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Entscheid

ZK1 2021 122

Grundstückgewinnsteuer

11. November 2021Deutsch64 min

A. B._____, geboren am _____ 1978, von C._____, und A._____, geboren am _____ 1977, von C._____, heirateten am _____ 2000. Sie sind Eltern der zwischenzeitlich volljährig gewordenen Kinder D._____, geboren am _____ 2000, und F._____, geboren am _____ 2004, sowie der noch minderjährigen Kinder G._____, geboren am _____ 2006, H._____, geboren am _____ 2010, und I._____, geboren am _____ 2012.

Source gr.ch

Urteil vom 09. Dezember 2022

Referenz ZK1 21 122

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Aebli, Vorsitzende

Cavegn und Moses

Thöny, Aktuarin

Parteien A._____

Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli

Aquasanastrasse 8, 7000 Chur

gegen

B._____

Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger

Quaderstrasse 2, 7000 Chur

Gegenstand Eheschutz

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter vom 26.05.2021, mitgeteilt am 12.08.2021 (Proz. Nr. 135-2021-151)

Mitteilung 13. Dezember 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. B._____, geboren am _____ 1978, von C._____, und A._____, geboren am _____ 1977, von C._____, heirateten am _____ 2000. Sie sind Eltern der zwischenzeitlich volljährig gewordenen Kinder D._____, geboren am _____ 2000, und F._____, geboren am _____ 2004, sowie der noch minderjährigen Kinder G._____, geboren am _____ 2006, H._____, geboren am _____ 2010, und I._____, geboren am _____ 2012.

B. Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 stellte B._____ bei der Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen mit superprovisorischen Anträgen. Ihre Rechtsbegehren lauteten wie folgt:

1.

Die Gesuchstellerin sei zu berechtigen, vom Gesuchsgegner getrennt zu leben.

Erwägungen

2.

Die eheliche Mietwohnung sowie das Inventar und der Hausrat an der E._____strasse 25 [recte: 31] in J._____ seien der Gesuchstellerin und deren Kindern zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, alle seine Haus- und Briefkastenschlüssel abzugeben.

3.

Zuweisung der ehelichen Mietwohnung:

a)

Die Zuweisung des alleinigen Benutzungsrechts an der ehelichen Wohnung an die Gesuchstellerin sei im Sinne einer Sofortmassnahme superprovisorisch ohne Anhörung des Gesuchsgegners anzuordnen. Der Gesuchsgegner sei superprovisorisch zu verpflichten, die Mietwohnung bis zum 05.03.2021, 16.00 Uhr, zu verlassen und die Haus- sowie Briefkastenschlüssel spätestens um 16.30 Uhr beim Regionalgericht Plessur zu hinterlegen. Eventualiter ist dem Gesuchsgegner lediglich eine sehr kurze Frist zur Stellungnahme zur Zuweisung der Mietwohnung an die Gesuchstellerin zu geben.

b)

Die Verpflichtung, bis zum 05.03.2021, 16.00 Uhr, auszuziehen und die Haus- und Briefkastenschlüssel beim Regionalgericht Plessur zu hinterlegen, sei mit dem Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB zu verbinden, wonach mit Busse bestraft wird, wer einer von der zuständigen Behörde unter Hinweis auf diese Bestimmung gegen ihn erlassenen Anordnung zuwiderhandelt.

c)

Als weitere Vollstreckungsmassnahme sei im Falle der Nichteinhaltung der Auszugsfrist mit Hinterlegung der Schlüssel beim Gericht die zuständige Polizeibehörde zu beauftragen, den Gesuchsgegner zwangsweise aus der Mietwohnung wegzuweisen und ihm alle seine Haus- sowie Briefkastenschlüssel abzunehmen und diese dem Gericht zu übergeben.

4.

Der Gesuchsgegner sei zu ermächtigen, seine persönlichen Sachen aus der ehelichen Wohnung mitzunehmen.

5.

Die Kinder, namentlich F._____, geb. _____ 2004, G._____, geb. _____ 2006, H._____, geb. _____ 2010, und I._____, geb. _____ 2012, seien unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

6.

Es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob zu Gunsten des Gesuchsgegners ein Besuchsrecht festgelegt werden kann.

7.

Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, über seine Einkommensverhältnisse umfassend Auskunft zu erteilen, insbesondere mittels Edition von Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen anzugeben, zu welchen Konditionen er bei der K._____ angestellt ist.

8.

Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an die Gesuchstellerin für die vier Kinder einen angemessenen Unterhaltsbeitrag, mindestens je Fr. 100.--, je zuzüglich der Kinderzulage zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten des Monats, beginnend mit Wirkung ab dem 01.03.2021.

9.

Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten des Ehemannes.

C. Mit Entscheid vom 24. Februar 2021 hiess das Regionalgericht Plessur das Gesuch von B._____ um superprovisorische Zuweisung der ehelichen Wohnung gut und wies ihr diese sowie das Inventar und den Hausrat superprovisorisch zur alleinigen Benützung für sich und die minderjährigen Kinder zu. A._____ wurde berechtigt, seine persönlichen Effekten mit sich zu nehmen. Ausserdem wurde er unter Androhung von Art. 292 StGB verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens 4. März 2021 um 16.00 Uhr zu verlassen und gleichentags bis 16.30 Uhr sämtliche sich in seinem Besitz befindlichen Schlüssel zur Wohnung inklusive Briefkasten und allfälligen Garagen beim Regionalgericht Plessur zu hinterlegen.

D. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2021 konnte zwischen den Parteien eine Teileinigung erzielt werden. Darin legten sie fest, dass die elterliche Sorge über die Kinder F._____, G._____, H._____ und I._____ für die Dauer des Getrenntlebens bei beiden Elternteilen verbleibe. Die Obhut sei für die Dauer der Trennung B._____ zuzuteilen. A._____ überlasse B._____ und den Kindern die eheliche Wohnung zur vorläufigen Benützung während der Trennungszeit. Das Mobiliar und der Hausrat würden in der ehelichen Wohnung verbleiben.

E. Nachdem B._____ mit prozessleitender Verfügung vom 15. März 2021 Frist zur Einreichung begründeter Anträge in den streitig gebliebenen Punkten angesetzt worden war, reichte sie am 12. April 2021 angepasste Rechtsbegehren ein, welche wie folgt lauteten:

1.

Es sei auf die Festlegung eines praxisüblichen Besuchsrechts zu verzichten, solange der Gesuchsgegner über keine eigene kindsgerechte Wohnung verfügt. Der Gesuchsgegner sei zu ermächtigen, mit seinen Kindern unter der Woche mindestens zwei Mal zu telefonieren sowie einmal an den Wochenenden. Der Gesuchsteller sei im weiteren zu ermächtigen, mit seinen Kindern mindestens einmal pro Woche an deren schulfreien Nachmittagen oder an den Wochenenden Unternehmungen zu machen, sofern es die Witterungsverhältnisse zulassen.

2.

Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an die Gesuchstellerin für F._____, geb. _____

2004, G._____, geb. _____ 2006, H._____, geb. _____ 2010, und I._____, geb. _____2012 einen Barunterhaltsbeitrag von je Fr. 513.--, total Fr. 2'052.--, je zuzüglich der Ausbildungs- und Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten des Monats, beginnend mit Wirkung ab dem 1.3.2021. Allfällige bisher geleisteten Unterhaltszahlungen seien anzurechnen.

3.

Es sei ein Manko von Fr. 2'377.-- an Bar- und Betreuungsunterhalt festzustellen.

4.

Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten des Gesuchsgegners.

F. Mit Stellungnahme von 21. April 2021 beantragt A._____ sinngemäss, den von ihm zu leistenden Unterhaltsbeitrag auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Zu den weiteren Rechtsbegehren der Ehefrau äusserte er sich nicht.

G. Die Einzelrichterin am Regionalgericht Plessur verzichtete auf die Durchführung einer weiteren Verhandlung und erkannte mit Entscheid vom 26. Mai 2021, schriftlich mitgeteilt am 12. August 2021, wie folgt:

1.

B._____ wird für berechtigt erklärt, von A._____ getrennt zu leben.

2.

Dispositiv

Die von B._____ und A._____ geschlossene Trennungsvereinbarung (Teileinigung) vom 08.03.2021, deren Wortlaut sich aus dem Buchstaben H der Sachverhaltsfeststellungen ergibt, wird gerichtlich genehmigt bzw. wird im Sinne der übereinstimmenden Anträge entschieden.

3.a)

Solange A._____ über keine eigene kindsgerechte Wohnung verfügt, wird auf die Festlegung eines praxisüblichen Besuchsrechts verzichtet. A._____ ist derzeit berechtigt, mit seinen Kindern unter der Woche mindestens zwei Mal zu telefonieren sowie einmal an den Wochenenden. A._____ ist überdies berechtigt, mit seinen Kindern mindestens einmal pro Woche an deren schulfreien Nachmittagen

oder an den Wochenenden Unternehmungen zu machen, sofern es die Witterungsverhältnisse zulassen.

b)

Sobald A._____ über eine eigene kindsgerechte Wohnung verfügt, ist dieser berechtigt, mit seinen Kindern unter der Woche mindestens zwei Mal zu telefonieren sowie einmal an den Wochenenden. A._____ ist ab diesem Zeitpunkt überdies berechtigt, seine Kinder unter Berücksichtigung seiner unregelmässigen Arbeitszeiten mindestens einmal pro Woche an einem schulfreien Tag – inklusive Übernachtung – zu sich auf Besuch zu nehmen.

c)

Auf die Festlegung eines Ferienbesuchsrechts wird derzeit verzichtet.

4.a)

A._____ wird verpflichtet, mit Wirkung ab 01.03.2021 für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt seiner Kinder F._____, G._____, H._____ und I._____ monatlich insgesamt CHF 2'052.00 (für jedes Kind CHF 513.00), je zuzüglich allfällig vertraglich geregelter und gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an B._____ zu bezahlen. Allfällige bisher nachweislich geleistete Unterhaltszahlungen sind anzurechnen.

b)

F._____, G._____ und H._____ fehlt zur Deckung des gebührenden Unterhalts je ein monatlicher Betrag von CHF 644.25, I._____ ein solcher von CHF 444.25 (Manko total CHF 2'377.00).

5.a)

Die Gerichtskosten von CHF 2'635.00 gehen je hälftig zu Lasten von B._____ und A._____.

b)

Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber.

c)

Die B._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'317.50 und die Kosten ihrer unentgeltlichen Rechtsvertretung, Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger, von CHF 4'124.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

d)

Die A._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'317.50 gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

6.a)

(Rechtsmittelbelehrung Eheschutzentscheid).

6.b)

(Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid).

7.

(Mitteilung).

H. Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 23. August 2021 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Dabei stellte er folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Dispositiv-Ziffer 4 (lit. a sowie b) des Entscheides des Regionalgerichts Plessur vom 26. Mai 2021 betreffend Eheschutz (Proz. Nr. 135-2021-151) sei aufzuheben.

2.

Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 lit. a und b der Berufungskläger zu verpflichten, für F._____, geboren am _____ 2004, G._____, geboren am _____ 2006, H._____, geboren am _____ 2010, und I._____, geboren am ­­­_____ 2012, einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 92.50 pro Kind (gesamthaft CHF 370.05) zzgl. Kinderzulagen zu leisten.

3.

Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten.

Am 3. September 2021 reichte er neue Unterlagen ein.

I. Mit Berufungsantwort vom 6. September 2021 liess B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) die Abweisung der Berufung, eventualiter die Reduktion der Barunterhaltspflicht zu Gunsten der Kinder auf CHF 1'612.00 und die Feststellung des verbleibenden Mankos von Amtes wegen beantragen, das Ganze unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten (recte: des Berufungsklägers). Am 20. September 2021 tätigte sie eine Noveneingabe.

J. Mit Eingabe vom 20. September 2021 passte der Berufungskläger seine Rechtsbegehren dahingehend an, als dass er die Verpflichtung zur Leistung eines Unterhalts von CHF 282.95 pro Kind (gesamthaft CHF 1'131.75) zzgl. Kinderzulagen beantragte.

K. In ihren weiteren Stellungnahmen vom 30. September 2021 respektive vom 1. Oktober und 12. Oktober 2021 hielten die Berufungsbeklagte respektive der Berufungskläger an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest.

L. Der Wechsel im Vorsitz wurde den Parteien am 20. Januar 2022 mitgeteilt.

M. Mit Beweisverfügung vom 21. Juli 2022 wurde der Berufungskläger aufgefordert, bis zum 10. August 2022 über seine Einkommenssituation und den Umstand, ob eine nachträgliche ordentliche Steuerveranlagung stattgefunden habe und gegebenenfalls bereits eine Steuerrückerstattung erfolgt sei, Auskunft zu erteilen und seine Angaben mit entsprechenden Urkunden zu belegen. Des Weiteren wurde er aufgefordert, innert derselben Frist seine aktuellen Wohnkosten mit einem Mietvertrag oder entsprechenden Zahlungsnachweisen zu belegen. Die Berufungsbeklagte wurde aufgefordert, bis zum 10. August 2022 Auskunft über den aktuellen Stand ihrer sprachlichen Integration sowie allfällige weitere Integrationsmassnahmen oder Stellensuchbemühungen zu geben und die Angaben soweit möglich zu belegen. Beide Parteien kamen dieser Aufforderung innert erstreckter Frist am 29. bzw. 31. August 2022 nach und erhielten Gelegenheit zur gegenseitigen Stellungnahme, wovon sie mit Eingaben vom 6. und 16. September 2022 (Berufungsbeklagte) sowie vom 13. September 2022 (Berufungskläger) auch Gebrauch machten.

Erwägungen

1.

Prozessuales

1.1. Entscheide des Einzelrichters am Regionalgericht zum Schutze der ehelichen Ge­meinschaft ergehen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 271 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Dagegen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beurteilung der Berufung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]).

1.2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet einzig der Kindesunterhalt. Entsprechend liegt eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 116 II 493). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wurde vor der Vor­instanz ein Unterhalt von monatlich CHF 2'052.00 verlangt und auch zugesprochen. Der Berufungskläger verlangt eine Reduktion auf monatlich CHF 1'131.75. Da der Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens, d.h. für einen ungewissen Zeitraum gefordert wird, ist in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 ZPO als Streitwert daher vorliegend vom zwanzigfachen der einjährigen Leistung auszugehen, womit die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 klar erreicht und die Berufung zulässig ist. Aus demselben Grund liegt der Streitwert auch über der Grenze von CHF 30'000.00, weshalb gegen den vorliegenden Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

1.3. Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids unter Beilage desselben schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der am 12. August 2021 schriftlich mitgeteilte Entscheid vom 26. Mai 2021 ist dem Berufungskläger am 13. August 2021 zugegangen. Mit Eingabe vom 23. August 2021 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt. Die übrigen Eintretens­voraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Berufung einzutreten ist.

1.4. Der Berufungskläger stellte im Berufungsverfahren zudem den prozessualen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Mit dem vorliegenden Endentscheid erübrigen sich dazu weitere Ausführungen.

2.

Verfahrensrechtliche Grundsätze

2.1. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vor­instanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 310 ZPO).

2.2. Da es im vorliegenden Berufungsverfahren um Kinderbelange in einer familienrechtlichen Angelegenheit geht, erforscht das Gericht den Sachverhalt in Anwendung von Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO von Amtes wegen (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime). Diese Maximen gelangen in sämtlichen Verfahrensstadien, mithin auch vor der Rechtsmittelinstanz, zur Anwendung (Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 296 ZPO, m.w.H.). Die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88; vgl. auch BGE 147 III 301 E. 2.2). Unterliegt der Rechtsstreit der Offizialmaxime, können auch Berufungsanträge gestellt werden, die über die Begehren des erstinstanzlichen Verfahrens hinausgehen. Soweit der Ehemann im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit der Kinderunterhaltsfrage andere Anträge als noch vor Vorinstanz stellt, ist dies daher ohne Weiteres zulässig (vgl. dazu auch KGer GR ZK1 20 121 v. 24.11.2021 E. 1.3).

2.3 Was das Beweismass anbelangt, so genügt im Eheschutzverfahren hinsichtlich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen (Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N 1a zu Art. 271 ZPO). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein einer Tatsache herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Das Gericht darf demnach weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen strikten Beweis verlangen (vgl. BGer 5A_1003/2014 v. 26.5.2015 E. 3; BGE 140 III 610 E. 4.1).

3.

Richterliche Fragepflicht

3.1. Der Berufungskläger rügt zunächst, der Vorinstanz hätte auffallen müssen, dass er im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und im Rahmen dieses Prozesses Unterstützung gebraucht hätte. Er sei weder der deutschen Sprache genügend mächtig noch rechtskundig, weshalb er im vorinstanzlichen Verfahren stark überfordert gewesen sei und deswegen auch die erforderlichen Vorbringen nicht habe platzieren können. Der Sachverhalt sei dadurch nur ungenügend abgeklärt worden. Sodann sei die Befragung anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2021 sehr einseitig erfolgt. Die Vor­instanz habe Art. 56 ZPO verletzt, indem sie ihn nicht zur Ernennung einer Rechtsvertretung aufgefordert habe.

3.2. Gemäss der sich in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Vollmacht (RG act. VI/3) hat der Berufungskläger am 11. Juni 2021 und damit erst nach Fällung des angefochtenen Entscheids (26. Mai 2021) und Mitteilung des Dispositivs (3. Juni 2021) einen Rechtsvertreter beigezogen.

3.3. Gemäss Art. 56 ZPO hat das Gericht einer Partei durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung zu geben, wenn ihr Vorbringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist. Während das Gericht im Rahmen seiner formellen Prozessleitung für den äusseren Gang des Verfahrens zuständig ist, soll es im Rahmen der materiellen Prozessleitung für eine materiell sachgerechte Streiterledigung sorgen und ein Urteil sprechen, das mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt. Dies verwirklicht das Gericht unter anderem dadurch, dass es seine Aufklärungs- und Fragepflicht erfüllt.

3.3.1. Die richterliche Frage- und Aufklärungspflicht begründet eine Abschwächung des Verhandlungsgrundsatzes. Durch geeignete Fragen soll der Richter den Parteien bei unklaren, widersprüchlichen, unbestimmten oder offensichtlich unvollständigen Vorbringen dazu verhelfen, ihr Klagefundament bzw. das Fundament zur Bestreitung vorzutragen und ihre Vorträge entsprechend in die richtigen Bahnen zu lenken. In erster Linie geht es damit um die Aufklärung des Prozessstoffes, die Vervollständigung ungenügender Behauptung und Substantiierung oder auch um die Klärung des Parteiwillens, wobei die richterliche Fragepflicht sowohl die Sachverhaltsfeststellung als auch die Rechtsbegehren der Parteien erfasst (Myriam A. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 1 und 2 zu Art. 56 ZPO mit weiteren Hinweisen).

3.3.2. Der eigentliche Kernbereich der richterlichen Fragepflicht besteht darin, dass der Richter die Parteien auf mangelhafte Tatsachenvorträge hinweist, wobei die Mangelhaftigkeit nicht auf prozessualer Unsorgfalt beruhen darf. Tatsachenvorträge sind oftmals deswegen ungenügend, da sie den für die Erfüllung der Behauptungs- und Substantiierungslast erforderlichen Detaillierungsgrad nicht aufweisen. Damit die richterliche Fragepflicht im Rahmen des Tatsachenvortrages zum Tragen kommt, wird jedoch zunächst vorausgesetzt, dass die Parteien die betreffenden Tatsachen überhaupt behaupten. Entsprechend darf die richterliche Fragepflicht nicht dazu führen, dass der Richter die Parteien auf Tatsachen aufmerksam macht, die von ihnen überhaupt nicht vorgetragen wurden (Myriam A. Gehri, a.a.O., N 7 und 8 zu Art. 56 ZPO).

3.3.3. Eine Verletzung der Fragepflicht, d.h. das Nichtstellen von gebotenen Fragen, kann einen Mangel in der Entscheidung darstellen, wobei jedoch gleichzeitig glaubhaft zu machen ist, dass sich dieses Nichtstellen der Fragen im Prozess nachteilig ausgewirkt hat (Paul Oberhammer/Philipp Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, N 8 zu Art. 56 ZPO; Christoph Hurni, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung (Art. 1-149), Bern 2012, N 46 zu Art. 56 ZPO). Zur Erhebung der Rüge einer Verletzung von Art. 56 ZPO ist eine Partei nur legitimiert, wenn sie glaubhaft machen kann, dass die korrekte Ausführung der gerichtlichen Fragepflicht zu einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens geführt hätte. Ohne einen entsprechenden Nachweis fehlt es ihr an einem Rechtsschutzinteresse (vgl. BGer 5A_380/2016 v. 15.09.2016 E. 5.1; 5A_205/2015 v. 22.10.2015 E. 2 und 4A_78/2014 v. 23.09.2014 E. 3.3.1).

3.4. Die mündliche Verhandlung vor der Vorinstanz fand am 8. März 2021 statt. Aus dem Verhandlungsprotokoll und der Parteibefragung (RG act. VII/2) ergibt sich, dass der Berufungskläger dieser folgen konnte und auch die richterlichen Fragen und Erklärungen mithilfe der beigezogenen Übersetzerin verstanden hat. Er hat sich mit der Zuteilung der Obhut über die Kinder an die Ehefrau wie auch der Zuweisung der Wohnung an die Ehefrau und Kinder für die Dauer der Trennung einverstanden erklärt und eine Teil-Trennungsvereinbarung unterzeichnet. Der Unterhalt blieb strittig. Zur Feststellung des Einkommens sind an der Verhandlung der Arbeitsvertrag des Ehemannes sowie die Lohnabrechnung vom Februar 2021 als Urkunden entgegengenommen worden. Hinsichtlich des Lohns für den Januar 2021 erklärte der Ehemann, zu diesem Zeitpunkt noch bei einem Temporärbüro gewesen zu sein. Die Vorsitzende hat sich anlässlich der mündlichen Verhandlung unter anderem nach der Wohnsituation des Ehemannes erkundigt, ihn nach seinen Auslagen für den Arbeitsweg sowie für die Verpflegung gefragt und ihn aufgefordert, den Arbeitsplan einzureichen, damit die Besuche festgelegt werden könnten. Auch hat sie ihn über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege informiert und ihm ein Gesuch und Merkblatt ausgehändigt, worauf der Ehemann erklärte, sich damit an das Sozialamt zu wenden. Die Vorsitzende hat den Ehemann gemäss dem Verhandlungsprotokoll alsdann darauf hingewiesen, dass er gleichermassen wie seine Ehefrau das Recht habe, einen Rechtsvertreter beizuziehen (RG act. VII/2 S. 4).

3.5. Aus diesen Ausführungen erhellt, dass die Vorinstanz ihre Fragepflicht in Bezug auf den damals nicht anwaltlich vertretenen Berufungskläger durchaus wahrgenommen und den Sachverhalt der Untersuchungsmaxime folgend abgeklärt und festgestellt hat. Eine einseitige Befragung und deutliche Überforderung des Berufungsklägers anlässlich der Verhandlung lässt sich nicht erkennen; eine Einseitigkeit liegt lediglich insofern vor, als dass die Vorinstanz die Fragepflicht nur auf Seiten des Ehemannes ausübte. Auch hat die Vorderrichterin den Berufungskläger darauf aufmerksam gemacht, einen Anwalt beiziehen zu können. Darauf hat er in der Folge – zumindest zunächst – verzichtet und seine schriftliche Stellungnahme am 21. April 2021 (RG act. IV/8) selbst eingereicht.

3.6. Konkret wird in der Berufungsschrift eingewendet, der Berufungskläger sei anlässlich der Verhandlung nicht zum Bezug eines 13. Monatslohns befragt worden und ein solcher hätte folglich nicht angerechnet werden dürfen. Der Einwand geht fehl, da der Ehemann an der Verhandlung seinen Arbeitsvertrag einreichte und dieser den Bezug eines 13. Monatslohnes ausweist (RG act. III/1/2), womit sich eine Befragung erübrigte. Des Weiteren wird der Vorinstanz vorgeworfen, die Wohnsituation der ältesten volljährigen Tochter D._____ nicht restlos abgeklärt zu haben. Bereits im Eheschutzgesuch vom 24. Februar 2021 wurde dargelegt, dass die älteste Tochter in L._____ lebe und ein Praktikum bei der Schule M._____ absolviere (RG act. I/1 Ziff. II.B.1.). Es liegt eine schriftliche Bestätigung von D._____ bei den Akten, in welcher sie ihren auswärtigen Wohnort in N._____ bestätigt (RG act. II/3), und auch an der Verhandlung wurde in Zusammenhang mit der Trennung und Wohnsituation nur von den beiden jüngeren und den beiden älteren Kindern gesprochen (RG act. VII/2 S. 4 f.). Vor diesem Hintergrund bestand kein weiterer Klärungsbedarf. Was den Vorwurf der unterbliebenen Abklärungen zur Stellensuche und Ausbildung der Ehefrau angeht, so ist darauf nachfolgend zurückzukommen. Im Übrigen hat der Berufungskläger in seiner Berufung nicht konkret dargelegt, welche weiteren Fragen zu Unrecht unterblieben sind und inwieweit die Reaktion des Berufungsklägers auf diese Fragen zu einem anderen Verfahrensausgang geführt hätte. Entsprechend ist auf den Einwand der Verletzung der Fragepflicht nicht weiter einzugehen. Ergänzend ist zu bemerken, dass eine allfällige unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Rahmen des Berufungsverfahrens korrigiert werden kann, zumal der Sachverhalt mit voller Kognition überprüfbar ist (Art. 310 lit. b ZPO) und Noven im Bereich der vorliegend betroffenen Kinderbelange unbeschränkt zulässig sind (vgl. vorstehend E. 2.2).

4.

Einkommen der Berufungsbeklagten

4.1. Die Vorinstanz rechnete der Berufungsbeklagten im angefochtenen Entscheid ohne nähere Begründung kein Einkommen an.

4.1.1. Dagegen wendet der Berufungskläger ein, dass die Berufungsbeklagte gemäss Schulstufenmodell verpflichtet sei, einer Arbeitstätigkeit im Umfang von 50% nachzugehen. Es werde weder dargelegt, welche Ausbildung sie aufweise noch welche Suchbemühungen sie angestellt habe. Die Vor­instanz habe sich anlässlich der Verhandlung nicht danach erkundigt und der Ehefrau auch kein hypothetisches Einkommen angerechnet. Da das jüngste Kind neunjährig sei, könne sich gemäss Rechtsprechung zu 50% arbeiten. Die Ausbildung der Berufungsbeklagten sei unbekannt. Basierend auf einem Pensum von 50% sei von einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2'000.00 (inkl. 13. Monatslohn) auszugehen.

4.1.2. Die Berufungsbeklagte hält demgegenüber in der Berufungsantwort fest, dass sie über keine Ausbildung verfüge, seit 2017 in der Schweiz sei und kaum Deutsch spreche. Eine Integration im Arbeitsmarkt sei nicht realistisch, solange keine ausreichenden Sprachkompetenzen gegeben seien. Ein Einkommen von CHF 2'000.00 bei einem Arbeitspensum von 50% sei realitätsfremd. Der Medianlohn als Hilfskraft Reinigung betrage gemäss dem Lohnrechner Salarium bei Aufenthaltsstatus Kategorie B CHF 3'469.00 brutto bei einem Vollpensum und damit rund CHF 1'500.00 netto bei 50%. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei zu verzichten; eventualiter sei nach einer angemessenen Übergangsfrist ein Einkommen von CHF 1'000.00 anzunehmen, da sie den Medianlohn nicht erreichen könne. Ein allfälliges Einkommen hätte im Übrigen lediglich Auswirkungen auf das verbleibende Manko und nicht auf die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers. Mit Eingabe vom 20. September 2021 reichte die Berufungsbeklagte als Novum eine E-Mail des Regionalen Sozialdienstes ein, wonach die Deutschkenntnisse zu schlecht seien, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Berufungsbeklagte besuche derzeit noch einen Deutschkurs.

4.1.3. Der Berufungskläger hält dem entgegen, dass er wie die Berufungsbeklagte ungelernt sei und es ihm dennoch möglich gewesen sei, eine Arbeit zu finden und ein Einkommen von CHF 4'430.00 zu generieren. Wieso die Berufungsbeklagte mit einem 50% Pensum lediglich ein Einkommen von CHF 1'000.00 pro Monat erzielen könne, sei nicht nachvollziehbar. Für eine einfache Teilzeitarbeit brauche es keine guten Deutschkenntnisse. Sodann könne die Sozialarbeiterin, die überdies in einem nahen Verhältnis zur Berufungsbeklagten stehe, deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht beurteilen. In ihrer Eingabe vom 29. August 2022 hält die Berufungsbeklagte ergänzend fest, dass sie beim Erlernen der deutschen Sprache von Grund auf habe starten müssen und sie den Sprachkurs Niveau A0 und A1 absolvierte habe, das Niveau A2 jedoch kürzlich habe wiederholen müssen. In der mündlichen Kommunikation sei sie sehr schwach. Aufgrund der fehlenden Sprachkompetenz habe noch keine berufliche Integration erfolgen können und die Berufungsbeklagte habe kein Praxisassessment absolviert und keinen Jobcoach zugewiesen erhalten. Fünf Jahre nach der Einreise eines Flüchtlings würden gemäss Auskunft des Regionalen Sozialdienstes keine beruflichen Integrationsmassnahmen mehr getätigt. Laut der Fachstelle Integration könnte als letzte Unterstützungsmassnahme noch ein Lebenslauf erstellt werden. Die Berufungsbeklagte macht geltend, sie sei nicht in der Lage, sich ohne fachliche Unterstützung überhaupt zu bewerben. Eine Erwerbsaufnahme sei nicht möglich und auch aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, dass die Berufungsbeklagte genügend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, sich sprachlich zu integrieren, allein über ihre schulpflichtigen Kinder. Es gebe zudem durchaus Arbeitstätigkeiten, bei welchen die verbale Kommunikation nicht entscheidend sei, wie etwa bei einer Reinigungskraft. Auch ohne weiterführende Begleitung der Fachstelle könne sie jemanden finden, der ihr bei den Bewerbungen behilflich sei. Das Verhalten der Berufungsbeklagten zeige, dass sie mutmasslich nicht arbeiten wolle.

4.2. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren geht das Gericht von den bisherigen ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen nach Art. 163 Abs. 2 ZGB aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Zweck von Art. 163 ZGB, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, jeden Ehegatten dazu verpflichtet, nach seinen Kräften für die zusätzlichen Kosten aufzukommen, welche die Führung zweier separater Haushalte nach sich zieht. Daraus kann folgen, dass das Gericht die von den Ehegatten für das Zusammenleben getroffenen Vereinbarungen ändern muss, um sie den neuen Lebensverhältnissen anzupassen. Soweit also das bisherige Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann den Ehegatten nach der für alle Matrimonialsachen geltenden Rechtsprechung ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erzielen zumutbar und möglich ist. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich – wobei sich die Möglichkeit anhand von Faktoren wie Alter, Gesundheit, Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsmarktlage, Erziehungspflichten, usw. bestimmt (vgl. BGer 5A_899/2019 v. 17.06.2020 E. 2.2.2 m.w.H.) – und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3). Dabei ist das Gericht gehalten, z.B. auf der Basis von Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik

oder anderer Quellen konkret festzustellen, welche Tätigkeiten bzw. welche Stellen beim angenommenen Lohn tatsächlich möglich und der verpflichteten Person zumutbar sind (vgl. BGE 137 III 118 E. 3.2). Im Verhältnis zu unmündigen Kindern, wie es hier betroffen ist, sind nach der Rechtsprechung besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen. Dies gilt insbesondere in engen wirtschaftlichen Verhältnissen (BGE 137 III 118 E. 3.1; BGer 5A_98/2016 v. 25.6.2018 E. 3.4, in: FamPra.ch 2018 S. 1101).

4.2.1. Die Ehefrau hatte in ihrem Eheschutzgesuch dargelegt, dass sie öffentliche Unterstützung beziehe, wie auch, dass sie ihren (gesamten) Bedarf nicht decken könne. Daraus liess sich ohne Weiteres schliessen, dass sie kein Einkommen erzielt, zumal die Sozialhilfe nicht als Einkommen angerechnet wird (Christina Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 15 zu Art. 285 ZGB). Es darf davon ausgegangen werden, dass der Ehemann sowohl über die fehlende Ausbildung als auch über die Erwerbslosigkeit seiner Ehefrau im Bilde war, zumal sie seit dem Jahr 2000 verheiratet sind und bis anfangs März 2021 zusammenlebten. Gemäss dem im Recht liegenden, an den Ehemann adressierten Leistungsentscheid der Sozialen Dienste O._____ vom 28. Mai 2020 betreffend wirtschaftliche Sozialhilfe für die Dauer von April 2020 bis März 2021 wurde die Unterstützungsleistung mit verschiedenen Auflagen verbunden. So wurde der Ehemann namentlich verpflichtet, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, mit dem RAV zusammenzuarbeiten und die Arbeitsbemühungen regelmässig nachzuweisen, während die Ehefrau ihrerseits verpflichtet wurde, sich um Integrationsmassnahmen zu bemühen und die deutsche Sprache zu erlernen (RG act. II/5). Mit Leistungsentscheid vom 24. März 2021 wurde die wirtschaftliche Sozialhilfe für die Ehefrau ab 1. März 2021 bis zum 28. Februar 2022 erneut gutgeheissen (KG act. C.2).

4.2.2. Wer Sozialhilfe bezieht, hat nach eigenen Kräften zur Verminderung und Behebung der Bedürftigkeit beizutragen, was namentlich die Suche und Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit und einen Beitrag zur beruflichen und sozialen Integration beinhaltet. Die unterstützte Person muss somit alles Zumutbare unternehmen, um den Unterstützungsbedarf möglichst gering zu halten und rasch wieder finanziell selbständig zu werden. Wenn Massnahmen der beruflichen und sozialen Integration angezeigt und im konkreten Fall als zumutbar erscheinen, besteht eine Mitwirkungspflicht. Die Umsetzung der Massnahme kann als Pflicht auferlegt werden (vgl. SKOS-Richtlinien Ziff. A.4.1.). Gemäss den vorerwähnten Leistungsentscheiden der Sozialen Dienste O._____ waren Erwerbsbemühungen bei der Berufungsbeklagten noch kein Thema, da diese eine hinreichende sprachliche Integration voraussetzen. Die Berufungsbeklagte besucht einen Deutschkurs bei der Fachstelle Integration und ihr Deutsch ist gemäss Einschätzung der zuständigen Sozialarbeiterin P._____ des Regionalen Sozialdienstes vom September 2021 noch zu schlecht, um einer Arbeit nachzugehen (KG act. C.7). Weshalb die Sozialarbeiterin, die in Bezug auf die Integration den Vergleich zu einer Vielzahl anderer Fälle hat, dies nicht beurteilen können und voreingenommen sein soll, wird vom Berufungskläger nicht nachvollziehbar dargelegt und ist nicht ersichtlich. Auch rund ein Jahr später hat sich die Ausgangslage nicht wesentlich verändert. Zwar hat die Berufungsbeklagte den Deutschkurs weiter besucht, aber berufliche Integrationsmassnahmen und Stellensuchbemühungen konnten noch nicht erfolgen. Die Fachstellte Integration bestätigt die schwachen sprachlichen Leistungen und hält fest, dass abgesehen von der Erstellung eines Lebenslaufs keine weiteren Massnahmen zur beruflichen Integration getätigt werden (KG act. C.10). Die für eine berufliche Integration unzureichenden Deutschkenntnisse der Berufungsbeklagten gelten nach dem Gesagten als glaubhaft gemacht. Andernfalls wäre auch davon auszugehen, dass die Auflagen für den Bezug von Sozialhilfe angepasst und auch von der Berufungsbeklagten entsprechende Arbeitsbemühungen verlangen worden wären. Der Grad der Integration wird insofern vom Sozialdienst laufend beurteilt und beim Leistungsentscheid aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe berücksichtigt. Bezüglich des Einwands des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte hätte genügend Zeit und Gelegenheit gehabt, sich sprachlich zu integrieren, ist festzuhalten, dass sie bei ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2017 und damit vor noch nicht allzu langer Zeit fünf bzw. bis vor Kurzem noch vier Kinder zu betreuen hatte. Damit steht die fehlende sprachliche und damit auch berufliche Integration folglich in Zusammenhang mit der Kinderbetreuung.

4.3. Der Berufungskläger will der Berufungsbeklagten unter Hinweis auf das Schulstufenmodell ein hypothetisches Einkommen von CHF 2'000.00 monatlich anrechnen mit der Begründung, dass sie eine einfache Teilzeitarbeit ausüben könne, da eine solche keine guten Deutschkenntnisse erfordere und die verbale Kommunikation nicht entscheidend sei. Dass die Ressourcen der Berufungsbeklagten durch die Betreuung der jüngeren drei Kinder bereits stark beansprucht sind (vgl. act. A.9 S. 4) und sie dadurch zumindest teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert und in ihrer Eigenversorgung eingeschränkt wird, ist unbestritten. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsbeklagte die infolge der Schulpflicht der Kinder bestehende betreuungsfreie Zeit nach dem Gesagten (vgl. E. 4.2.2) zur Verbesserung ihrer Sprachkompetenzen nutzen muss und insoweit ebenfalls von einer Erwerbstätigkeit abgehalten wird. Die beruflichen Fähigkeiten sowie sprachlichen Kenntnisse und die Ausgangslage auf dem Arbeitsmarkt sind als elternbezogene Faktoren in die Beurteilung der Erwerbsmöglichkeit miteinzubeziehen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.8). Auch wenn es dem Berufungskläger folgend sicherlich Tätigkeiten mit tiefen sprachlichen Anforderungen gibt, so muss zumindest für eine Bewerbung, ob diese nun mündlich oder schriftlich erfolgt, und den Abschluss eines Arbeitsvertrags eine gewisse Verständigungsfähigkeit vorhanden sein. Vorliegend fehlt es aufgrund der schlechten Deutschkenntnisse zurzeit an der reellen Möglichkeit für die Berufungsbeklagte, einer Arbeit nachzugehen und ein Erwerbseinkommen zu erzielen. So dürfte sich bereits der Bewerbungsprozess als zu hohe Hürde erweisen. Die Ausübung einer Tätigkeit, die keine Ausbildung erfordert, etwa in der Gastronomie oder Reinigungsbranche, scheidet vorliegend aus, solange keine ausreichende Verständigungsmöglichkeit gegeben ist. Denn die Berufungsbeklagte muss Anweisungen eines Arbeitgebers zumindest verstehen und Rückfragen stellen können, damit sie Chancen hat, eine Anstellung zu finden, und als Arbeitskraft eingesetzt werden kann. Sie ist daher wie dargelegt gehalten, ihre Deutschkenntnisse weiter zu verbessern, bevor sie Stellensuchbemühungen aufnehmen kann. Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist im jetzigen Zeitpunkt somit mangels Möglichkeit, ein solches zu erzielen, abzusehen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Berufungsbeklagte grundsätzlich als erwerbsfähig gilt; die angeblichen gesundheitlichen Einschränkungen sind nicht näher dargetan worden (act. A.9 S. 4).

5.

Einkommen des Berufungsklägers

5.1. Die Vorinstanz ging beim Berufungskläger von einem Beschäftigungsgrad von 100% aus und rechnete ihm ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'516.00 bzw. zuzüglich des 13. Monatslohns von CHF 4'892.00 an. Sie verwies auf den Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung vom Monat Februar 2021 (RG act. III/1/1 und III 1/2). Der Berufungskläger hat seine Arbeit bei der K._____ am 1. Februar 2021 aufgenommen und wurde gemäss eigenen Angaben zuvor über ein Temporärbüro vermittelt (RG act. VII/2 S. 5).

5.1.1. Hinsichtlich seines eigenen Einkommens rügt der Berufungskläger, die Vor­instanz habe sein Einkommen falsch berechnet. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen belaufe sich, abgestellt auf die Monate April bis Juli 2021, auf CHF 3'913.05 und nicht – wie die Vorinstanz angenommen habe – auf CHF 4'892.00. Ein 13. Monatslohn sei nicht anzurechnen. Die Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass der Bruttolohn des Berufungsklägers per Mai 2021 auf CHF 4'520.00 erhöht worden sei. Sodann habe der Quellensteuertarif im Februar 2021 lediglich 3.56% und anschliessend 10.14% betragen, wobei der massgebende Tarif offenbar noch in Abklärung sei. Der Berufungskläger erhalte sehr wohl einen 13. Monatslohn wie auch eine pauschale Schichtzulage, was sich seinem Arbeitsvertrag entnehmen lasse.

5.1.2. Mit Stellungnahme vom 20. September 2021 reichte der Berufungskläger seine Lohnabrechnung für den August 2021 ein. Auf diese und den angewandten Quellensteuertarif von 10.2% sei abzustellen. Bei der variablen Zulage von CHF 450.00 im Monat Juli 2021 handle es sich um eine einmalige Auszahlung. Der 13. Monatslohn werde anerkannt und das monatliche Einkommen liege bei CHF 4'430.95 netto. Die Berufungsbeklagte dagegen erachtet die Lohnabrechnung für den Juni 2021 als repräsentativ, da in der Augustabrechnung Lohnbestandteile aus Krankheit enthalten seien. Sofern der Quellensteuersatz nicht nach unten korrigiert werde, betrage das durchschnittliche monatliche Einkommen CHF 4'453.00, inklusive des 13. Monatslohns und 1/12 des Pensionskassenbeitrags, der mit dem 13. Monatsgehalt nicht zu entrichten sei.

5.1.3. In seiner Eingabe vom 31. August 2022 führt der Berufungskläger aus, dass er ab August 2022 einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei der EMS-Chemie erhalten habe und der Bruttolohn CHF 4'600.00 (zzgl. 13. Monatslohn) betrage (KG act. B.15). Zudem legte er mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 ergänzend die Lohnabrechnungen der Monate Januar bis August 2022 ein (KG act. B.21). Für das Jahr 2021 hat gemäss Angaben des Berufungsklägers eine nachträgliche ordentliche Steuerveranlagung stattgefunden (vgl. KG act. B.17-20). Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass für das Jahr 2021 somit keine Quellensteuer zu berücksichtigen und auch betreffend das Einkommen im Jahr 2022 kein Quellensteuerabzug vorzunehmen sei. Der Berufungskläger sei gehalten, die ordentliche Veranlagung zu beantragen.

5.2. In Mankofällen sind die Steuern grundsätzlich nicht bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für Unterhaltspflichtige, die an der Quelle besteuert werden, da diese Steuer ohne ihr Zutun durch den Arbeitgeber vom Lohn abgezogen wird, ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum im Sinne von Art. 93 SchKG jedoch in dem Sinne zu wahren ist, als dass sie dieses effektiv ausbezahlt erhalten und ihnen nicht Lohnforderungen anzurechnen sind, über die sie wegen Verrechnung oder Zession gar nicht verfügen können (BGer 5A_592/2011 v. 31.1.2012 E. 4.2; 5A_352/2010 v. 29.10.2010 E. 5.3; BGE 90 III 34 E. 1; Thomas Ramseier, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Anhang Steuerrechtliche Aspekte und Berechnungen, Bd. II, 4. Aufl., Bern 2022, N 6; Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, N 2.128).

5.3. In der Lohnabrechnung vom Februar 2021 betrug der Quellensteuerabzug lediglich 3.56% (= CHF 192.55, Bruttolohn CHF 5'409.00, RG act. III/1/1). In den Abrechnungen der Monate April bis August 2021 bewegte sich der Quellensteuerabzug alsdann zwischen 10.14% und 10.73% (KG act. B.3-6 und act. B.12). Auch im Jahr 2022 lag der Abzug in den Monaten von Januar bis August zwischen 10.5% und 11.38% (KG act. B.21). Die Quellensteuer wird effektiv ab dem Monat der Trennung zu den neuen Tarifen erhoben (Ramseier, a.a.O., N 21). Die Erhöhung des Quellensteuerabzugs lässt sich dadurch erklären, dass die Trennung Ende Februar 2021 erfolgte und für den Februar 2021 somit noch der Tarif B (B0N) und ab März 2021 infolge der Trennung der Ehegatten der Tarif A (A0N) Anwendung fand. Die Quellensteuer wird auf dem Bruttoeinkommen ohne Abzüge erhoben (vgl. Art. 99 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG GR; BR 720.000]). Abzüge für Unterhaltsbeiträge sind in den Quellensteuertarifen nicht berücksichtigt, sondern müssen individuell im Rahmen einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung geltend gemacht werden (vgl. Ramseier, a.a.O., N 6 und N 107).

5.4. In der Lohnabrechnung des Monats April 2021 befindet sich ein handschriftlicher Vermerk, wonach ein Gesuch um Quellensteuertarifkorrektur an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden einzureichen sei (KG act. B.3). Vor der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Revision der Quellensteuergesetzgebung konnte zur individuellen Gewährung von noch nicht im Tarif berücksichtigten Abzügen wie demjenigen für Unterhaltsbeiträge bis spätestens Ende März des dem Steuerjahr folgenden Jahres ein Antrag auf Tarifkorrektur oder auf nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) gestellt werden. Im Rahmen der sogenannten Tarifkorrektur konnten nachträglich zusätzliche Abzüge wie Alimentenzahlungen geltend gemacht werden. Die Möglichkeit der Tarifkorrektur sollte die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sicherstellen (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 9. Juni 2020, Heft Nr. 4, 2020-2021, Teilrevision des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden, S. 151). Nach dem geltenden Recht besteht für ansässige quellensteuerpflichtige Personen nun noch die Möglichkeit, bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine NOV zu beantragen (Art. 105abis Abs. 1 und 3 StG GR). Der Quellensteuerpflichtige erhält in der Folge eine Steuererklärung, worin er sämtliche Einkünfte sowie das gesamte Vermögen deklarieren muss. Als Korrelat stehen ihm die gleichen Abzugsmöglichkeiten wie den ordentlich besteuerten Personen zu (Botschaft, a.a.O., S. 153). Unterhaltsbeiträge können entsprechend in der nachträglichen Veranlagung berücksichtigt und vom Einkommen abgezogen werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. c StG GR). Die im alten Recht vorgesehene Tarifkorrektur zur nachträglichen Geltendmachung zusätzlicher Abzüge kann somit nicht mehr vorgenommen werden, stattdessen jedoch können Unterhaltsbeiträge im Rahmen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung zum Abzug gebracht werden. Die bereits abgerechnete Quellensteuer wird mit dem aus der NOV resultierenden Steuerbetrag verrechnet und die Differenz zusätzlich erhoben oder zurückerstattet. Von dieser Möglichkeit hat der Berufungskläger vorliegend Gebrauch gemacht und ist für das Jahr 2021 nachträglich ordentlich veranlagt worden. Wie sich aus den Veranlagungsverfügungen ergibt (KG act. B.17-20), hat er insgesamt Quellensteuern von CHF 7'335.45 entrichtet und davon einen Betrag von CHF 4'064.30 zurückerstattet erhalten. Die definitive Steuerbelastung belief sich bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 37'400.00 respektive CHF 38'700.00 somit auf CHF 3'271.15 bzw. auf CHF 273.00 pro Monat.

5.5. Vorliegend ist für die Zeit bis Dezember 2021 von einem monatlichen Nettolohn von CHF 4'761.00 (Gehalt CHF 4'520.00, pauschale Schichtzulage CHF 930.00, Sozialversicherungsabzüge CHF 689.00) auszugehen. Hinzu kommt der anteilsmässige 13. Monatslohn. Die Berufungsbeklagte führt aus, dass der Pen­sionskassenbeitrag mit dem 13. Monatsgehalt nicht zu entrichten sei (KG act. A.3 III. Ziff. 9), während der Berufungskläger davon ausgeht, dass der 13. Monatslohn gleich hoch ausfällt (vgl. KG act. A.5 III.IV.V). Der 13. Monatslohn ist als Lohnbestandteil grundsätzlich BVG-beitragspflichtig (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 7 AHVV) und vorliegend mangels Kenntnis einer abweichenden Regelung daher nicht um den BVG-Abzug zu erhöhen. Dies führt monatlich zu einem anteilsmässigen 13. Monatslohn von CHF 397.00, womit sich das massgebende Einkommen des Berufungsklägers auf CHF 5'158.00 beläuft. Dieses Einkommen ist dem Berufungskläger ab dem 1. März 2021 anzurechnen und es ist keine separate Phase bis Mai 2021, dem Zeitpunkt der Erhöhung des Lohns von CHF 4'500.00 auf CHF 4'520.00, zu bilden, zumal der Betrag bei einer Dauer von zwei Monaten als geringfügig und namentlich durch die ausgerichtete variable Sonderzulage (act. B.6) wiederum als kompensiert gilt.

5.6. Ab Januar bis Juli 2022 beträgt der monatliche Nettolohn CHF 5'077.00 (Gehalt CHF 4'520.00, pauschale Schichtzulage CHF 930.00 bzw. ab Mai 2022 CHF 940.00, Sozialversicherungsabzüge CHF 768.00, Anteil 13. Monatslohn CHF 390.00). Zuzüglich der Einmalprämie von CHF 750.00 brutto bzw. CHF 690.00 netto, die im Mai 2022 ausbezahlt worden ist (KG act. B.21), erhöht sich der Lohn auf CHF 5'175.00 monatlich. Ab August 2022 beläuft sich der Nettolohn auf CHF 5'130.00 (Gehalt CHF 4'600.00, pauschale Schichtzulage CHF 940.00, Sozialversicherungsabzüge CHF 804.00, Anteil 13. Monatslohn CHF 394.00), wobei der höhere Bruttolohn durch höhere Abzüge wieder kompensiert wird. Es rechtfertigt sich, zur Vereinfachung auf ein mittleres monatliches Einkommen von CHF 5'150.00 abzustellen.

5.7. Was den Quellensteuerabzug angeht, der seit der Trennung der Ehegatten jeweils bei mehr als 10% lag (vgl. vorstehend E. 5.3), so kann der Abzug nicht in diesem Umfang berücksichtigt werden. Wie dargelegt erhält der Berufungskläger einen grossen Teil des Betrags im Rahmen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung wieder zurückerstattet. Zu berücksichtigen ist lediglich die effektive Steuerbelastung und nicht der überhöhte Quellensteuerabzug (vgl. auch BGer 5A_466/2015 v. 8.3.2016 E. 4.2.2, wo es als nicht willkürlich erachtet wurde, einen tieferen als den tatsächlich durch den Arbeitgeber vorgenommenen Quellensteuerabzug infolge falscher Tarifanwendung bei der Bestimmung des Einkommens zu berücksichtigen). So betrug die monatliche Steuerbelastung des Berufungsklägers im Jahr 2021 CHF 273.00. Dieser Betrag ist, obschon es sich um einen Mankofall handelt, vom monatlichen Nettolohn abzuziehen, da er direkt vom Lohn abgeführt wird. Entsprechend resultiert für das Jahr 2021 ein Nettolohn von CHF 4'885.00.

5.8. Für das Jahr 2022 kann der Berufungskläger ebenfalls wieder nachträglich ordentlich veranlagt werden. Bei der Steuerveranlagungsverfügung 2021 ist auffällig, dass im Jahr 2021 lediglich Unterhaltsbeiträge von CHF 26'700.00 in Abzug gebracht worden sind (vgl. KG act. B.20). Für das Jahr 2022 ist aufgrund der zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge von einem steuerbaren Einkommen von unter CHF 15'000.00 auszugehen, womit gemäss Online Steuerrechner keine Steuern anfallen. Entsprechend wird der Berufungskläger die gesamte entrichtete Quellensteuer wieder zurückerhalten. Es bleibt somit bei einem anrechenbaren Nettoeinkommen von CHF 5'150.00. Eine zeitweilige Verletzung des Existenzminimums ist insofern hinzunehmen, als diese mit der Rückerstattung der Steuern wieder geheilt wird.

5.9. In Bezug auf die Kinder- und Ausbildungszulagen ist Folgendes anzumerken: Die Kinder- und Ausbildungszulagen werden dem Berufungskläger nicht ausbezahlt, sondern mittels Pfändung an die Sozialen Dienste O._____ bzw. die Gemeindeverwaltung N._____ abgeführt (vgl. KG act. B.3-6, act. B.12 und act. B.21). Die Kinder- und Ausbildungszulagen haben zunächst zumindest bis August 2021 CHF 930.00 (3 x CHF 220.00 und CHF 270.00) und im Jahr 2022 monatlich CHF 1'200.00 (3 x CHF 220.00 und 2 x CHF 270.00) (vgl. KG act. B.21) betragen. Es ist davon auszugehen, dass die Ausbildungszulage für die älteste, nicht mehr bei der Mutter wohnhafte Tochter D._____ hinzugekommen ist. Die Berufungsbeklagte weist sodann zu Recht darauf hin, dass bei F._____ im vorinstanzlichen Entscheid fälschlicherweise ein Einkommen von CHF 220.00 statt CHF 270.00 angenommen worden ist (vgl. KG act. A.10; act. B.3-6, act. B.12 und act. B.21). F._____ ist im September 2020 16 Jahre alt geworden; im September 2022 wurde er volljährig. Die Berufungsbeklagte erklärt, dass F._____ seine im August 2021 bei der K._____ begonnene Lehre mittlerweile abgebrochen habe, was dazu führe, dass die der Ausbildungszulage eingestellt würde. Wie sich den Lohnabrechnungen des Berufungsklägers entnehmen lässt, ist die Ausbildungszulage zumindest bis August 2022 noch ausgerichtet worden (KG act. B.21). Ferner führt die Berufungsbeklagte an, dass, da F._____ keine Ausbildung absolviere, ab der Volljährigkeit keine Unterhaltspflicht des Berufungsklägers mehr bestehe bzw. diese ruhe. Aufgrund dessen ist der Unterhalt von F._____ vorliegend nur bis zu seiner Volljährigkeit zu regeln (vgl. auch Fountoulakis, a.a.O., N 12 f. zu Art. 277 ZGB insbesondere zur Unterscheidung zwischen nicht schuldhaftem und zurechenbaren Ausbildungsabbruch). Ohnehin würde der Volljährigenunterhalt den übrigen Unterhaltsansprüchen nachgehen (BGE 147 III 265 E. 7.3; vgl. dazu auch nachfolgend E. 7.9).

6.

Bedarf der Parteien

6.1.

Grundbetrag / Wohnkosten der Ehefrau

6.1.1. Der Berufungskläger bringt bezüglich des Bedarfs der Ehefrau vor, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden und es sei unklar, wo die älteste Tochter wohne. Falls sie bei der Berufungsbeklagten wohne, sei der Grundbetrag auf CHF 1'050.00 anzupassen und der Mietkostenanteil entsprechend zu reduzieren. Die Berufungsbeklagte weist demgegenüber darauf hin, dass der Berufungskläger wisse, dass die volljährige Tochter nicht mehr bei der Mutter wohne und sich dies ausserdem auch aus den Beilagen zum Eheschutzgesuch ergebe.

6.1.2. Wie bereits vorstehend dargetan (vgl. E. 3.6.), wohnt die Tochter D._____ nicht bei der Mutter, sondern sie ist bereits im Herbst 2020 und damit vor der Trennung zuhause ausgezogen (vgl. RG act. II/3). Die Wohnkosten sind somit entsprechend der vorinstanzlichen Berechnung zu belassen. Der Grundbetrag wäre entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ohnehin nicht anzupassen, solange die Berufungsbeklagte mit ihren minderjährigen Kindern zusammenlebt.

6.2.

Wohnkosten des Ehemannes / Privatversicherungen

6.2.1. Der Berufungskläger führt in seiner Berufung aus, er wohne vorübergehend bei einem Bekannten, ohne Miete zu bezahlen. Die Wohnungssuche gestalte sich als schwierig. Damit er das Besuchsrecht für die vier Kinder wahrnehmen könne, seien Mietkosten für eine eigene Wohnung in Höhe von CHF 1'600.00 pro Monat zu berücksichtigen. Mit Blick auf die Ausübung des Besuchsrechts sei eine 3.5-Zimmerwohnung zweifellos angebracht. Des Weiteren würden für die Hausratversicherung Kosten von CHF 16.75 pro Monat anfallen. Die Berufungsbeklagte hält Wohnkosten von CHF 1'600.00 bei solch engen finanziellen Verhältnissen für nicht vertretbar. Zudem würden kaum alle Kinder gemeinsam beim Berufungskläger übernachten und gerade die älteren beiden würden angesichts ihres Alters wohl nicht beim Vater übernachten. Der Berufungskläger habe Anspruch auf eine Wohnung mit Gästezimmer, um das Besuchsrecht angemessen ausüben zu können. Es sei ein strenger Massstab angezeigt, wenn die finanziellen Verhältnisse knapp seien und wie vorliegend eine Mankosituation bestehe und wenn zudem bereits hohe Kosten für den Arbeitsweg anfallen würden. Würde der Berufungskläger letztere einsparen, könnte dafür eine etwas teurere Wohnung berücksichtigt werden. Der Berufungskläger müsse nicht zwingend in Chur wohnen, wo es jedoch auch angemessene Wohnungen für CHF 1'200.00 gebe. Er dürfe nicht vergleichbar hohe Wohnkosten wie die Berufungsbeklagte als Obhutsinhaberin beanspruchen. Versicherungskosten könnten bei knappen finanziellen Verhältnissen nicht berücksichtig werden und seien gemäss den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aus dem Grundbetrag zu finanzieren.

6.2.2. In seiner Eingabe vom 31. August 2022 legt der Berufungskläger dar, dass er nun ab 1. April 2022 als Zwischenlösung eine 1-Zimmerwohnung in Chur für CHF 700.00 pro Monat angemietet habe (KG act. B.16). Er bemühe sich nach wie vor, eine geeignete Wohnung zu finden, in der er auch die Kinder zu sich auf Besuch nehmen könne. Die Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich mittlerweile nicht mehr um eine nur vorübergehende Lösung handle, sondern sich die Wohnsituation zementiert habe, weshalb keine hypothetischen Wohnkosten mehr zu berücksichtigen seien.

6.2.3. Grundsätzlich sind im familienrechtlichen Bedarf die effektiven Wohnkosten zu berücksichtigten. Es ist jedoch zulässig, einer Partei bei der Berechnung ihres Notbedarfs nicht die tatsächlichen, freiwillig zu tief gehaltenen Wohnkosten, sondern denjenigen Betrag anzurechnen, den sie an sich verbrauchen dürfte. Dabei kommt es darauf an, ob davon auszugehen ist, dass es sich um eine vorübergehende Wohnsituation handelt, welche als unangemessen erachtet wird und demnächst geändert werden soll. Wenn jemand tiefe Wohnkosten hat, dies aber gar nicht zu ändern beabsichtigt, sind keine hypothetischen Wohnkosten einzusetzen (vgl. Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz. 02.34; KGer GR ZK1 19 101 v. 23.12.2021 E. 3.6.5; OGer ZH LZ150018-O/U v. 6.10.2016 E. 5.6; OGer ZH LE150001 v. 18.6. 2015 E. 1.4).

6.2.4. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger insbesondere mit Blick auf die Ausübung des Besuchsrechts hypothetische Wohnkosten von CHF 1'200.00 monatlich angerechnet. Im vorinstanzlichen Entscheid wird festgehalten, dass Übernachtungen beim Vater erst erfolgen könnten, wenn er über eine eigene Wohnung verfüge, und es wichtig sei, dass die Besuchskontakte ab diesem Zeitpunkt vermehrt stattfinden würden. Bis dahin seien Besuche mindestens einmal wöchentlich in Form von Unternehmungen im Freien durchzuführen (vgl. KG act. B.1. E. 4.2). Um das Besuchsrecht namentlich mit Übernachtungen ausüben zu können, ist der Berufungskläger auf eine eigene Wohnung angewiesen. Dem Berufungskläger wäre daher grundsätzlich eine Wohnung zuzugestehen, in welcher die Kinder zusammen in einem separaten Zimmer schlafen können. Dass gerade die älteren Kinder aufgrund ihres Alters auf Übernachtungen verzichten wollen, wie dies die Berufungsbeklagte einwendet, ist glaubhaft. F._____ ist im September 2022 bereits volljährig und G._____ soeben 16 Jahre alt geworden. Somit wäre eine kleine 3.5-Zimmerwohnung oder nötigenfalls auch eine 2.5-Zimmerwohnung, bei welcher das Wohnzimmer am Wochenende als Schlafraum genutzt werden kann, ausreichend. Der Berufungskläger hat nun allerdings, nachdem er rund ein Jahr bei seinem Bekannten gelebt hat, eine 1-Zimmerwohnung gemietet. Erfolglose Suchbemühungen für eine grössere Wohnung in Form von Wohnungsbewerbungen oder -absagen werden von ihm nicht dargetan. Er begnügt sich allein mit dem Verweis auf die schwierige Wohnsituation, welche dem Gericht bekannt sei. Damit gelten entsprechende Bemühungen nicht als glaubhaft gemacht. Der Berufungskläger hatte seit der Trennung und dem Auszug aus der ehelichen Wohnung im März 2021 hinreichend Zeit, sich eine geeignete Wohnung zu suchen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der nun abgeschlossene Mietvertrag für die 1-Zimmerwohnung frühestens per 31. März 2023 kündbar ist (vgl. KG act. B.16). Aufgrund dieser Umstände ist anzunehmen, dass der Berufungskläger an der Wohnsituation nicht so bald etwas ändern will und die aktuelle Wohnsituation somit als längerfristige Lösung zu betrachten ist. Entsprechend sind ab April 2022 keine hypothetischen Wohnkosten, sondern der effektive Mietzins von CHF 700.00 (inkl. Nebenkosten) anzurechnen. Es würde nicht sachgerecht erscheinen, beim Berufungskläger hypothetische Kosten zu berücksichtigen, während die Berufungsbeklagte zusammen mit den Kindern ein Manko zu tragen hat (vgl. nachfolgend E. 7. ff). Höhere Mietkosten sind im vorliegenden Fall erst anrechenbar, wenn solche effektiv anfallen.

6.2.5. Des Weiteren stellt sich die Frage, welche Wohnkosten dem Berufungskläger bis April 2022 anzurechnen sind. Der Berufungskläger konnte gemäss eigenen Angaben bei seinem Bekannten Q._____ in J._____ wohnen, ohne etwas an die Miete bezahlen zu müssen (vgl. KG act. A.1 Rz. 32). Die Berufungsbeklagte macht geltend, die Reduktion der Unterhaltsverpflichtung, namentlich aufgrund der Korrektur des Quellensteuerabzugs, an den Nachweis von Mietkosten zu binden (vgl. KG act. A.6 Rz. 15). Auch nachdem der Berufungskläger mittels Verfügung vom 21. Juli 2022 aufgefordert worden war, seine Wohnkosten zu belegen, hat er einzig den vorerwähnten Mietvertrag eingereicht und für die vorangehende Zeit weder Wohnkosten behauptet noch belegt. Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse und des Umstands, dass der Berufungskläger immerhin ein ganzes Jahr und damit nicht, wie beim Erlass des vorinstanzlichen Entscheids noch angenommen, nur vorübergehend unentgeltlich bei seinem Bekannten wohnen konnte, ist auch hier auf die tatsächlichen Gegebenheiten und damit auf die effektiven Kosten abzustellen. Somit sind im Bedarf des Berufungsklägers für die Zeit von März 2021 bis Ende März 2022 keine Wohnkosten zu berücksichtigen.

6.2.6. Was die Kosten für die Hausratversicherung betrifft, so gelten Privatversicherungen gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums als im Grundbetrag enthalten. Da ein Mankofall vorliegt, sind sowohl bei der unterhaltspflichtigen als auch bei der unterhaltsberechtigten Person alle über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegenden Bedarfspositionen zu streichen oder zu kürzen, so dass die Versicherungskosten keine Berücksichtigung finden können (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2).

6.3.

Krankenkasse / Gesundheitskosten

6.3.1. In Bezug auf seinen Bedarf macht der Berufungskläger weiter geltend, er beziehe seit Februar 2021 keine Sozialhilfe mehr, womit auch die Kosten der Krankenkasse nicht mehr vollständig übernommen würden. Trotz fortbestehendem Anspruch auf Prämienverbilligung sei davon auszugehen, dass er pro Monat den hälftigen Anteil der Krankenkassenprämie und damit einen Betrag von CHF 186.25 selbst bezahlen müsse. Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung nicht vom Bezug öffentlich-rechtlicher Unterstützung abhänge. Der Berufungskläger habe es unterlassen, die Abrechnungen der obligatorischen Krankenkasse einzureichen und somit nicht bewiesen, dass er entsprechende Kosten zu tragen habe. Da er den Prämienverbilligungsbezug zugestehe, seien die Prämien aus dem Bedarf zu streichen. In der Stellungnahme vom 20. September 2021 macht der Berufungskläger zudem unter Beilage einer Zahnarztrechnung ausserordentliche Gesundheitskosten von CHF 42.45 pro Monat geltend. Die Berufungsbeklagte hält die Berücksichtigung dieser Kosten für unzulässig, da seit der Trennung keine Mietkosten angefallen seien und der Berufungskläger die Kosten entsprechend aus dem Überschuss finanzieren könne.

6.3.2. Die KVG-Prämie des Berufungsklägers beläuft sich auf CHF 372.55 pro Monat (vgl. KG act. B.7). Der Berufungskläger hat weder nachgewiesen, dass er einen Teil der Prämie selbst bezahlt, noch hat er eine Verfügung der Krankenkasse über die Höhe der gewährten Prämienverbilligung oder Vorschussleistung eingereicht. Vielmehr hat er in seiner Eingabe vom 20. September 2021 selbst festgehalten, dass die Prämienverbilligung für das Jahr 2021 gutgeheissen worden sei und er weiterhin davon profitiere (vgl. act. A.5 Rz. 14). Somit besteht kein Anlass, von der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach die gesamten Kosten durch die gewährte individuelle Prämienverbilligung gedeckt werden (vgl. KG act. B.1 E. 5.3; RG act. II/6), abzuweichen.

6.3.3. In Bezug auf die geltend gemachten ausserordentlichen zahnärztlichen Behandlungskosten ist ein Nachweis, dass der Berufungskläger diese Kosten selbst übernehmen musste, ebenfalls unterblieben. Der eingelegten Rechnung lässt sich entnehmen, dass die Notfallbehandlung zum SUVA-Tarif erfolgte (vgl. KG act. B.13), was darauf hinweist, dass die Kosten von der Unfallversicherung vergütet werden. Selbst wenn keine Versicherung für die Kosten aufkommen würde, ist nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um regelmässig anfallende Kosten handelt, die im Bedarf zu berücksichtigen wären. Aus diesen Gründen sind in Anbetracht der engen finanziellen Verhältnisse keine zusätzlichen ausserordentlichen Gesundheitskosten anzurechnen.

6.4.

Berufsauslagen

6.4.1. In der Berufungsantwort weist die Berufungsbeklagte darauf hin, dass auf der Lohnabrechnung des Monats Mai 2021 eine Wegentschädigung von CHF 50.00 enthalten sei und sich frage, ob diese wiederholt ausgerichtet werde. In seiner Stellungnahme führt der Berufungskläger aus, es handle sich dabei um Fahrspesen für eine Weiterbildung.

6.4.2. Da in den Lohnabrechnungen der übrigen Monate (KG act. B.3, 5, 6, 12 und 21) grundsätzlich keine Wegentschädigungen enthalten sind, ist mit dem Berufungskläger davon auszugehen, dass es sich um eine einmalige bzw. ereignisbezogene Spesenvergütung handelte.

6.5.

Schuldentilgung

6.5.1. Nebst den vorinstanzlich angerechneten Berufsauslagen will der Berufungskläger für die Rückzahlung der Sozialhilfeschulden einen Betrag von CHF 100.00 pro Monat in seinem Bedarf angerechnet erhalten. Mit Eingabe vom 3. September 2021 korrigierte sich der Berufungskläger und erklärte gestützt auf den Auszug der Dienststelle Sozialleistungen O._____, dass er selbst keine Sozialhilfeschulden mehr habe, jedoch für seine Kinder infolge der Solidarhaftung gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB rückerstattungspflichtig werde. Nachdem die Berufungsbeklagte argumentierte, dass die familiäre Unterhaltspflicht einer allfälligen Schuldentilgungspflicht vorgehe und der Berufungskläger überdies auch nicht nachgewiesen habe, dass er Schulden abtragen würde, auch nicht solche der Kinder, anerkannte der Berufungskläger in der Stellungnahme vom 20. September 2021 diesen Umstand (act. A.5 Rz. 21). Somit ist unter diesem Titel nichts anzurechnen.

6.6. Im Ergebnis bleibt es abgesehen von den Wohnkosten beim vorinstanzlich ermittelten Bedarf des Berufungsklägers. Die abweichende Beurteilung bezüglich der Wohnkosten führt zu einem monatlichen Bedarf des Berufungsklägers von CHF 1'640.00 bis Ende März 2022 und zu einem solchen von CHF 2'340.00 ab April 2022.

7.

Unterhaltsberechnung

7.1. Aufgrund veränderter Umstände sind insgesamt sieben Unterhaltsphasen zu bilden, wobei die erste Phase ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zum 31. Dezember 2021 andauert, die zweite Phase umfasst die anschliessende Zeitspanne bis zum Bezug einer eigenen Wohnung durch den Berufungskläger (1. Januar 2022 - 31. März 2022), die dritte Phase dauert bis zum Erreichen des 10. Altersjahrs von I._____ (1. April 2022 - 31. Juli 2022), die vierte Phase gilt bis zur Volljährigkeit von F._____ (1. August 2022 - 30. September 2022), die fünfte Phase dauert bis zum Erreichen des 16. Altersjahrs von G._____ (1. Oktober 2022 - 30. November 2022), die sechste Phase beginnt ab dem 1. Dezember 2022 und die siebte Phase ab dem 1. Dezember 2024 mit dem Erreichen der Volljährigkeit von G._____.

7.2. Orientiert an der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung der Kinder, die nicht moniert wurde, besteht ein nach Abzug der Ausbildungszulage zu deckender Barbedarf von CHF 623.00 bei F._____ (bis September 2022) bzw. ein nach Abzug der Kinderzulage zu deckender Barbedarf von CHF je 673.00 bei G._____ und H._____ und von CHF 473.00 bei I._____. Ab dem 10. Altersjahr von I._____ und damit ab August 2022 erhöht sich ihr Bedarf ebenfalls auf CHF 673.00. Da G._____ im November 2022 16 Jahre alt geworden ist, erhält sie ab Dezember 2022 ebenfalls eine Ausbildungszulage (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG [SR 836.2]). Zu beachten ist sodann, dass sich die Familienzulagen ab 1. Januar 2023 gemäss der genehmigten Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen um CHF 10.00 pro Monat erhöhen werden. Das heisst, die Kinderzulage wird sich neu auf CHF 230.00 und die Ausbildungszulage auf CHF 280.00 belaufen (vgl. neuer Art. 1 Abs. 1 lit. a und b ABzKFZG, < https://www.gr-lex.gr.ch/app/de/texts_of_law/ 548.120/versions/3271>). Der Einfachheit halber rechtfertigt es sich, diese Änderung bereits ab Dezember 2022 zu berücksichtigen, da die Differenz geringfügig ist und dies bei H._____ und I._____ ohnehin nur einen Einfluss auf die Höhe des festzustellenden Mankos hat. Mit Blick auf die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers kann der Barunterhalt der Kinder in sämtlichen Phasen gedeckt werden. Ebenfalls kann ein Teil des Betreuungsunterhalts gedeckt werden. Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid ist ausgehend von einem monatlichen Bedarf der Berufungsbeklagten von CHF 1'937.00 unverändert von einem Betreuungsunterhalt in dieser Höhe auszugehen.

7.3.

Phase I: Zeitpunkt der Trennung bis 31. Dezember 2021

Bei einem monatlichen Einkommen von CHF 4'885.00 bis Ende Dezember 2021 und einem eigenen Bedarf von CHF 1'640.00 resultiert eine Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers von CHF 3'245.00 pro Monat. Nach Deckung des Barbedarfs der Kinder verbleiben CHF 803.00, welche für den Betreuungsunterhalt aufgewendet werden können. Für F._____ ist angesichts seines Alters kein Betreuungsunterhalt mehr festzulegen, womit sich sein monatlicher Unterhaltsanspruch auf den Barunterhalt von CHF 623.00 zzgl. Ausbildungszulage beschränkt. Bei G._____ und H._____ ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von CHF 940.65 (Barunterhalt von CHF 673.00 zzgl. Kinderzulagen und Betreuungsunterhalt von CHF 267.65) und bei I._____ von CHF 740.65 (Barunterhalt von CHF 473.00 zzgl. Kinderzulage und Betreuungsunterhalt von CHF 267.65). Das Manko im Betreuungsunterhalt von G._____, H._____ und I._____ beträgt damit je CHF 378.00.

Ehemann

Ehefrau

F._____

G._____

H._____

I._____

Total

13.11.1977

22.06.1978

23.09.2004

24.11.2006

07.10.2010

13.08.2012

Einkommen

Nettoeinkommen

4'761.00

13. Monatslohn

397.00

Familienzulagen

270.00

220.00

220.00

220.00

Quellensteuer

- 273.00

Total

4'885.00

270.00

220.00

220.00

220.00

5'815.00

Bedarf

Grundbetrag

1'200.00

1'350.00

600.00

600.00

600.00

400.00

Wohnkosten

0.00

587.00

293.00

293.00

293.00

293.00

Versicherungen

0.00

Krankenkasse

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

Arbeitsweg

230.00

Verpflegung

210.00

Schuldentilgung

0.00

Total

1'640.00

1'937.00

893.00

893.00

893.00

693.00

6'949.00

Barunterhalt

Einkommen

4'885.00

0.00

270.00

220.00

220.00

220.00

./. Bedarf

-1'640.00

-1'937.00

-893.00

-893.00

-893.00

-693.00

Überschuss/

Manko

3'245.00

-1'937.00

-623.00

-673.00

-673.00

-473.00

Total

623.00

673.00

673.00

473.00

2'442.00

Betreuungs-

unterhalt

Anspruch

0.00

645.65

645.65

645.65

1'937.00

nach Deckung Barbedarf übrig

267.65

267.65

267.65

803.00

Unterhalt

Barunterhalt

623.00

673.00

673.00

473.00

Betreuungsunterh.

0.00

267.65

267.65

267.65

Total

623.00

940.65

940.65

740.65

3'245.00

Anspruch

Barunterhalt

623.00

673.00

673.00

473.00

Betreuungs-unterhalt

0.00

645.65

645.65

645.65

Total

623.00

1'318.65

1'318.65

1'118.65

./. effektive Unterhaltsbeiträge

-623.00

-940.65

-940.65

-740.65

Manko

0.00

378.00

378.00

378.00

1'134.00

7.4.

Phase II: 1. Januar 2022 bis 31. März 2022

Ab Januar 2022 bis Ende März 2022 resultiert bei einem monatlichen Einkommen von CHF 5'150.00 und einem Bedarf von CHF 1'640.00 ein Unterhalt von insgesamt CHF 3'510.00 (zzgl. Ausbildungs- und Kinderzulagen). Bei F._____ bleibt es beim Barunterhalt von CHF 623.00 zzgl. Ausbildungszulage, während sich der Unterhalt für G._____ und H._____ auf je CHF 1'029.00 monatlich (Barunterhalt von CHF 673.00 zzgl. Kinderzulagen und Betreuungsunterhalt von CHF 356.00) und für I._____ auf CHF 829.00 monatlich (Barunterhalt von CHF 473.00 zzgl. Kinderzulage und Betreuungsunterhalt von CHF 356.00) beläuft. Bezüglich des Betreuungsunterhalts von G._____, H._____ und I._____ ergibt sich ein Manko von je CHF 289.65.

7.5.

Phase III: 1. April 2022 bis 31. Juli 2022

Ab April 2022 erhöht sich der Bedarf des Berufungsklägers auf CHF 2'340.00, so dass bei gleichbleibendem Einkommen ein Unterhalt von total CHF 2'810.00 (zzgl. Ausbildungs- und Kinderzulagen) resultiert. Für F._____ bleibt der Unterhalt unverändert, für G._____ und H._____ ergibt sich ein Beitrag von je CHF 795.65 pro Monat (Barunterhalt von CHF 673.00 zzgl. Kinderzulagen und Betreuungsunterhalt von CHF 122.65) und für I._____ von CHF 595.65 pro Monat (Barunterhalt von CHF 473.00 zzgl. Kinderzulagen und Betreuungsunterhalt von CHF 122.65). Das Manko im Betreuungsunterhalt von G._____, H._____ und I._____ beträgt CHF 523.00. Dies gilt bis Ende Juli 2022.

7.6.

Phase IV: 1. August 2022 bis 30. September 2022

Ab 1. August 2022 resultiert für F._____ weiterhin derselbe Unterhalt und für G._____, H._____ und I._____, für welche nun ebenfalls ein Grundbetrag von CHF 600.00 einzusetzen ist, ein monatlicher Beitrag von je CHF 729.00 (Barunterhalt von CHF 673.00 zzgl. Kinderzulagen und Betreuungsunterhalt von CHF 56.00). Betreffend den Betreuungsunterhalt beläuft sich das Manko auf je CHF 589.65 für G._____, H._____ und I._____.

7.7.

Phase V: 1. Oktober 2022 bis 30. November 2022

Da die Unterhaltspflicht für F._____ ab 1. Oktober 2022 entfällt (vgl. vorstehend E. 5.9), ist der Überschuss des Berufungsklägers von CHF 2'810.00 fortan auf drei Kinder aufzuteilen, was zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von je CHF 936.65 für G._____, H._____ und I._____ (Barunterhalt von CHF 673.00 zzgl. Kinderzulagen und Betreuungsunterhalt von CHF 263.65) führt. Hinsichtlich ihres Betreuungsunterhalts ergibt sich ein Manko von je CHF 382.00.

7.8.

Phase VI: 1. Dezember 2022 bis 30. November 2024

Ab 1. Dezember 2022 reduziert sich der zu deckende Barbedarf von G._____ unter Berücksichtigung der Ausbildungszulage von CHF 270.00 respektive CHF 280.00 auf CHF 613.00 und der Betreuungsunterhalt für sie entfällt. Damit ist für G._____ ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 613.00 zzgl. Ausbildungszulage zu entrichten und für H._____ und I._____ – ebenfalls unter Berücksichtigung der höheren Kinderzulage von CHF 230.00 – ein solcher von je CHF 1'098.50 (Barunterhalt von CHF 663.00 zzgl. Kinderzulagen und Betreuungsunterhalt von CHF 435.50). Das Manko im Betreuungsunterhalt von H._____ und I._____ beträgt je CHF 533.00.

7.9.

Phase VII: ab 1. Dezember 2024

G._____ wird im November 2024 volljährig. Da der Bar- und Betreuungsunterhalt der minderjährigen Kinder dem Volljährigenunterhalt bei einer Mangellage vorgeht (vgl. dazu BGE 147 III 265 E. 7.3; BGer 5A_1035/2020 v. 31.1.2022 E. 3.3.7 und 5A_340/2021 v. 16.11.2021 E. 5.3.2), ist ab 1. Dezember 2024 lediglich noch der Unterhalt für die beiden minderjährigen Kinder H._____ und I._____ festzulegen, womit sich für H._____ und I._____ ein Unterhaltsbeitrag von je CHF 1'405.00 ergibt (Barunterhalt CHF 663.00 zzgl. Kinderzulagen und Betreuungsunterhalt von CHF 742.00). Das Manko in Bezug auf ihren Betreuungsunterhalt beläuft sich auf je CHF 226.50.

7.10. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Berufungskläger offenbar auch die Ausbildungszulage für die mündige Tochter D._____ bezieht, welche allerdings mittels Pfändung direkt an die Gemeindeverwaltung N._____ abgeführt wird (vgl. KG act. B.21).

8.

Fazit

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Kindesunterhalt im Vergleich zum vor­instanzlichen Entscheid erhöht wird und zwar in sämtlichen Phasen. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. vorstehend E. 2.2), entscheidet das Gericht bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO ohne Bindung an die Parteianträge. Das Gericht kann in diesen Fällen nicht nur mehr, sondern auch etwas anderes zusprechen, als mit dem Rechtsbegehren verlangt wird. Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (BGE 137 III 617 E 4.5.3; 129 III 417 E 2.1.1). Demzufolge ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

9.

Kosten- und Entschädigungsfolge

9.1. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anlass, an der Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten etwas zu ändern.

9.2. Zu regeln verbleiben jedoch die Kosten des Berufungsverfahrens, welche gestützt auf den Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 VGZ [BR 320.210]) auf CHF 3'000.00 festgesetzt werden.

9.3. Entsprechend Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, so sind sie gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Von diesen Verteilungsgrundsätzen kann das Gericht abweichen und insbesondere in familienrechtlichen Verfahren die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Zu beachten ist indes, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt als noch im erstinstanzlichen Verfahren (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 107 ZPO m.w.H.).

9.4. Der Berufungskläger ist im Berufungsverfahren vollständig unterlegen, weshalb er die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'000.00 zu tragen hat.

9.5. Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 28. Juli 2022 (ZK1 21 123) wurde dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt. Daher gehen die ihm auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 3'000.00 nach Massgabe von Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.

9.6. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat der Ehemann der Ehefrau ihre Parteikosten zu entschädigen, zumal die unentgeltliche Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit (Art. 118 Abs. 3 ZPO u. Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten, Rechtsanwältin Diana Honegger, reichte am 1. Dezember 2021 (KG act. G.3) eine erste Honorarnote über den Betrag von CHF 2'626.80 und am 17. Oktober 2022 (KG act. G.7) eine weitere Honorarnote über den Betrag von CHF 1'568.55 jeweils zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 ein. Insgesamt macht sie damit ein Honorar von CHF 4'195.35 geltend. Angesichts der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sowie der eingereichten Rechtsschriften erscheint für die Vertretung der Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren ein Aufwand von 18.91 Stunden, wie von der Rechtsvertreterin angegeben, als angemessen, zumal sich das Verfahren über mehr als ein Jahr erstreckte und mehrere Stellungnahmen nötig waren. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 96 ZPO). Die Tarife im Kanton Graubünden sind in Art. 3 HV [BR 310.250]) geregelt, wobei ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich gilt (Art. 3 Abs. 1 HV). Praxisgemäss wird mangels Honorarvereinbarung der mittlere Stundenansatz von CHF 240.00 zugestanden. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von gerundet CHF 5'034.00 (inkl. 3.0% Barauslagen und 7.7% MwSt.) zu leisten.

9.7. Auch der Berufungsbeklagten wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 28. Juli 2022 (ZK1 21 130) die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt, weshalb ihre Rechtsvertreterin trotz ihres Obsiegens für den Fall, dass die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist, vom Kanton angemessen zu entschädigen ist (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wenn wie vorliegend der kostenpflichtigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich (Alfred Bühler; in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur ZPO, Band I, Bern 2012, N 67 zu Art. 122 ZPO). Ausgehend vom ermittelten Zeitaufwand von 18.91 Stunden und einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV) ergibt sich ein Honoraranspruch von rund CHF 4'195.35 (inkl. 3.0% Barauslagen und 7.7% MwSt.), welcher aus der Gerichtskasse zu leisten ist. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton Graubünden über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

9.8. Mit der in E. 9.5 genannten Verfügung wurde dem Berufungskläger Rechtsanwalt Tobias Brändli als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ernannt (vgl. ZK1 21 123), welcher vom Kanton angemessen zu entschädigen ist (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Mit Honorarnote vom 28. Januar 2022 (KG act. G.4) bezifferte der Rechtsvertreter des Ehemanns seinen Aufwand für das Berufungsverfahren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf 18.67 Stunden zu einem reduzierten Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde und macht damit eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'141.40 (inkl. 3.0% Barauslagen und 7.7% MwSt.) geltend. Mit Honorarnote vom 13. September 2022 (KG act. G.5) stellte er weitere 3.42 Stunden respektive CHF 758.05 in Rechnung. Mit Honorarnote vom 29. September 2022 (KG act. G.6) kamen weitere 1.17 Stunden respektive CHF 258.85 hinzu. Insgesamt macht der Rechtsvertreter damit einen Aufwand von 23.26 Stunden respektive ein Honorar von CHF 5'158.30 geltend. Dieser Aufwand erscheint hoch, in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des Umfangs der Eingaben aber noch als angemessen und ist entsprechend zu entschädigen. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.

Demnach wird erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen

Die Dispositivziffern 4.a) und 4.b) des angefochtenen Entscheids der Einzelrichterin am Regionalgericht Plessur vom 26. Mai 2021 (Proz. Nr. 135-2021-151) werden von Amtes wegen aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt:

4.

A._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens verpflichtet, an den Unterhalt seiner Kinder F._____, G._____, H._____ und I._____ folgende, monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an B._____ zu bezahlende Unterhaltsbeiträge zu leisten, je zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen, wobei bisher nachweislich geleistete Unterhaltszahlungen anzurechnen sind:

mit Wirkung ab 1. März 2021 bis zum 31. Dezember 2021:

für F._____ CHF 623.00 (Barunterhalt)

für G._____ und H._____ je CHF 940.65 (Barunterhalt von CHF 673.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 267.65). Bezüglich des Betreuungsunterhalts ergibt sich ein Manko von je CHF 378.00.

für I._____ CHF 740.65 (Barunterhalt von CHF 473.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 267.65). Bezüglich des Betreuungsunterhalts ergibt sich ein Manko von CHF 378.00.

ab 1. Januar 2022 bis 31. März 2022:

für F._____ CHF 623.00 (Barunterhalt)

für G._____ und H._____ je CHF 1'029.00 (Barunterhalt von CHF 673.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 356.00). Bezüglich des Betreuungsunterhalts ergibt sich ein Manko von je CHF 289.65.

für I._____ CHF 829.00 (Barunterhalt von CHF 473.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 356.00). Bezüglich des Betreuungsunterhalts ergibt sich ein Manko von CHF 289.65.

ab 1. April 2022 bis 31. Juli 2022:

für F._____ CHF 623.00 (Barunterhalt)

für G._____ und H._____ je CHF 795.65 (Barunterhalt von CHF 673.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 122.65). Bezüglich des Betreuungsunterhalts ergibt sich ein Manko von je CHF 523.00.

für I._____ CHF 595.65 (Barunterhalt von CHF 473.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 122.65). Bezüglich des Betreuungsunterhalts ergibt sich ein Manko von CHF 523.00.

ab 1. August 2022 bis 30. September 2022

für F._____ CHF 623.00 (Barunterhalt)

für G._____, H._____ und I._____ je CHF 729.00 (Barunterhalt von CHF 673.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 56.00). Bezüglich des Betreuungsunterhalts ergibt sich ein Manko von je CHF 589.65.

ab 1. Oktober 2022 bis 30. November 2022

für G._____, H._____ und I._____ je CHF 936.65 (Barunterhalt von CHF 673.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 263.65). Bezüglich des Betreuungsunterhalts ergibt sich ein Manko von je CHF 382.00.

ab 1. Dezember 2022 bis 30. November 2024

für G._____ CHF 613.00 (Barunterhalt)

für H._____ und I._____ je CHF 1'098.50 (Barunterhalt von CHF 663.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 435.50). Bezüglich des Betreuungsunterhalts ergibt sich ein Manko von je CHF 533.00.

ab 1. Dezember 2024

für H._____ und I._____ je CHF 1'405.00 (Barunterhalt von CHF 663.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 742.00). Bezüglich des Betreuungsunterhalts ergibt sich ein Manko von je CHF 226.50.

Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 3'000.00 werden A._____ auferlegt.

A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'034.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu leisten.

Die Rechtsvertreterin von B._____, Rechtsanwältin Diana Honegger, wird gestützt auf die mit Verfügung vom 28. Juli 2022 (ZK1 21 130) gewährte unentgeltliche Rechtspflege mit CHF 4'195.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton Graubünden über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Die A._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 3'000.00 und die Kosten seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Tobias Brändli, in Höhe von CHF 5'158.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen aufgrund der ihm mit Verfügung vom 28. Juli 2022 (ZK1 21 123) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.

Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

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Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

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Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

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Art. 7 EGzZPOart. 7 EGzZPOart. 7 LACPC

BGE 116 II 493ATF 116 II 493DTF 116 II 493

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Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

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Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

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Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

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Art. 56 ZPOart. 56 CPCart. 56 CPC

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