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Entscheid

ZK1 2021 185

Ergänzungsleistungen

26. Januar 2022Deutsch20 min

A. A._____ wurde mit Verfügung vom 21. November 2021 durch Dr. med. B._____, C._____, gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von 6 Wochen in der Klinik D._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurde eine akute Selbstgefährdung bei Polytoxikomanie oder bei differentialdiagnostischer dissoziativer Störung aufgeführt. A._____ sei bewusstlos im Stadtpark in E._____ aufgefunden worden.

Source gr.ch

Entscheid vom 1. Dezember 2021

Referenz ZK1 21 185

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Moses und Nydegger

Blumenthal, Aktuar ad hoc

Parteien A._____,

Beschwerdeführerin

Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 21.11.2021

Mitteilung 06. Dezember 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____ wurde mit Verfügung vom 21. November 2021 durch Dr. med. B._____, C._____, gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von 6 Wochen in der Klinik D._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurde eine akute Selbstgefährdung bei Polytoxikomanie oder bei differentialdiagnostischer dissoziativer Störung aufgeführt. A._____ sei bewusstlos im Stadtpark in E._____ aufgefunden worden.

B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. November 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.

C. Mit Schreiben vom 25. November 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik D._____ unter Fristansetzung bis zum 26. November 2021 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin an.

D. Am 26. November 2021 reichte die Klinik D._____ den angeforderten Bericht ein, worauf gleichentags mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt wurde.

E. Nach Eingang des Gutachtens von Dr. med. F._____ vom 29. November 2021 fand am 1. Dezember 2021 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik D._____, auch zu Handen der Beschwerdeführerin, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]).

1.2

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene

oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 24. November 2021 (Poststempel) gewahrt (act. 01). Daher ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten.

2.1

Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.

2.2

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 29. November 2021 von Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 07).

2.3

Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 1. Dezember 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 09).

3.1

Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-Kommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).

3.2

Dr. med. B._____ ist Oberärztin mbF in E._____. Damit war sie gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB i.V.m. Art. 22 KESV (BR 215.010) als im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassene Ärztin der Grundversorgung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 21. November 2021 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 21. November 2021 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (act. 02).

4.1

Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

4.2

Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).

Dr. med. F._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 29. November 2021 aufgrund der Akten der Klinik D._____, einem Gespräch mit Frau G._____, einer Pflegerin, der telefonischen Auskünfte des Beistands H._____ sowie seinen eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin unter anderem eine psychische und Verhaltensstörung durch Heroin (ICD-10; F11.2), im Rahmen einer Differentialdiagnose eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch (ICD-10; F19.2), aggressives Verhalten bei Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10; F60.3) und Entzugssyndrom (ICD-10; F11.4) vorliegen. Bei der vorliegenden Diagnose handelt es sich um psychische Störungen im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben (act. 07).

4.3

Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung.

4.3.1

Die Klinik D._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2021 aus, die Beschwerdeführerin sei den Psychiatrischen Diensten Graubünden im stationären Rahmen seit 2015 bekannt. Die Beschwerdeführerin sei letztmalig vom 3. September 2021 bis zum 4. September 2021 sowie vom 9. März 2020 bis zum 17. März 2020 eingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund akuter Selbstgefährdung im Rahmen einer bekannten Polytoxikomanie zugewiesen worden, wobei sie bewusstlos im Stadtpark aufgefunden worden sei. Die Beschwerdeführerin bagatellisiere ihre psychische Verfassung, verweigere gewisse Behandlungen und trete verbal und physisch fremdaggressiv auf. Die Beschwerdeführerin bewerfe Personal mit Stationseigentum, Esswaren und Getränken, äussere Suizidgedanken und habe versucht sich aus dem geschlossenen Garten zu entfernen, wobei sie sich einen Fersenbruch zugezogen habe. Während der Isolation im Überwachungszimmer habe die Beschwerdeführerin ihre Bettdecke angezündet, worauf das Personal das Feuer habe löschen müssen. Weniger einschneidende Massnahmen als die stationäre psychiatrische Behandlung und Stabilisierung seien aktuell nicht ersichtlich (act. 04).

4.3.2

Im Kurzgutachten vom 29. November 2021 wird die Notwendigkeit einer Behandlung grundsätzlich bejaht. Dr. med. F._____ hält in seinem Kurzgutachten diesbezüglich fest, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Diagnose der Borderline-Störung vereinbar sei. Die Persönlichkeitsstörung offenbare sich durch impulsive Handlungen ohne Berücksichtigung von Konsequenzen sowie mit wechselnden instabilen Stimmungen. Dieses Verhalten werde leicht ausgelöst, wenn impulsive Handlungen von anderen kritisiert oder behindert werde, was zu mangelnder Selbstkontrolle führe. Bezüglich der Drogenabhängigkeit bestehe nach Erachten des Gutachters kein Behandlungswille, obwohl die Beschwerdeführerin sich den Gefahren und Therapiemöglichkeiten bewusst sei. Sowohl in Bezug auf die Persönlichkeitsstörung als auch auf die Drogenabhängigkeiten seien auf längere Zeit gerichtete und geeignete Therapien angezeigt. Er schränkte diese jedoch auf eine freiwillige Basis ein. Dazu sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht bereit, weshalb die Weiterführung der aktuellen fürsorgerischen Unterbringung vermutlich zu einer erneuten Eskalation gewalttätigen Abwehrverhaltens führen und der Beschwerdeführerin keinen therapeutischen Nutzen bringen würde (act. 07, auf die Frage des therapeutischen Nutzens wird später eingegangen).

4.3.3

Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik D._____ und der Akten ist für das Kantonsgericht die grundsätzliche Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Es stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik D._____ angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit der Betroffenen im konkreten Fall und aktuell noch als verhältnismässig erscheint.

4.4

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-Kommentar, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).

4.4.1

Aus der einweisenden Verfügung vom 21. November 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund akuter Selbstgefährdung bei Polytoxikomanie oder bei differenzialdiagnostischer dissoziativer Störung eingewiesen wurde (act. 02). Aus dem Eintrittsbericht der Klinik D._____ ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin im Eintrittsgespräch schläfrig, psychomotorisch verlangsamt jedoch bewusstseinsklar präsentierte. Die Konzentration und die Auffassung seien reduziert, die Stimmungslage bedrückt und der Antrieb reduziert gewesen. Die Beschwerdeführerin sei formal gedanklich verlangsamt und zeitweise etwas umständlich gewesen, wobei kein Hinweis für eine produktive psychotische Symptomatik vorhanden gewesen sei. Da die Beschwerdeführerin nicht kooperativ wirkte und keine Fragen beantwortete, konnte die Orientierung nicht geprüft werden. Suizidalität sei verneint worden, Fremdaggressivität sei keine vorhanden gewesen (act. 04.1). Demgegenüber teilte die Klinik D._____ in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2021 mit, die Beschwerdeführerin zeige sich nicht krankheits- und behandlungseinsichtig und verweigere die Behandlung, wobei ohne Behandlung mit einer raschen Verschlechterung der psychischen Verfassung zu rechnen sei, verbunden mit der erheblichen Gefahr von unkontrolliertem Substanzkonsum mit Eigengefährdung einhergehend mit Anhalten der gegenwärtigen fremdgefährdenden Verhaltensweisen wie Fremdaggressivität und Feuerlegen (act. 04).

4.4.2

Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. F._____ war die Beschwerdeführerin während der Untersuchung wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert, zuvorkommend, ruhig und kooperativ, wobei eine teilweise Amnesie bezüglich der Vorgänge im Kantonsspital erhellt. Die Beschwerdeführerin habe zusammenhängend und kohärent gesprochen, wobei sie freundlich und bemüht war, die eigene Problematik herunterzuspielen. Die Beschwerdeführerin fühle sich schlecht behandelt und könne die angebotene Erklärung zum Vorgehen im Spital nur schwer aufnehmen und nachvollziehen. Das Hauptanliegen der Beschwerdeführerin sei, so schnell wie möglich aus der Klinik austreten zu können, weshalb diverse Angaben ihrerseits mutmasslich dahingehend ausgerichtet gewesen seien. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei am ehesten im Rahmen der Borderline-Störung zu erklären und sei wahrscheinlich durch die Nichterhältlichkeit von Drogen verstärkt worden. Die Aggressivität sei gegen die Zurückbehaltung in der Klinik gerichtet, wobei es in zugespitzten Situationen erneut zu aggressivem Verhalten kommen könne. Eine konkrete und akute Fremdgefährdung bestehe jedoch nicht. Die Suizidäusserungen seien ebenfalls im Rahmen der Störung zu deuten, wobei diese als Mittel zu sehen seien, eine Entlassung zu erzwingen. Eine akute Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität bestehe nicht, jedoch eine chronische Selbstgefährdung durch den Drogenkonsum (act. 07).

4.4.3

Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 1. Dezember 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild von der Beschwerdeführerin machen. Die ihr gestellten Fragen beantwortete sie offen, teils ausführlich und teils knapp. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin waren, wie vom Gutachter beschrieben, die klare Forderung und das Bestreben zu erkennen, so schnell wie möglich aus der Klinik austreten zu können. Sie erkundigte sich mehrmals, wann ihr der Entscheid zugestellt werden würde, und beteuerte, nicht bis am Nachmittag warten zu können. Die Beschwerdeführerin gab mehrmals zu Protokoll, sie leide an einem Suchtproblem und wolle gemeinsam mit ihrem Beistand eine Therapie in Afrika organisieren, damit sie nicht leicht wieder in den Stadtpark zurückkehren könne. Eine Therapie in den Einrichtungen im Kanton Graubünden lehne sie demgegenüber ab, diese seien für sie nicht geeignet. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung vordergründig sowohl krankheits- als auch behandlungseinsichtig präsentierte, ist die Suchtproblematik präsent, weshalb kaum von einer nachhaltigen Einsicht ausgegangen werden kann. Angesprochen auf das in der Stellungnahme der Klinik D._____ erörterte Verhalten gab die Beschwerdeführerin eine dreissigstündige Isolation, die ihr widerfahrene ungerechte Behandlung sowie den Entzug vom in der Klinik verabreichten Methadon als Rechtfertigungsgründe an. Insbesondere wies die Beschwerdeführerin mehrmals darauf hin, dass sie in der Klinik psychisch noch kränker werde und dies nicht der geeignete Ort sei, eine Suchttherapie durchzuführen (act. 09).

In Anbetracht der Ausführungen des Gutachters, der Stellungnahme der Klinik D._____ und des Eindrucks des Gerichts an der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2021 ist für das Kantonsgericht offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Suchtproblematik und der psychischen Störung behandlungsbedürftig ist. Hingegen kann die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Fremd- bzw. Selbstgefährdung nicht erkannt werden. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 21. November 2021 nicht aufgrund einer Selbstgefährdung, sondern aufgrund eines Angriffs Dritter verletzt und ins Kantonsspital gebracht wurde, von wo sie dann fürsorgerisch untergebracht wurde. Einzig der Stellungnahme der Klinik D._____ ist zu entnehmen, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben insbesondere Dritter zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit unterbleiben sollte. Demgegenüber führt der Gutachter zwar eine chronische Selbstgefährdung durch den Drogenkonsum auf. Diese ist einem langjährigen Drogenkonsum jedoch immanent und reicht nach Ansicht des Kantonsgerichts im konkreten Fall – angesichts der vom Gutachter ansonsten festgestellten fehlenden konkreten Selbst- oder Drittgefährdung – für sich alleine für eine zwangsweise Unterbringung nicht aus. Hinzu kommt, dass der Gutachter den therapeutischen Nutzen der aktuellen fürsorgerischen Unterbringung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Anlässlich der Hauptverhandlung zeigte sich die Beschwerdeführerin zwar in einer angeschlagenen Verfassung. Sie liess jedoch keine vom Gutachten abweichenden Hinweise auf eine hinreichend konkrete Fremd- bzw. Selbstgefährdung erkennen. Angesichts der Befragung sieht das Kantonsgericht keinen Anlass, von dieser Schlussfolgerung des Kurzgutachtens abzuweichen.

4.4.4

Es ist dem Kantonsgericht mithin nicht verborgen geblieben, dass sich die Beschwerdeführerin als behandlungsbedürftig erweist und die Suchtproblematik in hohem Masse besteht. Dieser Umstand alleine rechtfertigt jedoch noch keine fürsorgerische Unterbringung im Sinne von Art. 426 ZGB. Eine Unterbringung darf nur gestützt auf ein hinreichend klares Gutachten und nur als ultima ratio in Betracht fallen. Wenngleich dem Kurzgutachten von Dr. med. F._____ zu entnehmen ist, dass der freiwillige Verbleib der Beschwerdeführerin in der Klinik für die Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung sowie die Therapie der Persönlichkeitsstörung und der gewaltbereiten Impulsivität ideal und nachhaltig wäre und es im konkreten Fall offensichtlich an der Freiwilligkeit für einen Verbleib in einer Klinik in Graubünden fehlt, ist die zwangsweise stationäre Unterbringung in der Klinik D._____ aufgrund der fehlenden konkreten Selbst- und Fremdgefährdung nicht mehr zu rechtfertigen und somit unverhältnismässig.

5.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine Behandlung des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Schwächezustands angesichts wiederholter Einweisungen wünschenswert wäre, die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB im Zeitpunkt der Beurteilung jedoch nicht mehr gegeben sind. Daher ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik D._____ umfassend durchgedrungen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'020.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1520.00 Gutachterkosten) gehen somit zu Lasten des Kantons Graubünden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.

Die Klinik D._____ wird angewiesen, A._____ unverzüglich aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'020.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'520.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 12

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

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Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero

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Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

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Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

BGE 143 III 189ATF 143 III 189DTF 143 III 189

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

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5A_228/2016

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

BGE 140 III 101ATF 140 III 101DTF 140 III 101

BGE 140 III 105ATF 140 III 105DTF 140 III 105

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

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Art. 60 EGzZGBart. 60 EGzZGBart. 60 LICC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF