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Entscheid

ZK1 2021 70

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Surselva

12. August 2021Deutsch13 min

A. C.________ und A.________ sind die seit dem 12. September 2018 getrennt lebenden Eltern von B.________ (geb. _____ 2013). In Abänderung bereits erlassener Eheschutzmassnahmen wurde für B.________ mit Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 22. Januar 2020 eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Weiter wurde festgehalten, die Mutter von A.________, D.________, sei als Beiständin einzusetzen. Geregelt wurde ebenfalls das Besuchsrecht des Vaters. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Region Prättigau/Davos (nachfolgend KESB Prättigau/Davos) wurde mit dem Vollzug der Beistandschaft beauftragt. D.________ wurde sodann mit Entscheid der Kollegialbehörde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 11. Februar 2020 als Beiständin eingesetzt.

Source gr.ch

Entscheid vom 11. August 2021

Referenz ZK1 21 70

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Michael Dürst und Bergamin

Guetg, Aktuar

Parteien A._____

Beschwerdeführer

in Sachen des

B._____

Gegenstand Begutachtung Vater

Anfechtungsobj. verfahrensleitende Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Region Prättigau/Davos vom 18.05.2021, mitgeteilt am 18.05.2021

Mitteilung 13. August 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A. C.________ und A.________ sind die seit dem 12. September 2018 getrennt lebenden Eltern von B.________ (geb. _____ 2013). In Abänderung bereits erlassener Eheschutzmassnahmen wurde für B.________ mit Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 22. Januar 2020 eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Weiter wurde festgehalten, die Mutter von A.________, D.________, sei als Beiständin einzusetzen. Geregelt wurde ebenfalls das Besuchsrecht des Vaters. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Region Prättigau/Davos (nachfolgend KESB Prättigau/Davos) wurde mit dem Vollzug der Beistandschaft beauftragt. D.________ wurde sodann mit Entscheid der Kollegialbehörde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 11. Februar 2020 als Beiständin eingesetzt.

B. Aus Meldungen Dritter sowie eigenen Abklärungen ergaben sich der KESB Prättigau/Davos Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung. Sie erachtete es als unklar, ob der persönliche Verkehr zwischen B.________ und seinem Vater aufgrund der möglichen Gefährdung sistiert, eingeschränkt oder allenfalls abgeändert werden sollte. Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 ordnete das verfahrensleitende Mitglied der KESB Prättigau/Davos was folgt an:

1.

Für A._____ (Vater) wird ein Kurzgutachten (Fragekatalog im Anhang) durch Dr. Dr. E.________ angeordnet (Art 446 Abs. 2 ZGB). Die Gutachterin wird ausdrücklich auf die Strafbestimmungen im Anhang hingewiesen.

2.

A._____ wird ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflichten gemäss Art. 448 ZGB im Rahmen der Gutachtenserstellung hingewiesen.

C. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. In dieser äusserte er sein Unverständnis über die Abklärung.

D. Die KESB Prättigau/Davos beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Mit seiner Beschwerde richtet sich der Beschwerdeführer gegen eine prozessleitende Verfügung eines instruierenden Mitgliedes der KESB Prättigau/Davos in einem Abklärungsverfahren betreffend Anordnung von Kindesschutzmassnahmen. Gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen entsprechende Verfügungen beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden (PKG 2019 Nr. 3 E. 1.6). Gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden findet Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil) keine analoge Anwendung. Die angefochtene verfahrensleitende Verfügung kann mithin ohne erschwerte Weiterzugsmöglichkeit angefochten werden (PKG 2019 Nr. 3 E. 4.1 f.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (KGer GR ZK1 18 173 v. 11.3.2019 E. 2). Sie ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7085]).

1.2

Die Beschwerde gegen die am 18. Mai 2021 mitgeteilte Verfügung datiert vom 27. Mai 2021, womit sie fristgerecht eingereicht wurde. Die schriftlich eingereichte Beschwerde enthält eine, gemessen an den reduzierten Anforderungen für eine nicht anwaltlich vertretene Person in einem Kindesschutzverfahren, genügende Begründung. Zweifellos wird der Beschwerdeführer durch die von der KESB Prättigau/Davos angeordnete Einholung eines Gutachtens über ihn selbst unmittelbar in seinen Rechten berührt und betroffen, so dass er gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB als direkt am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. auch Anna Murphy/Daniel Steck, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 19.15). Das Kantonsgericht von Graubünden ist als einzige kantonale Beschwerdeinstanz in kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Angelegenheiten zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7085). Es ist darauf hinzuweisen, dass trotz grundsätzlicher Anwendung der Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB der besonderen Natur der prozessleitenden Verfügung durch die sinngemässe Anwendung von Bestimmungen der ZPO im KESB-Beschwerdeverfahren Rechnung getragen werden kann (vgl. PKG 2019 Nr. 3 E. 1). Selbst wenn in Nachachtung der besonderen Natur der angefochtenen Verfügung in sachverhaltsmässiger Hinsicht eine auf offensichtliche Unrichtigkeit beschränkte Kognition im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO bestehen sollte (vgl. Steck, Basler Kommentar, a.a.O., N 24 zu Art. 450 ZGB), wäre dies vorliegend irrelevant. Dies weil eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wie noch zu zeigen sein wird, nicht erkennbar ist.

2.2

Vorliegend entzog die KESB Prättigau/Davos der Beschwerde in analoger Anwendung von Art. 325 Abs. 1 ZPO die aufschiebende Wirkung. Ein Rückgriff auf die Bestimmung der ZPO ist nicht notwendig. Bereits Art. 450c ZGB gibt der KESB die entsprechende Kompetenz.

3.1

Vorliegend wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung seiner Begutachtung. Dazu trägt er vor, die Ausführungen betreffend die Vorkommnisse träfen nicht zu. Er sei weder aggressiv gewesen noch halte er die Besuchsabsprachen nicht ein. Vielmehr schränke die Beiständin den Kontakt zu ihm ein, weshalb er vorschlage, künftig seinen Vater F.________ als Begleitperson einzusetzen. Eine Kindswohlgefährdung sei ebenso wenig abzuklären wie eine Sistierung, Einschränkung oder Abänderung des persönlichen Verkehrs zwischen B.________ und ihm. Die gutachterlichen Fragen seien unzutreffend formuliert

3.2

Die KESB Prättigau/Davos hat aufgrund der Meldungen der Beiständin ein Abklärungsverfahren eröffnet. Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird von der Untersuchungs- und Offizialmaxime beherrscht (Art. 446 ZGB). Die KESB erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen, zieht die erforderlichen Erkundigungen ein, erhebt die notwendigen Beweise und ordnet nötigenfalls ein Gutachten einer sachverständigen Person an oder kann eine geeignete Stelle oder Person mit Abklärungen beauftragen (Art. 446 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Ergänzt und relativiert wird der Untersuchungsgrundsatz durch die in Art. 448 Abs. 1 ZGB verankerte Verpflichtung der Verfahrensbeteiligten wie auch Dritter, an der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 448 ZGB). Als Ausdruck der Offizialmaxime ist die KESB nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Art. 446 Abs. 3 ZGB), sondern kann von deren Rechtsbegehren abweichen und eine andere Anordnung treffen. Des Weiteren wendet sie das Recht von Amtes wegen an (Art. 446 Abs. 4 ZGB). Diese Verfahrensgrundsätze sind von zentraler Bedeutung, da es in den Verfahren vor der KESB nicht bloss um Interessenskonflikte zwischen Privaten geht, sondern vielmehr um das Wohl von Kindern oder von schutzbedürftigen Erwachsenen. Daher werden auch öffentliche Interessen tangiert. Es muss daher zwingend und von Amtes wegen, d.h. ungeachtet der Anschauungen und Interessen der beteiligten Parteien, richtig und umfassend verwirklicht werden (Auer/Marti, a.a.O., N 2 sowie N 40 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, ist die Beurteilung der Verfahrensbeteiligten über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. jenen der Beschwerdeinstanz, womit Massnahmen ohne weiteres auch gegen deren Willen angeordnet werden können.

3.3

Art. 446 Abs. 2 ZGB erwähnt für die Sachverhaltsabklärung das Gutachten einer sachverständigen Person als einziges Beweismittel. Dieses ist einzuholen, wenn das notwendige Fachwissen innerhalb der Behörde fehlt. Dabei ist auch die Begutachtung eines Elternteils im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens zulässig (BGer 5A_211/2014 v. 14.7.2014 E. 3.5.). Auch diese Massnahme darf indessen nur angeordnet werden, wenn sie erforderlich ist.

3.4

Vorliegend hat die KESB Prättigau/Davos von der eingesetzten Beiständin schon im Januar 2020 Kenntnis von psychischen Problemen des Beschwerdeführers sowie dessen Klinikaufenthalten erhalten (KESB act. 5, 6 und 14). Offenbar verschlechterte sich die psychische Verfassung des Beschwerdeführers nach dessen Entlassung aus der Klinik zusehends. So meldete sich die Beiständin am 10. Mai 2021 telefonisch bei der KESB Prättigau/Davos und teilte dieser mit, dass es beim Beschwerdeführer in der Nacht von Samstag auf Sonntag seit anfangs April 2021 bereits zum dritten Polizeieinsatz wegen Nachtruhestörung gekommen sei. Er würde in der Nacht herumschreien. Er zeige zudem ein sehr unberechenbares Verhalten. Er raste vom einen Moment zum anderen aus. Nach Angaben der Kindsmutter sei dies schon in der Ehe und im Beisein von B.________ geschehen, welcher darauf verängstigt reagiere. Vor zwei Wochen sei der Beschwerdeführer extrem aggressiv zur Wohnung der Kindsmutter gekommen. Nachdem ihm der Zutritt verwehrt worden sei, habe er aber sein Anliegen ruhig vortragen können und sei dann wieder gegangen. Besuchsabsprachen würden derzeit kaum stattfinden (KESB act. 20). In zwei E-Mails vom 11. Mai 2021 wies die Beiständin auf einen erneuten Polizeieinsatz in der vergangenen Nacht beim Beschwerdeführer hin. Zudem führte sie aus, dass jener vermehrt nach seinem Sohn fragen würde. Der Beschwerdeführer sei schon im Beisein von seinem Sohn komplett ausgerastet, wegen einer ganz normalen Frage. Sie traue sich nicht mehr, mit B.________ zum Beschwerdeführer zu gehen. Dieser habe ihr und seiner Ex-Frau auch schon mit dem Tod gedroht, falls B.________ gegen Corona geimpft werde. Zudem habe er eine Aussage gemacht, wonach er für B.________ einen griechischen Pass bestellt habe, den er auf einer griechischen Insel erhalten werde. A.________ mache weitere Drohungen per WhatsApp (KESB act. 21). Gleichentags meldete sich die Beiständin erneut per E-Mail bei der KESB Prättigau/Davos. Eindringlich wies sie darauf hin, dass sich die Situation weiter verschlimmere. Der Beschwerdeführer habe sie nun heute schon zweimal bedroht. Es werde immer schlimmer und sei kaum mehr zu ertragen. Sie hoffe, dass diese Nacht nichts passiere (KESB act. 22).

Der Beschwerdeführer wurde in der Nacht vom 15. auf den 16. Mai 2021 fürsorgerisch untergebracht. Gemäss telefonischer Rückmeldung der zur Unterbringung beigezogenen Kantonspolizei Graubünden vom 16. Mai 2021 sei es bei der Einweisung "ziemlich wild gewesen" (KESB act. 26). Die einweisende Ärztin, Dr. med. G.________, führte in ihrem Zusatzschreiben vom 17. Mai 2021 an die KESB Prättigau/Davos aus, dass der Beschwerdeführer abwehrend, aufbrausend sowie impulsiv aufspringend gewesen und ihres Erachtens nur aufgrund der Polizeipräsenz im Raum geblieben sei. Es sei ihr nicht gelungen, den Kontakt zu ihm zu finden und ihn zu beruhigen. Eine Absprachefähigkeit sei nicht gegeben gewesen. Er habe explosiv und bedrohlich gewirkt. Sodann wies sie darauf hin, dass sie von der Kantonspolizei aufgeboten worden sei. Laut dieser habe es sich um den fünften oder sechsten Polizeieinsatz in dieser Woche gehandelt. Die Polizei sei angeblich von verschiedenen Nachbarn alarmiert worden, die sich vom Verhalten des Beschwerdeführers bedroht gefühlt hätten (KESB act. 31). Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Schilderungen der Beiständin begründen würden, bestehen keine. Vielmehr scheint die Beiständin, welche zugleich die Mutter des Beschwerdeführers ist, diesen nicht unnötig belasten zu wollen. So schildert sie denn auch immer wieder Situationen, in denen eine Interaktion zwischen B.________ und dem Beschwerdeführer gut funktioniert habe (vgl. etwa KESB act. 32, Ziff. 6). Kommt hinzu, dass insbesondere die von ihr geschilderten und vom Beschwerdeführer bestrittenen Drohungen durch im Recht liegende Auszüge des WhatsApp-Verkehrs dokumentiert sind (KESB act. 37). Auch die etlichen Polizeieinsätze beim Beschwerdeführer lassen sich aufgrund der Aussagen der Polizei, der einweisenden Ärztin sowie der Beiständin erstellen (KESB act. 20, 21 und 31). Die vorliegenden Informationen unterschiedlicher Personen erhärten den Verdacht einer möglichen Kindswohlgefährdung durch die Weitergeltung der bisherigen Besuchsrechtsregelung zum Vater. Angesichts dieser Ausgangslage und mit Blick auf den geltenden Untersuchungsgrundsatz war bzw. ist die KESB Prättigau/Davos geradezu gehalten, abzuklären, ob und inwiefern eine Kindeswohlgefährdung durch die Ausübung des persönlichen Verkehrs besteht. Der Beizug einer Gutachterin zur Klärung dieser Frage ist daher gerechtfertigt.

3.5

Die der Gutachterin unterbreiteten Fragen betreffen grundsätzlich den allgemeinen Zustand des Beschwerdeführers und zielen einerseits auf das mögliche Krankheitsbild des Beschwerdeführers wie auch auf eine entsprechende Behandlung. Des Weiteren thematisieren sie die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers mit der Beiständin und der Kindsmutter und die konkreten Gefahren bei einer unterbleibenden Behandlung, die konkrete Weiterführung des persönlichen Verkehrs und die konkrete Gefahr von Drohungen gegen die Ehefrau und die Beiständin. Die Fragen 1 bis 3 und 6 bis 9 sowie die Entwicklungsperspektiven sind daher nicht zu beanstanden. Die Notwendigkeit einer Beantwortung der Fragen 4 und 5, welche nicht mit der Abklärung des Kindswohls, sondern mit der Selbstgefährdung in Verbindung stehen, erscheint hingegen fraglich. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Beauftragung der Gutachterin fürsorgerisch in einer Klinik untergebracht war, kann dieser Umstand indessen gerade noch vertreten werden. Dies gilt umso mehr, als die Ausübung des persönlichen Verkehrs mittelfristig durchaus auch im Rahmen von Übernachtungen beim Kindsvater denkbar sein könnte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers überzeugen dagegen nicht. In seinen appellatorischen Ausführungen insbesondere zu seiner Leidenschaft als Amateurfunker verkennt er, dass nicht die Ausübung dieses Hobbys Grund für die Begutachtung ist.

3.6

Zusammenfassend erweist sich eine Begutachtung des Beschwerdeführers als Elternteil von B.________ im Hinblick auf Massnahmen des Kindesschutzes, insbesondere die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der sich damit stellenden Fragen der Sistierung des Besuchsrechts, der Begleitung der Besuche mit der Mutter des Beschwerdeführers als Beiständin sowie der Begleitung durch professionelle Fachpersonen im Rahmen begleiteter Besuchstage als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang würden die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Angesichts dessen persönlichen Umstände wird jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf eine Kostenauflage verzichtet. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 8

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero

Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero

Art. 448 ZGBart. 448 CCart. 448 Codice civile svizzero

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

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Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

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5A_211/2014

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

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Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF