ZK1 2021 154
Zivilprozessordnung
20. Dezember 2022Deutsch35 min
Die C._____ in B._____ umfasst eine grosse Zahl von Wohneinheiten (96 gemäss der Liste RG act. II/6). An deren einen mit der Bezeichnung D._____ sind A._____ berechtigt. Zwischen A._____ auf der einen Seite und der Verwaltung resp. den anderen Stockwerkeigentümern auf der anderen Seite bestehen Differenzen über verschiedene Punkte.
Source gr.ch
Urteil vom 22. November 2022
Referenz ZK1 21 154
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Hubert und Nydegger
Diggelmann, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi
Reichsgasse 65, 7000 Chur
gegen
C._____
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Flavia Brülisauer
Kornplatz 2, Postfach 355, 7001 Chur
Gegenstand Anfechtung von StWEG-Beschlüssen
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Surselva vom 24.06.2021, mitgeteilt am 03.09.2021 (Proz. Nr. 115-2020-16)
Mitteilung 1. Dezember 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Die C._____ in B._____ umfasst eine grosse Zahl von Wohneinheiten (96 gemäss der Liste RG act. II/6). An deren einen mit der Bezeichnung D._____ sind A._____ berechtigt. Zwischen A._____ auf der einen Seite und der Verwaltung resp. den anderen Stockwerkeigentümern auf der anderen Seite bestehen Differenzen über verschiedene Punkte.
Am 23. November 2019 fand eine ausserordentliche Versammlung der Miteigentümer statt. Unter anderem fasste sie zustimmend Beschluss über die Jahresrechnung und die Kostenverteilung für die Periode vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 (im Folgenden verkürzt "2018/2019") und über die Entlastung der Verwaltung für das Rechnungsjahr 2018/2019 (RG act. II/3, S. 9 f. unter den Ziffern 3.3 und 3.4). A._____ stimmten dagegen.
A._____ stellten am 20. Dezember 2019 ein Schlichtungsbegehren und machten damit den Rechtsstreit im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO hängig (das Schlichtungsbegehren im Parallelfall 115/2020/10 / ZK1 21 154 datiert vom 26. Oktober 2019). Die Klagebewilligung wurde am 3. März 2020 ausgestellt (RG act. II/4).
A._____ reichten dem Regionalgericht Surselva (im Folgenden nur Regionalgericht) die Klageschrift ein (RG act. I/1). Sie beantragten gegenüber dem Schlichtungsverfahren unverändert:
1.
Die Beschlüsse der StWEG C._____ vom 23. November 2019 Punkt 3.3. und Punkt 3.4. betreffend:
a)
Genehmigung Jahresrechnung 2018/2019;
b)
Entlastung der Verwaltung
seien aufzuheben.
2.
Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (exklusiv 7.7% MWSt) zu Lasten der Beklagten.
Die C._____ beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage (RG act. I/2).
In der Replik (RG act. I/3) ergänzten A._____ das Rechtsbegehren um den Zusatz, dass neben den angefochtenen Beschlüssen auch
Punkt 3.2 […] Heizkostenabrechnung 2018/2019
aufzuheben sei.
Die C._____ hielt in der Duplik (RG act. I/4) am Antrag auf Abweisung der Klage fest, unter dem neuen Vorbehalt des Eintretens.
Ein letzter Schriftsatz von A._____ (RG act. I/5) befasste sich damit, was das Ausmessen der Wohnungsflächen für eine Heizkostenabrechnung nach Fläche kosten würde.
D. Mit Urteil vom 24. Juni 2021 entschied das Regionalgericht (act. B.1, S. 24):
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 5'850.00 (Entscheidgebühr CHF 5'500.00, Pauschale für das Schlichtungsverfahren CHF 350.00) gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von A._____.
Die Gerichtskosten werden in der Höhe von CHF 5'500.00 aus dem von den Klägern geleisteten Vorschuss bezogen und sind damit getilgt. Die Pauschale für das Schlichtungsverfahren wurde von den Klägern bereits geleistet.
3.
A._____ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 20'310.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4./5. (Rechtsmittelbelehrung, Mitteilungen)
E. A._____ (im Folgenden: die Berufungskläger) fechten das Urteil an (act. A.1), mit dem Rechtsbegehren:
1.
Die Ziffern 1, 2 und 3 des Urteils des Regionalgerichts Surselva vom 24. Juni 2021, Proz.Nr. 115-2020-16, seien aufzuheben, und das Dispositiv in Ziffer 1, 2 und 3 sei wie folgt zu ändern:
1.
Die Klage wird gutgeheissen, und die Beschlüsse der StWEG C._____ vom 23. November 2019 betreffend Heizkostenabrechnung 2018/2019, Genehmigung Jahresrechnung Rechnungsperiode 2018/2019 und Entlastung der Verwaltung werden aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 5'850.00 (Entscheidgebühr CHF 5'500.00, Pauschale für das Schlichtungsverfahren CHF 350.00) gehen vollumfänglich zulasten der Beklagten und werden in der Höhe von CHF 5'500.00 aus dem von den Klägern geleisteten Vorschuss bezogen.
Die Beklagte ist verpflichtet, A._____ den Betrag von CHF 5'850.00 zu ersetzen/zu bezahlen.
3.
Die Beklagte hat A._____ ausseramtlich mit CHF 13'096.01 zu entschädigen.
2.
Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge im Berufungsverfahren zulasten der Berufungsbeklagten.
Die C._____ (im Folgenden: die Berufungsbeklagte) beantragt Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungskläger (act. A.3).
In der Berufungsreplik (act. A.4) halten die Berufungskläger an ihren Anträgen fest; auf eine Berufungsduplik hat die Berufungsbeklagte verzichtet (act. A.5).
F. Bei der Bearbeitung der Sache wurde das Gericht im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) unterstützt von Aktuar ad hoc Peter Diggelmann.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Die prozessualen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Streitwert misst sich am Gesamtbetrag der durch die Klage blockierten Abrechnung und übersteigt CHF 30'000.00.
1.2
Wenn das Verfahren wie hier dem Verhandlungs- (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) untersteht, ist die Berufung keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens. Sie dient vielmehr der Überprüfung des angefochtenen Entscheides und des Verfahrens der ersten Instanz (Art. 310 ZPO). Es obliegt den Parteien, geltend gemachte Mängel aufzuzeigen. Das hebt die Regel nicht auf, dass die Gerichte und damit auch die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen anzuwenden haben (Art. 57 ZPO). Einer Partei kann es daher nicht schaden, wenn sie sich auf unzutreffende Gesetzesbestimmungen beruft oder solche gar nicht nennt. Es obliegt ihr aber, den geltend gemachten Fehler aufzuzeigen, und zwar nicht nur allgemein, sondern so präzis, dass es die Berufungsinstanz ohne Mühe verstehen kann. Sie darf nicht einfach auf Vorbringen in erster Instanz verweisen, sondern muss sowohl die Passagen im angefochtenen Urteil als auch die angerufenen Aktenstücke genau bezeichnen. Das Bundesgericht formuliert es im grundlegenden Urteil so: (von der Partei werde verlangt) "de motiver son appel (art. 311 al. 1 CPC), c'est-à-dire de démontrer le caractère erroné de la motivation attaquée. Pour satisfaire à cette exigence, il ne lui suffit cependant pas de renvoyer aux moyens soulevés en première instance, ni de se livrer à des critiques toutes générales de la décision attaquée. Sa motivation doit être suffisamment explicite pour que l'instance d'appel puisse la comprendre aisément, ce qui suppose une désignation précise des passages de la décision que le recourant attaque et des pièces du dossier sur lesquelles repose sa critique" (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; 141 III 576 E. 2.3.3).
Diese Anforderungen sind immerhin mit Augenmass, nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) zu handhaben. Wenn der Berufung bei loyalem Bemühen zu entnehmen ist, was warum kritisiert werden soll, und wenn das angefochtene Urteil den Punkt nicht besonders eingehend abhandelt, sodass auch ohne das Bezeichnen einzelner Seiten oder Absätze klar wird, was gemeint ist, lässt sich die Kritik häufig ohne Schwierigkeiten ("aisément", sagt das Bundesgericht) verstehen und beurteilen. Jedenfalls dürfen die formellen Anforderungen nicht überspannt oder überspitzt formalistisch angewendet werden. Im Einzelnen lässt sich das freilich nur bei der Diskussion konkreter Kritikpunkte beurteilen.
1.3
In der Berufung sind neue Vorbringen mit wenigen Ausnahmen ausgeschlossen (Art. 317 ZPO). Die Parteien müssen, um den vorstehend genannten Erfordernissen zu genügen, die Voraussetzungen einer der gesetzlichen Ausnahmen begründen. Wenn sie in der Berufung tatsächliche Behauptungen vortragen, die nicht auf den ersten Blick etwas betreffen, wovon schon das erstinstanzliche Gericht ausging, werden sie als neu betrachtet, ohne dass die Berufungsinstanz die erstinstanzlichen Rechtsschriften und Akten darauf hin zu durchsuchen hätte, wo die Behauptung allenfalls schon aufgestellt worden sein könnte. Auch neue Beweismittel unterliegen der Noven-Beschränkung.
Novenrechtlich unzulässige Vorbringen oder Dokumente sind allerdings nicht nach einem häufig verwendeten Ausdruck in einem physischen Sinn "aus dem Recht zu weisen". Wohl sind sie wie unzulässige neue Behauptungen für die Entscheidfindung nicht zu beachten. Weil aber eine obere Instanz ihre Zulässigkeit anders beurteilen mag und nur schon aus Gründen der Transparenz und der Vollständigkeit des Dossiers im Sinne einer tatsächlichen Chronologie dürfen sie aus den Akten nicht etwa entfernt und dem Einleger zurückgeschickt werden. Ebenso unrichtig ist die oft anzutreffende Floskel, ein Argument sei "nicht zu hören". Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) verlangt, dass auch Unzulässiges, Verspätetes oder Ungebührliches (Art. 132 ZPO) "gehört" wird – wie damit umzugehen ist und ob es für die Entscheidfindung verwendet werden kann und darf, ist eine andere Frage.
2.
Das Regionalgericht befasst sich eingehend mit der Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten. Es kommt zum Schluss, die Beanstandungen der Berufungskläger seien für die Periode 2018/2019 unbegründet, und weist die Klage insoweit ab (angefochtenes Urteil, S. 7 ff.). Die Berufungskläger sind damit nicht einverstanden und erneuern und vertiefen ihre Argumentation zu diesem Punkt (act. A.1, Rz. 10 ff., und act. A.4, Rz. 8 ff.). Die Berufungsbeklagte findet das angefochtene Urteil richtig und die Kritik daran nicht begründet (act. A.3, Rz. 12 ff.).
Dispositiv
Es geht in diesem Punkt um die gleichen Fragen, wie sie im parallelen Verfahren des Regionalgerichts 115-2020-10 resp. Kantonsgerichts ZK1 21 155 diskutiert werden. Man kann sich fragen, ob demnach eine hängige Sache im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO vorliege, allenfalls analog angewendet auf die mehreren Beschlüsse der Stockwerkeigentümer zum nämlichen Thema. Möglicherweise hängt damit die vom Kantonsgericht verworfene Auffassung der Berufungskläger im Parallelfall zusammen, es könne auf ihre eigene und als Berufungsbegehren wiederholte Klage in jenem Verfahren nicht eingetreten werden, soweit sie die Periode 2018/2019 betreffe (vgl. Urteil in der Sache ZK1 21 155 v. 14.11.2022 E. 3.1). Allerdings geht es um die Beschlüsse zweier verschiedener Versammlungen der Miteigentümer (heute der als "ausserordentlich" bezeichneten Versammlung vom 23. November 2019, im Parallelfall um Beschlüsse der "ordentlichen" Versammlung vom 28. September 2019). Anders als einem Gericht (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) dürfte es der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer nicht grundsätzlich verwehrt sein, auf einen früheren Beschluss zurückzukommen und neu über einen Punkt zu entscheiden. In diesem Sinn kommt dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Beschluss vom 23. November 2019 eine eigene Bedeutung zu, auch wenn er den am 28. September 2019 für die Periode 2018/2019 vorgesehenen und stillschweigend akzeptierten Abrechnungsmodus nicht abänderte, sondern gegenteils bestätigte. Auf Klage und Berufung in diesem Punkt ist demnach einzutreten.
Die sich stellenden materiellen Fragen sind, wie erwähnt, die nämlichen. Die Parteien argumentieren im Wesentlichen gleich, und das heute angefochtene Urteil wiederholt in grossen Teilen identisch und im "copy-paste"-Modus die Erwägungen im Urteil des Parallelfalls. Auch das Kantonsgericht hat seinen Erwägungen des Urteils vom 14. November 2022 im Verfahren ZK1 21 155 nichts beizufügen. Es kann ohne Ergänzungen darauf verwiesen werden.
Die Berufung ist in diesem Punkt (Heizkostenabrechnung 2018/2019) abzuweisen, und das heute angefochtene Urteil ist insoweit zu bestätigen.
3. Die Berufungskläger beanstanden die Verlegung der von der Gemeinde erhobenen Kehrichtgebühren auf die Stockwerkeinheiten entsprechend den Wertquoten. Das Regionalgericht erwog, diese Verteilung entspreche Gesetz und Reglement. Ob die Berufungskläger bei einer anderen Verteilmethode besser führen, legten sie nicht dar. Obgleich das eigentlich eine Prozessvoraussetzung wäre – da sie nur in diesem Fall ein Rechtsschutzinteresse hätten –, könne das offen bleiben (angefochtenes Urteil, S. 14 f.).
Die Berufungskläger verweisen im Berufungsverfahren auf ihre Darstellung in der erstinstanzlichen Replik: die Kehrichtgebühren gingen laut Reglement der Gemeinde zu Lasten der einzelnen Stockwerkeinheiten und seien keine Lasten der Gemeinschaft, welche dann nach einem festzulegenden Schlüssel auf die Miteigentümer zu verlegen seien (RG act. I/1, S. 15 Rz. 51, mit Verweis auf das Gemeindereglement über die Abfallbewirtschaftung RG act. II/30). Das trifft zu. Die Kehrichtgrundgebühren, welche nach Art. 27 des Gemeindereglements über die Abfallbewirtschaftung aufgrund der Gebäudeversicherungswerte ermittelt werden, hätten von der Gemeinde nicht der Berufungsbeklagten in Rechnung gestellt werden dürfen, denn gemäss Art. 29 des Gemeindereglements über die Abfallbewirtschaftung ist Schuldner der Gebühr die Person, welche am letzten Tag des Vorjahres Eigentum, auch Mit- oder Stockwerkeigentum, am entsprechenden Grundstück hat. Die Kritik der Berufungskläger am Vorgehen der Berufungsbeklagten ist demnach begründet.
Das Regionalgericht hat allerdings richtig darauf hingewiesen, dass erste Voraussetzung der Prozessführung das rechtlich geschützte Interesse ist (Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO), und es hat den Berufungsklägern vorgehalten, sie hätten nicht erläutert, was ihnen eine Rechnungsstellung direkt durch die Gemeinde gegenüber der Verrechnung durch die Gemeinschaft für einen Vorteil brächte (angefochtenes Urteil, S. 15; zum Klären abstrakter Rechtsfragen steht der Zivilprozess nicht zur Verfügung). Das ist nicht ohne Weiteres klar: Gebäudeversicherungswerte und Wertquoten einzelner Stockwerkeinheiten sind natürlich nicht das Nämliche, dürften sich in der Regel aber einigermassen parallel bewegen. Die Berufungskläger machen in der Berufung geltend, wenn die Gemeinde direkt Rechnung stellte, würden sich die gemeinschaftlichen Kosten gesamthaft und damit auch ihr Anteil daran reduzieren (act. A.1, Rz. 38). Das ist trivial. Es käme aber darauf an, ob ein direkt der Gemeinde zu bezahlender Betrag oder der sich aufgrund der internen Verteilung ergebende für die Berufungskläger günstiger wäre. Dazu tragen die Berufungskläger nichts vor, namentlich behaupten sie auch nicht, sie hätten das schon in erster Instanz getan, sodass die Ausführungen in der Berufung ohnehin unzulässige Noven sind (Art. 317 ZPO; voranstehend E. 1.3).
Fehlte es den Berufungsklägern schon in erster Instanz am schutzwürdigen Interesse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), hätte das Regionalgericht auf die Klage in diesem Punkt nicht eintreten sollen. Da die Prozessvoraussetzungen auch in der Berufung von Amtes wegen geprüft werden (Art. 60 ZPO; statt Vieler Tanja Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 f. zu Art. 60 ZPO), ist das angefochtene Urteil aufzuheben, und auf die Klage ist in diesem Punkt (Kehrichtgebühr) nicht einzutreten.
4. Die Berufungskläger beanstanden, dass die Verwaltung in der Garage acht zusätzliche Steckdosen hat einbauen lassen, und zwar ohne entsprechenden Beschluss der Gemeinschaft über bauliche Massnahmen. In der Berufung legen sie dazu Überlegungen vor (act. A.1, Rz. 39 ff.), allerdings – mit Ausnahme zweier dazu offenkundig unerheblicher Stellen – ohne Hinweis darauf, wann und wo sie das in erster Instanz vortrugen und was das Regionalgericht dazu erwog. Das erfüllt nicht die Anforderungen an die Berufung, welche wie in E. 1.2 vorstehend erläutert leicht verständlich ("aisément à comprendre") dartun muss, weshalb das angefochtene Urteil unrichtig sei. Immerhin lassen sich die entsprechenden Erwägungen des Regionalgerichts ohne Mühe auffinden (angefochtenes Urteil, S. 15 f. E. 4.2), und soweit möglich ist auf die Beanstandungen der Berufungskläger einzugehen:
Der Kostenaufwand für die in der Berufung kritisierte Massnahme belief sich auf insgesamt CHF 1'077.00 (angefochtenes Urteil, S. 16 unten). Falls die Verwaltung diese Aufwendungen zu Unrecht der Gemeinschaft belastet hat, sind die Berufungskläger mit einer Wertquote von 21/876 im Umfang von CHF 25.80 beschwert. Das erforderliche Interesse zur Prozessführung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ist damit gegeben (BGE 136 III 155).
Das Urteil des Regionalgerichts stützt sich mit Bezug auf die Steckdosen darauf, dass der Verwalter gemäss Art. 36 Abs. 3 lit. h des Reglements im Rahmen einer Kompetenz von bis zu CHF 5'000.00 im Einzelfall nicht wiederkehrende Anschaffungen tätigen könne (angefochtenes Urteil, S. 15 f. E. 4.2). Dem halten die Berufungskläger entgegen, eine "Anschaffung" und eine "bauliche Massnahme" seien begrifflich völlig verschiedene Dinge, und über eine bauliche Massnahme hätte nach Art. 647d f. ZGB und Art. 22 Abs. 2 des Reglementes separat abgestimmt werden müssen. Das Reglement (vom Kantonsgericht gefunden in den Akten des Regionalgerichts als act. II/9) wiederholt an der von den Berufungsklägern genannten Stelle im Wesentlichen die gesetzliche Ordnung für bauliche Massnahmen. Ob das für Bagatellsachen an den Verwalter delegiert werden kann, ist daraus nicht zu entnehmen. Vor allem aber beanstanden die Berufungskläger, dass über das Anbringen der Steckdosen kein eigener Beschluss der Miteigentümer gefasst worden sei (act. A.1, S. 15 Rz. 40). Ihre Rüge ist also vorweg formeller Natur. Dazu hat das Bundesgericht entschieden, ein Miteigentümer, welcher einen formellen Mangel nicht anlässlich der Versammlung rüge und damit dessen sofortige Behebung verunmögliche, verwirke das Recht zur Anfechtung (BGE 136 III 174 E. 5.1). So ist es hier; die Berufungskläger behaupten nicht, sie hätten auf den Mangel hingewiesen, und bei summarischer Lektüre des Protokolls (RG act. II/3) findet sich kein entsprechender Hinweis.
Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass das Beharren der Berufungskläger auf dem strengen Wortlaut ("bauliche Massnahme" vs. "Anschaffung") einer unbefangenen Auslegung des Reglementes nicht gerecht wird. Auch ist eine so klare Abgrenzung kaum sinnvoll, wie sie den Berufungsklägern vorschwebt – man denke nur an das Anschaffen eines Schlauches zum Abspritzen des Bodens und das Anbringen einer Haltvorrichtung dafür: auch wenn diese fest mit dem Gebäude verbunden und damit vermutlich nach Lesart der Berufungskläger eine "bauliche Massnahme" wäre, schiene eine Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft darüber wenig sinnvoll. Die Berufungskläger führen zudem selber aus, der Hauswart müsse halt mit Kabelrollen arbeiten, wenn er die Garage reinige (wie gross diese ist, wie weit die Distanzen früher waren und neu sind, lässt sich nicht eruieren; die "Garagenpläne [vorgelegt als BB 15]" [act. A.1, Rz. 41] zeigen zwar rund 130 Parkplätze, erlauben aber nicht die Unterscheidung in bestehende und neue Steckdosen). Offenbar gehen die Berufungskläger davon aus, der Verwalter dürfte solche Kabelrollen im Rahmen seiner Kompetenz anschaffen lassen. Lange und auch nur während der konkreten Reinigungsarbeiten des Hauswarts herumliegende Kabel sind allerdings durchaus unfallträchtig. Einzelne Steckdosen hat es offenbar schon gegeben. Das Installieren von weiteren solchen zu angesichts der Grösse der Überbauung durchaus bescheidenen Kosten von CHF 1'077.00 kann daher zwangslos noch als "ordentliche Verwaltung des Hauses" verstanden werden, welche dem Verwalter obliegt (Art. 36 Abs. 3 lit. a des Reglementes). So versteht auch die gesetzliche Ordnung, wie sich aus Art. 712g Abs. 1 i.V.m. Art. 647c letzter Halbsatz ZGB ergibt, bauliche Vorkehren von untergeordneter Bedeutung wie geringfügige Ausbesserungen oder wenig kostspielige Instandhaltungsarbeiten nicht als bauliche Massnahmen, sondern als gewöhnliche Verwaltungshandlungen, für die kein Beschlussquorum erforderlich ist (Christoph Brunner/Jürg Wichtermann, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, N 7 zu Art. 647a ZGB; Barbara Graham-Siegenthaler, Berner Kommentar, Das Eigentum, Allgemeine Bestimmungen, Art. 641–654a ZGB, 6. Aufl., Bern 2022, N 6 und 13 zu Art. 647a ZGB; Christoph Thurnherr, Bauliche Massnahmen bei Mit- und Stockwerkeigentum, Zürich 2010, Rz. 162 und 169; Cornelio Zgraggen, Kostenverteilung und Haftung für Beiträge im Stockwerkeigentum, Zürich 2020, Rz. 649, 674 und 692). Dass die installierten Steckdosen willkürlich den Eigentümern von Elektrofahrzeugen dienen sollten, wie die Berufungskläger offenbar dem Regionalgericht wenn auch ohne die erforderliche Substantiierung vortrugen (angefochtenes Urteil, S. 16), nehmen sie in der Berufung nicht wieder auf.
Die Berufung ist in diesem Punkt (Steckdosen) abzuweisen, und das angefochtene Urteil ist insoweit zu bestätigen.
5. Weitere von den Berufungsklägern beanstandete Positionen in der Jahresrechnung 2018/2019 sind Aufwendungen des Hauswarts, Kosten im Zusammenhang mit einem "Tube-in-Tube-System" sowie das Beheben eines Wasserschadens.
Auch hier ist das Interesse der Berufungskläger an der Prozessführung zu bejahen: die ganzen Aufwendungen sind zwar nicht bekannt, dürften aber relativ bedeutend sein, denn der Wasserschaden allein schlägt mit gut CHF 18'000.00 zu Buche (act. A.1, Rz. 58), was entsprechend einer Wertquote von 21/876 eine Belastung der Berufungskläger von gegen oder sogar über CHF 500.00 ausmachen dürfte.
5.1. Allgemeine Aufwendungen des Hauswarts sind nach Auffassung der Berufungskläger nicht der Gemeinschaft, sondern einzelnen Stockwerkeigentümern zugekommen und daher zu Unrecht in die Abrechnung der gemeinschaftlichen Kosten aufgenommen worden (act. A.1, Rz. 44 ff.).
Das Regionalgericht erwog, die Berufungskläger hätten zwar eine lange Liste von Arbeiten des Hauswartes vorgelegt, dabei aber nicht konkret genug behauptet, was diese Arbeiten betroffen hätten und weshalb sie nicht der Gemeinschaft hätten belastet werden dürfen. Kleine Hilfeleistungen des Hauswarts wie das Türöffnen der Wohnungen für Handwerker und die Unterstützung der Eigentümer bei kleinen technischen Störungen und Problemen seien vom Pflichtenheft des Hauswarts gedeckt. Diese Regelung erscheine sachgerecht und sinnvoll. Auch wenn die Gemeinschaft grundsätzlich nur die gemeinschaftlichen Kosten zu tragen habe, so stehe es der Gemeinschaft frei zu entscheiden, dass gewisse geringfügige Kosten im Bagatellbereich auch von der Gemeinschaft zu tragen seien, obwohl diese an sich einen Sonderrechtsteil beträfen. Im Reglement sei in Art. 15 lit. h denn auch ausdrücklich die Rede von "übrigen von der Gemeinschaft zu tragenden Kosten, sofern nicht eine andere Verteilung ausdrücklich vorgesehen ist". Die Gemeinschaft habe demnach in zulässiger Weise entschieden, dass die Kosten des Hauswarts nicht für sämtliche mit Sonderrechtsteilen zusammenhängende Arbeiten den einzelnen Stockwerkeigentümern zu verrechnen seien. Die zu beurteilenden Arten von geringfügigen Arbeiten träten bei jedem Stockwerkeigentümer in etwa in gleichem Masse auf. Die einzelnen Abweichungen von den durchschnittlichen Kosten zu den tatsächlich verursachten persönlichen Kosten der Stockwerkeigentümer befänden sich im Bagatellbereich von nahezu durchgehend weniger als CHF 100.00 und meist sogar unter CHF 50.00 pro Jahr. Der Aufwand, für jeden einzelnen Stockwerkeigentümer separate Abrechnungen für diese Bagatellarbeiten zu erstellen, einzig damit die entstandenen Kosten vollkommen verursachergerecht auf die Stockwerkeigentümer verteilt werden könnten, könne damit in keiner Weise als verhältnismässig angesehen werden. Eine vollkommene und absolute Fairness in der Kostenverteilung der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft sei bereits grundsätzlich nicht möglich (angefochtenes Urteil, S. 16 ff. E. 4.3).
Die Einwendungen der Berufungskläger dagegen genügen den Anforderungen an die Berufung (Art. 311 ZPO; vorstehend E. 1.2) nicht. Ein dickes Bündel Papiere aus den Akten des Regionalgerichts (RG act. II/19) enthält offenbar stichwortartige Hinweise auf die vom Hauswart zwischen Juni 2018 und Juni 2019 ausgeführten Arbeiten und die dafür aufgewendeten (gerundeten) Zeiten. Das mehrfarbige Markieren zahlreicher Positionen lässt nicht erkennen, was mit den verschiedenen Farben gemeint ist. Die auszugsweise Wiedergabe in der Berufung (act. A.1, Rz. 45) hilft nicht weiter. Das Regionalgericht hat erwogen, die Berufungskläger müssten konkret angeben, was der Hauswart geleistet habe, und dass das nicht die Gemeinschaft betroffen habe. Das ist richtig. Können Kosten weder einem gemeinschaftlichen Teil noch einem im Sonderrecht stehenden Teil zugeordnet werden, gehen sie gestützt auf die nicht abschliessende Aufzählung der gemeinschaftlichen Kosten in Art. 15 des Reglements zulasten der Gemeinschaft, was Ausdruck des dem Stockwerkeigentum innewohnenden Gemeinschaftsgedankens ist (vgl. Zgraggen, a.a.O., Rz. 347). "Klare Belege, dass einzelne Arbeiten einzig und allein den einzelnen Stockwerkeinheiten zugutegekommen sind" (act. A.1, Rz. 45 f.), welche die Berufungskläger in erster Instanz anriefen und welche das Regionalgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt haben soll, nennt im Übrigen auch die Berufung nicht. Die Berufungsbeklagte soll zwar laut den Berufungsklägern die Aufstellung des Hauswarts anerkennen (act. A.1, Rz. 46, allerdings ohne brauchbares Zitat: "im Rahmen der Klageantwort und der Replik" [gemeint wohl: "Duplik"] bedeutet, dass die Berufungsinstanz diese Rechtsschriften nach einer für die Berufungskläger günstigen Aussage durchsuchen solle, was keine ausreichende Begründung der Berufung ist). Auch wenn es zuträfe, bedeutete es nicht, dass die Berufungsbeklagte die dort aufgeführten einzelnen oder halben Stunden von dessen Tätigkeit separat den Eigentümern verrechnen müsste. Zur "ordentlichen Verwaltung des Hauses", welche gemäss Art. 36 Abs. 3 lit. a des Reglements der Verwaltung übertragen ist, gehören auch kleine Dienstleistungen des Hauswarts, wie etwa das Öffnen von Wohnungen für von den Berechtigten bestellte Handwerker – was bei Ferienwohnungen ein besonderes Bedürfnis ist und jedenfalls nach dem in der Berufung vorgelegten Auszug den grössten Teil der Aufwendungen ausgemacht haben dürfte. Die Kosten der Verwaltung sind nach Art. 15 Abs. 2 lit. f des Reglements wie auch nach Art. 712h Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gemeinschaftlich.
In diesem Punkt (Hauswartkosten) ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
5.2. Die Berufungskläger kritisieren weiter, dass der Hauswart Arbeiten für ein "Tube-in-Tube-System" (es wird bei summarischer Durchsicht nirgends näher erläutert, was das ist) und für einen Wasserschaden ausgeführt habe, welche nicht die Gemeinschaft betroffen hätten. Das Regionalgericht zitiert die Berufungsbeklagten mit der Einwendung, das "Tube-in-Tube-System" sei notwendig geworden, weil die Ringleitung für das warme Wasser ungenügend gewesen sei, und der Wasserschaden sei aufgrund eines Materialfehlers bei der Abzweigung von der Ringleitung zur Wohnung E._____ entstanden. Die Berufungskläger hätten keinen genügenden Beweis dafür angeboten, dass die beiden Arbeiten je Sonderrecht betroffen hätten (angefochtenes Urteil, S. 20).
In der Berufung wird geltend gemacht, das "Tube-in-Tube-System" sei erforderlich geworden, weil das Wasser zu lange geflossen sei, bis in der betreffenden Wohnung warm aus der Leitung getreten sei, und das sei ein Mangel am Sonderrechtsteil (act. A.1, Rz. 53). Das trifft nicht zu. Die Versorgung der einzelnen Wohnung mit warmem Wasser ist eine Aufgabe der Gemeinschaft. Das Reglement hält in Art. 4 Abs. 1 lit. v ausdrücklich fest, dass "Leitungen für Heizung, Warmwasser…" gemeinschaftliche Teile sind. Wenn diese gemeinschaftlichen Teile nicht oder nur ungenügend leisten, muss die Gemeinschaft sie in Ordnung bringen. Die daraus resultierenden Kosten zählen nach Art. 15 Abs. 2 lit. a und c des Reglements zu den gemeinschaftlichen Kosten (vgl. auch Art. 712h Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Abgesehen davon, dass die Berufung nicht ausführt, was unter diesem Titel im Einzelnen zu Unrecht in die Abrechnung der gemeinschaftlichen Kosten aufgenommen worden wäre (der Verweis auf "Rz 22 Plädoyernotizen" geht ins Leere, da dort [RG act. II/32] bei summarischer Durchsicht erkennbar nichts Zusätzliches zu finden ist), ist die Kritik der Berufungskläger in diesem Punkt (Tube-in-Tube-System) grundsätzlich unberechtigt.
5.3. Beim Posten "Wasserschaden" machen die Berufungskläger unter Verweis auf Art. 3 Abs. 2 lit. i und Art. 4 lit. v des Reglements geltend, dass Wasserleitungen in den einzelnen Wohnungen "ab Abzweigung von der Gemeinschaftsleitung" zum Sonderrecht gehörten. Kritisch ist demnach, wie das "ab Abzweigung von der Gemeinschaftsleitung" zu verstehen ist, und an welcher Stelle konkret der Schaden entstand. Das Regionalgericht erwog, weil sie kein Gutachten beantragten, sei den Berufungsklägern der Beweis nicht gelungen, dass diese Stelle zum Sonderrecht gehöre (angefochtenes Urteil, S. 21). Die Berufungskläger halten dagegen, der Verwalter habe es pflichtwidrig unterlassen, die Leckstelle genau zu lokalisieren und zu dokumentieren (act. A.1, Rz. 54 ff.).
In diesem Punkt ist die Berufung besonders schwierig zu verstehen. Die Berufungskläger tragen ihre Feststellungen zum Sachverhalt vor, ohne anzugeben, wo sie das schon in erster Instanz behaupteten. Darauf ist nicht einzugehen, soweit es sich nicht schon bei summarischer Durchsicht der Akten ergibt (E. 1.3 vorstehend; insbesondere der Hinweis auf "die Rechtsschriften" [act. A.1, Rz. 55 f.] ist ungenügend, vgl. auch vorstehend E. 5.1). Auch die Kritik an der Beweiswürdigung durch das angefochtene Urteil bleibt in weiten Teilen vage: die Berufung sagt zwar, es sei die Edition der "gesamten Dokumentation" verlangt worden (act. A.1, S. 23 oben). Was dann herausgegeben worden sei und was nicht, was sich aus edierten Papieren ergebe, und dass das im angefochtenen Urteil zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, wird nicht erläutert. Auch hier ist die Berufung mangelhaft. Immerhin dürfte es überspitzt formalistisch sein, es dabei bewenden zu lassen. Es ist nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) so gut als möglich zu beurteilen, was die Berufungskläger vortragen.
Vorweg allerdings was folgt: Die Berufungskläger bestreiten nicht, dass sie die Beweislast dafür tragen, der Wasserschaden habe einen Teil im Sonderrecht betroffen (act. A.1, S. 21 oben). Das Regionalgericht hat ausgeführt, die Berufungskläger hätten das gar nie so behauptet, sondern nur "die Darstellung der Beklagten mit Nichtwissen bestritten" (angefochtenes Urteil, S. 21). Dem widersprechen die Berufungskläger in der Berufung nicht, sondern sie räumen vielmehr ein, sie hätten "ihre Tatsachenbehauptungen vorsichtig formuliert" (act. A.1, Rz. 56), und der generelle Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete Aktenstelle "in den Rechtsschriften (…) und im Rahmen der Hauptverhandlung" ist ungenügend. Das Regionalgericht hätte es daher dabei bewenden lassen und die Klage in diesem Punkt abweisen sollen, denn eine Partei darf zwar mit Nichtwissen bestreiten – mit Nichtwissen behaupten ist aber kein Behaupten eines Sachverhalts, welchen der Gegner bestreiten und über welchen erforderlichenfalls Beweis erhoben werden könnte. Gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei ist eine gewisse formelle Strenge gerechtfertigt. Formelle Strenge darf zwar kein Selbstzweck sein, soll sie nicht in Willkür kippen. Die Berufungskläger sind allerdings anwaltlich vertreten, und damit war das Gericht nicht gehalten, ihnen durch einen entsprechenden Hinweis im Sinne von Art. 56 ZPO zu helfen (BGer 5A_115/2012 v. 20.4.2012 E. 4.5.2). Das hätte sogar unter dem Aspekt der Neutralität problematisch sein können; das Bundesgericht hat entschieden, wenn ein Gericht es nicht mit einer unbeholfenen Partei zu tun habe, müsse es sich mit der Formulierung von Fragen in Zurückhaltung üben, "um die Gefahr zu vermeiden, parteilich zu instruieren" (BGer 5A_705/2013 v. 29.7.2014 E. 3.3.3). – Der Punkt wird soweit ersichtlich von den Parteien in der Berufung nicht aufgenommen, geschweige denn kritisiert. Es bleibt aber die Merkwürdigkeit, dass sich nun auch das Kantonsgericht mit dem Beweisverfahren zu einem Sachverhalt befassen muss, der so gar nie prozessual korrekt behauptet wurde.
Das Beweisverfahren zeigt ferner die Besonderheit, dass die Parteien beweisen sollten, dass die angefochtenen Beschlüsse "gegen Gesetz oder Statuen verstossen" resp. dass dem nicht so sei (nicht akturierte Beweisverfügung vom 15. April 2021, im Faszikel VIII der regionalgerichtlichen Akten). Das gibt den Wortlaut von Art. 75 ZGB wieder, auf welchen Art. 712m Abs. 2 ZGB verweist. Der Beweissatz verlangt also dem Sinn nach von den (Berufungs-)Klägern den Beweis, "dass ihre Klage begründet ist". Das ist mit dem geltenden Zivilprozessrecht nicht in Einklang zu bringen. Im Zivilprozess haben die Parteien tatsächliche Behauptungen aufzustellen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; Ausführungen zum Recht sind erlaubt, aber nicht erforderlich). Dann hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen, welche dieser Behauptungen für das gestellte Rechtsbegehren rechtlich wesentlich sind (Art. 57 ZPO). Als nächster Schritt ist (wiederum von Amtes wegen) zu prüfen, welche der relevanten Behauptungen von der Gegenseite bestritten werden. Zu diesen ist Beweis zu erheben (Art. 150 Abs. 1 ZPO), und zwar sind die von den Parteien genannten (Art. 55 Abs. 1 am Ende ZPO) Beweismittel abzunehmen, soweit sie notwendig und zulässig sind (Art. 154 zweiter Satz ZPO). Das letztere wird in der Beweisverfügung festgelegt (Art. 154 ZPO). Aus all dem folgt, dass die in der Beweisverfügung zu formulierenden Beweisthemen keine rechtlichen Fragen enthalten dürfen (diese hat das Gericht zu beantworten), sondern einzig tatsächliche Behauptungen der Parteien (grundlegend dazu Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 418 f.; Peter Guyan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 2 ff. zu Art. 154 ZPO; prägnant und deutlich auch Samuel Baumgartner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 f. zu Art. 154 ZPO). – Die Parteien wenden gegen die vom Regionalgericht erlassene Beweisverfügung in der Berufung nichts ein, sie scheinen Beweismittel genannt zu haben, und es scheinen Beweismittel abgenommen worden zu sein. Es sind daher die in der Berufung geltend gemachten konkreten Einwendungen zu prüfen:
Die Berufung scheint in erster Linie zu beanstanden, dass das Regionalgericht fand, ohne ein Gutachten (was nicht beantragt worden sei) lasse sich der Punkt nicht entscheiden. Der Einwand ist berechtigt. Es gibt Bestimmungen in Gesetz und Reglement, welche Teile eines zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Hauses generell in die Hoheit und Verantwortung der Gemeinschaft gehören, und welche im Sonderrecht der einzelnen Miteigentümer stehen. Das sind rechtliche Fragen, welche das Gericht zu beantworten hat. Wo im heute zu beurteilenden Fall ein Leck in einer Leitung aufgetreten ist, beschlägt eine tatsächliche Frage. Zu beidem kann ein Experte grundsätzlich nichts beitragen, was nicht auch das Gericht prüfen könnte und müsste. Beim Recht versteht es sich von selbst, aber auch den Ort eines Lecks in einer Leitung festzustellen verlangt grundsätzlich keine besonderen Fachkenntnisse (Art. 183 Abs. 1 ZPO). Im Vordergrund stehen dürften dabei Zeugenaussagen und ein Augenschein, allenfalls Urkunden. Damit hätte sich das Regionalgericht auseinander setzen müssen, und sein Urteil ist darum mangelhaft. Das bedeutet allerdings nicht schon, dass die Berufung gutgeheissen werden kann und muss:
Ausgangspunkt ist die (wenn auch prozessual ungenügend aufgestellte) Behauptung der Berufungskläger, das Leck habe sich an einem Teil im Sonderrecht einer Wohnung befunden. Wenn das zutrifft, hat die Verwaltung der Berufungsbeklagten die Kosten zur Behebung des Schadens zu Unrecht als allgemeine Kosten der Gemeinschaft zugewiesen. Was Sonderrecht und allgemein ist, ergibt sich aus Art. 712b ZGB, und das Reglement präzisiert, gemeinschaftlich seien insbesondere "alle weiteren Anlagen (…), die auch den anderen Stockwerkeigentümern (…) dienen, (…) z.B. Leitungen für Heizung, Warmwasser (…)" (Art. 4 Abs. 1 lit. v). Die Berufungskläger erläutern in der Berufung nicht, welche zielführenden Beweismittel sie angeboten hätten, die vom Regionalgericht zu Unrecht nicht abgenommen worden seien, oder was für Folgerungen aus abgenommenen Beweismitteln abzuleiten seien. Wie ausgeführt, hätten das insbesondere Zeugen (die mit der Reparatur betrauten Handwerker, der Hauswart) sein können, allenfalls auch ein Augenschein, vielleicht ein Plan der sanitären Installationen. Wie die vermutlich vorhandene Ringleitung von einer Heizzentrale aus durch das Gebäude verläuft, ist unbekannt, und die Berufungskläger tragen dazu nichts vor. Es muss auch nicht für alle Wohnungen gleich sein. Je nach deren Lage mag ein Stichstrang von der Ringleitung zur Wohnung und dort zu einem Verteiler führen. Dann dürfte der Verteiler im Sonderrecht stehen. Es ist aber ebenso gut möglich, dass die Ringleitung durch eine Wohnung hindurch führt und die Abzweiger für das Warm- oder Heizwasser direkt in die Ringleitung eingebaut sind – und dann wären die Elemente, wo das warme Wasser in die Wohnung resp. aus dieser in die Ringleitung zurück geführt würde, ein notwendiger Bestandteil der Ringleitung selbst. Wenn die Berufungskläger ausführen, eine Versicherungsanmeldung habe als Schaden "Wasserrohrbruch im Sanitär-Verteiler in der Wohnung C5" festgehalten (act. A.1, Rz. 59), lässt sich aus dieser knappen Formulierung für die soeben erläuterte Abgrenzung nichts Schlüssiges gewinnen – ganz abgesehen davon, dass die Berufung nicht angibt, wo sie das schon in erster Instanz vortrug (damit ist es vermutungsweise ein unzulässiges Novum, vgl. vorstehend E. 1.3). Nach den Berufungsklägern soll die Warmwasser-Versorgung ihrer Wohnung über eine von der Ringleitung weg führende Stichleitung erfolgen (act. A.1, Rz. 61) – ob das auch in der Wohnung der Fall ist, wo sich der Schaden ereignete, ist damit allerdings nicht bewiesen. Ihr erstmals mit der Berufungsreplik vom 7. Juni 2022 (act. A.4, Rz. 74 f.) vorgebrachte Verweis auf das Schlichtungsgesuch, das die Berufungsbeklagte am 20. Dezember 2021 gegen die Erstellerin der Überbauung eingereicht hat (act. B.4), ändert daran nichts. Zum einen legen die Berufungskläger nicht dar, dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, namentlich dass die Urkunde "ohne Verzug" vorgebracht wird, weshalb sie nicht mehr berücksichtigt werden kann. Zum anderen lässt sich aus Rz. 48 des Schlichtungsgesuchs, welche die Berufungskläger zitieren (act. A.4, Rz. 74), nichts Schlüssiges dahingehend ableiten, dass der Wasserschaden durch ein gemeinschaftliches Bauelement verursacht worden wäre. Wörtlich heisst es im Schlichtungsgesuch lediglich, die Wasserschäden "resultierten aus einem Bruch des Kugelhahns bei der Wohnung E._____, der zwischen den allgemeinen Sanitärleitungen und den Sanitärleitungen der Wohnung E._____ angebracht ist" (act. B.4, Rz. 48). Leitungen sind allgemein bis und mit den Abzweigungen zu den Einheiten gemeinschaftlicher Natur (Thurnherr, a.a.O., Rz. 82 und dort Fn. 237), was bedeutet, dass der Kugelhahn als Verbindungsstück zu den Einheiten ebenfalls gemeinschaftlich ist. Dass das Reglement von dieser Abgrenzung abweichen wollte, ist nicht erkennbar. Das Reglement hält in Art. 3 Abs. 2 lit. i fest, dass sämtliche Leitungen "ab Abzweigung von der Gemeinschaftsleitung" Gegenstand des Sonderrechts wären. Ob die Abzweigung als solche gemeinschaftlich ist oder bereits zum Sonderrecht gehört, geht auch aus dieser Formulierung nicht hervor.
Die Berufungskläger scheinen endlich der Ansicht zu sein, die Berufungsbeklagte sei einer Anordnung zum Edieren von Unterlagen nicht oder nicht ausreichend nachgekommen (nur so kann der Verweis auf Art. 164 ZPO verstanden werden). Da sie nicht ausführt, (i) was sie verlangte, (ii) was angeordnet wurde und (iii) was die Berufungsbeklagte ediert hat (resp. nicht), kann das nicht vertieft werden. Die etwas unsystematischen Bemerkungen der Berufung zu diesem Punkt (insbesondere act. A.1, Rz. 56) lassen allerdings auch vermuten, die Berufungskläger wollten sich eher auf eine vom Prozessualen unabhängige Unterlassung der Berufungsbeklagten berufen: "Es ist Aufgabe und Pflicht des Verwalters abzuklären und zu dokumentieren, dass bestimmte Kosten (...) von der Gemeinschaft zu tragen sind" (act. A.1, Rz. 58). Das hat mit einer ungerechtfertigten Mitwirkung im Beweisverfahren nichts zu tun (dazu Peter Higi, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, passim und insbesondere N 3 zu Art. 164 ZPO). Den Berufungsklägern dürfte eine Art Beweiserleichterung oder sogar Beweislastumkehr als Folge einer vom Gegner verschuldeten Beweisnot vorschweben (dazu etwa Christoph Hurni, in: Güngerich et al. [Hrsg.], Berner Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 35 zu Art. 52 ZPO und N 44 zu Art. 55 ZPO). Dafür fehlt allerdings bereits grundsätzlich die Beweisnot: die Berufungskläger hätten mit geeigneten Beweisangeboten ohne Weiteres feststellen lassen können, wo sich der Wasserschaden konkret ereignete, und dass sie das unterliessen, können sie nicht der Berufungsbeklagten anlasten. Es kommt dazu, dass ihre Prämisse nicht haltbar ist, die Verwaltung müsse im Fall eines Wasserschadens vorsorglich die Beweise für eine spätere Auseinandersetzung sichern. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen mag das denkbar sein, wenn etwa ein gerichtlicher Streit mehr oder weniger sicher absehbar ist oder auch aus anderen Gründen – generell geht das Ansinnen der Berufungskläger aber darüber hinaus, was in einem Auftrag zur Verwaltung eines Mehrfamilienhauses nach Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB, Art. 2 Abs. 2 OR) vernünftigerweise als (ungeschriebene) Pflicht des Verwalters gelten kann.
Im Ergebnis ist der Folgerung des Regionalgerichts beizupflichten, dass die Berufungskläger nicht zu beweisen vermögen, wo genau der streitige Wasserschaden aufgetreten ist. Damit lässt sich nicht zweifelsfrei entscheiden, ob jene Stelle ein gemeinschaftliches Element der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist/war oder ins Sonderrecht jener Wohnung gehört(e). Und ebenso wenig steht folglich fest, dass die Kosten der Behebung des Wasserschadens zu Unrecht der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer belastet wurde, was Basis der Klage in diesem Punkt ist.
Damit ist die Berufung in diesem Punkt (Wasserschaden) abzuweisen und das angefochtene Urteil, wenn auch mit einer anderen Begründung, zu bestätigen.
6. Damit fehlt ein Anlass, dem Verwalter die Entlastung zu verweigern, wie auch die Berufungskläger eventuell einräumen (act. A.1, Rz. 66). Auch in dieser Hinsicht ist die Berufung folglich abzuweisen.
7. Die Prozesskosten gehen bei diesem Verfahrensausgang zu Lasten der (Berufungs-)Kläger (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Regelung dieser Kosten durch das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. Die Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO) für die Berufung bestehen einzig aus der Entscheidgebühr. Der von der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) in Art. 9 gegebene Rahmen beträgt CHF 1'000.00 bis CHF 30'000.00. Der Streitwert beträgt über CHF 100'000.00, weil die Klage die Abrechnung der Heizkosten eines Jahres sowie weiterer Positionen für die ganze, grosse Überbauung blockiert, wie das Regionalgericht zutreffend ausführt (angefochtenes Urteil E. 1). Das Kantonsgericht konnte in weiten Teilen auf dem sorgfältig redigierten Entscheid aufbauen, was den Aufwand in Grenzen hielt. Für die Berufung ist die Entscheidgebühr auf CHF 6'000.00 anzusetzen. Die Parteientschädigung der Berufungsbeklagten ist, da sie keine Honorarnote eingereicht hat, ermessensweise festzusetzen (Art. 2 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Das Prozessthema war aus der ersten Instanz bekannt, und auch wenn das Mandat formell wechselte, arbeitete die neue Vertreterin im selben Büro wie der bisherige Vertreter und konnte also auf dessen Informationen aufbauen. Angemessen erscheint ein zu ersetzendes Honorar von CHF 4'500.00 einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer.
Demnach wird erkannt:
Das angefochtene Urteil wird mit Bezug auf die Verlegung der Kehrichtgebühren durch den angefochtenen Beschluss der C._____ vom 23. November 2019 aufgehoben, und auf die Klage von A._____ wird in diesem Punkt nicht eingetreten.
Im Übrigen wird die Berufung von A._____ abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahren werden festgesetzt auf eine Entscheidgebühr von CHF 6'000.00. Sie werden A._____ in solidarischer Haftung auferlegt und aus dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 8'000.00 bezogen. Der Restbetrag des Vorschusses von CHF 2'000.00 wird A._____ zurück erstattet.
A._____ werden in solidarischer Haftung verpflichtet, der C._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.
Gegen diese Entscheidung in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC
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5A_115/2012
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