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Entscheid

ZK1 2021 173

1C_535/2023 vom 16.10.2023

7. September 2023Deutsch27 min

A. B._____ stellte am 30. November 2020 ein Gesuch um Schuldneranweisung gegen C._____ beim Regionalgericht Viamala.

Source gr.ch

Urteil vom 1. September 2023

Referenz ZK1 21 173

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Aebli, Vorsitzende

Cavegn und Moses

Bernhard, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

Gegenstand Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Viamala, Einzelrichter, vom 02.06.2021, mitgeteilt am 18.10.2021 (Proz. Nr. 135-2020-271)

Mitteilung 07. September 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. B._____ stellte am 30. November 2020 ein Gesuch um Schuldneranweisung gegen C._____ beim Regionalgericht Viamala.

B. Mit Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Viamala vom 2. Februar 2021, gleichentags mitgeteilt, wurde B._____ im Verfahren betreffend Schuldneranweisung mit Wirkung ab dem 27. November 2020 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin A._____ bewilligt.

C. Die von B._____ beantragte Schuldneranweisung wies der Einzelrichter am Regionalgericht Viamala mit Entscheid vom 2. Juni 2021, mitgeteilt am 18. Oktober 2021, ab. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von B._____ sprach das Gericht eine Entschädigung von CHF 2'662.30 zu.

D. Gegen den obgenannten Entscheid erhob B._____, vertreten durch Rechtsanwältin A._____, am 5. November 2021 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Die Berufung wurde mit Urteil vom 15. August 2022 abgewiesen (Verfahren ZK1 21 172).

E. Gleichzeitig erhob Rechtsanwältin A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 5. November 2021 gegen Dispositivziffer 2c (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragte damit eine Parteientschädigung im Verfahren vor der Vorinstanz in Höhe von CHF 12'430.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) bzw. CHF 9'600.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) für den Fall, dass der Berufung stattgegeben werde. Subeventualiter beantragte sie eine Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Höhe von CHF 9'053.50 (inkl. Auslagen und MwSt.). Subsubeventualiter sei die Angelegenheit zur Neufestsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

F. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen.

G. Der mit Verfügung vom 9. November 2021 eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 wurde von der Beschwerdeführerin mit Eingang beim Kantonsgericht von Graubünden am 22. November 2021 fristgerecht geleistet.

H. Gegen das Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 15. August 2022 (ZK1 21 172) erhob B._____ Beschwerde an das Bundesgericht, weshalb das Beschwerdeverfahren ZK1 21 173 mit Verfügung vom 6. Oktober (act. E.1) bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Entscheids sistiert wurde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 12. Juli 2023 ab (BGer 5A_742/2022), woraufhin das vorliegende Verfahren wieder aufgenommen wurde.

I. Die vorinstanzlichen Akten (Proz-Nr. 135-2020-271 und 135-2020-272) sowie die Akten des Verfahrens ZK1 21 172 vor Kantonsgericht wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die im Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Viamala vom 2. Juni 2021, begründet mitgeteilt am 18. Oktober 2021, enthaltene Entschädigungsregelung betreffend die unentgeltliche Rechtsvertretung. Gegen Kostenentscheide kann gemäss Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO selbständig Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]; Art. 6 KGV [BR 173.100]).

1.2

Die Beschwerdefrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Entscheid betreffend Schuldneranweisung vom 2. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2021 zugestellt (act. A.1 Ziff. II.2). Die dagegen erhobene Beschwerde datiert vom 5. November 2021 und erfolgte somit rechtzeitig.

1.3

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen, insbesondere die Beschwerdelegitimation der in eigenem Namen Beschwerde führenden Rechtsbeiständin (vgl. BGer 4A_456/2021 v. 27.10.2021 E. 2.1; 4A_170/2018 v. 20.6.2018 E. 1.3), sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.4

Die Beschwerdeführerin beantragte zunächst eine Parteientschädigung von CHF 12'430.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) bzw. eventualiter von CHF 9'600.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) für den Fall, dass der Berufung stattgegeben werde. Mit Abweisung der Berufung im Verfahren ZK1 21 172 und Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Bundesgericht wird der Hauptantrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gegenstandslos (Rechtsbegehren Ziffer 1). Für die vorliegende Beschwerde massgebend ist der Subeventualantrag (Rechtsbegehren Ziffer 2), wonach die Beschwerdeführerin eine Entschädigung für sich als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 9'053.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) verlangt. Da das Verfahren spruchreif und ein reformatorischer Entscheid möglich ist, erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz (Rechtsbegehren Ziffer 3; vgl. act. A.1).

1.5

Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht beziehungsweise vorgelegt wurden, im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt mithin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein umfassendes Novenverbot (vgl. KGer GR ZK1 17 93 v. 27.06.2018 E. 3 m.H.a. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO).

Die nun erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte definitive Honorarnote vom 5. November 2021 für das vorinstanzliche Verfahren betreffend den Zeitraum vom 27. November 2020 bis zum 26. Oktober 2021 (act. B.2) ist aufgrund des Novenverbots unbeachtlich (vgl. auch nachfolgend E. 4.2).

2.1

In der Stellungnahme vom 1. Februar 2021 an das Regionalgericht Viamala hatte die Beschwerdeführerin eine provisorische Honorarnote für den Zeitraum vom 27. November 2020 bis zum 1. Februar 2021 eingereicht. Darin hatte sie einen Aufwand von 15.43 Stunden geltend gemacht und ihr Honorar auf CHF 3'921.40 (zu einem Stundenansatz von CHF 220.00, inkl. Auslagen und MwSt.) beziffert (vgl. RG act. III/19), was CHF 3'423.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 entspricht. Anschliessend erfolgten im vorinstanzlichen Verfahren noch weitere Aufwendungen, namentlich begründet durch die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin vom 18. März 2021 (RG act. II/5), vom 20. April 2021 (RG act. II/7) und vom 7. Mai 2021 (RG act. II/8).

2.2

Im angefochtenen Entscheid kam die Vorinstanz zum Schluss, dass für die Streitsache (Schuldneranweisung) ein Zeitaufwand von 12 Stunden angemessen gewesen wäre. Den für das Honorar massgebenden Stundenansatz bezifferte sie auf CHF 200.00. Der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin der unterliegenden Gesuchstellerin wurde eine Entschädigung von CHF 2'662.30 (inkl. Barauslagen von 3 % und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen (act. B.1 E. 4.3).

3.

Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 320 lit. a und b ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet nach einhelliger Lehre auch die Frage der Angemessenheit, wobei sich die Rechtsmittelinstanzen jedoch praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung in dem Sinne auferlegen, als dass ein Ermessensspielraum der Vorinstanz respektiert und erst bei einem eigentlich unangemessenen Entscheid von der Rechtsmittelinstanz korrigierend eingegriffen wird. Dabei ist Unangemessenheit dann gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid, welcher innerhalb des gerichtlichen Ermessenspielraums liegt und zudem in Ausübung des dem Gericht zukommenden Ermessensspielraums getroffen wurde, auf sachlichen Kriterien beruht, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles aber dennoch als unzweckmässig erscheint (vgl. KGer GR ZK1 17 93 v. 27.06.2018 E. 2 m.H.a. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 zu Art. 310 ZPO.; vgl. auch KGer GR ZK1 19 187 v. 16.11.2020 E. 2).

4.1

Die Beschwerdeführerin beanstandet, der Einzelrichter am Regionalgericht Viamala habe sie nicht aufgefordert, eine aktualisierte Honorarnote einzureichen bzw. er habe sie nicht informiert, dass eine solche Aufforderung nicht der Gerichtspraxis entspreche (act. A.1 Ziff. IV.3.1). In ihrem Gesuch vom 30. November 2020 und in ihren Stellungnahmen vom 18. März 2021 sowie vom 20. April 2021 hatte sie jeweils angeboten, die definitive Honorarnote auf Aufforderung bei Verfahrensabschluss einzureichen (RG act. II/1 Ziff. III.5; RG act. II/5 Ziff. III.12; RG act. II/7 Ziff. 3). Fest steht, dass das Regionalgericht die Beschwerdeführerin nicht zur Einreichung einer definitiven Honorarnote aufforderte. "Derartiges macht das Regionalgericht Viamala aus Prinzip nicht", heisst es im angefochtenen Entscheid. Der Gerichtspräsident sah sich dazu auch im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis nicht verpflichtet (act. B.1 E. 4.3.a).

4.2.1

Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen. Wird keine Kostennote eingereicht, so spricht das Gericht der Partei aufgrund des kantonalen Tarifs und des aus den Akten ersichtlichen und erfahrungsgemäss anfallenden Aufwandes eine angemessene Parteientschädigung zu. Der nachträgliche Nachweis höherer Auslagen erlaubt keine Berichtigung. Im Beschwerdeverfahren sind Noven ausgeschlossen; eine säumige Partei kann die Kostennote nicht auf diesem Weg in den Prozess einführen (BGer 9C_327/2014 v. 10.9.2014 E. 4; E. 1.5 hiervor). Es ist es Sache der ansprechenden Partei, ihren Entschädigungsantrag entsprechend zu substantiieren und zu spezifizieren und hierfür eine Kostennote einzureichen. Das Gericht kann die Anwälte zur Einreichung ihrer Kostennote auffordern, muss aber nicht (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 2 zu Art. 105 ZPO; Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016 N 6 f. zu Art. 105 ZPO; David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 105 ZPO). Auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht grundsätzlich keine Pflicht eines Gerichts, die Partei oder deren Rechtsvertreter zur Einreichung der Kostennote für das betreffende Verfahren aufzufordern (BGer 2C_725/2017 v. 13.04.2018 E. 3.3.1; BGer 4A_325/2015 v. 09.02.2016 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 142 III 131; BGer 2C_253/2016 v. 10.11.2016 E. 4). Eine entsprechende Pflicht kann sich aus dem kantonalen Recht ergeben (vgl. BGer 6B_735/2009 v. 31.05.2010 E. 1).

4.2.2

Art. 16 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes des Kantons Graubünden (BR 310.100) sieht vor, dass bei unentgeltlichen Rechtsvertretungen die mit der Sache befasste Instanz die Entschädigung der Anwältin oder des Anwaltes nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand festsetzt. Reicht die amtliche Verteidigerin oder der amtliche Verteidiger (oder der unentgeltliche Rechtsbeistand) keine Honorarnote ein, die eine umfassende Überprüfung der Aufwendungen erlaubt, wird die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung; HV; BR 310.250]; so auch Art. 2 Abs. 1 HV für die Parteientschädigung der obsiegenden Partei). Gestützt auf Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO und unter Berücksichtigung von Art. 5 HV legt das Gericht die Entschädigung im Endentscheid nach pflichtgemässem Ermessen fest (vgl. auch KGer GR ZK1 13 112 v. 30.1.2014 E. 2a und KSK 14 61 v. 30.9.2014 E. 3b). Aus dem Ausgeführten folgt, dass auch das bündnerische Recht die Gerichte nicht verpflichtet, die Parteien zur Einreichung einer Honorarnote aufzufordern.

4.3

Es ist indes zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin darauf vertrauen durfte, dass eine entsprechende Aufforderung zur Einreichung einer Honorarnote ergehen werde, zumal sie das Regionalgericht mehrfach darum ersucht hatte. Anders als von der Beschwerdeführerin gerügt, geht es jedoch weniger um die Wahrung ihres rechtlichen Gehörs, sondern eher um die Frage, ob sich die Vorinstanz dem Grundsatz von Treu und Glaube entsprechend verhalten hat. Art. 9 der Bundesverfassung gibt jeder Person den Anspruch, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Das in Art. 52 ZPO kodifizierte Gebot, sich im Prozess nach Treu und Glauben zu verhalten, richtet sich an Parteien und an die Gerichte (Myriam A. Gehri in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 18 f. zu Art. 52 ZPO).

4.4

Wie ausgeführt, bestand keine Pflicht des Regionalgerichts Viamala, die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Honorarnote aufzufordern. Nach mehreren teils fakultativen Stellungnahmen der Parteien musste die Beschwerdeführerin mit dem raschen Ergehen eines Entscheides rechnen, zumal es sich bei der Schuldneranweisung um ein Summarverfahren handelt (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO). Sie hätte sich auch beim Gericht hinsichtlich der weiteren bevorstehenden Schritte erkundigen können. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, ihren Entschädigungsantrag von sich aus zu substantiieren und zu spezifizieren und hierfür eine Kostennote einzureichen. Dies hat sie im Übrigen mit der Eingabe vom 1. Februar 2021 unaufgefordert getan. Von der Beschwerdeführerin als praktizierender Rechtsanwältin darf, auch wenn sie mehrheitlich in einem anderen Kanton tätig ist, erwartet werden, dass sie die rechtlichen Grundlagen und die Praxis kennt oder sich diese Kenntnisse selbst verschafft (vgl. BGer 2C_253/2016 v. 10.11.2016 E. 4.2 f.). Eine Berufung auf berechtigtes Vertrauen der Beschwerdeführerin ist vorliegend ausgeschlossen (vgl. die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit falschen Rechtsmittelbelehrungen, statt vieler BGer 4A_573/2021 v. 17.05.2022 E. 4).

5.1

Die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, das Regionalgericht Viamala hätte ihr vor Erlass des Entscheids die Gelegenheit geben müssen, darzulegen, inwiefern der mit der Kostennote geltend gemachte Aufwand zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats erforderlich gewesen sei, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (s. act. A.1 Ziff. IV.3.2). Denn nach bundesgerichtlicher Praxis besteht kein Anspruch, von der entscheidenden Behörde zur beabsichtigten Honorarkürzung vorab angehört zu werden (vgl. BGE 134 I 159 E. 2.1.1 m.w.H.).

5.2

Die Festsetzung von Anwaltshonoraren muss in der Regel nicht oder lediglich summarisch begründet werden (vgl. BGer 2C_816/2020 v. 18.05.2021 E. 4.3 m.w.H., u.a. auf BGE 134 I 159 E. 2.1.1). Eine Begründungspflicht kann sich unter Umständen aber aus Art. 29 Abs. 2 BV ergeben, insbesondere dann, wenn die entscheidende Instanz von einer eingereichten Kostennote abweicht. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGer 8C_278/2020 v. 17.8.2020 E. 2.3 m.w.H., u.a. auf BGE 136 I 184 E. 2.2.1). In Bezug auf die Festlegung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertretung bedeutet dies, dass – bei Vorliegen einer Honorarnote – allfällige Kürzungen grundsätzlich unter Bezugnahme auf die einzelnen Positionen zu begründen sind (Art. 2 HV; vgl. KGer GR ZK2 20 8 v. 29.10.2020 E. 3.2 m.w.H.; vgl. auch BGer 5D_15/2012 v. 28.3.2012 E. 4.2.2; BGer 5A_157/2015 v. 12.11.2015 E. 3.3.3; BGer 4A_382/2014 v. 4.1.2016 E. 3.1). Zu jeder Reduktion ist zumindest kurz auszuführen, aus welchen konkreten Gründen die betreffenden Aufwendungen oder Auslagen unnötig sind (vgl. Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 122 ZPO m.w.H.).

5.3

Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren am 1. Februar 2021 eine provisorische Honorarnote für ihre bis dahin entstandenen Aufwendungen ein (RG act. III/19). Die Vorinstanz nahm in ihrem Entscheid auf die im Recht liegende Honorarnote Bezug. Sie kam zum Schluss, dass der darin ausgewiesene Betrag der Sache unangemessen sei. Zwar hat die Vorinstanz nicht jede einzelne Position der Honorarnote überprüft und für nötig oder unnötig befunden (act. B.1 E. 4.3). Sie hat jedoch hinreichend begründet, warum sie den Gesamtaufwand von 12 Stunden als der Sache angemessen erachtete. So führte sie aus, dass im Schuldneranweisungsverfahren lediglich zu beurteilen sei, ob und inwieweit eine geltende Zahlungspflicht des Gesuchsgegners vorliege und ob der Gesuchsgegner seiner Verpflichtung im Prinzip stets, rechtzeitig und vollständig nachgekommen sei. Ersteres sei bewiesen und Letzteres lasse sich ohne ausufernde Berechnungen bejahen. Die darüberhinausgehenden Ausführungen der Gesuchstellerin interessierten nicht, wobei die Vorinstanz darlegte, welche Vorbringen sie als unnötig betrachtete (vgl. dazu nachfolgend E. 7.3). Die Begründung des angefochtenen Entscheids ermöglichte es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres, sich in ihrer Beschwerde mit den Argumenten der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Eine Verletzung der Begründungspflicht, die Ausfluss aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bildet, ist daher nicht ersichtlich.

Dispositiv

6.1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung der Auslagen, welcher aus Art. 29 Abs. 3 BV hergeleitet wird. Er umfasst indessen nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein Anspruch besteht der Verfassung wegen nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1), somit nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint (BGer 5A_209/2016 v. 12.5.2016 E. 2.1). Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO sieht vor, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand bei Unterliegen der unentgeltlich prozessführenden Partei vom Kanton angemessen entschädigt wird (vgl. auch Art. 96 ZPO). Bei unentgeltlichen Rechtsvertretungen setzt die mit der Sache befasste Instanz die Entschädigung der Anwältin oder des Anwaltes nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand fest (Art. 16 Abs. 2 Anwaltsgesetz GR). Für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Verteidigung wird der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt ein Honorar von 200 Franken pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Zuschläge werden keine gewährt (Art. 5 Abs. 1 HV). Die (bundesgerichtliche) Rechtsprechung zur Festsetzung der Parteientschädigung findet auch für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes Anwendung (BGer 5D_15/2012 v. 28.03.2012 E. 4.2.2). Die Bemessung der Entschädigung hat auf einer individuellen Würdigung zu beruhen, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt (BGer 5A_209/2016 v. 12.05.2016 E. 2.1 m.w.H.). Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandates benötigt (vgl. zum Ganzen BGer 5A_75/2017 v. 19.01.2018 E. 5.1; ferner BGE 141 I 124 E. 3.1 und 3.2 m.w.H.). Das Kantonsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung der Festlegung einer angemessenen Entschädigung eine gewisse Zurückhaltung und greift nur ein, wenn das Ermessen überschritten oder missbraucht worden ist (vgl. KGer GR ZK1 21 147 v. 18.3.2022 E. 3.3 m.H. auf PKG 2012 Nr. 12 E. 2). Bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen sind namentlich die Art und Wichtigkeit der Angelegenheit, besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, der Zeitaufwand des Anwalts, die Qualität seiner Arbeit, die Anzahl der Sitzungen, Gerichtstermine und Instanzen, an denen er teilnahm, das von ihm erreichte Resultat und die von ihm übernommene Verantwortung (vgl. zum Ganzen KGer GR ZK1 21 147 v. 18.3.2022 E. 3.1 ff.; ZK1 21 165 v. 29.6.2022 E. 3.1 ff.; Frank Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 122 ZPO m.w.H.).

6.2. Die Vorinstanz befand, ein Zeitaufwand von 12 Stunden sei für die Sache notwendig und ausreichend gewesen. Zur Begründung führte sie aus, es habe sich im vorliegenden Fall um ein Summarverfahren gehandelt, in dem im Wesentlichen nur zwei Dinge interessiert hätten, nämlich, ob und inwieweit eine geltende Zahlungsverpflichtung des Gesuchsgegners vorliege, und ob der Gesuchsgegner seiner Verpflichtung im Prinzip stets und vollständig nachgekommen sei. Die darüberhinausgehenden Ausführungen der Gesuchstellerin seien unnötig gewesen (act. B.1 E. 4.3.d). Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde fest, warum der von ihr betriebene Aufwand notwendig gewesen sei und inwiefern die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts diesen verursacht habe (act. A.1 Ziff. IV.4 ff.). Damit macht sie sinngemäss geltend, mit einer ermessensweisen Festlegung eines notwendigen Zeitaufwands von 12 Stunden habe die Vorinstanz das Recht nicht richtig angewendet.

7.1. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das geltend gemachte Honorar liege in Anbetracht des Streitwerts und der im vorliegenden Fall vorzunehmenden Erhöhungen im Rahmen der Anwaltsgebührenverordnung (vgl. act. A.1 Ziff. IV.3.2), beruft sie sich offensichtlich auf die Zürcher Praxis, was vorliegend unbehelflich ist. Die im Kanton Graubünden massgebenden Grundlagen für die Festsetzung des Anwaltshonorars sind vorstehend dargelegt worden (vgl. E. 4.2.2). Da die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine vollständige Honorarnote eingereicht hat – sie holt dies erst im Beschwerdeverfahren nach, was aufgrund des Novenverbots unzulässig ist –, war die Vorinstanz nicht dazu veranlasst, ihr Gelegenheit zu geben, um darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Mandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Der entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin geht somit fehl (vgl. auch E. 5.1 hiervor).

7.2. Die Beschwerdeführerin hält fest, ihre Eingaben umfassten nicht 70 Seiten, wie von der Vorinstanz festgestellt. Es trifft zu, dass in den von der Vorinstanz erwähnten 70 Seiten auch die Seiten mit Rubrum, Anträgen, Beweismitteln und Unterschriften enthalten sind (vgl. act. A.1 Ziff. III.3.2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Eingaben seien entgegen der Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid nicht unaufgefordert erfolgt, und legt dar, dass sie vom Vorderrichter insgesamt fünf Mal zur Stellungnahme aufgefordert worden sei (vgl. act. A.1 Ziff. IV.4.1 f.). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum vorinstanzlichen Verfahrensablauf sind zutreffend. Sie kann jedoch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

7.3. Zu entschädigen ist – wie zuvor erwähnt – nur derjenige Aufwand, der angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV; Art. 16 Abs. 2 Anwaltsgesetz GR). Auch wenn eine Aufforderung zur Stellungnahme erfolgt, kann der Inhalt und Umfang der Eingabe das Notwendige übersteigen und unangemessen sein. So hat die Vorinstanz die Ausführungen der Beschwerdeführerin über weite Strecken als über den Streitgegenstand hinausgehend, nicht sachdienlich oder weitschweifend erachtet. Die Vorinstanz führt in Bezug auf die getätigten Aufwendungen an, dass die Beschwerdeführerin viele tatsächliche Ausführungen gemacht habe, welche für den betroffenen Streitgegenstand der Schuldneranweisung irrelevant seien. Von Belang sei im Wesentlichen nur, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung des Vaters vorliege und ob er dieser rechtzeitig und vollständig nachgekommen sei. Als unerheblich beurteilte die Vorinstanz namentlich die Ausführungen, ob der Gesuchsgegner über den Betrag von EUR 350.00 hinaus zusätzlich noch die schweizerische Ausbildungszulage schulde, welchen Ausmasses die weiteren besonderen Kosten sind und inwieweit der Vater sich daran zu beteiligen habe. Auch die Ausführungen zur eingeleiteten Betreibung für die Unterhaltsausstände seit Mai 2020 seien entbehrlich gewesen. Die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin und die Angewiesenheit auf den Unterhaltsbeitrag sei ohne Belang, ebensowenig interessiere, wie schlecht das persönliche Verhältnis zwischen Vater und Tochter sei. Die Darstellung des unfairen Verhaltens des Vaters in anderweitig hängigen Gerichtsverfahren sei nicht dienlich. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargetan, inwieweit die von der Vor-instanz als rechtlich irrelevant beurteilten Vorbringen für das Verfahren um Schuldneranweisung dennoch massgebend gewesen sein sollen. Es fehlt diesbezüglich an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Lediglich auf die vorinstanzliche Feststellung betreffend den geschuldeten Betrag und die besonderen Kosten geht die Beschwerdeführerin in ihrer Begründung näher ein (dazu sogleich).

7.4. Die Beschwerdeführerin moniert die vorinstanzliche Feststellung, wonach es nicht interessiere, ob der Gesuchsgegner über den Betrag von EUR 350.00 hinaus noch zusätzlich die schweizerische Ausbildungszulage schulde. Dies sei genau die entscheidende Rechtsfrage gewesen (vgl. act. A.1 Ziff. IV.6 ff.). Die Aussage der Vorinstanz mag etwas missverständlich formuliert sein; sie ist allerdings dahingehend zu verstehen, dass die Ausbildungszulage bereits direkt von der zuständigen Ausgleichskasse über die Beschwerdeführerin an die Gesuchstellerin weitergeleitet wird (vgl. Sachverhalt Urteil ZK1 21 172) und im Rahmen der Schuldneranweisung gemäss Rechtsbegehren CHF 378.60 (EUR 350.00) und kein höherer Betrag gefordert wird. So hält die Vorinstanz denn im Folgenden auch fest, es werde keine Schuldneranweisung beantragt, die über EUR 350.00 hinausgehe (act. B.1 E. 4.3d).

7.5. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe sie zur Einreichung von Beweisunterlagen für ausserordentliche Kosten aufgefordert und die Aufwendungen seien damit angeordnet worden (vgl. act. A.1 Ziff. IV.5). Es trifft zu, dass die Vorinstanz mit den Verfügungen vom 3. Februar 2021 (RG act. I/9) und vom 19. April 2021 (RG act. I/13) die Gesuchstellerin ersucht hatte, die Stipendienverfügungen und entsprechende Zahlungsbelege zu edieren. Der Gesuchsgegner hatte die Edition beantragt (RG act. II/3 Ziff. III.7). Die Gesuchstellerin hielt in ihrer Eingabe vom 18. März 2021 zutreffend fest, dass es für das Verfahren betreffend Schuldneranweisung irrelevant sei, dass sie Stipendien erhalte (RG act. II/5 Ziff. III.9). Offensichtlich fühlte sie sich durch die Editionsanordnung der Stipendienverfügungen dazu eingeladen, Ausführungen zu den ausserordentlichen Kosten zu machen. Tatsächlich erhellt sich aus den Akten nicht, warum das vorinstanzliche Gericht die Edition der Stipendienverfügungen im Verfahren betreffend Schuldneranweisung anordnete. Dass die Gesuchstellerin Stipendien erhält, ist zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege relevant; für das Hauptverfahren betreffend Schuldneranweisung hingegen ist nur von Belang, dass sie sich noch in Ausbildung befindet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelte es sich bei der Anordnung der Edition jedoch nicht um eine Ausdehnung des Prozessthemas. Ebenso bedeutete die Aufforderung zur Edition nicht, dass zugleich auch noch weitere längere Ausführungen zu den eingereichten Unterlagen erfolgen müssen, insbesondere dann nicht, wenn die Beschwerdeführerin selbst festgestellt hatte, dass die Stipendien nicht Gegenstand des Schuldneranweisungsprozesses waren. Auch wenn die Editionen und Eingaben aufgrund der prozessleitenden Anordnungen erfolgt sein mögen, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. act. A.1 Ziff. IV.7.2), werden Inhalt und Umfang der Rechtschrift selbst nicht durch die gerichtliche Anordnung, sondern durch die Partei respektive deren Rechtsvertreter bestimmt.

7.6. In Bezug auf den Hinweis der Beschwerdeführerin, dass sie von der Anwendung der strengeren Verfahrensmaximen habe ausgehen müssen (vgl. act. A.1 Ziff. IV.6.2 f.), ist festzuhalten, dass unabhängig von den anwendbaren verfahrensrechtlichen Grundsätzen nur rechtlich relevante Sachverhaltsvorbringen nötig sind. Dass aufgrund des Auslandbezugs und der Anwendbarkeit von portugiesischem Recht ein gewisser Zusatzaufwand namentlich mit Blick auf Art. 150 Abs. 2 ZPO erforderlich war, trifft im Grundsatz zu. Die Beschwerdeführerin unterlässt es jedoch, diese Zusatzaufwendungen näher zu spezifizieren. Aufwand für die Weiterleitung und Erläuterung der Korrespondenz und der Schriftsätze fällt grundsätzlich bei jedem Mandat – auch wenn die Partei die Verfahrenssprache selbst beherrscht – an und für die nach eigenen Angaben zweisprachige Beschwerdeführerin dürfte es keinen Unterschied machen, ob dies in deutscher oder portugiesischer Sprache erfolgt.

7.7. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz lasse offen, inwieweit sie sie zu überflüssigen Bemühungen veranlasst habe (act. A.1 Ziff. IV.7.1). Es bedarf keiner näheren Erklärung, dass der zeitliche Aufwand des Gerichts durch lange Eingaben, die teils Wiederholungen und sachfremde Ausführungen enthalten, steigt. Sodann macht die Beschwerdeführerin implizit eine Ungleichbehandlung in Bezug auf den gegnerischen Rechtsvertreter geltend. Es ist zwar zutreffend, dass der Vorderrichter dem gegnerischen Rechtsvertreter mehrfache Fristerstreckungen gewährt hat (vgl. RG act. I/3, I/5, I/7 und I/10). Dies lag insbesondere auch daran, dass die Übersetzung des portugiesischen Scheidungsurteils, dessen Einreichung der Gegenpartei oblag, noch nicht vorlag (vgl. RG act. I/6). Zudem hat die Beschwerdeführerin ihrerseits die beantragte Fristerstreckung ebenfalls erhalten (vgl. RG act. I/11). Anders als die Beschwerdeführerin suggeriert, hat der Vorderrichter den gegnerischen Rechtsvertreter nicht aufgefordert, eine Honorarnote einzureichen, sondern lediglich für das in Aussicht gestellte URP-Gesuch schliesslich eine letzte Notfrist gewährt (RG act. I/10).

7.8. Dass die Aufwendungen für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erfasst und mitentschädigt werden, trifft zu (KGer GR ZK1 13 97 v. 7.11.2013 E. 3b; Ingrid Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 11 zu Art. 118 ZPO). Gemäss der geänderten Praxis des Kantonsgerichts ist anwaltlich vertretenen Parteien keine Möglichkeit zur Verbesserung eines unvollständigen Gesuches mehr einzuräumen (vgl. PKG 2018 Nr. 11 E. 3.2), so dass es vorliegend als grosszügig gilt, dass der Vorderrichter der Beschwerdeführerin überhaupt die Gelegenheit gab, sich bezüglich der zu prüfenden Aussichtslosigkeit ergänzend zur Dauer der Unterhaltspflicht zu äussern (vgl. RG act. 2 [Proz.-Nr. 135-2020-272]). Die Pflicht, eine Nachfrist anzusetzen, damit ein unvollständiges oder unklares Gesuch verbessert werden kann, bestand jedenfalls nicht (BGer 5A_49/2017 v. 18.7.2017 E. 3.1, BGer 5A_606/2018 v. 13.12.2018 E. 5.3, BGer 5A_716/2018 v. 27.11.2018 E. 3.2 sowie BGer 4A_44/2018 v. 5.3.2018 E. 5.3, je m.w.H.).

7.9. Was den Hinweis auf das portugiesische Sachurteil vom 12. Juli 2021 betrifft (act. A.1 Ziff. 7.5), so ist darauf infolge des im vorliegenden Verfahren geltenden Novenverbots nicht weiter einzugehen (vgl. E. 1.5 hiervor).

7.10. Die Beschwerdeführerin verlangt gemäss neu eingereichter Honorarnote eine Entschädigung von CHF 9'053.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) für das vor-instanzliche Verfahren. Wie bereits dargelegt, kann diese Honorarnote im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Nicht gefolgt werden kann sodann dem Vorbringen, dass der Stundenansatz um CHF 20.00 erhöht wird, weil die unentgeltlich prozessführende Partei keine Deutschkenntnisse besitze und ihren Wohnsitz in Portugal habe. Der Ansatz für die unentgeltliche Rechtsvertreterin beläuft sich durchgehend auf CHF 200.00 und es werden abgesehen von den notwendigen Barauslagen und der Mehrwertsteuer keine Zuschläge gewährt (Art. 5 Abs. 1 HV).

7.11. Die Vorinstanz hat das Honorar auf pauschal CHF 2'662.30 (12 Stunden à CHF 200.00 zzgl. 3% Barauslagen und 7.7% MwSt.) festgelegt. Insbesondere mit Blick auf die Kriterien der Art und Wichtigkeit der Angelegenheit, der besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, des Verfahrensverlaufs, der Arbeitsqualität sowie des erzielten Ergebnisses (vgl. vorstehend E. 6.1) gilt diese Entschädigung als angemessen und für das Kantonsgericht besteht vorliegend kein Anlass, in das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von Rechtsanwältin lic. iur. A._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet.

Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

Mitteilung an:

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5A_742/2022

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