ZK1 2021 71
5A_79/2022 vom 16.11.2022
13. Dezember 2021Deutsch49 min
A. A._____ (vormals A._____), geboren am _____ 1965, verehelichte sich am 25. Dezember 2009 in C._____ mit B._____, geboren am _____ 1957. Am 15. Dezember 2014 schlossen die Ehegatten A._____ einen Ehe- und Erbvertrag ab, in welchem sie wie bereits in einem am 12. Juli 2011 beurkundeten Vertrag den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft gemäss Art. 221 f. ZGB wählten und sich gegenseitig sowohl güter- als auch erbrechtlich maximal begünstigten. Im Sommer 2015 trennten sich die Ehegatten.
Source gr.ch
Urteil vom 21. Dezember 2021
Referenz ZK1 21 71
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende
Cavegn und Moses
Bäder Federspiel, Aktuarin
Parteien A._____
Berufungsklägerin
gegen
B._____
Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether
Lautengartenstrasse 7, Postfach 123, 4052 Basel
Gegenstand vorsorgliche Massnahmen (Auskunftserteilung)
Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja vom 7. Mai 2021, mitgeteilt am 7. Mai 2021
(Proz. Nr. 135-2020-33)
Mitteilung 23. Dezember 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____ (vormals A._____), geboren am _____ 1965, verehelichte sich am 25. Dezember 2009 in C._____ mit B._____, geboren am _____ 1957. Am 15. Dezember 2014 schlossen die Ehegatten A._____ einen Ehe- und Erbvertrag ab, in welchem sie wie bereits in einem am 12. Juli 2011 beurkundeten Vertrag den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft gemäss Art. 221 f. ZGB wählten und sich gegenseitig sowohl güter- als auch erbrechtlich maximal begünstigten. Im Sommer 2015 trennten sich die Ehegatten.
B. Am 29. September 2015 leitete B._____ ein Eheschutzverfahren ein, welches mit Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2018 (5A_629/2017, 5A_668/2017) abgeschlossen wurde. Im fraglichen Verfahren wurde unter anderem festgestellt, dass die Parteien seit 23. Juli 2015 getrennt leben, und die Gütertrennung mit Wirkung ab 22. Oktober 2015 angeordnet. Ausserdem wurde B._____ verpflichtet, A._____ mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 einen monatlich im Voraus zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag von CHF 15'000.00 zu bezahlen.
C/a. Mit Klage vom 24. Juli 2017 leitete B._____ beim Regionalgericht Maloja das Ehescheidungsverfahren ein (Proz. Nr. 115-2017-31) und beantragte, die Ehe in Anwendung von Art. 114 ZGB zu scheiden sowie die Nebenfolgen zu regeln. Nach ergebnislos verlaufener Einigungsverhandlung vom 6. Februar 2019 reichte B._____ am 26. Februar 2019 eine ergänzende Klagebegründung ein. Die Klageantwort von A._____ erfolgte mit Datum vom 23. Mai 2019.
C/b. Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Maloja fand am 20. Februar 2020 statt. Mit Teil-Entscheid vom 20. Februar 2020, mitgeteilt am 28. Februar 2020, schied das Regionalgericht Maloja die Ehe und verwies die Regelung der Nebenfolgen in ein separates Verfahren. Das Kantonsgericht von Graubünden schützte dieses Vorgehen (KGer GR ZK1 20 49 v. 17.6.2021). Auf die von A._____ gegen das kantonsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juli 2021 (5A_567/2021) nicht ein.
C/c. Das Verfahren betreffend Regelung der Nebenfolgen der Scheidung ist nach wie vor beim Regionalgericht Maloja hängig.
D/a. Am 31. Januar 2020 reichte A._____ ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren ein (Proz. Nr. 135-2020-33), mit folgenden Anträgen:
1.
Es sei der Kläger gestützt auf Art. 170 ZGB und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, binnen angemessener kurzer, gerichtlich festzusetzender Frist, folgende Auskünfte zu erteilen und Urkunden zu edieren:
a.
Vollständige Auskunft mittels detaillierter, schriftlicher Kontoauszüge sämtlicher Konti und Depots des Klägers bei in- und ausländischen Banken vom 15. Dezember 2014 bis 24. Juli 2017, einschliesslich allfällige Konti der Säule 3a), die auf den Namen des Klägers lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, insbesondere Konti und Depots seiner panamaischen Sitzgesellschaft D._____., nachfolgend kurz mit D._____ bezeichnet;
b.
Vollständige Auskunft mittels schriftlicher Abrechnungen zu allen vom Kläger im In- und Ausland in der Zeit vom 25. Dezember 2009 bis zum 24. Juli 2017 benutzten Kreditkarten, auch wenn sie nicht auf seinen Namen, sondern auf jenen seiner Sitzgesellschaft D._____ oder anderen Dritten lauten, jeweils mit Vollständigkeitserklärungen der betroffenen Kreditkartenfirmen;
c.
Vollständige Auskunft mittels schriftlicher Übersicht sämtlicher Bargeldtransaktionen, die der Kläger im Zeitraum vom 25. Dezember 2009 bis zum 24. Juli 2017 bei der E._____ in F._____ oder bei anderen Banken, gegebenenfalls Postbanken, im In- und Ausland selbst oder durch Dritte getätigt hat, jeweils unter Vorlage der einschlägigen Belege sowie schriftlicher Auskunft über die Quelle und den Empfänger des Bargeldes und der an ihm wirtschaftlich berechtigten Person;
d.
Vollständige Auskunft mittels schriftlicher Übersicht samt Belegen und Vollständigkeitserklärungen der Banken, bei denen der Kläger über Vermögenswerte verfügt, an allen Vermögenswerten im In- und Ausland (Liegenschaften, Guthaben, Wertschriften, Wertsachen und Beteiligungen an Unternehmungen oder Gesellschaften, etc.), an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, unabhängig davon, ob sie auf seinen Namen, den Namen seiner panamaischen Sitzgesellschaft D._____, oder auf den Namen Dritter lauten, alles für den Zeitraum zwischen dem Datum der Eheschliessung der Parteien und dem Datum der Rechtshängigkeit seiner Scheidungsklage, eventuell dem Datum des eheschutzrechtlich bewilligten Getrenntlebens der Parteien;
e.
Vollständige Auskunft mittels schriftlicher Übersicht über alle Beteiligungen des Klägers an in- und ausländischen Gesellschaften samt sämtlichen Jahresabschlüssen mit Jahresbericht, Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang der entsprechenden Gesellschaften, insbesondere der D._____, für die Jahre 2010 bis 2017 und den dazugehörigen Kontoauszügen der Buchhaltung und Buchhaltungsbelegen, ausser diejenigen Unterlagen, die der Beschwerdeführer als Bestandteil seiner Beilage 10 zu seiner Berufungsantwort vom 22. März 2016 im Berufungsverfahren ZK1 16 54 offen gelegt hat;
f.
Vollständige Auskunft mittels schriftlicher Übersicht über sämtliche Inhalte und Gegenstände, die dem Kläger oder der Beklagten entweder direkt oder indirekt gehören und die der Kläger selbst oder durch Dritte, insbesondere über seine Sitzgesellschaft D._____, im Zeitraum zwischen dem Datum der Eheschliessung der Parteien und dem Datum der Rechtshängigkeit seiner Scheidungsklage Schliessfächern bei Hinterlegungsstellen im In- und Ausland hinzugefügt, gehalten oder entnommen hat;
g.
Vollständige Auskunft mittels schriftlicher Übersicht über den Bestand seiner Bibliothek, seiner Kunstsammlung, sowie den Gerätebestand seines Fotostudios bzw. seiner Dunkelkammer und seines Fuhrparks, jeweils zum Datum der Eheschliessung sowie über die seither bis zum Datum der Rechtshängigkeit seiner Scheidungsklage erfolgten Zu- und Abgänge, Substitutionen sowie Ausleihungen, jeweils unter Angabe der Provenienz und Destination dieser Gegenstände.
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuern zu Lasten des Klägers.
D/b. B._____ beantragte in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2020 die Abweisung des Gesuchs, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 liess A._____ unter Hinweis auf das unbedingte Replikrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV beim Regionalgericht Maloja um Ansetzung einer Frist zur Antwort auf die erwähnte Stellungnahme ersuchen. Dieses Gesuch blieb unbeantwortet. Am 22. April 2020 reichte A._____ eine Vernehmlassung zur Stellungnahme von B._____ vom 17. Februar 2020 ein. Letzterer beantragte in seiner Eingabe vom 30. April 2020, diese Vernehmlassung aus dem Recht zu weisen. Ansonsten bestätigte er seine bereits gestellten Rechtsbegehren. In ihren weiteren Stellungnahmen vom 8. Mai 2020 (A._____), 20. Mai 2020 (B._____), 8. Juni 2020 (A._____) sowie vom 11. Juni 2020 (B._____) hielten beide Parteien an ihren Anträgen sowie deren Begründung fest.
D/c. Nachdem A._____ das Regionalgericht Maloja am 4. September 2020 und am 9. Oktober 2020 ersucht hatte, das vorliegende wie auch das Verfahren Nr. 135-2020-236 (Gesuch um vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO) beförderlich zu erledigen, reichte sie am 12. November 2020 beim Kantonsgericht von Graubünden eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Am 4. Mai 2021 erhob sie beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Kantonsgericht von Graubünden. Nach Erlass des vorliegend angefochtenen Entscheids sowie des Entscheids im Prozess Nr. 135-2020-236 wurden beide Rechtsverzögerungsverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (BGer 5A_348/2021 v. 1.7.2021; KGer GR ZK1 20 162 v. 18.10.2021).
D/d. Mit Entscheid vom 7. Mai 2021, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja, was folgt:
Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und der Gesuchsgegner wird angewiesen, innert 20 Tagen seit Erhalt dieses Entscheides Auskunft zu geben über sein Erwerbseinkommen unter Einschluss von Zulagen, Gewinnbeteiligungen, Nebeneinkünften, wie auch Renten, Kapitalerträge, Nutzniessungen, die Beteiligung an Gesellschaften im In- und Ausland, Einkünfte aus Liegenschaften und sonstige Vermögenserträge, den Vermögensstand und die Vermögenszusammensetzung sowie eine Zusammenstellung über alle Schulden, alles per 31. Dezember 2020.
2.
Der Gesuchsgegner wird angewiesen, die Steuererklärung 2020, unterzeichnet sowie komplett und versehen mit den dazugehörigen Belegen, innert gleicher Frist einzureichen.
3.
Diese Anordnung ergeht unter ausdrücklicher Androhung der Straffolge nach Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
4.
Die Prozesskosten bleiben bei der Prozedur.
5.
(Rechtsmittelbelehrung)
6.
(Mitteilung)
E/a. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 27. Mai 2021 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung, mit folgenden Rechtsbegehren:
1.
Es seien in Gutheissung der vorliegenden Berufung die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des im Verfahren Proz.Nr. 135-2020-33 ergangenen Entscheids vom 7. Mai 2021 des Einzelrichters des Erstinstanzlichen Zivilgerichts beim Regionalgericht Maloja aufzuheben und Ziffer 1 dieses Dispositivs sei wie folgt zu fassen:
1.
Der Kläger wird angewiesen, innerhalb einer Frist von zwanzig Tagen der Beklagten folgende Auskünfte zu erteilen und Urkunden zu edieren:
a.
Vollständige Auskunft mittels detaillierter, schriftlicher Kontoauszüge sämtlicher Konti und Depots des Klägers bei in- und ausländischen Banken für den Zeitraum vom 15. Dezember 2014 bis 24. Juli 2017, einschliesslich allfällige Konti der Säule 3a, die auf den Namen des Klägers lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, insbesondere Konti und Depots seiner panamaischen Sitzgesellschaft D._____, nachfolgend kurz mit D._____ bezeichnet;
b.
Vollständige Auskunft mittels schriftlicher Abrechnungen zu allen vom Kläger im In- und Ausland in der Zeit vom 25. Dezember 2009 bis zum 24. Juli 2017 benutzten Kreditkarten, auch wenn sie nicht auf seinen Namen, sondern auf jenen seiner Sitzgesellschaft D._____ oder anderen Dritten lauten, jeweils mit Vollständigkeitserklärungen der betroffenen Kreditkartenfirmen;
c.
Vollständige Auskunft mittels schriftlicher Übersicht sämtlicher Bargeldtransaktionen, die der Kläger im Zeitraum vom 25. Dezember 2009 bis zum 24. Juli 2017 bei der E._____ in F._____ oder bei anderen Banken, gegebenenfalls Postbanken, im In- und Ausland selbst oder durch Dritte getätigt hat, jeweils unter Vorlage der einschlägigen Belege sowie schriftlicher Auskunft über die Quelle und den Empfänger des Bargeldes und der an ihm wirtschaftlich berechtigten Person;
d.
Vollständige Auskunft mittels schriftlicher Übersicht samt Belegen und Vollständigkeitserklärungen der Banken, bei denen der Kläger über Vermögenswerte verfügt, an allen Vermögenswerten im In- und Ausland (Liegenschaften, Guthaben, Wertschriften, Wertsachen und Beteiligungen an Unternehmungen oder Gesellschaften, etc.), an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, unabhängig davon, ob diese Vermögenswerte auf seinen Namen, den Namen seiner panamaischen Sitzgesellschaft D._____, oder auf den Namen Dritter lauten, alles für den Zeitraum zwischen dem Datum der Eheschliessung der Parteien und dem Datum der Rechtshängigkeit seiner Scheidungsklage, eventuell dem Datum des eheschutzgerichtlich bewilligten Getrenntlebens der Parteien;
e.
Vollständige Auskunft mittels schriftlicher Übersicht über alle Beteiligungen des Klägers an in- und ausländischen Gesellschaften samt sämtlichen Jahresabschlüssen mit Jahresbericht, Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang der entsprechenden Gesellschaften, insbesondere der D._____, für die Jahre 2010 bis 2017 und den dazugehörigen Kontoauszügen der Buchhaltung und Buchhaltungsbelegen, ausser diejenigen Unterlagen, die der Beschwerdeführer als Bestandteil seiner Beilage 10 zu seiner Berufungsantwort vom 22. März 2016 im Berufungsverfahren ZK1 16 54 offen gelegt hat;
f.
Vollständige Auskunft mittels schriftlicher Übersicht über sämtliche Inhalte und Gegenstände, die dem Kläger oder der Beklagten entweder direkt oder indirekt gehören und die der Kläger selbst oder durch Dritte, insbesondere über seine Sitzgesellschaft D._____, im Zeitraum zwischen dem Datum der Eheschliessung der Parteien und dem Datum der Rechtshängigkeit seiner Scheidungsklage Schliessfächern bei Hinterlegungsstellen im In- und Ausland hinzugefügt, darin gehalten oder entnommen hat;
g.
Vollständige Auskunft mittels schriftlicher Übersicht über den Bestand seiner Bibliothek, seiner Kunstsammlung, sowie den Gerätebestand seines Fotostudios bzw. seiner Dunkelkammer und seines Fuhrparks, jeweils zum Datum der Eheschliessung sowie über die seither bis zum Datum der Rechtshängigkeit seiner Scheidungsklage erfolgten Zu- und Abgänge, Substitutionen sowie Ausleihungen, jeweils unter Angabe der Provenienz und Destination dieser Gegenstände.
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuern von 7.70 % zu Lasten [des] Klägers.
E/b. B._____ beantragte in seiner Berufungsantwort vom 9. Juni 2021, was folgt:
1.
Es seien die in der Berufung vom 27. Mai 2021 seitens der Berufungsklägerin, Gesuchstellerin und Beklagten gestellten Rechtsbegehren abzuweisen, insoweit auf dieselben überhaupt einzutreten ist. Dementsprechend sei der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 7. Mai 2021 (Proz.-Nr. 135-2020-33) vollumfänglich zu bestätigen;
2.
Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung, seien der Berufungsklägerin, Gesuchstellerin und Beklagten vollumfänglich aufzuerlegen.
Am 23. Juni 2021 nahm der Berufungsbeklagte eine Korrektur seiner Berufungsantwort vor.
E/c. Mit Schreiben vom 25. Juni 2021 gab die Berufungsklägerin bekannt, nicht mehr durch Rechtsanwalt K.________ vertreten zu sein, wobei sie der Eingabe eine persönliche Schilderung ihrer Beziehung zum Berufungsbeklagten aus dem Jahr 2017 beilegte. Am 30. Juni 2021 beantragte Letzterer, dieses Schriftstück aus dem Recht zu weisen.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, die vom Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht im summarischen Verfahren getroffen werden (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO [BR 320.100]), sind mit Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO anfechtbar, sofern eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt oder der Streitwert im Falle einer vermögensrechtlichen Streitigkeit wie vorliegend den Betrag von CHF 10'000.00 übersteigt (Art. 308 Abs. 1 lit. b u. Abs. 2 ZPO).
Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung als Rechtsmittelinstanz und gerichtsintern die Zuständigkeit der I. Zivilkammer ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO und Art. 6 lit. a KGV (BR 173.100).
1.2
Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja vom 7. Mai 2021 wurde am gleichen Tag mitgeteilt und ging der Berufungsklägerin am 17. Mai 2021 zu (RG act. IV./5). Die von ihr dagegen am 27. Mai 2021 erhobene Berufung erfolgte frist- und darüber hinaus auch formgerecht, so dass darauf unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (vgl. dazu sogleich E. 1.3.2) und eines schutzwürdigen Interesses (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; nachstehend E. 5.2 in fine) einzutreten ist.
1.3.1
Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO).
1.3.2
Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist eine Berufung zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist. Der blosse Verweis auf Rügen vor erster Instanz oder allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid genügen nicht. Die kritisierten Ausführungen und die Beilagen müssen genau bezeichnet werden. Fehlt eine Begründung oder sind die Anträge auch im Lichte der Begründung ungenügend, ist auf die Berufung nicht einzutreten (BGE 138 III 374 E. 4.3 = Pra 2013 Nr. 4; BGer 5A_141/2014 v. 28.4.2014 E. 2.4; Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründungsobliegenheit ist auch dann zu beachten, wenn im erstinstanzlichen Verfahren wie vorliegend die eingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangte (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 2016 Nr. 99).
1.4.1
Die seitens der Berufungsklägerin zur Edition verlangten Akten der verschiedenen zwischen den Parteien hängigen oder abgeschlossenen Verfahren wurden soweit erforderlich beigezogen.
1.4.2
Was das von ihr am 25. Juni 2021 eingereichte Schreiben betrifft, so ging dieses vor Abschluss des Schriftenwechsels ein (vgl. act. D.4), so dass es entgegen dem Antrag des Berufungsbeklagten nicht aus dem Recht zu weisen ist. Der Inhalt des Schreibens ist mangels konkretem Bezug zum Berufungsverfahren allerdings nicht relevant.
1.5
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die auf Art. 170 ZGB gestützten Auskunftsbegehren der Berufungsklägerin vom 31. Januar 2020. Nicht zu behandeln sind demgegenüber ihre in der Klageantwort vom 23. Mai 2019 zum Verfahren gestellten Rechtsbegehren. Letztere sind im Hauptverfahren zu beurteilen, zumal die Berufungsklägerin dort – mit dem Hinweis, dass die beweisrechtlichen (recte: materiellrechtlichen) Auskunftsansprüche nach Art. 170 ZPO (recte: ZGB) zu kurz griffen – primär gestützt auf Art. 195a ZGB und Art. 400 OR eine Rechenschaftsablage verlangt. Weitere Auskünfte beantragt sie nur für den Fall, dass das Verfahren weder sistiert noch ihr Frist angesetzt wird, um eine eigenständige Klage auf Rechenschaftsablage zu erheben (vgl. RG act. I.7 [115-2017-31], Rechtsbegehren lit. A.1-3 sowie Begründung Ziff. 3.1.1.3 u. 3.1.1.4).
2.1
Die Berufungsklägerin macht vorliegend zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sowie eine Rechtsverweigerung geltend. Die Vorinstanz habe ihre Stellungnahme vom 22. April 2020 zu Unrecht aus dem Recht gewiesen (Berufung Ziff. 3.1).
2.2
Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz, der als ein Aspekt des übergeordneten Konzepts des fairen Gerichtsverfahrens gilt, umfasst insbesondere den Anspruch einer Prozesspartei, von den gesamten dem Gericht vorgelegten Argumenten Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, unabhängig davon, ob diese neue Elemente zum Sachverhalt oder zur Rechtslage enthalten, und unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall den zu fällenden Entscheid beeinflussen könnten oder nicht. Es ist nämlich Sache der Parteien und nicht des Gerichts, zu entscheiden, ob eine Stellungnahme oder eine neue Eingabe entscheidende Elemente enthält, zu denen sie sich äussern sollten. Aufgabe des Gerichts ist es, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten. Hierzu kann es einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder den Parteien Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzen. Es kann Eingaben aber auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen, was namentlich bei anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen der Fall ist. Ansonsten wird angenommen, die fragliche Partei habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 146 III 97 E. 3.4.1 = Pra 2020 Nr. 101; BGE 142 III 48 E. 4.1.1 = Pra 2017 Nr. 4; BGE 138 I 484 E. 2). Das Replikrecht gilt auch im summarischen Verfahren (BGE 146 III 237 E. 3.1).
Stellt eine Partei den Antrag, ihr zur Ausübung des Replikrechts eine Frist anzusetzen, steht dies der vom Bundesgericht entwickelten Fiktion entgegen, dass das befasste Gericht nach Ablauf einer bestimmten Zeitdauer ohne Reaktion der Parteien von deren Verzicht auf die Ausübung ihres Replikrechts ausgehen und zur Urteilsfällung schreiten könne. Ausserdem darf ein Gericht, bei dem eine Partei die Ansetzung einer Frist für die Ausübung ihres Replikrechts verlangt hat, einen solchen Antrag nicht einfach unbeantwortet lassen und in der Zwischenzeit einen Entscheid fällen. Vielmehr ist das Gericht gehalten, vor dem Sachentscheid über den entsprechenden Antrag zu entscheiden, andernfalls sie das rechtliche Gehör der ersuchenden Partei verletzt (vgl. BGer 4A_215/2014 v. 18.9.2014 E. 2 sowie 5A_42/2011 v. 21.3.2011 E. 2.2; KGer GR KSK 16 31 v. 24.8.2016 E. 4c; Reto Hunsperger/Jodok Wicki, Fallstrecke des Replikrechts im Zivilprozess – eine Replik, in: AJP 2017 S. 458).
Darauf hinzuweisen bleibt, dass aus dem Umstand, dass ein Gericht jedenfalls zwanzig Tage nach Mitteilung einer Eingabe zu urteilen berechtigt ist, ohne sich dem Vorwurf einer Gehörsverletzung auszusetzen, umgekehrt nicht abgeleitet werden kann, dass nach dem fraglichen Zeitpunkt, aber vor der Urteilsfällung eintreffende Stellungnahmen generell zufolge Verspätung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BGer 5A_365/2019 v. 14.12.2020 E. 5.2.1.3).
2.3
Im Entscheid vom 7. Mai 2021 wies der Vorderrichter die Eingabe der Berufungsklägerin vom 22. April 2020 aus dem Recht. Er führte aus, die Genannte habe die Stellungnahme des Berufungsbeklagten vom 17. Februar 2020 zur Kenntnis erhalten und daraufhin am 21. Februar 2021 unter Hinweis auf das Replikrecht um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ersucht. Nachdem ihr in der Folge keine solche Frist angesetzt worden sei, habe sie am 22. April 2020 ihre Vernehmlassung eingereicht. Diese Eingabe erfülle das Erfordernis der unverzüglichen Reaktion nicht. Die Berufungsklägerin habe sich im summarischen Verfahren nicht darauf verlassen dürfen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel anordne. Daher wäre zu erwarten gewesen, dass sie zumindest nachgefragt hätte, ob sie die beantragte Frist erhalte, oder dass sie ihre Vernehmlassung zehn Tage nach Eingabe des Fristerstreckungsgesuchs einreiche (act. B.1 E. 13).
2.4.1
Aus den Akten ergibt sich, dass der Berufungsbeklagte am 17. Februar 2020 seine Stellungnahme zum Auskunftsgesuch der Berufungsklägerin vom 31. Januar 2020 einreichte. Diese Stellungnahme sowie die entsprechenden Beilagen wurden der Gesuchstellerin am 18. Februar 2020 zugestellt (RG act. V./3 u. V./4). Am 21. Februar 2020 ersuchte die Genannte darum, ihr eine angemessene Frist zur Replik auf die Stellungnahme des Berufungsbeklagten vom 17. Februar 2020 anzusetzen, unter Gewährleistung des Rechts zum Vortrag neuer Tatsachen und Beweismittel, sofern im Scheidungsverfahren der Aktenschluss eintreten sollte (RG act. V./28 [115-2017-31]). Damit beantragte die Berufungsklägerin bei der Vorinstanz innert angemessener Frist sowie unmissverständlich, eine Vernehmlassung zur Stellungnahme des Berufungsbeklagten einreichen zu können, und forderte in Übereinstimmung mit den vom Bundesgericht entwickelten Grundsätzen ihr Recht auf Replik ein. Hinzu tritt der Umstand, dass die Berufungsklägerin am 22. April 2020 effektiv replizierte. Nichtsdestotrotz liess der Vorderrichter das Gesuch der Berufungsklägerin vom 21. Februar 2020 bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids am 7. Mai 2021 unbeantwortet. Er setzte sich auch dann nicht mit dem Begehren auf Fristansetzung auseinander, als der Berufungsbeklagte in seiner Stellungnahme vom 30. April 2020 ausdrücklich beantragte, die Eingabe der Berufungsklägerin vom 22. April 2020 aufgrund verspäteter Einreichung aus dem Recht zu weisen. Vielmehr liess der Vorderrichter weitere Schriftenwechsel, auch in der Sache selbst, zu, und erweckte damit zumindest implizit den Eindruck, dass er die Eingabe vom 22. April 2020 als fristgerecht erachte.
Im Ergebnis verletzte der Vorderrichter den Anspruch der Berufungsklägerin auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, indem er in der Sache entschied, ohne vorgängig über den Antrag der Genannten auf Ansetzung einer Frist zur Replik zu befinden, und die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme im angefochtenen Entscheid aus dem Recht wies.
2.4.2
Daran ändert nichts, dass die Berufungsklägerin bzw. deren Rechtsvertreter nach dem Ausbleiben einer Antwort auf das Fristansetzungsgesuch einfach untätig blieb und die Replik ausserdem nicht von sich aus innerhalb einer angemessenen Erstreckungsdauer einreichte. Es gilt in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass einem Gesuch auf Fristerstreckung grundsätzlich aufschiebende Wirkung in dem Sinne zukommt, dass die Frist zur Vornahme der betreffenden Handlung vor dem Entscheid nicht auslaufen kann (Jurij Benn, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 7 zu Art. 144 ZPO). Analoges muss für ein Gesuch um Ansetzen einer Frist zu einer unaufgeforderten Stellungnahme gelten, kommt ein solches doch einem Ersuchen um Erstreckung der Frist zur Wahrnehmung des Replikrechts gleich. Die Berufungsklägerin durfte die Behandlung des Gesuchs daher an sich abwarten. Gleichzeitig darf aus einer unterbliebenen Beantwortung aber nicht ohne Weiteres auf die Gutheissung eines Fristerstreckungsgesuchs geschlossen werden, weshalb die gesuchstellende Partei nach Treu und Glauben gehalten ist, sich beim Gericht zu erkundigen (Barbara Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 24 zu Art. 144 ZPO). Insofern muss sich auch die Berufungsklägerin eine Pflichtverletzung vorwerfen lassen. Diese wiegt aber nicht so schwer, dass ihr das Geltendmachen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs verwehrt wäre.
2.5.1
Das verfassungsmässige Recht, gehört zu werden, stellt einen fundamentalen Verfahrensgrundsatz dar, dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Indessen kann eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, mithin über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz, und wenn den Betroffenen daraus kein Nachteil erwächst. Dies gilt auch bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs, bei der von einer Rückweisung dann abzusehen ist, wenn und soweit eine solche zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 = Pra 2017 Nr. 2; BGer 4A_587/2018 v. 16.4.2019 E. 2.1 m.w.H.; PKG 2016 Nr. 4 E. 2a; Christoph Hurni, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 81 ff. zu Art. 53 ZPO).
2.5.2
Vorliegend kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Berufungsklägerin geheilt werden, indem ihre Replik vom 22. April 2020 im Recht belassen wird. Der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts kommt im Berufungsverfahren nämlich dieselbe Kognitionsbefugnis wie der Vorinstanz zu. Sodann erwächst der Berufungsklägerin durch die Reformation des Entscheids insofern kein Nachteil, als sie durch die Zulassung ihrer Stellungnahme mit den darin enthaltenen Ausführungen Gehör findet und auch im Berufungsverfahren Gelegenheit hatte, sich umfassend zur Sache zu äussern. Schliesslich erweist sich die Angelegenheit als spruchreif. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde unter diesen Umständen nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. Ist eine Heilung der Gehörsverletzung im Berufungsverfahren möglich, kann auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet werden, zumal auch die Berufungsklägerin einen reformatorischen Entscheid anstrebt (vgl. ihre Berufungsanträge sowie ihre Berufungsbegründung Ziff. 3.2.2.3).
3.1
Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen (Art. 170 Abs. 1 ZGB). Auf Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Bei Art. 170 ZGB handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Informationsanspruch. Ist ein Scheidungsbegehren hängig, kann der Auskunftsanspruch im Hauptverfahren selber geltend gemacht werden, und zwar im Sinne einer Stufenklage, mit welcher der Ehegatte als Hilfsanspruch die Edition und Auskunftserteilung gestützt auf Art. 170 ZGB verlangt. Diesfalls ist der materiell-rechtliche Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch mit einem Hauptanspruch betreffend ein zunächst unbestimmtes Rechtsbegehren in der Sache zu verbinden. In der Folge muss das in der Sache zuständige Kollegialgericht (Art. 5 Abs. 1 EGzZPO) darüber einen Teilentscheid fällen, falls die Auskunftserteilung Voraussetzung für eine Bezifferung und substantiierte Begründung der scheidungsrechtlichen Ansprüche bildet (Art. 85 ZPO). Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Auskunftsanspruch während des hängigen Scheidungsverfahrens als vorsorgliche Massnahme nach Art. 276 ZPO geltend zu machen. Dies geschieht in einem selbständigen summarischen Verfahren (Art. 271 lit. d ZPO), das einzelrichterlich entschieden wird (Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO). Der richterliche Entscheid über den Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB hat materielle Rechtskraft und unterliegt der Realvollstreckung nach Art. 335 ff. ZPO (vgl. BGE 143 III 113 E. 4.3.1; BGer 5A_9/2015 v. 10.8.2015 E. 3.1 sowie 5A_421/2013 v. 19.8.2013 E. 1.2; OGer ZH LY190013 v. 19.7.2019 E. II./7; KGer GR ZK1 19 49 v. 14.1.2020 E. 2.1; Roland Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Zürich 2012, Rz. 8).
Vom materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch zu unterscheiden sind prozessuale Editions- und Auskunftspflichten, welche namentlich in Art. 150 ff. ZPO geregelt werden. Jede Partei hat das Recht, zu beantragen, dass das Gericht über streitige und entscheidwesentliche Tatsachen Beweise abnimmt, nötigenfalls auch die Gegenpartei zur Herausgabe von Beweismitteln verpflichtet. Wer welche Beweismittel einzureichen hat, legt das Gericht grundsätzlich in einer Beweisverfügung fest (OGer ZH LY190013 v. 19.7.2019 E. II./6; Kokotek, a.a.O. Rz. 48).
3.2
Das Gesetz beschränkt die Auskunftspflicht auf die Erteilung der erforderlichen Auskünfte und die Vorlage der notwendigen Urkunden. Einem Auskunftsbegehren ist mithin nur zu entsprechen, wenn der darum ersuchende Ehegatte ein Rechtsschutzinteresse glaubhaft zu machen vermag. Auskunft verlangt werden kann über alles, was für die Geltendmachung und Beurteilung von Ansprüchen nötig ist oder geeignet erscheint, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln. Dabei reicht es, wenn aus dem Auskunftsbegehren explizit oder implizit hervorgeht, für welchen materiell-rechtlichen Anspruch die Informationen verlangt werden. Ein Rechtsschutzinteresse besteht insbesondere, wenn der Ehegatte Auskünfte benötigt, um gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB gegenüber dem anderen Ehegatten vermögensrechtliche Ansprüche zu begründen. Dazu gehören u.a. Ansprüche auf ehelichen oder nachehelichen Unterhalt oder solche aus Güterrecht. Ausgeschlossen sind hingegen Auskunftsersuchen aus Schikane oder aus blosser Neugier. Zudem ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. BGer 5A_1022/2015 v. 29.4.2016 E. 7.1 und 5A_918/2014 v. 17.6.2015 E. 4.2.2, beide u.a. mit Hinweis auf BGE 132 III 291 E. 4.2; OGer ZH LY180022 v. 22.8.2018 E. 8.4 m.w.H.; Kokotek, a.a.O., Rz. 2, 75 u. 79).
Von der Frage des Rechtsschutzinteresses abzugrenzen ist die Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Informationspflicht. Welche Auskünfte erforderlich und welche Urkunden notwendig sind, um ein zutreffendes Bild über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden eines Ehegatten zu erhalten, hat das Gericht im konkreten Einzelfall und je nach dem eherechtlichen Anspruch, für dessen Beurteilung der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht, festzulegen. Es kann mit anderen Worten nur Auskunft über Tatsachen und Umstände verlangt werden, welche für den betreffenden eherechtlichen Anspruch entscheidrelevant sind. Das Gericht hat das Interesse des antragstellenden Ehegatten am Erhalt der Auskünfte und dasjenige des anderen Ehegatten an deren Verweigerung abzuwägen (vgl. BGer 5A_918/2014 v. 17.6.2015 E. 4.2.3; Ivo Schwander, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 20 zu Art. 170 ZGB; Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, Berner Kommentar zu Art. 159–180 ZGB, Bd. II/1/2, 2. Aufl., Bern 1999, N 23 zu Art. 170 ZGB; Kokotek, a.a.O., Rz. 125). Zeitlich bezieht sich der Auskunftsanspruch grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Stellung des Antrags; je nach Art des materiell-rechtlichen Anspruchs, in Bezug auf welchen das Editionsbegehren gestellt wird, kann jedoch auch ein Rechtsschutzinteresse daran bestehen, dass über die Vergangenheit informiert wird. So kann über Vermögenstransaktionen und einzelne Rechtsgeschäfte in der Vergangenheit dann Auskunft verlangt werden, wenn dies für die Beurteilung des gegenwärtigen Vermögensstands notwendig ist (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 17 zu Art. 170 ZGB; OGer ZH LY180022 v. 22.8.2018 E. 8.5 m.w.H.).
3.3
Im Auskunftsbegehren muss konkret angegeben werden, über welche Tatsachen Auskunft verlangt wird und in welche Belege Einsicht genommen werden will. Ausserdem müssen die in Bezug auf den jeweiligen Hauptsacheanspruch zu klärenden Tatsachen genannt werden, wobei die zu liefernden Auskünfte und Unterlagen zumindest geeignet sein müssen, einen solchen zu begründen bzw. zu beweisen. Die Angaben müssen so genau sein, dass das Gericht konkret verfügen kann; es ist nicht seine Aufgabe, die einzuholenden Informationen selbst zu bestimmen. Spezifische Anträge und darauf gestützt präzise formulierte gerichtliche Anordnungen sind insbesondere im Hinblick auf die Strafandrohung nach Art. 292 StGB wichtig, da der Verpflichtete klar erkennen können muss, was er zu tun oder zu unterlassen hat (vgl. OGer ZH LY160026 v. 17.10.2016 E. II.5.3 sowie LY180022 v. 22.8.2018 E. 8.6 jeweils m.w.H., insbesondere auf BGer 5C.308/2001 v. 22.1.2002 E. 4).
4.
Im angefochtenen Entscheid stellte der Vorderrichter fest, dass das Scheidungsverfahren rechtshängig sei und für die Regelung der Nebenfolgen, insbesondere der güterrechtlichen Auseinandersetzung und des nachehelichen Unterhalts, Kenntnisse der finanziellen Verhältnisse (Einkommen und Vermögen) beider Parteien und damit auch des Berufungsbeklagten notwendig seien. Er bejahte dementsprechend ein grundsätzliches Interesse an Auskünften über die wirtschaftliche Situation des Genannten, stellte indes die Frage nach dem zeitlichen Rahmen und dem Umfang der Auskunftspflicht (act. B.1 E. 14.2 u. 15.1).
Bezüglich des zeitlichen Aspekts kam der Vorderrichter in der Folge zum Schluss, dass der auskunftsverpflichtete Ehegatte an sich nur Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Auskunftsbegehrens, in casu also am 31. Januar 2020, geben müsse. Unter Umständen bestehe jedoch auch ein Rechtsschutzinteresse daran, dass über die Vergangenheit informiert werde. Die Berufungsklägerin habe ihr Auskunftsbegehren nicht auf ein bestimmtes Jahr beschränkt. Um die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten in Bezug auf die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen feststellen zu können, seien von jenem aktuelle Unterlagen, somit jene von Ende 2020, einzureichen. Sodann sei zu beachten, dass der Berufungsbeklagte mit seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2020, im Rahmen des Eheschutzverfahrens sowie im hängigen Scheidungsprozess bereits umfangreiche Unterlagen über seine finanzielle Situation ins Recht gelegt habe, insbesondere aus den Jahren 2014 und 2015. Die aktuelle finanzielle Situation des Berufungsbeklagten könne so mit derjenigen aus früheren Jahren verglichen werden, wodurch man einen Anhaltspunkt über dessen Leistungsfähigkeit erhalte (act. B.1 E. 15.2).
Was den Umfang der Auskunftspflicht betrifft, gelangte der Vorderrichter zur Erkenntnis, dass die von der Berufungsklägerin beantragte Auskunft über sämtliche vermögens- und einkommensrechtlichen Aspekte den Rahmen der Auskunftspflicht sprengen würde. Es sei verpönt, sich ein lückenloses und vollständiges Bild über die Lebensgeschichte des Ehegatten zu verschaffen. Ebenso sei unzulässig, wahllos Finanzinstitute herauszugreifen, um zu erforschen, ob der andere Ehegatte dort Vermögen angelegt habe. Vielmehr sei die Auskunftspflicht auf die Erteilung der erforderlichen Auskünfte und die Vorlage der notwendigen Urkunden beschränkt. Der Berufungsbeklagte habe daher Auskunft zu geben über sein Erwerbseinkommen unter Einschluss von Zulagen, Gewinnbeteiligungen, Nebeneinkünften, wie auch Renten, Kapitalerträge, Nutzniessungen, die Beteiligung an Gesellschaften im In- und Ausland, Einkünfte aus Liegenschaften und sonstige Vermögenserträge, den Vermögensstand und die Vermögenszusammensetzung sowie eine Zusammenstellung über alle Schulden, alles per 31. Dezember 2020. Er habe dazu auch die Steuererklärung 2020 komplett und versehen mit den dazugehörigen Belegen einzureichen (act. B.1 E. 15.3).
5.1
Die Berufungsklägerin beanstandet in Bezug auf diese Erkenntnisse zunächst, dass der Vorderrichter den Berufungsbeklagten zur Vorlage seiner aktuellen Steuererklärung verpflichtet hat. Er habe dem Genannten damit die Gelegenheit gegeben, seine eigene Leistungsfähigkeit zu bestreiten, obwohl er bis anhin nie behauptet habe, nicht leistungsfähig zu sein. Auf dieses Kriterium dürfe daher bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nicht abgestellt werden. Mit der Verpflichtung des Berufungsbeklagten, seine aktuelle Steuererklärung einzureichen, ermögliche es der Einzelrichter jenem, seine prozessuale Nachlässigkeit auszugleichen. Er habe ihr etwas zugesprochen, was sie nicht verlangt und der Berufungsbeklagte von sich aus nicht angeboten habe. Damit habe der Vorderrichter den Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Bestimmungen zur Dispositionsmaxime, zum Verhandlungsgrundsatz und zur richterlichen Fragepflicht verletzt (Berufung Ziff. 3.2).
5.2
Aus den Rechtsbegehren der Berufungsklägerin ergibt sich, dass sich ihre Auskunftsbegehren lediglich auf den Zeitraum bis zur Einreichung der Scheidungsklage am 24. Juli 2017 bezogen. Indem die Vorinstanz in zeitlicher Hinsicht über diese Begehren hinausging und den Berufungsbeklagten zur Edition aktueller Unterlagen verpflichtete, verletzte sie in der Tat die vorliegend zur Anwendung gelangende Dispositionsmaxime. Daraus erwächst der Berufungsklägerin indessen kein Nachteil. So trägt der Berufungsbeklagte die Behauptungs- und Beweislast, falls er im Sinne einer rechtshindernden Tatsache geltend machen möchte, er schulde aufgrund mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit keinen nachehelichen Unterhalt (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.1). In einem solchen Fall liegt es an ihm, die entsprechenden Behauptungen und Beweise rechtzeitig in das Hauptverfahren einzubringen. Sollte er dies versäumt haben, wie es die Berufungsklägerin geltend macht, ändert das Einreichen von Unterlagen zu seiner Leistungsfähigkeit im Rahmen des Auskunftsverfahrens nichts an diesem Versäumnis. Die entsprechenden Urkunden werden nämlich nicht automatisch Bestandteil des Hauptverfahrens. Vielmehr bleibt es der Berufungsklägerin überlassen, ob und inwiefern sie die im Auskunftsverfahren gewonnenen Erkenntnisse in das Hauptverfahren einbringt. In diesem Sinn ist die Genannte durch die über ihre Anträge hinausgehende Anordnung des Vorderrichters materiell nicht beschwert (vgl. BGE 120 II 5 E. 2a; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 11 f. vor Art. 308-334 ZPO), weshalb auf die Berufung in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann.
6.1
Im Weiteren rügt die Berufungsklägerin, der Vorderrichter habe Art. 170 ZGB falsch angewandt, indem er nicht auf die von ihr angegebenen Zeitabschnitte, sondern auf das Datum des Begehrens vom 31. Januar 2020 abgestellt habe. Ihr Rechtsschutzinteresse am Erhalt der verlangten Auskünfte im Hinblick auf die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts sei zu Recht bejaht worden. Ausserdem habe der Einzelrichter korrekt festgestellt, dass sie hierfür die von ihr beantragten Informationen benötige. Dass sie Auskünfte mehrmals verlangt habe, treffe nicht zu, habe sie in ihrem Gesuch vom 31. Januar 2020 diejenigen Unterlagen, die der Berufungsbeklagte mit seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2020 sowie im Rahmen des Eheschutzverfahrens offengelegt habe, doch ausdrücklich von einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung ausgenommen. Ebenfalls unzutreffend sei, dass sich der Auskunftsanspruch nur auf die aktuelle Vermögenssituation zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beziehe und die von ihr verlangten Auskünfte den Umfang der klägerischen Auskunftspflicht sprengen würden. Sie verlange nicht für die gesamte Lebensgeschichte des Berufungsbeklagten Auskünfte, sondern nur für die Dauer der gemeinsamen Ehejahre, und ausserdem nur solche Auskünfte, die der Bezifferung und Substantiierung ihrer Hauptansprüche dienten. Im Weiteren übergehe der Einzelrichter in Verletzung von Art. 170 ZGB, dass sich der Lebensstandard, der Bemessungsgrundlage für den nachehelichen Unterhalt bilde, gerade auch mit Bargeldbezügen ermitteln lasse. Ihr Auskunftsanspruch erweise sich daher auch mit Bezug auf den Zeitraum vor ihrem Auskunftsbegehren sowie sachlich hinsichtlich des Umfangs des Informationsanspruchs als ausgewiesen (Berufung Ziff. 3.3).
6.2.1
Der Einwand der Berufungsklägerin, dass sich der Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB nicht nur auf die finanziellen Verhältnisse des Ehegatten im Zeitpunkt der Einreichung des Auskunftsbegehrens beziehe, ist zutreffend. Gerade im vorliegenden Fall, in dem die Trennung der Parteien schon mehrere Jahre zurückliegt und ausserdem auf einen Zeitpunkt vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die Gütertrennung angeordnet wurde, sind im Hinblick auf die Beurteilung des nachehelichen Unterhalts – namentlich zur Feststellung des ehelichen Lebensstandards – sowie die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung Informationen aus früheren Jahren erforderlich.
6.2.2
Dies bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche Auskunftsbegehren der Berufungsklägerin gutzuheissen wären. Wie die Vorinstanz nämlich zu Recht festhält, sprengen diese den Rahmen der Auskunftspflicht nach Art. 170 ZPO. So verlangte die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 31. Januar 2020 Auskunft über sämtliche Konti und Depots des Berufungsbeklagten bei in- und ausländischen Banken, einschliesslich allfällige Konti der Säule 3a, auch über die Konti und Depots der D._____., sowie schriftliche Abrechnungen aller von ihm auf seinen Namen oder den Namen der D._____. benutzten Kreditkarten. Zudem forderte sie eine Übersicht über sämtliche Bargeldtransaktionen bei allen Banken im In- und Ausland, über sämtliche Vermögenswerte wie Liegenschaften, Guthaben, Wertschriften, Wertsachen und Beteiligungen im In- und Ausland, über sämtliche Beteiligungen an in- und ausländischen Gesellschaften samt entsprechenden Jahresabschlüssen und schliesslich Informationen über den Inhalt und die Gegenstände in Schliessfächern bei Hinterlegungsstellen im In- und Ausland, über den Bestand seiner Bibliothek, seiner Kunstsammlung und seines Fuhrparks sowie über den Gerätebestand seines Fotostudios bzw. seiner Dunkelkammer. Diese Auskünfte strebt sie grössenteils vom Datum der Eheschliessung am 25. Dezember 2009 bis zur Rechtshängigkeit der Scheidungsklage am 24. Juli 2017 an. Mit diesen Begehren fordert die Berufungsklägerin nichts anderes als einen lückenlosen Einblick in das Einkommen und das Vermögen des Berufungsbeklagten sowie in sämtliche vermögens- und einkommensrelevanten Handlungen desselben, und zwar für die gesamte Ehedauer. Dies erweist sich nicht nur als unverhältnismässig, sondern ist auch vom Zweck des Art. 170 ZGB klar nicht gedeckt (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 23 zu Art. 170 ZGB).
6.3
Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz ein Rechtsschutzinteresse der Berufungsklägerin am Erhalt von Auskünften über Einkommen und Vermögen des Berufungsbeklagten im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Grundsatz bejaht hat (vgl. act. B.1 E. 14.2 sowie E. 15.1). Wie auch die Berufungsklägerin selbst festhält (Berufung Ziff. 3.3.2.1), ist die Frage des Rechtsschutzinteresses von der Frage des Inhalts und des Umfangs der Auskunftspflicht zu trennen. Der um Auskunft ersuchende Ehegatte muss substantiiert und glaubhaft darlegen, weshalb er – namentlich in Bezug auf die Vergangenheit – zur Geltendmachung seiner materiell-rechtlichen Ansprüche auf die anbegehrten Auskünfte und Unterlagen angewiesen ist (vgl. E. 3.2 u. 3.3; Schwander, a.a.O., N 15 zu Art. 170 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 17 zu Art. 170 ZGB). Vorliegend ist die Berufungsklägerin dieser Obliegenheit nicht nachgekommen:
6.3.1
Im Hinblick auf die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts hat die Berufungsklägerin die wirtschaftliche Leistungskraft des Berufungsbeklagten zu beweisen, und für den Fall, dass das Scheidungsgericht für die Festlegung des gebührenden Unterhalts auf die bisherige Lebensführung abstellen sollte, auch Letztere (BGer 5A_808/2018 v. 15.7.2019 E. 4.3; Urs Gloor/Annette Spycher, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 43 zu Art. 125 ZGB; Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz 05.173 m.w.H.).
Auskünfte über die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten hat die Berufungsklägerin vorliegend nicht verlangt (vgl. E. 5). Überdies hat sie in ihrem Gesuch lediglich allgemein darauf verwiesen, dass sie zwecks Bezifferung ihres Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt Kenntnisse über den bisherigen Lebensstandard bzw. über die tatsächlichen Ausgaben benötige und ihr auch die notwendigen Informationen zur Bezifferung des Vorsorgeunterhalts fehlen würden (RG act. I./1. Ziff. 2.2). In ihrer Stellungnahme vom 22. April 2020 wies sie sodann auf bislang mutmasslich verheimlichte Vermögenswerte, die der Finanzierung des Lebensstandards oder der Altersvorsorge der Parteien gedient hätten, hin (RG act. I./5 Ziff. 1.3). Weitere Ausführungen zur Substantiierung ihres Auskunftsanspruchs fehlen. Insbesondere begründete die Berufungsklägerin nicht ansatzweise, weshalb sie im Hinblick auf den ehelichen Lebensstandard bereits ab Beginn der Ehe und über den Trennungszeitpunkt hinaus, also von 2009 bis 2017, Auskünfte fordert. Eine solche Begründung wäre indessen erforderlich gewesen, ist für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts doch grundsätzlich nur der zuletzt gemeinsam gelebte Standard, also namentlich derjenige der Jahre 2014 und 2015, massgebend (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4 m.w.H.). Ebensowenig legte die Berufungsklägerin dar, welche Auskünfte sie im Hinblick auf den Vorsorgeunterhalt konkret benötigt.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Auskunftsverfahrens verschiedene andere Verfahren hängig
oder bereits abgeschlossen waren. Die entsprechenden Rechtsschriften – namentlich diejenigen des Eheschutz- und des Hauptverfahrens –, die damit eingereichten Urkunden und das Urteil im Eheschutzverfahren beinhalten bereits umfangreiche Informationen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungsbeklagten (vgl. bspw. KGer GR ZK1 15 172/173 v. 26.7.2017, insb. E. 6; RG act. I./1 insb. Ziff. 4, act. I./3 insb. Ziff. 8, act. I./7 insb. Ziff. 1.4.7 u. 1.6 [alle im Verfahren 115-2017-31]). Falls die Berufungsklägerin vermutet, dass weitere Vermögenswerte existieren, mit denen der eheliche Lebensstandard finanziert wurde, hätte sie die entsprechenden Umstände substantiieren, also konkret dartun müssen, weshalb sie Zweifel an den Darlegungen des Berufungsbeklagten in den Rechtsschriften oder an der Vollständigkeit der Vermögensaufstellungen in den von jenem eingereichten Steuererklärungen hat. Auch dieser Obliegenheit ist sie nicht nachgekommen. Sie verwies einzig auf den Umstand, dass der Berufungsbeklagte im Eheschutzverfahren sein Konto bei der G._____ nicht offenbart habe. Allein daraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass er systematisch Vermögenswerte verheimlichen würde, zumal er das fragliche Konto in der Scheidungsklage vom 24. Juli 2017 offengelegt hat (act. I./1 Ziff. 4.2 u. act. I./3 Ziff. 8.2.5 [115-2017-31]).
6.3.2
Im Hinblick auf das Güterrecht führte die Berufungsklägerin in ihrem Gesuch vom 31. Januar 2020 aus, sie könne ihre entsprechenden Ansprüche nur geltend machen, wenn sie über vollständige Kenntnis aller Gegenstände des Vermögens des Berufungsbeklagten, der Zu- und Abgänge dieser Gegenstände während der gemeinsamen Ehejahre bis zum Datum der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage, sowie darauf aufbauend der Wertentwicklung dieser Gegenstände verfüge. Nur so werde sie in die Lage versetzt, Herausgabeansprüche und Ausgleichsforderungen substantiiert geltend zu machen. Namentlich wisse sie nicht, was mit dem in einem Schliessfach der H._____ in F._____ eingelagerten I._____ oder mit ihrem J._____ geschehen sei, oder wie die Sachen zu bewerten seien. Die erwähnten Gegenstände seien ihr geschenkt worden bzw. hätten in ihrem persönlichen Gebrauch gestanden, weshalb sie deren Herausgabe oder die Herausgabe von Ersatzanschaffungen verlange (RG act. I./1 Ziff. 2.2).
Aus diesen Ausführungen wird ersichtlich, dass sich das Gesuch der Berufungsklägerin auch in Bezug auf Auskünfte zum Güterrecht als nicht ausreichend substantiiert erweist. Zu beachten ist, dass die Parteien gestützt auf die in den Jahren 2011 und 2014 abgeschlossenen Eheverträge unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft lebten. Im Eheschutzverfahren wurde per 22. Oktober 2015 die Gütertrennung angeordnet, so dass die Gütergemeinschaft auf diesen Zeitpunkt aufzulösen ist. Für die Zusammensetzung des Gesamtguts und des Eigenguts ist folglich der 22. Oktober 2015 massgebend (Art. 236 ZGB). Sodann nimmt bei Eintritt der Gütertrennung jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre. Lediglich das übrige Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfte zu (Art. 242 Abs. 1 u. 2 ZGB). Der Berufungsklägerin ist beizupflichten, dass, wird ein Auskunftsbegehren im Hinblick auf die Geltendmachung güterrechtlicher Anspruche gestellt, alle Vermögenswerte und Schulden des Ehegatten von der Auskunftspflicht erfasst sind (vgl. Kokotek, a.a.O., Rz. 126). Allerdings gilt auch dies nicht unbeschränkt, namentlich in zeitlicher Hinsicht. Die Berufungsklägerin hätte im vorinstanzlichen Verfahren dementsprechend darlegen müssen, weshalb sie nicht nur für den Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands, den 22. Oktober 2015, sondern praktisch für den gesamten Zeitraum zwischen der Eheschliessung im Jahr 2009 und der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage am 24. Juli 2017 auf Auskünfte angewiesen ist. Dies hat sie unterlassen.
Ebenso fehlten Ausführungen dazu, weshalb sie Informationen über sämtliche Vermögenswerte des Berufungsbeklagten verlangt. Soweit Eigengut des Letzteren betroffen ist, ist es nämlich dessen Sache, dieses zu behaupten und zu beweisen. Sollte die Berufungsklägerin im Zusammenhang mit dem Eigengut des Berufungsbeklagten – namentlich im Zusammenhang mit dessen Eigengutsunternehmung, der D._____ (vgl. KGer GR ZK1 15 172/173 v. 26.7.2017 Ziff. A.3 sowie E. 5.5) – Gesamtgut geltend machen wollen, hätte sie die Umstände, unter welchen solches entstanden wäre, darlegen bzw. die in diesem Kontext erforderlichen Auskünfte näher bezeichnen müssen. Um ihr eigenes Eigengut zu behaupten, ist die Berufungsklägerin ebenfalls nicht auf Auskünfte des Berufungsbeklagten angewiesen. Sie weiss selbst, was sie in die Ehe eingebracht hat oder was ihr während dieser unentgeltlich zugefallen ist, und ebenso, welche Gegenstände ihr zum persönlichen Gebrauch dienten. So nimmt sie denn auch auf das I._____, den von ihr während der Ehe gefahrenen J._____ sowie auf die Einrichtung ihres persönlichen Schlafzimmers und ihres persönlichen Büros in der ehemals ehelichen Wohnung Bezug (vgl. auch RG act. I./5 Ziff. 2). Ansprüche auf Herausgabe oder, sofern überhaupt relevant, Bewertungsfragen, können nicht Gegenstand eines Auskunftsverfahrens sein. Was die dem Berufungsbeklagten vorgeworfene Verheimlichung von Vermögenswerten betrifft, kann schliesslich auf die Ausführungen in E. 6.3.1. in fine verwiesen werden.
6.4.1
Abgesehen davon, dass die Berufungsklägerin in ihrem Gesuch nicht hinreichend substantiierte, inwiefern im Hinblick auf die Regelung der Nebenfolgen der Scheidung Auskünfte in dem von ihr geforderten sachlichen und zeitlichen Umfang erforderlich wären, setzte sie sich vor erster Instanz auch nicht damit auseinander, über welche Informationen und Urkunden sie bereits verfügt. Diese Auseinandersetzung wäre aber erforderlich gewesen, da namentlich im Rahmen des Eheschutz- und des Scheidungsverfahrens seitens des Berufungsbeklagten schon verschiedene Auskünfte erteilt und diverse Belege ins Recht gelegt worden waren (vgl. E. 6.3.1) und kein Rechtsschutzinteresse am Erhalt von Auskünften besteht, die bereits vorliegen. Auch wenn die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hatte (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. 272 ZPO) und es sich beim Rechtsschutzinteresse um eine Prozessvoraussetzung handelt, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 59 f. ZPO), war es nicht Aufgabe des Vorderrichters, sondern diejenige der Berufungsklägerin als Gesuchstellerin, darzulegen, welche Unterlagen ihr konkret noch fehlen, um ihre scheidungsrechtlichen Ansprüche geltend machen zu können.
6.4.2
Im Berufungsverfahren macht die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang wie oben erwähnt geltend, dass sie in ihrem Gesuch vom 31. Januar 2020 diejenigen Unterlagen, die der Berufungsbeklagte mit seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2020 sowie im Rahmen des Eheschutzverfahrens offengelegt habe, ausdrücklich von einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung ausgenommen habe. Diese Argumentation verfängt nicht. Ungeachtet dessen, dass sie am 31. Januar 2020 keine Unterlagen von ihrem Auskunftsersuchen ausnehmen konnte, die der Berufungsbeklagte erst am 17. Februar 2020 einreichte, klammerte sie gemäss Ziffer 1 lit. e ihrer Rechtsbegehren lediglich diejenigen Unterlagen von ihrem Auskunftsbegehren aus, die der Genannte als Bestandteil der Beilage 10 seiner Berufungsantwort vom 22. März 2016 im Verfahren ZK1 16 54 offen gelegt hatte, und auch dies nur im Zusammenhang mit den Beteiligungen des Berufungsbeklagten an Gesellschaften im In- und Ausland. Darüber hinaus beschränkte sich die Berufungsklägerin in der Begründung ihres Gesuchs auf die allgemeine Feststellung, dass sie an Auskünften nur verlange, was sie noch nicht erhalten habe (RG act. I./1 Ziff. 2.3).
Der Berufungsbeklagte berief sich in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2020 explizit darauf, dass er bereits umfassend Auskunft erteilt habe, wies auf die aus seiner Sicht mangelnde Begründung des Auskunftsgesuchs hin und führte schliesslich nochmals detailliert auf, welche Unterlagen er in welchem Zusammenhang schon eingereicht hatte. Gleichzeitig legte er verschiedene Unterlagen nochmals ins Recht (RG act. I./2 u. act. III./1-36). Nichtsdestotrotz hielt die Berufungsklägerin in ihrer Replik vom 22. April 2020 unverändert an ihren ursprünglichen und vollumfänglichen Rechtsbegehren fest und unterliess es wie einleitend erwähnt, sich näher mit den bereits vorhandenen Informationen und Urkunden auseinanderzusetzen. Sie äusserte sich in ihrer Eingabe lediglich zum Fehlen von Belegen über die hohen Barbezüge, die der Berufungsbeklagte regelmässig am Bankschalter der E._____ und der H._____ in F._____ getätigt habe, und zum Fehlen einer Vollständigkeitserklärung. Die Barbezüge hätten der Bestreitung der Lebenshaltungskosten gedient und gingen aus den Steuererklärungen 2014 und 2015 nicht hervor. Sodann liege keine Vollständigkeitserklärung vor, damit der Berufungsbeklagte für Verheimlichungen von Vermögenswerten wie im Falle des Kontos bei der G._____ zur Verantwortung gezogen werden könne (RG act. I./7 Ziff. 1). Dass Barbezüge aus einer Steuererklärung nicht hervorgehen, trifft nun zweifellos zu. Sodann ist unbestritten, dass sich im Zusammenhang mit Barbezügen Hinweise zu den Ausgaben und zum Lebensstandard der Parteien ergeben können. Im damaligen Stadium des Scheidungsverfahren befanden sich indessen schon verschiedene Bankauszüge im Recht (vgl. bspw. RG act. II./12, II./25, II./35, III./17). Weshalb Barbezüge aus diesen Unterlagen nicht ersichtlich wären, führte die Berufungsklägerin nicht aus. Sodann brachte die Genannte wie erwähnt keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Berufungsbeklagte systematisch Vermögenswerte verschleiern würde (vgl. E. 6.3.1 in fine), was die von ihr verlangte Vollständigkeitserklärung erforderlich gemacht hätte. Nicht zuletzt fehlte in der Replik der Berufungsklägerin vom 22. April 2020 auch eine Auseinandersetzung mit denjenigen Unterlagen, die der Berufungsbeklagte anlässlich der Hauptverhandlung im Ehescheidungsverfahren vom 20. Februar 2020 eingereicht hatte.
6.4.3
Mit Ausnahme der in E. 6.4.2. erwähnten Einwände setzt sich die Berufungsklägerin mit der Erkenntnis der Vorinstanz, dass der Berufungsbeklagte in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2020, im Rahmen des Eheschutzverfahrens sowie im hängigen Scheidungsprozess bereits umfangreiche Unterlagen über seine finanzielle Situation, insbesondere aus den Jahren 2014 und 2015, eingereicht habe, im Berufungsverfahren nicht differenziert auseinander. Namentlich führt sie nicht aus, welche Unterlagen ihr aus den erwähnten Jahren im Einzelnen noch fehlen, um ihre Ansprüche geltend machen zu können. Vielmehr hält sie weiterhin an ihren beinah unlimitierten Auskunftsbegehren fest. Insofern erweisen sich nicht nur ihre erstinstanzlichen Eingaben, sondern auch ihre Berufung als nicht ausreichend begründet.
6.5
Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass der Vorderrichter entgegen der Darlegung der Berufungsklägerin in Ziffer 3.3.2.2 ihrer Berufung nicht festgestellt hat, jene benötige für ihre Zwecke sämtliche von ihr beantragten Auskünfte. Vielmehr wurden in den von ihr zitierten Erwägungen (act. B.1 E. 14.1, 15.2.1 u. 15.3.1) lediglich ihre Rechtsbegehren wiedergegeben.
7.1
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch der Berufungsklägerin um Auskunftserteilung im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Die Genannte hat vor erster Instanz nicht ausreichend glaubhaft gemacht, weshalb sie auf die von ihr beantragten, sachlich und zeitlich praktisch unbeschränkten Auskünfte angewiesen ist, um ihre Ansprüche aus Güterrecht und Vorsorgeausgleich sowie auf nachehelichen Unterhalt substantiiert zu behaupten und zu beziffern. Ausserdem mangelte es an der im Hinblick auf ihr Rechtsschutzinteresse erforderlichen Auseinandersetzung mit der Vielzahl der bereits vorliegenden Informationen und Urkunden über die finanziellen Verhältnisse des Berufungsbeklagten.
7.2
Der Kostenpunkt des einzelrichterlichen Entscheids, genauer gesagt das Belassen der Prozesskosten bei der Prozedur, wurde nicht angefochten. Ausführungen dazu erübrigen sich daher, zumal es weder notwendig noch angemessen erscheint, der Vorinstanz im Hinblick auf die dannzumal im Hauptverfahren vorzunehmende Kostenverteilung Weisungen zu erteilen, wie es die Berufungsklägerin anstrebt (Berufung Ziff. 4.1).
7.3
Die Berufung von A._____ erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.1
Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
8.2
Vorliegend unterliegt die Berufungsklägerin, so dass sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 9 VGZ (BR 320.210) auf CHF 3'000.00 festgesetzt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Überdies hat die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten für das vorliegende Verfahren aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. In seiner Kostennote vom 9. Juni 2021 (act. G.3) macht Rechtsanwalt Grether für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt CHF 8'510.45 geltend, basierend auf einem Aufwand von 29 Stunden à CHF 270.00 zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer. Eine Überprüfung der Angemessenheit des geltend gemachten Aufwands ist nicht möglich, findet sich in der erwähnten Honorarnote zwar eine Auflistung der vorgenommenen Verrichtungen, jedoch keine Aufstellung, wieviel Zeit Rechtsanwalt Grether für welche Tätigkeit in Rechnung stellt. Fehlt eine detaillierte Honorarnote, ist die Parteientschädigung für den Berufungsbeklagten nach Ermessen des Gerichts gestützt auf den mutmasslich notwendigen Aufwand festzusetzen.
Inwiefern vorliegend für die Vertretung des Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren ein Aufwand von 29 Stunden erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Rechtsanwalt Grether musste sich im Wesentlichen mit der Rechtsschrift des Gegenanwalts auseinandersetzen, mit seinem Mandanten Rücksprache nehmen und selbst eine Berufungsantwort verfassen. Die zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen beschränkten sich auf die Frage der Rechtzeitigkeit der erstinstanzlichen Replik der Berufungsklägerin (hinsichtlich welcher die Berufung notabene begründet war) sowie des Umfangs bzw. des Inhalts der Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB. Dabei konnte zu einem wesentlichen Teil auf im erstinstanzlichen Verfahren getätigte Abklärungen zurückgegriffen werden. In Anbetracht dieser Umstände erscheint ein Honorar und damit eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 3'000.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer als angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Die Berufung wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet.
A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu leisten.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 26
Art. 221 ZGBart. 221 CCart. 221 Codice civile svizzero
5A_629/2017
5A_668/2017
Art. 114 ZGBart. 114 CCart. 114 Codice civile svizzero
5A_567/2021
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 Codice civile svizzero
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 158 ZPOart. 158 CPCart. 158 CPC
5A_348/2021
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 7 EGzZPOart. 7 EGzZPOart. 7 LACPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
5A_141/2014
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 141 III 569ATF 141 III 569DTF 141 III 569
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 Codice civile svizzero
Art. 170 ZPOart. 170 CPCart. 170 CPC
Art. 195a ZGBart. 195a CCart. 195a Codice civile svizzero
Art. 400 ORart. 400 COart. 400 CO
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
BGE 146 III 97ATF 146 III 97DTF 146 III 97
BGE 142 III 48ATF 142 III 48DTF 142 III 48
BGE 138 I 484ATF 138 I 484DTF 138 I 484
BGE 146 III 237ATF 146 III 237DTF 146 III 237
4A_215/2014
5A_42/2011
5A_365/2019
Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC
Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC
BGE 142 II 218ATF 142 II 218DTF 142 II 218
4A_587/2018
Art. 1 ZPOart. 1 CPCart. 1 CPC
Art. 149 ZPOart. 149 CPCart. 149 CPC
Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 Codice civile svizzero
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 Codice civile svizzero
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 Codice civile svizzero
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 Codice civile svizzero
Art. 5 EGzZPOart. 5 EGzZPOart. 5 LACPC
Art. 85 ZPOart. 85 CPCart. 85 CPC
Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
Art. 4 EGzZPOart. 4 EGzZPOart. 4 LACPC
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 Codice civile svizzero
Art. 335 ZPOart. 335 CPCart. 335 CPC
BGE 143 III 113ATF 143 III 113DTF 143 III 113
5A_9/2015
5A_421/2013
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 Codice civile svizzero
Art. 150 ZPOart. 150 CPCart. 150 CPC
Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 Codice civile svizzero
5A_1022/2015
5A_918/2014
BGE 132 III 291ATF 132 III 291DTF 132 III 291
5A_918/2014
Art. 1 ZGBart. 1 CCart. 1 Codice civile svizzero
Art. 456 ZGBart. 456 CCart. 456 Codice civile svizzero
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 Codice civile svizzero
Art. 159 ZGBart. 159 CCart. 159 Codice civile svizzero
Art. 180 ZGBart. 180 CCart. 180 Codice civile svizzero
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 Codice civile svizzero
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 Codice civile svizzero
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
5C.308/2001
BGE 141 III 241ATF 141 III 241DTF 141 III 241
BGE 120 II 5ATF 120 II 5DTF 120 II 5
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 334 ZPOart. 334 CPCart. 334 CPC
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 Codice civile svizzero
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 Codice civile svizzero
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 Codice civile svizzero
Art. 170 ZPOart. 170 CPCart. 170 CPC
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 Codice civile svizzero
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 Codice civile svizzero
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 Codice civile svizzero
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 Codice civile svizzero
5A_808/2018
Art. 1 ZGBart. 1 CCart. 1 Codice civile svizzero
Art. 456 ZGBart. 456 CCart. 456 Codice civile svizzero
Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 Codice civile svizzero
BGE 147 III 293ATF 147 III 293DTF 147 III 293
Art. 236 ZGBart. 236 CCart. 236 Codice civile svizzero
Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 111 ZPOart. 111 CPCart. 111 CPC
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 Codice civile svizzero
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF