ZK1 2021 148
Rechtsöffnung
29. November 2021Deutsch20 min
A. A._____, geboren am A._____ 1973, wurde mit Verfügung vom 27. September 2021 durch Dr. med. C._____, Regionalspital Surselva, gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von 2 Wochen in der Klinik D._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurde ein schweres Abhängigkeitssyndrom (Polytoxikomanie: Benzodiazepine, Methadon) und Status nach Schädel-Hirn-Trauma aufgeführt. A._____ habe sich während der Hospitalisation zunehmend renitent und uneinsichtig präsentiert und gegenüber dem betreuenden Personal Drohungen ausgesprochen, wobei Gefahr auf Flucht bestanden habe.
Source gr.ch
Entscheid vom 8. Oktober 2021
Referenz ZK1 21 148
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Moses und Nydegger
Blumenthal, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 27.09.2021
Mitteilung 12. Oktober 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____, geboren am A._____ 1973, wurde mit Verfügung vom 27. September 2021 durch Dr. med. C._____, Regionalspital Surselva, gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von 2 Wochen in der Klinik D._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurde ein schweres Abhängigkeitssyndrom (Polytoxikomanie: Benzodiazepine, Methadon) und Status nach Schädel-Hirn-Trauma aufgeführt. A._____ habe sich während der Hospitalisation zunehmend renitent und uneinsichtig präsentiert und gegenüber dem betreuenden Personal Drohungen ausgesprochen, wobei Gefahr auf Flucht bestanden habe.
B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. September 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.
C. Mit Schreiben vom 30. September 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik D._____ unter Fristansetzung bis zum 1. Oktober 2021 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen
Klinikakten über den Beschwerdeführer an.
D. Am 1. Oktober 2021 reichte die Klinik D._____ den angeforderten Bericht ein, worauf gleichentags mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde.
E. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 teilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Surselva mit, dass die Psychiatrischen Dienste Graubünden mit Antrag vom 1. Oktober 2021 um Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung vom 27. September 2021 ersuchten.
F. Nach Eingang des Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 4. Oktober 2021 fand am 8. Oktober 2021 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik D._____, auch zu Handen des Beschwerdeführers, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]).
1.2
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene
oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 29. September 2021 gewahrt (act. 01). Daher ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten.
2.1
Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.
2.2
Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 4. Oktober 2021 von Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 05).
2.3
Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 8. Oktober 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 09).
3.1
Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-Kommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
3.2
Dr. med. C._____ ist Facharzt für Chirurgie FMH in E._____. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB i.V.m. Art. 22 KESV (BR 215.010) als im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassener Arzt der Grundversorgung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 27. September 2021 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 27. September 2021 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (act. 01.1).
4.1
Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
4.2
Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).
Dr. med. B._____ kam in ihrem Kurzgutachten vom 4. Oktober 2021 aufgrund der Akten der Klinik D._____, einem Gespräch mit Herrn F._____, einem Pfleger, sowie ihrer eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer unter anderem eine Psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10; F.13.2) und eine Psychische und Verhaltensstörung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10; F11.2) vorliegen. Bei der vorliegenden Diagnose handelt es sich um psychische Störungen im juristischen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben (act. 05).
4.3
Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Vorab ist dazu für den konkreten Fall festzuhalten, dass die fürsorgerische Unterbringung vom 27. September 2021 für die Dauer von zwei Wochen verfügt wurde und somit am 11. Oktober 2021 enden würde. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 teilte die KESB Surselva dem Kantonsgericht den Antrag der Klinik D._____ zur behördlichen Unterbringung nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung vom 1. Oktober 2021 mit und ersuchte um Zustellung des vorliegenden Entscheids (act. 07). Nachdem die angefochtene fürsorgerische Unterbringung lediglich für zwei Wochen angeordnet wurde, ist es nicht Sache des Kantonsgerichts, über die Voraussetzungen einer längeren Unterbringung zu befinden. Damit steht im vorliegenden Fall einzig die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung bis zum 11. Oktober 2021 zur Diskussion.
4.3.1
Die Klinik D._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2021 aus, der Beschwerdeführer sei den Psychiatrischen Diensten Graubünden (v.a. im Suchtzentrum und Ambulatorium G._____) aufgrund von Störungen durch multiplen Substanzmissbrauch seit 2005 bekannt, wobei der letzte Aufenthalt in der Klinik H._____ vom März 2021 datieren würde. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen eines Benzodiazepinentzuges am 13. September 2021 einen epileptischen Anfall erlitten und sei gestürzt, wobei er sich eine Schädelbasisfraktur mit Epiduralhämatom zugezogen habe. Der Beschwerdeführer sei weder krankheits- noch behandlungseinsichtig und bagatellisiere die noch vorhandenen Defizite nach der durchgeführten Kraniotomie. Der Beschwerdeführer sei stak agitiert, fühle sich entzügig und versuche sich Suchtmittel auf die geschlossene Station liefern zu lassen. Weniger einschneidende Massnahme als die Unterbringung auf der geschlossenen Akutstation seien momentan nicht ersichtlich (act. 03).
4.3.2
Im Kurzgutachten vom 4. Oktober 2021 wird eine solche Notwendigkeit grundsätzlich bejaht. Dr. med. B._____ hält in ihrem Kurzgutachten diesbezüglich fest, dass die stationäre Behandlung und Betreuung auf der geschlossenen Station momentan unerlässlich sei. Beim Beschwerdeführer sei weder eine Krankheits- noch eine Behandlungseinsicht vorhanden, wobei aktuell ein sehr starker Suchtdruck bestehen würde. Der Beschwerdeführer bagatellisiere seine Suchtproblematik und habe versucht, sich Suchtmittel auf die geschlossene Station liefern zu lassen. Indes sei ein Rückfall im Rahmen einer ambulanten Therapie vorprogrammiert. Der Beschwerdeführer sei momentan noch sehr instabil und nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen. Eine ambulante Behandlung sei zurzeit nicht ausreichend (act. 05).
4.3.3
Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik D._____ und der Akten scheint für das Kantonsgericht die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers momentan ausgewiesen zu sein. Es stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik D._____ angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall und aktuell noch als verhältnismässig erscheint.
4.4
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-Kommentar, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).
4.4.1
Aus der einweisenden Verfügung vom 27. September 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Uneinsichtigkeit, zunehmender Renitenz, verbale Aggressivität, Fluchtgefahr und Selbstgefährdung eingewiesen wurde (act. 02; act. 03.5). Aus dem Eintrittsbericht der Klinik D._____ ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer im Eintrittsgespräch wach, zur Zeit desorientiert, ansonsten zu allen Qualitäten orientiert und im formalen Denken leichtgradig vorbeiredend sowie weitschweifig präsentierte. Er hätte sich zu Anfang des Gesprächs agitiert, fordernd, wütend und laut (Schwerhörigkeit) verhalten, wobei er die sofortige Entlassung gefordert habe. Im Laufe des Gesprächs habe sich der Beschwerdeführer absprachefähig und kooperativ gezeigt, wobei die Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration reduziert gewesen seien. Wahn, Halluzinationen und Ich-Störungen sowie Ängste und Zwänge seien nicht vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge sowohl über Krankheits- als auch Behandlungseinsicht, wobei Hinweise auf Fremd- und Selbstgefährdung nicht vorhanden gewesen seien. Der Beschwerdeführer hätte den Wunsch geäussert, einen Entzug durchzuführen (act. 03.2). Demgegenüber teilte die Klinik D._____ in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2021 mit, der Beschwerdeführer zeige sich nicht krankheits- und behandlungseinsichtig, wobei bei vorzeitigem Abbruch der Behandlung mit potentieller Eigen- und Fremdgefährdung nach erneutem Konsum zu rechnen sei.
4.4.2
Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. B._____ war der Beschwerdeführer während der Untersuchung wach, leicht zeitlich desorientiert sowie örtlich zur eigenen Person gut orientiert. Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration seien etwas reduziert gewesen. Die Grundstimmung sei leicht gedrückt, der Antrieb leicht gestiegen und die Psychomotorik leicht innerlich unruhig gewesen. Zwänge, Halluzinationen und Ich-Störungen sowie Ängste und Zwänge seien nicht eruierbar gewesen. Hinweise auf Fremd- und Selbstgefährdung zum Zeitpunkt des Untersuchs seien nicht vorhanden gewesen. Die Gutachterin führt jedoch weiter aus, dass der Beschwerdeführer seine verschiedenen körperlichen Defizite nach der durchgeführten Kraniotomie bagatellisieren würde und so schnell wie möglich aus der Klinik austreten möchte, um weiterhin Benzodiazepine zu konsumieren. Er sei zum jetzigen Zeitpunkt krankheits- und behandlungsuneinsichtig, weshalb es bis zur psychischen und körperlichen Stabilisierung noch notwendig sei, dass der Beschwerdeführer auf der geschlossenen Station verbleibe. Dies bestätige auch der befragte Pfleger, der von einem instabilen psychischen Zustand sowie Kurzzeitgedächtnis- und Orientierungsstörungen berichtet habe. Indes bestehe bei einem frühzeitigen Austritt aus der Klinik die Gefahr einer psychischen Dekompensation und einer erneuten akuten Selbstgefährdung, was einen erneuten Konsum mit potentieller Eigen- und Fremdgefährdung zur Folge haben würde (act. 05).
4.4.3
Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 8. Oktober 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild vom Beschwerdeführer machen. Die ihm gestellten Fragen beantwortete er teilweise an der Frage vorbei und aus dem Kontext gerissen, weshalb diverse Nachfragen gestellt werden mussten. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde ersichtlich, dass er sowohl seine Abhängigkeit, die Suchtmittel betreffend, als auch die sich in Italien zugezogene Verletzung stark bagatellisierte. So führte er im Rahmen der Verhandlung aus, er würde einzig ab und zu Xanax konsumieren, und verneinte sonstige Abhängigkeiten. Der Beschwerdeführer befindet sich aber nach eigenen Angaben seit geraumer Zeit in einem Methadonprogramm und bejahte, dass er sich auf die geschlossene Station der Klinik D._____ Methadon bestellt hätte. Indes führte er aus, ein Arzt hätte ihm gesagt, Xanax sei nicht schlecht für ihn. Demgegenüber verneint er die Schlussfolgerungen des Gutachtens, er würde unter einem Abhängigkeitssyndrom leiden. Auf die erlittene Verletzung führte der Beschwerdeführer aus, die Wunde sei nicht schlimm und es sei keine Operation durchgeführt worden. Aus den Akten ergibt sich jedoch klar das Gegenteil. So erlitt der Beschwerdeführer durch den Sturz einen Schädelbasisbruch, welcher per Kraniotomie in I._____ behandelt werden musste. Die Wunde ist nach Ansicht des Kantonsgerichts beachtlich und verläuft fast über die ganze rechte Seite des Schädels. Demgegenüber beteuerte der Beschwerdeführer diverse Male, dass es ihm gut gehe, er nicht verstehe, weshalb er in der Klinik sei und jegliche Therapie und Medikation verweigere. Im Weiteren ist auch die von der Gutachterin aufgeführte Selbstgefährdung als gegeben zu erachten. So führte der Beschwerdeführer aus, dass die Verletzung immer noch sichtbar sei. weil er sich selbst Fäden gezogen habe und Schorf entfernte, anstatt dies von einer Fachperson erledigen zu lassen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere des durch den Konsum indizierten Unfalls, ist bei frühzeitiger Entlassung von weiteren solchen selbstgefährdenden Ereignissen auszugehen. Das Kantonsgericht konnte sich im Verlauf des Gesprächs davon überzeugen, dass die Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. med. B._____ richtig sind. Es ist für das Kantonsgericht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer zumindest während der verbleibenden Dauer der verfügten Einweisung behandlungsbedürftig ist. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Krankheits- noch Behandlungseinsicht und bagatellisiert seine jetzigen Leiden, wobei ohne Behandlung die Gefahr einer akuten Selbstgefährdung besteht (act. 09). Die Suchtmittelproblematik äussert sich insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer sich Suchtmittel auf die geschlossene Station liefern wollte. Insbesondere aufgrund dessen ist klar, dass eine ambulante Massnahme nicht ausreichen wird, um die Behandlung erfolgreich durchzuführen. Es ist mit der Gutachterin davon auszugehen, dass diesfalls ein Rückfall in den Suchtmittelkonsum geradezu vorprogrammiert ist. Ebenso ist nachvollziehbar, dass dies mit einer erheblichen Selbstgefährdung des Beschwerdeführers verbunden ist. Folglich kommt auch das Kantonsgericht zum Schluss, dass die nötige Behandlung und Betreuung derzeit nicht anders erfolgen kann als durch eine stationäre Massnahme in der Klinik D._____.
5.
Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik D._____ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht in vorliegendem Fall ausser Frage, womit die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt.
6.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Dispositiv
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist verheiratet und verfügt nach eigenen Aussagen über ein monatliches Einkommen von CHF 3'700.00. Er bewohnt eine 5.5-Zimmer Wohnung mit seiner Ehefrau. Im Weiteren verfügt er gemäss den Ausführungen an der Hauptverhandlung über etwas Erspartes, welches er allerdings nicht für eine Rechtsvertretung ausgeben wollte. Seine Ehefrau hat zudem ein Haus in J._____ in die Ehe eingebracht. Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Erhebungen der Verfahrenskosten nicht erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'520.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'020.00 Gutachterkosten) aufzuerlegen sind.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'520.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'020.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten von A._____.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 12
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 429 ZGBart. 429 CCart. 429 Codice civile svizzero
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
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Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
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Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
BGE 143 III 189ATF 143 III 189DTF 143 III 189
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
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Art. 51 EGzZGBart. 51 EGzZGBart. 51 LICC
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Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
5A_228/2016
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
BGE 140 III 101ATF 140 III 101DTF 140 III 101
BGE 140 III 105ATF 140 III 105DTF 140 III 105
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
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Art. 60 EGzZGBart. 60 EGzZGBart. 60 LICC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF