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Entscheid

ZK1 2021 137

sexuelle Handlungen mit Kindern etc.

4. Mai 2023Deutsch94 min

A. C._____, geboren am _____ 1992, und A._____, geboren am _____ 1989, sind die unverheirateten Eltern der am _____ 2015 geborenen B._____. A._____ hat seine Vaterschaft am 13. Februar 2015 vor dem Zivilstandsamt D._____ anerkannt. Im Zuge dieses Anerkennungsverfahrens vor dem Zivilstandsamt haben die Eltern auch die gemeinsame elterliche Sorge erklärt. Zudem haben sie sich darüber geeinigt, dass die Erziehungsgutschriften der AHV der Mutter alleine zukommen sollen.

Source gr.ch

Urteil vom 5. September 2023

Referenz ZK1 21 137

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Aebli, Vorsitzende

Cavegn und Moses

Thöny, Aktuarin

Parteien A._____

Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel

Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur

gegen

B._____

Berufungsbeklagte 1

vertreten durch die Mutter C._____

wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel

Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart

C._____

Berufungsbeklagte 2

Gegenstand Kinderunterhalt und weitere Kinderbelange

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos vom 08.07.2021, mitgeteilt am 16.08.2021 (Proz. Nr. 115-2019-37)

Mitteilung 8. September 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. C._____, geboren am _____ 1992, und A._____, geboren am _____ 1989, sind die unverheirateten Eltern der am _____ 2015 geborenen B._____. A._____ hat seine Vaterschaft am 13. Februar 2015 vor dem Zivilstandsamt D._____ anerkannt. Im Zuge dieses Anerkennungsverfahrens vor dem Zivilstandsamt haben die Eltern auch die gemeinsame elterliche Sorge erklärt. Zudem haben sie sich darüber geeinigt, dass die Erziehungsgutschriften der AHV der Mutter alleine zukommen sollen.

B. Das mit Gesuch vom 22. Juni 2018 eingeleitete Verfahren betreffend Unterhaltsregelung vor der KESB Prättigau/Davos wurde am 3. September 2019 als erledigt abgeschrieben; eine Einigung wurde nicht erzielt. Im Entscheid wurde festgestellt, dass A._____ und C._____ berechtigt seien, direkt beim Gericht auf Regelung des Unterhalts zu klagen.

C. Am 4. November 2019 liess Rechtsanwalt Vogel für B._____ beim Regionalgericht Prättigau/Davos eine Unterhaltsklage einreichen, worin er das folgende Rechtsbegehren stellte:

1.

Die alleinige Obhut über B._____ sei der Kindsmutter zuzuweisen.

2.

Dem Kindsvater bzw. dem Beklagten sei ein übliches Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat sowie ein Ferienrecht von drei Wochen Ferien pro Jahr einzuräumen.

3.

Der Beklagte sei zu verpflichten, B._____ rückwirkend ab 01. November 2018 nachstehenden monatlichen Kinderunterhalt zuzüglich gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen:

3.1.

CHF 4'000.- (Barunterhalt CHF 1'700.- und Betreuungsunterhalt CHF 2'300.-) bis am 31. März 2020, danach

3.2.

CHF 2'900.- (Barunterhalt CHF 1'450.- und Betreuungsunterhalt CHF 1'450.-) bis am 31. März 2025, danach

3.3.

CHF 3'100.- (Barunterhalt CHF 1'700.- und Betreuungsunterhalt CHF 1'400.-) bis am 31. März 2027, danach

3.4.

CHF 2'200.- (Barunterhalt CHF 1'750.- und Betreuungsunterhalt CHF 450.-) bis am 31. März 2031, danach

3.5.

CHF 1'750.- (Barunterhalt) bis zur Mündigkeit bzw. unter den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 2 ZGB darüber hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung bzw. wirtschaftlichen Selbständigkeit.

4.

Der Kinderunterhalt gemäss Ziff. 3 hiervor sei zu indexieren.

5.

Allfällige Erziehungsgutschriften der Ausgleichskasse seien vollumfänglich der Kindsmutter zuzuweisen.

6.

Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.

D. Mit Klageantwort vom 30. Januar 2020 liess A._____ die folgenden Anträge stellen:

Prozessuale Anträge

1.

Es sei festzustellen, dass sich die Kindsmutter C._____ im vorstehenden Verfahren insbesondere bezüglich der Frage der Obhuts- und Betreuungsregelung über B._____ in einem Interessenkonflikt befindet und ihre Befugnis, B._____ bezüglich dieser Fragen im Verfahren zu vertreten, dahingefallen ist.

2.

Es sei gestützt auf Art. 298 Abs. 1 und 2 lit. a Ziff. 3. - 5. ZPO hinsichtlich der beantragten Obhut und der Regelung der Betreuungsanteile eine Vertretung der Klägerin B._____ anzuordnen und als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person zu bezeichnen; eventualiter sei die KESB Prättigau/Davos anzuweisen, der Klägerin B._____ hinsichtlich der beantragten Regelung der Betreuungsanteile gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB respektive Art. 308 Abs. 2 ZGB einen Beistand zu bestellen.

3.

C._____ sei Frist zu setzen, um im vorstehenden Verfahren eigene Rechtsbegehren, eigene Tatsachenbehauptungen und eigene Beweisanträge einzubringen, sei dies im Rahmen einer streitgenössischen Nebenintervention, sei dies im Rahmen eines Parteibeitritts.

Materielle Rechtsbegehren

Zu den Anträgen der Klägerin

Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte bereit ist, für B._____ einen monatlichen Barunterhaltsbetrag von CHF 1'200.00 zuzüglich Kinderzulage zu bezahlen und die darüber liegenden Unterhaltsbegehren der Klägerin seien abzuweisen.

Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin, eventuell zu Lasten von C._____.

Anträge des Beklagten

Es sei dem Beklagten die Betreuung von B._____ wie folgt zuzuteilen:

An jedem zweiten Wochenende von Freitag nach der KITA bis zum Sonntag, 18.00 Uhr

An jedem Dienstagabend von 18.00 Uhr bis zum Mittwochabend 18.00 Uhr

An vier Wochen Ferien pro Jahr

An der Hälfte der jährlich anfallenden Feiertage (Weihnachten / Neujahr, Ostern, Auffahrt, Pfingsten) jeweils alternierend.

Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin, eventuell zu Lasten von C._____.

E. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 12. März 2020 konnte keine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Auch auf einen vom Vorsitzenden aufgesetzten, unverbindlichen und unpräjudiziellen Vereinbarungsentwurf konnten sich die Parteien im Nachgang zur Verhandlung nicht einigen.

F. Mit Replik vom 4. Januar 2021 liess Rechtsanwalt Vogel für B._____ das folgende abgeänderte Rechtsbegehren stellen:

1.

[…]

2.

[…]

3.

Der Beklagte sei zu verpflichten, B._____ rückwirkend ab 01. November 2018 nachstehenden monatlichen Kinderunterhalt zuzüglich gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen:

3.1.

CHF 4'231.- (Barunterhalt CHF 2'056.- und Betreuungsunterhalt CHF 2'395.-) bis am 30. April 2020, danach

3.2.

CHF 3'508.- (Barunterhalt CHF 1'386.- und Betreuungsunterhalt CHF 2'342.-) bis am 31. August 2020, danach

3.3.

CHF 2'531.- (Barunterhalt CHF 1'236.- und Betreuungsunterhalt CHF 1'515.-) bis am 28. Februar 2025, danach

3.4.

CHF 2'731.- (Barunterhalt CHF 1'436.- und Betreuungsunterhalt CHF 1'515.-) bis am 31. August 2028, danach

3.5.

CHF 1'316.- (Barunterhalt CHF 1'316.-) bis am 28. Februar 2031, danach

3.6.

CHF 1'600.- (Barunterhalt) bis zur Mündigkeit bzw. unter den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 2 ZGB darüber hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung bzw. wirtschaftlichen Selbständigkeit.

4.

[…]

5.

[…]

6.

Die Anträge des Beklagten gemäss I. der Stellungnahme vom 30. Januar 2020 seien abzuweisen.

7.

[…]

G. Mit Duplik vom 23. Februar 2021 liess A._____ seine prozessualen Anträge bestätigen, stellte aber die folgenden, gegenüber der Klageantwort teilweise abgeänderten materiellen Rechtsbegehren:

Zu den Anträgen der Klägerin (Unterhalt)

1.

[…]

2.

Der Beklagte sei zu berechtigen, seine seit dem 01.11.2018 erbrachten Unterhaltszahlungen für B._____ an seine Unterhaltspflichten im gleichen Zeitraum anzurechnen.

3.

[…]

Anträge des Beklagten (Betreuungsregelung)

Es sei die alternierende Betreuung von B._____ mit folgenden Betreuungsrechten des Beklagten anzuordnen:

An jedem zweiten Wochenende von Donnerstag, 18.00 Uhr - Sonntag, 18.00 Uhr,

An jedem weiteren Donnerstag von 18.00 Uhr bis Freitag 18.00 Uhr,

An vier Wochen Ferien (28 Tagen) pro Jahr

An der Hälfte der jährlich anfallenden Feiertage (Weihnachten / Neujahr, Ostern, Auffahrt, Pfingsten) jeweils alternierend.

Abweisung sämtlicher von den vorstehenden Anträgen des Beklagten abweichenden Anträge der Klägerin.

[…]

H. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Mai 2021 teilte das Regionalgericht Prättigau/Davos den Parteien mit, dass von Amtes wegen beide Elternteile selbständig als Parteien in das Verfahren aufzunehmen seien, auch wenn das Kind die Unterhaltsklage in eigenem Namen einreiche. C._____ als Kindsmutter werde daher als Klägerin 2 ins Verfahren aufgenommen.

I. Am 30. Juni 2021 wurde B._____ im Rahmen der Anhörung des Kindes durch den Vorsitzenden befragt.

J. An der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos vom 8. Juli 2021 schloss sich C._____ den von Rechtsanwalt Vogel für B._____ gestellten Anträgen an. A._____ liess das folgende abgeänderte Rechtsbegehren stellen:

1.

Elterliche Sorge

B._____, geb. _____ 2015, sei unter die gemeinsame elterliche Sorge durch C._____ und A._____ zu stellen.

2.

Alternierende Obhut

[…]

3.

Unterhalt

3.1.

A._____ sei zu verpflichten, seiner Tochter B._____ folgende monatliche im Voraus auf den ersten eines Monats zu bezahlende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (zahlbar an C._____), zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen, soweit er diese bezieht:

Vom 01.11.2018 bis 31.12.2018:

Fr. 1'809.00 (Fr. 998.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 811.00 Betreuungsunterhalt)

Vom 01.01.2019 bis 31.12.2019

Fr. 1'961.00 (Fr. 1'150.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 811.00 Betreuungsunterhalt)

Vom 01.01.2020 bis 31.05.2020:

Fr. 1'330.00 (Fr. 519.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 811.00 Betreuungsunterhalt)

Vom 01.06.2020 bis 31.07.2020:

Fr. 386.00 (Fr. 386.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil)

Vom 01.08.2020 bis 28.02.2027

Fr. 283.00 (Fr. 283.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil)

Vom 01.03.2020 (recte 2027) bis 28.02.2031

Fr. 416.00 (Fr. 416.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil)

Vom 01.03.2031 bis Abschluss einer angemessenen Erst­ausbildung:

Fr. 366.00 (Fr. 366.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil)

Sofern B._____ nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre absolviert, sei A._____ zu berechtigen, von dem dannzumal geltenden und über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag den Betrag von 1/3 des monatlichen Nettolohnes (exkl. des Anteils eines allfälligen 13. Monatslohnes) von B._____ in Abzug zu bringen.

A._____ sei zu berechtigen, von den rückwirkend zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen die bereits geleisteten Beträge in Höhe von Total Fr. 66'300.00 (inkl. Kinderzulagen) in Abzug zu bringen.

Die Anträge von B._____ und C._____ seien abzuweisen, soweit sie über die vorstehenden Anträge hinausgehen.

Kostenfolgen

Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten C._____.

K. Mit Entscheid vom 8. Juli 2021, mitgeteilt am 16. August 2021, erkannte das Regionalgericht Prättigau/Davos wie folgt:

1.

Die elterliche Sorge für B._____, geboren am _____ 2015, wird beiden Elternteilen C._____, geboren am _____ 1992, und A._____, geboren am _____ 1989, unverändert gemeinsam belassen.

2.

Die Obhut für B._____ wird alleine der Kindsmutter C._____ zugeteilt. B._____ hat ihren Wohnsitz am Wohnsitz der Mutter, derzeit in Davos Platz.

3.

A._____ wird folgendes Besuchsrecht eingeräumt:

Alternierend jede zweite Woche von Freitagmorgen 08.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr

Alternierend jeden zweiten Freitagmorgen von 08.00 Uhr bis Freitagabend 18.00 Uhr.

A._____ ist berechtigt, B._____ während drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.

Für die Betreuung von B._____ über die Feiertage wie Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Weihnachten, Silvester/Neujahr steht A._____ das Wahlrecht für die geraden Jahre zu, C._____ für die ungeraden.

Es wird davon Vormerk genommen, dass C._____ und A._____ sich über die vollständige Zuweisung der Erziehungsgutschriften an C._____ bereits mit der vor dem Zivilstandsamt D._____ geschlossenen Vereinbarung vom 13. Februar 2015 geeinigt haben.

A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter B._____ die folgenden Geldbeträge zu bezahlen:

CHF 71'318.00 (inkl. Kinderzulagen) insgesamt rückwirkend für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis 31. Dezember 2020.

CHF 12'292.00 (inkl. Kinderzulagen) insgesamt rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juli 2021.

Sodann jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an die Kindsmutter C._____ zugunsten von B._____:

CHF 3'486.00 (exkl. Kinderzulagen) ab dem 1. August 2021 bis zum 30. September 2021 (davon Anteil Betreuungsunterhalt CHF 1'976.00).

CHF 3'059.00 (exkl. Kinderzulagen) ab dem 1. Oktober 2021 bis zum 31. August 2022 (davon Anteil Betreuungsunterhalt: CHF 1'616.00).

CHF 2'582.00 (exkl. Kinderzulagen) ab dem 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2025 (davon Anteil Betreuungsunterhalt: CHF 1'052.00).

CHF 2'774.00 (exkl. Kinderzulagen) ab dem 1. März 2025 bis zum 31. August 2029 (davon Anteil Betreuungsunterhalt: CHF 1'079.00).

CHF 2'169.00 (exkl. Kinderzulagen) ab dem 1. September 2029 bis zum 28. Februar 2031 (davon Anteil Betreuungsunterhalt: CHF 0.00).

CHF 2'129.00 (exkl. Ausbildungszulagen) ab dem 1. März 2031 bis zum 10. März 2033 beziehungsweise bis zum Abschluss der Erstausbildung von B._____ (davon Anteil Betreuungsunterhalt: CHF 0.00).

A._____ hat bei den Unterhaltszahlungen gemäss lit. c bis h vorstehend die von ihm bezogenen gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinder-/Ausbildungszulagen zusätzlich zu bezahlen. Bei der Unterhaltsschuld gemäss lit. a und b vorstehend sind die Kinderzulagen bereits inbegriffen.

Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv Ziffer 7 lit. c bis h basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Juni 2021 von 101.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach der folgenden Formel:

Neuer Unterhaltsbeitrag = (alter Unterhaltsbeitrag x neuer November-Index) ÷ 101.1

Weist A._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung.

Die Gerichtskosten für diesen Entscheid in der Höhe von CHF 6'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von C._____ geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.00 verrechnet. A._____ wird verpflichtet, die vom Gerichtskostenvorschuss nicht gedeckten Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000.00 an den Kanton Graubünden zu bezahlen.

A._____ hat C._____ mit CHF 11'012.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen und ihr den geleisteten Gerichtskostenvorschuss im Umfang von CHF 5'000.00 zu ersetzen.

(Rechtsmittelbelehrung)

(Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid)

(Mitteilung).

L. Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachstehend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 14. September 2021 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte:

1.

Ziffern 2, 3, 4, 5, 7, 9, 10 des Entscheids des Kollegialgerichts in Zivilsachen am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 08.07./16.08.2021 seien aufzuheben und durch die nachstehend beantragte Regelung zu ersetzen.

Betreuungsregelung

Es sei die alternierende Obhut über die gemeinsame Tochter B._____, geb. _____ 2015 anzuordnen mit folgenden Betreuungsrechten des Berufungsklägers:

An jedem zweiten Wochenende von Donnerstag, 18.00 Uhr - Sonntag, 18.00 Uhr

An jedem weiteren Donnerstag von 18.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr

An vier Wochen Ferien (28 Tagen) pro Jahr

An der Hälfte der jährlich anfallenden Festtage (Weihnachten/Neujahr, Ostern, Auffahrt, Pfingsten) jeweils alternierend.

Eventualiter sei die Obhut über B._____ bis zum Eintritt in die Primarstufe der Kindsmutter C._____ zuzuteilen und es sei A._____ folgendes Betreuungsrecht gegenüber B._____ einzuräumen:

An jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr - Sonntag, 18.00 Uhr

An jedem weiteren Freitag von 18.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr

An drei Wochen Ferien (21 Tagen) pro Jahr

An der Hälfte der jährlich anfallenden Festtage (Weihnachten/Neujahr, Ostern, Auffahrt, Pfingsten) jeweils alternierend.

Ab dem Eintritt in die Primarstufe sei die alternierende Obhut über die gemeinsame Tochter B._____ anzuordnen mit den folgenden Betreuungsrechten des Berufungsklägers:

An jedem zweiten Wochenende von Donnerstag, 18.00 Uhr - Sonntag, 18.00 Uhr

An jedem weiteren Donnerstag von 18.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr

An vier Wochen Ferien (28 Tagen) pro Jahr

An der Hälfte der jährlich anfallenden Festtage (Weihnachten/Neujahr, Ostern, Auffahrt, Pfingsten) jeweils alternierend.

Unterhalt

3.1.

A._____ sei zu verpflichten, seiner Tochter B._____ folgende monatliche im Voraus auf den ersten eines Monats zu bezahlende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (zahlbar an C._____), zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, soweit er diese bezieht:

Vom 04.11.2018 bis 31.12.2018:

Fr. 3'505.00 (Fr. 998.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 1'209.00 Betreuungsunterhalt)

Vom 01.01.2019 bis 31.12.2019

Fr. 2'975.00 (Fr. 1'754.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 1'221.00 Betreuungsunterhalt)

Vom 01.01.2020 bis 30.04.2020:

Fr. 2'960.00 (Fr. 1'889.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 1'071.00 Betreuungsunterhalt)

Vom 01.05.2020 bis 31.08.2020:

Fr. 3'793.00 (Fr. 1'528.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 2'265.00 Betreuungsunterhalt)

Vom 01.09.2020 bis 31.12.2020

Fr. 2'299.00 (Fr. 1'444.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 855.00 Betreuungsunterhalt)

Vom 01.01.2021 bis 28.02.2025

Fr. 1'924.00 (Fr. 1'171.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 753.00 Betreuungsunterhalt)

Vom 01.03.2025 bis 31.08.2028

Fr. 1'956.00 (Fr. 1'305.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 651.00 Betreuungsunterhalt)

Vom 01.09.2028 bis 28.02.2031

Fr. 1'695.00 (Fr. 1'695.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil)

Vom 01.03.2032 bis 28.02.2033

Fr. 1'643.00 (Fr. 1'643.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil)

Vom 01.03.2031 bis Abschluss einer angemessenen Erstausbildung:

Fr. 899.00 (Fr. 899.00 Barunterhalt ohne Überschussanteil)

3.2.

Sofern B._____ nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre absolviert, sei A._____ zu berechtigen, von dem dannzumal geltenden und über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag den Betrag von 1/3 des monatlichen Nettolohnes (exkl. des Anteils eines allfälligen 13. Monatslohnes) von B._____ in Abzug zu bringen.

3.3.

A._____ sei zu berechtigen, von den rückwirkend zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 60'550.00 zuzüglich Kinderzulagen in Höhe von Fr. 7'700.00 in Abzug zu bringen.

4.1.

B._____ und C._____ seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Berufungskläger für das Verfahren vor Vorinstanz ausseramtlich mit Fr. 7'500.00 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu entschädigen.

4.2.

Die Gerichtskosten des Regionalgerichts Prättigau/Davos für das Verfahren auf Kinderunterhalt in der Höhe von Fr. 6'000.00 gehen zu ½ zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers und zu ½ zu Lasten des Kindes B._____ und C._____.

5.

Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Kindes B._____ und C._____ und unter deren solidarischer Haftbarkeit für das Verfahren vor Berufungsinstanz.

M. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 (Poststempel) beantragte C._____ (nachfolgend Berufungsbeklagte 2) die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

N. Mit Berufungsantwort vom 19. Oktober 2021 beantragte Rechtsanwalt Vogel im Namen von B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte 1) die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten des Berufungsklägers.

O. Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 wurde den Parteien der Wechsel im Vorsitz angezeigt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Prozessvoraussetzungen

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Da im Berufungsverfahren nicht nur der Kindesunterhalt für B._____ strittig ist, sondern auch die Obhutszuteilung, ist die Angelegenheit nicht ausschliesslich vermögensrechtlicher Natur, so dass die Berufungsfähigkeit des Entscheids nicht vom Erreichen eines bestimmten Streitwerts abhängt (BGE 116 II 493; BGer 5A_399/2014 v. 17.12.2014 E. 1). Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 16. August 2021 mitgeteilt und die Berufung am 14. September 2021 zuhanden des Kantonsgerichts der Post übergeben. Die Berufungsfrist ist damit gewahrt (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Ausführungen Anlass. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten.

2.

Stellung der Mutter

Art. 279 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass das Kind gegen seine Eltern auf Leistung von Unterhalt klagen kann. Neben der Klagebefugnis des Kindes – als Gläubiger der Unterhaltszahlungen – anerkennen Rechtsprechung und Lehre die sog. Prozessstandschaft. Dem Inhaber der elterlichen Sorge wird gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB die Befugnis zuerkannt, die Rechte des unmündigen Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (insbesondere betreffend Unterhaltsbeiträge) in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht selber als Partei geltend zu machen (BGE 142 III 78 E. 3.2, 136 III 365). Bei unverheirateten Eltern hat der sorgeberechtigte (nicht beklagte) Elternteil grundsätzlich die Wahl, die Unterhaltsklage als gesetzlicher Vertreter im Namen des Kindes oder als Prozessstandschafter in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. Cordula Lötscher, Das Kind im Unterhaltsprozess, in: Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Der Familienprozess, 10. Symposium zum Familienrecht 2019, Universität Freiburg, Zürich 2020, S. 112 ff.). Die Parteistellung im Unterhaltsprozess kommt wie bisher einzig dem Kind zu. Soweit das Berufungsverfahren den Kindesunterhaltsprozess betrifft, führt die Mutter den Prozess – wie schon vor erster Instanz – als gesetzliche Vertreterin des Kindes und nicht etwa in eigenem Namen als sog. Prozessstandschafterin. Betreffend die Regelung der Obhut und Betreuung ist die Mutter als Partei oder mit parteiähnlicher Stellung in das Verfahren einzubeziehen (vgl. BGE 145 III 436 E. 4; Samuel Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange verfahrensrechtliche Fragen, in: FamPra.ch 2019 S. 22 ff.), was entsprechend geschehen ist. So hat sie sich auch im Berufungsverfahren vernehmen lassen (act. A.2).

3.

Antrag um Einsetzung einer Kindesvertretung

Der Kindsvater hat im vorinstanzlichen Verfahren einen Antrag um Einsetzung einer Kindesvertretung gestellt. Die Vorinstanz hat dies geprüft und hinsichtlich des Kindesunterhalts mit der Begründung abgelehnt, dass gemäss übereinstimmender Auffassung der Eltern kein Interessenkonflikt bestehe und sich keine Hinweise dafür ergeben würden. Was die Obhuts- und Betreuungsregelung anbelangt, so hielt die Vorinstanz fest, dass die Betreuung von B._____ grundsätzlich – bis auf die Frage, ob B._____ am Donnertagabend beim Kindsvater übernachten soll und ob er drei oder vier Wochen Ferien mit ihr verbringe – nicht strittig sei, sondern lediglich, ob es sich dabei um eine alleinige oder alternierende Obhut handle. Daher sah das Gericht davon ab, für B._____ eine Vertretung im Sinne von Art. 299 Abs. 1 ZPO zu bestellen (vgl. act. B.1 E. 1.3.1. ff.). Der Berufungskläger hat seinen Antrag im Berufungsverfahren nicht erneuert. Indessen hat das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen über die Kindesvertretung zu entscheiden und könnte eine solche auch von Amtes wegen anordnen (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.1.1; BGer 5A_232/2016 v. 6.6.2016 E. 4 m.w.H.; PKG 2017 Nr. 12 E. 3). Entsprechend der vorinstanzlichen Erwägung geht es primär um die Frage, ob der Vater B._____ an jedem zweiten Wochenende anstatt von Freitagmorgen bereits von Donnerstagabend bis Sonntagabend und in der jeweils dazwischenliegenden Woche anstatt von Freitagmorgen ebenfalls bereits von Donnerstagabend bis Freitagabend betreuen und anstelle von drei Wochen vier Wochen Ferien pro Jahr mit der Tochter verbringen kann, so dass gemäss dem Berufungskläger von einer alternierenden Obhut auszugehen wäre. Es handelt sich somit lediglich noch um eine Feingestaltung der im Übrigen unbestrittenen Betreuungsregelung und um die (rechtliche) Frage, ob von einer alternierenden Obhut gesprochen werden kann. Aus diesem Grund hat auch im Berufungsverfahren kein Anlass bestanden, eine Kindesvertretung in Bezug auf die Regelung der Betreuungsanteile bzw. des persönlichen Verkehrs einzusetzen.

4.

Kognition, Verfahrensmaximen und Novenrecht

4.1

Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vor­instanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO).

Dispositiv

4.2. Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange strittig, gilt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht. Das Gericht ist verpflichtet, von Amtes wegen alle für die Entscheidung des Rechtsstreits massgeblichen Tatsachen festzustellen und gegebenenfalls die erforderlichen Beweise abzunehmen, um die für eine dem Kindeswohl entsprechende Entscheidung relevanten Tatsachen zu ermitteln. Es ist jedoch nicht an die Beweisangebote der Parteien gebunden, sondern entscheidet nach seiner Überzeugung, welche Tatsachen noch ermittelt werden müssen und welche Beweismittel zum Nachweis dieser Tatsachen relevant sind. Es ordnet von Amtes wegen die Erhebung aller Beweismittel an, die geeignet und erforderlich sind, um den relevanten Sachverhalt zu ermitteln (BGer 5A_647/2021 v. 19.11.2021 E. 4.2.1. m.w.H.). In Kinderbelangen ist nach Art. 296 Abs. 3 ZPO sodann die Offizialmaxime anwendbar, nach der das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet.

4.3. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht das erwähnte Novenregime, mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.w.H. = Pra 2019 Nr. 88; BGer 5A_800/2019 v. 9.2.2021 E. 2.2). Die von den Parteien neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel sind in diesem Sinn grundsätzlich zuzulassen und, sofern von Relevanz, zu beachten.

5.

Beweisanträge

5.1. Die Berufungsbeklagte 1 stellt in ihrer Berufungsantwort diverse Beweisanträge, ohne diese näher zu begründen (act. A.3 III. Ziff. 21). Sie beantragt die Edition aller Lohnabrechnungen des Berufungsklägers für das Jahr 2020 und das Jahr 2021, Angaben über Honorarentschädigungen und Dividenden sowie die Erfolgsrechnung und Bilanz der E._____ AG für das Jahr 2020/2021. Die Beweisanträge zielen darauf ab, ein höheres Einkommen des Berufungsklägers nachzuweisen als von der Vorinstanz angenommen. Mit den Anträgen soll einer Reduktion der vorinstanzlichen zugesprochenen Unterhaltsbeiträge insbesondere für den Fall einer abweichenden Beurteilung der Sache durch die Berufungsinstanz, sei dies aufgrund einer anderen Einkommens- oder Bedarfsermittlung beim Berufungskläger (vgl. act. A.3 III. Ziff. 6.2 und Ziff. 10.3 f.), entgegengewirkt werden.

5.2. Bei den vorinstanzlichen Akten befindet sich der Lohnausweis 2020 des Berufungsklägers (RG act. III./4), so dass nicht ersichtlich ist, weshalb die einzelnen Lohnabrechnungen zusätzlich benötigt werden. Sodann liegen auch die Lohnabrechnungen von Januar bis März 2021 (RG act. III./7 und III./12) sowie die Lohnvereinbarung vom Dezember 2020 (RG act. III./6) im Recht. Damit ist das Erwerbseinkommen des Berufungsklägers hinreichend belegt und auch die Dividenden lassen sich, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, basierend auf den bekannten Werten ermitteln. Was die Jahresrechnung der E._____ AG betrifft, vermag das Jahr 2020/2021 aufgrund der Corona-Pandemie kaum zuverlässige Zahlen zu liefern. Weitere Editionen erweisen sich demnach nicht als erforderlich.

6.

Betreuungsanteile/alternierende Obhut

6.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass der vom Vater beantragte Betreuungsanteil 23% und jener der Mutter 77% betrage, womit nicht von einer alternierenden Obhut gesprochen werden könne. Hierfür müsste der Vater B._____ in grösserem Umfang betreuen, als er es beantragt habe (act. B.1 E. 4.4 S. 16).

6.1.1 Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz diesbezüglich eine falsche Sachverhaltsfeststellung vor. Diese habe bei der Ermittlung der Betreuungsanteile die Ferienwochen zu Unrecht ausser Betracht gelassen. Unter Einbezug der beantragten vier Ferienwochen ergebe sich eine Betreuungsquote des Berufungsklägers von 29.12% (vgl. act. A.1 II. C. Rz. 40). Sodann bilde die alternierende Obhut gemäss Bundesgericht die Regel, von welcher nur abzuweichen sei, wenn dies für das Kind schädlich wäre. Die Vorinstanz habe verkannt, dass sich B._____ bereits seit Juni 2020, im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids damit bereits seit mehr als einem Jahr, freitags beim Berufungskläger aufhalte. Somit handle es sich nicht um eine junge, wenig gefestigte Situation. Des Weiteren habe sie keine Feststellungen dazu getroffen, dass das Kindeswohl durch die alternierende Obhut beeinträchtigt wäre.

6.1.2. Die Berufungsbeklagte 1 hält dazu fest, dass vom Umfang her keine Betreuung vorliege, die einer alternierenden Obhut entspreche. Der Berufungskläger übernehme erst seit Sommer 2020 im Zuge des vorinstanzlichen Verfahrens einen zusätzlichen Betreuungstag unter der Woche. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut seien nicht gegeben, zumal dem Antrag monetäre Interessen zugrunde liegen würden, vor der Trennung keine abwechselnde Betreuung stattgefunden habe, der Vater zu 100% berufstätig sei und die Mutter die Möglichkeit habe, das Kind persönlich zu betreuen. Die Freitagsbetreuung gestalte sich so, dass der Berufungskläger B._____ morgens abhole und in den Kindergarten bringe, mit ihr zu Mittag esse und sie anschliessend zum Reitunterricht fahre, wo sie den ganzen Nachmittag verbringe. Die Betreuungsberechnung des Berufungsklägers sei unzutreffend. Von einer alternierenden Obhut könne zudem erst ausgegangen werden, wenn die Eltern das Kind gleich oder annähernd gleich betreuen würden (act. A.3 III. Ziff. 2.3 f.).

6.1.3. Die Berufungsbeklagte 2 führt in ihrer Berufungsantwort aus, an der vor-instanzlich festgelegten Betreuungsregelung (jedes zweite Wochenende, jeden weiteren Freitag sowie 3 Wochen Ferien pro Jahr) nichts ändern zu wollen. Der Berufungskläger nehme die Betreuung von B._____ oftmals nicht persönlich wahr, sondern nehme sie mit zur Arbeit oder delegiere die Betreuung, da er einen vollen Terminkalender habe. Mittels der persönlichen Betreuung wolle er lediglich die Unterhaltskosten senken. Auch wenn der Berufungskläger jetzt bereits ein zu grosszügiges Besuchsrecht besitze, dass er meist nicht durch Eigenbetreuung wahrnehme, könne dieses so belassen werden, zumal sich B._____ an der Kindesanhörung damit einverstanden erklärt habe (act. A.2).

6.2. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das (mit der Unterhaltsklage befasste) Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 3ter ZGB). Wie die Obhut im konkreten Fall zu regeln ist, hat das Gericht unabhängig von den Wünschen der Eltern und losgelöst von einer diesbezüglichen Übereinkunft nach Massgabe des Kindeswohls zu beurteilen. Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4). Es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer der entscheidende Faktor. Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten (BGE 131 III 209 E. 5). Bei gegebenen Voraussetzungen kann die alternierende Obhut auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (BGer 5A_67/2021 v. 31.8.2021 E. 3.1.1 m.w.H.). Wie Art. 298 Abs. 2ter ZGB, der in einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren für verheiratete Eltern gilt (Art. 298 Abs. 1 ZGB), gelangt auch der inhaltlich identische Art. 298b Abs. 3ter ZGB nicht nur dann zur Anwendung, wenn ein Elternteil gegen den Willen des anderen vor Gericht eine (ungefähr) hälftige Betreuung erreichen will. Die Vorschrift gilt allgemein und insbesondere auch dann, wenn ein Elternteil sein Kind auch unter der Woche betreuen möchte, anstatt es nur übers Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen. Denn in diesem Fall dreht sich der Streit nicht mehr nur um den persönlichen Verkehr des nicht obhutsberechtigten Elternteils mit dem Kind (Art. 273 Abs. 1 ZGB), sondern um Betreuungsanteile im Sinne von Art. 298b Abs. 3ter ZGB, mithin um die Obhut selbst (BGer 5A_373/2018 v. 8.4.2019 E. 3.1; s. auch BGer 5A_418/2019 v. 29.8.2019 E. 3.5.2). Ist ein Elternteil an der Betreuung der Kinder massgeblich beteiligt, so hat das Gericht auch im Urteilsspruch als Betreuungsform grundsätzlich die alternierende Obhut anzuordnen (BGer 5A_67/2021 v. 31.8.2021 E. 3.1.2 m.w.H.; BGE 147 III 121 E. 3.2.3). Bei alternierender Obhut ist in terminologischer Hinsicht nicht mehr ein Besuchsrecht zu regeln, sondern sind Betreuungszeiten festzusetzen (BGer 5A_345/2020 v. 30.4.2021 E. 5.1.).

6.3. Ab welchem Betreuungsverhältnis im rechtlichen Sinne von einer alternierenden Obhut gesprochen werden muss, ist höchstrichterlich nicht geklärt (vgl. auch Andrea Büchler/Sandro Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I, 4. Aufl., Bern 2022, N 6a zu Art. 298 ZGB). Jedenfalls erachtet das Bundesgericht die Bezeichnung und Anordnung einer alternierenden Obhut als Betreuungsform im Falle einer "ungefähr gleichwertigen" Beteiligung beider Eltern als angezeigt. Eine Betreuung an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen und jeweils zwei Übernachtungen pro Woche entspreche einer massgeblichen Beteiligung an der Betreuung, welche einer alternierenden Obhut gleichkomme (BGE 147 III 121 E. 3.2.3). Auch eine Betreuung an drei ganzen Tagen pro Woche wurde als einer gleichmässigen Betreuung sehr nahekommend bezeichnet und als alternierende Obhut angesehen (BGer 5A_821/2019 v. 14.7.2020 E. 4.4). In der Praxis wird von einer alternierenden Obhut bereits bei einem Betreuungsverhältnis von 40 % zu 60 % oder gar bei einem Betreuungsverhältnis von 30 % zu 70 % ausgegangen. Neben der zeitlichen Komponente ist insofern auch eine gewisse Alltagsbezogenheit der Betreuung vorauszusetzen, als das Kind seinen Alltag in einem gewissen Umfang von beiden Elternhaushalten aus lebt (Büchler/Clausen, a.a.O., N 6a zu Art. 298 ZGB m.w.H.). Bei einem Betreuungsanteil von 61% der Mutter und von 39% des Vaters – unter Berücksichtigung der Ferien und Feiertage – hielt das Bundesgericht fest, dass es bei einer solchen Betreuungsregelung, die weit über vierzehntägliche Wochenendbesuche hinausgeht, der Rechtsprechung widerspricht, das Kind in der alleinigen Obhut der Mutter zu belassen. Vielmehr sei als Betreuungsform in diesem Fall die alternierende Obhut anzuordnen (vgl. BGer 5A_722/2020 v. 13.7.2021 E. 3.4.2).) Bei einer Betreuungszeit von Donnerstag ab Schulschluss bis Montagmorgen alle zwei Wochen bestehe kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Bezeichnung der Betreuungsform als alternierende Obhut (vgl. BGer 5A_712/2016 v. 3.4.2017 E. 2.2). Nicht in Betracht zu ziehen sei eine alternierende Obhut sodann bei einem Betreuungsanteil von 20% und es bestehe im Fall, in dem der Vater neben einem Wochenendbesuchsrecht immer am Freitag die Verantwortung für die Betreuung der schulpflichtigen Kinder übernahm, kein Anlass für eine Abweichung vom Grundsatz, dass der nicht obhutsberechtigte Elternteil alleine für den geldwerten Unterhalt der Kinder aufzukommen habe (vgl. BGer 5A_534/2021 v. 5.9.2022 E. 3.2 und E. 3.3.2.1).

6.4. Die prozentual auf die Elternteile entfallenden Betreuungsanteile bestimmen sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dadurch, dass der Tag in drei Perioden (Morgen / Beginn bis Ende der Schule / Abend) unterteilt wird. Sodann wird über die Zeitspanne von 14 Tagen hinweg berechnet, wie viele Einheiten jeder Elternteil von insgesamt 42 Einheiten (14 Tage à 3 Perioden) zu verantworten hat (vgl. BGer 5A_117/2021 v. 9.3.2022 E. 4.4 m.H. auf BGer 5A_ 743/2017 v. 22.5.2019 E. 2.2).

6.5. Der Berufungskläger betreut seine Tochter seit Juni 2020 an jedem zweiten Wochenende sowie zusätzlich jeden Freitag und verbringt 3 Wochen Ferien sowie die Hälfte der Feiertage mit ihr. Beantragt wird eine Ausdehnung dahin, als dass er seine Tochter jede Woche bereits ab Donnerstagabend zu sich nehmen will und zwar bis Freitagabend respektive Sonntagabend. Zudem will er 4 Wochen Ferien mit ihr verbringen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 7.1. und 7.2.) ergibt, ist die Freitagsbetreuungsregelung zu bestätigen und lediglich das Ferienrecht auszudehnen. Damit liegt ein dem vorzitierten Urteil 5A_534/2021 vergleichbar gelagerter Fall vor und es kann im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einer massgeblichen Beteiligung an der Betreuung von B._____ ausgegangen werden, welche eine Anordnung der alternierenden Obhut rechtfertigt.

6.6. Selbst wenn die Betreuung antragsgemäss ausgedehnt würde und der Auffassung des Berufungsklägers folgend die Ferien miteinbezogen würden, vermöchte dies an der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern. Würde er nämlich B._____, wie beantragt, wöchentlich von Donnerstagabend bis Freitagabend und jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend betreuen, würde dies zu einem Betreuungsverhältnis von 28.6% (Vater; 12 Betreuungsanteile über 14 Tage betrachtet) zu 71.4% (Mutter; 30 Betreuungsanteile über 14 Tage betrachtet) führen. Wenn nun zusätzlich die 13 Schulferienwochen berücksichtigt würden, von denen der Vater 4 Ferienwochen und die Mutter die restlichen 9 Wochen übernimmt, würde sich das Betreuungsverhältnis noch weiter zugunsten der Mutter verschieben. Die Feiertage, welche hälftig unter den Eltern aufgeteilt werden, wirken sich neutral aus. Die vorgenommene Berechnung des Berufungsklägers erweist sich insofern nicht als nachvollziehbar (vgl. act. A.1 II. C. Rz. 40). Zu bemerken ist ferner, dass, selbst wenn vorliegend eine alternierende Obhut anzunehmen wäre, der Berufungskläger wesentlich leistungsfähiger ist als die Berufungsbeklagte 2 mit der Folge, dass er ohnehin den gesamten Bedarf des Kindes alleine decken müsste.

6.7. Im Ergebnis erweist sich die entsprechende Rüge des Berufungsklägers als unbegründet und die vorinstanzliche Beurteilung, wonach der Betreuungsumfang des Vaters nicht ausreicht, um von einer alternierenden Obhut zu sprechen, ist nicht zu beanstanden (vgl. act. B.1 E. 4.4). Es erübrigt sich damit, auf die von der Gegenseite in Frage gestellten Motive des Berufungsklägers, welche dem Antrag um alternierende Obhut zugrunde liegen würden, sowie auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdbetreuung einzugehen.

7.

Persönlicher Verkehr

Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Das Recht auf persönlichen Verkehr dient dem Aufbau und der Pflege der inneren Verbundenheit zwischen dem Elternteil, der nicht mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, und dem minderjährigen Kind (Andrea Büchler, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 6 zu Art. 273 ZGB). Zwar haben sich in der Gerichtspraxis sogenannte übliche Besuchsrechte eingebürgert (Büchler, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 273 ZGB). Ob ein persönlicher Verkehr in seiner Ausgestaltung angemessen ist, lässt sich aber grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Oberste Richtschnur bildet das Kindeswohl, wobei allfällige Interessen der Eltern zurückzustehen haben. Unter anderem sind etwa folgende Umstände bei der Regelung des persönlichen Verkehrs zu berücksichtigen: Alter des Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Gesundheitszustand der Beteiligten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil (zu alledem vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 10 zu Art. 273 ZGB m.w.H.).

7.1.

Besuchsrechtsregelung

Die Vorinstanz hat sich bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs an der praktizierten Regelung und dem Bedürfnis von B._____ nach Ruhe und Stabilität orientiert, ihrer Äusserung an der Kindesanhörung Rechnung getragen sowie den noch unbekannten neuen Stundenplan einbezogen (vgl. act. B.1 E. 5.5). Vorliegend wurde B._____ bis im Sommer 2020 – sowohl vor als auch nach der Trennung der Eltern im März 2017 – und damit in ihren ersten 5 Lebensjahren vorwiegend durch die Mutter betreut, was sie zu ihrer Hauptbezugsperson gemacht hat. Seit Juni 2020 verbringt sie jedes zweite Wochenende (Freitagabend bis Sonntagabend) sowie wöchentlich jeden Freitag beim Vater. Mithin hat sie auch zu ihm eine tragfähige Beziehung aufgebaut. Es liegt in ihrem Interesse, dass sie weiterhin einen regelmässigen ausgedehnten Kontakt zu ihrem Vater pflegen kann. Dies hat B._____ anlässlich der Kindesanhörung gegenüber dem Vorderrichter denn auch bestätigt. Sie erklärte, es gefalle ihr so, wie es jetzt sei. Sie sehe ihren Vater immer am Freitag sowie jedes zweite Wochenende. Sie seien Zuhause, würden spielen oder fernsehen; manchmal gehe sie reiten oder mit ihm zur Arbeit, ins Büro oder ab und zu auf Baustellen. Des Weiteren sagte sie, dass sie bei ihrer Mutter bleiben möchte und es ihr dort etwas mehr gefalle (vgl. RG act. VIII./1). Die seit Juni 2020 praktizierte Betreuungsregelung hat sich gut eingespielt und es entspricht mit Blick auf das Kriterium der Stabilität dem Kindeswohl, diese beizubehalten. Eine Ausdehnung in Form einer weiteren Übernachtung beim Vater hingegen würde, nachdem im letzten Sommer der Schuleintritt erfolgt ist, mehr Wechsel und Unruhe für B._____ bedeuten. Dies gilt umso mehr, als der Berufungskläger beantragt, B._____ am Donnerstag erst ab 18.00 Uhr zu sich zu nehmen. Damit würde B._____ nach Schulschluss zuerst zu ihrer Mutter gehen, welche sich am Donnerstagnachmittag/-abend damit zur Verfügung halten und ebenfalls noch einen wesentlichen Teil der Donnerstagsbetreuung übernehmen müsste, bis der Wechsel zum Vater erfolgen könnte. Dass der Vater B._____ bereits ab Schulschluss betreut, dürfte – wie sich auch aus seinem Antrag schliessen lässt – nicht möglich sein. Als Geschäftsführer der J._____AG ist er in einer leitenden Position tätig und kann seine Arbeit nicht so früh beenden, um sich direkt nach Schulschluss um B._____ zu kümmern und mit ihr etwa Hausaufgaben zu erledigen. Unter Berücksichtigung des Alters des Kindes und seiner Bedürfnisse, namentlich nach Stabilität und Kontinuität, sowie der zeitlichen Verfügbarkeit der Beteiligten ist dem Berufungskläger ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende (Freitagabend bis Sonntagabend) und jedem Freitag (Morgen bis Abend) einzuräumen. Die vorinstanzliche Regelung entspricht dem wohlverstandenen Interesse von B._____ und ist damit unverändert zu belassen. Der Berufungskläger legt im Übrigen denn auch nicht dar, inwiefern eine Ausdehnung und zusätzliche Übernachtung beim ihm den Bedürfnissen der Tochter besser entsprechen würde, als dies die aktuelle Regelung tut. Insbesondere begründet er seinen Eventualantrag, dass ihm ab Primarstufeneintritt ein Betreuungsrecht ab Donnerstagabend einzuräumen sei, mit keinem Wort (vgl. act. A.1 II. C. Rz. 51).

7.2.

Ferien

7.2.1. Der Berufungskläger wendet sich auch gegen die Anzahl Ferienwochen. Mit der Begründung, dass ein Ferienrecht von zwei bis drei Wochen den Regelfall darstelle, der Vater in der Vergangenheit kaum Ferien mit B._____ verbracht und er nicht dargetan habe, ob er überhaupt vier Wochen Ferien beziehen könne, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es bei drei Wochen sein Bewenden habe (act. B.1 E. 5.5). Der Berufungskläger macht geltend, da von einer alternierenden Betreuung auszugehen sei, seien auch vier Wochen Ferien zuzusprechen. Ebenso seien aufgrund seines guten Verhältnisses zu B._____ vier Wochen einzuräumen. Er könne fünf Wochen Ferien pro Jahr beziehen, was sich aus dem GAV Holzbau bzw. der vorgelegten Lohnvereinbarung (RG act. III./6), die auf den GAV verweise, ergebe. Die Berufungsbeklagte 1 erklärt, der Berufungskläger vermöge keine Gründe für die Erweiterung des Besuchsrechts darzutun. Es gehe wiederum vorwiegend um monetäre Interessen. Bisher habe er lediglich eine Ferienwoche mit dem Kind verbracht (act. A.3 III. Ziff. 4). Die Berufungsbeklagte 2 hält ebenfalls fest, dass der Berufungskläger erstmals 2021 Ferien mit B._____ verbracht und vorher kein Interesse daran gezeigt bzw. keine Zeit dafür gefunden habe. Daher sei ihm ein Ferienanspruch von maximal drei Wochen einzuräumen (act. A.2).

7.2.2. Der Berufungskläger hat dargelegt und nachgewiesen, dass er gemäss dem GAV Holzbau (Art. 14a) einen Ferienanspruch von fünf Wochen hat. Wie sich den Akten entnehmen lässt, verbringt B._____ gerne Zeit mit dem Vater und auch die Übernachtungen funktionieren gut. Es ist davon auszugehen, dass sie mittlerweile mehr Ferien mit dem Vater verbracht hat und die von der Vorinstanz gewährten drei Ferienwochen im letzten Jahr umgesetzt werden konnten. Gegen die Einräumung einer weiteren Ferienwoche ist damit, insbesondere mit Blick auf die Anzahl Wochen Schulferien, nichts einzuwenden, zumal dann immer noch neun Ferienwochen verbleiben, welche durch die Mutter abzudecken sind. Dass ein Ferienrecht von vier Wochen nicht dem Regelfall entspreche, ist kein taugliches Argument. Während sich die Betreuung unter der Woche eingespielt und B._____ entsprechende Stabilität vermittelt, führt eine zusätzliche Ferienwoche, anders als Wechsel zwischen den Eltern unter der Woche, nicht zu einer Beunruhigung des Betreuungsrhythmus. Gerade mit zunehmendem Alter liegt es im Interesse von B._____, vermehrt auch längere Zeit am Stück mit dem Vater zusammen zu sein. Ein Ferienrecht von vier Wochen erlaubt es, dass sie beispielsweise zwei Wochen Sommerferien sowie eine Ferienwoche im Frühling und eine im Herbst mit dem Vater verbringen kann. Das Ferienrecht ist somit antragsgemäss auf vier Wochen zu erweitern.

7.3.

Feiertage

7.3.1. Der Berufungskläger moniert, das im vorinstanzlichen Entscheid Ausführungen zur Aufteilung der Feiertage fehlen würden. Mit einer hälftigen Aufteilung, wie von der Vorinstanz offenbar gewollt, sei er einverstanden. Indessen sei das Urteil von Amtes wegen dahingehend zu ergänzen, welche Partei B._____ an wie vielen und welchen Feiertagen pro Jahr betreue.

7.3.2. Der Berufungskläger unterlässt es, diesbezüglich einen Antrag hinsichtlich der konkreten Aufteilung zu stellen. Sein Begehren lautet auf jeweils alternierende Zusprechung der Hälfte der jährlich anfallenden Feiertage (vgl. act. A.1 I. Ziff. 2.1 und 2.2, II. C. Rz. 44), was insoweit mit dem vorinstanzlichen Entscheid übereinstimmt. In dessen Dispositivziffer 5 wird festgehalten, dass dem Vater in Bezug auf die Feiertage das Wahlrecht in den geraden Jahren und der Mutter in den ungeraden Jahren zukommt. Zu einer weitergehenden Zuteilung der Feiertage sah sich die Vorinstanz nicht veranlasst, weil die Aufteilung unter den Parteien funktionierte (vgl. act. B.1 E. 5.2). Entsprechend kann der Berufungskläger wählen, welche Feiertage er in den geraden Jahren mit B._____ verbringen möchte und in den ungeraden Jahren entfallen die nicht von der Mutter beanspruchten Feiertage auf ihn, wobei jedem Elternteil jährlich jeweils gleich viele Feiertage zustehen. Eine Ergänzung des vorinstanzlichen Entscheids drängt sich damit – wie auch die Berufungsbeklagte 1 konstatiert (act. A.3 III. Ziff. 3) – nicht auf, zumal die Regelung vollständig und genügend bestimmt ist.

8.

Kindesunterhalt

8.1.

Einkommen des Berufungsklägers

8.1.1. Die Vorinstanz stellte in Phase 1 (November 2018 bis Dezember 2020) auf ein Durchschnittseinkommen des Berufungsklägers von CHF 8'959.00 bzw. zuzüglich der Dividendenzahlungen auf ein solches von CHF 10'348.00 pro Monat ab (vgl. act. B.1 E. 6.2.2). Der Berufungskläger geht gestützt auf die jeweilige Steuererklärung von einem eigenen durchschnittlichen Monatseinkommen von CHF 12'532.00 im Jahr 2018, von CHF 8'500.00 im Jahr 2019 und von CHF 10'011.00 im Jahr 2020 aus, wobei er für das Jahr 2018 eine Dividende von CHF 30'000.00 und für das Jahr 2020 eine solche von CHF 20'000.00 einrechnet (vgl. act. A.1 II. B. Rz. 10 ff.). Er beanstandet, dass die Vorinstanz auf das Durchschnittseinkommen der Jahre 2018 bis 2020 abgestellt habe, zumal das Einkommen im Jahr 2018 überdurchschnittlich hoch gewesen und die Unterhaltszahlungen erst ab November 2018 geltend gemacht worden seien (vgl. act. A.1 II. C. Rz. 53 f.). Die Berufungsbeklagte 1 hält dafür, das vorinstanzliche Vorgehen entspreche konstanter Rechtsprechung, wonach bei variierendem Einkommen auf den Durchschnittswert einer genügend langen Vergleichsperiode abgestellt werde. Der Berufungskläger habe im Februar 2020 die E._____ AG gegründet, weshalb von einem bedeutenden Zusatzeinkommen auszugehen sei. Im vorinstanzlichen Verfahren habe er die Auskunft dazu verweigert. Falls von einem tieferen Einkommen oder einem erweiterten Bedarf des Berufungsklägers als im angefochtenen Entscheid ausgegangen werden sollte, würde dies durch die verschwiegenen Mehreinkünfte kompensiert (act. A.3 III. Ziff. 6.1 f.).

8.1.2 Unbestritten ist, dass nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch Boni und Provisionen etc. zum anrechenbaren Einkommen gehören. Vermögenserträge, wozu namentlich Gewinne aus Beteiligungen (Dividenden) zählen, sind ebenfalls als Einkommensbestandteil zu berücksichtigen (vgl. Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, a.a.O., N 27 zu Art. 163 ZGB; Philipp Maier/Rolf Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I, 4. Aufl., Bern 2022, N 32a zu Art. 176 ZGB). Der unregelmässigen Höhe dieser Lohnbestandteile (schwankendes Einkommen) kann rechtsprechungsgemäss dadurch Rechnung getragen werden, dass auf den Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird. Ein solches Vorgehen bedeutet nicht nur eine Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse über einen längeren Zeitraum, sondern auch eine unter Verfassungsgesichtspunkten zulässige Vereinfachung (vgl. BGer 5A_454/2010 vom 27.8.2010 E. 3.2; 5A_686/2010 v. 6.12.2010 E. 2.3). Was die Dauer der zu berücksichtigenden Zeitspanne anbelangt, wird in der Regel auf die letzten drei Jahre abgestellt. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Jahre können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Einkommen wird das letzte Jahre als massgebend betrachtet (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.1). Die Vergleichsperiode ist umso länger zu bemessen, je höher die Einkommensschwankungen ausgefallen sind (vgl. BGer 5A_132/2014 vom 20.6.2014, E. 3.1.3; ebenso KGer GR ZK1 21 167 v. 8.3.2022 E. 6.6.4 und KGer ZK1 16 196/197 vom 19.7.2018 E. 9.6).

8.1.3. Vorliegend erzielte der Berufungskläger als Geschäftsführer der J._____AG im Jahr 2018 ein Nettoerwerbseinkommen von CHF 123'025.00 (davon Nebenerwerb von CHF 1'280.00) und einen Wertschriftenertrag von CHF 30'017.00 (davon Dividende CHF 30'000.00), total CHF 153'042.00 (vgl. RG act. III./13 und 14). Unter Abzug der Kinderzulagen verbleibt ein Betrag von CHF 150'402.00. Die Dividende rührt aus seiner 10% Beteiligung (25 Aktien) an der AG. Bei 25 Aktien entspricht dies einer Dividende von CHF 1'200.00 pro Aktie. Im Jahr 2019 belief sich das Erwerbseinkommen auf CHF 104'634.00 (vgl. RG act. III./10 und 11), Wertschriftenertrag wurde dagegen in der Steuererklärung keiner bzw. lediglich ein Betrag von CHF 16.00 ausgewiesen (RG act. III./16). Indessen findet sich auf dem Zusatzblatt zur Steuererklärung der Hinweis, dass die Dividende in der Steuererklärung im Wertschriftenverzeichnis enthalten sei und diese für das Jahr 2020 CHF 20'000.00 betragen habe und am 30. Juli 2020 ausbezahlt worden sei. Da dieser Hinweis in der Steuerklärung 2019 angebracht wurde, welche das Datum vom 10. März 2020 trägt, muss es sich um die Dividende für das Jahr 2019 handeln. Die Dividende wurde anders als im Jahr 2018 nicht als Vermögensertrag deklariert. Dem Wertschriftenverzeichnis lässt sich allerdings entnehmen, dass der Berufungskläger seine Beteiligung bei der J._____AG im Jahr 2019 um 10% erhöht und 25 weitere Aktien (Steuerwert CHF 32'500.00) erworben hat. Aufgrund des Verweises auf das Wert-schriftenverzeichnis ist davon auszugehen, dass es sich um eine Naturaldividende gehandelt und der Berufungskläger in diesem Betrag Aktien erhalten hat. Wie dem auch sei, ist der Betrag von CHF 20'0000.00 jedenfalls als Einkommen anzurechnen. Dass er eine solche Dividende bezog, hat der Berufungskläger anlässlich der Parteibefragung zugestanden (vgl. RG act. VIII./2 Ziff. 12 S. 9 f.), und ebenso wird in der Berufung zumindest der Betrag, wenn auch erst für das Folgejahr, anerkannt (vgl. act. A.1 II. B. Rz. 12). Bei 50 Aktien entspricht dies einer Dividende von CHF 400.00 pro Aktie. Nach dem Gesagten belief sich das Einkommen im Jahr 2019 auf insgesamt CHF 124'634.00 bzw. CHF 121'994.00 ohne Kinderzulagen.

8.1.4. Für das Jahr 2020 liegt lediglich der Lohnausweis (vgl. RG act. III./4), aber keine Steuererklärung im Recht. Der Berufungskläger bezog im Jahr 2020 einen Nettolohn von CHF 102'768.00. Dieser liegt somit in derselben Grössenordnung wie in den beiden Vorjahren. Vermögenserträge sind darin nicht enthalten. Indessen ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger wie in den Vorjahren ebenfalls eine Dividende bezogen hat bzw. eine solche jährlich beziehen wird. So hatte er auch im Jahr 2017 bereits eine Dividende von CHF 30'000.00 erhalten (vgl. RG act. II./12 [Verfahrensakten KESB Steuererklärung 2017]) und an der Parteibefragung gab er an, für das Jahr 2021 ebenfalls eine Dividende zu erwarten (vgl. RG act. VIII./2 Ziff. 13). Basierend auf den Jahren 2017, 2018 und 2019 ist für die Einkommensermittlung eine durchschnittliche Dividende von CHF 933.00 pro Aktie (im Jahr 2017 und 2018 je CHF 1'200.00 und im Jahr 2019 CHF 400.00 pro Aktie) anzunehmen. Unter Berücksichtigung, dass sich die Beteiligung per 2019 auf 20% und die Aktienzahl auf 50 erhöht hat (vgl. RG act. III./16), ist somit von einer durchschnittlichen Gewinnbeteiligung von CHF 46'650.00 jährlich auszugehen. Damit ergibt sich für das Jahr 2020 ein Einkommen von 149'418.00 respektive von CHF 146'778.00 exkl. Kinderzulagen. Die erst im Jahre 2020 gegründete E._____ AG betreibt der Berufungskläger dagegen gemäss seinen glaubwürdigen Angaben als Hobby und es erfolgen keine Dividendenzahlungen (vgl. RG act. VIII./2 Ziff. 14), weshalb kein zusätzliches Einkommen zu berücksichtigen ist.

8.1.5. Um einen relativ zuverlässigen Mittelwert zu erhalten, rechtfertigt es sich, auf die Zeitspanne von drei Jahren abzustellen und das Jahr 2018 nicht auszuklammern. Daran ändert nichts, dass die Unterhaltspflicht erst ab November 2018 richterlich zu regeln ist. Die Leistungsfähigkeit ist auch vergangenheitsorientiert zu bestimmen, wenn sich daraus Erkenntnisse für die Zukunft ableiten lassen. Dies ist bei der Erzielung von Beteiligungsertrag der Fall. Hinzu kommt ferner, dass sich anhand des Jahres 2017 zeigt, dass das Einkommen im Jahr 2018 keineswegs ausserordentlich hoch war. Auch im 2017 erzielte der Berufungskläger einen Nettolohn von CHF 110'421.00 bzw. von CHF 107'781.00 ohne Kinderzulagen und eine Dividende von CHF 30'000.00 (vgl. RG act. II./12 [Verfahrensakten KESB Steuererklärung 2017]).

8.1.6. Zusammenfassend resultiert, abgestützt auf die Jahre 2018 bis 2020, ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 11'644.00 ([CHF 150'402.00 + CHF 121'994.00 + CHF 146'778.00] / 36; durchschnittlicher Monatslohn CHF 8'959.00 und monatliche Dividende CHF 2'685.00). Das vorinstanzlich ermittelte Einkommen ist damit für diesen Zeitraum entsprechend nach oben zu korrigieren.

8.1.7 Infolge betreuungsbedingter Reduktion des Erwerbspensums auf 80% rechnete die Vorinstanz dem Berufungskläger ab Januar 2021 (ab Phase 2) ein Einkommen von CHF 7'022.00, unter Aufrechnung des Privatkostenanteils für das Geschäftsauto, an (act. B.1 E. 6.3.1). Dies wurde auch über den Primarschuleintritt von B._____ hinaus unverändert angerechnet trotz Schulpräsenz am Freitagvormittag und -nachmittag (act. B.1 E. 6.5.1). Mit dem Oberstufeneintritt ging die Vorinstanz davon aus, dass der Berufungskläger sein Pensum ab September 2029 wieder auf 100% erhöhen könne und stellte auf das Einkommen von CHF 10'348.00 gemäss Phase 1 ab (act. B.1 E. 6.7.1). Letzteres wird vom Berufungskläger moniert und er führt aus, es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass B._____ nach der Schule keine Betreuung mehr benötige. Dies sei erst ab der Vollendung des 16. Lebensjahres und damit ab März 2031 der Fall. In der Zeit von September 2028 bis Februar 2031 sei dem Berufungskläger maximal ein Pensum von 96% möglich, womit ein Einkommen von CHF 8'426.00 einhergehe. Erst ab März 2031 könne ihm ein volles Einkommen angerechnet werden, wobei auf den zuletzt bekannten im Jahr 2021 massgeblichen Lohn und nicht auf den Durschnitt der Jahre 2018 bis 2020 abzustellen sei (vgl. act. A.1 II. C. Rz. 68 f.). Die Berufungsbeklagte 1 hält dem entgegen, dass das Arbeitspensum des Berufungsklägers bereits heute durch die Kinderbetreuung keine Einschränkung erfahre. Der Berufungskläger habe lediglich eine einzige Lohnabrechnung mit 80% erstellen lassen, ansonsten aber keine Einschränkung belegt. Hinzu kämen die nicht offengelegten Einkünfte aus der E._____ AG. Da er B._____ aufgrund des Kindergartenbesuchs und des Reitunterrichts auch am Freitag nicht direkt betreue, sei ihm durchgehend ein volles Einkommen anzurechnen. Dies wird für den Fall, dass von einem höheren Bedarf als im angefochtenen Entscheid ausgegangen würde, vorgebracht (act. A.3 III. 10.3 f.).

8.1.8. Für das Jahr 2021 liegen drei Lohnabrechnungen vor, die ein 80% Pensum ausweisen (RG act. III./7 und III./12). Was die Pensumsreduktion angeht, so rechtfertigt die Freitagsbetreuung, welche der Berufungskläger übernimmt, eine solche. Ob er die Betreuung dabei ganztags direkt übernimmt oder nicht, ist nicht primär massgebend, sondern es ist ausreichend, dass er seine Arbeitszeit zweifellos anpassen und auf B._____ ausrichten muss. Sodann ist auch zu berücksichtigen, dass er B._____ oftmals zum Reitunterricht begleitet und anwesend ist (RG act. VIII./2 Ziffer 15). Umgekehrt wird bei der Berufungsbeklagten 2 ebenfalls eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit berücksichtigt, die nicht genau deckungsgleich mit der Kindergarten- bzw. Schulpräsenz von B._____ und damit mit der direkten Eigenbetreuung ist. Bezüglich des Erwerbseinkommens ist vom vorinstanzlich errechneten Nettolohn von CHF 7'022.00 (vgl. act. B.1 E. 6.3.1) auszugehen, allerdings ist ein höheres Dividendeneinkommen ausgehend von einer 20% Beteiligung in einem Betrag von CHF 46'650.00 bzw. CHF 3'888.00 monatlich hinzuzurechnen (vgl. vorstehend E. 8.1.4). Dies führt ab dem Jahr 2021 zu einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 10'910.00.

8.1.9. Dass mit dem Oberstufeneintritt von B._____ wieder ein volles Pensum angerechnet wird, ist entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht zu beanstanden. Zum einen wird die Schulpräsenzpflicht zunehmen und zum anderen wird aufgrund des Alters des Kindes nicht mehr eine derart umfassende Betreuung und Beaufsichtigung nötig sein, dass der Berufungskläger bei Schulschluss stets zuhause sein oder die Tochter zu Freizeitaktivitäten bringen muss, und allenfalls wird sie sich über Mittag auch auswärts verpflegen. Ausgehend vom zuletzt erzielten Lohn bei 80% ergib sich ein Nettolohn von CHF 8'778.00 bei 100%. Zuzüglich einer Dividende von CHF 3'888.00 ist auf ein monatliches Einkommen von total CHF 12'666.00 abzustellen.

8.2.

Einkommen der Berufungsbeklagten 2

8.2.1. Die Vorinstanz rechnete der Berufungsbeklagten 2 angesichts ihres Pensums von 25% im Malergeschäft ihres Vaters in Phase 1 (November 2018 bis Dezember 2020) ein monatliches Einkommen von CHF 942.00 an (vgl. act. B.1 E. 6.2.2). In Phase 2 und 3 (Januar 2021 bis August 2022) erachtete die Vorinstanz ein 40% Pensum als zumutbar und ging von einem hypothetischen monatlichen Einkommen von CHF 1'462.00 aus (act. B.1 E. 6.3.1 und 6.4.1). Ab September 2022 (ab Phase 4), mithin ab dem Primarschuleintritt von B._____, ging die Vor-instanz basierend auf einem 50% Pensum von einem zumutbaren und möglichen Einkommen der Berufungsbeklagten 2 von netto CHF 2'000.00 pro Monat aus (act. B.1 E. 6.5.1). Dieses Einkommen wurde der Berufungsbeklagten 2 bis August 2029 angerechnet (act. B.1 E. 6.6.1). Anschliessend nahm die Vorinstanz ab September 2029 ein 80% Pensum und ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'200.00 an (act. B.1 E. 6.7.1) und ab vollendetem 16. Altersjahr bei einem 100% Pensum schliesslich ein solches von CHF 4'000.00 (act. B.1 E. 6.8.1).

8.2.2. Der Berufungskläger kritisiert die vorinstanzliche Einkommensermittlung und verweist auf das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geltende Schulstufenmodell sowie den Grundsatz, dass die vorhandene Arbeitskapazität, gerade wenn es um den Kindesunterhalt geht, umfassend auszuschöpfen sei (act. A.1 II. C. Rz. 57 ff.). Im Einzelnen macht der Berufungskläger geltend, die Berufungsbeklagte 2 habe gemäss Feststellung der Vorinstanz unstreitig ein Jahresnettoeinkommen von CHF 11'051.00 im Jahr 2018, von CHF 10'983.00 im Jahr 2019 und von CHF 11'885.00 im Jahr 2020 erzielt (vgl. act. A.1 II. B. Rz. 15). Auf ein Durchschnittseinkommen abzustellen, wie dies die Vorinstanz gemacht habe, sei nicht sachgerecht (vgl. act. A.1 II. C. Rz. 55). Die Vorinstanz habe in Phase 1 (November 2018 bis Dezember 2020) den Lohn ohne Begründung ausgehend von einem 25% Pensum auf CHF 942.00 angesetzt, obschon seine Ausführung, die Berufungsbeklagte 2 arbeite in einem Pensum von 20%, unbestritten geblieben sei. Sodann habe B._____ in der Zeit von November 2018 bis Ende April 2020 während zwei Tagen pro Woche die Kinderkrippe F._____ besucht, so dass der Berufungsbeklagten 2 aufgrund der unstreitigen Drittbetreuung ein Pensum von 40% und nicht lediglich von 25% hätte angerechnet werden müssen. An den betreuungsfreien Tagen hätte die Berufungsbeklagte 2 ihre Erwerbstätigkeit im Malerbetrieb ihres Vaters auf 40% ausdehnen können; dass dies nicht möglich sei, habe sich nicht vorgebracht. Es wäre somit ein hypothetisches monatliches Einkommen von CHF 1'842.00 im Jahr 2018, von CHF 1'830.00 im Jahr 2019 und von CHF 1'980.00 im Jahr 2020 bzw. bis April 2020 anzurechnen gewesen (vgl. act. A.1 II. C. Rz. 60 ff.). Die Berufungsbeklagte 1 weist darauf hin, dass der Besuch der Kinderkrippe freiwillig sei und die obligatorische Einschulung mit 7 Jahren stattfinde, womit der Mutter erst ab diesem Zeitpunkt ein Einkommen zu einem 50% Pensum anzurechnen sei. Eine vorgängige Erhöhung auf 40% zu verlangen, gehe fehl (act. A.3 III. Ziff. 8).

8.2.3. Zur Beurteilung der Frage, ab welchem Zeitpunkt von einem betreuenden Elternteil die Wiederaufnahme einer (teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit verlangt werden kann und sich der Betreuungsunterhalt dementsprechend um das (neben der Kinderbetreuung) mögliche Erwerbseinkommen des betreffenden Elternteils reduziert, ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinne einer Richtlinie das sog. Schulstufenmodell anwendbar. Demnach soll der hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich zu 50% einer Erwerbsarbeit nachgehen, ab seinem Eintritt in die Sekundarstufe zu 80% und ab vollendetem 16. Lebensjahr zu 100% (vgl. dazu eingehend BGE 144 III 481 E. 4.7; PKG 2020 Nr. 2 E. 4.2.2).

8.2.4. Vorliegend rechtfertigt es sich, ab November 2018 auf das tatsächlich erzielte und nicht, wie vom Berufungskläger gefordert, auf ein hypothetisches Einkommen der Berufungsbeklagten 2 abzustellen, zumal gemäss Schulstufenmodell noch keine Erwerbstätigkeit verlangt würde. Unabhängig vom Besuch der Kinderkrippe ist der Berufungsbeklagten 2 das ausgewiesene Einkommen von monatlich CHF 942.00 (RG act. II./7, 16 und 17), entsprechend der Feststellung der Vor-instanz, anzurechnen. Ob dies ein 20% oder 25% Pensum darstellte, ist grundsätzlich irrelevant, da es sich um eine überobligatorische Arbeitsanstrengung handelt. Das von der Berufungsbeklagten 2 erzielte Einkommen übersteigt sodann die angefallenen Kita-Kosten, so dass sich ihre Erwerbstätigkeit für den Berufungskläger unterhaltsvermindernd auswirkt. Da den Fremdbetreuungskosten ein höheres Erwerbseinkommen gegenübersteht, die Reduktion des Betreuungsunterhalts also grösser ist als die Erhöhung des Barbedarfs des Kindes, geht die berufungsklägerische Rüge fehl und es gilt das effektive Einkommen und die Betreuungskosten zu berücksichtigen. Weshalb, insbesondere aus Praktikabilitätsgründen zur Vermeidung zusätzlicher Phasenbildungen, nicht auf das durchschnittliche Einkommen abgestellt werden darf, begründet der Berufungskläger im Übrigen nicht. Nach dem Gesagten besteht für die Anrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens vorerst kein Grund.

8.2.5. Seit Juni 2020 übernimmt der Berufungskläger die Betreuung von B._____ an jedem Freitag. Dies fällt praktisch mit dem Kindergarteneintritt von B._____ im August 2020 zusammen. Dies ermöglicht es der Berufungsbeklagten 2, ihre Erwerbstätigkeit während der betreuungsfreien Zeit auszudehnen. Ab dem Kindergarteneintritt von B._____ will der Berufungskläger der Berufungsbeklagten 2 ein hypothetisches Einkommen von 50% sowie weitere 10% aufgrund der Freitagsbetreuung anrechnen. Auch wenn der Besuch des Kindergartens im Kanton Graubünden freiwillig sei, hätte ein 50% Pensum berücksichtigt werden müssen, da B._____ den Kindergarten effektiv seit Ende August 2020 besucht habe. Auch die betreuungsfreie Zeit am Freitagnachmittag hätte mit einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit von 10% in die Beurteilung einfliessen müssen. Weiter hätte sich die Berufungsbeklagte 2 eine besser bezahlte Stelle im Detailhandel suchen müssen. Bei einem 60% Pensum als Detailhandelsangestellte oder Büroassistentin lasse sich ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'400.00 erzielen. Dieses Einkommen sei der Berufungsbeklagten 2 ab September 2020 bis August 2027 (recte wohl: 2028) anzurechnen (act. A.1 II. C. Rz. 63 ff.). Die Berufungsbeklagte 1 bleibt dabei, dass erst ab dem 7. Altersjahr des Kindes ein 50%-Pensum angerechnet werden könne und während der Kindergartenzeit keine Grundlage für die Annahme eines Einkommens von 50% bzw. sogar 60% bestehe (act. A.3 III. Ziff. 9).

8.2.6. Der Berufungsbeklagten 2 ist gemäss dem Schulstufenmodell ab dem Kindergarteneintritt von B._____ und damit ab September 2020 eine 50%-ige Erwerbstätigkeit zuzumuten. Es wird dabei entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten 1 nicht auf die Einschulung abgestellt, da mit dem Kindergarteneintritt eine tatsächliche Entlastung in der Betreuung erfolgt, auch wenn der Besuch desselben freiwillig sein mag (vgl. auch KGer GR ZK1 19 175/176 v. 13.4./11.10.2021 E. 8.1). Ab diesem Zeitpunkt entfallen zudem die Kita-Kosten, da durch den Kindergartenbesuch die zusätzliche Fremdbetreuung obsolet wird. Ein 50% Pensum gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger die Betreuung am Freitag übernimmt, ohne Weiteres als möglich und zumutbar. Dass dies sogar zur Anrechnung eines 60% Pensums führen müsse, überzeugt allerdings nicht, zumal die Berufungsbeklagte 2 am Freitagmorgen und -abend, bis der Berufungskläger B._____ jeweils abholt bzw. wenn er sie wieder zurückbringt, die Betreuung gleichwohl übernimmt und auch die mit dem Naturalunterhalt einhergehenden Aufgaben wie Kochen, Wäsche, Einkaufen (vgl. dazu BGE 147 III 265 E. 8.1) unverändert bei der Berufungsbeklagten 2 verbleiben. Es fragt sich, welches Einkommen die Berufungsbeklagte 2 bei einem 50% Pensum erzielen kann. Die Vorinstanz nahm bei 50% ein Nettoeinkommen von CHF 2'000.00 (vgl. act. B.1 E. 6.5.1), der Berufungskläger dagegen bei 40% ein solches von CHF 1'980.00 und bei 60% ein solches von CHF 2'400.00 an. Weder den Lohnabrechnungen, den Lohnausweisen noch den Steuererklärungen der Berufungsbeklagten 2 lässt sich entnehmen, in welchem Pensum sie tätig war bzw. auf welches Pensum sich der Bruttolohn von CHF 1'000.00 (exkl. 13. Monatslohn) bezog (vgl. RG act. II./3, 7, 16, 17, 18, 21 und 24). Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Berufungsbeklagte 2 als gelernte Sportartikelverkäuferin bei einem Vollpensum netto CHF 4'000.00 (inkl. 13. Monatslohn) pro Monat verdiene und mit einem 25% Pensum rund CHF 1'000.00 netto (inkl. 13. Monatslohn) (vgl. RG act. V./16 Ziffer IV. 3.) und ging von demselben Einkommen für die Bürotätigkeit im Malergeschäft aus. Der Berufungskläger stellte sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, dass sich als Büroassistentin ein Nettolohn von CHF 5'000.00 generieren lasse und ein Nettolohn von CHF 1'000.00 demnach einem 20% Pensum entspreche (vgl. RG act. I./2 Rz. 13 und RG act. VII./3 Rz. 20). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Juli 2021 hat die Berufungsbeklagte 1 das angerechnete Einkommen aufgrund der Ausbildung als Detailhandelsangestellte als zu hoch zurückgewiesen, sich aber nicht zum erzielbaren Lohn und konkreten Pensumsumfang geäussert (vgl. RG act. VII./4 S. 3). Aufgrund des vorliegend anwendbaren Untersuchungsgrundsatzes schadet dies nicht. Gemäss dem Statistischen Lohnrechner Salarium beträgt der mittlere Lohn im Detailhandel bei einem vollen Pensum CHF 4'600.00 brutto (inkl. 13 Monatslohn) pro Monat, als Administrationsassistentin ohne abgeschlossene Ausbildung liegt er nicht höher. Entsprechend ist bei einem Vollpensum von einem monatlichen Nettolohn von rund CHF 4'000.00 auszugehen, wie dies die Vorinstanz getan hat. Bei einem 50% Pensum kann die Berufungsbeklagte 2 folglich ein Nettoeinkommen von CHF 2'000.00 erzielen.

8.2.7. Der Berufungskläger bringt des Weiteren vor, B._____, Jahrgang 2015, trete entgegen der vorinstanzlichen Feststellung nicht erst im Sommer 2029, sondern im Sommer 2028 in die Oberstufe ein. Mithin sei der Berufungsbeklagten 2 gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits ab September 2028 ein Erwerbspensum von 80% möglich. Aufgrund des Umstands, dass der Berufungskläger B._____ weiter am Freitagnachmittag betreue, sei bei einer Erwerbstätigkeit von 84% ein Einkommen von CHF 3'360.00 erzielbar. Für die Zeit ab September 2018 bis März 2031 sei von diesem Einkommen auszugehen (act. A.1 II. C. Rz. 66 f.). Die Berufungsbeklagte 1 erachtet die vorinstanzliche Beurteilung als korrekt. Die Mutter habe ab der Oberstufe einem 80% Pensum nachzugehen; allerdings sei sie bezüglich der Zeiteinteilung frei und es könne ihr nicht aufgrund der Freitagsnachmittagsbetreuung ein höheres Einkommen angerechnet werden (act. A.3 III. Ziff. 10.1 f.).

8.2.8. Die Rüge, dass B._____ bereits im Sommer 2028 mit 13 Jahren in die Sekundarschule eintrete, erweist sich als berechtigt. Gestützt auf das Schulstufenmodell ist der Berufungsbeklagten 2 damit ab September 2028 eine Erwerbstätigkeit von 80% möglich und zumutbar. Die Freitagsbetreuung des Berufungsklägers rechtfertigt indessen keine Erhöhung des Pensums. Es kann auf die vorherige Begründung verwiesen werden (vgl. E. 8.2.6. in Zusammenhang mit der 50% Tätigkeit). Bei einem Pensum von 80% beträgt das anrechenbare Nettoeinkommen CHF 3'200.00.

8.3.

Bedarf des Berufungsklägers

8.3.1.

Grundbetrag

Die Vorinstanz ging in sämtlichen Berechnungsphasen von einem Grundbetrag des Berufungsklägers von CHF 1'200.00 aus. Da keine alternierende Obhut angeordnet werde, sei eine Erhöhung des Grundbetrags nicht gerechtfertigt und selbst bei einer Donnerstagabend- und Freitagmorgenbetreuung durch den Vater wäre aufgrund der immer noch deutlich höheren Betreuungsleistung der Mutter nicht klar, ob eine solche vorzunehmen wäre (vgl. act. B.1 E. 6.2.2 S. 25 f.). Auch den Grundbetrag von B._____ teilte die Vorinstanz in allen Berechnungsphasen infolge der alleinigen Obhut der Mutter nicht auf (act. B.1 E. 6.2.3).

Ab Juni 2020, mithin ab dem Zeitpunkt, ab dem er B._____ nebst jedem zweiten Wochenende jeweils freitags betreut, beansprucht der Berufungskläger für sich einen Grundbetrag von CHF 1'350.00. Bei einer Betreuungsquote von knapp 30% stehe ihm der höhere Grundbetrag zu, unabhängig davon, ob die Betreuungsleistung der Mutter grösser sei (vgl. act. A.1 II. B. Rz. 23 und II. C. Rz. 70). Zudem macht er geltend, dass ein Teil des Grundbetrags von B._____ bei ihm anfalle. Dieser sei im Verhältnis der Betreuungsquoten unter den Eltern aufzuteilen. Ab Juli 2020 bis Februar 2025 sei der Grundbetrag von B._____ um CHF 116.00 und ab März 2025 um CHF 174.00 zu reduzieren (vgl. act. A.1 II. B. Rz. 23 und II. C. Rz. 71). Die Berufungsbeklagte 1 bestreitet, dass das praktizierte Modell eine alternierende Obhut darstelle, womit beim Berufungskläger keine Erhöhung und beim Kind keine Aufteilung des Grundbetrags vorzunehmen sei (act. A.3. III. Ziff. 11).

Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 6.5), ist vorliegend nicht von einer alternierenden Obhut zu sprechen. Eine Erhöhung des Grundbetrags ist, da nicht von einer Hausgemeinschaft mit dem Kind auszugehen ist, damit nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt für die Aufteilung des Grundbetrags von B._____. Indessen fallen beim Berufungskläger durch den zusätzlichen Betreuungstag unter der Woche wie auch die vier Ferienwochen unbestritten höhere Kosten an. Diesem Umstand wird im Rahmen der Überschussverteilung Rechnung zu tragen sein (vgl. auch ZK1 19 48 v. 2.12.2022 E. 13.2.1 f.). Bei der Überschussverteilung können alle Besonderheiten des Einzelfalles, im Sinne einer Bündelung der Ermessensbetätigung, berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.4).

8.3.2.

Sparquote/Schuldentilgung

Neu bringt der Berufungskläger vor, dass bei ihm in Höhe der Einzahlungen in die Säule 3a eine Sparquote von monatlich CHF 569.00 zu berücksichtigen sei. Im Rahmen der Steuerberechnung habe die Vorinstanz die nachgewiesenen Einzahlungen beachtet (act. A.1 II. B. Rz. 29). Gemäss den nun belegten Einzahlungen des Maximalbetrags in die Säule 3a in den Jahren 2018 bis 2021 sei eine monatliche Sparquote von CHF 569.00 zu berücksichtigen (act. A.1 II. C. Rz. 82). Aufgrund eines Darlehens der G._____ in Höhe von CHF 165'000.00, das er im Februar 2019 ausbezahlt erhalten habe, will der Berufungskläger gestützt auf die Zahlungen in den Jahren 2019 bis 2021 einen durchschnittlichen monatlichen Kreditaufwand (Zinsen, Spesen und Kredittilgung) von CHF 809.00 ebenfalls unter dem Titel Sparquote berücksichtigen. Die Tilgung des Kredits daure bis Dezember 2034 (vgl. act. A.1 II. B. Rz. 30 ff.). Somit sei ab dem Jahr 2019 bis 2034 ein monatlicher Betrag von CHF 1'378.00 vom Überschuss des Berufungsklägers in Abzug zu bringen (vgl. act. A.1 II. C. Rz. 83). Die Berufungsbeklagte 1 wendet dagegen ein, dass sich die Parteien im März 2017 getrennt hätten und die Jahre des Zusammenlebens für eine allfällige Sparquote massgebend gewesen wären, der Berufungskläger dazu jedoch keine Angaben mache. Andernfalls hätte der unterhaltspflichtige Elternteil willkürlich die Möglichkeit, nach der Trennung zu Lasten des Kindesunterhaltes eine extensive Sparquote zu bilden. Eine nach der Trennung geltend gemachte Sparquote könne mithin keinerlei Einfluss auf den Unterhalt haben (act. A.3 III. Ziff. 14.2).

Eine nachgewiesene Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen. In derartigen Konstellationen leben die Eltern sparsamer als es die Verhältnisse zulassen würden. Die Lebensstellung weicht mit anderen Worten von der potentiellen Leistungsfähigkeit ab und ein Kind kann selbstredend nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet (BGE 147 III 265 E. 7.3). Vorliegend wird die Sparquote von CHF 569.00 zwar belegt, allerdings für den Zeitraum von 2018 bis 2021 (RG act. III./13. und 16, act. B.4). Die Parteien trennten sich vorliegend bereits im Jahr 2017 (vgl. RG act. II./4 und 12). Der Berufungskläger äussert sich nicht dazu, ob er bereits vor der Trennung über eine entsprechende Sparquote verfügte und weist eine solche damit nicht nach (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3). Bei der Unterhaltsberechnung von Relevanz ist eine Sparquote, wenn sie während des Zusammenlebens bestanden hat. Dass der Berufungskläger bei den ab November 2018 geleisteten monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 1'730.00 zuzüglich Kinderzulagen (vgl. dazu nachfolgend E. 8.5.) in der Lage war, eine Sparquote zu bilden, erstaunt in Anbetracht der Einkommensverhältnisse denn auch nicht. Daraus eine Reduktion des erst noch (rechtskräftig) richterlich festzusetzenden Unterhaltsbeitrags ableiten zu wollen, kann nicht angehen.

Was den geltend gemachten Kreditaufwand anbelangt, so legt der Berufungskläger nicht dar, zu welchem Zweck das Darlehen aufgenommen wurde. Die Kreditaufwendungen sind jedenfalls nicht unter dem Titel Sparquote einzuordnen, sondern würden die Schuldentilgung betreffen. Eine angemessene Schuldentilgung könnte im Rahmen des erweiterten familienrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Allerdings sind Schuldverpflichtungen lediglich zurückhaltend in die Bedarfsberechnung des Unterhaltsschuldners einzubeziehen; zum Bedarf hinzuzurechnen sind grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die für den gemeinsamen Lebensunterhalt in beidseitigem Interesse aufgenommen worden sind (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/bb und BGer 5A_780/2015 v. 10.5.2016 E. 2.7 je m.w.H.; vgl. auch KGer GR ZK1 18 164 v. 20.10.2020 E. 6.4.1 und ZK1 15 97 v. 23.3.2018 E. 4.1.6). Vorliegend hat der Berufungskläger das Darlehen nach eigenen Angaben erst im Februar 2019 aufgenommen (vgl. act. B.5). Vom Zeitpunkt her kann es sich somit lediglich um einen Kredit handeln, welchen er für seine persönlichen und nicht etwa für gemeinsame Bedürfnisse aufgenommen hat. Würde dies berücksichtigt, so hätte es der Unterhaltsschuldner durch eine nachträgliche Darlehensaufnahme und das Eingehen von Drittschulden in der Hand, seine Leistungsfähigkeit nach Belieben zu schmälern. Die Kreditaufwendungen müssen nach dem Gesagten somit ausser Betracht bleiben.

8.4.

Bedarf der Berufungsbeklagten 2

8.4.1.

Wohnkosten

Die Vorinstanz stellte auf das Vorbringen der Berufungsbeklagten ab, wonach der Mietzins zurzeit nicht bezahlt, sondern als Darlehen der Eltern gewährt werde, und ging vom Bestand eines entsprechenden Darlehensvertrags aus und rechnete die Mietkosten an. Sie erwog, die geleisteten Unterhaltszahlungen des Vaters von CHF 1'730.00 zzgl. Kinderzulagen würden nicht ausreichen, um die Miete zu bezahlen. Der Bedarf der Berufungsbeklagten dürfe nicht auf Kosten der (Gross-)Eltern herabgesetzt werden. Für die Höhe der Wohnkosten werde auf den aktenkundigen Mietvertrag abgestellt (act. B.1 E. 6.2.2. S. 27 f.).

Der Berufungskläger bringt vor, dass der Mietvertrag der Berufungsbeklagten 2 zwar Wohn- und Nebenkosten von monatlich CHF 2'250.00 ausweise, ihre Eltern jedoch die Vermieter wären und sie daher keinen Mietzins bezahlen müsse (act. A.1 II. B. Rz. 25 f.). Für einen Darlehensvertrag bestünden keine Anhaltspunkte. Im Weiteren führt er aus, dass die Vorinstanz abweichend von der Aussage der Berufungsbeklagten 2 an der Parteieinvernahme, wonach die Miete CHF 1'800.00 betrage, ohne weitere Abklärung Kosten von CHF 2'250.00 angerechnet habe. Allenfalls hätte von monatlichen Miet- und Nebenkosten von CHF 1'800.00 ausgegangen werden müssen (act. A.1 II. C. Rz. 72 f.). Die Berufungsbeklagte 1 erklärt, die mit Mietvertrag ausgewiesenen und angerechneten Mietkosten seien vollends korrekt und die Miete werde als Darlehen gewährt. Dieses müsse zurückbezahlt werden, sobald entsprechende Liquidität bestehe (vgl. act. A.3. III. Ziff. 12).

Gemäss Mietvertrag beläuft sich die Miete für die 4.5-Zimmerwohnung an der Edenstrasse 1 in Davos inklusive Nebenkosten auf CHF 2'250.00 pro Monat (RG act. II./4). Dass die Berufungsbeklagte 2 mit ihrem relativ geringfügigen Eigeneinkommen und den vom Berufungskläger bezahlten Unterhaltsbeiträgen nicht in der Lage war, den Mietzins zu begleichen, ist offenkundig. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufungsbeklagten über mehrere Jahre unentgeltlich sollen wohnen können, wie dies der Berufungskläger behauptet, und den aufgelaufenen Mietzins bei Vorhandensein der finanziellen Mittel nicht zurückbezahlen müssen. Die Unterhaltsbeiträge fallen deutlich höher aus als der vom Berufungskläger bezahlte Betrag und er wird zu Nachzahlungen verpflichtet (vgl. nachfolgend E. 8.7 und E. 11), weshalb dadurch für die Berufungsbeklagte 2 eine Rückzahlung an ihre Eltern möglich wird. Sodann ist es nicht unüblich, dass unter Familienmitgliedern kein schriftlicher Darlehensvertrag abgeschlossen wird. In Bezug auf die Höhe der Wohnkosten führte die Berufungsbeklagte 2 anlässlich der Parteibefragung zwar aus, dass die Miete an der H._____strasse CHF 1'800.00 betrage. Es handle sich um eine Schuld, die auflaufe, und sie müsse den gesamten Mietzins zurückzahlen, sobald sie den Betrag vom Berufungskläger erhalte (vgl. RG act. VIII./2 Ziff. 5c S. 6). Der Berufungskläger will die Berufungsbeklagte 2 auf den Betrag von CHF 1'800.00 behaften. Der schriftliche Mietvertrag weist die Wohnkosten allerdings rechtsgenüglich aus. Da die Berufungsbeklagte 2 die Miete gerade nicht effektiv geleistet und monatlich überwiesen hat, ist es plausibel, dass sie sich bei der Befragung nicht mehr an den genauen Betrag zu erinnern vermochte.

Des Weiteren hielten die Berufungsbeklagten fest, dass die Wohnkosten nach dem voraussichtlichen Umzug nach I._____ im September 2021 die bisherigen Wohnkosten übersteigen würden (vgl. RG act. I./4 Ziff. 7 und RG act. VIII./2 Ziff. 5b S. 5 f.). Die Vorinstanz legte die monatlichen Wohnkosten ab Oktober 2021 auf CHF 1'800.00 fest und erwog, dass diese von den Baukosten abhängen würden und noch nicht bekannt seien, ein Betrag von CHF 1'800.00 jedoch angemessen erscheine und die Kindseltern, unter Abzug des Wohnkostenanteils von B._____, dadurch etwa gleichgestellt würden (act. B.1 E. 6.4.1). Der Berufungskläger akzeptiert diese Wohnkosten (vgl. act. A.1 II. C. Rz. 72 f. und Rz. 91) und die Berufungsbeklagten haben im Berufungsverfahren trotz der Möglichkeit, Noven vorzubringen, keine höheren Kosten belegt, so dass es bei den ab Oktober 2021 angerechneten Wohnkosten bleibt.

8.4.2.

Einkommen und Bedarf von B._____

Gemäss Ziffer 3.2 seines Rechtsbegehrens beantragt der Berufungskläger, dass ein allfälliges Lehrlingseinkommen von B._____ im Umfang von 1/3 des monatlichen Nettolohnes vom zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag in Abzug zu bringen sei. Eine Begründung zu diesem Antrag fehlt in der Berufungsschrift indessen gänzlich.

Fehlt eine Begründung vollständig, wird lediglich auf die Vorakten verwiesen oder ist die Begründung in anderer Hinsicht ungenügend, ist auf die Berufung nicht einzutreten (BGE 138 III 374 E. 4.3 = Pra 2013 Nr. 4; BGer 5A_141/2014 v. 28.4.2014 E. 2.4; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasen­böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründungsobliegenheit ist auch dann zu beachten, wenn wie vorliegend die Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 2016 Nr. 99; Reetz/Theiler, a.a.O., N 37 zu Art. 311 ZPO, m.w.H.). Auf den entsprechenden Antrag des Berufungsklägers ist damit infolge fehlender Begründung nicht einzutreten. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre er vorliegend in Anbetracht der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers und des Umstands, dass bei B._____ mangels Vorhersehbarkeit keine Berufsauslagen wie Schulmaterial, Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung im Bedarf berücksichtigt worden und diese Auslagen bereits aus einem allfälligen Lehrlingslohn zu decken sein werden, abzuweisen.

Was die Aufteilung des Grundbetrags und der Wohnkosten anbelangt, ist auf vorstehende E. 8.3.1. und E. 8.4.1. zu verweisen. Demnach ist der Grundbetrag von B._____ infolge der alleinigen Obhut der Mutter nicht aufzuteilen und für die Wohnkosten ist ihr ein Anteil von CHF 750.00, ab 1. Oktober 2021 von CHF 600.00, anzurechnen.

Mit der Volljährigkeit von B._____ wird, abweichend vom vorinstanzlichen Entscheid, eine neue Berechnungsphase gebildet, wobei ihr in dieser Phase die Krankenkassenprämien einer erwachsenen Person im Betrag von CHF 350.00 monatlich anzurechnen sind.

8.4.3.

Steuern

Die gegenseitige Abhängigkeit von Einkommen – seien es Erwerbseinkünfte, Vermögenserträge oder Unterhaltsbeiträge – und Steuern ist notorisch und praxisgemäss zu berücksichtigen. Der Berufungskläger äusserst sich zur mit den beantragten tieferen Unterhaltsbeiträgen einhergehenden Steuerbelastung (vgl. act. A.1 II. C. Rz. 75 ff.). Die Berufungsbeklagte 1 schliesst sich der Unterhalts-berechnung der Vorinstanz einschliesslich der ermittelten Steuern an (act. A.3 III. Ziff. 13).

Abweichend vom angefochtenen Entscheid ist gemäss Rechtsprechung und Lehre im Barbedarf des Kindes auch ein Steueranteil zu berücksichtigen. Dabei sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag und Familienzulagen, nicht aber Betreuungsunterhalt) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im Bedarf des Kindes zu veranschlagen (BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1 und 4.2.3.5 m.w.H.). Die Steuern sind anhand der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge in den festgelegten Berechnungsphasen (vgl. nachfolgend E. 8.6.) bei allen Beteiligten im Rahmen der Untersuchungsmaxime neu zu ermitteln.

8.4.3.1. In Phase 1 hat die Vorinstanz Steuern von CHF 892.00 beim Berufungskläger und von CHF 80.00 bei der Berufungsbeklagten 2 berücksichtigt. Vorliegend wird dem Berufungskläger im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid ein höheres Einkommen angerechnet, die Abzüge, namentlich die Unterhaltsbeiträge, bewegen sich jedoch in derselben Grössenordnung (Abzüge von insgesamt rund CHF 80'000.00), was zu einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 62'000.00 und gemäss Online Steuerrechner zu einer Steuerlast von CHF 830.00 pro Monat führt. Die Steuerlast liegt damit etwas tiefer als im vorinstanzlichen Entscheid, da die Vorinstanz für das Jahr 2018 die effektiv bezahlten Steuern berücksichtigte (vgl. act. B.1 E. 6.2.2). Dies trägt jedoch dem Umstand, dass wesentlich höhere Unterhaltsbeiträge geschuldet sind, als in der Steuerveranlagung 2018 berücksichtigt, und die Unterhaltsbeiträge zudem erst ab November 2018 festgelegt werden, nicht Rechnung. Bezüglich der Steuern der Berufungsbeklagten 2 ist ebenfalls nicht auf die definitiven Steuerveranlagungen 2018 und 2019 abzustellen, sondern auf die Zahlen gemäss Unterhaltsberechnung bzw. die danach geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Damit ergibt sich ein Einkommen von rund CHF 68'000.00 und es ist mit der Vorinstanz von Abzügen von rund CHF 14'000.00 auszugehen, woraus ein steuerbares Einkommen von CHF 54'000.00 und eine monatliche Steuerlast von CHF 290.00 resultiert. Davon entfällt, entsprechend dem Verhältnis der zuzurechnenden Einkommen (vgl. vorstehend E. 8.4.3.), ein Anteil von ca. 40% auf B._____. Dies gilt auch für die nächsten Phasen.

8.4.3.2. In der zweiten Phase (September 2020 bis Dezember 2020, vgl. dazu nachfolgend E. 8.6.2.) reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge infolge Erhöhung des Erwerbspensums der Berufungsbeklagten 2. Entsprechend steigt das steuerbare Einkommend des Berufungsklägers auf rund CHF 77'000.00 und die Steuerlast auf CHF 1'170.00 pro Monat. Bei der Berufungsbeklagten 2 bleibt das steuerbare Einkommen mit CHF 51'000.00 nahezu unverändert, da das höhere Eigeneinkommen den tieferen Unterhaltsbeitrag praktisch neutralisiert. Die monatlichen Steuern betragen CHF 230.00.

8.4.3.3. Ab Phase 3 wird beim Berufungskläger ein um CHF 8'800.00 reduzierteres jährliches Einkommen berücksichtigt. Die Unterhaltsbeiträge sind nahezu gleich hoch wie in der vorangehenden Phase und im Übrigen kann auf die Abzüge gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid (act. B.1 E. 6.3.1) abgestützt werden. Das steuerbare Einkommen des Berufungsklägers beläuft sich demnach auf rund CHF 70'000.00, woraus sich monatliche Steuern von CHF 1'000.00 ergeben. Bei der Berufungsbeklagten 2 bleibt die Steuerlast gleich.

8.4.3.4. In Phase 4 reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge infolge tieferer Wohnkosten. Das steuerbare Einkommen des Berufungsklägers erhöht sich aufgrund der verminderten Abzüge auf rund CHF 77'000.00, womit eine Steuerbelastung von CHF 1'150.00 pro Monat (Tarif Steuerjahr 2023) einhergeht. Das steuerbare Einkommen der Berufungsbeklagten 2 sinkt durch die tieferen Unterhaltsbeiträge und den höheren Kinderabzug auf rund CHF 42'000.00 und die Steuerlast damit auf CHF 95.00 (Tarif Steuerjahr 2023).

8.4.3.5. In der fünften Phase erhöhen sich die Unterhaltsbeiträge wiederum leicht, was beim Berufungskläger zu einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 75'000.00 und einer monatlichen Steuerbelastung von CHF 1'100.00 und bei der Berufungsbeklagten 2 zu einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 44'000.00 und einer Steuerlast von CHF 120.00 führt.

8.4.3.6. Infolge des höheren Einkommens der Berufungsbeklagten 2 entfällt in Phase 6 der Betreuungsunterhalt und die Unterhaltsbeiträge reduzieren sich trotz des ebenfalls höheren Einkommens des Berufungsklägers merklich. Das steuerbare Einkommen des Berufungsklägers steigt auf approximativ CHF 106'000.00 und die monatliche Steuerlast damit auf CHF 1'890.00, während sich das steuerbare Einkommen der Berufungsbeklagten 2 nur leicht auf CHF 48'000.00 erhöht und die Steuern CHF 175.00 betragen.

8.4.3.7. In Phase 7 fallen die Unterhaltsbeiträge praktisch gleich hoch wie in Phase 6 aus. Die Steuerbelastung des Berufungsklägers bleibt unverändert. Aufgrund der vollen Erwerbstätigkeit erhöht sich das steuerbare Einkommen der Berufungsbeklagten 2 auf CHF 58'000.00, was eine Steuerbelastung von CHF 325.00 pro Monat ergibt. Der auf B._____ entfallende Steueranteil sinkt auf etwa 35%.

8.4.3.8. Mit der Volljährigkeit der Tochter in Phase 8 kann der Berufungskläger die Unterhaltsbeiträge zwar nicht mehr abziehen, jedoch den hälftigen Kinderabzug beanspruchen (Praxisfestlegung 038-01 der Steuerverwaltung Graubünden, Sozialabzüge Ziff. 2.1.2 und 2.2.5). Sein steuerbares Einkommen steigt auf approximativ CHF 125'000.00 und die Steuern belaufen sich auf CHF 2'425.00 monatlich. Auch ab der Volljährigkeit von B._____ bis zu ihrem Ausbildungsabschluss profitiert die Berufungsbeklagte 2 weiterhin vom Verheiratetentarif (Praxisfestlegung 039-01 der Steuerverwaltung Graubünden, Tarife: Alleinstehenden- und Verheiratetentarif, Elterntarif, Ziff. 3), muss ihre Unterhaltsbeiträge nicht mehr versteuern, kann aber nur noch einen hälftigen Kinderabzug vornehmen (Praxisfestlegung 038-01 der Steuerverwaltung Graubünden, Sozialabzüge Ziff. 2.2.5). Dies führt zu einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 36'000.00 und monatlichen Steuern von CHF 35.00. B._____ wird separat besteuert und ihr Einkommen ist auf rund CHF 25'000.00 zu schätzen, was eine Steuerlast von CHF 100.00 ergibt.

8.5.

Überschussaufteilung

8.5.1. Zu prüfen bleibt, wie B._____ am nach Abzug des Bar- und Betreuungsunterhalts resultierenden Überschusses ihres Vaters zu beteiligen ist. Die Vorinstanz hat den Überschuss in sämtlichen Phasen derart aufgeteilt, dass sie B._____ namentlich mit der Begründung, die Höhe des Überschusses solle in einem adäquaten Verhältnis zum Bar- und Betreuungsanspruch stehen, 1/5 des Überschusses des Vaters zugestand und einen allfälligen Überschuss der Mutter ausklammerte (vgl. act. B.1 E. 6.2.3). Der Überschussanteil des Kindes lag dabei in den einzelnen Berechnungsphasen betragsmässig zwischen CHF 445.00 und CHF 1'064.00 pro Monat. Der Berufungskläger geht in seinen Berechnungen ebenfalls von einem Überschussanteil von B._____ von 1/5 aus, berücksichtigt aber ab Mai 2020 bei sich einen höheren und bei B._____ einen tieferen Grundbetrag (act. A.1 II. C. Rz. 98). Gemäss seinen Berechnungen beläuft sich der Überschussanteil von B._____ in den verschiedenen Phasen – unter Ausklammerung der Monate November und Dezember 2018 – zwischen CHF 274.00 und CHF 756.00 monatlich.

8.5.2. Ein nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums der Beteiligten resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen, wobei die Aufteilung in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen erfolgt. Aufgrund von besonderen Konstellationen muss im Einzelfall von der Regelverteilung abgewichen werden und es sind sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositionen und Ähnliches mehr bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Ferner ist bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGE 147 III 265 E. 7.3, BGer 5A_52/2021 v. 25.10.2021 E. 7. 2 je m.w.H.). Ebenso ist es nicht ausgeschlossen, das rechnerische Ergebnis der Überschussverteilung nach unten zu korrigieren, wenn die Lebensstellung des hauptbetreuenden Elternteils ungleich tiefer ist als jene des Unterhaltsschuldners und jener aufgrund seiner eigenen Lebensstellung einen grosszügigen Unterhaltsbeitrag gar nicht auszugeben bereit ist (BGer 5A_382/2021 v. 20.4.2022 E. 6.2.1.3 [nicht publiziert in BGE 148 III 353]). Aus dem Überschuss sind namentlich Kosten für Freizeitbetätigungen wie Sport und Hobbys zu finanzieren (BGE 147 III 265 E. 7.2). Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Überschusses ist insbesondere das Alter des Kindes zu berücksichtigen, wobei sich bei älteren Kindern infolge steigender Ausgaben für Freizeitaktivitäten, Verpflegung, Kommunikationskosten etc. die Belassung eines höheren Überschussanteils rechtfertigt (vgl. KGer GR ZK1 20 50/22 37 v. 18.7.2022 E. 3.4).

8.5.3. Dass der Überschuss der Kindsmutter gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid ausgeklammert bleibt und der Überschussanteil des Kindes nicht in Abhängigkeit der Überschüsse beider Eltern bestimmt worden ist, erweist sich als sachgerecht, wenn der Barunterhalt wie vorliegend nur durch einen Elternteil abzudecken ist (vgl. BGer 5A_1032/2019 v. 9.6.2020 E. 5.6; 5A_102/2019 v. 12.12.2019 E. 5.3).

8.5.4. Eine Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen würde vorliegend zu einem Überschussanteil von 2/3 für den Berufungskläger und von 1/3 für B._____ führen. Wie bereits angetönt, gilt es vorliegend den nebst den Wochenendbesuchen bestehenden zusätzlichen Betreuungstag des Berufungsklägers am Freitag sowie das Ferienrecht von vier Wochen bei der Überschussverteilung mitzuberücksichtigen (vgl. vorstehend E. 8.3.1). Der Berufungskläger kommt in dieser Zeit für die Verpflegung von B._____ sowie die Kosten gemeinsamer Freizeitaktivitäten und Ferien auf. Diese Kosten blieben bei der Ermittlung seines Grundbedarfs unberücksichtigt, weshalb dem Berufungskläger dafür ein der Betreuungszeit angemessener Teil des Überschusses zu belassen ist (vgl. Alexandra Jungo/Christine Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, in: FamPra.ch 3/2019, S. 761). Des Weiteren ist zu beachten, dass seitens des Kindsvaters sehr gute finanzielle Verhältnisse vorliegen, so dass sich aufgrund der Höhe des verbleibenden Überschusses in den einzelnen Phasen insbesondere unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes eine Limitierung aufdrängt.

8.5.5. In der ersten Phase, dauernd bis August 2020 (vgl. nachfolgend E. 8.6.2.), bestand die vorerwähnte Betreuungsregelung noch nicht bzw. diese begann erst kurz vor dem Kindergarteneintritt. Der Überschuss des Berufungsklägers beläuft sich auf CHF 3'868.00 und 1/3 würde demnach einem Betrag von CHF 1'289.00 entsprechen. Aufgrund des Alters des Kindes und seiner Bedürfnisse ist der Überschussanteil indessen auf einen Betrag von CHF 400.00 pro Monat zu limitierten. Ab der zweiten Phase ist dann sowohl der zusätzlichen Betreuungszeit und den damit einhergehenden Kosten beim Vater als auch dem Umstand, dass B._____ in der Freizeit Reitunterricht nimmt, was bekanntlich ein eher teureres Hobby darstellt, bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen. Gestützt auf diese Überlegungen erscheint es in Anbetracht des sich aus den nachfolgenden Berechnungstabellen (E. 8.7.1. ff.) ergebenden Überschusses angemessen, dass B._____ ab Phase 2 bis und mit Phase 5 (September 2020 bis August 2028), das heisst bis zum Abschluss der Primarschule, mit einem monatlichen Betrag von CHF 600.00 am väterlichen Überschuss und damit an dessen guten Verhältnissen partizipiert. Bei einer quotenmässigen Beteiligung von 1/5, wie dies im vorinstanzlichen Entscheid vorgesehen ist, würde sich der Überschussanteil auf einen monatlichen Betrag von bis zu CHF 1'020.00 belaufen, was den Bedürfnissen eines Kindes auf Primarstufe nicht angemessen erscheint. Mit dem Oberstufeneintritt (ab Phase 6) ist B._____ schliesslich ein Überschuss von CHF 800.00 zuzugestehen und zwar bis zum Erreichen der Volljährigkeit, um den mit dem Teenageralter verbundenen höheren Auslagen Rechnung zu tragen. In Phase 6 und 7 (vgl. E. 8.7.6. und 8.7.7.) würde eine Beteiligung von 1/5 einen monatlichen Überschuss von rund CHF 1'300.00 ergeben, was weder den Bedürfnissen entsprechen noch in einem angemessenen Verhältnis zum Barbedarf stehen würde. Entsprechend ist eine Limitierung vorzunehmen.

8.5.6. Ab März 2031 bis zum Ausbildungsabschluss sprach die Vorinstanz B._____ weiterhin 1/5 des Überschusses des Vaters zu (CHF 1'064.00) und hielt fest, dass sich die Mutter mit ihrem eigenen Überschuss von CHF 664.00 nicht am Barunterhalt von B._____ beteiligen müsse (act. B.1 E. 6.8.2 und 6.8.4).

8.5.7. Der Berufungskläger beanstandet dies und hält fest, dass der Volljährigenunterhalt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das familienrechtliche Existenzminimum begrenzt sei und folglich kein Überschuss zugesprochen werden dürfe. Ein Überschussanteil hätte lediglich bis Februar 2033 berücksichtigt werden dürfen (act. A.1 II. C. Rz. 81). Des Weiteren habe sich die Berufungsbeklagte 2 entgegen der Argumentation der Vorinstanz ab dem vollendeten 16. Lebensjahr von B._____ im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit an deren Barunterhalt zu beteiligen (act. A.1 II. C. Rz. 84). Die Berufungsbeklagte 1 führt diesbezüglich aus, dass vorliegend auch über die Volljährigkeit hinaus ein Überschuss zuzusprechen sei und der Berufungskläger die bundesgerichtliche Rechtsprechung falsch interpretiere. Vorliegend gehe es um die Bestimmung des Unmündigenunterhalts bis zum Abschluss einer ordentlichen kurzen Ausbildung, während welcher Anspruch auf Teilhabe am höheren Lebensstandard der Eltern bestehe (act. A.3 III. Ziff. 14.1). Dass die Vorinstanz von der Kindsmutter keine Beteiligung am Unterhalt verlangt habe, nachdem sie nach der Trennung bis zur Festsetzung des Kindesunterhalts unter dem Existenzminimum habe leben und sich habe verschulden müsse, sei korrekt (act. A.3 III. Ziff. 15).

8.5.8. Der Einwand des Berufungsklägers hinsichtlich der Überschussbeteiligung erweist sich als berechtigt. Der Volljährigenunterhalt bleibt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt und es ist kein Überschussanteil mehr zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_1072/2020 v. 25.8.2021 E. 8.4; 5A_52/2021 v. 25.10.2021 E. 7.2; 5A_115/2022 v. 14.9.2022 E. 3.2.10). Ein Bruchteil der jungen Erwachsenen dürfte bei Erreichen der Volljährigkeit über eine angemessene Erstausbildung im Sinne des Gesetzes verfügen (vgl. auch Angelo Schwizer, Entscheidbesprechung von BGer 5A_311/2019, in: AJP 2/2021, S. 242 f. m.w.H.). Angesichts des jungen Alters von B._____ ist nicht absehbar, ob sie dereinst eine Lehre oder eine weiterführende Ausbildung absolvieren wird. Es kann damit nicht prognostiziert werden, dass von einer kurzen Ausbildungszeit auszugehen ist. Ohnehin wird bei der Zusprechung eines Überschusses ab Erreichen der Volljährigkeit nicht nach einer kurzen oder langen Ausbildung differenziert. Vielmehr hat das Bundesgericht den Unterhalt ab der Volljährigkeit unbesehen der Ausbildungsdauer auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt, damit eine Gleichbehandlung von mündigen Kindern unabhängig der Art ihrer Ausbildung gewährleistet wird (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Daher ist ab Eintritt der Volljährigkeit eine neue Berechnungsphase (Phase 8) ohne entsprechende Überschussbeteiligung zu bilden.

8.5.9. Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB sind die Eltern, falls ein Kind bis zur Volljährigkeit noch über keine angemessene Ausbildung verfügt, weiterhin bis zum entsprechenden Ausbildungsabschluss (bar-)unterhaltspflichtig, soweit es ihnen nach den gesamten wirtschaftlichen und persönlichen Umständen zumutbar ist. Vorliegend wird die Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten 2 auch bei Erreichen der Volljährigkeit von B._____ und damit dem Wegfall ihrer Erziehungs- und Betreuungs-pflichten nach wie vor um ein Vielfaches kleiner sein als diejenige des Berufungsklägers (vgl. nachfolgend E. 8.7.8.). In Anbetracht ihres – im Vergleich zum Kindsvater – verbleibenden geringfügigen Überschusses rechtfertigt es sich entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid, auf eine Beteiligung der Berufungsbeklagten 2 am Barunterhalt von B._____ zu verzichten.

8.6.

Berechnungsphasen

8.6.1. Im angefochtenen Entscheid wurden die folgenden Berechnungsphasen unterschieden:

Phase 1 von November 2018 bis Dezember 2020

Phase 2 von Januar 2021 bis September 2021

Phase 3 von Oktober 2021 bis August 2022

Phase 4 von September 2022 bis Februar 2025

Phase 5 von März 2025 bis August 2029

Phase 6 von September 2029 bis Februar 2031

Phase 7 von März 2031 bis zum Abschluss der Erstausbildung

8.6.2. Der Berufungskläger wendet sich gegen die festgelegten Berechnungsphasen (act. A.1 II. C. Rz. 85 ff.; zur eigenen Phasenbildung vgl. Rz. 97). Er moniert, dass die Phase 1 aufgrund des schwankenden Nettoeinkommens des Berufungsklägers in den Jahren 2018, 2019 und 2020 nicht weiter unterteilt worden sei. Sodann hätte in der Zeit von November 2018 bis April 2020 von einem 40% Pensum der Berufungsbeklagten 2 ausgegangen werden müssen. Ab Mai bis August 2020 sei von einem veränderten Bedarf des Berufungsklägers auszugehen. Mit dem Kindergarteneintritt von B._____ sei der Berufungsbeklagten 2 ab September 2020 ein Pensum von 60% möglich. Wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben, kann in der ersten Phase von einem Durchschnittseinkommen des Berufungsklägers ausgegangen werden. Auch hat sein Bedarf durch die Übernahme des zusätzlichen Betreuungstages keine Änderung erfahren. Allerdings ist der Berufungsbeklagten 2 infolge des Kindergarteneintritts von B._____ ab September 2020 eine Erwerbstätigkeit von 50% anzurechnen. Die zweite Phase beginnt somit ab September 2020 und dauert bis Ende Dezember 2020. Die dritte Phase umfasst neu die Zeit von Januar 2021 bis September 2021 (vormalige zweite Phase).

8.6.3. Nach Auffassung des Berufungsklägers entfalle die Phase 3 wie auch die Phase 4 gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid, da auch in den vorherigen Phasen mit Wohnkosten der Berufungsbeklagten 2 von CHF 1'800.00 pro Monat hätte gerechnet werden müssen bzw. bei der Berufungsbeklagten 2 bereits ab dem Kindergarteneintritt und nicht erst mit dem Schuleintritt ein Einkommen von 60% anzunehmen sei. Ab Oktober 2021 ist aufgrund der tieferen Wohnkosten eine neue Phase zu bilden, welche indessen über August 2022 fortdauert, zumal sich mit dem Schuleintritt keine Veränderungen ergeben. Die Phase 4 dauert von Oktober 2021 bis Februar 2025. Zwar erhöht sich ab Januar 2023 die Kinderzulage von CHF 220.00 auf CHF 230.00 (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a und b der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen [ABzKFZG], BR 548.120). Aufgrund der Geringfügigkeit der Änderung ist angesichts der vorliegenden Verhältnisse indessen auf die Bildung einer separaten Berechnungsphase zu verzichten. Die anschliessende fünfte Phase umfasst den Zeitraum von März 2025 bis August 2028. Der diesbezügliche Einwand des Berufungsklägers, wonach B._____ im Sommer 2028 und nicht 2029 in die Oberstufe übertrete, erweist sich als berechtigt (vgl. auch vorstehend E. 8.2.8.). Phase 6 beginnt demnach ab September 2028 und endet im Februar 2031. Phase 7 gilt sodann ab März 2031 bis Februar 2033. Da der Unterhaltsbeitrag in Phase 6 und 7 gemäss der nachfolgenden Berechnungstabelle nahezu gleich hoch ausfällt, können diese beiden Phasen zusammengefasst werden. Dass mit der Volljährigkeit von B._____ eine neue Phase einhergeht, wie dies der Berufungskläger geltend macht, trifft nach dem Dargelegten zu (vgl. vorstehend E. 8.5.8.). Die letzte Phase dauert demnach von März 2033 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung.

8.7.

Konkrete Unterhaltsberechnung

Unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten ergeben sich die nachfolgenden Unterhaltsbeiträge. Soweit in einzelnen Phasen ein höherer Unterhaltsbeitrag als im angefochtenen Entscheid resultiert, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO wie dargelegt (vgl. E. 4.2.) ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Das Verschlechterungsverbot steht der Zusprechung höherer Kinderunterhaltsbeiträge nicht im Wege (BGE 137 III 617 E 4.5.3; 129 III 417 E 2.1.1).

8.7.1.

Phase 1 (November 2018 bis August 2020 [Kindergarteneintritt])

Mutter

B._____

Vater

Total

Einkommen

Nettolohn inkl. 13. ML

942

8959

Dividende

2685

Kinderzulagen

220

total

942

220

11644

12806

Bedarf

Grundbetrag

1350

400

1200

2950

Wohnkosten (inkl. NK)

1500

750

1270

3520

Krankenkasse (KVG und VVG)

421

133

337

891

Fremdbetreuungskosten

457

457

Steuern

175

115

830

1120

total

3446

1855

3637

8938

Überschuss/Manko

-2504

-1635

8007

3868

Betreuungsunterhalt (BU)

Lebenshaltungskosten Mutter

3446

./. Einkommen Mutter

942

total

2504

Unterhaltsanspruch

Grundbedarf (unter Einbezug BU)

942

4359

3637

8938

Überschussanteil

0

400

3468

3868

Anspruch

942

4759

7105

12806

./. eigenes Einkommen

-942

-220

-11644

-12806

total

0

4539

-4539

0

Bei der Partizipation von B._____ am Überschuss ist zu beachten, dass dieser aus den erwähnten Gründen ermessensweise auf CHF 400.00 zu beschränken ist (vgl. E. 8.5.5.). Zusammenfassend ergibt sich für Phase 1 somit ein monatlicher Unterhaltsbeitrag des Vaters im Umfang von CHF 4'539.00 (Barunterhalt CHF 2'035.00 zzgl. Kinderzulagen; Betreuungsunterhalt CHF 2'504.00).

8.7.2.

Phase 2 (September 2020 bis Dezember 2020 [Pensumsreduktion Vater])

Mutter

B._____

Vater

Total

Einkommen

Nettolohn inkl. 13. ML

2000

8959

Dividende

2685

Kinderzulagen

220

total

2000

220

11644

13864

Bedarf

Grundbetrag

1350

400

1200

2950

Wohnkosten (inkl. NK)

1500

750

1270

3520

Krankenkasse (KVG und VVG)

421

133

337

891

Fremdbetreuungskosten

0

Steuern

140

90

1170

1400

total

3411

1373

3977

8761

Überschuss/Manko

-1411

-1153

7667

5103

Betreuungsunterhalt (BU)

Lebenshaltungskosten Mutter

3411

./. Einkommen Mutter

2000

total

1411

Unterhaltsanspruch

Grundbedarf (unter Einbezug BU)

2000

2784

3977

8761

Überschussanteil

0

600

4503

5103

Anspruch

2000

3384

8480

13864

./. eigenes Einkommen

-2000

-220

-11644

-13864

total

0

3164

-3164

0

Der Überschussanteil von B._____ ist wie dargelegt (vgl. E. 8.5.5.) auf CHF 600.00 zu beschränken. Zusammenfassend ergibt sich für Phase 2 somit ein monatlicher Unterhaltsbeitrag des Vaters im Umfang von CHF 3'164.00 (Barunterhalt CHF 1'753.00 zzgl. Kinderzulagen; Betreuungsunterhalt CHF 1'411.00).

8.7.3

Phase 3 (Januar 2021 bis September 2021 [Reduktion Wohnkosten])

Mutter

B._____

Vater

Total

Einkommen

Nettolohn inkl. 13. ML

2000

7022

Dividende

3888

Kinderzulagen

220

total

2000

220

10910

13130

Bedarf

Grundbetrag

1350

400

1200

2950

Wohnkosten (inkl. NK)

1500

750

1270

3520

Krankenkasse (KVG und VVG)

453

135

350

938

Steuern

140

90

1000

1230

total

3443

1375

3820

8638

Überschuss/Manko

-1443

-1155

7090

4492

Betreuungsunterhalt (BU)

Lebenshaltungskosten Mutter

3443

./. Einkommen Mutter

2000

total

1443

Unterhaltsanspruch

Grundbedarf (unter Einbezug BU)

2000

2818

3820

8638

Überschussanteil

0

600

3892

4492

Anspruch

2000

3418

7712

13130

./. eigenes Einkommen

-2000

-220

-10910

-13130

total

0

3198

-3198

0

Der Überschussanteil von B._____ ist auch hier auf CHF 600.00 zu beschränken. Zusammenfassend ergibt sich für Phase 3 somit ein monatlicher Unterhaltsbeitrag des Vaters im Umfang von CHF 3'198.00 (Barunterhalt CHF 1'755.00 zzgl. Kinderzulagen; Betreuungsunterhalt CHF 1'443.00).

8.7.4.

Phase 4 (Oktober 2021 bis Februar 2025 [B._____ 10 Jahre])

Mutter

B._____

Vater

Total

Einkommen

Nettolohn inkl. 13. ML

2000

7022

Dividende

3888

Kinderzulagen

220

total

2000

220

10910

13130

Bedarf

Grundbetrag

1350

400

1200

2950

Wohnkosten (inkl. NK)

1200

600

1270

3070

Krankenkasse (KVG und VVG)

453

135

350

938

Steuern

55

40

1150

1245

total

3058

1175

3970

8203

Überschuss/Manko

-1058

-955

6940

4927

Betreuungsunterhalt (BU)

Lebenshaltungskosten Mutter

3058

./. Einkommen Mutter

2000

total

1058

Unterhaltsanspruch

Grundbedarf (unter Einbezug BU)

2000

2233

3970

8203

Überschussanteil

0

600

4327

4927

Anspruch

2000

2833

8297

13130

./. eigenes Einkommen

-2000

-220

-10910

-13130

total

0

2613

-2613

0

Zusammenfassend ergibt sich für Phase 4 somit ein monatlicher Unterhaltsbeitrag des Vaters im Umfang von CHF 2'613.00 (Barunterhalt CHF 1'555.00 zzgl. Kinderzulagen; Betreuungsunterhalt CHF 1'058.00).

8.7.5.

Phase 5 (März 2025 bis August 2028 [Oberstufeneintritt B._____])

Mutter

B._____

Vater

Total

Einkommen

Nettolohn inkl. 13. ML

2000

7022

Dividende

3888

Kinderzulagen

230

total

2000

230

10910

13140

Bedarf

Grundbetrag

1350

600

1200

3150

Wohnkosten (inkl. NK)

1200

600

1270

3070

Krankenkasse (KVG und VVG)

453

135

350

938

Steuern

70

50

1100

1220

total

3073

1385

3920

8378

Überschuss/Manko

-1073

-1155

6990

4762

Betreuungsunterhalt (BU)

Lebenshaltungskosten Mutter

3073

./. Einkommen Mutter

2000

total

1073

Unterhaltsanspruch

Grundbedarf (unter Einbezug BU)

2000

2458

3920

8378

Überschussanteil

0

600

4162

4762

Anspruch

2000

3058

8082

13140

./. eigenes Einkommen

-2000

-230

-10910

-13140

total

0

2828

-2828

0

Zusammenfassend ergibt sich für Phase 5 somit ein monatlicher Unterhaltsbeitrag des Vaters im Umfang von CHF 2'828.00 (Barunterhalt CHF 1'755.00 zzgl. Kinderzulagen; Betreuungsunterhalt CHF 1'073.00).

8.7.6.

Phase 6 (September 2028 bis Februar 2031 [B._____ 16 Jahre])

Mutter

B._____

Vater

Total

Einkommen

Nettolohn inkl. 13. ML

3200

8778

Dividende

3888

Kinderzulagen

230

total

3200

230

12666

16096

Bedarf

Grundbetrag

1350

600

1200

3150

Wohnkosten (inkl. NK)

1200

600

1270

3070

Krankenkasse (KVG und VVG)

453

135

350

938

Steuern

105

70

1890

2065

total

3108

1405

4710

9223

Überschuss/Manko

92

-1175

7956

6873

Betreuungsunterhalt (BU)

Lebenshaltungskosten Mutter

3108

./. Einkommen Mutter

3200

total

0

Unterhaltsanspruch

Grundbedarf

3108

1405

4710

9223

Überschussanteil

92

800

5981

6873

Anspruch

3200

2205

10691

16096

./. eigenes Einkommen

-3200

-230

-12666

-16096

total

0

1975

-1975

0

Der Überschussanteil von B._____ bleibt wie dargelegt (vgl. E. 8.5.5.) auf CHF 800.00 beschränkt. Zusammenfassend ergibt sich für Phase 6 somit ein monatlicher Unterhaltsbeitrag des Vaters im Umfang von CHF 1'975.00 (Barunterhalt zzgl. Kinderzulagen). Da die Mutter in der Lage ist, ihre Lebenshaltungskosten selbst zu decken, ist kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet.

8.7.7.

Phase 7 (März 2031 bis Februar 2033 [Volljährigkeit B._____])

Mutter

B._____

Vater

Total

Einkommen

Nettolohn inkl. 13. ML

4000

8778

Dividende

3888

Kinderzulagen

280

total

4000

280

12666

16946

Bedarf

Grundbetrag

1350

600

1200

3150

Wohnkosten (inkl. NK)

1200

600

1270

3070

Krankenkasse (KVG und VVG)

453

135

350

938

Steuern

210

115

1890

2215

total

3213

1450

4710

9373

Überschuss/Manko

787

-1170

7956

7573

Betreuungsunterhalt (BU)

Lebenshaltungskosten Mutter

3213

./. Einkommen Mutter

4000

total

0

Unterhaltsanspruch

Grundbedarf

3213

1450

4710

9373

Überschussanteil

787

800

5986

7573

Anspruch

4000

2250

10696

16946

./. eigenes Einkommen

-4000

-280

-12666

-16946

total

0

1970

-1970

0

Zusammenfassend ergibt sich für Phase 7 somit ein monatlicher Unterhaltsbeitrag des Vaters im Umfang von CHF 1'970.00 (Barunterhalt zzgl. Ausbildungszulagen) und damit annähernd derselbe Betrag wie in Phase 6, weshalb diese beiden Phasen zu vereinheitlichen sind und der monatliche Unterhaltsbeitrag auf CHF 1'975.00 (Barunterhalt zzgl. Ausbildungszulagen) festzulegen ist.

8.7.8.

Phase 8 (März 2033 bis Ausbildungsabschluss B._____)

Mutter

B._____

Vater

Total

Einkommen

Nettolohn inkl. 13. ML

4000

8778

Dividende

3888

Kinderzulagen

280

total

4000

280

12666

16946

Bedarf

Grundbetrag

1350

600

1200

3150

Wohnkosten (inkl. NK)

1200

600

1270

3070

Krankenkasse (KVG und VVG)

453

350

350

1153

Steuern

35

100

2425

total

3038

1650

5245

9933

Überschuss/Manko

962

-1370

7421

7013

Betreuungsunterhalt (BU)

Lebenshaltungskosten Mutter

3038

./. Einkommen Mutter

4000

total

0

Unterhaltsanspruch

Grundbedarf

3038

1650

5245

9933

Überschussanteil

962

0

6051

7013

Anspruch

4000

1650

11296

16946

./. eigenes Einkommen

-4000

-280

-12666

-16946

total

0

1370

-1370

0

Zusammenfassend ergibt sich für Phase 8 somit ein monatlicher Unterhaltsbeitrag des Vaters im Umfang von CHF 1'370.00 (Barunterhalt zzgl. Ausbildungszulagen). Eine Überschussbeteiligung ist nicht mehr vorgesehen.

9.

Indexklausel

Die Indexklausel des vorinstanzlichen Entscheids angepasst an den aktuellen Stand (Juli 2023 von 106.2 Punkten [Basis Dezember 2020 = 100 Punkte]; erstmalige Anpassung 1. Januar 2024) ist zu bestätigen (vgl. act. B.1 Dispositivziffer 8).

10.

Rückwirkende Unterhaltszusprechung

Der Berufungskläger beanstandet, dass, obschon Unterhalt für ein Jahr vor Klageerhebung zugesprochen werden könne und die Klage am 4. November 2019 erhoben worden sei, die Vorinstanz auf den vollen Monat gerundet und den Unterhalt bereits ab dem 1. November 2018 festgelegt habe (act. A.1 II. C. Rz. 52). Die Berufungsbeklagte 1 hält das Vorgehen der Vorinstanz für korrekt.

Art. 279 Abs. 1 ZGB verankert die Möglichkeit zur rückwirkenden Festlegung des Unterhalts bis ein Jahr vor Klageanhebung. Die Rückwirkung ist gemäss Gesetzeswortlaut zeitlich auf ein Jahr beschränkt. Vorliegend wurde die Klage mit Eingabe vom 4. November 2019 (Datum Poststempel) eingereicht (RG act. I./1). Entsprechend kann der Kindesunterhalt rückwirkend per 4. November 2018 beantragt und zugesprochen werden (vgl. BGE 127 III 503 E. 3.b; Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, a.a.O., N 5 zu Art. 279 ZGB m.w.H.).

11.

Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltszahlungen

Gemäss den Ausführungen des Berufungsklägers habe er von November 2018 bis September 2021 Kindesunterhalt von CHF 1'730.00 monatlich zuzüglich Kinderzulagen geleistet (act. A.1 II. B. Rz. 36 und Rz. 99, act. B.9), was die Berufungsbeklagte 1 anerkennt (act. A.3 III. Ziff. 1.2 und Ziff. 18). Auch die Vorinstanz ging von diesem Betrag aus und stellte fest, dass entsprechende Zahlungen bis Juli 2021 entrichtet wurden und errechnete anhand dessen den rückständigen Unterhaltsbetrag (vgl. act. B.1 E. 7.1-7.3 und Dispositivziffer 7a und b).

Da sich nicht abschliessend beurteilen lässt, welche Unterhaltsbeiträge der Berufungskläger bis zum Erlass des vorliegenden Berufungsentscheids insgesamt geleistet hat, ist auf eine betragsmässige Festsetzung der ausstehenden Zahlungen, wie sie die Vorinstanz vorgenommen und der Berufungskläger unter Ziffer 3.3 seines Rechtsbegehrens beantragt, zu verzichten. Abweichend vom vorinstanzlichen Entscheid ist im Dispositiv vorzusehen, dass der Berufungskläger die seit November 2018 nachweislich geleisteten Zahlungen von den vorliegend festgesetzten Unterhaltsbeiträgen in Abzug bringen kann.

12.

Fazit

Im Ergebnis ist die Berufung teilweise gutzuheissen, zumal dem Berufungskläger eine zusätzliche Ferienwoche zugesprochen wird und in gewissen Berechnungsphasen (in Phase 2, 3, in Phase 4 teilweise sowie in den Phasen 6 bis 8) tiefere Kindesunterhaltsbeiträge als im angefochtenen Entscheid resultieren.

Kosten

13.1.

Vorinstanzliche Kosten

13.1.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Anwendungsbereich von Art. 107 lit. c ZPO verfügt das Gericht nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3).

13.1.2. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr wurde nicht moniert und ist zu bestätigen. Der Berufungskläger beanstandet den vorinstanzlichen Kostenentscheid für den Fall, dass er mit seiner Berufung durchdringt. Er geht dabei in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren von einem hälftigen Obsiegen seinerseits und damit von einer hälftigen Kostenteilung aus. Ausserdem beansprucht er zur Deckung der Hälfte der vorinstanzlichen Anwaltskosten eine Parteientschädigung von CHF 7'500.00 (act. A.1 II. C. Rz 100 ff.), wobei in Anwendung der Quotenverrechnungsmethode jedoch keine solche geschuldet wäre und die Parteikosten wettgeschlagen würden (vgl. Peter Schnyder/Micha Nydegger, Zur Berechnung der Parteientschädigung nach Art. 106 und 107 ZPO bei teilweisen Obsiegen: Bruchteils- oder Betragsverrechnung?, in: ZGRG 1/16, S. 3 ff.).

13.1.3. Die vorinstanzlichen Prozesskosten wurden vollumfänglich dem Berufungskläger auferlegt mit der Begründung, er sei mit der alternierenden Obhut sowie seinem Betreuungsantrag einschliesslich Ferienrecht unterlegen. Auch im Unterhaltspunkt sei angesichts des Umstands, dass er ab Januar 2020 bis zur Hauptverhandlung einen geringeren Unterhaltsbeitrag beantragt habe, als er bereits bezahlt habe, und ab 1. Juli 2020 wesentlich tiefere Beiträge zugestanden habe, als zugesprochen worden seien, von einem Unterliegen auszugehen. Im Übrigen gehörten Kosten, die B._____ auferlegt würden, zu den Rechtsverfolgungskosten und bildeten damit Teil des materiellen Unterhaltsanspruchs des Kindes. Für eine Kostenauflage an den Berufungskläger würden zudem auch Art. 108 ZPO sowie seine deutlich höhere Leistungsfähigkeit sprechen.

13.1.4. Vorliegend bleibt es bei der alleinigen Obhut der Mutter und der Besuchsrechtsregelung gemäss dem angefochtenen Entscheid. Einzig das Ferienrecht wird um eine Woche erweitert. Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge erfolgt teils zu Gunsten und teils zu Ungunsten des Berufungsklägers; allerdings vermag sie eine andere Verteilung der Prozesskosten im Sinne von Art. 318 Abs. 3 ZPO nicht zu rechtfertigen. Vor erster Instanz hat der Berufungskläger abgestufte Unterhaltsbeiträge zwischen CHF 283.00 und CHF 1'961.00 pro Monat zugestanden. Über sämtliche Berechnungsphasen betrachtet wird ein deutlich höherer Kindesunterhalt zugesprochen. In Anbetracht dessen und unter Einbezug des erweiterten Ermessensspielraums in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) ist der vorinstanzliche Kostenspruch zu bestätigen. Dem berufungsklägerischen Kostenantrag liegt im Übrigen ohnehin die Annahme eines vollumfänglichen Obsiegens im Berufungsverfahren zugrunde, was nicht der Fall ist.

Kosten des Berufungsverfahrens

13.2.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens, wobei im Hinblick auf die für die Kostenverteilung massgebenden Grundsätze auf die Ausführungen in Erwägung 13.1.1. vorstehend verwiesen werden kann. Die Gerichtskosten werden gestützt auf den Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 VGZ) auf CHF 6'000.00 festgesetzt.

13.2.2. Wie bereits vorstehend in Erwägung 2 ausgeführt, hat der sorgeberechtigte (nicht beklagte) Elternteil bei unverheirateten Eltern grundsätzlich die Wahl, die Unterhaltsklage als gesetzlicher Vertreter im Namen des Kindes oder als Prozessstandschafter in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. Cordula Lötscher, Das Kind im Unterhaltsprozess, in: Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Der Familienprozess, 10. Symposium zum Familienrecht 2019, Universität Freiburg, Zürich 2020, S. 112 ff.). Die Kostenfolgen richten sich in beiden Fällen mangels spezifischer Regelungen für den gerichtlichen Kindesunterhaltsprozess nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 104 ff. ZPO. Dies bedeutet, dass die Kosten von den Parteien nach dem Verfahrensausgang (Art. 106 ZPO) oder gegebenenfalls nach Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) getragen werden müssen. Tritt das Kind unverheirateter Eltern im Unterhaltsprozess unmittelbar als Verfahrenspartei auf – vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter –, wirkt sich die Parteistellung zivilprozessual auch auf das Kostenrecht aus, so dass es allenfalls auch die Kostenfolgen treffen (Cordula Lötscher, a.a.O., S. 113 ff.). Im Innenverhältnis sind die Eltern im Rahmen ihrer materiellrechtlichen Unterhaltspflicht zur Kostentragung verpflichtet und demnach gehalten, für die Prozesskosten eines minderjährigen Kindes aufzukommen (vgl. Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, a.a.O., N 22 zu Art. 276 ZGB m.w.H.; PKG 2020 Nr. 2 E. 7.1 und E. 8.1.1). Eine direkte gerichtliche Auferlegung von Kosten an den Elternteil, der nicht als Partei, sondern nur als gesetzlicher Vertreter am Verfahren beteiligt ist, kommt grundsätzlich nur gestützt auf Art. 108 ZPO, also bei unnötigen Prozesshandlungen, in Betracht. Der als gesetzlicher Vertreter auftretende Elternteil führt den Prozess zwar mit Wirkung für das Kind, ist indes trotz seiner Vertreterstellung "Dritter" und wird auch im Hinblick auf das Kostenrecht so behandelt (Cordula Lötscher, a.a.O., S. 115). Der Berufungsbeklagten 2 können für das vorliegende Verfahren, soweit es um Unterhaltsfragen geht, somit grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Da sie betreffend Obhut nur im untergeordneten Punkt des Ferienrechts geringfügig unterliegt, entfällt eine Kostenüberbindung.

13.2.3. Bei Betrachtung des Ergebnisses des Berufungsverfahrens ergibt sich, dass der Berufungskläger mit seinem Antrag auf alternierende Obhut unterliegt. Die vorinstanzliche Besuchsrechtssregelung wird – mit Ausnahme des Ferienrechts, welches um eine Woche erweitert wird – bestätigt. Was die Unterhaltsbeiträge anbelangt, so erfolgt in allen Berechnungsphasen eine Anpassung. In den Phasen 1 und 5 sowie teilweise in Phase 4 (von September 2022 bis Februar 2025) erfolgt diese zu Ungunsten des Berufungsklägers. In den übrigen Phasen kommt es zwar zu einer Reduktion der Unterhaltsbeiträge, jedoch nicht in dem vom Berufungskläger geforderten Umfang. Er unterliegt bei der Frage des Unterhalts daher in weit höherem Masse, nämlich gesamthaft betrachtet im Umfang von rund drei Vierteln. Obwohl die Berufungsbeklagte 1 somit bezüglich des Unterhalts nicht vollständig obsiegt, rechtfertigt es sich gestützt auf das dem Gericht nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zustehende Ermessen sowie in Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des Vaters und dessen hoher Leistungsfähigkeit, die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 dem Berufungskläger aufzuerlegen. Ausserdem wird der Genannte verpflichtet, seiner Tochter eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Mit Honorarnote vom 21. Januar 2022 (act. G.2) macht der Rechtsvertreter von B._____ ein Honorar von CHF 5'438.00 inkl. MwSt. geltend, wobei er von einem Stundenansatz von CHF 250.00 ausgeht. Eine entsprechende Honorarvereinbarung liegt bei den Akten (RG act. VI./1). Der geltend gemachte Aufwand von 20 Stunden (CHF 5'000.00) erweist sich als angemessen und ist nicht zu beanstanden. Dazu treten die Spesen von CHF 50.00 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 388.00 (7.7% von CHF 5'050.00). Die Parteientschädigung, die der Berufungskläger an seine Tochter für das Berufungsverfahren zu leisten hat, wird demnach auf CHF 5'438.00 festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Dispositivziffern 4, 7, und 8 des Entscheids des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 8. Juli 2021 werden aufgehoben.

A._____ ist berechtigt, B._____ während vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.

A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter B._____ die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, je zuzüglich allfälliger vertraglich geregelter und gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, wobei bisher nachweislich geleistete Unterhaltszahlungen anzurechnen sind:

CHF 4'539.00 (Barunterhalt von CHF 2'035.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 2'504.00) ab dem 4. November 2018 bis zum 31. August 2020;

CHF 3'164.00 (Barunterhalt von CHF 1'753.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 1'411.00) ab dem 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2020;

CHF 3'198.00 (Barunterhalt von CHF 1'755.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 1'443.00) ab dem 1. Januar 2021 bis zum 30. September 2021;

CHF 2'613.00 (Barunterhalt von CHF 1'555.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 1'058.00) ab dem 1. Oktober 2021 bis zum 28. Februar 2025;

CHF 2'828.00 (Barunterhalt von CHF 1'755.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 1'073.00) ab dem 1. März 2025 bis zum 31. August 2028;

CHF 1'975.00 (Barunterhalt) ab dem 1. September 2028 bis zum 28. Februar 2033;

CHF 1'370.00 (Barunterhalt) ab dem 1. März 2033 bis zum Abschluss der Erstausbildung von B._____.

Die künftigen Unterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats an die Kindsmutter C._____ zu Gunsten von B._____ zu leisten.

Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 3 dieses Urteils basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2023 von 106.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres wie folgt anzupassen:

neuer UB = alter UB x neuer Index

alter Index

Weist A._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Juli 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'438.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.

Gegen die Entscheidung im Berufungsverfahren kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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