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Entscheid

ZK1 2021 170

"Amtspflichtverletzung"

23. Mai 2022Deutsch54 min

A. A._____ und B._____ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am _____ 2019. Die Eltern leben getrennt. A._____ oblag bei der Trennung die alleinige elterliche Sorge.

Source gr.ch

Entscheid vom 6. Mai 2022

Referenz ZK1 21 170

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Michael Dürst und Bergamin

Casutt, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel

Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur

gegen

B._____

Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli

Aquasanastrasse 8, 7000 Chur

in Sachen

C._____

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Naegeli

Eichstrasse 13, 8142 Uitikon Waldegg

Gegenstand Regelung Obhut und persönlicher Verkehr etc.

Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 28.09.2021, mitgeteilt am 29.09.2021

Mitteilung 6. Mai 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____ und B._____ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am _____ 2019. Die Eltern leben getrennt. A._____ oblag bei der Trennung die alleinige elterliche Sorge.

B. Auf Antrag von A._____ vom 17. Dezember 2019 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos (nachfolgend: KESB) am 6. Januar 2020 ein Verfahren zur Regelung des von B._____ zu zahlenden Unterhalts. Am 3. Februar 2020 ersuchte B._____ die KESB um Regelung seines Besuchsrechts für C._____.

C. Am 26. März 2020 reichte die D._____ eine Gefährdungsmeldung wegen C._____ ein. A._____ leide an einer depressiven Störung, die eine selbständige Betreuung von C._____ nicht zulasse. C._____ befinde sich daher bei E._____, einer Pflegemutter. Gleichentags eröffnete die KESB ein Abklärungsverfahren. Am 31. März 2020 ersuchte B._____ die KESB um Zuteilung der Obhut und der gemeinsamen elterlichen Sorge.

D. Mit Entscheid der Kollegialbehörde errichtete die KESB am 7. April 2020 eine Beistandschaft für C._____ und ernannte F._____ von der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos zum Beistand. Am 6. Mai 2020 bzw. 9. Mai 2020 erklärten die Eltern von C._____ die Übernahme der gemeinsamen elterlichen Sorge.

E. Am 1. Juli 2020 erteilte das kantonale Sozialamt Graubünden der Pflegemutter E._____ die bis zum 31. März 2022 befristete Bewilligung zur Aufnahme des Pflegekindes C._____.

F. Die Einigungsversuche der Eltern betreffend die Obhutszuteilung und das Besuchsrecht scheiterten. Sie konnten jedoch eine Unterhaltsregelung vereinbaren. Mit Einzelentscheid vom 27. Oktober 2020 genehmigte das instruierende Mitglied der KESB den Unterhaltsvertrag vom 2. bzw. 9. Oktober 2020.

G. Am 1. Dezember 2020 entschied die Kollegialbehörde der KESB über die vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs. Gleichentags ordnete das instruierende Mitglied der KESB mittels verfahrensleitender Verfügung für C._____ eine Verfahrensbeistandschaft betreffend persönlichen Verkehr/Zuteilung Obhut an. Dr. iur. Eva Naegeli wurde als Verfahreinsbeiständin bzw. Kindesvertreterin eingesetzt. Mittels einer weiteren verfahrensleitenden Verfügung der KESB ordnete diese für A._____ eine ambulante Begutachtung durch Dr. med. G._____ der H._____ (nachfolgend: H._____) an. Ausserdem ordnete die KESB bei der L._____ (nachfolgend: L._____) eine Erziehungsfähigkeitsbegutachtung für A._____ und B._____ an.

H. Das Gutachten der H._____ über A._____ ging am 28. Januar 2021 bei der KESB ein. Am 1. Juni 2021 erhielt die KESB das Gutachten der L._____ betreffend die Erziehungsfähigkeit mit der Fragestellung der Obhutszuteilung und des persönlichen Verkehrs.

I. Mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB vom 27. Juli 2021 genehmigte diese die periodische Rechenschaftsablage des Beistands von C._____, F._____, für die Zeit vom 14. April 2020 bis 31. März 2021. Am 5. August 2021 reichte Dr. iur. Eva Naegeli (nachfolgend: Kindesvertreterin) eine Stellungnahme zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Obhut) sowie zur Regelung des persönlichen Verkehrs bei der KESB ein. Schliesslich fand am 26. August 2021 eine Anhörung bei der KESB statt, an welcher die Eltern inkl. ihre Rechtsbeistände und die KESB teilnahmen. Es ging insbesondere um die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des persönlichen Verkehrs, um eine Weisung und um die Anpassung der Aufgaben des Beistands. Alle anwesenden Parteien konnten sich zur Sache äussern.

J. Mit Entscheid vom 28. September 2021, mitgeteilt am 29. September 2021, verfügte die Kollegialbehörde der KESB Prättigau/Davos was folgt:

Die Zuteilung der Obhut und die Regelung des persönlichen Verkehrs von C._____ zwischen A._____ (Mutter) und B._____ (Vater) wird wie folgt festgesetzt (Art. 298b Abs. 3bis und 3ter ZGB):

C._____ wird per 01.12.2021 unter die alternierende Obhut seiner Eltern gestellt mit einem jeweiligen Betreuungsverhältnis von 50% zu 50%.

Die alternierende Obhut wird wie folgt festgesetzt:

gerade Wochen:

Mo

Di

Mi

Do

Fr

Sa

So

M

M

K* (M): M bringt, V holt am Mittag

V

V

M

M

M

M

V

V

K* (V): V bringt; M holt am Abend

M

M

ungerade Wochen:

Mo

Di

Mi

Do

Fr

Sa

So

M

M

K* (M): M bringt, V holt am Mittag

V

V

V

V

M

M

V

V

K* (V): V

bringt und holt am Abend

V

V: V bringt C._____ um 17.00 Uhr zur Mutter

M = Betreuung Mutter

K (M) = Krippenbesuch (von Mutter gebracht)

V = Betreuung Vater

K (V) = Krippenbesuch (von Vater gebracht)

* Die Hol- und Bringzeiten der Krippe sind einzuhalten. Bei direkten Übergaben zwischen den Eltern, falls die Krippe geschlossen oder C._____ krank ist, sind die Übergabezeiten am Mittwochmittag um 12.30 Uhr und am Freitagabend um 18.00 Uhr.

Feiertage und den Geburtstag verbringt C._____ jeweils bei demjenigen Elternteil, bei dem er sich an diesem Tag in Obhut befindet.

Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ befindet sich am Wohnsitz der Mutter.

1.

Ferien dauern maximal zwei Wochen am Stück. Die Ferien sind jeweils bis zum 15.12. im Vorjahr der Ferien festzulegen und schriftlich mitzuteilen.

Erwägungen

2.

Jeder Elternteil hat bis zum Kindergarteneintritt von C._____ Anspruch auf sechs Wochen Ferien pro Kalenderjahr.

3.

In dem Jahr, in dem C._____ im Sommer im Kindergarten eingeschult wird, hat jeder Elternteil bis Ende August den Anspruch auf vier Wochen Ferien. Die übrigen Schulferien im Einschulungsjahr sind je hälftig aufzuteilen. Die Weihnachts-/Neujahrsferien sind jeweils hälftig aufzuteilen und können nicht von einem einzelnen Elternteil vollumfänglich bezogen werden.

4.

Nach dem Jahreswechsel im ersten Kindergartenjahr werden die Schulferien zwischen den Eltern je hälftig aufgeteilt. In ungeraden Jahren steht zuerst der Mutter das Wahlrecht über die Ferien zu; in geraden Jahren steht das Wahlrecht dem Vater zu. Die Weihnachts-/Neujahrsferien sind jeweils hälftig aufzuteilen und können nicht von einem einzelnen Elternteil vollumfänglich bezogen werden.

5.

Die Beistandsperson hat zwischen den Eltern in Bezug auf die Ferientage zu vermitteln, die Einhaltung zu überwachen sowie die gegenseitigen Ferienangaben dem anderen Elternteil zu übermitteln.

6.

Die Ferientage dauern vom ersten Ferientag von 9.00 Uhr bis zum letzten Ferientag, 17.00 Uhr.

Es wird festgestellt, dass mit Vollstreckbarkeit dieses Entscheides die in Ziff. 1 des Entscheids vom 01.12.2020 verfügte vorsorgliche Anordnung (Regelung des persönlichen Verkehrs) von Gesetzes wegen dahinfällt.

Den Eltern von C._____ wird folgende Weisung (Art. 307 Abs. 3 ZGB) erteilt:

C._____ hat schnellstmöglich zur Krippenbetreuung in der Kinderkrippe I._____ in J._____ (K._____) angemeldet zu werden. Die Betreuungszeiten richten sich nach den Öffnungszeiten der Kinderkrippe am Mittwochvormittag und am Freitagnachmittag. Die Bring- und Holzeiten der Kinderkrippe sind einzuhalten.

Die Eltern haben betreffend Eingewöhnung, Betreuungsmodalitäten, Umsetzung der Krippenbetreuung, Organisationsfragen etc. mit F._____, Berufsbeistandschaft Prättigau-Davos, zusammenzuarbeiten.

Die Nichtbefolgung dieser Weisung durch die Mutter, A._____, kann zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) führen, was mit Busse bis zu Fr. 10‘000.— bestraft werden kann.

Der Mutter von C._____ A._____, wird die folgende Weisung erteilt (Art. 307 Abs. 3 ZGB):

A._____ hat den Kurs B1 (17.03., 24.03., 31.03., 07.04., 05.05., 12.05. und 19.05.2022) jeweils am Donnerstag von 15.00 bis 18.00 Uhr bei den H._____ auf eigene Kosten zu besuchen. Sie hat der KESB Prättigau/Davos bis 05.11.2021 eine Bestätigung über die Anmeldung und nach Abschluss des Besuches über den Kursbesuch bis zum 31.05.2022 vorzulegen.

Die für C._____ bestehende Massnahme gemäss Ziff. 2 des Entscheids vom 07.04.2020 wird vorbehältlich der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids wie folgt angepasst:

Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen:

die Eltern und C._____ im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung;

im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB):

1.

die sorgeberechtigten Eltern von C._____ in folgenden Bereichen nötigenfalls zu vertreten:

a.

Betreuung inkl. Unterstützung bei der Sicherstellung der Finanzierung, insbesondere der Fremdbetreuung (insbesondere Kindertagesstätte);

b.

die Fremdbetreuung in der Kindertagesstätte mit den Eltern gemeinsam zu klären, mit der Tagesstätte zu regeln, die Besuche in der Tagesstätte zu überwachen und mit den Eltern zu koordinieren;

2.

die Eltern bei der Ausübung der alternierenden Obhut und Betreuungszeiten sowie der Fremdbetreuung zu beraten und aktiv zu unterstützen,

3.

mit den Eltern auf eine gemeinsame, einvernehmliche Kommunikation und Kooperationsfähigkeit hinzuarbeiten und zu vermitteln;

4.

den Eltern auf Verlangen gegenseitig Auskunft über die Entwicklung von C._____ zu erteilen; insbesondere ist dafür besorgt zu sein, dass die Eltern sich diese Auskünfte selber gegenseitig erteilen;

5.

sämtlichen an der Betreuung und Förderung von C._____ Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kontakt zu treten und sich mit ihnen (u.a. Ärzte, Therapeuten, Beratungsstellen, Betreuungsdienste) auszutauschen.

Zum Inhalt der gemäss Ziff. 3, 4 und 5 angepassten Massnahme wird festgestellt, was folgt:

Die für C._____ bestehende Massnahme gemäss Ziff. 2 des Entscheids vom 07.04.2020 wird vorbehältlich der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids wie folgt angepasst:

Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen:

die Eltern und C._____ im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung;

im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB):

1.

die sorgeberechtigten Eltern von C._____ in folgenden Bereichen nötigenfalls zu vertreten:

a.

Betreuung inkl. Unterstützung bei der Sicherstellung der Finanzierung, insbesondere Fremdbetreuung (insbesondere Kindertagesstätte);

b.

medizinische Behandlung/Betreuung;

c.

die Fremdbetreuung in der Kindertagesstätte mit den Eltern gemeinsam zu klären, mit der Tagesstätte zu regeln, die Besuche in der Tagesstätte zu überwachen und mit den Eltern zu koordinieren;

2.

die Eltern bei der Ausübung der alternierenden Obhut und Betreuungszeiten sowie der Fremdbe­treuung zu beraten und aktiv zu unterstützen,

3.

mit den Eltern auf eine gemeinsame, einvernehmliche Kommunikation und Kooperationsfähigkeit hinzuarbeiten und zu vermitteln;

4.

den Eltern auf Verlangen gegenseitig Auskunft über die Entwicklung von C._____ zu erteilen; vielmehr ist dafür besorgt zu sein, dass die Eltern sich diese Auskünfte selber gegenseitig erteilen;

5.

sämtlichen an der Betreuung und Förderung von C._____ Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kontakt zu treten und sich mit ihnen (u.a. Ärzte, Therapeuten, Beratungsstellen, Betreuungsdienste) auszutauschen.

Den Eltern von C._____ wird folgende Weisung (Art. 307 Abs. 3 ZGB) erteilt:

C._____ hat schnellstmöglich zur Krippenbetreuung in der Kinderkrippe I._____ in J._____ (K._____) angemeldet zu werden. Die Betreuungszeiten richten sich nach den Öffnungszeiten der Kinderkrippe am Mittwochvormittag und am Freitagnachmittag. Die Bring- und Holzeiten der Kinderkrippe sind einzuhalten.

Die Eltern haben betreffend Eingewöhnung, Betreuungsmodalitäten, Umsetzung der Krippenbetreuung, Organisationsfragen etc. mit F._____, Berufsbeistandschaft Prättigau-Davos, zusammenzuarbeiten.

Die Nichtbefolgung dieser Weisung durch die Mutter, A._____, kann zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) führen, was mit Busse bis zu Fr. 10‘000.— bestraft werden kann.

Der Mutter von C._____ A._____, wird die folgende Weisung erteilt (Art. 307 Abs. 3 ZGB):

A._____ hat den Kurs B1 (17.03., 24.03., 31.03., 07.04., 05.05., 12.05. und 19.05.2022) jeweils am Donnerstag von 15.00 bis 18.00 Uhr bei den H._____ auf eigene Kosten zu besuchen. Sie hat der KESB Prättigau/Davos bis 05.11.2021 eine Bestätigung über die Anmeldung und nach Abschluss des Besuches über den Kursbesuch bis zum 31.05.2022 vorzulegen.

Für die Mandatsführung vom 10.12.2020 bis 26.08.2021 wird zugunsten von Dr. iur. Eva Naegeli eine Entschädigung inkl. Spesenersatz und MWST im Umfang von Fr. 7'358.35 festgesetzt.

Dispositiv

Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:

Die Kosten im Verfahren "Regelung persönlicher Verkehr und Erteilung alternierende Obhut, Anordnung Erziehungsaufsicht" werden auf Fr. 24'248.35 (inkl. Drittkosten für Gutachten H._____ (Rechnung vom 27.01.2021, Fr. 3'770.—), Gutachten L._____ (Rechnung vom 19.07.2021, Fr. 10'620.—), Kosten für Kindesvertretung (Rechnung vom 26.08.2021, Fr. 7'358.35)) festgesetzt.

Diese Kosten sowie die Kosten gemäss Entscheid vom 01.12.2020 (Fr. 3'545.—) im Totalbetrag von Fr. 27'793.35 werden den Eltern von C._____ je zur Hälfte auferlegt.

(Rechtsmittelbelehrung)

(Mitteilung)

K. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. Oktober 2021 (Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen:

Dispositivziffer 1 des Entscheids der KESB Prättigau/Davos vom 28./29.09.2021 sei aufzuheben und durch nachfolgende Regelung zu ersetzen:

Die Obhut über C._____ sei der Kindsmutter zuzuteilen, bei der er seinen Wohnsitz hat.

Der Kindsvater sei zu berechtigen und verpflichten, C._____ wie folgt zu betreuen, wobei ausgefallene Besuchstage und - Wochenenden nicht nachgeholt werden:

An jedem zweiten Wochenende im Monat von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr.

An jedem Mittwochnachmittag von 12.30 Uhr bis 17.30 Uhr, sofern der Kindsvater C._____ persönlich abholt und zurückbringt sowie persönlich betreut und betreuen kann.

An vier Wochen (28 Tage) Ferien im Jahr, wobei bis zum Kindergarteneintritt von C._____ jeweils maximal sieben Tage am Stück.

Dispositivziffer 3 und 4 seien ersatzlos aufzuheben und es sei von Weisungen abzusehen.

Dispositivziffer 5 sei aufzuheben und durch nachfolgende Regelung zu ersetzen:

Die für C._____ bestehende Massnahme gemäss Ziff. 2 des Entscheids vom 07.04.2020 sei unverändert beizubehalten.

Dispositivziffer 6 sei ersatzlos aufzuheben.

Dispositivziffer 8 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien neu festzusetzen.

Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen.

L. Mit Eingabe vom 22. November 2021 (Poststempel) nahm die Kindesvertreterin von C._____ Stellung zur Beschwerde. Sie beantragte, die Beschwerde abzuweisen und den Entscheid der KESB vom 29. August 2021 vollumfänglich zu bestätigen.

M. Am 30. November 2021 (Poststempel) nahm die KESB ebenfalls Stellung zur Beschwerde und beantragte deren kostenfällige Abweisung, sofern darauf eingetreten werden könne.

N. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2021 (Poststempel) stellte B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) ebenfalls den Antrag auf vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

O. Am 16. Dezember 2021 reichte der Beschwerdegegner Beweismittel (Teilnahmebestätigung Kurs "Kinder im Blick"/Gefährdungsmeldung) ein. Mit einer weiteren Eingabe vom 30. Dezember 2021 (Poststempel) hielt er weiter an seinen Anträgen fest.

P. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1. Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der KESB vom 28. September 2021 betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und seinen Eltern, die Erteilung der alternierenden Obhut und den Erlass einer Weisung. Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen einen solchen Entscheid der Kindesschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz, wobei innerhalb des Kantonsgerichts die I. Zivilkammer zuständig ist (Art. 6 KGV [BR 173.000]).

1.2. Mit schriftlicher Eingabe vom 29. Oktober 2021 hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde fristgemäss und begründet beim Kantonsgericht eingereicht (Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 450 Abs. 3 ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sind die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen zur Beschwerde legitimiert. Im Bereich des Kindesschutzes sind in aller Regel nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 29 zu Art. 450 ZGB m.H.a. BGer 5A_979/2013 v. 28.3.2014 E. 6).

Die Beschwerdeführerin ist von den im Entscheid getroffenen Regelungen betroffen. Sie hat folglich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).

1.3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann. Dabei ist dem Untersuchungsgrundsatz und der Offizialmaxime im Kindesschutzverfahren Rechnung zu tragen (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB i.V.m. Art. 160 Abs. 1 EGzZGB). Dies ergibt sich ebenfalls aus Art. 446 ZGB, welcher dem Wortlaut nach zwar nur das Verfahren vor der KESB regelt, aber infolge des Devolutiveffekts der Beschwerde auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt (BGer 5A_922/2017 v. 2.8.2018 E. 5 f. m.H.a. BGer 5A_327/2013 v. 17.7.2013 E. 3.1). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. Droese/Steck, N 4 f. zu Art. 450a ZGB).

2. Regelung der Obhut

2.1. Die KESB erwog in ihrem Entscheid vom 28. September 2021, dass die Erziehungsfähigkeit beim Beschwerdegegner grundsätzlich gegeben sei, wohingegen die Erziehungsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin gemäss dem eingeholten Gutachten teileingeschränkt sei, dies allerdings mit der Installation einer Fremdbetreuung sowie einer ambulanten Therapie kompensiert werden könne. Der Beschwerdegegner sei demgegenüber einzig in der Kooperationsfähigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin eingeschränkt. Die im eingeholten Gutachten festgestellten Instabilitäten der Beziehungs- und Lebenssituation des Beschwerdegegners – nämlich der Kontaktabbruch zu den beiden Kindern aus früherer Partnerschaft – seien glaubhaft widerlegt worden. C._____ habe zu beiden Eltern eine Bindung und es sei für seine Entwicklung wichtig, von beiden Elternteilen betreut zu werden. Eine klare Regelung führte automatisch zu einer Stabilisierung des Umfeldes und einer vorhersehbaren Betreuungssituation. Die zwischenelterlichen Konflikte seien mit einer klaren Regelung, mit der Unterstützung durch die bereits vorhandene Beistandsperson, die ambulante Therapie der Beschwerdeführerin sowie den Besuch des Kurses "Kinder im Blick" beizulegen. Beide Elternteile verfügten über die Möglichkeit und den Willen, C._____ persönlich zu betreuen. Gemäss Aussagen von direkten Nachbarn des Beschwerdegegners betreue dieser C._____ selbst, wobei die Partnerin des Beschwerdegegners C._____ ab und an allein bei der Beschwerdeführerin abholen würde. Dabei habe die Beschwerdeführerin – trotz Erlaubnis gemäss Entscheid vom 1. Dezember 2020 – C._____ nicht an M._____ herausgeben wollen. Den Empfehlungen des Gutachtens, die Übergabe jeweils in der Kinderkrippe stattfinden zu lassen, um Konfliktpotenzial zu reduzieren, sei zuzustimmen. Angesichts des Alters von C._____ empfehle das Gutachten die Ausweitung des Besuchsrechts des Beschwerdegegners. Beide Elternteile seien bereit, den jeweils anderen in die Betreuung zu integrieren, seien als wichtige Bindungspersonen anzusehen und würden sowohl Stabilität als auch Sicherheit aufweisen. Die Entwicklungsbedürfnisse von C._____ seien erfüllt. Der Beschwerdegegner führe momentan bereits eine zweijährige Beziehung und wohne mit seiner Partnerin und deren vier Kindern in einem Einfamilienhaus. Bei der Beschwerdeführerin sei gutachterlich keine detaillierte Ausleuchtung ihrer vergangenen Beziehungen durchgeführt worden, was zu einer Disbalance der heutigen Lebenssituation führe. Der Kontakt zwischen C._____ und den Kindern von M._____ sei für die Entwicklung förderlich und solle nicht unterbunden werden. Die Wohnsituation des Beschwerdegegners erlaube C._____ eine aktive Integration in die Aktivitäten der vier Kinder der Partnerin. Gemäss telefonischen Rückmeldungen verbringe die Beschwerdeführerin viel Zeit und Nächte beim Patenonkel von C._____ in N._____, wobei sowohl der Patenonkel als auch die Beschwerdeführerin eine Beziehung dementierten. Die 14-jährige Tochter des Patenonkels sei für C._____ ebenfalls wie eine Schwester. Eine Schwesternrolle sei gemäss Vorinstanz aufgrund der sporadischen Besuche jedoch nicht anzunehmen, weshalb die Beschwerdeführerin als alleinstehend zu qualifizieren sei. Somit könnten einzig beim Beschwerdegegner aktiv Beziehungen zu Stiefgeschwistern gelebt werden. C._____ sei es aufgrund seines Alters noch nicht möglich, selbständig einen Wunsch zu äussern, weshalb auf Wunsch seiner Rechtsvertreterin auf eine alternierende Obhut abzustellen sei. Dieser Wunsch stehe zwar der gutachterlichen Empfehlung entgegen, wonach die Obhut aktuell bei der Beschwerdeführerin zu belassen sei, da eine funktionale Kommunikation noch nicht gewährleistet sei. Vorliegend sei die Kommunikationsfähigkeit noch verbesserungsfähig, jedoch würden die Eltern durch den Beistand, durch den Besuch des Kurses "Kinder im Blick" sowie durch eine Elternberaterin unterstützt. C._____ sei bereits zum jetzigen Zeitpunkt der gegenseitige Kontakt zu ermöglichen, dies dürfte objektiv gesehen dem Wunsch eines Kindes in jeder Lage entsprechen. Die Wohnorte der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners lägen 18.9 km voneinander entfernt, wobei die inskünftig zu besuchende Kinderkrippe etwa auf halbem Weg liege. Die Wege seien für die beiden Elternteile zumutbar und umsetzbar. C._____ werde durch den Kontakt zum Beschwerdegegner sowie deren Partnerin und ihren vier Kindern in ein weiteres soziales Umfeld eingebettet. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, C._____ besuche zweimal die Woche die Waldspielgruppe. Dies habe sich nach Rückmeldungen der Waldspielgruppenleiterin jedoch als falsch herausgestellt, weshalb das erweiterte Umfeld der Beschwerdeführerin vorwiegend aus dem Patenonkel bestehe. Die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung setze voraus, dass die Eltern fähig und bereit seien, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Dafür genüge auch die schriftliche Kommunikation. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass die Eltern den Kontakt von C._____ zum jeweils anderen Elternteil befürworten würden, wobei sie mit der bereits bestehenden Unterstützung in der Lage seien, sich im Interesse von C._____ zu verständigen. Da sich das Gutachten einzig aufgrund der Kommunikationsschwierigkeit gegen die alternierende Obhut ausgesprochen habe, könne den gutachterlichen Schlussfolgerungen insoweit nicht gefolgt werden. Auch die durch vertiefte Abklärungen widerlegten Ausführungen der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe seine Beziehung zur Partnerin beendet, ändere daran nichts, wobei das bisher an den Tag gelegte Verhalten der Beschwerdeführerin – was sich in diversen öffentlich wahrnehmbaren Ausschreitungen in Anwesenheit von C._____ manifestiert habe – die Auffassung der KESB eher bestätige. Unter diesen Umständen sei C._____ entgegen der gutachterlichen Schlussfolgerung unter die alternierende Obhut der Eltern mit einem jeweiligen Betreuungsverhältnis von 50% zu 50% zu stellen (act. B.1).

2.1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der alternierenden Obhut und die Zuteilung der alleinigen Obhut an sie (act. A.1, Rz. I.1). Begründend führt sie aus, dass gemäss Gutachten beide Eltern von C._____ grundsätzlich erziehungsfähig seien. Allerdings bestünden Einschränkungen beider Eltern in Bezug auf die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit mit dem jeweils anderen Elternteil. Das Bedürfnis von C._____ nach Stabilität und Sicherheit führe dazu, dass die Gutachter von einer alternierenden Obhut abraten und die Beibehaltung der aktuellen Obhutssituation empfehlen würden (act. A.1, Rz. 10). Die Gutachter würden zwar darauf hinweisen, dass es für C._____ am besten wäre, wenn beide Eltern sich in der Betreuung ergänzen und absprechen könnten, allerdings sei dies – aufgrund der fehlenden Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit auf Seiten beider Eltern – in der Vergangenheit nicht möglich gewesen und auch aktuell nicht möglich. Das Vorliegen dieser Fähigkeit sei allerdings Voraussetzung für das Funktionieren einer alternierenden Obhut (act. A.1, Rz. 11). Die Vorinstanz unterstelle der Kindsmutter, dass die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern nur nicht gegeben sei, weil sich die Beschwerdeführerin gegen die alternierende Obhut widersetze. Die Gutachter hätten jedoch auch festgestellt, dass auch auf Seiten des Kindsvaters von einer mangelnden Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit auszugehen sei (act. A.1, Rz. 19). Bei der Abwägung seien die Gutachter zum Schluss gekommen, dass die Kontinuität der Lebensbedingungen bei der Kindsmutter trotz der instabilen Betreuungssituation eher gegeben sei als beim Kindsvater (act. A.1, Rz. 12). Gegen eine alternierende Obhutszuteilung sprächen auch die ehelichen oder eheähnlichen Beziehungen des Kindsvaters. Zudem sei die Betreuung des Vaters von C._____ nur mit einer Kindertagesstätte oder einer externen Betreuungsperson gewährleistet (act. A.1, Rz. 13). Die Vor-instanz könne nicht nachvollziehen, weshalb die Kontinuität der Lebensbedingung bei der Mutter eher gegeben seien als beim Vater. Allein das Vorhandensein einer psychischen Störung, welche vorübergehend nachlasse, spreche nicht für das Fehlen einer gewissen Kontinuität (act. A.1, Rz. 22). Die Vorinstanz rechtfertige die Anordnung der alternierenden Obhut mit dem Kontakt von C._____ zu den Kindern der Lebenspartnerin des Kindsvaters. Diese Kinder könne C._____ jedoch auch am Mittwochnachmittag sehen. Zu Unrecht habe die Vorinstanz festgestellt, dass die Tochter von O._____ keine Schwesternrolle innehabe (act. A.1, Rz. 27). Es erscheine unangemessen, die Beziehungen von C._____ zu Halb- und Stiefgeschwistern höher zu werten als sein Bedürfnis nach Sicherheit und Kontinuität. Dies insbesondere, da nicht klar sei, wie lange die Beziehung des Kindsvaters und dessen Partnerin halten werde, und der Abbruch dieser Beziehung auch zu einem Abbruch der Beziehung zwischen den Kindern von M._____ und C._____ führen würde (act. A.1, Rz. 28).

2.1.2. Der Beschwerdegegner bringt in seiner Eingabe vor, dass es nicht unüblich sei, von einem Gutachten abzuweichen, sofern dies einschlägig begründet werde. Allein ein Gutachten befreie die KESB nicht davon, nach Abklärung aller relevanten Fakten einen eigenen Entscheid zu fällen (act. A.4, Rz. 5). Ausserdem seien beim Kindsvater keine gravierenden Beeinträchtigungen der Erziehungskompetenz hinsichtlich C._____ festgestellt worden. Vielmehr zeige sich, dass der Vater im Umgang mit C._____ geübt sei und ihm Schutz und Geborgenheit vermittle (act. A.4, Rz. 10). Die Gutachter würden weiter festhalten, dass die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter in den Bereichen Feinfühligkeit, Lenkungskompetenz und Kooperationsfähigkeit bezüglich des Kindsvaters eingeschränkt sei, was sich ungünstig auf C._____ Entwicklung auswirken könne. Da die Mutter psychisch nicht stabil sei und dies sich auf die Entwicklung von C._____ auswirken könne, sei eine zusätzliche, externe Betreuungssituation aufzugleisen (act. A.4, Rz. 12). Ausserdem komme die Empfehlung der Gutachter faktisch einer alternierenden Obhut gleich, da dem Kindsvater ein erweitertes Besuchsrecht einzuräumen sei und eine externe Betreuung installiert werden müsse, um die Defizite der Beschwerdeführerin aufzufangen (act. A.4, Rz. 14). Beim Kindsvater seien – im Gegensatz zur Kindsmutter – keine Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit festgestellt worden. Einzig die Kooperationsfähigkeit sei bemängelt worden. Dem sei die Vorinstanz mit Weisungen begegnet, die der Kindsvater auch ohne weiteres freiwillig annehme und befolge (act. A.4, Rz. 17). In Bezug auf die Kontinuität der Lebensbedingungen widerspreche sich das Gutachten in seiner Empfehlung selbst (act. A.4, Rz. 18). Da gemäss Gutachten nicht klar sei, wie die Kindsmutter in einer Phase der psychischen Instabilität reagiere, sei die Regelung der Betreuung von C._____ im Falle einer solchen Instabilität zu planen. Neben den schweren depressiven Episoden bestehe laut Gutachten auch ein erhöhtes Suizidrisiko (act. A.4, Rz. 18). Die Vorinstanz habe sich eingehend mit dem Gutachten befasst und sei daher zum Schluss gekommen, dass eine Obhutszuteilung an die Kindsmutter unter den gegebenen Voraussetzungen nicht zu verantworten gewesen wäre (act. A.4, Rz. 19). Die Vorinstanz bringe Bedenken in Bezug auf die früheren Beziehungsabbrüche des Beschwerdegegners vor. Dabei sei vor Augen zu führen, dass der Beschwerdegegner bereits mehrere langjährige Beziehungen gehabt habe. Ausserdem verfüge der Beschwerdegegner bei einer Trennung von M._____ über die nötigen ökonomischen und sozialen Ressourcen, um C._____ ein förderliches und familiäres Umfeld zu bieten (act. A.4, Rz. 21 ff.). Das Gutachten selbst rügt der Beschwerdegegner insoweit als widersprüchlich, als nicht klar sei, weshalb ein erweitertes Besuchsrecht möglich sei, nicht aber die alternierende Obhut (act A.4, Rz. 25 ff.). Ausserdem vermöge die Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin die alternierende Obhut nicht zu verhindern. Dies beziehe sich auch auf die Weisung, den Kurs zu besuchen (act. A.4, Rz. 30).

2.1.3. Die Kindesvertreterin führt in ihrer Stellungnahme aus, die Situation des Vaters lasse es zu, die Arbeit an die alternierende Obhut von C._____ anzupassen. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er C._____ an zwei Tagen pro Woche betreuen könne. Dabei könne er auf die Unterstützung seiner Lebenspartnerin M._____ zählen (act. A.2, Rz. 2.2). Eine hälftige Betreuung durch Vater und Mutter sei für jedes Kind ein Mehrwert und grosses Glück (act. A.2, Rz. 2.3). Ausserdem sei gemäss gutachterlicher Einschätzung bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Erziehungskompetenz aufgeführt, während beim Kindsvater keine gravierende Beeinträchtigung der Erziehungskompetenz vorliege (act. A.2, Rz. 2.4.1). Der Einwand, wonach eine positive Kommunikationskultur für die alternierende Obhut nicht vorhanden sei, verfange nicht. In diesem Falle könnte sich jeder Elternteil, der die alternierende Obhut ablehne, unkooperativ verhalten. Es zeige sich zudem, dass bei der alternierenden Obhut in etlichen Lebensbereichen weniger Kommunikation und Kooperation erforderlich sei, weil die Alltagsausstattung des Kindes bei beiden Elternteilen vorhanden sei, weniger Gepäck hin- und hertransportiert werden müsse und die Kooperationsfähigkeit daher nicht höher eingestuft werden müsse als bei Besuchsrechtabsprachen. Zudem seien symmetrische Systeme wie die alternierende Obhut allein aus Sicht des übergeordneten Kindesinteresses der Gewährleistung des Kindeswohls dienlicher als asymmetrische Betreuungsformen nach dem herkömmlichen Hausfrauenmodell (act. A.2, Rz. 2.4.4). Die KESB habe im vorliegenden Fall vom Gutachten – welches die geteilte Obhut angepriesen hatte – abweichen dürfen, da sie dies mit einer ausführlichen Auseinandersetzung über die Rahmenbedingungen der Eltern und ihrer Möglichkeiten begründet habe. Die Beschwerdeführerin berufe sich lediglich darauf, dass grundsätzlich eine geteilte Obhut anzustreben sei, aber eine solche allein deshalb nicht empfohlen werden könne, weil die Eltern nach wie vor nicht in der Lage seien, funktional miteinander zu kommunizieren (act. A.2, Rz. 2.5).

2.1.4. Die KESB führte aus, sie stelle nicht in Abrede, dass Einschränkungen bei der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit das Funktionieren einer alternierenden Obhut erschweren würden. Allerdings hätten die Gutachter verkannt, dass das Bundesgericht hier in den vergangenen Jahren eine Praxisänderung vorgenommen habe, indem es die alternierende Obhut zur Regel erhebe (act. A.3, Rz. 6). Die Empfehlung des Gutachters bzw. deren Begründung folge nicht der neuen Praxis des Bundesgerichts, was die KESB als nachvollziehbare und genügende Begründung erachtet habe, um davon abzuweichen (act. A.3, Rz. 6). In Bezug auf die Gleichwertigkeit der Betreuung gehe das Bundesgericht von der Gleichwertigkeit zwischen Eigen- und Fremdbetreuung aus. Dieser Grundsatz sei als neues Kernprinzip massgebend (act. A.3, Rz. 7).

2.2.1. Auf Begehren eines Elternteils regelt die Kindesschutzbehörde die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile (Art. 298b Abs. 3 ZGB). Die Neuregelung der Obhut unterliegt zwei Voraussetzungen: Es muss eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sein und die Neuordnung der Obhut muss im Kindeswohl liegen (vgl. BGer 5A_100/2021 v. 25.8.2021 E. 3.1 m.H.a. BGer 5A_951/2020 v. 17.2.2021 E. 4 und BGer 5A_30/2017 v. 30.5.2017 E. 4.2).

2.2.2. Wie die Obhut im konkreten Fall zu regeln ist, hat das Gericht unabhängig von den Wünschen der Eltern und losgelöst von einer diesbezüglichen Übereinkunft nach Massgabe des Kindeswohls zu beurteilen. Gemäss Rechtsprechung ist das Kindeswohl die oberste Maxime des Kindesrechts. Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. Bei gegebenen Voraussetzungen kann die alternierende Obhut auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (BGer 5A_67/2021 v. 31.8.2021 E. 3.1.1 mit etlichen Hinweisen).

2.2.3. Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGer 5A_67/2021 v. 31.8.2021 E. 3.1.3 m.H.a. BGE 142 III 612 E. 4.2). Dabei ist insbesondere das Kriterium der Erziehungsfähigkeit von grosser Wichtigkeit, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut nur in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Weg steht. Ein derartiger Schluss kann nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGer 5A_67/2021 v. 31.8.2021 E. 3.1.3 m.H.a. BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_345/2020 v. 30.4.2021 E. 5.2; BGer 5A_629/2019 v. 13.11.2020 E. 4.2 m.w.H). Die Kommunikation zwischen den Eltern kann auch schriftlich erfolgen. Es steht zudem einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (BGer 5A_629/2019 v. 13.11.2020 E. 4.2 m.w.H). Für die Bedeutung des Elternkonflikts im Entscheid über die alternierende Obhut ausschlaggebend erscheint nach dem Ausgeführten die seit der Begutachtung eingetretene Entwicklung. Nur wenn der Elternkonflikt derart intensiv weitergeführt wurde, dass er bei alternierender Obhut eine stärkere Gefährdung des Kindeswohls nach sich ziehen würde als der sich bei alleiniger Obhut der Mutter ergebende Loyalitätskonflikt, könnte er entscheidend gegen eine geteilte Betreuung sprechen (BGer 5A_345/2020 v. 30.4.2021 E. 5.5.3).

2.2.4. Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist (BGer 5A_629/2019 v. 13.11.2020 E. 4.2 m.w.H.; BGer 5A_345/2020 v. 30.4.2020 E. 5.2). Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGer 5A_629/2019 v. 13.11.2020 E. 4.2 m.w.H.). Die kantonale Behörde hat den Entscheid über die Neuregelung der Obhut unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (vgl. BGer 5A_30/2017 v. 30.5.2017 E. 4.2 a.E.; vgl. zum Ganzen BGer 5A_100/2021 v. 25.8.2021 E. 3.2).

2.3.1 Für die Beurteilung, ob die alternierende Obhut angeordnet werden soll, ist im vorliegenden Fall entscheidend, ob das Kindeswohl von C._____ damit gewahrt wird. Ob sich die alternierende Obhut mit dem Kindeswohl von C._____ verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Im vorliegenden Fall sind insbesondere die beiden Gutachten der L._____ vom 31. Mai 2020 (worin es um die Frage der Erziehungsfähigkeit und der Obhutszuteilung sowie des persönlichen Verkehrs geht) und der H._____ vom 25. Januar 2021 (psychiatrisches Gutachten der Beschwerdeführerin) von Bedeutung. Aus dem Gutachten der L._____ geht hervor, dass die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile grundsätzlich gegeben ist. Bei der Beschwerdeführerin bestehen jedoch Einschränkungen im Falle einer erneuten Phase psychischer Instabilität. Die Beschwerdeführerin sei allerdings bereit, das Behandlungsangebot der Pflegemutter, einer Mutter-Kind-Station oder/und ihres sozialen Netzes in Anspruch zu nehmen. In Phasen psychischer Instabilität sei ihre Kompetenz eingeschränkt, C._____ Bedürfnisse und deren Befriedigung im Vordergrund zu behalten oder zu antizipieren. Ihre Kooperationsfähigkeit mit Fachpersonen sei gegeben. In Bezug auf den Beschwerdegegner sei diese Kooperationsfähigkeit jedoch noch von den Konflikten auf Elternebene geprägt. Ihre Bindungstoleranz unterliege Schwankungen, sei jedoch grundsätzlich gegeben. Insgesamt sei die Kontinuität der Lebensbedingungen trotz der bisher instabilen Betreuungssituation von C._____ eher bei der Beschwerdeführerin als beim Beschwerdegegner gegeben (KESB act. 246, S. 35). Beim Beschwerdegegner wird die Erziehungsfähigkeit für C._____ laut Gutachten der L._____ insgesamt als gegeben erachtet. Einschränkungen zeigen sich gemäss Gutachten lediglich in seiner Kooperationsfähigkeit bezüglich der Beschwerdeführerin. Die Bindungstoleranz sei jedoch gegeben. Auch bei seiner Partnerin, M._____, hätten sich im Rahmen der Begutachtung keinerlei Hinweise ergeben, die auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit ihrerseits hindeuteten. Ihr Umgang mit ihren Kindern und C._____ werde als gut beschrieben. Aufgrund der Vergangenheit des Beschwerdegegners in Bezug auf seine ehelichen und eheähnlichen Beziehungen bleibe offen, wie lange die Beziehung von ihm zu M._____ halten werde. Für den Fall der Trennung sei er jedoch bereit, die Betreuung von C._____ mit einer Kinderkrippe oder sonst einer externen Betreuungsperson zu gewährleisten. Aktuell bestehe das Betreuungsnetz beim Beschwerdegegner aus ihm und aus M._____. Daher sei unklar, ob der Beschwerdegegner langfristig genug stabile Lebensbedingungen für C._____ schaffen könne (KESB act. 246, S. 35). Insgesamt kommt das Gutachten zum Schluss, dass die Obhut bei der Beschwerdeführerin zu belassen sei und dem Beschwerdegegner ein ausgeweitetes Besuchsrecht zu erteilen sei (KESB act. 246, S. 36). Ausserdem empfiehlt es, dass C._____ an mindestens zwei Halbtagen pro Woche einen externen Betreuungsort, wie z.B. eine Kindertagesstätte, besuchen solle. Zur Reduktion des zwischenmenschlichen Konflikts zwischen den Eltern von C._____ solle die Übergabe an den jeweils anderen Elternteil in der externen Betreuung stattfinden. Die Tagesstruktur von C._____ solle durch den Beistand überprüft und bei Bedarf angepasst werden (KESB act. 246, S. 36). Der Beistand solle den Eltern in erzieherischen Fragen beiseite stehen und auf eine reibungslose, zwischenelterliche Kommunikation hinarbeiten (KESB act. 246, S. 36). Um die Beschwerdeführerin in ihrer Erziehungsfähigkeit zu unterstützen, werde eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) empfohlen. Die Gutachterin erwähnt, dass auch der Umgang mit der Verletzung aufgrund der Trennung des Beschwerdegegners sowie die Besuchsübergaben weiterhin psychotherapeutisch bearbeitet werden soll (KESB act. 246, S. 36). Ausserdem sollen beide Elternteile den Kurs "Kinder im Blick" besuchen. Für den Fall, dass keine langfristige Stabilität der Beschwerdeführerin erreicht werde und die Lebenssituation des Beschwerdegegners langfristig Stabilität aufweise, sei ein Wechsel der Obhut an den Beschwerdegegner zu erwägen (KESB act. 246, S. 37). Die Gutachterin der H._____ attestiert der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4). Gegenwärtig gehe die Erkrankung aufgrund der Behandlung zurück. In akuten Episoden, die bei der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit immer in Zusammenhang mit beruflichen oder emotionalen Stresssituationen aufgetreten seien, könne es zu erneuten vorübergehenden depressiven Symptomen unterschiedlicher Quantität und Qualität kommen. Ausserhalb dieser Episoden bestünden jedoch keine psychischen Einschränkungen (KESB act. 224, S. 26, I.1). Sofern es erneut zu einer mittel- oder schwergradigen depressiven Episode kommen würde, seien Einschränkungen, insbesondere im Bereich der Versorgung von sich selbst und ihrem Kind, möglich (KESB act. 224, S. 26, I.4). Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Kooperation mit der Ärzteschaft und mit anderen Betreuungspersonen sei gegenwärtig und in der Vergangenheit als gut zu beurteilen (KESB act. 224, S. 27, I.6).

2.3.2. In Bezug auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern hat die Vorinstanz ausgeführt, dass grundsätzlich nur dem Vater die Erziehungsfähigkeit zugesprochen werde und ihm deshalb die alleinige Obhut über C._____ zugeteilt werden müsste. Die Erziehungsfähigkeit der Mutter weise Einschränkungen auf. Allerdings könne gesagt werden, dass die Erziehungsfähigkeit der Mutter mit der angebotenen Unterstützung gewährleistet werden könne. Weiter sei die Kooperationsfähigkeit der Eltern mit dem Besuch des Kurses "Kinder im Blick" zu fördern (act. B.1, S. 11, Rz. 1). Dieser Erwägung der Vorinstanz ist beizupflichten. Das Kriterium der Erziehungsfähigkeit ist für die alternierende Obhut von grosser Wichtigkeit, da sie nur in Frage kommt, wenn die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen gegeben ist. Wie aus dem Gutachten der H._____ hervorgeht, ist die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei einer depressiven Episode grundsätzlich eingeschränkt. Sie kann jedoch mit geeigneten Massnahmen aufrechterhalten bleiben. Daher ist der Argumentation der Vorinstanz in diesem Sinne zu folgen. Die alternierende Obhut ist auch insofern geeignet, als dass der Beschwerdegegner die teilweise Betreuung von C._____ innehat, falls es bei der Beschwerdeführerin zu einer solchen depressiven Episode kommen sollte. Dies wirkt sich auch auf die Stabilität von C._____ aus (vgl. nachstehend E. 2.3.3).

2.3.3. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass C._____ zu beiden Eltern eine Bindung habe und es für seine Entwicklung wichtig sei, von beiden Eltern betreut zu werden. Eine klare Regelung führe automatisch zu einer Stabilisierung seines Umfelds und einer vorhersehbaren Betreuungssituation (act. B.1, S. 11, Rz. 1). Die Stabilität spielt bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Sollte es bei der Beschwerdeführerin zu einer depressiven Phase kommen, so wäre die Stabilität, zumindest für die Zeit, die C._____ beim Beschwerdegegner verbringen würde, mit Sicherheit gegeben. Womöglich könnte der Verlust der Stabilität der Beschwerdeführerin gar so kompensiert werden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdegegner inkonstante Beziehungen führe, ist irrelevant. Es ist jedoch zu erwähnen, dass er bereits seit zwei Jahren mit M._____ zusammen ist und in der Vergangenheit mehrere langjährige Beziehungen geführt hat, weshalb nicht von inkonstanten Beziehungen gesprochen werden kann. Im Übrigen ist es hier nicht Sache der Beschwerdeführerin, die Beziehungen des Beschwerdegegners zu bewerten. Mit der Beziehung des Beschwerdegegners zu M._____ und deren Kinder bestehen für C._____ jedenfalls weitere Bezugspersonen, die ihm beistehen können, sollte es bei der Beschwerdeführerin zu einer weiteren depressiven Phase kommen.

2.3.4. Der Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der zwischenelterliche Konflikt die alternierende Obhut nicht zulasse, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, dass die zwischenelterlichen Konflikte mit einer klaren Regelung, der Unterstützung durch eine Beistandsperson, der ambulanten Therapie der Mutter sowie des Besuchs des Kurses "Kinder im Blick" bearbeitet werden, mit dem Ziel, diese Konflikte ein für alle Mal beizulegen (act. B.1, S. 11, Rz. 2). Die Gutachterin der L._____ sieht Einschränkungen bei der elterlichen Kooperation der Beschwerdeführerin. Allerdings attestiert das Gutachten der H._____ der Beschwerdeführerin die Fähigkeit zur Kooperation mit der Ärzteschaft und mit anderen Betreuungspersonen. Die Vorinstanz hat richtig entschieden, wenn sie die Kooperation durch eine Beistandsperson unterstützen lässt und die Eltern zum Besuch des Kurses "Kinder im Blick" anhält. Ausserdem kann die Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner auch schriftlich erfolgen oder – wie vorliegend – durch eine Drittperson vermittelt werden. Letzteres wäre ebenfalls noch kein Grund, um die alternierende Obhut nicht zu gewähren (vgl. vorstehend E. 2.2.3). Ein derart starker Elternkonflikt, welcher das Kindeswohl bei alternierender Obhut mehr gefährden würde als wenn C._____ nur bei seiner Mutter leben würde und diesen Loyalitätskonflikt aushalten müsste, ist vorliegend nicht gegeben. Daher kann nicht davon gesprochen werden, dass die gestörte Kommunikation zwischen den Eltern eine alternierende Obhut verhindere.

2.3.5. Die Vorinstanz hat die Gutachten der L._____ und der H._____ ausführlich gewürdigt und hat die Schlussfolgerungen darin nicht geteilt. Die Ausführungen der Vorinstanz sind für das Kantonsgericht in Würdigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne Weiteres nachvollziehbar. Es ist denn auch nicht verständlich, weshalb im Gutachten der H._____ von einer verminderten Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen wird, ihr jedoch trotzdem die alleinige Obhut zugesprochen wird, nur weil es zwischen den Eltern zu Schwierigkeiten in der Kooperation kommt. Ebenso geht die Gutachterin auf die depressiven Phasen der Beschwerdeführerin ein, welche gezwungenermassen mit einer Destabilisierung der Lebensumstände und einem Wechsel der Betreuungsperson von C._____ einhergehen würden (vgl. zum Ganzen vorstehen E. 2.3.1). Allerdings sieht sie die angeblich instabilen Beziehungen des Beschwerdegegners als grössere Instabilität für C._____. Letzteres ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und in den Akten auch nicht belegt. Vielmehr hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, weshalb sie vom Gutachten abweicht, und hat ihren Entscheid auch eingehend begründet. Der Rüge der Beschwerdeführerin, wonach C._____ beim Vater die Stabilität fehle, kann dementsprechend nicht gefolgt werden.

2.4. Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die alternierende bzw. alleinige Obhut ist mangels substantiierter Ausführungen nicht einzutreten. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass der ausführliche Entscheid der Vorinstanz sich an der Rechtsprechung orientiert hat und daher nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz durfte vom Gutachten folglich abweichen und hat mit der alternierenden Obhut eine kindeswohlgerechte Lösung für C._____ geschaffen. Die gegen die Zuteilung der alternierenden Obhut erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

3. Weisung Kinderkrippe

3.1.1. Die Vorinstanz hat die Weisung erlassen, C._____ in der Kinderkrippe I._____ zur Betreuung am Mittwochvormittag und am Freitagnachmittag (jede Woche) anzumelden und die Eingewöhnung von C._____ in der Kinderkrippe so schnell als möglich in die Wege zu leiten. Der Beistand F._____ solle dies überwachen und die Eltern sowie C._____ beraten und begleiten. Da die Mutter sich in Bezug auf die angeordneten Massnahmen unkooperativ verhalte, sei die Einhaltung der Weisung mit der Androhung einer Ungehorsamsstrafe (Art. 292 StGB) zu verbinden (act. B.1, S. 22, Rz. 3; act. B.1, Dispositiv-Ziffer 3).

3.1.2. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die Weisungen, wonach C._____ in der Krippe betreut werden solle und die Eltern C._____ in der Krippe anmelden sollen, unangemessen und daher aufzuheben seien. Begründend bringt sie vor, dass die Eigenbetreuung der Fremdbetreuung vorgehe und sie fähig und willens sei, die Betreuung von C._____ zu gewährleisten, allenfalls durch den Beizug des Patenonkels von C._____, welcher für C._____ längst keine fremde Person mehr sei (act. A.1, Rz. 34 f.). Die Autonomie der Eltern habe klar Vorrang gegenüber staatlicher Intervention, wenn es um die Frage der Eigen- oder Fremdbetreuung gehe (act. A.1, Rz. 36). Ein weiterer Wechsel der Betreuungsperson und -umgebung sei laut Gutachten ungünstig für C._____. An der Betreuung der Beschwerdeführerin seien bisher keine Beanstandungen anzubringen gewesen, weshalb kein triftiger Grund bestehe, um von den Empfehlungen des Gutachtens abzuweichen (act. A.1, Rz. 36). Ausserdem gehe es um die Kontinuität der Betreuung, welche bei der Beschwerdeführerin gewährleistet sei. Auch als sie eine depressive Episode gehabt habe, sei C._____ nicht vom Beschwerdegegner, sondern von Dritten betreut worden (act. A.1, Rz. 37). Das Gutachten widerspreche sich, indem eine zusätzliche Betreuungsinstanz für C._____ zu installieren sei, um seinem Stabilitätsbedürfnis gerecht zu werden, aber schliesslich ein weiterer Wechsel der Betreuungsperson und -umgebung ungünstig für C._____ Entwicklung sei (act. A.1, Rz. 38). Es stelle sich auch die Frage der Notwendigkeit der Fremdbetreuung. Bei den hier gelebten Verhältnissen mit der Eigenbetreuung durch die Mutter müsse für eine erste Phase das Kontinuitätsprinzip greifen. Die Altersabstufung für die Fremdbetreuung folge dem Schulstufenmodell. Erst mit der obligatorischen Einschulung werde der betreuende Elternteil von persönlicher Betreuung teilweise entbunden. Bis zum Kindergarteneintritt habe die Eigenbetreuung klar Vorrang vor der Fremdbetreuung (act. A.1, Rz. 41). Auch aus diesem Grund sei die Empfehlung der Gutachter, C._____ verbindlich während der Betreuungszeit der Beschwerdeführerin in Fremdbetreuung zu geben, klar abzulehnen (act. A.1, Rz. 41).

3.1.3. Der Beschwerdegegner wendet dagegen ein, dass das Bundesgericht die Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung statuiert habe. In diesem Punkt sei am Entscheid der Vorinstanz gar nichts zu bemängeln (act. A.4, Rz. 46). Es sei denn auch zu begrüssen, dass die Beschwerdeführerin die Widersprüche im Gutachten erkenne. Dies dürfte mithin ein Grund sein, weshalb die Vorinstanz vom Gutachten abgewichen sei. Die Stabilität von C._____ sei jedoch bei der Kindesmutter aufgrund ihres Leidens nicht gewährleistet. Eine zusätzliche Krippenlösung und die alternierende Obhut könne hier Abhilfe schaffen (act. A.4, Rz. 49).

3.1.4. Die Kindesvertreterin führt aus, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin zu kurz greife und nicht zu überzeugen vermöge. Der Vorrang der Eigenbetreuung spiele nur dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen liessen oder wenn ein Elternteil selbst in Randzeiten nicht bzw. kaum zur Verfügung stehe. Sofern wie bei C._____ keine solchen Ausnahmen vorlägen, sei nach der neuen Rechtsprechung von Gleichwertigkeit der Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, die sich ausschliesslich für eine Hauptbetreuung durch die Mutter ausspreche, sei mit aller Deutlichkeit entgegenzutreten. Die hälftige Betreuungslösung durch den Vater als auch durch die Mutter stelle einen Mehrwert für C._____ dar. So könne auch dem Risiko einer weiteren depressiven Episode begegnet werden (act. A.2, E. 2.4.3).

3.1.5. Die KESB führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die Botschaft zur Kindesunterhaltsrevision sowie die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung ausgehe. Weiter gebe es aus der kinderpsychologischen Literatur kein eindeutiges Ergebnis, wonach die persönliche Betreuung des Kindes nach dem ersten Lebensjahr für dessen körperliche, geistige und soziale Entwicklung weiterhin unabdingbar wäre (act. A.3, Rz. 7).

3.2. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_629/2019 v. 13.11.2020 E. 4.2 m.w.H.; BGer 5A_345/2020 v. 30.4.2020 E. 5.2). Im vorliegenden Fall ist kein entsprechendes Bedürfnis von C._____ vorhanden, welches die persönliche Betreuung notwendig erscheinen liesse (vgl. KESB act. 246, S. 34 f.). Ausserdem ist die persönliche Betreuung des Vaters wie auch der Mutter an Randzeiten gewährleistet, da aus den Akten nichts Anderes ersichtlich ist. Aus dem kinderpsychiatrischen Gutachten geht hervor, dass für die Entwicklung von C._____ der Kontakt zu beiden Eltern wichtig sei, wobei zwischenelterliche Konflikte ungünstig seien und minimiert werden sollen (KESB act. 246, S. 34). Dem hat die Vorinstanz dergestalt Rechnung getragen, indem sie die Übergaben von C._____ jeweils in der Kindertagestätte geplant hat und sich die Eltern somit nicht begegnen sollten. Wie aus dem Gutachten hervorgeht, hätte eine Phase psychischer Instabilität – mit welcher bei der Beschwerdeführerin aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs zu rechnen ist – einen für C._____ Entwicklung ungünstigen Unterbruch der Stabilität der Betreuung zur Folge. Da ein weiterer Wechsel in der Betreuungsperson und in der Betreuungssituation für C._____ ungünstig wäre, soll als zusätzliche stabile Säule eine externe Betreuungssituation aufgegleist werden, die zusätzlich Stabilität bieten könne (KESB act. 246, S. 40 Frage 5a). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin sich gegen eine Fremdbetreuung wehrt, da dies für sie – in einer Phase der psychischen Instabilität – gar eine Entlastung darstellen würde. Insbesondere hätte dies in einer solchen Situation zur Folge, dass C._____ – bei alternierender Obhut – wenigstens beim Beschwerdegegner und in der Kindertagesstätte die Stabilität erhalten würde, die er gemäss Gutachten benötigt. Die Entscheidung der KESB, C._____ in eine externe Betreuung zu geben, ist daher angemessen. Der Rüge der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden.

3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids der KESB abzuweisen ist.

4. Weisung Kurs "Kinder im Blick"

Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 28. September 2021 die Weisung erteilt, sie habe den Kurs B1 bei den H._____ auf eigene Kosten zu besuchen. Die Kursanmeldung und ‑bestätigung habe sie der KESB vorzulegen (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 4). Dieser Kurs heisst "Kinder im Blick" und soll die Kooperationsfähigkeit der Elternbeziehung stärken. Die Beschwerdeführerin solle daran teilnehmen, da aus dem Gutachten und den KESB-Akten hervorgehe, dass zwischen den Eltern Kommunikationsschwierigkeiten bestünden. Der Beschwerdegegner habe der KESB die Kursanmeldung bereits vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe zwar ausdrücklich gesagt, dass sie den Kurs besuchen werde, da jedoch noch keine Anmeldung eingegangen sei, sei die Mutter dazu anzuweisen, den Kurs zu besuchen und die Anmeldebestätigung sowie die Bestätigung über den Kursabschluss bis zum 31. Mai 2022 vorzulegen (act. B.1, S. 22 f., Rz. 4).

4.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, diese Weisung sei unangemessen und daher aufzuheben. Sie habe sich sowohl gegenüber der Kindesvertreterin als auch an der Hauptverhandlung vor der KESB dahingehend geäussert, dass sie bereit sei, den Kurs "Kinder im Blick" zu besuchen, weshalb von einer Weisung abzusehen sei. Indem die Vorinstanz nur ihr und nicht etwa auch dem Kindsvater die Weisung erteile, den Kurs "Kinder im Blick" zu besuchen, zweifle sie grundlos an der Bereitschaft der Beschwerdeführerin, diesen Kurs zu besuchen. Die Zweifel seien völlig unbegründet, unter anderem auch, weil sich aus dem Gutachten ergebe, dass sich die Beschwerdeführerin namentlich bei der Zusammenarbeit mit Ärzten und weiteren unterstützenden Personen stets sehr kooperativ gezeigt habe (act. A.1, Rz. 42 ff.). Die Abweichung der Empfehlung aus dem Gutachten begründe die Vorinstanz mit der bereits bestehenden Beistandschaft und dem Besuch des Kurses "Kinder im Blick". Es stehe in den Sternen, ob der Besuch des Kurses "Kinder im Blick" etwas an der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern ändern werde. Die angeordnete Massnahme sei nicht angemessen und liege nicht im Kindeswohl (act. A.1, Rz. 21), und behandle auch die Eltern ungleich. Der Vater habe sich bereits beim Kurs "Kinder im Blick" angemeldet. Er sei jedoch nicht angewiesen worden, eine Bestätigung über den Kursbesuch vorzulegen. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keine Gründe, da die Anmeldung nicht Gewähr leiste, dass der Kurs auch tatsächlich besucht werde (act. A.1, Rz. 46). Gemäss Beschwerdegegner ist die Zusammenarbeit mit Ärzten nicht vergleichbar mit dem Kurs. Er habe sich bereits freiwillig angemeldet. Da dies bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen sei, sei es notwendig gewesen, eine Weisung in den Entscheid aufzunehmen (act. A.4, Rz. 51). Die KESB führt hierzu aus, dass der Vater die Anmeldebestätigung bereits am 13. Juli 2021 vorgelegt habe. Die Beschwerdeführerin habe dies jedoch trotz ihrer positiven Äusserungen im Hinblick auf den Kurs unterlassen. Daher sei, aufgrund der Dringlichkeit der Situation, eine entsprechende Weisung erteilt worden (act. A.3, Rz. 5).

4.2. Die Kindesschutzbehörde kann zum Wohl und Schutz des Kindes geeignete Massnahmen treffen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist. (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Weisungen und Ermahnungen können sich auf ein konkretes Tun oder Unterlassen richten. Darunter kann zum Beispiel auch die Durchführung einer Therapie oder einer psychologischen Begleitung verstanden werden (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 22 zu Art. 307 ZGB). Der Beschwerdegegner hat die Anmeldebestätigung für den Kurs bereits am 13. Juli 2021 vorgelegt und damit vor der Eröffnung des Entscheides der KESB. Die Teilnahmebestätigung des Kurses "Kinder im Blick" des Beschwerdegegners ist beim Kantonsgericht eingegangen (act. C.1) und kann aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes berücksichtigt werden. Da nun nicht mehr in Frage steht, ob der Beschwerdegegner den Kurs überhaupt besucht, ist auf die von der Beschwerdeführerin ausgeführte Ungleichbehandlung zwischen ihr und dem Beschwerdegegner nicht weiter einzugehen. Es ist jedoch festzuhalten, dass beim Beschwerdegegner keine Gründe vorlagen, um den Kurs nicht zu besuchen, da er die alternierende Obhut beantragt hat. Im Gegensatz dazu lag es offenbar nicht im Interesse der Beschwerdeführerin, den Kurs zu besuchen, weil sie die alternierende Obhut grundsätzlich nicht wollte. Da ihr – notabene widerlegtes – Argument gegen die alternierende Obhut die fehlende Kooperationsfähigkeit zwischen den Eltern war und diese Kooperationsfähigkeit durch den Besuch des Kurses gefördert werden sollte, ist es nachvollziehbar, dass die KESB für die Beschwerdeführerin eine solche Weisung erlassen hat. Die Weisung ist mithin nicht unangemessen und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Weisung ist daher abzuweisen.

5. Verschiedene Anträge

Nebst den Anträgen auf Änderung der elterlichen Obhut, der Weisung zur Krippenbetreuung und der Weisung zum Kursbesuch bei den H._____ hat die Beschwerdeführerin auch Anträge auf Aufhebung mehrerer weiterer Dispositivziffern gestellt (act. A.1, I.3 - 4). Dabei handelt es sich um die Aufhebung mehrerer Massnahmen für C._____, namentlich der Aufgaben und Kompetenzen des Beistands (act. B.1, Dispositivziff. 5 und 6). Die entsprechenden Anträge wurden jedoch vollständig unbegründet gelassen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Vielmehr kann ohne Weiteres auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. B.1, II. 5 und 6). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und erscheinen ohne Weiteres angemessen.

6. Antrag auf Änderung der Verteilung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten

Die Beschwerdeführerin beantragt, die Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien neu festzulegen (act. A.1, I.5). Begründend bringt sie vor, für den Fall der Gutheissung der Beschwerde sei die Verfahrenskostenverteilung der Vorinstanz nicht gerechtfertigt, zumal die Beschwerdeführerin bereits vor der Vorinstanz die alleinige Obhut mit erweitertem Besuchsrecht des Kindesvaters beantragt habe (act. A.1, Rz. 49). Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen jedoch vollständig unterlegen ist, war die Kostenverteilung der Vorinstanz korrekt und ergeht keine Änderung der Verfahrenskostenverteilung. Der Antrag wird dementsprechend abgewiesen.

7. Fazit

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Entscheid der Vor-instanz aufgrund der Umstände nicht als unangemessen oder gar rechtswidrig erweist. Die gegen den Entscheid der KESB vom 28. September 2021 erhobene Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Prozesskosten

8.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren dem Kindsvater aufzuerlegen bzw. es sei gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (act. A.1, Rz. 50). Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens setzen sich aus der Spruchgebühr sowie den Kosten der Kindesvertreterin zusammen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. e ZPO). Sie sind von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Erfolg des Rechtsmittels misst sich danach, ob und in welchem Umfang als Folge des Rechtmittelbegehrens zulasten der Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheides bewirkt wird (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 5 zu Art. 106 ZPO m.H.a. BGer 4A_146/2011 v. 12.5.2011 E. 3.3). Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

8.2. Mit Honorarnote vom 20. November 2021 (act. G.1) macht die Kindesvertreterin einen Aufwand von sechs Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 einem Honorar von CHF 1'292.40 (inkl. 7,7% Mehrwertsteuer) entspricht. In Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Berufungsantwort erscheint der geltend gemachte Aufwand als angemessen. Da es sich vorliegend um die Kosten der Vertretung eines Kindes handelt, sind die CHF 1'292.40 auf die Gerichtskosten zunehmen (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO).

8.3. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin mit all ihren Rechtsbegehren unterlegen und hat daher die gesamten Prozesskosten zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt (Art. 10 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Infolge der knappen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin, die aufgrund des separaten Verfahrens um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgewiesen sind (ZK1 21 171), rechtfertigt es sich, bei der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 3 EGzZGB [BR 210.100]). Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 2'792.40 (CHF 1'500.00 Entscheidgebühr und CHF 1'292.40 Kosten Kindesvertreterin) beim Kanton Graubünden.

9. Parteientschädigungen

9.1. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Mai 2022 (ZK1 21 171) die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Mit Honorarnote vom 1. Februar 2022 (act. G.3) macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 23.33 Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 HV [BR 310.250]; CHF 4'666.00) einem Honorar von CHF 5'176.05.00 (inkl. Barauslagen von 3% [CHF 139.98] und MwSt. von 7.7% [CHF 370.05]) entspricht. Der geltend gemachte Aufwand wird entschädigt, sofern er angemessen und für die Prozessführung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu beachten, dass nur jener Aufwand entschädigungspflichtig ist, welcher im Zusammenhang mit einer sachkundigen, engagierten und effektiven Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendig, nützlich und verhältnismässig ist, unter Einschluss der Mehrwertsteuer und der tatsächlichen Auslagen. Ausgeschlossen ist die Vergütung von unnützen, überflüssigen oder aussichtslosen Rechtsvorkehren (vgl. zum Ganzen Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 20 zu Art. 122 ZPO m.w.H.). Der vorliegend durch den Rechtsvertreter erhobene Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der Parteirolle der Beschwerdeführerin und der eingereichten Beschwerde als nicht angemessen. Im vorliegenden Fall hätte die Prozessführung bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts (in Bezug auf die alternierende Obhut wie auch auf die Fremd- und Eigenbetreuung) erheblich vermindert werden können. Laut Honorarnote hat der Rechtsvertreter für das Studium der Akten (Gutachten, Entscheid, Prozessakten) sowie das Verfassen der Beschwerde 16 Stunden aufgewendet (act. G.3). Aus der Honorarnote geht nicht genau hervor, wie viele Stunden der Rechtsvertreter für die Ausarbeitung der Beschwerde selbst aufgewendet hat. Angesichts der sich stellenden Rechtsfragen erscheint ein Zeitaufwand von höchstens 8 Stunden für die Beschwerde und 3 Stunden für das Aktenstudium als angemessen. Damit vermindert sich dieser Aufwand um 5 Arbeitsstunden. Insgesamt ist daher höchstens von einem angemessenen Aufwand von 18.33 Stunden auszugehen. Dies ergibt einen Gesamtaufwand für den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 4'066.75 (inkl. Spesen in der Höhe von 3% [CHF 110.00] und MwSt. in der Höhe von 7.7% [CHF 290.75]).

9.2. Mit Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (ZK1 21 171) gehen die die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 4'066.75 zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.

9.3. Die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners ging beim Gericht am 9. Februar 2022 ein (act. G.4.b). Der Rechtsvertreter macht einen Aufwand von 27.5 Stunden à CHF 300.00 (zzgl. 7.7% MwSt. und 3% Kleinspesenpauschale) geltend. Damit fordert er eine Entschädigung von CHF 9'151.80.

Die Aufwände vom 2. Dezember 2021 bis zum 13. Dezember 2021 sind für das vorliegenden Verfahren nicht relevant und daher zu streichen (2.12.2021 "Stud. Schreiben Klient an GP", 00:15, CHF 75.00; 3.12.2021 "Tel. mit Gemeinde", 00:10, CHF 50.00; 3.12.2021 "E-Mail an Mandat", 00:10, CHF 50.00; 6.12.2021 "Tel. mit Klient, Aktennotiz", 00:10, CHF 50.00; 13.12.2021 "Tel. mit Klient, redigieren Aktennotiz, terminierung, Fristenkontr.", 00:15, CHF 75.00). Dies ergibt einen Aufwand von insgesamt einer Stunde, der von der Honorarnote abzuziehen ist.

Weiter sind aus der Honorarnote des Beschwerdegegners ab dem 17. Dezember 2021 Aufwände zu streichen, welche offensichtlich nichts mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu tun hatten. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern eine Besprechung mit dem Treuhänder (17.12.2021, 40 Min, CHF 200.00) sowie das Studium der Unterlagen des Treuhänders (20.12.2021, 15 Min, CHF 75.00) für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind. Auch das "Tel. mit KESB, Email an Klient" (17.12.2021, 15 Min, CHF 75.00) und "Tel. mit KESB + Information an Klient" (17.12.2021, 15 Min, CHF 75.00) konnten nicht dem Beschwerdeverfahren dienen, da dieses bereits beim Kantonsgericht hängig war. Dieser Aufwand in der Höhe von insgesamt 85 Minuten ist daher ebenfalls zu streichen.

Ausserdem sind weitere, verschiedene kleinere Aufwände, welche nichts mit dem Beschwerdeverfahren zu tun haben, von der Honorarnote abzuziehen. Namentlich "Studium Unterhaltsvertrag" (22.12.2021, 10 Min, CHF 50.00), "Durchsicht Unterhaltsvertrag und ER" (30.12.2021, 20 Min, CHF 100.00), "Kenntnisnahme Orientierungskopie" (5.1.2022, 5 Min, CHF 25.00), "Studium Verfügung und Beilagen KESB, Schreiben an Klient" (11.1.2022, 15 Min, CHF 75.00), "Div. Email von Klient" (27.1.2022, 10 Min, CHF 50.00), "Emailkorrespondenzen Beistand / Klient" (28.1.2022, 15 Min, CHF 75.00) sowie "Stu. Email und Beilagen (7.2.2022, 10 Min, CHF 50.00). Dies ergibt einen nicht notwendigen Aufwand von 85 Minuten.

Von den 27 Stunden und 30 Minuten sind daher 3 Stunden und 50 Minuten abzuziehen. Insgesamt erscheint daher ein Aufwand von 23 Stunden und 40 Minuten (23,67 h) für die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners hat eine Honorarvereinbarung über CHF 300.00 pro Stunde eingereicht. Der übliche Stundenansatz liegt in Graubünden zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV). Da eine Honorarvereinbarung vorliegt, welche einen Stundenansatz von CHF 300.00 ausweist, ist der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners mit dem höchstmöglichen Stundenansatz, nämlich CHF 270.00, zu entschädigen. Dies ergibt einen Gesamtaufwand von CHF 7'089.50 (inkl. Spesen in der Höhe von 3% [CHF 191.75] und MwSt. in der Höhe von 7.7% [CHF 506.85]).

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 2'792.40 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'292.40 Kindsvertretung) verbleiben beim Kanton Graubünden (Kantonsgericht)

A._____ hat B._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 7'089.50 (inkl. Spesen und MwSt.) zu leisten.

Die Kosten der Rechtsvertretung von A._____ von CHF 4'066.75 (inkl. Spesen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 6. Mai 2022 (ZK1 21 171) zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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