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Entscheid

ZK1 2021 205

StGB 285-294 Öffentliche Gewalt

3. Januar 2022Deutsch22 min

A. A._____ wurde mit Verfügung vom 12. November 2021 durch die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Beverin (nachfolgend: PDGR), für sechs Wochen in der Alterssiedlung B.________ in C.________ fürsorgerisch zur Betreuung untergebracht.

Source gr.ch

Entscheid vom 07. Januar 2022

Referenz ZK1 21 205

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Michael Dürst und Nydegger

Eckstein, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____,

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty, Alexanderstrasse 8, Postfach 428, 7001 Chur

Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 22.12.2021, mitgeteilt am 22.12.2021

Mitteilung 14. Januar 2022

Sachverhalt

I. Sachverhalt

A. A._____ wurde mit Verfügung vom 12. November 2021 durch die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Beverin (nachfolgend: PDGR), für sechs Wochen in der Alterssiedlung B.________ in C.________ fürsorgerisch zur Betreuung untergebracht.

B. Mit Gesuch vom 9. Dezember 2021 beantragte die Beiständin der Berufsbeistandschaft Plessur, D.________, eine Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung. Für den Fall der weiteren behördlichen Unterbringung ersuchte die Beiständin darum, die Kündigung der Wohnung von A._____ und die Liquidation deren Haushalts zu prüfen.

C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Dezember 2021 beauftragte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden) Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, C.________, mit der Begutachtung von A._____. Das Kurzgutachten ging am 20. Dezember 2021 bei der KESB Nordbünden ein.

D. Am 21. Dezember 2021 fand die Anhörung von A._____ durch ein Behördenmitglied der KESB Nordbünden zur beantragten fürsorgerischen Unterbringung statt.

E. Am 22. Dezember 2021 entschied die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden, dass A._____ zur persönlichen Betreuung in der Alterssiedlung B.________ fürsorgerisch untergebracht bleibe. Gleichzeitig wurde die Beiständin angewiesen, die Liquidation des Haushalts und die Kündigung des Mietvertrags der Wohnung an der F.________ in C.________ in die Wege zu leiten. Für die Entlassung sei die KESB Nordbünden zuständig. Die Beiständin werde beauftragt, die KESB Nordbünden mit einem Zwischenbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu benachrichtigen, sobald sich abzeichne, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sein würden, spätestens jedoch per 31. Mai 2022.

F. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). Ihre Beschwerde richtete sich gegen sämtliche Anordnungen des Entscheids.

G. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 forderte das Kantonsgericht die KESB Nordbünden zur Einreichung einer Stellungnahme und die Alterssiedlung B.________ zur Einreichung eines Verlaufsberichts auf. Ferner ersuchte es die KESB Nordbünden, sämtliche Verfahrensakten mit einem genauen Aktenverzeichnis einzureichen. Gleichzeitig beschränkte es das vorliegende Verfahren ZK1 21 205 auf die Frage der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin. Für den Entscheid betreffend Liquidation des Haushalts und Auflösung des Mietvertrags wurde ein zweites Verfahren (ZK1 21 206) eröffnet.

H. Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 beantragte die KESB Nordbünden die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

I. Ebenfalls am 3. Januar 2022 reichte die Alterssiedlung B.________ einen kurzen Bericht betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Unterbringung in der Alterssiedlung sowie ihre Betreuung ein.

J. Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 liess die KESB Nordbünden dem Kantonsgericht von Graubünden die Einschätzung der Beiständin zur Situation und zum Betreuungsbedarf der Beschwerdeführerin zukommen.

K. Die Hauptverhandlung fand am 7. Januar 2022 statt. Die Beschwerdeführerin nahm persönlich in Begleitung einer Pflegerin der Alterssiedlung B.________ sowie ihres Sohnes, G.________, teil. Zudem wurde sie von Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty vertreten. Bezüglich der richterlichen Befragung der Beschwerdeführerin wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. Nach der Durchführung der Urteilsberatung wurde gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.

L. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen in den Eingaben, dem Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Erwägungen

1.

Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Da es sich vorliegend um einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung handelt, muss die Beschwerde nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Mit der Beschwerde vom 27. Dezember 2021 gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 22. Dezember 2021 wurde die Beschwerdefrist von 10 Tagen eingehalten (Art. 450b Abs. 2 ZGB).

2.1

Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450 ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.

2.2

Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 7. Januar 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt.

2.3

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Soweit ein im Zusammenhang mit der Verlängerung der Unterbringung eingeholtes Gutachten bereits vorhanden ist, kann dieses dann verwendet werden, wenn der Gutachter sich zu den gleichen Fragen hat äussern müssen, welche sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens stellen. Überdies muss das Gutachten akutell sein (Geiser, a.a.O., N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend liegt ein Kurzgutachten vom 20. Dezember 2021 von Dr. med. E.________ (KESB act. 124), welche die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2021 persönlich untersuchte, im Recht. Dr. med. E.________ ist eine unabhängige Gutachterin, welche im Gutachten diejenigen Fragen beantwortet hat, welche sich im vorliegenden Verfahren stellen. Überdies ist das Gutachten aktuell. Somit wurde den Anforderungen von Art. 450e Abs. 3 ZGB genüge getan.

3.1

Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Eine Fremdgefährdung darf für sich alleine daher nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

3.2.1

Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).

3.2.2

Wie insbesondere dem Kurzgutachten vom 20. Dezember 2021 (act. 02.2) entnommen werden kann, wurde bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung bei Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10: F13.71), eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) sowie eine vaskuläre Demenz (ICD-10: F01) bei langjähriger Benzodiazepin- und Opiat-Abhängigkeit und häufigen Verletzungen im Kopfbereich diagnostiziert. Ferner leidet die Beschwerdeführerin an Epilepsie mit rezidivierenden Anfällen. Die Beschwerdeführerin ist nicht krankheitseinsichtig und nicht in der Lage, sich bei epileptischen Anfällen und damit einhergehenden Stürzen selbständig zu versorgen oder die notwendige Medikation kontrolliert einzunehmen. Es liegt eine psychische Störung gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB vor, womit der für die fürsorgerische Unterbringung notwendige Schwächezustand bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich gegeben ist (vgl. Botschaft, S. 7062; Geiser/Etzensberger, a.a.O. N 15 f. zu Art. 426 ZGB).

3.3.1

Dieser Schwächezustand der Beschwerdeführerin vermag eine fürsorgerische Unterbringung jedoch nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4 m.H.).

3.3.2

Beantragt wurde die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung am 9. Dezember 2021 mit der Begründung, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein eigenständiges Wohnen nicht erlaube und dass die Beschwerdeführerin zu Hause überfordert sei und sozial isoliert wäre. Ihre Orientierung sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Wohnung sei stark eingeschränkt. Beispielsweise sei die Beschwerdeführerin bereits unsicher, welcher ihr Wohnblock sei, wenn sie auf der gegenüberliegenden Strassenseite stehe. Zudem sei die Unterstützung ihres Sohnes, G.________, nicht zuverlässig. Nach dem ersten Klinikaufenthalt habe sich trotz der täglichen Spitexbegleitung mit Unterstützung in der Medikamenteneinnahme rasch eine erneute Verschlechterung der Situation gezeigt. Denn die Beschwerdeführerin habe sich wiederholt gegen die Begleitung durch die Spitex ausgesprochen. Eine enge medizinische Begleitung inkl. korrekte Medikamenteneinnahme sei aufgrund der allgemeinen gesundheitlichen Situation sowie der rezidivierenden epileptischen Anfälle jedoch wichtig (KESB act. 108).

3.3.3

Die ärztliche Leitung der PDGR begründete die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. November 2021, dass eine psychische Störung vorliege und eine ambulante Behandlung ungenügend wäre, weil die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, sich genügend selbst zu versorgen bzw. dabei Hilfe anzunehmen. Aufgrund ihrer kognitiven Defizite sei sie nicht in der Lage, sich bei epileptischen Anfällen, Stürzen sowie unkontrollierter Einnahme von Medikamenten selbständig zu versorgen (KESB act. 98).

3.3.4

Die Gutachterin Dr. med. E.________ kommt zum Schluss, dass die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin aufgrund der psychiatrischen und neurologischen Erkrankungen (siehe vorstehend E. 3.2.2.) zu verlängern sei. Sie beschrieb die Beschwerdeführerin als freundliche Person mit kognitiven Defiziten, beginnender Demenz und Unsicherheit in der örtlichen Orientierung. Zudem zeige die Beschwerdeführerin keine oder sehr wenig Einsicht in die Schwere ihrer Erkrankungen und nehme bei ambulanter Behandlung ihre Medikamente nicht regelmässig ein, was eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation zur Folge habe, weswegen eine stationäre Behandlung notwendig sei. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass sie sehr gut ohne Unterstützung oder allenfalls mit Medikamentenabgabe durch die Spitex in ihrer eigenen Wohnung leben könne. Die Gutachterin kann aus psychiatrischer Sicht angesichts des Verlaufs der vergangenen sechs Monate mit wiederholten schweren Verletzungen, die unbehandelt zum Tod führen könnten, und aufgrund der deutlichen kognitiven Defizite, die mit einer selbständigen Lebensführung nicht vereinbar sind, einer Entlassung nicht zustimmen. Die Beschwerdeführerin sei seit Jahren abhängig von Benzodiazepin. Durch ihren Aufenthalt in der Alterssiedlung B.________ und zuvor im Kantonsspital Graubünden sowie in der PDGR erfolgte eine konstante Benzodiazepin-Einstellung. Ferner erfolgte eine Einstellung auf Antiepileptika, um epileptischen Anfällen vorzubeugen. Diese haben allerdings noch nicht zur Anfallsfreiheit geführt. Um die – allenfalls zu erwartenden – Erfolge nicht zu gefährden, sei eine Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Alterssiedlung B.________ in ihre eigene Wohnung nicht angezeigt (zum Ganzen act. 02.2).

3.3.5

Anlässlich der Hauptverhandlung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie in der Lage sei, selbständig zu wohnen, wenn sie jemanden habe, welcher ihr täglich die Medikamente zur Behandlung ihrer Epilepsie verabreiche. Zudem wohne ihr Sohn ganz in der Nähe. Ferner bringt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seinem Plädoyer vor, die Benzodiazepin-Abhängigkeit sowie die epileptischen Anfälle seien erst nach Eintritt in die PDGR – und zudem als Folge der medizinischen Behandlung – aufgetreten. Die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin sei daher nicht angemessen (act. 12).

3.3.6

Aus Sicht des Kantonsgerichts wäre die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der fürsorgerischen Unterbringung momentan verfrüht, da die kognitiven Defizite und die damit einhergehende fehlende Krankheitseinsicht und die Verharmlosung eine ambulante Betreuung zu Hause nicht gewährleisten können. Die depressive Erkrankung und die beginnende Demenz erlauben es nicht, die Beschwerdeführerin selbständig wohnen zu lassen, da sie ihre epileptischen Anfälle nicht selbständig bewältigen könnte. Wie die Gutachterin Dr. med. E.________ nachvollziehbar ausführt, ist die Betreuung der Beschwerdeführerin in einer Institution mit 24 Stunden-Betreuung zur adäquaten Selbstfürsorge notwendig. Auch aus der Befragung vor dem Kantonsgericht ging hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht krankheits- und behandlungseinsichtig ist. Hinzu kommt, dass die Einstellung auf die Medikation zur Verhinderung epileptischer Anfälle noch optimiert werden muss, um epileptischen Anfällen vorzubeugen. Sofern sich in den nächsten Monaten die Einstellung der Medikation verbessern lässt und epileptische Anfälle ausbleiben, kann die Beschwerdeführerin die Autonomie erlangen, welcher es erfordert, um wieder eigenständig in ihrer Wohnung leben zu können, auch wenn die fehlende Krankheitseinsicht und die Tendenz zur Verharmlosung weiterbestehen. Eine Selbstgefährdung könnte dann zumindest ausgeschlossen werden.

Die Gefährdungsmeldungen, welche zur ersten fürsorgerischen Unterbringung geführt haben (KESB act. 2 und 3), sind nach dem Tod ihres Ehegatten eingegangen. In ihrem privaten Umfeld verfügt die Beschwerdeführerin nach der Beurteilung des Kantonsgerichts nicht über die Unterstützung, welche ihr ein Leben in ihrer eigenen Wohnung ermöglichen würde. Insbesondere kann der Sohn, G.________, der Beschwerdeführerin nicht diejenige Betreuung bieten, welcher sie zur Vermeidung einer Selbstgefährdung bedarf. Dies gilt umso mehr, als eine ambulante Betreuung, welche eine weniger einschneidende Massnahme darstellen würde, versucht wurde, jedoch gescheitert ist. Die Beschwerdeführerin hat sich zunächst der Betreuung durch die Spitex widersetzt, diese dann zwar zugelassen. Allerdings hat sich ihre gesundheitliche Situation rasch verschlechtert und war die Zusammenarbeit mit der Spitex, wie dem erläuternden Bericht der Beiständin zu entnehmen ist, schwierig (act. 09).

Zusammenfassend ist die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung im jetzigen Zeitpunkt ein taugliches und notwendiges Mittel, um der Beschwerdeführerin die erforderliche Betreuung zukommen zu lassen sowie sie längerfristig in die Selbständigkeit zu führen. Eine mildere Massnahme lässt sich nicht ausmachen.

4.1

Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Eine Legaldefinition des Begriffs der geeigneten Einrichtung existiert nicht. Eine Einrichtung gilt gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung als geeignet, wenn in ihr die für die Betroffene konkret notwendige Fürsorge und Betreuung gewährt werden kann. Es gilt den Einzelfall zu prüfen (BGE 112 II 486 E. 3). Es kann jedoch nicht verlangt werden, dass geradezu eine Idealeinrichtung zur Verfügung steht. Kaum eine Einrichtung wird alles an Fürsorge- und Behandlungsmethoden anbieten, was im Einzelfall als erwünscht erscheinen könnte. Es muss genügen, dass die für die Unterbringung gewählte Einrichtung mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage ist, wesentliche Bedürfnisse nach Fürsorge und Betreuung der Eingewiesenen zu befriedigen. Ein allzu strenger Massstab an die Eignung einer Einrichtung würde sonst zahlreiche Einweisungen gänzlich verhindern, obwohl mindestens ein zentrales Fürsorge- und Betreuungsbedürfnis befriedigt werden kann (BGE 112 II 486 E. 4c; vgl. auch BGer 5A_243/2018 v. 13.6.2018 E. 3.1).

4.2.1

Die Gutachterin führt aus, dass das Setting in der Alterssiedlung B.________ gemessen an der aktuellen Behandlungs- und Betreuungssituation der Beschwerdeführerin geeignet, jedoch nicht ganz optimal sei. Das Pflegepersonal habe betont, dass es einige Male an die Grenze seiner eigenen Belastungsfähigkeit gekommen sei, wenn die Beschwerdeführerin starke emotionale Schwankungen oder Gefühlsausbrüche gezeigt habe. Für den Umgang mit solchen Situationen seien die meisten Pflegekräfte nicht geschult. Eine Unterbringung in einem Wohnheim für psychisch erkrankte Personen, das eine Altersabteilung umfasst, wäre für die Betreuung der Beschwerdeführerin noch besser geeignet. Allerdings habe sich die Beschwerdeführerin insgesamt sehr zufrieden zur Betreuung in der Alterssiedlung B.________ geäussert (act. 02.2).

4.2.2

Auch die Beiständin äussert sich in ihrer Stellungnahme zur Eignung der Alterssiedlung B.________. Im Raum C.________ und Umgebung bestünden keine Angebote für ältere Personen mit psychischer Beeinträchtigung. Daher sei die Beschwerdeführerin in der Alterssiedlung B.________ untergebracht worden. Mögliche Angebote in einem anderen Kanton würden dem Wunsch der Beschwerdeführerin, in C.________ zu bleiben und ihren Sohn, G.________, regelmässig sehen zu können, nicht nachkommen (act. 09).

4.2.3

Die Leitung der Alterssiedlung B.________ ist hingegen der Ansicht, dass ein Pflegeheim nicht die geeignete Unterbringungsform für die Beschwerdeführerin sei. Die Körperpflege verrichte sie zu einem grossen Teil selbständig oder auf Anweisung und im Beisein einer Pflegeperson. Hingegen brauche die Beschwerdeführerin sehr viel psychologische und psychiatrische Unterstützung, was ihr in einem Pflegeheim nicht in der benötigten Form angeboten werden könne. Gegebenenfalls könne man versuchen, ob durch regelmässige Besuche in der Tagesklinik der PDGR und mit der täglichen Versorgung durch die Spitex und der psychiatrischen Spitex eine geeignetere Betreuungsform gegeben sei. Die epileptischen Anfälle würden unvermittelt auftreten und seien nicht voraussehbar oder gar zu vermeiden.

4.3

Vorab ist festzuhalten, dass die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Alterssiedlung aufgrund der notwendigen Betreuung und nicht aufgrund einer notwendigen Behandlung erfolgte. Die Eignung der Einrichtung hat sich folglich auf den Unterbringungszweck – die derzeitige Gewährleistung einer Betreuung rund um die Uhr, wobei nicht Pflegeleistungen im Vordergrund stehen, sondern die sichergestellte Überwachung der Beschwerdeführerin mit dem Schutz bei epileptischen Anfällen und den Auswirkungen der psychischen Störungen (demenzielle Entwicklung, Benzodiazepin-Abhängigkeit) – zu beziehen. Die erwähnte Betreuung ist in der Alterssiedlung B.________ sichergestellt, auch wenn sie in psychologischer und psychiatrischer Hinsicht nicht optimal ist. Allerdings stehen im Raum C.________ keine geeigneteren Einrichtungen zur Verfügung. Um die psychologische und psychiatrische Unterstützung zu optimieren, würde es sich entsprechend den Ausführungen der Alterssiedlung B.________ empfehlen, der Beschwerdeführerin regelmässige Besuche in der Tagesklinik der PDGR zu ermöglichen. Diese Entscheidung obliegt allerdings nicht dem Kantonsgericht, welches nur über die Gutheissung oder Abweisung der Beschwerde um die fürsorgerische Unterbringung zu entscheiden hat. Die Eignung der Alterssiedlung B.________ ist somit nicht zu beanstanden, namentlich wenn man bedenkt, dass die Beschwerdeführerin das AHV-Alter bereits erreicht hat.

4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung erfüllt sind. Die Beschwerde gegen die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung ist daher abzuweisen.

5.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, welche nebst ihrer AHV-Rente, BVG-Rente und BVG-Witwenrente in erheblichem Umfang Ergänzungsleistungen bezieht (siehe KESB act. 129; act. 12, S. 4), rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden.

5.2

Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Hauptverhandlung für das Verfahren ZK1 21 205 vor dem Kantonsgericht von Graubünden mündlich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Wie erwähnt verfügt sie offenkundig nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel (siehe vorstehend E. 5.1). Im Weiteren erscheint ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht sind somit erfüllt. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet die Beschwerdeführerin von den Kosten der eigenen Rechtsvertretung (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Zum Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO wird Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty, Chur, ernannt. Der Stundenansatz des Rechtsbeistands beträgt CHF 200.00 zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer und es werden keine Zuschläge gewährt (Art. 5 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 07. Januar 2022 reichte Rechtsanwalt Dieter R. Marty die entsprechende Honorarnote über CHF 700.05 ein. Diese ist nicht zu beanstanden und der Rechtsvertreter entsprechend zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der diesbezügliche Anspruch des Kantons Graubünden verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 1 und 2 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

A._____ wird im Verfahren ZK1 21 205 vor dem Kantonsgericht von Graubünden die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO erteilt. Zum Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty ernannt.

Die Kosten der Rechtsvertretung von A._____ von CHF 700.05 (inkl. Spesen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

Art. 450b ZGBart. 450b CCart. 450b Codice civile svizzero

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Art. 443 ZGBart. 443 CCart. 443 Codice civile svizzero

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Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero

Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero

Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

BGE 143 III 189ATF 143 III 189DTF 143 III 189

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

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Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

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5A_228/2016

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BGE 140 III 101ATF 140 III 101DTF 140 III 101

BGE 140 III 105ATF 140 III 105DTF 140 III 105

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

BGE 112 II 486ATF 112 II 486DTF 112 II 486

BGE 112 II 486ATF 112 II 486DTF 112 II 486

5A_243/2018

Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

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Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

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Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF