriebenen Sinn fixiert haben.
6. Bestand der vertraglichen Freihaltepflicht
6.1. In Bezug auf das Verhältnis zwischen dem gerichtlichen Vergleich von 2016 und dem Dienstbarkeitsvertrag von 2017 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO und Art. 341 Abs. 3 ZPO. Die relevanten Verpflichtungen des gerichtlichen Vergleichs seien nicht in Ziffer 4, sondern in Ziffer 7 des gerichtlichen Vergleichs stipuliert worden. In dieser Ziffer hätten sich die Parteien nämlich dazu verpflichtet, einen neuen Grunddienstbarkeitsvertrag mit dem Inhalt des ursprünglichen Dienstbarkeitsvertrags von 1998 und den Ergänzungen des gerichtlichen Vergleichs abzuschliessen. Der einzige Zweck des gerichtlichen Vergleichs habe darin bestanden, den alten Dienstbarkeitsvertrag durch einen gemäss Vergleich erweiterten Vertrag zu ersetzen. Mit Abschluss des neuen Dienstbarkeitsvertrags sei der Vergleich in allen Punkten umgesetzt worden und an Stelle des Vergleichs getreten, weshalb der Freihaltepflicht in Ziffer 4 des Vergleichs keine eigenständige Rechtswirkung mehr zukomme bzw. bereits implizit im Dienstbarkeitsvertrag enthalten sei. Die Beschwerdegegnerin habe somit kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an einer Vollstreckung des Abschreibungsentscheids, so dass die Vorinstanz auf das Vollstreckungsgesuch gar nicht hätte eintreten dürfen.
6.2. Was die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO angeht, ist allgemein darauf hinzuweisen, dass der Behauptung eines Leistungsanspruchs das Rechtsschutzinteresse inhärent ist (Tanja Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 24a zu Art. 59 ZPO). Das von der Beschwerdegegnerin mit dem Vollstreckungsgesuch (RG act. I/1, S. 2) gestellte Rechtsbegehren bringt ihr, wenn es gutgeheissen wird, einen Nutzen. Das Rechtsschutzinteresse ist folglich gegeben, unabhängig davon, ob das Vollstreckungsgericht zum Schluss kommt, dass die zu vollstreckende Verpflichtung besteht oder nicht besteht. Kommt das Vollstreckungsgericht zum Ergebnis, dass die Verpflichtung nicht (mehr) besteht, etwa zufolge Tilgung oder Aufhebung (Art. 341 Abs. 3 ZPO), weist es das Vollstreckungsgesuchs ab. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO fällt daher zum Vornherein ausser Betracht.
6.3. Ob der gerichtliche Vergleich von 2016 und damit die darin enthaltene Freihaltepflicht gemäss Ziffer 4 durch den Dienstbarkeitsvertrag von 2017 aufgehoben worden ist, so dass deren Vollstreckung eine materielle Einwendung entgegensteht (Art. 341 Abs. 3 ZPO), ist eine Frage der Auslegung. Konkret zu beurteilen ist, ob die Parteien einen Neuerungsvertrag abgeschlossen haben, in dem Sinn, dass sie mit dem Dienstbarkeitsvertrag von 2017 den gerichtlichen Vergleich von 2016 ersetzen und entsprechend aufheben wollten. Relevant ist dabei Art. 116 Abs. 1 OR, wonach die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen nicht vermutet wird. Wer den Novationswillen der Parteien behauptet, trägt hierfür die Beweislast (BGE 117 II 259 E. 2d). Dabei gelten strenge Anforderungen (BGE 69 II 298 E. 2). Es bedarf der unzweideutigen Willensäusserung der Vertragsparteien über den Untergang der alten Forderung (BGE 107 II 479 E. 3). Dies schliesst eine konkludente oder stillschweigende Novation jedoch nicht aus (Viktor Aepli, Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, Teilband V 1h, Das Erlöschen der Obligationen, Erste Lieferung, Art. 114–126 OR, 3. Aufl., Zürich 1991, N 26 zu Art. 116 OR). Eine Neuerungsabrede kann, wie jeder Vertrag (Art. 1 OR), tatsächlich oder normativ zustande kommen. Ob der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, fälschlicherweise keinen tatsächlichen oder dann keinen normativen Konsens über die Neuerung angenommen zu haben, lässt sich seiner Beschwerde nicht entnehmen. Die Unterscheidung zwischen tatsächlichem und normativem Konsens ist nicht zuletzt deshalb relevant, weil ersteres eine Tatfrage ist, bei deren Überprüfung die Beschwerdeinstanz nur eingeschränkte Kognition hat (Art. 320 lit. b ZPO), während Letzteres eine Rechtsfrage darstellt, welche die Beschwerdeinstanz umfassend überprüfen kann (Art. 320 lit. a ZPO). In der Beschwerde ist aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird, was eine entsprechende Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids voraussetzt (statt Vieler BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Ob der Beschwerdeführer der Vorinstanz betreffend die angenommene Weitergeltung des gerichtlichen Vergleichs eine falsche Rechtsanwendung oder eine offensichtlich falsche Feststellung des Sachverhalts vorwirft, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Die Begründung erweist sich insofern als mangelhaft, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
6.4. Selbst wenn auf die Beschwerde in diesem Punkt eingetreten würde, sei hier darauf hingewiesen, dass Ziffer 7 des gerichtlichen Vergleichs, auf die sich der Beschwerdeführer in seiner Argumentation stützt, lediglich die gegenseitige vorvertragliche Verpflichtung (Art. 22 OR) bezüglich eines zukünftigen Dienstbarkeitsvertrags enthält. Dass mit Erfüllung dieser Pflicht der gerichtliche Vergleich insgesamt, insbesondere auch die Freihaltepflicht gemäss Ziffer 4, untergehen sollte, lässt sich weder Ziffer 7 noch einer sonstigen Klausel des gerichtlichen Vergleichs entnehmen. Der Dienstbarkeitsvertrag seinerseits übernimmt den Inhalt des gerichtlichen Vergleichs zwar weitgehend. So wird mit Bezug auf die Freihaltepflicht gemäss Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs bei der Regelung des Fuss- und Fahrwegrecht explizit wiederholt, dass auf der dienstbarkeitsbelasteten Fläche keine Objekte abgestellt werden dürfen (RG act. III/3, Ziff. II.A S. 4). Im Unterschied dazu fehlt bei der Regelung des Parkplatzbenützungsrechts eine Erwähnung der Freihaltepflicht (vgl. RG act. III/3, Ziff. II.B S. 5 f.). Anders als der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. RG act. I/2, Ziff. 4), haben die Bestimmungen des Vergleichs also nicht alle Eingang in den Dienstbarkeitsvertrag gefunden. In Bezug auf die hier streitige Freihaltepflicht geht der gerichtliche Vergleich inhaltlich vielmehr über den Dienstbarkeitsvertrag hinaus, was dafür spricht, dass der gerichtliche Vergleich nicht einfach im Dienstbarkeitsvertrag aufgegangen ist. Dass der Weiterbestand der Freihaltepflicht gemäss Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs mit Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags keinen vernünftigen Sinn mehr machen würde, fällt bereits deshalb ausser Betracht, weil der gerichtliche Vergleich aufgrund der Rechtskraftwirkung (Art. 241 Abs. 2 ZPO) der Beschwerdegegnerin eine stärkere Rechtsposition verschafft als der Dienstbarkeitsvertrag. Wie der gerichtliche Vergleich enthält auch der Dienstbarkeitsvertrag im Übrigen nirgends eine Bestimmung, wonach mit seinem Abschluss der gerichtliche Vergleich ersetzt werden sollte, dies im Unterschied zu den im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, bezüglich derer der Dienstbarkeitsvertrag explizit festhält, dass diese durch die Neuregelung hinfällig und daher zu löschen seien. Dass die Vorinstanz die Einwendung des Beschwerdeführers, wonach die Freihaltepflicht gemäss Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs mit Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags dahingefallen sei, nicht schützte, lässt sich vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht beanstanden.
7. Fazit
Zusammengefasst ging die Vorinstanz einerseits zu Recht davon aus, dass die in Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs vereinbarte Freihaltepflicht den vom Beschwerdeführer auf der Grundstücksgrenze errichteten Holzzaun erfasst. Andererseits folgerte sie korrekterweise, dass der Freihaltepflicht gemäss Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs trotz Abschlusses eines neuen Dienstbarkeitsvertrags nach wie vor Geltung zukommt. Die erste Begründung der Vorinstanz, weshalb die Vollstreckung zuzulassen ist (oben E. 3.1), hält der Überprüfung somit stand. Die Beschwerde ist, soweit auf sie eingetreten wird, abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Ob die Kritik des Beschwerdeführers an der zweiten Begründung der Vorinstanz (oben E. 3.2) zutrifft, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Verfahren geht es schliesslich einzig um die Vollstreckung der Freihaltepflicht gemäss Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs. Keine Rolle spielt hier die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Dienstbarkeit durch Manövrieren ihrer Fahrzeuge auf der erweiterten, nicht durch einen Holzzaun unterteilten Parkfläche zweckwidrig oder übermässig ausübt. Weiterungen zu dieser Frage erübrigen sich daher ebenfalls.
8. Prozesskosten
Bei diesem Ausgang gehen die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist angesichts des verursachten Aufwands auf CHF 1'500.00 festzusetzen (vgl. Art. 15 Abs. 2 EGzZPO i.V.m. Art. 10 VGZ [BR 320.210]). Die Beschwerdegegnerin hat weder eine Honorarvereinbarung noch eine Honorarnote eingereicht, weshalb ihr Stundenaufwand zu schätzen (Art. 2 HV [BR 310.250]) und praxisgemäss zum mittleren Ansatz von CHF 240.00 pro Stunde (Art. 3 Abs. 1 HV) zu multiplizieren ist. Angesichts der eingereichten Rechtsschriften und des Umstands, dass die Parteien die Streitfragen bereits im vorinstanzlichen Verfahren einlässlich diskutierten, erscheint ein Aufwand von rund acht Stunden als angemessen. Multipliziert mit dem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 und unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale (3 %) und der Mehrwertsteuer (7.7 %) resultiert eine Parteientschädigung von gerundet CHF 2'130.00.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet.
A._____ hat B._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'130.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 343 ZPOart. 343 CPCart. 343 CPC
Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
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BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
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4A_287/2020
Art. 655 ZGBart. 655 CCart. 655 Codice civile svizzero
Art. 679 ZGBart. 679 CCart. 679 Codice civile svizzero
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Art. 116 ORart. 116 COart. 116 CO
BGE 117 II 259ATF 117 II 259DTF 117 II 259
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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
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