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Entscheid

ZK1 2021 126

Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

24. September 2021Deutsch3 min

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Source gr.ch

Urteil vom 22. September 2021

Referenz ZK1 21 126

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

gegen

B._____

Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach

Via Maistra 7, Postfach 74, 7500 St. Moritz

Gegenstand Kostenbeschwerde

Anfechtungsobj. Abschreibungsentscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 21.07.2021, mitgeteilt am 26.07.2021 (Proz. Nr. 115-2020-4)

Mitteilung 24. September 2021

In Erwägung, dass

A._____ mit Eingabe vom 22. Januar 2020 beim Regionalgericht Maloja Klage betreffend ein Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbot einreichte,

das Regionalgericht Maloja mit Entscheid vom 21. Juli 2021 (mitgeteilt am 26. Juli 2021) die Klage zufolge Rückzugs abschrieb, wobei es die Prozesskosten A._____ auferlegte,

A._____ dagegen am 28. August 2021 (Datum Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhob,

sie darin um eine Fristerstreckung aus gesundheitlichen Gründen bis zum 30. September 2021 ersuchte, um eine qualifiziert begründete Beschwerde einreichen zu können,

diese Eingabe im Übrigen weder Anträge noch eine Begründung enthält,

der Vorsitzende der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. August 2021 mitteilte, die Beschwerdefrist könne nicht erstreckt werden,

er die Beschwerdeführerin zudem darauf hinwies, dass eine fehlende oder ungenügende Begründung keinen verbesserlichen Mangel i.S.v. Art. 132 ZPO darstelle, vielmehr innert der gesetzlichen Beschwerdefrist die begründete Beschwerde eingereicht werden müsse, ansonsten darauf nicht eingetreten werde,

die Beschwerdeführerin darauf nicht reagierte, sie ihre Beschwerde mithin nicht innert der Beschwerdefrist mit Anträgen und einer Begründung versah,

die Beschwerdegründe in der Beschwerdeschrift bzw. innert der Beschwerdefrist vollständig vorzutragen sind, eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Frist unzulässig ist (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4),

auf die Beschwerde demzufolge mangels fristgerechter Begründung nicht eingetreten werden kann,

diese Rechtslage offensichtlich ist, weshalb der Nichteintretensentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000] und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100]),

bei diesem Ergebnis die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO),

mit Blick auf den verursachten Aufwand und das Streitinteresse die Spruchgebühr auf CHF 100.00 festgesetzt wird (Art. 15 Abs. 2 EGzZPO i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGZ [BR 320.210]),

sich die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner erübrigt, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde,

wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 100.00 gehen zu Lasten von A._____.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

Mitteilung an:

Sachverhalt

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Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 15 EGzZPOart. 15 EGzZPOart. 15 LACPC

Erwägungen

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF