ZK1 2021 76
Regionalgericht Bernina, Einzelrichter
20. Juli 2022Deutsch52 min
A. A._____ und D._____ sind die Eltern von E._____, geboren am _____ 2011 (nachfolgend: E._____ oder Tochter). Sie waren nie verheiratet. Am 10. November 2016 hatte D._____ am Regionalgericht C._____ eine Klage betreffend Abänderung der zuvor vertraglich geregelten Kindesunterhaltsbeiträge (Proz. Nr. 115-2016-66) sowie ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Proz. Nr. 135-2016-792) rechtshängig gemacht. Im Rahmen dieser Verfahren wurde von Dr. rer. nat. F._____ und M.Sc. G._____, beide Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste (KJPD) J._____, ein forensisch psychiatrisch-psychologisches Gutachten über E._____ erstellt (nachfolgend: erstes Gutachten). Dieses Gutachten datiert vom 29. Januar 2018, dessen Ergänzung bzw. Erläuterung vom 8. Mai 2018. Nachdem die Parteien am 14. Juni 2018 einen umfassenden Vergleich erzielt hatten, wurden die Verfahren (Proz. Nrn. 115-2016-66 u. 135-2016-792) mit Entscheid des Regionalgerichts C._____ vom 19. Juni 2018 abgeschlossen. Am 14. November 2019 reichte D._____ beim Regionalgericht C._____ Klage auf Abänderung dieses Entscheids (Proz. Nrn. 115-2016-66 u. 135-2016-792) bzw. auf Zuteilung der alleinigen Obhut über E._____ sowie Neuregelung des Unterhalts der Tochter ein. Das Regionalgericht C._____ eröffnete für die Behandlung dieser Klage das Verfahren mit der Proz. Nr. 115-2019-78 [nachfolgend: Hauptverfahren]).
Source gr.ch
Urteil vom 20. Juli 2022
Referenz ZK1 21 76
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Richter, Vorsitzende
Cavegn und Moses
Nyfeler, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli
Buchli Just, Salishaus, Masanserstrasse 35, 7001 Chur
gegen
B._____
Beschwerdegegner
Gegenstand Ausstand
Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts C._____ vom 21.05.2021,
mitgeteilt am 25.05.2021 (Proz. Nr. 115-2021-13)
Mitteilung 26. Juli 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____ und D._____ sind die Eltern von E._____, geboren am _____ 2011 (nachfolgend: E._____ oder Tochter). Sie waren nie verheiratet. Am 10. November 2016 hatte D._____ am Regionalgericht C._____ eine Klage betreffend Abänderung der zuvor vertraglich geregelten Kindesunterhaltsbeiträge (Proz. Nr. 115-2016-66) sowie ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Proz. Nr. 135-2016-792) rechtshängig gemacht. Im Rahmen dieser Verfahren wurde von Dr. rer. nat. F._____ und M.Sc. G._____, beide Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste (KJPD) J._____, ein forensisch psychiatrisch-psychologisches Gutachten über E._____ erstellt (nachfolgend: erstes Gutachten). Dieses Gutachten datiert vom 29. Januar 2018, dessen Ergänzung bzw. Erläuterung vom 8. Mai 2018. Nachdem die Parteien am 14. Juni 2018 einen umfassenden Vergleich erzielt hatten, wurden die Verfahren (Proz. Nrn. 115-2016-66 u. 135-2016-792) mit Entscheid des Regionalgerichts C._____ vom 19. Juni 2018 abgeschlossen. Am 14. November 2019 reichte D._____ beim Regionalgericht C._____ Klage auf Abänderung dieses Entscheids (Proz. Nrn. 115-2016-66 u. 135-2016-792) bzw. auf Zuteilung der alleinigen Obhut über E._____ sowie Neuregelung des Unterhalts der Tochter ein. Das Regionalgericht C._____ eröffnete für die Behandlung dieser Klage das Verfahren mit der Proz. Nr. 115-2019-78 [nachfolgend: Hauptverfahren]).
B. Am 20. Januar 2020 ordnete der zuständige Instruktionsrichter, Regionalgerichtspräsident B._____, mittels Teilbeweisverfügung von Amtes wegen die Einholung eines (weiteren) Gutachtens über E._____ sowie über die Erziehungsfähigkeit der Kindseltern an und schlug als Gutachterinnen Dr. rer. nat. F._____ und M.Sc. G._____, welche im Jahr 2018 bereits das erste Gutachten erstellt hatten, vor. In ihrer Eingabe vom 7. Februar 2020 machte A._____ unter anderem diverse Vorbehalte gegen die vorgeschlagenen Gutachterinnen geltend. Mit prozessleitender Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. Februar 2020 wurden die vorgeschlagenen Fachpersonen als Gutachterinnen eingesetzt, der bisherige Fragenkatalog ergänzt, verschiedene Anordnungen betreffend die Erstellung des Gutachtens erteilt und die von den Parteien beantragten Ergänzungen des Fragenkatalogs im Übrigen abgewiesen. Die Verfügungen blieben unangefochten.
C. Das in Auftrag gegebene forensisch psychiatrisch-psychologische Gutachten über E._____ von Dr. rer. nat. F._____ und M.Sc. G._____ datiert vom 16. September 2020 (nachfolgend: Gutachten oder zweites Gutachten). Es umfasst 129 Seiten.
D. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 wurde das Gutachten den Parteien unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zugestellt. Die Stellungnahme von A._____ ging innert erstreckter Frist am 25. Januar 2021 ein.
E. Mit Vorladung vom 13. Januar 2021 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 26. März 2021 vorgeladen. In der Vorladung wurde festgehalten, dass der Vorsitz dem verfahrensleitenden Regionalgerichtspräsidenten B._____ zukomme. Am 19. März 2021 erliess der Regionalgerichtspräsident eine Beweisverfügung, mit welcher er insbesondere diverse Anträge der Parteien sowie der für E._____ ernannten Kindsvertreterin, Rechtsanwältin H._____, in Zusammenhang mit dem Gutachten abwies und verschiedene Anordnungen traf.
F. Mit Eingabe vom 25. März 2021 beantragte A._____ dem Regionalgericht C._____, der Regionalgerichtspräsident B._____ habe infolge Befangenheit, eventuell infolge Befangenheitsanscheins, im Hauptverfahren in den Ausstand zu treten.
G. Es wurde ein neues Verfahren (Proz. Nr. 115-2021-13) eröffnet. Der Regionalgerichtspräsident B._____ hielt das Ausstandsbegehren in seiner Stellungnahme vom 6. April 2021 für unbegründet. Auf die Durchführung einer Hauptverhandlung wurde verzichtet.
H. Mit Entscheid vom 21. Mai 2021 erkannte das Regionalgericht C._____ wie folgt:
1.
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Erwägungen
2.
a)
Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von
A._____.
b)
Entschädigungen werden keine zugesprochen.
3.
(Rechtsmittelbelehrung).
4.
(Mitteilung).
I. Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 7. Juni 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren erheben:
1.
Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und B._____ habe infolge Befangenheit, eventuell infolge Befangenheitsanscheins im Verfahren Proz. Nr. 115-2018-78 vor Regionalgericht C._____ in den Ausstand zu treten.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. gesetzlicher MwSt.) für das vorinstanzliche und das hierseitige Verfahren zu Lasten der Gegenpartei.
Die Beschwerdeführerin stellte überdies den prozessualen Antrag auf Beizug der Akten des (Haupt-)Verfahrens mit der Proz. Nr. 115-2019-78 des Regionalgerichts C._____ sowie der Akten des Berufungsverfahrens mit der Prozessnummer ZK1 21 21 des Kantonsgerichts von Graubünden.
J. Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 schloss Regionalgerichtspräsident B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
K. Die Replik der Beschwerdeführerin datiert vom 3. August 2021. Mit Eingabe vom 18. August 2021 verzichtete der Beschwerdegegner auf eine Duplik.
L. Der Wechsel im Vorsitz wurde den Parteien am 11. Januar 2022 mitgeteilt.
M. Der bisherige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt I._____, zeigte mit Eingabe vom 25. März 2022 die Niederlegung seines Mandats an. Mit Schreiben vom 4. April 2022 legitimierte sich Rechtsanwalt Alexander Egli als neuer Rechtsvertreter derselben.
Dispositiv
N. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin das hiesige Gericht unter Hinweis auf den bevorstehenden Amtsrücktritt des Beschwerdegegners darum, Letzteren aufzufordern, über seinen geplanten Rücktritt Auskunft zu erteilen sowie mitzuteilen, ob er sich in Anbetracht dieses neuen Umstandes freiwillig, allenfalls ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, in den Ausstand begeben würde, sodass das vorliegende Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden könne. Der Beschwerdegegner bestätigte in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2022, per _____ seine Demission erklärt zu haben, hielt im Übrigen jedoch daran fest, dass kein Ausstandsgrund bestanden habe und bestehe und ein Rücktritt auch keinen Grund dafür bilde. Das Verfahren ist demnach weiterzuführen.
O. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten (Proz. Nr. 115-2021-13) sind beigezogen. Ebenso wurden die Akten des Verfahrens mit der Prozessnummer
115-2019-78 des Regionalgerichts C._____ beigezogen.
Erwägungen
1. Gegen Entscheide betreffend Ausstand kann nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 50 Abs. 2 ZPO Beschwerde geführt werden. Die vorliegende Beschwerde wurde form- und fristgerecht beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben (Art. 321 Abs. 1-3 i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO; Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]; act. A.1; act. B.1). Auf die Beschwerde ist somit – unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung – einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]).
2.1. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Hinsichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte bzw. willkürliche Feststellung des Sachverhalts erforderlich (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 ff. zu Art. 320 ZPO).
2.2. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist. Der blosse Verweis auf bereits vor erster Instanz erhobene Rügen oder auf die Vorakten ebenso wie allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid genügen diesen Anforderungen nicht und führen zu Nichteintreten (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4; Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 321 ZPO m.V.a. N 15 ff. zu Art. 311 ZPO).
2.3. Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieses Novenverbot gilt auch bei der Überprüfung eines Ausstandsentscheids (Peter Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 10 zu Art. 50 ZPO). Hingegen müssen Noven in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4; Thomas Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 2 zu Art. 326 ZPO).
3. Die Beschwerdeführerin stellte den prozessualen Antrag auf Beizug der Akten des vorinstanzlichen Hauptverfahrens (Proz. Nr. 115-2019-78) sowie jener des vor dem Kantonsgericht von Graubünden hängigen Berufungsverfahrens (ZK1 21 21) betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. A.1, II.A.3; vgl. E. I). Die Akten des vorinstanzlichen Hauptverfahrens (Proz. Nr. 115-2019-78) wurden beigezogen (E. O). Hingegen ist nicht ersichtlich, weshalb die Akten des vor dem hiesigen Gericht hängigen Berufungsverfahrens beizuziehen wären, da Gegenstand besagten
Verfahrens einzig die durch das Regionalgericht C._____ verfügten vorsorglichen Massnahmen, nicht jedoch die als Ausstandsgrund vorgebrachte angebliche Befangenheit des Instruktionsrichters bilden. Die Beschwerdeführerin begründete den beantragten Beizug denn auch nicht näher. Ihrem diesbezüglichen prozessualen Antrag ist demnach nicht stattzugeben.
4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vorinstanz in dem gegen den Beschwerdegegner geführten Ausstandsverfahren, welches durch das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin vom 25. März 2021 (RG act. I.1) eingeleitet worden war.
4.1. Anlass zum Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gab die Beweisverfügung des Beschwerdegegners vom 19. März 2021 (RG act. IV.29 [115-2019-78]; vgl. E. E). Darin wurde insbesondere über einzelne Anträge der Parteien betreffend Gutachten entschieden, welche diese in ihren Stellungnahmen zum Gutachten gestellt hatten. Daneben erfolgten verschiedene Anordnungen und Ausführungen betreffend Beweismittel und Beweislast sowie im Hinblick auf die (ursprünglich) auf den 26. März 2021 angesetzte Hauptverhandlung (RG act. IV.26).
4.1.1. Vorliegend interessieren in erster Linie die mit Eingabe vom 25. Januar 2021 gestellten Anträge der Beschwerdeführerin (RG act. X.3.3.4 [115-2019-78]). Diese hatte insbesondere darum ersucht, das Gutachten sei aus dem Recht zu weisen (Verfahrensantrag 1) bzw. subeventuell – unter Ansetzen einer Frist für die Parteien zur Stellung von Gutachterfragen und unter Sicherstellung der Wahrung der Parteirechte bei den Beweisabnahmehandlungen – zur Verbesserung zurückzuweisen (Verfahrensantrag 5). Weiter hatte die Beschwerdeführerin um Anordnung einer individuellen kinderpsychiatrisch-kinderpsychotherapeutischen Abklärung und fortführenden Therapie für E._____ durch eine unbefangene, bisher nicht mit der Therapie von E._____ betraute Fachperson ersucht (Verfahrensantrag 2). Sodann hatte sie die Erstellung eines neutralen Gutachtens über den Verlauf der Entwicklung von E._____, ihrer Auffälligkeiten, deren Ursache und Schwere beantragt, welches unter Beizug der Neuropsychologie, der Schulpsychologie sowie einer ausgewiesenen Fachperson auf dem Gebiet der Sexualtraumatisierung unter Einbezug sämtlicher dem Gericht vorliegenden Verfahrensakten über E._____, insbesondere sämtlicher von den Parteien eingebrachten Hinweisen des Kindes selbst (insbesondere Fotografien, Handnotizen, Ton- und Bildaufzeichnungen via neue Medien, Zeichnungen, etc.) zu erstellen sei (Verfahrensantrag 3).
4.1.2. In seiner Beweisverfügung vom 19. März 2021 wies der Beschwerdegegner die soeben wiedergegebenen beschwerdeführerischen Begehren in ihrer Gesamtheit ab. Zur Begründung führte er hinsichtlich Ziffer 1 und 5 der Rechtsbegehren aus, dass diese darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin ein Obergutachten einholen wolle. Dazu bedürfe es eines erheblichen Mangels, welcher nicht vorliege. Das Gutachten sei schlüssig und umfassend, weshalb darauf abgestellt werden könne und auch keine Verbesserung im Sinne des Rechtsbegehrens erforderlich sei. Die Abweisung der Verfahrensanträge 2 und 3 begründete der Beschwerdegegner damit, dass das Gutachten solche Massnahmen nicht empfehle. E._____ sei bereits betreut, auch kinderpsychiatrisch, und werde abgeklärt. Das Gutachten habe die Bedürfnisse von E._____ umfassend abgeklärt. Der Beizug von Zeichnungen etc. sei zudem bereits mehrfach beantragt und abgewiesen worden und es seien keine seither eingetretenen tatsächlichen Veränderungen geltend gemacht worden, die eine andere Beurteilung aufdrängen würden. Soweit vorliegend interessierend wies der Beschwerdegegner alsdann darauf hin, dass in Kinderbelangen sämtliche bei den Akten liegende Urkunden (inklusive Vorakten sämtlicher Verfahren zwischen den Parteien) als mögliche Würdigungsbasis zugelassen würden und zwar jeweils für sämtliche Beweisgegenstände. Das gleiche gelte sinngemäss für übrige Beweismittel bzw. den Freibeweis und das Verhalten der Parteien. Abschliessend hielt der Beschwerdegegner zudem fest, dass die Sprechzeit für die Schlussvorträge anlässlich der Hauptverhandlung pro Partei auf je 30 Minuten beschränkt werde, da die relevanten Tatsachen hinlänglich bekannt seien und zwischen den Parteien schon mehrere Verfahren geführt worden seien (RG act. IV.29 [115-2019-78]).
4.2. In ihrem Ausstandsbegehren vom 25. März 2021 (RG act. I.1) warf die Beschwerdegegner dem Beschwerdegegner Voreingenommenheit, Befangenheit und Parteilichkeit vor. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die Würdigung eines Gutachtens eine Rechtsfrage darstelle und durch das Kollegialgericht nach Abschluss der Hauptverhandlung vorzunehmen sei. Dadurch, dass der Beschwerdegegner als verfahrensleitender Richter bereits eine Woche vor der Hauptverhandlung vorbehaltslos erklärt bzw. verfügt habe, dass das vorliegende Gutachten schlüssig und umfassend sei, so dass darauf abgestellt werden könne und es nicht verbessert werden müsse, sowie dass es die Bedürfnisse des Kindes umfassend abgeklärt habe, habe dieser mit aller Deutlichkeit klargemacht, dass er sich eine vorgefasste und unumstössliche Meinung über Rechtsfragen bzw. wesentliche Streitpunkte gebildet habe und davon auch nicht mehr abweichen werde (vgl. insbesondere RG act. I.1, III.7 u. III.9).
4.3. Die Vorinstanz wies das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid (act. B.1) im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Handlung des Beschwerdegegners, welche dieser zufolge den Ausstandsgrund bilde, eine Prozesshandlung darstelle. Es sei die Aufgabe der Prozessleitung, das Verfahren zur Spruchreife voranzutreiben, was bedinge, dass sie das Gutachten sowie allfällige dagegen von den Parteien vorgebrachten Einwände vorab (summarisch) prüfe und (vorläufig) entscheide, ob das Gutachten vor der Durchführung der Hauptverhandlung ergänzt werden müsse. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin habe klar sein müssen, dass die vorgängige summarische Prüfung eines Gutachtens durch die Prozessleitung keinen definitiven Entscheid darstelle. Entgegen der Beschwerdeführerin werde aus der prozessleitenden Handlung des Beschwerdegegners bzw. dem Wortlaut der Beweisverfügung nicht erkennbar, dass der Beschwerdegegner sich bereits eine vorgefasste und unumstössliche Meinung über Rechtsfragen gebildet habe und davon nicht abweichen werde. Abgesehen davon komme prozessleitenden Verfügungen keine materielle Rechtskraft zu, so dass das Gericht während des Verfahrens darauf zurückkommen könne. Zudem sei vorliegend das Kollegialgericht in einer Fünferbesetzung für die Beurteilung der Hauptsache zuständig. Selbst wenn der prozessleitende Richter nicht mehr gewillt wäre, von seiner Meinung abzuweichen, könne er von den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern überstimmt werden. Zudem dürften und müssten die Parteien vorliegend davon ausgehen, dass sämtliche nebenamtlichen Richterinnen und Richter die Akten samt Gutachten und diesbezüglichen Stellungnahmen der Parteien vor dem Beginn der Hauptverhandlung studiert hätten. Krasse oder wiederholte Irrtümer des verfahrensleitenden Beschwerdegegners seien seitens der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht worden und seien auch nicht erkennbar. Ebenso wie die verfügte Redezeitbeschränkung sei der in der Verfügung enthaltene Hinweis auf das Verhalten der Parteien unproblematisch, da in Kinderbelangen der Freibeweis gelte und sich zudem das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise bilde, wobei es auch das Verhalten der Parteien würdigen könne (act. B.1, E. 9.3).
5.1. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 47 ZPO schützen den Anspruch der Verfahrensparteien auf einen unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Ein Ausstandsgrund ist generell dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung der Befangenheit kann allerdings nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen in den Richter muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 137 I 227 E. 2.1; 134 I 238 E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 144 I 159 E. 4.3). Da der Anspruch auf einen unparteiischen Richter mit der Garantie des verfassungsmässigen Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis steht, muss der Ausstand die Ausnahme bleiben und soll er deshalb nur aus erheblichen Gründen bewilligt werden (BGE 105 Ia 157 E. 5c; BGer 1P.168/2003 v. 25.8.2003 E. 3.1).
5.2. Die Beschwerdeführerin stützt sich für ihr Ausstandsgesuch auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO (vgl. act. A.1, II.B.10e). Gemäss dieser als Auffangklausel formulierten Bestimmung hat eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 47 Abs. 1 lit. a bis lit. e ZPO genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Unter diese Bestimmung kann das richterliche Verhalten im Prozess fallen. Das Verhalten einer Gerichtsperson gegenüber einer Partei kann den Anschein der Befangenheit begründen, wenn daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder auf eine Ungleichbehandlung der Prozessbeteiligten geschlossen werden kann. Allerdings sind selbst fehlerhafte Verfahrenshandlungen von Gerichtspersonen ebenso wie materiell falsche Entscheide grundsätzlich nicht dazu geeignet, einen Ausstandsgrund zu begründen, es sei denn, es lägen besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vor, die einseitig zulasten einer Partei gerichtet wären und eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellten. Mit der Tätigkeit einer Gerichtsperson ist untrennbar verbunden, dass sie über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in ihr Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Amtsausübung getroffenen Entscheide als falsch erweisen, lässt dies nicht an sich schon auf eine Parteilichkeit der Gerichtsperson schliessen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Ausstandsbegehren nicht der Überprüfung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler dienen, sondern solche Verstösse in erster Linie im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen sind und grundsätzlich nicht als Begründung für die Verletzung von Art. 47 ZPO herangezogen werden können (BGE 138 IV 142 E. 2.3; 116 Ia 135 E. 3a; 115 Ia 400 E. 3b; 114 Ia 153 E. 3b/bb; BGer 4A_405/2019 v. 24.9.2019 E. 2.1; 5A_109/2018 v. 20.4.2018 E. 2.3; 5A_842/2016 v. 24.3.2017 E. 3.1; 4P.254/2006 v. 6.12.2006 E. 2.2; Stephan Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 35 zu Art. 47 ZPO).
6. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass es sich bei der beschwerdegegnerischen Beweisverfügung vom 19. März 2021 um eine Verfahrensmassnahme handelte. Sie rügt indessen, dass dem angefochtenen Entscheid keine klare Begründung zu entnehmen sei bzw. dieser nicht auf die glaubhaft gemachte Gefahr der Voreingenommenheit und der Vorbefassung des Instruktionsrichters eintrete und diverse Fragen unbeantwortet lasse (act. A.1, II.B.3 u. II.B.10). Auf die konkret vorgebrachten Rügen wird sogleich im Einzeln einzugehen sein.
Vorab ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin, soweit sie in ihrer Beschwerde lediglich die Begründung ihres Ausstandsbegehrens vom 25. März 2021 wiederholt (vgl. act. A.1, II.B.7; RG act. I.1, III.1 ff.), ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. E. 2.2) nicht nachkommt, weshalb auf die entsprechenden (wiederholten) Ausführungen im Folgenden nicht näher eingegangen zu werden braucht.
6.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zunächst zusammengefasst vor, sich nicht mit der Frage befasst zu haben, weshalb das in der Hauptsache zuständige Gericht respektive der als Instruktionsrichter tätige Beschwerdegegner es seit über zwei Jahren stets ablehne, eine Kindswohlgefährdung von E._____ durch die Besuche mit oder bei der Beschwerdeführerin durch die bereits beauftragten Gutachterinnen oder eine andere Gutachterperson prüfen zu lassen. Anstatt, wie von der Beschwerdeführerin mehrmals beantragt, ein Besuchsrechts- bzw. Gefährdungsgutachten einzuholen, habe der Beschwerdegegner eine Woche vor der Hauptverhandlung klargestellt, dass es keinen erheblichen Mangel am Gutachten gebe, sondern dieses auch betreffend die ersuchte Erweiterung des Gutachtens (um die Gefährdungsabklärungen) "schlüssig und umfassend"
sei, so dass darauf abgestellt werden könne. Diese Äusserung des Beschwerdegegners könne und müsse insbesondere in Kombination mit dem Hinweis auf das Verhalten der Parteien und der Anordnung einer Redezeitbeschränkung als fertige Beurteilung verstanden werden, wobei der Beschwerdegegner dabei die professionelle Distanz und Zurückhaltung missen liesse. Es bestehe zumindest der Anschein, dass er auch anlässlich der Hauptverhandlung nicht gewillt sein werde, sich zu einer Ausweitung der von ihm instruierten Begutachtung bewegen zu lassen. Darin liege mindestens ein glaubhaft gemachter Befangenheitsanschein (vgl. act. A.1, II.B.10a).
6.1.1. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihren Ausführungen im Wesentlichen auf die Ablehnung ihrer Beweisanträge in Zusammenhang mit der Ergänzung des Gutachtens (vgl. RG act. IV.29, Ziff. 1; RG act. X.1.1.4-X.1.1.6; RG act. X.3.3.4 [alle 115-2019-78]). Entgegen der Beschwerdeführerin äusserte sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid durchaus zu dieser Thematik. Insbesondere hielt sie fest, dass es unter anderem Aufgabe der Prozessleitung sei, das Gutachten sowie die allfälligen von den Parteien dagegen vorgebrachten Einwände vorab (summarisch) zu prüfen und (vorläufig) zu entscheiden, ob das Gutachten vor der Durchführung der Hauptverhandlung ergänzt werden müsse. Die Kritik der Beschwerdeführerin betreffe somit eine Prozesshandlung des Beschwerdegegners, wobei selbst sachlich falsche Prozesshandlungen in der Regel keinen Ausstandsgrund setzten, es sei denn, es lägen besonders krasse oder wiederholte Irrtümer des Verfahrensleiters vor. Die Vorinstanz kam jedoch zum Schluss, dass solche Irrtümer weder seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch erkennbar seien (act. B.1, E 9.3 i.V.m. E. 7 Abs. 3).
6.1.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich bei der Abweisung der beschwerdeführerischen Beweisanträge betreffend Verbesserung des Gutachtens und Anordnung eines neuen (Ober-)Gutachtens um eine Verfahrensmassnahme handelte. Nach dem Gesagten (vgl. E. 5.2) könnte diese Prozesshandlung den Anschein fehlender Distanz oder Neutralität des Beschwerdegegners also nur begründen, wenn darin ein krasses oder wiederholtes, einseitig zulasten einer Partei gerichtetes Verhalten erblickt werden müsste, das schlechterdings als unverständlich erschiene.
6.1.3. Wie eingangs erwähnt (E. B) hatte der Beschwerdegegner im Hauptverfahren im Rahmen der Prozessleitung die Erstellung eines Gutachtens über E._____ sowie über die Erziehungsfähigkeit der Kindseltern angeordnet (RG act. IV.12; vgl. RG act. X.1.1.7, Fragen 10 u. 12 [beide 115-2019-78]). Das Gutachten äusserte sich – in der Form eines Verlaufsgutachtens, welches die seit dem ersten Gutachten eingetretenen Veränderungen untersucht (vgl. RG act. X.2.2.1, S. 92 [115-2019-78]) – auch auftragsgemäss zur Frage der Erziehungsfähigkeit beider Eltern (RG act. X.2.2.1, S. 98 ff., 115 u. 125 f., Antworten auf Fragen 10 u. 12 [115-2019-78]). Es lag mithin ein Erziehungsfähigkeitsgutachten vor. Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, beantwortet das Gutachten jedoch im Kern die Frage, weshalb das Besuchsrecht der Mutter eingeschränkt ist (act. A.2, II.7 Abs. 2). In diesem Zusammenhang untersuchten die Gutachterinnen insbesondere die Gefährdung des Kindswohls der Tochter durch die Beschwerdeführerin (vgl. insbesondere act. X.2.2.1, S. 97-101, 122 f. Frage 2 u. 125 Frage 10). Der Fragekatalog enthielt sodann eine spezifische Frage betreffend die Wohnsituation und Betreuung von E._____ sowie betreffend das Besuchs- und Ferienrecht der Eltern (RG act. X.1.1.7, Frage 13 [115-2019-78]). Das vorliegende Gutachten stellt damit von seinem Inhalt her sowohl ein "Besuchsrechtsgutachten" als auch ein "Gefährdungsgutachten" dar (vgl. auch act. A.2, III Abs. 2). Dabei ist mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin verwendete Terminologie im gegebenen Kontext ohnehin ungebräuchlich ist (vgl. act. A.2, II.7 Abs. 2) und der Begriff des "Gefährdungsgutachtens", wenn überhaupt, eher im Bereich des Strafrechts im Rahmen einer Gefährlichkeitsbeurteilung von psychisch kranken Straftätern anzutreffen ist.
6.1.4. Wie jedes andere Beweismittel unterliegt ein vom Gericht eingeholtes Gutachten (vgl. Art. 183 Abs. 1 ZPO) der freien richterlichen Beweiswürdigung. Massgebliche Kriterien der Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. Ausserdem müssen die Schlussfolgerungen des Gutachtens durch das Gericht nachvollzogen werden können und in sich geschlossen sein. Sofern die gutachterlichen Folgerungen weder als offensichtlich widersprüchlich erscheinen noch auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruhen, muss sich das Gericht grundsätzlich an die im Gutachten vertretene Auffassung halten und darf nur aus triftigen Gründen davon abweichen (BGE 136 II 539 E. 3.2; 133 II 384 E. 4.2.3; BGer 5A_245/2017 v. 4.12.2017 E. 3.3.2; 5A_485/2012 v. 11.9.2012 E. 4.1). Die beschwerdegegnerische Beweisverfügung vom 19. März 2021 hielt in Bezug auf das Gutachten vom 16. September 2020 einstweilen fest, dass dieses als schlüssig und umfassend anzusehen sei und deshalb keiner Verbesserung bedürfe; es liege auch kein Grund für die Einholung eines Obergutachtens vor (RG act. IV.29, Ziff. 1 [115-2019-78]; vgl. auch act. A.2, II.3). Der Beschwerdegegner nahm nach einer summarischen Prüfung des Gutachtens eine vorläufige Würdigung desselben vor, was in Anbetracht seiner Aufgabe als Instruktionsrichter – die zügige Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens (vgl. Art. 124 Abs. 1 ZPO; vgl. ebenso act. B.1, E. 9.3 Abs. 1) – nicht zu beanstanden ist. Soweit ersichtlich erfolgte diese Würdigung ausserdem in Anwendung der soeben wiedergegebenen Kriterien der Gutachtenswürdigung. Etwas anderes wurde denn auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach dem Gesagten ein Gericht nicht ohne Not von den gutachterlichen Ergebnissen abweichen darf. In diesem Sinne hatte sich der Beschwerdegegner als Instruktionsrichter bei der vorläufigen Würdigung ebenso wie später das für den Endentscheid zuständige (Kollegial-)Gericht darauf zu beschränken, das vorliegende Gutachten auf dessen Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit hin zu überprüfen und hatte er davon abzusehen, bei entsprechend positivem Befund ohne Anlass Verbesserungen oder Ergänzungen des von Fachpersonen erstellten Gutachtens noch vor der Hauptverhandlung anzuordnen. Die vom Beschwerdegegner vorgenommene vorläufige Gutachtenswürdigung erscheint damit insgesamt als einwandfreie Vorbereitungshandlung der Verfahrensleitung im Hinblick auf die Hauptverhandlung und stellt mithin eine nicht zu beanstandende Prozesshandlung dar.
6.1.5. Zu keinem anderen Schluss führt der in der Beweisverfügung enthaltene Hinweis, dass unter anderem das "Verhalten der Parteien" als mögliche Würdigungsbasis zugelassen werde (RG act. IV.29, Ziff. 3 [115-2019-78]). Der Beschwerdegegner dürfte mit der entsprechenden Formulierung lediglich beabsichtigt haben, auf den in familienrechtlichen Angelegenheiten betreffend Kinderbelange geltenden Freibeweis (vgl. Art. 168 Abs. 2 i.V.m. Art. 296 Abs. 1 ZPO) und den (allgemeingültigen) Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) hinzuweisen (vgl. act. A.2, II.7 Abs. 3). Ersterem zufolge ist das im Rahmen der Untersuchungsmaxime ermittelnde Gericht nicht an das sonst für den Zivilprozess geltende abschliessende Beweismittelsystem gebunden (vgl. BGer 5A_503/2017 v. 14.5.2018 E. 3.2). Gemäss Letzterem bildet das Gericht sich seine Überzeugung unter Berücksichtigung bzw. Würdigung des Beweismasses, der Beweiskraft der Beweismittel sowie des Verhaltens von Parteien und Dritten (B._____, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 157 ZPO; Franz Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 16 u. N 19 zu Art. 157 ZPO; Christian Leu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 50 zu Art. 157 ZPO). Sodann erwähnte der Beschwerdegegner das "Verhalten der Parteien" generell, womit von vornherein keine einseitig zulasten der Beschwerdeführerin gerichtete Massnahme und mithin keine Ungleichbehandlung der Parteien erkennbar ist. Dasselbe gilt für die verfügte Redezeitbeschränkung (RG act. IV.29, S. 3 i.f. [115-2019-78]), welche ebenfalls eine Verfahrensmassnahme darstellt, die sämtliche Parteien betrifft (vgl. dazu grundsätzlich E. 6.6 nachfolgend). Entgegen der Beschwerdeführerin manifestiert sich in der streitigen Erwägung und der Anordnung in der Beweisverfügung keine Befangenheit bzw. kein Befangenheitsanschein des Beschwerdegegners.
6.1.6. Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage, der Beschwerdegegner lasse die "professionelle
Distanz und Zurückhaltung missen", auf das in der Beschwerde erwähnte Urteil des Obergerichts Zürich (OGer ZH PQ150030 v. 5.10.2015) Bezug nehmen will, ist anzumerken, dass es in besagtem Urteil um eine pointierte Formulierung (Vorwürfe der Eigennützigkeit und der völligen Missachtung der Kinderinteressen) in einem Urteil des Bezirksrates Zürich ging (ibid. E. II.1 ff.), weshalb die dortigen Erwägungen vorliegend nicht einschlägig sind. Nota bene hielt jedoch auch das besagte Erkenntnis fest, dass der Grundsatz der Wahrung von professioneller Distanz und Zurückhaltung es einem Behördenmitglied nicht untersage, deutliche Worte zu wählen, wenn hierfür ein sachlicher Grund bestehe (ibid. E. II.4).
6.1.7. Vor dem Hintergrund der soeben gemachten Ausführungen ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdegegner im Hinblick auf den Erlass der Beweisverfügung als in Frage stehendem Akt der Prozessleitung ein Fehler vorgeworfen werden könnte. Noch viel weniger kann jedoch die Rede von besonders krassen, wiederholten Irrtürmern sein, die als schwere Verletzung der Richterpflichten qualifiziert werden müssten (vgl. ebenso act. B.1, E. 9.3 Abs. 4). Die Beweisverfügung blieb im Übrigen auch unangefochten, obschon nach dem Gesagten allfällige Verfahrensfehler grundsätzlich im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zu rügen sind (vgl. E. 5.2). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Anträge von D._____ als Kindsvater und der Kindsvertreterin ebenfalls abgewiesen wurden (RG act. IV.29, Ziff. 1 [115-2019-78]; vgl. ebenso act. A.2, II.3), weshalb in der Abweisung der beschwerdeführerischen Beweisanträge an sich von vornherein keine einseitige Benachteiligung der Beschwerdeführerin erblickt werden kann. Der Erlass der streitigen Beweisverfügung durch den Beschwerdegegner vermag somit nicht den objektiven Anschein seiner Befangenheit bzw. Voreingenommenheit zu erwecken. Es ist durchaus verständlich, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem ein in Auftrag gegebenes Gutachten sich zu Fragen äussert, welche wichtige (familienrechtliche) Themen beschlagen, dies bei einer Partei eine schwere Betroffenheit auslösen und dazu führen kann, dass jene das Gutachten und/oder die Gutachterinnen in Frage stellt (vgl. ebenso RG act. I.2, II.E). Auf das subjektive Empfinden einer Partei, vorliegend der Beschwerdeführerin, kann jedoch wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.1) nicht abgestellt werden (vgl. auch act. A.2, II.7 Abs. 3). Entgegen der Beschwerdeführerin ist der angefochtene Entscheid somit in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
6.2. Ohne erkennbare Rüge am bzw. ohne erkennbare Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid bringt die Beschwerdeführerin sodann vor, dass sich die Verfahrensleitung respektive der Beschwerdegegner trotz entsprechender Pflicht zum Handeln von Amtes wegen und ungeachtet ihrer Vorstösse geweigert habe, ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag zu geben. Stattdessen habe der Instruktionsrichter ein Gutachten für vollständig und schlüssig erklärt, in dem sich zwei Kinderpsychologinnen ohne Qualifikation und ohne Instruktion ablässig über die Kindesmutter und deren Erziehungsfähigkeit geäussert hätten. Daraus sowie aus der Tatsache, dass der Verfahrensleiter seit Jahren ohne Abklärung einer Besuchsgefährdung jeden Antrag auf Beendigung der Kontakteinschränkungen zwischen Kind und Mutter abweise, müsse die Beschwerdeführerin schliessen, er habe ihr gegenüber eine persönlich begründete Antipathie entwickelt. Darin liege mindestens ein glaubhaft gemachter Befangenheitsanschein (act. A.1, II.B.10b).
6.2.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich in diesem Punkt darauf beschränkt, das Verhalten des Beschwerdegegners zu kritisieren bzw. den gegen diesen geltend gemachten Vorwurf der Befangenheit zu begründen, dabei jedoch in keiner Weise ausführt, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid unrichtig sein soll. Entsprechend ist bereits fraglich, ob die Beschwerdeführerin diesbezüglich ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. E. 2.2) nachkommt. Angesichts nachstehender Erwägungen kann diese Frage indes offenbleiben.
6.2.2. Bei dem in der Beschwerde kritisierten Verhalten des Beschwerdegegners, welches gemäss der Beschwerdeführerin auf dessen Befangenheit schliessen lassen soll, handelt es sich wiederum um Verfahrensmassnahmen. Für die anwendbaren Grundsätze kann deshalb auf die diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. 5.2). Sodann wurde bereits erläutert, dass es sich beim Gutachten vom 16. September 2020 (unter anderem) um ein Erziehungsfähigkeitsgutachten bzw. um ein Verlaufsgutachten betreffend die Erziehungsfähigkeit der Eltern von E._____ handelt (vgl. E. 6.1.3). Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der Fragekatalog je eine Frage betreffend die Erziehungsfähigkeit der Eltern enthielt (RG act. X.1.1.7, Fragen 10 u. 12 [115-2019-78]). Wie der Beschwerdegegner zu Recht einwendet (act. A.2, II.7 Abs. 2), ist für die Qualifikation des Gutachtens nicht auf eine (allenfalls falsche) Betitelung des Gutachtens abzustellen, sondern vielmehr auf dessen Inhalt. Betreffend den Titel des Gutachtens vom 16. September 2020 ("Forensisch psychiatrisch-psychologisches Gutachten betreffend Umteilung Obhut und Neuregelung Unterhalt über E._____, geboren _____ 2011[,] Proz. Nr. 115-2019-78") ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Titel offensichtlich vom Verfahrensgegenstand des Hauptverfahrens übernommen wurde. Das Gutachten äussert sich beispielsweise denn auch selbstredend nicht zum "Unterhalt" an sich. Es liegt somit keine Verweigerung der Verfahrensleitung hinsichtlich der Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens vor. Dasselbe gilt, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6.1.3), auch betreffend die angebliche Weigerung des Beschwerdegegners, die "Besuchsgefährdung" der Tochter abzuklären. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus pauschal die Qualifikation der Gutachterinnen anzweifelt, vermögen ihre Vorbringen von vornherein nicht zu überzeugen, handelt es sich doch bei Dr. rer. nat. F._____ um die leitende Psychologin des KJPD sowie bei M.Sc. G._____ um die stellvertretende Leiterin und Oberpsychologin des KJPD (vgl. act. A.2, II.7 Abs. 4; ferner https://www._____ [zuletzt besucht am 29.6.2022]).
6.2.3. In ihrer unaufgeforderten Replik vom 3. August 2021 (act. A.3) liess die Beschwerdeführerin festhalten, dass kein Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Beschwerdeführerin im Recht liege. Gleichzeitig führte sie aus, dass sie den zwei Gutachterinnen die Qualifikation nicht per se abspreche, diese jedoch als Kinderpsychologinnen nicht qualifiziert seien, ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über sie zu erstellen; sie hätten überdies auch keinen solchen Auftrag erhalten. Die Beschwerdeführerin verweist insbesondere auf einen Artikel in der Zeitschrift für Familienrecht (FamPra 1/2015, S. 118 ff.), als dessen Hauptautorin Dr. rer. nat. F._____ aufgeführt sei und in welchem diese die Meinung vertrete, für ein Gutachten über das Kindswohl müsse mindestens dann, wenn es um die Beurteilung von Auffälligkeiten von Bezugspersonen der Kinder bzw. um Auswirkungen derselben auf das Kindswohl gehe, ein Erwachsenenpsychiater beauftragt werden. Psychologinnen wie die beiden Gutachterinnen seien dann nicht mehr qualifiziert (act. A.3, ad II.7). In prozessualer Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass neue oder ergänzende Anträge und Rügen, welche die beschwerdeführende Partei bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können, nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig sind. Eine Replik im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV auf die Vernehmlassung einer Gegenpartei kann nur dazu dienen, sich zu dieser Stellungnahme zu äussern, nicht jedoch zur Geltendmachung verspäteter Vorbringen (BGer 5A_568/2021 v. 25.3.2022 E. 1.3 m.V.a. BGE 143 II 283 E. 1.2.3 u. 135 I 19 E. 2.2; vgl. auch E. 2.3). Vorliegend kann jedoch offenbleiben, ob die Ausführungen der Beschwerdeführerin prozessual überhaupt zulässig sind. Es wurde nämlich jedenfalls keine krasse oder wiederholte Verletzung richterlicher Pflichten durch den Beschwerdegegner dargetan. In einem Artikel geäusserte Meinungen oder Empfehlungen können nämlich unabhängig von ihrer Autorenschaft von vornherein keinen Einfluss auf die Rechtmässigkeit einer Verfahrenshandlung haben. Lediglich der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass zumindest Dr. rer. nat. F._____ offenbar auch psychoanalytische Behandlungen für Erwachsene durchführt (https://www._____ [zuletzt besucht am 29.6.2022]) und in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Artikel nicht die Rede von einem Abschluss in Erwachsenenpsychiatrie, sondern lediglich von entsprechenden Kenntnissen ist; Letztere den Gutachterinnen ohne Weiteres abzusprechen geht nicht an.
6.2.4. Zusammengefasst lassen sich dem Beschwerdegegner auch keine Verfahrensfehler in Zusammenhang mit der Anordnung und Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens vorwerfen. So kann der Beschwerdeführerin nicht darin zugestimmt werden, dass kein Erziehungsfähigkeitsgutachten vorliege bzw. dass der Beschwerdegegner sich geweigert habe, ein solches in Auftrag zu geben. Insbesondere aber vermochte die Beschwerdeführerin keine krasse oder wiederholte Verletzung seiner richterlichen Pflichten durch den Beschwerdegegner darzutun, welche geeignet gewesen wäre, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
6.3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der angefochtene Entscheid begründe nicht, warum die Vorinstanz keinen Befangenheitsanschein darin sehe, dass die Prozessleitung während zweier Jahre und monatelanger Gutachterarbeiten nicht habe zulassen wollen, dass die durch die Prozessleitung beauftragten Gutachterinnen oder andere Fachpersonen irgendeinem der zahlreichen Hinweise darauf, E._____ könnte sexuellem Missbrauch ausgesetzt gewesen sein, nachgehen dürfen. Der Instruktionsrichter habe die entsprechenden Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin, eine vertiefte Abklärung durch eine Fachperson unter Zugang zu allen Akten anzuordnen, jeweils abgewiesen. In der Beweisverfügung vom 19. März 2021 habe der Beschwerdegegner die Ablehnung damit begründet, dass das Gutachten solche Massnahmen nicht empfehle; da er selbst aber den Gutachterinnen alle Hinweise auf Misshandlungen bislang vorenthalten habe, handle es sich dabei jedoch um eine tautologische Begründung. Der Instruktionsrichter erscheine deshalb objektiv als befangen. Der angefochtene Entscheid verletze diesbezüglich die Begründungspflicht bzw. das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (act. A.1, II.B.10c).
6.3.1. Das Recht auf Begründung bildet einen Teilgehalt des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO). Das Gericht muss die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, sorgfältig und ernsthaft prüfen und sich in seiner Entscheidung damit befassen. Tat- und Rechtsfragen, welche für die Entscheidfindung unerheblich sind, müssen vom Gericht indes nicht berücksichtigt werden (vgl. Myriam A. Gehri, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 25 zu Art. 53 ZPO m.V.a. BGE 101 Ia 545 E. 4 u. 133 I 270 E. 3). Es ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass die Vorinstanz sich im angefochtenen Entscheid nicht spezifisch damit auseinandersetzte, ob der Beschwerdegegner dadurch, dass er die Anordnung einer Abklärung betreffend sexuellen Missbrauch der Tochter durch eine Fachperson unter Zugang zu sämtlichen verfügbaren Akten ablehnte, den Anschein von Befangenheit erweckte. Jedoch muss das Gericht nur Tatsachen prüfen und berücksichtigen, die auch tatsächlich von einer der Parteien vorgebracht wurden. Vorliegend hatte aber die Beschwerdeführerin selbst ihr Ausstandsbegehren nicht (explizit) damit begründet, dass der Beschwerdegegner zu Unrecht eine Abklärung betreffend sexuellen Missbrauch der Tochter verweigert habe (vgl. einzig RG act. I.1, III.2 u. III.7), weshalb für die Vorinstanz kein Grund bestand, sich mit dieser Thematik auseinanderzusetzen. Damit ist eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz zu verneinen.
6.3.2. Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend auf die (erst in der vorliegenden Beschwerde explizit erhobenen) Vorwürfe gegenüber der Verfahrensleitung bzw. dem Beschwerdegegner in Zusammenhang mit der Ablehnung einer Abklärung betreffend sexuellen Missbrauch der Tochter unter Beizug sämtlicher Akten einzugehen. Auch diese Vorbringen beziehen sich wiederum auf die Ablehnung von Beweisanträgen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens (vgl. RG act. X.1.1.4-X.1.1.6; RG act. X.3.3.4; RG act. IV.29, Ziff. 1 [alle 115-2019-78]) und damit auf Verfahrensmassnahmen. Ob und unter welchen Voraussetzungen Verfahrensmassnahmen geeignet sein können, den Anschein der Befangenheit zu erwecken, wurde bereits erläutert, weshalb auf die diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen (E. 5.2) verwiesen wird.
6.3.3. Mit dem Beschwerdegegner (vgl. act. A.2, II.7 Abs. 5) ist anzumerken, dass die Ablehnung der beschwerdeführerischen Beweisanträge in Zusammenhang mit dem behaupteten sexuellen Missbrauch der Tochter vor dem Gesamthintergrund sämtlicher (bisherigen und noch hängigen) Verfahren und Abklärungen zu sehen ist. So waren die sexuellen Missbrauchsvorwürfe bereits im ersten Gutachten thematisiert worden (vgl. RG act. X.2.2.1, S. 113 [115-2019-78]). Im Rahmen der zweiten Begutachtung beschäftigten sich die Gutachterinnen sodann ausführlich mit den Akten der beiden gegen D._____ eröffneten und später eingestellten Strafuntersuchungen betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern (RG act. X.2.2.1, S. 29 ff. [115-2019-78]) und setzten sich auch anderweitig mit der Thematik auseinander (vgl. RG act. X.2.2.1, S. 44 ff., 92 ff., 113 f. u. 120 [115-2019-78]). Es trifft somit nicht zu, dass die Gutachterinnen keine Kenntnis von den sexuellen Missbrauchsvorwürfen gehabt oder sich nicht mit dieser Thematik auseinandergesetzt hätten; sie gelangten jedoch nicht zu dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Schluss. Ohnehin aber dienen Gutachten in familienrechtlichen Verfahren nicht dazu, vertiefte bzw. gar strafrechtliche Abklärungen betreffend vorgebrachte Missbrauchsvorwürfe vorzunehmen (vgl. RG act. X.2.2.1, S. 113 [115-2019-78]). Was die von der Beschwerdeführerin genannten Akten (Fotografien, Handnotizen, Ton- und Bildaufzeichnungen, Zeichnungen etc.) betrifft, so ist nicht vollständig klar, wer diese unter welchen Umständen und allenfalls unter wessen Anleitung erstellt hat (vgl. RG act. X.1.1.6, E. 6.4; RG act. X.2.2.1, S. 21 u. 31 [beide 115-2019-78]), weshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdegegner diese Akten als nicht ausschlaggebend erachtete und sie entsprechend den Gutachterinnen nicht zur Verfügung stellte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Beschwerdegegner in der Beweisverfügung vom 19. März 2021 festhielt, der Beizug von Zeichnungen etc. bereits mehrfach beantragt und abgewiesen wurde und von der Mutter keine seither eingetretenen tatsächlichen Veränderungen geltend gemacht wurden, die eine andere Beurteilung nahegelegt hätten (RG act. IV.29, Ziff. 1 [115-2019-78]). Jedenfalls lässt sich in den von der Kindsmutter beanstandeten Umständen keine Befangenheit des Beschwerdegegners erkennen.
6.3.4. Insgesamt kann dem Beschwerdegegner somit auch hinsichtlich der – gemäss der Beschwerdeführerin ungenügenden – Abklärung des angeblichen sexuellen Missbrauchs von E._____ kein Verfahrensfehler vorgeworfen werden. Noch viel weniger kann die Rede von besonders krassen oder wiederholten Irrtümern sein, die als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssten. Ein Befangenheitsanschein bzw. eine Gefahr der Voreingenommenheit des Beschwerdegegners ist somit auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Auch die beschwerdeführerische Kritik, wonach die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ihre Begründungspflicht bzw. das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt haben soll, verfängt nicht.
6.4. Die Beschwerdeführerin moniert sodann die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach dem prozesserfahrenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe klar sein müssen, dass die vorgängige summarische Prüfung eines Gutachtens durch die Prozessleitung keinen definitiven Entscheid darstelle. Die Beweisverfügung vom 19. März 2021 mache indes keine Vorbehalte, dass das Gericht allenfalls auf seine Beweisverfügung zurückkomme. Der Instruktionsrichter habe vielmehr mit Nachdruck klargestellt, dass das Gutachten keinen erheblichen Mangel habe, schlüssig und umfassend sei und keine Verbesserung benötige sowie dass die Bedürfnisse des Kindes umfassend abgeklärt worden seien und der Beizug von Zeichnungen etc. bereits mehrfach beantragt worden sei, ohne dass seither tatsächliche Veränderungen geltend gemacht worden seien, die eine andere Beurteilung aufdrängten. Durch die Einschränkung der Redezeit und den Hinweis auf die Würdigung des Verhaltens der Parteien stehe objektiv fest, dass der Verfahrensleiter schlicht nicht gewillt sei, die beantragten Beweise und vor allem die Ausweitung der Gutachter-Themata zuzulassen. Daraus müsse geschlossen werden, dass der Beschwerdegegner sich eine vorgefasste und unumstössliche Meinung über Rechtsfragen gebildet habe und davon nicht abweichen werde. Zumindest habe der Verfahrensleiter durch diese Äusserungen die von einem Richter in Kindesschutzverfahren verlangte Distanz und Zurückhaltung verlassen. Damit erfülle er den Befangenheitsanschein (act. A.1, II.B.10d).
6.4.1. Die Vorinstanz führte in ihrem angefochtenen Entscheid aus, dass dem die Beschwerdeführerin vertretenden prozesserfahrenen Anwalt klar sein müsse, dass die vorgängige summarische Prüfung eines Gutachtens durch die Prozessleitung keinen definitiven Entscheid darstelle. Durch die prozessleitende Handlung bzw. den Wortlaut der Beweisverfügung sei entgegen der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, dass der Prozessleiter bereits eine "vorgefasste und unumstössliche Meinung über Rechtsfragen gebildet habe und davon nicht abweichen werde". Auch wenn in der Beweisverfügung an der entsprechenden Stelle der Zusatz "nach einer vorläufigen summarischen Prüfung" der Klarheit gedient hätte, sei dieser Umstand für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ohne Weiteres erkennbar gewesen bzw. hätte es sein müssen. Abgesehen davon komme prozessleitenden Verfügungen keine materielle Rechtskraft zu, so dass das Gericht während des Verfahrens darauf zurückkommen könne (act. B.1, E. 9.3 Abs. 2).
6.4.2. Gemäss Art. 124 Abs. 1 und 2 ZPO erlässt das mit der Prozessleitung befasste Gericht respektive Gerichtsmitglied die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Teil der materiellen Verfahrensleitung bildet unter anderem die Vorbereitung einer Beweisabnahme anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. Martin Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 124 ZPO). Es erhellt, dass der verfahrensleitende Beschwerdegegner das vorliegende Gutachten einstweilen summarisch prüfen und würdigen musste, um über allfällige noch vor der Hauptverhandlung einzuholende Ergänzungen oder Verbesserungen entscheiden zu können. Durch diese vorläufige Beurteilung des Instruktionsrichters wird jedoch die im Hinblick auf den Endentscheid vorzunehmende Würdigung des Gutachtens durch das Kollegium nicht präjudiziert. Dies gilt, wie bereits die Vorinstanz festhielt, unabhängig von einem entsprechenden Hinweis, auch wenn ein solcher wünschenswert und der Klarheit dienlich gewesen wäre. Auch der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach sich der Beschwerdegegner "mit Nachdruck" geäussert habe, kann nicht zugestimmt werden. Dieser beschränkte sich vielmehr darauf, (einstweilen) über die gestellten Beweisanträge zu entscheiden und den Entscheid knapp zu begründen, wobei er sich nicht unnötig nachdrücklich, sondern neutral, klar und relativ kurz äusserte.
6.4.3. Mit der Vorinstanz ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass prozessleitenden Verfügungen keine materielle Rechtskraft zukommt, so dass das Gericht während des Verfahrens darauf zurückkommen kann (BGer 5A_1002/2017 v. 12.3.2019 E. 4.3.1 m.V.a. 5A_723/2016 v. 20.10.2017 E. 3.4). Eine besonders geregelte prozessleitende Verfügung stellt die vor der Beweisabnahme ergehende Beweisverfügung dar, welche die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und bestimmt, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Art. 154 ZPO hält explizit fest, dass Beweisverfügungen jederzeit abgeändert oder ergänzt werden können. Dies bedeutet, dass sogar noch im Urteilsstadium auf die Beweisverfügung zurückgekommen werden kann, so beispielsweise, wenn sich erweist, dass ungenügendes Beweismaterial (etwa ein unklares Gutachten) vorliegt (vgl. Hasenböhler, a.a.O., N 31 zu Art. 154 ZPO; Philippe Schweizer, in: Bohnet/Haldy/Jeandin/Schweizer/Tappy [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure civile, 2. Aufl., Basel 2019, N 12 zu Art. 154 ZPO, je m.w.H.). Bei der Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. März 2021, welche Anlass zum Ausstandsbegehren gab, handelt es sich unbestrittenermassen um eine (prozessleitende) Beweisverfügung, welche nach dem Gesagten jederzeit abgeändert werden kann. Entgegen der Beschwerdeführerin gilt dies unabhängig von einem entsprechenden Vorbehalt in der Beweisverfügung. Aus dem Unterbleiben eines entsprechenden Vorbehalts kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdegegner nicht bereit wäre, bei gegebenen Umständen zu einem späteren Zeitpunkt auf seine Beweisverfügung zurückzukommen und diese anzupassen.
6.4.4. Am bisher Gesagten ändern auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts. Was den Hinweis betreffend das "Verhalten der Parteien" betrifft, so kann auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 6.1.5). Auf die von der Beschwerdeführerin erwähnte Redezeitbeschränkung wird noch zurückzukommen sein (nachstehend E. 6.6). Es ist weiter nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner durch seine Äusserungen in der Beweisverfügung "die von einem Richter in Kindesschutzverfahren verlangte Distanz und Zurückhaltung verlassen" haben soll. Sofern die Beschwerdeführerin damit erneut auf das in der Beschwerde erwähnte Urteil des Obergerichts Zürich (OGer ZH PQ150030 v. 5.10.2015) Bezug nehmen will, so ist dieser Verweis im vorliegenden Fall nicht einschlägig (vgl. hierzu bereits E. 6.1.6).
6.4.5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass entgegen der Beschwerdeführerin weder der Inhalt noch die Formulierung der vom Beschwerdegegner erlassenen Beweisverfügung Hinweise darauf enthalten, dass dieser vorbefangen sein könnte. Aus der vorläufigen Abweisung der beschwerdeführerischen Beweisanträge in der Beweisverfügung vom 19. März 2021 durch den Beschwerdegegner kann nicht abgeleitet werden, dass Letzterer grundsätzlich nicht gewillt wäre, gegebenenfalls die beantragten Beweise zuzulassen und die Gutachter-Themata auszuweiten. Sodann haben die summarische Prüfung und die vorläufige Würdigung des Gutachtens durch den Beschwerdegegner im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung keine präjudizierende Wirkung für die Würdigung des Gutachtens durch das für den Endentscheid zuständige Kollegialgericht. Die Beweisverfügung kann zudem jederzeit abgeändert werden. Die Kritik der Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Entscheid verfängt auch in diesem Zusammenhang nicht.
6.5. Sodann kritisiert die Beschwerdeführerin die im angefochtenen Entscheid enthaltenen Ausführungen, wonach der Hauptentscheid durch ein Kollegialgericht in Fünferbesetzung gefällt werde und der prozessleitende Richter selbst dann, wenn er nicht mehr gewillt wäre, von seiner Meinung abzuweichen, ohne Weiteres von den Beisitzenden überstimmt werden könne. Die Vorinstanz verkenne, dass die beschriebene Vorbefasstheit des Instruktionsrichters bereits den Tatbestand des Befangenheitsanscheins erfülle, der auch nicht durch eine Überstimmung des befangenen Richters geheilt werden könne. Es müsse insbesondere dann ein strenger Massstab an die Befangenheitsfreiheit eines mitwirkenden Richters gestellt werden, wenn dieser gleichzeitig auch noch die Verfahrensleitung innehabe und das Gesamtgericht präsidiere. Ausserdem sei der Hinweis der Vorinstanz darauf, dass die vier anderen Richter auf sämtliche Beweismittel zugreifen könnten, untauglich, da das Gutachten just aufgrund der Verfügungen des Beschwerdegegners nicht vollständig sein könne (act. A.1, II.B.10e; vgl. act. A.1, II.B 7c). Sodann habe der Beschwerdegegner, welcher gegenüber den Beisitzenden über einen Kenntnis- und Wissensvorsprung verfüge, mehrmals erklärt, dass kein erheblicher Mangel am Gutachten vorliege. Da die Beirichter im Gegensatz zum Instruktionsrichter nicht ohne Weiteres zu erkennen vermöchten, ob ein Gutachten vollständig und schlüssig sei, seien sie darauf angewiesen, dass dieser den Sachverhalt umfassend abkläre und sich nicht bereits zum vornherein eine Meinung zum Gutachten bilde. Andernfalls sei wenig glaubhaft, dass sie zu einem anderen Schluss kämen als der Instruktionsrichter; dies gelte umso mehr, je überzeugter dieser von seiner Meinung sei (act. A.1, II.B.7c, II.B.8 u. II.B.10e).
6.5.1. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass eine allfällige Befangenheit eines Gerichtsmitglieds auf jeden Fall einen Ausstandsgrund darstellt, und zwar auch dann, wenn das betroffene Gerichtsmitglied Teil eines Kollegiums ist und gegebenenfalls von den anderen Richterinnen und Richtern überstimmt werden könnte. Ungeachtet der Stichhaltigkeit der Argumentation im angefochtenen Entscheid geht es jedoch nicht an, den vier beisitzenden Gerichtsmitgliedern die Fähigkeit oder den Willen abzusprechen, sich über die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens eine eigene, vom Instruktionsrichter unabhängige Meinung zu bilden. Soweit die Beschwerdeführerin die richterliche Unabhängigkeit der Beisitzenden in Frage zu stellen scheint, ist darauf hinzuweisen, dass entsprechende Bedenken mittels Ausstandsbegehren gegen die (angeblich) betroffenen Gerichtsmitglieder hätten geltend gemacht werden müssen (vgl. auch die Beschwerdeführerin selbst in act. A.3, ad. II.5). Dass der Beschwerdegegner sich keine abschliessende, unumstössliche Meinung über das Gutachten gebildet, sondern dieses lediglich im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung vorläufig gewürdigt sowie einstweilen die entsprechenden Verfügungen getroffen und diese knapp begründet hat, wurde bereits erläutert (vgl. E. 6.4.2. u. 6.4.5). Was weiter den Vorwurf der angeblichen, auf die Verfügungen des Beschwerdegegners zurückzuführenden Unvollständigkeit des Gutachtens anbelangt, so wurde vorstehend bereits erläutert, dass die durch den Beschwerdegegner verfügte Abweisung der beschwerdeführerischen Beweisanträge in Zusammenhang mit der behaupteten Missbrauchsthematik nicht zu beanstanden ist und nicht zur Folge hat, dass das vorliegende Gutachten als unvollständig oder der Beschwerdegegner als befangen zu betrachten wären (vgl. E. 6.3.3).
6.5.2. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach vorliegend ein strengerer Massstab betreffend die Unbefangenheit des Beschwerdegegners anzuwenden sei, da dieser die Verfahrensleitung innehabe und überdies das Gesamtgericht präsidiere, verfängt nicht. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass die Prüfung der Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit sämtlicher Gerichtspersonen nach demselben Standard zu erfolgen hat und ein betroffenes Gerichtsmitglied bei gegebenem gegenteiligem Anschein auf jeden Fall und unabhängig von seiner Funktion im Kollegium sowie seiner Position im Gesamtgericht in den Ausstand zu treten hat. Es ist in diesem Zusammenhang ausserdem darauf hinzuweisen, dass bereits der (objektiv begründete) Anschein der Befangenheit bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit die Ausstandspflicht des betroffenen Gerichtsmitglieds zur Folge haben und in diesem Sinne ohnehin ein strenger Massstab zur Anwendung kommt.
6.5.3. Zusammengefasst vermag die – in Hinblick auf die Erläuterungen der Vor-instanz betreffend eine mögliche Überstimmung des Beschwerdegegners durch die übrigen Richterinnen und Richter des Kollegiums teilweise berechtigte – Kritik der Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Entscheid nicht, diesen in seinem Ergebnis in Frage zu stellen. Es bestehen keine Umstände, die auf eine Befangenheit des Beschwerdegegners schliessen lassen würden. Die Funktion bzw. Position des Beschwerdegegners im Kollegium und im Gesamtgericht tun dabei nichts zur Sache. Es besteht sodann keinerlei Anlass, an der Fähigkeit der übrigen Gerichtsmitglieder zur selbständigen, vom Beschwerdegegner unabhängigen Willensbildung (samt Würdigung der Beweismittel) zu zweifeln. Am vorinstanzlichen Entscheid ist somit auch vor diesem Hintergrund festzuhalten.
6.6. Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin die im angefochtenen Entscheid enthaltenen Ausführungen zu der vom Beschwerdegegner in der Beweisverfügung angeordneten Redezeitbeschränkung. Letztere werde im vorinstanzlichen Entscheid dadurch begründet, dass auf eine unnötige Wiederholung des bekannten Prozessstoffes verzichtet werden solle. Die vier Nebenrichter hätten jedoch nicht an den früheren Verhandlungen zwischen den Parteien teilgenommen. Der Beschwerdeführerin zufolge bestätigt die Redezeitbeschränkung, dass der Verfahrensleiter sich seine Meinung längst vor der Verhandlung gebildet habe und nicht einmal gewillt sei, sich längere Gegenreden der Parteien bzw. deren Vertreter anzuhören. Bei einem Verfahren von derart grosser Tragweite mit fast zweijähriger Verfahrensdauer, umfassenden zu erörternden Fragen und einem fast 130 Seiten starken Gutachten erweise sich eine Redezeit von 30 Minuten von vornherein als unverhältnismässig kurz, selbst wenn die Einschränkung nur den ersten Vortrag betreffe. Das Recht auf Beschränkung der Redefreiheit gemäss Art. 124 Abs. 2 ZPO sei dem Anspruch der Parteien auf das rechtliche Gehör untergeordnet. Objektiv betrachtet sei glaubhaft, dass die Gewähr für ein unparteiisches, unvoreingenommenes und unbefangenes Gericht unter der Verfahrensleitung und mit Einsitz des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben sei (act. A.1, II.B.13).
6.6.1. Die Beschwerdeführerin bringt wiederum keine konkrete Rüge am vor-instanzlichen Entscheid an (vgl. E. 2.2), sondern beschränkt sich einmal mehr darauf, den von ihr beantragten Ausstand des Beschwerdegegners zu begründen. Angesichts nachstehender Erwägungen braucht die Frage des Eintretens auf besagte Vorbringen jedoch erneut nicht abschliessend beantwortet zu werden.
6.6.2. Bei der streitigen Anordnung des Beschwerdegegners betreffend Redezeitbeschränkung, welche der Beschwerdeführerin zufolge dessen Befangenheit erkennen lassen soll, handelt es sich wiederum um eine blosse Verfahrensmassnahme. Wie bereits mehrfach erwähnt, vermag eine Prozessmassnahme als solche, sei sie richtig oder falsch, im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit des Richters, der sie verfügt hat, zu erregen (vgl. ausführlicher dazu E. 5.2).
6.6.3. Als Ausfluss der richterlichen Prozessleitung ist es dem verfahrensleitenden Gerichtsmitglied erlaubt, die Redezeit der Parteien zu beschränken und unnötige Weitschweifigkeiten sowie Ausführungen über Gegenstände, die nicht streitig sind oder nicht zur Sache gehören, zu unterbinden (vgl. BGer 5A_625/2019 v. 22.7.2020 E. 5.5.1 m.V.a. BGE 101 Ia 88 E. 2; 6B_1273/2019 v. 11.3.2020 E. 3.3.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin führt zwar zutreffend aus, dass die Möglichkeit einer Beschränkung der Redefreiheit durch die Prozessleitung dem Anspruch des rechtlichen Gehörs der Parteien untergeordnet ist (BGE 101 Ia 88 E. 2). Sie unterlässt es jedoch, darzulegen, inwiefern vorliegend konkret eine Gehörsverletzung drohen würde. Namentlich konnten die Parteien ihren Standpunkt bereits in diversen schriftlichen Eingaben geltend machen und bezog sich die verfügte Beschränkung, soweit ersichtlich, lediglich auf die ersten (mündlichen) Schlussvorträge der Parteien (vgl. Art. 232 Abs. 1 ZPO; RG act. IV.29, S. 3 i.f. [115-2019-78]; vgl. auch act. A.2, II.7 Abs. 3 u. III Abs. 3). Mit dem Beschwerdegegner ist ausserdem festzuhalten, dass den beisitzenden Richterinnen und Richtern die Verfahrensakten – samt Protokollen der bereits erfolgten Verhandlungen – vorgängig zur Hauptverhandlung zum Aktenstudium vorliegen und sie so vom vorläufigen Beweisergebnis Kenntnis nehmen können. Ebenfalls zu Recht weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass nicht sämtliche Parteivorträge von der verfügten Redezeitbeschränkung betroffen sind und den Parteien überdies ein Replikrecht zukommt (vgl. act. A.2, II.7 Abs.3, II.10 u. III Abs. 3; vgl. auch Art. 232 Abs. 1 ZPO). Insbesondere aber ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdegegner die Parteien ungleich behandelt bzw. die Beschwerdeführerin benachteiligt und dadurch seine Parteilichkeit, Voreingenommenheit oder Befangenheit gezeigt hätte. Die streitige Redezeitbeschränkung wurde nämlich für sämtliche Parteien gleichermassen verfügt (RG act. IV.29, S. 3 i.f. [115-2019-78]; vgl. ebenfalls act. A.2, II.7 Abs. 3 u. II.10).
6.6.4. Am Gesagten ändern auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik zur Beschwerdeantwort, wonach sie als Beklagte im Hauptverfahren besonders hart von der Redezeitbeschränkung betroffen sei, da das Gutachten dem Kläger, D._____, direkt in die Karten spiele (act. A.3, ad. II.7 u. ad II.10), nichts. Was generell Ergänzungen nach Ablauf der Beschwerdefrist betrifft, ist auf die bereits erfolgten diesbezüglichen Ausführungen zu verweisen (vgl. E. 6.2.3). Jedenfalls aber führt allein die Tatsache, dass das vorliegende Gutachten im Resultat im Sinne von D._____ ausgefallen ist, nicht dazu, dass die Redezeitbeschränkung als eine gegen sie gerichtete Verfahrensmassnahme zu werten wäre. Beim Gutachten handelt es sich denn auch nicht um das einzige Beweismittel, zu dem sich die Parteien im Rahmen der Schlussvorträge äussern können (vgl. RG act. IV.29, Ziff. 3 [115-2019-78]). Überdies hatte die Beschwerdeführerin bereits Gelegenheit, zum Gutachten Stellung zu nehmen (vgl. RG act. X.3.3.4 [115-2019-78]; vgl. ebenso act. A.2, II.10).
6.6.5. Das Verfügen einer für sämtliche Parteien geltenden Redezeitbeschränkung betreffend den ersten Schlussvortrag vermag keine Befangenheit des Beschwerdegegners zu begründen. So ist weder erkennbar, dass diese Prozesshandlung überhaupt fehlerhaft gewesen wäre, noch, dass die Beschwerdeführerin dadurch besonders benachteiligt worden wäre. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, weshalb auch in dieser Hinsicht am angefochtenen Entscheid festzuhalten ist. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die verfügte Redezeitbeschränkung allenfalls tatsächlich eher kurz anmutet.
7. Nachdem vorstehend ausgeführt wurde, dass die einzelnen, von der Beschwerdeführerin beanstandeten Handlungen des Beschwerdegegners für sich allein nicht geeignet sind, den Beschwerdegegner als befangen erscheinen zu lassen, ist nachfolgend zu überprüfen, ob diese Handlungen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (vgl. BGer 1B_562/2019 v. 11.6.2020 E. 3.4; OGer ZH RB140026 v. 21.10.2014 E. 2.10) den Anschein der Befangenheit des Beschwerdegegners zu erwecken vermögen.
7.1. Bei sämtlichen von der Beschwerdeführerin bemängelten (Teil-)Handlungen des Beschwerdegegners handelt es sich um reine Verfahrensmassnahmen. Nach dem Gesagten vermögen selbst fehlerhafte Verfahrenshandlungen eines (verfahrensleitenden) Gerichtsmitglieds nur ausnahmsweise den objektiven Anschein der Befangenheit zu erwecken, nämlich wenn es sich um besonders krasse oder wiederholte Fehler handelt, die zudem einseitig gegen eine der Verfahrensparteien gerichtet sind (vgl. ausführlicher dazu E. 5.2).
7.2. Die Beschwerdeführerin vermochte bereits bei keiner der von ihr beanstandeten (Teil-)Handlungen darzutun, inwiefern diese fehlerhaft sein sollten. Gemäss seiner Funktion als Instruktionsrichter und in Übereinstimmung mit den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. insb. Art. 124 u. 154 ZPO) traf der Beschwerdegegner diverse Vorbereitungshandlungen mit Blick auf die anstehende Hauptverhandlung. Nach einer summarischen Prüfung des vorliegenden Gutachtens verfügte er mit einer kurzen Begründung unter anderem, dass vorläufig bzw. vor der Hauptverhandlung weder eine Verbesserung des Gutachtens noch das Einholen eines neuen (Ober-)Gutachtens nötig sei (vgl. RG act. IV.29, Ziff. 1 [115-2019-78]). Sodann ordnete er zur Gewährleistung eines effizienten Verhandlungsablaufs eine Redezeitbeschränkung für die ersten Schlussvorträge der Parteien an (vgl. RG act. IV.29, S. 3 i.f. [115-2019-78]). Schliesslich wies er sinngemäss darauf hin, dass das Verfahren vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht werde und zudem der Freibeweis gelte, weshalb das Gericht sich für die Entscheidfindung auf sämtliche vorhandenen Grundlagen, darunter das Verhalten der Parteien, abstützen könne (vgl. RG act. IV.29, Ziff. 3 [115-2019-78]). Bei sämtlichen dieser Anordnungen und Hinweise handelte es sich um übliche und nicht zu beanstandende Verfahrenshandlungen im Rahmen der Prozessleitung. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass diese in einer Beweisverfügung erfolgten, welche gemäss expliziter Gesetzesbestimmung jederzeit abänderbar ist (Art. 154 ZPO).
7.3. Allein die Tatsache, dass das vorliegende Gutachten im Resultat nicht zugunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen ist, führt weder zu einer Mangelhaftigkeit des Gutachtens noch dazu, dass die diesbezügliche Instruktion durch den Beschwerdegegner als fehlerhaft anzusehen wäre. Ebenso wenig kann es dem Beschwerdegegner als Befangenheit oder Parteilichkeit ausgelegt werden, wenn er Beweisanträge der Beschwerdeführerin abweist, solange dieser Entscheid objektiv begründet ist. Würde der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die (vorläufige) Abweisung von Beweisanträgen durch die Prozessleitung in einer prozessleitenden Verfügung den Anschein der Befangenheit der Verfahrensleitung zu erwecken vermag, gefolgt, würde dies dazu führen, dass die Verfahrensleitung ihrer Rolle nicht gerecht werden könnte (vgl. auch act. A.2, III Abs. 1). Schliesslich lässt auch die konkrete Formulierung der Beweisverfügung nicht den Schluss darauf zu, dass der Beschwerdegegner sich bereits eine Meinung über die zu behandelnden Rechtsfragen gebildet oder Sympathien respektive Antipathien gegenüber einer der Parteien entwickelt hätte.
7.4. Sodann betrifft die verfügte Redezeitbeschränkung sämtliche Parteien und wurden auch Beweisanträge der anderen Parteien abgewiesen, womit auch keine Ungleichbehandlung der Parteien bzw. eine Benachteiligung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner ersichtlich ist.
7.5. Es liegen somit weder fehlerhafte noch einseitig gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfahrenshandlungen des Beschwerdegegners vor. Noch viel weniger kann jedoch die Rede sein von besonders krassen, unverständlichen oder mehrfach wiederholten Irrtümern, die einseitig zulasten der Beschwerdeführerin gingen. Auch eine Gesamtbetrachtung der von der Beschwerdeführerin kritisierten Handlungen des Beschwerdegegners führt somit nicht dazu, dass ein Befangenheitsanschein zu bejahen wäre.
8. Die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vertretene Ansicht, wonach der Erlass der Beweisverfügung vom 19. März 2021 als blosse Prozesshandlung keinen Anschein der Befangenheit des Beschwerdegegners zu erwecken vermochte, ist zutreffend. Dies gilt, wie soeben ausgeführt, auch unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes. Die vorliegende Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
9.1. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anlass, an der Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten (act. B.1, Dispositivziff. 2) etwas zu ändern. Die Beschwerdeführerin ficht die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolge denn auch nur für den Fall ihres Obsiegens mit Beschwerde an (vgl. act. A.1, II.B.15).
9.2. Zu regeln verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden sie der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Die Entscheidgebühr wird gestützt auf den Gebührenrahmen für Beschwerdeentscheide (Art. 10 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Der Beschwerdegegner hat sich mit seiner Beschwerdeantwort in amtlicher Funktion zur Beschwerde vernehmen lassen, weshalb ihm kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zusteht.
9.3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit heutiger Verfügung infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (ZK1 21 87).
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 werden A._____ auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 29
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 50 ZPOart. 50 CPCart. 50 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 50 ZPOart. 50 CPCart. 50 CPC
BGE 139 III 466ATF 139 III 466DTF 139 III 466
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
BGE 137 I 227ATF 137 I 227DTF 137 I 227
BGE 134 I 238ATF 134 I 238DTF 134 I 238
BGE 144 I 159ATF 144 I 159DTF 144 I 159
BGE 105 Ia 157ATF 105 Ia 157DTF 105 Ia 157
1P.168/2003
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
BGE 138 IV 142ATF 138 IV 142DTF 138 IV 142
BGE 116 Ia 135ATF 116 Ia 135DTF 116 Ia 135
BGE 115 Ia 400ATF 115 Ia 400DTF 115 Ia 400
BGE 114 Ia 153ATF 114 Ia 153DTF 114 Ia 153
4A_405/2019
5A_109/2018
5A_842/2016
4P.254/2006
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
Art. 183 ZPOart. 183 CPCart. 183 CPC
BGE 136 II 539ATF 136 II 539DTF 136 II 539
BGE 133 II 384ATF 133 II 384DTF 133 II 384
5A_245/2017
5A_485/2012
Art. 124 ZPOart. 124 CPCart. 124 CPC
Art. 168 ZPOart. 168 CPCart. 168 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 157 ZPOart. 157 CPCart. 157 CPC
5A_503/2017
Art. 157 ZPOart. 157 CPCart. 157 CPC
Art. 157 ZPOart. 157 CPCart. 157 CPC
Art. 157 ZPOart. 157 CPCart. 157 CPC
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
5A_568/2021
BGE 143 II 283ATF 143 II 283DTF 143 II 283
BGE 135 I 19ATF 135 I 19DTF 135 I 19
Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC
Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC
BGE 101 Ia 545ATF 101 Ia 545DTF 101 Ia 545
BGE 133 I 270ATF 133 I 270DTF 133 I 270
Art. 124 ZPOart. 124 CPCart. 124 CPC
Art. 124 ZPOart. 124 CPCart. 124 CPC
5A_1002/2017
5A_723/2016
Art. 154 ZPOart. 154 CPCart. 154 CPC
Art. 154 ZPOart. 154 CPCart. 154 CPC
Art. 154 ZPOart. 154 CPCart. 154 CPC
Art. 124 ZPOart. 124 CPCart. 124 CPC
5A_625/2019
BGE 101 Ia 88ATF 101 Ia 88DTF 101 Ia 88
6B_1273/2019
BGE 101 Ia 88ATF 101 Ia 88DTF 101 Ia 88
Art. 232 ZPOart. 232 CPCart. 232 CPC
Art. 232 ZPOart. 232 CPCart. 232 CPC
1B_562/2019
Art. 154 ZPOart. 154 CPCart. 154 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF