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Entscheid

ZK1 2021 85

Regionalgericht Plessur, Einzelrichter

14. Juli 2021Deutsch24 min

A. A._____, geboren am _____ 1998, wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2021 durch Dr. med. C._____, Amtsarzt D._____, für die Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik E._____, D._____, fürsorgerisch untergebracht. Die Einweisung erfolgte aufgrund eines agitierten manischen Zustands mit völligem Kontrollverlust, welcher mit einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung einherging.

Source gr.ch

Entscheid vom 28. Juni 2021

Referenz ZK1 21 85

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Moses und Nydegger

Casutt, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung

Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 12.06.2021 / Anordnung zur Behandlung ohne Zustimmung vom 22. Juni 2021

Mitteilung 08. Juli 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____, geboren am _____ 1998, wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2021 durch Dr. med. C._____, Amtsarzt D._____, für die Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik E._____, D._____, fürsorgerisch untergebracht. Die Einweisung erfolgte aufgrund eines agitierten manischen Zustands mit völligem Kontrollverlust, welcher mit einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung einherging.

B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Juni 2021 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht).

C. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Klinik E._____ unter Fristansetzung bis zum 22. Juni 2021 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und darüber, inwiefern die Voraussetzungen für die weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer an.

D. Am 22. Juni 2021 erliess der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts eine prozessleitende Verfügung, worin er Dr. med. B._____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragte. Das Gutachten sollte sich über den Gesundheitszustand und die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung äussern.

E. Am 17. Juni 2021, verkündet am 22. Juni 2021, ordnete die Chefärztin Akutpsychiatrie/Rehabilitation der Klinik E._____, Dr. med. F._____, eine Behandlung ohne Zustimmung an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer gleichentags Beschwerde beim Kantonsgericht. Mit einer weiteren prozessleitenden Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 23. Juni 2021, liess dieser den Gutachterauftrag vom 22. Juni 2021 insoweit ergänzen, als dass sich das Gutachten zusätzlich zur Behandlung ohne Zustimmung zu äussern habe.

F. Am 22. Juni 2021 reichte die Klinik E._____ den Bericht über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beim Kantonsgericht ein. Das Kurzgutachten von Dr. med. B._____ ging am 24. Juni 2021 beim Kantonsgericht ein.

G. Am 28. Juni 2021 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde dem Beschwerdeführer und der ärztlichen Leitung der Klinik E._____, auch zu Handen des Beschwerdeführers, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.

H. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Beschwerde vom 18. Juni 2021 (act. 01) gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 12. Juni 2021 und zum anderen die Beschwerde vom 22. Juni 2021 (act. 05) gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 22. Juni 2021. Das Kantonsgericht von Graubünden ist für beide Beschwerden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 des EGzZGB (BR 210.100) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig.

1.2

Die Beschwerde vom 18. Juni 2021 (Poststempel) gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung vom 12. Juni 2021 wurde vom Beschwerdeführer innerhalb der 10-tägigen Frist eingereicht (Art. 439 Abs. 1 und Art. 439 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, act. 01). Auch die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 22. Juni 2021 gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 22. Juni 2021 ging fristgerecht beim Kantonsgericht ein (Art. 439 Abs. 1 ZGB und Art. 439 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB, act. 05). Eine Begründung war in beiden Beschwerden nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Demzufolge ist auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten.

1.3

Gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450 ff. ZGB und i.V.m. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB sowie gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Beschwerden zu einem Verfahren vereinigen. Eine Verfahrensvereinigung ist auch in einem Rechtsmittelverfahren möglich (vgl. Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 125 ZPO m.w.H.). Die Verfahrensvereinigung dient der Zweckmässigkeit, welche vor allem gegeben ist, sofern die Verfahren einen (i.d.R. sachlichen) Zusammenhang aufweisen (Martin Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 1-196, 2. Aufl., Zürich 2016, N 20 zu Art. 125 ZPO). Von einem solchen ist auszugehen, wenn zwischen den einzelnen Beschwerden eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren sich widersprechende Entscheidungen ergehen. Die verschiedenen Ansprüche haben auf gleichartigen tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründen zu beruhen. Überdies muss das Gericht für alle Ansprüche sachlich zuständig sein (Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 14 f. zu Art. 125 ZPO; Staehelin, a.a.O., N 5 zu Art. 125 ZPO).

Da die vorliegende Anordnung zur Behandlung ohne Zustimmung von der fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers abhängig ist und beide Beschwerden in der gleichen Verfahrensart vom Kantonsgericht zu behandeln sind, liegt ein enger, sachlicher Zusammenhang vor. Es erscheint daher sachgerecht, beide Beschwerdeverfahren zu vereinigen und zusammen im vorliegenden Verfahren zu behandeln.

2.1

Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 433 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB m.w.H.). Dies gilt namentlich für die uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich mit punktuellen – im vorliegenden Verfahren nicht relevanten – Einschränkungen auch auf das Rechtsmittelverfahren (Art. 446 ZGB; vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK (SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und dem Gericht damit von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.

2.2

Wenn der betroffenen Person eine psychische Störung zur Last gelegt wird, ist das Gericht gehalten, gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten, sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser /Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten von Dr. med. B._____ vom 23. Juni 2021, welches sich mit der Frage auseinandersetzt, ob der Aufenthalt in der Akutpsychiatrie und die Etablierung einer medikamentösen Therapie weiterhin indiziert seien, wurde dieser Vorschrift genüge getan (act. 07).

2.3

Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören. Dies führt faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.), welche am 28. Juni 2021 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers am Kantonsgericht abgehalten wurde (act. 10).

3.1

Zuerst ist die fürsorgerische Unterbringung zu prüfen, da sich der Entscheid auch auf eine mögliche Behandlung ohne Zustimmung auswirkt. Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die eine Unterbringung für die Dauer von sechs Wochen anordnen dürfen (Art. 429 Abs. 1 ZGB). Im Kanton Graubünden ist dazu unter anderem der Amtsarzt berechtigt (Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB [BR 210.100]). Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 1, 3 und 4 ZGB).

Der Amtsarzt Dr. med. C._____ hat den Beschwerdeführer am 12. Juni 2021 aufgrund eines agitierten manischen Zustands mit völligem Kontrollverlust fürsorgerisch in die Klinik E._____ eingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde über den Grund und den Ort der Einweisung informiert und konnte dazu Stellung nehmen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben sind in der Verfügung vom 12. Juni 2021 enthalten (act. 01.1).

3.2.1

Eine Person, die an einer psychischen Störung leidet, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung und Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die Voraussetzungen des Schwächezustands – im vorliegenden Fall die mögliche psychische Störung – und die dadurch notwendige Behandlung und Betreuung bedingen sich gegenseitig, denn der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Der Entscheid über die Entlassung ist anhand der Lage des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen. Bei der Beurteilung der Entlassungsfrage muss eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorgenommen werden (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 f. zu Art. 426 ZGB).

3.2.2

Aus dem Kurzgutachten vom 22. Juni 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer akuten polymorphen psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie leide (ICD-10: F23.0), was im Sinne des Gesetzes einer Geisteskrankheit entspreche (act. 07, S. 4). Die Diagnose entspricht einer psychischen Störung nach Art. 426 Abs. 1 ZGB, womit der für die fürsorgerische Unterbringung notwendige Schwächezustand beim Beschwerdeführer vorliegt (vgl. Botschaft, S. 7062; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 zu Art. 426 ZGB).

3.2.3

Der Schwächezustand der psychischen Störung vermag eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Dabei muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, um den Zweck der beabsichtigen Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme (wie z.B. ambulante Massnahmen, Nachbetreuung, freiwillige Sozialhilfe) genügen würde. Eine fürsorgerische Unterbringung kommt nur als ultima ratio in Betracht (vgl. dazu Botschaft, S. 7062; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Die Voraussetzung der notwendigen Betreuung steht damit in enger Beziehung zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Gemäss bundesgerichtlicher Konkretisierung dieses Grundsatzes darf eine fürsorgerische Unterbringung nur solange angeordnet oder aufrechterhalten werden, wie mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H.).

3.2.4

Vorliegend ist dem Kurzgutachten vom 23. Juni 2021 zu entnehmen, dass aus psychiatrischer Sicht dringend eine medikamentöse Behandlung, notfalls auch gegen den Willen des Beschwerdeführers indiziert sei. Ohne diese Behandlung bestehe weiterhin Fremdgefährdung (act. 07, S. 4). Die Fremdgefährdung hatte sich das erste Mal verwirklicht, als sich der Beschwerdeführer am 11. Juni 2021 mit dem Bruder geprügelt und eine Sachbeschädigung begangen hatte, woraufhin er von Dr. med. G._____ fürsorgerisch in die Klinik E._____ untergebracht wurde. Nachdem er dort eine Nacht verbracht hatte, wurde er am 12. Juni 2021 entlassen (act. 03.1). Gleichentags ist der Beschwerdeführer am Bahnhof D._____ einer Drittperson gegenüber aggressiv geworden und hat dieser Drittperson eine Körperverletzung zugefügt. Der Geschädigte gab an, den Beschwerdeführer nicht gekannt zu haben (act. 01.1). Dies bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Befragung an der Hauptverhandlung (act. 10, S. 2). Auch in der Klinik E._____ wurde bei der zweiten fürsorgerischen Unterbringung eine 24h-Betreuung durch die Security eingerichtet. Nachdem diese kurzzeitig beendet wurde, fiel der Beschwerdeführer erneut durch distanzloses, aggressives Verhalten mit Beleidigungen und Drohungen auf, weshalb der Sicherheitsdienst bis auf weiteres erneut aufgeboten wurde (act. 03). Dem Kurzgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Morgen des Untersuchungstages versuchte, ein Messer zu entwenden, was zeige, dass das Aggressionspotential noch deutlich vorhanden sei (act. 07, S. 4). Der Beschwerdeführer bestrittt dies anlässlich der mündlichen Befragung vehement (act. 10, S. 4). Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer das Messer genommen hat oder nicht, ist aufgrund der vorangegangenen Vorfälle von einer Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer auszugehen.

3.2.5

In Bezug auf die Behandlung geht bereits aus dem Schreiben vom 22. Juni 2021 der Chefärztin Akutpsychiatrie/Rehabilitation der Klinik E._____ hervor, dass aus medizinischer Sicht ein Aufenthalt in der Akutpsychiatrie und eine Etablierung einer medikamentösen Therapie dringlich indiziert sei (act. 03). Dies bestätigt auch Dr. med. B._____ in seinem Kurzgutachten vom 23. Juni 2021, worin er vorbringt, dass die medikamentöse Behandlung dringend indiziert sei, da ohne diese Behandlung weiterhin Fremdgefährdung bestehe (act. 07, S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschwerdeführer denn auch mehrmals und deutlich aus, er werde keine ambulante Therapie machen und er verweigere jegliche Medikamente (act. 10). Damit bestätigt er die im Kurzgutachten ausgeführte Feststellung, wonach eine Behandlung nur in einem stationären Rahmen möglich ist und zwar unter anderem deshalb, weil beim Beschwerdeführer keine Behandlungs- und Krankheitseinsicht besteht (act. 07, S. 5, Frage 3).

3.2.6

Die fürsorgerische Unterbringung darf nur in einer geeigneten Einrichtung erfolgen (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Als Einrichtung gilt eine organisatorische Einheit, in der einer Person gegen oder ohne ihren Willen persönliche Fürsorge unter spürbarer Einschränkung der Bewegungsfreiheit erbracht werden kann. Damit eine Einrichtung geeignet ist, muss sie die wesentlichen Schutzbedürfnisse der eingewiesenen Person abdecken (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 35 ff. zu Art. 426 ZGB m.w.H.). Die Klinik E._____in D._____ erfüllt die vorstehenden Kriterien und ist damit eine zur fürsorgerischen Unterbringung geeignete Einrichtung.

3.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung erfüllt sind, weil der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung leidet, eine medikamentöse Behandlung benötigt und aufgrund der mangelnden Krankheitseinsicht keine mildere Massnahme zur Betreuung des Beschwerdeführers und zur Behandlung seiner psychischen Störung ersichtlich ist. Die Klinik E._____ ist zur Behandlung der psychischen Störung geeignet. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen.

4.1

Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 4 ZGB).

4.2

Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juni 2021 fürsorgerisch in die Klinik E._____ eingewiesen und der Behandlungsplan datiert vom 22. Juni 2021. Die Anordnung zur Behandlung der psychischen Störung ohne Zustimmung wurde bereits am 17. Juni 2021 erstellt, jedoch dem Beschwerdeführer erst am 22. Juni 2021 verkündet (act. 03.6). Dieser lehnte eine medikamentöse Therapie sowie diagnostische Massnahmen (Labor/Urinprobe) ab (act. 03).

4.3

Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin der Abteilung unter gewissen Voraussetzungen die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen (Art. 434 ZGB).

4.3.1

Der Behandlungsplan hat neben den Personalien der betroffenen Person eine Diagnose oder mindestens die Beschreibung des Krankheitsbildes zu enthalten. Er muss Auskunft über die geplanten Abklärungen und Untersuchungen geben sowie das Ziel der Behandlung und die beabsichtigte Therapie benennen. Dem Behandlungsplan müssen auch Ausführungen zu den Risiken und Nebenwirkungen der vorgeschlagenen Therapie und eine Prognose zu ihrer Wirkung zu entnehmen sein. Überdies hat er auch eine Prognose über den Krankheitsverlauf zu enthalten, wenn die notwendige Therapie unterbleibt. Schliesslich muss aus dem Behandlungsplan ersichtlich sein, wer ihn als behandelnder Arzt erstellt hat. Dabei ist der Behandlungsplan laufend den Entwicklungen anzupassen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 8 f. zu Art. 433 ZGB m.w.H.). Die Behandlung muss im Behandlungsplan vorgesehen werden. Es kann in der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung nur die im Behandlungsplan vom behandelnden Arzt vorgeschlagene Behandlung angeordnet werden (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 16 zu Art. 434/435 ZGB).

4.3.2

Der Behandlungsplan enthält die Personalien des Beschwerdeführers, die Behandlungsziele sowie die vorgesehenen Therapien und Massnahmen. Die Diagnose im Behandlungsplan lautet "Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Psychotische Störung F12.5" und "Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom F17.2" (act. 03.5). Bei der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung wird demgegenüber von einem paranoiden Wahn, mit Beeinflussungswahn und Verdacht auf visuelle Sinnestäuschungen und unklare imperative Stimmen gesprochen (act. 03.6). Obwohl im Behandlungsplan und in der Anordnung ohne Zustimmung eine unterschiedliche Diagnose gestellt wurde, ordnete die Chefärztin Akutpsychiatrie/Rehabilitation in der Anordnung zur Behandlung ohne Zustimmung schlussendlich dieselbe medizinische Massnahme an wie der behandelnde Psychologe im Behandlungsplan (act. 03.6, S. 2/act. 03.5, S. 1). Damit hat die Chefärztin Akutpsychiatrie/Rehabilitation die im Behandlungsplan vorgegebene medizinische Massnahme angeordnet. Dem Behandlungsplan ist keine Prognose zu entnehmen, was passiert, falls die angeordnete Behandlung unterbleibt. Da jedoch dem Kurzgutachten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bei unterbliebener Behandlung nicht innert nützlicher Frist aus dem psychotischen Zustand herausfinden könne (act. 07, S. 5, Frage 4), ist von einem den gesetzlichen Anforderungen genügenden Behandlungsplan auszugehen.

4.4

Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell infolge ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung – zu Recht (vgl. vorstehend E. 3.3) – in der Klinik E._____. Gemäss Kurzgutachten sei von einer akuten, polymorphen, psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie auszugehen (act. 07, S. 4). Auch der Behandlungsplan spricht von einer Psychotischen Störung (act. 03.5, S. 1) und in der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung ist von einem psychotischen Zustand die Rede (act. 03.6). Diese Diagnosen stellen eine psychische Störung im Sinne des Gesetzes dar (Art. 426 Abs. 1 ZGB), in deren Zusammenhang denn auch die Behandlung erfolgen sollte. Dem Kurzgutachten ist auch zu entnehmen, dass aus psychiatrischer Sicht dringend eine medikamentöse Behandlung indiziert sei (act. 07, S. 4). Dasselbe ergibt sich aus dem Schreiben der Chefärztin Akutpsychiatrie/Rehabilitation der Klinik E._____ (act. 03).

Eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 – 3 ZGB setzt im Besonderen kumulativ voraus, dass der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, dass die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist und dass keine angemessene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung steht.

4.4.1

Für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung ist damit eine ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Die Drittgefährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen Person in einer Anstalt abgewendet. Die Behandlung ohne Zustimmung soll hier jedoch eine reine Verwahrung des Patienten verhindern und ermöglichen, dass die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb der Anstalt ein (wenigstens teil-) autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt, oder wenn es darum geht, andere Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, S. 7069 f.).

Da sich der Beschwerdeführer in der Klinik E._____ befindet, ist die Fremdgefährdung hinfällig. Allerdings würde der Beschwerdeführer in der Klinik E._____ ohne eine Behandlung nur verwahrt werden. Sobald der Beschwerdeführer jedoch ohne Behandlung aus der Klinik E._____ entlassen wird, bestehe laut Kurzgutachten vor allem eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Drittpersonen, da der Beschwerdeführer zu aggressiven, durch die Krankheit gesteuerten Durchbrüchen neige und die konkrete Situation in seinem gegenwärtigen Gesundheitszustand nicht korrekt beurteilen könne (act. 07, S. 5, Frage 2). Eine Medikation sei denn auch die Voraussetzung, damit die durch die Krankheit verursachte und gesteuerte Fremdgefährdung reduziert werden könne (act. 07, S. 5, Frage 4). Ausserdem habe der Sicherheitsdienst bis auf Weiteres aufgeboten werden müssen, damit die Personen innerhalb der Klinik vor dem Beschwerdeführer beschützt werden konnten (act. 03). Vom Beschwerdeführer geht daher in- und ausserhalb der Klinik E._____ erwiesenermassen eine Fremdgefährdung aus.

4.4.2

Der Patient muss in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Diese Urteilsunfähigkeit ist immer bezüglich der konkreten Behandlung zu beurteilen. Es kann dem Patienten an den notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behandlung einwilligen oder sie ablehnen zu können. Erfasst werden davon auch Personen, die einen Willen ausdrücken können, dieser aber nicht, wie in Art. 16 ZGB gefordert, auf einem Mindestmass an Rationalität beruht (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 18 zu Art. 434/435 ZGB m.H.a. Botschaft, S. 7069 f.).

Gemäss Kurzgutachten bestehe beim Beschwerdeführer keine Krankheits- und Behandlungseinsicht, weshalb der Beschwerdeführer bisher sämtliche Medikamente abgelehnt habe (act. 07, S. 5, Frage 3). Auch in der von der Chefärztin Akutpsychiatrie/Rehabilitation unterschriebenen Anordnung zur Behandlung ohne Zustimmung ist von einer fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht die Rede. Die angebotene medikamentöse Therapie sei deswegen stets verweigert worden (act. 03.6, S. 1). Der Beschwerdeführer hat ausserdem anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung wiederholt betont, er sei ein normaler Mensch und er nehme nie Medikamente (act. 10). Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist.

4.4.3

Das Gesetz verlangt schliesslich, dass die vorgesehene Massnahme verhältnismässig ist. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung darf somit keine andere, weniger einschneidende, angemessene Massnahme zur Verfügung stehen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. auch Art. 389 Abs. 2 ZGB). Weniger einschneidende Massnahmen sind solche, die dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene. Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neuesten Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Frage kommt, muss diese wirksam und zweckmässig sein (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 434/435 ZGB m.H.a. Botschaft, S. 7069 f.).

Der Vorsitzende der I. Zivilkammer hat den Beschwerdeführer anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass er die Behandlung zuerst stationär durchführen und dann ambulant weiterführen könnte. Der Beschwerdeführer führte jedoch aus, er verweigere jegliche Behandlung, unabhängig davon, ob diese ambulant oder stationär erfolge (act. 10, S. 3). Dem Kurzgutachten ist zu entnehmen, dass aus psychischer Sicht eine Behandlung nur im stationären Rahmen möglich sei (act. 07, S. 5, Frage 3). Aufgrund der ausgewiesenen Diagnose sowie der Notwendigkeit der Behandlung ist somit keine mildere, weniger einschränkende und dem Willen des Patienten mehr entsprechende Massnahme ersichtlich, um seinen Gesundheitszustand zu stabilisieren.

4.5

Zusammenfassend besteht beim Beschwerdeführer eine erhebliche Fremdgefährdung, der aufgrund der diagnostizierten psychischen Störung und fehlenden Krankheitseinsicht nicht anders als mit einer stationären, medikamentösen Behandlung begegnet werden kann. Eine mildere Massnahme ist aufgrund der absoluten Verweigerung einer medikamentösen Behandlung und fehlenden Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Damit sind die Voraussetzungen der Anordnung der Behandlung der psychischen Störung des Beschwerdeführers ohne seine Zustimmung nach Art. 434 ZGB erfüllt. Die Beschwerde ist ebenfalls abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Beschwerdeführer auf die Unterstützung des Sozialamts angewiesen ist (act. 10, S. 2), rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. c KESV [BR 215.010]). Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'812.50 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'312.50 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Die Verfahren betreffend die Beschwerde vom 19. Juni 2021 gegen die fürsorgerische Unterbringung und die Beschwerde vom 22. Juni 2021 gegen die Behandlung ohne Zustimmung werden vereinigt.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens von insgesamt CHF 2'812.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'312.50 Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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