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Entscheid

ZK1 2021 127

5A_595/2022 vom 26.09.2022

21. Dezember 2022Deutsch36 min

A. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 reichte B._____, geboren am _____ 2013 (nachfolgend: B._____), vertreten durch seine Mutter A._____, wiedervertreten durch Rechtsanwalt Weltert, beim Regionalgericht Plessur eine Klage betreffend Anpassung Kindesunterhalt gegen seinen Vater C._____ (nachfolgend: Kindsvater) ein (Proz. Nr. 115-2020-58).

Source gr.ch

Urteil vom 09. Januar 2023

Referenz ZK1 21 127

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende

Cavegn und Richter

Nyfeler, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert

Weltert & Partner AG, Bahnhofstrasse 10, Postfach 2754, 5001 Aarau

Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Plessur, Einzelrichter, vom 11.08.2021, mitgeteilt am 18.08.2021 (Proz. Nr. 135-2021-456)

Mitteilung 16. Januar 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 reichte B._____, geboren am _____ 2013 (nachfolgend: B._____), vertreten durch seine Mutter A._____, wiedervertreten durch Rechtsanwalt Weltert, beim Regionalgericht Plessur eine Klage betreffend Anpassung Kindesunterhalt gegen seinen Vater C._____ (nachfolgend: Kindsvater) ein (Proz. Nr. 115-2020-58).

Erwägungen

A. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 reichte B._____, geboren am _____ 2013 (nachfolgend: B._____), vertreten durch seine Mutter A._____, wiedervertreten durch Rechtsanwalt Weltert, beim Regionalgericht Plessur eine Klage betreffend Anpassung Kindesunterhalt gegen seinen Vater C._____ (nachfolgend: Kindsvater) ein (Proz. Nr. 115-2020-58).

Dispositiv

B. Am 18. März 2021 zeigte das Regionalgericht Plessur den Parteien die Übernahme des vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden hängigen Verfahrens betreffend Obhutsumteilung und Regelung des persönlichen Verkehrs und den bereits erfolgten Beizug der entsprechenden Akten an. A._____ wurde als weitere Beteiligte mit parteiähnlicher Stellung und möglicher Kostenpflicht gemäss Art. 107 ZPO in das gerichtliche Verfahren einbezogen. Ihr wie auch den Hauptparteien wurde Frist angesetzt, um sich zur beabsichtigten Einsetzung einer Kindesvertretung gemäss Art. 299 ZPO sowie zur Person der durch das Regionalgericht vorgeschlagenen Kindesvertreterin zu äussern. Mit Eingabe vom 15. April 2021 lehnte Rechtsanwalt Weltert, auch in Vertretung von A._____, die vorgeschlagene Person ab und stellte den Antrag, es sei stattdessen eine andere Rechtsanwältin als Kindesvertreterin einzusetzen. Die in der Folge ergangene, kurz darauf aber wieder aufgehobene Verfügung vom 24. Juni 2022, mit welcher das Regionalgericht Plessur an der vorgeschlagenen Kindesvertreterin festhielt, bildet Gegenstand einer von A._____ erhobenen Beschwerde (ZK1 21 99), welche mit separatem Entscheid erledigt wird. Bereits mit Entscheid vom 20. Mai 2021 (Proz. Nr. 135-2021-265) abgewiesen hatte das Regionalgericht Plessur ein mit der Eingabe vom 15. April 2021 gestelltes Gesuch von A._____ betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffend Obhutsumteilung. Über die dagegen erhobene Beschwerde von A._____ wird ebenfalls in einem separaten Verfahren (ZK1 21 74) entschieden.

C. Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 reichte Rechtsanwalt Weltert ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein, mit welchem um Sistierung des Besuchsrechts des Kindsvaters während mindestens sechs Monaten bei gleichzeitiger Aufgleisung von Erinnerungskontakten ersucht wurde. Das Regionalgericht Plessur nahm die Eingabe als Gesuch von B._____ entgegen, eröffnete für dessen Behandlung ein neues Verfahren (Proz. Nr. 135-2021-426) und setzte dem Kindsvater am 28. Juni 2021 Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme an.

D. In der Eingabe vom 18. Juni 2021 betreffend vorsorgliche Massnahmen wurde auch ein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, und zwar mit folgendem Wortlaut:

5.

Der Mandantin A._____, als Mutter von B._____ und damit als betroffene Person, sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

Für die Behandlung dieses Antrages eröffnete das Regionalgericht Plessur ein weiteres Nebenverfahren (Proz. Nr. 135-2021-456), wobei als Gesuchsteller wiederum B._____ registriert wurde. Die zur Stellungnahme aufgeforderte Steuerverwaltung des Kantons Graubünden liess dem Regionalgericht Plessur mit Schreiben vom 30. Juni 2021 die aktuellsten Steuerdaten der Mutter A._____ zukommen, welche Rechtsanwalt Weltert am 1. Juli 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Dieser replizierte mit unaufgeforderter Eingabe vom 7. Juli 2021, wobei er seinerseits von der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin sprach.

E. In der Folge gelangte das Regionalgericht Plessur im genannten Verfahren (Proz. Nr. 135-2021-456) mit Schreiben vom 30. Juli 2021 nochmals an Rechtsanwalt Weltert. Darin wurde B._____ unter Androhung der Säumnisfolgen von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Einreichung eines von der Rechtsschrift im Hauptverfahren (Proz. Nr. 135-2021-426) separaten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angesetzt. Dieser Aufforderung kam Rechtsanwalt Weltert durch Einreichung eines entsprechenden Gesuchs für B._____ am 3. August 2021 nach.

F. Mit Entscheid vom 11. August 2021, mitgeteilt am 18. August 2021, wies der Einzelrichter für Zivilsachen am Regionalgericht Plessur das Gesuch von A._____ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Weltert für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2021-426) ab.

G. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 30. August 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Anträgen:

1.

Der Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 11.08.2021 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren 135-2021-426 zu gewähren.

2.

Eventualiter: Das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

H. Am 8. September 2021 liess das Regionalgericht Plessur dem hiesigen Gericht auf entsprechende Aufforderung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer hin die Verfahrensakten (Proz. Nr. 135-2021-456) zukommen und reichte eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Darin beantragte das Regionalgericht Plessur den Beizug der Akten sowohl des Massnahmeverfahrens (Proz. Nr. 135-2021-426) als auch des Hauptverfahrens (Proz. Nr. 115-2020-58).

I. Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Eingabe vom 16. September 2021 mit dem Beizug der Akten des Massnahme- und des Hauptverfahrens einverstanden und machte verschiedene Ausführungen zum Verfahren.

J. Am 8. November 2021 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht ein das Massnahmeverfahren betreffendes Schreiben des Regionalgerichts Plessur vom 6. Oktober 2021 zukommen, in welchem Rechtsanwalt Weltert als Rechtsvertreter von B._____ und der Beschwerdeführerin bezeichnet wird. Mit Eingabe vom 18. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht sodann den (unbegründeten) Entscheid der Vorinstanz vom 11. November 2021 betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen (Proz. Nr. 135-2021-426) zur Berücksichtigung ein, in welchem unter anderem eine befristete Sistierung des Besuchsrechts des Kindsvaters mit gleichzeitigen Erinnerungskontakten angeordnet wurde.

K. Die Sache erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten (Proz. Nr. 135-2021-456) sowie die Akten des Massnahmeverfahrens (Proz. Nr. 135-2021-426) und des Hauptverfahrens (Proz. Nr. 115-2020-58) sind beigezogen.

Erwägungen

1.1. Gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur betreffend Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege kann Beschwerde bei der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden geführt werden (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]; Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). Auf die vorliegende form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 321 Abs. 1-3 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 u. Art. 142 Abs. 3 ZPO; act. A.1; act. B.3) ist einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid einleitend fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung am 18. Juni 2021 als Teil der Rechtsschrift betreffend vorsorgliche Massnahmen rechtshängig gemacht habe, weshalb ihr eine Frist zur Verbesserung im Sinne der Einreichung eines separaten Gesuchs angesetzt worden sei. Am 3. August 2021 sei daraufhin ein separates Gesuch gestellt worden, welches jedoch auf B._____ anstatt richtigerweise auf die Beschwerdeführerin gelautet habe (act. B.1, E. 1). Nach Wiedergabe der Anforderungen an ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. B.1, E. 4.1) erwog die Vorinstanz sodann, die Beschwerdeführerin habe sich in ihrem Gesuch einzig zu ihrer Bedürftigkeit geäussert und keine Ausführungen zu ihren Prozessaussichten gemacht. Da das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen für B._____ gestellt worden sei, sei unklar, welche Anträge die Beschwerdeführerin selbst – als weitere Beteiligte mit parteiähnlicher Stellung und Parteirechten – in diesem Verfahren stelle. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Beschwerdeführerin könne eine Prüfung der Nichtaussichtslosigkeit nicht erfolgen. Zudem habe die Beschwerdeführerin auch nicht ausgeführt, inwiefern der Beizug eines Rechtsvertreters für sie erforderlich sein solle. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Anträge der Beschwerdeführerin vom Massnahmegesuch von B._____ abwichen. Bei gleichlautenden Anträgen hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, inwiefern sie als weitere Verfahrensbeteiligte anwaltlichen Beistand benötige, zumal B._____ seinerseits anwaltlich vertreten sei. Insgesamt erweise sich das beschwerdeführerische Gesuch als offensichtlich unbegründet (act. B.1, E. 4.2).

2.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Wesentlichen eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor (act. A.1, B.12 u. B.26). Die Vor­instanz verkenne, dass sie der Beschwerdeführerin, welche bereits mit ihrer Eingabe vom 18. Juni 2021 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ihren eigenen Gunsten gestellt habe, mit Schreiben vom 30. Juli 2021 eine Frist zur Geltendmachung der unentgeltlichen Rechtspflege für B._____ – und nicht für die Beschwerdeführerin – angesetzt habe. Die Vorinstanz könne das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches daraufhin aufforderungsgemäss für B._____ gestellt worden sei, nicht einfach als korrigiertes Gesuch für die Beschwerdeführerin entgegennehmen. Nötigenfalls hätte sie die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines separaten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege in ihrem eigenen Namen auffordern müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Ein allfälliger Fehler der Vor­instanz im Schreiben vom 30. Juli 2021 könne nicht auf dem Rücken der Beschwerdeführerin ausgetragen werden (act. A.1, B.11 f. u. B.24). Ohnehin entspreche das beschwerdeführerische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jedoch den notwendigen Ansprüchen. Die Bedürftigkeit der Sozialhilfe empfangenden Beschwerdeführerin sei klar dokumentiert worden (act. A.1, B.13 u. B.21 f.). Ausserdem sei das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 18. Juni 2021 nicht, wie von der Vorinstanz fälschlicherweise angenommen, im Namen von B._____, sondern eindeutig im Namen der Beschwerdeführerin gestellt worden, wozu diese als Verfahrensbeteiligte und gesetzliche Vertreterin von B._____ berechtigt gewesen sei. Das Massnahmegesuch sei im Unterschied zur Klage um Anpassung des Kinderunterhaltes nicht mehr im Namen von B._____ gestellt worden, da diesem zwischenzeitlich eine Kindsvertreterin zugeteilt worden sei (act. A.1, B.16 ff.). Aufgrund ihrer Ausführungen in der Eingabe vom 18. Juni 2021 seien die Anträge der Beschwerdeführerin im Mass-nahmeverfahren klar; diese seien ausserdem nicht aussichtslos. Der Bedarf der Beschwerdeführerin nach anwaltschaftlicher Unterstützung in einem solchen Verfahren bedürfe keiner weiteren Erläuterungen, da es einem Nichtjuristen gar nicht möglich sei, ein solches Verfahren einzuleiten (act. A.1, B.21 f. u. B.25). Die Vorinstanz könne auch nicht von der Beschwerdeführerin verlangen, die Begründung für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem separaten Gesuch nochmals zu erörtern, da ein solches Gesuch auch mündlich zu Protokoll gegeben werden könne. Zudem sei sowohl für das Massnahmegesuch als auch für das darin integrierte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Gerichtspräsident zuständig, weshalb gemäss herrschender Lehre letzteres auch in die Rechtsschrift des Hauptverfahrens integriert werden könne (act. A.1, B.23).

3.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Sofern es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlangt von der gesuchstellenden Person, dass sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt, soweit wie möglich belegt und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel äussert (BGer 4A_270/2017 v. 1.9.2017 E. 4.2 m.w.H.). Der gesuchstellenden Partei kommt mithin die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege zu

(Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 37 zu Art. 119 ZPO). Die umfassende Mitwirkungsobliegenheit der gesuchstellenden Person schränkt den im Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich anwendbaren (beschränkten) Untersuchungsgrundsatz erheblich ein, wird jedoch ihrerseits durch die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) abgeschwächt (BGer 4A_274/2016 v. 19.10.2016 E. 2.3 m.w.H.; Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 788 ff. u. 845 f.; Bühler, a.a.O., N 37 zu Art. 119 ZPO).

3.2. Um ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachzukommen, hat die gesuchstellende Partei in ihrer Eingabe ihre Mittellosigkeit darzulegen, die Nichtaussichtslosigkeit des Verfahrens glaubhaft zu machen und, sofern erwünscht, die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung darzutun. Die Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens lässt sich in der Regel jedenfalls dann, wenn das Gesuch zusammen mit der Rechtsschrift im Hauptverfahren eingereicht wird, aus den Ausführungen zur Hauptsache ableiten und an die Substantiierung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung werden keine allzu grossen Anforderungen gestellt. Hingegen hat die gesuchstellende Person dem Gericht ihre finanzielle Situation so lückenlos und präzise wie möglich zu beschreiben und zu dokumentieren, sodass das Gericht ohne aufwendige Nachforschungen einen Überblick über die finanzielle Gesamtsituation der gesuchstellenden Partei erhält (Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 6 f. u. 21 zu Art. 119 ZPO; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 767 ff., 793 ff. u. 805 ff.).

3.3. Kommt eine anwaltlich vertretene Partei ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht genügend nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden. Die Pflicht, eine Nachfrist anzusetzen, damit ein unvollständiges oder unklares Gesuch verbessert werden kann, besteht diesfalls nicht (BGer 5A_340/2022 v. 31.8.2022 E. 3.3; 5A_606/2018 v. 13.12.2018 E. 5.3; 4A_44/2018 v. 5.3.2018 E. 5.3, je m.w.H.). Bei anwaltlicher Vertretung besteht somit eine verschärfte Mitwirkungsobliegenheit (vgl. Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 810 u. 815). Das Kantonsgericht von Graubünden hat seine frühere, teilweise grosszügigere Praxis in einem Grundsatzentscheid vom Herbst 2018 an die strengere bundesgerichtliche Rechtsprechung angepasst (PKG 2018 Nr. 11 E. 3.2.4), worauf seither auf dem kantonalen Justizportal (www.justiz-gr.ch) unter der Rubrik "Unentgeltliche Rechtspflege" denn auch ausdrücklich hingewiesen wird.

4.1. Gemäss der seit dem genannten Grundsatzentscheid geltenden Praxis des hiesigen Gerichts ist stets ein separates Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Dies rechtfertigt sich unter anderem deshalb, weil regelmässig die Parteien des Hauptverfahrens nicht mit denjenigen im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege identisch sind und die (zivilprozessuale) Gegenpartei keine Kenntnis über die finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei erhalten muss. Sodann erfolgt die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren und in anderer Zusammensetzung als der Hauptentscheid in der Sache und auch der Rechtsmittelweg ist ein anderer. Ein lediglich mit der Rechtsschrift in der Hauptsache gestelltes Gesuch gilt als mangelhaft im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO und wird unter Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung zurückgewiesen. Unterbleibt die Einreichung eines separaten Gesuchs, gilt das Gesuch als nicht erfolgt (PKG 2018 Nr. 11 E. 3.2.1).

4.2. Vorliegend ersuchte die Beschwerdeführerin mit einem in die Rechtsschrift betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 18. Juni 2021 integrierten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es entspricht der soeben wiedergegebenen Praxis im Kanton Graubünden, dass der Vorderrichter mit Verfügung vom 30. Juli 2021 eine Nachfrist zur Verbesserung ihres Gesuchs im Sinne der Einreichung eines separaten Gesuchs angesetzt hat (act. B.8). Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz vorliegend auf die Einreichung eines separaten Gesuchs hätte verzichten müssen (vgl. act. A.1, B.23), kann nicht gefolgt werden. Zwar ist richtig, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dem Gericht auch mündlich zu Protokoll gegeben werden kann (Art. 119 Abs. 3 i.V.m. Art. 252 Abs. 2 ZPO; Huber, a.a.O., N 5 zu Art. 119 ZPO). Jedoch ist aus den Akten nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht erläutert, wann sie ein solches mündliches Gesuch gestellt haben soll. Auch der Hinweis auf die Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Plessur sowohl zur Beurteilung des Massnahmegesuchs als auch des Gesuchs betreffend unentgeltliche Rechtspflege verfängt nicht. Die unter E. 4.1 zitierte kantonale Praxis findet nämlich unabhängig von den konkreten Umständen im Einzelfall auf sämtliche Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege Anwendung. Ohnehin ist die meist unterschiedliche Zuständigkeit, auf welche die Beschwerdeführerin sich bezieht, nach dem Gesagten nur einer der Gründe dafür, dass von der kantonalen Rechtsprechung ein separates Gesuch verlangt wird. Ein anderer, auch vorliegend gegebener Grund ist beispielsweise die Tatsache, dass der Gegenpartei des Hauptverfahrens im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege regelmässig keine Parteistellung zukommt (BGE 139 III 334 E. 4.2); stattdessen schreibt Art. 12 Abs. 2 EGzZPO die Anhörung des Kantons respektive der kantonalen Steuerverwaltung vor. Da sich letztere praxisgemäss auf eine Stellungnahme zur Frage der Mittellosigkeit beschränkt, braucht ihr der Prozessstoff des Hauptverfahrens nicht bekanntgegeben zu werden. Entsprechend ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter auf der Einreichung eines separaten Gesuchs bestanden hat.

5. Hingegen ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in Zusammenhang mit der Nachfristansetzung sowie dem Erlass des angefochtenen Entscheides gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen hat.

5.1.1. Gemäss Art. 52 ZPO haben alle am Verfahren beteiligten Personen, also sowohl die Parteien als auch das Gericht, nach Treu und Glauben zu handeln. Dies bedeutet unter anderem, dass sämtliche Prozesshandlungen der Verfahrensbeteiligten im Sinne des Vertrauensprinzips nach Treu und Glauben auszulegen sind, wobei jeweils der erkennbare tatsächliche Wille des Erklärenden und nicht etwa eine irrtümliche oder unglückliche Wortwahl oder Bezeichnung massgebend ist. Dies gilt auch für Erklärungen seitens des Gerichts, beispielsweise bei einer missverständlichen richterlichen Verfügung (Tarkan Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 14 f. zu Art. 52 ZPO, m.w.H.). Bei der Auslegung von Erklärungen und Rechtsbegehren der Parteien hat das Gericht neben dem jeweiligen Wortlaut stets auch die von den Parteien angeführte Begründung, die Umstände und das Verhalten der Parteien zu berücksichtigen. Bei Unklarheit, Widersprüchlichkeit oder offensichtlicher Unvollständigkeit von Erklärungen hat das Gericht von seinem Fragerecht Gebrauch zu machen und der Partei durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung zu geben (vgl. Christoph Hurni, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 18 f. zu Art. 52 ZPO; Ernst A. Kramer/Bruno Schmidlin, in: Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar zu Art. 1-18 OR, Bern 1986, N 65 zu Art. 18 OR).

5.1.2. Sodann wird als Teilgehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben auch das berechtigte Vertrauen in behördliches Verhalten geschützt. Eine Gerichtsbehörde muss sich bei einem geschaffenen Anschein behaften lassen, selbst wenn dieser falsch ist, was insbesondere in Fällen einer falschen Rechtsmittelbelehrung von Relevanz ist. Den Parteien darf aus mangelhaften Handlungen des Gerichts kein Nachteil erwachsen (vgl. Göksu, a.a.O., N 17 zu Art. 52 ZPO, m.w.H.).

5.1.3. Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs traditionellerweise verpönt ist schliesslich widersprüchliches Handeln im Prozess (venire contra factum proprium). Das Gericht hat sich, ebenso wie die Parteien, im Prozessverlauf kohärent zu verhalten (Hurni, a.a.O., N 59 ff. zu Art. 52 ZPO).

5.2.1. Vorliegend ist vorab festzustellen, dass die Aufforderung zur Einreichung eines separaten Rechtspflegegesuches nicht bereits nach Eingang des Begehrens um Erlass vorsorglicher Massnahmen, sondern erst nach Anhörung der Steuerverwaltung erfolgte. Der Beschwerdeführerin ist sodann darin zuzustimmen, dass zwischen der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Juli 2021 (act. B.8; RG act. IV/2) sowie dem angefochtenen Entscheid (act. B.1) ein Widerspruch besteht. Gemäss dem klaren Wortlaut der genannten Verfügung – sowohl im Verfügungstext als auch in der den Verfahrensgegenstand umschreibenden Betreffzeile ist unmissverständlich B._____ als Gesuchsteller aufgeführt – wurde B._____, und nicht etwa der Beschwerdeführerin, eine Nachfrist zur Gesuchsverbesserung angesetzt. Im angefochtenen Entscheid stellt sich die Vorinstanz jedoch auf den Standpunkt, dass das aufforderungsgemäss für B._____ eingereichte, verbesserte Gesuch fälschlicherweise auf B._____ laute und richtigerweise für die Beschwerdeführerin hätte gestellt werden müssen (act. B.1, E.1). Tatsächlich muss sich die Vorinstanz jedoch entgegenhalten lassen, dass sie selber – obwohl in der Eingabe vom 18. Juni 2021 nach dem klaren Wortlaut des Antrages um unentgeltliche Rechtspflege für die Beschwerdeführerin ersucht worden ist – B._____ als Partei des Gesuchsverfahrens bezeichnet und das betreffende Verfahren erst nachträglich auf die Beschwerdeführerin umgeschrieben hat (vgl. etwa RG act. IV/1, V/1 und V/4 sowie die Angaben auf dem Deckblatt des Dossiers). Dass B._____ zur Einreichung eines separaten Gesuches aufgefordert worden war, entsprach mithin der damaligen Aktenlage und nicht bloss einem Versehen der Vorinstanz. Damit stellt sich die Frage, ob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zwingend hätte erkennen müssen, dass sich die Nachfristansetzung auf sie statt auf B._____ bezog.

5.2.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass in der Verfügung vom 30. Juli 2021 einzig die angegebene Verfahrensnummer (Proz. Nr. 135-2021-426) zum Ausdruck brachte, dass die Aufforderung zur Verbesserung den mit der Eingabe vom 18. Juni 2021 gestellten Antrag um unentgeltliche Rechtspflege für das Massnahmeverfahren betraf. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin scheint zum damaligen Zeitpunkt allerdings gar nicht bewusst gewesen zu sein, dass seine Anträge auf vorsorgliche Sistierung des Besuchsrechts unter einer neuen Verfahrensnummer behandelt wurden, hat er selber diese Anträge doch noch am 21. Juli 2021 unter Angabe der Verfahrensnummer des Hauptverfahrens (Proz. Nr. 115-2020-58) wiederholt (vgl. Proz. Nr. 135-2021-426, act. IV/2). Ebenso wenig scheint er realisiert zu haben, dass seine Eingabe vom 18. Juni 2021 vom Regionalgericht Plessur – trotz der damals im Raum stehenden Einsetzung einer Kindesvertretung, welche das Gericht wegen der vermutungsweise bestehenden Interessenkollision als nötig erachtete (Proz. Nr. 115-2020-58, act. IV/10) – als im Namen von B._____ gestelltes Gesuch behandelt wurde (vgl. dazu sogleich E. 5.3). Dementsprechend ersuchte er das Regionalgericht Plessur in dem aufforderungsgemäss eingereichten Rechtspflegegesuch für B._____ (RG act. I/2, S. 2) denn auch um eine Auflistung aller hängigen Verfahren (inklusive Verfahrensnummern) betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Sohn B._____. Vor diesem Hintergrund erscheinen die (Vertretungs-)Verhältnisse vor der Vorinstanz nicht eindeutig respektive offensichtlich und war demnach für die Beschwerdeführerin respektive ihren Rechtsvertreter nicht ohne Weiteres erkennbar, dass die Vor­instanz, entgegen dem klaren Wortlaut ihrer Verfügung, der Beschwerdeführerin – und nicht B._____ – eine Nachfrist zur Gesuchsverbesserung hätte ansetzen wollen. Die Beschwerdeführerin durfte demnach auf die klar formulierte Verfügung vertrauen und dieser Folge leisten.

5.2.3. Gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben dürfen der Beschwerdeführerin aus der mangelhaften vorinstanzlichen Verfügung keine Nachteile erwachsen. Die Vorinstanz nahm das (aufforderungsgemäss) im Namen von B._____ gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als Gesuch für die Beschwerdeführerin entgegen (act. B.1, E. 1) und nahm eine materielle Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen vor (act. B.1, E. 4.2). Das Gesuch der Beschwerdeführerin wurde somit nicht bereits mit der Begründung abgewiesen, dass es im falschen Namen gestellt worden sei. Insoweit ist der Beschwerdeführerin kein Nachteil aufgrund der fehlerhaften Handlung der Vorinstanz entstanden. Ob die Beschwerdeführerin im Falle einer korrekten Fristansetzung an sie als Verfügungsadressatin auch ein inhaltlich anderes separates Gesuch eingereicht hätte und ihr deshalb in dieser Hinsicht ein Nachteil widerfahren sein könnte, kann in Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.

5.3.1. Ebenfalls unter dem Aspekt von Treu und Glauben zu behandeln ist die durch die Vorinstanz vorgenommene Auslegung der Eingabe vom 18. Juni 2021 (act. B.6; Proz. Nr. 135-2020-426, act. I/1). Der Vorderrichter geht von der Annahme aus, das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei für B._____, gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin, eingereicht worden (act. B.1, E. 4.2; vgl. auch act. D.8.1). Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, das Gesuch als Verfahrensbeteiligte in ihrem eigenen Namen gestellt zu haben (act. A.1, B.16 ff.). Aus der Betreffzeile der Eingabe ergeben sich keine Hinweise auf deren Urheberschaft, da darin lediglich auf das Hauptverfahren und dessen Parteien Bezug genommen wird. Auch die Anträge 1 bis 4 sowie 6 bis 8 des Gesuchs lassen keinen Rückschluss darauf zu, in wessen Namen sie gestellt wurden. Mit Antrag 5 wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Beschwerdeführerin beantragt (vgl. für die Begründung act. B.6, S. 6 f.), was jedoch nicht bedeuten muss, dass auch die restlichen Anträge (allein) in ihrem Namen erfolgten. Auf jeden Fall aber ergäbe es keinen Sinn, ein Massnahmebegehren einzig im Namen von B._____ zu stellen, die unentgeltliche Rechtspflege für das entsprechende Verfahren jedoch nur für die Kindsmutter zu beantragen. Ohnehin ist jedoch gemäss den obigen Ausführungen nicht nur auf einzelne Rechtsbegehren, sondern insbesondere auch auf die jeweilige Begründung abzustellen. Im fraglichen Gesuch wird einleitend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als obhutsinhabender Elternteil im Sinne einer weiteren Beteiligten ("betroffene Person") in das Verfahren einbezogen werde (act. B.6, S. 1). Sodann wird im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Art. 261 ZPO) geltend gemacht, dass der Beschwerdeführerin als Kindsmutter von B._____ ein Verfügungsanspruch zukomme (act. B.6, S. 5 unten). Anhand dieser Textstellen ist erkennbar, dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Namen der Beschwerdeführerin und nicht, basierend auf der gesetzlichen Vertretungsmacht der Kindsmutter, für B._____ gestellt wurde. Alternativ könnte höchstens argumentiert werden, dass das Massnahmegesuch im Namen sowohl der Beschwerdeführerin als auch von B._____ gestellt wurde. Die vorinstanzliche Interpretation, wonach das Massnahmegesuch einzig für B._____ gestellt worden sei, erweist sich unter Berücksichtigung der gesamten Eingabe hingegen als nicht haltbar.

5.3.2. Die Vorinstanz hat somit durch ihre Auslegung des Massnahmegesuchs vom 18. Juni 2021 gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen. Bestanden für das vorinstanzliche Gericht Zweifel betreffend die Urheberschaft des Gesuchs, so hätte es der Beschwerdeführerin oder B._____ im Rahmen des Fragerechts Gelegenheit zur Klarstellung geben müssen. Die Tatsache, dass der Vorderrichter versehentlich bzw. basierend auf einer falschen Auslegung des Gesuchs davon ausging, dass B._____ der Gesuchsteller sei, darf der Beschwerdeführerin wiederum nicht zum Nachteil gereichen.

5.3.3. Der falschen Annahme der Vorinstanz betreffend die gesuchstellende Person im Massnahmeverfahren kommt insbesondere im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit Bedeutung zu. Der Vorderrichter wies das beschwerdeführerische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nämlich unter anderem mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe keine Ausführungen zu ihren Prozessaussichten gemacht. Da das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen für B._____ gestellt worden sei, erscheine unklar, welche Anträge die Beschwerdeführerin selbst – als weitere Beteiligte mit parteiähnlicher Stellung und Parteirechten – in diesem Verfahren stelle. Nach dem Gesagten wurde jedoch das Massnahmegesuch im Namen der Beschwerdeführerin eingereicht und sind die darin enthaltenen Anträge und Ausführungen mithin dieser zuzurechnen. Richtigerweise lagen somit, wie dies auch die Beschwerdeführerin ausführen liess, bereits Anträge der Beschwerdeführerin im Massnahmeverfahren vor, welche eine Beurteilung ihrer Prozessaussichten erlaubten. Gemäss der geltenden Praxis (vgl. E. 3.2) durfte die Beschwerdeführerin somit in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf weitere Ausführungen zur Sache verzichten, ohne sich damit dem Vorwurf einer Verletzung ihrer Mitwirkungsobliegenheit bzw. unzureichender Gesuchsbegründung auszusetzen. Die Abweisung des beschwerdeführerischen Gesuchs durch die Vor­instanz aufgrund offensichtlicher Unbegründetheit erweist sich somit als unzulässig.

5.3.4. Sodann erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe sich auch zur Erforderlichkeit einer Rechtsverbeiständung nicht geäussert. Bei Übereinstimmung ihrer Anträge mit dem Massnahmebegehren von B._____ hätte die Beschwerdeführerin dem Vorderrichter zufolge darlegen müssen, inwiefern sie als weitere Verfahrensbeteiligte anwaltlichen Beistand benötige, zumal B._____ seinerseits anwaltlich vertreten sei. Dafür, dass die Anträge der Beschwerdeführerin von jenen von B._____ abwichen, lägen keine Anhaltspunkte vor. Das Gesagte gelte umso mehr, als die Gegenpartei im Massnahmeverfahren ebenfalls nicht anwaltlich vertreten sei. Bei richtiger Auslegung des Massnahmegesuchs vom 18. Juni 2021 erweisen sich auch diese Ausführungen des Vorderrichters als unzutreffend. Wie bereits dargelegt stellte die Beschwerdeführerin das Massnahmegesuch in ihrem eigenen Namen, womit sie im Massnahmeverfahren als Gesuchstellerin und nicht lediglich als weitere Verfahrensbeteiligte auftrat und deshalb ohne Weiteres eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragen konnte. Der angeblichen anwaltlichen Vertretung von B._____ kann, da dieser nicht als Gesuchsteller auftritt, von vornherein keine Bedeutung zukommen. Darauf, dass der gesuchsgegnerische Kindsvater seinerseits nicht anwaltlich vertreten ist, kommt es schliesslich ebenfalls nicht an, da eine anwaltliche Vertretung der Gegenpartei zwar für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zugunsten der gesuchstellenden Partei spricht, jedoch dafür nicht vorausgesetzt wird (vgl. Huber, a.a.O., N 9 zu Art. 118 ZPO). Die Beschwerdeführerin hatte zur Begründung ihres ersten, in das Massnahmebegehren integrierten Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ausgeführt, sie habe einen verfassungsrechtlich geschützten und unbedingten Anspruch auf anwaltliche Vertretung und Begleitung im Gerichtsverfahren. Mit dieser – wenn auch knappen – Begründung ist die Beschwerdeführerin ihrer diesbezüglichen Obliegenheit nachgekommen, werden doch nach dem Gesagten an die Substantiierung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung keine allzu grossen Anforderungen gestellt (vgl. E. 3.2). Dabei schadet es nicht, dass die Beschwerdeführerin in ihrem aufforderungsgemäss für B._____ gestellten separaten Gesuch diese Begründung nicht erneut wiedergab, da es in Hinblick auf die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung keinen Unterschied macht, ob die Beschwerdeführerin als Gesuchstellerin oder als gesetzliche Vertreterin des Gesuchstellers auftritt, und deshalb die Ausführungen im ursprünglichen Gesuch vom 18. Juni 2021 weiterhin Geltung hatten. Insgesamt erscheint somit die vorinstanzliche Abweisung des beschwerdeführerischen Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch unter diesem Gesichtspunkt als unzulässig.

5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu Unrecht, nämlich basierend auf einer unrichtigen Auslegung des Massnahmegesuchs vom 18. Juni 2021, als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat. Die vorliegende Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist entsprechend gutzuheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 11. August 2021 ist aufzuheben.

6. Bei Gutheissung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz entweder einen kassatorischen oder aber, wenn die Sache spruchreif ist, einen reformatorischen Entscheid erlassen (Art. 327 Abs. 3 ZPO).

6.1. Die Beschwerdeführerin ersucht die Beschwerdeinstanz um reformatorische Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren. Zwar bezieht sich ihr Antrag nicht explizit auch auf die Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Weltert, aus ihren

– wiederum knappen – Ausführungen zur Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung (act. A.1, B.29) geht jedoch hervor, dass auch die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verlangt wird. Dieses Verständnis drängt sich auch vor dem Hintergrund des vorinstanzlichen Verfahrens, in welchem die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung beantragt hatte, auf.

6.2. Der Beschwerdeinstanz liegen das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (RG act. I/1, S. 6 f. i.V.m. act. I/2) sowie der von der Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit eingereichte Beleg (RG act. II/1/1) vor. Damit verfügt die Beschwerdeinstanz über sämtliche Entscheidungsgrundlagen, um über die Begründetheit

oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Da auch keine verfahrensrechtlichen Schritte mehr ausstehend sind, erweist sich die Sache vorliegend als spruchreif (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass ein von der Rechtsschrift in der Sache separates Gesuch nur für B._____, nicht jedoch für die Beschwerdeführerin, gestellt wurde, einem reformatorischen Entscheid nicht entgegensteht. Einerseits ist nämlich dieser Umstand auf eine mangelhafte Verfügung der Vorinstanz zurückzuführen, aus welcher der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen darf (vgl. E. 5.2.1 f.). Andererseits hat die Vor­instanz das separate, im Namen von B._____ gestellte Gesuch ohnehin als Gesuch der Beschwerdeführerin behandelt (vgl. E. 5.2.3).

6.3. Wie bereits erwähnt setzt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege voraus, dass die gesuchstellende Person ihre Mittellosigkeit darlegt sowie die Nichtaussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren glaubhaft machen kann (vgl. E. 3.2). Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Gesuch Ausführungen zu ihrer Bedürftigkeit, wobei sie insbesondere auf den als Beleg eingereichten Leistungsentscheid betreffend wirtschaftliche Sozialhilfe 2021 für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis zum 28. Februar 2022 der Dienststelle Gesellschaft, Sozialleistungen, der Stadt Chur vom 19. März 2021 samt SKOS-Budget (RG act. II/1/1) verwies. Damit ist sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit in Hinblick auf die Darstellung ihrer finanziellen Situation hinreichend nachgekommen. Nach dem Gesagten lassen sich auch die Prozesschancen der Beschwerdeführerin und mithin die Frage der Nichtaussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren basierend auf dem ebenfalls vorliegenden Massnahmegesuch (RG act. I/1) beurteilen (vgl. E. 5.3.3). Das beschwerdeführerische Gesuch ist demnach materiell zu prüfen.

6.4.1. Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO liegt vor, wenn die antragstellende Person unter Berücksichtigung ihrer gesamten Einkünfte und Vermögenswerte (abzüglich eines angemessenen Notgroschens) sowie sämtlicher finanzieller Verpflichtungen nicht über die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Prozesskosten verfügt, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Der Zeithorizont, innerhalb welchem die Tilgung der Prozesskosten grundsätzlich möglich sein sollte, beträgt je nach Umfang des Prozesses und dem damit verbundenen Aufwand ein bis zwei Jahre (BGE 144 III 531 E 4.1; 141 III 369 E 4.1; Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, N 5 zu Art. 117 ZPO).

6.4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, als Sozialhilfeempfängerin gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ohne Weiteres als mittellos zu gelten (RG act. I/2; vgl. bereits act. I/1, S. 6. f.). Als Beleg reichte sie den unter E. 6.3 genannten Leistungsentscheid betreffend wirtschaftliche Sozialhilfe samt SKOS-Budget (RG act. II/1/1) ein. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin über kein Erwerbseinkommen verfügt und deswegen den monatlichen Ausgaben für sie selbst und B._____ in Höhe von CHF 2'891.90 lediglich die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen für B._____ von insgesamt CHF 1'415.00 entgegenstehen, womit das monatliche Budget für die Beschwerdeführerin und B._____ einen Fehlbetrag von CHF 1'476.90 aufweist. Da im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfe auch allfälliges Vermögen der unterstützten Personen berücksichtigt wird, ist ausserdem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über kein wesentliches Vermögen verfügt. Die Beschwerdeführerin ist demnach in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als bedürftig zu betrachten (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4b; BGer 5A_761/2014 v. 26.2.2015 E. 3.4.1 f.; 1C_45/2007 v. 30.11.2007 E. 6.3).

6.5.1. Ein Begehren gilt dann als nicht aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ein aussichtsloses Begehren liegt hingegen vor, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, wobei die Aussichtslosigkeit sich sowohl aus materiellen als auch aus formellen Gründen ergeben kann. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Die Beurteilung erfolgt ex ante aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGer 5D_171/2020 v. 28.10.2020 E. 3.1).

6.5.2. Die Beschwerdeführerin beantragte im Massnahmeverfahren, für welches sie um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte, eine vorsorgliche Sistierung des Besuchsrechts des Kindsvaters bei gleichzeitiger Aufgleisung von Erinnerungskontakten (RG act. I/1, S. 7, Anträge 1 bis 4). Als Kindsmutter von B._____ ist sie grundsätzlich zur Stellung solcher Anträge – in eigenem Namen, nicht aber im Namen des Kindes (vgl. dazu PKG 2019 Nr. 6 E. 1.5 m.w.H., u.a. auf KGer GR ZB 06 36 v. 27.3.2007 E. 3b) – berechtigt. Zur Begründung ihrer Begehren führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Durchführung der bisherigen Besuchskontakte in der bestehenden Hochkonfliktsituation zu einer Gefährdung bzw. sogar zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls geführt habe, weshalb in Hinblick auf das erwartungsgemäss noch länger dauernde Hauptverfahren dringender Handlungsbedarf bestehe (act. B.6, S. 2 u. 5 f.). Sie stützte sich dabei insbesondere auf ein im Hauptverfahren vorliegendes (bereits von der KESB Nordbünden eingeholtes) Gutachten, in welchem unter anderem eine Sistierung des Besuchsrechts, allenfalls mit gleichzeitiger Implementierung von Erinnerungskontakten, empfohlen wird (RG act. I/1, S. 2 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheinen die beschwerdeführerischen Begehren zumindest aufgrund einer summarischen, auf Glaubhaftmachung beschränkten Prüfung als potentiell rechtlich begründet und nicht geradezu ausgeschlossen. Sodann sind auf den ersten Blick auch keine formellen Gründe ersichtlich, die zu einem Nichteintreten oder einer Abweisung des Gesuchs führen würden. Folglich ist die Nichtaussichtslosigkeit des durch die Beschwerdeführerin angestrengten Verfahrens zu bejahen. Diese ex ante (auf den Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides) vorzunehmende Beurteilung der Prozessaussichten wird im Übrigen durch den im Massnahmeverfahren zwischenzeitlich ergangenen Endentscheid bestätigt.

6.6.1. Gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO besteht ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, soweit es zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Partei notwendig ist. Dies ist dann der Fall, wenn ihre Interessen in relativ schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre und welche deshalb den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N 10 zu Art. 118 ZPO, je m.w.H.). Gemäss Lehre und Praxis zu Art. 4 aBV und Art. 29 Abs. 3 BV sind familienrechtliche Prozesse grundsätzlich als relativ schwere Fälle zu qualifizieren, weshalb bei Hinzukommen von besonderen Schwierigkeiten die Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung regelmässig gerechtfertigt ist (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 118 ZPO). Dies gilt auch für Verfahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werden (BGer 4A_238/2010 v. 12.7.2010 E. 2.3.3 m.w.H.).

6.6.2. Das vorinstanzliche Massnahmeverfahren betrifft die Regelung des Besuchsrechts des Kindsvaters gegenüber B._____ und mithin eine familienrechtliche Angelegenheit, weshalb – jedenfalls bei den vorliegend gegebenen Verhältnissen – vom Vorliegen eines relativ schweren Falles auszugehen ist. Da es sich zudem um ein Mehrparteienverfahren handelt, dem vorinstanzlichen Hauptverfahren bereits ein KESB-Verfahren voranging und eine Auseinandersetzung mit dem im Hauptverfahren eingereichten Gutachten unabdingbar scheint (vgl. RG act. I/1, S. 2 f.), weist das Verfahren auch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewisse Schwierigkeiten auf, welchen die nicht rechtskundige Beschwerdeführerin kaum allein gewachsen sein dürfte. Damit ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung erstellt.

6.7. Antragsgemäss ist der Beschwerdeführerin somit für das vorinstanzliche Massnahmeverfahren (Proz. Nr. 135-2021-426) mit Wirkung ab Gesuchstellung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Weltert als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu ernennen.

6.8. Gemäss dem Entscheid der Vorinstanz betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 11. November 2021 wurde der Beschwerdeführerin die Hälfte der Gerichtskosten auferlegt. Die Parteikosten wurden wettgeschlagen, für den Fall der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beschwerdeführerin wurde jedoch die Entschädigung von Rechtsanwalt Weltert mit CHF 3'359.60 beziffert (act. D.8.1, Dispositivziff. 7). Dieser Entscheid bildet zwar ebenfalls noch Gegenstand einer von der Beschwerdeführerin angehobenen Berufung (ZK1 21 203). Was die Festsetzung der eventualiter auszurichtenden Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters anbelangt, blieb der Entscheid indessen unangefochten, zumal gegen eine als zu tief erachtete Entschädigung der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in eigenem Namen hätte Beschwerde führen müssen (KGer GR ZK1 18 182 v. 4.8.2021 E. 1.2 m.w.H.). Dessen ungeachtet wird über die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden bzw. auf sie entfallenden Kosten und folglich über die Höhe der zu Lasten des Kantons Graubünden zu liquidierenden Prozesskosten (Art. 122 ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EGzZPO) erst mit dem noch ausstehenden Berufungsurteil zu entscheiden sein.

7. Infolge Gutheissung des Hauptantrags der Beschwerdeführerin wird ihr Eventualantrag (act. A.1, Beschwerdeantrag 2) gegenstandslos.

8.1. Die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren, nicht aber für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege ablehnenden oder entziehenden Entscheid (BGE 137 III 470 E. 6.5; Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 119 ZPO). Für das vorliegende Verfahren sind daher Kosten zu erheben, wobei diese gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden.

8.2. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Der Grundsatz von Art. 106 ZPO gilt auch im Rechtsmittelverfahren (Adrian Urwyler/

Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 106 ZPO). Vorliegend dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde durch und obsiegt somit vollständig, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden gehen.

8.3. Ausserdem hat der Kanton Graubünden die Beschwerdeführerin für die Kosten ihrer Rechtsvertretung angemessen zu entschädigen (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.3; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 1012 f.). Eine Honorarnote ihres Rechtsvertreters liegt nicht vor, so dass die Parteientschädigung nach gerichtlichem Ermessen festgesetzt wird (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des für die eingereichte Beschwerdeschrift und die sonstigen Eingaben mutmasslich notwendigen Aufwands erscheint, ausgehend von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV), eine Entschädigung von CHF 1'500.00 inklusive 3% Spesen und 7.7% Mehrwertsteuer als angemessen.

8.4. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit ihrer Beschwerde auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (act. A.1, Beschwerdeantrag 3). Dafür wäre praxisgemäss ebenfalls ein separates Gesuch einzureichen gewesen (vgl. vorstehend E. 4). In Anbetracht des Verfahrensausgangs erübrigt sich jedoch dieser Antrag, weshalb er als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 11. August 2021 wird aufgehoben.

A._____ wird für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2021-426) vor dem Regionalgericht Plessur mit Wirkung ab Gesuchseinreichung die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO erteilt.

Zum unentgeltlichen Rechtsvertreter von A._____ für das obgenannte Verfahren wird Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert ernannt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

Der Kanton Graubünden hat A._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zu leisten.

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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4A_270/2017

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5A_340/2022

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Art. 252 ZPOart. 252 CPCart. 252 CPC

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Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Art. 4 BVart. 4 Cst.art. 4 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

4A_238/2010

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 12 EGzZPOart. 12 EGzZPOart. 12 LACPC

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

BGE 137 III 470ATF 137 III 470DTF 137 III 470

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

BGE 140 III 501ATF 140 III 501DTF 140 III 501

Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF