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Entscheid

ZK1 2021 152

Arzt/Ärztin (FU)

28. September 2021Deutsch19 min

A. A._____ trat nach Konsultation des Akuten-Krisen-Interventionsteams (AKI) der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) zunächst freiwillig in die psychiatrische Klinik C._____ ein. Aufgrund eines manisch-psychotischen Zustands ordnete die Klinik C._____ einen Rückbehalt wegen Gefährdung für Leib und Leben an. Daraufhin ordnete Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 3. Oktober 2021 eine fürsorgerische Unterbringung für die Dauer von maximal sechs Wochen an.

Source gr.ch

Entscheid vom 13. Oktober 2021

Referenz ZK1 21 152

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Moses und Nydegger

Brunner, Aktuar ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 3. Oktober 2021

Mitteilung 13. Oktober 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____ trat nach Konsultation des Akuten-Krisen-Interventionsteams (AKI) der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) zunächst freiwillig in die psychiatrische Klinik C._____ ein. Aufgrund eines manisch-psychotischen Zustands ordnete die Klinik C._____ einen Rückbehalt wegen Gefährdung für Leib und Leben an. Daraufhin ordnete Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 3. Oktober 2021 eine fürsorgerische Unterbringung für die Dauer von maximal sechs Wochen an.

B. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 4. Oktober 2021 frist- und formgerecht Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kantonsgericht).

C. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik C._____ unter Fristansetzung bis zum 6. Oktober 2021 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin an.

D. Gleichentags reichte die Klinik C._____ den angeforderten Bericht ein, worauf mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 6. Oktober 2021 Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt wurde.

F. Am 6. Oktober 2021 erfolgte eine weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Unterbringung im Isolierzimmer.

E. Nach Eingang des Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 8. Oktober 2021 fand am 13. Oktober 2021 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer statt, an welcher die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm und befragt wurde.

Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung vom 3. Oktober 2021 gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Nachdem die Beschwerdeführerin wieder vom Isolierzimmer auf die normale Station verlegt wurde, erübrigt sich eine Prüfung der Beschwerde vom 6. Oktober 2021.

2.1

Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.

2.2

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 8. Oktober 2021 von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2021 persönlich in der Klinik C._____ untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (vgl. act. 07).

2.3

Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 13. Oktober 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt (vgl. act. 06).

3.1

Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).

3.2

Dr. med. D._____ ist Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Damit war sie gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 EGzZGB zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 3. Oktober 2021 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 3. Oktober 2021 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (vgl. act. 01.2).

4.1

Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Zudem kann die fürsorgerische Unterbringung zum Tragen kommen, wenn die Zurückbehaltung einer freiwillig in eine Einrichtung eingetretenen Person über die in Art. 427 Abs. 1 ZGB festgelegte Dauer von drei Tagen notwendig erscheint. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Eine Fremdgefährdung darf für sich alleine daher nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

4.2.1

Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).

4.2.2

Dr. med. B._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 8. Oktober 2021 aufgrund der Akten der Klinik C._____, der Fremdanamnese einer Pflegefachfrau, welche die Beschwerdeführerin betreute, sowie seiner eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F31.2) vorliege (act. 07, S. 3). Bei der vorliegenden Diagnose handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben.

4.3.1

Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung.

4.3.2

Die Klinik C._____ führt in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2021 und in den beiliegenden Unterlagen aus, dass nach dem freiwilligen Klinikeintritt der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2021 eine Rückbehaltung wegen Gefährdung von Leib und Leben ausgesprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich ideenflüchtig, gereizt, angetrieben und vorbeiredend verhalten. Zusammengefasst habe sie sich in einem manisch-psychotischen Zustand präsentiert. Am 3. Oktober 2021 sei dann die fürsorgerische Unterbringung ausgesprochen worden. Die Beschwerdeführerin sei weiter logorrhoisch sowie krankheits- und behandlungsuneinsichtig gewesen und habe eine Pflegeperson angegriffen. Daraufhin seien am 4. Oktober 2021 eine Notfallbehandlung mit einer oralen Zwangsmedikation und eine Zwangsmassnahme erfolgt. Nach deren Lockerung sei es zu einem weiteren Angriff auf eine Pflegeperson gekommen, sodass erneut Massnahmen hätten ergriffen werden müssen (act. 03).

4.3.3

Dr. med. B._____ hält in seinem Kurzgutachten fest, dass die Beschwerdeführerin an einer bipolaren affektiven Störung mit einer gegenwärtig akuten Manie mit psychotischen Symptomen leide. Die typischen Symptome der Manie wie erhöhter Redefluss, Ideenflucht, Gedankendrängen und dadurch eingeschränkte Konzentration, Tendenz zur Entgrenzung (hohe Geldausgaben, fehlende Distanz) seien deutlich vorhanden. Ebenso zeige sich eine erhöhte Reizbarkeit und Affektlabilität mit mangelnder Impulskontrolle, die zu verbalen Ausbrüchen, Drohungen und vor kurzem noch zu Tätlichkeiten geführt habe. An psychotischen Symptomen sei ein Grössenwahn mit Weltrettungsideen und der Glaube, übersinnliche Fähigkeiten zu besitzen (schwarze Magie, Hellsichtigkeit), festzustellen (act. 07, S. 4).

Die Beschwerdeführerin habe das Gespräch in einer freundlichen Grundstimmung begonnen und bereitwillig Auskunft gegeben. Sie habe ein hohes Redetempo gehabt, die Erzählungen seien aber kohärent gewesen. Ihre Differenziertheit und Reflektiertheit seien stark beeinträchtigt durch formale und inhaltliche Denkstörungen: Die Beschwerdeführerin habe ein starkes Gedankendrängen, schweife häufig von begonnenen Themen ab und komme von einem Thema zum nächsten (Ideenflucht), wobei sie den roten Faden nie ganz verliere. Das Gedächtnis sei nicht beeinträchtigt, jedoch die Konzentration im Sinne des obengenannten Gedankendrängens. Im Verlauf des Gesprächs sei die Stimmung zunehmend gereizt und affektlabil mit drohenden Komponenten geworden. So wolle sie verschiedene frühere Behandler, die Unrechtes getan hätten, vor Gericht bringen. Informationen seien ausserhalb der Klinik hinterlegt und auch fünf Anwälte und der "E._____" seien schon informiert. Als mehrmals hintereinander Personen die Tür des Gesprächszimmers geöffnet hätten, sei die Beschwerdeführerin von Mal zu Mal gereizter geworden. Sie habe die Kontrolle verloren, sei aufgesprungen, zur Türe gelaufen, habe die Person angeschrien und mit Schlägen gedroht. Als beim Abschied nicht sofort die Tür geöffnet worden sei, habe sie gegen das Glas gehämmert. Sie habe rhetorisch gefragt, wie sie am schnellsten ins Gefängnis komme, auf eine Patientin gezeigt und gesagt: "Indem ich der die Brille zertrümmere". Die Beschwerdeführerin sei sich der Bedeutung des Untersuchungsgesprächs für eine eventuelle Entlassung bewusst gewesen, sei aber trotzdem nicht in der Lage gewesen, sowohl ihre aggressiven Durchbrüche zu kontrollieren als auch ihren Wahn zu verbergen (act. 07, S. 3 f.).

Inhaltlich liege bei der Beschwerdeführerin ein Grössenwahn vor. Sie habe angegeben, schon seit dem dritten Lebensjahr hellsichtig zu sein. Seit dem fünften Lebensjahr habe sie damit ihren Vater gesteuert. Sie sehe einem Menschen an, ob er ehrlich sei. Ein Pfleger sei etwa ein Massenmörder. Einem Mitpatienten habe sie einen Check über CHF 10'000.00 ausgestellt. Dies sei ihr zukünftiger Ehemann, den sie auf der Station kennengelernt habe, nachdem er einen Suizidversuch unternommen habe. Die Beschwerdeführerin habe dem Gutachter eine Vollmacht der Graubündner Kantonalbank über CHF 1'000.00 gegeben, der zugunsten einer Frau, wohl einer Mitpatientin, ausgestellt worden sei (act. 07, S. 3).

Die Beschwerdeführerin zeige keine Behandlungseinsicht. Die momentane Bereitschaft zur Einnahme der Medikamente begründe die Beschwerdeführerin mit der wahnhaften Idee, die Wirkung der Medikamente mit übersinnlichen Fähigkeiten neutralisieren zu können. Sie bringe klar zum Ausdruck, dass sie eigentlich keine Medikamente einnehmen möchte. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin im Vergleich zum Eintritt kontrollierter und weniger getrieben, aber weiterhin in einem akuten Zustand, der behandlungsbedürftig sei. Bei einem sofortigen Austritt bestehe die Selbstgefährdung in Sinne der Gefahr, dass die Beschwerdeführerin durch die psychosebedingte Entgrenzung grosse Geldausgaben tätige bzw. sich ausnützen lasse. Eine Selbstgefährdung im Sinne eines Suizidversuchs bestehe gegenwärtig nicht. Die Beschwerdeführerin zeige aber eine starke Affektlabilität von einem Moment auf den anderen mit Impulsdurchbrüchen. Bei einer Entlassung sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin die medikamentöse Behandlung wieder absetze (act. 07, S. 4).

4.3.4

Sowohl im Bericht der Psychiatrischen Klinik C._____ als auch im Kurzgutachten wird eine Notwendigkeit der Behandlung bejaht. Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik C._____ und der Akten scheint eine Behandlung der Erkrankung der Beschwerdeführerin bis zur gesicherten Medikamenteneinnahme notwendig zu sein. Es stellt sich aber die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik C._____ angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit der Betroffenen im konkreten Fall und aktuell noch als verhältnismässig erscheint.

4.4.1

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4 m.H.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).

4.4.2

Gemäss Bericht der Klinik C._____ ist aufgrund der gegenwärtigen manischen Phase aktuell eine weniger einschneidende Massnahme als die Unterbringung auf der Akutpsychiatrie nicht ersichtlich (act. 03).

4.4.3

Auch der Gutachter erachtet eine geschlossenen Akutstation wie die der Klinik C._____ als einziger angemessener Ort. Er begründet dies mit den aggressiven Übergriffen, der bis dato nicht gesicherten Medikamenteneinnahme, den hohen Geldausgaben und der mangelnden Einsicht in die Therapiebedürftigkeit. Bei Weiterführung der begonnenen Therapie könnte in einigen Wochen aber eine deutliche Besserung der Symptomatik und auch eine Wiederaufnahme einer ambulanten Therapie erreicht werden (act. 07, S. 4).

4.4.4

Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 13. Oktober 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild der Beschwerdeführerin machen. Dabei konnten die Angaben des Gutachters grösstenteils bestätigt werden. Auffällig waren insbesondere das hohe Redetempo und die Ideenflucht. Die Beschwerdeführerin sprang von einer Thematik zur anderen, schweifte bei der Anhörung immer wieder stark von den eigentlichen Fragen ab und war in ihren Ausführungen fast nicht mehr zu bremsen. Ebenfalls konnte ein Hang zum Grössenwahn beobachtet werden. So erwähnte sie immer wieder ihren immensen Reichtum sowie ihre heilerischen und hellseherischen Fähigkeiten. Die diagnostizierte bipolare Störung stritt die Beschwerdeführerin ab, verneinte das Vorliegen einer manischen Phase und zeigte sich nicht krankheits- und behandlungseinsichtig.

Vor dem Hintergrund der gutachterlichen Ausführungen, der Stellungnahme der Klinik C._____ und des gewonnenen Eindrucks der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Oktober 2021 kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass die psychische Störung der Beschwerdeführerin eine stationäre Behandlung unumgänglich macht. Die Beschwerdeführerin zeigt keine Krankheits- und Behandlungseinsicht, wobei sie die Diagnose der bipolaren affektiven Störung mit einer gegenwärtigen akuten Manie mit psychotischen Symptomen abstreitet. Das Gutachten wurde von ihr als "kreuzfalsch" qualifiziert. Während der Verhandlung zeigte die Beschwerdeführerin ein Verhalten, welches die Ausführungen in den Akten grösstenteils zu stützen vermag. Würde die notwendige Behandlung ausbleiben, bestünde nach Ansicht der Klinik ein hohes Risiko der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Aufgrund ihres Umgangs mit Geld durch das Ausstellen von Checks an Mitpatienten besteht zudem – unabhängig von ihrer finanziellen Situation – die Gefahr der finanziellen Schädigung. Angesichts dieser Umstände und der in den Unterlagen der Klinik sowie im Gutachten beschriebenen Gefahr der Selbst- und Fremdgefährdung, erachtet das Kantonsgericht eine unmittelbare Selbst- und Fremdgefährdung auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung als erstellt. Eine weniger einschneidende Massnahme als die stationäre Unterbringung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt.

5.1

Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik C._____ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht in vorliegendem Fall ausser Frage, womit die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt.

5.2

Im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung äusserte die Beschwerdeführerin den Wunsch, innerhalb der PDGR in die Klinik F._____ auf die Stationen von Herrn Dr. G._____ oder Frau Dr. H._____ verlegt zu werden, falls die Beschwerde abgewiesen werden sollte. Die Frage der Klinikzuteilung ist grundsätzlich nicht Sache des Kantonsgerichts. In Anbetracht der Bereitschaft der Beschwerdeführerin, sich auf diesen Stationen behandeln zu lassen, sollte eine solche Verlegung jedoch nach Möglichkeit durch die ärztliche Leitung der Klink C._____ geprüft werden. Der Entscheid bleibt aber der Klinik überlassen.

6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung nach wie vor erfüllt sind. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'812.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'312.00 Gutachterkosten) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'812.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'312.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten von A._____.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 11

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

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Art. 443 ZGBart. 443 CCart. 443 Codice civile svizzero

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

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Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero

Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero

Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

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BGE 143 III 189ATF 143 III 189DTF 143 III 189

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Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

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Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

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BGE 145 III 441ATF 145 III 441DTF 145 III 441

5A_228/2016

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

BGE 140 III 101ATF 140 III 101DTF 140 III 101

BGE 140 III 105ATF 140 III 105DTF 140 III 105

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

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