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Entscheid

ZK1 2021 62

Rechtsverzögerung

17. Juni 2021Deutsch21 min

A. A._____, geboren am A._____ 1982, wurde mit Verfügung vom 4. Mai 2021 durch Dr. med. C._____ gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von 6 Wochen in der Klinik D._____, fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung von A._____ wurde eine angstbetonte agitierte psychiatrische Dekompensation angeführt, nachdem er um 3 Uhr morgens lautstark auffällig geworden sei und sich nach panikartiger Flucht vor der Stadtpolizei in angstvollem Ausnahmezustand mit Fremdaggression und Kontrollverlust präsentiert habe.

Source gr.ch

Entscheid vom 17. Mai 2021

Referenz ZK1 21 62

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Nydegger und Bergamin

Sigron, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 4. Mai 2021

Mitteilung 26. Mai 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____, geboren am A._____ 1982, wurde mit Verfügung vom 4. Mai 2021 durch Dr. med. C._____ gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von 6 Wochen in der Klinik D._____, fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung von A._____ wurde eine angstbetonte agitierte psychiatrische Dekompensation angeführt, nachdem er um 3 Uhr morgens lautstark auffällig geworden sei und sich nach panikartiger Flucht vor der Stadtpolizei in angstvollem Ausnahmezustand mit Fremdaggression und Kontrollverlust präsentiert habe.

B. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 (Datum Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung.

C. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik D._____ unter Fristansetzung bis zum 12. Mai 2021 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer an.

D. Am 12. Mai 2021 reichte die Klinik D._____ den angeforderten Bericht ein. In diesem wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Psychiatrischen Diensten Graubünden seit 2012 mit den Diagnosen paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) und psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (ICD-10: F19.1) bekannt sei. Nach einer Hospitalisierung von 2012 bis 2016 in der Klinik Beverin seien seit 2019 zehn stationäre Aufenthalte, zuletzt vom 23. bis 29. April 2021, erfolgt. Am 4. Mai 2021 habe wegen akuter Fremdgefährdung ein erneuter Eintritt stattgefunden. Nach Substanzmittelkonsum bestehe beim Beschwerdeführer ein akut psychotischer Zustand mit potentieller Eigen- und Fremdgefährdung. Aktuell lehne er eine antipsychotische Medikation ab. Zudem halte er sich nicht an Absprachen und zeige sich nicht krankheits- oder behandlungseinsichtig. Daher habe die Klinik am 11. Mai 2021 auch eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet, wogegen sich der Beschwerdeführer mündlich beschwert habe. Weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie seien aktuell nicht ersichtlich und eine medikamentöse Behandlung sei indiziert.

E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden vom 12. Mai 2021 wurde Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers betraut.

F. Der Gutachter Dr. med. B._____ attestierte in seinem Kurzgutachten, datierend vom 15. Mai 2021, eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F19.1) beim Beschwerdeführer. Solange dieser keine Drogen konsumiere, sei er weder selbst- noch fremdgefährdend. Unter Drogeneinfluss ändere sich dies jedoch. Aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht sei es nur eine Frage der Zeit, bis der Beschwerdeführer wieder konsumiere und dadurch erneut ein Zyklus beginne, der über eine fürsorgerische Unterbringung in der Klinik ende. Die Unterbringung auf einer geschlossenen Abteilung in der psychiatrischen Klinik, welche den Zugang zu Drogen bestmöglich verhindere, sei im Sinne einer Stabilisierung für kürzere Zeit gerechtfertigt.

G. Am 17. Mai 2021 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik D._____, auch zu Handen des Beschwerdeführers, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.

H. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und auf die beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]).

1.2

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene

oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 10. Mai 2021 (Datum Poststempel) gewahrt (act. 01). Daher ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten.

2.1

Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.

2.2

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 15. Mai 2021 von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 14. Mai 2021 persönlich in der Klinik D._____ untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 06).

2.3

Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 17. Mai 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt (Prot. S. 1 ff.).

3.1

Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-Kommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).

3.2

Dr. med. C._____ ist Facharzt für Innere Medizin und als Amtsarzt im Bezirk F.________ tätig. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) als im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassener Arzt der Grundversorgung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 4. Mai 2021 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 4. Mai 2021 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (act. 03.5).

4.1

Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

4.2

Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).

Dr. med. B._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 17. Mai 2021 aufgrund der Akten der Klinik D._____ und eines Gesprächs mit Herrn E._____, Pfleger, sowie seiner eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F19.1) vorliege. Bei den vorliegenden Diagnosen handelt es sich um psychische Störungen im juristischen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben.

4.3

Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung.

Die Klinik D._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2021 und den beiliegenden Unterlagen aus, dass es beim Beschwerdeführer nach Substanzmittelkonsum wiederholt zu einem akuten psychotischen Zustand gekommen sei und dabei jeweils potentielle Eigen- und Fremdgefährdung bestehe. Es werde davon ausgegangen, dass die psychotischen Symptome Auslöser des fremdaggressiven Verhaltens seien und durch unkontrollierten Drogenkonsum verstärkt würden. Ohne Substanzmittelkonsum seien die psychotischen Symptome allerdings im Hintergrund. Aktuell lehne der Beschwerdeführer eine antipsychotische Medikation ab. Weil er sich nicht krankheits- und behandlungseinsichtig zeige, sei am 11. Mai 2021 eine Behandlung ohne Zustimmung ausgesprochen worden. Weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie seien nicht ersichtlich und eine medikamentöse Behandlung sei indiziert (act. 03 und 03.2).

Im Bericht der Psychiatrischen Klinik D._____ vom 12. Mai 2021 und im Kurzgutachten vom 15. Mai 2021 wird eine solche Notwendigkeit zwar grundsätzlich bejaht, jedoch zumindest gemäss Gutachter nur als vorübergehend und insbesondere im aktuellen Zeitpunkt nicht mehr als gegeben erachtet. Dr. med. B._____ hält in seinem Kurzgutachten diesbezüglich fest, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers auf einer geschlossenen Abteilung in der psychiatrischen Klinik, welche den Zugang zu Drogen bestmöglich verhindert, im Sinne einer Stabilisierung für kürzere Zeit gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer leide an zwei schwerwiegenden Erkrankungen und der Suchtmittelkonsum löse immer wieder psychische Ausnahmezustände aus, welche zu fremdaggressivem Verhalten führten. Zum Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung habe im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers hingegen kein Anlass mehr für eine fürsorgerische Unterbringung bestanden. Eine stationäre Behandlung sei daher aktuell nicht mehr zwingend notwendig (act. 06).

Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik D._____ und der Akten scheint die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers lediglich vorübergehend ausgewiesen zu sein. Es stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall und aktuell noch als verhältnismässig erscheint.

4.4

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf BGer 5A_312/2007 v. 10.7.2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 v. 19.5.2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).

4.4.1

Aus der einweisenden Verfügung vom 4. Mai 2021 ergibt sich, dass der vorbekannte Beschwerdeführer aufgrund lautstarker Auffälligkeit um 3 Uhr morgens und anschliessender Flucht vor der Polizei in angstvollem Ausnahmezustand mit Fremdaggression und Kontrollverlust eingewiesen wurde (act. 01.1). Aus dem Bericht der Klinik D._____ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen akuter Fremdgefährdung in Begleitung von sechs Polizisten mit Handschellen angekommen sei. Weiter berichtete die Klinik, dass es beim Beschwerdeführer nach dem Konsum psychotroper Subtanzen zu psychotischen Exazerbationen mit potentieller Eigen- und Fremdgefährdung komme. Ohne Substanzmittelkonsum seien die psychotischen Symptome im Hintergrund. Der Beschwerdeführer zeige sich nicht krankheits- oder behandlungseinsichtig, lehne eine antipsychotische Medikation ab und halte sich nicht an Absprachen. Weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie seien daher aktuell nicht ersichtlich und eine medikamentöse Behandlung medizinisch indiziert (act. 03).

4.4.2

Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. B._____ zeigte sich der Beschwerdeführer während der Untersuchung ohne Auffälligkeiten im formalen Denken, freundlich und auskunftsbereit. Es scheine, dass der Beschwerdeführer sich in einem guten psychischen Zustand befinde, was auch von der Pflege bestätigt worden sei. Angesichts der Doppeldiagnose und der langen Anamnese von psychischen Dekompensationen sowie aktuell wiederholten Einweisungen wegen fremdaggressivem Verhalten scheine dieser Zustand jedoch trügerischer Natur. Problematisch sei, dass beim Beschwerdeführer keine Krankheitseinsicht bestehe. Solange er keine Drogen konsumiere, sei er weder selbst- noch fremdgefährlich. Sobald der Beschwerdeführer jedoch wieder Drogen konsumiere, werde sich der psychische Zustand ändern und es werde sehr wahrscheinlich zu fremdaggressivem Verhalten kommen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe aus Sicht des Gutachters allerdings kein Anlass mehr für eine fürsorgerische Unterbringung bestanden, da der Beschwerdeführer sich adäquat verhalten habe und keine akuten Hinweise auf die Erkrankung vorgelegen hätten. Das Gutachten kommt daher zum Schluss, dass kein akuter Handlungsbedarf bestehe und eine stationäre Behandlung nicht mehr zwingend notwendig sei. Wünschenswert sei hingegen eine Unterbringung in einer betreuten Umgebung, wobei ein begleitetes Wohnen die besten Erfolgsaussichten für den Beschwerdeführer hätte (act. 06).

4.4.3

Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 17. Mai 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild vom Beschwerdeführer machen. Dieser erschien in einem gepflegten, bewusstseinsklaren und orientierten Zustand. Er machte einen ruhigen und kontrollierten Eindruck. Die ihm gestellten Fragen konnte er adäquat und in einer gepflegten Sprache beantworten. Insgesamt war der Beschwerdeführer – soweit die Beschwerdeinstanz dies beurteilen kann – in einem guten, stabilen Allgemeinzustand. In der Konfrontation mit der Diagnose paranoide Schizophrenie, respektive der entsprechenden Behandlung in der Klinik, zeigte er sich nicht behandlungseinsichtig, wohingegen er die Problematik des Substanzmittelmissbrauchs grundsätzlich erkannte, auch wenn er sie hinsichtlich der Häufigkeit des Konsums und der jeweiligen Auswirkungen verharmlosend darstellte. Es sei ihm aber bewusst, dass sein Verhalten nach dem Drogenkonsum verändert sei und dieser sich wiederholende Zustand nicht andauern könne, wobei er diesbezüglich nun auch im Gespräch mit seinen Eltern sei. Für ihn käme es in Frage, entweder selbst aufzuhören oder sich helfen zu lassen. Im Allgemeinen käme er jedoch gut alleine zurecht, sei ordentlich und bestreite seinen Alltag grundsätzlich sehr selbständig (Prot. S. 1 ff.).

Bei dieser Ausgangslage kann die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Fremd- bzw. Selbstgefährdung nicht erkannt werden. Weder den Berichten der Psychiatrischen Klinik D._____ noch dem Kurzgutachten ist zu entnehmen, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben insbesondere Dritter zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit unterbliebe. Anlässlich der Hauptverhandlung zeigte sich der Beschwerdeführer in einer guten Verfassung und liess keine Hinweise auf eine hinreichend konkrete Fremd- bzw. Selbstgefährdung erkennen. Eine lediglich hypothetische Fremdgefährdung aufgrund eines neuerlichen psychotischen Zustandes genügt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht für eine fürsorgerische Unterbringung. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich, wie auch der Gutachter in der Antwort zu Frage I auf S. 4 des Kurzgutachtens ausführt, nicht mehr in einem akuten Zustand befindet, welcher eine Unterbringung notwendig machen würde. Das Gericht sieht keinen Anlass, von dieser Schlussfolgerung des Kurzgutachtens abzuweichen. Es ist ausserdem nicht ersichtlich, weshalb die im Behandlungsplan eher verallgemeinert aufgeführten Therapien und Massnahmen in einem stationären Rahmen erfolgen müssten.

4.4.4

Auch wenn sich der Beschwerdeführer als behandlungsbedürftig erweist, rechtfertigt dieser Umstand für sich alleine noch keine fürsorgerische Unterbringung. Eine Unterbringung darf nur gestützt auf ein hinreichend klares Gutachten und nur als ultima ratio in Betracht fallen. Wenngleich dem Kurzgutachten von Dr. med. B._____ zu entnehmen ist, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in der Klinik für die Erreichung einer psychischen Stabilität noch zu vertreten sei, ist die zwangsweise stationäre Unterbringung in der Klinik D._____ aufgrund der fehlenden konkreten Selbst- und Fremdgefährdung nicht mehr zu rechtfertigen und somit unverhältnismässig.

5.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der beim Beschwerdeführer vorliegende Schwächezustand angesichts wiederholter Einweisungen zwar behandelt werden muss, die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB im Zeitpunkt der Beurteilung jedoch nicht mehr gegeben sind. Daher ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben.

6.

Gemäss Art. 437 Abs. 1 ZGB ist es Aufgabe der Kantone, die Nachbetreu-ung zu regeln. Im Kanton Graubünden wurde diese Bestimmung mit Art. 54 ff. EGzZGB umgesetzt. Das Ziel der Nachbetreuung ist es, den Gesundheitszustand der betroffenen Person zu stabilisieren und dadurch die Rückfallgefahr zu minimieren. Vorliegend ist aufgrund der Beschreibungen des Gutachters anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit neuem Drogenkonsum wieder in den Zyklus geraten kann, welcher in einer fürsorgerischen Unterbringung endet. Der Gutachter erachtet eine Unterbringung in einer betreuten Umgebung als wünschenswert. Der ärztlichen Leitung der Klinik D._____ wird deshalb empfohlen, allenfalls unter Beizug des Beistands des Beschwerdeführers, auf eine geeignete Nachbetreuung hinzuwirken.

Dispositiv

7. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik D._____ umfassend durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'750.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'250.00 Gutachterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.

Die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik D._____ wird angewiesen, A._____ unverzüglich aus der Klinik zu entlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'750.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'250.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 12

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

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Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

BGE 143 III 189ATF 143 III 189DTF 143 III 189

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Art. 430 ZGBart. 430 CCart. 430 Codice civile svizzero

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Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

5A_228/2016

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

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BGE 140 III 101ATF 140 III 101DTF 140 III 101

BGE 140 III 105ATF 140 III 105DTF 140 III 105

5A_312/2007

5A_288/2011

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

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Art. 437 ZGBart. 437 CCart. 437 Codice civile svizzero

Art. 54 EGzZGBart. 54 EGzZGBart. 54 LICC

Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC

Art. 60 EGzZGBart. 60 EGzZGBart. 60 LICC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF