ZK1 2021 61
4A_616/2020 vom 06.05.2021
11. März 2020Deutsch4 min
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Source gr.ch
Urteil vom 2. Juni 2021
Referenz ZK1 21 61
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Parteien A._____
Berufungskläger
gegen
B._____
Berufungsbeklagte
C._____
Berufungsbeklagte
D._____
Berufungsbeklagter
Gegenstand Erbschaftsverwaltung
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Albula, Einzelrichter, vom 23.04.2021, mitgeteilt am 23.04.2021 (Proz. Nr. 135-2021-63)
Mitteilung 3. Juni 2021
In Erwägung,
dass E._____ (nachfolgend: Erblasserin) am 25. September 2020 starb,
dass das Regionalgericht Albula mit Entscheid vom 15. Januar 2021 eine vom 17. Oktober 2009 datierende letztwillige Verfügung der Erblasserin eröffnete,
dass A._____ mit Eingabe vom 25./26. Februar 2021 beim Regionalgericht Albula Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbenbescheinigung an die Erben erhob,
dass das Regionalgericht Albula mit Entscheid vom 26. März 2021 (mitgeteilt am 30. März 2021) von dieser Einsprache Vormerk nahm und zugleich erkannte, keine Erbenbescheinigung auszustellen, solange die Einsprache besteht (RG act. 1),
dass das Regionalgericht Albula mit Entscheid vom 23. April 2021 die Erbschaftsverwaltung über den Nachlass anordnete und als Erbschaftsverwalterin C._____ ernannte (act. B.1),
dass A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 6. Mai 2021 "Einsprache" erhob, die als Berufung entgegenzunehmen ist (vgl. Art. 308 f. i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO),
dass der Berufungskläger in seiner Rechtsschrift die Befangenheit der Erbschaftsverwalterin C._____ geltend machte, ohne dabei aber den Grund des angeblichen Interessenkonflikts zu bezeichnen,
dass er am 21. Mai 2021 eine zweite Eingabe einreichte, worin er auf zwei umstrittene Punkte hinwies, dabei aber wiederum offen liess, inwiefern C._____ als Erbschaftsverwalterin ungeeignet sein sollte,
dass der Berufungskläger am 26. Mai 2021 eine weitere Eingabe einreichte, die inhaltlich wiederum nicht von der Person von C._____ handelt,
dass gestützt auf die Eingaben und Beilagen des Berufungsklägers demnach nicht ersichtlich ist, dass C._____ als Erbschaftsverwalterin in einem Interessenkonflikt steht,
dass die zuständige Behörde den Erbschaftsverwalter – unter Vorbehalt von Art. 554 Abs. 2 und 3 ZGB – nach freiem Ermessen wählt, wobei insbesondere auch Erben wählbar sind (Tamara M. Völk, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Erbrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 9 zu Art. 554 ZGB m.w.H.),
dass nach Art. 554 Abs. 3 ZGB die Erbschaftsverwaltung dem Beistand obliegt, sofern die verstorbene Person unter einer Beistandschaft, welche die Vermögensverwaltung umfasst, stand und nichts anderes angeordnet wird,
dass C._____ als Beiständin der Erblasserin fungierte (RG act. 3),
dass die vom Regionalgericht getroffene Wahl von C._____ als Erbschaftsverwalterin somit sachlich nachvollziehbar ist,
dass die Berufung vor diesem Hintergrund offensichtlich unbegründet und entsprechend in einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen ist (Art. 18 Abs. 3 GOG),
dass bei diesem Verfahrensausgang die Prozesskosten zulasten des Berufungsklägers gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
dass angesichts des verursachten Aufwandes und des Streitinteresses Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.00 angemessen erscheinen (Art. 15 Abs. 2 EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. Art. 9 und 13 VGZ [BR 320.210]),
dass den Berufungsbeklagten mangels Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 600.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
Sachverhalt
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Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC
Art. 554 ZGBart. 554 CCart. 554 Codice civile svizzero
Art. 554 ZGBart. 554 CCart. 554 Codice civile svizzero
Art. 554 ZGBart. 554 CCart. 554 Codice civile svizzero
Erwägungen
Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF