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Entscheid

ZK1 2021 207

Beschwerde gegen Zwangsmassnahmengericht, Strafrecht, U-Haft etc.

15. Juni 2023Deutsch60 min

A. A._____ (geb. 1972; fortan Ehefrau/Mutter) und B._____ (geb. 1963; fortan Ehemann/Vater) sind seit 2002 verheiratet. Aus der Ehe gingen die Söhne C._____ (geb. 2003), D._____ (geb. 2005) und E._____ (geb. 2007) hervor. Der Ehemann ist zudem Vater von F._____ (geb. 1996).

Source gr.ch

Urteil vom 27. Juni 2023

Referenz ZK1 21 207

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Richter, Vorsitzende

Cavegn und Moses

Eckstein, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli

Aquasanastrasse 8, 7000 Chur

gegen

B._____

Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger

Quaderstrasse 2, 7000 Chur

Gegenstand Eheschutz

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 26.11.2021, mitgeteilt am 17.12.2021 (Proz. Nr. 135-2021-355)

Mitteilung 04. Juli 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____ (geb. 1972; fortan Ehefrau/Mutter) und B._____ (geb. 1963; fortan Ehemann/Vater) sind seit 2002 verheiratet. Aus der Ehe gingen die Söhne C._____ (geb. 2003), D._____ (geb. 2005) und E._____ (geb. 2007) hervor. Der Ehemann ist zudem Vater von F._____ (geb. 1996).

B. Mit Entscheid vom 26. November 2021 genehmigte der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja die Trennungsvereinbarung der Parteien (Getrenntleben seit dem 1.8.2021, gemeinsame elterliche Sorge über D._____ und E._____, alleinige Obhut der Mutter über D._____ und E._____; Verzicht auf Festlegung des persönlichen Verkehrs des Vaters angesichts des Alters von D._____ und E._____; Zuteilung der ehelichen Wohnung an die Ehefrau samt Kinder; Kommunikationsverpflichtung der Eltern; Gütertrennung per 1.10.2021; Dispositivziffer 1) und entschied in den strittig gebliebenen Punkten (Kinder- und Ehegattenunterhalt). Dabei ermittelte er für zwei Zeitabschnitte (Okt. 2021 bis Dez. 2021 [Phase I] und ab Jan. 2022 [Phase II]) monatliche Barunterhaltsbeträge in der Höhe von CHF 1'076.00 (Phase I) bzw. CHF 1'091.00 (Phase II) je zzgl. Ausbildungs- und Sozialzulagen für C._____, CHF 1'759.00 (Phase I) bzw. CHF 1'783.00 (Phase II) je zzgl. Ausbildungs- und Sozialzulagen für D._____, CHF 1'603.00 (Phase I) bzw. CHF 1'607.00 (Phase II) je zzgl. Ausbildungs- und Sozialzulagen für E._____, einen monatlichen Betreuungsunterhalt für E._____ von CHF 2'712.00 (Phase I) bzw. CHF 1'077.00 (Phase II; Dispositivziffern 2 u. 4) sowie monatliche eheliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'432.00 (Phase I) bzw. CHF 1'102.00 (Phase II) für die Ehefrau (Dispositivziffern 3 u. 5). Die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen wurden angerechnet. Die Gerichtskosten auferlegte der Einzelrichter den Parteien je hälftig. Parteientschädigungen sprach er keine.

C. Der Verfahrensgang vor erster Instanz ist dem Entscheid bzw. den Akten zu entnehmen.

D. Gegen den Eheschutzentscheid legte die Ehefrau hierorts Berufung ein. Sie stellt die folgenden Anträge:

1.

Die Dispositivziffern 2, 3, 4 und 5 des Entscheids des Regionalgerichts Maloja vom 26. November 2021 betreffend Eheschutz (Proz. Nr. 135-2021-355) seien aufzuheben.

2.

Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin an die Kosten des Unterhalts der gemeinsamen Kinder rückwirkend vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2021 folgende monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

CHF 1'076.00 zzgl. gesetzlicher und/oder vertraglicher Ausbildungszulage und CHF 74.00 besondere Sozialzulage für C._____;

CHF 2'459.00 zzgl. gesetzlicher und/oder vertraglicher Ausbildungszulage und CHF 73.00 besondere Sozialzulage für D._____;

CHF 2'305.00 Barunterhalt und CHF 2'833.00 Betreuungsunterhalt zzgl. gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulage und CHF 73.00 besondere Sozialzulage für E._____.

3.

Die vom Berufungsbeklagten bereits geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von CHF 20'946.00 seien anzurechnen.

4.

Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einen monatlichen ehelichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 2'833.00 zu bezahlen.

5.

Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts der gemeinsamen Kinder ab dem 1. Januar 2022 für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

CHF 1'091.00 zzgl. gesetzlicher und/oder vertraglicher Ausbildungszulage und CHF 59.00 besondere Sozialzulage für C._____;

CHF 2'890.00 zzgl. gesetzlicher und/oder vertraglicher Ausbildungszulage und CHF 59.00 besondere Sozialzulage für D._____;

CHF 2'680.00 Barunterhalt und CHF 1'736.00 Betreuungsunterhalt zzgl. gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulage und CHF 59.00 besondere Sozialzulage für E._____.

Die Unterhaltsbeiträge sind an die Berufungsklägerin zahlbar und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten haben über die Mündigkeit hinaus zu gelten, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

6.

Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab dem 1. Januar 2022 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche eheliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'649.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

7.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten.

E. Den Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'500.00 leistete die Ehefrau fristgerecht.

F. Mit Berufungsantwort schliesst der Ehemann auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Ehefrau.

G. In weiteren Stellungnahmen hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Ehefrau reichte zudem eine Noveneingabe ins Recht.

H. Die Akten sind beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Prozessuales / Formelles

1.1

Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid über den Erlass von Eheschutzmassnahmen. Der erforderliche Streitwert ist erreicht. Die Berufung ist damit ohne Weiteres zulässig (Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Form und Frist sind eingehalten (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 142 ZPO; Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]; act. A.1; act. B.1). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Frage nach der Prozessführungsbefugnis der Ehefrau als Berufungsklägerin betreffend die Unterhaltsbeiträge an C._____ und D._____ ist nachstehend im Materiellen zu behandeln, zumal die Prüfung der Sachlegitimation nicht Bedingung der prozessualen Zulässigkeit eines Rechtsmittels, sondern der materiellen Begründetheit der Rechtsbehauptung ist (nachstehend E. 3). Auf die Berufung ist einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]).

1.2

Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

1.3

Im Eheschutzverfahren unterliegt der eheliche Unterhalt der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) sowie der eingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272, Art. 276 Abs. 1 ZPO). Für Kinderbelange gilt die Offizial- und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1, 3 ZPO). Die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88). Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse können für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden (nach-)ehelichen Unterhalt nicht einfach ausgeblendet werden (BGE 147 III 301 E. 2.2).

2.

Gegenstand der Berufung

Anlass zur Berufung geben die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge (Dispositivziffern 2, 3, 4 und 5 des angefochtenen Entscheids). Dabei moniert die Ehefrau mit Berufung konkret die Höhe der berücksichtigten Sparquote, den Verteilungsschlüssel des ehelichen Überschusses, namentlich in Bezug auf die frei werdenden Mittel des ältesten gemeinsamen Sohnes C._____, die Höhe des Einkommens des Ehemannes sowie einzelne Bedarfspositionen (ungedeckte Gesundheitskosten und Steuerlast). Schliesslich rügt die Ehefrau Verletzungen der Dispositionsmaxime.

3.

Prozessführungsbefugnis der Ehefrau in Bezug auf die Unterhaltbeiträge von C._____ und D._____

3.1

Der Elternteil, welcher die elterliche Sorge innehat, kann als Prozessstandschafter anstelle des minderjährigen Kindes die diesem geschuldeten Unterhaltsbeiträge geltend machen. Demgegenüber sind in eherechtlichen Verfahren über volljährige Kinder grundsätzlich keine Anordnungen zu treffen. Sie sind von den eherechtlichen Verfahren der Eltern nicht (mehr) direkt betroffen. Eine Ausnahme besteht bei Unterhaltsansprüchen von Kindern die volljährig werden, während das Verfahren beim Gericht hängig ist (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). In diesem Fall dauert die Prozessstandschaft für die Beiträge nach Erreichen der Volljährigkeit an, sofern das nun volljährige Kind dem zustimmt (BGE 142 III 78 E. 3.2; 129 III 55 E. 3). Das zur Zeit der Einleitung des Eheschutz- oder Scheidungsverfahren bereits volljährige Kind kann dagegen seine Ansprüche nicht durch einen Elternteil im Rahmen des Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens geltend machen lassen (vgl. BGE 129 III 55 E. 3.1.3 f.). Es muss seine Ansprüche in einem separaten Verfahren einklagen.

3.2

Die Ehefrau beantragt im Rechtsmittelverfahren Unterhaltsbeiträge für ihren Sohn C._____ (act. A.1, A.3), der bei Einreichung des Eheschutzgesuches vor Vorinstanz bereits volljährig war (Art. 14 ZGB). Eine Prozessstandschaft war und ist daher nicht länger möglich. In Bezug auf die Unterhaltsansprüche Jonathans fehlt es damit an der Aktivlegitimation der Ehefrau, weshalb die Berufung insoweit abzuweisen ist und es beim vorinstanzlichen Entscheid bleibt. Der Ehemann akzeptierte den vorinstanzlichen Entscheid einschliesslich der Unterhaltsbeiträge an den Sohn C._____. Er ist bei seinem Zugeständnis zu behaften (vgl. OGer SO ZKBER.2021.56 v. 22.12.2021 E. 4.2, welches indes auf Berufung betreffend Volljährigenunterhalt nicht eintrat, dazu vorstehend E. 1.1). Der Unterhaltsbeitrag an C._____ ist daher als fixierte Grösse in der Unterhaltsberechnung stehenzulassen. Ergänzend sei bemerkt, dass die Ehefrau mit Berufung ohnehin die bereits von der Vorinstanz für C._____ gesprochenen Unterhaltsbeiträge beantragt (act. A.1; act. B.1).

Der Ehefrau war sich der Problematik durchaus bewusst. So stellte sie im erstinstanzlichen Verfahren in ihrem Eheschutzgesuch zu Recht keine Anträge betreffend Unterhaltsbeiträge an C._____, und zwar mit Verweis auf dessen Volljährigkeit (RG act. I.1, Ziff. 10). Erst nachdem der Ehemann C._____ selbst absichtlich in die Unterhaltsberechnung mitaufnahm (RG act. I.2), stellte auch die Ehefrau entsprechende Anträge vor erster Instanz (RG act. VII.3; VII.1, S. 10). Dass sich die Parteien über den Einbezug von C._____ in die Unterhaltsberechnung einig sind (so act. B.1, E. 7.1.3), C._____ offenbar konsultiert wurde (RG act. VII.3, Ziff. 33; VII.1, S. 10) und der Standpunkt der Parteien in der vorliegenden Konstellation (alle Kinder im Gymnasium, sprich ohne angemessene Erstausbildung und zuhause lebend; vgl. auch act. A.1, Ziff. 8) nachvollziehbar ist, ändert am Gesagten nichts.

Demgegenüber wurde D._____ erst vor Kurzem während laufendem Rechtsmittelverfahren volljährig. Mit Blick auf den Eintritt der Beratungsphase konnte aber ausnahmsweise auf die Einholung einer Zustimmungserklärung von D._____ verzichtet werden.

4.

Rechtliche Grundsätze / Methodik der Unterhaltsberechnung

Zu Recht unstrittig blieb die Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung (act. B.1, E. 4 ff.; act. A.1-4; BGE 147 III 301; 147 III 265; 147 III 293). Die Vorinstanz legte die anwendbaren theoretischen Grundsätze der Unterhaltsberechnung, samt Ermittlung der Sparquote und des ehelichen Standards, ausführlich und zutreffend dar (act. B.1, E. 4). Darauf ist zu verweisen.

5.

Ermittlung des zuletzt gelebten ehelichen Standards

5.1

Massgebende Periode

Als Referenzperiode für die Berechnung des ehelichen Standards und einer Sparquote dienen grundsätzlich die letzten zwölf Monate vor der Trennung. Die Vorinstanz stellte – in Übernahme der Ausführungen der Parteien (RG act. VII.1, S. 4; VII.2, S. 4 f.; VII.3, Ziff. 22 f.) – auf das Jahr 2020 ab (act. B.1, E. 5.1), was unbeanstandet blieb (ferner zu act. A.2, Ziff. 26, nachstehend E. 5.4).

5.2

Gesamteinkommen der Familie im Jahr 2020

Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Gesamteinkommen der Familie im Jahr 2020 in Höhe von CHF 30'511.00 aus (act. B.1, E. 5.2.2). Die Parteien sind sich einig, dass hierbei theoretisch eine Korrektur von CHF 30'511.00 auf CHF 30'507.00 vorzunehmen wäre (act. A.2, Ziff. 1-2; act. A.3; vgl. aber in act. A.1, Ziff. 23). Die Differenz erweist sich indes als geringfügig; sie ist mithin vernachlässigbar. Einzig der Vollständigkeit halber ist nachstehend das korrigierte Gesamteinkommen den Berechnungen zugrunde zu legen.

5.3

Sparquote im Jahr 2020

Die Vorinstanz ging zunächst von einer Sparquote der Familie in Höhe von CHF 150'688.00 für das Jahr 2020 aus (pro Monat CHF 12'557.00). Diese setzte sich wie folgt zusammen (sämtliche Beträge in CHF):

Sparquote Vorinstanz

Periode

2020.

Einkaufsbeiträge in Säule 2a

0.

Einkaufsbeiträge in Säule 3a

6'768

ZW I

6'768

Wertschriften und Guthaben

335'738

Veränderung

81'653

Nachsteuern

-26'131

Bargeld

55'000

ZW II

117'290

Grundpfandschulden

794'956

Veränderung

-33'398

Total = Sparanteil

150'688

monatlich

12'557

Hinzu addierte die Vorinstanz sodann korrekt den Unterhaltsbeitrag für den vorehelichen Sohn des Ehemannes, F._____, von CHF 1'620.00 pro Monat (vgl. OGer ZH LE150038 v. 24.11.2015 E. III.B.4.2). Insgesamt resultiert gemäss der Vorinstanz im Jahr 2020 somit eine monatliche Sparquote von CHF 14'177.00 (act. B.1, E. 5.3.2).

5.3.1

Die Ehefrau kritisiert mit Berufung die Sparquote als zu hoch. Sie begründet dies damit, dass die Vorinstanz die Position "Bargeld CHF 55'000.00" nicht hätte berücksichtigen dürfen. Der Ehemann habe nicht "bewiesen", dass das Geld am 31. Dezember 2020 noch vorhanden gewesen sei. Indem die Vor-instanz lediglich darauf abstelle, dass der Barbezug an sich nicht bestritten worden sei und dadurch eine Sparquote annehme, stelle sie den Sachverhalt unrichtig fest (act. A.1, Ziff. 24-38; act. A.3, Ziff. 7-28). Der Ehemann schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Entscheids in diesem Punkt (act. A.2, Ziff. 3-21; act. A.5).

5.3.2

Der Ehemann liess betreffend das fragliche Bargeld anlässlich der Verhandlung vor erster Instanz vortragen, er habe im Dezember 2020 und Januar 2021 grössere Geldbeträge zwecks Finanzierung seiner Scheidung und weiterer auf ihn zukommenden Kosten abgehoben, da ihm die Ehefrau eröffnet habe, sich trennen zu wollen und er in Panik verfallen sei. Er habe seiner Rechtsvertreterin davon berichtet, nachdem ihm das Gesuch der Ehefrau zur Kenntnis gebracht worden sei. Sie [die Rechtsvertreterin] habe ihm gesagt, dass das Ganze offengelegt werden müsse, wozu er nicht nein gesagt habe. Das Geld sei noch vorhanden (RG act. VII.2, Ziff. 5). Im Zuge der Befragung durch den erstinstanzlichen Richter gab der Ehemann zu Protokoll, seine Ehefrau habe ihm gesagt, er solle ausziehen. Er sei komplett zusammengebrochen. Er habe gedacht, er brauche unter anderem Geld für die Anwälte sowie eine Scheidung, seine Ehefrau erziele kein Einkommen und es würde ein Kostenschub kommen. Zudem habe er feststellen müssen, dass die Ehefrau seit längerem ebenfalls Bargeldbeträge abgehoben habe (RG act. VII.1, S. 12 in fine).

5.3.3

Zunächst beanstandet die Ehefrau, das Verhalten des Ehemannes bzw. dessen Rechtsvertreterin im Kontext der Vorbringen des Bargeldes widerspräche Treu und Glauben. So seien die Bargeldabhebungen in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 (Gesuchsantwort des Ehemannes zum Eheschutzgesuch; RG act. I.2) sowie in der Eingabe vom 2. November 2021 (Bestätigungsschreiben des Ehemannes an das RGer betreffend Überweisung der Akontozahlung von CHF 10'000.00 an den Unterhalt der Ehefrau und der Kinder; RG act. V.3) absichtlich verschwiegen worden und erst anlässlich der Verhandlung vorgetragen worden (RG act. VII.2). Der Ehemann sei auf seine Vorbringen zur Sparquote in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 zu behaften (act. A.1, Ziff. 24-27).

Das Vorbringen des Ehemannes in Bezug auf die Erhöhung der Sparquote um CHF 55'000.00 (Barbezug GKB-Konto vom 7. Dezember 2020) im Sinne eines Novums (RG act. VII.2; III.59.1) anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 26. November 2021 war prozessual ohne Weiteres zulässig (Art. 229 Abs. 3 i.V.m. 272 ZPO). Auch die Erklärung der Rechtsvertreterin des Ehemannes, weshalb die Bargeld-Position nicht bereits früher in das Verfahren eingeführt worden war, erscheint plausibel und nachvollziehbar (act. A.2, Ziff. 5). Die jeweiligen Ferienabwesenheiten des Ehemannes und seiner Vertreterin, während laufender Frist zur Einreichung der Gesuchsantwort, sind ferner belegt (act. C.3-5). Ebenso ist glaubhaft, zumal belegt, dass der Rechtsvertreterin die massgeblichen Unterlagen betreffend die Barbezüge erst am 18. November 2021 per Mail zugingen (act. C.15). Nach dem Gesagten ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern der Ehemann und/oder seine Rechtsvertreterin mit ihrem prozessualen Vorgehen Treu und Glauben tangiert hätten. Dass die Abhebungen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu thematisieren sein werden, erklärt sich von selbst; die Ehefrau wird durch die Barbezüge in güterrechtlicher Hinsicht entsprechend nicht benachteiligt werden.

5.3.4

Der Ehemann trägt die Beweislast für das Vorhandensein der Sparquote. Zutreffend weist er indes darauf hin, eine solche nicht "beweisen" zu müssen (act. A.2, Ziff. 13). Im Eheschutzverfahren gelangt das Beweismass der Glaubhaftmachung und nicht des strikten Beweises zur Anwendung (statt vieler BGE 138 III 97 E. 3.4.2). Dass der Ehemann die Barbezüge getätigt hatte, ist mittels Belastungsanzeigen belegt (RG act. III.59.1-2 [7.12.2020: CHF 55'000.00; ferner 8.1.2021: CHF 10'000.00 und 14.1.2021: CHF 40'000.00]). Die Ehefrau bestritt bzw. bestreitet die Bezüge an sich denn auch nicht (vgl. act. A.1, Ziff. 30; RG act. VII.9). Dem Ehemann ist ferner beizupflichten, dass die Ehefrau am 14. und 20. Dezember 2021 per WhatsApp die Hälfte des Betrages der abgehobenen CHF 100'000.00 zurückgefordert hatte (act. C.6; act. A.2, Ziff. III. 12). Entgegen seinem Dafürhalten lässt sich daraus indes nichts Konkretes zu seinen Gunsten ableiten. Namentlich anerkannte die Ehefrau damit nicht nachprozessual das Vorhandensein des Geldes am Stichtag (vgl. act. A.2, Ziff. III.20; act. A.5, Ziff. 2).

Der Verhandlung vor erster Instanz lässt sich entnehmen, dass sich die Ehefrau in ihrer Replik auf das Plädoyer des Ehemannes, in welchem er erstmals die besagte Erhöhung der Sparquote um den Bargeldbetrag vom CHF 55'000.00 (Bezug v. 7.12.2020) vortrug, gegen das Hinzurechnen des Barbetrages aussprach. Sie argumentierte, "[d]er Gesuchsgegner habe zugegeben, dass die von ihm abgehobenen Beträge von seiner Errungenschaft abzuziehen seien, dies bestätige das Gesuch um Gütertrennung. Letzterer könne die Sparquote nicht ins Unermessliche anheben. Er könne diese Beträge nicht von der Errungenschaft abziehen und sagen, diese würden nun in die Sparquote gehören. Er könne nicht das Güterrecht und den Unterhalt vermischen. Die Gesuchstellerin sei von den entsprechenden vom Gesuchsgegner in der Stellungnahme vorgetragenen Zahlen ausgegangen und habe die Sparquote neu berechnet. Der Sparquote dürften keine Errungenschaftsmittel hinzugerechnet werden. Aus BB Nr. 60 ergebe sich, dass der Gesuchsgegner versucht habe, eine Sparquote zu generieren. Letztere werde anhand des Einkommens und des Verbrauchs berechnet. Der Gesuchsgegner versuche Verwirrung zu stiften. Die Ausführungen von letzterem seien nicht glaubhaft, dies sei beim Entscheid zu berücksichtigen." (RG act. VII.1, S. 9). Die Vorinstanz gab diesen Standpunkt der Ehefrau wieder und führte aus, sie habe nicht bestritten, dass der Ehemann am 7. Dezember 2020 den Barbezug von CHF 55'000.00 vorgenommen habe. Somit sei dieser Betrag der Sparquote hinzuzurechnen (act. B.1, E. 5.3.2). Mit Blick auf die dezidierte Ablehnung eines Hinzurechnens des Bargeldbetrages zur Sparquote durch die Ehefrau (und die erheblichen Auswirkungen dieses strittigen Punktes auf die Unterhaltsbeiträge) hätte sich wohl eine kurze zusätzliche Erwägung hierzu angeboten. Angesichts der Argumentationslinie der Ehefrau war dies aber nicht geradezu zwingend. Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang Art. 272, 277 Abs. 3 sowie 296 ZPO verletzt hätte, wie es die Ehefrau moniert (act. A.1, Ziff. 33 f.), ist nach dem Gesagten jedenfalls nicht erkennbar. Angesichts der konkreten Sachverhaltsrüge der Ehefrau käme einer Verletzung dieser Bestimmungen in casu ohnehin keine eigenständige Bedeutung zu. Ebenso wenig verletzte der vorinstanzliche Richter seine verstärkte Fragepflicht (act. A.1, Ziff. 32; act. A.3, Ziff. 22; Art. 56 ZPO). Zum einen übersieht die Ehefrau, dass Art. 56 ZPO primär auf richterliche Hilfestellung für die befragte Partei abzielt, und dass bei anwaltlich vertretenen Parteien der richterlichen Fragepflicht ohnehin nur eine sehr eingeschränkte Tragweite zukommt. Zum anderen lässt sich dem Befragungsprotokoll vor erster Instanz entnehmen, dass der Ehemann durchaus zu den strittigen Barbezügen befragt worden ist (RG act. VII.1). Angesichts dessen, dass die Ehefrau in der Tat das Vorhandensein des Bargeldes am Stichtag nicht explizit bestritt, sondern vielmehr auf rechtlicher Ebene bzw. in güterrechtlicher Hinsicht gegen ein Hinzurechnen argumentierte, drängte sich dem Eheschutzrichter auch kein vertieftes Nachhaken zu diesem Thema auf. Kommt auch hier hinzu, dass beide Parteien anwaltlich vertreten waren und sind; bei Bedarf hätten mithin entsprechende Ergänzungsfragen gestellt werden können.

Ferner trägt die Ehefrau eine Verletzung von Art. 170 Abs. 2 ZGB durch die Vor-instanz vor. Sie kritisiert, der Ehemann sei seiner Auskunftspflicht trotz Aufforderung ihrerseits nach Art. 170 Abs. 2 ZGB nicht nachgekommen (act. A.1, Ziff. 35 f.; act. A.3, Ziff. 27). Von der materiell-rechtlichen Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB zu Informationszwecken ist stets die prozessuale Auskunft zu Beweiszwecken zu unterscheiden. Hier hat der Ansprecher die Urkunde als Beweismittel angerufen und will sie nun dem Richter zugänglich machen, um ihn dadurch von seiner – im Rahmen des Hauptverfahrens aufgestellten – substantiierten Behauptung zu überzeugen. Sie ist rein prozessrechtlicher Natur.

In ihrem Eheschutzgesuch stellte die Ehefrau das folgende Rechtsbegehren:

8.

Auskunftspflicht

Der Ehemann sei zu verpflichten, vollumfänglich und lückenlos Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.

In den Ausführungen zum Gesuch bezeichnete sie das Anliegen als "prozessualer Antrag", berief sich auf Art. 170 Abs. 2 ZGB und macht gleichzeitig Beweisofferten (RG act. I.1, Ziff. 7; vgl. auch act. A.1, Ziff. 35 "prozessualer Antrag"). Der Ehemann reichte mit seiner Gesuchsantwort diverse Urkunden über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ins Recht. Darunter befanden sich auch die verlangten Kontoauszüge, wenn auch über einen kürzeren Zeitraum als beantragt (RG act. II.2; RG act. III). Im Plädoyer vor erster Instanz wiederholte die Ehefrau ihr Anliegen nicht explizit. So hielt sie zwar pauschal an ihrem Rechtsbegehren fest (RG act. VII.3: "Unverändert"), führte aber nicht aus, inwiefern ihr Begehren bzw. ihr prozessualer Antrag auf Edition nicht befriedigt worden wäre. Dass sich die Vorinstanz in der Folge zur "Auskunftspflicht" nicht mehr vernehmen liess, erklärt sich dergestalt, dass sie wohl von einem reinen Editionsantrag ausging, diesen als befriedigt erachtete und ihr im Übrigen ohnehin alle nötigen Urkunden vorlagen, um die Unterhaltsberechnung vorzunehmen.

Unklar erscheint, ob die Ehefrau tatsächlich einen materiell-rechtlichen Anspruch nach Art. 170 ZGB begründen wollte. Dagegen spricht, dass sie ihre Anliegen stets selbst als prozessualen Antrag bezeichnet und die Unterhaltsansprüche in ihrem Eheschutzgesuch bereits beziffert hatte. Dies deutet eher auf einen rein beweisrechtlich begründeten Editionsantrag hin. Diese Frage braucht aber nicht abschliessend erörtert zu werden. Mit Berufung stellt die Ehefrau nämlich weder ein entsprechendes materielles Begehren auf Auskunft noch einen prozessualen Editionsantrag, sondern kritisiert einzig im Zuge der Sparquotenermittlung, die Vorinstanz habe Art. 170 Abs. 2 ZGB verletzt und der Ehefrau sei es bis anhin nicht möglich gewesen, sich ein komplettes Bild zu den finanziellen Verhältnissen der Parteien zu machen und den Gegenbeweis anzutreten (act. A.1, Ziff. 35-36). Was sie daraus konkret ableiten will, erhellt sich nicht. Unstrittig blieb alsdann, dass die Ehefrau jederzeit selbst elektronischen Zugang auf das gemeinsame Postgirokonto gehabt hatte und beim GKB-Konto über die erforderlichen Vollmachten verfügt hat, sich mithin die beantragten Urkunden jederzeit selbst hätte beschaffen können (act. A.2, Ziff. 19; act. A.3, Ziff. 27). Dass weitergehende Editionen oder Auskünfte zur Berechnung der Unterhaltsansprüche erforderlich wären, ist jedenfalls weder substantiiert ausgeführt noch anderweitig ersichtlich.

5.3.5

Die Zeitspanne zwischen der Bargeldabhebung vom 7. Dezember 2020 bis zum Stichtag ist verhältnismässig gering. Dass der Ehemann in dieser Zeit das Bargeld tatsächlich ausgegeben bzw. verschleudert oder gar verschenkt hätte, ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Dergleichen erscheint denn auch bereits aufgrund der glaubhaften Gründe des Ehemannes für den Bargeldbezug, des kurzen Zeitraumes und der Höhe des Betrages unwahrscheinlich (siehe zudem die Sparquoten der vorherigen Jahre der Ehegatten act. A.2, Ziff. 26; RG act. III.30-33, 60; act. B.1, E. 5.3.1 f.). Zu beachten gilt ferner, dass die Ehegatten damals noch nicht getrennt lebten (RG act. I.1). Die Ehefrau stellt zum Verbleib des Geldes zwischen Abhebung und Stichtag keine konkreten Behauptungen auf, sondern beschränkt sich auf die Bestreitung des Vorhandenseins des Geldes am Stichtag bzw. moniert, der Ehemann hätte den Nachweis zum Vorhandensein nicht rechtsgenügend erbracht. Der Ehemann reicht mit Berufungsantwort alsdann ein Foto des (mittlerweile auf CHF 85'000.00 reduzierten) Barbetrages, ausgelegt in seinem Wohnzimmer, als zulässiges Novum ins Recht (act. C.8; act. A.2, Ziff. 14 f.; vorstehend E. 1.3). Ebenfalls als zulässige Noven des Ehemannes liegen nunmehr diverse Bank- bzw. Postfinance-Unterlagen über die (Wieder-)Einzahlung des vorigen Betrages vor (act. A.2, Ziff. 15; act. C.8-15). Wenngleich diese Noven ein effektives Vorhandensein des Geldes per 31. Dezember 2020 letztlich nicht zu "beweisen" vermögen (so auch die Ehefrau act. A.3, Ziff. 16-20), so bekräftigen sie doch deutlich die Sachdarstellung des Ehemannes. Es erscheint schliesslich äusserst lebensfremd, dass der Ehemann extra nochmals so viel Bargeld abhob, auslieh o. dgl., um besagte Ablichtung zu erstellen, zumal eine erneute Abhebung ohnehin nachweisbar wäre (so act. A.3, Ziff. 19). Nichtsdestotrotz ist der Ehefrau beizupflichten, dass das Verhalten des Ehemannes rund um die Bargeldbezüge durchaus merkwürdig anmutet. Insbesondere bleibt fraglich, weshalb er das Bargeld erst rund ein Jahr später (Ende 2021 / Anfang 2022) wieder auf die Bank bzw. Post einbezahlte und freiwillig derart viel Bargeld hortete. Die Sachdarstellung des Ehemannes betreffend das Vorhandensein des Bargelds am 31. Dezember 2020 vermag dadurch aber nicht massgeblich erschüttert werden. In der Gesamtschau bleibt damit glaubhaft, dass das fragliche Bargeld am Stichtag noch vorhanden war. Dass zwischenzeitlich der Barbetrag offenbar auf CHF 85'000.00 sank, vermag die Sparquote des Jahres 2020 nicht zu beeinflussen (act. A.2, Ziff. 14 f.; act. A.3, Ziff. 14 f.). Ebenso wenig kann die Ehefrau den Umstand, dass der Ehemann einen solch hohen Bargeldbetrag nicht an die erstinstanzliche Verhandlung mitbrachte, um dessen Noch-Vorhandensein physisch zu belegen, für sich reklamieren (act. A.3, Ziff. 12). Die rechtliche Argumentationslinie betreffend Güterrecht wiederholte die Ehefrau im Berufungsverfahren nicht mehr (vgl. act. A.1, Ziff. 28); sie vermöchte daraus denn auch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Am Rande sei erwähnt, dass der Vergleich der Steuererklärungen der Jahre 2017 bis 2020 eine Sparquote gerade auch in Bezug auf die Vermögensposition "Wertschriften und Guthaben" während des Zusammenlebens ausweist (RG act. III.30-33, 60; act. B.1, E. 5.3.1 f.).

5.3.6

Auf die weiteren gegenseitigen Vorwürfe und Anschuldigungen der Parteien im Kontext der Bargeldposition betreffend Treu und Glauben, Rechtsmissbrauch, absichtliche Täuschung, Steuerhinterziehungen u. dgl. braucht nicht eingegangen zu werden. Sie gehen an der Sache vorbei und sind für die Frage des Vorhandenseins des Bargeldes nicht zielführend.

5.3.7

Zusammenfassend erscheint bereits angesichts der Situation, wie sie sich der Vorinstanz präsentierte, glaubhaft, dass der vom Ehemann am 7. Dezember 2020 abgehobene Bargeldbetrag von CHF 55'000.00 am 31. Dezember 2020 noch vorhanden war und die eheliche Sparquote mithin erhöht. Ungeachtet dessen, dass das Verhalten des Ehemannes durchaus gewisse Fragen aufwirft, gelingt es ihm im Berufungsverfahren mittels seiner Noven nun umso mehr glaubhaft zu machen, dass die Barschaft am Stichtag nach wie vor vorhanden war. Wenngleich die Begründung der Vorinstanz nach dem Gesagten allenfalls zu knapp ausfiel, so ist im Ergebnis die Position "Bargeld CHF 55'000.00" in der Sparquote für das Jahr 2020 mit der Vorinstanz zu bestätigen.

5.3.8

Weitere Einwände gegen die eheliche Sparquote gemäss dem angefochtenen Entscheid erheben die Parteien nicht (act. A.1-2). Damit bleibt es bei der vorinstanzlich festgestellten Sparquote im Jahr 2020 von monatlich CHF 14'177.00.

5.4

Verbrauch der Familie im Jahre 2020

Nach dem Gesagten ergibt sich mit der Vorinstanz ein relevanter ehelicher Verbrauch der Familie im Jahr 2020 von CHF 16'330.00 (CHF 30'507.00 ./. CHF 14'177.00; inkl. marginaler Korrektur des Gesamteinkommens der Familie um CHF 4.00 vgl. dazu vorstehend E. 5.2). Die Ehefrau vermag mit ihrer Berufung wie aufgezeigt dagegen nichts auszurichten. Auf die Vorbringen des Ehemannes betreffend die erheblichen Sparquoten der Familie bereits in den vorherigen Jahren braucht bei diesem Ergebnis nicht näher eingegangen zu werden (act. A.2, Ziff. 26; act. A.3, Ziff. 32-33).

5.5

Ehelicher Bedarf im Jahre 2020

Den ehelichen (Grund-)Bedarf resp. das familienrechtliche Existenzminimum im Jahr 2020 bezifferte die Vorinstanz mit CHF 12'968.00 pro Monat (act. B.1, E. 5.5.3), was unstrittig blieb und zu übernehmen ist.

5.6

Ehelicher Überschuss

5.6.1

Bei einem relevanten Verbrauch der Familie von CHF 16'330.00 abzüglich des familienrechtlichen Existenzminimums von CHF 12'968.00 ergibt sich mit der Vorinstanz ein Überschuss von CHF 3'362.00 für das Jahr 2020 (bei der Vor-instanz resultierte ein Überschuss von CHF 3'366.00 [CHF 4.00 Differenz Gesamteinkommen]).

5.6.2

Nebst der (bereits abgehandelten) strittigen Höhe des Überschusses infolge behaupteter höherer Sparquote beanstandet die Ehefrau die Art und Weise, wie die Vorinstanz ihren Überschussanteil im Rahmen des ehelichen Bedarfes für das Jahr 2020 berechnete (act. A.1, Ziff. 42).

5.6.3

Die Vorinstanz verteilte den Überschuss von CHF 3'366.00 auf die Ehegatten und alle drei Kinder, samt C._____, der im Jahr 2020 noch minderjährig war, nach grossen und kleinen Köpfen, mithin insgesamt auf sieben Köpfe (act. B.1, E. 5.7 f.).

5.6.4

Dem hält die Ehefrau entgegen, der Überschuss sei auf sechs Köpfe zu verteilen. Da C._____ aufgrund seiner Volljährigkeit kein Überschussanteil mehr zukomme, sei davon auszugehen, dass die Mittel, die frei geworden seien, den restlichen Familienmitgliedern gleichermassen zufliessen. Entsprechend sei der Überschuss auf die Ehegatten und die zwei minderjährigen Kinder zu verteilen (act. A.1, Ziff. 42 mit Verweis auf BGer 5A_24/2016 v. 24.8.2016 E. 3.5.2).

5.6.5

Der zuletzt gelebte Standard bildet zwar die Obergrenze des gebührenden Unterhaltes, jedoch kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass die durch den Wegfall von Kindesunterhalt frei werdenden Mittel zugunsten der ehelichen Lebenshaltung verwendet worden wären, weshalb der unterhaltspflichtige Ehegatte diese nicht einfach für sich reklamieren kann. Wenn das für den nachehelichen Unterhalt gilt, können umso mehr zum gebührenden ehelichen Unterhalt die Mittel gezählt werden, welche durch wegfallenden Kindesunterhalt frei werden, da die Ehegatten nicht bewusst sparsamer gelebt haben, als es die finanziellen Mittel zugelassen hätten, sondern bereits vorher alle verfügbaren Mittel für die Familie verbraucht haben. Dies steht im Unterschied zu Sparquoten, weshalb nur diese weiterhin von einer Verteilung auszuklammern sind (vgl. zum Ganzen BGer 5A_112/2020 v. 28.3.2022 E. 6.2 m.H.a. BGE 134 III 577 E. 8; ferner BGer 5A_24/2016 v. 24.8.2016 E. 3.5.2). Dieser Vermutung, wonach die frei gewordenen Mittel auch über die Höhe des ermittelten früheren Lebensstandards hinaus für die Parteien gemeinsam verwendet worden wären, kann im vorliegenden Fall jedoch nicht gefolgt werden. Die Parteien verwendeten vorliegend die vor der Trennung verfügbaren Mittel keineswegs gänzlich für die Lebenshaltung der Familie. Im Gegenteil bestand eine erhebliche Sparquote von CHF 14'177.00 pro Monat. Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die frei werdenden Mittel aus dem Wegfall des Kindesunterhalts von C._____ bzw. vorerst dessen Überschussanteils gemeinsam verbraucht worden wären. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass diese Mittel angespart und damit der Erhöhung der Sparquote, insbesondere im Hinblick auf die Vorsorge im Alter, gedient hätten. Die Parteien haben auch vor der Trennung keinen höheren Lebensstandard gepflegt, obwohl bereits die damals verfügbaren Mittel dies erlaubt hätten. Darüber hinaus gilt mit dem Ehemann auf die nicht trennungsbedingten Mehrkosten der Parteien hinzuweisen, welche die Sparquote bereits reduzieren und die frei werdenden Mittel betreffend C._____ (weder in der Phase I noch in der Phase II) übersteigen (vgl. nachstehend E. 8, 10).

Auch die Berufung der Ehefrau auf BGer 5A_24/2016 hilft ihr nicht weiter. Das Bundesgericht betont in diesem Erkenntnis lediglich, dass die tatsächliche Vermutung betreffend die Verwendung der Mittel, die nach der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kinder frei werden, nicht (im Sinne eines "Automatismus") lediglich auf Ehen anwendbar sei, in denen während des gesamten Zusammenlebens keine Sparquote vorhanden war. Für den konkreten vorliegenden Fall lässt sich daraus nach den vorstehenden Erwägungen nichts ableiten. Am Rande sei vermerkt, dass in BGer 5A_24/2016 zwar eben durchaus auch eine Sparquote bestand, Letztere sich aber auf monatliche CHF 550.00 beschränkte (ibid., E. 3.1.1; vgl. ferner BGE 134 III 577). Mit Blick auf BGer 5A_112/2020 ist ferner zu betonen, dass der zuletzt gemeinsam gelebte Standard der Ehefrau stets gedeckt ist (vgl. act. B.1, E. 7.5, 8.6; nachstehend E. 8, 10).

Die vorinstanzliche Vorgehensweise zur Ermittlung des ehelichen Überschussanteils (Verteilung auf sieben Köpfe) ist im vorliegenden Fall somit nicht zu beanstanden. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Vorinstanz jedoch in der Folge – ob bewusst oder unbewusst – den freiwerdenden Überschussanteil von C._____ zu Unrecht in der konkreten Unterhaltsberechnung dennoch auf sechs Köpfe und damit auf alle übrigen Familienmitglieder verteilte, anstatt diesen der Sparquote zuzuweisen (vgl. zu Recht auch act. A.2, Ziff. 27d, 41 f.).

5.6.6

Nach dem Gesagten bezifferte die Vorinstanz den ehelichen Überschussanteil der Ehegatten mit je CHF 962.00 und denjenigen der drei Kinder mit je CHF 481.00 korrekt (marginal berichtigt aufgrund der Anpassung des Gesamteinkommens der Familie im Jahr 2020 ergäben sich Beträge von CHF 961.00 pro Ehegatte und CHF 480.00 pro Kind, was nachstehend zu vernachlässigen ist).

6.

Unterhaltsphasen

Die Vorinstanz bildete zwei Unterhaltsphasen. Die Phase I erstreckt sich von Oktober bis Dezember 2021, Phase II läuft ab Januar 2022. Diese sind zu übernehmen. Namentlich kann angesichts der nachstehenden Erwägungen auf eine zusätzliche Phasenbildung – um dem Schulstufenmodell Nachachtung zu verschaffen – verzichtet werden (Verpflichtung der Ehefrau zur Erhöhung ihres Pensums auf 80 % bzw. 100 % nach Schulstufenmodell). Ebenso ist im vorliegenden Verfahren ausgangsgemäss von einer neuen Phase ab Volljährigkeit von D._____ und damit einhergehendem Wegfall seines Überschussanteils abzusehen.

7.

Unterhaltsbeiträge: Berechnungsgrundlagen (Phase I)

7.1

Einkommen des Ehemannes (Phase I)

7.1.1

Mit Berufung moniert die Ehefrau das Einkommen des Ehemannes in der Phase I als zu tief. Konkret will sie als ein monatlicher Liegenschaftenertrag für die Liegenschaften in Deutschland von CHF 1'523.00 anstatt CHF 176.00 berücksichtigt wissen (act. A.1, Ziff. 43 ff.).

7.1.2

In der Phase I nahm die Vorinstanz monatliche Einkünfte des Ehemannes von insgesamt CHF 26'879.00 an (Erwerbseinkommen CHF 26'524.00 + Liegenschaftenertrag 2021 CHF 176.00 [Liegenschaften in H._____] + Wertschriftenertrag CHF 179.00; act. B.1, E. 7.1.1). Einzig der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Vorinstanz in Erwägung 7.1.1.3 (act. B.1) wohl versehentlich vergass, den Liegenschaftenertrag aufzuführen. Im seitens der Vorinstanz berechneten und der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegten Total von CHF 26'879.00 ist der Liegenschaftenertrag von CHF 176.00 aber enthalten.

7.1.3

Die Ehefrau moniert, im Jahr 2021 könne für den Liegenschaftenertrag (G._____ in H._____) nebst den effektiven Kosten für den Ersatz der Heizung kein (zusätzlicher) Pauschalabzug getätigt werden (act. A.1, Ziff. 43-48).

7.1.4

Die Vorinstanz liess im Ergebnis beim Liegenschaftertrag betreffend das Objekt an der G._____ in H._____ für das Jahr 2021 sowohl einen Pauschalabzug als auch einen effektiven Abzug für die Heizung in Höhe von CHF 21'486.00 zu (act. B.1, E. 7.1.1.1). Dass besagter Aufwand für die Heizung im Jahr 2021 effektiv anfiel, ist unstrittig. Nach allgemeinem Verständnis sowie insbesondere aus steuerrechtlicher Perspektive trifft es zu, dass sofern effektive Unterhaltskosten abgezogen werden, der zusätzliche Abzug einer Pauschale unzulässig ist. In diesem Fall sind die übrigen Unterhaltskosten dann ebenfalls effektiv abzuziehen und zu belegen. Es mag zwar mit dem Ehemann zutreffen, dass im fraglichen Jahr nebst dem Ersatz der Heizung auch die üblichen Unterhaltskosten bzw. abzugsberechtigten Kosten wie Versicherungen, Abgaben und Gebühren, Wasser, Erschliessung, Reinigung, Winterdienst und Verwaltung anfielen (act. A.2, Ziff. III. 29). Dies ändert aber nichts daran, dass er deren effektive Höhe (mit Ausnahme der Schuldzinsen und Steuern, dazu sogleich nachstehend) für das fragliche Jahr nicht glaubhaft macht. Es geht gerade nicht an, hierfür wiederum den vollen Pauschalabzug einsetzen zu wollen. Vielmehr hätten die weiteren Unterhaltskosten für das Jahr 2021 nunmehr ebenfalls effektiv glaubhaft gemacht werden müssen. Allerdings ist wiederum anerkannt, dass für die Objekte in Deutschland Schuldzinsen und Steuern im Betrag von CHF 9'612.00 p.a. anfallen (RG act. VII.3, Ziff. III.IV.17; act. B.1, E. 5.2.1). Damit ergibt sich für das Jahr 2021 insgesamt ein monatlicher Liegenschaftenertrag von CHF 722.00 (CHF 32'800.00 [Ertrag G._____] ./. CHF 21'486.00 [Ersatz der Heizung] + CHF 8'700.00 [Ertrag I._____] ./. CHF 1'740.00 [pauschaler Unterhalt] ./. CHF 9'612.00 [Steuern und Schuldzinsen]). Dass die Liegenschaft in J._____ auszuklammern ist, da die Ehefrau mit den Kindern darin wohnt, ist unstrittig (act. B.1, E. 7.1.1.1).

7.1.5

In der Phase I erhöht sich das anrechenbare Einkommen des Ehemannes gegenüber der Vorinstanz somit auf monatliche CHF 27'425.00 (Erwerbseinkommen CHF 26'524.00 + Liegenschaftenertrag 2021 Deutschland CHF 722.00 + Wertschriftenertrag CHF 179.00).

7.2

Übrige Einkommen der Familie (Phase I)

Die weiteren Einkommen der Familie blieben grundsätzlich ungerügt und sind zu übernehmen. Soweit der Ehemann Ausführungen zum Einkommen der Ehefrau seit Mitte November 2021 tätigt (act. A.2, Ziff. III.31), kann beim vorliegenden Ergebnis auf Weiterungen verzichtet werden (vgl. aber nachstehend E. 8.2).

7.3

Bedarfsberechnungen (Phase I)

Des Weiteren bemängelt die Ehefrau in zweierlei Hinsicht die von der Vorinstanz ermittelten Bedarfszahlen (act. A.1, Ziff. 50-52).

7.3.1

Zunächst nimmt sie Anstoss daran, dass die Vorinstanz ihrem Bedarf keine ungedeckten Gesundheitskosten von monatlichen CHF 33.00 angerechnet habe (act. A.1, Ziff. 50). Vor Vorinstanz machte die Ehefrau noch einen monatlichen Betrag von CHF 83.33 geltend (RG act. I.1, Ziff. 47; VII.3, S. 14). Die Vor-instanz führte in diesem Zusammenhang aus, es sei nicht begründet worden, weshalb diese Kosten gegenwärtig und künftig anfallen würden. Darüber hinaus fiele der geringe Betrag von CHF 29.05 gemäss der eingereichten Leistungsabrechnung der Helsana vom 1. Mai 2021 (RG act. II.23) nicht ins Gewicht (act. B.1, E. 7.2.4). Mit einer Noveneingabe erhöhte die Ehefrau den ihr zu gewährenden Betrag auf CHF 49.00 pro Monat (act. A.4).

7.3.1.1

Ausserordentliche Gesundheitskosten werden im erweiterten familienrechtlichen Bedarf berücksichtigt, wenn sie regelmässig und effektiv anfallen. Unstrittig ist, dass die Ehefrau offenbar an einem klinisch isolierten Syndrom (erstmalig auftretende, einzelne MS-typische Symptome, die auf ein fokal entzündliches bzw. demyelinisierendes Ereignis hindeuten, ohne jedoch die zur Diagnose der MS geforderten Kriterien der zeitlichen und räumlichen Dissemination zu erfüllen) leidet (act. A.1, Ziff. 50; act. A.2, Ziff. 32; vgl. auch act. B.2). Strittig sind indes die Auswirkungen auf damit verbundene ungedeckte Gesundheitskosten. Der Ehemann stellt sich auf den Standpunkt, die Kosten, welche der Ehefrau entstünden, seien marginal und könnten wohl kaum als ausserordentliche Gesundheitskosten bezeichnet werden. Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse sei es mit der Vorinstanz zumutbar, geringfügige Gesundheitskosten aus dem Überschuss zu finanzieren (act. A.2, Ziff. 32).

7.3.1.2

Bei den Akten liegt die erwähnte Leistungsabrechnung der Helsana vom 1. Mai 2021 (RG act. II.23). Aus dieser ergibt sich, dass der Ehefrau für eine Arztrechnung ungedeckte Kosten in Höhe von CHF 29.05 (10 % Selbstbehalt) anfielen sowie dass sie ihre Franchise von CHF 300.00 und CHF 391.15 von ihrem maximalen Selbstbehalt von CHF 700.00 bereits bezahlt hatte. Für welche konkrete Leistungen sie die Franchise und einen Teil des maximalen Selbstbehalts in Anspruch genommen hatte, ergibt sich aus besagter Abrechnung aber nicht. Alsdann reichte die Ehefrau im Berufungsverfahren eine ärztliche Bestätigung datierend vom 25. Dezember 2021 ein, wonach im Jahr 2010 die Diagnose eines klinisch isolierten Syndroms (CIS) gestellt worden sei. Im selben Jahr sei mit der immunmodulatorischen Prophylaxe mit Betaferon begonnen worden, die seither durchgehen unkompliziert verlaufen sei (act. B.2). Zu spezifischen Kostenfolgen äussert sich Dr. med. K._____ nicht. Als weiteres Novum legte die Ehefrau eine Leistungsabrechnung der Helsana von Januar 2022 über einen Medikamentenkauf in Höhe von CHF 3'190.00 vor, welchen die Krankenversicherung bis auf die Franchise von CHF 300.00 sowie des Selbstbehaltes von 10 % des die Franchise übersteigenden Betrages übernahm (act. B.7; act. A.4). Diese Noven sind ohne Weiteres zulässig (vorstehend E. 1.3). Angesichts dieser Urkunden erscheint glaubhaft, dass der Ehefrau regelmässig und wohl auch in Zukunft ungedeckte Gesundheitskosten anfallen. Fraglich bleibt der anzurechnende Betrag. Bei der Rechnung aus dem Jahr 2021 handelt es sich offensichtlich um andere Kosten als im Jahr 2022. Glaubhaft erscheint ohne Weiteres, dass die Ehefrau ihre Franchise von CHF 300.00 stets ausschöpft und ihr darüber hinaus noch aus dem Selbstbehalt gewisse Kosten anfallen. Es ist daher ermessensweise von monatlich CHF 35.00 als ausserordentliche Gesundheitskosten im Bedarf der Ehefrau auszugehen. Betreffend allfällige weitere Kosten ist es der Ehefrau bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen zumutbar, diese aus ihrem Grundbetrag und/oder Überschuss zu bezahlen. Ergänzend sei bemerkt, dass die Vorinstanz bei der ganzen Familie eine VVG-Prämie zusätzlich zur obligatorischen Krankenversicherungsprämie berücksichtigte (act. B.1, E. 7.2.3 m.N.).

7.3.2

Weiter wendet sich die Ehefrau mit Berufung gegen die Steuerberechnung der Vorinstanz (act. A.1, Ziff. 51 f.).

7.3.2.1

Dem angefochtenen Entscheid liegt in der Phase I folgende Steuerberechnung zugrunde (act. B.1, E. 7.2.9.2):

Ehefrau

Ehemann

Erwerbseinkommen

318'288

Ertrag aus privaten Liegenschaften

11'714

Wertschriftenertrag

2'148

Kinder- und Sozialzulagen für drei Monate

1'908

1'032

Netto-Eigenmietwert

7'913

Unterhalt für drei Monate (EF/D._____/E._____)

22'518

-22'518

Total Einkommen

32'339

310'664

Berufsauslagen

10'077

Hypothekarzins / Schuldzinsen

10'746

1'292

Beiträge an die Säule 3a

6'826

Abzug für Versicherungsprämien

7'400

4'400

Abzug für Kinder in Ausbildung

18'600

13'950

Abzüge Total

36'746

36'545

Steuerbares Einkommen

-4'007

274'119

Schätzung steuerbares Vermögen

150'000

200'000

Steuerbetrag 2021

246.

66'898

7.3.2.2

Die Ehefrau macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt, dass der in Deutschland generierte Liegenschaftenertrag in der Schweiz lediglich zur Steuersatzbestimmung aufgerechnet werde. Das steuerbare Einkommen werde dann um den ausländischen Liegenschaftenertrag reduziert, aber zum höheren Satz berechnet (act. A.1, Ziff. 51).

7.3.2.3

Die Rüge der Ehefrau trifft zu. Liegenschaften sind in jenem Staat steuerbar, in welchem sie liegen (Ort der Belegenheit). Hierzu bestehen diverse Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und ausländischen Staaten, insbesondere auch mit Deutschland. Liegenschaften im Ausland werden von der Schweiz nicht besteuert, auch wenn sie einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz gehören. Vielmehr darf der ausländische Staat dieses Einkommen und Vermögen erfassen; in der Schweiz dagegen sind diese Faktoren steuerbefreit. Ganz steuerfrei sind ausländische Immobilien in der Schweiz aber nicht: Das betreffende Einkommen und Vermögen müssen in der schweizerischen Steuererklärung angegeben werden, weil es für die Bestimmung des Steuersatzes in der Schweiz berücksichtigt wird. Die Höhe des Steuersatzes soll nämlich von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen abhängig sein. Für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit spielt es keine Rolle, ob eine Liegenschaft im In- oder Ausland liegt. Daher kommt es bei der Bestimmung des Steuersatzes nicht auf den Ort der Liegenschaft an, sondern nur auf die Höhe des damit verbundenen Einkommens und/oder Vermögens. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaften in Deutschland gemäss der Steuerveranlagung 2020 bei der Steuerberechnung berücksichtigt worden seien und deshalb in die Steuerberechnung einzubeziehen seien, greift daher zu kurz (act. B.1, E. 7.2.9.2 mit Verweis auf RG act. III.45).

7.3.2.4

Die Vorinstanz legte die theoretischen Grundsätze zur Berechnung der mutmasslichen Steuerlast als Bedarfsposition im Unterhaltsrecht ausführlich und korrekt dar (act. B.1, E. 7.2.9). Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen. Nochmals hervorzuheben ist, dass die Steuerlast zwar eine nicht zu vernachlässigende Bedarfsposition für die ganze Familie bedeutet (statt vieler BGE 147 III 265 E. 7.2). Nichtsdestotrotz ist die Steuerberechnung, insbesondere aufgrund der Abhängigkeit zu den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen, letztlich stets mit Annahmen und Pauschalisierungen verbunden. Es kann mithin nicht verlangt werden, dass das Gericht eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Vielmehr hat das Gericht die mutmassliche Steuerlast ermessensweise auf realistischen Grundlagen, d.h. realitätsnah, festzulegen (vgl. auch Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler/Jonas Schweighauser/Diego Stoll, Berechnung des Kinderunterhalts in: FamPra.ch 2/2021, S. 260 ff.). Mit Ausnahme der nicht berücksichtigten Steuerbefreiung unter Progressionsvorbehalt betreffend die ausländischen Liegenschaften kam die Vorinstanz besagten Anforderungen nicht nur nach, sondern nahm nach dem Gesagten sogar eine einwandfreie Steuerberechnung vor. Zu Recht bleiben denn auch die von der Vorinstanz verwendeten übrigen Parameter – mit Ausnahme des besagten Liegenschaftenertrages und den abzuziehenden bzw. zu versteuernden Unterhaltsbeiträgen – seitens der Ehefrau ungerügt und werden von ihr für die eigene Berechnung übernommen. Die Ehefrau rechnet konsequenterweise mit höheren Unterhaltsbeiträgen für die Phase I von insgesamt CHF 34'190.67, anstatt dem von der Vorinstanz zur Berechnung der Steuerlasten eingesetzten Unterhaltsbeitrag von insgesamt geschätzt CHF 22'518.00 für die Phase I (drei Monate). Der höhere Totalunterhaltsbeitrag gemäss der Ehefrau gründet vornehmlich auf ihrer abweichenden Berechnung der Sparquote und des ehelichen Überschusses (Höhe und Verteilung) – die Hauptpunkte ihrer Berufung (vgl. act. A.1, Ziff. 11), in welchen die Ehefrau gerade nicht durchdringt.

In Übernahme der Parameter der Vorinstanz ergibt sich bei einem geschätzten steuerbaren Einkommen des Ehemannes von CHF 262'405.00 (ohne Liegenschaftenertrag) und einem satzbestimmenden Einkommen von CHF 274'119.00 (mit Liegenschaftenertrag) sowie einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von CHF 200'000.00 für das Jahr 2021, Gemeinde J._____, Tarif alleinstehend, katholisch, eine geschätzte Gesamtsteuerlast von jährlich CHF 64'054.50, bestehend aus Kantonssteuern total CHF 26'735.15 (Einkommenssteuer CHF 26'500.05 [Steuersatz/-fuss von 10.098917 %] und Vermögenssteuer von CHF 235.10 [Steuersatz/-fuss von 1.1755 ‰]), Gemeinde- und Kirchensteuern in % der einfachen Kantonssteuer total CHF 14971.65 (Gemeinde CHF 13'367.55 [50 %] und katholische Kirchensteuer CHF 1'604.10 [6 %]) sowie direkte Bundessteuer von CHF 22'347.70 (Steuersatz 8.5165 %). Es resultiert eine monatliche geschätzte Steuerlast des Ehemannes von gerundet CHF 5'350.00.

Unter Berücksichtigung der Steuerberechnungen im Unterhaltsrecht letztlich immanenten Pauschalisierungen und Schätzungen erscheint die Differenz von CHF 150.00 (CHF 5'500.00 ./. CHF 5'350.00) zur vorinstanzlichen Steuerlast bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen durchaus noch vernachlässigbar. Dies gilt umso mehr, als der Ehemann sich zu seinen Lasten für die Phase I mit einer tieferen Sparquote einverstanden erklärte (vgl. dazu nachstehend E. 8.1). Kommt hinzu, dass die Phase I lediglich drei Monate umfasst. Nichtsdestotrotz ist der Bedarf des Ehemannes für die nachstehende Berechnung entsprechend zu bereinigen.

7.3.2.5

Die Steuerlast der Ehefrau ist in der Phase I mit der Vorinstanz einzig auf eine Vermögenssteuer von CHF 20.00 pro Monat zu schätzen. Dies beanstandet die Ehefrau denn auch zu Recht nicht (act. A.1, Ziff. 52, 56). Die Ausscheidung eines Steueranteils für die Kinder entfällt somit, wie bereits vor Vorinstanz, in der Phase I gänzlich (act. B.1, E. 7.2.9.2 f.; so auch act. A.1, Ziff. 52, 56).

7.3.3

Die übrigen Bedarfspositionen blieben unbeanstandet und sind zu übernehmen (act. B.1, E. 7.2).

7.4

Gegenüberstellung Einkommen und Bedarf (Phase I)

Ehemann

Ehefrau

C._____

D._____

E._____

Einkommen

27'425

0.

344.

343.

293.

Bedarf

10'120

2'747

1'420

1'386

1'180

Einkommen total

28'405

Bedarf total

16'853

Überschuss total

11'552

Unter Berücksichtigung der begründeten Rügen in der Berufung der Ehefrau erhöht sich gegenüber der Vorinstanz das Einkommen des Ehemannes um CHF 546.00 (Differenz Liegenschaftenertrag [CHF 722.00 ./. CHF 176.00]), der Bedarf des Ehemannes reduziert sich um CHF 150.00 (Differenz Steuerlast [CHF 5'500.00 ./. CHF 5'350.00]) und der erweiterte familienrechtliche Bedarf der Ehefrau erhöht sich um CHF 35.00 (ungedeckte Gesundheitskosten). Es resultiert insgesamt ein gegenüber der Vorinstanz um CHF 661.00 erhöhter Überschuss.

8.

Unterhaltsberechnung in concreto (Phase I)

8.1

Sparquote und Überschussverteilung

Eine nachgewiesene Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen. Die monatliche eheliche Sparquote beläuft sich auf CHF 14'177.00. Der Ehemann erklärte sich allerdings anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung damit einverstanden, in der Phase I von einer tieferen Sparquote, nämlich CHF 9'594.00, auszugehen. Dies bestätigt er auch mit Berufungsantwort (act. A.2, Ziff. 36 ff.). Die Ehefrau moniert, die Vorinstanz hätte die Mindereinnahmen des Ehemannes ausser Acht gelassen und damit den Sachverhalt falsch festgestellt (act. A.1, Ziff. 54-5; ferner act. A.3, Ziff. 48). Die Mindereinnahmen betrugen in der Phase I vor Vorinstanz CHF 3'632.00 (vor Vorinstanz damals CHF 30'511.00 ./. CHF 26'879.00; aufgrund vorstehender Korrekturen fallen die Mindereinnahmen leicht tiefer aus). Die Ehefrau übersieht, dass mit dem Einsetzen der tieferen Sparquote die Mindereinnahmen bereits zu ihren Gunsten abgedeckt waren (CHF 9'594.00 + CHF 3'632.00 = CHF 13'226.00 anstatt CHF 14'177.00; act. A.2, Ziff. 37 f.). Eine falsche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Die Sparquote ist um die trennungsbedingten Mehrkosten zu reduzieren. Letztere beziffern beide Parteien und die Vorinstanz in der Phase I auf CHF 3'000.00, bestehend aus den Mietkosten des Ehemannes von CHF 2'030.00, dem Anstieg des Grundbetrages beider Parteien um total CHF 850.00 und den erhöhten (geschätzten) Versicherungskosten. Eine Kompensation der trennungsbedingten Mehrkosten durch Steuerersparnisse ist in dieser Phase nicht zu berücksichtigen. Bereinigt um die Mehrkosten ergibt sich mit der Vorinstanz eine Sparquote in der Phase I von CHF 6'594.00. Es resultiert ein zu verteilender Überschuss von CHF 4'958.00 (Überschuss von CHF 11'552.00 ./. bereinigte Sparquote von CHF 6'594.00). Dass der Überschuss – entgegen der Vorinstanz und der Ehefrau – auf sieben Köpfe anstatt auf sechs zu verteilen ist, wobei der Überschussanteil von C._____ der Sparquote anwächst, ist bereits dargetan (vorstehend E. 5.6). Dies ergibt einen Überschussanteil pro Ehegatte von CHF 1'417.00 und pro Kind von CHF 708.00. Die Überschussanteile fallen mithin – trotz höherem Überschuss – leicht tiefer aus als vor Vorinstanz. Hinzu kommt, dass der Ehemann mit Berufungsantwort zu Recht beanstandet, dass die Vorinstanz seinen Verzicht auf die höhere Sparquote in der Phase I auch auf einen Verzicht seinerseits betreffend die Beschränkung des Überschussanteils der Ehefrau auf den zuletzt gelebten Standard in dieser Phase ausgedehnt hat (vgl. act. B.1, E. 7.4.2; act. A.2, Ziff. 41 ff.). Ein derartiger, weitreichender Verzicht ergibt sich nicht aus den vorinstanzlichen Vorträgen des Ehemannes; er war anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung lediglich damit einverstanden, trotz der neuen Erkenntnisse, für die drei Monate der Phase I einen Gesamtunterhalt von CHF 7'978.00 exkl. aller Zulagen zu bezahlen (act. A.2, Ziff. 43; RG act. VII.2). Dass er diesbezüglich keine eigene Berufung einreichte, gereicht ihm nicht zum Nachteil (so act. A.3, Ziff. 36-38; vgl. aber nachstehend zum Verbot einer reformatio in peius, E. 8.2). Der Überschussanspruch der Ehefrau muss somit auch in der Phase I auf einen monatlichen Überschussanteil von CHF 962.00, denjenigen Betrag, der ihr während des Zusammenlebens zur Verfügung stand, begrenzt bleiben (vorstehend E. 5.6).

Der seitens der Vorinstanz zugestandene Überschussanteil der Ehefrau in der Phase I von CHF 1'432.00, welcher auch dem ihr zugesprochenen Ehegattenunterhalt entspricht, erweist sich nach dem Gesagten aus zwei Gründen überhöht: kein Verzicht des Ehemannes auf die Limitierung des Überschussanteils der Ehefrau durch den zuletzt gelebten Standard und keine Verteilung des Überschussanteils von C._____ auf alle übrigen Familienmitglieder (betreffend Verbot reformatio in peius siehe sogleich). Ebenso leicht überhöht sind die Überschussanteile von D._____ und E._____ gemäss der Vorinstanz, da die Kinder ebenfalls zu Unrecht von den freiwerdenden Mitteln des Überschussanteils des Bruders C._____ profitierten; Letztere wachsen allein dem Ehemann als Unterhaltsverpflichteter bzw. der Sparquote an (vorstehend E. 5.6). Dass Kinder von der Begrenzung des Überschussanteils auf den zuletzt gelebten Standard ausgenommen sind, ändert daran nichts. Die von den Parteien diskutierte Frage der erzieherischen Begrenzung des Kinderüberschussanteils ist insofern in casu nicht einschlägig. Die Differenz im Überschussanteil zur Vorinstanz beträgt allerdings nur CHF 8.00 pro Kind für drei Monate (dazu sogleich nachstehend).

8.2

Unterhaltsansprüche (Phase I)

Ehemann

Ehefrau

C._____

D._____

E._____

Einkommen

27'425

0.

344.

343.

293.

Bedarf

10'120

2'747

1'420

1'386

1'180

Überschussanteil

1'417

1'417

0.

708.

708.

(Begrenzung)

962.

Barunterhalt

1'076

1'751

1'595

Betreuungsunterhalt

2'747

Ehelicher Unterhalt

962.

Verbot reformatio in peius

1'432

Daraus folgt, dass sich trotz einer Erhöhung des Einkommens des Ehemannes betreffend Liegenschaftenerwerb, einer Reduktion des Bedarfs des Ehemannes betreffend Steuerlast und der Erhöhung des Bedarfes der Ehefrau um die Gesundheitskosten keine Änderung des ehelichen Unterhaltsbeitrages zu ihren Gunsten ergäbe. Ihr Unterhaltsanspruch entspricht in dieser Phase ihrem Überschussanteil, welcher auf den ehelichen Standard limitiert bleibt. Da der Ehemann aber keine eigene Berufung erhob und eine Anschlussberufung von vorneherein ausgeschlossen war, gilt für den Ehegattenunterhalt als Ausfluss der Dispositionsmaxime das Verbot der reformatio in peius. Vorgreifend sei vermerkt, dass auch keine analoge Konstellation (nachstehend E. 8.3) zur geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Dispositionsmaxime im Schnittbereich Ehegatten- und Kinder- bzw. Betreuungsunterhalt vorliegt. Es bleibt daher beim ehelichen Unterhaltsbetrag von CHF 1'432.00 gemäss Vorinstanz für diese Phase. Auch bei den Barunterhaltsbeiträgen der Kinder ergäbe sich keine Besserstellung der Kinder: Der Barunterhalt von D._____ und E._____ würde sich theoretisch um je CHF 8.00 (Überschussanteil) reduzieren. Der einzige Unterhaltsbeitrag, der höher ausfallen würde als vor Vorinstanz, wäre der Betreuungsunterhalt für den Sohn E._____. Jener würde sich um die ungedeckten Gesundheitskosten der Ehefrau (CHF 35.00) erhöhen. Nun ist es aber so, dass die Ehefrau unbestrittenermassen bereits ab Mitte der Phase I eine Stelle antrat und zumindest ein geringfügiges Einkommen erzielte (Stellenantritt: 14. November 2021; RG act. VII.3, Ziff. 15; RG act. II.39; act. A.3, Ziff. 42 f.; act. B.5 [Lohn Dezember 2021 Ehefrau von netto CHF 959.25]). Die Vorinstanz verzichtete darauf, ihr bereits im Laufe der Phase I ein Einkommen anzurechnen. Mit Berufungsantwort verlangt der Ehemann, dass im Falle der Gutheissung der Berufung der Ehefrau ein Einkommen von CHF 1'000.00 für die Phase anzurechnen wäre (act. A.2, Ziff. 31). Angesichts des Ergebnisses dieses Verfahrens ist der Ehefrau in der Phase I kein Einkommen anzurechnen. Die Gesundheitskosten für die gesamte Phase I sind mit dem Lohn für Dezember 2021 aber ohne Weiteres gedeckt, d.h. in diesem Umfang hätte die Ehefrau keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Mit Blick auf den erzielten Lohn würde sich Letzterer gar noch weiter reduzieren. Darüber hinaus gilt zu bedenken, dass der Betreuungsunterhalt wirtschaftlich der Ehefrau zugedacht ist, welche mit dem gemäss Vorinstanz stehenzulassenden Überschussanteil von CHF 1'432.00 anstatt CHF 962.00 bereits erheblich bessergestellt ist, als es ihr eigentlicher Anspruch erfordern würde.

Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich nicht, in die Unterhaltsbeiträge gemäss Vorinstanz für die Phase I einzugreifen. Die Berufung ist im Ergebnis betreffend Phase I abzuweisen.

8.3

Handhabung der Dispositionsmaxime durch die Vorinstanz (Phase I)

Schliesslich rügt die Ehefrau eine Verletzung der Dispositionsmaxime. Der Ehemann habe vor erster Instanz in der Phase I für die Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'190.00 beantragt. Die Vorinstanz habe ihr lediglich einen solchen von CHF 1'432.00 zugesprochen (act. A.1, Ziff. 57).

Sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren gilt bekanntlich für den Ehegatten- sowie für den nachehelichen Unterhalt die Dispositionsmaxime, während für den Kindesunterhalt, einschliesslich des Betreuungsunterhalts, die Offizialmaxime zur Anwendung gelangt. Das Bundesgericht hat sich zur Frage der Handhabung der Dispositionsmaxime im (nach-)ehelichen Unterhaltsrecht, bei gleichzeitiger Festsetzung von Kindesunterhalt, unlängst geäussert (vgl. BGE 140 III 231). Seit den Änderungen im Kindesunterhalt bzw. der Einführung des Betreuungsunterhalts sowie seit der Abkehr vom Methodenpluralismus auch im Bereich des ehelichen Unterhalts (BGE 147 III 301) akzentuiert sich die Frage in diesem Kontext zusätzlich (vgl. ferner KGer GR ZK1 20 121 v. 24.11.2021 E. 5.3, allerdings insb. mit Blick auf Verbot der reformatio in peius). Denn gerade bei der zweistufigen Methode sowie beim Betreuungsunterhalt besteht eine grosse Interdependenz zwischen dem Ehegatten- und dem Kindesunterhalt (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; 132 III 593 E. 3.2; 147 III 301 E. 2.2). Zwar beruhen die einzelnen Unterhaltskategorien auf unterschiedlichen materiellen Normen (Art. 125 ZGB für den nachehelichen, Art. 163 ZGB für den ehelichen und Art. 276 ZGB für den Kindesunterhalt) und es gelten für sie auch verschiedene Verfahrensmaximen (Dispositions- und Verhandlungsmaxime beim nachehelichen Unterhalt, Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO; Dispositions- und soziale Untersuchungsmaxime beim ehelichen Unterhalt, Art. 58 Abs. 1 und Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 sowie Art. 276 Abs. 1 ZPO; Offizial- und uneingeschränkte Untersuchungsmaxime beim Kindesunterhalt, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Indes können aufgrund der angesprochenen Interdependenz – welche sich daraus ergibt, dass bei der zweistufigen Methode das Gesamteinkommen der Ehegatten bzw. Eltern zu ermitteln und dem jeweiligen Bedarf aller Familienmitglieder gegenüberzustellen ist, welcher nach einem bestimmten Schlüssel aus der Verteilung der vorhandenen Mittel gedeckt wird – die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse nicht für den im gleichen Entscheid beurteilten ehelichen Unterhalt ausgeblendet bzw. im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung separiert werden (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.2; 147 III 301 E. 2.2). Diese Erwägungen betrafen zwar die Sachverhaltsermittlung; sie müssen aber sinngemäss auch für die unmittelbar damit verknüpfte rechtliche Operation der Bestimmung der Unterhaltshöhe gelten, denn es ist dem unterhaltspflichtigen Elternteil objektiv nicht möglich, für den Fall, dass das Gericht in Anwendung der Offizial- und Untersuchungsmaxime einen höheren Kindesunterhalt zusprechen würde, ein entsprechend tiefer beziffertes Eventualbegehren für den Ehegattenunterhalt zu stellen, zumal er nicht wissen kann, auf welchen höheren Betrag das Gericht den Kindesunterhalt festsetzen wird (BGer 5A_112/2020 v. 28.3.2022 E. 2.2). Dieses Urteil blieb in der Lehre nicht unkritisiert, zumal es in Widerspruch zu BGE 140 III 231 steht und das Bundesgericht seine amtlich publizierte Rechtsprechung zu dieser Frage nicht anspricht. Allerdings äusserte sich das Bundesgericht im gleichen Jahr erneut zur Frage der Dispositions- oder Offizialmaxime bei gleichzeitiger Beurteilung von Ehegatten- und Betreuungsunterhalt. Gemäss dem zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil ist es nicht willkürlich, bei Reduktion des Betreuungsunterhalts in der vom unterhaltsschuldenden Elternteil angestrengten Berufung gegen Kinderunterhaltsbeiträge den nicht angefochtenen Ehegattenunterhaltsbeitrag im entsprechenden Umfang zu erhöhen. Damit legitimierte das Bundesgericht sogar eine gesetzlich nicht vorgesehene Abweichung der Dispositionsmaxime und einen Durchbruch vom Grundsatz der Teilrechtskraft von im Berufungsverfahren nicht angefochtenen Streitgegenständen (BGer 5A_60/2022 v. 5.12.2022, insb. auch unter Berücksichtigung des auch im Familienrecht [noch] geltenden Ausschlusses einer Anschlussberufung im summarischen Verfahren; vgl. demgegenüber ZPO-Revision). In letzterem Erkenntnis bekräftigt das Bundesgericht denn auch seine Rechtsprechung gemäss dem umstrittenen BGer 5A_112/2020 (vgl. auch KGer GR ZK1 22 63 v. 29.8.2022 E. 4.2.4 f.).

Vorliegend offerierte der Ehemann für die erste Unterhaltsphase (zuletzt) vor erster Instanz einen Gesamtbetrag von CHF 7'978.00 (exkl. aller Zulagen [Sozial-, Kinder- bzw. Ausbildungszulage]). Dabei ging der Ehemann von einer Aufteilung von CHF 3'190.00 zugunsten der Ehefrau, von CHF 1'076.00 für C._____, CHF 1'475.00 für D._____ sowie von CHF 1'439.00 Barunterhalt und CHF 798.00 Betreuungsunterhalt für E._____ aus (RG act. I.2; VII.2). Indem die Vorinstanz in der Phase I einen Ehegattenunterhalt von CHF 1'432.00 sowie für die Kinder Beiträge (exkl. aller Zulagen) von CHF 1'076.00 (C._____), von CHF 1'759.00 (D._____) sowie von CHF 1'603.00 (Barunterhalt E._____) und CHF 2'712.00 (Betreuungsunterhalt E._____) festsetzte, verpflichtete es den Ehemann total zu Unterhaltsbeiträgen von CHF 8'582.00 (exkl. aller Zulagen) und damit zu mehr, als er insgesamt konzediert hatte. Die Vorinstanz sprach zwar einen wesentlich tieferen Ehegattenunterhalt als vom Ehemann zugestanden, dafür aber einen erheblich höheren (wirtschaftlich dem Ehegatten zugedachten BGE 144 III 481 E. 4.3; 145 III 393 E. 2.7.3) Betreuungsunterhalt, als der Ehemann in seinen Berechnungen selbst berücksichtigte hatte. Es fand mithin eine Verschiebung vom ehelichen Unterhalt in den Betreuungsunterhalt statt. Mit Blick auf die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung ist bei der Festsetzung des Ehegattenunterhaltes durch die Vorinstanz keine Verletzung der Dispositionsmaxime zu erkennen.

9.

Unterhaltsbeiträge: Berechnungsgrundlagen (Phase II)

9.1

Einkommen des Ehemannes (Phase II)

9.1.1

Ab Januar 2022 ging die Vorinstanz beim Ehemann gesundheitsbedingt von einem auf 80 % reduzierten Erwerbseinkommen aus, was unstrittig blieb. Zu Recht rügt die Ehefrau mit Berufung jedoch, dass der Nettomonatslohn des Ehemannes in der Phase II, inkl. 13. Monatslohn, bei korrekter Ermittlung der Sozialversicherungsabzüge CHF 17'928.50 (CHF 18'864.50 ./. CHF 936.00) anstatt CHF 17'626.00 beträgt (act. A.1, Ziff. 58 ff.). Der Ehemann anerkennt dies (act. A.2, Ziff. 44 f.).

Die weiteren Einkommensbestandteile des Ehemannes von CHF 1'966.00 (Liegenschaftenertrag [ohne Berücksichtigung effektiver, ausserordentlicher Unterhaltskosten]) und CHF 179.00 (Wertschriftenertag) bleiben ungerügt und sind zu übernehmen (act. B.1, E. 8.1.1; act. A.1, Ziff. 61; act. A.2, Ziff. 44 f.). Insgesamt ergibt sich mithin ein monatliches Einkommen des Ehemannes von gerundet CHF 20'074.00 für die Phase II.

9.2

Übrige Einkommen der Familie (Phase II)

Das Einkommen der Ehefrau von CHF 2'000.00 ab dem 1. Januar 2022 (50 %) bleibt von ihr selbst grundsätzlich ungerügt (act. B.1, E. 8.1.2 i.V.m. 7.1.2.1; act. A.1). Mit Noveneingabe vom 28. Februar 2022 legte sie eine Lohnabrechnung von Januar 2022 über CHF 1'886.55 ins Recht (act. A.4; act. B.8; vgl. demgegenüber noch act. A.3, Ziff. 56 mit Verweis auf act. B.6). Sollte sie damit die Höhe des seitens der Vorinstanz berücksichtigten Einkommens monieren wollen, was sich nicht erhellt, wäre darauf mangels Begründung nicht einzutreten. Für den Fall der Gutheissung der Berufung verlangt der Ehemann seinerseits ab Juli 2022 eine Erhöhung des Arbeitspensums der Ehefrau auf 80 % gemäss dem Schulstufenmodell (act. A.2, Ziff. 52 f.). Ausgangsgemäss ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. indes nachstehend E. 10.2). Die unstrittigen Einkommen der Kinder sind zu übernehmen.

9.3

Bedarfsberechnung Phase II

9.3.1

In Bezug auf die Bedarfsberechnung in der Phase II erhebt die Ehefrau keine erneute explizite Rüge, wonach ihr ausserordentliche Gesundheitskosten anzurechnen seien. Allerdings geht sie in ihrer Zusammenfassung der Unterhaltsberechnung analog der Phase I von "nicht versicherten Gesundheitskosten"

in Höhe von CHF 33.00 bzw. neu CHF 49.00 pro Monat bei sich selbst aus (vgl. act. A.1, Ziff. 66; act. A.4; act. B.7). Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Der Ehefrau sind ausserordentlichen Gesundheitskosten in ihrem Bedarf für die Phase II zuzugestehen. Ermessensweise betragen sie CHF 35.00 pro Monat.

9.3.2

Auch in der Phase II will die Ehefrau die Steuerlasten, diesmal bei allen Familienmitgliedern, angepasst wissen (act. A.1, Ziff. 62, 66).

9.3.2.1

Die Vorinstanz nahm analog der Phase I – angepasst an die veränderten Parameter – eine Steuerberechnung vor. Sie errechnete eine monatliche Steuerlast des Ehemannes von CHF 2'400.00 und der Ehefrau mit den Kindern von insgesamt CHF 350.00. Von letzterem Betrag schied die Vorinstanz Steueranteile à CHF 190.00 für Ehefrau (davon CHF 140.00 entfallend auf den ehelichen Unterhalt und CHF 50.00 auf den Betreuungsunterhalt; vgl. dazu BGE 147 III 457), CHF 90.00 für D._____ und CHF 70.00 für E._____ aus (act. B.1, E. 8.2.4.1 f.).

In Bezug auf die Steuerlast des Ehemannes in der Phase II trägt die Ehefrau die gleiche – begründete – Rüge betreffend die deutschen Liegenschaftenerträge vor (act. A.1, Ziff. 62). Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (vorstehend E. 7.3.2). Im Übrigen setzte die Ehefrau – mit Ausnahme des Liegenschaftenertrages und der Unterhaltsbeiträge – wiederum grundsätzlich die gleichen (letztlich geschätzten) Parameter, wie die Vorinstanz ein (zu ihrer eigenen Steuerlast nachstehend). Die Differenz im Erwerbseinkommen des Ehemannes zur Vorinstanz (vorstehend E. 9.1) ist vernachlässigbar bzw. würde sich hier ohnehin zu seinen Gunsten auswirken (höheres Einkommen, höhere Steuerlast).

Bei einem geschätzten steuerbaren Einkommen des Ehemannes von CHF 114'240.00 (ohne Liegenschaftenertrag) und einem satzbestimmenden Einkommen von CHF 147'440.00 (mit Liegenschaftenertrag) sowie einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von CHF 200'000.00 ergibt sich für das Jahr 2022, Gemeinde J._____, Tarif alleinstehend, katholisch, eine geschätzte Gesamtsteuerlast von jährlich CHF 22'215.75, bestehend aus Kantonssteuern total CHF 10'638.95 (Einkommenssteuer CHF 10'403.85 [Steuersatz/-fuss von 9.107026 %] und Vermögenssteuer von CHF 235.10 [Steuersatz/-fuss von 1.1755‰]), Gemeinde- und Kirchensteuern in % der einfachen Kantonssteuer total CHF 5'957.80 (Gemeinde CHF 5'319.45 [50 %] und katholische Kirchensteuer CHF 638.35 [6 %]) sowie direkte Bundessteuer von CHF 5'619.00 (Steuersatz 4.9186 %), ergibt sich eine monatliche geschätzte Steuerlast des Ehemannes von gerundet CHF 1'855.00.

In Bezug auf die Ehefrau und die Kinder ergeben sich gegenüber der vorinstanzlichen Steuerberechnung keine zu berücksichtigenden Änderungen aus den vorstehenden Erwägungen. Namentlich erhöht sich der Unterhalt nicht, wie von der Ehefrau verlangt (vgl. act. A.1, Ziff. 62). Soweit die Ehefrau ferner sich in ihrer eigenen Steuerberechnung einen gegenüber der Vorinstanz reduzierten Nettoeigenmietwert einsetzt, bleibt dies unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Vorinstanz schied die Steueranteile korrekt aus, insbesondere rechnete sie den Anteil auf den Betreuungsunterhalt der Ehefrau aus. Die Steuerlasten sind zu übernehmen.

9.3.3

Die übrigen Bedarfspositionen blieben unbeanstandet und sind zu übernehmen (act. B.1, E. 8.2).

9.4

Gegenüberstellung Einkommen und Bedarf (Phase II)

Ehemann

Ehefrau

C._____

D._____

E._____

Einkommen

20'074

2'000

329.

329.

279.

Bedarf

6'549

3'252

1'420

1'476

1'250

Einkommen total

23'011

Bedarf total

13'947

Überschuss total

9'064

Unter Berücksichtigung der begründeten Rügen in der Berufung der Ehefrau erhöht sich das Einkommen des Ehemannes gegenüber der Vorinstanz um CHF 303.00 (Differenz Nettoerwerbseinkommen), der Bedarf des Ehemannes reduziert sich um CHF 545.00 (bereinigte Steuerlast) und der erweiterte familienrechtliche Bedarf der Ehefrau erhöht sich um CHF 35.00 (Gesundheitskosten). Es resultiert ein gegenüber der Vorinstanz um CHF 813.00 erhöhter Überschuss.

10.

Unterhaltsberechnung in concreto (Phase II)

10.1

Sparquote und Überschussverteilung

Ausgangspunkt bildet die eheliche Sparquote von CHF 14'177.00 (inkl. Unterhalt für den vorehelichen Sohn Tobias; act. B.1, E. 8.5). Die trennungsbedingten Mehrkosten bezifferte die Vorinstanz in der Phase II auf geschätzt CHF 1'000.00, resultierend aus Mietkosten des Ehemannes von CHF 2'030.00, erhöhten Grundbeträge der Eheleute um total CHF 850.00, doppelt geschätzten Versicherungskosten sowie Weiterbildungskosten der Ehefrau von CHF 335.00 und unter Berücksichtigung einer geschätzten Steuerreduktion von CHF 2'500.00 bis 3'000.00 (act. B.1, E. 8.5). Besagte Mehrkosten von CHF 1'000.00 erscheinen nach wie vor angemessen (so auch act. A.1, Ziff. 65). Der Ehemann wendet zwar korrekt ein, dass sich seine gegenüber der Vorinstanz reduzierte Steuerlast in der Phase II nunmehr bei den Mehrkosten zu seinen Gunsten (höhere Kompensation der trennungsbedingten Mehrkosten durch Steuerersparnisse) auswirkt. Allerdings ist die Steuerreduktion ohnehin lediglich eine Schätzung durch die Vorinstanz, die auch unter den veränderten Parametern gerade noch realistisch erscheint. Hingegen ist die Einkommensminderung an die neuen Berechnungen anzupassen: Sie beträgt neu CHF 8'433.00 (CHF 30'507.00 ./. [CHF 20'074.00 + CHF 2'000.00]) anstatt CHF 8'740.00 gemäss der Vorinstanz (CHF 30'511.00 ./. [CHF 19'771.00 + CHF 2'000.00]; act. B.1, E. 8.5).

Von der Sparquote von CHF 14'177.00 sind somit die Mehrkosten von CHF 1'000.00 sowie die Einkommensminderung von CHF 8'433.00 abzuziehen, was eine Sparquote für die Phase II von CHF 4'744.00 ergibt. Letztere ist nun vom Überschuss in der Phase II von CHF 9'064.00 abzuziehen, was ein zu verteilender Überschuss von CHF 4'320.00 ergibt. Der Überschuss ist aber entgegen der Vorinstanz und der Ehefrau nicht auf sechs Köpfe, sondern auf sieben zu verteilen, wobei der Überschussanteil von C._____ dem Ehemann bzw. der Sparquote anwächst (vgl. act. B.1, E. 8.5). Entsprechend belaufen sich die Überschussanteile von D._____ und E._____ auf je CHF 617.00 und der Ehegatten theoretisch auf je CHF 1'234.50. Sie fallen mithin leicht tiefer aus als vor Vorinstanz. In der Phase II begrenzte die Vorinstanz alsdann zutreffend den Überschussanteil der Ehefrau auf CHF 962.00.

10.2

Unterhaltsansprüche (Phase II)

Ehemann

Ehefrau

C._____

D._____

E._____

Einkommen

20'074

2'000

329.

329.

279.

Bedarf

6'549

3'252

1'420

1'476

1'250

Überschussanteil

1'234.50

1'234.50

0.

617.

617.

(Begrenzung)

962.

Barunterhalt

1'091

1'764

1'588

Betreuungsunterhalt

1'112

Ehelicher Unterhalt

1'102

Daraus folgt wiederum, dass trotz einer Erhöhung des Einkommens des Ehemannes, einer Reduktion seines Bedarfs betreffend Steuerlast und der Erhöhung des Bedarfes der Ehefrau um die Gesundheitskosten keine Änderung des ehelichen Unterhaltsbeitrages zu ihren Gunsten resultiert. Es bleibt bei ihrem ehelichen Unterhaltsbetrag von CHF 1'102.00 gemäss der Vorinstanz für die Phase II, bestehend aus dem Überschuss von CHF 962.00 und der nur auf den ehelichen Unterhalt fallenden Steuerlast von CHF 140.00. Auch bei den Barunterhaltsbeiträgen der Kinder ergäbe sich keine Erhöhung: Der Barunterhalt von D._____ und E._____ würde sich theoretisch um je CHF 19.00 (Differenz Überschussanteil) reduzieren. Das Verbot der reformatio in peius greift im Anwendungsbereich der Offizialmaxime nicht (statt vieler BGE 137 III 617 E. 4.5.3). Die Differenz erscheint allerdings insgesamt und mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse vernachlässigbar. Der Betreuungsunterhalt von E._____ würde sich aufgrund der zusätzlichen Gesundheitskosten der Ehefrau wiederum um CHF 35.00 erhöhen (bereits vorstehend E. 8.2). Wirtschaftlich ist der Betreuungsunterhalt der Ehefrau zugedacht. Erneut gilt zu erinnern, dass der Ehefrau nach dem Schulstufenmodell grundsätzlich zumutbar wäre, ihr derzeitiges 50 %-Pensum bereits ab Juli 2022 (dies bereits in Einräumung einer Übergangsfrist, zumal E._____ als jüngstes Kind längst in die Oberstufe übergetreten ist) auf 80 % und ab Juli 2023 gar auf 100 % aufzustocken (vgl. auch act. A.2, Ziff. 52). Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um den Trennungsunterhalt und noch nicht um die Scheidungsnebenfolgen geht. Alles in allem rechtfertigt sich auch in der Phase II kein Eingreifen in die vorinstanzlichen Unterhaltsbeiträge.

10.3

Handhabung der Dispositionsmaxime durch die Vorinstanz (Phase II)

Die Ehefrau rügt auch für die Phase II eine Verletzung der Dispositionsmaxime. So habe der Ehemann in der Phase II CHF 1'436.00 pro Monat als ehelichen Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau beantragt. Die Vorinstanz habe ihr jedoch lediglich CHF 1'102.00 zugesprochen (act. A.1, Ziff. 68).

In rechtlicher Hinsicht gilt das Gesagte bei der Phase I (vorstehend E. 8.3). Der Ehemann hatte in der Phase II vor Regionalgericht einen Betrag von CHF 1'436.00 für die Ehefrau und für die Kinder CHF 1'091.00 (C._____) bzw. CHF 1'480.00 (D._____) bzw. CHF 1'444.00 und CHF 859.00 (E._____ Bar- und Betreuungsunterhalt; alle Beträge exkl. Zulagen) offeriert, d.h. total CHF 6'310.00 (exkl. Zulagen; RG act. VII.2). Die Vorinstanz setzte insgesamt wiederum mehr an Unterhaltsbeiträgen fest, als der Ehemann zu zahlen bereit war, nämlich ehelicher Unterhalt von CHF 1'102.00 und Barunterhaltsbeiträge für die Kinder von CHF 1'091.00 für C._____, CHF 1'783.00 für D._____ und CHF 1'607.00 Barunterhalt für E._____ sowie Betreuungsunterhalt für E._____ von CHF 1'077.00, mithin total CHF 6'660.00 (exkl. Zulagen). Dabei sprach die Vorinstanz zwar erneut einen tieferen Ehegattenunterhalt zu als vom Ehemann zugestanden, aber (erneut) einen höheren (wirtschaftlich dem Ehegatten zugedachten, BGE 144 III 481 E. 4.3; 145 III 393 E. 2.7.3) Betreuungsunterhalt. Am Rande sei bemerkt, dass der Ehemann den Ehegattenunterhalt nur bis Ende Juni 2022 zugestand, während die Vorinstanz diesen unbefristet zusprach. Vor diesem Hintergrund ist auch für die Phase II keine Verletzung der Dispositionsmaxime durch die Vorinstanz ersichtlich.

11.

Fazit

Im Ergebnis ist die Berufung abzuweisen.

12.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

12.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anlass, das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu ändern. Dieses blieb ohnehin unangefochten und ist nicht zu beanstanden (vgl. act. A.1-2).

12.2

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 2'500.00 (Art. Art. 9 VGZ [BR 320.210]) gehen zulasten der Ehefrau (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO): Mit dem Hauptpunkt ihrer Berufung, der Sparquote, dringt sie nicht durch, ebenso wenig mit dem Verteilschlüssel betreffend den ehelichen Überschuss. Ihre weiteren (teilweise begründeten) Rügen betreffend Einkommen und Bedarf schlagen sich nicht in den Unterhaltsbeiträgen nieder. Eine Berücksichtigung bei der Kostenverteilung ist nicht angezeigt. Die Gerichtskosten sind mit dem von der Ehefrau geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe zu verrechnen (act. D.1). Die Ehefrau hat dem Ehemann eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Rechtsvertreterin des Ehemannes reichte eine Honorarnote über einen Aufwand von 32.09 Std. ins Recht (act. G.3; act. D.11 [Honorarnote z. K. an die Ehefrau]). Eine der Honorarnote entsprechende Honorarvereinbarung über einen Stundensatz von CHF 270.00 liegt ebenfalls vor (act. G.2). Angesichts des Streitwertes, der Komplexität und Bedeutung der Sache erscheint der geltend gemachte Aufwand von CHF 9'611.35 (inkl. 3 % Barauslagen und 7.7 % MwSt.) als angemessen (act. G.3). Einwände erhob die Ehefrau hiergeben ferner keine.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Die Berufung von A._____ wird abgewiesen und der angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 26. November 2021 wird bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 werden A._____ auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet.

A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'611.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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