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Entscheid

ZK1 2021 197

Bezirksgericht Moesa

2. Februar 2022Deutsch16 min

A. A._____ (nachfolgend A._____), geboren am _____ 1968, wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos (KESB Prättigau/Davos) vom 17. Dezember 2020 am 5. Januar 2021 zur Behandlung und Betreuung in das C._____ untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurde die bei A._____ wiederholt diagnostizierte bipolare affektive Störung genannt. Er sei aufgrund dieser psychischen Störung nicht in der Lage, langfristig allein für sich zu sorgen. Die Begutachtung von A._____ durch Dr. med. D._____ vom 24. Januar 2020 hat sodann sowohl eine Selbst- als auch eine Fremdgefährdung ergeben. Davor war A._____ seit 2018 insgesamt 16 Mal für insgesamt 551 Tage in einer Klinik der Psychiatrischen Dienste Graubünden hospitalisiert.

Source gr.ch

Entscheid vom 3. Januar 2022

Referenz ZK1 21 197

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Michael Dürst und Nydegger

Mosca, Aktuarin

Parteien A._____,

Beschwerdeführer

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 14.12.2021, mitgeteilt am 14.12.2021

Mitteilung 17. Januar 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____ (nachfolgend A._____), geboren am _____ 1968, wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos (KESB Prättigau/Davos) vom 17. Dezember 2020 am 5. Januar 2021 zur Behandlung und Betreuung in das C._____ untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurde die bei A._____ wiederholt diagnostizierte bipolare affektive Störung genannt. Er sei aufgrund dieser psychischen Störung nicht in der Lage, langfristig allein für sich zu sorgen. Die Begutachtung von A._____ durch Dr. med. D._____ vom 24. Januar 2020 hat sodann sowohl eine Selbst- als auch eine Fremdgefährdung ergeben. Davor war A._____ seit 2018 insgesamt 16 Mal für insgesamt 551 Tage in einer Klinik der Psychiatrischen Dienste Graubünden hospitalisiert.

B. Für A._____ besteht seit dem 1. April 2016 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens und Vermögensverwaltung (Art. 394 und Art. 395 ZGB), ein Entzug des Zugriffs auf Vermögenswerte (Art. 395 Abs. 3 ZGB) und eine teilweise Einschränkung der Handlungsfähigkeit (Art. 394 Abs. 2 ZGB): gesamte Einkommens- und Vermögensverwaltung, Abschluss oder Kündigung von Arbeits-, Miet-, Pacht- oder Gebrauchsüberlassungsverträgen oder Dauerverträgen zur Unterbringung. Mit der Mandatsführung ist seit dem 1. August 2018 L.________, Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos, beauftragt.

C. Mit Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 15. Juni 2021 wurde die für A._____ bestehende fürsorgerische Unterbringung im C._____ gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E._____, K.________, verlängert. In der Folge verliess A._____ mehrfach das C._____". Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 informierte die Leitung des C._____" die KESB Prättigau/Davos darüber, dass der Aufenthaltsvertrag mit A._____ auf den 30. November 2021 gekündigt worden sei.

D. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2021, gleichentags mitgeteilt, erkannte die KESB Prättigau/Davos, was folgt:

1.

A._____ wird zur Behandlung und persönlichen Betreuung in einer Klinik der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) untergebracht (Art. 431 Abs. 2 ZGB) und aus dem C._____ entlassen.

Erwägungen

2.

Dispositiv

Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt:

a.

Zuständig für die Entlassung ist die KESB.

b.

Die Leitung der F._____ wird angewiesen, die KESB Prättigau/Davos mit einem Verlaufsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu benachrichtigen, sobald sich abzeichnet, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung demnächst nicht mehr erfüllt sein werden bzw. spätestens per 30.11.2022.

3.

Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:

a.

Die Kosten im Verfahren "Überprüfung fürsorgerischen Unterbringung" bis zu diesem Entscheid werden auf Fr. 3'501.65 (inkl. Drittkosten Kurzgutachten von total Fr. 2'201.65) festgesetzt.

b.

Auf die Erhebung dieser Kosten wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse verzichtet.

4.

(Rechtsmittelbelehrung)

5.

(Mitteilung)

E. Gegen diesen Entscheid reichte A._____ am 21. Dezember 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

F. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden kamen der Aufforderung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach einem Verlaufsbericht am 23. Dezember 2021 nach.

G. Die KESB Prättigau/Davos beantragte mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

H. Das vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts in Auftrag gegebene psychiatrische Kurzgutachten gemäss Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB von Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, datiert vom 30. Dezember 2021.

I. Am 3. Januar 2022 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und befragt wurde.

J. Auf die Aussagen von A._____ anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]).

1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine von der KESB Prättigau/Davos am 17. Dezember 2020 angeordnete und mit Entscheid vom 14. Dezember 2021 zum zweiten Mal verlängerte fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann der Betroffene oder eine ihm nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 gewahrt (act. 01). Daher ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten.

2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich - wenn auch teilweise in abgeschwächter Form - nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.

2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 30. Dezember 2021 von Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 11).

2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 3. Januar 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt (Prot. S. 1 ff.).

3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

3.2. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer nach wie vor einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).

Bei A._____ wurde wiederholt die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung gestellt, ICD-10 F31.0 (Kurzgutachten Dr. med. G._____ vom 29.2.1016 [KESB AV1 act. 14], fachärztliches Medizinisches Gutachten von H._____ vom 9.12.2019 [KESB AV1 act. 99], Kurzgutachten von Dr. med. D._____ vom 24.1.2020 [KESB AV1 act. 125], Kurzgutachten von Dr. med. E._____ vom 3.6.2021 [KESB AV2 act. 37], Kurzgutachten von Dr. med. I._____ vom 27.11.2021 [act. 04]). Diese Dauerdiagnose entspricht einer Geisteskrankheit im juristischen Sinne. Ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand ist somit gegeben.

3.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für die fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Im aktuellen Bericht vom 30. Dezember 2021 hält Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, dass aus medizinisch-psychiatrischer Sicht für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Klinik keine Notwenigkeit mehr bestehe (act. 11, S. 5). Dem Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 23. Dezember 2021 kann entnommen werden, dass sich der psychische Gesamtzustand des Beschwerdeführers deutlich gebessert habe. So nehme der Patient seit mehreren Wochen regelmässig seine Medikamente ein (das Antipsychotikum Olanzapin), halte sich an die Stationsregeln der offenen Akutstation und nehme intermittierend auch an diversen Therapien teil. Der Patient sei wieder meist absprachefähig und zeige sich therapiebemüht. Bereits seit Wochen liege weder eine Selbstgefährdung noch eine Fremdgefährdung vor. Aggressive Ausbrüche habe der Patient in den letzten Wochen nicht mehr (act. 05). Nach dem Gesagten verneinen sowohl Dr. med. B._____ als auch der behandelnde Arzt der Psychiatrischen Dienste Graubünden die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung.

3.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt des Weiteren, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf BGer 5A_312/2007 v. 10.7.2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 v. 19.5.2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe grundlegende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).

3.5. Vorliegend ist entscheidend, dass sowohl nach Auskunft der behandelnden Ärzte (Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 23. Dezember 2021, act. 05) als auch gemäss aktuellem Bericht von Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. Dezember 2021 keine Anhaltspunkte für Suizidalität oder Fremdgefährdung vorhanden sind (act. 11, S. 4). Die Krankheitseinsicht ist beim Beschwerdeführer vorhanden, ebenfalls die Behandlungswilligkeit und Kooperationsfähigkeit. Dr. med. J._____ teilte dem Kantonsgericht am 23. Dezember 2021 mit, der psychische Gesamtzustand des Patienten habe sich deutlich gebessert (act. 05). Anlässlich der Hauptverhandlung und der Befragung des Beschwerdeführers konnte sich das Kantonsgericht von den Feststellungen der Gutachterin hinsichtlich der fehlenden Selbst- und Fremdgefährdung überzeugen. Ebenso konnte beim Beschwerdeführer eine Krankheitseinsicht ausgemacht werden. Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen des Vorsitzenden schlüssig und sachlich. Er nahm Bezug auf seine Krankheitsgeschichte, zeigte eine Einsicht in die gestellten Diagnosen und machte auch glaubhaft geltend, dass er auch nach einer Entlassung die notwendigen Medikamente einnehmen werde. Er führte aus, dass die selbständige Wohnfähigkeit derzeit nicht gegeben ist und noch eine geeignete Wohnsituation für ihn gefunden werden muss. Ebenso erkannte der Beschwerdeführer, dass ein freiwilliger Verbleib in der Klink bis zum Auffinden einer geeigneten Wohnform die beste Lösung sei.

3.6. Besteht derzeit weder eine Selbst- oder Fremdgefährdung noch ist derzeit eine Behandlung der diagnostizierten psychischen Störung in einem stationären Rahmen in der Psychiatrischen Klinik notwendig, so sind die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung nicht mehr gegeben und der Beschwerdeführer ist aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. Die Beschwerde von A._____ ist somit gutzuheissen.

4. Die Gutheissung der Beschwerde, welche sich, wie sich auch in der Hauptverhandlung zeigte, einzig auf die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung bezog, umfasst selbstredend nicht die von der KESB Prättigau/Davos in ihrem Entscheid vom 14. Dezember 2021 angeordnete Entlassung des Beschwerdeführers aus dem C._____. Ebenfalls verbleibt es beim Verzicht der Vor­instanz auf die Erhebung von Kosten (vgl. angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 3.b).

5. Entsprechend den Schlussfolgerungen des psychiatrischen Kurzgutachtens von Dr. med. B._____ und in Würdigung der Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung ist es auch für das Kantonsgericht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sinnvollerweise freiwillig in der Klinik verbleiben würde, bis mit Unterstützung des Sozialdienstes und der Pflegefachpersonen eine geeignete Unterkunft gefunden wird. Der vorliegende Entscheid ist folglich nicht dahingehend zu verstehen, dass ihm dies untersagt werden müsste. Würde A._____ sofort aus der Klinik austreten, wäre er obdachlos. Aufgrund der jahrelangen bestehenden psychischen Erkrankung ist der Beschwerdeführer vor negativen Einflüssen  wie sie in einer Notschlafstelle, die nicht auf psychische Kranke ausgerichtet ist, zu erwarten sei  zu schützen. Daher empfiehlt es sich dringend, dem Wunsch des Beschwerdeführers und der Empfehlung der Gutachterin nach einem noch freiwilligen Verbleib des Beschwerdeführers in der Klinik nachzukommen.

6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 63 Abs. 5 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'719.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'219.00 Gutachterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'719.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'219.00 Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

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5A_228/2016

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5A_312/2007

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