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Entscheid

ZK1 2021 129

Denkmalschutz (Kantonsbeitrag Unterschutzstellung)

23. September 2021Deutsch19 min

A. A._____, geboren am _____1964, wurde mit Verfügung vom 22. Juli 2021 durch Dr. med. B._____, C._____ Spital, gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von maximal 6 Wochen in der Klinik D._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurden die Durchführung eines Entzugs aufgrund Alkoholabhängigkeitssyndroms (ICD-10; F.10.2) sowie eine daraus resultierende Selbstgefährdung aufgeführt.

Source gr.ch

Entscheid vom 13. September 2021

Referenz ZK1 21 129

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Nydegger und Bergamin

Blumenthal, Aktuar ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 31.08.2021, mitgeteilt am 01.09.2021

Mitteilung 16. September 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____, geboren am _____1964, wurde mit Verfügung vom 22. Juli 2021 durch Dr. med. B._____, C._____ Spital, gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von maximal 6 Wochen in der Klinik D._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurden die Durchführung eines Entzugs aufgrund Alkoholabhängigkeitssyndroms (ICD-10; F.10.2) sowie eine daraus resultierende Selbstgefährdung aufgeführt.

B. Mit Antrag vom 25. August 2021 ersuchten die Psychiatrischen Dienste Graubünden die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Nordbünden, die fürsorgerische Unterbringung vom 22. Juli 2021 zu verlängern. A._____ sei auch nach sechs Wochen Behandlung weiterhin in einem instabilen gesundheitlichen Zustand und somit nach wie vor stationär behandlungsbedürftig. Die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung diene der Stabilisierung und Organisation der Nachsorge.

Erwägungen

C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. August 2021 beauftragte die KESB Nordbünden E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung von A._____.

D. Gestützt auf die am 25. August 2021 durchgeführte Exploration von A._____, in Kenntnis der Berichte der Klinikaufenthalte (Klinik D._____) sowie der Erlasse der KESB Nordbünden bestätigte E._____ im Kurzgutachten vom 28. August 2021 die Diagnose eines langjährigen Alkoholabhängigkeitssyndroms (ICD-10; F.10.2). Weiter liege wahrscheinlich ein Korsakow-Syndrom (ICD-10; F10.6) vor. Aktuell sei eine stationäre psychiatrische Behandlung auf einer geschlossenen Abteilung erforderlich.

E. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 31. August 2021, mitgeteilt am 1. September 2021, erkannte die KESB Nordbünden wie folgt:

A._____ bleibt zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Akutpsychiatrie der Psychiatrischen Dienste Graubünden fürsorgerisch untergebracht (Art. 429 Abs. 2 ZGB).

Dispositiv

Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt:

Zuständig für die Entlassung von A._____ ist die KESB Nordbünden;

die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Dienste Graubünden wird angewiesen, die KESB Nordbünden nach Entlassung von A._____ mit einem Austrittsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu informieren;

konnte A._____ bis 31. Oktober 2021 nicht entlassen werden und ist nach Einschätzung der ärztlichen Leitung der Psychiatrischen Dienste Graubünden eine weitere fürsorgerische Unterbringung angezeigt, ist die ärztliche Leitung der Akutpsychiatrie der Psychiatrischen Dienste Graubünden gehalten, die KESB Nordbünden mit einem Verlaufsbericht zu informieren.

Der Sozialdienst der Psychiatrischen Dienste Graubünden wird ersucht, der KESB zu melden, wenn während des Aufenthalts von A._____ in der Klinik D._____ Erwachsenenschutzmassnahmen zur Besorgung seiner Angelegenheiten notwendig sein sollte.

Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:

Die Kosten im Verfahren fürsorgerische Unterbringung werden auf Fr. 2'000.— (inkl. Drittkosten Gutachten von E._____ von Fr. 1'500.—) festgesetzt.

Auf die Erhebung dieser Kosten im Totalbetrag von Fr. 2'000.— wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse verzichtet.

(Rechtsmittelbelehrung)

(Mitteilung)

F. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. September 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.

G. Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2021 beantragte die KESB Nordbünden die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

H. Am 13. September 2021 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik D._____, auch zu Handen des Beschwerdeführers, sowie der KESB Nordbünden noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.

Erwägungen

1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verlängerungsentscheid der fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB Nordbünden gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]).

1.2. Gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB fällt die ärztliche Unterbringung spätestens nach Ablauf der maximalen Dauer von sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt. Soweit die Beschwerde gegen einen Unterbringungsentscheid keine aufschiebende Wirkung geniesst, wofür im Übrigen die gesetzliche Vermutung besteht (vgl. Art. 450e Abs. 2 ZGB), gilt der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als vollstreckbar, sobald er ergangen ist (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenschutz, Bern 2013, N 31 zu Art. 429 ZGB). Die ärztliche Unterbringung wurde vorliegend am 22. Juli 2021 für die maximale Dauer von sechs Wochen verfügt und lief mithin am 2. September 2021 aus. Der Unterbringungsentscheid der KESB Nordbünden, welcher eine Verlängerung der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung vorsieht, erging am 31. August 2021 und wurde dem Beschwerdeführer am 1. September mitgeteilt (act. 02).

1.3. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine behördlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 2 ZGB. Dagegen kann die betroffene, eine ihr nahestehende Person oder Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 450 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 3. September 2021 gewahrt (act. 01). Daher ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten.

2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.

2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend datiert das Kurzgutachten von E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 28. August 2021 und wurde von der KESB Nordbünden am 25. August 2021 in Auftrag gegeben. Somit wurde erst kurz vor der Beschwerdeerhebung eine Beurteilung eines unabhängigen Gutachters abgegeben. Ist bereits im Verfahren vor der KESB und kurz vor der Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung an das Kantonsgericht ein Gutachten eingeholt worden, muss nach der Lehre kein neues Gutachten mehr in Auftrag gegeben werden. Das bereits erstellte Gutachten kann im Sinne von Art. 450e Abs. 3 ZGB beigezogen werden (vgl. Geiser, a.a.O., N 19 zu Art. 450e ZGB). Dies gilt umso mehr, als dieses Gutachten schlüssig ist. Die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat den Beschwerdeführer persönlich angehört und konnte sich davon überzeugen, dass sich seit Erstellung des Kurzgutachtens zu wenig verändert hat.

2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 13. September 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 08).

3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

3.2. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).

E._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 28. August 2021 aufgrund der Akten der Klinik D._____ sowie seiner eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein dementielles Syndrom, wahrscheinlich ein Korsakow-Syndrom (ICD-10; F10.6), bei Alkoholabhängigkeit (ICD-10; F.10.2) vorliege. Bei der vorliegenden Diagnose handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben (KESB act. 9).

3.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung.

3.3.1. Die Klinik D._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2021 und den beiliegenden Unterlagen aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seines chronischen Alkoholkonsums und des Korsakow-Syndroms Desorientierung, Merkfähigkeitsstörungen und Konfabulationen (Auffüllen von Erinnerungslücken mit spontan wechselnden Einfällen) auftreten würden. Der psychische Zustand habe sich seit dem 25. August 2021 weder verändert noch gebessert. Der Beschwerdeführer habe sich am 26. August 2021 während eines Arealausgangs Richtung Stadt entfernt, wo er Alkohol konsumiert habe. Nach Rückkehr sei eine Atemalkoholkonzentration von 1.19 Promille gemessen worden, weshalb von einer grossen Rückfallgefahr auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei weder alleine wohnfähig noch fähig, seinen Alltag selbständig und sinnvoll zu gestalten. Der Beschwerdeführer sei weiterhin stationär behandlungsbedürftig, aus ärztlicher Sicht nicht mehr arbeitsfähig und benötige eine betreute Wohnform (act. 05).

3.3.2. Im Kurzgutachten vom 28. August 2021 wird eine solche Notwendigkeit grundsätzlich bejaht. E._____ hält in seinem Kurzgutachten diesbezüglich fest, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers auf einer geschlossenen Abteilung in der psychiatrischen Klinik erforderlich sei. Der Beschwerdeführer leide an schweren kognitiven Defiziten, weshalb er nicht in der Lage sei, sich selbständig zu versorgen, Gefahren zu erkennen sowie eigenständig Hilfe oder Unterstützung zu organisieren. Derweil bestehe die erhebliche Gefahr von erneuten Alkoholintoxikationen mit der Folge von Stürzen und Schädel-/Hirnverletzungen. Eine ambulante Behandlung sei zurzeit nicht ausreichend. Mittelfristig solle ein Wechsel in eine betreute Wohnform erfolgen (KESB act. 9).

3.3.3. Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik D._____ und der Akten scheint für das Kantonsgericht die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen zu sein. Es stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik D._____ angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall und aktuell noch als verhältnismässig erscheint.

3.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-Kommentar, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).

3.4.1. Aus dem Entscheid der KESB ergibt sich, dass aufgrund der erheblichen Desorientierung und der Gefahr eines Rückfalls bereits selbstgefährdende Situationen hervorgegangen sind. Dies bestätigten auch Verwandte des Beschwerdeführers, die von selbst- und fremdgefährdender Wohnsituation und Verhaltensweisen berichteten, wobei der Beschwerdeführer auch bedrohliches, körperlich aggressives und verbal beleidigendes Verhalten gezeigt habe (vgl. KESB act. 6.1). Der stationäre Klinikaufenthalt sei notwendig, um den Beschwerdeführer vor weiteren selbst- und fremdschädigenden Handlungen zu schützen und insbesondere die Nachversorgung zu organisieren (act. 02). Aus dem Eintrittsbericht der Klinik D._____ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich bei Eintritt in Auffassung, Aufmerksamkeit, Konzentration sowie Alt- und Neugedächtnis leicht reduziert präsentiert habe. Es habe eine retrograde Amnesie bestanden, wobei er im formalen Denken verlangsamt erschien. Die Stimmung sei leichtgradig eingeschränkt gewesen. Es hätten keine Hinweise auf Fremdgefährdung bestanden (KESB act. 1.5).

3.4.2. Gemäss Kurzgutachten von E._____ ist der Beschwerdeführer während der Untersuchung wach und freundlich zugewandt aufgetreten. Zu Ort, Zeit, Situation und Person sei er nicht orientiert gewesen, wobei die Konzentration und das Kurzgedächtnis reduziert gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe keine Angabe zu Zwängen, Ängsten, Halluzinationen oder psychotischen Erleben gemacht. Antrieb und Psychomotorik seien reduziert gewesen, wobei er affektiv nivelliert gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei in mehreren Hinsichten selbstgefährdet. So würden aufgrund der erheblichen Desorientierung Einschränkungen in der Steuerungsfähigkeit auftreten, weshalb im Alltag mit riskantem Verhalten zu rechnen sei. Andererseits seien die Gefahr eines Rückfalls und die damit zusammenhängende Intoxikation und Selbstverletzung erheblich (KESB act. 9).

3.4.3. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 13. September 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild vom Beschwerdeführer machen. Die ihm gestellten Fragen beantwortete er offen, indes nicht immer ausführlich, weshalb diverse Nachfragen gestellt werden mussten. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde ersichtlich, dass er bis zum heutigen Zeitpunkt Fortschritte gemacht hat. In Anbetracht der Ausführungen der Verwandten betreffend unklare und ungepflegte Wohnsituation (KESB act. 6.1), sowie der Tatsache, dass er seine Sucht offensichtlich noch nicht überwunden hat und insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer wegen langjährigem Alkoholabusus bereits zehn Mal (darunter vier Mal 2017; zwei Mal 2018, drei Mal 2020) im C._____ Spital behandelt werden musste (KESB act. 1, S. 1), ist der Beschwerdeführer nach Ansicht des Kantonsgerichts – in Anlehnung an die Schlussfolgerung des Gutachtens – noch nicht in der Lage, sein Leben selbständig zu organisieren. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers erhellt, dass er willens ist, seine Sucht in den Griff zu bekommen. Die Krankheitseinsicht ist jedoch aufgrund der engen zeitlichen Nähe zum letzten Rückfall noch nicht ausreichend, um den Beschwerdeführer ohne Betreuung in sein angestammtes Umfeld zurückkehren zu lassen (act. 08).

4. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik D._____ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht in vorliegendem Fall ausser Frage, womit die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt.

5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Die gegen den Entscheid der KESB betreffend Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.

6. Aus dem Entscheid der KESB und dem Kurzgutachten von E._____ geht hervor, dass eine Nachbetreuung in einer geeigneten Wohnform vorgesehen sei, wobei das Kurzgutachten eine geschlossene Abteilung vorsehen würde (act. 02; KESB act. 9). Das Kantonsgericht ist der Ansicht, dass die Nachbetreuung in einer geeigneten Wohnform im Lichte der Verhältnismässigkeit zu erfolgen hat. Im Gegensatz zum Zustandsbild gemäss Akten präsentierte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vom 13. September 2021 in einem verbesserten Allgemeinzustand (act. 08). Sollte sich der Zustand des Beschwerdeführers weiter normalisieren, ist nach Ansicht des Gerichts bzgl. geeigneter Wohnform anstatt einer Unterbringung auf einer geschlossenen Abteilung, wie im Kurzgutachten vorgeschlagen, eine mildere und adäquatere Massnahme in Betracht zu ziehen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher nach eigenen Angaben weder arbeitet noch Rente bezieht und auf finanzielle Hilfe von Privatpersonen angewiesen ist, rechtfertigt es sich vorliegend und analog zum Entscheid der KESB (act. 02), im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 429 ZGBart. 429 CCart. 429 Codice civile svizzero

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Art. 429 ZGBart. 429 CCart. 429 Codice civile svizzero

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Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero

Art. 443 ZGBart. 443 CCart. 443 Codice civile svizzero

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Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero

Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero

Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

BGE 143 III 189ATF 143 III 189DTF 143 III 189

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

5A_228/2016

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

BGE 140 III 101ATF 140 III 101DTF 140 III 101

BGE 140 III 105ATF 140 III 105DTF 140 III 105

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

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Art. 60 EGzZGBart. 60 EGzZGBart. 60 LICC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

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