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Entscheid

ZK1 2021 63

Entscheide Obergericht

5. Januar 2022Deutsch25 min

A. A._____ (vormals A._____), geboren am _____ 1965, und B._____, geboren am _____ 1957, schlossen am 25. Dezember 2009 in C._____ die Ehe. Im Sommer 2015 trennten sich die Ehegatten.

Source gr.ch

Urteil vom 21. Dezember 2021

Referenz ZK1 21 63

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende

Cavegn und Moses

Bäder Federspiel, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

gegen

B._____

Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether

Lautengartenstrasse 7, Postfach 123, 4052 Basel

Gegenstand vorsorgliche Massnahmen/Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB

Anfechtungsobj. prozessleitende Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja vom 22. April 2021, mitgeteilt am 27. April 2021 (Proz. Nr. 135-2019-33)

Mitteilung 23. Dezember 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____ (vormals A._____), geboren am _____ 1965, und B._____, geboren am _____ 1957, schlossen am 25. Dezember 2009 in C._____ die Ehe. Im Sommer 2015 trennten sich die Ehegatten.

B. Am 29. September 2015 instanzierte B._____ beim Regionalgericht Maloja ein Eheschutzverfahren, welches mit Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2018 (5A_629/2017, 5A_668/2017) abgeschlossen wurde. Im fraglichen Verfahren wurde unter anderem festgestellt, dass die Parteien seit 23. Juli 2015 getrennt leben, und die Gütertrennung mit Wirkung ab 22. Oktober 2015 angeordnet. Ausserdem wurde B._____ verpflichtet, A._____ mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 einen monatlich im Voraus zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag von CHF 15'000.00 zu bezahlen.

C/a. Mit Klage vom 24. Juli 2017 leitete B._____ beim Regionalgericht Maloja das Ehescheidungsverfahren ein (Proz. Nr. 115-2017-31) und beantragte, die Ehe in Anwendung von Art. 114 ZGB zu scheiden sowie die Nebenfolgen zu regeln. Nach ergebnislos verlaufener Einigungsverhandlung vom 6. Februar 2019 reichte B._____ am 26. Februar 2019 eine ergänzende Klagebegründung ein. Die Klageantwort von A._____ erfolgte mit Datum vom 23. Mai 2019.

C/b. Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Maloja fand am 20. Februar 2020 statt. Mit Teil-Entscheid vom 20. Februar 2020, mitgeteilt am 28. Februar 2020, schied das Regionalgericht Maloja die Ehe und verwies die Regelung der Nebenfolgen in ein separates Verfahren. Das Kantonsgericht von Graubünden schützte dieses Vorgehen (KGer GR ZK1 20 49 v. 17.6.2021). Auf die von A._____ gegen das kantonsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juli 2021 (5A_567/2021) nicht ein.

C/c. Das Verfahren betreffend Regelung der Nebenfolgen der Scheidung ist nach wie vor beim Regionalgericht Maloja hängig.

D/a. Am 24. Januar 2019 hatte B._____ beim Regionalgericht Maloja ein Gesuch mit folgenden Anträgen eingereicht:

1.

Die Beklagte sei richterlich und unter Hinweis auf Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu veranlassen, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend Auskunft zu erteilen, namentlich durch Einreichung der folgenden Belege bzw. Kopien davon:

a.

Letzte Steuererklärung

b.

Jahresabschluss mit Belegen

c.

Aktuelle Auszüge über Bank-, ggf. Postcheckkonti

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja nahm die Eingabe als Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen entgegen (Proz. Nr. 135-2019-33). A._____ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2019, auf das gegnerische Auskunftsbegehren nicht einzutreten, eventualiter dieses vollumfänglich abzuweisen.

D/b. Mit Entscheid vom 5. März 2019 erkannte der Einzelrichter, was folgt:

1.

Das Gesuch wird gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin wird angewiesen, innert 20 Tagen seit Erhalt dieses Entscheides die letzte Steuererklärung, den Jahresabschluss mit Belegen und aktuelle Auszüge über Bank-, gegebenenfalls Postkonti, vorzulegen.

2.

Diese Anordnung ergeht unter ausdrücklicher Androhung der Straffolge nach Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.

3.

Die Prozesskosten bleiben bei der Prozedur.

4.

(Rechtsmittelbelehrung)

5.

(Mitteilung)

D/c. Eine von A._____ gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 14. Januar 2020 ab (ZK1 19 49).

E/a. Anlässlich der Hauptverhandlung im Ehescheidungsverfahren vom 20. Februar 2020 reichte A._____ ihre Steuerklärung des Jahres 2018 sowie den Jahresabschluss 2018 zu den Akten. Am 16. März 2020 stellte B._____ beim Regionalgericht Maloja folgendes Gesuch:

1.

Die Beklagte sei aufzufordern, wiederum unter Androhung von Art. 292 StGB, innert kurzer Frist die sämtlichen fehlenden Belege (Seite 1 – 2 zur Steuererklärung 2018, die Belege zur «Jahresaufstellung» 2018 sowie die aktuellen Bank- bzw. Postkontoauszüge) einzureichen.

2.

Die Beklagte sei in Anwendung von Art. 292 StGB zu bestrafen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

E/b. In ihrer Stellungnahme vom 29. April 2020 beantragte A._____, auf das Gesuch nicht einzutreten, eventualiter dieses abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von B._____. Der Stellungnahme waren Auszüge von zwei Konten von A._____ bei der D.________ für das Jahr 2018 beigelegt.

E/c. Am 12. Mai 2020 reichte B._____ eine Replik ein, in der er die Abweisung der Anträge von A._____ vom 29. April 2020, die Feststellung, dass jene ihrer Auskunftspflicht nicht vollständig und verspätet nachgekommen sei, mit der Folge, dass die Sache zur Bestrafung der Genannten gemäss Art. 292 StGB an die zuständige Strafbehörde weiterzuleiten sei, sowie die erneute Aufforderung an A._____ zur Einreichung der geforderten Unterlagen, eventualiter die Anforderung dieser Unterlagen bei Dritten, beantragte. Die Gesuchsgegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2020 an ihren bisherigen Anträgen sowie deren Begründung fest.

E/d. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. April 2021, mitgeteilt am 27. April 2021, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja wie folgt:

1.

Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, innert 20 Tagen seit Erhalt dieser Verfügung folgende Urkunden einzureichen:

-

die letzte und von ihr unterzeichnete Steuererklärung mit den dazugehörigen Belegen, den Jahresabschluss mit Belegen und aktuelle Auszüge über Bank- und gegebenenfalls Postkonti;

-

die von ihr unterzeichnete Steuererklärung 2018 mit den dazugehörigen Belegen, den Jahresabschluss 2018 mit Belegen und die Auszüge über Bank- und gegebenenfalls Postkonti per Ende 2018.

2.

Die in Ziff. 1 bezeichneten Urkunden sind dem Gericht vollständig und ohne irgendwelche Abdeckungen vorzulegen.

3.

Diese Anordnung ergeht unter ausdrücklicher Androhung der Straffolge nach Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.

4.

Die Prozesskosten bleiben bei der Prozedur.

5.

(Rechtsmittelbelehrungen)

6.

(Mitteilung)

F/a. Am 10. Mai 2021 erhob A._____ gegen die erwähnte prozessleitende Verfügung Berufung, eventuell Beschwerde, an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:

1.

Es sei in Gutheissung des vorliegenden Rechtsmittels der Berufung, eventuell der Beschwerde, die prozessleitende Verfügung vom 22. April 2021 des Einzelrichters des Erstinstanzlichen Zivilgerichts beim Regionalgericht Maloja vollumfänglich aufzuheben und neu in der Weise zu fassen, indem auf die Rechtsbegehren Ziffern 1 bis 3 des Klägers vom 16. März 2020 und auf dessen Rechtsbegehren Ziffern 1 bis 4 seines Gesuchs vom 12. Mai 2020 unter Belassung der Prozesskosten bei der Prozedur des Hauptverfahrens 115-2017-31 unter ihrer Auferlegung zu Lasten des Klägers und unter seiner Verpflichtung zur angemessenen Entschädigung der Beklagten für ihre Aufwendungen in diesem Massnahmeverfahren, nicht eingetreten, eventuell, als gegenstandslos geworden vom Protokoll des Verfahrens Proz.Nr. 135-2019-33 des Regionalgerichts abgeschrieben, subeventuell abgewiesen werde;

2.

Es seien der Ziffer 1, erstes und zweites Lemma, Ziffer 2 und Ziffer 3 des Anfechtungsobjekts vom 22. April 2021 des Einzelrichters des Erstinstanzlichen Zivilgerichts beim Regionalgericht Maloja die aufschiebende Wirkung zu erteilen, eventuell sei die Vollstreckung dieser Bestimmungen des Anfechtungsobjekts aufgehoben werden [recte: aufzuheben];

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.70 % zu Lasten des Kantons Graubünden, eventuell zu Lasten des Beklagten.

F/b. Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 12. Mai 2021 wurde dem Rechtsmittel einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt.

F/c. B._____ beantragte in seiner Antwort vom 26. Mai 2021, was folgt:

1.

Es seien die unter Ziffer 1 gestellten Anträge der Beklagten, Berufungsklägerin und evtl. Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 10. Mai 2021 abzuweisen, insoweit auf dieselben überhaupt einzutreten ist. Dementsprechend sei der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 22. April 2021 (Proz.-Nr. 135-2019-33) vollumfänglich zu bestätigen;

2.

Es sei der Antrag auf aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels, eventuell auf Aufhebung der Vollstreckung abzuweisen, insoweit auf denselben überhaupt eingetreten werden kann;

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten, Berufungsklägerin und evtl. Beschwerdeführerin.

F/d. Mit Schreiben vom 25. Juni 2021 gab A._____ bekannt, nicht mehr durch Rechtsanwalt E.________ vertreten zu sein, wobei sie der Eingabe eine persönliche Schilderung ihrer Beziehung zu ihrem Ehemann aus dem Jahr 2017 beilegte. Am 30. Juni 2021 beantragte B._____, dieses Schriftstück aus dem Recht zu weisen.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

A._____ hat gegen die prozessleitende Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja vom 22. April 2021 im Verfahren Nr. 135-2019-33 ein Rechtsmittel erhoben. Prozessleitende Verfügungen sind nach Art. 319 lit. b ZPO (unter gewissen Voraussetzungen) mit Beschwerde anfechtbar, doch muss vorliegend zunächst geklärt werden, ob überhaupt eine derartige Verfügung vorliegt. Das Gericht prüft nämlich von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 60 ZPO).

1.2.1

Beim Prozess Nr. 135-2019-33 handelt es sich um ein Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen, das von B._____ mit Gesuch vom 24. Januar 2019 eingeleitet worden war, und in dem der Genannte gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 170 ZGB von seiner Ehefrau Auskünfte über deren finanzielle Verhältnisse verlangte. Mit Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 5. März 2019 wurde das Gesuch gutgeheissen und A._____ unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB angewiesen, innert 20 Tagen die letzte Steuererklärung, den Jahresabschluss mit Belegen und aktuelle Auszüge über Bank- und gegebenenfalls Postkonti vorzulegen. Der erwähnte Entscheid wurde durch das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 14. Januar 2020 (ZK1 19 49) bestätigt und ist folglich rechtskräftig. Bereits vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob im erwähnten Verfahren noch eine prozessleitende Verfügung ergehen kann.

1.2.2

Mit seinem Gesuch vom 16. März 2020 ersuchte B._____ um Vollstreckung des Massnahmeentscheids vom 5. März 2019. So nahm er darin ausdrücklich auf den erwähnten Entscheid Bezug, machte eine unvollständige Erfüllung desselben durch A._____ geltend und verlangte die gerichtliche Aufforderung der Genannten, die noch fehlenden Belege und Urkunden einzureichen. Der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja befasste sich in der Folge dann auch mit der Vollstreckung der von ihm am 5. März 2019 angeordneten und vom Kantonsgericht bestätigten Auskunftspflicht von A._____. In seiner Erkenntnis vom 22. April 2021 hielt er nämlich ausdrücklich fest, dass er die erwähnte Verpflichtung nicht neu beurteile, sondern lediglich "präzisiere" (vgl. act. B.1 E. 13). Der angefochtene Entscheid ist somit entgegen dessen Bezeichnung nicht als prozessleitende Verfügung zu qualifizieren – auch nicht als solche im Hauptverfahren –, sondern als Entscheid betreffend Vollstreckung einer vorsorglichen Massnahme.

1.3.1

Die Vollstreckung einer vorsorglichen Massnahme richtet sich nach Art. 267 ZPO. Nach dieser Bestimmung trifft das Gericht, das die vorsorgliche Massnahme anordnet, auch die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen. Obwohl die direkte Vollstreckung die Regel ist, kann das erkennende Massnahmegericht Vollstreckungsmassnahmen – auf Gesuch hin oder von Amtes wegen – auch erst nachträglich anordnen, d.h. in einem der Massnahmeverfügung zeitlich nachgehenden Entscheid, wenn es die gleichzeitige Anordnung aus Versehen oder bewusst unterlassen hat. Ebenfalls zulässig ist die Änderung bereits erfolgter Vollstreckungsmassnahmen (Lorenz Droese, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 19 zu Art. 335 ZPO u. N 7 zu Art. 337 ZPO; Thomas Sprecher, in: Spühler/Ten-chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1a, 4 u. 9a zu Art. 267 ZPO; Melanie Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der schweizerischen ZPO, Zürich 2016, Rz. 132 u. 303 f. m.w.H.). In Betracht kommen die in Art. 343 ZPO genannten Massnahmen, also eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB, eine Ordnungsbusse, Zwangsmassnahmen oder eine Ersatzvornahme (Art. 343 Abs. 1 ZPO; Sprecher, a.a.O., N 7 zu Art. 267 ZPO).

1.3.2

Gegen die Vollstreckung einer vorsorglichen Massnahme ist grundsätzlich kein Rechtsmittel nach der ZPO oder dem BGG gegeben. Die Gegenpartei hat gegen die Massnahme selbst vorzugehen, was A._____ vorliegend denn auch (erfolglos) getan hat. Allerdings muss es der unterlegenen Partei im Rahmen der eigentlichen Vollstreckung – also auch bei nachträglichen Vollstreckungsanordnungen – möglich sein, bei der nächsthöheren kantonalen Instanz geltend zu machen, dass keine vollstreckbare Anordnung einer vorsorglichen Massnahme vorliege oder dass die Anordnung der Vollstreckung sachlich oder zeitlich über die vorsorgliche Massnahme hinausschiesse (Lukas Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 17 f. zu Art. 267 ZPO; Sprecher, a.a.O., N 10 zu Art. 267 ZPO). Da ein Vollstreckungs- und nicht ein Erkenntnisverfahren betroffen bzw. die Vollstreckung einer vorsorglichen Massnahme funktional betrachtet mit der Vollstreckung eines abschliessenden Entscheids vergleichbar ist, ist das zulässige Rechtsmittel die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO analog; BGer 4A_189/2016 v. 13.7.2016 E. 3.3; KGer SZ ZK2 2018 92 v. 18.6.2019 E. 3).

1.4.1

Aus dem Gesagten folgt, dass das Rechtsmittel von A._____ vom 10. Mai 2021 als Beschwerde entgegenzunehmen ist, zumal dieses eventualiter als solche bezeichnet und überdies frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 321 Abs. 1–3 ZPO i.V.m. Art. 158 Abs. 2 ZPO u. Art. 248 lit. d ZPO; BGer 5A_668/2017 v. 22.11.2018 E. 5.4; KGer GR ZK2 19 77 v. 19.12.2019 E. 1.3 je m.w.H.). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Beschwerde als Rechtsmittel­instanz und gerichtsintern die Zuständigkeit der I. Zivilkammer ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) und Art. 6 lit. a KGV (BR 173.100).

1.4.2

Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO), wobei der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht beinhaltet und auch die Unangemessenheit umfasst (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 320 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 10 zu Art. 310 ZPO i.V.m. N 4 zu Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

1.4.3

Zu beachten bleibt, dass es im Beschwerdeverfahren nicht darum geht, das Erkenntnisverfahren neu aufzurollen, sondern lediglich zu prüfen ist, ob eine korrekte Vollstreckung der Auskunftsanordnung vom 5. März 2019 vorliegt.

1.5.1

Die seitens der Beschwerdeführerin zur Edition verlangten Akten der verschiedenen zwischen den Parteien hängigen oder abgeschlossenen Verfahren wurden soweit erforderlich beigezogen.

1.5.2

Was das von ihr am 25. Juni 2021 eingereichte Schreiben betrifft, so ging dieses vor Abschluss des Schriftenwechsels ein (vgl. act. D.4), so dass es entgegen dem Antrag des Beschwerdegegners nicht aus dem Recht zu weisen ist. Der Inhalt des Schreibens ist mangels konkretem Bezug zum Beschwerdeverfahren allerdings nicht relevant.

2.

Im angefochtenen Entscheid gab der Vorderrichter zunächst einige Überlegungen des Kantonsgerichts von Graubünden in dessen Urteil vom 14. Januar 2020 (ZK1 19 49) wieder und nahm im Anschluss eine Präzisierung der Informationspflicht der Beschwerdeführerin vor, namentlich in zeitlicher Hinsicht. Er führte aus, das Auskunftsbegehren des Beschwerdegegners datiere vom 24. Januar 2019, was durch die Anfechtung des Entscheids beim Kantonsgericht sowie durch weitere Verfahrensverzögerungen indes über zwei Jahre zurückliege. Massgebend sei daher nicht mehr das Datum der Einreichung des Auskunftsbegehrens, sondern der aktuelle Zeitpunkt. Die Auskunftserteilung beziehe sich mit anderen Worten auf die aktuelle Vermögenssituation zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Verfügung. Anders zu entscheiden, würde Tür und Tor für die Verzögerung des Verfahrens durch den auskunftsverpflichteten Ehegatten öffnen. Zudem drängten sich, sollte das Gericht auf eine nicht mehr aktuelle Vermögenssituation abstellen, unter Umständen Abänderungsbegehren auf. Die Beschwerdeführerin habe folglich Auskunft über ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse zu erteilen und die letzte Steuererklärung komplett und versehen mit den dazugehörigen Belegen, den letzten Jahresabschluss mit den dazugehörigen Belegen sowie die aktuellen Auszüge ihrer Bank- und Postkonti einzureichen. Ausserdem habe sie, nachdem sie anlässlich der Hauptverhandlung die von ihr verlangten Unterlagen zugegebenermassen nicht komplett eingelegt habe, diese nachzureichen. Sämtliche Urkunden seien vollständig und ohne Abdeckung irgendeiner Information vorzulegen, zumal die Beschwerdeführerin keine Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht habe und die Entscheidung über zu treffende Schutzmassnahmen ohnehin einzig beim Gericht liege (act. B.1 E. 12 f.).

3.1

Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend zunächst, dass der Vorderrichter die Dispositionsmaxime verletzt habe. Indem dieser nicht auf das Gesuchs-, sondern auf das Entscheiddatum abstelle, müsse sie nun gemäss Ziffer 1 erstes Lemma des Entscheiddispositivs etwas liefern, was der Beschwerdegegner gar nie verlangt habe (Beschwerde Ziff. 2.2.2.2 u. 3.1.1.6). Dieser Einwand erweist sich im Ergebnis als zutreffend:

3.1.1

Der Beschwerdegegner verlangte in seinen Eingaben vom 16. März 2020 und vom 12. Mai 2020 tatsächlich nur, dass die Beschwerdeführerin die fehlenden Belege zur Steuererklärung und zur Jahresrechnung 2018 sowie die aktuellen und vollständigen Bank- bzw. Postkontoauszüge des Jahres 2018 einreiche, nicht aber, dass sie zusätzlich noch aktuelle(re) Auskünfte erteile. Der Vorderrichter war zwar insofern nicht an die Anträge des Beschwerdegegners gebunden, als er allfällige Vollstreckungsmassnahmen auch von Amtes wegen anordnen durfte (vgl. E. 1.3.1). Allerdings war er nicht befugt, den zu vollsteckenden Entscheid materiell zu überprüfen, zu ergänzen oder diesen abzuändern (vgl. Melanie Huber, a.a.O., Rz. 56 f. u. 192; vgl. im Allgemeinen auch BGer 4A_287/2020 v. 24.3.2021 E. 2.2). Letzteres ergibt sich auch daraus, dass eine Änderung von vorsorglichen Massnahmen von Amtes wegen grundsätzlich nicht erlaubt ist (Lucius Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 268 ZPO). Genau das tat der Vorderrichter aber, indem er von der Beschwerdeführerin nicht nur Unterlagen aus dem Jahr 2018, sondern auch aktuelle Unterlagen forderte, für die Auskunftspflicht somit nicht allein den Zeitpunkt der Massnahmeverfügung, sondern zusätzlich auch noch denjenigen der Vollstreckungsverfügung als massgeblich betrachtete. Die Vollstreckungsanordnung greift in diesem Sinn in das abgeschlossene Erkenntnisverfahren ein bzw. schiesst über die vorsorgliche Massnahme vom 5. März 2019 hinaus. Dies erweist sich als unzulässig, selbst wenn sich aufgrund eines von der Beschwerdeführerin angehobenen Rechtsmittelverfahrens eine zeitliche Verschiebung ergeben hat.

3.1.2

Zweifellos dürfte es sinnvoll und auch notwendig sein, dass das Regionalgericht Maloja beim Entscheid über den nachehelichen Unterhalt über aktuelle Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin verfügt. Die entsprechenden Informationen können aber nicht im Rahmen des vorliegenden (Vollstreckungs-)Verfahrens erlangt werden. Vielmehr hat das Regionalgericht – unter Beachtung der jeweils anwendbaren Verfahrensmaximen (Art. 58 ZPO; Art. 277 ZPO bzw. Art. 276 i.V.m. Art. 272 ZPO) – im Hauptverfahren oder im Verfahren betreffend Abänderung der im Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltspflicht entsprechende prozessrechtliche Anordnungen zu treffen bzw. hat der Beschwerdegegner ein Gesuch auf Abänderung der vorsorglichen Massnahme (Auskunftserteilung) zu stellen.

3.2

Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie in Bezug auf die Unterlagen aus dem Jahr 2018 eine Erfüllung ihrer Auskunftspflicht geltend macht (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1.1.2 in fine u. Ziff. 3.1.3).

3.2.1

Die Steuererklärung 2018 wurde anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Maloja vom 20. Februar 2020 zwar eingereicht (RG act. I./3), allerdings ohne die ersten Seiten, ohne vollständige Adressangabe der Beschwerdeführerin, ohne deren Unterschrift und ohne Beilagen. Ein vollständiges und verlässliches Bild über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist dadurch nicht möglich. So wäre bspw. in Bezug auf die Eigenversorgungskapazität die Kenntnis darüber wichtig, welcher unselbständigen Erwerbstätigkeit die Beschwerdeführerin nachgeht, was sich aus dem Lohnausweis als Beilage zur Steuererklärung ergeben würde. Mit der Unterschrift auf der Steuererklärung würde sie sodann das vollständige und wahrheitsgetreue Ausfüllen des Dokuments bestätigen.

3.2.2

In den am 29. April 2020 eingereichten Auszügen ihrer Postkonti (RG act. I./4) deckte die Beschwerdeführerin ihre Adresse, insbesondere aber die Angaben zu Einzahlern und Begünstigten ab. Ohne diese Angaben fehlt den entsprechenden Auszügen die Aussagekraft. Weder lässt sich eruieren, welche Einkünfte die Beschwerdeführerin aus unselbständiger und/oder selbständiger Erwerbstätigkeit bzw. aus anderen Quellen erzielt, noch ergeben sich Hinweise zu ihrem Bedarf (z.B. Überweisungen für Miete oder Krankenkasse). Die Feststellung der Vor­instanz, dass die Beschwerdeführerin keine Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht habe und ohnehin das Gericht und nicht sie über allfällige Schutzmassnahmen befinde, hat die Genannte im Übrigen nicht substantiiert bestritten.

3.2.3

Im Weiteren fehlt auch der Jahresabschluss der Unternehmung der Beschwerdeführerin des Jahres 2018 mit den dazugehörigen Belegen, wurde am 20. Februar 2020 doch lediglich eine rudimentäre Jahresaufstellung (auf einer A4-Seite) eingereicht (RG act. I./3).

3.2.4

Aus dem Gesagten ergibt sich einerseits, dass die Beschwerdeführerin ihrer Auskunftspflicht gemäss Entscheid vom 5. März 2019 bis anhin nicht nachgekommen ist, so dass der Beschwerdegegner entgegen ihrer Ansicht (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1.1.7) über ein schutzwürdiges Interesse an Vollstreckungsanordnungen verfügte und diese auch notwendig waren. Dass der Vorderrichter hierzu zuständig war (vgl. zum entsprechenden Einwand Ziff. 3.1.3.2 der Beschwerde), wurde bereits dargelegt (E. 1.3.1). Anderseits wird deutlich, dass die erste Instanz mit den Anordnungen in Ziffer 1 zweiter Spiegelstrich und in Ziffer 2 des Entscheiddispositivs sachlich nicht über das hinausgegangen ist, was bereits im Entscheid vom 5. März 2019 verlangt wurde, sondern ihre Anordnungen lediglich präzisierte. Es handelt sich in diesem Sinn um zulässige Vollstreckungsanordnungen.

3.3

Ebenso wenig verfangen die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin:

Dispositiv

3.3.1. Zunächst ist festzustellen, dass die prozessleitende Verfügung des Regionalgerichts Maloja vom 23. April 2020 (act. C.17) den vorinstanzlichen Vollstreckungsanordnungen nicht entgegensteht (Beschwerde Ziff. 3.1.1.3). Zwar wurde darin – im Rahmen einer Auflistung der zwischen den Parteien hängigen Verfahren – festgehalten, dass das Verfahren Nr. 135-2019-33 nach der Bestätigung des Entscheids vom 5. März 2019 durch das Kantonsgericht von Graubünden erledigt sei. Damit wurde indessen lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Massnahmeverfahren als solches abgeschlossen und die Beschwerdeführerin demnach rechtskräftig zur Auskunftserteilung verpflichtet worden war. Eine Aussage darüber, dass die Genannte ihrer Verpflichtung auch ordnungsgemäss nachgekommen wäre, enthält die erwähnte Verfügung indes nicht. Die Beschwerdeführerin durfte daraus folglich nicht den Schluss ziehen, keine weiteren Auskünfte mehr erteilen zu müssen. Erst recht nicht durfte sie zum damaligen Zeitpunkt von einem entsprechenden Verzicht seitens des Beschwerdegegners ausgehen, hatte jener doch rund einen Monat vorher, am 16. März 2020, explizit um Vollstreckung der Auskunftspflicht ersucht. Der Umstand, dass sie zusammen mit ihrer Eingabe vom 29. April 2020 dann (unvollständige) Kontoauszüge aus dem Jahr 2018 ins Recht legte, steht ihrer aktuellen Interpretation der prozessleitenden Verfügung vom 23. April 2020 ebenfalls entgegen. Weshalb sich im Weiteren aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdegegner gegen die von der Beschwerdeführerin angestrebte Berichtigung des Protokolls der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2020 wehrte, ein Verzicht des Beschwerdegegners auf die Erhebung weiterer Beweismittel zur Eigenversorgungskapazität der Beschwerdeführerin ergeben sollte (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1.1.3), ist nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass Letztere hier die Beweiserhebung im Hauptverfahren und nicht das vorliegende Massnahmeverfahren anspricht, wurde im fraglichen Protokoll eine weitere Beweisabnahme für den Fall, dass ein Entscheid aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich wäre, ausdrücklich vorbehalten. Ebenso wenig wie der Beschwerdegegner auf die Durchsetzung seines Auskunftsanspruchs gegenüber der Beschwerdeführerin verzichtet hat, hat er schliesslich einen Verzicht auf den Einbezug deren Einkommens bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts erklärt (vgl. KGer GR ZK1 15 172/173 v. 26.7.2017 E. 6.12 in fine; KGer GR ZK1 19 49 v. 14.1.2020 E. 3.4.2).

3.3.2. Nicht zu hören sind sodann die Einwände der Beschwerdeführerin bezüglich des fehlenden Rechtsschutzinteresses (vgl. z.B. Ziff. 3.1.3.4 der Beschwerde). Dass der Beschwerdegegner im Hinblick auf die Regelung der Nebenfolgen der Ehescheidung oder eine allfällige Abänderung der bestehenden Unterhaltsregelung (Art. 179 ZGB) über ein solches verfügt, ist rechtskräftig festgestellt (KGer GR ZK1 19 49 v. 14.1.2020 E. 3.2.2, 3.3.2 u. 3.4.2) und steht im Vollstreckungsverfahren daher nicht mehr zur Diskussion. Im erwähnten kantonsgerichtlichen Urteil wurde sodann explizit darauf hingewiesen, dass beim Entscheid über ein Auskunftsbegehren (noch) nicht geprüft werden müsse, ob die Voraussetzungen für eine Abänderung der vom Eheschutzgericht getroffenen Unterhaltsregelung effektiv erfüllt sind (a.a.O., E. 2.2 u. 3.4.2). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass bei fehlenden Voraussetzungen für eine Abänderung des Eheschutzurteils auch der damit zusammenhängende Auskunftsanspruch nicht gegeben sei (Beschwerde Ziff. 3.1.1.1. f.), zielt damit ins Leere.

3.3.3. Ebenfalls unzutreffend ist der Einwand der Beschwerdeführerin, dass eine res iudicata vorliege (Beschwerde Ziff. 3.1.2), ging es im vorinstanzlichen Verfahren doch nicht darum, erneut über die materiellrechtliche Auskunftspflicht zu urteilen, sondern darum, diese zu vollstrecken.

3.3.4. Dass das Anfechtungsobjekt mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB verbunden worden ist, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 3.1.5) schliesslich ebenfalls nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass der Vorderrichter zu einer solchen Anordnung ermächtigt war (vgl. E. 1.3.1), bot die bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids nicht vollständig erfolgte Auskunftserteilung durch die Beschwerdeführerin Anlass zu einer solchen Massnahme. Ausserdem erweist sich diese als verhältnismässig, zumal im Vergleich zur ursprünglichen Vollstreckungsanordnung keine Verschärfung vorgenommen wurde und die Beschwerdeführerin es in der Hand hat, mit der ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Auskunftspflicht einer Bestrafung zu entgehen.

4. Zusammenfassend steht fest, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist, soweit die Auskunftspflicht der Beschwerdeführerin darin im Vergleich zum Entscheid vom 5. März 2019 zeitlich ausgedehnt wurde, ansonsten aber bestätigt werden kann. Dies gilt auch für den Kostenpunkt, ist es gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO doch zulässig, über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen erst zusammen mit der Hauptsache zu entscheiden. Der Vorinstanz im Hinblick auf die dannzumal vorzunehmende Kostenverteilung Weisungen zu erteilen, wie es die Beschwerdeführerin anstrebt, erscheint weder notwendig noch angemessen.

5.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

5.2. Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel, sofern sie die seitens der Vorinstanz vorgenommene zeitliche Ausdehnung ihrer Auskunftspflicht rügt. Mit ihren übrigen Einwänden unterliegt sie. Gestützt auf diesen Ausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die nach auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt werden, den Parteien je hälftig auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Da jene lediglich die Hälfte der gerichtlichen Kosten, d.h. CHF 1'000.00, zu übernehmen hat, wird der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin den von ihr geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 1'000.00 zu erstatten (Art. 111 Abs. 1 u. 2 ZPO). Da bei gleichmässigem Verfahrensausgang nach gegenseitiger Verrechnung der Quoten des jeweiligen Obsiegens (½ – ½) zugunsten keiner Partei eine Differenz resultiert, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. zur Quotenmethode: KGer GR ZK1 19 1/3 v. 16.11.2020 E. 19.6.2).

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der erste Spiegelstrich von Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja vom 22. April 2021 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen je hälftig zu Lasten von A._____ und von B._____. Sie werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. B._____ wird verpflichtet, A._____ den Betrag von CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

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